1. Der Antrag wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bußgeldbescheid und gegen dessen Vollstreckung. |
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| | Am 16.07.2015 erließ das Landratsamt Karlsruhe gegen den Antragsteller einen Bußgeldbescheid wegen am 07.04.2015 in Walzbachtal, Gewann Steinäcker, widerrechtlich abgelagerter Abfälle. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen des Bescheids an den Antragsteller jeweils am 18.07.2015 und am 07.08.2015 wurde wiederum eine Auskunft über die Wohnanschrift des Antragstellers bei der Stadt Karlsruhe eingeholt. Nach Mitteilung der Stadt Karlsruhe war der Antragsteller unter der Adresse ..., … Karlsruhe mit dem Adresszusatz „bei: ...“ gemeldet. An diese wurde schließlich der Bußgeldbescheid dem Antragsteller am 23.09.2015 durch Einwurf in den zur gemeldeten Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. |
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| | In der Folgezeit wurde der Antragsteller seitens des Landratsamtes zur Zahlung aufgefordert; die Zustellung einer entsprechenden Zahlungsaufforderung vom 23.11.2015 blieb erfolglos. Nach Ermittlung einer zustellfähigen Adresse wurde am 02.02.2017 eine erneute Zahlungsaufforderung an den Antragsteller versendet. Am 01.03.2017 wurde eine weitere Zahlungsaufforderung mit der Androhung, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen, verschickt. |
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| | Mit Schreiben vom 01.03.2017 hat der Antragsteller beim Landratsamt Karlsruhe - wörtlich - gegen diese Zahlungsaufforderung und gegen das gesamte Verwaltungsverfahren Widerspruch eingelegt. Am 01.03.2017 hat der Antragsteller zugleich beim Sozialgericht Karlsruhe - wörtlich - einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für den eingelegten Widerspruch gestellt. |
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| | Mit Schreiben vom 01.03.2017 hat das Landratsamt Karlsruhe dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung nicht möglich sei und der Bußgeldbescheid rechtskräftig sei. |
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| | Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Karlsruhe den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.03.2017 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. |
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| | Zur Begründung seines Antrags vom 01.03.2017 - gerichtet auf einstweiligen Rechtsschutz - trägt der Antragsteller vor, er habe im Rahmen des Bußgeldverfahrens keinerlei Unterlagen erhalten, insbesondere nicht den Bußgeldbescheid. Außerdem bestreite er, die Abfälle widerrechtlich abgelagert zu haben. Hierfür gebe es keine Beweise. |
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| | Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -, |
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| | die Vollstreckung des Bußgeldbescheids vom 16.07.2015 auszusetzen. |
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| | Der Antragsgegner beantragt, |
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| | Er trägt zur Begründung vor, dass die Zustellung des Bußgeldbescheids am 23.09.2015 durch Einwurf in den Briefkasten erfolgt sei und der Bescheid daher am 08.10.2015 rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei. Zudem gebe es gegen eine Zahlungsaufforderung im Vollstreckungsverfahren nicht die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. |
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| | Dem Gericht liegen die Bußgeldverfahrensakte sowie die Vollstreckungsakte des Landratsamtes Karlsruhe vor. Auf diese sowie auf den Inhalt des Vorbringens der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen wird im Übrigen verwiesen. |
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| | Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. |
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| | 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund des gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts vom 10.03.2017 eröffnet. Zwar ist für Streitigkeiten betreffend eines Bußgeldbescheids sowie für die Vollstreckung aus diesem, insbesondere für einen Aussetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. § 68, 103 Abs. 1, Abs. 2, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), jedoch bindet ein - wenn auch inhaltlich fehlerhafter - Verweisungsbeschluss das erkennende Gericht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. |
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| | 2. Das aufnehmende Gericht hat infolge der Bindungswirkung des - wenn auch sachlich zu Unrecht erfolgten - Verweisungsbeschlusses (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) sowie aufgrund der erweiterten, unter Umständen den Rechtsweg überschreitenden Prüfungskompetenz die volle Rechtsschutzfunktion wahrzunehmen (zur erweiterten Prüfungskompetenz schon BVerwG, Urt. v. 06.06.1967 - IV C 216/65 - NJW 1967, 2128 (2130); Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 17b GVG Rn. 2; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 17b GVG Rn. 3). Dies folgt u.a. auch aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Hiernach ist anerkannt, dass ein gegen eine unzutreffende Entscheidungsform gegebenes Rechtsmittel statthaft ist, obwohl kein solches in Bezug auf die (inhaltlich eigentlich) zutreffende Entscheidungsform besteht (BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - XII ZB 125/06 - juris Rn. 28). So hat das erkennende Gericht nach der Ansicht des BGH (aaO, mwN) das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel gegeben wäre. Das Meistbegünstigungsprinzip soll daher nur verhindern, dass eine Partei infolge der formfehlerhaften Entscheidung in ihren Rechtsmittelbefugnissen eingeschränkt wird, dagegen fordert das genannte Prinzip nicht die Perpetuierung des Formfehlers (BGH, aaO, mwN). Das bedeutet zusammenfassend, dass die Partei aufgrund des Fehlers nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden darf und soll, als wenn sie den sachlich richtigen Rechtsweg gewählt hätte bzw. zu diesem verwiesen worden wäre. Das Rechtsschutzgesuch muss daher im Ergebnis nur dem entsprechen und darf diesbezüglich nicht weiter gehen, als wenn er den eigentlich statthaften Rechtsweg bestritten hätte. |
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| | Danach ist bei einer fehlerhaften Verweisung grundsätzlich diejenige Verfahrensvorschrift des Rechtswegs zu wählen, die der Rechtsschutzfunktion und dem Wesen des Verfahrens am ehesten entspricht (Zöller/Lückemann, aaO, Rn. 2). Es kann jedoch vor allem bei inhaltlich fehlerhaften, aber bindenden Verweisungsbeschlüssen notwendig werden, die Grenze der eigenen Verfahrensordnung zu überschreiten und Verfahrensvorschriften des anderen (von der Sache her an sich zuständigen, aber wegen der Verweisung nunmehr ausgeschlossenen) Rechtswegs analog heranzuziehen (Zöller/Lückemann, aaO, Rn. 2 mwN; MüKO/Zimmermann, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 17b GVG Rn. 5; so auch die Rspr., siehe u.a. BGH, Beschl. v. 14.12.1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794 (1795); so wohl auch zuletzt BGH, Beschl. v. 17.09.2014 - XII ZB 284/13 - NJW 2015, 251; zu weitgehend bzw. zu allgemein Fritzsche, NJW 2015, 586). |
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| | Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend in erster Linie die Verfahrensordnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anzuwenden; besonders zu berücksichtigen und daher analog anzuwenden sind jedoch die Vorschriften, die im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Anwendung kommen. Speziell bezieht sich dies vorliegend auf die Vorschriften bezüglich der Vollstreckung der Bußgeldentscheidung nach den §§ 89 ff. OWiG. |
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| | 3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig. |
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| | a) Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 OWiG ist statthaft. Wörtlich hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 01.03.2017 zwar beantragt, die aufschiebende Wirkung bezüglich seines ebenfalls am 01.03.2017 eingelegten „Widerspruchs“ anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO). Nach Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO begehrt der Antragsteller aufgrund der angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens des Landratsamts im Schreiben vom 01.03.2017 (vgl. § 90 Abs. 1 a.E. OWiG i.V.m. § 13 ff. LVwVG, § 96 OWiG) - sachdienlich gefasst - jedoch die Aussetzung der Vollstreckung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 OWiG. So erhebt der Antragsteller in seinem an das Landratsamt gerichteten Schreiben vom 01.03.2017 Einwendungen bezüglich der Zulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Er macht geltend, dass er den Bußgeldbescheid vom 16.07.2015 nicht erhalten habe, ihm dieser also nicht zugestellt worden sei. Daher lege er „Widerspruch“ zum einen gegen die Zahlungsaufforderung und zum anderen gegen das gesamte Verwaltungsverfahren ein. |
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| | Gemäß § 89 OWiG können Bußgeldentscheidungen nur dann vollstreckt werden, wenn diese rechtskräftig geworden sind. Die Zwangsvollstreckung ist daher erst ab Rechtskraft des Bescheids zulässig. Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids tritt nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG ein, die mit Zustellung des Bußgeldbescheids zu laufen beginnt (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Ist dem Antragsteller jedoch - unter Zugrundelegung seines Vortrags - der Bußgeldbescheid nicht zugestellt worden, so beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen und eine Rechtskraft wäre nicht eingetreten. Eine solche Einwendung kann gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. etwa Karlsruher Kommentar zum OWiG (KK-OWiG)/Mitsch, 4. Aufl. 2014, § 103 Rn. 6). Wenn der Betroffene solche Einwendungen – in einem zunächst verfahrensrechtlich erforderlichen behördlichen Zwischenverfahren (siehe noch sogleich) - bei der Behörde erhebt, hat ein solcher Rechtsbehelf gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 OWiG keine Hemmungswirkung, d.h. die Vollstreckung kann seitens der Vollstreckungsbehörde weiter betrieben werden. Da der Antragsteller Letzteres vermeiden möchte, hat er - sachdienlich gefasst - einen Aussetzungsantrag gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 OWiG gestellt. |
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| | b) Als Adressat des Bußgeldbescheids und damit als Betroffener ist der Antragsteller antragsbefugt. Eine Frist besteht hinsichtlich des Aussetzungsantrags nicht (siehe hierzu KK-OWiG/Mitsch, aaO, Rn. 16). Das Rechtschutzbegehren des Antragstellers ist trotz Nichtbeachtung des Abhilfe- bzw. Zwischenverfahrens im Rahmen des § 103 f. OWiG gegeben. Die Vollstreckungsbehörde hat die Einwendungen des Antragstellers bezüglich der Zulässigkeit der Vollstreckung (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) mit Hinweis darauf, dass es einen „Widerspruch“ im Vollstreckungsverfahren nicht gebe, zu Unrecht abgelehnt. Die Behörde hätte zunächst das Rechtschutzbegehren des Antragstellers sachgemäß auslegen müssen (siehe hierzu bereits zuvor 3.a)). Schließlich hätte die Behörde, wenn sie dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen hätte, die Sache dem zuständigen Amtsgericht (vgl. § 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) vorlegen müssen (zur Erforderlichkeit dieses Zwischenverfahrens siehe z.B. KK-OWiG/Mitsch, aaO, Rn. 15). Diesem Verfahrensschritt wurde zwar vorliegend nicht nachgekommen, jedoch kann ein solcher Verfahrensfehler seitens der Vollstreckungsbehörde nicht zum Nachteil des Antragstellers führen, sodass sein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich seines Aussetzungsantrags zu bejahen ist. |
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| | 4. Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. |
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| | Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 OWiG hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die vom Vollstreckungsschuldner geltend gemachten Einwendungen keine die Vollstreckung hemmende Wirkung. Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 OWiG kann das Gericht auf Antrag die Aussetzung der Vollstreckung anordnen, wenn Einwendungen im Sinne des § 103 Abs. 1 OWiG vorliegen. |
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| | Aus der vom Antragsteller vorgetragenen Antragsbegründung sowie aus den dem Gericht vorliegenden behördlichen Akten ergibt sich nicht, dass eine Einwendung im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 89 OWiG vorliegt bzw. dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Zwar hat der Antragsteller gegenüber der Vollstreckungsbehörde die - sachdienlich gefasste - Einwendung erhoben, dass der Bußgeldbescheid mangels Zustellung an ihn nicht rechtskräftig und daher die Vollstreckung des Bescheids unzulässig sei (vgl. §§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 89 OWiG). Nach Auffassung der Kammer ist jedoch die Zustellung an den Antragsteller erfolgreich durch Einwurf in den zur (damals) gemeldeten Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgt (vgl. § 180 ZPO). Dies ist durch die Postzustellungsurkunde vom 23.09.2015 nachgewiesen. |
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| | Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde § 418 Abs. 1 ZPO. Das heißt, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet - im vorliegenden Fall die fehlende Möglichkeit der Übergabe des Bußgeldbescheids und die Einlegung in einen zur (gemeldeten) Wohnung gehörenden Briefkasten (vgl. die Voraussetzungen des § 180 ZPO) am 23.09.2015. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dafür ist es jedoch unzureichend, wenn der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, dass er das Schriftstück nicht erhalten habe (BGH, Urt. v. 10.11.2005 - III ZR 104/05 - NJW 2006, 150 (150) Rn. 12). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 2 BvR 2017/01 - NJW-RR 2002, 1008; BGH, aaO, Rn. 12 mwN; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 418 Rn. 3). |
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| | Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Antragsteller nicht den Gegenbeweis in hinreichender Weise nach § 418 Abs. 2 ZPO geführt. Die schlichte Behauptung des Antragstellers, er habe den Bußgeldbescheid nicht erhalten, genügt - wie dargelegt - hierfür nicht. |
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| | Sein Einwand, dass er unter der Wohnanschrift nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung am 23.09.2015 wohnhaft gewesen sei, ist unerheblich. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgte an die Wohnung im ..., in der der Antragsteller laut Melderegisterauskunft seit dem 01.07.2015 wohnhaft war, und nicht an seine (alte) Wohnanschrift, unter der der Antragsteller noch bis zum 30.06.2015 wohnhaft und gemeldet war. Insofern bezieht sich der vom Antragsteller vorgelegte Nachweis auf die alte Wohnanschrift und ist daher unzureichend. |
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| | Nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ist der Bußgeldbescheid daher seit dem 08.10.2015 rechtskräftig, sodass die Zwangsvollstreckung aus diesem zulässig im Sinne des §§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 89 OWiG ist. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Eine Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da im Verfahren nach dem OWiG, insbesondere über Einwendungen nach § 103 OWiG eine - streitwertunabhängige - Gerichtsgebühr in Höhe von 30,00 EUR gemäß Nr. 4303 KV GKG anfällt. |
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| | Die Entscheidung ist in entsprechender Anwendung von § 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG unanfechtbar. |
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