1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 ausgeblieben war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgen konnte, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässigen Klagen sind unbegründet. |
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| | Der Bescheid des Bundesamts vom 08.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (II.). Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht (III.). Auch die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan, sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken (IV.) |
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| | Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. |
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| | 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Asylgesetz (AsylG). Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. |
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| | a) Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus, wie sich aus § 28 Abs. 1a, § 3c Nr. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 und § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG entnehmen lässt. |
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| | b) Die Verfolgung kann nach § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3 b AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). |
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| | c) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43). Die Furcht vor Verfolgung ist danach begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). |
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| | d) Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO und §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; HessVGH, Urt. v. 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. |
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| | 2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger haben schon nicht geltend gemacht, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Afghanistans zu befinden. Der von ihnen vorgetragene Sachverhalt lässt hierfür keinerlei Anhaltspunkte erkennen. |
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| | Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ((Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). |
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| | Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Nach § 3e Abs. 1 AsylG - in entsprechender Anwendung - wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
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| | In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da ihnen kein von einem Akteur nach § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG ausgehender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. |
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| | 1. Den Klägern droht bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Dies gilt auch und insbesondere für den Kläger zu 1). Es ist bereits zweifelhaft, ob der Vortrag der Kläger - als wahr unterstellt - genügen würde, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG zu erfüllen. Denn die Regelung bezieht sich allein auf Todesstrafen, die auf Grund der Strafrechtsordnung eines anderen Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren verhängt werden. Hieran fehlt es. Die Kläger haben zwar vorgetragen, dass dem Kläger zu 1) auch von Seiten der Bewohner seines Heimatdorfes in Kapisa vorgeworfen werde, Nuri Allah getötet zu haben. Hierbei handelt es sich indessen um bloße Vermutungen. Denn polizeiliche Ermittlungen hat der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt behauptet. |
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| | Darüber hinaus weisen die Schilderungen der Kläger in diesem Punkt zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Unklar blieb, wie und weshalb die Kläger im Jahre 2012 im Anschluss an den behaupteten Streit des Klägers zu 1) mit Nuri Allah vom Iran nach Afghanistan ausgereist sind. Ob der Kläger zu 1) nach Afghanistan abgeschoben wurde und die Kläger zu 2) bis 4) ihm nachreisten oder ob sie den Iran gemeinsam verließen, verblieb trotz Nachfragen des Gerichts im Dunkeln. Widersprüchlich ist ferner, wenn der Kläger zu 1) vorträgt, im Jahre 2012 abgeschoben worden zu sein, während die Klägerin zu 2) angibt, den Iran deshalb verlassen zu haben, weil der Kläger zu 1) aufgrund des Streits mit Nuri Allah in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei und es für ihn deshalb zunehmend schwieriger geworden sei, als Verkäufer zu arbeiten. Vor allem aber fällt auf, dass die Kläger anders als bei ihrer Anhörung beim Bundesamt nicht vortrugen, Kabul im Jahre 2013 und den Iran im Jahre 2015 vor allem deshalb verlassen zu haben, weil die Brüder des Nuri Allahs dem Kläger zu 1) nachgestellt hätten. Vielmehr gab die Klägerin zu 2) auf Nachfragen des Gerichts an, im Jahre 2013 von vornherein nur deshalb nach Teheran ausgereist zu sein, um sich dort einen geeigneten Schleuser zu suchen und im Jahre 2015 deshalb nach Deutschland gereist zu sein, weil man in Afghanistan nur Probleme gehabt habe und im Iran als Illegale nicht habe leben können. Den beim Bundesamt vorgetragenen Sachverhalt, die Mutter des Klägers zu 1) habe ihnen im Jahre 2015 während ihres Aufenthalts in Teheran telefonisch mitgeteilt, dass sich die Brüder des Nuri Allah im Iran auf die Suche nach dem Kläger zu 1) begeben hätten und sie deshalb aus Angst, von diesen gefunden zu werden, aus dem Iran ausgereist seien, wiederholten die Kläger hingegen nicht. |
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| | Ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ in Betracht und dies auch nur, soweit sich eine solche Behandlung aus den allgemein schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan ergeben kann. Speziell der Aspekt der willkürlichen Gewalt ist demgegenüber - soweit dieser von einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt ausgeht - allein anhand des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG zu prüfen, dem andernfalls gegenüber § 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 AsylG kein selbständiger Anwendungsbereich verbliebe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 86). |
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| | Ob den Klägern aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in ganz Afghanistan bzw. in ihrer Herkunftsregion eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht, bedarf im vorliegenden Zusammenhang allerdings keiner abschließenden Erörterung. Denn für diese Tatbestandsvoraussetzung fehlte es an jedenfalls an einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG (VG Lüneburg, Beschl. v. 13. 03.2017 - 3 A 200/16 -, juris; vgl. zum Erfordernis des Akteurs auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1362). |
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| | Der VGH Baden-Württemberg hat in der Vergangenheit in mehreren Urteilen festgestellt, dass die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan weder dem heutigen afghanischen Staat noch einem sonstigen relevanten Akteur unmittelbar und überwiegend zurechenbar sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 u. 127; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). Nach Auffassung des Gerichts hat sich an dieser Einschätzung bis zum heutigen Tage nichts Grundlegendes geändert. Ursächlich für die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ist eine Vielzahl zusammenwirkender Faktoren, die in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht in die Verantwortungssphäre eines relevanten Akteurs im Sinne des § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG fallen. Zu diesen Faktoren zählen insbesondere die extremen klimatischen und geografische Gegebenheiten Afghanistans, die ethnische Fragmentierung und das rasante Wachstum der Bevölkerung, die Folgen jahrzehnteanhaltender militärischer Auseinandersetzungen, die dem heutigen afghanischen Staat jedoch größtenteils historisch vorausliegen, sowie die allgemeinen sozio-kulturellen Bedingungen des Landes, die in weiten Teilen auf Wertvorstellungen und Normen einer strengkonservativen Religion sowie eines patriarchalischen Familien- und Stammesdenkens beruhen. Zwar kann nicht bestritten werden, dass auch das Handeln des heutigen afghanischen Staats durch nicht unerhebliche Vollzugsdefizite gekennzeichnet ist. Doch beruhen diese nicht - jedenfalls nicht überwiegend - auf einem Mangel an staatlichem Vollzugswillen. Innerhalb seiner Möglichkeiten ist der afghanische Staat mit internationaler Hilfe durchaus um eine Verbesserung der Verhältnisse bemüht und konnte diese auch bereits in gewissem Umfang erreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108). Allerdings fehlt es Afghanistan an historisch gewachsener Staatlichkeit. Letztlich bestand zu keinem Zeitpunkt ein afghanischer Staat, der die Staatsgewalt auf seinem gesamten Staatsgebiet hätte ausüben können. Wo die Staatsgewalt überhaupt über die größeren Städte hinaus reicht, stößt sie bis heute vielerorts auf tribale Ordnungsstrukturen, die sich dem staatlichen Zugriff beharrlich widersetzen (vgl. zur historischen Entwicklung sowie den gesellschaftlichen Strukturen Afghanistans: Chiari, Bernhard (Hrsg.), Wegweiser zur Geschichte, Afghanistan, 3. Aufl. 2009, abrufbar unter: https://www.mgfa-potsdam.de/html/einsatzunterstuetzung/afghanistan; sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), AfPak - Grundlagen der Stammes- und Clanstrukturen, Juli 2016). |
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| | 3. Für die Kläger besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann es hier dahinstehen, ob in Afghanistan, der Zentralregion oder der Provinz Kapisa ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG herrscht. Denn für die Kläger besteht dort jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. |
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| | a) Für die Beurteilung kommt es hierbei nicht notwendigerweise auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftslandes, sondern regelmäßig auf die Herkunftsregion des Ausländers an, sofern diese Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr ist. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es hingegen nur ausnahmsweise ankommen (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji, juris; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, EzAR-NF 69 Nr. 14). In diesem Fall muss der Betreffende stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009, a.a.O.). Auf die Herkunftsregion ist allerdings dann nicht (mehr) abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12). |
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| | Da sich die Kläger nicht in einem anderen Landesteil Afghanistans mit dem Ziel niedergelassen hatten, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, ist vorliegend auf ihre Herkunftsregion abzustellen. Dies ist die Zentralregion Afghanistans bzw. die Provinz Kapisa. |
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| | b) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt weiterhin eine Gefahr voraus, die für eine Vielzahl von Zivilpersonen besteht und sich in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Bedrohung von Leib oder Leben darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). |
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| | Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem bereits hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des betroffenen Ausländers ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). |
|
| | Zwar kann auch eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, eintreten. Angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG sowie des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2011/95/EU ist dies jedoch nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation der Fall, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). |
|
| | Hierzu bedarf es in jedem Falle Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Auch im Falle gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bestehen. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des betroffenen Ausländers genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). |
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| | Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers und liegt die Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden in dem jeweiligen Gebiet nicht höher als 1:800 bzw. 0,125 %, so ist nach Auffassung des BVerwG die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung noch nicht erreicht. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). |
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| | In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht den Klägern weder bezogen auf ganz Afghanistan noch in der Zentralregion oder in der Provinz Kapisa eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. |
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| | Zwar hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Ende der Kampfmission der NATO im Jahre 2014 in allen Landesteilen verschlechtert. Doch weist sie erhebliche regionale Unterschiede auf. Während einzelne Provinzen vor allem im Süden und Osten des Landes (etwa Helmand, Uruzgan, Nangarhar und Kunar) durch aktive Kampfhandlungen gekennzeichnet sind, ist die Lage in anderen Provinzen (etwa Herat, Bamyan, Badakhshan und Panjshir) - trotz punktueller Sicherheitsvorfälle - vergleichsweise stabil. Schätzungen zufolge waren zu Beginn des Jahres 2017 über ein Drittel des Landes unter der Kontrolle der Taliban oder umkämpftes Gebiet. Den afghanischen Sicherheitskräften (ANDSF) ist es aber zumindest gelungen, die dauerhafte Einnahme größerer Provinzzentren durch die Taliban zu verhindern. Zudem ist seit dem Jahre 2016 eine deutliche Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen des sog. „Islamischen Staats“ („IS“) zu verzeichnen. Auch wenn es dem IS aufgrund von Luftangriffen und Bodenoperationen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte bislang nicht gelungen ist, sich außerhalb der östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar dauerhaft festzusetzen, hat sein Erscheinen die Komplexität der Auseinandersetzungen zusätzlich erhöht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30.09.2016, S. 3 ff. u. 10 f.; Aljazeera-Online, 24.01.17, „Afghanistan: Who controls what“). |
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| | Nach den Angaben des jährlichen Berichts der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan („UNAMA“) hatte Afghanistan im Jahr 2016 insgesamt 11.418 zivile Opfer zu beklagen. Hiervon wurden 3.498 Personen getötet und 7.920 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der zivilen Opfer damit um 3% angestiegen und hat den Höchststand seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009 erreicht. Regional betrachtet ist die Zahl der zivilen Opfer in fünf von acht Regionen angestiegen. Besonders hoch sind die Opferzahlen in der Zentralregion (Kabul, Kapisa, Logar, Maidan Wardak, Parwan und Panjshir/2.348 zivile Opfer) und der Südregion (Helmand, Kandahar, Nimroz, Uruzgan und Zabul/2.989 zivile Opfer), die zusammengenommen ca. 47 % aller zivilen Opfer des Jahres 2016 zu verzeichnen hatten. Merklich gesunken ist die Zahl der zivilen Opfer hingegen in der Nordost- (Badakhshan, Baghlan, Takhar und Kunduz) und Südostregion (Ghazni, Khost, Paktya und Paktika). Mit 1.270 und 903 zivilen Opfer waren hier rund ein Drittel weniger als im Vorjahr zu verzeichnen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 3 ff. und 14). |
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| | Nimmt man die ursächlichen Akteure in den Blick, so entfallen 6.994 (2.131 Tote und 4.863 Verletzte) und damit ca. 61 % aller zivilen Opfer auf regierungsfeindliche Akteure. 2,728 (903 Tote und 1.825 Verletzte) bzw. ca. 24 % der zivilen Oper sind demgegenüber auf regierungsfreundliche Akteure zurückzuführen. Die verbleibenden 1.696 bzw. 15 % der zivilen Opfer konnten keinem der jeweiligen Akteure zugeschrieben werden und resultieren im Wesentlichen aus Bodengefechten sowie explosiven Kampfmittelrückständen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 ff.). |
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| | Soweit die zivilen Opfer auf regierungsfeindlicher Akteure zurückzuführen sind, entfällt der weit überwiegende Teil, nämlich 4.953 (1.618 Tote und 3.335 Verletze) und damit ca. 43 % aller zivilen Opfer auf die Taliban. Darüber hinaus hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die dem IS anzulasten sind, im Vergleich zum Vorjahr mehr als verzehnfacht. Waren es im Jahre 2015 noch 82 zivile Opfer (39 Tote und 43 Verletzte), belief sich die Zahl der zivilen Oper in 2016 auf 899 (209 Tote und 690 Verletzte). Ursächlich für diesen rasanten Anstieg waren vor allem drei gezielte Anschläge auf schiitische Veranstaltungen in Kabul, denen 691 Zivilisten zum Opfer fielen (144 Tote und 547 Verletzte) und für die der IS verantwortlich zeichnete (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 7, 34 ff. und 51 f.). Zudem wurden bei einem Angriff auf einen Hilfskonvoi des Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan in der Nordregion Afghanistans am 08.02.2017 sechs Mitarbeiter getötet und weitere zwei als Geiseln genommen. Auch hierfür sollen Kämpfer des IS verantwortlich sein (Al Jazeera-Online, 08.02.2017, „ICRC: Six Red Cross aid workers killed in Afghanistan“). |
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| | Mit Blick auf die ursächlichen Umstände sind rund 38 % aller zivilen Opfer des Jahres 2016 auf Bodengefechte zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Akteuren zurückzuführen. Damit stieg die stieg die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Bodengefechten gegenüber dem Vorjahr um 3 % auf insgesamt 4.295 (1.070 Tote und 3.225 Verletzte) an und liegt somit auf dem Höchststand seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009. Die regionale Verteilung der Opferzahlen ist auch insoweit höchst unterschiedlich: Während etwa die Zentrale Hochlandregion (Bamyan und Daikundi) lediglich 1,8 % aller zivilen Opfer aufgrund von Bodengefechten zu verzeichnen hatte, entfallen allein auf die Nordost-, Ost- (Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) und Südregion rund 66 % dieser Opferkategorie (zusammen 2.831 zivile Opfer). Die drei am meist betroffenen Provinzen sind Kunduz (342), Helmand (497) und Uruzgan (520) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 und 39 ff.). |
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| | Hinsichtlich der zivilen Opfer aufgrund von selbstgebauten Sprengkörpern regierungsfeindlicher Akteure (sog. „Improvised Explosive Devices“ oder „IEDs“) ist mit einer Opferzahl von 2.156 (700 Tote und 1.456 Verletzte) im Jahre 2016 zwar ein leichter Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2.375 zivile Opfer) zu verzeichnen. Gleichwohl bilden selbstgebaute Sprengkörpern die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer in Afghanistan. Rund 19 % aller zivilen Opfer sind hierauf zurückzuführen. Doch auch hier sind die regionalen Unterschiede beträchtlich. So entfallen 1.107 und damit ca. 51 % aller zivilen Opfern aufgrund von IEDs allein auf die Nord- (Balkh, Faryab, Jawzjan, Samangan und Sari Pul/415 zivile Opfer) und die Südregion (692 zivile Opfer). Verhältnismäßig gering ist die Gefährdung demgegenüber in der Zentralen Hochlandregion (13 zivile Opfer), der Zentralregion (139 zivile Opfer) und der Westregion (186 zivile Opfer) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 53 ff.). |
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| | Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindlicher Akteure forderten im Jahr 2016 1.963 zivile Opfer (398 Tote und 1.565 Verletzte). Damit stiegen die Opferzahlen gegenüber dem Vorjahr um 7 % und erreichten auch hier den Höchstwert seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009. 17 % aller zivilen Opfer Afghanistans waren damit auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Neben den Taliban, auf die insoweit 1.018 zivile Opfer entfallen, war es im Jahr 2016 vor allem der IS, der mit 661 zivilen Opfern verstärkt durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in Erscheinung getreten ist. |
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| | Regional ist insoweit eine deutliche Konzentration auf Kabul festzustellen. Rund 70 % aller zivilen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen waren im Jahre 2016 in der Hauptstadt Afghanistans zu verzeichnen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 60 ff.). |
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| | Schließlich gingen im Jahre 2016 landesweit 1.224 zivile Opfer (655 Tote und 369 Verletzte) und damit rund 11 % aller zivilen Opfer auf gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche zurück. Hiervon entfielen 1.118 zivile Opfer (574 Tote und 544 Verletzte) und damit die ganz überwiegende Mehrzahl auf regierungsfeindliche Akteure. Opfer dieser Vorfälle, die im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgingen, wurden vor allem Stammesälteste, Mitarbeiter der Justiz und Regierung, sowie solche Zivilisten, die als „Spione“ der Regierung betrachtet werden (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 64 ff.). |
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| | Auch die Zahl der zivilen Opfer im Kindesalter ist im Jahre 2016 um 24 % auf 3.512 (923 Tote und 2.589 verletzte) gestiegen. Ca. 70 % aller Opfer sind Jungen, ca. 30 % sind Mädchen. Die beiden Hauptursachen sind Bodengefechte (1.761/390 Tote und 1.371 Verletzte) und explosive Kampfmittelrückstände (609 / 183 Tote und 426 Verletze). Von allen 724 zivilen Opfern aufgrund von explosiven Kampfmittelrückständen (217 Tote und 507 Verletzte) waren damit 84 % noch im Kindesalter. Insgesamt waren damit 31 % aller zivilen Opfer im Jahre 2016 Kinder (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 18 ff. u. 24 ff.). |
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| | Die Provinz Kapisa ist neben den fünf Provinzen Kabul, Logar, Maidan-Wardak, Parwan und Panjshir Teil der Zentralregion Afghanistans. Bei einer Einwohnerzahl von 6.620.308 in der gesamten Zentralregion belief sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahre 2016 auf insgesamt 2.348. Hiervon entfielen 1.758 zivile Opfer allein auf die Provinz Kabul. Somit ist die Zahl der zivilen Opfer in der Zentralregion gegenüber dem Vorjahr (1.753) um rund 34 % gestiegen. Für den Zeitraum zwischen 01.09.2015 und 31.05.2016 wurden in der Zentralregion 1.118 sicherheitsrelevante Vorfälle gezählt. Hiervon entfielen 126 d.h. rund 11,8 % der Vorfälle auf die Provinz Kapisa, die mit 441.010 Einwohnern einen Anteil von rund 6,7 % an der Gesamtbevölkerung der Zentralregion hat. Gegenüber dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.08.2015 ist die Zahl der sicherheitsrelevante Vorfälle in Kapisa (118 Vorfälle) damit lediglich minimal um 8 Vorfälle gestiegen. Hinsichtlich der Kategorie „Explosionen“ ist sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 43 ff. und November 2016, S. 47 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 14; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). |
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| | Nach dem zuvor dargelegten Erkenntnisstand ist das Niveau willkürlicher Gewalt weder bezogen auf ganz Afghanistan noch in der gesamten Zentralregion oder in der Provinz Kapisa so hoch, dass bereits ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. |
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| | Bei einer Anzahl von 11.418 zivilen Opfern und einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen 30 und 33 Mio. in Afghanistan liegt die Wahrscheinlichkeit, infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, zwischen 0,038 % und 0,034 % und damit weit unter der erforderlichen Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung. Das Niveau willkürlicher Gewalt ist noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man bei Annahme einer gewissen Dunkelziffer die Anzahl von 11.418 zivilen Opfern verdoppeln würde. Die Wahrscheinlichkeit, infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, läge dann zwischen 0,076 % und 0,069 % und bliebe damit immer noch deutlich unter 0,125 %. |
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| | Bei einer Einwohnerzahl von 6.620.308 und 2.348 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahr 2016 ein Opfer willkürlicher Gewalt in der Zentralregion zu werden, bei 1:2857 bzw. 0,035 %. Nimmt man die Provinz Kabul (Einwohner: 4.372.977/Zivile Opfer: 1.758) hiervon aus, so ergibt sich für die übrige Zentralregion bei einer Einwohnerzahl von 2.247.331 und 590 zivilen Opfern eine Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:3846 bzw. 0,026 %. Zwar lassen sich - mit Ausnahme der Provinz Kabul - weder dem Bericht der UNAMA noch dem der EASO die genauen Opferzahlen einzelner Provinzen entnehmen. Orientiert man sich aber an dem prozentualen Anteil, den die Provinz Kapisa an der Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle der Zentralregion - ausgenommen Kabul - im Zeitraum zwischen 01.09.2015 und 31.05.2016 hatte (126 (Kapisa)/806 (Zentralregion ohne Kabul) = ca. 15.6 %; vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 39 ff.) und bezieht diesen Anteil in Höhe von 15,6 % auf die Gesamtzahl der zivilen Opfer der Zentralregion ohne Kabul (590), so ergibt sich für die Provinz Kapisa eine annäherungsweise Opferzahl von 92 zivilen Opfern. Bei einer Einwohnerzahl von 441.010 folgt hieraus eine annährungsweise Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:4762 bzw. 0,021 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1/1429 bzw. 0,070 % (Zentralregion), 1:1923 bzw. 0,052 % (Zentralregion ohne Kabul) und 1:2381 bzw. 0,042 % (Provinz Kapisa) noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. |
|
| | Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände beseht für die Kläger in ihrer Herkunftsregion keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1923 bzw. 0,052 % (Zentralregion ohne Kabul) und 1:2381 bzw. 0,042 % (Provinz Kapisa) das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Aber selbst wenn man dies bejahte, liegen keine gefahrerhöhenden Umstände von einer solchen Art und Schwere vor, dass sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in der Person der Kläger derart stark verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass es sich bei den Klägern zu 3) und 4) um Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren handelt. Denn mit einem Anteil von 31 % aller zivilen Opfer in Afghanistan sind Kinder keineswegs überproportional betroffen. Im Gegenteil: Bei einer Bevölkerung, deren Durchschnittsalter 18,6 Jahre beträgt und zu 41,03% aus Personen im Alter von 15 Jahren oder jünger besteht (vgl. CIA, The World Factbook, Afghanistan, People and Society, Median Age/Age Structure; letzter Update der Seite: 12.01.2017), liegt der Anteil der Kinder an der Gesamtzahl der zivilen Opfer unter ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. |
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| | Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, im Folgenden: „EMRK“) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Da weder die EMRK noch ihre Protokolle ein Asylrecht garantieren und den Konventionsstaaten nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts - vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus internationalen Verträgen einschließlich der Konvention - das Recht zusteht, Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern zu regeln, ist die einzig relevante Frage, die es im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen gilt, ob der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 70 unter Berufung auf EGMR, Urt. v. 17.07.2008 - 25904/07 - NA./Vereinigtes Königreich, juris; vgl. zudem EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334). |
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| | § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. |
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| | Der EGMR sieht eine Behandlung als „unmenschlich” an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 -, NVwZ 2011, 413). |
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| | Die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 und v. 21.01.2011, a.a.O. m.w.N.). |
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| | Weil das Recht absolut garantiert wird, kann Art. 3 EMRK auch anwendbar sein, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind. Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 m.N.). |
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| | Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention nur dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - a.a.O.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20). Dabei sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst jene am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 26 u. 38). |
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| | a) Die allgemeine Gefahrenlage in der Provinz Kabul - dem Zielort einer etwaigen Abschiebung - begründet für die Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. |
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| | Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gefahr ist nur dann anzunehmen, wenn sich die allgemeine Gefahr in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass es zu einer Individualisierung der Gefahr im Sinne einer unmenschlichen „Behandlung“ kommt. Fehlen individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers, so ist eine solche Individualisierung - entsprechend dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation anzunehmen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; sowie VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 77 zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK). |
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| | Diesen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt sowie bezugnehmend auf den bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dargelegten Erkenntnisstand zur Sicherheitslage in ganz Afghanistan sowie in der ganzen Zentralregion, ist auch mit Blick auf die Provinz Kabul nicht davon auszugehen, dass die Kläger allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wären. |
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| | Die Provinz Kabul ist neben den Provinzen Kapisa, Logar, Maidan-Wardak, Parwan und Panjhir Teil der Zentralregion Afghanistans und mit geschätzten 4.372.977 Einwohnern die bevölkerungsreichste Provinz des Landes. Sie besteht aus 15 Distrikten, deren Zentrum mit rund 3.678.034 Einwohnern der Distrikt Kabul-Stadt bildet (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 39 ff.; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). |
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| | Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.05.2016 ereigneten sich in der Provinz Kabul 312 sicherheitsrelevante Vorfälle - 161 und somit mehr als die Hälfte allein in Kabul-Stadt. Im gesamten Jahr 2016 hatte die Provinz 1.758 zivile Opfer (376 Tote und 1.382 Verletzte) zu beklagen. Der Großteil dieser Opfer - rund 78,6 % (1.381 zivile Opfer/262 Tote und 1.119 Verletzte) - sind auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Kabul war damit im Jahre 2016 nicht nur die Provinz mit den meisten zivilen Opfern in ganz Afghanistan, sondern mit rund 70 % auch die Provinz mit den meisten zivilen Opfern, die durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe getötet oder verletzt wurden. Ziel dieser Anschläge waren in vielen Fällen internationale Einrichtungen, ausländische und afghanische Sicherheitskräfte, diplomatische Mitarbeiter, sowie Bedienstete des afghanischen Staats (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 39 ff. und November 2016, S. 136 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 4 Fn. 12 und S. 61). |
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| | Auch im ersten Quartal des Jahres 2017 ereigneten sich in Kabul eine Reihe von Anschlägen mit rund 320 Opfern (97 Tote und 223 Verletzte): Am 10.01.2017 wurden rund 30 Personen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban in der Nähe des Parlamentsgebäudes getötet und weitere 80 Personen verletzt. Am 07.02.2017 kamen 20 Personen bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des obersten Gerichtshofs ums Leben und weitere 41 wurden verletzt. Bei mehreren Anschlägen der Taliban am 01.03.2017 kam es zu rund 60 Opfern, hiervon 16 Tote und 44 Verletze. Am 08.03.2017 starben 30 Personen bei einem Angriff islamistischer Kämpfer auf das Sardar Daud Khan Krankenhaus - das größte Militärkrankenhaus des Landes; weitere 50 Patienten, Ärzte und Pfleger wurden hierbei verletzt. Und schließlich wurde am 13.03.2017 ein Bus mit Mitarbeitern der afghanischen Regierung im Stadtzentrum Kabuls durch eine Explosion zerstört. Hierbei starb mindestens eine Person und acht Personen wurden verletzt (Al Jazeera-Online, 10.01.2017, „Dozens killed in double suicide attack in Kabul“; 07.02.2017, „Suicide blast near Kabul Supreme Court kills dozens“; 02.03.2017, „Taliban claims deadly Kabul attacks“; 08.03.2017, „Blasts, gunfire hit Kabul military hospital“; 13.03.2017, „Deadly blast destroys bus in Afghan capital“; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Fakten statt Mythen Nr. 76 v. 22.03.2017, „Alternative“ Fakten zur Situation in Afghanistan). |
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| | Trotz dieser Erkenntnislage ist die Provinz Kabul nicht durch eine so hohe Gefahrendichte gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson - ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände - allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bei einer Einwohnerzahl von 4.372.977 und 1.758 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahre 2016 in der Provinz Kabul ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 1:2500 bzw. 0,04 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1:1250 bzw. 0,08 % noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. Dafür, dass sich die Sicherheitslag in Kabul im Jahre 2017 derart drastisch verschlechtert hat, dass eine andere Beurteilung vorgenommen werden müsste, liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Davon ausgehend, dass es sich bei den 320 Opfern im ersten Quartal des Jahres 2017 um die einzigen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in diesem Zeitraum in Kabul gehandelt hat, lägen die diesbezüglichen Opferzahlen sogar unter dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 2016 (2016: ca. 115/2017: ca. 107). |
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| | Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände ist in der Provinz Kabul keine ernsthafte individuelle Bedrohung gegeben, die bei einer Rückkehr der Kläger eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch insoweit mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1250 bzw. 0,08 % das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Aber selbst wenn man dies bejahte, sind hinsichtlich der Kläger keinerlei individuell gefahrerhöhende Umstände gegeben, aufgrund derer sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in ihrer Person derart stark verdichten würde, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen ist. Wie bereits dargestellt, gilt dies insbesondere für den Umstand, dass es sich bei den Klägern zu 3) und 4) um Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren handelt (siehe oben). |
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| | b) Auch unter dem Aspekt der allgemein schlechten humanitären Verhältnisse besteht für die Kläger kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. |
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| | aa) Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn sie ganz oder überwiegend auf den Handlungen des Staats oder der Parteien eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts beruhen oder aber ganz oder überwiegend auf die Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure zurückzuführen sind, soweit diese Handlungen dem Staat deshalb zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder bieten will. Sind die schlechten humanitären Verhältnisse hingegen nicht zumindest überwiegend auf die Handlungen des Staats oder eines der sonstigen vorgenannten Akteure zurückzuführen, so müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, damit die schlechten humanitären Verhältnisse als unmenschliche „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). |
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| | In seinem Urteil „Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) hat der EGMR dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsichtlich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils „M.S.S./Belgien und Griechenland“ (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413) Anwendung finden. Danach könne das im Fall „N./Vereinigtes Königreich“ verwendete Kriterium dann angemessen sein, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat ganz oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen wie einer Dürre umzugehen. Gehe aber die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil „M.S.S./Belgien und Griechenland“ verwendete Kriterium besser geeignet (EGMR, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O. Rn. 282; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 79). |
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| | Nach den Urteilen „Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich“ und „N./Vereinigtes Königreich“ sind die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn nicht nur zielt die EMRK hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen; vielmehr liegt der EMRK auch das Prinzip zu Grunde, dass ein fairer Ausgleich zwischen den Anforderungen des Allgemeininteresses und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte des Einzelnen gesucht werden muss. Eine übermäßige Belastung der Konventionsstaaten fordert Art. 3 EMRK insoweit nicht. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK ist aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielgebiet weder dem Handeln des Staats noch dem eines sonstigen relevanten Akteurs ganz oder überwiegend zurechenbar, so vermögen sie hiernach nur in besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung - speziell unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Ausländers - zwingend („compelling“) sind (EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.; Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82). |
|
| | Sind die schlechten humanitären Bedingungen hingegen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines sonstigen relevanten Akteurs zurückzuführen, so ist für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 3 EMRK der abgesenkte und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogene Maßstab des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 a.a.O.) jedenfalls dann anzuwenden, wenn der jeweilige Ausländer vollständig auf (staatliche) Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Entscheidend ist nach diesem Maßstab neben der Fähigkeit des Ausländers, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, auch seine Verletzlichkeit aufgrund von Misshandlungen, sowie die Aussicht auf Verbesserung innerhalb angemessener Zeit. Insoweit kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf Schutz und Hilfe angewiesen sind (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 80). |
|
| | bb) Zur Anwendung kommt vorliegend allein der strengere Maßstab des EGMR-Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.; in diesem Sinne speziell mit Blick auf die humanitäre Situation bzgl. einer Abschiebung nach Afghanistan: EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich, Rn. 89 ff.; zustimmend Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Denn nicht nur sind die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan weder dem Handeln des afghanischen Staats noch dem eines sonstigen relevanten Akteurs überwiegend und unmittelbar zurechenbar (vgl. hierzu bereits oben); vielmehr ist die Situation der Kläger auch im Übrigen nicht mit jener der Fälle „M.S.S./Belgien und Griechenland“ oder „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.) vergleichbar (ausführlich EGMR, Urt. v. 29.01.2013, a.a.O. Rn. 89 ff.): Weder ist den Klägern eine Rückkehr in ihr Herkunftsland verwehrt, noch befinden sie sich nach erfolgter Abschiebung in einem fremden Land oder Landesteil, in dem sie - ohne jeden Ausweg - vollständig auf (staatlichen) Schutz und Hilfe angewiesen wären. Vielmehr kehren sie in ihr Herkunftsland zurück, in dem sie - trotz nicht gering zu schätzender Schwierigkeiten - keineswegs chancenlos sind, sondern über die reale Möglichkeit verfügen, Einfluss auf ihr eigenes Schicksal zu nehmen. |
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| | Den Maßstab des Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.) zugrunde gelegt, verstößt die Abschiebung der Kläger nicht gegen Art. 3 EMRK. Denn auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger liegt hier nicht der vom EGMR geforderte „besondere Ausnahmefall“ vor, der aus humanitären Gründen einer Abschiebung „zwingend“ entgegensteht. |
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| | (1) Die humanitäre Situation Afghanistans ist nach wie vor schwierig. Trotz internationaler Unterstützung und nicht unerheblicher Anstrengungen der eigenen Regierung zählt Afghanistan weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt. Von 188 Ländern des Human Development Index belegte Afghanistan im Jahre 2016 den 169. Platz. Damit wird Afghanistan von der UN im Mittelfeld der Gruppe von 41 Ländern (Plätze 148 - 188) mit einem niedrigen Stand menschlicher Entwicklung („low human development“) verortet, die insgesamt nahezu eine Milliarde Menschen umfasst (UNDP, Human Development Report 2016, S. 200 f. u. 224 f.). |
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| | Das Wirtschaftswachstum Afghanistans betrug im Jahr 2015 0,8 %, für 2016 wurden 1,2 % prognostiziert und für 2017 werden bestenfalls 1,7 % erwartet. Angesichts eines jährlichen Bevölkerungswachstums von durchschnittlich 3 %, 567.000 registrierten Rückkehrern allein von Januar bis Oktober 2016 und ca. 400.000 Personen, die jährlich den Arbeitsmarkt betreten, ist dies eine marginale Zuwachsrate. Die Quote der Analphabeten ist hoch, die Zahl der Fachkräfte gering, die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 %. Speziell der Abzug der internationalen Streitkräfte Ende 2014 hat sich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Landes ausgewirkt (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 5 ff.; UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21 f.). |
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| | Rund 39 % der afghanischen Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze, etwa 6 % leiden an ernsthafter Ernährungsunsicherheit und 1,8 Mio. bedürfen der Behandlung wegen akuter Unterernährung. Vielerorts fehlt es an grundlegender Infrastruktur hinsichtlich Energie-, Wasser- und Gesundheitsversorgung. Geschätzte 9 Mio. Afghanen haben keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, ca. 32 % mangelt es an modernen sanitären Einrichtungen und 45 % nutzen Wasserquellen, die vor Verunreinigung nicht hinreichend geschützt sind. Insgesamt sind ca. 9,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 6, 8, 26, 30 und 34). |
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| | Die ohnehin schon schwierige Situation wird verschärft durch die extremen geografischen und klimatischen Verhältnisse des Landes. Jedes Jahr sind rund 230.000 Personen von Naturkatastrophen wie Dürre, Erdbeben und Erdrutschen unmittelbar betroffen. Allein im Februar 2017 starben mindestens 125 Personen im Norden Afghanistans aufgrund von starkem Schneefall und Lawinen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 8; Aljazeera-Online, 05.02.2017, Scores dead in heavy snowfall in Afghanistan, Pakistan; 19.02.2017, Afghan snowstorms death toll jumps). |
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| | Von den schlechten humanitären Bedingungen sind Kinder in besonderem Maße betroffen: Zu den 1.8 Mio. Personen, die an akuter Unterernährung leiden, zählen allein 1.3 Mio. Kinder. Rund 600.000 leiden an einer solch schweren Unterernährung, dass sie unmittelbar der Behandlung bedürfen. Die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren liegt bei 9,1 %. 6,6 % sterben bereits innerhalb des ersten Lebensjahres, 2,5 % in den darauffolgenden vier Jahren. |
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| | Der gewaltfreie Umgang mit Kindern ist in Afghanistan noch nicht die Normalität. Vielmehr finden körperliche Züchtigung und Übergriffe nicht nur in der Familie statt, sondern sind auch seitens der Schule oder der Polizei weit verbreitet. Das Thema der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. Zudem ist in weiten Teilen Afghanistans - vor allem in der Armee und Polizei, aber nicht nur dort - der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen immer noch ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten („Bacha Bazi“, so genannte „Tanzjungen“) verschwiegen oder verharmlost. Und schließlich ist die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit (18 Jahre für Männer, 16 für Frauen) ein weitverbreitetes Phänomen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 30 u. 32 f.; UNICEF, Levels & Trends in Child Mortality 2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 f.). |
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| | Neben den Kindern haben auch Frauen besonders unter den schlechten humanitären Verhältnisse zu leiden. Nicht nur ist die Müttersterblichkeitsrate mit 0,396 % hoch und sind schwangere und stillende Frauen in besonderem Maße von Unterernährung betroffen. Vielmehr werden Frauen auch durch die sozio-kulturellen Bedingungen des Landes zusätzlich am Zugang zu ärztlicher Versorgung gehindert: Wenn es etwa nach wie vor an gesellschaftlicher Akzeptanz dafür fehlt, dass männliche Ärzte und Pfleger weibliche Patienten behandeln, gleichzeitig aber landesweit nur 7.000 Frauen im Bereich der medizinischen Versorgung arbeiten und in elf Distrikten des Landes überhaupt kein weibliches Personal vorhanden ist, so wird der ohnehin schon mangelhafte Zugang zu ärztlicher Versorgung für Frauen weiter erschwert. Auch ist sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Zwar finden Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Doch sind Frauen auch im Arbeitskontext betroffen. Zudem ist es für viele Frauen noch immer schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Nicht selten scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Speziell für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 13 u. 30; WHO, Trends in Maternal Mortality 1990-2015, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 13 ff). |
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| | Auch für die zahlreichen Rückkehrer verschärft sich die ohnehin angespannte humanitäre Lage zusätzlich. Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen Afghanen in ihr Heimatland zurückgekehrt; allein von Januar bis Oktober 2016 waren es 567.000. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung eine persönliche Migrationsgeschichte. Mehr noch als die übrige Bevölkerung sehen sich die Rückkehrer mit schwierigen wirtschaftlichen Perspektiven und einem angespannten Arbeitsmarkt konfrontiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Zudem gehört speziell in Kabul die Wohnungsknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 21 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 24; Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73 ff.). |
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| | Trotz der zweifellos schwierigen humanitären Situation und der fortdauernden militärischen Auseinandersetzungen haben sich die humanitären Bedingungen - speziell für Frauen und Kinder - seit der Jahrtausendwende und dem Sturz der Talibanregierung im Jahre 2001 erheblich verbessert. Im Vergleich zum Vorjahr ist Afghanistan im Jahre 2016 innerhalb des Human Development Index um zwei Plätze gestiegen. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt hingegen bei 64 Jahren, was für Afghanistan einen Anstieg um 22 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Die Kindersterblichkeitsrate ist von 13,7 % im Jahre 2000 innerhalb von 15 Jahren um 4,6 Prozentpunkte gesunken; die Müttersterblichkeitsrate im selben Zweitraum von 1,1 % auf 0,396 %. Rund zwei Drittel aller Kinder werden inzwischen eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Zudem sieht das Curriculum für angehende Lehrer Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern vor. Die afghanische Regierung hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert und ist auch bemüht die Rekrutierung Minderjähriger zu unterbinden. Im Juli 2015 stellte sie eine Road Map zur Umsetzung des entsprechenden Aktionsplanes von 2011 vor. Mit Präsidialdekret vom 27. August 2014, in Kraft getreten am 2. Februar 2015, wurde die Rekrutierung Minderjähriger unter Strafe gestellt (UNDP, Human Development Report 2016, S. 126 u. 204; Human Development Report 2015, S. 210; UNICEF, Levels & Trends in Child Mortality 2015; WHO, Trends in Maternal Mortality 1990-2015, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 ff. u. 21 ff.). |
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| | Darüber hinaus bestehen auch hinsichtlich der humanitären Verhältnisse erhebliche regionale Unterschiede. Nicht nur ist das Gefälle zwischen den urbanen Zentren und den ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant; auch in den Nord- und Zentralprovinzen ist die Situation um ein Vielfaches besser als in den Süd- und Ostprovinzen. So gelten nach den Angaben des OCHA etwa Helmand und Nangarhar als Provinzen mit besonders ernsthaftem humanitären Bedarf, während speziell die Herkunftsprovinz der Kläger, Kapisa, einen vergleichsweise geringen humanitären Bedarf aufweist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 21 u. 23; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 20 f.). |
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| | (2) Aufgrund der vorstehend skizzierten humanitären Lage geht das Gericht davon aus, dass die Abschiebung der Kläger ihre Rechte aus Art. 3 EGMR nicht verletzt. Denn auch für eine Familie mit zwei gesunden Kindern im Alter von über einem Jahr stellen die in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Verhältnisse nicht den „besonderen Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR dar, der einer Abschiebung aus humanitären Gründen „zwingend“ entgegensteht. Denn im Wesen des besonderen Ausnahmefalles liegt es, dass er durch ganz außerordentliche individuelle Umstände gekennzeichnet ist, die nicht bereits von vornherein in einer großen und unbestimmten Vielzahl von Fällen ebenfalls gegeben sind und die ihn insoweit sowohl vom Normalfall als auch vom „einfachen“ Ausnahmefall unterscheiden. Solche ganz außerordentlichen individuellen Umstände sind die derzeit in Afghanistan herrschenden humanitären Verhältnisse für eine Familie mit zwei gesunden Kindern im Alter von über einem Jahr jedoch nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106). |
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| | (a) Allein die humanitäre Lage Afghanistans für sich genommen begründet im Falle einer Abschiebung noch keine Verletzung von Art. 3 EGMR. Die humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind zweifellos schwierig und angesichts der Verhältnisse in den 51 Ländern, die nach dem „Human Development Index 2016“ einen sehr hohen Stand menschlicher Entwicklung aufweisen („very high human development“), auch nur schwerlich zu ertragen. Doch stellen sie nicht den „besonderen Ausnahmefall“ dar, den der EGMR fordert (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013, a.a.O., Rn. 89 ff.; und Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./The Netherlands, Rn. 81 ff.). Denn die in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Verhältnisse unterscheiden sich nicht grundlegend von jenen, mit denen das chronisch unterentwickelte Land bereits seit Jahrzehnten zu kämpfen hat. In einigen Bereichen haben sich die Verhältnisse in den letzten Jahren sogar deutlich verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 ff. u. 21 ff.; UNDP, Human Development Report 2016, S. 53 f., 126, 200 f., 204 u. 224 f.). |
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| | (b) Auch der Umstand, dass die Kläger einen Familienverbund von vier Personen bilden und es sich bei den Klägern zu 3) und 4) um Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren handelt, begründet nicht den „besonderen Ausnahmefall“, der aufgrund humanitärer Gründe einer Abschiebung „zwingend“ entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106; VG Augsburg, Urt. v. 18.10.2016 - Au 3 K 16/30949 -, juris; a. A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284 -, juris). Die Situation einer nach Afghanistan zurückkehrenden Familie mit minderjährigen Kindern ist zweifellos schwierig. Doch handelt es sich um eine Situation, die die Kläger mit einer Vielzahl von nach Afghanistan zurückkehrenden Familien teilen. In dieser Hinsicht unterschiedet sich die Situation der Kläger - trotz der nicht zu leugnenden Gefahren - nicht von der anderer Familien mit minderjährigen Kindern, die nach ihrer Rückkehr aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit um ihre Existenzsicherung zu kämpfen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106). Denn eine Familie mit minderjährigen Kindern stellt in Afghanistan den Regel- und nicht den Ausnahmefall dar - insbesondere kann nicht von einem „besonderen Ausnahmefall“ gesprochen werden. In Afghanistan liegt das Durchschnittsalter der Bevölkerung bei knapp 18 Jahren, rund 41 % der Bevölkerung ist nicht älter als 15 Jahre und die Geburtenrate liegt bei rund 5 Kindern pro Frau (vgl. CIA, The World Factbook, Afghanistan, People and Society, Median Age/Age Structure; letzter Update der Seite: 12.01.2017; UNDP, Human Development Report 2016, S. 224 f.). Wenn die Kläger insoweit einen Ausnahmefall bilden, dann allein deshalb, weil ihre Versorgungslast mit zwei minderjährigen Kindern unterhalb der der durchschnittlichen afghanischen Familie liegt. |
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| | Selbst die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 gehen nicht davon aus, dass (minderjährige) Kinder generell zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen, sondern rechnen hierzu nur solche Kinder, die bestimmte Profile aufweisen oder unter bestimmten Bedingungen leben. Ganz außerordentliche individuelle Umstände sind unter den derzeit in Afghanistan herrschenden humanitären Verhältnissen deshalb nicht bei Familien mit minderjährigen Kindern im Allgemeinen anzunehmen, sondern allein bei solchen Familien, die durch eine besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit gekennzeichnet sind. Das UNOCHA, das speziell mit Blick auf die aktuelle humanitäre Situation in Afghanistan von „verletzlichen Familien“ („vulnerable families“) spricht, nimmt eine solch besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit etwa dann an, wenn die Leitung der Familie bei einer Frau, einem minderjährigen Kind oder einer Person im Alter von über 59 Jahren liegt, wenn in der Familie mehr als drei Kinder im Alter von unter 5 Jahren vorhanden sind oder eines der Familienmitglieder eine Behinderung oder eine chronische Krankheit aufweist (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, Afghanistan, S. 33). Eine solche oder vergleichbare besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit haben die Kläger aber weder vorgetragen noch ist sie im vorliegenden Fall ersichtlich. Insbesondere vermag allein die vergleichsweise hohe Kindersterblichkeitsrate in Afghanistan keine besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit der Kläger zu 3) und 4) zu begründen. Denn diese, die sich im Alter von sieben und fünf Jahren befinden, haben das besonders kritische erste Lebensjahr bereits unbeschadet überstanden. |
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| | (c) Das Gericht hat weiter auch keinen Grund zu der Annahme, dass die Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht dazu in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies gilt nicht nur für eine Rückkehr nach Kabul als dem Zielort einer etwaigen Abschiebung, sondern auch hinsichtlich der Provinz Kapisa als der Herkunftsprovinz der Kläger. Die Kläger zu 1) und 2) sind noch vergleichsweise jung und gesund. Die Klägerin zu 2) hat über mehrere Jahre als Schneiderin gearbeitet. Der Kläger zu 1) hat sie hierbei zeitweise unterstützt und war zudem als Verkäufer von Männerkleidung tätig. Auf diese Weise waren sie in der Vergangenheit nicht nur in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern - nach eigenen Angaben - auch Rücklagen zu bilden, die es ihnen ermöglichten, Schleuserkosten in Höhe von 21.000 $ zu bezahlen. Selbst wenn das Geschäft der Kläger in Afghanistan weniger erfolgreich sein sollte, als während ihrer Aufenthalte im Iran, so wird es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit doch ausreichen, um ihnen jedenfalls ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Dies gilt umso mehr, als sich die humanitäre Lage speziell in Kapisa als weniger ernst darstellt und die Kläger sowohl dort als auch in Kabul über soziale Netzwerke verfügen, auf deren Unterstützung sie speziell zu Beginn ihrer Rückkehr werden bauen können. Im Heimatdorf der Kläger in Kapisa wohnt noch die Mutter des Klägers zu 1), die dort über ein Haus und Land verfügt. Da unter den Lebensbedingungen Afghanistans realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine alleinstehende Frau in gesetztem Alter Haus und Land allein unterhält und bewirtschaftet, dürfte die Mutter des Klägers zu 1) jedenfalls eine gewisse Anzahl von nahen Bekannten haben, die sie unterstützen und auf deren Solidarität auch die Kläger bauen können. Dass den Klägern eine Rückkehr in ihr Heimatdorf verwehrt ist, weil dessen Bewohner den Kläger zu 1) für den Tod des Nuri Alah verantwortlich machen, hält das das Gericht hingegen nicht für beachtlich wahrscheinlich. Denn wie bereits dargelegt, geht das Gericht davon aus, dass der Vortrag der Kläger in dieser Hinsicht nicht glaubhaft ist. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) in der Nähe Kabuls einen Onkel und in Kabul einen Freund, bei dem sich die Kläger bereits vor ihrer Ausreise in den Iran im Jahre 2013 für einen Monat aufgehalten haben. Sollten sich die Kläger dafür entscheiden, künftig in Kabul - als dem wahrscheinlichen Zielort einer Abschiebung - zu leben, wird es ihnen somit auch dort während ihrer Anfangszeit nicht an sozialer Unterstützung mangeln. |
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| | (d) Weiterhin ist auch aufgrund der Rückkehrhilfen, die die Kläger im Falle freiwilliger Ausreise in Anspruch nehmen können, eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265). Dementsprechend scheitert die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegend auch daran, dass die Kläger - zur Überbrückung und Wiedereingliederung während der ersten Zeit - die Rückkehrhilfen REAG/GARP, ERIN und StarthilfePlus in Anspruch nehmen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 18.10.2016 - Au 3 K 16/30949, juris; a. A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284). |
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| | Für einen vierköpfigen Familienverbund, wie ihn die Kläger bilden, umfasst die Rückkehrhilfe nach dem „REAG/GARP-Programm 2017“ neben der Übernahme der Reisekosten eine Starthilfe in Höhe von 1.500 EUR (500 EUR pro Erwachsener/Jugendlicher und 250 EUR pro Kind unter 12 Jahren; vgl. REAG/GARP-Programm 2017, Stand: Januar 2017). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“. Diese beinhalten z.B. Services bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr im Familienverbund Leistungen im Wert von bis zu 2.800 EUR umfassen (ERIN-Programmsteckbrief, Stand: Oktober 2016). Schließlich können die Kläger eine zusätzliche Hilfe nach dem „StarthilfePlus-Programm 2017“ erhalten, das - auf REAG/GARP aufbauend - von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes durchgeführt wird. Ein rechtzeitiger Antrag vorausgesetzt könnten die Kläger insoweit von der Übergangsregelung („StufeÜ“) und der Familienförderung profitieren und dadurch Geldleistungen in Höhe von weiteren 2.900 EUR (800 EUR pro Erwachsener/Jugendlicher, 400 EUR pro Kind unter 12 Jahren und 500 EUR Familienzuschlag) erhalten (vgl. StarthilfePlus-Programm 2017, Merkblatt für deutsche Behörden u.a., Stand: Februar 2017). Angesichts einer Rückkehrhilfe im Gegenwert von insgesamt 7.200 EUR sowie speziell der professionellen Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche sind damit nicht nur weitere Umstände gegeben, die eine günstige Prognose dafür rechtfertigen, dass es den Klägern gelingen wird, für sich eine sichere Existenzgrundlage zu schaffen. Vielmehr bedeutet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen auch, dass „zwingende“ Gründe, die gegen ihre Rückkehr nach Afghanistan sprechen, nicht vorliegen. Denn aufgrund dieser Möglichkeit sind die Kläger den schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan nicht unabänderlich ausgeliefert, sondern sie haben es vielmehr selbst in der Hand, ihre individuelle Lage durch freiwillige Ausreise und Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe entscheidend zu verbessern (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 18.10.2016 - Au 3 K 16/30949 -, juris). |
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| | 2. Die Kläger erfüllen schließlich auch nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. |
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| | Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit" der Gefahr für „diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95; Beschl. v. 18.07.2001 - 1 B 71.01 - und v. 04.02.2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris) |
|
| | Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. |
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| | Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. |
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| | Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451; Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 27.1.2015 – 13 A 1201/12.A, juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). |
|
| | Diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegend nicht erfüllt. Dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, haben die Kläger weder vorgetragen noch sind derlei Umstände ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einer der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Darüber hinaus liegt auch keine allgemeine Gefahrenlage vor, die es gebieten würden Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Diese Anforderungen sind nunmehr weitestgehend Gegenstand der Prüfung des § 4 AsylG über die Gewährung subsidiären Schutzes sowie des § 60 Abs. 5 AufenthG über die Feststellung eines Abschiebungsschutzes aus bestimmten Gründen. Insoweit ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Insbesondere wurde bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt, dass den Klägern weder aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage in ganz Afghanistan bzw. in den Provinzen Kapisa und Kabul noch aufgrund der allgemeinen humanitären Verhältnisse vor Ort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden oder eine unmenschliche Behandlung droht. Für das Bestehen anderer die Abschiebung nach Afghanistan hindernder Umstände, die von § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst werden und im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen wären, ist nichts ersichtlich, noch wurden solche vorgetragen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger in Kapisa oder Kabul konkreten - nicht lediglich abstrakten - Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wären. |
|
| | Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung nach Afghanistan sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden rechtliche Bedenken weder seitens der Kläger vorgetragen, noch sind derlei Bedenken ersichtlich. Insbesondere sind mit Blick auf die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist die rechtlichen Vorgaben der §§ 34, 38 AsylG eingehalten. |
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 ausgeblieben war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgen konnte, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässigen Klagen sind unbegründet. |
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| | Der Bescheid des Bundesamts vom 08.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (II.). Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht (III.). Auch die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan, sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken (IV.) |
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| | Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. |
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| | 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Asylgesetz (AsylG). Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. |
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| | a) Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus, wie sich aus § 28 Abs. 1a, § 3c Nr. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 und § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG entnehmen lässt. |
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| | b) Die Verfolgung kann nach § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3 b AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). |
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| | c) Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43). Die Furcht vor Verfolgung ist danach begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). |
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| | d) Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO und §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; HessVGH, Urt. v. 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. |
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| | 2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger haben schon nicht geltend gemacht, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Afghanistans zu befinden. Der von ihnen vorgetragene Sachverhalt lässt hierfür keinerlei Anhaltspunkte erkennen. |
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| | Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ((Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). |
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| | Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Nach § 3e Abs. 1 AsylG - in entsprechender Anwendung - wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
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| | In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da ihnen kein von einem Akteur nach § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG ausgehender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. |
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| | 1. Den Klägern droht bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Dies gilt auch und insbesondere für den Kläger zu 1). Es ist bereits zweifelhaft, ob der Vortrag der Kläger - als wahr unterstellt - genügen würde, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG zu erfüllen. Denn die Regelung bezieht sich allein auf Todesstrafen, die auf Grund der Strafrechtsordnung eines anderen Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren verhängt werden. Hieran fehlt es. Die Kläger haben zwar vorgetragen, dass dem Kläger zu 1) auch von Seiten der Bewohner seines Heimatdorfes in Kapisa vorgeworfen werde, Nuri Allah getötet zu haben. Hierbei handelt es sich indessen um bloße Vermutungen. Denn polizeiliche Ermittlungen hat der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt behauptet. |
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| | Darüber hinaus weisen die Schilderungen der Kläger in diesem Punkt zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Unklar blieb, wie und weshalb die Kläger im Jahre 2012 im Anschluss an den behaupteten Streit des Klägers zu 1) mit Nuri Allah vom Iran nach Afghanistan ausgereist sind. Ob der Kläger zu 1) nach Afghanistan abgeschoben wurde und die Kläger zu 2) bis 4) ihm nachreisten oder ob sie den Iran gemeinsam verließen, verblieb trotz Nachfragen des Gerichts im Dunkeln. Widersprüchlich ist ferner, wenn der Kläger zu 1) vorträgt, im Jahre 2012 abgeschoben worden zu sein, während die Klägerin zu 2) angibt, den Iran deshalb verlassen zu haben, weil der Kläger zu 1) aufgrund des Streits mit Nuri Allah in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei und es für ihn deshalb zunehmend schwieriger geworden sei, als Verkäufer zu arbeiten. Vor allem aber fällt auf, dass die Kläger anders als bei ihrer Anhörung beim Bundesamt nicht vortrugen, Kabul im Jahre 2013 und den Iran im Jahre 2015 vor allem deshalb verlassen zu haben, weil die Brüder des Nuri Allahs dem Kläger zu 1) nachgestellt hätten. Vielmehr gab die Klägerin zu 2) auf Nachfragen des Gerichts an, im Jahre 2013 von vornherein nur deshalb nach Teheran ausgereist zu sein, um sich dort einen geeigneten Schleuser zu suchen und im Jahre 2015 deshalb nach Deutschland gereist zu sein, weil man in Afghanistan nur Probleme gehabt habe und im Iran als Illegale nicht habe leben können. Den beim Bundesamt vorgetragenen Sachverhalt, die Mutter des Klägers zu 1) habe ihnen im Jahre 2015 während ihres Aufenthalts in Teheran telefonisch mitgeteilt, dass sich die Brüder des Nuri Allah im Iran auf die Suche nach dem Kläger zu 1) begeben hätten und sie deshalb aus Angst, von diesen gefunden zu werden, aus dem Iran ausgereist seien, wiederholten die Kläger hingegen nicht. |
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| | Ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ in Betracht und dies auch nur, soweit sich eine solche Behandlung aus den allgemein schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan ergeben kann. Speziell der Aspekt der willkürlichen Gewalt ist demgegenüber - soweit dieser von einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt ausgeht - allein anhand des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG zu prüfen, dem andernfalls gegenüber § 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 AsylG kein selbständiger Anwendungsbereich verbliebe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 86). |
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| | Ob den Klägern aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in ganz Afghanistan bzw. in ihrer Herkunftsregion eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht, bedarf im vorliegenden Zusammenhang allerdings keiner abschließenden Erörterung. Denn für diese Tatbestandsvoraussetzung fehlte es an jedenfalls an einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG (VG Lüneburg, Beschl. v. 13. 03.2017 - 3 A 200/16 -, juris; vgl. zum Erfordernis des Akteurs auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1362). |
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| | Der VGH Baden-Württemberg hat in der Vergangenheit in mehreren Urteilen festgestellt, dass die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan weder dem heutigen afghanischen Staat noch einem sonstigen relevanten Akteur unmittelbar und überwiegend zurechenbar sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 u. 127; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). Nach Auffassung des Gerichts hat sich an dieser Einschätzung bis zum heutigen Tage nichts Grundlegendes geändert. Ursächlich für die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ist eine Vielzahl zusammenwirkender Faktoren, die in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht in die Verantwortungssphäre eines relevanten Akteurs im Sinne des § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG fallen. Zu diesen Faktoren zählen insbesondere die extremen klimatischen und geografische Gegebenheiten Afghanistans, die ethnische Fragmentierung und das rasante Wachstum der Bevölkerung, die Folgen jahrzehnteanhaltender militärischer Auseinandersetzungen, die dem heutigen afghanischen Staat jedoch größtenteils historisch vorausliegen, sowie die allgemeinen sozio-kulturellen Bedingungen des Landes, die in weiten Teilen auf Wertvorstellungen und Normen einer strengkonservativen Religion sowie eines patriarchalischen Familien- und Stammesdenkens beruhen. Zwar kann nicht bestritten werden, dass auch das Handeln des heutigen afghanischen Staats durch nicht unerhebliche Vollzugsdefizite gekennzeichnet ist. Doch beruhen diese nicht - jedenfalls nicht überwiegend - auf einem Mangel an staatlichem Vollzugswillen. Innerhalb seiner Möglichkeiten ist der afghanische Staat mit internationaler Hilfe durchaus um eine Verbesserung der Verhältnisse bemüht und konnte diese auch bereits in gewissem Umfang erreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108). Allerdings fehlt es Afghanistan an historisch gewachsener Staatlichkeit. Letztlich bestand zu keinem Zeitpunkt ein afghanischer Staat, der die Staatsgewalt auf seinem gesamten Staatsgebiet hätte ausüben können. Wo die Staatsgewalt überhaupt über die größeren Städte hinaus reicht, stößt sie bis heute vielerorts auf tribale Ordnungsstrukturen, die sich dem staatlichen Zugriff beharrlich widersetzen (vgl. zur historischen Entwicklung sowie den gesellschaftlichen Strukturen Afghanistans: Chiari, Bernhard (Hrsg.), Wegweiser zur Geschichte, Afghanistan, 3. Aufl. 2009, abrufbar unter: https://www.mgfa-potsdam.de/html/einsatzunterstuetzung/afghanistan; sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), AfPak - Grundlagen der Stammes- und Clanstrukturen, Juli 2016). |
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| | 3. Für die Kläger besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann es hier dahinstehen, ob in Afghanistan, der Zentralregion oder der Provinz Kapisa ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG herrscht. Denn für die Kläger besteht dort jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. |
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| | a) Für die Beurteilung kommt es hierbei nicht notwendigerweise auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftslandes, sondern regelmäßig auf die Herkunftsregion des Ausländers an, sofern diese Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr ist. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es hingegen nur ausnahmsweise ankommen (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji, juris; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, EzAR-NF 69 Nr. 14). In diesem Fall muss der Betreffende stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009, a.a.O.). Auf die Herkunftsregion ist allerdings dann nicht (mehr) abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12). |
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| | Da sich die Kläger nicht in einem anderen Landesteil Afghanistans mit dem Ziel niedergelassen hatten, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, ist vorliegend auf ihre Herkunftsregion abzustellen. Dies ist die Zentralregion Afghanistans bzw. die Provinz Kapisa. |
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| | b) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt weiterhin eine Gefahr voraus, die für eine Vielzahl von Zivilpersonen besteht und sich in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Bedrohung von Leib oder Leben darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). |
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| | Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem bereits hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des betroffenen Ausländers ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). |
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| | Zwar kann auch eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, eintreten. Angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG sowie des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2011/95/EU ist dies jedoch nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation der Fall, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30). |
|
| | Hierzu bedarf es in jedem Falle Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Auch im Falle gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bestehen. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des betroffenen Ausländers genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454). |
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| | Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers und liegt die Wahrscheinlichkeit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden in dem jeweiligen Gebiet nicht höher als 1:800 bzw. 0,125 %, so ist nach Auffassung des BVerwG die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung noch nicht erreicht. Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). |
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| | In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht den Klägern weder bezogen auf ganz Afghanistan noch in der Zentralregion oder in der Provinz Kapisa eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. |
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| | Zwar hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Ende der Kampfmission der NATO im Jahre 2014 in allen Landesteilen verschlechtert. Doch weist sie erhebliche regionale Unterschiede auf. Während einzelne Provinzen vor allem im Süden und Osten des Landes (etwa Helmand, Uruzgan, Nangarhar und Kunar) durch aktive Kampfhandlungen gekennzeichnet sind, ist die Lage in anderen Provinzen (etwa Herat, Bamyan, Badakhshan und Panjshir) - trotz punktueller Sicherheitsvorfälle - vergleichsweise stabil. Schätzungen zufolge waren zu Beginn des Jahres 2017 über ein Drittel des Landes unter der Kontrolle der Taliban oder umkämpftes Gebiet. Den afghanischen Sicherheitskräften (ANDSF) ist es aber zumindest gelungen, die dauerhafte Einnahme größerer Provinzzentren durch die Taliban zu verhindern. Zudem ist seit dem Jahre 2016 eine deutliche Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen des sog. „Islamischen Staats“ („IS“) zu verzeichnen. Auch wenn es dem IS aufgrund von Luftangriffen und Bodenoperationen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte bislang nicht gelungen ist, sich außerhalb der östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar dauerhaft festzusetzen, hat sein Erscheinen die Komplexität der Auseinandersetzungen zusätzlich erhöht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30.09.2016, S. 3 ff. u. 10 f.; Aljazeera-Online, 24.01.17, „Afghanistan: Who controls what“). |
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| | Nach den Angaben des jährlichen Berichts der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan („UNAMA“) hatte Afghanistan im Jahr 2016 insgesamt 11.418 zivile Opfer zu beklagen. Hiervon wurden 3.498 Personen getötet und 7.920 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der zivilen Opfer damit um 3% angestiegen und hat den Höchststand seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009 erreicht. Regional betrachtet ist die Zahl der zivilen Opfer in fünf von acht Regionen angestiegen. Besonders hoch sind die Opferzahlen in der Zentralregion (Kabul, Kapisa, Logar, Maidan Wardak, Parwan und Panjshir/2.348 zivile Opfer) und der Südregion (Helmand, Kandahar, Nimroz, Uruzgan und Zabul/2.989 zivile Opfer), die zusammengenommen ca. 47 % aller zivilen Opfer des Jahres 2016 zu verzeichnen hatten. Merklich gesunken ist die Zahl der zivilen Opfer hingegen in der Nordost- (Badakhshan, Baghlan, Takhar und Kunduz) und Südostregion (Ghazni, Khost, Paktya und Paktika). Mit 1.270 und 903 zivilen Opfer waren hier rund ein Drittel weniger als im Vorjahr zu verzeichnen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 3 ff. und 14). |
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| | Nimmt man die ursächlichen Akteure in den Blick, so entfallen 6.994 (2.131 Tote und 4.863 Verletzte) und damit ca. 61 % aller zivilen Opfer auf regierungsfeindliche Akteure. 2,728 (903 Tote und 1.825 Verletzte) bzw. ca. 24 % der zivilen Oper sind demgegenüber auf regierungsfreundliche Akteure zurückzuführen. Die verbleibenden 1.696 bzw. 15 % der zivilen Opfer konnten keinem der jeweiligen Akteure zugeschrieben werden und resultieren im Wesentlichen aus Bodengefechten sowie explosiven Kampfmittelrückständen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 ff.). |
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| | Soweit die zivilen Opfer auf regierungsfeindlicher Akteure zurückzuführen sind, entfällt der weit überwiegende Teil, nämlich 4.953 (1.618 Tote und 3.335 Verletze) und damit ca. 43 % aller zivilen Opfer auf die Taliban. Darüber hinaus hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die dem IS anzulasten sind, im Vergleich zum Vorjahr mehr als verzehnfacht. Waren es im Jahre 2015 noch 82 zivile Opfer (39 Tote und 43 Verletzte), belief sich die Zahl der zivilen Oper in 2016 auf 899 (209 Tote und 690 Verletzte). Ursächlich für diesen rasanten Anstieg waren vor allem drei gezielte Anschläge auf schiitische Veranstaltungen in Kabul, denen 691 Zivilisten zum Opfer fielen (144 Tote und 547 Verletzte) und für die der IS verantwortlich zeichnete (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 7, 34 ff. und 51 f.). Zudem wurden bei einem Angriff auf einen Hilfskonvoi des Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan in der Nordregion Afghanistans am 08.02.2017 sechs Mitarbeiter getötet und weitere zwei als Geiseln genommen. Auch hierfür sollen Kämpfer des IS verantwortlich sein (Al Jazeera-Online, 08.02.2017, „ICRC: Six Red Cross aid workers killed in Afghanistan“). |
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| | Mit Blick auf die ursächlichen Umstände sind rund 38 % aller zivilen Opfer des Jahres 2016 auf Bodengefechte zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Akteuren zurückzuführen. Damit stieg die stieg die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Bodengefechten gegenüber dem Vorjahr um 3 % auf insgesamt 4.295 (1.070 Tote und 3.225 Verletzte) an und liegt somit auf dem Höchststand seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009. Die regionale Verteilung der Opferzahlen ist auch insoweit höchst unterschiedlich: Während etwa die Zentrale Hochlandregion (Bamyan und Daikundi) lediglich 1,8 % aller zivilen Opfer aufgrund von Bodengefechten zu verzeichnen hatte, entfallen allein auf die Nordost-, Ost- (Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) und Südregion rund 66 % dieser Opferkategorie (zusammen 2.831 zivile Opfer). Die drei am meist betroffenen Provinzen sind Kunduz (342), Helmand (497) und Uruzgan (520) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 und 39 ff.). |
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| | Hinsichtlich der zivilen Opfer aufgrund von selbstgebauten Sprengkörpern regierungsfeindlicher Akteure (sog. „Improvised Explosive Devices“ oder „IEDs“) ist mit einer Opferzahl von 2.156 (700 Tote und 1.456 Verletzte) im Jahre 2016 zwar ein leichter Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2.375 zivile Opfer) zu verzeichnen. Gleichwohl bilden selbstgebaute Sprengkörpern die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer in Afghanistan. Rund 19 % aller zivilen Opfer sind hierauf zurückzuführen. Doch auch hier sind die regionalen Unterschiede beträchtlich. So entfallen 1.107 und damit ca. 51 % aller zivilen Opfern aufgrund von IEDs allein auf die Nord- (Balkh, Faryab, Jawzjan, Samangan und Sari Pul/415 zivile Opfer) und die Südregion (692 zivile Opfer). Verhältnismäßig gering ist die Gefährdung demgegenüber in der Zentralen Hochlandregion (13 zivile Opfer), der Zentralregion (139 zivile Opfer) und der Westregion (186 zivile Opfer) (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 53 ff.). |
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| | Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindlicher Akteure forderten im Jahr 2016 1.963 zivile Opfer (398 Tote und 1.565 Verletzte). Damit stiegen die Opferzahlen gegenüber dem Vorjahr um 7 % und erreichten auch hier den Höchstwert seit Beginn der Zählungen im Jahre 2009. 17 % aller zivilen Opfer Afghanistans waren damit auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Neben den Taliban, auf die insoweit 1.018 zivile Opfer entfallen, war es im Jahr 2016 vor allem der IS, der mit 661 zivilen Opfern verstärkt durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in Erscheinung getreten ist. |
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| | Regional ist insoweit eine deutliche Konzentration auf Kabul festzustellen. Rund 70 % aller zivilen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen waren im Jahre 2016 in der Hauptstadt Afghanistans zu verzeichnen (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 60 ff.). |
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| | Schließlich gingen im Jahre 2016 landesweit 1.224 zivile Opfer (655 Tote und 369 Verletzte) und damit rund 11 % aller zivilen Opfer auf gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche zurück. Hiervon entfielen 1.118 zivile Opfer (574 Tote und 544 Verletzte) und damit die ganz überwiegende Mehrzahl auf regierungsfeindliche Akteure. Opfer dieser Vorfälle, die im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgingen, wurden vor allem Stammesälteste, Mitarbeiter der Justiz und Regierung, sowie solche Zivilisten, die als „Spione“ der Regierung betrachtet werden (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 5 u. 64 ff.). |
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| | Auch die Zahl der zivilen Opfer im Kindesalter ist im Jahre 2016 um 24 % auf 3.512 (923 Tote und 2.589 verletzte) gestiegen. Ca. 70 % aller Opfer sind Jungen, ca. 30 % sind Mädchen. Die beiden Hauptursachen sind Bodengefechte (1.761/390 Tote und 1.371 Verletzte) und explosive Kampfmittelrückstände (609 / 183 Tote und 426 Verletze). Von allen 724 zivilen Opfern aufgrund von explosiven Kampfmittelrückständen (217 Tote und 507 Verletzte) waren damit 84 % noch im Kindesalter. Insgesamt waren damit 31 % aller zivilen Opfer im Jahre 2016 Kinder (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 18 ff. u. 24 ff.). |
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| | Die Provinz Kapisa ist neben den fünf Provinzen Kabul, Logar, Maidan-Wardak, Parwan und Panjshir Teil der Zentralregion Afghanistans. Bei einer Einwohnerzahl von 6.620.308 in der gesamten Zentralregion belief sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahre 2016 auf insgesamt 2.348. Hiervon entfielen 1.758 zivile Opfer allein auf die Provinz Kabul. Somit ist die Zahl der zivilen Opfer in der Zentralregion gegenüber dem Vorjahr (1.753) um rund 34 % gestiegen. Für den Zeitraum zwischen 01.09.2015 und 31.05.2016 wurden in der Zentralregion 1.118 sicherheitsrelevante Vorfälle gezählt. Hiervon entfielen 126 d.h. rund 11,8 % der Vorfälle auf die Provinz Kapisa, die mit 441.010 Einwohnern einen Anteil von rund 6,7 % an der Gesamtbevölkerung der Zentralregion hat. Gegenüber dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.08.2015 ist die Zahl der sicherheitsrelevante Vorfälle in Kapisa (118 Vorfälle) damit lediglich minimal um 8 Vorfälle gestiegen. Hinsichtlich der Kategorie „Explosionen“ ist sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 43 ff. und November 2016, S. 47 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 14; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). |
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| | Nach dem zuvor dargelegten Erkenntnisstand ist das Niveau willkürlicher Gewalt weder bezogen auf ganz Afghanistan noch in der gesamten Zentralregion oder in der Provinz Kapisa so hoch, dass bereits ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. |
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| | Bei einer Anzahl von 11.418 zivilen Opfern und einer geschätzten Einwohnerzahl zwischen 30 und 33 Mio. in Afghanistan liegt die Wahrscheinlichkeit, infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, zwischen 0,038 % und 0,034 % und damit weit unter der erforderlichen Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung. Das Niveau willkürlicher Gewalt ist noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78). An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man bei Annahme einer gewissen Dunkelziffer die Anzahl von 11.418 zivilen Opfern verdoppeln würde. Die Wahrscheinlichkeit, infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, läge dann zwischen 0,076 % und 0,069 % und bliebe damit immer noch deutlich unter 0,125 %. |
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| | Bei einer Einwohnerzahl von 6.620.308 und 2.348 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahr 2016 ein Opfer willkürlicher Gewalt in der Zentralregion zu werden, bei 1:2857 bzw. 0,035 %. Nimmt man die Provinz Kabul (Einwohner: 4.372.977/Zivile Opfer: 1.758) hiervon aus, so ergibt sich für die übrige Zentralregion bei einer Einwohnerzahl von 2.247.331 und 590 zivilen Opfern eine Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:3846 bzw. 0,026 %. Zwar lassen sich - mit Ausnahme der Provinz Kabul - weder dem Bericht der UNAMA noch dem der EASO die genauen Opferzahlen einzelner Provinzen entnehmen. Orientiert man sich aber an dem prozentualen Anteil, den die Provinz Kapisa an der Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle der Zentralregion - ausgenommen Kabul - im Zeitraum zwischen 01.09.2015 und 31.05.2016 hatte (126 (Kapisa)/806 (Zentralregion ohne Kabul) = ca. 15.6 %; vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 39 ff.) und bezieht diesen Anteil in Höhe von 15,6 % auf die Gesamtzahl der zivilen Opfer der Zentralregion ohne Kabul (590), so ergibt sich für die Provinz Kapisa eine annäherungsweise Opferzahl von 92 zivilen Opfern. Bei einer Einwohnerzahl von 441.010 folgt hieraus eine annährungsweise Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:4762 bzw. 0,021 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1/1429 bzw. 0,070 % (Zentralregion), 1:1923 bzw. 0,052 % (Zentralregion ohne Kabul) und 1:2381 bzw. 0,042 % (Provinz Kapisa) noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. |
|
| | Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände beseht für die Kläger in ihrer Herkunftsregion keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1923 bzw. 0,052 % (Zentralregion ohne Kabul) und 1:2381 bzw. 0,042 % (Provinz Kapisa) das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Aber selbst wenn man dies bejahte, liegen keine gefahrerhöhenden Umstände von einer solchen Art und Schwere vor, dass sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in der Person der Kläger derart stark verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass es sich bei den Klägern zu 3) und 4) um Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren handelt. Denn mit einem Anteil von 31 % aller zivilen Opfer in Afghanistan sind Kinder keineswegs überproportional betroffen. Im Gegenteil: Bei einer Bevölkerung, deren Durchschnittsalter 18,6 Jahre beträgt und zu 41,03% aus Personen im Alter von 15 Jahren oder jünger besteht (vgl. CIA, The World Factbook, Afghanistan, People and Society, Median Age/Age Structure; letzter Update der Seite: 12.01.2017), liegt der Anteil der Kinder an der Gesamtzahl der zivilen Opfer unter ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. |
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| | Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, im Folgenden: „EMRK“) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Da weder die EMRK noch ihre Protokolle ein Asylrecht garantieren und den Konventionsstaaten nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts - vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus internationalen Verträgen einschließlich der Konvention - das Recht zusteht, Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern zu regeln, ist die einzig relevante Frage, die es im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen gilt, ob der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 70 unter Berufung auf EGMR, Urt. v. 17.07.2008 - 25904/07 - NA./Vereinigtes Königreich, juris; vgl. zudem EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334). |
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| | § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. |
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| | Der EGMR sieht eine Behandlung als „unmenschlich” an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 -, NVwZ 2011, 413). |
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| | Die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 und v. 21.01.2011, a.a.O. m.w.N.). |
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| | Weil das Recht absolut garantiert wird, kann Art. 3 EMRK auch anwendbar sein, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind. Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 m.N.). |
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| | Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention nur dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - a.a.O.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20). Dabei sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst jene am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 26 u. 38). |
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| | a) Die allgemeine Gefahrenlage in der Provinz Kabul - dem Zielort einer etwaigen Abschiebung - begründet für die Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. |
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| | Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gefahr ist nur dann anzunehmen, wenn sich die allgemeine Gefahr in der Person des jeweiligen Ausländers derart verdichtet, dass es zu einer Individualisierung der Gefahr im Sinne einer unmenschlichen „Behandlung“ kommt. Fehlen individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers, so ist eine solche Individualisierung - entsprechend dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation anzunehmen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; sowie VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 77 zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK). |
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| | Diesen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt sowie bezugnehmend auf den bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dargelegten Erkenntnisstand zur Sicherheitslage in ganz Afghanistan sowie in der ganzen Zentralregion, ist auch mit Blick auf die Provinz Kabul nicht davon auszugehen, dass die Kläger allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wären. |
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| | Die Provinz Kabul ist neben den Provinzen Kapisa, Logar, Maidan-Wardak, Parwan und Panjhir Teil der Zentralregion Afghanistans und mit geschätzten 4.372.977 Einwohnern die bevölkerungsreichste Provinz des Landes. Sie besteht aus 15 Distrikten, deren Zentrum mit rund 3.678.034 Einwohnern der Distrikt Kabul-Stadt bildet (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 39 ff.; UNOCHA, Afghanistan: Population Estimate 2015, 26.08.2015). |
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| | Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.05.2016 ereigneten sich in der Provinz Kabul 312 sicherheitsrelevante Vorfälle - 161 und somit mehr als die Hälfte allein in Kabul-Stadt. Im gesamten Jahr 2016 hatte die Provinz 1.758 zivile Opfer (376 Tote und 1.382 Verletzte) zu beklagen. Der Großteil dieser Opfer - rund 78,6 % (1.381 zivile Opfer/262 Tote und 1.119 Verletzte) - sind auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe zurückzuführen. Kabul war damit im Jahre 2016 nicht nur die Provinz mit den meisten zivilen Opfern in ganz Afghanistan, sondern mit rund 70 % auch die Provinz mit den meisten zivilen Opfern, die durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe getötet oder verletzt wurden. Ziel dieser Anschläge waren in vielen Fällen internationale Einrichtungen, ausländische und afghanische Sicherheitskräfte, diplomatische Mitarbeiter, sowie Bedienstete des afghanischen Staats (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Januar 2016, S. 39 ff. und November 2016, S. 136 ff.; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armend Conflict - Annual Report 2016, S. 4 Fn. 12 und S. 61). |
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| | Auch im ersten Quartal des Jahres 2017 ereigneten sich in Kabul eine Reihe von Anschlägen mit rund 320 Opfern (97 Tote und 223 Verletzte): Am 10.01.2017 wurden rund 30 Personen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban in der Nähe des Parlamentsgebäudes getötet und weitere 80 Personen verletzt. Am 07.02.2017 kamen 20 Personen bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des obersten Gerichtshofs ums Leben und weitere 41 wurden verletzt. Bei mehreren Anschlägen der Taliban am 01.03.2017 kam es zu rund 60 Opfern, hiervon 16 Tote und 44 Verletze. Am 08.03.2017 starben 30 Personen bei einem Angriff islamistischer Kämpfer auf das Sardar Daud Khan Krankenhaus - das größte Militärkrankenhaus des Landes; weitere 50 Patienten, Ärzte und Pfleger wurden hierbei verletzt. Und schließlich wurde am 13.03.2017 ein Bus mit Mitarbeitern der afghanischen Regierung im Stadtzentrum Kabuls durch eine Explosion zerstört. Hierbei starb mindestens eine Person und acht Personen wurden verletzt (Al Jazeera-Online, 10.01.2017, „Dozens killed in double suicide attack in Kabul“; 07.02.2017, „Suicide blast near Kabul Supreme Court kills dozens“; 02.03.2017, „Taliban claims deadly Kabul attacks“; 08.03.2017, „Blasts, gunfire hit Kabul military hospital“; 13.03.2017, „Deadly blast destroys bus in Afghan capital“; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Fakten statt Mythen Nr. 76 v. 22.03.2017, „Alternative“ Fakten zur Situation in Afghanistan). |
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| | Trotz dieser Erkenntnislage ist die Provinz Kabul nicht durch eine so hohe Gefahrendichte gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson - ohne Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände - allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bei einer Einwohnerzahl von 4.372.977 und 1.758 zivilen Opfern lag die Wahrscheinlichkeit im Jahre 2016 in der Provinz Kabul ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 1:2500 bzw. 0,04 %. Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige Dunkelziffer einen Sicherheitsaufschlag von 100% vornähme, läge die Gefahrenwahrscheinlichkeit mit 1:1250 bzw. 0,08 % noch deutlich unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag. Dafür, dass sich die Sicherheitslag in Kabul im Jahre 2017 derart drastisch verschlechtert hat, dass eine andere Beurteilung vorgenommen werden müsste, liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Davon ausgehend, dass es sich bei den 320 Opfern im ersten Quartal des Jahres 2017 um die einzigen Opfer aufgrund von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in diesem Zeitraum in Kabul gehandelt hat, lägen die diesbezüglichen Opferzahlen sogar unter dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 2016 (2016: ca. 115/2017: ca. 107). |
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| | Aber auch unter Berücksichtigung individuell gefahrerhöhender Umstände ist in der Provinz Kabul keine ernsthafte individuelle Bedrohung gegeben, die bei einer Rückkehr der Kläger eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch insoweit mag bereits zweifelhaft sein, ob bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:1250 bzw. 0,08 % das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte, hohe Niveau willkürlicher Gewalt erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Aber selbst wenn man dies bejahte, sind hinsichtlich der Kläger keinerlei individuell gefahrerhöhende Umstände gegeben, aufgrund derer sich die allgemeine, ungezielte Gewalt in ihrer Person derart stark verdichten würde, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen ist. Wie bereits dargestellt, gilt dies insbesondere für den Umstand, dass es sich bei den Klägern zu 3) und 4) um Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren handelt (siehe oben). |
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| | b) Auch unter dem Aspekt der allgemein schlechten humanitären Verhältnisse besteht für die Kläger kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. |
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| | aa) Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn sie ganz oder überwiegend auf den Handlungen des Staats oder der Parteien eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts beruhen oder aber ganz oder überwiegend auf die Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure zurückzuführen sind, soweit diese Handlungen dem Staat deshalb zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder bieten will. Sind die schlechten humanitären Verhältnisse hingegen nicht zumindest überwiegend auf die Handlungen des Staats oder eines der sonstigen vorgenannten Akteure zurückzuführen, so müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, damit die schlechten humanitären Verhältnisse als unmenschliche „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). |
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| | In seinem Urteil „Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681) hat der EGMR dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsichtlich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils „M.S.S./Belgien und Griechenland“ (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413) Anwendung finden. Danach könne das im Fall „N./Vereinigtes Königreich“ verwendete Kriterium dann angemessen sein, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat ganz oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen wie einer Dürre umzugehen. Gehe aber die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil „M.S.S./Belgien und Griechenland“ verwendete Kriterium besser geeignet (EGMR, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O. Rn. 282; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 79). |
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| | Nach den Urteilen „Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich“ und „N./Vereinigtes Königreich“ sind die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn nicht nur zielt die EMRK hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen; vielmehr liegt der EMRK auch das Prinzip zu Grunde, dass ein fairer Ausgleich zwischen den Anforderungen des Allgemeininteresses und den Erfordernissen des Schutzes der Rechte des Einzelnen gesucht werden muss. Eine übermäßige Belastung der Konventionsstaaten fordert Art. 3 EMRK insoweit nicht. Angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK ist aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielgebiet weder dem Handeln des Staats noch dem eines sonstigen relevanten Akteurs ganz oder überwiegend zurechenbar, so vermögen sie hiernach nur in besonderen Ausnahmefällen („very exceptional cases“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung - speziell unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Ausländers - zwingend („compelling“) sind (EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.; Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82). |
|
| | Sind die schlechten humanitären Bedingungen hingegen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines sonstigen relevanten Akteurs zurückzuführen, so ist für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 3 EMRK der abgesenkte und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogene Maßstab des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 a.a.O.) jedenfalls dann anzuwenden, wenn der jeweilige Ausländer vollständig auf (staatliche) Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Entscheidend ist nach diesem Maßstab neben der Fähigkeit des Ausländers, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, auch seine Verletzlichkeit aufgrund von Misshandlungen, sowie die Aussicht auf Verbesserung innerhalb angemessener Zeit. Insoweit kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf Schutz und Hilfe angewiesen sind (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 80). |
|
| | bb) Zur Anwendung kommt vorliegend allein der strengere Maßstab des EGMR-Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.; in diesem Sinne speziell mit Blick auf die humanitäre Situation bzgl. einer Abschiebung nach Afghanistan: EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich, Rn. 89 ff.; zustimmend Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Denn nicht nur sind die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan weder dem Handeln des afghanischen Staats noch dem eines sonstigen relevanten Akteurs überwiegend und unmittelbar zurechenbar (vgl. hierzu bereits oben); vielmehr ist die Situation der Kläger auch im Übrigen nicht mit jener der Fälle „M.S.S./Belgien und Griechenland“ oder „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“ (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.) vergleichbar (ausführlich EGMR, Urt. v. 29.01.2013, a.a.O. Rn. 89 ff.): Weder ist den Klägern eine Rückkehr in ihr Herkunftsland verwehrt, noch befinden sie sich nach erfolgter Abschiebung in einem fremden Land oder Landesteil, in dem sie - ohne jeden Ausweg - vollständig auf (staatlichen) Schutz und Hilfe angewiesen wären. Vielmehr kehren sie in ihr Herkunftsland zurück, in dem sie - trotz nicht gering zu schätzender Schwierigkeiten - keineswegs chancenlos sind, sondern über die reale Möglichkeit verfügen, Einfluss auf ihr eigenes Schicksal zu nehmen. |
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| | Den Maßstab des Urteils „N./Vereinigtes Königreich“ (Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.) zugrunde gelegt, verstößt die Abschiebung der Kläger nicht gegen Art. 3 EMRK. Denn auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger liegt hier nicht der vom EGMR geforderte „besondere Ausnahmefall“ vor, der aus humanitären Gründen einer Abschiebung „zwingend“ entgegensteht. |
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| | (1) Die humanitäre Situation Afghanistans ist nach wie vor schwierig. Trotz internationaler Unterstützung und nicht unerheblicher Anstrengungen der eigenen Regierung zählt Afghanistan weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt. Von 188 Ländern des Human Development Index belegte Afghanistan im Jahre 2016 den 169. Platz. Damit wird Afghanistan von der UN im Mittelfeld der Gruppe von 41 Ländern (Plätze 148 - 188) mit einem niedrigen Stand menschlicher Entwicklung („low human development“) verortet, die insgesamt nahezu eine Milliarde Menschen umfasst (UNDP, Human Development Report 2016, S. 200 f. u. 224 f.). |
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| | Das Wirtschaftswachstum Afghanistans betrug im Jahr 2015 0,8 %, für 2016 wurden 1,2 % prognostiziert und für 2017 werden bestenfalls 1,7 % erwartet. Angesichts eines jährlichen Bevölkerungswachstums von durchschnittlich 3 %, 567.000 registrierten Rückkehrern allein von Januar bis Oktober 2016 und ca. 400.000 Personen, die jährlich den Arbeitsmarkt betreten, ist dies eine marginale Zuwachsrate. Die Quote der Analphabeten ist hoch, die Zahl der Fachkräfte gering, die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 %. Speziell der Abzug der internationalen Streitkräfte Ende 2014 hat sich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Landes ausgewirkt (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 5 ff.; UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21 f.). |
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| | Rund 39 % der afghanischen Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze, etwa 6 % leiden an ernsthafter Ernährungsunsicherheit und 1,8 Mio. bedürfen der Behandlung wegen akuter Unterernährung. Vielerorts fehlt es an grundlegender Infrastruktur hinsichtlich Energie-, Wasser- und Gesundheitsversorgung. Geschätzte 9 Mio. Afghanen haben keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, ca. 32 % mangelt es an modernen sanitären Einrichtungen und 45 % nutzen Wasserquellen, die vor Verunreinigung nicht hinreichend geschützt sind. Insgesamt sind ca. 9,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 6, 8, 26, 30 und 34). |
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| | Die ohnehin schon schwierige Situation wird verschärft durch die extremen geografischen und klimatischen Verhältnisse des Landes. Jedes Jahr sind rund 230.000 Personen von Naturkatastrophen wie Dürre, Erdbeben und Erdrutschen unmittelbar betroffen. Allein im Februar 2017 starben mindestens 125 Personen im Norden Afghanistans aufgrund von starkem Schneefall und Lawinen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 8; Aljazeera-Online, 05.02.2017, Scores dead in heavy snowfall in Afghanistan, Pakistan; 19.02.2017, Afghan snowstorms death toll jumps). |
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| | Von den schlechten humanitären Bedingungen sind Kinder in besonderem Maße betroffen: Zu den 1.8 Mio. Personen, die an akuter Unterernährung leiden, zählen allein 1.3 Mio. Kinder. Rund 600.000 leiden an einer solch schweren Unterernährung, dass sie unmittelbar der Behandlung bedürfen. Die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren liegt bei 9,1 %. 6,6 % sterben bereits innerhalb des ersten Lebensjahres, 2,5 % in den darauffolgenden vier Jahren. |
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| | Der gewaltfreie Umgang mit Kindern ist in Afghanistan noch nicht die Normalität. Vielmehr finden körperliche Züchtigung und Übergriffe nicht nur in der Familie statt, sondern sind auch seitens der Schule oder der Polizei weit verbreitet. Das Thema der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. Zudem ist in weiten Teilen Afghanistans - vor allem in der Armee und Polizei, aber nicht nur dort - der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen immer noch ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten („Bacha Bazi“, so genannte „Tanzjungen“) verschwiegen oder verharmlost. Und schließlich ist die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit (18 Jahre für Männer, 16 für Frauen) ein weitverbreitetes Phänomen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 30 u. 32 f.; UNICEF, Levels & Trends in Child Mortality 2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 f.). |
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| | Neben den Kindern haben auch Frauen besonders unter den schlechten humanitären Verhältnisse zu leiden. Nicht nur ist die Müttersterblichkeitsrate mit 0,396 % hoch und sind schwangere und stillende Frauen in besonderem Maße von Unterernährung betroffen. Vielmehr werden Frauen auch durch die sozio-kulturellen Bedingungen des Landes zusätzlich am Zugang zu ärztlicher Versorgung gehindert: Wenn es etwa nach wie vor an gesellschaftlicher Akzeptanz dafür fehlt, dass männliche Ärzte und Pfleger weibliche Patienten behandeln, gleichzeitig aber landesweit nur 7.000 Frauen im Bereich der medizinischen Versorgung arbeiten und in elf Distrikten des Landes überhaupt kein weibliches Personal vorhanden ist, so wird der ohnehin schon mangelhafte Zugang zu ärztlicher Versorgung für Frauen weiter erschwert. Auch ist sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Zwar finden Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Doch sind Frauen auch im Arbeitskontext betroffen. Zudem ist es für viele Frauen noch immer schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Nicht selten scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Speziell für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 13 u. 30; WHO, Trends in Maternal Mortality 1990-2015, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 13 ff). |
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| | Auch für die zahlreichen Rückkehrer verschärft sich die ohnehin angespannte humanitäre Lage zusätzlich. Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen Afghanen in ihr Heimatland zurückgekehrt; allein von Januar bis Oktober 2016 waren es 567.000. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung eine persönliche Migrationsgeschichte. Mehr noch als die übrige Bevölkerung sehen sich die Rückkehrer mit schwierigen wirtschaftlichen Perspektiven und einem angespannten Arbeitsmarkt konfrontiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Zudem gehört speziell in Kabul die Wohnungsknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 21 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2016, S. 24; Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73 ff.). |
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| | Trotz der zweifellos schwierigen humanitären Situation und der fortdauernden militärischen Auseinandersetzungen haben sich die humanitären Bedingungen - speziell für Frauen und Kinder - seit der Jahrtausendwende und dem Sturz der Talibanregierung im Jahre 2001 erheblich verbessert. Im Vergleich zum Vorjahr ist Afghanistan im Jahre 2016 innerhalb des Human Development Index um zwei Plätze gestiegen. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt hingegen bei 64 Jahren, was für Afghanistan einen Anstieg um 22 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Die Kindersterblichkeitsrate ist von 13,7 % im Jahre 2000 innerhalb von 15 Jahren um 4,6 Prozentpunkte gesunken; die Müttersterblichkeitsrate im selben Zweitraum von 1,1 % auf 0,396 %. Rund zwei Drittel aller Kinder werden inzwischen eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Zudem sieht das Curriculum für angehende Lehrer Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern vor. Die afghanische Regierung hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert und ist auch bemüht die Rekrutierung Minderjähriger zu unterbinden. Im Juli 2015 stellte sie eine Road Map zur Umsetzung des entsprechenden Aktionsplanes von 2011 vor. Mit Präsidialdekret vom 27. August 2014, in Kraft getreten am 2. Februar 2015, wurde die Rekrutierung Minderjähriger unter Strafe gestellt (UNDP, Human Development Report 2016, S. 126 u. 204; Human Development Report 2015, S. 210; UNICEF, Levels & Trends in Child Mortality 2015; WHO, Trends in Maternal Mortality 1990-2015, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 ff. u. 21 ff.). |
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| | Darüber hinaus bestehen auch hinsichtlich der humanitären Verhältnisse erhebliche regionale Unterschiede. Nicht nur ist das Gefälle zwischen den urbanen Zentren und den ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant; auch in den Nord- und Zentralprovinzen ist die Situation um ein Vielfaches besser als in den Süd- und Ostprovinzen. So gelten nach den Angaben des OCHA etwa Helmand und Nangarhar als Provinzen mit besonders ernsthaftem humanitären Bedarf, während speziell die Herkunftsprovinz der Kläger, Kapisa, einen vergleichsweise geringen humanitären Bedarf aufweist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 21 u. 23; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, S. 20 f.). |
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| | (2) Aufgrund der vorstehend skizzierten humanitären Lage geht das Gericht davon aus, dass die Abschiebung der Kläger ihre Rechte aus Art. 3 EGMR nicht verletzt. Denn auch für eine Familie mit zwei gesunden Kindern im Alter von über einem Jahr stellen die in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Verhältnisse nicht den „besonderen Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR dar, der einer Abschiebung aus humanitären Gründen „zwingend“ entgegensteht. Denn im Wesen des besonderen Ausnahmefalles liegt es, dass er durch ganz außerordentliche individuelle Umstände gekennzeichnet ist, die nicht bereits von vornherein in einer großen und unbestimmten Vielzahl von Fällen ebenfalls gegeben sind und die ihn insoweit sowohl vom Normalfall als auch vom „einfachen“ Ausnahmefall unterscheiden. Solche ganz außerordentlichen individuellen Umstände sind die derzeit in Afghanistan herrschenden humanitären Verhältnisse für eine Familie mit zwei gesunden Kindern im Alter von über einem Jahr jedoch nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106). |
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| | (a) Allein die humanitäre Lage Afghanistans für sich genommen begründet im Falle einer Abschiebung noch keine Verletzung von Art. 3 EGMR. Die humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind zweifellos schwierig und angesichts der Verhältnisse in den 51 Ländern, die nach dem „Human Development Index 2016“ einen sehr hohen Stand menschlicher Entwicklung aufweisen („very high human development“), auch nur schwerlich zu ertragen. Doch stellen sie nicht den „besonderen Ausnahmefall“ dar, den der EGMR fordert (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013, a.a.O., Rn. 89 ff.; und Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./The Netherlands, Rn. 81 ff.). Denn die in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Verhältnisse unterscheiden sich nicht grundlegend von jenen, mit denen das chronisch unterentwickelte Land bereits seit Jahrzehnten zu kämpfen hat. In einigen Bereichen haben sich die Verhältnisse in den letzten Jahren sogar deutlich verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, S. 12 ff. u. 21 ff.; UNDP, Human Development Report 2016, S. 53 f., 126, 200 f., 204 u. 224 f.). |
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| | (b) Auch der Umstand, dass die Kläger einen Familienverbund von vier Personen bilden und es sich bei den Klägern zu 3) und 4) um Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren handelt, begründet nicht den „besonderen Ausnahmefall“, der aufgrund humanitärer Gründe einer Abschiebung „zwingend“ entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106; VG Augsburg, Urt. v. 18.10.2016 - Au 3 K 16/30949 -, juris; a. A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284 -, juris). Die Situation einer nach Afghanistan zurückkehrenden Familie mit minderjährigen Kindern ist zweifellos schwierig. Doch handelt es sich um eine Situation, die die Kläger mit einer Vielzahl von nach Afghanistan zurückkehrenden Familien teilen. In dieser Hinsicht unterschiedet sich die Situation der Kläger - trotz der nicht zu leugnenden Gefahren - nicht von der anderer Familien mit minderjährigen Kindern, die nach ihrer Rückkehr aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit um ihre Existenzsicherung zu kämpfen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106). Denn eine Familie mit minderjährigen Kindern stellt in Afghanistan den Regel- und nicht den Ausnahmefall dar - insbesondere kann nicht von einem „besonderen Ausnahmefall“ gesprochen werden. In Afghanistan liegt das Durchschnittsalter der Bevölkerung bei knapp 18 Jahren, rund 41 % der Bevölkerung ist nicht älter als 15 Jahre und die Geburtenrate liegt bei rund 5 Kindern pro Frau (vgl. CIA, The World Factbook, Afghanistan, People and Society, Median Age/Age Structure; letzter Update der Seite: 12.01.2017; UNDP, Human Development Report 2016, S. 224 f.). Wenn die Kläger insoweit einen Ausnahmefall bilden, dann allein deshalb, weil ihre Versorgungslast mit zwei minderjährigen Kindern unterhalb der der durchschnittlichen afghanischen Familie liegt. |
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| | Selbst die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 gehen nicht davon aus, dass (minderjährige) Kinder generell zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen, sondern rechnen hierzu nur solche Kinder, die bestimmte Profile aufweisen oder unter bestimmten Bedingungen leben. Ganz außerordentliche individuelle Umstände sind unter den derzeit in Afghanistan herrschenden humanitären Verhältnissen deshalb nicht bei Familien mit minderjährigen Kindern im Allgemeinen anzunehmen, sondern allein bei solchen Familien, die durch eine besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit gekennzeichnet sind. Das UNOCHA, das speziell mit Blick auf die aktuelle humanitäre Situation in Afghanistan von „verletzlichen Familien“ („vulnerable families“) spricht, nimmt eine solch besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit etwa dann an, wenn die Leitung der Familie bei einer Frau, einem minderjährigen Kind oder einer Person im Alter von über 59 Jahren liegt, wenn in der Familie mehr als drei Kinder im Alter von unter 5 Jahren vorhanden sind oder eines der Familienmitglieder eine Behinderung oder eine chronische Krankheit aufweist (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, Afghanistan, S. 33). Eine solche oder vergleichbare besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit haben die Kläger aber weder vorgetragen noch ist sie im vorliegenden Fall ersichtlich. Insbesondere vermag allein die vergleichsweise hohe Kindersterblichkeitsrate in Afghanistan keine besondere Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit der Kläger zu 3) und 4) zu begründen. Denn diese, die sich im Alter von sieben und fünf Jahren befinden, haben das besonders kritische erste Lebensjahr bereits unbeschadet überstanden. |
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| | (c) Das Gericht hat weiter auch keinen Grund zu der Annahme, dass die Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht dazu in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies gilt nicht nur für eine Rückkehr nach Kabul als dem Zielort einer etwaigen Abschiebung, sondern auch hinsichtlich der Provinz Kapisa als der Herkunftsprovinz der Kläger. Die Kläger zu 1) und 2) sind noch vergleichsweise jung und gesund. Die Klägerin zu 2) hat über mehrere Jahre als Schneiderin gearbeitet. Der Kläger zu 1) hat sie hierbei zeitweise unterstützt und war zudem als Verkäufer von Männerkleidung tätig. Auf diese Weise waren sie in der Vergangenheit nicht nur in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern - nach eigenen Angaben - auch Rücklagen zu bilden, die es ihnen ermöglichten, Schleuserkosten in Höhe von 21.000 $ zu bezahlen. Selbst wenn das Geschäft der Kläger in Afghanistan weniger erfolgreich sein sollte, als während ihrer Aufenthalte im Iran, so wird es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit doch ausreichen, um ihnen jedenfalls ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Dies gilt umso mehr, als sich die humanitäre Lage speziell in Kapisa als weniger ernst darstellt und die Kläger sowohl dort als auch in Kabul über soziale Netzwerke verfügen, auf deren Unterstützung sie speziell zu Beginn ihrer Rückkehr werden bauen können. Im Heimatdorf der Kläger in Kapisa wohnt noch die Mutter des Klägers zu 1), die dort über ein Haus und Land verfügt. Da unter den Lebensbedingungen Afghanistans realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine alleinstehende Frau in gesetztem Alter Haus und Land allein unterhält und bewirtschaftet, dürfte die Mutter des Klägers zu 1) jedenfalls eine gewisse Anzahl von nahen Bekannten haben, die sie unterstützen und auf deren Solidarität auch die Kläger bauen können. Dass den Klägern eine Rückkehr in ihr Heimatdorf verwehrt ist, weil dessen Bewohner den Kläger zu 1) für den Tod des Nuri Alah verantwortlich machen, hält das das Gericht hingegen nicht für beachtlich wahrscheinlich. Denn wie bereits dargelegt, geht das Gericht davon aus, dass der Vortrag der Kläger in dieser Hinsicht nicht glaubhaft ist. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) in der Nähe Kabuls einen Onkel und in Kabul einen Freund, bei dem sich die Kläger bereits vor ihrer Ausreise in den Iran im Jahre 2013 für einen Monat aufgehalten haben. Sollten sich die Kläger dafür entscheiden, künftig in Kabul - als dem wahrscheinlichen Zielort einer Abschiebung - zu leben, wird es ihnen somit auch dort während ihrer Anfangszeit nicht an sozialer Unterstützung mangeln. |
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| | (d) Weiterhin ist auch aufgrund der Rückkehrhilfen, die die Kläger im Falle freiwilliger Ausreise in Anspruch nehmen können, eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urt. v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265). Dementsprechend scheitert die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegend auch daran, dass die Kläger - zur Überbrückung und Wiedereingliederung während der ersten Zeit - die Rückkehrhilfen REAG/GARP, ERIN und StarthilfePlus in Anspruch nehmen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 18.10.2016 - Au 3 K 16/30949, juris; a. A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284). |
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| | Für einen vierköpfigen Familienverbund, wie ihn die Kläger bilden, umfasst die Rückkehrhilfe nach dem „REAG/GARP-Programm 2017“ neben der Übernahme der Reisekosten eine Starthilfe in Höhe von 1.500 EUR (500 EUR pro Erwachsener/Jugendlicher und 250 EUR pro Kind unter 12 Jahren; vgl. REAG/GARP-Programm 2017, Stand: Januar 2017). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“. Diese beinhalten z.B. Services bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr im Familienverbund Leistungen im Wert von bis zu 2.800 EUR umfassen (ERIN-Programmsteckbrief, Stand: Oktober 2016). Schließlich können die Kläger eine zusätzliche Hilfe nach dem „StarthilfePlus-Programm 2017“ erhalten, das - auf REAG/GARP aufbauend - von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes durchgeführt wird. Ein rechtzeitiger Antrag vorausgesetzt könnten die Kläger insoweit von der Übergangsregelung („StufeÜ“) und der Familienförderung profitieren und dadurch Geldleistungen in Höhe von weiteren 2.900 EUR (800 EUR pro Erwachsener/Jugendlicher, 400 EUR pro Kind unter 12 Jahren und 500 EUR Familienzuschlag) erhalten (vgl. StarthilfePlus-Programm 2017, Merkblatt für deutsche Behörden u.a., Stand: Februar 2017). Angesichts einer Rückkehrhilfe im Gegenwert von insgesamt 7.200 EUR sowie speziell der professionellen Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche sind damit nicht nur weitere Umstände gegeben, die eine günstige Prognose dafür rechtfertigen, dass es den Klägern gelingen wird, für sich eine sichere Existenzgrundlage zu schaffen. Vielmehr bedeutet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen auch, dass „zwingende“ Gründe, die gegen ihre Rückkehr nach Afghanistan sprechen, nicht vorliegen. Denn aufgrund dieser Möglichkeit sind die Kläger den schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan nicht unabänderlich ausgeliefert, sondern sie haben es vielmehr selbst in der Hand, ihre individuelle Lage durch freiwillige Ausreise und Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe entscheidend zu verbessern (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 18.10.2016 - Au 3 K 16/30949 -, juris). |
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| | 2. Die Kläger erfüllen schließlich auch nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. |
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| | Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit" der Gefahr für „diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95; Beschl. v. 18.07.2001 - 1 B 71.01 - und v. 04.02.2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris) |
|
| | Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. |
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| | Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. |
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| | Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451; Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 27.1.2015 – 13 A 1201/12.A, juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). |
|
| | Diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegend nicht erfüllt. Dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, haben die Kläger weder vorgetragen noch sind derlei Umstände ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einer der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Darüber hinaus liegt auch keine allgemeine Gefahrenlage vor, die es gebieten würden Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Diese Anforderungen sind nunmehr weitestgehend Gegenstand der Prüfung des § 4 AsylG über die Gewährung subsidiären Schutzes sowie des § 60 Abs. 5 AufenthG über die Feststellung eines Abschiebungsschutzes aus bestimmten Gründen. Insoweit ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Insbesondere wurde bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt, dass den Klägern weder aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage in ganz Afghanistan bzw. in den Provinzen Kapisa und Kabul noch aufgrund der allgemeinen humanitären Verhältnisse vor Ort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden oder eine unmenschliche Behandlung droht. Für das Bestehen anderer die Abschiebung nach Afghanistan hindernder Umstände, die von § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst werden und im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen wären, ist nichts ersichtlich, noch wurden solche vorgetragen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger in Kapisa oder Kabul konkreten - nicht lediglich abstrakten - Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wären. |
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| | Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung nach Afghanistan sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden rechtliche Bedenken weder seitens der Kläger vorgetragen, noch sind derlei Bedenken ersichtlich. Insbesondere sind mit Blick auf die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist die rechtlichen Vorgaben der §§ 34, 38 AsylG eingehalten. |
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