Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 K 3662/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.
Der 1971 geborene Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt tätig und als solcher Mitglied des beklagten Versorgungswerks.
Mit Bescheid vom 25.04.2012 widerrief die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Widerruf wurde am 09.04.2014 bestandskräftig.
Mit Beschluss vom 02.01.2013 bestimmte das Amtsgericht Karlsruhe einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers. Mit Beschluss vom 22.05.2013 eröffnete das Amtsgericht Karlsruhe das Insolvenzverfahren.
Mit Formularantrag vom 06.11.2013, beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte mit Email am 19.02.2014 eingegangen, beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er sei seit dem 19.02.2013 nicht mehr anwaltlich tätig. Er habe ein Taubheitsgefühl links, Konzentrations- und Schlafstörungen, motorische Störungen und er könne nur verlangsamt sprechen. In den letzten fünf Jahren habe er Verspannungen an der Wirbelsäule zu beklagen gehabt und im Dezember 2012 wie im Februar 2013 psychosomatische Schlaganfälle erlitten. Außerdem entband der Kläger ebenfalls unter dem 06.11.2013 alle Ärzte, unter anderem die vom Versorgungswerk beauftragten, diesem gegenüber von der ihnen obliegenden Schweigepflicht, soweit es für die Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Ferner erklärte er sich für denselben Zweck mit der Überlassung vorhandener medizinischer Unterlagen oder Gutachten an das Versorgungswerk einverstanden.
Mit Bescheid vom 07.10.2014 lehnte das Versorgungswerk den Antrag des Klägers ab. Dieser habe - auch nach Fristsetzung - entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (im Folgenden: VwS) kein ärztliches Gutachten über seine Berufsunfähigkeit vorgelegt.
Am 05.11.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.10.2014 ein.
Mit Email vom 23.06.2015 übersandte der Kläger dem Versorgungswerk ein Gutachten vom 21.06.2015 eines Internisten für Hämatologie und internistische Onkologie über seine Berufsfähigkeit. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger dauerhaft berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 240 Abs. 2 SGB VI sei. Es stützt sich „u.a. auf die Ausführungen des Probanden ..., ... (die) mit ihm geführten Gespräche(...)“ und Arztbriefe aus der Zeit zwischen Dezember 2012 und Januar 2014. Im Gutachten wird festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund einer dissoziativen sensomotorischen Halbseitensymptomatik auf weniger als drei Stunden gesunken sei. Aufgrund der Beeinträchtigung der linken Körperhälfte und Konzentrationsschwierigkeiten sei dieser nicht in der Lage, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. In stressigen Situationen sei er nicht in der Lage, fließend zu reden. Kontroverse Diskussionen mit Mandanten oder bei Anhörungen im Gerichtssaal könne er nicht führen. Ebenso sei die Motorik seiner linken Hand eingeschränkt. Das Umblättern von Seiten und Öffnen von Briefen erfolge verzögert bzw. unter Zuhilfenahme der rechten Hand. Das sogenannte Fingerspitzengefühl sei verloren. Die Konzentrationsschwäche entstehe auch als Folge von Minderwertigkeitsgefühlen gegenüber Gesprächspartnern aufgrund seiner Beeinträchtigungen. In Alltagssituationen seien die Störungen jedoch unauffällig. Sowohl die Arztberichte wie auch die persönlichen Schilderungen des Kläger ließen den Schluss zu, dass die Beeinträchtigungen vermehrt eine Stresssymptomatik darstellten. Derzeit werde ein Scheidungsverfahren geführt. Im ersten Quartal 2013 sei gegen ihn außerdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Unter dem 24.08.2015 beauftragte das Versorgungswerk einen Neurologen und Psychiater, ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers zu erstellen. Der beauftragte Gutachter bat den Kläger, sich am 21.10.2015 einer Untersuchung in Tübingen zu unterziehen.
10 
Mit Schreiben vom 21.10.2015 teilte der Kläger dem Versorgungswerk mit, dass kein Grund bestehe, ihn untersuchen zu lassen. Das Versorgungswerk habe keine Einwendungen gegen das Gutachten vom 21.06.2015 vorgebracht. Außerdem müsse er nicht zu einem Arzt gehen, der Termine ohne Absprache festlege und ohne Beauftragung bei Nichterscheinen Zahlungen verlange. Die Vertrauensbasis sei zerstört. Der beauftragte Arzt habe sich nicht dazu geäußert, wer für die Fahrtkosten des Klägers aufkomme und welche Untersuchungen er beabsichtige.
11 
Nachdem der Kläger den Termin für eine medizinische Untersuchung am 21.10.2015 nicht wahrgenommen hatte, erstellte der beauftragte Gutachter unter dem 10.11.2015 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage. Dieses kommt auf Grundlage der vorgelegten Arztberichte zu dem Ergebnis, dass eine Krankheit, ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte beim Kläger nicht vorlägen. Funktionsstörungen seien objektiv nicht festzustellen. Eine Kommunikationsstörung bestehe nicht. Eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten sei beim Kläger ebenso wenig beschrieben wie psychische Auffälligkeiten. Eine Nachuntersuchung sei nach bisherigem Kenntnisstand genauso wenig erforderlich wie eine Begutachtung auf anderen Fachgebieten. Eine Ursache für die klinisch nicht eindeutig fassbare Symptomatik habe bei den Untersuchungen nicht gefunden werden können. Von den damaligen neurologischen Untersuchern sei die Symptomatik als dissoziativ (hysterisch) eingeschätzt worden und es seien Betrachtungen angestellt worden, ob das Verhalten angesichts mehrerer widriger Lebensumstände dazu dienen könnte, die Krankenrolle einzunehmen, auch wenn keine derartige Krankheit vorliege.
12 
Am 04.01.2016 teilte der Kläger dem Versorgungswerk mit, dass das Gutachten vom 10.11.2015 in keiner Weise nachvollziehbar sei und er die erteilte Entbindung von der Schweigepflicht widerrufe.
13 
Mit Bescheid vom 27.04.2016 lehnte das Versorgungswerk den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erneut ab. Der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS. Er sei nicht infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande, den Beruf eines Rechtsanwalts in einem Umfang auszuüben, der zur Sicherung der Lebensgrundlage ausreiche. Leitend für diese Einschätzung sei das Gutachten vom 10.11.2015 gewesen.
14 
Den Widerspruch des Klägers vom 11.05.2015 wies das Versorgungswerk mit Bescheid vom 29.06.2016, dem Kläger am 04.07.2016 zugestellt, zurück. Dieser sei unbegründet. Die vom Kläger eingereichten ärztlichen Nachweise genügten in formaler Hinsicht nicht den Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen. Dem Gutachten vom 21.06.2015 ließen sich keine substantiierten Aussagen zu den für die Anwaltstätigkeit notwendigen Fähigkeiten entnehmen. Außerdem werde nicht ausgeführt, wie der Gutachter zu seinen Diagnosen gekommen sei. Es habe keine Untersuchung stattgefunden. Ferner habe der Gutachter offensichtlich die Maßstäbe der Deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegt.
15 
Auch in materieller Hinsicht spreche nichts für die Annahme einer Berufsunfähigkeit. Aus dem Gutachten vom 10.11.2015 ergebe sich, dass keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden. Es gebe keinen Grund, diesem Gutachten nicht zu folgen. Für die Gutachtenerhebung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS sei nicht vorgeschrieben, dass dieser eine körperliche Untersuchung des Mitglieds vorangehen müsse. Das Gutachten habe nicht den Zweck, den gesundheitlichen Zustand des Mitglieds umfassend zu erforschen, da das Beschwerdebild sowie die darauf aufbauenden Diagnosen bereits durch die vorgelegten Nachweise bekannt seien. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung habe eine Schweigepflichtentbindung vorgelegen.
16 
Der Kläger hat am 01.08.2016 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Gesundheitszustand ergebe sich aus dem Gutachten vom 21.06.2015. Der vom Versorgungswerk beauftragte Gutachter habe nicht die Erlaubnis gehabt, Akten einzusehen. Ferner entspreche es nicht dem Standard, dass eine Gutachter Feststellungen treffe, ohne den Patienten zu sehen. Zudem hätte das Versorgungswerk ihm vorab die Reisekosten erstatten müssen, da er kein Vermögen habe.
17 
Er beantragt,
18 
die Bescheide des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 07.10.2014 und 27.04.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 aufzuheben und ihm ab dem 01.03.2014 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
19 
Das Versorgungswerk beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 27.04.2016 und im Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016. Ergänzend macht es geltend: Die Klage sei auch deswegen unbegründet, da der Kläger entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 VwS nicht aufgrund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte seine berufliche Tätigkeit eingestellt habe. Angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers könnte diesem seine Zulassung aus anderen Gründen - mutmaßlich wegen Vermögensverfalls (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) - entzogen worden sein. Dann sei aber keine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
22 
Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Versorgungswerks (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
24 
Die Bescheide des Versorgungswerks vom 07.10.2014 und 27.04.2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Berufsunfähigkeitsrente.
25 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 21 Abs. 1 VwS. Hiernach erhält das Mitglied Berufsunfähigkeitsrente, das
26 
1. infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist,
2. deshalb seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet,
3. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
4. mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat.
27 
Nach § 21 Abs. 5 VwS ist die Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen (Satz 1). Das Versorgungswerk kann auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen (Satz 2). Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen (Satz 3). Es entbindet mit seinem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente alle ihn behandelnden und untersuchenden Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk (Satz 4).
1.
28 
Es steht nicht fest, dass der Kläger infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf nicht absehbare Zeit unfähig ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS).
a)
29 
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist bei Freiberuflern eigenständig und orientiert sich nicht an dem der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2015 - 9 S 155/13 - juris Rn. 22). Entscheidend ist allein, ob angesichts der Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer trotz der bestehenden Beeinträchtigungen in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Für diese Erkenntnis bedarf es keiner konkreten Feststellung, wie viele Stunden er täglich zu arbeiten in der Lage ist. Das Umreißen eines groben Prozentsatzes hinsichtlich des Tätigkeitsumfangs genügt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2015 - 9 S 155/13 - juris Rn. 23 f. mwN)
30 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit zunächst voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Mitglied ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild dem Mitglied infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinn qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle Überzeugung von der Berufsunfähigkeit des Mitglieds zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen des Mitglieds oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem Versorgungswerk bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.1997 - 25 A 3536/94 - juris Rn. 2; Urt. v. 18.11.2009 - 17 A 251/07 - juris Rn. 51; BayVGH, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 18; VG Köln, Urt. v. 16.04.2013 - 7 K 5237/11 - juris Rn. 26).
31 
Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Mitglieds erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der Anforderungen des gesetzlichen Berufsbilds medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Mitglieds eine Aussage über das Leistungsvermögen zu treffen, die das berufsständische Versorgungswerk in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der Berufsunfähigkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.12.2013 - 2 B 37/13 - juris Rn. 22; Urt. v. 28.08.2014 - 2 WD 20/13 - juris Rn. 33; Urt. v. 01.03.2007 - 2 A 9/04 - juris Rn. 9; im Kontext der Feststellung der Berufsunfähigkeit zur Erlangung einer Rente durch ein berufsständisches Versorgungswerk siehe VG Köln, Urt. v. 16.04.2013 - 7 K 5237/11 - juris Rn. 26, 28).
32 
Ein ärztliches Gutachten kann seine Aufgabe, die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 03.05.2017 - 9 B 38/16 - juris Rn. 18; Beschl. v. 18.08.2005 - 4 B 17/05 - juris Rn. 50; jeweils mwN; zum vorliegenden Kontext vgl. VG Köln, Urt. v. 16.04.2013 - 7 K 5237/11 - juris Rn. 26, 28).
33 
Nach diesen Maßstäben steht nicht fest, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 VwS ist. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 21.06.2015 nicht, dass dieser nicht mehr in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen als Rechtsanwalt zu erwirtschaften.
34 
Zwar enthält das Gutachten Aussagen über die körperlichen und geistigen Kräfte des Klägers. Bei ihm wird eine „dissoziative sensomotorische Halbseitensymptomatik“ diagnostiziert. In „stressigen Situationen“ sei er nicht in der Lage, fließend zu reden. Kontroverse Diskussionen könne er nicht führen. Die Motorik seiner linken Hand sei eingeschränkt. Er leide unter einer Konzentrationsschwäche. Auch enthält das Gutachten - entgegen der Auffassung des Versorgungswerks - hinreichend substantiierte Aussagen, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts dem Kläger infolge der festgestellten Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Das Gutachten benennt typische Tätigkeiten des Anwaltsberufs („Diskussionen ... mit Mandanten“; „Anhörungen im Gerichtssaal“; „Umblättern von Seiten“; „Öffnen von Briefen“; „Bearbeitung von Fällen“ etc.). Mit Blick auf die im Gutachten festgestellten erheblichen körperlichen und geistigen Defizite musste der Gutachter nicht genauer auf die einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild eines Rechtsanwalts eingehen. Ebenfalls unschädlich ist vorliegend, dass das Gutachten von der irrigen rechtlichen Prämisse ausgeht, die Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sei festzustellen. Dieser Umstand ist ohne Relevanz, soweit das Gutachten gleichwohl dazu geeignet ist, dem Versorgungswerk die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit im Sinne seiner Satzung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Insofern wäre es ein nicht gerechtfertigter Formalismus, wollte man das Gutachten aus diesem Grund nicht berücksichtigen.
35 
Allerdings ist das Gutachten vom 21.06.2015 nicht dazu geeignet, die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Es ist schon deshalb nicht überzeugend, da sich auf seiner Grundlage nicht nachvollziehen lässt, ob es auf einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage erstellt worden ist bzw. der Gutachter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich dieses „u.a. auf die Ausführungen des Probanden ..., ... (die) mit ihm geführten Gespräche(...)“ und bestimmte Arztbriefe stützt. Eine substantiierte Darstellung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen fehlt. Es bleibt jedoch im Dunkeln, auf welcher Grundlage der Gutachter die Beeinträchtigungen der linken Körperhälfte, die Konzentrationsschwierigkeiten oder auch die Minderwertigkeitsgefühle des Klägers feststellen konnte. Es wird mit keinem Wort erwähnt, in welcher Weise der Gutachter den Kläger untersucht bzw. befragt und was der Kläger mitgeteilt bzw. welche Resultate er erzielt hat. Es bleibt sogar unklar, ob der Gutachter den Kläger überhaupt persönlich angehört hat (ein Hinweis hierauf findet sich lediglich im Resümee des Gutachtens).
36 
Ferner - mit dem soeben Ausgeführten zusammenhängend - legt das Gutachten vom 21.06.2015 nicht dar, auf der Grundlage welcher medizinischer Erkenntnisse es zu seinen Ergebnissen kommt. Weder wird die Untersuchungsmethode erläutert noch werden Hypothesen offengelegt. Es ist anhand des Gutachtens nicht nachvollziehbar, auf welchem Weg der Gutachter zu der Erkenntnis gelangen konnte, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf weniger als drei Stunden gesunken ist, dass dieser in stressigen Situationen nicht in der Lage ist, fließend zu reden oder kontroverse Diskussionen zu führen, bzw. er unter Konzentrationsstörungen leidet, die es ihm nicht erlauben, zwei bis drei Stunden zu arbeiten. Ohne die Offenlegung der methodischen Gewinnung der gewonnenen Erkenntnisse ist das Gutachten nicht geeignet, dem Versorgungswerk oder dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass aufgrund des Umstands, dass der Gutachter Internist für Hämatologie und internistische Onkologie ist, auch Zweifel an dessen notwendiger Sachkunde bestehen.
37 
Eine Darstellung der Befundtatsachen und eine Erläuterung der Untersuchungsmethoden wäre nicht zuletzt deshalb geboten gewesen, da das Gutachten zu dem sehr konkreten Ergebnis kommt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf weniger als drei Stunden gesunken ist; dies, obwohl die Störungen des Klägers in Alltagssituationen unauffällig sein sollen. Überdies wäre eine Darstellung von Befundtatsachen und Untersuchungsmethoden auch deshalb angebracht gewesen, da das vom Versorgungswerk eingeholte Gutachten vom 10.11.2015 dem Kläger auf der Grundlage von Arztbriefen keinerlei Krankheit, körperliches Gebrechen, Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Funktionsstörungen attestiert. Nach Aktenlage bestünden beim Kläger keine Kommunikationsstörung, keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten und keine psychischen Auffälligkeiten. Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass der vom Versorgungswerk beauftragte Gutachter entgegen der Auffassung des Klägers zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung dessen Erlaubnis hatte, Akten einzusehen. Unter dem 06.11.2013, dem Versorgungswerk am 19.02.2014 zugegangen, hatte der Kläger alle Ärzte, die ihn bisher behandelt hatten, dem Versorgungswerk gegenüber von der Schweigepflicht entbunden, soweit dies für die Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Außerdem hatte er sich für denselben Zweck mit der Überlassung vorhandener medizinischer Unterlagen oder Gutachten an das Versorgungswerk einverstanden erklärt. Von dieser Erklärung war auch umfasst, dass ein vom Versorgungswerk beauftragter Gutachter die Krankenakten des Klägers einsieht. Erst am 04.01.2016, also nach Fertigstellung des Gutachtens am 10.11.2015, hat der Kläger die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht wiederrufen.
b)
38 
Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesundheitszustand des Klägers einzuholen.
39 
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht des Sachverhalt von Amts wegen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz gilt allerdings nicht unbeschränkt. Das Gericht muss diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ vorträgt. Auch erstreckt sich die Aufklärungspflicht nicht auf Ermittlungen, die aus Sicht des Tatsachengerichts unnötig sind, weil es auf deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.05.2016 - 6 B 1/16 - juris Rn. 34 mwN).
40 
Vorliegend ergibt sich aus der Satzung des Versorgungswerks eine streitgegenstandsbedingte Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Nach § 21 Abs. 5 VwS ist die Berufsunfähigkeit durch „Vorlage“ eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass ein Mitglied des Versorgungswerks in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Es obliegt zunächst dem Mitglied des Versorgungswerks, die Berufsunfähigkeit, die für ihn günstig ist und seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist, durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Insofern kommt dem Mitglied die Darlegungs- und Beweislast zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 35 im Hinblick auf die zu § 21 Abs. 5 Satz 1 VwS weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg; siehe zu vergleichbaren Kontexten auch VG München, Urt. v. 19.07.2012 - M 12 K 12.1033 - juris Rn. 74; Urt. v. 29.10.2009 - M 12 K 08.6082 - juris Rn. 39).
41 
Nichts anderes folgt aus § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS, wonach das Versorgungswerk auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen kann. Um etwaigen „Gefälligkeitsgutachten“ entgegenwirken zu können, wird dem Versorgungswerk damit die Möglichkeit eingeräumt, auch dann noch eine Untersuchung anzuordnen, wenn das vom Mitglied vorgelegte fachärztliche Gutachten seine Berufsunfähigkeit belegt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass verbleibende Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente zu Lasten des antragstellenden Rechtsanwalts gehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 35 im Hinblick auf die zu § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg).
42 
Hiernach besteht für das Gericht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger trägt - wie soeben dargelegt - die Darlegungslast für seine Berufsunfähigkeit. Auch ist mit Blick auf die eklatanten Mängel des vom Kläger eingeholten Gutachtens vom 21.06.2015 und des Ergebnisses des vom Versorgungswerk eingeholten weiteren Gutachtens vom 10.11.2015, wonach keine Erkrankung des Klägers feststellbar ist, keine weitere Sachverhaltserforschung durch das Gericht geboten. Vor diesem Hintergrund ist der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, hinsichtlich des Gesundheitszustands des Klägers ein erneutes fachliches Gutachten einzuholen, abzulehnen. Das Gericht hält die Beweiserhebung nicht für erforderlich (vgl. entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 StPO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.09.2014 - 8 B 15/14 - juris Rn. 8 mwN).
43 
Da den Kläger die Darlegungs- und Beweislast trifft, dass er berufsunfähig ist, kann im Übrigen dahinstehen, ob das lediglich nach Aktenlage erstellte Gutachten vom 10.11.2015 geeignet ist, die Berufsunfähigkeit des Klägers zu widerlegen bzw. die Berufsfähigkeit zu belegen. Ebenfalls offen bleiben kann daher, ob das Versorgungswerk dem Kläger die Reisekosten zur Wahrnehmung des Untersuchungstermins vorab hätte erstatten müssen.
2.
44 
Ferner liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 VwS nicht vor. Diese Bestimmung setzt voraus, dass das Mitglied „deshalb“, also wegen der Berufsunfähigkeit, seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung „verzichtet“. Hieran fehlt es. Der Kläger hat jedenfalls nicht innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet. Dieser räumte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ein, dass die Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 25.04.2012 seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen hat (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Zwar führte dieser Widerruf erst mit dessen Bestandskraft zum Erlöschen der Zulassung (vgl. § 13 BRAO). Bestandskräftig wurde der Widerruf am 09.04.2014, also nach Eintritt der behaupteten (allerdings unbelegten) Berufsunfähigkeit Ende 2012 bzw. Anfang 2013. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass der Kläger nicht auf seine berufliche Zulassung „verzichtet“ hat, also seine Zulassung freiwillig verloren hat. Dieses Ergebnis ist auch nicht deshalb unbillig und korrekturbedürftig, wenn der Vermögensverfall eine Folge der Berufsunfähigkeit gewesen wäre. Der Kläger ist viele Monate vor dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit als Folge der behaupteten psychosomatischen Schlaganfälle im Dezember 2012 bzw. Februar 2013 in Vermögensverfall geraten, wie der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung vom 25.04.2012, die Bestimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters am 02.01.2013 oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.05.2013 belegen. Der Kläger hätte vor Eintritt der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs am 09.04.2014 auf seine Zulassung wegen Berufsunfähigkeit verzichten können. Stattdessen hat er jedoch den Ausgang des Verfahrens betreffend den Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls abgewartet und parallel eine Berufsunfähigkeitsrente angestrengt.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG und in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18.07.2013 geänderten Fassung auf 68.158,44 EUR festgesetzt.
48 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
24 
Die Bescheide des Versorgungswerks vom 07.10.2014 und 27.04.2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Berufsunfähigkeitsrente.
25 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 21 Abs. 1 VwS. Hiernach erhält das Mitglied Berufsunfähigkeitsrente, das
26 
1. infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist,
2. deshalb seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet,
3. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
4. mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat.
27 
Nach § 21 Abs. 5 VwS ist die Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen (Satz 1). Das Versorgungswerk kann auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen (Satz 2). Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen (Satz 3). Es entbindet mit seinem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente alle ihn behandelnden und untersuchenden Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk (Satz 4).
1.
28 
Es steht nicht fest, dass der Kläger infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf nicht absehbare Zeit unfähig ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS).
a)
29 
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist bei Freiberuflern eigenständig und orientiert sich nicht an dem der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2015 - 9 S 155/13 - juris Rn. 22). Entscheidend ist allein, ob angesichts der Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer trotz der bestehenden Beeinträchtigungen in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Für diese Erkenntnis bedarf es keiner konkreten Feststellung, wie viele Stunden er täglich zu arbeiten in der Lage ist. Das Umreißen eines groben Prozentsatzes hinsichtlich des Tätigkeitsumfangs genügt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2015 - 9 S 155/13 - juris Rn. 23 f. mwN)
30 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit zunächst voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Mitglied ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild dem Mitglied infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinn qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle Überzeugung von der Berufsunfähigkeit des Mitglieds zu vermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Gebrechen des Mitglieds oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem Versorgungswerk bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.1997 - 25 A 3536/94 - juris Rn. 2; Urt. v. 18.11.2009 - 17 A 251/07 - juris Rn. 51; BayVGH, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 18; VG Köln, Urt. v. 16.04.2013 - 7 K 5237/11 - juris Rn. 26).
31 
Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Mitglieds erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der Anforderungen des gesetzlichen Berufsbilds medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Mitglieds eine Aussage über das Leistungsvermögen zu treffen, die das berufsständische Versorgungswerk in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der Berufsunfähigkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.12.2013 - 2 B 37/13 - juris Rn. 22; Urt. v. 28.08.2014 - 2 WD 20/13 - juris Rn. 33; Urt. v. 01.03.2007 - 2 A 9/04 - juris Rn. 9; im Kontext der Feststellung der Berufsunfähigkeit zur Erlangung einer Rente durch ein berufsständisches Versorgungswerk siehe VG Köln, Urt. v. 16.04.2013 - 7 K 5237/11 - juris Rn. 26, 28).
32 
Ein ärztliches Gutachten kann seine Aufgabe, die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 03.05.2017 - 9 B 38/16 - juris Rn. 18; Beschl. v. 18.08.2005 - 4 B 17/05 - juris Rn. 50; jeweils mwN; zum vorliegenden Kontext vgl. VG Köln, Urt. v. 16.04.2013 - 7 K 5237/11 - juris Rn. 26, 28).
33 
Nach diesen Maßstäben steht nicht fest, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 VwS ist. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 21.06.2015 nicht, dass dieser nicht mehr in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen als Rechtsanwalt zu erwirtschaften.
34 
Zwar enthält das Gutachten Aussagen über die körperlichen und geistigen Kräfte des Klägers. Bei ihm wird eine „dissoziative sensomotorische Halbseitensymptomatik“ diagnostiziert. In „stressigen Situationen“ sei er nicht in der Lage, fließend zu reden. Kontroverse Diskussionen könne er nicht führen. Die Motorik seiner linken Hand sei eingeschränkt. Er leide unter einer Konzentrationsschwäche. Auch enthält das Gutachten - entgegen der Auffassung des Versorgungswerks - hinreichend substantiierte Aussagen, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts dem Kläger infolge der festgestellten Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Das Gutachten benennt typische Tätigkeiten des Anwaltsberufs („Diskussionen ... mit Mandanten“; „Anhörungen im Gerichtssaal“; „Umblättern von Seiten“; „Öffnen von Briefen“; „Bearbeitung von Fällen“ etc.). Mit Blick auf die im Gutachten festgestellten erheblichen körperlichen und geistigen Defizite musste der Gutachter nicht genauer auf die einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild eines Rechtsanwalts eingehen. Ebenfalls unschädlich ist vorliegend, dass das Gutachten von der irrigen rechtlichen Prämisse ausgeht, die Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sei festzustellen. Dieser Umstand ist ohne Relevanz, soweit das Gutachten gleichwohl dazu geeignet ist, dem Versorgungswerk die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit im Sinne seiner Satzung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Insofern wäre es ein nicht gerechtfertigter Formalismus, wollte man das Gutachten aus diesem Grund nicht berücksichtigen.
35 
Allerdings ist das Gutachten vom 21.06.2015 nicht dazu geeignet, die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Es ist schon deshalb nicht überzeugend, da sich auf seiner Grundlage nicht nachvollziehen lässt, ob es auf einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage erstellt worden ist bzw. der Gutachter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich dieses „u.a. auf die Ausführungen des Probanden ..., ... (die) mit ihm geführten Gespräche(...)“ und bestimmte Arztbriefe stützt. Eine substantiierte Darstellung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen fehlt. Es bleibt jedoch im Dunkeln, auf welcher Grundlage der Gutachter die Beeinträchtigungen der linken Körperhälfte, die Konzentrationsschwierigkeiten oder auch die Minderwertigkeitsgefühle des Klägers feststellen konnte. Es wird mit keinem Wort erwähnt, in welcher Weise der Gutachter den Kläger untersucht bzw. befragt und was der Kläger mitgeteilt bzw. welche Resultate er erzielt hat. Es bleibt sogar unklar, ob der Gutachter den Kläger überhaupt persönlich angehört hat (ein Hinweis hierauf findet sich lediglich im Resümee des Gutachtens).
36 
Ferner - mit dem soeben Ausgeführten zusammenhängend - legt das Gutachten vom 21.06.2015 nicht dar, auf der Grundlage welcher medizinischer Erkenntnisse es zu seinen Ergebnissen kommt. Weder wird die Untersuchungsmethode erläutert noch werden Hypothesen offengelegt. Es ist anhand des Gutachtens nicht nachvollziehbar, auf welchem Weg der Gutachter zu der Erkenntnis gelangen konnte, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf weniger als drei Stunden gesunken ist, dass dieser in stressigen Situationen nicht in der Lage ist, fließend zu reden oder kontroverse Diskussionen zu führen, bzw. er unter Konzentrationsstörungen leidet, die es ihm nicht erlauben, zwei bis drei Stunden zu arbeiten. Ohne die Offenlegung der methodischen Gewinnung der gewonnenen Erkenntnisse ist das Gutachten nicht geeignet, dem Versorgungswerk oder dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass aufgrund des Umstands, dass der Gutachter Internist für Hämatologie und internistische Onkologie ist, auch Zweifel an dessen notwendiger Sachkunde bestehen.
37 
Eine Darstellung der Befundtatsachen und eine Erläuterung der Untersuchungsmethoden wäre nicht zuletzt deshalb geboten gewesen, da das Gutachten zu dem sehr konkreten Ergebnis kommt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf weniger als drei Stunden gesunken ist; dies, obwohl die Störungen des Klägers in Alltagssituationen unauffällig sein sollen. Überdies wäre eine Darstellung von Befundtatsachen und Untersuchungsmethoden auch deshalb angebracht gewesen, da das vom Versorgungswerk eingeholte Gutachten vom 10.11.2015 dem Kläger auf der Grundlage von Arztbriefen keinerlei Krankheit, körperliches Gebrechen, Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Funktionsstörungen attestiert. Nach Aktenlage bestünden beim Kläger keine Kommunikationsstörung, keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten und keine psychischen Auffälligkeiten. Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass der vom Versorgungswerk beauftragte Gutachter entgegen der Auffassung des Klägers zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung dessen Erlaubnis hatte, Akten einzusehen. Unter dem 06.11.2013, dem Versorgungswerk am 19.02.2014 zugegangen, hatte der Kläger alle Ärzte, die ihn bisher behandelt hatten, dem Versorgungswerk gegenüber von der Schweigepflicht entbunden, soweit dies für die Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Außerdem hatte er sich für denselben Zweck mit der Überlassung vorhandener medizinischer Unterlagen oder Gutachten an das Versorgungswerk einverstanden erklärt. Von dieser Erklärung war auch umfasst, dass ein vom Versorgungswerk beauftragter Gutachter die Krankenakten des Klägers einsieht. Erst am 04.01.2016, also nach Fertigstellung des Gutachtens am 10.11.2015, hat der Kläger die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht wiederrufen.
b)
38 
Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesundheitszustand des Klägers einzuholen.
39 
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht des Sachverhalt von Amts wegen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz gilt allerdings nicht unbeschränkt. Das Gericht muss diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ vorträgt. Auch erstreckt sich die Aufklärungspflicht nicht auf Ermittlungen, die aus Sicht des Tatsachengerichts unnötig sind, weil es auf deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.05.2016 - 6 B 1/16 - juris Rn. 34 mwN).
40 
Vorliegend ergibt sich aus der Satzung des Versorgungswerks eine streitgegenstandsbedingte Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Nach § 21 Abs. 5 VwS ist die Berufsunfähigkeit durch „Vorlage“ eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass ein Mitglied des Versorgungswerks in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Es obliegt zunächst dem Mitglied des Versorgungswerks, die Berufsunfähigkeit, die für ihn günstig ist und seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist, durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Insofern kommt dem Mitglied die Darlegungs- und Beweislast zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 35 im Hinblick auf die zu § 21 Abs. 5 Satz 1 VwS weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg; siehe zu vergleichbaren Kontexten auch VG München, Urt. v. 19.07.2012 - M 12 K 12.1033 - juris Rn. 74; Urt. v. 29.10.2009 - M 12 K 08.6082 - juris Rn. 39).
41 
Nichts anderes folgt aus § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS, wonach das Versorgungswerk auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen kann. Um etwaigen „Gefälligkeitsgutachten“ entgegenwirken zu können, wird dem Versorgungswerk damit die Möglichkeit eingeräumt, auch dann noch eine Untersuchung anzuordnen, wenn das vom Mitglied vorgelegte fachärztliche Gutachten seine Berufsunfähigkeit belegt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass verbleibende Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente zu Lasten des antragstellenden Rechtsanwalts gehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 18.13 - juris Rn. 35 im Hinblick auf die zu § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg).
42 
Hiernach besteht für das Gericht keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger trägt - wie soeben dargelegt - die Darlegungslast für seine Berufsunfähigkeit. Auch ist mit Blick auf die eklatanten Mängel des vom Kläger eingeholten Gutachtens vom 21.06.2015 und des Ergebnisses des vom Versorgungswerk eingeholten weiteren Gutachtens vom 10.11.2015, wonach keine Erkrankung des Klägers feststellbar ist, keine weitere Sachverhaltserforschung durch das Gericht geboten. Vor diesem Hintergrund ist der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, hinsichtlich des Gesundheitszustands des Klägers ein erneutes fachliches Gutachten einzuholen, abzulehnen. Das Gericht hält die Beweiserhebung nicht für erforderlich (vgl. entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 StPO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.09.2014 - 8 B 15/14 - juris Rn. 8 mwN).
43 
Da den Kläger die Darlegungs- und Beweislast trifft, dass er berufsunfähig ist, kann im Übrigen dahinstehen, ob das lediglich nach Aktenlage erstellte Gutachten vom 10.11.2015 geeignet ist, die Berufsunfähigkeit des Klägers zu widerlegen bzw. die Berufsfähigkeit zu belegen. Ebenfalls offen bleiben kann daher, ob das Versorgungswerk dem Kläger die Reisekosten zur Wahrnehmung des Untersuchungstermins vorab hätte erstatten müssen.
2.
44 
Ferner liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 VwS nicht vor. Diese Bestimmung setzt voraus, dass das Mitglied „deshalb“, also wegen der Berufsunfähigkeit, seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung „verzichtet“. Hieran fehlt es. Der Kläger hat jedenfalls nicht innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet. Dieser räumte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ein, dass die Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 25.04.2012 seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen hat (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Zwar führte dieser Widerruf erst mit dessen Bestandskraft zum Erlöschen der Zulassung (vgl. § 13 BRAO). Bestandskräftig wurde der Widerruf am 09.04.2014, also nach Eintritt der behaupteten (allerdings unbelegten) Berufsunfähigkeit Ende 2012 bzw. Anfang 2013. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass der Kläger nicht auf seine berufliche Zulassung „verzichtet“ hat, also seine Zulassung freiwillig verloren hat. Dieses Ergebnis ist auch nicht deshalb unbillig und korrekturbedürftig, wenn der Vermögensverfall eine Folge der Berufsunfähigkeit gewesen wäre. Der Kläger ist viele Monate vor dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit als Folge der behaupteten psychosomatischen Schlaganfälle im Dezember 2012 bzw. Februar 2013 in Vermögensverfall geraten, wie der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung vom 25.04.2012, die Bestimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters am 02.01.2013 oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.05.2013 belegen. Der Kläger hätte vor Eintritt der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs am 09.04.2014 auf seine Zulassung wegen Berufsunfähigkeit verzichten können. Stattdessen hat er jedoch den Ausgang des Verfahrens betreffend den Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls abgewartet und parallel eine Berufsunfähigkeitsrente angestrengt.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG und in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18.07.2013 geänderten Fassung auf 68.158,44 EUR festgesetzt.
48 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.