Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 1. Alt., 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mit den Hilfsanträgen hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 des angegriffenen Bescheids als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 2. Alt., 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
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| Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat danach zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, InfAuslR 2017, S. 162 <Rn. 14 ff.> = BVerwGE 157, 18 zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; auf alle Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG erstreckt durch BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris <Rn. 16>). Der weitere, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. vom Bundesamt zu prüfende Streitgegenstand, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, kann durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. dazu wiederum BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, InfAuslR 2017, S. 162 <Rn. 20> = BVerwGE 157, 18; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris <Rn. 47>). Schließlich erstrebt der Kläger in zulässiger Weise mit seinem weiteren Hilfsantrag eine kürzere Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, als sie das Bundesamt in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids festgesetzt hat (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Hilfsantrags nach der Neufassung des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I S. 1386 grundlegend BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, NVwZ 2018, S. 88 <Rn. 16 ff.>). |
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| Die Klage ist jedoch in vollem Umfang unbegründet. |
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| 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zunächst zu Recht in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig eingestuft. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nachdem Italien nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 und 7 der Dublin III-Verordnung auf das Aufnahmegesuch des Bundesamts vom 12.09.2017 reagiert hat, ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung am 13.11.2017 auf Italien übergegangen. |
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| Dem kann der Kläger auch weder einen Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (unter a), noch das Bestehen systemischer Mängel im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen Italiens (unter b) entgegenhalten. |
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| a) Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. |
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| Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zuletzt EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 25.10.2017, Rs. C-201/16, Shiri ./. Österreich, NVwZ 2018, S. 43 m.w.N. zur jüngsten Rspr. des EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, NVwZ 2016, S. 1492 <Rn. 22>) kann der Antragsteller sich unter Geltung der Dublin III-Verordnung - anders als noch unter Geltung der Dublin II-Verordnung (vgl. dazu EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi ./. Bundesasylamt, Rs. C-394/12, NVwZ 2014, S. 208 <Rn. 52 ff.>; BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, S. 154 <Rn. 19 f.>) - auf einen Ablauf dieser Frist gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auch berufen. |
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| Im vorliegenden Fall ist allerdings die Sechs-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 der Dublin III-Verordnung seit dem Übergang der Zuständigkeit auf Italien noch nicht abgelaufen; zudem ist der Lauf der genannten Frist hier auch seit Stellung des Eilantrags am 23.11.2017, über den mit Blick auf die Entscheidung durch die Kammer in der Hauptsache noch nicht entschieden wurde, unterbrochen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C. 15.15 -, NVwZ 2016, S. 1185). Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist danach nicht aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist nach der Dublin II-Verordnung wieder entfallen. |
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| b) Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-Verordnung setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 der Dublin III-Verordnung selbst der zuständige Mitgliedstaat. Die genannte Vorschrift soll den unter der Geltung der Dublin II-Verordnung erreichten Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (grundlegend EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (grundlegend EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413) kodifizieren (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris <Rn. 30 f., 38 f.>). |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. des Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, S. 1039 <Rn. 9> noch zur Dublin II-Verordnung unter Bezugnahme auf EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417 <Rn. 88-94>). |
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| Systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat stehen einer Überstellung des Klägers nach Italien für den Zeitraum der Durchführung seines dortigen Asylverfahrens hier jedoch nicht entgegen (unter aa). Soweit der Kläger darüber hinaus die Unzulässigkeit seiner Überstellung nach Italien damit begründen möchte, dass ihm dort für den Fall seiner Anerkennung aufgrund unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Flüchtlinge eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohe, ist dies nicht Gegenstand der Prüfung im Überstellungsverfahren nach der Dublin III-Verordnung und muss er dies nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor italienischen Behörden und Gerichten geltend machen (unter bb). |
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| aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich anschließt und der der Kläger auch nichts Substantiiertes entgegenhält, bestehen - jedenfalls betreffend solche Antragsteller, die nicht aufgrund schwerer Krankheit oder besonders jungen Alters respektive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Familieneinheit als besonders vulnerabel einzustufen sind, - während eines laufenden Asylverfahrens in Italien nach derzeitiger Erkenntnislage keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen (vgl. dazu zuletzt nur EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. v. Niederlande, Nr. 51428/10; Urteil vom 30.06.2015, A.S. v. Schweiz, Nr. 39350/13, juris, jeweils m.w.N. zur vorangegangenen Rspr. des EGMR; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, S. 293; Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris <Rn. 17>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris <Rn. 40 ff.>; Urteil vom 18.07.2016 - 13 A 1859/14.A -, juris <Rn. 52 ff.> jeweils m.w.N.; zuletzt mit Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A -, juris <Rn. 3 ff.>). |
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| bb) Es kann auch dahinstehen, ob dem Kläger nach derzeitiger Erkenntnislage tatsächlich für den Fall seiner Anerkennung aufgrund etwaiger unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht (diese Frage wird in der Rspr. zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ganz überwiegend verneint; vgl. insb. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris <Rn. 50 ff.>; a.A. etwa VG Minden, Urteil vom 29.11.2017 - 10 K 1823/15.A -, juris <Rn. 40 ff., insb. 61 ff.> jeweils m.w.N.; (erst) im Anschluss an die dort erfolgte Vorlage an den EuGH näher aufzuklärende „konkrete Anhaltspunkte“ für solche Umstände sieht der VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris <Rn. 26> aufgrund eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, Aufnahmebedingungen in Italien, dort S. 33 ff.; vgl. auch die Zusammenstellung der Rspr. bei VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris <Rn. 18>). |
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| Denn diese Frage zählt jedenfalls im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG im Dublin-Verfahren nicht zum Prüfungsmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit einer in einem anderen Verfahren erfolgten Vorlagefrage im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde unter Art. 19 Abs. 4 GG zuletzt, dort betreffend die auch hier aufgeworfene Rechtsfrage verneinend, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, InfAuslR 2018, S. 108 <Rn. 20 ff.>). |
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| Dies folgt bei Auslegung (allein) des Normtextes der Dublin III-Verordnung bereits daraus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Entscheidung im Dublin-Verfahren nach deutschem Recht noch ungeklärt ist, ob der Antragsteller überhaupt durch Anerkennung als Flüchtling in Italien in die befürchtete Gefahr geraten wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (unter aaa). Eine dahingehende Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG würde ferner auch den übergeordneten unionsrechtlichen Prüfungsrahmen der gerichtlichen Kontrolle im Dublin-Überstellungsverfahren überschreiten, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend zweifelsfrei ableiten lässt (unter bbb). Schließlich ist eine solche Überprüfung gerade auch mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Überstellung von Antragstellern im Dublin-Verfahren einerseits sowie von anerkannten Flüchtlingen andererseits nach Italien nicht veranlasst (unter ccc). |
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| aaa) Die Kammer teilt zunächst die Auffassung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, dass eine Berücksichtigung der Lebensumstände eines Antragstellers nach einer (unterstellten) Zuerkennung internationalen Schutzes in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung nicht Gegenstand der hiernach vorzunehmenden Prüfung auf systemische Mängel bzw. Schwachstellen ist, da Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-Verordnung allein „das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller“ in Bezug nimmt, mithin - wie auch sonst durchgängig (vgl. nur Art. 1 und Art. 2 c) und d) der Verordnung) - allein den Zeitraum eines laufenden Asylverfahrens des Antragstellers erfasst (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris <Rn. 38>). |
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| Für dieses Auslegungsergebnis spricht ferner maßgeblich auch der systematische Gesichtspunkt, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in zweifacher Hinsicht noch offen ist, ob dem Antragsteller nach einer Überstellung nach Italien in seinem dortigen Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt wird und wie sich gegebenenfalls eine solche Zuerkennung auf seine Lebensbedingungen auswirken würde. Weder ist zu diesem Zeitpunkt eine belastbare Prognose möglich, wie sich die Erfolgsaussichten des Asylantrags des jeweiligen Antragstellers nach italienischem Recht - im notwendig späteren Entscheidungszeitpunkt und nach etwaigen Änderungen der politischen Situation im Herkunftsland - gestalten, noch kann zu diesem Zeitpunkt verlässlich eingeschätzt werden, wie sich die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Italien bis zum rechtskräftigen Abschluss eines dortigen Asylverfahrens entwickeln werden (vgl. auch hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris <Rn. 39> unter Bezugnahme auf VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 -, juris <Rn. 12>). |
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| Anderenfalls müsste das Gericht im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Überstellungsentscheidung im Dublin-Verfahren auch die Erfolgsaussichten eines späteren Asylverfahrens im Dublin-Überstellungsstaat in den Blick nehmen, was - abgesehen von der begrenzten Leistbarkeit einer solchen Eventualprüfung nach fremdem Recht - offensichtlich dem Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung zuwiderlaufen würde, im Rahmen des vorgelagerten Dublin-Verfahrens zunächst die Zuständigkeit für die Durchführung des jeweiligen Asylverfahrens abschließend zu klären, bevor dann in einem zweiten Schritt dieses Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach dessen materiellen Recht durchgeführt wird (auch in diesem Sinne bereits VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris <Rn. 38> wiederum unter Bezugnahme auf VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 -, juris <Rn. 12>). |
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| Angesichts dessen verneinen im Übrigen auch manche Gerichte, die im Fall einer Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz in Italien im Rahmen der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausdrücklich bejahen, im Rahmen der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG deren Entscheidungserheblichkeit hinsichtlich einer Überstellung im Dublin-Verfahren (so zuletzt etwa VG Minden, Beschluss vom 09.01.2018 - 10 L 1755/17.A -, juris <Rn. 42-53> bei weiterhin aufrechterhaltener Annahme systemischer Mängel des Sozialsystems für Anerkannte entgegen der Rspr. des OVG Nordrhein-Westfalen). |
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| bbb) Dieses Auslegungsergebnis folgt nach Auffassung der Kammer nicht nur aus der geltenden Fassung der Dublin III-Verordnung wie auch des deutschen Asylgesetzes, sondern lässt sich auch hinreichend zweifelsfrei aus der bisher zum unionsrechtlichen Prüfungsmaßstab einer Überstellung im Dublin-Verfahren ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ableiten, die keine Anhaltspunkte für eine Bedeutsamkeit einer etwaigen späteren Flüchtlingsanerkennung im Dublin-Überstellungsstaat in dem - einer solchen vorgelagerten - Dublin-Verfahren enthält. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch die - ohnehin nicht letztinstanzlich im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Entscheidung berufene - Kammer war danach nicht geboten (vgl. dazu nur EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C.I.L.F.I.T. - Rs. 283/81, Slg. 1982, S. 3415 <Rn. 13 ff.>). |
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| Nach der bislang zum Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Kontrolle von Überstellungsentscheidungen nach der Dublin III-Verordnung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich ein Asylantragsteller allgemein - neben der Verletzung formeller Vorgaben wie der Überstellungsfristen (s.o.) - in materieller Hinsicht zum einen darauf berufen, dass ihm aufgrund struktureller Defizite im Asylsystem und den Aufnahmebedingungen im Dublin-Überstellungsstaat dort kein den Anforderungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta genügendes Asylverfahren gewährt wird (vgl. nochmals grundlegend EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417). Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Dublin-Verfahren klargestellt, dass auch bei Nichtbestehen solcher struktureller Defizite im Asylverfahren des Überstellungsstaats im jeweiligen Einzelfall die Überstellung eines Asylbewerbers als solche für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta verbunden sein kann, unabhängig von der Qualität der Aufnahme und der verfügbaren Versorgung in dem für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Rs. C-578/16 PPU, C.K., H.F. und A.S. ./. Slowenien, NVwZ 2017, S. 691 <Rn. 66 ff., 73> dort bezogen auf den Fall eines besonders ernsten Gesundheitszustands). |
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| Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Rechtmäßigkeit von Überstellungen im Dublin-Verfahren (die im Übrigen auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien steht; vgl. dazu unter ccc) sowie ergänzend unter 3.) gebietet danach in materieller Hinsicht zum einen die Berücksichtigung struktureller Defizite während des laufenden Asylverfahrens im Überstellungsstaat, zum anderen die Prüfung in jedem Einzelfall, ob der Überstellungsakt als solcher gegen die genannten grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen verstößt (vgl. in diese Richtung nunmehr auch die Überlegungen in der Stellungnahme der Europäischen Kommission in der Rechtssache C-163/17, Jawo ./. BRD, vom 17.07.2017, dort <Rn. 45-51>). |
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| Die Prüfung etwaiger struktureller Defizite im Rechtssystem des Überstellungsstaats, die erst im weiteren zeitlichen Fortgang nach einer Überstellung und auch nach Durchführung des anschließenden Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat nachteilige Folgen für den Antragsteller mit sich bringen könnten, wie sie der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.03.2017 (im Übrigen unter lediglich unspezifischer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH; vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris <Rn. 25>: „Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [...] ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte [...]“; kritisch hierzu bereits VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 -, juris <Rn. 46>) anspricht, betrifft aber weder den einen noch den anderen der beiden genannten, bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten Anknüpfungspunkte der gerichtlichen Kontrolle einer Dublin-Überstellung. Weder aus der Überstellung als solcher noch im sich anschließenden Asylverfahren droht dem Kläger derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. |
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| Eine Erweiterung der gerichtlichen Kontrolle auf eventuelle spätere Folgeentwicklungen einer Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat würde im Übrigen letztlich auch den durch den Unionsgesetzgeber in Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Standard der Inländergleichbehandlung nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) über eine Auslegung der Dublin III-Verordnung überspielen und in der Konsequenz die - nach der Zuständigkeitsverteilung der Verträge - den Mitgliedstaaten obliegende Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Grundprinzipien ihrer sozialen Sicherungssysteme aushebeln. Dies wäre jedoch eine - offensichtlich weitreichende - politische Entscheidung, die allein der Unionsgesetzgeber respektive die Mitgliedstaaten treffen könnten (vgl. hierzu auch die Überlegungen in der Stellungnahme der BRD in der Rechtssache C-163/17, Jawo ./. BRD, vom 21.07.2017, dort <Rn. 80 ff., insb. 99 f.>). Nichts Anderes folgt schließlich aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 -, juris), der sich allein auf die Zulässigkeit einer Überstellung dort anerkannter Flüchtlinge nach Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, InfAuslR 2018, S. 108 <Rn. 23>). |
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| ccc) Eine solche Erweiterung der gerichtlichen Kontrolle ist schließlich gerade auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Überstellung von Antragstellern im Dublin-Verfahren einerseits sowie von anerkannten Flüchtlingen andererseits nach Italien nicht veranlasst. |
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| Bezüglich vorgetragener struktureller Defizite im Recht eines Konventionsstaats prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Verfahren, die die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren betreffen, seit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2011 zu Griechenland vergleichsweise detailliert, ob die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Überstellungsstaat nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme begründen, dass diese angesichts ihrer besonderen Lage Gefahr laufen, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu zuletzt zusammenfassend EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 <Rn. 100-105>; für Griechenland bejaht aufgrund der im dortigen Asylverfahren seitens des UNHCR, des Europäischen Menschenrechtskommissars und vieler internationaler NGOs übereinstimmend festgestellten erheblichen strukturellen Mängel des Asylverfahren; vgl. dazu EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, <Rn. 300 ff.>, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, S. 413). |
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| Zur Begründung dieses vergleichsweise strengen Kontrollmaßstabs gerade im speziellen Fall der Dublin-Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Unterzeichnerstaaten der EMRK hat der Gerichtshof im Wesentlichen auf zwei Umstände hingewiesen, die diesen rechtfertigen: Zum einen hat der Gerichtshof großes Gewicht auf den besonderen Status des Beschwerdeführers als Asylbewerber gelegt, der deswegen einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe angehörte und einem weiten internationalen Konsens zufolge als solcher besonders schutzbedürftig war (vgl. auch hierzu zuletzt zusammenfassend EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 <Rn. 97> unter Verweis auf EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, <Rn. 251>, auch insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, S. 413). Zum anderen hat der Gerichtshof zur Begründung des genannten Kontrollmaßstabs maßgeblich darauf abgestellt, dass das positive Recht (nämlich die Richtlinie 2003/09/EG zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern <Aufnahmerichtlinie>) vorschreibe, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssten (vgl. nochmals EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 <Rn. 96> unter Verweis auf EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413 <Rn. 250>). Der Sache nach billigt der EGMR den Mitgliedstaaten damit mit Blick auf die bereits unionsrechtlich eingegangenen Verpflichtungen - strukturell vergleichbar seiner Rechtsprechung zur „margin of appreciation“ bei anderen Konventionsgewährleistungen (vgl. zum Konzept der margin of appreciation, mit dem der EGMR seinen Kontrollmaßstab in unterschiedlichen Fallgruppen justiert, grundlegend EGMR, Handyside v. Großbritannien, Urteil vom 07.12.1976, Nr. 5493/72 <Rn. 47 ff.>; weiterführend zu den relevanten Kriterien für die Bestimmung der Reichweite der jeweiligen margin of appreciation Prepeluh, ZaöRV 61 (2001), S. 771 <772-780>) - angesichts des damit auf dem Gebiet der Europäischen Union vorhandenen (jedenfalls normativen) Konsenses bei der Gestaltung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im laufenden Verfahren einen geringeren Spielraum zu. |
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| Beide Begründungselemente des genannten strengen Kontrollmaßstabs unter Art. 3 EMRK bei Überstellungen im Dublin-Verfahren in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lassen sich jedoch nach Auffassung der Kammer auf die rechtliche Bewertung einer Überstellung anerkannter Flüchtlinge - jedenfalls, wenn (wie auch hier) eine solche Anerkennungsentscheidung noch gar nicht vorliegt - nicht übertragen (vgl. zu den Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle einer Überstellung anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, NVwZ 2017, S. 1196 <Rn. 20 ff.>). |
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| Zum einen würde ein anerkannter Flüchtling rechtlich nicht mehr dem mit Blick auf seine besondere Vulnerabilität als Schutzsuchender während des Asylverfahrens geltenden Sonderregime der neugefassten Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) unterliegen, sondern wäre vielmehr gemäß Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich (lediglich) ebenso wie ein Inländer zu behandeln (vgl. hierzu im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris <Rn. 25> unter Verweis auf die eigene Rspr. mit Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, S. 77). |
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| Zum anderen besteht - anders als im besonderen Fall der Mindestgewährleistungen für Asylbewerber im laufenden Verfahren - kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten über die den eigenen Staatsbürgern zu gewährenden Mindestleistungen sozialer Sicherheit. Auch in der Konsequenz dessen (eingehend zur sehr zurückhaltenden Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich einer Anerkennung sozialer Leistungsrechte vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Konvention Frohwerk, Soziale Not in der Rechtsprechung des EGMR, 2012, S. 11 ff. und passim) urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung, dass Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden kann, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (grundlegend EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 18.01.2001, Nr. 27238/95, Chapman v. Vereinigtes Königreich <Rn. 99>) und dass dieser Vorschrift auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden kann, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (grundlegend EGMR, Urteil vom 26.04.2005, Nr. 53566/99 <Rn. 85>; vgl. zum Ganzen mit Blick auf Italien zuletzt erneut EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 <Rn. 95>). |
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| Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht nur in seinen bereits zitierten jüngeren Entscheidungen zur Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien betreffend nicht-vulnerable Antragsteller auf die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge nicht Bezug genommen (vgl. nochmals EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. v. Niederlande, Nr. 51428/10; Urteil vom 30.06.2015, A.S. v. Schweiz, Nr. 39350/13, juris; ebenso auch EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127). Der Gerichtshof hat darüber hinaus mit seiner jüngsten Entscheidung vom 30.05.2017 in der Sache E.T und N.T v. Schweiz betreffend die Überstellung anerkannter Flüchtlinge nach Italien - explizit in Abgrenzung zu seiner Rechtsprechungslinie zu den Dublin-Überstellungen - die zuletzt genannten Grundsätze seiner Rechtsprechungslinie zur grundsätzlich fehlenden Einklagbarkeit sozialer Mindeststandards nach der Konvention erneut bekräftigt und ausdrücklich unterstrichen, dass die dortigen Beschwerdeführer im Einklang mit den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention in Italien nach den allgemeinen Regeln des nationalen italienischen Rechts Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialhilfe, Gesundheitsversorgung, Sozialwohnungen und dem Bildungssystem hatten, weshalb sie (insoweit) jedenfalls darauf zu verweisen seien, ihre Rechte unter der Konvention vor den italienischen Gerichten geltend zu machen (vgl. zum Ganzen EGMR, Entscheidung vom 30.05.2017, Nr. 79480/13, E.T. und N.T. v. Schweiz, <Rn. 21-27>). |
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| Die Kammer entnimmt diesen Ausführungen des Gerichtshofs vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, dass auch nach dessen Rechtsprechung das (faktische) Bestehen etwaiger struktureller Defizite im Sozialsystem eines Dublin-Überstellungsstaats auch unter Art. 3 EMRK jedenfalls nicht im Verfahren gegen eine Überstellung im Dublin-Verfahren, sondern gegebenenfalls in einem späteren Verfahren vor den Gerichten des Überstellungsstaats geltend zu machen ist. |
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| Nach alledem erweist sich die vom Bundesamt hier getroffene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig. |
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| 2. Das Bundesamt hat weiter mit Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids in Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) auch zutreffend festgestellt, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 (unter a) und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unter b) im Falle des Klägers nicht vorliegen. Diese Entscheidung hat das Bundesamt auch zutreffend auf den Dublin-Überstellungsstaat Italien und nicht auf das Herkunftsland des Klägers bezogen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, S. 1207 <Rn. 9> m.w.N.). |
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| a) Soweit das Bundesamt zunächst zutreffend das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint, prüft der angegriffene Bescheid in diesem Rahmen im Wesentlichen das Nichtvorliegen systemischer Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem, das allerdings bereits (auch) im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids maßgeblich zum Prüfungsmaßstab zählt. Aus § 60 Abs. 5 AufenthG, demzufolge ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, sind hinsichtlich der - hier allein relevanten (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -, juris <Rn. 15> unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, S. 526 = BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG) - zielstaatsbezogenen Umstände keine weitergehenden Anforderungen abzuleiten als aus der oben genannten Rechtsprechung zur Frage des Bestehens systemischer Mängel des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eines Dublin-Überstellungsstaats; die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt danach aus den bereits genannten Gründen im Falle des Klägers nicht in Betracht (vgl. dazu nochmals die Ausführungen unter 1.). |
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| b) Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist hier nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist hier weder unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Handhabung im Ausnahmefall auch auf Allgemeingefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aufgrund einer schlechten Versorgungslage in Italien zu begründen (unter aa) noch wegen der Gefahr einer unzureichenden Behandlung bei dem Antragsteller bestehender Krankheiten (unter bb): |
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| a) Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Anwendung im Ausnahmefall auch auf Allgemeingefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, S. 476 = BVerwGE 99, 331; Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, S. 668 noch zu § 53 Abs. 6 AuslG; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, S. 240 zur Situation in Afghanistan). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht in Italien während des laufenden Asylverfahrens für den Kläger aus den bereits genannten Gründen jedoch nicht; auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verwiesen werden. |
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| b) Die Gefahr, dass sich eine diagnostizierte Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland - bzw. hier im Überstellungsstaat - verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten für diese Krankheit dort unzureichend sind, kann eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des betroffenen Ausländers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, die als zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis im Klageverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts zu berücksichtigen wäre (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, S. 524 zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; zuletzt mit Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, NVwZ 2007, S. 712 = BVerwGE 127, 33). |
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| Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach der neuen Fassung des Gesetzes in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG), wobei mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung zu fordern sein dürfte, dass dieser Teil des Zielstaats dem Ausländer auch tatsächlich zugänglich ist (vgl. dazu entsprechend BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, S. 463, noch zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). |
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| Eine anhand dieses Maßstabs im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigende erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht beim Kläger jedoch nicht. Die in dem hier vom Kläger vorgelegten Notfallprotokoll des Klinikums Nordstadt ... vom 13.08.2017 und im weiter vorgelegten Arztbrief der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums ... vom 25.08.2017 genannten Diagnosen (Juckreiz unklarer Genese; Furunkel am linken Oberschenkel) wurden zum einen - soweit ersichtlich erfolgreich - behandelt und erreichen darüber hinaus weder je für sich genommen noch in Kombination den Schweregrad einer nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigenden erheblichen Gesundheitsgefährdung. |
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| Im Übrigen sind die genannten Erkrankungen in Italien auch behandelbar. Alle Asylbewerber haben in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt. Das sog. ticket - der Selbstbehalt - muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt. Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne Weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (vgl. zum Ganzen nur den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, S. 54 ff.; zuletzt etwa VG München, Beschluss vom 29.12.2017 - M 9 S 17.52538 -, juris <Rn. 14> jeweils m.w.N.). |
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| 3. Ferner ist auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig ergangen. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Asylantrag mit Blick auf die Situation im Dublin-Überstellungsstaat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu Recht als unzulässig eingestuft (vgl. dazu oben unter 1.) und nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zutreffend verneint wurden (vgl. oben unter 2.), sondern auch, dass einer Überstellung in diesen Staat keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegenstehen. |
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| Nach der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. |
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| Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Diese Gefahren muss das Bundesamt entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511 <Rn. 11 ff.>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311>; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.05.2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, jeweils m.w.N.). |
|
| In Übereinstimmung hiermit hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zuletzt entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Überstellung eines Asylbewerbers, dessen Gesundheitszustand besonders ernst ist, als solche für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verbunden sein kann, unabhängig von der Qualität der Aufnahme und der verfügbaren Versorgung in dem für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat. In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass die Überstellung eines eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweisenden Asylbewerbers, wenn mit ihr die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des genannten Artikels darstellen würde. |
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| Die staatlichen Stellen müssen bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte - wie in Bezug auf ihn ausgestellte ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen Schwere seines Gesundheitszustands - alle ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Auswirkung der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen beseitigen. Dabei dürfen sie sich, insbesondere bei einer schweren psychischen Erkrankung, nicht auf die bloßen Folgen des physischen Transports des Betroffenen von einem Mitgliedstaat in einen anderen beschränken, sondern müssen alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen berücksichtigen, die mit der Überstellung verbunden wären. In diesem Rahmen müssen die staatlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats prüfen, ob der Gesundheitszustand des Betroffenen durch die nach der Dublin-III-Verordnung in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen angemessen und hinreichend geschützt werden kann, und, wenn ja, diese Vorsichtsmaßnahmen treffen. |
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| Hält das zuständige Gericht diese Vorsichtsmaßnahmen für ausreichend, um jede tatsächliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Fall der Überstellung des betreffenden Asylbewerbers auszuschließen, hat es die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats sie vor der Überstellung des Betroffenen umsetzen. Wenn nötig, muss dessen Gesundheitszustand vor der Durchführung der Überstellung neu bewertet werden. Sofern diese Vorsichtsmaßnahmen hingegen in Anbetracht der besonderen Schwere der Erkrankung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden sein wird, obliegt es den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Durchführung seiner Überstellung auszusetzen, solange er aufgrund seines Zustands nicht überstellungsfähig ist (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Rs. C-578/16 PPU, C.K., H.F. und A.S. ./. Slowenien, NVwZ 2017, S. 691 <Rn. 66 ff., insb. 73-85> m.w.N. auch zur parallel laufenden jüngeren Rspr. des EGMR). |
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| Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14, jeweils juris sowie 2 BvR 991/14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, S. 810) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) muss im speziellen Fall einer Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien - angesichts der dort zuletzt aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen bestehenden belastbaren Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer - unter dem letztgenannten Gesichtspunkt zu treffender Vorsichtsmaßnahmen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Gewährleistung der Zulässigkeit der Überstellung als solcher eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. |
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| Der Kläger ist allerdings alleinstehend und - auch angesichts der von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste - reisefähig; seiner Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren stehen danach auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, womit im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG „feststeht“, dass diese durchgeführt werden kann. |
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| 4. Schließlich ist auch die Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, rechtlich nicht zu beanstanden. Inlandsbezogene Umstände - etwa familiäre Beziehungen im Bundesgebiet -, die eine dem Kläger günstigere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. |
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| Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 1. Alt., 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mit den Hilfsanträgen hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 des angegriffenen Bescheids als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 2. Alt., 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
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| Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat danach zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, InfAuslR 2017, S. 162 <Rn. 14 ff.> = BVerwGE 157, 18 zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; auf alle Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG erstreckt durch BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris <Rn. 16>). Der weitere, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. vom Bundesamt zu prüfende Streitgegenstand, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, kann durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. dazu wiederum BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, InfAuslR 2017, S. 162 <Rn. 20> = BVerwGE 157, 18; BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris <Rn. 47>). Schließlich erstrebt der Kläger in zulässiger Weise mit seinem weiteren Hilfsantrag eine kürzere Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, als sie das Bundesamt in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids festgesetzt hat (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Hilfsantrags nach der Neufassung des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I S. 1386 grundlegend BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, NVwZ 2018, S. 88 <Rn. 16 ff.>). |
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| Die Klage ist jedoch in vollem Umfang unbegründet. |
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| 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zunächst zu Recht in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig eingestuft. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nachdem Italien nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 und 7 der Dublin III-Verordnung auf das Aufnahmegesuch des Bundesamts vom 12.09.2017 reagiert hat, ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung am 13.11.2017 auf Italien übergegangen. |
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| Dem kann der Kläger auch weder einen Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (unter a), noch das Bestehen systemischer Mängel im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen Italiens (unter b) entgegenhalten. |
|
| a) Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. |
|
| Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zuletzt EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 25.10.2017, Rs. C-201/16, Shiri ./. Österreich, NVwZ 2018, S. 43 m.w.N. zur jüngsten Rspr. des EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, NVwZ 2016, S. 1492 <Rn. 22>) kann der Antragsteller sich unter Geltung der Dublin III-Verordnung - anders als noch unter Geltung der Dublin II-Verordnung (vgl. dazu EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi ./. Bundesasylamt, Rs. C-394/12, NVwZ 2014, S. 208 <Rn. 52 ff.>; BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, S. 154 <Rn. 19 f.>) - auf einen Ablauf dieser Frist gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auch berufen. |
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| Im vorliegenden Fall ist allerdings die Sechs-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 der Dublin III-Verordnung seit dem Übergang der Zuständigkeit auf Italien noch nicht abgelaufen; zudem ist der Lauf der genannten Frist hier auch seit Stellung des Eilantrags am 23.11.2017, über den mit Blick auf die Entscheidung durch die Kammer in der Hauptsache noch nicht entschieden wurde, unterbrochen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C. 15.15 -, NVwZ 2016, S. 1185). Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist danach nicht aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist nach der Dublin II-Verordnung wieder entfallen. |
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| b) Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-Verordnung setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 der Dublin III-Verordnung selbst der zuständige Mitgliedstaat. Die genannte Vorschrift soll den unter der Geltung der Dublin II-Verordnung erreichten Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (grundlegend EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (grundlegend EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413) kodifizieren (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris <Rn. 30 f., 38 f.>). |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. des Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, S. 1039 <Rn. 9> noch zur Dublin II-Verordnung unter Bezugnahme auf EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417 <Rn. 88-94>). |
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| Systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat stehen einer Überstellung des Klägers nach Italien für den Zeitraum der Durchführung seines dortigen Asylverfahrens hier jedoch nicht entgegen (unter aa). Soweit der Kläger darüber hinaus die Unzulässigkeit seiner Überstellung nach Italien damit begründen möchte, dass ihm dort für den Fall seiner Anerkennung aufgrund unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Flüchtlinge eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohe, ist dies nicht Gegenstand der Prüfung im Überstellungsverfahren nach der Dublin III-Verordnung und muss er dies nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor italienischen Behörden und Gerichten geltend machen (unter bb). |
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| aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich anschließt und der der Kläger auch nichts Substantiiertes entgegenhält, bestehen - jedenfalls betreffend solche Antragsteller, die nicht aufgrund schwerer Krankheit oder besonders jungen Alters respektive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Familieneinheit als besonders vulnerabel einzustufen sind, - während eines laufenden Asylverfahrens in Italien nach derzeitiger Erkenntnislage keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen (vgl. dazu zuletzt nur EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. v. Niederlande, Nr. 51428/10; Urteil vom 30.06.2015, A.S. v. Schweiz, Nr. 39350/13, juris, jeweils m.w.N. zur vorangegangenen Rspr. des EGMR; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, S. 293; Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris <Rn. 17>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris <Rn. 40 ff.>; Urteil vom 18.07.2016 - 13 A 1859/14.A -, juris <Rn. 52 ff.> jeweils m.w.N.; zuletzt mit Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A -, juris <Rn. 3 ff.>). |
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| bb) Es kann auch dahinstehen, ob dem Kläger nach derzeitiger Erkenntnislage tatsächlich für den Fall seiner Anerkennung aufgrund etwaiger unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht (diese Frage wird in der Rspr. zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ganz überwiegend verneint; vgl. insb. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris <Rn. 50 ff.>; a.A. etwa VG Minden, Urteil vom 29.11.2017 - 10 K 1823/15.A -, juris <Rn. 40 ff., insb. 61 ff.> jeweils m.w.N.; (erst) im Anschluss an die dort erfolgte Vorlage an den EuGH näher aufzuklärende „konkrete Anhaltspunkte“ für solche Umstände sieht der VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris <Rn. 26> aufgrund eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, Aufnahmebedingungen in Italien, dort S. 33 ff.; vgl. auch die Zusammenstellung der Rspr. bei VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris <Rn. 18>). |
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| Denn diese Frage zählt jedenfalls im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG im Dublin-Verfahren nicht zum Prüfungsmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit einer in einem anderen Verfahren erfolgten Vorlagefrage im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde unter Art. 19 Abs. 4 GG zuletzt, dort betreffend die auch hier aufgeworfene Rechtsfrage verneinend, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, InfAuslR 2018, S. 108 <Rn. 20 ff.>). |
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| Dies folgt bei Auslegung (allein) des Normtextes der Dublin III-Verordnung bereits daraus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Entscheidung im Dublin-Verfahren nach deutschem Recht noch ungeklärt ist, ob der Antragsteller überhaupt durch Anerkennung als Flüchtling in Italien in die befürchtete Gefahr geraten wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden (unter aaa). Eine dahingehende Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG würde ferner auch den übergeordneten unionsrechtlichen Prüfungsrahmen der gerichtlichen Kontrolle im Dublin-Überstellungsverfahren überschreiten, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend zweifelsfrei ableiten lässt (unter bbb). Schließlich ist eine solche Überprüfung gerade auch mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Überstellung von Antragstellern im Dublin-Verfahren einerseits sowie von anerkannten Flüchtlingen andererseits nach Italien nicht veranlasst (unter ccc). |
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| aaa) Die Kammer teilt zunächst die Auffassung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, dass eine Berücksichtigung der Lebensumstände eines Antragstellers nach einer (unterstellten) Zuerkennung internationalen Schutzes in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung nicht Gegenstand der hiernach vorzunehmenden Prüfung auf systemische Mängel bzw. Schwachstellen ist, da Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-Verordnung allein „das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller“ in Bezug nimmt, mithin - wie auch sonst durchgängig (vgl. nur Art. 1 und Art. 2 c) und d) der Verordnung) - allein den Zeitraum eines laufenden Asylverfahrens des Antragstellers erfasst (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris <Rn. 38>). |
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| Für dieses Auslegungsergebnis spricht ferner maßgeblich auch der systematische Gesichtspunkt, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in zweifacher Hinsicht noch offen ist, ob dem Antragsteller nach einer Überstellung nach Italien in seinem dortigen Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt wird und wie sich gegebenenfalls eine solche Zuerkennung auf seine Lebensbedingungen auswirken würde. Weder ist zu diesem Zeitpunkt eine belastbare Prognose möglich, wie sich die Erfolgsaussichten des Asylantrags des jeweiligen Antragstellers nach italienischem Recht - im notwendig späteren Entscheidungszeitpunkt und nach etwaigen Änderungen der politischen Situation im Herkunftsland - gestalten, noch kann zu diesem Zeitpunkt verlässlich eingeschätzt werden, wie sich die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Italien bis zum rechtskräftigen Abschluss eines dortigen Asylverfahrens entwickeln werden (vgl. auch hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris <Rn. 39> unter Bezugnahme auf VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 -, juris <Rn. 12>). |
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| Anderenfalls müsste das Gericht im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Überstellungsentscheidung im Dublin-Verfahren auch die Erfolgsaussichten eines späteren Asylverfahrens im Dublin-Überstellungsstaat in den Blick nehmen, was - abgesehen von der begrenzten Leistbarkeit einer solchen Eventualprüfung nach fremdem Recht - offensichtlich dem Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung zuwiderlaufen würde, im Rahmen des vorgelagerten Dublin-Verfahrens zunächst die Zuständigkeit für die Durchführung des jeweiligen Asylverfahrens abschließend zu klären, bevor dann in einem zweiten Schritt dieses Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach dessen materiellen Recht durchgeführt wird (auch in diesem Sinne bereits VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - A 2 K 7807/17 -, juris <Rn. 38> wiederum unter Bezugnahme auf VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 -, juris <Rn. 12>). |
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| Angesichts dessen verneinen im Übrigen auch manche Gerichte, die im Fall einer Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz in Italien im Rahmen der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausdrücklich bejahen, im Rahmen der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG deren Entscheidungserheblichkeit hinsichtlich einer Überstellung im Dublin-Verfahren (so zuletzt etwa VG Minden, Beschluss vom 09.01.2018 - 10 L 1755/17.A -, juris <Rn. 42-53> bei weiterhin aufrechterhaltener Annahme systemischer Mängel des Sozialsystems für Anerkannte entgegen der Rspr. des OVG Nordrhein-Westfalen). |
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| bbb) Dieses Auslegungsergebnis folgt nach Auffassung der Kammer nicht nur aus der geltenden Fassung der Dublin III-Verordnung wie auch des deutschen Asylgesetzes, sondern lässt sich auch hinreichend zweifelsfrei aus der bisher zum unionsrechtlichen Prüfungsmaßstab einer Überstellung im Dublin-Verfahren ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ableiten, die keine Anhaltspunkte für eine Bedeutsamkeit einer etwaigen späteren Flüchtlingsanerkennung im Dublin-Überstellungsstaat in dem - einer solchen vorgelagerten - Dublin-Verfahren enthält. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch die - ohnehin nicht letztinstanzlich im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Entscheidung berufene - Kammer war danach nicht geboten (vgl. dazu nur EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C.I.L.F.I.T. - Rs. 283/81, Slg. 1982, S. 3415 <Rn. 13 ff.>). |
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| Nach der bislang zum Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Kontrolle von Überstellungsentscheidungen nach der Dublin III-Verordnung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich ein Asylantragsteller allgemein - neben der Verletzung formeller Vorgaben wie der Überstellungsfristen (s.o.) - in materieller Hinsicht zum einen darauf berufen, dass ihm aufgrund struktureller Defizite im Asylsystem und den Aufnahmebedingungen im Dublin-Überstellungsstaat dort kein den Anforderungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta genügendes Asylverfahren gewährt wird (vgl. nochmals grundlegend EuGH <Große Kammer>, Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417). Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Dublin-Verfahren klargestellt, dass auch bei Nichtbestehen solcher struktureller Defizite im Asylverfahren des Überstellungsstaats im jeweiligen Einzelfall die Überstellung eines Asylbewerbers als solche für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta verbunden sein kann, unabhängig von der Qualität der Aufnahme und der verfügbaren Versorgung in dem für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Rs. C-578/16 PPU, C.K., H.F. und A.S. ./. Slowenien, NVwZ 2017, S. 691 <Rn. 66 ff., 73> dort bezogen auf den Fall eines besonders ernsten Gesundheitszustands). |
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| Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Rechtmäßigkeit von Überstellungen im Dublin-Verfahren (die im Übrigen auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien steht; vgl. dazu unter ccc) sowie ergänzend unter 3.) gebietet danach in materieller Hinsicht zum einen die Berücksichtigung struktureller Defizite während des laufenden Asylverfahrens im Überstellungsstaat, zum anderen die Prüfung in jedem Einzelfall, ob der Überstellungsakt als solcher gegen die genannten grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen verstößt (vgl. in diese Richtung nunmehr auch die Überlegungen in der Stellungnahme der Europäischen Kommission in der Rechtssache C-163/17, Jawo ./. BRD, vom 17.07.2017, dort <Rn. 45-51>). |
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| Die Prüfung etwaiger struktureller Defizite im Rechtssystem des Überstellungsstaats, die erst im weiteren zeitlichen Fortgang nach einer Überstellung und auch nach Durchführung des anschließenden Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat nachteilige Folgen für den Antragsteller mit sich bringen könnten, wie sie der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.03.2017 (im Übrigen unter lediglich unspezifischer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH; vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris <Rn. 25>: „Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [...] ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte [...]“; kritisch hierzu bereits VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 -, juris <Rn. 46>) anspricht, betrifft aber weder den einen noch den anderen der beiden genannten, bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union seiner Rechtsprechung zugrunde gelegten Anknüpfungspunkte der gerichtlichen Kontrolle einer Dublin-Überstellung. Weder aus der Überstellung als solcher noch im sich anschließenden Asylverfahren droht dem Kläger derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. |
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| Eine Erweiterung der gerichtlichen Kontrolle auf eventuelle spätere Folgeentwicklungen einer Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat würde im Übrigen letztlich auch den durch den Unionsgesetzgeber in Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Standard der Inländergleichbehandlung nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) über eine Auslegung der Dublin III-Verordnung überspielen und in der Konsequenz die - nach der Zuständigkeitsverteilung der Verträge - den Mitgliedstaaten obliegende Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Grundprinzipien ihrer sozialen Sicherungssysteme aushebeln. Dies wäre jedoch eine - offensichtlich weitreichende - politische Entscheidung, die allein der Unionsgesetzgeber respektive die Mitgliedstaaten treffen könnten (vgl. hierzu auch die Überlegungen in der Stellungnahme der BRD in der Rechtssache C-163/17, Jawo ./. BRD, vom 21.07.2017, dort <Rn. 80 ff., insb. 99 f.>). Nichts Anderes folgt schließlich aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 -, juris), der sich allein auf die Zulässigkeit einer Überstellung dort anerkannter Flüchtlinge nach Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezieht (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, InfAuslR 2018, S. 108 <Rn. 23>). |
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| ccc) Eine solche Erweiterung der gerichtlichen Kontrolle ist schließlich gerade auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Überstellung von Antragstellern im Dublin-Verfahren einerseits sowie von anerkannten Flüchtlingen andererseits nach Italien nicht veranlasst. |
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| Bezüglich vorgetragener struktureller Defizite im Recht eines Konventionsstaats prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Verfahren, die die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren betreffen, seit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2011 zu Griechenland vergleichsweise detailliert, ob die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Überstellungsstaat nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme begründen, dass diese angesichts ihrer besonderen Lage Gefahr laufen, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu zuletzt zusammenfassend EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 <Rn. 100-105>; für Griechenland bejaht aufgrund der im dortigen Asylverfahren seitens des UNHCR, des Europäischen Menschenrechtskommissars und vieler internationaler NGOs übereinstimmend festgestellten erheblichen strukturellen Mängel des Asylverfahren; vgl. dazu EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, <Rn. 300 ff.>, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, S. 413). |
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| Zur Begründung dieses vergleichsweise strengen Kontrollmaßstabs gerade im speziellen Fall der Dublin-Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Unterzeichnerstaaten der EMRK hat der Gerichtshof im Wesentlichen auf zwei Umstände hingewiesen, die diesen rechtfertigen: Zum einen hat der Gerichtshof großes Gewicht auf den besonderen Status des Beschwerdeführers als Asylbewerber gelegt, der deswegen einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe angehörte und einem weiten internationalen Konsens zufolge als solcher besonders schutzbedürftig war (vgl. auch hierzu zuletzt zusammenfassend EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 <Rn. 97> unter Verweis auf EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, <Rn. 251>, auch insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2011, S. 413). Zum anderen hat der Gerichtshof zur Begründung des genannten Kontrollmaßstabs maßgeblich darauf abgestellt, dass das positive Recht (nämlich die Richtlinie 2003/09/EG zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern <Aufnahmerichtlinie>) vorschreibe, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssten (vgl. nochmals EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 <Rn. 96> unter Verweis auf EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413 <Rn. 250>). Der Sache nach billigt der EGMR den Mitgliedstaaten damit mit Blick auf die bereits unionsrechtlich eingegangenen Verpflichtungen - strukturell vergleichbar seiner Rechtsprechung zur „margin of appreciation“ bei anderen Konventionsgewährleistungen (vgl. zum Konzept der margin of appreciation, mit dem der EGMR seinen Kontrollmaßstab in unterschiedlichen Fallgruppen justiert, grundlegend EGMR, Handyside v. Großbritannien, Urteil vom 07.12.1976, Nr. 5493/72 <Rn. 47 ff.>; weiterführend zu den relevanten Kriterien für die Bestimmung der Reichweite der jeweiligen margin of appreciation Prepeluh, ZaöRV 61 (2001), S. 771 <772-780>) - angesichts des damit auf dem Gebiet der Europäischen Union vorhandenen (jedenfalls normativen) Konsenses bei der Gestaltung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im laufenden Verfahren einen geringeren Spielraum zu. |
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| Beide Begründungselemente des genannten strengen Kontrollmaßstabs unter Art. 3 EMRK bei Überstellungen im Dublin-Verfahren in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lassen sich jedoch nach Auffassung der Kammer auf die rechtliche Bewertung einer Überstellung anerkannter Flüchtlinge - jedenfalls, wenn (wie auch hier) eine solche Anerkennungsentscheidung noch gar nicht vorliegt - nicht übertragen (vgl. zu den Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle einer Überstellung anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, NVwZ 2017, S. 1196 <Rn. 20 ff.>). |
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| Zum einen würde ein anerkannter Flüchtling rechtlich nicht mehr dem mit Blick auf seine besondere Vulnerabilität als Schutzsuchender während des Asylverfahrens geltenden Sonderregime der neugefassten Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) unterliegen, sondern wäre vielmehr gemäß Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich (lediglich) ebenso wie ein Inländer zu behandeln (vgl. hierzu im Übrigen auch VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris <Rn. 25> unter Verweis auf die eigene Rspr. mit Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, S. 77). |
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| Zum anderen besteht - anders als im besonderen Fall der Mindestgewährleistungen für Asylbewerber im laufenden Verfahren - kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten über die den eigenen Staatsbürgern zu gewährenden Mindestleistungen sozialer Sicherheit. Auch in der Konsequenz dessen (eingehend zur sehr zurückhaltenden Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich einer Anerkennung sozialer Leistungsrechte vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Konvention Frohwerk, Soziale Not in der Rechtsprechung des EGMR, 2012, S. 11 ff. und passim) urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung, dass Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden kann, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (grundlegend EGMR <Große Kammer>, Urteil vom 18.01.2001, Nr. 27238/95, Chapman v. Vereinigtes Königreich <Rn. 99>) und dass dieser Vorschrift auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden kann, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (grundlegend EGMR, Urteil vom 26.04.2005, Nr. 53566/99 <Rn. 85>; vgl. zum Ganzen mit Blick auf Italien zuletzt erneut EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127 <Rn. 95>). |
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| Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht nur in seinen bereits zitierten jüngeren Entscheidungen zur Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien betreffend nicht-vulnerable Antragsteller auf die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge nicht Bezug genommen (vgl. nochmals EGMR, Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. v. Niederlande, Nr. 51428/10; Urteil vom 30.06.2015, A.S. v. Schweiz, Nr. 39350/13, juris; ebenso auch EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127). Der Gerichtshof hat darüber hinaus mit seiner jüngsten Entscheidung vom 30.05.2017 in der Sache E.T und N.T v. Schweiz betreffend die Überstellung anerkannter Flüchtlinge nach Italien - explizit in Abgrenzung zu seiner Rechtsprechungslinie zu den Dublin-Überstellungen - die zuletzt genannten Grundsätze seiner Rechtsprechungslinie zur grundsätzlich fehlenden Einklagbarkeit sozialer Mindeststandards nach der Konvention erneut bekräftigt und ausdrücklich unterstrichen, dass die dortigen Beschwerdeführer im Einklang mit den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention in Italien nach den allgemeinen Regeln des nationalen italienischen Rechts Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialhilfe, Gesundheitsversorgung, Sozialwohnungen und dem Bildungssystem hatten, weshalb sie (insoweit) jedenfalls darauf zu verweisen seien, ihre Rechte unter der Konvention vor den italienischen Gerichten geltend zu machen (vgl. zum Ganzen EGMR, Entscheidung vom 30.05.2017, Nr. 79480/13, E.T. und N.T. v. Schweiz, <Rn. 21-27>). |
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| Die Kammer entnimmt diesen Ausführungen des Gerichtshofs vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, dass auch nach dessen Rechtsprechung das (faktische) Bestehen etwaiger struktureller Defizite im Sozialsystem eines Dublin-Überstellungsstaats auch unter Art. 3 EMRK jedenfalls nicht im Verfahren gegen eine Überstellung im Dublin-Verfahren, sondern gegebenenfalls in einem späteren Verfahren vor den Gerichten des Überstellungsstaats geltend zu machen ist. |
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| Nach alledem erweist sich die vom Bundesamt hier getroffene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig. |
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| 2. Das Bundesamt hat weiter mit Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids in Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) auch zutreffend festgestellt, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 (unter a) und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unter b) im Falle des Klägers nicht vorliegen. Diese Entscheidung hat das Bundesamt auch zutreffend auf den Dublin-Überstellungsstaat Italien und nicht auf das Herkunftsland des Klägers bezogen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, NVwZ 2017, S. 1207 <Rn. 9> m.w.N.). |
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| a) Soweit das Bundesamt zunächst zutreffend das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint, prüft der angegriffene Bescheid in diesem Rahmen im Wesentlichen das Nichtvorliegen systemischer Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem, das allerdings bereits (auch) im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids maßgeblich zum Prüfungsmaßstab zählt. Aus § 60 Abs. 5 AufenthG, demzufolge ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, sind hinsichtlich der - hier allein relevanten (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -, juris <Rn. 15> unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, S. 526 = BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG) - zielstaatsbezogenen Umstände keine weitergehenden Anforderungen abzuleiten als aus der oben genannten Rechtsprechung zur Frage des Bestehens systemischer Mängel des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eines Dublin-Überstellungsstaats; die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt danach aus den bereits genannten Gründen im Falle des Klägers nicht in Betracht (vgl. dazu nochmals die Ausführungen unter 1.). |
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| b) Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist hier nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist hier weder unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Handhabung im Ausnahmefall auch auf Allgemeingefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aufgrund einer schlechten Versorgungslage in Italien zu begründen (unter aa) noch wegen der Gefahr einer unzureichenden Behandlung bei dem Antragsteller bestehender Krankheiten (unter bb): |
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| a) Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Anwendung im Ausnahmefall auch auf Allgemeingefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, S. 476 = BVerwGE 99, 331; Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, S. 668 noch zu § 53 Abs. 6 AuslG; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, S. 240 zur Situation in Afghanistan). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht in Italien während des laufenden Asylverfahrens für den Kläger aus den bereits genannten Gründen jedoch nicht; auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verwiesen werden. |
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| b) Die Gefahr, dass sich eine diagnostizierte Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland - bzw. hier im Überstellungsstaat - verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten für diese Krankheit dort unzureichend sind, kann eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des betroffenen Ausländers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, die als zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis im Klageverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts zu berücksichtigen wäre (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, S. 524 zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; zuletzt mit Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, NVwZ 2007, S. 712 = BVerwGE 127, 33). |
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| Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach der neuen Fassung des Gesetzes in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG), wobei mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung zu fordern sein dürfte, dass dieser Teil des Zielstaats dem Ausländer auch tatsächlich zugänglich ist (vgl. dazu entsprechend BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, S. 463, noch zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). |
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| Eine anhand dieses Maßstabs im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigende erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht beim Kläger jedoch nicht. Die in dem hier vom Kläger vorgelegten Notfallprotokoll des Klinikums Nordstadt ... vom 13.08.2017 und im weiter vorgelegten Arztbrief der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums ... vom 25.08.2017 genannten Diagnosen (Juckreiz unklarer Genese; Furunkel am linken Oberschenkel) wurden zum einen - soweit ersichtlich erfolgreich - behandelt und erreichen darüber hinaus weder je für sich genommen noch in Kombination den Schweregrad einer nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigenden erheblichen Gesundheitsgefährdung. |
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| Im Übrigen sind die genannten Erkrankungen in Italien auch behandelbar. Alle Asylbewerber haben in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt. Das sog. ticket - der Selbstbehalt - muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt. Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne Weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (vgl. zum Ganzen nur den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, S. 54 ff.; zuletzt etwa VG München, Beschluss vom 29.12.2017 - M 9 S 17.52538 -, juris <Rn. 14> jeweils m.w.N.). |
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| 3. Ferner ist auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig ergangen. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Asylantrag mit Blick auf die Situation im Dublin-Überstellungsstaat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu Recht als unzulässig eingestuft (vgl. dazu oben unter 1.) und nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zutreffend verneint wurden (vgl. oben unter 2.), sondern auch, dass einer Überstellung in diesen Staat keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegenstehen. |
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| Nach der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. |
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| Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Diese Gefahren muss das Bundesamt entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511 <Rn. 11 ff.>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311>; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.05.2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, jeweils m.w.N.). |
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| In Übereinstimmung hiermit hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zuletzt entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Überstellung eines Asylbewerbers, dessen Gesundheitszustand besonders ernst ist, als solche für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verbunden sein kann, unabhängig von der Qualität der Aufnahme und der verfügbaren Versorgung in dem für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat. In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass die Überstellung eines eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweisenden Asylbewerbers, wenn mit ihr die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des genannten Artikels darstellen würde. |
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| Die staatlichen Stellen müssen bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte - wie in Bezug auf ihn ausgestellte ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen Schwere seines Gesundheitszustands - alle ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Auswirkung der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen beseitigen. Dabei dürfen sie sich, insbesondere bei einer schweren psychischen Erkrankung, nicht auf die bloßen Folgen des physischen Transports des Betroffenen von einem Mitgliedstaat in einen anderen beschränken, sondern müssen alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen berücksichtigen, die mit der Überstellung verbunden wären. In diesem Rahmen müssen die staatlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats prüfen, ob der Gesundheitszustand des Betroffenen durch die nach der Dublin-III-Verordnung in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen angemessen und hinreichend geschützt werden kann, und, wenn ja, diese Vorsichtsmaßnahmen treffen. |
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| Hält das zuständige Gericht diese Vorsichtsmaßnahmen für ausreichend, um jede tatsächliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Fall der Überstellung des betreffenden Asylbewerbers auszuschließen, hat es die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats sie vor der Überstellung des Betroffenen umsetzen. Wenn nötig, muss dessen Gesundheitszustand vor der Durchführung der Überstellung neu bewertet werden. Sofern diese Vorsichtsmaßnahmen hingegen in Anbetracht der besonderen Schwere der Erkrankung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden sein wird, obliegt es den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Durchführung seiner Überstellung auszusetzen, solange er aufgrund seines Zustands nicht überstellungsfähig ist (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Rs. C-578/16 PPU, C.K., H.F. und A.S. ./. Slowenien, NVwZ 2017, S. 691 <Rn. 66 ff., insb. 73-85> m.w.N. auch zur parallel laufenden jüngeren Rspr. des EGMR). |
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| Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14, jeweils juris sowie 2 BvR 991/14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, S. 810) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR <Große Kammer>, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) muss im speziellen Fall einer Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien - angesichts der dort zuletzt aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen bestehenden belastbaren Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer - unter dem letztgenannten Gesichtspunkt zu treffender Vorsichtsmaßnahmen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Gewährleistung der Zulässigkeit der Überstellung als solcher eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. |
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| Der Kläger ist allerdings alleinstehend und - auch angesichts der von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste - reisefähig; seiner Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren stehen danach auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, womit im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG „feststeht“, dass diese durchgeführt werden kann. |
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| 4. Schließlich ist auch die Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, rechtlich nicht zu beanstanden. Inlandsbezogene Umstände - etwa familiäre Beziehungen im Bundesgebiet -, die eine dem Kläger günstigere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. |
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