1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid aus Anlass polizeilichen Einschreitens wegen Ruhestörung. |
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| | Die Klägerin betrieb eine Bar in der K. Straße in B.. Die Bar liegt in einem Kerngebiet. Am frühen Morgen des 16.03.2014, einem Sonntag, erstattete eine Person bei der Polizei Anzeige und teilte mit, sie werde durch laute Musik, die von der Bar der Klägerin ausgehe, in ihrer Nachtruhe gestört. |
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| | Um 03:25 Uhr nahmen zwei Polizisten Kontakt mit der Klägerin auf und führten ein belehrendes Gespräch. |
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| | Ungefähr eine Stunde später meldete sich die Person, die bereits Anzeige erstattet hatte, erneut bei der Polizei und teilte mit, dass sie nach wie vor in ihrer Nachtruhe gestört werde. Die Polizisten nahmen daraufhin erneut Kontakt mit der Klägerin auf und forderten sie auf, die Musik abzustellen. |
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| | Mit Bescheid vom 23.06.2014 setzte das beklagte Land durch das Polizeipräsidium Karlsruhe aus Anlass des Einschreitens der Polizei am 16.03.2014 gegenüber der Klägerin gemäß Nr. 15.13 des in der Anlage zur Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich in der Fassung vom 12.07.2011 (im Folgenden: GebVO IM) enthaltenen Gebührenverzeichnisses (im Folgenden: GebVerz IM) eine Gebühr in Höhe von 153 EUR fest. Von ihrer Bar ausgehend sei es zu Ruhestörungen gekommen, weshalb ein zweimaliges Einschreiten der Polizei erforderlich gewesen sei. Je eingesetztem Beamten würden 51 EUR in Rechnung gestellt. Da zwei Beamte und außerdem ein Koordinierungsbeamter eingesetzt gewesen seien, ergebe sich eine Gesamtsumme von 153 EUR. |
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| | Am 22.07.2014 erhob die Klägerin Widerspruch. Das polizeiliche Einschreiten sei nicht erforderlich gewesen. Überschreitungen des in dem Mischgebiet erlaubten Geräuschpegels von 45 dB(A) seien im Gebührenbescheid nicht substantiiert dargelegt worden. Solche habe es auch nicht gegeben. Das werde dadurch bestätigt, dass sich lediglich eine Person beschwert habe. Hinzu komme, dass nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei, welche Funktion der aufgeführte Koordinierungsbeamte gehabt habe. |
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| | Mit Bescheid vom 12.12.2014, der Klägerin am 17.12.2014 zugestellt, wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Die Gebührenentscheidung sei rechtmäßig. Die Klägerin habe die öffentliche Sicherheit gestört, indem sie gegen § 117 OWiG verstoßen habe. Der Lärm der Musik habe bereits bei der ersten Kontaktaufnahme eine erhebliche Lautstärke aufgewiesen. Selbst wenn die Lautstärke der Musik nach dieser Kontaktaufnahme leiser gestellt worden sei, sei die Musik dennoch nicht auf eine angemessene Lautstärke herabgesenkt worden. Vielmehr sei es bei einem ruhestörenden Lärmpegel geblieben, so dass eine zweite Kontaktaufnahme notwendig gewesen sei. Insbesondere das Betreten des Lokals durch die beiden Eingänge habe dazu geführt, dass die Musik in einem erheblichen Umfang weiterhin auf die Straße gedrungen sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Inbetriebnahme der Musikanlage erlaubt und angeblich die Lautstärke von 45 dB(A) nicht überschritten worden sei. Auch die Genehmigung einer Betriebszeit bis fünf Uhr morgens sei kein Indiz dafür, dass von dem Lokal in keiner Weise Ruhestörungen ausgehen könnten. Das Gegenteil sei zur Nachtzeit der Fall. Hier komme es auf die Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung an. Das zumutbare Maß bemesse sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Auch wenn sich, wie im vorliegenden Fall, nur eine Person über den Lärm beschwert habe, sei dies nicht geeignet, das Vorliegen einer Ruhestörung zu widerlegen. Ob eine Störung bestehe, sei objektiv anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Da die Polizei am 16.03.2014 gegen 03:25 Uhr und erneut um 04:26 Uhr über ruhestörenden Lärm unterrichtet worden sei und entsprechende Feststellungen vor Ort getroffen worden seien, sei sie verpflichtet gewesen, die Nachtruhe wiederherzustellen. Als Konzessionsinhaberin des Lokals sei die Klägerin für den Lärm verantwortlich, auch wenn dieser nicht von ihr persönlich verursacht worden sei. |
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| | Die Klägerin hat am 19.01.2015 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Gebührenentscheidung sei rechtswidrig, weil die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Bereits anlässlich der ersten Vorsprache der Polizeibeamten sei der für ein Mischgebiet zulässige nächtliche Geräuschpegel nicht überschritten gewesen, so dass keine relevante Ruhestörung vorgelegen habe. Eine erhebliche Lärmbelästigung im Sinne von § 117 OWiG habe es nicht gegeben. Als die Polizeibeamten zum zweiten Mal vorstellig geworden seien, sei die Musik leiser gestellt worden. Außerhalb des Lokals sei keinerlei Musik wahrnehmbar gewesen. Die im Lokal befindlichen Gäste hätten sich in normaler Lautstärke unterhalten können. Mit Ausnahme einer Person habe sich niemals ein Hausbewohner durch laute Musik belästigt gefühlt. Im Haus gehe es zudem recht schnell, dass etwas „durchgehört“ werde. |
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| | den Bescheid vom 23.06.2014 und den Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 12.12.2014 aufzuheben. |
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| | Das beklagte Land beantragt, |
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| | Es macht im Wesentlichen geltend: Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei anzumerken, dass es für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht erforderlich sei, dass bereits eine Störung in Gestalt der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 OWiG eingetreten gewesen sei. Zwar hätten die Polizeibeamten vor Ort keine Lärmpegelmessung vorgenommen. Eine solche sei in der Praxis bei einem nächtlichen Einschreiten unüblich. Nach Einschätzung der Polizeibeamten habe vor dem Lokal laute Musik deutlich wahrgenommen werden können. Ob man dies im Rahmen des § 117 OWiG, den die Polizeibeamten gar nicht angenommen hätten, für ausreichend halte, könne dahinstehen, da Nr. 15.13 GebVerz IM das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG nicht zwingend voraussetze. Im Gebührentatbestand sei lediglich von Ruhestörungen oder Streitigkeiten die Rede. Der Begriff der Ruhestörung impliziere nicht zwangsläufig die Eignung, einen anderen an der Gesundheit zu schädigen. Dies folge neben der Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck auch aus der systematischen Auslegung, konkret aus dem Vergleich mit dem Begriff der „Streitigkeiten“, der ebenfalls weit und rechtlich untechnisch zu verstehen sei. Vom Vorliegen einer Ruhestörung im Sinne von Nr. 15.13 könne bei einer Würdigung der Gesamtsituation aufgrund des Eindrucks, den die Polizeibeamten gewonnen hätten, und der Tatsache, dass die anzeigende Person sich durch den Lärm belästigt gefühlt habe, ausgegangen werden. Darüber hinaus entspreche es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass es für die Feststellung unzulässigen Lärms im Sinne des § 117 OWiG keiner Schallpegelmessung bedürfe. Immissionsgrenzwerten, die z.B. in der TA-Lärm festgelegt seien, komme nur eine indizielle Bedeutung zu. Nr. 15.13 GebVerz IM setze - anders als § 117 OWiG - lediglich eine Ruhestörung voraus. Eine erhebliche Belästigung werde nicht vorausgesetzt. Wenn bereits die Feststellung einer erheblichen Belästigung ohne Schallpegelmessung möglich sei, müsse dies für den Tatbestand der Nr. 15.13 GebVerz IM, an den geringere Anforderungen zu stellen seien, ebenso gelten. |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Vernehmung des Polizisten K., der am 16.03.2014 eingesetzt wurde, Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. |
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| | Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Polizeipräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlagen des Gebührenbescheids sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (im Folgenden: LGebG) und § 1 GebVO IM i.V.m. Nr. 15.13 GebVerz IM. Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist derjenige zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Nach § 1 GebVO IM werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, im Geschäftsbereich des Innenministeriums erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Nr. 15.13 GebVerz IM regelt, dass im Falle eines Einsatzes von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist, 51 EUR Gebühr je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten anfallen. |
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| | Das Polizeipräsidium Karlsruhe hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 23.06.2014 für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Geschäftsbereich des Innenministeriums - den beiden Polizeieinsätzen am 16.03.2014 - Gebühren festgesetzt (vgl. § 4 Abs. 1 LGebG und § 1 GebVO IM). Der gebührenpflichtige Tatbestand nach Nr. 15.13 GebVerz IM ist erfüllt. Es lagen „Ruhestörungen“ im Sinne der genannten Nummer des Gebührenverzeichnisses vor. |
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| | Gebühren nach Nr. 15.13 GebVerz IM wegen Ruhestörung dürfen nur erhoben werden, wenn der die Polizeieinsätze auslösende Lärm unzulässig war. Ob ein Anzeigeerstatter sich subjektiv in seiner Ruhe gestört fühlt, ist unerheblich. Eine andere Auffassung würde zu der unbilligen und mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im diametralen Widerspruch stehenden Konsequenz führen, dass derjenige, der nur zulässigen Lärm verursacht hat, für die Kosten von Polizeieinsätzen aufkommen müsste. Dass der Lärm rechtswidrig sein muss, kann auch nicht mit der These bezweifelt werden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr nur auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung und nicht auf deren Rechtmäßigkeit ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - juris Rn. 22 mwN; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.2007 - 10 S 1874/06 - juris Rn. 30 mwN; offen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - juris Rn. 31 mwN). Der Gebührentatbestand Nr. 15.13 GebVerz IM stellt nicht auf eine Amtshandlung - auch nicht in Form eines Polizeieinsatzes - ab, die zwar rechtswidrig, aber wirksam sein könnte. |
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| | Vorliegend war eine Ruhestörung gegeben, weil die Lärmerregung gegen § 117 Abs. 1 OWiG verstieß. Auf diese Bestimmung hat sich auch das beklagte Land im Widerspruchsbescheid berufen. Nach § 117 Abs. 1 OWiG handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am Frühmorgen des 16.03.2014 wiederholt in einem unzulässigen Ausmaß Lärm erregt hat, der geeignet war, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. |
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| | Die Grenzen des zulässigen Lärms können gesetzlich oder behördlich festgelegt sein oder sich aus Regeln ergeben, die sich im menschlichen Zusammenleben entwickelt haben und allgemein beachtet werden (sog. Verkehrssitte bzw. Sozialadäquanz; vgl. BT-Drs. 7/550 S. 353; Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 117 Rn. 6 mwN; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 25 mwN). Die Grenzen des Zulässigen sind situationsabhängig festzulegen. Es kommt auf den Ort, die Tageszeit oder Nachtzeit, die Dauer bzw. Stärke des Lärms, die Häufigkeit des Schallereignisses bzw. die Lärmart wie auch auf das Bestehen sonstigen Lärms an (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 - juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.1996 - 1 S 2947/95 - juris Rn. 5; vgl. auch BT-Drs. 7/550 S. 353; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 25 mwN). Während der üblichen Entspannungs- und Ruhezeiten und in Erholungsgebieten sind geringere Anforderungen an die Erheblichkeit als zu den anderen Zeiten zu stellen (BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7). Ob eine erhebliche Belästigung durch Lärmeinwirkungen vorliegt, ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei es auf eine besondere Sensibilität oder Unempfindlichkeit der betroffenen Personen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 - juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7). |
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| | § 117 OWiG umfasst insbesondere den Schutz vor Alltagslärm, z.B. durch Grölen oder überlaute Musik (BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7). Eine objektiv unzumutbare Ruhestörung durch Musik kann auch ohne Schallpegelmessung festgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7; KG Berlin, Beschl. v. 30.03.2000 - 2 Ss 53/00 - 5 Ws <B> 177/00 - juris Rn. 4). Zwar ist den in Regelwerken wie der TA-Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerten im Regelfall in Bezug auf die Erheblichkeit gesundheitsschädlicher Umwelteinwirkungen eine indizielle Bedeutung beizumessen. Der Tatbestand des § 117 Abs. 1 OWiG wird aber nicht nur dann verwirklicht, wenn der Lärm gesundheitsschädigend ist, sondern es reicht eine lärmbedingte erhebliche Belästigung aus. Die Erheblichkeit und Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr lässt sich daher nicht nach der Höhe eines messbaren Geräuschpegels bestimmen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.2013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 12; jeweils mwN). Dass eine Ruhestörung auch ohne Schallpegelmessung festgestellt werden kann, gilt trotz ihres hohen kulturellen Wertes ganz besonders für Musik. Denn Musik wirkt durch ihren hohen Informationsgehalt auf denjenigen, der sie nicht hören will, unabhängig vom technischen Pegelwert störend (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 30.03.2000 - 2 Ss 53/00 - 5 Ws <B> 177/00 - juris Rn. 4 mwN; parallel für Hundegebell BayVGH, Urt. v. 01.12.1988 - 21 B 88.01683 - juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.072013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 12; jeweils mwN). |
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| | Nach der Vernehmung des Zeugen K., der an den Einsätzen in der Nacht vom 16.03.2014 als Polizeibeamter beteiligt war, steht fest, dass die Klägerin Lärm erzeugt hat, der die Grenzen des sozialadäquaten überschritten hat. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass beim ersten Eintreffen ca. 15 bis 20 m vom Lokal entfernt Musik zu hören war. Im Lokal sei die Musik so laut gewesen, dass es unmöglich gewesen sei, dort ein Gespräch zu führen. Der Zeuge bestätigte, dass er bei seinem ersten Eintreffen im Lokal habe laut Schreien müssen, um die Klägerin anzusprechen. Das Gespräch mit ihr habe draußen vor der Tür stattgefunden. Bei seinem zweiten Eintreffen habe er ein Handzeichen gemacht und sie nach draußen gebeten. Beim zweiten Eintreffen war - wie der Zeuge ebenfalls glaubhaft angegeben hat - keine signifikante Änderung der Lautstärke feststellbar. Die Musik sei als solche erkennbar gewesen. Er könne ausschließen, dass der Lärm von einer anderen Quelle gekommen sei. Der Zeuge hat ferner glaubhaft dargelegt, dass sich das Lokal der Klägerin - auch wenn dieses über eine Fußgängerzone zu erreichen war - nicht in einem Bereich befand, in dem derartig starker Lärm üblich ist. Zu berücksichtigen war ferner, dass die Klägerin den Lärm zwischen 3 und 5 Uhr morgens verursacht hat, also in einer Zeit, zu der Anwohner typischerweise schlafen (vgl. nur §§ 3 und 4 Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt B. vom 20.05.2009). Daher waren geringere Anforderungen an die Erheblichkeit zu stellen als zu den anderen Zeiten. Ob der für Kern- bzw. Mischgebiete zulässige nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach Nr. 6.1 TA-Lärm überschritten worden ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Deshalb ist es auch unschädlich, dass die Polizeibeamten keine Lärmpegelmessung vorgenommen haben. Ob die anzeigeerstattende Person besonders sensibel ist, kann ebenfalls dahinstehen. Aufgrund der Aussage des Polizeibeamten ist auch davon auszugehen, dass der Lärm der Bar geeignet war, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. |
|
| | Die Schuldnerschaft der Klägerin für die streitgegenständliche Gebühr ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Gemäß dieser Bestimmung ist derjenige zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Der Klägerin ist die öffentliche Leistung des zweimaligen Polizeieinsatzes am 16.03.2014 nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 LGebG individuell zuzurechnen, weil sie diese als Betreiberin der Bar in rechtlich zurechenbarer Weise verursacht und damit verantwortlich veranlasst hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 - juris Rn. 22 mwN). |
|
| | Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Berechnung einer zusätzlichen Gebühr für den Koordinierungsbeamten unangemessen gewesen wäre. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 153 EUR festgesetzt. |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Rechtsgrundlagen des Gebührenbescheids sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (im Folgenden: LGebG) und § 1 GebVO IM i.V.m. Nr. 15.13 GebVerz IM. Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist derjenige zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Nach § 1 GebVO IM werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, im Geschäftsbereich des Innenministeriums erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Nr. 15.13 GebVerz IM regelt, dass im Falle eines Einsatzes von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist, 51 EUR Gebühr je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten anfallen. |
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| | Das Polizeipräsidium Karlsruhe hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 23.06.2014 für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Geschäftsbereich des Innenministeriums - den beiden Polizeieinsätzen am 16.03.2014 - Gebühren festgesetzt (vgl. § 4 Abs. 1 LGebG und § 1 GebVO IM). Der gebührenpflichtige Tatbestand nach Nr. 15.13 GebVerz IM ist erfüllt. Es lagen „Ruhestörungen“ im Sinne der genannten Nummer des Gebührenverzeichnisses vor. |
|
| | Gebühren nach Nr. 15.13 GebVerz IM wegen Ruhestörung dürfen nur erhoben werden, wenn der die Polizeieinsätze auslösende Lärm unzulässig war. Ob ein Anzeigeerstatter sich subjektiv in seiner Ruhe gestört fühlt, ist unerheblich. Eine andere Auffassung würde zu der unbilligen und mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im diametralen Widerspruch stehenden Konsequenz führen, dass derjenige, der nur zulässigen Lärm verursacht hat, für die Kosten von Polizeieinsätzen aufkommen müsste. Dass der Lärm rechtswidrig sein muss, kann auch nicht mit der These bezweifelt werden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr nur auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung und nicht auf deren Rechtmäßigkeit ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - juris Rn. 22 mwN; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.2007 - 10 S 1874/06 - juris Rn. 30 mwN; offen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - juris Rn. 31 mwN). Der Gebührentatbestand Nr. 15.13 GebVerz IM stellt nicht auf eine Amtshandlung - auch nicht in Form eines Polizeieinsatzes - ab, die zwar rechtswidrig, aber wirksam sein könnte. |
|
| | Vorliegend war eine Ruhestörung gegeben, weil die Lärmerregung gegen § 117 Abs. 1 OWiG verstieß. Auf diese Bestimmung hat sich auch das beklagte Land im Widerspruchsbescheid berufen. Nach § 117 Abs. 1 OWiG handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am Frühmorgen des 16.03.2014 wiederholt in einem unzulässigen Ausmaß Lärm erregt hat, der geeignet war, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. |
|
| | Die Grenzen des zulässigen Lärms können gesetzlich oder behördlich festgelegt sein oder sich aus Regeln ergeben, die sich im menschlichen Zusammenleben entwickelt haben und allgemein beachtet werden (sog. Verkehrssitte bzw. Sozialadäquanz; vgl. BT-Drs. 7/550 S. 353; Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 117 Rn. 6 mwN; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 25 mwN). Die Grenzen des Zulässigen sind situationsabhängig festzulegen. Es kommt auf den Ort, die Tageszeit oder Nachtzeit, die Dauer bzw. Stärke des Lärms, die Häufigkeit des Schallereignisses bzw. die Lärmart wie auch auf das Bestehen sonstigen Lärms an (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 - juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.1996 - 1 S 2947/95 - juris Rn. 5; vgl. auch BT-Drs. 7/550 S. 353; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 25 mwN). Während der üblichen Entspannungs- und Ruhezeiten und in Erholungsgebieten sind geringere Anforderungen an die Erheblichkeit als zu den anderen Zeiten zu stellen (BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7). Ob eine erhebliche Belästigung durch Lärmeinwirkungen vorliegt, ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei es auf eine besondere Sensibilität oder Unempfindlichkeit der betroffenen Personen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 - juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7). |
|
| | § 117 OWiG umfasst insbesondere den Schutz vor Alltagslärm, z.B. durch Grölen oder überlaute Musik (BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7). Eine objektiv unzumutbare Ruhestörung durch Musik kann auch ohne Schallpegelmessung festgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7; KG Berlin, Beschl. v. 30.03.2000 - 2 Ss 53/00 - 5 Ws <B> 177/00 - juris Rn. 4). Zwar ist den in Regelwerken wie der TA-Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerten im Regelfall in Bezug auf die Erheblichkeit gesundheitsschädlicher Umwelteinwirkungen eine indizielle Bedeutung beizumessen. Der Tatbestand des § 117 Abs. 1 OWiG wird aber nicht nur dann verwirklicht, wenn der Lärm gesundheitsschädigend ist, sondern es reicht eine lärmbedingte erhebliche Belästigung aus. Die Erheblichkeit und Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr lässt sich daher nicht nach der Höhe eines messbaren Geräuschpegels bestimmen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.2013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 12; jeweils mwN). Dass eine Ruhestörung auch ohne Schallpegelmessung festgestellt werden kann, gilt trotz ihres hohen kulturellen Wertes ganz besonders für Musik. Denn Musik wirkt durch ihren hohen Informationsgehalt auf denjenigen, der sie nicht hören will, unabhängig vom technischen Pegelwert störend (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 30.03.2000 - 2 Ss 53/00 - 5 Ws <B> 177/00 - juris Rn. 4 mwN; parallel für Hundegebell BayVGH, Urt. v. 01.12.1988 - 21 B 88.01683 - juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.072013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 12; jeweils mwN). |
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| | Nach der Vernehmung des Zeugen K., der an den Einsätzen in der Nacht vom 16.03.2014 als Polizeibeamter beteiligt war, steht fest, dass die Klägerin Lärm erzeugt hat, der die Grenzen des sozialadäquaten überschritten hat. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass beim ersten Eintreffen ca. 15 bis 20 m vom Lokal entfernt Musik zu hören war. Im Lokal sei die Musik so laut gewesen, dass es unmöglich gewesen sei, dort ein Gespräch zu führen. Der Zeuge bestätigte, dass er bei seinem ersten Eintreffen im Lokal habe laut Schreien müssen, um die Klägerin anzusprechen. Das Gespräch mit ihr habe draußen vor der Tür stattgefunden. Bei seinem zweiten Eintreffen habe er ein Handzeichen gemacht und sie nach draußen gebeten. Beim zweiten Eintreffen war - wie der Zeuge ebenfalls glaubhaft angegeben hat - keine signifikante Änderung der Lautstärke feststellbar. Die Musik sei als solche erkennbar gewesen. Er könne ausschließen, dass der Lärm von einer anderen Quelle gekommen sei. Der Zeuge hat ferner glaubhaft dargelegt, dass sich das Lokal der Klägerin - auch wenn dieses über eine Fußgängerzone zu erreichen war - nicht in einem Bereich befand, in dem derartig starker Lärm üblich ist. Zu berücksichtigen war ferner, dass die Klägerin den Lärm zwischen 3 und 5 Uhr morgens verursacht hat, also in einer Zeit, zu der Anwohner typischerweise schlafen (vgl. nur §§ 3 und 4 Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt B. vom 20.05.2009). Daher waren geringere Anforderungen an die Erheblichkeit zu stellen als zu den anderen Zeiten. Ob der für Kern- bzw. Mischgebiete zulässige nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach Nr. 6.1 TA-Lärm überschritten worden ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Deshalb ist es auch unschädlich, dass die Polizeibeamten keine Lärmpegelmessung vorgenommen haben. Ob die anzeigeerstattende Person besonders sensibel ist, kann ebenfalls dahinstehen. Aufgrund der Aussage des Polizeibeamten ist auch davon auszugehen, dass der Lärm der Bar geeignet war, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. |
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| | Die Schuldnerschaft der Klägerin für die streitgegenständliche Gebühr ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Gemäß dieser Bestimmung ist derjenige zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Der Klägerin ist die öffentliche Leistung des zweimaligen Polizeieinsatzes am 16.03.2014 nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 LGebG individuell zuzurechnen, weil sie diese als Betreiberin der Bar in rechtlich zurechenbarer Weise verursacht und damit verantwortlich veranlasst hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 - juris Rn. 22 mwN). |
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| | Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Berechnung einer zusätzlichen Gebühr für den Koordinierungsbeamten unangemessen gewesen wäre. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 153 EUR festgesetzt. |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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