1. Die Beschlagnahme der auf dem Benutzerkonto „...“ bei dem Provider ..., vertreten durch die ... - Zweigniederlassung ... - gespeicherten Nachrichten, einschließlich der ein- und ausgehenden Nachrichten, der Nachrichtenanhänge und der noch gespeicherten Nachrichten, zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Beweismitteln, die im Rahmen der Ermittlungen gegen den Verein „...“ von Bedeutung sein können, für die Dauer von sechs Wochen, beginnend ab 25.08.2017, wird bestätigt.
2. Die Befugnis zur Durchsicht wird auf einen Beamten/eine Beamtin des höheren Dienstes des Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Referat 110, Taubenheimstraße 85, 70372 Stuttgart übertragen.
3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die das o.g. Benutzerkonto betreffende Post in elektronischer und mit herkömmlichen Programmen lesbarer Form in Kopie an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg zu übermitteln.
4. Das Regierungspräsidium Freiburg wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Antragsgegnerin im Wege der Amtshilfe beauftragt.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
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| | Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom 14.08.2017 den Verein „...“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten und aufgelöst. Es stellte fest, dass der Verein nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Es wurde verboten, die Internetseiten und -präsenzen des Vereins zu betreiben und weiter zu verwenden, und angeordnet, sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins abzuschalten. Ferner wurde verboten, dass Kennzeichen des Vereins öffentlich in einer Versammlung oder in zur Verbreitung bestimmten Medien einschließlich des Internets zu verwenden. Das Vermögen des Vereins sowie im Einzelnen umschriebene Forderungen und Sachen Dritter, die die gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins zu fördern geeignet sind, wurden beschlagnahmt und eingezogen. |
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| | Mit Beschluss vom 21.08.2017 ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg die Durchsuchung der Wohnräume des Vereinsmitglieds ... zum Zwecke der Beweissicherung und der Sicherstellung des Vereinsvermögens an (4 K 7028/17). Anlässlich der Durchsuchung der Wohnräume des M. L. am 25.08.2017 fand das Landeskriminalamt eine Adressenliste auf, aus der sich der bis dahin nicht bekannte persönliche E-Mail-Account des Betroffenen M. L. ergab. Dies teilte das Landeskriminalamt dem Bundesministerium des Innern um 13.49 Uhr mit. Mit einem um 14.37 Uhr beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangenen Telefax beantragte das Bundesministerium des Innern die Beschlagnahme des o.g. elektronischen Postfachs. Um 15.17 Uhr ordnete das Bundesministerium des Innern wegen Gefahr im Verzug die sofortige Beschlagnahme des E-Mail-Accounts „...“ an, weil im Hinblick auf den erheblichen öffentlichen Widerhall der Vollzugsmaßnahmen und der Flüchtigkeit der elektronischen Daten zu besorgen sei, dass Beweismittel unterdrückt werden könnten. Am 18.09.2017 beantragte das Regierungspräsidium Freiburg die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung. |
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| | 1. Der Antrag ist zulässig. |
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| | Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG für die Anordnung der Sicherstellung örtlich zuständig, weil die Maßnahme im Gerichtsbezirk der Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattgefunden hat. Gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG trifft die richterliche Anordnung die Vorsitzende oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts. |
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| | Das Regierungspräsidium Freiburg ist für den Vollzug des Vereinsverbots gemäß § 5 Abs. 1 VereinsG i. V. m. §§ 1, 3 der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 28.02.1994 (GBl. S. 160) zuständig und damit antragsbefugt im Sinne von § 4 Abs. 5 VereinsG i.V.m. § 99 StPO. Das Bundesministerium des Innern hat als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständige Verbotsbehörde mit Schreiben vom 14.08.2017 das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg ersucht, die Verbotsverfügung zu vollziehen und die vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen. Mit Erlass vom 16.08.2017 hat das Innenministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Vollzugsbehörde mit der Vollstreckung des Verbots, der Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme, mit der Durchführung weitergehender Maßnahmen wie Post- und E-Mail-Beschlagnahme und mit der Stellung der erforderlichen Anträge beim zuständigen Verwaltungsgericht beauftragt. |
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| | Die ... ist als Provider die Adressatin der gerichtlichen Anordnung und damit Antragsgegnerin (vgl. Graf in BeckOK StPO § 99 Rn. 28, str. ). |
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| | 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestätigung der angeordneten Beschlagnahme des im Tenor genannten elektronischen Postfachs liegen vor. |
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| | 2.1 Nach § 4 Abs. 5 VereinsG kann die Verbotsbehörde bei Gefahr im Verzug eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 StPO, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatz 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO gelten entsprechend. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO soll der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. |
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| | Die gerichtliche Bestätigung nach § 4 Abs. 5 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 entsprechend ist eine eigenständige, dem Richtervorbehalt des § 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Beschlagnahmeanordnung des Gerichts, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 OB 417/08 - juris m.w.N.). Sie dient nicht der Überprüfung, ob die Behörde zur Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung berechtigt war. Hierfür stehen andere prozessuale Mittel zur Verfügung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 OB 417/08 - a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2009 - 1 L 100.08 - juris). Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verbotsbehörde zu Recht von Gefahr im Verzug ausging. Ferner bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beschlagnahme eines E-Mail-Accounts, die über eine einmalige offene Beschlagnahme hinausgeht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris), aufgrund der hier vertretenen entsprechenden Anwendung des § 99 StPO (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.08.2017 - 3 K 11220/17 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Graf in BeckOK, StPO § 99 Rn. 9 ff.) auch bei Gefahr im Verzug einem strikten Richtervorbehalt unterliegt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG: „mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99“). |
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| | 2. 2. Mit Verfügung vom 14.08.2017 hat das Bundesministerium des Innern den Verein „...“ verboten. Diese Verbotsverfügung ist im Rahmen des vorliegenden Antrags nicht in vollem Umfang, sondern nur in summarischer Form auf Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.1.2015 – 4 C 14.1708 – juris m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 11.9.2013 – 1 S 131/13 – juris). Aus der umfangreichen und sorgfältigen schriftlichen Begründung der Verbotsverfügung ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG. Danach handelt es sich bei der verbotenen Vereinigung um die derzeit wichtigste Internetplattform des gewaltorientierten Linksextremismus, auf der strafrechtlich relevante Beiträge und verfassungsfeindliche Inhalte gewaltbereiter Extremisten veröffentlicht werden. Die Gefahr der Begehung von Straftaten wird durch den Verein hervorgerufen, verstärkt, ermöglicht oder erleichtert. Die strafbaren Verhaltensweisen der Mitglieder oder Dritter sind der Vereinigung zuzurechnen, weil sie hierfür sächliche Unterstützung zur Verfügung stellt. Die Vereinigung richtet sich zudem kämpferisch aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie begreift Gewalt sowohl gegen Sachen als auch gegen Personen als legitimes Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele und lehnt somit das Gewaltmonopol als wesentlichen Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ab. Im Einzelnen wird auf die Verbotsverfügung Bezug genommen. |
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| | 2.3. Rechtsgrundlage für die angeordnete Beschlagnahme sind die Regelungen der §§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit §§ 99, 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. |
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| | Nach § 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 VereinsG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, die als Beweismittel für ein Verbotsverfahren von Bedeutung sind; §§ 94 - 97, 98 Abs. 4, 99 - 101 StPO gelten entsprechend. Nach der Verbotsverfügung und den vom Antragsteller vorgelegten Ermittlungsergebnissen bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich in dem sichergestellten elektronischen Postfach Beweismittel in Form von E-Mails befinden, die Aufschluss über die Zielrichtung, die Struktur, die Tätigkeiten und Vorgehensweisen oder die Finanzierung des Vereins geben können und deshalb für das Verbotsverfahren von Bedeutung sind. Das elektronische Postfach ist auf den Namen des M.L. angemeldet. Nach den vom Antragsteller vorgelegten Erkenntnissen ist dieser ein führendes Vereinsmitglied, Moderator und Mitbetreiber des linksextremistischen Internetportals „...“. Auf die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 (4 K 7028/17) wird ergänzend Bezug genommen. Es liegt daher nahe, dass M.L. aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung und Tätigkeit E-Mails auf dem ihm gehörenden Benutzerkonto erhält oder absendet, die auch die verbotene Vereinigung und deren Aktivitäten, Mitglieder und Strukturen betreffen. |
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| | Aus dem Umstand, dass die Verbotsbehörde sich bereits auf der Grundlage der schon vorhandenen Erkenntnisse und Beweismittel in der Lage gesehen hat, das Vereinsverbot auszusprechen, ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Sicherstellungsanordnung. Auch wenn das Verwaltungsverfahren mit der Verbotsverfügung abgeschlossen ist, können weitere, zusätzliche Beweismittel im sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein, so dass dem Antragsteller ein nach wie vor bestehendes berechtigtes Interesse an der Gewinnung weiterer Beweismittel nicht abgesprochen werden kann. |
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| | Nach dem somit entsprechend anwendbaren § 99 StPO ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten oder von ihm herrührenden Postsendungen und Telegramme zulässig, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Die beim Mail-Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails eines herausgehobenen Vereinsmitglieds sind mit den im Gewahrsam eines Postdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar; ihre Beschlagnahme kann daher auf der Grundlage von § 99 StPO angeordnet werden (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 99 Rn. 9 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris). Insbesondere betrifft die beantragte Anordnung keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a StPO, weil die zu beschlagnahmenden E-Mail-Sendungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation sind, wenn sie sich im Gewahrsam des Mail-Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befinden (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 100a Rn. 8, 31 m.w.N.). |
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| | 3. Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht auf einen Beamten des höheren Dienstes beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG. Angesichts des zu erwartenden schnellen E-Mail-Verkehrs wäre andernfalls der Untersuchungserfolg gefährdet. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Eine Übermittlung an die Staatsanwaltschaft, wie sie der Wortlaut von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsieht, kommt nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft am vorliegenden Vereinsverbotsverfahren nicht beteiligt ist. Hält das Landeskriminalamt eine E-Mail für beweiserheblich, hat es diese dem Gericht mit einem Beschlagnahmeantrag nach §§ 94 ff vorzulegen (Graf in BeckOK, StPO § 100 Rn. 16). |
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| | Die Verpflichtung, den Inhalt des elektronischen Postfachs an das Landeskriminalamt zu übermitteln, stützt sich zudem auf § 95 StPO. Hierin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist (BGH, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris). Die Übermittlung einer lesbaren Kopie ist mit der Auslieferung einer Postsendungen oder eines Telegramms in jeder Hinsicht vergleichbar. |
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| | 4. Rechtliche Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sicherstellungsmaßnahmen sind nicht ersichtlich. Sie sind geeignet, zur Erreichung der mit dem Vereinsverbot verfolgten Zwecke erforderlich und - auch im Hinblick auf ihre zeitliche Dauer - angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme in entsprechender Anwendung von § 99 StPO zunächst nur zum Zwecke der Durchsicht erfolgt. Stehen elektronische Nachrichten in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Vereinsverbot, sind sie herauszugeben. Nur wenn sie beweiserheblich sind, erfolgt eine endgültige Beschlagnahme (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 100 Rn. 16). |
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| | 5. Eine Anhörung der Antragsgegnerin vor Erlass der Anordnung ist nicht erforderlich. Von der grundsätzlich gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht (vgl. § 34 Abs. 4 StPO, BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris). Das rechtliche Gehör wird hier zulässigerweise nachträglich in einem eventuellen Beschwerdeverfahren gewährt. Deshalb ist das Regierungspräsidium Freiburg im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, die Beschlagnahmeanordnung der Antragsgegnerin zuzustellen. |
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| | 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da Gerichtskosten mangels eines entsprechenden Gebührentatbestands im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz nicht erhoben werden. |
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