Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.
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| | Die Entscheidung erfolgt durch die Berichterstatterin, da das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32 EL. 2016, § 165 Rn. 9). Der Gerichtsbescheid vom 08.02.2017 ist mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer ergangen. |
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| | Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers ist unbegründet. In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.05.2017 wurde die Terminsgebühr zu Recht nicht festgesetzt. |
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| | Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr). |
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| | Zwar ist über die am 10.08.2016 erhobene Klage am 08.02.2017 durch Gerichtsbescheid entschieden worden (A 8 K 3869/16). Jedoch liegt die weitere Voraussetzung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG, dass der Erinnerungsführer mündliche Verhandlung hätte beantragen können, nach Auffassung der Berichterstatterin nicht vor, wenn ein solcher Antrag bei einem vollständigen Obsiegens mangels Beschwer offensichtlich unzulässig ist. |
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| | Im vorliegenden Fall wäre die Beantragung einer mündlichen Verhandlung zwar gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO statthaft gewesen. Entgegen einer Auffassung in der Rechtsprechung lässt sich der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht entnehmen, diese Vorschrift gelte nur für die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nach dem die Beteiligten nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen können, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (so VG Regensburg, Beschluss vom 27.06.2016 - RO 9 M 16.929 -, juris Rn. 12). In der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT.-Drs. 17/11471(neu), S. 148) heißt es zwar wörtlich: |
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| | „Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als auch im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden.“ |
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| | Dies hat im Wortlaut der Norm jedoch keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr wird in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auf den gesamten § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO Bezug genommen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut kommt es darauf an, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht nur im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern zumindest auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO gegeben (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 22; VG Greifswald, Beschluss vom 23.10.2017 - 3 E 2190/17 HGW-, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 07.09.2017 - 14 KE 29.17 -, juris Rn. 4; VG Oldenburg, Beschluss vom 27.07.2017 - 1 E 5687/17 -, juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 27.06.2016 - RO 9 M 16.929 -, juris Rn. 12). Zum anderen soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann (vgl. BT.-Drs. 17/11471 (neu), S. 275). Die Durchführung der mündlichen Verhandlung kann jedoch nicht nur im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO erzwungen werden. |
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| | Die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass eine mündliche Verhandlung im Sinne dieser Vorschrift nur dann beantragt werden kann, wenn ein solcher Antrag nicht nur statthaft, sondern auch nicht offensichtlich unzulässig wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 07.09.2017 - 14 KE 29.17 -, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.08.2017 - 3 O 359/17.WI.A, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 23.10.2017 -3 E 2190/17 HG - , juris; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.09.2015 - 12 A 3/15 -, juris). Das „kann“ ist hier im Sinne eines rechtlichen Dürfens zu verstehen. Hierfür spricht der Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch die fiktive Terminsgebühr soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen vermieden werden, dass Rechtsanwälte nach Ergehen eines Gerichtsbescheids allein im Gebühreninteresse einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes soll „die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist (vgl. BT.-Drs. 17/11471 (neu), S. 275). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fehlt bei einem vollständigen Obsiegen des Beteiligten mangels Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis, sodass der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Zwar ist auch bei einem unzulässigen Antrag grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 84 Rn. 39; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL 2016, § 84 Rn. 43; a.A. Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21). Eine Verwerfung des Antrags auf mündliche Verhandlung durch Beschluss ist vom Gesetz nicht vorgesehen und für die analoge Anwendung der Vorschriften über die Rechtsmittelverwerfung (§ 125 Abs. 2, § 144 Abs. 1 VwGO), nach denen ein Antrag durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen ist, dürfte es an einer Regelungslücke fehlen (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL 2016, § 84 Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 84 Rn. 39). |
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| | Die „Gefahr“, der die fiktive Terminsgebühr begegnen soll, besteht in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht. Es ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, dem die Wahrung der Interessen seiner Mandantschaft obliegt, auch ohne eine gebührenrechtliche „Steuerung“ keinen von vornherein offensichtlich unzulässigen Antrag stellt, der absehbar nur zu einer überflüssigen Belastung des Mandanten mit Gerichtskosten führen kann. Auch dürfte bei solch einem Verstoß gegen die anwaltlichen Pflichten, der Mandant einer entsprechenden Gebührenforderung seines Rechtsanwalts, Einwendungen entgegensetzen können (so auch VG Berlin, Beschluss vom 07.09.2017 - 14 KE 29.17 -, juris Rn. 6). |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). |
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