Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin zur Durchführung bodenschutzrechtlicher Untersuchungen durch die Beklagte sowie um die Zuweisung der Kostenlast für diese - im Wege der Ersatzvornahme vom Beklagten durchgeführten - Untersuchungen. |
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| | Die Klägerin vertreibt Düngemittel und Kompost. Jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2008 wurden ihrem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost aus der Papierherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt, die zum Teil aus der Recyclingherstellung stammten. Der Kompost wurde sodann durch ein von der Klägerin beauftragtes Fuhrunternehmen unter anderem auf landwirtschaftlichen Flächen im Gebiet der Beklagten ausgebracht. |
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| | Mit bestandskräftiger Anordnung vom 01.10.2008 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin gemäß § 8a des Düngemittelgesetzes (DüMG), Faserabfälle mit dem Abfallschlüssel AVV 03 03 10, die bei der Papierherstellung anfallen und kompostiert oder ohne Behandlung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden, in den Verkehr zu bringen (Ziffer 1) und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung dieses Verbots die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro an (Ziffer 2). Befragungen der die Klägerin mit Abfallprodukten aus der Papierherstellung beliefernden Papierfabriken als auch die in ihren Kompostanlagen in ... und ... durchgeführten Düngemittelverkehrskontrollen hätten zu dem Ergebnis geführt, dass dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Abfälle beigemischt würden, die dem Abfallschlüssel 03 03 10 zuzuordnen und weder nach der Düngemittelverordnung (DüMV) noch nach der Bioabfallverordnung (BioAbfV) zugelassen seien. Auf das Anhörungsschreiben zum beabsichtigten Erlass einer Anordnung nach § 8a Nr. 2 des DüMG vom 15.09.2008 sei mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.09.2008 u.a. mitgeteilt worden, dass zwischenzeitlich die Annahme von Papierfaserreststoffen des Abfallschlüssels 03 03 10 beendet sei und sich auch keine derartigen Stoffe in den Anlagen des Betriebs befänden. Dies habe zur Folge, dass solche Stoffe derzeit nicht mehr als Düngemittel in Verkehr gebracht würden. |
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| | Nach den im DüMG und der DüMV normierten Anforderungen dürften (Nicht-EG) Düngemittel in Deutschland gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Vorgaben der nationalen DüMV erfüllten. Dies erfordere, dass sie einem in der DüMV zugelassenen Düngemitteltyp entsprächen. Ein Inverkehrbringen von organischen Düngern (dazu gehöre auch das Vorrätighalten zur Abgabe) mit dem Zweck einer landbaulichen Verwertung sei nach der DüMV nur dann zulässig, wenn es sich bei den Ausgangsstoffen um Stoffe handle, die in den Tabellen 11 und 12 der Anlage 2 der DüMV enthalten seien. Die im Betrieb der Klägerin kompostierten Papierfaserreststoffe, die zum Teil im Rahmen der Recyclingpapierherstellung als Abfallprodukt anfielen und in den Verkehr gebracht würden, seien dort nicht enthalten und entsprächen damit keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach der DüMV. |
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| | Mit ebenfalls bestandskräftiger Verfallsanordnung vom 17.10.2008 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart gemäß § 29a Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 40.000,- Euro in das Vermögen der Klägerin an (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr von 2.000,- Euro gegen diese fest (Ziffer 2). Als Vorstand der Klägerin sei Herr ... als Inverkehrbringer dieses nach der DüMV nicht zugelassenen Düngemittels verantwortlich. Durch diese mit Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung habe die Klägerin als juristische Person, allein durch Abnahme der Papierschlämme bei einer Papierfabrik (..., die ausschließlich Recyclingpapier herstelle und die hierbei anfallenden Faserabfälle dem Abfallschlüssel 03 03 10 zuzuordnen seien) in den Jahren 2006, 2007 und 2008 folgende Beträge erlangt: Kalenderjahr 2006: Abnahmemenge insgesamt 1.897,72 t zu einem Gesamtabnahmepreis von 34.158,96 Euro; Kalenderjahr 2007: Abnahmemenge insgesamt 2.287,36 t zu einem Gesamtabnahmepreis von 41.172,48 Euro; Kalenderjahr 2008: Abnahmemenge insgesamt 715,34 t zu einem Gesamtabnahmepreis von 12.876,12 Euro. |
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| | Im September 2013 wurden bei Grundwasserbeprobungen auf dem Gebiet der Beklagten deutlich erhöhte Werte von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) festgestellt. Im Rahmen orientierender Untersuchungen wurden im Mai 2014 bei verschiedenen Grundwassermessstellen Überschreitungen der vorläufigen Geringfügigkeitsschwellen für die Summe von PFC (Höchstwert 8,1 µg/l) bzw. für die Summe von Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und Perfluoroktansäure (PFOA) (Höchstwert 2,4 µg/l) festgestellt. Als potentielle Eintragsfläche wurde aufgrund der Grundwasserströme ein Bereich zwischen der alten Bundesstraße B 3 und der Bundesautobahn A 5 nördlich des Ortsteils Sandweier bestimmt. Bodenuntersuchungen auf den dortigen landwirtschaftlich genutzten Flächen A und B ergaben erhöhte PFC-Werte im Feststoff und im Eluat (Summe PFC im Eluat: Höchstwert 46,31 µg/l; Summe PFOS und PFOA im Eluat: Höchstwert 28,15 µg/l). Die Vergleichsproben für die Waldfläche C blieben ohne auffälligen Befund. |
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| | Nachdem zunächst mehrere Strafanzeigen gegen unbekannte Täter erstattet worden waren, führte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden aufgrund eines Schreibens des Landratsamts Rastatt vom 17.02.2014, das erstmals einen konkreten Tatverdacht gegen die Klägerin benannte, unter dem Aktenzeichen - 312 Js 2905/14 - ein umfangreiches strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen zwei Vorstände der Klägerin wegen des Verdachts der Bodenverunreinigung nach § 324a Strafgesetzbuch (StGB). |
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| | Mit Anordnung vom 26.09.2014 verpflichtete die Beklagte die Klägerin nach deren Anhörung, im Zuge einer Detailuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) das gesamte Ausmaß der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B 3 alt und Bundesautobahn A 5 Gemarkung Sandweier und im anzunehmenden Grundwasseranstrom auf das Grundwasserwerk Rastatt-Ottersdorf in einem im Einzelnen näher bestimmten Umfang untersuchen zu lassen (Ziffer A.1. bis A.11.), ein Grundwassermonitoring im näheren Grundwasserabstrom in einem im Einzelnen näher bestimmten Umfang durchzuführen (Ziffer B.1. bis B.3.) sowie Grundwasser- und Bodenuntersuchungen im Bereich der Eintragsflächen von PFC ins Grundwasser in einem im Einzelnen näher bestimmten Umfang durchzuführen (Ziffer C.1. bis C.2.). Ferner wurde die sofortige Vollziehung dieser Anordnung (Ziffer D.10.) unter Fristsetzung und weiteren formalen Vorgaben angeordnet (Ziffer D.1. bis D.9.). Schließlich drohte die Beklagte die Ersatzvornahme an, wobei sie die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 222.500,- Euro bezifferte (Ziffer D.11.). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen lägen konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung und einen bereits eingetretenen Grundwasserschaden vor. Es hätten sich in vielen Grundwassermessstellen Überschreitungen des vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwerts für das Land Baden-Württemberg für die Summe PFC ohne Perfluorbutansäure von 1 µg/l (Höchstwert: 8,1 µg/l) sowie des vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwerts für die Summe aus PFOS und PFOA von sowie 0,3 µg/l (Höchstwert: 2,4 µg/l) ergeben. Aufgrund der festgestellten Grundwasserfließrichtungen und des ermittelten Belastungsbilds im Grundwasser seien als potentielle Eintragsflächen für diese Grundwasserbelastungen landwirtschaftlich genutzte Flächen im Bereich zwischen der Bundesstraße B 3 alt und der Bundesautobahn A 5 bestimmt worden, auf denen daraufhin Bodenuntersuchungen in einer Beprobungstiefe von 0 bis 30 cm und von 30 bis 60 cm unter Geländeoberkante durchgeführt worden seien. Bei diesen seien in fast allen untersuchten Bodenproben PFC-Feststoffgehalte und PFC-Eluatgehalte festgestellt worden; wesentliche Ausnahme sei eine ebenfalls untersuchte angrenzende Waldfläche, auf der kein Kompost aufgebracht worden sei und keine PFC festgestellt worden seien. Insbesondere die hohen Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte in den Eluaten (Höchstwerte: 46,31 µg/l für die Summe PFC ohne Perfluorbutansäure und 28,15 µg/l für die Summe PFOS und PFOA) hätten die untersuchten Flächen als Eintragsflächen für die Grundwasserbelastung eindeutig bestätigt. |
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| | Die Klägerin werde als Handlungsstörerin herangezogen, weil als erwiesen angesehen werden könne, dass der von ihr vertriebene Kompost die Ursache der festgestellten PFC-Verunreinigung sei und hierfür keine anderen Stoffe in Betracht kämen. Ausgangspunkt sei die durch das Regierungspräsidium Stuttgart bestandskräftig festgestellte Tatsache, dass die Klägerin ihrem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost im auch hier relevanten Zeitraum von 2006 bis 2008 zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Papierschlämme in erheblicher Menge beigemischt habe, obwohl diese Beimischung weder nach der Düngemittelverordnung noch nach der Bioabfallverordnung zugelassen gewesen sei. Die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben ausweislich einer Aufstellung vom 24.09.2014 im fraglichen Zeitraum in ihren beiden Kompostanlagen in ... und ... insgesamt einen Input an Papierschlämmen im Umfang von insgesamt 18.623,36 t im Jahr 2006, von insgesamt 15.358,70 t im Jahr 2007 und von insgesamt 6.945,38 t im Jahr 2008 angenommen, obwohl sie aufgrund von Anzeigen gegenüber der Beklagten aus den Jahren 1999 (für ...) bzw. 2002 (für ...) jeweils nur 2.500 t „Faserschlamm/Papierfangstoff“ unter dem Abfallschlüssel 03 03 10 hätte annehmen dürfen und diese Annahme auch ausdrücklich auf „reinen Holzschliff, feinste Holzreste aus der Zerkleinerung von Papierholz“ eingeschränkt gewesen sei. Ausweislich einer weiteren Aufstellung der Klägerin vom Oktober 2008 habe der Anteil der Papierschlämme im Jahr 2006 auch rund 64 % und im Jahr 2007 noch rund 51 % des gesamten Inputs beider Anlagen betragen. Hieraus sei zu schließen, dass die Klägerin die angenommenen Papierschlämme in den Jahren 2006 bis 2008 nahezu im Verhältnis 1:1 zu den weiter angenommenen Grünabfällen wie Baumschnitt, Laub, Park- und Gartenabfälle beigemischt habe. Teilweise seien die Papierschlämme nach den vorliegenden Unterlagen und Angaben der Klägerin sogar unkompostiert ausgebracht worden. In eben dieser Zeit sei aber ausschließlich Kompost und Kompostgemisch der Klägerin von dem von ihr beauftragten Fuhrunternehmer auf die fraglichen Flächen ausgebracht worden, wie der Fuhrunternehmer und der damalige Bewirtschafter ausgesagt hätten. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass Kompostausbringungen nach dem Jahr 2008 (Mit-)Ursache der Verunreinigungen seien, da der Bewirtschafter der Felder angegeben habe, dort seit dem Jahr 2009, ab dem das Kompostwerk in ... nicht mehr durch die Klägerin betrieben worden sei, keinen Kompost der Klägerin oder anderer Anbieter mehr ausgebracht zu haben. Zudem lägen auch Analysenergebnisse von zwei Kompostproben vor, die von der Kompostanlage der Klägerin in Bühl-Vimbuch im Jahr 2007 genommen worden seien. Sowohl die Eluatgehalte als auch die Feststoffgehalte dieser Kompostproben seien hinsichtlich PFC positiv gewesen, womit nachgewiesen sei, dass der von der Klägerin hergestellte Kompost PFC-belastet gewesen sei. Die in den Kompostproben vorgefundenen Gehalte wären zwar zu gering, um die festgestellten Bodenverunreinigungen zu verursachen, es handle sich aber nur um zwei Einzelproben aus einer großen zeitlichen Spanne, die lediglich eine Momentaufnahme ermöglichten. Schließlich wiesen auch weitere Felder im Landkreis Rastatt, auf denen die Klägerin im genannten Zeitraum nachweisbar Kompost habe ausbringen lassen, ebenfalls stark erhöhte PFC-Werte auf. Der auch hier ermittelte Sachverhalt, dass auf den belasteten landwirtschaftlich genutzten Flächen in den Jahren vor 2009 allein Kompost aus dem Betrieb der Klägerin ausgebracht worden sei und nun schädliche Bodenveränderungen durch PFC nachgewiesen worden seien, decke sich exakt mit der Sachlage im Landkreis Rastatt. In anderen Stadt- oder Landkreisen Baden-Württembergs hätten derartige PFC-Belastungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bislang nicht nachgewiesen werden können, womit ein flächenhaftes Problem allein im Raum Rastatt/Baden-Baden vorliege. In eben diesem Gebiet habe aber nachweislich im selben Zeitraum eine lokale Aufbringung des Komposts der Klägerin stattgefunden. |
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| | Demgegenüber könnten Pflanzenschutzmittel und mineralische Düngemittel als anderweitige Ursachen der PFC-Verunreinigungen ausgeschlossen werden. Wie das LTZ Augustenberg mit Schreiben vom 17.02.2014 mitgeteilt habe, kämen fluorierte Komponenten zwar in Beistoffen einiger weniger Pflanzenschutzmittel vor; allerdings gehörten die dabei zugesetzten Stoffe nicht zu den vorgefundenen fluorierten Stoffgruppen in den hier untersuchten Böden und Wasserproben. Für Düngemittel gebe es in der DüMV Deklarations- und Grenzwerte, weshalb auch dieser Eintragspfad auszuschließen sei. |
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| | Es lägen auch keine Erkenntnisse über eine Ausbringung von Klärschlamm auf den betroffenen Flächen vor. darüber hinaus könne ausgeschlossen werden, dass ein Brand bei der Firma ... in Sandweier aus dem Jahr 2010 die festgestellten Grundwasserbelastungen verursacht habe. Dies sei nach ergänzender Erkundung der Grundwasserfließrichtung und der Grundwasserfließverhältnisse ausgeschlossen. Zudem habe der dort festgestellte Grundwasserschaden ein besonderes Schadstoffspektrum, welches sich in der hier gegebenen Umfeldbelastung nicht wiederfinde. |
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| | Im Hinblick auf den Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr werde die wirtschaftlich leistungsfähige Klägerin als Hauptverursacherin vorrangig vor den (insgesamt 93) Grundstückseigentümern oder dem Bewirtschafter der untersuchten Flächen in Anspruch genommen. Die Grundstückseigentümer hätten als Verpächter keinen Einfluss auf die konkrete Nutzung und damit auf die Gefahrenverursachung nehmen können. Der Bewirtschafter habe versichert, dass sich hinsichtlich des ausgebrachten Komposts nie Auffälligkeiten ergeben hätten; er sei davon ausgegangen, ein güteüberwachtes Kompostprodukt zu erhalten. Eine Heranziehung des Bewirtschafters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei grob unbillig, weil dieser keinen nachweisbaren Verursachungsbeitrag geleistet habe, nicht Grundstückseigentümer sei und bereits jetzt finanziell stark betroffen sei, da er die Flächen nicht mehr in vollem Umfang bewirtschaften könne. Der Lieferant, der den Kompost zugefahren und eingearbeitet habe, werde nicht herangezogen, weil er nach den eigenen Angaben der Klägerin als Lohnunternehmer als bloßes Werkzeug der Klägerin in Erscheinung getreten sei, weshalb sein Verursachungsbeitrag erkennbar hinter ihrem zurücktrete. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin offensichtlich wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei. Es handle sich bei ihr um ein Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern, einem großen Fuhrpark und einem weltweit agierenden Tochterunternehmen, so dass ein entsprechender Vermögenswert vorhanden sei. Außerdem könne berücksichtigt werden, dass die Klägerin durch die für sie nahezu kostenlose Entsorgung von verunreinigtem Material, für die ansonsten die Zulieferer die Entsorgungskosten hätten tragen müssen, wahrscheinlich einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet hätte. Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet, erforderlich und angemessen, um eine dringend gebotene Gefährdungsabschätzung zu erreichen; aufgrund der überragenden Bedeutung des Trinkwasserschutzes sei auch die Anordnung kostspieliger Untersuchungen verhältnismäßig. |
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| | Gegen diese Anordnung erhob die Klägerin am 17.10.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie später mit Schreiben vom 21.09.2015 insbesondere auf ihren Vortrag im zugleich eingeleiteten Eilverfahren vor der Kammer und dem Verwaltungsgerichtshof verwies. Es stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die festgestellten Bodenverunreinigungen durch das von der Klägerin vertriebene Kompostgemisch verursacht worden seien, vielmehr sei eine Verursachung durch Klärschlamm wahrscheinlicher. Insbesondere sei nach den bislang vorliegenden Informationen auf den Flächen D bis H gar kein Kompostgemisch der Klägerin, sondern reiner Kompost ausgebracht worden, was sich daraus ergebe, dass es sich um Erdbeerfelder handle, auf die nach den Angaben des Fuhrunternehmers der Klägerin nur reiner Kompost ausgebracht worden sei. Jedenfalls sei die Klägerin finanziell nicht in der Lage, die in Rede stehenden Kosten zu tragen, zumal die Haftpflichtversicherung eine Kostendeckung versagt habe. Schließlich sei auch die Störerauswahl rechtswidrig, weil den Bewirtschaftern der Felder die Zusammensetzung des Kompostes bekannt gewesen sei und diese dem nach Auffassung der Beklagten verwirklichten Risiko ebenso nahe gestanden hätten wie die Klägerin. |
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| | Einen Eilantrag der Klägerin vom 07.11.2014 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersuchungsanordnung vom 26.09.2014 lehnte die Kammer mit Beschluss vom 11.05.2015 ab (- 6 K 3498/14 -, unveröffentlicht). Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, den vornehmlich finanziellen Interessen der Klägerin an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Hauptsacheentscheidung stehe das erhebliche Interesse des Gemeinwesens am wirkungsvollen Schutz des Bodens und des Grundwassers und damit unter Berücksichtigung von Art. 20a GG ein hochrangiger Gemeinwohlbelang gegenüber. Eine Wiederherstellung des Suspensiveffekts hätte zur Folge, dass sich notwendige und dringliche Erkundungsmaßnahmen verzögerten oder der Allgemeinheit zur Last fielen. Demgegenüber habe die Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten, wenn ihre Inanspruchnahme letztlich rechtswidrig erfolgt sei. Die Hauptsache habe auch keine überwiegende Aussicht auf Erfolg. Die Kammer habe keinen Zweifel an dem hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung sowie an der Notwendigkeit und fachlichen Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen. Ihre Heranziehung als Handlungsstörerin sei keinesfalls so fernliegend, dass die Verfügung keinen Bestand haben könne. Bei summarischer Prüfung seien vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch von der Klägerin gelieferten Kompost verursacht worden seien. Allerdings sei auch eine Verursachung durch andere Quellen nicht a priori auszuschließen, was der Klärung durch eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Im Hinblick auf den Verursachungsbeitrag der Klägerin seien die Erfolgsaussichten der Hauptsache daher als offen zu bewerten. |
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| | Mit Bescheid vom 05.11.2014 setzte die Beklagte die Ersatzvornahme der am 26.09.2014 verfügten Detailuntersuchung fest (Ziffer 1) kündigte deren Durchführung ab dem 05.11.2014 an (Ziffer 2), setzte einen voraussichtlichen Kostenbetrag in Höhe von 222.500,- Euro fest (Ziffer 3) und wies darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme nach Durchführung der Maßnahmen mit gesondertem Festsetzungsbescheid festgesetzt würden (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, nachdem die Klägerin bis zum Ablauf der gesetzten Frist zum 29.10.2014 nicht mitgeteilt habe, die angeordneten Maßnahmen selbst in Auftrag geben zu wollen, sei aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nunmehr die Ersatzvornahme festzusetzen. Ein weiteres Abwarten hätte zur Folge, dass sich die festgestellten Boden- und Grundwasserbelastungen weiter und stetig ausbreiten könnten. Falls eine konkrete Gefährdung des Grundwasserwerkes Rastatt-Ottersdorf durch PFC gegeben sein sollte, müssten unverzüglich Vermeidungsstrategien zur weiteren Schadstoffausbreitung im Grundwasser entwickelt und umgesetzt werden. Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Anordnung vom 26.09.2014 lägen vor, insbesondere sei diese sofort vollziehbar. |
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| | Auch gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme erhob die Klägerin am 12.11.2014 Widerspruch, der in der Folge nicht näher begründet wurde. |
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| | Mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Eilbeschluss der Kammer vom 11.05.2015 - 6 K 3498/14 - zurück. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Inanspruchnahme der Klägerin werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe. Für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Klägerin spreche entscheidend auch, dass andere Ursachen als die Kompostaufbringung für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kämen. Insbesondere spreche nach derzeitigem Sachstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch Klärschlämme. Darüber hinaus sei auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin einzuräumen, vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung der Detailerkundungen verschont zu bleiben, da die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung eine lenkende Wirkung entfalte. Dass schließlich die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden voraussichtlich sehr hohen Kosten ernsthaft gefährdet sei, weil sie zu Vermögensdispositionen gezwungen werde, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, sei nicht hinreichend substantiiert dargetan, zumal die Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG bei einem Erfolg in der Hauptsache voraussichtlich Erstattung der ausgelegten Kosten beanspruchen könne. So habe sie eine etwaige Deckung durch Versicherungen oder Aussagen ihrer Bank nicht offengelegt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der eingetretene Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Risikosphäre der Klägerin falle. In einem solchen Fall wäre es nach der gesetzlichen Wertung des Bundesbodenschutzgesetzes nicht gerechtfertigt, den sachnäheren Verursacher von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von der Kostenpflicht freizustellen. Vielmehr habe die Klägerin zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten. Das schließe es im Übrigen nicht aus, dass die Beklagte - wie von dieser bereits angekündigt - im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang sie die Antragstellerin durch Erlass eines Leistungsbescheids für die Kosten der mittlerweile durchgeführten Ersatzvornahme tatsächlich zu den Kosten der Detailuntersuchungen heranziehe, etwaigen (nachgewiesenen) unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise (etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen) Rechnung trage, um die Klägerin vor finanzieller Überforderung zu schützen. |
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| | Die festgesetzte Ersatzvornahme der Detailuntersuchung wurde währenddessen von den seitens des Beklagten beauftragten Gutachtern ... und ... sukzessive wie angeordnet durchgeführt. Hierbei wurden auf den beprobten acht Teilflächen A bis H jeweils PFC-Kontaminationen im Boden festgestellt, wobei die Teilflächen A, B, G1 und G2 am höchsten und die Teilfläche D am geringsten belastet war. Dominierende PFC-Substanzen waren danach PFOA, PFHxA und PFPeA, wobei in Tiefenbereichen größer als 0,6 m ausnahmslos nur PFOA auftrat. In allen Bodeneluaten war der Geringfügigkeitsschwellenwert für die Summe PFC von 1 überschritten. Insgesamt sind danach ca. 31 kg PFC in der ungesättigten Zone vorhanden; wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf den Sachstandsbericht des ... vom 02.03.2015 sowie auf den Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B 3 alt und Bundesautobahn A 5 des ... von Februar 2016 verwiesen. In dem letzgenannten Erkundungsbericht wird zur Zusammenfassung und Bewertung der Untersuchungsergebnisse unter Ziffer 15 insbesondere das Folgende ausgeführt: |
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| | „Die Ausdehnung der PFC-Belastung im Abstrom der Fläche A-H konnte sowohl mit den hydraulisch ermittelten Stromlinien als auch mit den Grundwasseranalysen sicher bis zum ca. 2,7 km entfernten ... erkannt werden. |
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| | Die Abgrenzung zu nebenstromigen PFC-Belastungen konnte anhand unterschiedlicher PFC-Anteile und zeitlicher Konzentrationsverläufe erfolgen. Die Abgrenzung zur Fahne des PFC-Schadens bis zu den Förderbrunnen der PFC-Reinigungsanlage konnte vor allem durch unterschiedliche Anteile von PFOA und PFOS erkannt werden. Abstromig der Kippungslinie des Kühlsees strömt mit PFC belastetes Grundwasser aus dem nordöstlichen Teil des Kühlsees parallel zur Fahne bis zum ... und ... Der südwestliche Rand der Fahne ist daher nur undeutlich erkennbar. Anhand unterschiedlicher Anteile von PFOA und unterschiedlichen zeitlichen Konzentrationsverläufen von PFOA und PFHxA kann das Grundwasser der westlichsten GWM dem Abstrom vom Kühlsee zugeordnet werden. Auch das Grundwasser der Messstelle nördlich des ... (P4 ...) stammt offenbar aus dem Abstrom des Sees. Der SW-Rand der Fahne fällt zusammen mit der Stromlinie ausgehend von der Kippungslinie des Kühlsees. |
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| | Aufgrund nur geringer Fließrichtungsschwankungen war die Fahne im betrachteten Zeitraum sehr lagestabil mit nur geringen lateralen Schwankungen. Ursächlich hierfür ist der weit reichende hydraulische Einfluss der beiden Seen. Durch die gedämpfte Wirkung des Kühlsees auf WSP-Änderungen im Grundwasser ist die GW-Fließrichtung entlang dem östlichen Seewasserabstrom sehr konstant und der südwestliche Fahnenrand ist weniger stark aufgefächert als der nordöstliche. Der fast lagestabile Abstrom vom nordöstlichen Kühlsee zum ... verhindert, dass die Fahne den ... westlich umströmen und direkt zu den WW-Brunnen gelangen kann. |
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| | Entlang der Fahne verändern sich die Anteile der PFC-Substanzen. Bei der Fläche A-H tritt überwiegend das geringer mobile PFOA auf, während die mobileren, kürzerkettigen PFC stärker verfrachtet wurden. Mit zunehmender Entfernung zur Eintragsflache nimmt der Anteil der kürzerkettigen PFC in der Fahne zu. Durch diese Fraktionierung treten die Belastungsspitzen der einzelnen Substanzen nicht gleichzeitig sondern zeitlich versetzt auf, was, neben Verdünnungseffekten, zu geringeren PFC- Summerwerten führt. Bei Transekt 3 kann der zeitlich versetzte Durchgang der Einzelbelastungen gut erkannt werden. Hier nimmt der PFOA-Anteil zu während der Anteil der kürzerkettigen PFC bereits abnimmt. Anhand dieser zeitlichen Konzentrationsentwicklungen und der Tagesfrachten kann geschlossen werden, dass sich das in Richtung Nordwesten verlagernde Belastungsmaximum aktuell zwischen Transekt T3 und T4 oder schon bereits bei Transekt 4 an der B36 befindet. |
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| | Am ... treten in der Fahne fast ausschließlich die mobileren, kürzerkettigen PFC auf und aus ihrem zeitlichen Verlauf kann als erstmalige Ankunft der PFC das Frühjahr 2013 angenommen werden, was einer Fließdauer von ca. 5 Jahren entspricht und gut mit der hydraulisch berechneten Fließzeit übereinstimmt. Nach dem bald zu erwartenden Durchgang des Belastungsmaximums durch die Kontrollebene bei der B36 müsste das Maximum beim ... ca. 14 Monate später ankommen, wobei die Konzentrationen dort dann in der Größenordnung wie aktuell bei Transekt 4 anzunehmen sind.“ |
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| | Mit Kostenbescheid vom 21.03.2016 verpflichtete die Beklagte die Klägerin dazu, die Gesamtkosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Detailuntersuchung in Boden und Grundwasser in Höhe von 211.140,89 Euro zu tragen (Ziffer 1) und diesen Betrag bis zum 31.05.2016 an sie zu überweisen (Ziffer 2), ohne allerdings die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bezüglich der Höhe und Berechnung der Kosten der Ersatzvornahme werde auf die als Anlage beigefügte Kostenaufstellung verwiesen. Nach § 31 Abs. 1 und 2 LVwVG seien die Kosten für die Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu erstatten. Da nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BBodSchG die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der angeordneten Maßnahmen trügen, sei die Klägerin verpflichtet, die angefallenen Kosten der Erkundungsmaßnahmen zu erstatten. Die durchgeführte Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen, da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten und die Ersatzvornahme mit dem Bescheid vom 26.09.2014 gemäß § 20 LVwVG vorher angedroht worden sei. Der Widerspruch gegen die Grundverfügung sei kein Vollstreckungshindernis gewesen, weil er aufgrund Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere zur Kostenaufstellung wird auf den Kostenbescheid vom 21.03.2016 verwiesen. |
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| | Auch gegen diesen Kostenbescheid legte die Klägerin am 24.03.2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie in der Folge ausführte, sie habe die festgestellten Bodenverunreinigungen nicht verursacht. Neueren Erkenntnissen zufolge kämen Papierfaserabfälle nicht als relevante Quelle für PFC in Betracht. Ausweislich einer in ihrem Auftrag erstellten gutachterlichen Stellungnahme des ... und der ... vom Fachgebiet Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik der TU Darmstadt von April 2016 sei der Anteil der Papierfabrikation, bei dem PFC eingesetzt würden, in Deutschland vergleichsweise gering. Er dürfte danach bei etwa 0,2 % der deutschen Jahresproduktion an Papier liegen, die nach dem Gutachten etwa 50.000 t betrage. Gehe man davon aus, dass die Menge an Papierfaserschlämmen in etwa mit der Menge an produzierten Papieren und Karton korreliere, würden ca. 0,2 % der nach den den Gutachtern von der Klägerin vorgelegten Unterlagen von der Klägerin angenommenen 40.900 t Papierfaserabfällen, also ca. 82 t aus Papierfabriken stammen, in denen mit PFC behandelte Papiere hergestellt würden. Mit PFC behandelte Papiere würden danach ausschließlich aus Frischfasern hergestellt, weshalb es bei deren Herstellung in geringen Mengen zum Übergang von PFC in das Abwasser und damit in Klärschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage kommen könne, während ein signifikanter Übergang in Papierfaserschlämme ausgeschlossen werden könne. Die Herstellung von Recyclingpapier scheide als signifikante Quelle aus, weil die typischerweise mit PFC beschichteten Papiere üblicherweise nicht in den Recyclingkreislauf gingen. Daneben seien die von den Gutachtern der TU Darmstadt benannten Größenordnungen allenfalls PFC-belasteter Papierfaserabfälle nicht geeignet, die flächendeckende Verunreinigung von über 200 Hektar Boden zu verursachen, bei der allein auf HÜ1 in der Bodenschicht von 0-60 cm Tiefe gegenwärtig 712 g PFC gemessen worden seien. Die Schlussfolgerung des Gutachtens vom April 2016, dass Papierfaserabfälle nicht als signifikante Quelle für PFC in Betracht kämen, decke sich auch mit einer Stellungnahme des Umweltbundesamts vom 25.08.2014; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Soweit die Beklagte auf das Vorliegen sogenannter „Precursor“ als Vorläufer der festgestellten PFC-Belastungen abstelle, sei dies für die Klägerin derzeit nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich hierzu nicht äußern könne. |
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| | Demgegenüber lägen konkrete Hinweise darauf vor, dass PFC in erheblichen Mengen in Klärschlämmen enthalten gewesen seien, die Ackerflächen im Kreis Rastatt und in Baden-Baden verunreinigt hätten, nachdem erwiesen sei, dass Klärschlamm im Kreisgebiet Rastatt jahrzehntelang teilweise gegen Entlohnung der Landwirte auf landwirtschaftlich genutzte Felder aufgebracht worden sei und auch im Gebiet der Beklagten ausweislich einer Aufstellung der Beklagten vom 08.07.2014 an mindestens neun Landwirte zwischen 1993 und 2004 Klärschlamm ausgebracht worden sei. Auch auf den im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - verfahrensgegenständlichen Flächen in Hügelsheim sei in den 1980er- aber auch noch in den frühen 1990er-Jahren Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden, wie der frühere Bewirtschafter ... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 17.09.2014 angegeben habe. Diese Angaben würden auch durch die Zeugenvernehmung des damals zuständigen Fahrers der Gemeinde Hügelsheim ... vom 13.07.2015 bestätigt; auf die Protokolle zu diesen Vernehmungen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Gemeinde habe den Bauern hierfür auch Geld gezahlt, wie sich aus einem Schreiben des Bürgermeisteramts ... an Herrn ... vom 20.10.1992 ergebe. Schließlich sei nach Auskunft des Bauamtsleiters der Gemeinde ... im Ermittlungsverfahren noch bis zum Jahr 2007 Klärschlamm aus der ... Kläranlage an die Firma ... abgegeben worden, die diesen - ebenso wie Klärschlamm aus anderen kommunalen Kläranlagen - „landbaulich“ verwertet habe. Auch wenn (noch) keine konkreten Hinweise dafür vorlägen, dass auch auf den hier relevanten Flächen Klärschlamm ausgebracht worden sei, hätten die Untersuchungen der Kriminalpolizei zahlreiche Beweise dafür geliefert, dass Klärschlamm in der Umgebung in erheblichem Umfang verwertet worden sei, während die Beklagte den Sachverhalt insoweit noch nicht ausreichend ermittelt habe. |
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| | Jedenfalls sei die Störerauswahl rechtswidrig, weil keine Untersuchungen gegenüber den Papierfabriken vorgenommen worden seien. Auch im Hinblick auf den Bewirtschafter der Flächen sei die Störerauswahl fehlerhaft, weil dessen Aussage, er sei davon ausgegangen, ein gütegesichertes Produkt zu erhalten, nicht glaubhaft erscheine. Schließlich sei die Klägerin auch finanziell nicht leistungsfähig. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe auch die Widersprüche gegen die bodenschutzrechtliche Anordnung vom 26.09.2014 sowie gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 05.11.2014 zurück (Ziffer 1), legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2) und erhob eine Gebühr in Höhe von 500,- Euro für diese Entscheidung (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, der Widerspruch gegen die Anordnung der Detailuntersuchung vom 26.09.2014 sei zulässig, weil diese Anordnung sich auch durch ihre Vollstreckung nicht erledigt habe, aber unbegründet. Nach den Untersuchungen der Beklagten bestehe hier nicht nur ein hinreichender Grad der Wahrscheinlichkeit für eine Verunreinigung des Grundwassers durch PFC, sondern es liege bereits eine erhebliche Verunreinigung des Grundwassers vor, da die im Zeitpunkt der Anordnung geltende Geringfügigkeitsschwelle von 1,0 µg/l Summe PFC bei den Beprobungen und Detailuntersuchungen im Bereich des Grundwasserabstroms der Untersuchungsflächen A bis H bei den Untersuchungen ebenso überschritten worden sei, wie die nunmehr geltende, mit Erlass des Umweltministeriums vom 17.06.2015 festgesetzte, wonach in der Quotientensumme ein Bewertungsindex von 1 einzuhalten sei. Auch bei den Bodenuntersuchungen der Flächen A bis H seien bei allen Flächen mit Ausnahme der Waldfläche C jeweils PFC im Feststoff und im wässrigen Eluat festgestellt worden, wobei in jeder Eluatprobe die Geringfügigkeitsschwellenwerte sowohl für die Summe der PFC als auch für die Summe an PFOS und PFOA überschritten worden seien. Damit stehe fest, dass der Boden im betreffenden Bereich seine Schutzfunktion verloren habe und das Grundwasser nicht mehr vor schädlichen Einträgen schützen könne. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - festgehalten habe, bestünden ausreichend objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Auslieferung von verunreinigtem Kompost diese Boden- und Grundwasserverunreinigungen verursacht habe, während andere Ursachen für diese Kontaminationen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in Betracht kämen. |
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| | Für die fortbestehende Richtigkeit dieser Annahme sprächen auch die neueren Erkenntnisse und Untersuchungen seit Erlass dieses Beschlusses. Soweit der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen habe, dass die Vermutung bestehe, dass die zur Papierherstellung verwendeten Substanzen der PFC-Analytik zunächst nicht zugänglich seien, aber unter Umwelteinflüssen zu nachweisbaren PFC-Substanzen abgebaut würden, seien hierzu in der Zwischenzeit Untersuchungen angestellt worden. Eine durch das Regierungspräsidium Karlsruhe beauftragte „Modellstudie zur Untersuchung des Eintrags von PFC aus belasteten Böden in das Grundwasser im Raum Rastatt Baden-Baden“ habe konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Vorläufersubstanzen (sog. „Precursor“) im Oberboden erbracht. In Bodenproben aus den Belastungsbereichen hätten sich deutliche Hinweise ergeben, dass neben den mit der Routineanalytik nachweisbaren PFC-Verbindungen signifikante Mengen an Precursor vorhanden seien, die sich zumindest unter Laborbedingungen in nachweisbare PFC-Verbindungen umwandeln ließen. Ob und in welchen Raten ein solcher Abbau auch unter natürlichen Bedingungen im Boden erfolge, sei Gegenstand weiterer Forschungsarbeiten. Parallel dazu sollten weitere Forschungsarbeiten zeigen, ob in den belasteten Böden Spuren einzelner in der Papierindustrie eingesetzter höhermolekularer/polymerer Fluorverbindungen nachweisbar seien. Da es sich um komplexe Stoffe bzw. Stoffgemische handle, zu denen bisher keine Analyseverfahren für Umweltproben etabliert seien, sei noch nicht absehbar, ob hierfür geeignete Nachweisverfahren entwickelt werden könnten. Soweit die Klägerin ferner vortrage, sie sei finanziell nicht leistungsfähig, habe sie eine Leistungsunfähigkeit bislang noch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die Beklagte im Vorlagebericht zum Widerspruch zutreffend ausgeführt habe. |
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| | Der Widerspruch gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid des Landratsamts vom 28.05.2015 sei unbegründet, weil die Grundverfügung sofort vollziehbar und auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Festsetzung der Ersatzvornahme sei auch verhältnismäßig, um im Hinblick auf das ganz erhebliche öffentliche Interesse am Schutz von Boden und Trinkwasser die erforderlichen Untersuchungen zu Ausmaß und Ausbreitung des Schadens zeitnah durchführen zu können. Insbesondere sei eine konkrete Gefährdung des Grundwasserwerkes Ottersdorf zu besorgen, das die Trinkwasserversorgung der Stadt Rastatt sicherstelle. |
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| | Hiergegen hat die Klägerin am 09.05.2016 Klage erhoben (- 6 K 2064/16 -). |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Kostenbescheid der Beklagten vom 21.03.2016 zurück (Ziffer 1), legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2) und erhob eine Gebühr in Höhe von 250,- Euro für diese Entscheidung (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, der Kostenbescheid sei rechtmäßig, weil die durchgeführte Ersatzvornahme rechtmäßig und der Höhe nach gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen sei. In diesem Fall seien die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 31 Abs. 2 LVwVG ebenso wie nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BBodSchG von dem Pflichtigen zu tragen. Lediglich hilfsweise sei auf den Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren hin auszuführen, dass die Inanspruchnahme der Klägerin auch nach den seit Erlass der Grundverfügung gewonnenen Erkenntnissen gerechtfertigt sei. |
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| | Aus der Vielzahl insgesamt betroffener Einzelflächen im Raum Rastatt/Baden-Baden, deren Verteilung im Raum und der Art der dort festgestellten Schadstoffverteilung ergebe sich, dass der Eintrag der PFC offensichtlich flächenhaft im Rahmen der landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Bewirtschaftung erfolgt sein müsse, womit Einzelereignisse wie Unfälle, Schadensfälle oder Brände ebenso als Eintragspfad ausgeschlossen werden könnten, wie der Eintrag über die Luft - etwa durch abgelassenes Flugbenzin oder Verwehung von Löschmitteln -, weil belastete Flächen im hier relevanten Gebiet oftmals zwischen einzelnen unbelasteten Schlägen lägen. |
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| | Aktuelle Bodenuntersuchungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse deuteten darauf hin, dass die hier gemessenen PFC-Verbindungen aus dem Abbau von höhermolekularen fluorhaltigen Vorläuferverbindungen (Precursor) stammen könnten. In Eluatuntersuchungen des Oberbodens aus den Belastungsgebieten im Raum Rastatt/Baden-Baden würden aktuell immer noch vergleichsweise hohe Konzentrationen an mobilen kurzkettigen PFC-Verbindungen (z.B. PFBA, PFPeA, PFHxA) nachgewiesen. Aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften wäre zu erwarten, dass sie bereits weitgehend aus dem Oberboden gelöst und in tiefere Bodenschichten bzw. ins Grundwasser verlagert sein müssten; im Grundwasser seien jedoch keine relevanten Mengen an Precursor zu finden. Spezielle Precursor-Untersuchungen (Total Oxidizable Precursor - TOP) wiesen insoweit darauf hin, dass in den Oberböden der belasteten Flächen noch relevante Mengen an Precursor vorhanden seien, die unter Laborbedingungen mit einem starken Oxidationsmittel zu einer Freisetzung von messbaren PFC führten. Neben dem direkten Einsatz von fluorhaltigen Einsatzstoffen könnten diese Precursor-Verbindungen auch über den Einsatz von Altpapier in die Produktion eingetragen worden seien. Die Klägerin habe auch nachweislich Papierfaserabfälle aus der Verarbeitung von Altpapier zur Kompostherstellung eingesetzt. Die angenommenen Papierfaserabfälle hätten im hier zu betrachtenden Zeitraum auch einen mengenmäßig bedeutenden Einsatzstoff der Klägerin dargestellt, der das flächenmäßige Ausmaß der Belastung über die ausgebrachte Menge des Papierschlamm-Kompostgemischs erklären könne. |
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| | Die These der Klägerin, wonach nicht ihr Kompost die Quelle der festgestellten Verunreinigungen sei, sondern dort ausgebrachter Klärschlamm, sei demgegenüber unzutreffend. Ausweislich der Erkenntnisse aus Untersuchungen im Rahmen der hier angeordneten Detailuntersuchung in Sandweier sowie aus der laufenden Modellierung des PFC-Eintrags in das Grundwasser und des PFC-Transports im Grundwasser durch die Ingenieurgesellschaft ... im Auftrag der Landesanstalt für Umwelt. Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) könne aus der im Feld beobachteten Ausdehnung der PFC-Fahnen geschlossen werden, dass der Eintrag hier innerhalb der letzten 5 bis 10 Jahre stattgefunden habe, weil länger zurückliegende Einträge zu deutlich längeren PFC-Fahnen im Grundwasser geführt hätten. Auch unterscheide sich das typische PFC-Spektrum im Klärschlamm grundlegend von der hier vorliegenden Belastungssituation; insbesondere fehle es am für Klärschlamm charakteristischen Vorhandensein von H4PFOS in erheblicher Konzentration. |
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| | Damit stehe zur Überzeugung des Regierungspräsidiums weiterhin fest, dass die Klägerin als Verursacherin des Schadstoffeintrags über ihren Kompost zu Recht als Adressatin des Kostenbescheids in Anspruch genommen werde. Die Höhe der mit dem Kostenbescheid angeforderten Kosten entspreche den im Rahmen der Ersatzvornahme angefallenen Aufwendungen für die Detailuntersuchung. Schließlich habe die Klägerin bislang auch noch keinen Nachweis für die von ihr vorgetragene mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit erbracht. Weder habe sie ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt, noch habe sie nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt, dass kein Versicherungsschutz bestehe. |
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| | Die Klägerin hat am 19.09.2016 auch hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (- 6 K 4665/16 -). Zur Begründung ihrer Klagen trägt sie in Ergänzung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren vor, es bestünden erhebliche Zweifel, dass die festgestellten Bodenverunreinigungen ihre Ursache in PFC-belasteten Papierfasern oder PFC-belasteten Klärschlämmen aus der Papierindustrie hätten. Auch die von der Beklagten zur Begründung ihrer Anordnung vom 26.09.2014 herangezogenen Kompostproben, die im Jahr 2007 in der Anlage der Klägerin in ... genommen und im Jahr 2014 analysiert worden seien, trügen diesen Schluss nicht. Wie sich aus dem Probenahmeprotokoll der Polizei ergebe, habe es sich bei dem untersuchten Kompost nämlich nicht um das hier relevante Gemisch aus Kompost und Papierfasern gehandelt, sondern um den zum freien Verkauf angebotenen Kompost, der überhaupt nicht mit den verarbeiteten Papierfasern in Kontakt gekommen sei. Die darin gemessenen Verunreinigungen dürften damit zu erklären sein, dass das kompostierte Laub und der kompostierte Grünschnitt in Spuren belastet gewesen seien, was angesichts der örtlichen Verbreitung von PFC wenig überrasche. Auch aus den Funden von belasteten Fasern in Hügelsheim im Parallelverfahren könne nicht auf die Klägerin als Verursacherin geschlossen werden. Die Klägerin habe außerdem selbst zwei am 16.06.2016 bzw. am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ1 entnommene Faserproben sowie eine am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ4 entnommene Faserprobe analysieren lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich hierbei nicht um Cellulose-Fasern, sondern vielmehr um synthetische Polymerfasern handle. Hierfür verweist die Klägerin auf weitere in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des ... und der ... vom Fachgebiet Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik der TU Darmstadt vom 21.07.2016 bzw. vom 27.07.2016, sowie auf einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 13.07.2016, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Schließlich seien die von den Gutachtern der TU Darmstadt benannten Größenordnungen allenfalls PFC-belasteter Papierfaserabfälle nicht geeignet, die flächendeckende Verunreinigung von insgesamt über 400 Hektar Boden zu verursachen. Ferner habe die Beklagte auch keine gesicherten Erkenntnisse, in welchen der 14 Papierfabriken, die die Klägerin beliefert hätten, PFC-haltige Materialien eingesetzt worden seien; positive Erkenntnisse lägen nur vor bezüglich der Fabrik in ... Schließlich ließen sich auch weder auf dem Betriebsgelände der Klägerin, noch auf dem Gebiet der Deponien „... und „...“, auf denen ebenfalls Papierfaserabfälle entsorgt worden seien, PFC-Verunreinigungen in dem hier ermittelten Ausmaß feststellen, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn dort größere Mengen an Abfällen aus der Papierindustrie gelagert worden seien, die nach Vermutung der Beklagten vergleichbare Belastungen mit PFC hätten aufweisen müssen. Es lägen auch keine gesicherten Erkenntnisse über einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufbringung von Komposten der Klägerin in Sandweier und den PFC-Funden im Grundwasser vor. Die vom Sachverständigen ... gezogene Schlussfolgerung aus der von ihm errechneten Fließdauer der Substanz PFHxA von 5 Jahren von Sandweier bis zur Messstelle Y 4 sei einer Stellungnahme des ... von der ... vom 16.10.2017 zufolge mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verunreinigung im Bereich Y 4 sei danach nicht durch tatsächliche Analysen sondern durch Extrapolation ermittelt worden, da die Messstelle Y 4 im Jahr 2013 noch nicht errichtet gewesen sei. Zudem lägen im Oberstrom PFC-Belastungen mit PFHxA vor, deren zeitliche Entstehung unbekannt sei und die den Bereich Y 4 möglicherweise lange vor dem Jahr 2013 erreicht haben könnten. Schließlich sei das Grundwasser im weiten Umfeld mit PFC verunreinigt und das Alter dieser PFC-Grundbelastung ebenfalls unbekannt. Aus den fraglichen Zeiträumen lägen keinerlei Boden- oder Grundwasseranalysen aus Sandweier vor, die nachweisen könnten, dass hier vor 2006 keine PFC-Verunreinigungen vorhanden gewesen seien. |
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| | Auch die weitere These der Beklagten, die nunmehr ermittelten PFC-Funde im Boden seien auf - im Kompost der Klägerin enthaltene - „Precursor“-Verbindungen zurückzuführen, könnten die verschiedenen Kausalitätslücken der These der Beklagten ebenso wenig schließen, wie der neue Summenparameter EOF. PFC-Vorläufersubstanzen wie di:PAP kämen auch in anderen Anwendungen von PFC vor, weshalb deren Funde auf den hier belasteten Flächen nicht zwingend auf die Papierindustrie als Verursacher hindeuteten. Vorläufersubstanzen könnten auch aus anderen Quellen, insbesondere Klärschlamm und Löschschaum stammen. Auch zwanzig Jahre nach Eintrag eines Löschmittels ließen sich noch erhebliche Gehalte an Vorläufersubstanzen im Boden finden. Gleiches gelte auch für Klärschlamm, wie der von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden beauftragte Gutachter ... ausgeführt habe. Auch lägen über das Freisetzungspotential und die Abbaugeschwindigkeit keine verlässlichen Daten vor (hierfür verweist die Klägerin jeweils auf Held/Reinhard, altlasten spektrum 2016, S. 173). Die von der Beklagten zuletzt angestellten vergleichenden Analysen der di:PAP-Konzentrationen mit den Gesamt-PFC-Gehalten in den an unterschiedlichen PFC-Fundorten im Gebiet Rastatt und Baden-Baden entnommenen Bodenproben hätten danach keine Aussagekraft; insbesondere seien die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier angesichts der allenfalls aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären (hierfür verweist die Klägerin auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017). Auch die Aussage des ehemaligen Leiters der früheren selbständigen unteren Landwirtschaftsbehörde in ..., ..., im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 08.06.2016 spreche gegen die These der Beklagten. Dieser habe nicht nur angegeben, sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Landwirtschaftsverwaltung nicht vorstellen zu können, dass eine Fläche von 400 ha allein durch die „Düngung“ mit Abfallstoffen der Papierindustrie verunreinigt worden sei, sondern auch ausgeführt, dass sehr viele landwirtschaftliche Flächen, über die nunmehr gesprochen werde, bis in die 1980er und 1990er Jahre hinein mit Klärschlämmen gedüngt worden seien. |
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| | Im Einklang hiermit lägen konkrete Hinweise darauf vor, dass PFC in erheblichen Mengen in Klärschlämmen enthalten gewesen seien, die Ackerflächen im Kreis Rastatt und in Baden-Baden verunreinigt hätten, auf denen nach übereinstimmenden Kenntnissen kein Kompost der Klägerin mit Papierabfällen aufgebracht worden sei. Dies betreffe etwa landwirtschaftlich genutzte Flächen in ... unweit des Flughafens Baden-Airpark, hinsichtlich derer die Beklagte ausweislich eines Artikels im Badischen Tagblatt vom 27.11.2014 von einer Verunreinigung durch ein Gemisch aus Kompost und Klärschlamm ausgehe. Weiter betreffe dies den sogenannten „...“ in ..., hinsichtlich dessen die Beklagte von einer Verunreinigung durch Klärschlamm aus einer früheren Abwasserbehandlungsanlage der Stadt ausgehe. Schließlich seien auch PFC-Verunreinigungen auf einer vom Bewirtschafter ... genutzten Ackerfläche in Hügelsheim festgestellt worden, auf der nach dessen Auskunft und derjenigen des Fuhrunternehmers der Klägerin zu keiner Zeit Kompost der Klägerin mit Papierfaserabfällen aufgebracht worden sei. Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen sei auch in den Jahren 2006 und 2007 nachweislich mit PFC in teilweise erheblichen Konzentrationen belastet gewesen, wie sich aus einer Presseinformation des Umweltministeriums aus dem Jahr 2007 ergebe. Schließlich seien ausweislich eines Presseartikels vom 23.02.1990 bereits im Jahr 1990 von anderen Firmen als der Klägerin auf Flächen in Sandweier großflächig Bioschlämme aus der Papierindustrie aufgebracht worden. |
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| | Weiter könne auch militärisch genutzter Treibstoff nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Ursache ausgeschlossen werden. Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag ergebe, seien allein zwischen 2010 und 2016 in Deutschland 154 Fälle des kontrollierten Ablassens von Flugzeugtreibstoff aufgezeichnet worden. Es sei zu vermuten, dass auch im Zuge der zunächst militärischen, später zivilen Nutzung des Flughafens Baden-Baden Treibstoff bei Landevorgängen abgelassen worden sei. Es lägen auch Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Treibstoff PFC enthalte. Alle belasteten Flächen lägen schließlich auch in der Einflugschneise des Flughafens. |
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| | Auch Düngemittel könnten als Ursache der Verunreinigungen angesichts der hierzu vorliegenden dürftigen Informationen nicht ausgeschlossen werden. Weiter könnte es sich bei den von der Klägerin beprobten Fasern von den Flächen HÜ1 und HÜ4 angesichts ihrer synthetischen Zusammensetzung auch um Reste von Ackervliesen handeln, die zur Abdeckung von Feldfrüchten großflächig ausgebracht und möglicherweise später umgepflügt worden seien. Ob derartige Vliese auch PFC enthalten könnten, entziehe sich allerdings der Kenntnis der Klägerin. Darüber hinaus lägen mittlerweile eine Reihe von Informationen dazu vor, dass PFC in Pflanzenschutzmitteln und Insektiziden zum Einsatz gekommen seien. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Landwirt aus dem Raum Rastatt, in dessen Blut erhöhte PFC-Werte im Blut gemessen worden seien, um einen Rosenzüchter handle. Es sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen, dass dieser entsprechende Mittel eingesetzt habe. Schließlich könnten die festgestellten Verunreinigungen auch durch luftbedingte Belastungen vom Standort der Firma ... in ... verursacht worden seien. Dort würden unter anderem Emulsionspolymere hergestellt. Wenn man die Begriffe „Emulsionspolymer“ und „perfluor“ in Google eingebe, finde man einige Patentanmeldungen, aus denen hervorgehe, dass PFC auch in Emulsionspolymeren zum Einsatz kämen. |
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| | Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne angesichts dieser Sachlage nicht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen herangezogen werden. Die angegriffenen Bescheide seien sämtlich rechtswidrig, weil sie nicht Verursacherin der festgestellten Bodenverunreinigungen sei. Jedenfalls stehe ihr nunmehr ein Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zu. |
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| | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheids, wobei auf die Perspektive „ex ante“ abzustellen sei. Die Beweislast für das Vorliegen eines Verdachts hinsichtlich einer schädlichen Bodenverunreinigung und der Pflichtigkeit des Adressaten trage dabei die Behörde, die allgemein die materielle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer belastenden Maßnahme trage. Im vorliegenden Fall hätten weder im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der Detailuntersuchung noch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlichen „tragfähigen Indizien aufgrund objektiver Faktoren“ dafür vorgelegen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Klägerin und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang bestehe. Die Annahmen der Beklagten beruhten allein auf Vermutungen und hätten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Amtsaufklärung nach § 24 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) entsprochen. Es habe zum damaligen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse dazu gegeben, dass die erforderlichen Frachten an PFC aus der Papierindustrie stammten, während insbesondere Klärschlämme als relevante Ursache näher lägen. Selbst wenn Papierschlämme ursächlich für die Bodenverunreinigungen gewesen wären, wäre zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass diese Verunreinigungen aus denjenigen - erlaubten - Mengen stammten, die sie habe verarbeiten und aufbringen dürfen. Jedenfalls sei die Störerauswahl des Beklagten fehlerhaft, wie bereits im Eilverfahren vorgetragen worden sei. Unterstelle man die Verursachung aufgrund von Papierfaserabfällen als zutreffend, sei es naheliegend, vorrangig gegen die Papierfabriken als Verhaltensstörer vorzugehen, die zur ordnungsgemäßen Entsorgung der erzeugten Abfälle verpflichtet gewesen wären. Gleiches gelte für die Entsorger, während die Klägerin nur das letzte Glied in der Kette gewesen sei. |
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| | Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung im Ausgangspunkt nach den allgemeinen Grundsätzen bei einer Anfechtungsklage wiederum derjenige des Widerspruchsbescheids als letzter Behördenentscheidung. Dies bedeute aber nicht, dass es allein auf die Kenntnis der Behörde zu diesem Zeitpunkt ankomme, vielmehr sei bei der Kostentragung im Falle der Anscheins- oder Verdachtsstörerhaftung nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf die objektive Lage aus einer Perspektive „ex post“ abzustellen. Diese Wertung müsse nicht nur im Falle eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG nach erfolgter Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen auf eigene Kosten berücksichtigt werden, sondern auch bei der Beurteilung eines Kostenbescheids für eine Ersatzvornahme. Ein Verdachtsstörer könne nach dem Grundsatz „dolo agit“ nicht für die Kosten der durch die Behörde ersatzweise vorgenommenen Maßnahmen in Anspruch genommen werden, weil ihm zugleich ein Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung wegen eben dieser Kostenbelastung zuwüchse. Die materielle Beweislast dafür, dass der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommene Verdachtsstörer sich „ex post“ auch tatsächlich als Störer erweise, trage nach den allgemeinen Grundsätzen ebenfalls die Behörde, da auch die Festsetzung der Kosten für eine Ersatzvornahme eine belastende Maßnahme darstelle. Andernfalls müsse der zunächst als Verdachtsstörer in Anspruch Genommene im Regelfall den Vollbeweis dafür führen, dass mit hinreichender Sicherheit nicht er, sondern ein anderer die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt habe, was praktisch kaum möglich sei. Eine solche Umkehr der Beweislast würde die Pflicht der Behörde zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nach § 24 LVwVfG in ihr Gegenteil verkehren. Hierfür spreche auch der Wortlaut des in § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG geregelten Erstattungsanspruchs, wonach Voraussetzung für das Bestehen eines solchen sei, dass die Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigten. Der Gesetzgeber fordere demnach nicht, dass der Verdacht widerlegt werde (Vollbeweis des Gegenteils durch den Betroffenen), sondern dass der Verdacht nicht bestätigt werde (Vollbeweis der Gefahr bzw. Verursachung durch die Behörde). |
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| | Schließlich habe die Klägerin die den Verdacht begründenden Umstände auch nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG „zu vertreten“, weil sie diese Umstände nicht in zurechenbarer Weise verursacht habe. Ob die Klägerin gegen immissionsschutzrechtliche Vorgaben verstoßen habe, indem sie mehr Papierfaserabfälle angenommen und verarbeitet habe, als es nach ihrer Genehmigungslage zulässig gewesen sei, sei hierfür unerheblich, weil ein solcher Verstoß nicht per se gefährlich für den Boden sei. Das Immissionsschutzrecht verfolge vielmehr vor allem anlagen- und nachbarschaftsbezogene Schutzzwecke. Auch ein Verstoß gegen Vorgaben der BioAbfV oder der DüMV sei im hier gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil diese Regelungen zwar bodenbezogene Schutzzwecke verfolgten, sich aber hier keine der dort geregelten Gefahren verwirklicht habe. Die Aufbringung von Papierfaserabfällen und Altpapier sei danach nämlich nicht allgemein verboten, sondern in bestimmtem Umfang erlaubt. Abzustellen sei insoweit nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung, sondern auf die aktuelle Rechtslage, weil nur diese Aufschluss darüber geben könne, welche Vorgänge noch heute eine relevante Gefahr begründen könnten. Im Übrigen verhielten sich die genannten Vorschriften zu PFC nicht, und es sei auch nicht erkennbar, dass diese Regelungen gerade den Zweck verfolgten, die Ausbringung von PFC zu vermeiden. Bereits deshalb fehle es an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Vertreten müssens erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem verbotswidrigen Handeln und dem hervorgerufenen Verdacht. Dieser Kausalzusammenhang fehle ferner auch deshalb, weil die Behörden die Klägerin maßgeblich wegen des vermuteten Zusammenhangs mit den aufgebrachten Papierfaserabfällen und nur am Rande aufgrund des Verfallsverfahrens aus dem Jahre 2008 in Anspruch genommen hätten. Der Erstattungsanspruch sei im Übrigen nur dann ausgeschlossen, wenn die untersuchende Behörde den Sachverhalt im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ordnungsgemäß aufgeklärt habe und keine Punkte ohne behördliches Verschulden offen geblieben seien (hierfür verweist die Klägerin auf einen Beschluss des BayVGH vom 13.05.1985 - 20 CS 86.0038 -, juris). Jedenfalls müssten Zweifel an der Zurechenbarkeit der verdachtsbegründenden Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen zulasten der Behörde gehen, weil es sich bei der Kostenauferlegung um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handle. Insoweit müsse es genügen, wenn die Klägerin - ähnlich wie im Falle der Widerlegung eines Anscheinsbeweises - Tatsachen vortrage, die die Annahme erschüttern, sie wäre die Verursacherin. Dies sei ihr gelungen. |
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| | Schließlich hat die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 04.10.2017 ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, wonach sie finanziell nicht in der Lage sei, die geforderten Untersuchungskosten von über 211.000,- Euro zu zahlen. Sach- oder Vermögenswerte, die veräußert werden könnten, seien nicht vorhanden, weil das Anlagevermögen der Klägerin nur aus Betriebsmitteln bestehe, die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb benötigt würden und daher nicht ersatzlos veräußert werden könnten (zum Beleg hierfür verweist die Klägerin auf eine Aufstellung zur Entwicklung ihres Anlagevermögens im Jahr 2015). Sie habe auch weiterhin erhebliche Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber Banken und Sparkassen, die sich ausweislich einer Aufstellung ihres Rechnungswesens zum Ende des Jahres 2016 auf insgesamt 83.660,87 Euro beliefen. Sie sei Ende 2015 rein bilanziell betrachtet überschuldet gewesen, wenn ihr Betrieb auch aufgrund einer positiven Fortführungsprognose weiter laufen könne. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag habe ausweislich ihrer Bilanz Ende 2015 bei 512.686,41 Euro gelegen; dieses Ergebnis werde sich nach derzeitigen Erkenntnissen im noch nicht fertig gestellten Abschluss für 2016 voraussichtlich nicht wesentlich ändern. |
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| | die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 26.09.2014 und deren Ersatzvornahmebescheid vom 05.11.2014, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.04.2016 sowie den Kostenbescheid der Beklagten vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016 aufzuheben. |
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| | Sie trägt vor, die Klägerin bringe keine neuen oder wesentlichen Argumente vor, die geeignet wären, Zweifel an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Verursacherstellung der Klägerin zu begründen. |
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| | Entgegen dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der TU Darmstadt seien Papierschlämme insbesondere aus der Altpapierfabrikation als Quelle der hier festgestellten PFC-Verunreinigungen durchaus wahrscheinlich. Dem stehe auch die Vermutung des Umweltbundesamts in dessen Stellungnahme vom 25.08.2014 nicht entgegen, wonach es sich aufgrund der „normalerweise eher geringen Anteile“ PFC-haltiger Beschichtungsmittel in der Altpapierherstellung um Ausnahmefälle handeln dürfte, da diese Vermutung sich nicht auf konkrete Untersuchungen stütze. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls für eine Papierfabrik im Raum Rastatt/Baden-Baden, die nicht nur Papierschlamm, sondern auch verschiedene Faserkrümelstoffe und Papierfangstoffe an die Klägerin geliefert habe, bestätigt, dass diese PFC eingesetzt habe. Nach deren Angaben auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit E-Mails vom 17.12.2014 und 19.12.2014 habe sie in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend kg fluorhaltige Beschichtungsmittel eingesetzt, darunter das Produkt ... Dieses bestehe dem Datenblatt zufolge zu 34 Gewichtsprozent aus Fluortelomer, das als Precursor für frei messbare PFC angenommen werde. Eine Untersuchung dieses Produkts auf PFC aus dem Jahr 2008 habe aber lediglich eine Summe an PFC von 12,26 mg/kg erbracht, weshalb anzunehmen sei, dass der (im Produkt als Vorläufersubstanz angelegte) tatsächliche PFC-Gehalt um mehrere Zehnerpotenzen über dem Analysewert liegen müsse. |
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| | Ausweislich der Befragung des von der Klägerin beauftragten Fuhrunternehmers und des Bewirtschafters sei bis zum Jahr 2009 auch ausschließlich mit Papierschlämmen vermischter Kompost der Klägerin auf die hier relevanten Flächen aufgebracht worden; die Klägerin habe auch regelmäßig dreimal in der Woche in ihrer Kompostanlage in ... Papierfaserabfälle aus der Papierfabrik ... angeliefert bekommen. Ausweislich des Erkundungsberichts vom Februar 2016 passe auch die zeitliche Entwicklung des Schadensbilds im Grundwasser zum Zeitraum der Aufbringung des Kompostgemischs der Klägerin. Umgekehrt schieden damit die von der Klägerin benannten etwaigen Papierschlammaufbringungen um das Jahr 1990 jedenfalls deshalb aus. Soweit die Klägerin vortrage, bereits im Jahr 1990 seien auf Flächen in Sandweier großflächig Bioschlämme aus der Papierindustrie aufgebracht worden, betreffe dies ausweislich der von ihr vorgelegten Zeitungsartikel nicht die hier verfahrensgegenständlichen Flächen A bis H. Soweit die Klägerin vortrage, die positiven PFC-Ergebnisse zweier am 07.11.2007 genommenen Kompostproben könnten die PFC-Verunreinigungen durch Papierfaserabfälle nicht belegen, weil es sich bei dem beprobten Kompost nicht um solchen gehandelt habe, dem Papierschlämme beigemischt worden seien, sei dies korrekt. Die genannten Analysen würden aber vom Beklagten auch lediglich für den qualitativen Nachweis herangezogen, dass PFC seinerzeit auf der Kompostanlage der Klägerin vorgekommen sei. |
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| | Aktuelle Bodenuntersuchungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse deuteten im Übrigen maßgeblich darauf hin, dass die hier gemessenen PFC-Verbindungen aus dem Abbau von höhermolekularen fluorhaltigen Vorläuferverbindungen (Precursor) stammen könnten (hierfür verweist die Beklagte insbesondere auf einen Bericht der LUBW vom 20.01.2016 zur Recherche fluorhaltiger Einsatzstoffe in der Papierindustrie sowie auf einen Bericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 30.09.2017 zur Entwicklung einer Methode zum spurenanalytischen Nachweis von polyfluorierten Akylphosphaten (PAP) in Bodenextrakten; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen). Spezielle Precursor-Untersuchungen (Total Oxidizable Precursor - TOP) wiesen insoweit darauf hin, dass in den Oberböden der belasteten Flächen noch relevante Mengen an Precursor vorhanden seien, die unter Laborbedingungen mit einem starken Oxidationsmittel zu einer Freisetzung von messbaren PFC führten. Aussagekräftig seien insoweit die Ergebnisse einer weiteren Beprobung der LUBW aus dem Flächenbereich A bis H in Sandweier, wonach dort nicht nur in beiden untersuchten Proben („Referenzprobe 3, BAD3 Sandweier“, BAD G1 Sandweier“) polyfluorierte Akylphosphate (di-PAP) gemessen worden seien, sondern auch der analytische Nachweis erbracht worden sei, dass der Summengehalt der untersuchten PAP größer sei als der PFC-Gehalt. Soweit die Klägerin unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 vortrage, eine aktuelle Probe von Papierfaserschlämmen aus der Produktion des Jahres 2016 der Papierfabrik Baiersbronn weise keine analysierbaren PFC und keine diPAP auf, stehe dies dem - belegten - Einsatz von PAP in dem hier relevanten Zeitraum naturgemäß nicht entgegen. Seit 2010 sei ausweislich des Berichts der LUBW zur Recherche fluorhaltiger Einsatzstoffe in der Papierindustrie der Einsatz von PAP bei der Oberflächenveredelung fettdichter Papiere stark rückläufig, gerade weil nachgewiesen worden sei, dass diese sich zu den heute nachgewiesenen PFC abbauen könnten. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Stellungnahme der Gothaer Risk Management GmbH vom 29.09.2017 vortrage, die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier seien angesichts der allenfalls aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, setze dieser mit der Bezugnahme auf die nach der BioAbfV maximal zulässige Menge aufzubringender Papierschlämme bereits eine unzutreffende Größenordnung an, da angesichts der festgestellten Überschreitung dieser Mengen durch die Klägerin von einer deutlich größeren Menge von ihr aufgebrachter Papierschlämme in ihrem Kompostgemisch auszugehen sei. |
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| | Die These der Klägerin, wonach nicht ihr Kompost die Quelle der festgestellten Verunreinigungen sei, sondern diese vielmehr auf dort ausgebrachten Klärschlamm zurückzuführen seien, sei demgegenüber unzutreffend. Es lägen schon keine Hinweise darauf vor, dass auf den hier untersuchten Flächen A bis H überhaupt Klärschlamm aus Kläranlagen aufgebracht worden sei. Die von der Klägerin in Bezug genommenen PFC-Funde auf dem sogenannten „...-Acker“, auf landwirtschaftlichen Flächen in ... sowie in Hügelsheim seien hierfür unerheblich. Die festgestellten PFC-Verunreinigungen auf dem ...-Acker in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Kläranlage des ... wiesen im Übrigen auch ein ganz anderes Schadensbild auf. Auch der weitere Vortrag der Klägerin zu der Kläranlage ... und zu den Befragungen der Herren ..., ... und ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da sich die dortigen Aussagen allein auf Flächen im Landkreis Rastatt bezögen. Die Aussagen von Herrn ... stellten im Übrigen reine Vermutungen dar, die von der Klägerin nicht durch Nachweise belegt würden. Der Bewirtschafter der hier in Rede stehenden Flächen A bis H, Herr ..., habe vielmehr bei Befragungen am 05.06.2014 und 08.12.2015 jeweils angegeben, auf diesen Flächen sei kein Klärschlamm ausgebracht worden; Hinweise auf eine Klärschlammausbringung auf diesen Flächen ergäben sich auch nicht aus den Unterlagen der Beklagten. Im Übrigen sei nach Inkrafttreten der neuen Klärschlammverordnung im Jahr 1992 im Bereich Sandweier und ... überhaupt kein Klärschlamm mehr ausgebracht worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Untersuchung einer Fläche in ..., auf der nachweislich Kompost der Klägerin aber kein Klärschlamm ausgebracht worden sei. Dieses betreffe ebenfalls nicht die hier verfahrensgegenständlichen Flächen, zudem hänge es von der Art der aufgebrachten Papierfaserabfälle (Produktion aus Frischfaser oder Altpapier; Produktion mit oder ohne PFC-Beschichtung) ab, ob die Papierfaserabfälle PFC-Verunreinigungen verursachten oder nicht. Es sei anzunehmen, dass es sich bei dem auf dem untersuchten Grundstück aufgebrachten Kompostgemisch um ein solches mit nicht verunreinigten Papierfaserabfällen gehandelt habe. |
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| | Auch die von der Klägerin alternativ benannten Quellen der festgestellten PFC-Verunreinigungen, wie eine mögliche Aufbringung von Klärschlamm aus der Kläranlage des Baden-Airparks, eine Freisetzung infolge des Einsatzes von Löschschäumen oder PFC-Verunreinigungen im Umfeld von Militärflughäfen seien auszuschließen, weil es sich auch insoweit um bloße Behauptungen der Klägerin handle, die nicht durch entsprechende Unterlagen betreffend die hier in Rede stehenden Flächen A bis H belegt würden. |
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| | Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei danach insgesamt unbegründet, weil die Klägerin zu Recht als Verursacherin der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen herangezogen worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung der Grundverfügung sei mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Anfechtungsklage derjenige der letzten Behördenentscheidung. Der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Aufbringen von Papierfaserabfällen durch die Klägerin und der festgestellten Bodenverunreinigung sei, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11.08.2015 festgestellt habe, zum damaligen Zeitpunkt hinreichend belegt gewesen. Er sei es im Übrigen auch nach heutigem Wissensstand. Jedenfalls könne nach der Rechtsprechung zur Sanierungsverpflichtung bei sogenannten „Summationsschäden“ auch derjenige zu Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, der einen erheblichen, aber möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet habe, was auch gelte, wenn sich der jeweilige Umfang der Verunreinigung nicht (mehr) rekonstruieren lasse (hierfür verweist die Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - sowie auf BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 7 C 3.05 -). Jedenfalls einen solchen erheblichen Verursachungsbeitrag habe die Klägerin hier geleistet. |
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| | Auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen, weil es sich hierbei weder um einen Dauerverwaltungsakt handle, noch abweichende Regelungen des materiellen Rechts zu berücksichtigen seien. Dieser finde seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG bzw. in den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Kostentragung nach Festsetzung der Ersatzvornahme. Hiernach trage jeweils der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme, womit die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids aus der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung folge. |
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| | Ob der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch auf Fälle Anwendung finde, in denen sich zwar der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung, nicht aber die Verursachung durch den Verpflichteten bestätigt habe, sei bisher noch nicht geklärt. Von einer Anwendbarkeit auch dieser Vorschrift sei aber auszugehen, nachdem § 9 Abs. 2 BBodSchG und damit auch § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auf diese Fallgestaltung Anwendung fänden. Ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG liege hier jedoch nicht vor, weil die im Nachgang zur Grundverfügung durchgeführten Untersuchungen und der seit deren Erlass hinzugekommene wissenschaftliche Erkenntnisgewinn die Verursacherstellung der Klägerin gerade nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt hätten. Wenn diese vortrage, dass nicht mit letztgültiger Gewissheit feststehe, wie es durch das unstreitige Aufbringen von Papierfaserabfällen durch sie zu der nachgewiesenen Belastung der streitgegenständlichen Flächen gekommen sei, könne dies zur Bejahung eines Kostenerstattungsanspruchs nicht genügen, da die Klägerin die Beweislast dafür trage, dass sich der Verdacht im Hinblick auf ihre Verursacherstellung nicht bestätigt habe. Dies entspreche nicht nur der allgemeinen Regel, dass derjenige der ein Recht geltend mache, die Beweislast für die den Tatbestand des entsprechenden Rechtssatzes ausfüllenden Tatsachen trage. Hierfür spreche auch die Konzeption des Gesetzes, die es in § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG der Behörde ermögliche, den Verursacher zu einem Zeitpunkt zur Durchführung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung auf dessen Kosten zu verpflichten, zu dem notwendigerweise noch nicht alle Informationen über das Schadensbild und damit auch über mögliche Verursacher vorliegen könnten. Wenn jedoch bereits ein hinreichender Ursachenzusammenhang für eine Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ausreiche, könne dadurch nicht gleichzeitig ein Kostenerstattungsanspruch des Verpflichteten ausgelöst werden. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen, die einen zweifelsfreien Ursachenzusammenhang belegten, gehe damit zu Lasten des Verpflichteten. |
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| | Jedenfalls habe die Klägerin im vorliegenden Fall die den Verdacht begründenden Umstände aber im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zu vertreten; sie trage im Übrigen auch insoweit die materielle Beweislast. Sie habe deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei. Zudem habe sie auch andere Abfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, nämlich Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion, mit denen ein deutlich höheres Risiko einhergegangen sei, als mit unbehandelten Frischfaserabfällen, die von ihrer Genehmigung ausschließlich erfasst gewesen seien. Dabei sei das schon vom Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren festgestellte verbotswidrige Handeln der Klägerin zu berücksichtigen, das den Erstattungsanspruch ausschließe. |
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| | Mit Verfügung vom 30.01.2017 (- 312 Js 2905/14 -) stellte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden das Ermittlungsverfahren gegen zwei Vorstände der Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein; in den Gründen führte sie - soweit hier von Interesse - das Folgende aus: |
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| | „Dass die Firma ... bzw. ihre Vorgängerfirma ... vermutlich bereits seit Mitte 1999 ihrem Kompost Abfallstoffe aus der Papierproduktion beigemischt hat, kann aufgrund der Ermittlungen als belegt angesehen werden. So wurde der Stadt Baden-Baden von der Firma ... mit Schreiben vom 18.05.1999 mitgeteilt, dass man beabsichtige, unbelastete Abfallstoffe der Firma ... in einer Größenordnung von maximal 2.500 Tonnen/Jahr zu verarbeiten. Als Reaktion hierauf teilte die Stadt Baden-Baden dem Unternehmen mit Schreiben vom 14.06.1999 mit, die Anzeige sei ausreichend. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass ab diesem Zeitpunkt Abfallstoffe der Papierindustrie von der Firma … angenommen worden sind. Weiter ist belegt, dass von der Firma ... die Geschäftspraxis der Vermischung von Abfallstoffen der Papierindustrie mit Kompost und das Aufbringen auf landwirtschaftlichen Flächen mit dem Verfahren des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2008 eingestellt worden ist, weshalb eine mögliche Strafbarkeit wegen Bodenverunreinigung, § 324a StGB aufgrund Verjährung ausscheidet. […] |
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| | Während die angenommenen Mengen an Abfallstoffen in dem Zeitraum 2006-2008 (unter Zugrundelegung der Daten des Wiegeprogramms der Firma ... insgesamt 106.645,99 Tonnen) geklärt werden konnten, liegen zu den Annahmemengen vor 2006 keine konkreten Zahlen vor. Die Vernehmung zahlreicher Landwirte vermochte insoweit keine Klarheit zu erbringen, da sich die Zeugen äußerst zurückhaltend äußerten und Fragen zur Menge des ausgebrachten Komposts, den Ausbringungszeiten und den Ausbringungsflächen ausweichend oder nicht eindeutig beantworteten, was vermutlich auch dem erheblichen Zeitablauf geschuldet ist. Da das Unternehmen Vogel insbesondere zwischen 2003 und 2008 vom Lieferscheinverfahren nach der Bioabfallverordnung befreit war, existieren zudem auch keine Lieferscheine. Unabhängig hiervon ist aufgrund der Ermittlungen jedoch anzunehmen, dass auch vor 2006 in nicht unerheblicher Menge Abfallstoffe aus der Papierproduktion dem Kompost der Firma ... beigemischt und dann auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht wurden. Entsprechende Rückschlüsse lassen zum einen die Angaben des Zeugen ... zu, der als selbständiger Fuhrunternehmer seit 1992 für die Firma ... tätig war. Auch belegt die Aussage des Zeugen ..., dass der Firma ... spätestens ab dem Jahr 2002 Abfallstoffe der Papierindustrie von der Firma ... angeliefert wurden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die von der Firma ... im Jahr 1999 zunächst angezeigte Menge von lediglich 2.500 Tonnen im Jahr vermutlich recht bald überschritten wurde. |
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| | Hiervon losgelöst ließ sich im Zuge der Ermittlungen allerdings nicht klären |
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| - ob bzw. welche der von der Firma ... (bzw. deren Vorgängerfirma) angenommenen Abfallstoffe überhaupt PFC-Belastungen aufwiesen und - ob der von der Firma ... abgegebene Kompost bzw. die |
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| | Kompost-/Papierschlammgemische PFC-Belastungen aufwiesen |
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| | weil diesbezügliche Analysen der Stoffe schlichtweg nicht vorhanden sind. |
|
| | Eine weitere Aufklärung der insoweit offenen Fragen war im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund der nachstehenden Ausführungen jedoch nicht angezeigt. So muss aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ..., zugunsten des Beschuldigten ... nämlich davon ausgegangen werden, dass diesem im Falle eines Ausbringens von mit PFC verunreinigtem Kompost erst ab dem 21.05.2007 ein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne gemacht werden könnte, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund eines Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg bei den zuständigen Fachbehörden und damit einhergehend auch bei den betroffenen zertifizierten Unternehmen eine entsprechende Sensibilität im Umgang mit PFC-haltigen Abfällen auch in Biodünger bzw. Komposten (sofern mit entsprechenden industriellen Reststoffen vermengt) hätte vorhanden sein müssen. So wird in dem fraglichen Erlass für Baden-Württemberg erstmals festgelegt, dass bei einer landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung die Vorlage einer PFT-Analyse von den Kläranlagenbetreibern zu verlangen ist. Weiter legt der Erlass fest, dass eine bodenbezogene Verwertung nur noch dann zulässig ist, wenn der PFT-Gehalt des Klärschlamms 100 µg/kg TS unterschreitet. Zwar werden aufbereitete Papierschlämme von dem Erlass nicht ausdrücklich erwähnt. Bei einer bodenbezogenen Verwertung dürften diese jedoch den gleichen Prüfpflichten unterliegen wie reine Klärschlämme. Somit wäre die Firma ... ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, bzgl. der angenommenen Stoffe ein entsprechend qualifiziertes Annahmeverfahren zu realisieren. Auch muss bei einem zertifizierten Unternehmen eine entsprechende Verpflichtung angenommen werden, ggf. bei den zuständigen Fachbehörden rückzufragen. Anhaltspunkte dafür, dass die PFC-Problematik bei der Firma ... bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, konnten im Zuge der Ermittlungen nicht festgestellt werden. Nicht zuletzt aufgrund der beim Beschuldigten ... sichergestellten Unterlagen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Firma ... mit der Thematik PFC erstmals im Zusammenhang mit den verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert worden ist. Soweit von den im Anhörungsverfahren beteiligten Verwaltungsbehörden gegen den Stichtag 21.05.2007 eingewandt worden ist, umweltrechtlich müsse zwischen Klärschlammverwertung und Kompostverwertung unterschieden werden, so mag dies zwar grundsätzlich zutreffen. Vorliegend war jedoch zu sehen, dass mit dem Erlass vom 21.05.2007 erstmals ein Grenzwert für PFC im Zusammenhang mit der Düngung von Ackerflächen festgelegt worden ist. Ein entsprechendes Problembewusstsein zum Thema PFC war zuvor weder bei den öffentlichen Stellen vorhanden, noch musste es im Umkehrschluss auf Seiten des Beschuldigten vorhanden sein. Ein entsprechender Grenzwert ist im Rahmen der Düngemittelverordnung erst am 16.12.2008 eingeführt worden. Erst mit diesem Stichtag wurde auch eine Untersuchung von Kompostproben auf PFC-Verbindungen vorgegeben. Zu diesem Zeitpunkt wurden von dem Beschuldigten ... allerdings bereits keine Papierabfälle mehr angenommen und ausgebracht. |
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| | Da wie bereits ausgeführt jedoch davon ausgegangen werden muss, dass durch die Firma ... bereits vor dem Stichtag 21.05.2007 über mehrere Jahre in erheblichem Umfang mit Papierschlämmen vermischter Kompost auf verschiedenen landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht worden ist, könnte ein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne nur dann gemacht werden, wenn zu belegen wäre, dass durch das Unternehmen nach diesem Stichtag landwirtschaftliche Flächen mit entsprechendem Kompost beaufschlagt wurden und dieser PFC enthielt, die nach Durchdringung der Bodenschichten zu einer Verunreinigung des Grundwassers geführt hätten. Ein derartiger Nachweis konnte indes nicht geführt werden. Zwar ist es im Zuge der Ermittlungen gelungen ein Grundstück zu finden welches die nachfolgenden Voraussetzungen |
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| - Ausbringung von Kompost/Papierschlammgemisch nach dem 21.05.2007 - einmalige Ausbringung von Kompost/Papierschlammgemisch - keine Klärschlammausbringung auf dem betreffenden Grundstück |
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| | Die Bedingung einer einmaligen Ausbringung von Kompost auf dem Grundstück erfolgte vor dem Hintergrund der Aussage des Sachverständigen Dr. ..., dass im Falle einer mehrfachen Düngung des Grundstücks zu unterschiedlichen Zeitpunkten die entsprechenden Chargen zur Feststellung der Gesamtbelastung zu summieren seien. Weiter wollte der Sachverständige auf Nachfrage nicht ausschließen, dass eine bereits in den 1990-er Jahren erfolgte Düngung mit Klärschlamm bei der heutigen Beurteilung der PFC-Belastung noch eine Rolle spiele. |
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| | Die von Herrn Dr. ... durchgeführte Beprobung des Grundstücks des Landwirts ... aus ..., welches als einziges diese Kriterien erfüllte, brachte jedoch das Ergebnis, dass sich Hinweise auf erhöhte PFC-Belastungen weder im Feststoff noch im Eluat der insgesamt 8 Mischproben ergaben. Damit kann jedoch nicht der Nachweis geführt werden, dass eine Beaufschlagung einer landwirtschaftlichen Fläche mit PFC verunreinigtem Kompost nach dem 21.05.2007 zu einer Grundwasserverunreinigung geführt hätte. Soweit es vor dem 21.05.2007 zu entsprechenden Handlungen gekommen wäre, wären diese den Verantwortlichen des Unternehmens jedenfalls nicht im strafrechtlichen Sinne vorzuwerfen (s.o.). |
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| | Dass noch im Jahr 2008 auch bei den zuständigen Fachbehörden kein flächendeckendes Wissen zur PFC-Problematik vorlag, zeigt bereits der Umstand, dass in dem Verfahren des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2008 zwar Untersuchungen von Kompostproben erfolgt sind, eine Untersuchung auf PFC jedoch nicht erfolgte. Auch von Seiten der ermittelten Papierfabriken, die der Firma ... die Abfallstoffe lieferten, wurden - mit einer Ausnahme - keine Untersuchungen auf PFC vorgenommen. Zwar könnten bei Kenntnis der bei den Produktionsprozessen eingesetzten Stoffe möglicherweise entsprechende Rückschlüsse gezogen werden. Weitere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in diese Richtung erschienen in Anbetracht der obigen Ausführungen jedoch nicht angezeigt. Es kommt hinzu, dass ohnehin nicht aufzuklären ist, welches Material von welcher Papierfabrik von der Firma ... auf welches Grundstück aufgebracht worden ist. |
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| | Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Precursor Problematik hinzuweisen, welche die Frage der Nachweisbarkeit von PFC bei Durchführung von Analysen betrifft. Nach einer Pilotstudie des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist es danach denkbar, dass neben den mit der bislang bekannten Analytik nachweisbaren PFC-Verbindungen signifikante Mengen an Vorläufersubstanzen (Precursor) vorhanden sind, die möglicherweise erst über Abbauprozesse im Boden analytisch fassbare kleinere PFC freisetzen. Eine Analyse der Papierschlämme auf PFC hätte daher die Verunreinigung zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise gar nicht aufgezeigt, da die entsprechenden Stoffe analytisch gar nicht hätten erkannt werden können.“ |
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| | Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.10.2017 die Verfahren - 6 K 2064/16 - und - 6 K 4665/16 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. |
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| | Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten (11 Bände Akten der Beklagten, 2 Bände Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft zum Ermittlungsverfahren - 312 Js 2905/14 - (19 Bände) vorgelegen. Hierauf, auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens zwischen den Beteiligten - 6 K 3498/14 - zur Untersuchungsanordnung, die von der Kammer beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren - 10 K 9949/17 - nebst dort vorgelegter Behördenakten (4 Bände Akten der Beklagten, 1 Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. |
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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat sich die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 nicht durch deren zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme aufgrund des weiter angegriffenen Bescheids vom 05.11.2014 erfolgte Vollstreckung im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Da der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet, dauert die Titelfunktion des Grundverwaltungsakts an, solange dieser nicht (gerichtlich) aufgehoben wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, S. 122 <Rn. 13> sowie Beschluss vom 21.04.2015 - 7 B 8.14 -, juris <Rn. 4>). Dem entsprechend bildet auch hier die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 weiterhin die Grundlage für den ebenfalls angegriffenen Kostenbescheid vom 21.03.2016. |
|
| | Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, weil die angegriffenen Verwaltungsakte rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 (unter 1.) ist ebenso rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wie die weiter angegriffene Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 05.11.2014 (unter 2.) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 und der Kostenbescheid vom 21.03.2016 (unter 3.) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016. Soweit der Vertreter der Klägerin seinen Antrag ausweislich der Niederschrift vom 24.10.2017 auf einen Widerspruchsbescheid „vom 11.04.2016“ bezogen hat, handelt es sich um eine übereinstimmende Falschbezeichnung des Gerichts und der Beteiligten. |
|
| | 1. a) Die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Besteht danach auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. |
|
| | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts im BBodSchG - nach den in der Rechtsprechung zur Anfechtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheids als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Insoweit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es, wie im allgemeinen Polizeirecht, bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der behördlichen Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung und auch der nicht selten prognostische Elemente enthaltenden Einschätzung geeigneter, erforderlicher und verhältnismäßiger Abhilfemaßnahmen grundsätzlich auf die Sicht „ex ante“ zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt. Soweit allerdings diesbezügliche rechtserhebliche Erkenntnisse schon bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hätten gewonnen und berücksichtigt werden können, ist dies in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen. Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 <Rn. 47>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 67 f.> m.w.N.). |
|
| | Die Inanspruchnahme eines Verdachtsstörers als Verursacher zu Maßnahmen der Gefahrerforschung aus der Perspektive „ex ante“ wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Verdacht (gegen ihn) nach Durchführung der Untersuchungsmaßnahme nicht bestätigt; in diesem Fall besteht vielmehr ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, NVwZ 2005, S. 691 <Rn. 22>; ebenso zu den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen der Verdachtsstörerhaftung bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 24 <Rn. 30>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 -, NVwZ 2001, S. 1314). |
|
| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin als Verhaltensstörerin nach den genannten Vorschriften trägt nach den allgemeinen Regeln im Anfechtungsrechtsstreit die Behörde, weil es sich hierbei um den ihr günstigen Umstand des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen eines Eingriffs durch belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, NVwZ 2008, S. 1371 <Rn. 41> = BVerwGE 131, 171; Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, § 86 <Rn. 2a> sowie Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 108 <Rn. 102> jeweils m.w.N.). |
|
| | b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 aus der Perspektive „ex ante“ erfüllt. Es bestand nicht nur der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung (unter aa) sondern auch der hinreichende Verdacht einer Verursachung dieser schädlichen Bodenveränderung durch die Klägerin (unter bb). |
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| | aa) Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen neben anderen die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden unter anderem die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 86 ff.> dort bejaht für den Eintrag von PFC in den Boden). |
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| | Gemäß § 3 Abs. 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, regelmäßig dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris <Rn. 27>). In Ermangelung einer Aufnahme von Prüfwerten für PFC in den Katalog der schädlichen Stoffe nach der BBodSchV kann dabei auch auf im jeweiligen Landesrecht festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt nur VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 42>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 88 ff.>, das auch ohne Festlegung landesrechtlicher Geringfügigkeitsschwellenwerte von einer Schädlichkeit des Eintrags von PFC in Boden und Grundwasser aufgrund hiermit verbundener Gesundheitsgefahren ausgeht). Ein Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG liegt dabei auch dann vor, wenn Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht, jedoch Ungewissheit bezüglich der weiteren Tatsachen, etwa der konkreten Art der Belastung, der Ausbreitung oder der räumlichen Erstreckung; Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG können also auch bei bekannt belasteten Grundstücken getroffen werden. So können beispielsweise auch Detailuntersuchungen zur Vorbereitung einer späteren Sanierungsanordnung verfügt werden (vgl. dazu zuletzt zusammenfassend wiederum VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 41> m.w.N.). |
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| | Die auf den hier streitgegenständlichen Flächen und im darunter liegenden Grundwasser durchgeführte Detailuntersuchung hat die Ergebnisse der vorangegangenen orientierenden Untersuchungen bestätigt, wonach im Untersuchungsgebiet sowohl die im Zeitpunkt der Anordnung geltende Geringfügigkeitsschwelle von 1,0 µg/l Summe PFC ebenso - teilweise ganz erheblich - überschritten ist, wie die vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene, mit Erlass des Umweltministeriums vom 17.06.2015 festgesetzte, wonach in der Quotientensumme aller PFC ein Bewertungsindex von 1 einzuhalten sei; wegen der Einzelheiten wird nochmals auf den Sachstandsbericht des ... vom 02.03.2015 (= Band V, Aktenseite 2071 ff. <dort insb. 2083 ff.> der Behördenakte) sowie auf den Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B 3 alt und Bundesautobahn A 5 des ... von Februar 2016 verwiesen (= Band VIII, S. 3885 <dort insb. 3893 und 3907 ff.> der Behördenakte) verwiesen. Dieses Ergebnis der Detailuntersuchung wird von der Klägerin auch nicht bestritten. |
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| | bb) Die Klägerin bestreitet vielmehr (weiterhin) allein, dass sie die Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ist. |
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| | aaa) Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BBodSchG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. |
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| | Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung“ für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist. In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden. Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen zuletzt im Eilverfahren zwischen den Beteiligten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 11 f.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG). |
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| | Ferner kann bei sogenannten Summationsschäden, die regelmäßig zur Folge haben, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). |
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| | Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar - etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden - geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Auch im Bodenschutzrecht gilt das Regelbeweismaß nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu zuletzt nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 100 ff.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg). |
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| | Ausgehend hiervon ist es - entgegen der Auffassung der Klägerin - für die Annahme ihrer (Mit-)Verursacherstellung durch die zuständigen Behörden nicht erforderlich, einen Vollbeweis für den genauen Hergang der Verunreinigung durch die Untersuchung - im Falle erst später entdeckter Bodenverunreinigungen regelmäßig und auch hier - nicht mehr zu erlangender Proben der aufgebrachten Stoffe zu führen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 117 f.>; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 19> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). |
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| | bbb) Anhand dieses Maßstabs ist die Klägerin aus einer Perspektive „ex ante“ im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 zu Recht als Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenverunreinigungen eingestuft worden. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506) ausgeführt, die Inanspruchnahme der Klägerin werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe. Nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchungen wiesen in dem hier streitgegenständlichen Gebiet nur diejenigen beprobten landwirtschaftlichen Flächen im Boden erhöhte PFC-Werte auf, auf denen nach den Ermittlungen der Beklagten im Auftrag der Klägerin Kompost aufgebracht worden sei. Die Waldfläche C sei demgegenüber weitgehend unbelastet. Im Gebiet der Beklagten sowie im Landkreis Rastatt existierten darüber hinaus weitere mit PFC belastete Flächen, die nachweislich ebenfalls mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt worden seien. Zudem hätten zwei im Jahr 2007 entnommene Kompostproben aus dem Betrieb der Klägerin, die im Jahre 2014 analysiert worden seien, Rückstände von PFC im Gesamtgehalt und im Eluat enthalten. Es spreche auch vieles dafür, dass die dem Kompost beigemischten Papierschlämme zur Bodenverunreinigung geführt hätten. Der Einwand der Beschwerde, die Beklagte habe keine einzige Papierfabrik als mögliche Quelle identifiziert und ein Zusammenhang zwischen Papierherstellung und -recycling sei nicht hinreichend nachgewiesen, greife demgegenüber nicht durch, weil PFC in der Papier- und Verpackungsindustrie als Hilfsmittel zur Papierveredelung (Herstellung von fett-, wasser- und ölabweisenden Papieren oder Verpackungen) eingesetzt worden sei. In Papierschlammproben vom März/April 2014 von zwei Papierfabriken, die die Antragstellerin nachweislich beliefert hätten, seien die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen worden. Die Antragstellerin sei ferner regelmäßig mit Abfällen einer weiteren Papierfabrik beliefert worden, die nach Aktenlage Kartonagen mit PFC-haltigen Verbindungen, allerdings ohne PFOS, hergestellt habe; auch in den in dieser Firma entnommenen Abwasserproben vom Januar 2008 sei aber PFOS nachgewiesen worden. |
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| | Ob die nunmehr ermittelten PFC-positiven Befunde darauf zurückzuführen seien, dass auch die neuerdings zur Papierveredelung verwendeten Substanzen der PFC-Analytik nicht zugänglich seien, aber letztlich zu PFC, insbesondere zu PFOS, abgebaut würden, oder ob es in den Papierfabriken andere Quellen für PFC-Verunreinigungen gebe, könne bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Es spreche aber einiges dafür, dass die Vorläufersubstanzen für PFOS, die in der Papierindustrie teilweise nach wie vor eingesetzt würden, in den Abwässern freigesetzt und unter Umweltbedingen zu PFOS abgebaut würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erscheine jedenfalls der Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Recyclingpapier und dem erhöhten PFC-Gehalt nicht unschlüssig, da bei der Herstellung von Recyclingpapier mittels PFC beschichtetes Papier als Altpapier verarbeitet werde, wodurch sich der PFC-Gehalt in den Papierschlämmen unabhängig davon aufsummieren könnte, ob der Betrieb PFC-Verbindungen im Herstellungsprozess zur Papierveredelung einsetze. Die Verarbeitung von Altpapier könnte auch erklären, warum in den Papierschlämmen PFC-Rückstände enthalten seien, obwohl etwa PFC bei der Papierherstellung seit den Jahren 2000 bis 2003 nur noch eingeschränkt Verwendung finden dürften. Hinzu komme, dass das Landratsamt Rastatt auf den dort belasteten Flächen im Juli 2014 Papierfasern geborgen habe, die ausweislich der Laboranalyse einen PFC-Summenwert von ca. 412 µg/kg aufwiesen. Dieses Analyseergebnis sei durchaus aussagekräftig, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.08.2015 im Parallelverfahren - 10 S 980/15 - ausgeführt habe. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung des mit Papierschlämmen versetzten Kompostes und der PFC-Verunreinigung scheide auch nicht deshalb aus, weil eine Beprobung des Sickerbeckens auf dem Betriebsgelände der Klägerin wohl keinen PFC-Nachweis erbracht habe. Beprobungen aus neuerer Zeit brächten keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Situation im Zeitraum 2005 bis 2008. Ferner sei unklar, ob und in welchem Umfang auf dem Betriebsgelände der Klägerin Papierschlämme umgeschlagen worden seien, oder ob diese - wofür die Angaben des Fuhrunternehmers sprächen - überwiegend direkt ausgebracht worden seien. |
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| | Für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Klägerin spreche entscheidend auch, dass andere Ursachen als die Kompostaufbringung für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kämen. Der Klägerin sei allerdings zuzugeben, dass die Ursachen für den Umfang der PFC-Belastung im Hinblick auf das Ausmaß der betroffenen Flächen und in quantitativer Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sein dürften. Die Analysen des Kompostes und der Papierschlämme der untersuchten Papierfabriken hätten jedenfalls im Vergleich zu den erheblichen PFC-Funden auf den kontaminierten Grundstücken verhältnismäßig geringe Werte ergeben, auch blieben offene Fragen im Hinblick darauf, von welchen Papierfabriken in welchem Umfang derart stark verunreinigte Papierschlämme abgegeben wurden. Nach derzeitigem Sachstand sei jedoch keine ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die Boden- und Grundwasserkontamination ersichtlich. Insbesondere spreche nach derzeitigem Sachstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch Klärschlämme. Die Klägerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass PFC-Verunreinigungen auf bestimmten Flächen im Gebiet der Beklagten auch von den beteiligten Behörden auf eine massive Klärschlammausbringung zurückgeführt würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne hieraus aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass deshalb auch auf den hier in Rede stehenden Fällen mit Sicherheit Klärschlamm ausgebracht wurde, maßgeblich sei vielmehr die Historie der einzelnen Grundstücke. In den von der Klägerin in Bezug genommenen Fällen sei die Beaufschlagung und Verfüllung der betroffenen Grundstücke mit Klärschlämmen erwiesen; hingegen lägen derzeit trotz entsprechender Ermittlungen des Landratsamts keine belastbaren Erkenntnisse über eine Ausbringung von Klärschlämmen auf den hier in Rede stehenden Flächen vor. Ein weiteres Indiz gegen eine Verursachung der PFC-Kontamination durch landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme sei auch, dass es sich andernfalls um ein flächendeckendes landes- oder bundesweites Phänomen handeln müsste, was soweit ersichtlich nicht der Fall sei. Die Untersuchungen der LUBW hätten keine landesweite Belastung der Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Gebieten ergeben. Auch landesweite Untersuchungen in Bayern hätten keine flächendeckende PFC-Verunreinigung durch Klärschlämme ergeben. |
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| | In der Gesamtschau seien zwar andere Ursachen für die Bodenverseuchung als der mit Papierschlämmen versetzte Kompost der Klägerin nicht schlechthin auszuschließen, insbesondere sei im Grundsatz unbestreitbar, dass früher auch Klärschlämme bodenseitig verwertet worden seien. Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Flächen lägen aber für eine Aufbringung von PFC-belasteten Klärschlämmen bislang keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor. Hingegen erscheine eine Kontamination durch mit Papierschlämmen versetzten Kompost der Klägerin überwiegend wahrscheinlich. Es gebe zahlreiche objektive Indizien dafür, dass das im Auftrag der Klägerin rechtswidrig und im Übermaß ausgebrachte Material wesentlich zur PFC-Kontamination beigetragen habe, so dass sie nach damaligem Sach- und Streitstand als Hauptverursacherin erscheine. Schließlich sei im Hinblick auf die Zurechnung des Schadenfalls zu einem Verursacher bei der gebotenen wertenden Betrachtung auch zu berücksichtigen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand falle. Vorliegend seien der Vertrieb und das Ausbringen von mit Papierschlämmen versetztem Kompost von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen. Bei den verwendeten Ausgangsmaterialien habe es sich um Schlämme aus der Abwasserreinigung und sonstige Abfallstoffe von Papierfabriken gehandelt. Die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung solcher Materialien - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - sei bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet. Dies zeige sich nicht zuletzt in dem Geschäftsmodell der Klägerin, wonach die Anlieferung und Aufbringung von mit Papierschlämmen versetztem Material für die Landwirte kostenfrei gewesen sei, sowie in dem Umstand, dass die Deponierung von Papierschlämmen etwa seit dem Jahr 2005 nicht mehr zulässig gewesen sei. Dies belege, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt habe. Unerheblich sei demgegenüber, ob die bei der Klägerin verantwortlichen Personen von dem Vorhandensein von PFC in den Papierfaserschlämmen oder im Kompost wussten oder hätten wissen müssen, weil es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden nicht ankomme. |
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| | Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Verursacherstellung der Klägerin aus der Perspektive „ex ante“, denen sich die Kammer anschließt, ist die Klägerin auch im weiteren Fortgang des Widerspruchsverfahrens nicht mit neuem Vortrag entgegengetreten. Auch das weitere Verwaltungsverfahren bei der Beklagten hat keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die diese Beurteilung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 05.04.2016 in Zweifel gezogen hätten; die Kammer verweist insofern zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016, dort S. 9 f. Schließlich ist auch nach den bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 neu hinzugekommenen weiteren Erkenntnissen über den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegebenen Sachverhalt die Verursachereigenschaft der Klägerin weiterhin zu bejahen (vgl. dazu noch im Einzelnen unter II. 3. b). |
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| | c) Weiter sind Ermessensfehler der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 nicht ersichtlich, § 114 VwGO. Die Beklagte hat die Klägerin hier ermessensfehlerfrei als in Anspruch zu nehmende Verhaltensstörerin ausgewählt (aa). Auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit stand ihrer Inanspruchnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht entgegen (unter bb). |
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| | aa) Bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, geht es auf der primären Ebene einer Grundverfügung aus der „ex-ante“-Perspektive nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblich um die Gefahrenabwehr. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist danach die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen Heranziehung von Störern oder generelle, richterliche entwickelte Regeln hierzu gibt es nach dem baden-württembergischen Landesrecht nicht. Muss sich die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen, schließt dies nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z.B. die größere Gefahrennähe eines Störers sein. Die sachgerechte Störerauswahl auf der primären Ebene muss zivilrechtliche Aspekte eines internen Ausgleichs zwischen mehreren Störern nicht berücksichtigen; im Einzelfall kommt etwas anderes allenfalls dann in Betracht, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung ihr bekannte und unstreitige Regelungen des internen Ausgleichs völlig unberücksichtigt lässt. Andererseits ist die Behörde rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem vorrangigen Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. zum Ganzen im Zusammenfassung seiner Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 21 f.> m.w.N.). |
|
| | Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als jedenfalls maßgebliche Mitverursacherin der hier festgestellten Bodenverunreinigungen vorrangig vor anderen in Betracht kommenden Störern in Anspruch genommen wurde. Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte mit Blick auf die - maßgeblich in den Blick zu nehmende und im vorliegenden Fall besonders gebotene - Effektivität der Gefahrenabwehr zunächst einmal davon abgesehen, die - insgesamt 93 - an der Aufbringung des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs unbeteiligten Eigentümer der betroffenen Flächen oder deren Bewirtschafter als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, zumal diese bereits jetzt finanziell erheblich geschädigt sind, da die massiv verunreinigten Flächen nicht mehr in vollem Umfang zu bewirtschaften sind und damit erheblich in ihrem Verkehrswert gemindert sein dürften. Eine solche Inanspruchnahme wäre unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden erheblichen Verwaltungsaufwands nicht nur deutlich weniger effektiv gewesen, sondern auch unter dem - hier noch nachrangigen - Gesichtspunkt der Schadensnähe kaum zu rechtfertigen gewesen, da hier angesichts der - bestandskräftig festgestellten - Rechtsverstöße der Klägerin im Hinblick auf den von ihr eröffneten Verkehr für das jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2008 vertriebene Gemisch aus Kompost und Papierschlämmen diese maßgeblich für das Überschreiten der Gefahrenschwelle durch Aufbringung des Kompostgemischs auf den hier relevanten Flächen verantwortlich war. Mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt hat die Beklagte auch ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den für die Klägerin selbständig tätigen Fuhrunternehmer ... ebenfalls heranzuziehen, weil dieser nach seinen glaubhaften Angaben gegenüber der Behörde (wie auch später gegenüber der Polizei) lediglich auf Weisung der Klägerin die angelieferten Papierschlämme in das Kompostgemisch eingearbeitet und an die Landwirte ausgefahren hat, aber über die Zusammensetzung und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs dieser Kompostmischung durch die Klägerin nicht näher informiert war. |
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| | Soweit die Klägerin zuletzt vorgetragen hat, die Behörde hätte auch diejenigen Papierhersteller in Anspruch nehmen müssen, die ihr mit PFC oder Vorläufersubstanzen verunreinigte Papierschlämme überlassen hätten, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO), dass die Lieferung der einzelnen verunreinigten Chargen von Papierschlämmen - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aber teilweise auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - angesichts der Vermischung auf dem Betriebsgelände der Klägerin nicht hinreichend individualisiert werden konnte, zumal auch insoweit erst der Vertrieb des Kompostgemischs durch die Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten habe. |
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| | bb) Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit hindere ihre Inanspruchnahme zu der angeordneten Detailuntersuchung, hat sie dies im für die Ermessensausübung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 schon nicht hinreichend substantiiert dargetan; insoweit wird in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO erneut auf den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016, dort S. 10, sowie auf den dort in Bezug genommenen Vorlagebericht der Beklagten vom 23.02.2016, dort S. 28 ff. verwiesen; insbesondere hat die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt kein vollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt. Eine - im Übrigen auch gegenwärtig möglicherweise absehbare, aber derzeit noch nicht konkret bestehende - fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zur Durchführung und Kostentragung für die hier angeordneten bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen stünde der Inanspruchnahme der Klägerin auch im Falle ihres tatsächlichen Bestehens nicht entgegen. Dem in der Rechtsprechung anerkannten Rechtssatz, dass die Behörde unter dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung im Rahmen der zu treffenden Störerauswahl berücksichtigen darf, dass ein Störer finanziell leistungsunfähig ist und statt seiner andere Störer heranzuziehen kann (vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, juris <Rn. 30> m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung) lässt sich nicht zugleich der weitere - von der Klägerin offensichtlich für sich in Anspruch genommener - Rechtssatz entnehmen, dass eine (nachgewiesene) finanzielle Leistungsunfähigkeit von einer Haftung als Handlungsstörer insgesamt entbindet. |
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| | Vielmehr ist es nach der gesetzlichen Wertung des BBodSchG nicht gerechtfertigt, einen sachnäheren Verursacher - wie es die Klägerin im vorliegenden Fall ist - von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von seiner Kostenpflicht freizustellen; dieser hat zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin hier als maßgebliche Verhaltensstörerin in Anspruch genommen wurde. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit hier jedenfalls deshalb Rechnung getragen ist, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zu Protokoll gegeben hat, der Klägerin im Falle ihres Unterliegens in diesem Verfahren eine Ratenzahlung in noch zu vereinbarender Größenordnung nachzulassen (vgl. auch hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). |
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| | Angesichts des Vorstehenden waren die Hilfsbeweisanträge der Klägerin mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 aus rechtlichen Gründen sämtlich unerheblich, da die in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zum Beweis gestellten Tatsachen nichts daran ändern, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 auf Grundlage einer Betrachtung „ex ante“ schon deshalb ermessensfehlerfrei Maßnahmen gegen die Klägerin anordnen konnte, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegen sie der hinreichende Verdacht der Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung bestand (vgl. hierzu nochmals den Beschluss des VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren zwischen den Beteiligten vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506, dessen Ausführungen zum Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte und zur Störerauswahl die Klägerin auch mit ihrem Vortrag bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 nicht erschüttert hat). |
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| | 2. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 26.09.2014 erweist sich auch die weiter angegriffene Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 05.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 als rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 25, 2 Nr. 2, 18, 19 Nr. 2, 20 Abs. 1, 2 und 5 LVwVG, und erweist sich auch im Übrigen als erforderlich und verhältnismäßig i.S.d. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG. In der Grundverfügung vom 26.09.2014 war die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet und die Ersatzvornahme unter Angabe der voraussichtlichen Kosten unter angemessener Fristsetzung angedroht worden. Spezifisch vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind von der Klägerin nicht erhoben worden und für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. |
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| | 3. Schließlich sind auch die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme durch den Kostenbescheid des Landratsamts Rastatt vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016 gegeben. |
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| | a) Dieser Kostenbescheid findet seine Grundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 25 LVwVG i.V.m. §§ 6 und 8 VwGKostO. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der nach § 9 Abs. 2 BBodSchG angeordneten Maßnahmen. Auch gemäß §§ 31 Abs. 2, 25 LVwVG ist Kostenschuldner der Pflichtige, der die ihm durch den Grundverwaltungsakt aufgegebene vertretbare Handlung nicht selbst ausgeführt hat, sondern die Vollstreckungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Dritter. Dies ist hier die Klägerin. |
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| | Der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin durch die Beklagte steht im vorliegenden Fall auch nicht das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG entgegen, wie die Klägerin vorträgt. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 BBodSchG die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BBodSchG vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG findet nicht nur dann Anwendung, wenn sich nicht der Verdacht einer schädlichen Verunreinigung, sondern der Verdacht der Pflichtigkeit des als Verursacher in Anspruch Genommenen nicht bestätigt, wie es hier bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Klägerin der Fall wäre (die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch in einer solchen Fallgestaltung des bloßen „Verdachts der Pflichtigkeit“ setzt auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten voraus; vgl. ferner Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 12>: „Der Verdacht hat sich bestätigt, wenn aufgrund der Ergebnisse der Gefahrerforschungsmaßnahme der Adressat der Untersuchungsmaßnahme mit Gefahrenabwehrpflichten belastet ist.“). Diese Wertung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG greift ferner auch dann ein, wenn die Behörde eine Gefahrenabwehrmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme selbst durchgeführt hat (vgl. hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 11>; auch dies wird vorausgesetzt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, NVwZ 2006, S. 1413 <Rn. 21> = BVerwGE 126, 222). |
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| | Die Geltendmachung des Anspruchs der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Pflichtigen auf Bezahlung ihrer für eine Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten darf aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden „ex-post“-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kosten-tragungspflicht Berücksichtigung finden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris <Rn. 24>; zuletzt VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris <Rn. 58> jeweils m.w.N.). |
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| | Anders als auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr ist für den Erlass eines Bescheids über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme eine „ex-post“-Betrachtung geboten; die Störerauswahl auf der primären Ebene präjudiziert die Auswahl des Kostenschuldners bzw. der Kostenschuldner bei mehreren Kostenpflichtigen nicht. Die Unterscheidung zwischen der ex-ante-Sicht auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr und der ex-post-Betrachtung auf der sekundären Ebene der Kostentragung ist keine Besonderheit von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme, sondern ein seit geraumer Zeit durchgehendes Strukturprinzip des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. So darf die Polizei zwar gegen den Anscheinsstörer zur Gefahrenbeseitigung einschreiten (z. B. durch unmittelbare Ausführung einer Maßnahme), er darf jedoch nicht zur Kostenerstattung für den Polizeieinsatz in Anspruch genommen werden, wenn sich ex-post herausstellt, dass er die Anscheinsgefahr nicht veranlasst und zu verantworten hat. Dasselbe gilt beim Gefahrverdacht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vermeintliche Verursacher die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat. Hat er durch die Maßnahme Nachteile erlitten, kann er sogar wie ein Nichtstörer Entschädigung verlangen. Selbst in Bezug auf den Folgenbeseitigungsanspruch ist die Unterscheidung zwischen Primärebene und Sekundärebene anerkannt; wurde ein Anscheinsstörer gefahrenabwehrrechtlich herangezogen und stellt sich später heraus, dass der Betreffende gar nicht Störer gewesen ist, kann er Folgenbeseitigung verlangen (vgl. zum Ganzen zusammenfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 25 ff.> m.w.N.). |
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| | Hinsichtlich der Überprüfung der von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen ist aus dieser Perspektive auf den 11.08.2016 als maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Dabei sind jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs neuere (etwa wissenschaftliche) Erkenntnisse zu bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen mit zu berücksichtigen (vgl. dazu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 <Rn. 47>). Nichts anderes ergäbe sich im vorliegenden Fall im Übrigen mit Blick auf die teilweise erst im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegten weiteren Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen, wenn man - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten erwogen - für die Frage des Bestehens eines Erstattungsanspruchs nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG trotz dessen Geltendmachung als Einwendung gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abstellen wollte. |
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| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung eines solchen Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG, dass „im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht [bestätigen]“, trägt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Behörde, sondern der zur Durchführung Verpflichtete, der den - ihm günstigen Umstand - des Bestehens eines Erstattungsanspruchs ihr gegenüber geltend macht. Hierfür spricht nicht nur die Struktur des Gesetzes, das den Erstattungsanspruch des § 24 Abs. 1 Satz 2 als Ausnahme von dem in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG normierten Grundsatz konzipiert, dass „die zur Durchführung Verpflichteten“ die Kosten der u.a. nach § 9 Abs. 2 BBodSchG zunächst einmal rechtmäßig „angeordneten Maßnahmen tragen“. Das Vorliegen von Umständen, die eine Ausnahme vom Tatbestand eines - hier im Übrigen nur mittelbar in Rede stehenden - belastenden Verwaltungsakts tragen, ist aber im Zweifelsfall nach den allgemeinen Grundsätzen ebenso von demjenigen zu beweisen, der sich hierauf beruft, wie das Vorliegen von Umständen, die eine Einwendung gegenüber einem geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. dazu nur Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 86 <Rn. 2> m.w.N.). |
|
| | Während der Wortlaut insoweit vergleichsweise unergiebig ist und insbesondere nicht die Annahme der Klägerin stützt, es müsse jedenfalls genügen, wenn sie - ähnlich wie im Falle der Widerlegung eines Anscheinsbeweises - Tatsachen vortrage, die geeignet seien, die Annahme zu erschüttern, sie wäre die Verursacherin, lässt sich die Zuweisung der materiellen Beweislast zu dem zunächst zur Durchführung der Untersuchungen Verpflichteten auch durch einen Vergleich der hier gegebenen Fallgestaltung mit dem vom Gesetzgeber konzipierten Regelfall weiter abstützen. Danach trägt nämlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG der Pflichtige zunächst einmal schon deshalb die Kosten der angeordneten Untersuchungen, weil er sie selbst durchzuführen hat. War die Untersuchungsanordnung aus der Perspektive „ex ante“ rechtmäßig, aber bestätigen diese Untersuchungen den Verdacht aus der Perspektive „ex post“ seiner Meinung nach nicht, so muss der Pflichtige die - zunächst von ihm getragenen Kosten - im Nachhinein „isoliert“ im Wege der Leistungsklage gegenüber der Behörde zurückfordern. In einer solchen Fallgestaltung trägt der zur Durchführung der Untersuchungsanordnung Verpflichtete jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zweifellos die materielle Beweislast für das Bestehen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Träfe die Annahme der Klägerin zu, dass im - vorliegend gegebenen - Fall der späteren Geltendmachung an sich nach dem Gesetz zunächst vom Pflichtigen zu tragender Kosten für die - diesem gegenüber angeordnete aber von der Behörde im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte - Detailuntersuchung die materielle Beweislast für das Nichtvorliegen der Bestätigung des Verdachts im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG bei der Behörde läge, würde sich die Zuweisung der materiellen Beweislast danach bestimmen, ob der Pflichtige die Anordnung gesetzeskonform zunächst befolgt (dann Leistungsklage auf Erstattung und materielle Beweislast beim Pflichtigen), oder ob er der Anordnung - wie die Klägerin - nicht nachkommt und die Behörde gezwungen ist, im Wege der Ersatzvornahme vorzugehen und die Kosten hierfür später vom Kläger durch Erlass eines Kostenbescheids einzufordern (dann Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid und materielle Beweislast bei der Behörde). Die Beantwortung der Frage, wer das Risiko eines non liquet und damit die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und ist nicht von der jeweils zulässigen Klageart abhängig (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13/07 -, NVwZ 2008, S. 1371 <Rn. 41> m.w.N. = BVerwGE 131, 171; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 108, <Rn. 12> m.w.N.). Auch dies zeigt, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen der ihm günstigen Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG, dass „im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht [bestätigen]“, unabhängig von der verfahrensmäßigen und prozessualen Konstellation einheitlich bei dem zur Durchführung Verpflichteten - und damit hier bei der Klägerin - liegt. |
|
| | Demgegenüber liegt nach der Struktur des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. die materielle Beweislast dafür, dass der zur Durchführung Verpflichtete „die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten“ hat, bei der Behörde. Bereits die vom Gesetzgeber zur Einführung dieser (Rück-)Ausnahme vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG verwendete Formulierung „wenn […] nicht“ deutet auf das Vorliegen einer Zuweisung der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme durch die sprachliche Fassung des Gesetzes hin (vgl. hierzu nur Dawin, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 108 <Rn. 110>). Für diese Zuweisung der materiellen Beweislast zur Behörde spricht auch, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs des zunächst zur Durchführung Verpflichteten nach den allgemeinen Grundsätzen zur Verteilung der (materiellen) Beweislast ein ihr günstiger Umstand ist, den sie im Wege der Einwendung einem zunächst grundsätzlich bestehenden Erstattungsanspruch entgegenhält. |
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| | b) Anhand dieses rechtlichen Maßstabs hat die Beklagte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2016 auch bei der gebotenen Einnahme einer Perspektive „ex post“ zutreffend weiterhin als Verursacherin der hier unstreitig festgestellten schädlichen Bodenveränderungen (s.o., unter II. 1. b) aa) eingestuft. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zugunsten der Klägerin liegen hier nicht vor. Vielmehr bestehen - ohne dass es insoweit einer Beweislastentscheidung bedürfte – auch bei Berücksichtigung der seit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2016 neu gewonnenen Erkenntnisse zu der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Sachlage weiterhin hinreichend konkrete Indizien dafür, dass die Klägerin mit der kostenlosen Abgabe ihrer Gemische aus Kompost und gegen Entgelt von verschiedenen Papierfabriken angenommenen Papierschlämmen an die Bewirtschafter der verunreinigten Flächen auch aus einer Perspektive „ex post“ anhand des oben genannten Maßstabs zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG (s.o. unter I. 1. b) bb) aaa) Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BBodSchG ist. Die seitdem neu gewonnenen Erkenntnisse haben auch - ebenso wie die Ergebnisse der angeordneten Detailuntersuchung - die Verursacherstellung der Klägerin nicht widerlegt, sondern vielmehr im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG bestätigt. |
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| | aa) Die unter Zugabe von bei unterschiedlichen Papierfabriken angenommenen Papierschlämmen hergestellten Kompostgemische wurden zunächst einmal im Zeitraum 2006 bis 2008 in erheblichem Umfang auf die hier relevanten Ackerflächen aufgebracht (unter aaa). Die Klägerin hat im Zeitraum 2006 bis 2008 auch ganz erhebliche Mengen an Papierschlämmen angenommen und - neben anderen - an den früheren Bewirtschafter der hier relevanten Flächen abgegeben, weshalb die auf die hier relevanten Ackerflächen ausgebrachten Mengen ihrer Kompostgemische jedenfalls geeignet waren, eine für ihre Inanspruchnahme ausreichende Mitverursachung der hier festgestellten PFC-Belastungen zu begründen (unter bbb). Es bestehen nach den Ermittlungen der Behörde auch hinreichend belastbare Indizien dafür, dass jedenfalls einzelne Chargen dieser Kompostgemische sowohl messbare PFC als auch insbesondere Vorläufer-Substanzen hierzu enthielten (unter ccc). Schließlich lässt sich aufgrund der hier angestellten Untersuchungen auch ein hinreichend belastbarer zeitlicher Zusammenhang zum festgestellten Schadensbild im Grundwasser belegen (unter ddd). |
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| | aaa) Zunächst einmal ist unstreitig, dass Kompostgemische der Klägerin jedenfalls im Zeitraum 2006-2008 auf die hier verfahrensgegenständlichen Flächen in Sandweier aufgebracht wurden. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Bewirtschafters dieser Ackerflächen ... sowie des für die Klägerin hauptsächlich mit der Herstellung und Ausbringung der Kompostgemische tätigen Fuhrunternehmers ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ersterer hat zu seiner Geschäftsbeziehung zu der Klägerin im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 01.07.2014 u.a. folgende Angaben gemacht (vgl. dazu das Vernehmungsprotokoll vom 01.07.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 207 ff. <209>): |
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| | „Ich habe seit Beginn des Kompostwerks in ... von Herrn ... ab und zu Kompost erhalten. Dieser Kompost wurde von ihm oder von dem Lohnunternehmer ... kostenlos angeliefert. […] Den „freien“ Kompost erhielt ich zuletzt vor ca. 3 Jahren. Festlegen möchte ich mich darauf allerdings nicht. |
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| | A.F.: Herr ... pries mir seinen Kompost an. Er rief mich an und fragte, ob ich freie Flächen hätte, auf denen Kompost ausgebracht werden könnte. |
|
| | A.F.: Ich habe dann, soweit ich freie Flächen hatte, Herrn ... diese Flächen gezeigt und er hat dann mit seinem Streuer den Kompost aufgebracht. In welcher Menge oder wie viele Fuhren dann auf die Äcker ausgebracht wurden, kann ich nicht sagen. […] A.F.: Der Kompost wurde von ... bzw. Herrn ... nicht regelmäßig ausgebracht. Dies war sporadisch nach Räumung der Felder. Bei uns war das meistens nach Abernten der Erdbeerfelder. […] In Sandweier bewirtschafte ich Äcker zwischen der Autobahn und der K 9617 (alte B3). Auf dieser Fläche ist auch Landwirt ... tätig. Dort wurde auch Kompost aufgetragen.“ |
|
| | Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die Angaben des Fuhrunternehmers ... bei dessen erster Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch vorgetragen hat, auf den Flächen D bis H sei gar kein Kompostgemisch der Klägerin, sondern reiner Kompost ausgebracht worden, was sich daraus ergebe, dass es sich um Erdbeerfelder handle, auf die nach den Angaben des Fuhrunternehmers der Klägerin nur reiner, kostenpflichtiger Kompost ausgebracht worden sei (vgl. dazu das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <33>), hat die Klägerin diesen Vortrag im Klageverfahren nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem Herr ... bei einer weiteren Vernehmung angegeben hatte, die angelieferten Materialien in den Sommermonaten auch auf abgeerntete Erdbeerfelder von Herrn ... aufgebracht zu haben, die nach der Ernte, überwiegend im Mai bis Juni gedüngt worden seien (vgl. hierzu das Vernehmungsprotokoll vom 25.04.2016, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 191 ff. <193>). Dies deckt sich nicht nur mit den zitierten Angaben des Bewirtschafters ... bei dessen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch mit dessen Angaben gegenüber der Beklagten bei einem Gespräch am 05.06.2014, die „mengenmäßig größte Aufbringung“ des von ihm kostenfrei erhaltenen Komposts (gemeint sein kann also nur das Kompostgemisch) der Klägerin sei „in dem kompletten landwirtschaftlichen Feld zwischen B3 alt und Autobahn“ - also auf den hier verfahrensgegenständlichen Ackerflächen - erfolgt (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 10.06.2014 in Band II, Aktenseite 847 ff. der Behördenakte). Herr ... hat ferner auch bei einer weiteren Befragung durch die Beklagte am 08.12.2015 erneut angegeben, dass das kostenlose Kompostprodukt der Klägerin auf sämtliche hier verfahrensgegenständlichen Flächen aufgebracht wurde, wobei dieses Kompostprodukt auf den Böden in Sandweier öfter ausgebracht wurde als auf seinen Flächen in ..., weil die Sandböden in Sandweier immer befahren werden konnten (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 28.12.2015 mit tabellarischer Aufstellung zu allen hier als verunreinigt ermittelten Flächen in Band VIII, Aktenseite 3777 ff. der Behördenakte). |
|
| | All dies bestreitet die Klägerin im Klageverfahren auch nicht (mehr); sie beantragt mit ihrem Hilfsbeweisantrag Nr. 5 lediglich, den von der Klägerin beschäftigen Fuhrunternehmer ... und (andere) aktuelle und frühere Bewirtschafter von Ackerflächen im Raum Rastatt/Baden-Baden dazu zu befragen, ob die von diesen bewirtschafteten Flächen mit Kompost der Klägerin beaufschlagt wurden. Zur Begründung verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 28.09.2017, wo sie ausführt, es seien nicht alle Flächen, die im Gebiet der Beklagten oder im Kreis Rastatt lägen und mit PFC belastet seien, mit ihrem Kompost beaufschlagt worden. Abgesehen davon, dass dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ist die Frage, welche anderen PFC-belasteten Flächen nicht mit Kompost bzw. Kompostgemischen der Klägerin beaufschlagt wurde, für die Klärung der Frage, worauf die hier festgestellten PFC-Belastungen zurückzuführen sind, auch nicht ausschlaggebend. Insbesondere lässt sich aus dem Vorhandensein einzelner anderer Ackerflächen, die nicht mit einem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagt wurden, auf denen in der Folge aber PFC-Belastungen festgestellt wurden, nicht schließen, dass die hier festgestellten PFC-Belastungen nicht durch deren Kompostgemische verursacht worden sein kann, wie die Klägerin annimmt. |
|
| | Gleiches gilt im Übrigen auch gegenläufig, weshalb auch das Ergebnis des im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachtens, wonach auf einer nach dem 21.05.2007 mit dem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagten anderen Ackerfläche keine PFC-Belastung festzustellen war, für die Klärung der Frage, worauf die hier festgestellten PFC-Belastungen zurückzuführen sind, nichts Maßgebliches erbringt. Beides folgt schon daraus, dass die Klägerin nicht ein einziges Kompostgemisch mit jeweils identischer Zusammensetzung vertrieben, sondern ihre Kompostgemische jeweils unter Einsatz verschiedenster Papierfaserschlämme aus mindestens 14 unterschiedlichen Papierfabriken hergestellt hat, deren konkrete Zusammensetzung im Übrigen auch von Charge zu Charge variiert haben kann und dürfte. Angesichts dessen erlaubt das Ergebnis der Beprobung einer einzelnen Ackerfläche, auf denen nach (im Übrigen lediglich einmaliger) Aufbringung eines Kompostgemischs der Klägerin keine Verunreinigung mit PFC festzustellen war, von vorneherein keine belastbare Aussage zum Verursachungsbeitrag der Klägerin durch Aufbringung anderer Kompostgemische auf andere Ackerflächen. Danach ist der Hilfsbeweisantrag Nr. 5 der Klägerin auch insoweit unerheblich. |
|
| | bbb) Die Klägerin hat ferner jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008 auch unstreitig ganz erhebliche Mengen solcher Papierschlämme angenommen und in erheblichen Mengen auf die hier relevanten Ackerflächen in Sandweier aufbringen lassen. Schon mit bestandskräftiger Verfallsanordnung vom 17.10.2008 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart fest, dass die Klägerin als juristische Person, allein durch Abnahme der Papierschlämme bei einer Papierfabrik in den Jahren 2006, 2007 und 2008 insgesamt 88.207,56 Euro eingenommen hatte. Ausweislich der Vernehmung der Zeugin ... vom 05.04.2016 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die seit dem Jahr 2005 im Rahmen ihrer Ausbildung, seit dem Jahr 2008 fest bei der Klägerin angestellt war, hat die Klägerin den ausgewerteten digitalen Daten ihres Wiegeprogramms und ihrer Finanzbuchhaltung zufolge jedoch in den Jahren 2006 bis 2008 durch Annahme von Papierfaserschlämmen von mindestens 14 Papierfabriken in einem Umfang von insgesamt 106.645,99 t einen Gesamtumsatz von 1.699,936,14 Euro erzielt (vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.; in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2017 wurde die dort noch genannte Menge von sogar 116.758,25 t aufgrund weiterer Auswertung der Daten des digitalen Wiegeprogramms der Klägerin auf 106.645,99 t berichtigt, vgl. hierzu Band VII, Aktenseite 1959 der Akte des Ermittlungsverfahrens). |
|
| | Unter Einsatz der angenommenen Papierschlämme hergestellte Kompostgemische der Klägerin wurden unstreitig auch im Zeitraum 2006 bis 2008 in erheblichen Mengen auf die hier relevanten Ackerflächen in Sandweier aufgebracht. So hat auch der Bewirtschafter dieser Flächen ... (wie bereits ausgeführt) gegenüber der Beklagten bei einem Gespräch am 05.06.2014 angegeben, die „mengenmäßig größte Aufbringung“ von kostenlosem Kompost(-Gemisch) der Klägerin sei „in dem kompletten landwirtschaftlichen Feld zwischen B3 alt und Autobahn“ - also auf den hier verfahrensgegenständlichen Ackerflächen - erfolgt (vgl. hierzu nochmals den Aktenvermerk vom 10.06.2014 in Band II, Aktenseite 847 ff. der Behördenakte). Der für die Klägerin hauptsächlich mit der Herstellung und Ausbringung der Kompostgemische tätige Fuhrunternehmer ... hat bei seinen Zeugenvernehmungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ferner angegeben, er allein habe nach seiner Schätzung in den Jahren ab 2006 etwa 80.000 t Gemische und Kompost im Jahr gefahren, wobei er in der Regel 10 bis 12 Stunden am Tag gefahren sei und etwa 10-15 Fuhren am Tag gemacht habe (vgl. dazu nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <37>). |
|
| | Soweit die Klägerin demgegenüber unter Verweis auf von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vorträgt, die Analyse zweier am 16.06.2016 bzw. am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ1 entnommene Faserproben sowie einer am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ4 entnommene Faserprobe habe ergeben, dass es sich hierbei nicht um Cellulose-Fasern, sondern vielmehr um synthetische Polymerfasern handle, was die vermutete Herkunft der hier festgestellten PFC-Belastungen aus der Papierindustrie maßgeblich in Zweifel ziehe, ist diese Schlussfolgerung unzutreffend. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass vergleichbare Fasern auf den hier streitgegenständlichen Ackerflächen in Sandweier nicht gefunden wurden, weshalb diese allein für das Parallelverfahren - 6 K 791/16 - von Bedeutung sind. Auch das dort zuständige Landratsamt Rastatt nimmt die Klägerin jedoch weder allein deshalb als Verursacherin in Anspruch, weil gerade diese - im Übrigen hoch PFC-belasteten - Fasern auf den im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - streitgegenständlichen Ackerflächen aufgefunden wurden, noch unter der weiteren - von der Klägerin offensichtlich angenommenen - Prämisse, (nur) diese Fasern seien Quelle der Verunreinigung und stammten aus der Papierherstellung. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die von dem dort Beklagten zutreffend angenommene Verursacherstellung der Klägerin ist vielmehr der Umstand, dass allein die von der Klägerin unter Einsatz unterschiedlicher Abfallstoffe aus diversen Papierfabriken vertriebenen Kompostgemische im Zeitraum jedenfalls von 2006 bis 2008 in relevantem Umfang auf die Ackerflächen in Hügelsheim aufgebracht wurden und damit allein als maßgebliche Eintragsquelle der hier festgestellten erheblichen PFC-Belastungen in Betracht kommen (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 24.10.2017 zum Parallelverfahren - 6 K 791/16 -). Angesichts dessen waren die von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträge Nr. 3 und 4 auch insoweit unerheblich. |
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| | ccc) Es bestehen darüber hinaus auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass - jedenfalls einzelne - Kompostgemische der Klägerin sowohl stabile PFC als auch analytisch in der Vergangenheit nicht nachweisbare höhermolekulare Fluorverbindungen enthielten, die zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Nach den Angaben der Papierfabrik ..., die ausweislich der Daten ihres Wiegeprogramms in den Jahren 2006 (4.636,14 t), 2007 (1.733,77 t) und 2008 (80,18 t) nicht nur Papierschlamm, sondern auch verschiedene Faserkrümelstoffe und Papierfangstoffe an die Klägerin lieferte (vgl. hierzu den Aktenvermerk KHK ... vom 21.01.2016 zur Auswertung digitaler Daten der Klägerin auf Aktenseite 591-597 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -), setzte allein diese in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend Kilogramm fluorhaltige Beschichtungsmittel ein, darunter das Produkt ... der Firma ... in einem Umfang von 59.540 kg mit insgesamt 730,2581 g messbaren PFC im Jahr 2006, von 32.000 kg mit insgesamt 392,48 g messbaren PFC im Jahr 2007 und von 30.269 kg mit insgesamt 371,249285 g messbaren PFC im Jahr 2008 (vgl. die Antwort ihres Geschäftsführers mit E-Mails vom 17.12.2014 und 19.12.2014 auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe auf Aktenseite 555-559 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -). |
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| | Ausweislich einer Untersuchung des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008 zu diesem Produkt hat dieses Beschichtungsmittel nach Firmenangaben einen PFC-Gehalt von ca. 23 Gewichtsprozent und einen Gehalt an Fluor von 13-15 Gewichtsprozent (vgl. hierzu den Kurzbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008, dort S. 10). Ausweislich der Ergebnisse dieser Untersuchung enthält dieses Barrieremittel u.a. 5.200 µg/kg an PFHxA, 1.500 µg/kg an PFHpA, 2.100 µg/kg an PFOA, 860 µg/kg an PFNA, 860 µg/kg an PFDA, 320 µg/kg an PFUnA, 780 PFUnA an PFDoA sowie 960 µg/kg an H4PFUnA, mithin zahlreiche messbare PFC-Einzelverbindungen. Im Gutachten heißt es hierzu weiter (vgl. den Kurzbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008, dort S. 21): |
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| | „Man erkennt, dass das untersuchte Produkt zahlreiche per- und polyfluorierte Verbindungen enthält, allerdings kein PFOS, so dass die Herstellerangabe „PFOS-frei" korrekt ist. Allerdings ist der ermittelte Gesamtgehalt an fluorhaltigen Verbindungen mit ca. 12,3 mg/kg, was 0,0012 Gew.% entspricht, viel zu gering, um die Herstellerangabe, nach welcher das Produkt ca. 23 Gew.% PFT enthält, zu erklären. Es ist daher davon auszugeben, dass das untersuchte Produkt im Wesentlichen aus fluor-haltigen Verbindungen besteht, welche in der Liste der Zielverbindungen nicht enthalten sind. Die nachgewiesenen Verbindungen sind offensichtlich nur Verunreinigungen der eigentlichen Hauptbestandteile des Produkts, die im Vergleich zur Hauptkomponente (oder den Hauptkomponenten) hinsichtlich ihrer Gehalte nur von untergeordneter Bedeutung sind.“ |
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| | Aus Anlass der hier festgestellten PFC-Belastungen durchgeführte neuere wissenschaftliche Untersuchungen weisen nunmehr nach, dass in der Tat ein weit überwiegender Anteil der fluorhaltigen Verbindungen in dem genannten Barriereprodukt, aber auch in weiter untersuchten Bodenproben einerseits nicht messbar wiederzufinden ist und dass ferner andererseits fortlaufend Umwandlungs- und Abbauprozesse einzelner fluorhaltiger Vorläuferverbindungen (Precursor) zu den messbaren PFC-Einzelverbindungen stattfinden, wie sie in den hier untersuchten Flächen auftreten. Der Abschlussbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe aus dem dritten Quartal 2017 zur Entwicklung eines fluorspezifischen Gruppenparameters „EOF“ für Boden und weitere Feststoffmatrices führt hierzu insbesondere das Folgende aus (vgl. dort S. 1, 32, 37-39): |
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| | „Anlass zu diesem Forschungsvorhaben war der Umstand, dass mit der bisherigen Einzelsubstanzanalytik vermutlich nur ein gewisser Teil der in belasteten Umweltkompartimenten vorhandenen poly-und perfluorierten Alkylverbindungen (PFAS; in der deutschsprachigen Literatur oft auch als PFC bezeichnet) bestimmt werden können, während sich ein Großteil aufgrund des Fehlens von analytischen Standards und Methoden der Analyse entziehen dürfte. Es wurde insbesondere vermutet, dass in Bodenproben von belasteten Flächen oder in anderen Feststoffen, wie z.B. Papierschlämmen, PFAS vorliegen, die nicht oder nicht vollständig mit den verfügbaren Analysenmethoden analysierbar sind und daher bislang quasi nur „die Spitze des Eisbergs“ erkannt wurde. |
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| | Das Ziel dieses Vorhabens war deshalb, ein Verfahren mit dem Arbeitstitel EOF (extrahierbares organisch gebundenes Fluor) zu erarbeiten, das unabhängig von der Verfügbarkeit von Analysen-Standards von Zielverbindungen ist. |
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| | Der Vergleich der Einzelsubstanzanalytik auf PFAS einschließlich zweier homologer poiyfluorierter Phosphatdiester (6:2 und 8:2 diPAP) zeigte, dass in allen Fällen, in denen ein positives Messergebnis für das EOF resultierte, die Summe des Organofluors aus bekannten Einzelverbindungen zum Teil erheblich vom EOF abwich. Der nicht erklärbare Anteil lag in der Mehrzahl der untersuchten Proben in der Größenordnung zwischen etwa 40 % bis zu über 90 %. Dies impliziert die Anwesenheit weiterer, nicht bekannter Organofluorverbindungen. Dabei könnte es sich um sog. Präkursoren, also derzeit mit der Einzelsubstanzanalytik nicht erkannte fluorierte Verbindungen handeln, die im Boden vorhanden sind und zu messbaren perfluorierten Endprodukten abgebaut werden können. Die inzwischen in einigen belasteten Flächen aus dem Raum Baden-Baden/Rastatt nachgewiesenen zwei Vertreter der diPAP zeigen, dass hier zumindest diese Stoffklasse einen bedeutenden Anteil am EOF haben kann, da es noch eine Reihe weiterer Homologe gibt, für die jedoch nur für sehr wenige analytische Standards zur Verfügung stehen. Dass diese Stoffklasse - wenn auch nicht vollständig - mit der erarbeiteten Methode erfasst wird, ergaben Wiederfindungsversuche für eine Auswahl fluorierter Referenzverbindungen. Hiernach wird das organisch gebundene Fluor der untersuchten diPAP und triPAP sowie des diSAmPAP, die als aktive Wirk- Stoffe in Produkten zur Papierimprägnierung enthalten waren, zu etwa 30 % bis 90 % analytisch erfasst. Diese Fluor-Wiederfindungen wurden in diesem Bericht bei der Ermittlung des nicht erklärbaren EOF-Anteils noch nicht eingerechnet. Berücksichtigt man die Fluor-Wiederfindungen der nachgewiesenen diPAP, ergibt sich ein noch etwas größerer Anteil an nicht erklärbarem EOF. |
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| | Sowohl das Organofluor aus dem technischen Produkt ... als auch die in solchen Produkten zur Papierimprägnierung enthaltenen Einzelverbindungen 6:2 diPAP, 8:2 diPAP, 6:2 triPAP und 8:2 triPAP wurden bei der Durchführung des EOF-Verfahrens bereits ohne Zugabe einer Bodenprobe nur unvollständig, d. h. zwischen 38 % und 66 % wiedergefunden. Bei der nachträglichen Methodenentwicklung zur Einzelsubstanzbestimmung von triPAP wurde festgestellt, dass in der methanolischen Lösung des 8:2 triPAP-Standards fast quantitativ 8:2 diPAP vorhanden war, was auch die im Rahmen der Messgenauigkeit gleichen F-Wiederfindungen von 8:2 diPAP und 8:2 triPAP bei der EOF-Bestimmung erklärt. Die F-Wiederfindung aus dem ebenfalls zur Papierimprägnierung eingesetzten diSAmPAP war ebenfalls unvollständig und betrug 59 %. Da es sich bei den PAP und SAmPAP um gut adsorbierbare, tensidartige Verbindungen handelt, ist davon auszugeben, dass die beobachteten Verluste aus der Adsorption an festen Oberflächen, die in Kontakt mit der Probe stehen, insbesondere an der Innenwand der Zentrifugenröhrchen, resultieren. Die Wiederfindungen, die über das Gesamtverfahren mit Zusatz einer unbelasteten Bodenprobe erhalten wurden, lagen zwischen 30 % und 87 %. Das Organofluor aus Zonyl RP paper fluoridizer und den beiden diPAP wurde mit 30 % bis 55 % bei Anwesenheit der Bodenmatrix in noch etwas geringerem Maße wiedergefunden. Bei den beiden triPAP und bei diSAmPAP hingegen war die F-Wiederfindung bei Vorhandensein der Bodenmatrix sogar leicht erhöht. Angesichts der Höhe der Abweichungen zwischen den Doppelbestimmungen lässt sich diesbezüglich allerdings kein klarer Trend erkennen. |
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| | Für die Bodenproben aus dem Raum Baden-Baden/Rastatt und aus dem Raum Mannheim wurden die Ergebnisse aller Proben, bei denen neben den EOF-Gehalten auch die Konzentrationen von PFCA und PFSA sowie von 6:2 diPAP und 8:2 diPAP über der jeweiligen Bestimmungsgrenze lagen, einer weitergehenden Auswertung bezüglich möglichen Zusammenhängen zwischen den EOF-Werten und dem Organofluor aus Einzelsubstanzbestimmungen unterzogen. […] |
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| | Sowohl die Auftragung der Summe des Organofluors aus PFCA und PFSA als auch des Organofluors aus diPAP gegen das EOF ergaben gute Korrelationen (R2 - 0,90 und 0,95). Dabei zeigten die Organofluorgehalte aus diPAP und aus der Summe der PFCA und PFSA teilweise komplementäre Höhen der Gehalte an. […] |
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| | Dieses komplementäre Verhalten der Fluorkonzentrationen aus der Summe der PFCA und PFSA und der diPAP weist darauf hin, dass es sich um Umwandlungsprozesse von diPAP und ggf. weiteren Vorläufersubstanzen, wie diSAmPAP zu den PFCA und PFOS als Abbauprodukte handelt. Folglich ergibt die Auftragung der Summe der Organofluorgehalte aller bekannter PFAS gegen das EOF (Abbildung 18) eine noch bessere Korrelation (R = 0,98) als wenn nur die Organofluorgehalte aus den Vorläuferverbindungen oder den Abbauprodukten mit dem EOF verglichen werden. Die begrenzte Probenanzahl bedingt, dass insbesondere im mittleren Bereich der gemessenen EOF-Werte zwischen etwa 2000 µg/kg und 6000 µg/kg keine Datenpunkte vorhanden sind […], um die gefundene Korrelation des EOF mit der Summe des Organofluors aus Einzelsubstanzen weiter zu bestätigen. Insgesamt ist die gefundene Korrelation bemerkenswert angesichts der Tatsache, dass bei der Auswertung neben EOF- und diPAP-Anlalysen (beides im TZW-Labor gemessen) PFCA- und PFSA sowohl Messungen des TZW als auch zweier kommerzieller Labore eingeflossen sind.“ |
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| | Diese Forschungsergebnisse erklären auch, warum in Eluatuntersuchungen des Oberbodens aus den Belastungsgebieten im Raum Rastatt/Baden-Baden aktuell immer noch vergleichsweise hohe Konzentrationen an mobilen kurzkettigen PFC-Verbindungen (z.B. PFBA, PFPeA, PFHxA) nachgewiesen wurden, obwohl aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften zu erwarten wäre, dass sie bereits weitgehend aus dem Oberboden gelöst und in tiefere Bodenschichten bzw. ins Grundwasser verlagert sein müssten. Im Einklang hiermit ergaben denn auch die Ergebnisse einer weiteren Beprobung der LUBW auf den Flächen in Sandweier, dass dort im Boden gerade in einer Tiefe von 0 m bis 0,30 m eben die genannten polyfluorierten Akylphosphate gemessen wurden (vgl. zu den Einzelheiten die tabellarische Aufstellung der Messergebnisse für 6:2 di-PAP sowie für 8:2 di-PAP u.a. in der Flächenmischprobe Rfp 3, BAD 3 Sandweier sowie auf der Fläche G1 in Sandweier im Bericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe zur Entwicklung einer Methode zum spurenanalytischen Nachweis von polyfluorierten Alkylphosphaten (PAP) in Bodenextrakten vom 30.09.2016 auf Aktenseite 615 ff. <873> der Gerichtsakte). |
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| | Den Umstand, dass die genannten Vorläuferstoffe zu messbaren PFC abgebaut werden, bestreitet die Klägerin auch nicht, sondern zieht unter Verweis auf eine Fachpublikation lediglich die genauen Abbaubedingungen in Zweifel, wonach über das Freisetzungspotential und die Abbaugeschwindigkeit keine verlässlichen Daten vorlägen (hierfür verweist die Klägerin jeweils auf Held/Reinhard, Analysierte PFAS - die Spitze des Eisbergs?, altlasten spektrum 2016, S. 173). Die von der Klägerin in Bezug genommene Fachpublikation bestätigt aber gerade den hier maßgeblichen Umstand, dass Precursor-Stoffe unter Umweltbedingungen dergestalt zu messbaren PFC umgewandelt bzw. abgebaut werden, dass in Boden und Grundwasser am Schadensherd einer PFC-Kontamination jeweils nur geringere PFC-Konzentrationen festgestellt werden, weil die Precursor-Stoffe sukzessive weitere messbare PFC-Einzelverbindungen freisetzen, die dort erst nach und nach in den Boden und das Grundwasser übergehen. Die Autoren der genannten Studie führen hierzu insbesondere das Folgende aus (vgl. Held/Reinhard, Analysierte PFAS - die Spitze des Eisbergs?, altlasten spektrum 2016, S. 173 <174, 176f., 184 m.w.N.): |
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| | „Bei der Untersuchung kontaminierter Standorte sowie weiterer Kompartimente haben sich eine Reihe von Besonderheiten ergeben, die zunächst nicht erklärbar waren: |
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| | - Im Eluat einer Bodenprobe konnten mehr PFAS nachgewiesen werden, als die Analyse der originären Bodenprobe (auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Bestimmungsgrenzen) ergab. |
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| | - Der Boden sowie das Grundwasser im Schadensherd einer PFAS-Kontamination zeigten auch Jahre nach Schadenseintritt noch vergleichsweise hohe Gehalte an PFBA, obwohl PFBA nahezu keine Sorption an den Boden aufweist. |
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| | - Im Auslauf von Kläranlagen wurden höhere PFAS-Konzentrationen nachgewiesen als im Zulauf. Einige der im Auslauf detektierten PFAS waren nachweislich Metabolite des Abbaus von Molekülen, die neben der Perfluoralkankette noch nichtfluorierte Strukturen aufwiesen. Im zeitlichen langfristigen Verlauf der Überwachung zeigte sich deutlich der Übergang von der C8- zur C6-Chemie. […] |
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| | Precursor definieren sich als Verbindungen, die das Potenzial haben, zu nachweisbaren Perfluoralkancarbon- und -sulfonsäuren als stabile Endprodukte abgebaut zu werden. […] |
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| | Die Tatsache, dass viele der in der Routineanalytik nicht erfassten PFAS Precursor sind, macht sich das TOP-Verfahren (Total Oxidizable Precursor) zunutze. Bei dem TOP-Verfahren werden die Proben einmal ohne Vorbehandlung und einmal nach einer Oxidation, bei der die Precursor zu den in der Routineanalytik nachweisbaren Perfluoralkansäuren umgewandelt werden, analysiert. Der Konzentrationsanstieg der Perfluoralkansäuren nach der Oxidation ist ein Maß für den Gehalt an Precursor. |
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| | Im Hinblick auf die Abschätzung der Dauer und des künftigen Ausmaßes der Elution belasteter ungesättigter Böden ist es von Bedeutung, ob diese Böden Precursor aufweisen, die künftig noch messbare PFAS freisetzen können. |
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| | Bei den mit PFAS belasteten Ackerböden wurden Oberböden analysiert. Diese wurden an Standorten entnommen, an denen etwa 10 Jahre vor der Probennahme PFAS-belastete Komposte als Bodenverbesserer ausgebracht und im Bearbeitungshorizont (0-30 cm u. GOK) eingemischt wurden. An diesen Standorten wurden hauptsächlich Perfluoralkansäuren (ausschließlich C4-C12-Perflurcarbonsäuren) nachgewiesen […]. Mittels TOP-Analytik konnte nach dem Oxidationsschritt ein Anstieg der Konzentrationen aller analysierter Perfluoralkancarbonsäuren (Perfluoralkansulfonsäuren wurden nicht gebildet) um maximal den Faktor 2,6 festgestellt werden. Dies bedeutet, dass die Proben einen erheblichen Anteil an Precursor aufwiesen. In der Tendenz nimmt der relative Anteil der Precursor an der Gesamtmasse PFAS mit zunehmender Tiefe der Bodenprobe ab. Unter der Annahme, dass der Abbau in unterschiedlichen Tiefen hinsichtlich seiner Effektivität gleich bleibt, deutet dies darauf hin, dass die hier nachgewiesenen Precursor einer stärkeren Sorption an den Boden unterliegen als die Perfluoralkancarbon- und -sulfonsäuren. |
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| | Dies wurde auch durch Versuche zur Sorption der PFAS eines anderen kontaminierten Standortes an granuläre Aktivkohle bestätigt. Mittels AOF-Analytik wurde gezeigt, dass die Precursor stärker binden. Auch in [einer Untersuchung von Azzolini] wird festgestellt, dass Precursor langsamer von kontaminierten Böden desorbieren, als Perfluoralkansäuren. Die langsamere Freisetzung wird durch die Untersuchungen von [Tevlin, Mabury und Mabury] an Kompost und Papierfasern bestätigt. Darin wiesen die Papierfasern neben geringen Konzentrationen an Perfluoralkancarbonsäuren (<20 µg/kg) vor allem diPAP unterschiedlicher Kettenlänge (6:2 bis 12:2) in erhöhten Konzentrationen (> 1 mg/kg) auf. Die diPAP stellen eine erhebliche Precursorbelastung dar, die mit der Zeit Perfluoralkancarbonsäuren freisetzen kann. […] |
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| | 7. Konsequenzen für die Altlastenbearbeitung |
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| | Die in dieser Übersicht dargestellten Befunde können weitreichende Konsequenzen für die Altlastenbearbeitung haben. Die wesentlichen Eckpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen: |
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| | - Precursor sind in der Regel mikrobiell transformierbar. Als Endprodukte entstehen Perfluoralkancarbonsäuren und Perfluoralkansulfonsäuren. |
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| | - Die Vermutung, dass die Telomeralkohole (nach Biotransformation) vollständig zu Perfluoralkancarbonsäuren transformiert werden, ist nicht richtig, da ein Teil der Moleküle zu gesättigten und ungesättigten Fluortelomersäuren transformiert wird. |
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| | - Der Abbau erfolgt unter aeroben Bedingungen, unter methanogenen Bedingungen ist der Abbau langsam und unvollständig. |
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| | - Precursor sorbieren besser an den Boden als die Perfluoralkansäuren. |
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| | Dies bedeutet, dass Precursor nach einem Eintrag in die Umwelt vor allen im ungesättigten aeroben Boden retardiert werden und dort einem aeroben Abbau unterliegen. Eine Beschränkung des Nachweises der PFAS im Boden auf das genormte LC-MS-MS-Verfahren unterschätzt damit das Schadstoffpotenzial des kontaminierten Areals erheblich. |
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| | Im schlimmsten Fall kann der Boden unbelastet erscheinen (z.B. beim Eintrag bestimmter AFFF-Schäume im Rahmen von Feuerlöschereignissen), aber erhebliche Gehalte mit Precursor aufweisen, die zeitverzögert zur Freisetzung hoher Konzentrationen an Perfluoralkancarbonsäuren und Perfluoralkansulfonsäuren führen. |
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| | Vor dem Hintergrund der Precursorgehalte kontaminierter Böden müssen auch alle in der Vergangenheit durchgeführten wissenschaftlichen Versuche und sanierungstechnische Untersuchungen an real kontaminierten Böden kritisch betrachtet werden, da sich diese meist auf die Analyse der mittels DIN-Norm nachweisbaren Verbindungen beschränken.“ |
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| | Dafür, dass derartige Precursor-Stoffe ebenso wie frei messbare PFC als Abfallstoffe aus den die Klägerin beliefernden Papierfabriken mit verunreinigten Chargen des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs auf die hier verunreinigten Ackerflächen gelangten, spricht im Übrigen maßgeblich auch, dass im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - bei der Detailuntersuchung der Fläche HÜ1 im Oberboden hohe Konzentrationen an Diisopropylnaphtalin (DIPN) festgestellt wurden (vgl. einerseits den Untersuchungsbericht der ... zur Detailuntersuchung vom 29.07.2015, dort Anlage 5 = Heft 11, Aktenseite 591 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -: 140 µg/kg DIPN im Oberboden HÜ1), das als Kernlösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibpapieren, insbesondere beim Recycling von Altpapier eingesetzt wird und als Marker für Recyclingfasern gilt (vgl. dazu den Untersuchungsbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 06.11.2015, S. 5 = Heft 12, Aktenseite 759 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -), während in nur mit Klärschlamm beaufschlagten Vergleichsflächen im Raum Rastatt, in keiner einzigen Probe DIPN nachgewiesen werden konnte (vgl. hierzu die Prüfberichte des ... vom 14.12.2015 zu am 12.11.2015 im Oberboden der Flächen HÜG KS 3 sowie HÜG KS 6 entnommenen Bodenproben auf Aktenseite 871 sowie 887 in Heft 2 der Verfahrensakte des Beklagten im Verfahren - 6 K 791/16 -). Dieser Befund wird schließlich auch indiziell weiter abgestützt durch die Aussage des von der Klägerin zur Vermischung und Ausbringung ihrer Kompostgemische maßgeblich eingesetzten Fuhrunternehmers ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der dort bei seiner Zeugenvernehmung am 03.09.2014 auf die Frage, ob er gewusst habe, dass er für die Klägerin auch Papierschlämme aus dem Papierrecycling aufgebracht habe, folgende Angaben machte (vgl. hierzu nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <35>): |
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| | „Nein, dies war nie Thema. Ich kann mich aber erinnern, dass in der Zeit zwischen 2005, 2006, 2007 und 2008 Holzfasern angeliefert wurden, die von ihrer Konsistenz deutlich von dem abwichen, wie die Holzfasern, die in den Anfangszeiten geliefert wurden. Diese Fasern haben deutlich mehr „gestunken“, waren verklumpt und ließen sich auch sehr schlecht vermischen. Trotz Mischversuche gelang es nicht immer ein homogenes Mischverhältnis zwischen Kompost und Holzfaser herzustellen. Diese Materialien wurden aber trotzdem aufgebracht. Die Landwirte haben dies auch gesehen, nach meiner Erinnerung wurde dies aber nicht reklamiert zumindest nicht mir gegenüber. Es ist auch vorgekommen, dass von der Firma ... angelieferte Ware überhaupt nicht angenommen hat. Dies insbesondere dann, wenn dies Holzfasern waren, die nach unserer Ansicht zu nass und für das Mischen ungeeignet waren.“ |
|
| | Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 weiter vorträgt, die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier seien angesichts der aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, kann dies dahingestellt bleiben, weil auch bei Ansatz des von diesem benannten (aber zu niedrig angesetzten, weil auf der unzutreffenden Annahme der Einhaltung der Mengenbegrenzungen nach der BioAbfV durch die Klägerin fußenden) deutlich geringeren Gehalts an EOF von 27,7 µg/kg auf den hier relevanten Flächen und der von der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 allein von der Papierfabrik ... insgesamt angenommenen 6450,09 t Papierschlämme jedenfalls ein erheblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen bestünde, der es nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). |
|
| | Die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der genannten Sachverständigen vermögen auch die weiteren Einwendungen der Klägerin nicht zu erschüttern. Insbesondere ist das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des ... und der ... vom Fachgebiet Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik der TU Darmstadt von April 2016 nicht geeignet, die Verursacherstellung der Klägerin substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die dort angestellten abstrakten Überlegungen zum Einsatz von PFC in der deutschen Papierindustrie verhalten sich (notgedrungen) schon nicht unmittelbar zu den hier relevanten Verhältnissen der Papierproduktion und Abgabe von Abfallstoffen hieraus in den 16 Papierfabriken, die im Zeitraum 2006 bis 2008 Papierfaserschlämme an die Klägerin geliefert haben (vgl. hierzu auch ausdrücklich das Fazit des Gutachtens auf S. 13: „Ob und ggf. wie viele der entsorgten Papierfabriken in dem fraglichen Zeitraum in welchem Umfang PFT-Verbindungen eingesetzt haben, ist dem Gutachter nicht bekannt.“). |
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| | Die Kernannahme dieses Gutachtens, mit PFC behandelte Papiere würden ausschließlich aus Frischfasern hergestellt, weshalb es bei deren Herstellung in geringen Mengen zum Übergang von PFC in das Abwasser und damit in Klärschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage kommen könne, während ein signifikanter Übergang in Papierfaserschlämme ausgeschlossen werden könne, verhält sich im Übrigen nur zu messbaren PFC, nicht aber zu dem vom Beklagten zwischenzeitlich ermittelten Einsatz von Vorläuferstoffen, namentlich di:PAP in der Barriereproduktion. Schließlich geht das Gutachten auf Grundlage der den Gutachtern von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auch unzutreffend von zu geringen Mengen der von der Klägerin angenommenen Papierfaserabfälle, nämlich von der Annahme von lediglich 40.900 t aus insgesamt neun verschiedenen Papierfabriken aus, während die Klägerin tatsächlich ausweislich der Vernehmung der Zeugin ... vom 05.04.2016 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ausgewerteten digitalen Daten ihres Wiegeprogramms zufolge jedoch in den Jahren 2006 bis 2008 Papierfaserschlämme von mindestens 14 Papierfabriken in einem Umfang von insgesamt 106.645,99 t angenommen hat (vgl. nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.; die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2017 hat die dort noch genannte Menge von sogar 116.758,25 t offensichtlich aufgrund weiterer Auswertung der Daten des digitalen Wiegeprogramms der Klägerin auf 106.645,99 t berichtigt). |
|
| | Selbst wenn man im Übrigen, dem Ansatz dieses Gutachtens folgend, einen Anteil von lediglich 0,2 % der von der Klägerin angenommenen Papierfaserabfälle unterstellte, der aus Papierfabriken stammt, in denen mit (messbaren) PFC behandelte Papiere hergestellt werden, würde sich hieraus bei Zugrundelegung der in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Menge von 106.645,99 Tonnen eine Menge von 213,29 t solcher Papierfaserabfälle ergeben. Schon Teile dieser Menge wären geeignet, jedenfalls einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen zu begründen, der es nach der bereits mehrfach in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). Angesichts all dessen ist der Hilfsbeweisantrag Nr. 1 der Klägerin auch insoweit unerheblich; dieser ist im Übrigen auch ungeeignet, da sich die damaligen Vorgänge in den die Klägerin beliefernden Papierfabriken heute nicht mehr im Einzelnen aufklären lassen werden. |
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| | ddd) Schließlich verweist die Beklagte - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - zutreffend darauf, dass auch die zeitliche Entwicklung des Schadensbilds im Grundwasser zum Zeitraum der Aufbringung des Kompostgemischs der Klägerin passt, während länger zurückliegende Einträge zu deutlich längeren PFC-Fahnen im Grundwasser geführt hätten. Dies ergibt sich hinreichend belastbar aus den Feststellungen im Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B 3 alt und Bundesautobahn A 5 des ... von Februar 2016 (vgl. nochmals Band VIII, S. 3885 <3935> der Behördenakte), wonach „in der Fahne fast ausschließlich die mobileren, kürzerkettigen PFC auf[treten] und aus ihrem zeitlichen Verlauf als erstmalige Ankunft der PFC das Frühjahr 2013 angenommen werden [kann], was einer Fließdauer von ca. 5 Jahren entspricht und gut mit der hydraulisch berechneten Fließzeit übereinstimmt.“ Diese Annahme wird im Übrigen auch durch den Umstand weiter abgestützt, dass hier gerade die obersten Bodenschichten teilweise ganz erheblich mit PFC belastet sind, was bei einem dem genannten Zeitraum um das Jahr 2008 herum zeitlich erheblich vorgelagerten Eintrag kaum zu erklären wäre. |
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| | Diese Feststellungen des Gutachters hat die Klägerin auch nicht substantiiert erschüttert. Soweit die Klägerin unter Verweis auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme des ... von der ... vom 16.10.2017 zunächst einwendet, der Zeitpunkt der erstmaligen Verunreinigung im Bereich Y 4 sei nicht durch tatsächliche Analysen sondern durch Extrapolation ermittelt worden, da die Messstelle Y 4 im Jahr 2013 noch nicht errichtet gewesen sei, ist dies zutreffend, schließt aber nicht aus, auf diesen Zeitpunkt durch Extrapolation der vorhandenen Messdaten rückzuschließen, wie es der Sachverständige ... hier getan hat; insoweit hat auch der ... in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 eingeräumt, dass die vorgenommene Extrapolation fachlich nicht zu beanstanden sei. |
|
| | Soweit die Klägerin unter Verweis auf die genannte Stellungnahme weiter vorträgt, im Oberstrom lägen PFC-Belastungen mit PFHxA vor, deren zeitliche Entstehung unbekannt sei und die den Bereich Y 4 möglicherweise lange vor dem Jahr 2013 erreicht haben könnten; auch sei das Grundwasser im weiten Umfeld mit PFC verunreinigt und das Alter dieser PFC-Grundbelastung ebenfalls unbekannt, führt der Erkundungsbericht des ... von Februar 2016 hierzu nachvollziehbar aus, jedenfalls die Ausdehnung der PFC-Belastung im Abstrom der Fläche A-H habe sowohl mit den hydraulisch ermittelten Stromlinien als auch mit den Grundwasseranalysen sicher bis zum ca. 2,7 km entfernten Riedkanal erkannt werden können. Die Abgrenzung zu nebenstromigen PFC-Belastungen habe anhand unterschiedlicher PFC-Anteile und zeitlicher Konzentrationsverläufe erfolgen können; die Abgrenzung zur Fahne des schon vorhandenen PFC-Brandschadens bis zu den Förderbrunnen der PFC-Reinigungsanlage habe vor allem durch unterschiedliche Anteile von PFOA und PFOS erkannt werden können (vgl. nochmals Band VIII, S. 3885 <3933> der Behördenakte; vgl. zur eindeutigen Abgrenzbarkeit der hier relevanten PFC-Fahne ferner bereits den Erkundungsbericht des ... von Februar 2014 = Band I, Aktenseite 315 ff. <331 ff.> der Behördenakte). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. |
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| | Angesichts all dessen liegt hier eine schlüssige und in sich geschlossene Indizienkette vor, aus der sich zur Überzeugung der Kammer ergibt, dass die auf den hier untersuchten landwirtschaftlichen Flächen festgestellten schädlichen Bodenveränderungen durch den - teilweise massiven - Eintrag von PFC bzw. Vorläufersubstanzen hierzu durch die Aufbringung mit diesen Stoffen belasteter Chargen des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs mindestens maßgeblich mitverursacht wurden. Demgegenüber ist auch bei Berücksichtigung des zuletzt erreichten Kenntnisstands zu der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegebenen Sachlage aus einer Perspektive „ex post“ keine auch nur annähernd ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die hier festgestellte Kontamination von Boden und Grundwasser ersichtlich. |
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| | bb) So liegen auch weiterhin keine hinreichend belastbaren Hinweise darauf vor, dass die Aufbringung von Klärschlamm einen Beitrag zu den nunmehr festgestellten PFC-Belastungen geleistet haben könnte. Zunächst einmal gibt es schon keine belastbaren Hinweise darauf, dass in dem Zeitraum, in dem das nunmehr festgestellte Schadensbild aller Wahrscheinlichkeit nach durch Eintrag belasteter Substanzen in den Boden angelegt wurde, nämlich um das Jahr 2008 herum, Klärschlämme überhaupt auf die hier untersuchten landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht wurden. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Aussagen des früheren Bewirtschafters der im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - verfahrensgegenständlichen Flächen in ... und des damals zuständigen Fahrers der Gemeinde ... im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorträgt, auch auf diesen Flächen in ... sei in den 1980er- aber auch noch in den frühen 1990er-Jahren Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden, fehlt es darüber hinaus auch an jedweden belastbaren Hinweisen, dass zu diesem Zeitpunkt Klärschlämme auch auf die hier relevanten Flächen in Sandweier aufgebracht worden sein könnten. Der Bewirtschafter dieser Flächen ... hat vielmehr im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausdrücklich folgende Angaben gemacht (vgl. hierzu nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 01.07.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 207 ff. <211>): |
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| | „Zu früheren Zeiten kamen andere Firmen [Anm.: als die Klägerin] auf mich ganz legal zu, die mir die Ausbringung von Klärschlamm angeboten haben. Diese Firmen boten mir entsprechend Geld für das Ausbringen an. Damit hätte ich sogar meinen Hof sanieren können. Ich habe diese Angebote aber immer abgelehnt, da ich nicht wusste, wie belastet dieser Klärschlamm tatsächlich ist.“ |
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| | Diese Angaben des Bewirtschafters stimmen überein mit seinen Angaben gegenüber der Beklagten in einem Gespräch vom 08.12.2015, wonach auf seinen Flächen, die im Familienbetrieb teilweise bereits seit rund 40 Jahren bewirtschaftet würden, zu keinem Zeitpunkt Klärschlamm ausgebracht worden sei (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 28.12.2015 mit tabellarischer Aufstellung zu allen hier als verunreinigt ermittelten Flächen in Band VIII, Aktenseite 3777 der Behördenakte). |
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| | Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen sei auch in den Jahren 2006 und 2007 nachweislich mit PFC in teilweise erheblichen Konzentrationen belastet gewesen, wie sich aus einer Presseinformation des Umweltministeriums aus dem Jahr 2007 ergebe, beziehen sich die dortigen Aussagen schon nicht auf den Zeitraum der hier relevanten Klärschlammaufbringung in den späten 1980er- und frühen 1990er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts und wird ferner die von der Klägerin im Parallelverfahren als denkbare Quelle verunreinigten Klärschlamms benannte Kläranlage der Gemeinde ... dort auch nicht in Bezug genommen (vgl. Umweltministerium Baden-Württemberg, Presseinformation, Perfluorierte Tenside (PFT) im Klärschlamm in Baden-Württemberg, - Hintergründe, Ergebnisse, Perspektiven -, 2007, S. 24 f., 28 ff.). Anders als die Klägerin anzunehmen scheint, bestand im Übrigen auch damals keine allgemeine Belastung von Klärschlamm mit PFC, sondern fanden sich vielmehr im Umfeld einzelner Kläranlagen (im Regelfall mit PFC-verarbeitenden Betrieben im Einzugsgebiet) punktuelle PFC-Belastungen, wie sich aus den Ergebnissen der damals angestellten Untersuchungen ablesen lässt (vgl. hierzu Umweltministerium Baden-Württemberg, Zwischenbericht, Perfluorierte Tenside (PFT) in Baden-Württemberg, 2008, S. 20: „In ca. 60 % der Fälle, in denen bei einer Kläranlage erhöhte PFT-Konzentrationen […] festgestellt wurden, konnten Industriebetriebe als relevante Einleiter identifiziert werden. Mit wenigen Ausnahmen handelte es sich dabei um Betriebe der metallverarbeitenden Industrie mit Anlagen zur Oberflächenbehandlung [Galvaniken].“, vgl. dort auch S. 22: „Das Ergebnis zeigt, dass PFT in Kläranlagen zwar kein flächendeckendes Problem darstellt, jedoch bislang in mehr als 10 % der Kläranlagen im Klärschlamm erhöhte Werte nachweisbar waren.“; vgl. hierzu zuletzt auch den Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, S. 29). |
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| | Darüber hinaus liegen umgekehrt aber belastbare Hinweise darauf vor, dass das hier festgestellte spezifische Schadensbild nicht oder jedenfalls nicht maßgeblich durch die Aufbringung von Klärschlämmen verursacht worden sein kann. Hierfür spricht zunächst mindestens indiziell der Umstand, dass in den hier festgestellten PFC-Belastungen die - für die bisher identifizierten PFC-Belastungsbereiche aufgrund Eintrags von Klärschlamm - charakteristische PFC-Einzelsubstanz H4PFOS nicht in erheblicher Konzentration auftritt (vgl. nochmals den Sachstandsbericht des ... vom 02.03.2015 = Band V, Aktenseite 2071 ff. <dort insb. 2235 ff.> der Behördenakte). Maßgeblich gegen eine erhebliche Mitverursachung der hier festgestellten PFC-Belastungen spricht daneben auch, dass hier gerade die obersten Bodenschichten teilweise massiv PFC-belastet sind, was gegen einen Eintrag der PFC oder Vorläufersubstanzen zu einem der durchgeführten Detailuntersuchung zeitlich sehr lange vorgelagertem Zeitpunkt spricht. |
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| | Es erscheint der Kammer als ausgeschlossen, dass zu einem solchen deutlich früheren Zeitpunkt liegende Einträge von Klärschlamm allein oder auch nur in erheblichem Umfang mitverantwortlich für die erst über zwanzig Jahre später aufgetretenen massiven Verunreinigungen der obersten Bodenschichten auf den hier untersuchten Flächen sein könnten, wenn die Ergebnisse des Berichts der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016 zeigen, dass auch die Höhe der nunmehr gemessenen PFC-Gehalte in Feststoff und Eluat selbst auf solchen Flächen mit Klärschlamm von Kläranlagen, die bei den landesweiten Untersuchungen in den Jahren 2007 und 2008 noch erhöhte PFC-Belastungen aufgewiesen hatten, jetzt in der gleichen Größenordnung liegen wie die (geringen) Hintergrundgehalte an PFC in Böden, die in aktuellen Untersuchungen der LUBW gemessen wurden (vgl. hierzu erneut den Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, dort insb. S. 37). In der Konsequenz kann die Ausbringung von Klärschlämmen als maßgebliche Ursache der hohen PFC-Belastungen der hier relevanten Böden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (so auch das Fazit im Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, S. 38). All dies gilt umso mehr für die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene These, auch zeitlich noch frühere, heute nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbare Klärschlammaufbringungen könnten zu den nunmehr festgestellten PFC-Belastungen beigetragen haben. Angesichts dessen war der von der Klägerin gestellte Hilfsbeweisantrag Nr. 5 auch insoweit unerheblich. |
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| | cc) Auch die von der Klägerin sukzessive weiter benannten alternativen Eintragsquellen (Löschschaum, militärisch genutzter Treibstoff, Düngemittel, Reste von Ackervlies, Pflanzenschutzmittel und Insektizide sowie zuletzt luftbedingte Belastungen vom Standort der Firma ... in ...) kommen als auch nur annähernd ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die hier festgestellte Kontamination von Boden und Grundwasser nicht in Betracht. Es fehlt insoweit bereits an jedweden hinreichend belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass die genannten Materialien zu irgendeinem Zeitpunkt in relevanter Menge auf die hier relevanten Flächen aufgebracht wurden. Mit Ausnahme von Löschschaum fehlt es darüber hinaus auch an belastbaren Hinweisen darauf, dass die genannten Materialien überhaupt PFC oder Vorläufer-Substanzen enthalten. Soweit die Klägerin insbesondere vorträgt, militärisch genutzter Treibstoff, insbesondere der NATO-Treibstoff JP-8, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Ursache ausgeschlossen werden, weil sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag ergebe, dass allein zwischen 2010 und 2016 in Deutschland 154 Fälle des kontrollierten Ablassens von Flugzeugtreibstoff aufgezeichnet worden seien, finden sich die hier relevanten Flächen dort gerade nicht in Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 18/9917, dort die Aufstellung auf S. 2 ff.). Im Übrigen kann für den genannten Treibstoff einer weiteren Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 09.04.2015 zufolge auch eindeutig ausgeschlossen werden, dass dieser PFC enthält (vgl. BT-Drucks. 18/4570, dort S. 7 f.). Hinsichtlich der von der Klägerin vermuteten Einträge über die Luft weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das hier vorgefundene Schadensbild (einzelne teilweise stark belastete Flächen zwischen anderen unbelasteten) hiermit nicht vereinbar ist. |
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| | Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich insoweit in bloßen Vermutungen; auch sonst sind derartige Einträge, die geeignet sein könnten, die hier festgestellten erheblichen PFC-Belastungen auch nur ansatzweise (mit) zu verursachen, weder den - umfangreichen - Akten zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Angesichts dessen waren hier weder weitere Ermittlungen der Behörde veranlasst, wie die Klägerin vorträgt, noch bestand eine Sachlage, die einer Aufklärung durch das Gericht aufgrund der diesbezüglich gestellten Hilfsbeweisanträge der Klägerin Nr. 2 sowie 7 bis 10 bedurft hätte, da mit diesen im Wege des sogenannten Ausforschungsbeweises lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, wobei der Hilfsbeweisantrag Nr. 10 im Übrigen schon kein Beweismittel benennt und damit auch unbestimmt ist. |
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| | c) Unabhängig hiervon hat die Klägerin hier die den Verdacht begründenden Umstände auch - wiederum ohne dass es einer Beweislastentscheidung bedürfte - zu vertreten, womit ein Erstattungsanspruch zu ihren Gunsten und damit auch eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Kostenbescheids jedenfalls nach der Ausschlussklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. ausscheidet. Dies ist nach dem Wortlaut jedenfalls dann der Fall, wenn der zur Untersuchung Herangezogene vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. § 276 BGB) zu dem Eindruck beigetragen hat, es liege eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor, die eine nähere Untersuchung erforderlich macht (vgl. hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 13>). Wendet man aber - wie hier - die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG entsprechend auch auf die - nach dem als zutreffend unterstellten Vortrag der Klägerin gegebene - Konstellation einer bestätigten schädlichen Bodenveränderung bei nicht bestätigter Verursacherstellung des Herangezogenen an, so muss auch die Rückausnahme des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. in diesem Rahmen entsprechend angewandt werden. |
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| | Dies gilt insofern erst recht, als im vom Wortlaut der Norm erfassten Fall der Nichtbestätigung schon des Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung der unzutreffend Herangezogene zu den Untersuchungskosten einer tatsächlich bestehenden Gefahr herangezogen wird, während in der hier - nach dem als zutreffend unterstellten Vortrag der Klägerin - gegebenen Konstellation eine Gefahr tatsächlich besteht, aber nicht von dem Herangezogenen verursacht wurde, sondern von Dritten. In einer solchen Konstellation ist der zunächst zu Unrecht Herangezogene jedoch nach der im Gesetz angelegten Risikoverteilung auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen Dritte zu verweisen, während ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG im Falle - wie hier - vom Herangezogenen schuldhaft hervorgerufener Verdachtsmomente ausscheiden muss (in diese Richtung auch VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris <Rn. 61>). |
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| | Ein Vertreten müssen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. ist etwa dann zu bejahen, wenn das einer bestimmten Produktionsweise innewohnende Gefährdungspotential den Verdacht ausgelöst hat. Auch wer einen gefährlichen Verkehr eröffnet, eine gefährliche Produktion betreibt oder mit besonders gefährlichen Stoffen umgeht, hat gegebenenfalls für den Verdacht einzustehen, dass sich eine darin liegende sach- oder betriebsimmanente Gefahr verwirklicht haben könnte. Schließlich ist der Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn der in Anspruch Genommene durch verbotswidriges Verhalten, insbesondere durch Nichterfüllung von Auflagen oder Anordnungen den Verdacht hervorgerufen hat (vgl. auch hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 13> m.w.N.). |
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| | Aufgrund der bestandskräftigen Anordnung vom 01.10.2008 des Regierungspräsidiums Stuttgart gemäß § 8a DüMG steht fest, dass dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Abfälle beigemischt wurden, die dem Abfallschlüssel 03 03 10 zuzuordnen und zum damaligen Zeitpunkt weder nach der DüMV noch nach der BioAbfV zugelassen waren. Die im Betrieb der Klägerin kompostierten Papierfaserreststoffe, die zum Teil im Rahmen der Recyclingpapierherstellung als Abfallprodukt anfielen und in den Verkehr gebracht wurden, waren in den Tabellen 11 und 12 der Anlage 2 der DüMV nicht enthalten und entsprachen damit keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach der DüMV. Mit ebenfalls bestandskräftiger Verfallsanordnung vom 17.10.2008 des Regierungspräsidiums Stuttgart in Höhe von 40.000,- Euro wurde diese Geschäftspraxis der Klägerin gemäß § 29 a Abs. 2 OWiG als mit Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung eingestuft, aufgrund derer die Klägerin als juristische Person allein durch Abnahme der Papierschlämme bei einer Papierfabrik in den Jahren 2006, 2007 und 2008 insgesamt 88.207,56 Euro einnahm. |
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| | Angesichts dessen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen hat, als ihr erlaubt war, sondern auch andere Abfälle, als ihr erlaubt war, nämlich Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion, mit denen ein deutlich höheres Risiko einherging als mit unbehandelten Frischfaserabfällen, deren Annahme sie ausschließlich angezeigt hatte. Ausweislich der Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat die Klägerin mit diesem Geschäftsmodell im Übrigen nach heutigem Erkenntnisstand im hier relevanten Zeitraum 2006 bis 2008 noch deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als die vom Regierungspräsidium Stuttgart zugrunde gelegten insgesamt 4.900,42 t, nämlich insgesamt 106.645,99 t unter Zugrundelegung der Daten ihres Wiegeprogramms. Die Klägerin hat mit diesem speziellen Geschäftsmodell nicht nur erhebliche Gewinne erzielt, wie die Verfallsanordnung vom 17.10.2008 eindrücklich belegt, die lediglich einen Bruchteil der nach den heute vorliegenden Erkenntnissen umgeschlagenen Abfallmengen betraf. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ausweislich der Vernehmung vom 05.04.2016 der Zeugin ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ausgewerteten digitalen Daten ihres Wiegeprogramms und ihrer Finanzbuchhaltung zufolge in den Jahren 2006 bis 2008 durch Annahme von Papierfaserschlämmen von mindestens 14 Papierfabriken im Umfang von insgesamt 106.645,99 t nämlich einen Gesamtumsatz von 1.699,936,14 Euro erzielt (vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.; die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2017 hat die dort noch genannte Menge von sogar 116.758,25 t offensichtlich aufgrund weiterer Auswertung der Daten des digitalen Wiegeprogramms der Klägerin auf 106.645,99 t berichtigt). Sie hat damit zugleich auch mit gefährlichen Stoffen in ganz erheblichem Umfang operiert und verbotswidrig einen neuartigen Geschäftsverkehr eröffnet, weshalb sie die Umstände, die den Verdacht einer Verursachung der zwischenzeitlich festgestellten schädlichen Bodenveränderungen auf den hier verfahrensgegenständlichen Flächen und im darunter liegenden Grundwasser auch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. zu vertreten hat. |
|
| | Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist für die Frage, ob ein bestimmtes gefahrgeneigtes Handeln des zur Durchführung der Anordnung Verpflichteten mit der Folge eines möglichen Vertreten müssens im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. als verbots- bzw. rechtswidrig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Handlung - hier mithin auf den Zeitraum 2006 bis 2008 - abzustellen. Denn anders als die Klägerin annimmt, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Ausnahmeklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a. E. nicht eine gegenwärtig bestehende Gefahr, deren Verdacht sich im - von der Norm vorausgesetzten - Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG ja gerade nicht bestätigt hat. Regelungsgegenstand des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a. E. ist vielmehr das schuldhafte Vertreten müssen von Umständen, die den nicht (oder bei entsprechender Anwendung nicht gegen den Pflichtigen) bestätigten Verdacht hervorgerufen haben. Demnach kann es insoweit nur auf den Zeitpunkt der Schaffung dieser Umstände ankommen. |
|
| | Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1985 vorträgt, der Erstattungsanspruch sei nur dann ausgeschlossen, wenn die untersuchende Behörde den Sachverhalt im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ordnungsgemäß aufgeklärt habe und keine Punkte ohne behördliches Verschulden offen geblieben seien, verhält sich diese Entscheidung (zwangsläufig) schon nicht zu der hier maßgeblichen Rechtslage unter Geltung des erst am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall keine aufklärungsbedürftigen Sachverhalte ohne behördliches Verschulden offen geblieben sind (vgl. hierzu nochmals die Ausführungen unter II. 3. B), wird der von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Rechtssatz betreffend einen Kostenerstattungsanspruch „ex post“ nach Inanspruchnahme eines Verdachtsstörers vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Dessen Entscheidung bezieht sich vielmehr allein auf die bei der Auswahl eines Zustandsstörers im Rahmen einer Grundverfügung gebotene Tiefe der Amtsermittlung (BayVGH, Beschluss vom 13.05.1986 - 20 CS 86.0038 -, juris <Rn. 35 f.>). |
|
| | Soweit die Klägerin weiter vorträgt, der von ihr begangene Verstoß gegen Vorgaben der BioAbfV oder der DüMV sei im hier gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil sich hier keine der dort geregelten Gefahren verwirklicht habe, und auch nicht erkennbar sei, dass diese Regelungen gerade den Zweck verfolgten, die Ausbringung von PFC zu vermeiden, ist dies nicht erforderlich. Ausreichend für die Bejahung der Ausnahmeklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. ist vielmehr, dass die Klägerin mit der Annahme und dem Vertrieb für den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassener Papierschlämme aus der Recycling-Herstellung unter schuldhaftem Verstoß gegen die genannten - auch den Schutz des Bodens bezweckenden - Vorschriften Umstände gesetzt hat, die den Verdacht der Verursachung schädlicher Bodenveränderungen gegen sie hervorgerufen haben. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, es fehle hier an dem - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Verdachtsstörerhaftung - erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem verbotswidrigen Handeln und dem hervorgerufenen Verdacht, weil die Behörden die Klägerin maßgeblich wegen des vermuteten Zusammenhangs mit den aufgebrachten Papierfaserabfällen und nur am Rande aufgrund des Verfallsverfahrens aus dem Jahre 2008 in Anspruch genommen hätten, verhält sich die von der Klägerin hierfür in Bezug genommene Entscheidung zunächst einmal nicht zu der hier einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG. Im Übrigen ist ein solcher Kausalzusammenhang zwischen dem verbotswidrigen Handeln der Klägerin (unzulässiges Inverkehrbringen von Papierschlämmen aus der Recyling-Herstellung als Düngemittel) und dem nach Bekanntwerden der PFC-Verunreinigungen auf den hier verfahrensgegenständlichen, mit dem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagten landwirtschaftlichen Flächen gegen sie entstandenen Verdacht vorliegend jedenfalls auch gegeben. |
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| | Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Eilbeschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506 <Rn. 25>) darauf hingewiesen, dass die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung von Schlämmen aus der Abwasserreinigung und sonstigen Abfallstoffen von Papierfabriken - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet und damit von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden war. Insbesondere die Kostenfreiheit des Kompostgemischs für die betroffenen Landwirte belegt danach, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt hat. Die darin liegende immanente Betriebsgefahr ihres damaligen Geschäftsmodells hat die Klägerin nach alledem als mindestens grob fahrlässige Unkenntnis der - angesichts der sich aufdrängenden Risiken dieses Geschäftsmodells naheliegenden - Begründung erst im weiteren zeitlichen Fortgang auftretender Verdachtsmomente hinsichtlich einer schädlichen Bodenveränderung jedenfalls im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. zu vertreten. Angesichts dessen waren die von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträge auch mit Blick auf die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sämtlich unerheblich. |
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| | d) Hinsichtlich der Höhe der angegriffenen Kostenforderung von 211.140,89 Euro sind rechtliche Bedenken weder von der Klägerin vorgetragen, noch sonst für die Kammer ersichtlich. |
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| | e) Schließlich sind auch Ermessensfehler des Kostenbescheids vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016 nicht ersichtlich, § 114 VwGO. Das Landratsamt hat die Klägerin wiederum ermessensfehlerfrei als in Anspruch zu nehmende Verhaltensstörerin ausgewählt (unter aa). Auch die von der Klägerin vorgetragene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit stand ihrer Inanspruchnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht entgegen (unter bb). |
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| | aa) Wie bereits ausgeführt, ist anders als auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr für den Erlass eines Bescheids über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme eine „ex-post“-Betrachtung geboten; die Störerauswahl auf der primären Ebene präjudiziert die Auswahl des Kostenschuldners bzw. der Kostenschuldner bei mehreren Kostenpflichtigen nicht. Sind mehrere gleichrangig Verpflichtete mit der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr herangezogen worden, muss die Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen nach dem Gebot der gerechten Lastenverteilung erfolgen, falls keine speziellen Ermessensdirektiven zum Tragen kommen. Diese Vorgabe findet ihre rechtliche Grundlage im Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Maxime der Lastengerechtigkeit vermeidet, dass - zumal wenn mehrere Störer auf der primären Ebene zur Gefahrenbeseitigung durch Verwaltungsakt verpflichtet worden sind - ohne hinreichenden sachlichen Grund einem der Verpflichteten allein die Kostenlast auferlegt wird. Danach können Ermessenserwägungen, die auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr bei der Störerauswahl tragfähig sind, nicht unbesehen auf der sekundären Ebene bei der Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen zur Geltung gebracht werden. Zwar gibt es im Polizeikostenrecht keine generelle Regel zu einer Haftung pro rata, liegen jedoch keine Art. 3 Abs. 1 GG Stand haltenden Sachgründe vor und kann der Verursachungsanteil mehrerer Störer von der Verwaltung ermittelt werden bzw. ist er sogar bereits festgestellt worden, hat sich das Ermessen bei der Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen an dem jeweiligen Maß der Verantwortlichkeit auszurichten (vgl. zum Ganzen nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 25 und 27> m.w.N.). |
|
| | Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit der Grundverfügung ermessensfehlerfrei allein die Klägerin zur Untersuchung der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen in Anspruch genommen, und dabei neben dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr maßgeblich auch darauf abgestellt, dass die Klägerin (aus der Perspektive „ex ante“) als Hauptverursacherin dieser Bodenverunreinigungen anzusehen war (vgl. hierzu bereits die Ausführungen oben unter II. 1. c) aa), die hier entsprechend Geltung beanspruchen). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin nach Bestätigung hinreichender Verdachtsmomente gegen diese auch aus der Perspektive „ex post“ nunmehr zur Zahlung der Kosten der ihr aufgegebenen Untersuchungen nach deren Ersatzvornahme herangezogen hat, wie es § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 25 LVwVG als gesetzlichen Regelfall vorsehen, ohne dass es weiterer Ermessenserwägungen im Hinblick auf eine etwaige Auswahl anderer oder weiterer Störer bedurft hätte. |
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| | bb) Schließlich steht auch die vorgetragene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt der Störerauswahl noch unter demjenigen der Verhältnismäßigkeit entgegen (vgl. hierzu bereits die Ausführungen oben unter II. 1. c) bb), die hier entsprechend Geltung beanspruchen, sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.08.2016, dort S. 21, auf den in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird). |
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| | Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. |
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| | Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf 211.140,89 Euro festgesetzt (die Kammer nimmt hier einen einheitlichen wirtschaftlichen Wert der gestellten Anträge von 211.140,89 Euro an [Kosten der Ersatzvornahme, wie im angegriffenen Kostenbescheid vom 21.03.2016 festgesetzt]). |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat sich die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 nicht durch deren zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme aufgrund des weiter angegriffenen Bescheids vom 05.11.2014 erfolgte Vollstreckung im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Da der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet, dauert die Titelfunktion des Grundverwaltungsakts an, solange dieser nicht (gerichtlich) aufgehoben wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, S. 122 <Rn. 13> sowie Beschluss vom 21.04.2015 - 7 B 8.14 -, juris <Rn. 4>). Dem entsprechend bildet auch hier die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 weiterhin die Grundlage für den ebenfalls angegriffenen Kostenbescheid vom 21.03.2016. |
|
| | Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, weil die angegriffenen Verwaltungsakte rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 (unter 1.) ist ebenso rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wie die weiter angegriffene Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 05.11.2014 (unter 2.) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 und der Kostenbescheid vom 21.03.2016 (unter 3.) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016. Soweit der Vertreter der Klägerin seinen Antrag ausweislich der Niederschrift vom 24.10.2017 auf einen Widerspruchsbescheid „vom 11.04.2016“ bezogen hat, handelt es sich um eine übereinstimmende Falschbezeichnung des Gerichts und der Beteiligten. |
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| | 1. a) Die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Besteht danach auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. |
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| | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts im BBodSchG - nach den in der Rechtsprechung zur Anfechtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheids als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Insoweit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es, wie im allgemeinen Polizeirecht, bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der behördlichen Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung und auch der nicht selten prognostische Elemente enthaltenden Einschätzung geeigneter, erforderlicher und verhältnismäßiger Abhilfemaßnahmen grundsätzlich auf die Sicht „ex ante“ zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt. Soweit allerdings diesbezügliche rechtserhebliche Erkenntnisse schon bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hätten gewonnen und berücksichtigt werden können, ist dies in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen. Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 <Rn. 47>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 67 f.> m.w.N.). |
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| | Die Inanspruchnahme eines Verdachtsstörers als Verursacher zu Maßnahmen der Gefahrerforschung aus der Perspektive „ex ante“ wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Verdacht (gegen ihn) nach Durchführung der Untersuchungsmaßnahme nicht bestätigt; in diesem Fall besteht vielmehr ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, NVwZ 2005, S. 691 <Rn. 22>; ebenso zu den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen der Verdachtsstörerhaftung bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 24 <Rn. 30>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 -, NVwZ 2001, S. 1314). |
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| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin als Verhaltensstörerin nach den genannten Vorschriften trägt nach den allgemeinen Regeln im Anfechtungsrechtsstreit die Behörde, weil es sich hierbei um den ihr günstigen Umstand des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen eines Eingriffs durch belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, NVwZ 2008, S. 1371 <Rn. 41> = BVerwGE 131, 171; Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, § 86 <Rn. 2a> sowie Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 108 <Rn. 102> jeweils m.w.N.). |
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| | b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 aus der Perspektive „ex ante“ erfüllt. Es bestand nicht nur der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung (unter aa) sondern auch der hinreichende Verdacht einer Verursachung dieser schädlichen Bodenveränderung durch die Klägerin (unter bb). |
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| | aa) Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen neben anderen die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden unter anderem die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 86 ff.> dort bejaht für den Eintrag von PFC in den Boden). |
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| | Gemäß § 3 Abs. 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, regelmäßig dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris <Rn. 27>). In Ermangelung einer Aufnahme von Prüfwerten für PFC in den Katalog der schädlichen Stoffe nach der BBodSchV kann dabei auch auf im jeweiligen Landesrecht festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt nur VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 42>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 88 ff.>, das auch ohne Festlegung landesrechtlicher Geringfügigkeitsschwellenwerte von einer Schädlichkeit des Eintrags von PFC in Boden und Grundwasser aufgrund hiermit verbundener Gesundheitsgefahren ausgeht). Ein Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG liegt dabei auch dann vor, wenn Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht, jedoch Ungewissheit bezüglich der weiteren Tatsachen, etwa der konkreten Art der Belastung, der Ausbreitung oder der räumlichen Erstreckung; Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG können also auch bei bekannt belasteten Grundstücken getroffen werden. So können beispielsweise auch Detailuntersuchungen zur Vorbereitung einer späteren Sanierungsanordnung verfügt werden (vgl. dazu zuletzt zusammenfassend wiederum VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 41> m.w.N.). |
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| | Die auf den hier streitgegenständlichen Flächen und im darunter liegenden Grundwasser durchgeführte Detailuntersuchung hat die Ergebnisse der vorangegangenen orientierenden Untersuchungen bestätigt, wonach im Untersuchungsgebiet sowohl die im Zeitpunkt der Anordnung geltende Geringfügigkeitsschwelle von 1,0 µg/l Summe PFC ebenso - teilweise ganz erheblich - überschritten ist, wie die vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene, mit Erlass des Umweltministeriums vom 17.06.2015 festgesetzte, wonach in der Quotientensumme aller PFC ein Bewertungsindex von 1 einzuhalten sei; wegen der Einzelheiten wird nochmals auf den Sachstandsbericht des ... vom 02.03.2015 (= Band V, Aktenseite 2071 ff. <dort insb. 2083 ff.> der Behördenakte) sowie auf den Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B 3 alt und Bundesautobahn A 5 des ... von Februar 2016 verwiesen (= Band VIII, S. 3885 <dort insb. 3893 und 3907 ff.> der Behördenakte) verwiesen. Dieses Ergebnis der Detailuntersuchung wird von der Klägerin auch nicht bestritten. |
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| | bb) Die Klägerin bestreitet vielmehr (weiterhin) allein, dass sie die Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ist. |
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| | aaa) Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BBodSchG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. |
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| | Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung“ für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist. In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden. Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen zuletzt im Eilverfahren zwischen den Beteiligten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 11 f.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG). |
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| | Ferner kann bei sogenannten Summationsschäden, die regelmäßig zur Folge haben, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). |
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| | Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar - etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden - geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Auch im Bodenschutzrecht gilt das Regelbeweismaß nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu zuletzt nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 100 ff.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg). |
|
| | Ausgehend hiervon ist es - entgegen der Auffassung der Klägerin - für die Annahme ihrer (Mit-)Verursacherstellung durch die zuständigen Behörden nicht erforderlich, einen Vollbeweis für den genauen Hergang der Verunreinigung durch die Untersuchung - im Falle erst später entdeckter Bodenverunreinigungen regelmäßig und auch hier - nicht mehr zu erlangender Proben der aufgebrachten Stoffe zu führen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 117 f.>; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 19> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). |
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| | bbb) Anhand dieses Maßstabs ist die Klägerin aus einer Perspektive „ex ante“ im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 zu Recht als Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenverunreinigungen eingestuft worden. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506) ausgeführt, die Inanspruchnahme der Klägerin werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe. Nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchungen wiesen in dem hier streitgegenständlichen Gebiet nur diejenigen beprobten landwirtschaftlichen Flächen im Boden erhöhte PFC-Werte auf, auf denen nach den Ermittlungen der Beklagten im Auftrag der Klägerin Kompost aufgebracht worden sei. Die Waldfläche C sei demgegenüber weitgehend unbelastet. Im Gebiet der Beklagten sowie im Landkreis Rastatt existierten darüber hinaus weitere mit PFC belastete Flächen, die nachweislich ebenfalls mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt worden seien. Zudem hätten zwei im Jahr 2007 entnommene Kompostproben aus dem Betrieb der Klägerin, die im Jahre 2014 analysiert worden seien, Rückstände von PFC im Gesamtgehalt und im Eluat enthalten. Es spreche auch vieles dafür, dass die dem Kompost beigemischten Papierschlämme zur Bodenverunreinigung geführt hätten. Der Einwand der Beschwerde, die Beklagte habe keine einzige Papierfabrik als mögliche Quelle identifiziert und ein Zusammenhang zwischen Papierherstellung und -recycling sei nicht hinreichend nachgewiesen, greife demgegenüber nicht durch, weil PFC in der Papier- und Verpackungsindustrie als Hilfsmittel zur Papierveredelung (Herstellung von fett-, wasser- und ölabweisenden Papieren oder Verpackungen) eingesetzt worden sei. In Papierschlammproben vom März/April 2014 von zwei Papierfabriken, die die Antragstellerin nachweislich beliefert hätten, seien die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen worden. Die Antragstellerin sei ferner regelmäßig mit Abfällen einer weiteren Papierfabrik beliefert worden, die nach Aktenlage Kartonagen mit PFC-haltigen Verbindungen, allerdings ohne PFOS, hergestellt habe; auch in den in dieser Firma entnommenen Abwasserproben vom Januar 2008 sei aber PFOS nachgewiesen worden. |
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| | Ob die nunmehr ermittelten PFC-positiven Befunde darauf zurückzuführen seien, dass auch die neuerdings zur Papierveredelung verwendeten Substanzen der PFC-Analytik nicht zugänglich seien, aber letztlich zu PFC, insbesondere zu PFOS, abgebaut würden, oder ob es in den Papierfabriken andere Quellen für PFC-Verunreinigungen gebe, könne bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Es spreche aber einiges dafür, dass die Vorläufersubstanzen für PFOS, die in der Papierindustrie teilweise nach wie vor eingesetzt würden, in den Abwässern freigesetzt und unter Umweltbedingen zu PFOS abgebaut würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erscheine jedenfalls der Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Recyclingpapier und dem erhöhten PFC-Gehalt nicht unschlüssig, da bei der Herstellung von Recyclingpapier mittels PFC beschichtetes Papier als Altpapier verarbeitet werde, wodurch sich der PFC-Gehalt in den Papierschlämmen unabhängig davon aufsummieren könnte, ob der Betrieb PFC-Verbindungen im Herstellungsprozess zur Papierveredelung einsetze. Die Verarbeitung von Altpapier könnte auch erklären, warum in den Papierschlämmen PFC-Rückstände enthalten seien, obwohl etwa PFC bei der Papierherstellung seit den Jahren 2000 bis 2003 nur noch eingeschränkt Verwendung finden dürften. Hinzu komme, dass das Landratsamt Rastatt auf den dort belasteten Flächen im Juli 2014 Papierfasern geborgen habe, die ausweislich der Laboranalyse einen PFC-Summenwert von ca. 412 µg/kg aufwiesen. Dieses Analyseergebnis sei durchaus aussagekräftig, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.08.2015 im Parallelverfahren - 10 S 980/15 - ausgeführt habe. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung des mit Papierschlämmen versetzten Kompostes und der PFC-Verunreinigung scheide auch nicht deshalb aus, weil eine Beprobung des Sickerbeckens auf dem Betriebsgelände der Klägerin wohl keinen PFC-Nachweis erbracht habe. Beprobungen aus neuerer Zeit brächten keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Situation im Zeitraum 2005 bis 2008. Ferner sei unklar, ob und in welchem Umfang auf dem Betriebsgelände der Klägerin Papierschlämme umgeschlagen worden seien, oder ob diese - wofür die Angaben des Fuhrunternehmers sprächen - überwiegend direkt ausgebracht worden seien. |
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| | Für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Klägerin spreche entscheidend auch, dass andere Ursachen als die Kompostaufbringung für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kämen. Der Klägerin sei allerdings zuzugeben, dass die Ursachen für den Umfang der PFC-Belastung im Hinblick auf das Ausmaß der betroffenen Flächen und in quantitativer Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sein dürften. Die Analysen des Kompostes und der Papierschlämme der untersuchten Papierfabriken hätten jedenfalls im Vergleich zu den erheblichen PFC-Funden auf den kontaminierten Grundstücken verhältnismäßig geringe Werte ergeben, auch blieben offene Fragen im Hinblick darauf, von welchen Papierfabriken in welchem Umfang derart stark verunreinigte Papierschlämme abgegeben wurden. Nach derzeitigem Sachstand sei jedoch keine ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die Boden- und Grundwasserkontamination ersichtlich. Insbesondere spreche nach derzeitigem Sachstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch Klärschlämme. Die Klägerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass PFC-Verunreinigungen auf bestimmten Flächen im Gebiet der Beklagten auch von den beteiligten Behörden auf eine massive Klärschlammausbringung zurückgeführt würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne hieraus aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass deshalb auch auf den hier in Rede stehenden Fällen mit Sicherheit Klärschlamm ausgebracht wurde, maßgeblich sei vielmehr die Historie der einzelnen Grundstücke. In den von der Klägerin in Bezug genommenen Fällen sei die Beaufschlagung und Verfüllung der betroffenen Grundstücke mit Klärschlämmen erwiesen; hingegen lägen derzeit trotz entsprechender Ermittlungen des Landratsamts keine belastbaren Erkenntnisse über eine Ausbringung von Klärschlämmen auf den hier in Rede stehenden Flächen vor. Ein weiteres Indiz gegen eine Verursachung der PFC-Kontamination durch landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme sei auch, dass es sich andernfalls um ein flächendeckendes landes- oder bundesweites Phänomen handeln müsste, was soweit ersichtlich nicht der Fall sei. Die Untersuchungen der LUBW hätten keine landesweite Belastung der Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Gebieten ergeben. Auch landesweite Untersuchungen in Bayern hätten keine flächendeckende PFC-Verunreinigung durch Klärschlämme ergeben. |
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| | In der Gesamtschau seien zwar andere Ursachen für die Bodenverseuchung als der mit Papierschlämmen versetzte Kompost der Klägerin nicht schlechthin auszuschließen, insbesondere sei im Grundsatz unbestreitbar, dass früher auch Klärschlämme bodenseitig verwertet worden seien. Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Flächen lägen aber für eine Aufbringung von PFC-belasteten Klärschlämmen bislang keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor. Hingegen erscheine eine Kontamination durch mit Papierschlämmen versetzten Kompost der Klägerin überwiegend wahrscheinlich. Es gebe zahlreiche objektive Indizien dafür, dass das im Auftrag der Klägerin rechtswidrig und im Übermaß ausgebrachte Material wesentlich zur PFC-Kontamination beigetragen habe, so dass sie nach damaligem Sach- und Streitstand als Hauptverursacherin erscheine. Schließlich sei im Hinblick auf die Zurechnung des Schadenfalls zu einem Verursacher bei der gebotenen wertenden Betrachtung auch zu berücksichtigen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand falle. Vorliegend seien der Vertrieb und das Ausbringen von mit Papierschlämmen versetztem Kompost von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen. Bei den verwendeten Ausgangsmaterialien habe es sich um Schlämme aus der Abwasserreinigung und sonstige Abfallstoffe von Papierfabriken gehandelt. Die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung solcher Materialien - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - sei bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet. Dies zeige sich nicht zuletzt in dem Geschäftsmodell der Klägerin, wonach die Anlieferung und Aufbringung von mit Papierschlämmen versetztem Material für die Landwirte kostenfrei gewesen sei, sowie in dem Umstand, dass die Deponierung von Papierschlämmen etwa seit dem Jahr 2005 nicht mehr zulässig gewesen sei. Dies belege, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt habe. Unerheblich sei demgegenüber, ob die bei der Klägerin verantwortlichen Personen von dem Vorhandensein von PFC in den Papierfaserschlämmen oder im Kompost wussten oder hätten wissen müssen, weil es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden nicht ankomme. |
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| | Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Verursacherstellung der Klägerin aus der Perspektive „ex ante“, denen sich die Kammer anschließt, ist die Klägerin auch im weiteren Fortgang des Widerspruchsverfahrens nicht mit neuem Vortrag entgegengetreten. Auch das weitere Verwaltungsverfahren bei der Beklagten hat keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die diese Beurteilung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 05.04.2016 in Zweifel gezogen hätten; die Kammer verweist insofern zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016, dort S. 9 f. Schließlich ist auch nach den bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 neu hinzugekommenen weiteren Erkenntnissen über den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegebenen Sachverhalt die Verursachereigenschaft der Klägerin weiterhin zu bejahen (vgl. dazu noch im Einzelnen unter II. 3. b). |
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| | c) Weiter sind Ermessensfehler der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 nicht ersichtlich, § 114 VwGO. Die Beklagte hat die Klägerin hier ermessensfehlerfrei als in Anspruch zu nehmende Verhaltensstörerin ausgewählt (aa). Auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit stand ihrer Inanspruchnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht entgegen (unter bb). |
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| | aa) Bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, geht es auf der primären Ebene einer Grundverfügung aus der „ex-ante“-Perspektive nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblich um die Gefahrenabwehr. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist danach die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen Heranziehung von Störern oder generelle, richterliche entwickelte Regeln hierzu gibt es nach dem baden-württembergischen Landesrecht nicht. Muss sich die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen, schließt dies nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z.B. die größere Gefahrennähe eines Störers sein. Die sachgerechte Störerauswahl auf der primären Ebene muss zivilrechtliche Aspekte eines internen Ausgleichs zwischen mehreren Störern nicht berücksichtigen; im Einzelfall kommt etwas anderes allenfalls dann in Betracht, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung ihr bekannte und unstreitige Regelungen des internen Ausgleichs völlig unberücksichtigt lässt. Andererseits ist die Behörde rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem vorrangigen Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. zum Ganzen im Zusammenfassung seiner Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 21 f.> m.w.N.). |
|
| | Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als jedenfalls maßgebliche Mitverursacherin der hier festgestellten Bodenverunreinigungen vorrangig vor anderen in Betracht kommenden Störern in Anspruch genommen wurde. Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte mit Blick auf die - maßgeblich in den Blick zu nehmende und im vorliegenden Fall besonders gebotene - Effektivität der Gefahrenabwehr zunächst einmal davon abgesehen, die - insgesamt 93 - an der Aufbringung des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs unbeteiligten Eigentümer der betroffenen Flächen oder deren Bewirtschafter als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, zumal diese bereits jetzt finanziell erheblich geschädigt sind, da die massiv verunreinigten Flächen nicht mehr in vollem Umfang zu bewirtschaften sind und damit erheblich in ihrem Verkehrswert gemindert sein dürften. Eine solche Inanspruchnahme wäre unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden erheblichen Verwaltungsaufwands nicht nur deutlich weniger effektiv gewesen, sondern auch unter dem - hier noch nachrangigen - Gesichtspunkt der Schadensnähe kaum zu rechtfertigen gewesen, da hier angesichts der - bestandskräftig festgestellten - Rechtsverstöße der Klägerin im Hinblick auf den von ihr eröffneten Verkehr für das jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2008 vertriebene Gemisch aus Kompost und Papierschlämmen diese maßgeblich für das Überschreiten der Gefahrenschwelle durch Aufbringung des Kompostgemischs auf den hier relevanten Flächen verantwortlich war. Mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt hat die Beklagte auch ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den für die Klägerin selbständig tätigen Fuhrunternehmer ... ebenfalls heranzuziehen, weil dieser nach seinen glaubhaften Angaben gegenüber der Behörde (wie auch später gegenüber der Polizei) lediglich auf Weisung der Klägerin die angelieferten Papierschlämme in das Kompostgemisch eingearbeitet und an die Landwirte ausgefahren hat, aber über die Zusammensetzung und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs dieser Kompostmischung durch die Klägerin nicht näher informiert war. |
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| | Soweit die Klägerin zuletzt vorgetragen hat, die Behörde hätte auch diejenigen Papierhersteller in Anspruch nehmen müssen, die ihr mit PFC oder Vorläufersubstanzen verunreinigte Papierschlämme überlassen hätten, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO), dass die Lieferung der einzelnen verunreinigten Chargen von Papierschlämmen - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aber teilweise auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - angesichts der Vermischung auf dem Betriebsgelände der Klägerin nicht hinreichend individualisiert werden konnte, zumal auch insoweit erst der Vertrieb des Kompostgemischs durch die Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten habe. |
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| | bb) Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit hindere ihre Inanspruchnahme zu der angeordneten Detailuntersuchung, hat sie dies im für die Ermessensausübung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 schon nicht hinreichend substantiiert dargetan; insoweit wird in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO erneut auf den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016, dort S. 10, sowie auf den dort in Bezug genommenen Vorlagebericht der Beklagten vom 23.02.2016, dort S. 28 ff. verwiesen; insbesondere hat die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt kein vollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt. Eine - im Übrigen auch gegenwärtig möglicherweise absehbare, aber derzeit noch nicht konkret bestehende - fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zur Durchführung und Kostentragung für die hier angeordneten bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen stünde der Inanspruchnahme der Klägerin auch im Falle ihres tatsächlichen Bestehens nicht entgegen. Dem in der Rechtsprechung anerkannten Rechtssatz, dass die Behörde unter dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung im Rahmen der zu treffenden Störerauswahl berücksichtigen darf, dass ein Störer finanziell leistungsunfähig ist und statt seiner andere Störer heranzuziehen kann (vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, juris <Rn. 30> m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung) lässt sich nicht zugleich der weitere - von der Klägerin offensichtlich für sich in Anspruch genommener - Rechtssatz entnehmen, dass eine (nachgewiesene) finanzielle Leistungsunfähigkeit von einer Haftung als Handlungsstörer insgesamt entbindet. |
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| | Vielmehr ist es nach der gesetzlichen Wertung des BBodSchG nicht gerechtfertigt, einen sachnäheren Verursacher - wie es die Klägerin im vorliegenden Fall ist - von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von seiner Kostenpflicht freizustellen; dieser hat zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin hier als maßgebliche Verhaltensstörerin in Anspruch genommen wurde. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit hier jedenfalls deshalb Rechnung getragen ist, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zu Protokoll gegeben hat, der Klägerin im Falle ihres Unterliegens in diesem Verfahren eine Ratenzahlung in noch zu vereinbarender Größenordnung nachzulassen (vgl. auch hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). |
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| | Angesichts des Vorstehenden waren die Hilfsbeweisanträge der Klägerin mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 aus rechtlichen Gründen sämtlich unerheblich, da die in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zum Beweis gestellten Tatsachen nichts daran ändern, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 auf Grundlage einer Betrachtung „ex ante“ schon deshalb ermessensfehlerfrei Maßnahmen gegen die Klägerin anordnen konnte, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegen sie der hinreichende Verdacht der Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung bestand (vgl. hierzu nochmals den Beschluss des VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren zwischen den Beteiligten vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506, dessen Ausführungen zum Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte und zur Störerauswahl die Klägerin auch mit ihrem Vortrag bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 nicht erschüttert hat). |
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| | 2. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 26.09.2014 erweist sich auch die weiter angegriffene Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 05.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 als rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 25, 2 Nr. 2, 18, 19 Nr. 2, 20 Abs. 1, 2 und 5 LVwVG, und erweist sich auch im Übrigen als erforderlich und verhältnismäßig i.S.d. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG. In der Grundverfügung vom 26.09.2014 war die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet und die Ersatzvornahme unter Angabe der voraussichtlichen Kosten unter angemessener Fristsetzung angedroht worden. Spezifisch vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind von der Klägerin nicht erhoben worden und für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. |
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| | 3. Schließlich sind auch die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme durch den Kostenbescheid des Landratsamts Rastatt vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016 gegeben. |
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| | a) Dieser Kostenbescheid findet seine Grundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 25 LVwVG i.V.m. §§ 6 und 8 VwGKostO. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der nach § 9 Abs. 2 BBodSchG angeordneten Maßnahmen. Auch gemäß §§ 31 Abs. 2, 25 LVwVG ist Kostenschuldner der Pflichtige, der die ihm durch den Grundverwaltungsakt aufgegebene vertretbare Handlung nicht selbst ausgeführt hat, sondern die Vollstreckungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Dritter. Dies ist hier die Klägerin. |
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| | Der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin durch die Beklagte steht im vorliegenden Fall auch nicht das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG entgegen, wie die Klägerin vorträgt. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 BBodSchG die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BBodSchG vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG findet nicht nur dann Anwendung, wenn sich nicht der Verdacht einer schädlichen Verunreinigung, sondern der Verdacht der Pflichtigkeit des als Verursacher in Anspruch Genommenen nicht bestätigt, wie es hier bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Klägerin der Fall wäre (die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch in einer solchen Fallgestaltung des bloßen „Verdachts der Pflichtigkeit“ setzt auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten voraus; vgl. ferner Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 12>: „Der Verdacht hat sich bestätigt, wenn aufgrund der Ergebnisse der Gefahrerforschungsmaßnahme der Adressat der Untersuchungsmaßnahme mit Gefahrenabwehrpflichten belastet ist.“). Diese Wertung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG greift ferner auch dann ein, wenn die Behörde eine Gefahrenabwehrmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme selbst durchgeführt hat (vgl. hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 11>; auch dies wird vorausgesetzt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, NVwZ 2006, S. 1413 <Rn. 21> = BVerwGE 126, 222). |
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| | Die Geltendmachung des Anspruchs der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Pflichtigen auf Bezahlung ihrer für eine Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten darf aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden „ex-post“-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kosten-tragungspflicht Berücksichtigung finden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris <Rn. 24>; zuletzt VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris <Rn. 58> jeweils m.w.N.). |
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| | Anders als auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr ist für den Erlass eines Bescheids über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme eine „ex-post“-Betrachtung geboten; die Störerauswahl auf der primären Ebene präjudiziert die Auswahl des Kostenschuldners bzw. der Kostenschuldner bei mehreren Kostenpflichtigen nicht. Die Unterscheidung zwischen der ex-ante-Sicht auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr und der ex-post-Betrachtung auf der sekundären Ebene der Kostentragung ist keine Besonderheit von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme, sondern ein seit geraumer Zeit durchgehendes Strukturprinzip des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. So darf die Polizei zwar gegen den Anscheinsstörer zur Gefahrenbeseitigung einschreiten (z. B. durch unmittelbare Ausführung einer Maßnahme), er darf jedoch nicht zur Kostenerstattung für den Polizeieinsatz in Anspruch genommen werden, wenn sich ex-post herausstellt, dass er die Anscheinsgefahr nicht veranlasst und zu verantworten hat. Dasselbe gilt beim Gefahrverdacht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vermeintliche Verursacher die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat. Hat er durch die Maßnahme Nachteile erlitten, kann er sogar wie ein Nichtstörer Entschädigung verlangen. Selbst in Bezug auf den Folgenbeseitigungsanspruch ist die Unterscheidung zwischen Primärebene und Sekundärebene anerkannt; wurde ein Anscheinsstörer gefahrenabwehrrechtlich herangezogen und stellt sich später heraus, dass der Betreffende gar nicht Störer gewesen ist, kann er Folgenbeseitigung verlangen (vgl. zum Ganzen zusammenfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 25 ff.> m.w.N.). |
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| | Hinsichtlich der Überprüfung der von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen ist aus dieser Perspektive auf den 11.08.2016 als maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Dabei sind jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs neuere (etwa wissenschaftliche) Erkenntnisse zu bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen mit zu berücksichtigen (vgl. dazu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 <Rn. 47>). Nichts anderes ergäbe sich im vorliegenden Fall im Übrigen mit Blick auf die teilweise erst im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegten weiteren Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen, wenn man - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten erwogen - für die Frage des Bestehens eines Erstattungsanspruchs nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG trotz dessen Geltendmachung als Einwendung gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abstellen wollte. |
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| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung eines solchen Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG, dass „im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht [bestätigen]“, trägt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Behörde, sondern der zur Durchführung Verpflichtete, der den - ihm günstigen Umstand - des Bestehens eines Erstattungsanspruchs ihr gegenüber geltend macht. Hierfür spricht nicht nur die Struktur des Gesetzes, das den Erstattungsanspruch des § 24 Abs. 1 Satz 2 als Ausnahme von dem in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG normierten Grundsatz konzipiert, dass „die zur Durchführung Verpflichteten“ die Kosten der u.a. nach § 9 Abs. 2 BBodSchG zunächst einmal rechtmäßig „angeordneten Maßnahmen tragen“. Das Vorliegen von Umständen, die eine Ausnahme vom Tatbestand eines - hier im Übrigen nur mittelbar in Rede stehenden - belastenden Verwaltungsakts tragen, ist aber im Zweifelsfall nach den allgemeinen Grundsätzen ebenso von demjenigen zu beweisen, der sich hierauf beruft, wie das Vorliegen von Umständen, die eine Einwendung gegenüber einem geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. dazu nur Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 86 <Rn. 2> m.w.N.). |
|
| | Während der Wortlaut insoweit vergleichsweise unergiebig ist und insbesondere nicht die Annahme der Klägerin stützt, es müsse jedenfalls genügen, wenn sie - ähnlich wie im Falle der Widerlegung eines Anscheinsbeweises - Tatsachen vortrage, die geeignet seien, die Annahme zu erschüttern, sie wäre die Verursacherin, lässt sich die Zuweisung der materiellen Beweislast zu dem zunächst zur Durchführung der Untersuchungen Verpflichteten auch durch einen Vergleich der hier gegebenen Fallgestaltung mit dem vom Gesetzgeber konzipierten Regelfall weiter abstützen. Danach trägt nämlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG der Pflichtige zunächst einmal schon deshalb die Kosten der angeordneten Untersuchungen, weil er sie selbst durchzuführen hat. War die Untersuchungsanordnung aus der Perspektive „ex ante“ rechtmäßig, aber bestätigen diese Untersuchungen den Verdacht aus der Perspektive „ex post“ seiner Meinung nach nicht, so muss der Pflichtige die - zunächst von ihm getragenen Kosten - im Nachhinein „isoliert“ im Wege der Leistungsklage gegenüber der Behörde zurückfordern. In einer solchen Fallgestaltung trägt der zur Durchführung der Untersuchungsanordnung Verpflichtete jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zweifellos die materielle Beweislast für das Bestehen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Träfe die Annahme der Klägerin zu, dass im - vorliegend gegebenen - Fall der späteren Geltendmachung an sich nach dem Gesetz zunächst vom Pflichtigen zu tragender Kosten für die - diesem gegenüber angeordnete aber von der Behörde im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte - Detailuntersuchung die materielle Beweislast für das Nichtvorliegen der Bestätigung des Verdachts im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG bei der Behörde läge, würde sich die Zuweisung der materiellen Beweislast danach bestimmen, ob der Pflichtige die Anordnung gesetzeskonform zunächst befolgt (dann Leistungsklage auf Erstattung und materielle Beweislast beim Pflichtigen), oder ob er der Anordnung - wie die Klägerin - nicht nachkommt und die Behörde gezwungen ist, im Wege der Ersatzvornahme vorzugehen und die Kosten hierfür später vom Kläger durch Erlass eines Kostenbescheids einzufordern (dann Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid und materielle Beweislast bei der Behörde). Die Beantwortung der Frage, wer das Risiko eines non liquet und damit die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und ist nicht von der jeweils zulässigen Klageart abhängig (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13/07 -, NVwZ 2008, S. 1371 <Rn. 41> m.w.N. = BVerwGE 131, 171; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 108, <Rn. 12> m.w.N.). Auch dies zeigt, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen der ihm günstigen Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG, dass „im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht [bestätigen]“, unabhängig von der verfahrensmäßigen und prozessualen Konstellation einheitlich bei dem zur Durchführung Verpflichteten - und damit hier bei der Klägerin - liegt. |
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| | Demgegenüber liegt nach der Struktur des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. die materielle Beweislast dafür, dass der zur Durchführung Verpflichtete „die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten“ hat, bei der Behörde. Bereits die vom Gesetzgeber zur Einführung dieser (Rück-)Ausnahme vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG verwendete Formulierung „wenn […] nicht“ deutet auf das Vorliegen einer Zuweisung der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme durch die sprachliche Fassung des Gesetzes hin (vgl. hierzu nur Dawin, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 108 <Rn. 110>). Für diese Zuweisung der materiellen Beweislast zur Behörde spricht auch, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs des zunächst zur Durchführung Verpflichteten nach den allgemeinen Grundsätzen zur Verteilung der (materiellen) Beweislast ein ihr günstiger Umstand ist, den sie im Wege der Einwendung einem zunächst grundsätzlich bestehenden Erstattungsanspruch entgegenhält. |
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| | b) Anhand dieses rechtlichen Maßstabs hat die Beklagte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2016 auch bei der gebotenen Einnahme einer Perspektive „ex post“ zutreffend weiterhin als Verursacherin der hier unstreitig festgestellten schädlichen Bodenveränderungen (s.o., unter II. 1. b) aa) eingestuft. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zugunsten der Klägerin liegen hier nicht vor. Vielmehr bestehen - ohne dass es insoweit einer Beweislastentscheidung bedürfte – auch bei Berücksichtigung der seit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2016 neu gewonnenen Erkenntnisse zu der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Sachlage weiterhin hinreichend konkrete Indizien dafür, dass die Klägerin mit der kostenlosen Abgabe ihrer Gemische aus Kompost und gegen Entgelt von verschiedenen Papierfabriken angenommenen Papierschlämmen an die Bewirtschafter der verunreinigten Flächen auch aus einer Perspektive „ex post“ anhand des oben genannten Maßstabs zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG (s.o. unter I. 1. b) bb) aaa) Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BBodSchG ist. Die seitdem neu gewonnenen Erkenntnisse haben auch - ebenso wie die Ergebnisse der angeordneten Detailuntersuchung - die Verursacherstellung der Klägerin nicht widerlegt, sondern vielmehr im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG bestätigt. |
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| | aa) Die unter Zugabe von bei unterschiedlichen Papierfabriken angenommenen Papierschlämmen hergestellten Kompostgemische wurden zunächst einmal im Zeitraum 2006 bis 2008 in erheblichem Umfang auf die hier relevanten Ackerflächen aufgebracht (unter aaa). Die Klägerin hat im Zeitraum 2006 bis 2008 auch ganz erhebliche Mengen an Papierschlämmen angenommen und - neben anderen - an den früheren Bewirtschafter der hier relevanten Flächen abgegeben, weshalb die auf die hier relevanten Ackerflächen ausgebrachten Mengen ihrer Kompostgemische jedenfalls geeignet waren, eine für ihre Inanspruchnahme ausreichende Mitverursachung der hier festgestellten PFC-Belastungen zu begründen (unter bbb). Es bestehen nach den Ermittlungen der Behörde auch hinreichend belastbare Indizien dafür, dass jedenfalls einzelne Chargen dieser Kompostgemische sowohl messbare PFC als auch insbesondere Vorläufer-Substanzen hierzu enthielten (unter ccc). Schließlich lässt sich aufgrund der hier angestellten Untersuchungen auch ein hinreichend belastbarer zeitlicher Zusammenhang zum festgestellten Schadensbild im Grundwasser belegen (unter ddd). |
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| | aaa) Zunächst einmal ist unstreitig, dass Kompostgemische der Klägerin jedenfalls im Zeitraum 2006-2008 auf die hier verfahrensgegenständlichen Flächen in Sandweier aufgebracht wurden. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Bewirtschafters dieser Ackerflächen ... sowie des für die Klägerin hauptsächlich mit der Herstellung und Ausbringung der Kompostgemische tätigen Fuhrunternehmers ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ersterer hat zu seiner Geschäftsbeziehung zu der Klägerin im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 01.07.2014 u.a. folgende Angaben gemacht (vgl. dazu das Vernehmungsprotokoll vom 01.07.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 207 ff. <209>): |
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| | „Ich habe seit Beginn des Kompostwerks in ... von Herrn ... ab und zu Kompost erhalten. Dieser Kompost wurde von ihm oder von dem Lohnunternehmer ... kostenlos angeliefert. […] Den „freien“ Kompost erhielt ich zuletzt vor ca. 3 Jahren. Festlegen möchte ich mich darauf allerdings nicht. |
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| | A.F.: Herr ... pries mir seinen Kompost an. Er rief mich an und fragte, ob ich freie Flächen hätte, auf denen Kompost ausgebracht werden könnte. |
|
| | A.F.: Ich habe dann, soweit ich freie Flächen hatte, Herrn ... diese Flächen gezeigt und er hat dann mit seinem Streuer den Kompost aufgebracht. In welcher Menge oder wie viele Fuhren dann auf die Äcker ausgebracht wurden, kann ich nicht sagen. […] A.F.: Der Kompost wurde von ... bzw. Herrn ... nicht regelmäßig ausgebracht. Dies war sporadisch nach Räumung der Felder. Bei uns war das meistens nach Abernten der Erdbeerfelder. […] In Sandweier bewirtschafte ich Äcker zwischen der Autobahn und der K 9617 (alte B3). Auf dieser Fläche ist auch Landwirt ... tätig. Dort wurde auch Kompost aufgetragen.“ |
|
| | Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die Angaben des Fuhrunternehmers ... bei dessen erster Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch vorgetragen hat, auf den Flächen D bis H sei gar kein Kompostgemisch der Klägerin, sondern reiner Kompost ausgebracht worden, was sich daraus ergebe, dass es sich um Erdbeerfelder handle, auf die nach den Angaben des Fuhrunternehmers der Klägerin nur reiner, kostenpflichtiger Kompost ausgebracht worden sei (vgl. dazu das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <33>), hat die Klägerin diesen Vortrag im Klageverfahren nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem Herr ... bei einer weiteren Vernehmung angegeben hatte, die angelieferten Materialien in den Sommermonaten auch auf abgeerntete Erdbeerfelder von Herrn ... aufgebracht zu haben, die nach der Ernte, überwiegend im Mai bis Juni gedüngt worden seien (vgl. hierzu das Vernehmungsprotokoll vom 25.04.2016, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 191 ff. <193>). Dies deckt sich nicht nur mit den zitierten Angaben des Bewirtschafters ... bei dessen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch mit dessen Angaben gegenüber der Beklagten bei einem Gespräch am 05.06.2014, die „mengenmäßig größte Aufbringung“ des von ihm kostenfrei erhaltenen Komposts (gemeint sein kann also nur das Kompostgemisch) der Klägerin sei „in dem kompletten landwirtschaftlichen Feld zwischen B3 alt und Autobahn“ - also auf den hier verfahrensgegenständlichen Ackerflächen - erfolgt (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 10.06.2014 in Band II, Aktenseite 847 ff. der Behördenakte). Herr ... hat ferner auch bei einer weiteren Befragung durch die Beklagte am 08.12.2015 erneut angegeben, dass das kostenlose Kompostprodukt der Klägerin auf sämtliche hier verfahrensgegenständlichen Flächen aufgebracht wurde, wobei dieses Kompostprodukt auf den Böden in Sandweier öfter ausgebracht wurde als auf seinen Flächen in ..., weil die Sandböden in Sandweier immer befahren werden konnten (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 28.12.2015 mit tabellarischer Aufstellung zu allen hier als verunreinigt ermittelten Flächen in Band VIII, Aktenseite 3777 ff. der Behördenakte). |
|
| | All dies bestreitet die Klägerin im Klageverfahren auch nicht (mehr); sie beantragt mit ihrem Hilfsbeweisantrag Nr. 5 lediglich, den von der Klägerin beschäftigen Fuhrunternehmer ... und (andere) aktuelle und frühere Bewirtschafter von Ackerflächen im Raum Rastatt/Baden-Baden dazu zu befragen, ob die von diesen bewirtschafteten Flächen mit Kompost der Klägerin beaufschlagt wurden. Zur Begründung verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 28.09.2017, wo sie ausführt, es seien nicht alle Flächen, die im Gebiet der Beklagten oder im Kreis Rastatt lägen und mit PFC belastet seien, mit ihrem Kompost beaufschlagt worden. Abgesehen davon, dass dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ist die Frage, welche anderen PFC-belasteten Flächen nicht mit Kompost bzw. Kompostgemischen der Klägerin beaufschlagt wurde, für die Klärung der Frage, worauf die hier festgestellten PFC-Belastungen zurückzuführen sind, auch nicht ausschlaggebend. Insbesondere lässt sich aus dem Vorhandensein einzelner anderer Ackerflächen, die nicht mit einem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagt wurden, auf denen in der Folge aber PFC-Belastungen festgestellt wurden, nicht schließen, dass die hier festgestellten PFC-Belastungen nicht durch deren Kompostgemische verursacht worden sein kann, wie die Klägerin annimmt. |
|
| | Gleiches gilt im Übrigen auch gegenläufig, weshalb auch das Ergebnis des im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachtens, wonach auf einer nach dem 21.05.2007 mit dem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagten anderen Ackerfläche keine PFC-Belastung festzustellen war, für die Klärung der Frage, worauf die hier festgestellten PFC-Belastungen zurückzuführen sind, nichts Maßgebliches erbringt. Beides folgt schon daraus, dass die Klägerin nicht ein einziges Kompostgemisch mit jeweils identischer Zusammensetzung vertrieben, sondern ihre Kompostgemische jeweils unter Einsatz verschiedenster Papierfaserschlämme aus mindestens 14 unterschiedlichen Papierfabriken hergestellt hat, deren konkrete Zusammensetzung im Übrigen auch von Charge zu Charge variiert haben kann und dürfte. Angesichts dessen erlaubt das Ergebnis der Beprobung einer einzelnen Ackerfläche, auf denen nach (im Übrigen lediglich einmaliger) Aufbringung eines Kompostgemischs der Klägerin keine Verunreinigung mit PFC festzustellen war, von vorneherein keine belastbare Aussage zum Verursachungsbeitrag der Klägerin durch Aufbringung anderer Kompostgemische auf andere Ackerflächen. Danach ist der Hilfsbeweisantrag Nr. 5 der Klägerin auch insoweit unerheblich. |
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| | bbb) Die Klägerin hat ferner jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008 auch unstreitig ganz erhebliche Mengen solcher Papierschlämme angenommen und in erheblichen Mengen auf die hier relevanten Ackerflächen in Sandweier aufbringen lassen. Schon mit bestandskräftiger Verfallsanordnung vom 17.10.2008 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart fest, dass die Klägerin als juristische Person, allein durch Abnahme der Papierschlämme bei einer Papierfabrik in den Jahren 2006, 2007 und 2008 insgesamt 88.207,56 Euro eingenommen hatte. Ausweislich der Vernehmung der Zeugin ... vom 05.04.2016 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die seit dem Jahr 2005 im Rahmen ihrer Ausbildung, seit dem Jahr 2008 fest bei der Klägerin angestellt war, hat die Klägerin den ausgewerteten digitalen Daten ihres Wiegeprogramms und ihrer Finanzbuchhaltung zufolge jedoch in den Jahren 2006 bis 2008 durch Annahme von Papierfaserschlämmen von mindestens 14 Papierfabriken in einem Umfang von insgesamt 106.645,99 t einen Gesamtumsatz von 1.699,936,14 Euro erzielt (vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.; in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2017 wurde die dort noch genannte Menge von sogar 116.758,25 t aufgrund weiterer Auswertung der Daten des digitalen Wiegeprogramms der Klägerin auf 106.645,99 t berichtigt, vgl. hierzu Band VII, Aktenseite 1959 der Akte des Ermittlungsverfahrens). |
|
| | Unter Einsatz der angenommenen Papierschlämme hergestellte Kompostgemische der Klägerin wurden unstreitig auch im Zeitraum 2006 bis 2008 in erheblichen Mengen auf die hier relevanten Ackerflächen in Sandweier aufgebracht. So hat auch der Bewirtschafter dieser Flächen ... (wie bereits ausgeführt) gegenüber der Beklagten bei einem Gespräch am 05.06.2014 angegeben, die „mengenmäßig größte Aufbringung“ von kostenlosem Kompost(-Gemisch) der Klägerin sei „in dem kompletten landwirtschaftlichen Feld zwischen B3 alt und Autobahn“ - also auf den hier verfahrensgegenständlichen Ackerflächen - erfolgt (vgl. hierzu nochmals den Aktenvermerk vom 10.06.2014 in Band II, Aktenseite 847 ff. der Behördenakte). Der für die Klägerin hauptsächlich mit der Herstellung und Ausbringung der Kompostgemische tätige Fuhrunternehmer ... hat bei seinen Zeugenvernehmungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ferner angegeben, er allein habe nach seiner Schätzung in den Jahren ab 2006 etwa 80.000 t Gemische und Kompost im Jahr gefahren, wobei er in der Regel 10 bis 12 Stunden am Tag gefahren sei und etwa 10-15 Fuhren am Tag gemacht habe (vgl. dazu nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <37>). |
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| | Soweit die Klägerin demgegenüber unter Verweis auf von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vorträgt, die Analyse zweier am 16.06.2016 bzw. am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ1 entnommene Faserproben sowie einer am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ4 entnommene Faserprobe habe ergeben, dass es sich hierbei nicht um Cellulose-Fasern, sondern vielmehr um synthetische Polymerfasern handle, was die vermutete Herkunft der hier festgestellten PFC-Belastungen aus der Papierindustrie maßgeblich in Zweifel ziehe, ist diese Schlussfolgerung unzutreffend. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass vergleichbare Fasern auf den hier streitgegenständlichen Ackerflächen in Sandweier nicht gefunden wurden, weshalb diese allein für das Parallelverfahren - 6 K 791/16 - von Bedeutung sind. Auch das dort zuständige Landratsamt Rastatt nimmt die Klägerin jedoch weder allein deshalb als Verursacherin in Anspruch, weil gerade diese - im Übrigen hoch PFC-belasteten - Fasern auf den im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - streitgegenständlichen Ackerflächen aufgefunden wurden, noch unter der weiteren - von der Klägerin offensichtlich angenommenen - Prämisse, (nur) diese Fasern seien Quelle der Verunreinigung und stammten aus der Papierherstellung. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die von dem dort Beklagten zutreffend angenommene Verursacherstellung der Klägerin ist vielmehr der Umstand, dass allein die von der Klägerin unter Einsatz unterschiedlicher Abfallstoffe aus diversen Papierfabriken vertriebenen Kompostgemische im Zeitraum jedenfalls von 2006 bis 2008 in relevantem Umfang auf die Ackerflächen in Hügelsheim aufgebracht wurden und damit allein als maßgebliche Eintragsquelle der hier festgestellten erheblichen PFC-Belastungen in Betracht kommen (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 24.10.2017 zum Parallelverfahren - 6 K 791/16 -). Angesichts dessen waren die von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträge Nr. 3 und 4 auch insoweit unerheblich. |
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| | ccc) Es bestehen darüber hinaus auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass - jedenfalls einzelne - Kompostgemische der Klägerin sowohl stabile PFC als auch analytisch in der Vergangenheit nicht nachweisbare höhermolekulare Fluorverbindungen enthielten, die zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Nach den Angaben der Papierfabrik ..., die ausweislich der Daten ihres Wiegeprogramms in den Jahren 2006 (4.636,14 t), 2007 (1.733,77 t) und 2008 (80,18 t) nicht nur Papierschlamm, sondern auch verschiedene Faserkrümelstoffe und Papierfangstoffe an die Klägerin lieferte (vgl. hierzu den Aktenvermerk KHK ... vom 21.01.2016 zur Auswertung digitaler Daten der Klägerin auf Aktenseite 591-597 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -), setzte allein diese in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend Kilogramm fluorhaltige Beschichtungsmittel ein, darunter das Produkt ... der Firma ... in einem Umfang von 59.540 kg mit insgesamt 730,2581 g messbaren PFC im Jahr 2006, von 32.000 kg mit insgesamt 392,48 g messbaren PFC im Jahr 2007 und von 30.269 kg mit insgesamt 371,249285 g messbaren PFC im Jahr 2008 (vgl. die Antwort ihres Geschäftsführers mit E-Mails vom 17.12.2014 und 19.12.2014 auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe auf Aktenseite 555-559 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -). |
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| | Ausweislich einer Untersuchung des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008 zu diesem Produkt hat dieses Beschichtungsmittel nach Firmenangaben einen PFC-Gehalt von ca. 23 Gewichtsprozent und einen Gehalt an Fluor von 13-15 Gewichtsprozent (vgl. hierzu den Kurzbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008, dort S. 10). Ausweislich der Ergebnisse dieser Untersuchung enthält dieses Barrieremittel u.a. 5.200 µg/kg an PFHxA, 1.500 µg/kg an PFHpA, 2.100 µg/kg an PFOA, 860 µg/kg an PFNA, 860 µg/kg an PFDA, 320 µg/kg an PFUnA, 780 PFUnA an PFDoA sowie 960 µg/kg an H4PFUnA, mithin zahlreiche messbare PFC-Einzelverbindungen. Im Gutachten heißt es hierzu weiter (vgl. den Kurzbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008, dort S. 21): |
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| | „Man erkennt, dass das untersuchte Produkt zahlreiche per- und polyfluorierte Verbindungen enthält, allerdings kein PFOS, so dass die Herstellerangabe „PFOS-frei" korrekt ist. Allerdings ist der ermittelte Gesamtgehalt an fluorhaltigen Verbindungen mit ca. 12,3 mg/kg, was 0,0012 Gew.% entspricht, viel zu gering, um die Herstellerangabe, nach welcher das Produkt ca. 23 Gew.% PFT enthält, zu erklären. Es ist daher davon auszugeben, dass das untersuchte Produkt im Wesentlichen aus fluor-haltigen Verbindungen besteht, welche in der Liste der Zielverbindungen nicht enthalten sind. Die nachgewiesenen Verbindungen sind offensichtlich nur Verunreinigungen der eigentlichen Hauptbestandteile des Produkts, die im Vergleich zur Hauptkomponente (oder den Hauptkomponenten) hinsichtlich ihrer Gehalte nur von untergeordneter Bedeutung sind.“ |
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| | Aus Anlass der hier festgestellten PFC-Belastungen durchgeführte neuere wissenschaftliche Untersuchungen weisen nunmehr nach, dass in der Tat ein weit überwiegender Anteil der fluorhaltigen Verbindungen in dem genannten Barriereprodukt, aber auch in weiter untersuchten Bodenproben einerseits nicht messbar wiederzufinden ist und dass ferner andererseits fortlaufend Umwandlungs- und Abbauprozesse einzelner fluorhaltiger Vorläuferverbindungen (Precursor) zu den messbaren PFC-Einzelverbindungen stattfinden, wie sie in den hier untersuchten Flächen auftreten. Der Abschlussbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe aus dem dritten Quartal 2017 zur Entwicklung eines fluorspezifischen Gruppenparameters „EOF“ für Boden und weitere Feststoffmatrices führt hierzu insbesondere das Folgende aus (vgl. dort S. 1, 32, 37-39): |
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| | „Anlass zu diesem Forschungsvorhaben war der Umstand, dass mit der bisherigen Einzelsubstanzanalytik vermutlich nur ein gewisser Teil der in belasteten Umweltkompartimenten vorhandenen poly-und perfluorierten Alkylverbindungen (PFAS; in der deutschsprachigen Literatur oft auch als PFC bezeichnet) bestimmt werden können, während sich ein Großteil aufgrund des Fehlens von analytischen Standards und Methoden der Analyse entziehen dürfte. Es wurde insbesondere vermutet, dass in Bodenproben von belasteten Flächen oder in anderen Feststoffen, wie z.B. Papierschlämmen, PFAS vorliegen, die nicht oder nicht vollständig mit den verfügbaren Analysenmethoden analysierbar sind und daher bislang quasi nur „die Spitze des Eisbergs“ erkannt wurde. |
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| | Das Ziel dieses Vorhabens war deshalb, ein Verfahren mit dem Arbeitstitel EOF (extrahierbares organisch gebundenes Fluor) zu erarbeiten, das unabhängig von der Verfügbarkeit von Analysen-Standards von Zielverbindungen ist. |
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| | Der Vergleich der Einzelsubstanzanalytik auf PFAS einschließlich zweier homologer poiyfluorierter Phosphatdiester (6:2 und 8:2 diPAP) zeigte, dass in allen Fällen, in denen ein positives Messergebnis für das EOF resultierte, die Summe des Organofluors aus bekannten Einzelverbindungen zum Teil erheblich vom EOF abwich. Der nicht erklärbare Anteil lag in der Mehrzahl der untersuchten Proben in der Größenordnung zwischen etwa 40 % bis zu über 90 %. Dies impliziert die Anwesenheit weiterer, nicht bekannter Organofluorverbindungen. Dabei könnte es sich um sog. Präkursoren, also derzeit mit der Einzelsubstanzanalytik nicht erkannte fluorierte Verbindungen handeln, die im Boden vorhanden sind und zu messbaren perfluorierten Endprodukten abgebaut werden können. Die inzwischen in einigen belasteten Flächen aus dem Raum Baden-Baden/Rastatt nachgewiesenen zwei Vertreter der diPAP zeigen, dass hier zumindest diese Stoffklasse einen bedeutenden Anteil am EOF haben kann, da es noch eine Reihe weiterer Homologe gibt, für die jedoch nur für sehr wenige analytische Standards zur Verfügung stehen. Dass diese Stoffklasse - wenn auch nicht vollständig - mit der erarbeiteten Methode erfasst wird, ergaben Wiederfindungsversuche für eine Auswahl fluorierter Referenzverbindungen. Hiernach wird das organisch gebundene Fluor der untersuchten diPAP und triPAP sowie des diSAmPAP, die als aktive Wirk- Stoffe in Produkten zur Papierimprägnierung enthalten waren, zu etwa 30 % bis 90 % analytisch erfasst. Diese Fluor-Wiederfindungen wurden in diesem Bericht bei der Ermittlung des nicht erklärbaren EOF-Anteils noch nicht eingerechnet. Berücksichtigt man die Fluor-Wiederfindungen der nachgewiesenen diPAP, ergibt sich ein noch etwas größerer Anteil an nicht erklärbarem EOF. |
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| | Sowohl das Organofluor aus dem technischen Produkt ... als auch die in solchen Produkten zur Papierimprägnierung enthaltenen Einzelverbindungen 6:2 diPAP, 8:2 diPAP, 6:2 triPAP und 8:2 triPAP wurden bei der Durchführung des EOF-Verfahrens bereits ohne Zugabe einer Bodenprobe nur unvollständig, d. h. zwischen 38 % und 66 % wiedergefunden. Bei der nachträglichen Methodenentwicklung zur Einzelsubstanzbestimmung von triPAP wurde festgestellt, dass in der methanolischen Lösung des 8:2 triPAP-Standards fast quantitativ 8:2 diPAP vorhanden war, was auch die im Rahmen der Messgenauigkeit gleichen F-Wiederfindungen von 8:2 diPAP und 8:2 triPAP bei der EOF-Bestimmung erklärt. Die F-Wiederfindung aus dem ebenfalls zur Papierimprägnierung eingesetzten diSAmPAP war ebenfalls unvollständig und betrug 59 %. Da es sich bei den PAP und SAmPAP um gut adsorbierbare, tensidartige Verbindungen handelt, ist davon auszugeben, dass die beobachteten Verluste aus der Adsorption an festen Oberflächen, die in Kontakt mit der Probe stehen, insbesondere an der Innenwand der Zentrifugenröhrchen, resultieren. Die Wiederfindungen, die über das Gesamtverfahren mit Zusatz einer unbelasteten Bodenprobe erhalten wurden, lagen zwischen 30 % und 87 %. Das Organofluor aus Zonyl RP paper fluoridizer und den beiden diPAP wurde mit 30 % bis 55 % bei Anwesenheit der Bodenmatrix in noch etwas geringerem Maße wiedergefunden. Bei den beiden triPAP und bei diSAmPAP hingegen war die F-Wiederfindung bei Vorhandensein der Bodenmatrix sogar leicht erhöht. Angesichts der Höhe der Abweichungen zwischen den Doppelbestimmungen lässt sich diesbezüglich allerdings kein klarer Trend erkennen. |
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| | Für die Bodenproben aus dem Raum Baden-Baden/Rastatt und aus dem Raum Mannheim wurden die Ergebnisse aller Proben, bei denen neben den EOF-Gehalten auch die Konzentrationen von PFCA und PFSA sowie von 6:2 diPAP und 8:2 diPAP über der jeweiligen Bestimmungsgrenze lagen, einer weitergehenden Auswertung bezüglich möglichen Zusammenhängen zwischen den EOF-Werten und dem Organofluor aus Einzelsubstanzbestimmungen unterzogen. […] |
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| | Sowohl die Auftragung der Summe des Organofluors aus PFCA und PFSA als auch des Organofluors aus diPAP gegen das EOF ergaben gute Korrelationen (R2 - 0,90 und 0,95). Dabei zeigten die Organofluorgehalte aus diPAP und aus der Summe der PFCA und PFSA teilweise komplementäre Höhen der Gehalte an. […] |
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| | Dieses komplementäre Verhalten der Fluorkonzentrationen aus der Summe der PFCA und PFSA und der diPAP weist darauf hin, dass es sich um Umwandlungsprozesse von diPAP und ggf. weiteren Vorläufersubstanzen, wie diSAmPAP zu den PFCA und PFOS als Abbauprodukte handelt. Folglich ergibt die Auftragung der Summe der Organofluorgehalte aller bekannter PFAS gegen das EOF (Abbildung 18) eine noch bessere Korrelation (R = 0,98) als wenn nur die Organofluorgehalte aus den Vorläuferverbindungen oder den Abbauprodukten mit dem EOF verglichen werden. Die begrenzte Probenanzahl bedingt, dass insbesondere im mittleren Bereich der gemessenen EOF-Werte zwischen etwa 2000 µg/kg und 6000 µg/kg keine Datenpunkte vorhanden sind […], um die gefundene Korrelation des EOF mit der Summe des Organofluors aus Einzelsubstanzen weiter zu bestätigen. Insgesamt ist die gefundene Korrelation bemerkenswert angesichts der Tatsache, dass bei der Auswertung neben EOF- und diPAP-Anlalysen (beides im TZW-Labor gemessen) PFCA- und PFSA sowohl Messungen des TZW als auch zweier kommerzieller Labore eingeflossen sind.“ |
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| | Diese Forschungsergebnisse erklären auch, warum in Eluatuntersuchungen des Oberbodens aus den Belastungsgebieten im Raum Rastatt/Baden-Baden aktuell immer noch vergleichsweise hohe Konzentrationen an mobilen kurzkettigen PFC-Verbindungen (z.B. PFBA, PFPeA, PFHxA) nachgewiesen wurden, obwohl aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften zu erwarten wäre, dass sie bereits weitgehend aus dem Oberboden gelöst und in tiefere Bodenschichten bzw. ins Grundwasser verlagert sein müssten. Im Einklang hiermit ergaben denn auch die Ergebnisse einer weiteren Beprobung der LUBW auf den Flächen in Sandweier, dass dort im Boden gerade in einer Tiefe von 0 m bis 0,30 m eben die genannten polyfluorierten Akylphosphate gemessen wurden (vgl. zu den Einzelheiten die tabellarische Aufstellung der Messergebnisse für 6:2 di-PAP sowie für 8:2 di-PAP u.a. in der Flächenmischprobe Rfp 3, BAD 3 Sandweier sowie auf der Fläche G1 in Sandweier im Bericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe zur Entwicklung einer Methode zum spurenanalytischen Nachweis von polyfluorierten Alkylphosphaten (PAP) in Bodenextrakten vom 30.09.2016 auf Aktenseite 615 ff. <873> der Gerichtsakte). |
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| | Den Umstand, dass die genannten Vorläuferstoffe zu messbaren PFC abgebaut werden, bestreitet die Klägerin auch nicht, sondern zieht unter Verweis auf eine Fachpublikation lediglich die genauen Abbaubedingungen in Zweifel, wonach über das Freisetzungspotential und die Abbaugeschwindigkeit keine verlässlichen Daten vorlägen (hierfür verweist die Klägerin jeweils auf Held/Reinhard, Analysierte PFAS - die Spitze des Eisbergs?, altlasten spektrum 2016, S. 173). Die von der Klägerin in Bezug genommene Fachpublikation bestätigt aber gerade den hier maßgeblichen Umstand, dass Precursor-Stoffe unter Umweltbedingungen dergestalt zu messbaren PFC umgewandelt bzw. abgebaut werden, dass in Boden und Grundwasser am Schadensherd einer PFC-Kontamination jeweils nur geringere PFC-Konzentrationen festgestellt werden, weil die Precursor-Stoffe sukzessive weitere messbare PFC-Einzelverbindungen freisetzen, die dort erst nach und nach in den Boden und das Grundwasser übergehen. Die Autoren der genannten Studie führen hierzu insbesondere das Folgende aus (vgl. Held/Reinhard, Analysierte PFAS - die Spitze des Eisbergs?, altlasten spektrum 2016, S. 173 <174, 176f., 184 m.w.N.): |
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| | „Bei der Untersuchung kontaminierter Standorte sowie weiterer Kompartimente haben sich eine Reihe von Besonderheiten ergeben, die zunächst nicht erklärbar waren: |
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| | - Im Eluat einer Bodenprobe konnten mehr PFAS nachgewiesen werden, als die Analyse der originären Bodenprobe (auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Bestimmungsgrenzen) ergab. |
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| | - Der Boden sowie das Grundwasser im Schadensherd einer PFAS-Kontamination zeigten auch Jahre nach Schadenseintritt noch vergleichsweise hohe Gehalte an PFBA, obwohl PFBA nahezu keine Sorption an den Boden aufweist. |
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| | - Im Auslauf von Kläranlagen wurden höhere PFAS-Konzentrationen nachgewiesen als im Zulauf. Einige der im Auslauf detektierten PFAS waren nachweislich Metabolite des Abbaus von Molekülen, die neben der Perfluoralkankette noch nichtfluorierte Strukturen aufwiesen. Im zeitlichen langfristigen Verlauf der Überwachung zeigte sich deutlich der Übergang von der C8- zur C6-Chemie. […] |
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| | Precursor definieren sich als Verbindungen, die das Potenzial haben, zu nachweisbaren Perfluoralkancarbon- und -sulfonsäuren als stabile Endprodukte abgebaut zu werden. […] |
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| | Die Tatsache, dass viele der in der Routineanalytik nicht erfassten PFAS Precursor sind, macht sich das TOP-Verfahren (Total Oxidizable Precursor) zunutze. Bei dem TOP-Verfahren werden die Proben einmal ohne Vorbehandlung und einmal nach einer Oxidation, bei der die Precursor zu den in der Routineanalytik nachweisbaren Perfluoralkansäuren umgewandelt werden, analysiert. Der Konzentrationsanstieg der Perfluoralkansäuren nach der Oxidation ist ein Maß für den Gehalt an Precursor. |
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| | Im Hinblick auf die Abschätzung der Dauer und des künftigen Ausmaßes der Elution belasteter ungesättigter Böden ist es von Bedeutung, ob diese Böden Precursor aufweisen, die künftig noch messbare PFAS freisetzen können. |
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| | Bei den mit PFAS belasteten Ackerböden wurden Oberböden analysiert. Diese wurden an Standorten entnommen, an denen etwa 10 Jahre vor der Probennahme PFAS-belastete Komposte als Bodenverbesserer ausgebracht und im Bearbeitungshorizont (0-30 cm u. GOK) eingemischt wurden. An diesen Standorten wurden hauptsächlich Perfluoralkansäuren (ausschließlich C4-C12-Perflurcarbonsäuren) nachgewiesen […]. Mittels TOP-Analytik konnte nach dem Oxidationsschritt ein Anstieg der Konzentrationen aller analysierter Perfluoralkancarbonsäuren (Perfluoralkansulfonsäuren wurden nicht gebildet) um maximal den Faktor 2,6 festgestellt werden. Dies bedeutet, dass die Proben einen erheblichen Anteil an Precursor aufwiesen. In der Tendenz nimmt der relative Anteil der Precursor an der Gesamtmasse PFAS mit zunehmender Tiefe der Bodenprobe ab. Unter der Annahme, dass der Abbau in unterschiedlichen Tiefen hinsichtlich seiner Effektivität gleich bleibt, deutet dies darauf hin, dass die hier nachgewiesenen Precursor einer stärkeren Sorption an den Boden unterliegen als die Perfluoralkancarbon- und -sulfonsäuren. |
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| | Dies wurde auch durch Versuche zur Sorption der PFAS eines anderen kontaminierten Standortes an granuläre Aktivkohle bestätigt. Mittels AOF-Analytik wurde gezeigt, dass die Precursor stärker binden. Auch in [einer Untersuchung von Azzolini] wird festgestellt, dass Precursor langsamer von kontaminierten Böden desorbieren, als Perfluoralkansäuren. Die langsamere Freisetzung wird durch die Untersuchungen von [Tevlin, Mabury und Mabury] an Kompost und Papierfasern bestätigt. Darin wiesen die Papierfasern neben geringen Konzentrationen an Perfluoralkancarbonsäuren (<20 µg/kg) vor allem diPAP unterschiedlicher Kettenlänge (6:2 bis 12:2) in erhöhten Konzentrationen (> 1 mg/kg) auf. Die diPAP stellen eine erhebliche Precursorbelastung dar, die mit der Zeit Perfluoralkancarbonsäuren freisetzen kann. […] |
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| | 7. Konsequenzen für die Altlastenbearbeitung |
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| | Die in dieser Übersicht dargestellten Befunde können weitreichende Konsequenzen für die Altlastenbearbeitung haben. Die wesentlichen Eckpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen: |
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| | - Precursor sind in der Regel mikrobiell transformierbar. Als Endprodukte entstehen Perfluoralkancarbonsäuren und Perfluoralkansulfonsäuren. |
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| | - Die Vermutung, dass die Telomeralkohole (nach Biotransformation) vollständig zu Perfluoralkancarbonsäuren transformiert werden, ist nicht richtig, da ein Teil der Moleküle zu gesättigten und ungesättigten Fluortelomersäuren transformiert wird. |
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| | - Der Abbau erfolgt unter aeroben Bedingungen, unter methanogenen Bedingungen ist der Abbau langsam und unvollständig. |
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| | - Precursor sorbieren besser an den Boden als die Perfluoralkansäuren. |
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| | Dies bedeutet, dass Precursor nach einem Eintrag in die Umwelt vor allen im ungesättigten aeroben Boden retardiert werden und dort einem aeroben Abbau unterliegen. Eine Beschränkung des Nachweises der PFAS im Boden auf das genormte LC-MS-MS-Verfahren unterschätzt damit das Schadstoffpotenzial des kontaminierten Areals erheblich. |
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| | Im schlimmsten Fall kann der Boden unbelastet erscheinen (z.B. beim Eintrag bestimmter AFFF-Schäume im Rahmen von Feuerlöschereignissen), aber erhebliche Gehalte mit Precursor aufweisen, die zeitverzögert zur Freisetzung hoher Konzentrationen an Perfluoralkancarbonsäuren und Perfluoralkansulfonsäuren führen. |
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| | Vor dem Hintergrund der Precursorgehalte kontaminierter Böden müssen auch alle in der Vergangenheit durchgeführten wissenschaftlichen Versuche und sanierungstechnische Untersuchungen an real kontaminierten Böden kritisch betrachtet werden, da sich diese meist auf die Analyse der mittels DIN-Norm nachweisbaren Verbindungen beschränken.“ |
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| | Dafür, dass derartige Precursor-Stoffe ebenso wie frei messbare PFC als Abfallstoffe aus den die Klägerin beliefernden Papierfabriken mit verunreinigten Chargen des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs auf die hier verunreinigten Ackerflächen gelangten, spricht im Übrigen maßgeblich auch, dass im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - bei der Detailuntersuchung der Fläche HÜ1 im Oberboden hohe Konzentrationen an Diisopropylnaphtalin (DIPN) festgestellt wurden (vgl. einerseits den Untersuchungsbericht der ... zur Detailuntersuchung vom 29.07.2015, dort Anlage 5 = Heft 11, Aktenseite 591 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -: 140 µg/kg DIPN im Oberboden HÜ1), das als Kernlösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibpapieren, insbesondere beim Recycling von Altpapier eingesetzt wird und als Marker für Recyclingfasern gilt (vgl. dazu den Untersuchungsbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 06.11.2015, S. 5 = Heft 12, Aktenseite 759 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -), während in nur mit Klärschlamm beaufschlagten Vergleichsflächen im Raum Rastatt, in keiner einzigen Probe DIPN nachgewiesen werden konnte (vgl. hierzu die Prüfberichte des ... vom 14.12.2015 zu am 12.11.2015 im Oberboden der Flächen HÜG KS 3 sowie HÜG KS 6 entnommenen Bodenproben auf Aktenseite 871 sowie 887 in Heft 2 der Verfahrensakte des Beklagten im Verfahren - 6 K 791/16 -). Dieser Befund wird schließlich auch indiziell weiter abgestützt durch die Aussage des von der Klägerin zur Vermischung und Ausbringung ihrer Kompostgemische maßgeblich eingesetzten Fuhrunternehmers ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der dort bei seiner Zeugenvernehmung am 03.09.2014 auf die Frage, ob er gewusst habe, dass er für die Klägerin auch Papierschlämme aus dem Papierrecycling aufgebracht habe, folgende Angaben machte (vgl. hierzu nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <35>): |
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| | „Nein, dies war nie Thema. Ich kann mich aber erinnern, dass in der Zeit zwischen 2005, 2006, 2007 und 2008 Holzfasern angeliefert wurden, die von ihrer Konsistenz deutlich von dem abwichen, wie die Holzfasern, die in den Anfangszeiten geliefert wurden. Diese Fasern haben deutlich mehr „gestunken“, waren verklumpt und ließen sich auch sehr schlecht vermischen. Trotz Mischversuche gelang es nicht immer ein homogenes Mischverhältnis zwischen Kompost und Holzfaser herzustellen. Diese Materialien wurden aber trotzdem aufgebracht. Die Landwirte haben dies auch gesehen, nach meiner Erinnerung wurde dies aber nicht reklamiert zumindest nicht mir gegenüber. Es ist auch vorgekommen, dass von der Firma ... angelieferte Ware überhaupt nicht angenommen hat. Dies insbesondere dann, wenn dies Holzfasern waren, die nach unserer Ansicht zu nass und für das Mischen ungeeignet waren.“ |
|
| | Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 weiter vorträgt, die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier seien angesichts der aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, kann dies dahingestellt bleiben, weil auch bei Ansatz des von diesem benannten (aber zu niedrig angesetzten, weil auf der unzutreffenden Annahme der Einhaltung der Mengenbegrenzungen nach der BioAbfV durch die Klägerin fußenden) deutlich geringeren Gehalts an EOF von 27,7 µg/kg auf den hier relevanten Flächen und der von der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 allein von der Papierfabrik ... insgesamt angenommenen 6450,09 t Papierschlämme jedenfalls ein erheblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen bestünde, der es nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). |
|
| | Die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der genannten Sachverständigen vermögen auch die weiteren Einwendungen der Klägerin nicht zu erschüttern. Insbesondere ist das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des ... und der ... vom Fachgebiet Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik der TU Darmstadt von April 2016 nicht geeignet, die Verursacherstellung der Klägerin substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die dort angestellten abstrakten Überlegungen zum Einsatz von PFC in der deutschen Papierindustrie verhalten sich (notgedrungen) schon nicht unmittelbar zu den hier relevanten Verhältnissen der Papierproduktion und Abgabe von Abfallstoffen hieraus in den 16 Papierfabriken, die im Zeitraum 2006 bis 2008 Papierfaserschlämme an die Klägerin geliefert haben (vgl. hierzu auch ausdrücklich das Fazit des Gutachtens auf S. 13: „Ob und ggf. wie viele der entsorgten Papierfabriken in dem fraglichen Zeitraum in welchem Umfang PFT-Verbindungen eingesetzt haben, ist dem Gutachter nicht bekannt.“). |
|
| | Die Kernannahme dieses Gutachtens, mit PFC behandelte Papiere würden ausschließlich aus Frischfasern hergestellt, weshalb es bei deren Herstellung in geringen Mengen zum Übergang von PFC in das Abwasser und damit in Klärschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage kommen könne, während ein signifikanter Übergang in Papierfaserschlämme ausgeschlossen werden könne, verhält sich im Übrigen nur zu messbaren PFC, nicht aber zu dem vom Beklagten zwischenzeitlich ermittelten Einsatz von Vorläuferstoffen, namentlich di:PAP in der Barriereproduktion. Schließlich geht das Gutachten auf Grundlage der den Gutachtern von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auch unzutreffend von zu geringen Mengen der von der Klägerin angenommenen Papierfaserabfälle, nämlich von der Annahme von lediglich 40.900 t aus insgesamt neun verschiedenen Papierfabriken aus, während die Klägerin tatsächlich ausweislich der Vernehmung der Zeugin ... vom 05.04.2016 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ausgewerteten digitalen Daten ihres Wiegeprogramms zufolge jedoch in den Jahren 2006 bis 2008 Papierfaserschlämme von mindestens 14 Papierfabriken in einem Umfang von insgesamt 106.645,99 t angenommen hat (vgl. nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.; die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2017 hat die dort noch genannte Menge von sogar 116.758,25 t offensichtlich aufgrund weiterer Auswertung der Daten des digitalen Wiegeprogramms der Klägerin auf 106.645,99 t berichtigt). |
|
| | Selbst wenn man im Übrigen, dem Ansatz dieses Gutachtens folgend, einen Anteil von lediglich 0,2 % der von der Klägerin angenommenen Papierfaserabfälle unterstellte, der aus Papierfabriken stammt, in denen mit (messbaren) PFC behandelte Papiere hergestellt werden, würde sich hieraus bei Zugrundelegung der in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Menge von 106.645,99 Tonnen eine Menge von 213,29 t solcher Papierfaserabfälle ergeben. Schon Teile dieser Menge wären geeignet, jedenfalls einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen zu begründen, der es nach der bereits mehrfach in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). Angesichts all dessen ist der Hilfsbeweisantrag Nr. 1 der Klägerin auch insoweit unerheblich; dieser ist im Übrigen auch ungeeignet, da sich die damaligen Vorgänge in den die Klägerin beliefernden Papierfabriken heute nicht mehr im Einzelnen aufklären lassen werden. |
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| | ddd) Schließlich verweist die Beklagte - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - zutreffend darauf, dass auch die zeitliche Entwicklung des Schadensbilds im Grundwasser zum Zeitraum der Aufbringung des Kompostgemischs der Klägerin passt, während länger zurückliegende Einträge zu deutlich längeren PFC-Fahnen im Grundwasser geführt hätten. Dies ergibt sich hinreichend belastbar aus den Feststellungen im Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B 3 alt und Bundesautobahn A 5 des ... von Februar 2016 (vgl. nochmals Band VIII, S. 3885 <3935> der Behördenakte), wonach „in der Fahne fast ausschließlich die mobileren, kürzerkettigen PFC auf[treten] und aus ihrem zeitlichen Verlauf als erstmalige Ankunft der PFC das Frühjahr 2013 angenommen werden [kann], was einer Fließdauer von ca. 5 Jahren entspricht und gut mit der hydraulisch berechneten Fließzeit übereinstimmt.“ Diese Annahme wird im Übrigen auch durch den Umstand weiter abgestützt, dass hier gerade die obersten Bodenschichten teilweise ganz erheblich mit PFC belastet sind, was bei einem dem genannten Zeitraum um das Jahr 2008 herum zeitlich erheblich vorgelagerten Eintrag kaum zu erklären wäre. |
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| | Diese Feststellungen des Gutachters hat die Klägerin auch nicht substantiiert erschüttert. Soweit die Klägerin unter Verweis auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme des ... von der ... vom 16.10.2017 zunächst einwendet, der Zeitpunkt der erstmaligen Verunreinigung im Bereich Y 4 sei nicht durch tatsächliche Analysen sondern durch Extrapolation ermittelt worden, da die Messstelle Y 4 im Jahr 2013 noch nicht errichtet gewesen sei, ist dies zutreffend, schließt aber nicht aus, auf diesen Zeitpunkt durch Extrapolation der vorhandenen Messdaten rückzuschließen, wie es der Sachverständige ... hier getan hat; insoweit hat auch der ... in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 eingeräumt, dass die vorgenommene Extrapolation fachlich nicht zu beanstanden sei. |
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| | Soweit die Klägerin unter Verweis auf die genannte Stellungnahme weiter vorträgt, im Oberstrom lägen PFC-Belastungen mit PFHxA vor, deren zeitliche Entstehung unbekannt sei und die den Bereich Y 4 möglicherweise lange vor dem Jahr 2013 erreicht haben könnten; auch sei das Grundwasser im weiten Umfeld mit PFC verunreinigt und das Alter dieser PFC-Grundbelastung ebenfalls unbekannt, führt der Erkundungsbericht des ... von Februar 2016 hierzu nachvollziehbar aus, jedenfalls die Ausdehnung der PFC-Belastung im Abstrom der Fläche A-H habe sowohl mit den hydraulisch ermittelten Stromlinien als auch mit den Grundwasseranalysen sicher bis zum ca. 2,7 km entfernten Riedkanal erkannt werden können. Die Abgrenzung zu nebenstromigen PFC-Belastungen habe anhand unterschiedlicher PFC-Anteile und zeitlicher Konzentrationsverläufe erfolgen können; die Abgrenzung zur Fahne des schon vorhandenen PFC-Brandschadens bis zu den Förderbrunnen der PFC-Reinigungsanlage habe vor allem durch unterschiedliche Anteile von PFOA und PFOS erkannt werden können (vgl. nochmals Band VIII, S. 3885 <3933> der Behördenakte; vgl. zur eindeutigen Abgrenzbarkeit der hier relevanten PFC-Fahne ferner bereits den Erkundungsbericht des ... von Februar 2014 = Band I, Aktenseite 315 ff. <331 ff.> der Behördenakte). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. |
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| | Angesichts all dessen liegt hier eine schlüssige und in sich geschlossene Indizienkette vor, aus der sich zur Überzeugung der Kammer ergibt, dass die auf den hier untersuchten landwirtschaftlichen Flächen festgestellten schädlichen Bodenveränderungen durch den - teilweise massiven - Eintrag von PFC bzw. Vorläufersubstanzen hierzu durch die Aufbringung mit diesen Stoffen belasteter Chargen des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs mindestens maßgeblich mitverursacht wurden. Demgegenüber ist auch bei Berücksichtigung des zuletzt erreichten Kenntnisstands zu der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegebenen Sachlage aus einer Perspektive „ex post“ keine auch nur annähernd ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die hier festgestellte Kontamination von Boden und Grundwasser ersichtlich. |
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| | bb) So liegen auch weiterhin keine hinreichend belastbaren Hinweise darauf vor, dass die Aufbringung von Klärschlamm einen Beitrag zu den nunmehr festgestellten PFC-Belastungen geleistet haben könnte. Zunächst einmal gibt es schon keine belastbaren Hinweise darauf, dass in dem Zeitraum, in dem das nunmehr festgestellte Schadensbild aller Wahrscheinlichkeit nach durch Eintrag belasteter Substanzen in den Boden angelegt wurde, nämlich um das Jahr 2008 herum, Klärschlämme überhaupt auf die hier untersuchten landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht wurden. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Aussagen des früheren Bewirtschafters der im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - verfahrensgegenständlichen Flächen in ... und des damals zuständigen Fahrers der Gemeinde ... im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorträgt, auch auf diesen Flächen in ... sei in den 1980er- aber auch noch in den frühen 1990er-Jahren Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden, fehlt es darüber hinaus auch an jedweden belastbaren Hinweisen, dass zu diesem Zeitpunkt Klärschlämme auch auf die hier relevanten Flächen in Sandweier aufgebracht worden sein könnten. Der Bewirtschafter dieser Flächen ... hat vielmehr im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausdrücklich folgende Angaben gemacht (vgl. hierzu nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 01.07.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 207 ff. <211>): |
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| | „Zu früheren Zeiten kamen andere Firmen [Anm.: als die Klägerin] auf mich ganz legal zu, die mir die Ausbringung von Klärschlamm angeboten haben. Diese Firmen boten mir entsprechend Geld für das Ausbringen an. Damit hätte ich sogar meinen Hof sanieren können. Ich habe diese Angebote aber immer abgelehnt, da ich nicht wusste, wie belastet dieser Klärschlamm tatsächlich ist.“ |
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| | Diese Angaben des Bewirtschafters stimmen überein mit seinen Angaben gegenüber der Beklagten in einem Gespräch vom 08.12.2015, wonach auf seinen Flächen, die im Familienbetrieb teilweise bereits seit rund 40 Jahren bewirtschaftet würden, zu keinem Zeitpunkt Klärschlamm ausgebracht worden sei (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 28.12.2015 mit tabellarischer Aufstellung zu allen hier als verunreinigt ermittelten Flächen in Band VIII, Aktenseite 3777 der Behördenakte). |
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| | Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen sei auch in den Jahren 2006 und 2007 nachweislich mit PFC in teilweise erheblichen Konzentrationen belastet gewesen, wie sich aus einer Presseinformation des Umweltministeriums aus dem Jahr 2007 ergebe, beziehen sich die dortigen Aussagen schon nicht auf den Zeitraum der hier relevanten Klärschlammaufbringung in den späten 1980er- und frühen 1990er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts und wird ferner die von der Klägerin im Parallelverfahren als denkbare Quelle verunreinigten Klärschlamms benannte Kläranlage der Gemeinde ... dort auch nicht in Bezug genommen (vgl. Umweltministerium Baden-Württemberg, Presseinformation, Perfluorierte Tenside (PFT) im Klärschlamm in Baden-Württemberg, - Hintergründe, Ergebnisse, Perspektiven -, 2007, S. 24 f., 28 ff.). Anders als die Klägerin anzunehmen scheint, bestand im Übrigen auch damals keine allgemeine Belastung von Klärschlamm mit PFC, sondern fanden sich vielmehr im Umfeld einzelner Kläranlagen (im Regelfall mit PFC-verarbeitenden Betrieben im Einzugsgebiet) punktuelle PFC-Belastungen, wie sich aus den Ergebnissen der damals angestellten Untersuchungen ablesen lässt (vgl. hierzu Umweltministerium Baden-Württemberg, Zwischenbericht, Perfluorierte Tenside (PFT) in Baden-Württemberg, 2008, S. 20: „In ca. 60 % der Fälle, in denen bei einer Kläranlage erhöhte PFT-Konzentrationen […] festgestellt wurden, konnten Industriebetriebe als relevante Einleiter identifiziert werden. Mit wenigen Ausnahmen handelte es sich dabei um Betriebe der metallverarbeitenden Industrie mit Anlagen zur Oberflächenbehandlung [Galvaniken].“, vgl. dort auch S. 22: „Das Ergebnis zeigt, dass PFT in Kläranlagen zwar kein flächendeckendes Problem darstellt, jedoch bislang in mehr als 10 % der Kläranlagen im Klärschlamm erhöhte Werte nachweisbar waren.“; vgl. hierzu zuletzt auch den Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, S. 29). |
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| | Darüber hinaus liegen umgekehrt aber belastbare Hinweise darauf vor, dass das hier festgestellte spezifische Schadensbild nicht oder jedenfalls nicht maßgeblich durch die Aufbringung von Klärschlämmen verursacht worden sein kann. Hierfür spricht zunächst mindestens indiziell der Umstand, dass in den hier festgestellten PFC-Belastungen die - für die bisher identifizierten PFC-Belastungsbereiche aufgrund Eintrags von Klärschlamm - charakteristische PFC-Einzelsubstanz H4PFOS nicht in erheblicher Konzentration auftritt (vgl. nochmals den Sachstandsbericht des ... vom 02.03.2015 = Band V, Aktenseite 2071 ff. <dort insb. 2235 ff.> der Behördenakte). Maßgeblich gegen eine erhebliche Mitverursachung der hier festgestellten PFC-Belastungen spricht daneben auch, dass hier gerade die obersten Bodenschichten teilweise massiv PFC-belastet sind, was gegen einen Eintrag der PFC oder Vorläufersubstanzen zu einem der durchgeführten Detailuntersuchung zeitlich sehr lange vorgelagertem Zeitpunkt spricht. |
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| | Es erscheint der Kammer als ausgeschlossen, dass zu einem solchen deutlich früheren Zeitpunkt liegende Einträge von Klärschlamm allein oder auch nur in erheblichem Umfang mitverantwortlich für die erst über zwanzig Jahre später aufgetretenen massiven Verunreinigungen der obersten Bodenschichten auf den hier untersuchten Flächen sein könnten, wenn die Ergebnisse des Berichts der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016 zeigen, dass auch die Höhe der nunmehr gemessenen PFC-Gehalte in Feststoff und Eluat selbst auf solchen Flächen mit Klärschlamm von Kläranlagen, die bei den landesweiten Untersuchungen in den Jahren 2007 und 2008 noch erhöhte PFC-Belastungen aufgewiesen hatten, jetzt in der gleichen Größenordnung liegen wie die (geringen) Hintergrundgehalte an PFC in Böden, die in aktuellen Untersuchungen der LUBW gemessen wurden (vgl. hierzu erneut den Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, dort insb. S. 37). In der Konsequenz kann die Ausbringung von Klärschlämmen als maßgebliche Ursache der hohen PFC-Belastungen der hier relevanten Böden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (so auch das Fazit im Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, S. 38). All dies gilt umso mehr für die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene These, auch zeitlich noch frühere, heute nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbare Klärschlammaufbringungen könnten zu den nunmehr festgestellten PFC-Belastungen beigetragen haben. Angesichts dessen war der von der Klägerin gestellte Hilfsbeweisantrag Nr. 5 auch insoweit unerheblich. |
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| | cc) Auch die von der Klägerin sukzessive weiter benannten alternativen Eintragsquellen (Löschschaum, militärisch genutzter Treibstoff, Düngemittel, Reste von Ackervlies, Pflanzenschutzmittel und Insektizide sowie zuletzt luftbedingte Belastungen vom Standort der Firma ... in ...) kommen als auch nur annähernd ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die hier festgestellte Kontamination von Boden und Grundwasser nicht in Betracht. Es fehlt insoweit bereits an jedweden hinreichend belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass die genannten Materialien zu irgendeinem Zeitpunkt in relevanter Menge auf die hier relevanten Flächen aufgebracht wurden. Mit Ausnahme von Löschschaum fehlt es darüber hinaus auch an belastbaren Hinweisen darauf, dass die genannten Materialien überhaupt PFC oder Vorläufer-Substanzen enthalten. Soweit die Klägerin insbesondere vorträgt, militärisch genutzter Treibstoff, insbesondere der NATO-Treibstoff JP-8, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Ursache ausgeschlossen werden, weil sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag ergebe, dass allein zwischen 2010 und 2016 in Deutschland 154 Fälle des kontrollierten Ablassens von Flugzeugtreibstoff aufgezeichnet worden seien, finden sich die hier relevanten Flächen dort gerade nicht in Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 18/9917, dort die Aufstellung auf S. 2 ff.). Im Übrigen kann für den genannten Treibstoff einer weiteren Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 09.04.2015 zufolge auch eindeutig ausgeschlossen werden, dass dieser PFC enthält (vgl. BT-Drucks. 18/4570, dort S. 7 f.). Hinsichtlich der von der Klägerin vermuteten Einträge über die Luft weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das hier vorgefundene Schadensbild (einzelne teilweise stark belastete Flächen zwischen anderen unbelasteten) hiermit nicht vereinbar ist. |
|
| | Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich insoweit in bloßen Vermutungen; auch sonst sind derartige Einträge, die geeignet sein könnten, die hier festgestellten erheblichen PFC-Belastungen auch nur ansatzweise (mit) zu verursachen, weder den - umfangreichen - Akten zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Angesichts dessen waren hier weder weitere Ermittlungen der Behörde veranlasst, wie die Klägerin vorträgt, noch bestand eine Sachlage, die einer Aufklärung durch das Gericht aufgrund der diesbezüglich gestellten Hilfsbeweisanträge der Klägerin Nr. 2 sowie 7 bis 10 bedurft hätte, da mit diesen im Wege des sogenannten Ausforschungsbeweises lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, wobei der Hilfsbeweisantrag Nr. 10 im Übrigen schon kein Beweismittel benennt und damit auch unbestimmt ist. |
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| | c) Unabhängig hiervon hat die Klägerin hier die den Verdacht begründenden Umstände auch - wiederum ohne dass es einer Beweislastentscheidung bedürfte - zu vertreten, womit ein Erstattungsanspruch zu ihren Gunsten und damit auch eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Kostenbescheids jedenfalls nach der Ausschlussklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. ausscheidet. Dies ist nach dem Wortlaut jedenfalls dann der Fall, wenn der zur Untersuchung Herangezogene vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. § 276 BGB) zu dem Eindruck beigetragen hat, es liege eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor, die eine nähere Untersuchung erforderlich macht (vgl. hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 13>). Wendet man aber - wie hier - die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG entsprechend auch auf die - nach dem als zutreffend unterstellten Vortrag der Klägerin gegebene - Konstellation einer bestätigten schädlichen Bodenveränderung bei nicht bestätigter Verursacherstellung des Herangezogenen an, so muss auch die Rückausnahme des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. in diesem Rahmen entsprechend angewandt werden. |
|
| | Dies gilt insofern erst recht, als im vom Wortlaut der Norm erfassten Fall der Nichtbestätigung schon des Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung der unzutreffend Herangezogene zu den Untersuchungskosten einer tatsächlich bestehenden Gefahr herangezogen wird, während in der hier - nach dem als zutreffend unterstellten Vortrag der Klägerin - gegebenen Konstellation eine Gefahr tatsächlich besteht, aber nicht von dem Herangezogenen verursacht wurde, sondern von Dritten. In einer solchen Konstellation ist der zunächst zu Unrecht Herangezogene jedoch nach der im Gesetz angelegten Risikoverteilung auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen Dritte zu verweisen, während ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG im Falle - wie hier - vom Herangezogenen schuldhaft hervorgerufener Verdachtsmomente ausscheiden muss (in diese Richtung auch VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris <Rn. 61>). |
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| | Ein Vertreten müssen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. ist etwa dann zu bejahen, wenn das einer bestimmten Produktionsweise innewohnende Gefährdungspotential den Verdacht ausgelöst hat. Auch wer einen gefährlichen Verkehr eröffnet, eine gefährliche Produktion betreibt oder mit besonders gefährlichen Stoffen umgeht, hat gegebenenfalls für den Verdacht einzustehen, dass sich eine darin liegende sach- oder betriebsimmanente Gefahr verwirklicht haben könnte. Schließlich ist der Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn der in Anspruch Genommene durch verbotswidriges Verhalten, insbesondere durch Nichterfüllung von Auflagen oder Anordnungen den Verdacht hervorgerufen hat (vgl. auch hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 13> m.w.N.). |
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| | Aufgrund der bestandskräftigen Anordnung vom 01.10.2008 des Regierungspräsidiums Stuttgart gemäß § 8a DüMG steht fest, dass dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Abfälle beigemischt wurden, die dem Abfallschlüssel 03 03 10 zuzuordnen und zum damaligen Zeitpunkt weder nach der DüMV noch nach der BioAbfV zugelassen waren. Die im Betrieb der Klägerin kompostierten Papierfaserreststoffe, die zum Teil im Rahmen der Recyclingpapierherstellung als Abfallprodukt anfielen und in den Verkehr gebracht wurden, waren in den Tabellen 11 und 12 der Anlage 2 der DüMV nicht enthalten und entsprachen damit keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach der DüMV. Mit ebenfalls bestandskräftiger Verfallsanordnung vom 17.10.2008 des Regierungspräsidiums Stuttgart in Höhe von 40.000,- Euro wurde diese Geschäftspraxis der Klägerin gemäß § 29 a Abs. 2 OWiG als mit Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung eingestuft, aufgrund derer die Klägerin als juristische Person allein durch Abnahme der Papierschlämme bei einer Papierfabrik in den Jahren 2006, 2007 und 2008 insgesamt 88.207,56 Euro einnahm. |
|
| | Angesichts dessen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen hat, als ihr erlaubt war, sondern auch andere Abfälle, als ihr erlaubt war, nämlich Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion, mit denen ein deutlich höheres Risiko einherging als mit unbehandelten Frischfaserabfällen, deren Annahme sie ausschließlich angezeigt hatte. Ausweislich der Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat die Klägerin mit diesem Geschäftsmodell im Übrigen nach heutigem Erkenntnisstand im hier relevanten Zeitraum 2006 bis 2008 noch deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als die vom Regierungspräsidium Stuttgart zugrunde gelegten insgesamt 4.900,42 t, nämlich insgesamt 106.645,99 t unter Zugrundelegung der Daten ihres Wiegeprogramms. Die Klägerin hat mit diesem speziellen Geschäftsmodell nicht nur erhebliche Gewinne erzielt, wie die Verfallsanordnung vom 17.10.2008 eindrücklich belegt, die lediglich einen Bruchteil der nach den heute vorliegenden Erkenntnissen umgeschlagenen Abfallmengen betraf. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ausweislich der Vernehmung vom 05.04.2016 der Zeugin ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ausgewerteten digitalen Daten ihres Wiegeprogramms und ihrer Finanzbuchhaltung zufolge in den Jahren 2006 bis 2008 durch Annahme von Papierfaserschlämmen von mindestens 14 Papierfabriken im Umfang von insgesamt 106.645,99 t nämlich einen Gesamtumsatz von 1.699,936,14 Euro erzielt (vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.; die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2017 hat die dort noch genannte Menge von sogar 116.758,25 t offensichtlich aufgrund weiterer Auswertung der Daten des digitalen Wiegeprogramms der Klägerin auf 106.645,99 t berichtigt). Sie hat damit zugleich auch mit gefährlichen Stoffen in ganz erheblichem Umfang operiert und verbotswidrig einen neuartigen Geschäftsverkehr eröffnet, weshalb sie die Umstände, die den Verdacht einer Verursachung der zwischenzeitlich festgestellten schädlichen Bodenveränderungen auf den hier verfahrensgegenständlichen Flächen und im darunter liegenden Grundwasser auch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. zu vertreten hat. |
|
| | Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist für die Frage, ob ein bestimmtes gefahrgeneigtes Handeln des zur Durchführung der Anordnung Verpflichteten mit der Folge eines möglichen Vertreten müssens im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. als verbots- bzw. rechtswidrig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Handlung - hier mithin auf den Zeitraum 2006 bis 2008 - abzustellen. Denn anders als die Klägerin annimmt, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Ausnahmeklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a. E. nicht eine gegenwärtig bestehende Gefahr, deren Verdacht sich im - von der Norm vorausgesetzten - Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG ja gerade nicht bestätigt hat. Regelungsgegenstand des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a. E. ist vielmehr das schuldhafte Vertreten müssen von Umständen, die den nicht (oder bei entsprechender Anwendung nicht gegen den Pflichtigen) bestätigten Verdacht hervorgerufen haben. Demnach kann es insoweit nur auf den Zeitpunkt der Schaffung dieser Umstände ankommen. |
|
| | Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1985 vorträgt, der Erstattungsanspruch sei nur dann ausgeschlossen, wenn die untersuchende Behörde den Sachverhalt im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ordnungsgemäß aufgeklärt habe und keine Punkte ohne behördliches Verschulden offen geblieben seien, verhält sich diese Entscheidung (zwangsläufig) schon nicht zu der hier maßgeblichen Rechtslage unter Geltung des erst am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall keine aufklärungsbedürftigen Sachverhalte ohne behördliches Verschulden offen geblieben sind (vgl. hierzu nochmals die Ausführungen unter II. 3. B), wird der von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Rechtssatz betreffend einen Kostenerstattungsanspruch „ex post“ nach Inanspruchnahme eines Verdachtsstörers vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Dessen Entscheidung bezieht sich vielmehr allein auf die bei der Auswahl eines Zustandsstörers im Rahmen einer Grundverfügung gebotene Tiefe der Amtsermittlung (BayVGH, Beschluss vom 13.05.1986 - 20 CS 86.0038 -, juris <Rn. 35 f.>). |
|
| | Soweit die Klägerin weiter vorträgt, der von ihr begangene Verstoß gegen Vorgaben der BioAbfV oder der DüMV sei im hier gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil sich hier keine der dort geregelten Gefahren verwirklicht habe, und auch nicht erkennbar sei, dass diese Regelungen gerade den Zweck verfolgten, die Ausbringung von PFC zu vermeiden, ist dies nicht erforderlich. Ausreichend für die Bejahung der Ausnahmeklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. ist vielmehr, dass die Klägerin mit der Annahme und dem Vertrieb für den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassener Papierschlämme aus der Recycling-Herstellung unter schuldhaftem Verstoß gegen die genannten - auch den Schutz des Bodens bezweckenden - Vorschriften Umstände gesetzt hat, die den Verdacht der Verursachung schädlicher Bodenveränderungen gegen sie hervorgerufen haben. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, es fehle hier an dem - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Verdachtsstörerhaftung - erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem verbotswidrigen Handeln und dem hervorgerufenen Verdacht, weil die Behörden die Klägerin maßgeblich wegen des vermuteten Zusammenhangs mit den aufgebrachten Papierfaserabfällen und nur am Rande aufgrund des Verfallsverfahrens aus dem Jahre 2008 in Anspruch genommen hätten, verhält sich die von der Klägerin hierfür in Bezug genommene Entscheidung zunächst einmal nicht zu der hier einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG. Im Übrigen ist ein solcher Kausalzusammenhang zwischen dem verbotswidrigen Handeln der Klägerin (unzulässiges Inverkehrbringen von Papierschlämmen aus der Recyling-Herstellung als Düngemittel) und dem nach Bekanntwerden der PFC-Verunreinigungen auf den hier verfahrensgegenständlichen, mit dem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagten landwirtschaftlichen Flächen gegen sie entstandenen Verdacht vorliegend jedenfalls auch gegeben. |
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| | Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Eilbeschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506 <Rn. 25>) darauf hingewiesen, dass die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung von Schlämmen aus der Abwasserreinigung und sonstigen Abfallstoffen von Papierfabriken - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet und damit von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden war. Insbesondere die Kostenfreiheit des Kompostgemischs für die betroffenen Landwirte belegt danach, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt hat. Die darin liegende immanente Betriebsgefahr ihres damaligen Geschäftsmodells hat die Klägerin nach alledem als mindestens grob fahrlässige Unkenntnis der - angesichts der sich aufdrängenden Risiken dieses Geschäftsmodells naheliegenden - Begründung erst im weiteren zeitlichen Fortgang auftretender Verdachtsmomente hinsichtlich einer schädlichen Bodenveränderung jedenfalls im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. zu vertreten. Angesichts dessen waren die von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträge auch mit Blick auf die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sämtlich unerheblich. |
|
| | d) Hinsichtlich der Höhe der angegriffenen Kostenforderung von 211.140,89 Euro sind rechtliche Bedenken weder von der Klägerin vorgetragen, noch sonst für die Kammer ersichtlich. |
|
| | e) Schließlich sind auch Ermessensfehler des Kostenbescheids vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016 nicht ersichtlich, § 114 VwGO. Das Landratsamt hat die Klägerin wiederum ermessensfehlerfrei als in Anspruch zu nehmende Verhaltensstörerin ausgewählt (unter aa). Auch die von der Klägerin vorgetragene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit stand ihrer Inanspruchnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht entgegen (unter bb). |
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| | aa) Wie bereits ausgeführt, ist anders als auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr für den Erlass eines Bescheids über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme eine „ex-post“-Betrachtung geboten; die Störerauswahl auf der primären Ebene präjudiziert die Auswahl des Kostenschuldners bzw. der Kostenschuldner bei mehreren Kostenpflichtigen nicht. Sind mehrere gleichrangig Verpflichtete mit der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr herangezogen worden, muss die Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen nach dem Gebot der gerechten Lastenverteilung erfolgen, falls keine speziellen Ermessensdirektiven zum Tragen kommen. Diese Vorgabe findet ihre rechtliche Grundlage im Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Maxime der Lastengerechtigkeit vermeidet, dass - zumal wenn mehrere Störer auf der primären Ebene zur Gefahrenbeseitigung durch Verwaltungsakt verpflichtet worden sind - ohne hinreichenden sachlichen Grund einem der Verpflichteten allein die Kostenlast auferlegt wird. Danach können Ermessenserwägungen, die auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr bei der Störerauswahl tragfähig sind, nicht unbesehen auf der sekundären Ebene bei der Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen zur Geltung gebracht werden. Zwar gibt es im Polizeikostenrecht keine generelle Regel zu einer Haftung pro rata, liegen jedoch keine Art. 3 Abs. 1 GG Stand haltenden Sachgründe vor und kann der Verursachungsanteil mehrerer Störer von der Verwaltung ermittelt werden bzw. ist er sogar bereits festgestellt worden, hat sich das Ermessen bei der Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen an dem jeweiligen Maß der Verantwortlichkeit auszurichten (vgl. zum Ganzen nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 25 und 27> m.w.N.). |
|
| | Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit der Grundverfügung ermessensfehlerfrei allein die Klägerin zur Untersuchung der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen in Anspruch genommen, und dabei neben dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr maßgeblich auch darauf abgestellt, dass die Klägerin (aus der Perspektive „ex ante“) als Hauptverursacherin dieser Bodenverunreinigungen anzusehen war (vgl. hierzu bereits die Ausführungen oben unter II. 1. c) aa), die hier entsprechend Geltung beanspruchen). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin nach Bestätigung hinreichender Verdachtsmomente gegen diese auch aus der Perspektive „ex post“ nunmehr zur Zahlung der Kosten der ihr aufgegebenen Untersuchungen nach deren Ersatzvornahme herangezogen hat, wie es § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 25 LVwVG als gesetzlichen Regelfall vorsehen, ohne dass es weiterer Ermessenserwägungen im Hinblick auf eine etwaige Auswahl anderer oder weiterer Störer bedurft hätte. |
|
| | bb) Schließlich steht auch die vorgetragene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt der Störerauswahl noch unter demjenigen der Verhältnismäßigkeit entgegen (vgl. hierzu bereits die Ausführungen oben unter II. 1. c) bb), die hier entsprechend Geltung beanspruchen, sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.08.2016, dort S. 21, auf den in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird). |
|
| | Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
|
| | Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. |
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|
| | Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf 211.140,89 Euro festgesetzt (die Kammer nimmt hier einen einheitlichen wirtschaftlichen Wert der gestellten Anträge von 211.140,89 Euro an [Kosten der Ersatzvornahme, wie im angegriffenen Kostenbescheid vom 21.03.2016 festgesetzt]). |
|
| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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