Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 K 4973/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse. Sie wendet sich zum einen gegen die Kürzung der von ihr für das Jahr 2014 beantragten finanziellen Beihilfe in Höhe von 57.948,20 EUR, zum anderen gegen die Festsetzung einer hiermit zusammenhängenden Geldbuße in Höhe von 68.584,38 EUR.
Mit Schreiben vom 13.09.2013 stellte die Klägerin für den Zeitraum 2014 bis 2018 einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms nach der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte im Sektor Obst- und Gemüse gemäß Art. 103g Abs. 1 der mittlerweile nicht mehr in Kraft befindlichen Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 299 v. 16.11.2007, S. 1; im Folgenden: VO 1234/2007). Sie erklärte, dass das operationelle Programm unter anderem
der Verbesserung der Marktorientierung (Ziel Nr. 2),
der Steigerung und Erhaltung der Qualität (Ziel Nr. 3) und
der Kompetenzentwicklung und der Steigerung der Innovationsfähigkeit (Ziel Nr. 6) diene.
Das Ziel der Verbesserung der Marktorientierung solle unter anderem durch
Aktionen zur Absatzförderung und Kommunikation (Maßnahme 2.3) und
Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur (Maßnahme 2.5),
das Ziel der Steigerung und Erhaltung der Qualität unter anderem durch
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den Einsatz von speziell für das betriebliche Qualitätsmanagement vorgesehenes Personal (Maßnahme 3.1) und
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sonstige Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Maßnahme 3.2),
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das Ziel der Kompetenzentwicklung und der Steigerung der Innovationsfähigkeit
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durch Aktionen zur Weiterbildung und Beratung (Maßnahme 6.1)
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erreicht werden.
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Mit Bescheid vom 10.12.2013 genehmigte das Regierungspräsidium Freiburg das operationelle Programm der Klägerin für die Jahre 2014 bis 2018.
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Mit Schreiben vom 13.02.2015 legte die Klägerin dem Regierungspräsidium Freiburg den Schlussverwendungsnachweis für das Jahr 2014 vor und beantragte die Auszahlung der finanziellen Beihilfe. Sie erklärte, es seien 3.593.728,95 EUR im Hinblick auf das operationelle Programm ausgegeben worden, so dass eine Beihilfe in Höhe von 1.796.864,47 EUR zu gewähren sei.
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Zu den Ausgaben gehörten unter anderem:
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Verkaufsförderung durch den Landfrauenverband Fachfrauen in Höhe von 77.078,79 EUR (Belege Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6);
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Dienstleistungen in Höhe von 14.376 EUR und Verkaufsförderung in Höhe von 40.290 EUR (Belege Nrn. 2.3.9 und 2.3.10);
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Miete Flurförderfahrzeuge in Höhe von 24.583 EUR (Belege Nrn. 2.5.56 bis 2.5.64);
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EDV-Hardware/Lizenzen in Höhe von 32.528 EUR (Beleg Nr. 2.5.88);
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Personalkosten in Höhe von 180.000 EUR (Beleg Nr. 3.1);
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Rückstandsanalysen und Zertifizierungen in Höhe von 24.031 EUR (Belege Nrn. 3.2.6 bis 3.2.121);
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Personalkosten für den Mitarbeiter XXX in Höhe von 7.223,54 EUR (Beleg Nr. 6.1).
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Mit Bescheid vom 07.10.2015, der Klägerin am 13.10.2015 bekanntgegeben und geändert durch Bescheid vom 11.12.2015, setzte das Regierungspräsidium Freiburg für die Durchführung des mit Bescheid vom 10.12.2013 genehmigten operationellen Programms für das Jahr 2014 förderfähige Kosten in Höhe von 3.456.560,19 EUR fest (Verfügung Nr. 2). Außerdem stellte es fest, dass aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) der Klägerin für das Jahr 2014 eine finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.728.280,09 EUR gewährt werde, die abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung und der Geldbuße nach Nr. 4 ausbezahlt werde (Verfügung Nr. 3). Ferner setzte es für die Zahlungsanträge zur Jahrestranche 2014 eine Geldbuße in Höhe von 68.584,38 EUR fest (Verfügung Nr. 4). Darüber hinaus stellte es fest, dass der Differenzbetrag zwischen den im Jahr 2014 getätigten und den als förderfähig festgestellten Ausgaben in Höhe von 137.168,76 EUR sowie der nicht zweckbestimmt verwendete Betrag in Höhe von 1.119 EUR dem Betriebsfondskonto der Klägerin wieder gutzuschreiben sei (Verfügung Nr. 5).
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Rechtsgrundlage für die Auszahlung der finanziellen Beihilfe seien Art. 32, 34 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 v. 20.12.2013, S. 671; im Folgenden: VO 1308/2013) i.V.m. Art. 70 f. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 v. 15.6.2011, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/678 der Kommission vom 29. April 2015 (ABl. Nr. L 111, S. 24 v. 30.04.2015) geänderten Fassung (im Folgenden VO 543/2011).
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Gemäß Art. 231 Abs. 2 VO 1308/2013 i.V.m. Art. 103g Abs. 4 VO 1234/2007 erfolge die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Nach Prüfung des Antrags auf Auszahlung seien insgesamt 3.456.560,19 EUR als förderfähige Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms für das Jahr 2014 anzuerkennen. Der Klägerin sei nach Art. 34 Abs. 1 VO 1308/2013 eine finanzielle Beihilfe in Höhe von 1.728.280,09 EUR zu gewähren. Dies entspreche einem Fördersatz von 50% der anerkannten förderfähigen Kosten.
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Nach Art. 117 Abs. 3 VO 543/2011 sei eine Geldbuße zu verhängen, wenn der beantragte Beihilfebetrag für die Jahrestranche den nach Prüfung der Förderfähigkeit zu zahlenden Beihilfebetrag um mehr als 3% übersteige. Vorliegend übersteige der beantragte Beihilfebetrag den zu zahlenden Betrag um 3,97%. Demzufolge sei eine Geldbuße in Höhe der Differenz zwischen der beantragten und der zu gewährenden Beihilfe, nämlich 68.584,38 EUR, zu verhängen.
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Abzüglich der für das Jahr 2014 bereits geleisteten Teilzahlungen in Höhe von 966.630,44 EUR und der zu verhängenden Sanktion in Höhe von 68.584,38 EUR verbleibe ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 693.065,27 EUR.
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Die Ausgaben unter den Belegen Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 erkannte das Regierungspräsidium nur in Höhe von 45.216,77 EUR als förderfähig an. Es begründete dies wie folgt: Eine Auftragserteilung oder ein Dienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und Dritten mit detailliertem Leistungs- und Vergütungsverzeichnis sei nicht vorgelegt worden. Die zusätzlichen Erläuterungen der Klägerin könnten ebenso wie das vorgelegte Protokoll nicht als Beleg für den beauftragten und erbrachten Leistungsumfang herangezogen werden. Insofern könne die sachliche Zuordenbarkeit der zur Förderung beantragten Dienstleistungen ausschließlich aus den vorliegenden Rechnungen festgestellt werden. Dabei müssten Hinweise auf enthaltene Verkaufstätigkeit oder Warenaufbereitung zur Abgrenzung von den förderfähigen Ausgaben führen.
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Die Ausgaben unter dem Beleg Nr. 2.3.9 erkannte das Regierungspräsidium nur in Höhe von 4.844,71 EUR, die Ausgaben unter dem Beleg Nr. 2.3.10 nur in Höhe von 21.002,85 EUR an. Es führte aus: Gemäß der besonderen Nebenbestimmung des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 seien die Beihilfefähigkeitskriterien für Auftritte und Präsentationen bei Messen, Tagungen und Ausstellungen gemäß Nr. 3.2 der Nationalen Strategie einzuhalten. Diese seien vorliegend nicht vollständig erbracht. Insbesondere fehle die erforderliche Aufstellung der Gesamtfinanzierung, welche auch die Kosten für verteilte Produkte getrennt ausweise. Solche Kosten seien angefallen und Teil des Antrags. Bezüglich Beleg Nr. 2.3.10 sei eine Kürzung in Höhe von 19.287,64 EUR erforderlich. Die Position „Bildarchiv“ sei, soweit mit Messebezug, abzugrenzen. Bezüglich Beleg Nr. 2.3.9 sei anzumerken, dass analog zu 2.3.10 Dienstleistungen zu Messen nicht gefördert werden könnten. Positionen 3 und 4 seien, soweit ein Bezug auf Messen bestehe, nicht förderfähig. Schulungen bezüglich der Verkaufsförderung seien nicht genehmigt.
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Die Ausgaben für die Miete von Flurförderfahrzeugen unter den Belegen Nrn. 2.5.56 bis 2.5.64 erkannte das Regierungspräsidium nicht als förderfähig an. Es machte insofern geltend: Genehmigt sei nach dem Förderantrag und dem Bescheid vom 10.12.2013 die Saisonmiete für Flurförderfahrzeuge für sechs Monate. Aufgrund der Nebenbestimmungen sei die Wirtschaftlichkeit der Miete von Flurförderfahrzeugen für maximal sechs Monate im Jahr gegenüber einem Kauf nachzuweisen. Den mit Zahlungsantrag vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Klägerin Mietverträge für die geplante Dauer von 206 Tagen abgeschlossen habe. Den Übernahme-/Übergabeprotokollen sei zu entnehmen, dass die Fahrzeuge tatsächlich sieben Tage über den geplanten Zeitraum hinaus gemietet worden seien, eines davon zusätzlich vierzehn Tage eher. Nach Nr. 12 im Anhang IX der VO 543/2011 seien Aktionen und Ausgaben für Pacht im Rahmen eines operationellen Programms nicht bezuschussungsfähig, soweit nicht glaubhaft nachgewiesen werde, dass sie als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt seien. Hieraus sei die Nebenbestimmung wohl abgeleitet, da die Pacht insbesondere wegen des Verweises in § 581 Abs. 2 BGB durchaus als spezielle Variante eines Mietvertrags angesehen werden könne, die zudem zum Fruchtgenuss (also zur vollen Nutzung) berechtige. Damit handele es sich nicht um eine kleinliche Auslegung, da Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen grundsätzlich nicht gefördert würden. Insbesondere das kurzfristige Leasen von marktgängigen Investitionsgütern, wie wohl hier, spräche nach Ausgangs- und Interessenlage weitgehend dem Leitbild des Mietvertragsrechts. Damit wäre bei einer engen Auslegung eine derartige Nebenbestimmung nach Nr. 14 im Anhang IX VO 543/2011 viel weniger in Betracht gekommen. Die Klägerin habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Berechnung vorgelegt, die eine Höchstmietdauer von 180 Tagen belegen solle. Die erteilte Genehmigung vom 10.12.2013 stelle auf diese Fördervoraussetzung ab. Damit seien die Bestimmungen der erteilten Genehmigung nicht eingehalten. Wäre die Maßnahmegenehmigung in dieser Weise beantragt gewesen, hätte eine Genehmigung nicht erteilt werden können.
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Die förderfähigen Ausgaben für EDV-Hardware (Beleg Nr. 2.5.88) seien um 3.332 EUR zu kürzen, da laut Förderantrag und erteilter Genehmigung Bildschirme nicht genehmigt seien.
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Die unter Beleg Nr. 3.1 geltend gemachten Personalkosten seien nur in Höhe von 166.880 EUR förderfähig. Anstelle der geforderten Aufzeichnungen zur geleisteten Ist-Arbeitszeit, welche die tatsächlich vergüteten Arbeitsstunden belege, habe die Klägerin eine Jahresaufstellung vorgelegt. Diese gehe von einer tariflichen Sollarbeitszeit in Höhe von 1.974 Jahresarbeitsstunden bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden aus. Tatsächlich sei für das Kalenderjahr 2014 in Baden-Württemberg im Falle einer 38-Stundenwoche eine tarifliche Sollarbeitszeit von 1.983,60 Arbeitskraftstunden anzunehmen. Der Wert sei zu berichtigen. Die Klägerin begründe dieses Vorgehen mit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 17.05.2012, nach der eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit vereinbart und der Mitarbeiter selbst verantwortlich sei, eventuell notwendige Aufzeichnungen manuell zu führen. Der Mitarbeiter erhalte eine pauschale Abgeltung für eventuell anfallende Sonn- und Feiertagsstunden oder Nachtarbeit. Zu den bezahlten, aber für die Klägerin nicht verfügbaren Arbeitskraftstunden habe sie auch „bez. Freist“ gerechnet und im Weiteren mit 7,6 Arbeitskraftstunden pro Tag in Ansatz gebracht. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen sei anzunehmen, dass es sich dabei um einen Freizeitausgleich für geleistete Überstunden handele. Ein Bezug zu genehmigten Tätigkeiten der beiden Maßnahmen könne jedenfalls nicht hergestellt werden. Insofern könne diese Freistellung auch nicht anteilig in die Förderung einfließen, weil die Mitarbeiter der Klägerin in diesen Zeiten grundsätzlich zur Verfügung gestanden hätten.
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Die förderfähigen Ausgaben für Rückstandsanalysen und Zertifizierungen (Belege Nrn. 3.2.6 bis 3.2.121) seien nur in Höhe von 16.569 EUR förderfähig, da zum Teil keine bzw. fehlerhafte InVeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) -Nummern angegeben worden seien.
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Auch die Ausgaben unter dem Beleg Nr. 6.1 (Personalkosten des Mitarbeiters XXX) erkannte das Regierungspräsidium nicht an. Es begründete dies wie folgt: Entsprechend der erteilten Genehmigung müssten sich Beratungsleistungen für Mitgliedsbetriebe auf die Verbesserung der Kompetenz im Bereich der Erzeugung oder die Einführung neuer Produkte bzw. Verfahren beziehen. Der Zweck der Beratung sei mit Tätigkeitsaufschrieb darzulegen. Die nachgereichten Erläuterungen stellten insbesondere auf eine Feststellung bestimmter örtlicher oder mitgliedsspezifischer Verhältnisse ab (Besichtigung, Besuch, Kontrolle und anderes). Hinweise auf eine erfolgte Beratung mit daraus folgendem Wissensgewinn des Mitgliedserzeugers im Bereich der Erzeugung oder Einführung neuer Produkte bzw. Verfahren seien nicht erkennbar. In bestimmten Fällen sei dies auch abwegig, z.B.: „Ernteverlauf“, 30. Januar „Stand der Kulturen“, 07. Juli: Qualitätsentwicklung Johannisbeer schwarz, Arbeitskreissitzung QM <20. November>: Erzeugerversammlung <17. Dezember>). Den vorgelegten Berichten sei auch anderweitig nicht zu entnehmen, inwiefern Beratungsleistungen tatsächlich erbracht worden seien. Damit sei die Nebenbestimmung im Bescheid vom 10.12.2013 nicht erfüllt.
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Am 29.10.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Beanstandungen im Bescheid vom 07.10.2015 seien in großem Umfang zu Unrecht erfolgt und beruhten insbesondere nicht auf einer sorgfältigen Auswertung ihres Vortrags im Anhörungsverfahren. Darüber hinaus stünden die Beanstandungen im Widerspruch zur Praxis des Regierungspräsidiums der vergangenen Jahre. Die Praxis dürfe dem Vertrauensschutz entsprechend aber nur behutsam und mit Wirkung für die Zukunft durch entsprechende Hinweise geändert werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, sie habe die Umstände, die das Regierungspräsidium dazu berechtigen könnten, seine Praxis zu ändern, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Im Einzelnen:
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Die unter den Belegen Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 geltend gemachten Kosten bezögen sich auf eine Verkaufsförderung im Sinne einer praktischen Zubereitungsanleitung im Rahmen der Produktinformation. Die Tätigkeit der Fachfrauen für Verkaufsförderung sei vorrangig darauf ausgerichtet, auf das heimische Angebot hinzuweisen und den Verbraucher über die Vorzüge der heimischen Waren aufzuklären. Dazu gehöre auch die Information über die Zubereitung der Produkte, wozu auf Kundenwunsch auch das Schälen der Ware (Spargel) gehören könne. Geschälte Ware als solche werde allerdings nicht angeboten oder beworben. Dementsprechend übten die Fachfrauen für Verkaufsförderung auch keine Verkaufstätigkeit aus. Bestenfalls richteten und wögen sie Aktionsware, sofern der Kunde dies wünsche. Die reklamierten Tätigkeiten entsprächen damit der im Rahmen der Prüfung und Bewilligung des operationellen Programms 2014-2018 erfolgten Definition von Verkaufsförderung durch das Regierungspräsidium. Unter Verkaufsförderung seien demnach alle Maßnahmen zu verstehen, die zeitlich begrenzt, zielgerichtet, indirekt oder direkt die Kaufentscheidung des Konsumenten beeinflussten und zur Unterstützung, Motivation und Information der am Absatzprozess beteiligten Akteure dienten, mit dem Ziel einer Absatzförderung bei Händlern und Konsumenten. Diese Definition habe das Regierungspräsidium im Rahmen der Anhörung zur Versagung der Förderung des Erwerbs der Spargelschälmaschinen selbst zugrunde gelegt. Eine Warenaufbereitung habe durch das nur auf Kundenwunsch erfolgte Schälen von Spargel nicht stattgefunden. Im Übrigen finde durch das Schälen eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses keine Produktzubereitung statt. Auch nach der vom Regierungspräsidium selbst zitierten Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe j VO 543/2011 entstehe durch die einfache Warenaufbereitung (ausdrücklich wie z.B. durch Schälen) nicht zwingend ein Verarbeitungszeugnis.
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Im Rahmen der Anhörung zur Bewilligung im Dezember 2013 habe sie die reklamierten Unterlagen vorgelegt und die Sachverhalte bezüglich Verkaufsstätten und Zeitpunkt der Aktionen erläutert. Auf Basis dieser Unterlagen sei die Bewilligung erfolgt. Auch die in den Folgejahren vorgelegten Unterlagen seien nie beanstandet worden und es sei auch nicht um Ergänzung gebeten worden.
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Diese Art der Verkaufsförderung werde seit über zehn Jahren unverändert so abgewickelt. Die zur Förderung beantragten Maßnahmen seien in gleicher Form über drei operationelle Programme beantragt und bewilligt worden. Eine Rechtsänderung habe es nicht gegeben. Sie habe sich auf eine Fortsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis verlassen dürfen. Sofern das Regierungspräsidium beabsichtigt habe, sein bisheriges Verwaltungshandeln zu ändern, hätte es sie hierüber vorab zeitnah informieren müssen.
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Darüber hinaus sei es bei den vorgenommenen Kürzungen zu einem Berechnungsfehler gekommen. Es seien mindestens 15.386,26 EUR zu Unrecht gestrichen worden. Im Rahmen der Anhörung zum Verwendungsnachweis/Auszahlungsbescheid 2014 seien mit den Anlagen zum Schreiben vom 15.09.2015 Auflistungen und Nachweise über Tätigkeiten und Einsatzorte der Landfrauen ergänzend nachgereicht worden. Diese Nachweise seien mit einem Wert von 15.386,26 EUR nicht berücksichtigt worden.
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Eine Versagung der Förderung wegen Nichteinhaltung der Nebenbestimmung 6.1 des Bewilligungsbescheids komme nicht infrage. Unabhängig hiervon liege eine berechtigte Ausnahme von der Nebenbestimmung 6.1 vor. Das Konzept, dass Landfrauen aus der Region die Kundenansprache vornähmen und über die Herkunft und das Produkt aufklärten, sei einzigartig und kundenseitig mit einem besonderen Vertrauensbonus verbunden.
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Entgegen der Darstellung des Regierungspräsidiums sei bereits mit Email vom 07.12.2013 im Rahmen der Anhörung zur Genehmigung des operationellen Programms ein Gesamtfinanzierungskonzept vorgelegt worden, das somit Gegenstand der Bewilligung sei. Außerdem seien mit den Anlagen zu ihrem Schreiben vom 15.09.2015 alle Unterlagen gemäß den Anforderungen des Regierungspräsidiums vom 17.06.2015 und 24.08.2015 übermittelt worden. Sofern diese nicht ausreichend gewesen sein sollten, hätte das Regierungspräsidium sie zu ergänzendem Vortrag auffordern müssen (§ 28 VwVfG).
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Ferner habe sie einen hinreichenden Durchführungsbericht vorgelegt. Aus der Nationalen Strategie ergebe sich nicht, dass der Durchführungsbericht qualifiziert sein müsse.
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Soweit die Versagung der Förderfähigkeit erbrachter Leistungen mit der Nichteinhaltung von Beihilfekriterien für Auftritte und Präsentationen bei Messen begründet werde, betreffe dies die Geltendmachung von Messekosten, wie z.B. Standmiete, Werbeartikel, Reise- und Personalkosten. Solche Kosten seien aber nicht geltend gemacht worden. Auch insofern sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten der Abrechnungspraxis der Vorjahre entsprächen. Sofern das Regierungspräsidium beabsichtigt habe, sein bisheriges Verwaltungshandeln zu ändern, hätte es sie hierüber zeitnah informieren müssen. Die Nichtbewilligung auf eine geringere Prüfdichte in der Vergangenheit zurückzuführen, werde dem Umstand, dass durch das entsprechende Verwaltungshandeln ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei und - hierauf gestützt - entsprechende Ausgaben getätigt worden seien, nicht gerecht.
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Im Hinblick auf die Belege Nrn. 2.5.56 bis 2.5.64 seien, wie im Bescheid vom 10.12.2013 genehmigt, Mietkosten für Geräte mit exakt einer Laufzeit von 180 Tagen (sechs Monate) für die Förderung geltend gemacht worden. Darüber hinaus angefallene Miettage seien nicht zur Bezuschussung beantragt worden. Die vorgelegte Vergleichsberechnung (Kauf/Miete) belege, dass sogar bis zu einer Mietdauer von 7,3 Monaten (219 Tage) ein relativer Kostenvorteil für die Mietvariante gegeben gewesen sei. Insofern sei die für die Versagung gegebene Begründung, dass die Maßnahme bei einer Mietdauer von (wie geschehen) 207 Tagen (6,9 Monate) nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, nicht zutreffend. Sie habe daher die Gesamtwirtschaftlichkeit für einen Zeitraum nachgewiesen, der über der tatsächlichen Mietdauer gelegen habe.
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Der Verweis des Regierungspräsidiums auf den fehlenden Nachweis der Wirtschaftlichkeit bzw. die Unzulänglichkeit der vorgelegten Berechnung sei nicht nachzuvollziehen, weil es damit seine eigene Bewilligung des operationellen Programms 2014 bis 2018 infrage stelle, die auf Vorlage dieser Berechnung beruhe (vgl. E-Mail vom 12.12.2013 sowie der Bestätigungsvermerk des seinerzeit zuständigen Mitarbeiters des Regierungspräsidiums vom 25.11.2013). Im Übrigen seien die Berechnungen auf der Basis betriebswirtschaftlich gängiger Verfahren erfolgt.
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Dass bei einer Mietzeit von mehr als sechs Monaten keine Saisonmiete mehr vorliege, entbehre jeder Begründung. Die Verwendung des Begriffs der Saison führe lediglich zu einer begrifflichen Festlegung in der Weise, dass hiermit ein wiederkehrender Zeitabschnitt eines Jahres gemeint sein, wobei die Dauer offenbleibe.
49 
Schließlich entspreche die 2014 erstmals beanstandete Abrechnungspraxis derjenigen der Vorjahre, die bis dahin vom Regierungspräsidium nicht beanstandet worden sei.
50 
Eine Versagung der Förderung wegen Nichteinhaltung der Nebenbestimmung 6.1 des Bewilligungsbescheids komme nicht infrage. Unabhängig hiervon liege eine berechtigte Ausnahme von der Nebenbestimmung 6.1 vor.
51 
Im Hinblick auf Beleg Nr. 2.5.88 seien auch die Bildschirme für förderfähig zu erklären. Zum Gegenstand der Antragstellung vom 15.09.2013 sei der Austausch von 40 EDV-Arbeitsplätzen (inklusive Mouse und Tastatur) gemacht worden. Dies habe das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 10.12.2013 genehmigt. Mit Anhörungsschreiben vom 17.06.2015 sei lediglich eine Nutzeraufstellung für die Geräte eingefordert worden. Der Begriff „PC-Arbeitsplatz“ werde nach allgemeinem Sprachgebrauch als eine Einheit aus PC und Monitor verstanden. Somit sei ersichtlich gewesen, das hiermit PC und Monitor jeweils als Einheit beantragt worden seien. So sei es auch vom Regierungspräsidium verstanden worden, indem es noch in der Anhörung zu dem hier interessierenden Auszahlungsbescheid ebenfalls von EDV-Arbeitsplätzen und nicht nur von Rechnern ausgegangen sei. Eine Anhörung über die beabsichtigte Versagung der Förderung von Monitoren sei nicht erfolgt, so dass diesbezüglich ein Mangel nach § 28 LVwVfG vorliege.
52 
Eine Versagung der Förderung wegen Nichteinhaltung der Nebenbestimmung 6.1 des Bewilligungsbescheids komme nicht infrage. Unabhängig hiervon liege eine berechtigte Ausnahme von der Nebenbestimmung 6.1 vor. Soweit das Regierungspräsidium meine, bei einer Vor-Ort-Kontrolle hätten keine drei Angebote für die Monitore vorgelegen, sei dies nicht nachvollziehbar, da diese Angebote nachweisbar seien.
53 
Im Hinblick auf den Beleg Nr. 3.1 sei festzustellen, dass sie bei Personalkosten von Mitarbeitern ohne Zeiterfassung („Vertrauensarbeitszeit“) die tarifliche Sollarbeitszeit bei der Berechnung der anteilig förderbaren Personalkosten zugrunde gelegt habe. Dieser Sollberechnung sei das Regierungspräsidium für das Jahr 2014 erstmals nicht gefolgt. Darüber hinaus seien Arbeitszeiten an Feiertagen und Wochenenden sowie die damit verbundenen Freistellungen nach dem Arbeitszeitgesetz nichts antragsgemäß berücksichtigt worden.
54 
Der Tarif für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Obst- und Gemüseerzeuger der Regierungsbezirke Nord- und Südbaden kenne keine variablen jährlich schwankenden Soll-Jahresarbeitsstunden in Abhängigkeit von z.B. einem Schaltjahr, Jahreswochen etc. Insofern sei der Rechenansatz des Regierungspräsidiums mit 1.983,6 Arbeitskraftstunden für das Jahr 2014 nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr auf eine tarifliche Arbeitszeit von 1.974 Jahresarbeitskraftstunden (164,5 Sollstunden pro Monat x 12 Monate) abzustellen.
55 
Im Hinblick auf die Kürzungen des Regierungspräsidiums im Zusammenhang mit den bezahlten Freistellungen werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den bezahlten Freistellungen um Ersatzruhetage für Arbeit an Wochenenden und Feiertagen nach dem Arbeitszeitgesetz handele. Die Freistellungen seien somit kein Ausgleich für geleistete Überstunden gewesen. Die vorgenommene Kürzung der Stunden im Rahmen der Freistellung sei insbesondere vor dem Hintergrund der Systematik des Berechnungsblatts des Regierungspräsidiums zur Ermittlung der Ist-Arbeitszeit, die ihr tatsächlich zur Verfügung stehe, nicht nachvollziehbar. Dort würden grundsätzlich alle Stunden eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber bezahlt würden, wofür dem Betrieb aber z.B. infolge von Urlaub, Krankheit oder Wochenfeiertage keine Arbeitsleistung zur Verfügung stehe, gesondert ermittelt und in Abzug gebracht. Die bezahlten Stunden für Freistellung seien demgemäß analog zu behandeln. Unabhängig hiervon hätte bei der Berechnung der Kürzung auch der von ihr vorgenommene Sicherheitsabschlag bei den in Ansatz gebrachten Projektstunden berücksichtigt werden müssen, so dass - dies einbezogen - die berechnete Kürzung zu hoch sei.
56 
Bezüglich der Belege Nrn. 3.2.6 bis 3.2.121 sei auszuführen, dass das Regierungspräsidium bei der Prüfung der eingereichten Belege für die Rückstandsanalysen und Zertifizierungskosten grundsätzlich auf die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 13 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung) in der Fassung vom 04.03.2015 (im Folgenden: OGErzeugerOrgDV) verwiesen habe. Zur Kontrolle einer Doppelmitgliedschaft seien die Vorgaben der InVeKoS-VO einzuhalten, gemäß derer für jedes Mitglied zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer zu übermitteln sei. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die Rechnungen für die Rückstandsanalysen auf ihren Namen lauteten und daher grundsätzlich nicht von Erzeugern zur Förderung vorgelegt werden könnten. Somit sei eine Doppelförderung ausgeschlossen. Lediglich die Belege der Zertifizierung lauteten auf den Namen des Mitglieds. Diese Original-Belege seien durch sie entwertet worden, womit eine Doppelförderung ausgeschlossen sei.
57 
Darüber hinaus sei die InVeKoS-Verordnung erst am 01.10.2014 in Kraft getreten und könne daher nicht für das Jahr 2014 rückwirkend angewandt werden. Auf die E-Mail vom 22.09.2015 habe es keine Rückmeldung gegeben, weshalb sie von der Ordnungsmäßigkeit ihres Vortrags habe ausgehen können.
58 
Unabhängig hiervon seien die fehlerhaften Nummern darauf zurückzuführen, dass neben National- und Bundeslandkennziffern auch noch je nach Bundesland unterschiedliche Prüfziffern bei der Unternehmens-ID vergeben würden. Darüber hinaus könnten bei Personengesellschaften, die nicht durch Neugründung entstanden seien, Dubletten vorhanden seien, da Mitgesellschafter unter der gleichen Unternehmensnummer registriert würden. Diese Variablen seien bei der Eingabe in die Datenbank zu bereinigen. Dies obliege aber dem Regierungspräsidium und sei ihr nicht anzulasten.
59 
Ferner hätten die InVeKoS-Nummern für die Betriebe XXX (betr. Belege Nrn. 3.2.36, 3.2.38, 3.2.41, 3.2.42, 3.2.43, 3.2.46) und XXX (betr. Beleg Nr. 3.2.60) vorgelegen. Darüber hinaus seien Kürzungen fehlerhaft vorgenommen worden. Unter der Maßgabe, dass die InVeKoS-Verordnung rückwirkend gelte, seien für die Belege Nrn. 3.2.6 (Probeanteil XXX: 125 EUR), 3.2.13 (Probeanteil XXX: 130 EUR) und 3.2.38 (Probeanteil XXX: 225 EUR) nur die hier anteilig ausgewiesenen Beträge zu kürzen. Bei Beleg Nr. 3.2.41 sei der Probeanteil Zuckermais mit 195 EUR bereits vorab von ihr gekürzt und nicht geltend gemacht worden. Bei den Belegen Nrn. 3.2.70 (XXX) und 3.2.78 (XXX) habe der Zahlungsnachweis vorgelegen.
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Im Hinblick auf die mit Beleg Nr. 6.1 geltend gemachten Personalkosten sei festzustellen: Das Regierungspräsidium habe mit Schreiben vom 19.06.2015 seine Nachforderungen bezüglich des Tätigkeitsnachweises spezifiziert gehabt. Diese Erläuterungen seien wunschgemäß nachgereicht worden (Anlage 7 zur Stellungnahme vom 15.09.2015). Sie habe von der Ordnungsmäßigkeit ihres Vortrags ausgehen dürfen. Die Tätigkeiten vor Ort seien näher erläutert worden. Dementsprechend sei damit der Verwendungsnachweis für Beratungsleistungen erbracht worden. Soweit darüber hinaus gefordert werde, dass die Beratungsleistungen auf einen Erkenntnisgewinn bzw. auf eine Verbesserung der Kompetenz der Betriebe abzielen müssten, bleibe dies gemäß Art. 125 ff. VO 543/2011 der Evaluierung (Jahresberichte bzw. Schlussbericht) vorbehalten. Im Übrigen sei die Maßnahme 6.1 inhaltlich über mehrere Zeiträume unverändert in Form und Inhalt und mit Zustimmung des Regierungspräsidiums abgewickelt worden. Maßstab sei ausschließlich der für die Maßnahme (Summe aller Aktionen) und den Zielbereich festgelegte Indikator und nicht der Erfolg einer singulären Aktion.
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Bezüglich des Vertrauensschutzes verfange der Hinweis des Regierungspräsidiums auf abweichende Modi in der Umsetzung nicht. Die vorgeblichen Änderungen im Bereich von Dienstleistern seien nicht nachvollziehbar und könnten nur Mitarbeiterschulungen betreffen. Diese seien nicht Bestandteil der Anbauberatung. Ebenso gehe der Verweis auf das neue operationelle Programm ins Leere, da die Maßnahme 6.1 über mehrere OP-Zeiträume in gleicher Weise abgewickelt worden sei und auch bei dem neuen Zeitraum von 2014 bis 2018 inhaltlich diesbezüglich keine Änderungen erfolgt seien.
62 
Das Regierungspräsidium habe im Rahmen von drei operationellen Programmen, also fast 15 Jahre lang, die Förderfähigkeit von Maßnahmen in einer bestimmten Art und Weise beurteilt und an die notwendigen Nachweise bestimmte Anforderungen gestellt. Daher habe sie von einer rechtmäßigen Praxis des Regierungspräsidiums ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass Ausgaben als förderfähig anerkannt würden. Diese Praxis jetzt als defizitär zu bezeichnen, könne nur als eine „Flucht nach vorne“ gewertet werden, die mit dem Eingeständnis verbunden sei, dass die Behörde über Jahre hinweg fehlerhaft gearbeitet habe. Das könne ihr nicht zugutegehalten werden.
63 
Ferner ergebe sich aus der Übersicht zur Abrechnung eine unzulässige Betriebsfondentnahme in Höhe von 33.491,46 EUR im Hinblick auf die Maßnahme 2.5. Dies sei zu kontrastieren mit den Kosten für die Flurförderfahrzeuge in Höhe von 24.583,36 EUR und den Kosten für die Monitore in Höhe von 3.332 EUR, also insgesamt 27.915,36 EUR. Die Differenz von 5.576,10 EUR sei eine unzulässige Nichtbewilligung.
64 
Vor diesem Hintergrund habe das Regierungspräsidium ihr auch keine Sanktion nach Art. 117 Abs. 3 VO 543/2011 auferlegen dürfen.
65 
Die Klägerin beantragt,
66 
1. den Auszahlungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.10.2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 11.12.2015 insoweit aufzuheben, als für die Durchführung des mit Bescheid vom 10.12.2013 genehmigten operationellen Programms die förderfähigen Kosten für das Jahr 2014 auf lediglich 3.456.516,19 EUR festgesetzt, eine finanzielle Beihilfe in Höhe von lediglich 1.728.280,09 EUR gewährt und eine Geldbuße in Höhe von 68.584,38 EUR festgesetzt worden ist;
67 
2. das beklagte Land zu verpflichten, für die Durchführung des mit Bescheid vom 10.12.2013 genehmigten operationellen Programms für das Jahr 2014 förderfähige Kosten in Höhe von 3.572.456,59 EUR festzusetzen und eine finanzielle Beihilfe für das Jahr 2014 in Höhe von 1.786.228,29 EUR zu gewähren,
68 
hilfsweise hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
69 
Das beklagte Land beantragt,
70 
die Klage abzuweisen.
71 
Es macht im Wesentlichen geltend: Im Hinblick auf die Belege Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 sei festzuhalten, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit aus dem Genehmigungsbescheid zum operationellen Programm vom 10.12.2013 (dort S. 4) und den Regelungen der Nationalen Strategie unter Nr. 3.2.3.2 („Sonstige Aktionen“) folgten. Aus dem Genehmigungsbescheid ergebe sich, dass die Bearbeitung bzw. der Kundenservice nicht förderfähig seien. Das Schälen von Spargel werde bereits als „Aufbereitung“ der Waren nach Art. 19 Abs. 1 Buchstabe j VO 543/2011 gefördert. Daher könne das aufwändige händische Spargelschälen nicht nochmals im „Stundenlohn“ gefördert werden. Die Tätigkeit des Richtens und Wiegens sei eine einfache Hilfstätigkeit beim Verkaufsvorgang.
72 
Im Genehmigungsbescheid werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Belegen die berechneten Leistungen und Produkte konkret beschrieben sein müssten. Die Klägerin sei mehrfach vergeblich gebeten worden, die vertraglichen Grundlagen darüber vorzulegen, welche Tätigkeiten die Landfrauen schuldeten. Die vorgelegten Informationen zur Schulung belegten allenfalls ein Aufgaben- und Zielsetzungsprofil. Es müssten nicht nur die Rechnungen, sondern auch Verträge und Leistungsbeschreibungen verlangt werden.
73 
Im Übrigen seien für diese Maßnahmen keine drei Angebote eingeholt worden, so dass auch wegen der Nichteinhaltung der Nebenbestimmung 6.1 zum operationellen Programm die Maßnahme nicht habe bezuschusst werden können.
74 
Eine Bezugnahme auf die Verwaltungspraxis scheide aus, da es sich um das erste Jahr eines neuen operationellen Programms handele und das alte Programm anders gestaltet gewesen sei. Im Übrigen habe es in der Vergangenheit allenfalls an der erforderlichen Prüfungstiefe gefehlt. Aus einer fehlenden Prüfung ergebe sich keinesfalls ein schutzwürdiges Vertrauen.
75 
Im Hinblick auf die Belege Nrn. 2.3.9 und 2.3.10 sei auszuführen: Die Klägerin habe die spezifischen Anforderungen für die Gewährung von Beihilfen bei Messen nicht eingehalten. Die Voraussetzungen ergäben sich aus der Genehmigung des operationellen Programms in Verbindung mit Nr. 3.2 der Nationalen Strategie für nachhaltige Programme der Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse in Deutschland für den Zeitraum ab 2014. Die Klägerin habe keine Aufstellung der Gesamtfinanzierung, aus der auch die Kosten der verteilten Produkte hervorgehen, vorgelegt. Die Aufstellung der Prognose im Rahmen der Genehmigung des operationellen Programms sei nicht die Aufstellung der Gesamtfinanzierung zur Abrechnung der Kosten. Gesamtkosten seien mit 58.762,36 EUR beziffert, aber nicht aufgestellt. Im Punkt Bildarchiv/Gestaltung seien die Fotoaufnahmen der Messe „Fruit Logistica“ als Messekosten nicht förderfähig.
76 
Darüber hinaus habe sie keinen hinreichenden Durchführungsbericht vorgelegt. Der Bericht und auch die Stellungnahme zur Messe stamme einerseits nicht von der Klägerin, sei nicht spezifisch für diese, bediene sich inhaltlich beim Internetauftritt und der Presseerklärung der Messe „Fruit Logistica“ und enthalte nur wenig aussagende Behauptungen, aber keinen individuellen Beitrag der Klägerin zur Messe. Der Messebericht diene dem Ziel, die Förderfähigkeit des Messeberichts zu prüfen. Anhand des von der Klägerin vorgelegten Berichts sei dies nicht möglich.
77 
Eine Verwaltungspraxis, aus der sich ein Vertrauensschutz ergebe, sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Allein aus einer geringeren Prüfdichte könne nicht auf eine Akzeptanz unzureichender Anträge geschlossen werden.
78 
Bezüglich der Belege Nrn. 2.5.56 bis 2.5.64 sei darauf hinzuweisen, dass gemäß der Genehmigung des operationellen Programms die Maßnahme 2.5 „m. Saisonmiete für Flurförderfahrzeuge für sechs Monate“ genehmigt worden sei. Als Nebenbestimmung sei aufgenommen worden, dass die Wirtschaftlichkeit der Miete von Flurförderfahrzeugen für maximal sechs Monate im Jahr gegenüber einem Kauf der zuständigen Stelle nachzuweisen sei. Tatsächlich seien die Fahrzeuge vom 25.03.2014 bis zum 31.10.2014 gemietet worden, einzelne Fahrzeuge vom 08.04.2014 bis zum 30.10.2014. Zwar habe die Klägerin nur Mietkosten für 180 Tage geltend gemacht. Hierauf komme es jedoch nicht an. Hintergrund der zeitlichen Begrenzung im Genehmigungsbescheid auf sechs Monate sei die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme, nicht der Förderzeitraum. Bei Mietzeiten von mehr als sechs Monaten liege keine Saisonmiete mehr vor. Da es darum gehe, dass die Fahrzeuge nur saisonbedingt gemietet werden sollten, komme es im Übrigen nicht darauf an, wie lange ein einzelnes Fahrzeug gemietet worden sei, sondern über welchen Zeitraum insgesamt Fahrzeuge gemietet worden seien. Vorliegend seien Fahrzeuge über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten gemietet worden.
79 
Ferner wäre erwartbar gewesen, dass ein Grundbestand an Fahrzeugen und ein saisonaler Mehrbedarf von einer bestimmten Anzahl an Fahrzeugen mit näher dargelegten Funktionen dargelegt werde, damit angesichts unterschiedlicher Zeiträume nachvollzogen werden könne, welche Funktion in welchem Zeitraum saisonal durch welche Fahrzeuge abgedeckt worden seien.
80 
Es fehle im Übrigen schon am Nachweis der Wirtschaftlichkeit. Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung sei nicht nachvollziehbar bzw. enthalte keine Belege bzw. Beweise, sondern Behauptungen. Die Abschreibungszeit für Flurförderfahrzeuge betrage steuerrechtlich acht Jahre. Die Klägerin gehe hingegen von einer Abschreibungszeit von nur vier Jahren aus, da es aufgrund höherer Reparaturkosten wirtschaftlicher sei, das Fahrzeug abzustoßen. Abgesehen davon, dass das Fahrzeug nach vier Jahren noch einen Restwert habe, der in die Berechnung eingehen müsse, könne eine Abweichung von den steuerrechtlichen Abschreibungszeiten ohne Beleg nicht akzeptiert werden. Auch eine Verzinsung des Eigenkapitals von 6% (die Halbierung rühre daher, dass der Kapitalsatz über die Zeit sinke) sei unangemessen. Inwieweit diese Zinshöhe derzeit realisierbar sei, bleibe unbelegt. Die Höhe des Unterhalts sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden.
81 
Darüber hinaus seien für diese Maßnahme keine drei Angebote eingeholt worden, so dass auch wegen der Nichteinhaltung der Nebenbestimmung 6.1 zum operationellen Programm die Maßnahme nicht habe bezuschusst werden können.
82 
Bezüglich Beleg Nr. 2.5.88 sei auszuführen, dass nur EDV-Arbeitsplätze ohne Monitor genehmigt worden seien. Der Klägerin sei es um den Austausch der veralteten Hardware der PC’s gegangen, um aktuelle Software einspielen zu können. Dies ergebe sich aus dem Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms. Außerdem seien sowohl bei der Genehmigung des operationellen Programms als auch später Angebote und Angebotsvergleiche vorgelegt worden, die keine Monitore enthalten hätten. Auch bei der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass für die Monitore keine drei Angebote eingeholt worden seien, so dass auch aus diesem Grund wegen Nichteinhaltung der Nebenbestimmung 6.1 zum operationellen Programm eine Bezuschussung nicht in Betracht gekommen sei.
83 
Im Hinblick auf die Maßnahme 3.1 sei festzuhalten: Für die Berechnung der Personalkosten seien grundsätzlich die tatsächlich geleisteten Stunden an Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers, also die Jahresarbeitszeit abzüglich Zeiten von Urlaub und Krankheit, zu ermitteln. Diese seien mit den tatsächlichen Kosten für eine Stunde Arbeitszeit zu multiplizieren. Soweit die Klägerin auf eine monatliche Sollarbeitszeit von 164,5 Stunden abstelle, sei dies unzutreffend, da hiermit auf einen hypothetischen Mittelwert abgestellt werde. Die Methode, die Jahresarbeitszeit auf der Grundlage von einer täglichen Arbeitszeit von 7,6h (entspreche einer tarifvertraglichen 38h Woche) zu berechnen, sei dagegen präziser.
84 
Soweit die Klägerin bezahlten Freizeitausgleich von der Jahresarbeit abziehen wolle, könne dem nicht gefolgt werden. Der Freizeitausgleich erfolge für geleistete Arbeit z.B. an Feiertagen. Eine Anrechnung könne allenfalls erfolgen, wenn die an diesen Tagen geleistete Arbeit förderfähig wäre. Eine entsprechende Aufstellung habe die Klägerin aber nicht vorgelegt. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass die an den Feiertagen geleistete Arbeit ohnehin bereits anteilig gefördert werde. Weiterhin müsse ausgeschlossen werden, dass rechtswidrig geleistete Arbeit gefördert werde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit erhebliche Überstunden leisteten. Diese Überstunden seien bislang nicht in die Berechnung eingeflossen.
85 
Bezüglich der Belege Nrn. 3.2.6 bis 3.2.121 sei auszuführen: § 13 Abs. 3 OGErzeugerOrgDV, der die Mitteilung der InVeKoS-Nummer bis zum 15.02. eines jeden Jahres vorschreibe, gelte seit dem 03.10.2014. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 15.02.2015, sei die Regelung also bereits in Kraft gewesen. Fragen der Rückwirkung stellten sich nicht. Bereits bei einer Dienstbesprechung am 29.04.2014 sei das Erfordernis der InVeKoS-Nummern kommuniziert worden. Bis zur Abgabe des Beihilfeantrags zum Stichtag 15.02.2015 sei noch genügend Zeit verblieben, die Daten zu erheben. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe es nicht nur um den Ausschluss von Doppelmitgliedschaften oder einer Doppelförderung, sondern auch darum, dass die Klägerin nur Rechnungen für Rückstandsanalysen für die Erzeugung ihrer Mitglieder geltend machen dürfe. Eine InVeKoS-Nummer werde nur erteilt, wenn es sich tatsächlich um einen Erzeuger handele (§ 17 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems; im Folgenden: InVeKoSV). Der Beklagte müsse diese Eigenschaft dann selbst nicht mehr prüfen.
86 
Mit Schreiben vom 21.09.2015 sei eine detaillierte Aufstellung des Ergebnisses eines bundesweiten Datenabgleichs übersandt worden. Die Systemmeldungen bei „XXX, XXX“, „XXX, XXX“ und der „XXX GbR“ seien „Fehler“ gewesen. Wen die Klägerin in der Klagebegründung mit „Betrieb XXX“ meine, bleibe offen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die selbst geschaffene Verwirrung wieder zu entflechten.
87 
Bei „XXX, XXX“ spreche viel dafür, dass die Systematik nicht stimme, da ein „Systemfehler“ gemeldet worden sei. Die von der Klägerin gelieferten Ziffernfolgen seien nicht verifizierbar gewesen.
88 
Im Hinblick auf die Maßnahme 6.1 sei vorzubringen: Aus den von der Klägerin gemachten Angaben zu den Tätigkeiten des Herrn XXX gehe nicht hervor, ob der Mitarbeiter, wie im Genehmigungsbescheid vorgesehen, Anbauberatung geleistet oder z.B. selbst Bestandskontrollen durchgeführt habe. Maßnahme 6.1 ziele darauf ab, die Kompetenz der Erzeuger zu steigern, nicht aber darauf, selbst Qualitätskontrolle durchzuführen. Zur Aufklärung sei die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2015 aufgefordert worden darzulegen, welcher Erzeuger wozu beraten worden sei. Mit E-Mail vom 04.08.2016 habe die Klägerin allerdings lediglich allgemeine Ausführungen gemacht. Entgegen der Ansicht der Klägerin gehe es nicht darum, dass eine Evaluierung in Form von Jahresberichten oder der Erfolg der gesamten Aktion darzustellen wäre. Es sei auch kein Nachweis erforderlich, dass die Kompetenz tatsächlich gesteigert worden sei. Darzulegen gewesen sei lediglich, ob die Beratung auf eine Kompetenz der Erzeugerbetriebe abgezielt habe.
89 
Ein Vertrauensschutz aufgrund einer vermeintlich bestehenden Verwaltungspraxis bestehe nicht. Es stimme nicht, dass die Aktion unverändert in Form und Inhalt über mehrere Programm-Zeiträume abgewickelt worden sei. Schon der Blick in das letzte operationelle Programm (2009-2013) zeige, dass die Maßnahme zwar der Zielrichtung nach vorhanden gewesen sei, in den Modalitäten aber durchaus Abweichungen zu verzeichnen gewesen seien.
90 
Im Übrigen stehe die bisherige Verwaltungspraxis der Nichtanerkennung der beantragten Beihilfe nicht entgegen: Es habe sich nicht die Verwaltungspraxis, sondern lediglich die Kontrolldichte verändert. Aus einer mangelnden Kontrolle ergebe sich aber kein Vertrauensschutz. Außerdem beziehe sich die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung lediglich auf ermessensleitende Verwaltungsvorschriften. Vorliegend bestehe allerdings kein Ermessen. Es gehe um die Anwendung eines bestandskräftigen Bescheids. Unter Verweis auf eine andere Verwaltungspraxis hätte die Klägerin allenfalls gegen den bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vorgehen können.
91 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Freiburg vor (sechs Hefte und acht Ordner). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
92 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
93 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer förderfähiger Kosten und Gewährung einer entsprechend erhöhten Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der durch Bescheid vom 11.12.2015 geänderte Auszahlungsbescheid vom 07.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
94 
Nach Art. 34 Abs. 1 VO 1308/2013 ist die finanzielle Unterstützung der Union gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50% der tatsächlichen Ausgaben. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO 1308/2013 können die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen einen Betriebsfonds einrichten. Nach dessen Satz 2 wird wie folgt finanziert:
95 
a) Finanzbeiträge
96 
i. der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst, oder
97 
ii. der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen;
98 
b) finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38 erlässt.
99 
Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind (Art. 32 Abs. 2 VO 1308/2013).
100 
Nach Art. 70 Abs. 1 VO 543/2011 zahlen die Mitgliedstaaten die Beihilfe bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt. Gemäß Art. 71 Abs. 1 VO 543/2011 können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen erlauben, für den Teil der Beihilfe in Höhe der voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat der Vorlage des Antrags auf Vorschusszahlung beginnt, Vorschusszahlungen zu beantragen.
101 
Gemäß Art. 231 Abs. 2 VO 1308/2013 unterliegen alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung 1234/2007.
102 
Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben (Art. 103g Abs. 4 Satz 1 VO 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann (Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007).
II.
103 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer förderfähiger Kosten. Im Einzelnen:
1.
104 
Insoweit das Regierungspräsidium Ausgaben gemäß den Belegen Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 betreffend bestimmte Landfraueneinsätze als nicht förderfähig anerkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
a)
105 
Nach I.2. Alternative 2 des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 hat das Regierungspräsidium die Maßnahme 2.3 nur teilweise genehmigt. Gemäß II.2. (S. 4 des Bescheids v. 10.12.2013) umfasst die Maßnahme 2.3 „Aktion zur Absatzförderung und Verbesserung der Kommunikation“ unter anderem „die Organisation von Verkaufsförderaktionen durch Landfraueneinsätze“ (Buchstabe a). Die Maßnahme ist
106 
„inhaltlich gemäß Ziffer 3.2.3.2 der Nationalen Strategie förderfähig. Die in der Nationalen Strategie unter der Ziffer 3.2.3(.)2. aufgeführten Vermarktungsförderung und Kommunikation bezieht sich auf alle produktorientierten Verkaufsförderungsaktionen, welche durch die äußerliche Beschaffenheit sowie die Präsentation des Produktes eine direkte und teilweise auch indirekte Wirkung auf den Konsumenten ausüben soll. Der geschälte Spargel als solches soll bei diesen Vermarktungsförderaktionen beworben werden und nicht die Bearbeitung bzw. der Kundenservice. Daraus ergibt sich, dass Verarbeitungsmaschinen in dieser Maßnahme nicht förderfähig sind. Außerdem wird der geschälte Spargel bereits im Sortiment als Produkt der Erzeugergemeinschaft angeboten.“ Außerdem wies das Regierungspräsidium unter anderem darauf hin: „In den Belegen müssen die berechneten Leistungen und Produkte, bezogen auf die Erzeugergenossenschaft, konkret beschrieben sein, damit die Förderfähigkeit festgestellt werden kann.“
107 
Nach Nr. 3.2.3.2 der Nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland für den Zeitraum 2008 bis 2013 können unter anderem gefördert werden:
108 
„- Aktionen zur Vermarktungsförderung und Kommunikation, insbesondere
109 
o Erstellung und Umsetzung von Vermarktungskonzepten
110 
o Erstellung und Umsetzung von speziellen Markenkonzepten der Erzeugerorganisation (z.B.: regional, Qualität etc.).
111 
o Erstellung und Einsatz von Werbemitteln und Produktwerbung für EO-Produkte.“
b)
112 
Die Kürzungen des Regierungspräsidiums bezüglich der Belege Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 gehen darauf zurück, dass insofern die geltend gemachten Leistungen ihrer Art nach nicht oder nicht zweifelsfrei der genehmigten Aktion zugerechnet werden konnten, weil in den vorgelegten Rechnungen neben der Einsatzart „Verkaufsförderung“ als Dienstleistung der „Verkauf“, „Spargelverkauf“, „Schälaktion“, „Spargelschälaktion mit Maschine“, „Spargel schälen mit der Maschine“, „Maschinenaktion“, „Spargelschälmaschine“, „Schälmaschine“ bzw. „Spargel schälen mit der Maschine“ angegeben wurden. Über die Rechnungen hinaus legte die Klägerin dem Regierungspräsidium keine Dienstleistungsverträge oder Auftragserteilungen vor.
113 
Aus I.2. Alternative 2 des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 ergibt sich, dass Kosten, die durch die Bearbeitung, insbesondere das Schälen von Spargel, wie auch durch Kundenservice entstehen, nicht förderfähig sind. Auf eine Definition der Verkaufsförderung muss daher nicht näher eingegangen werden. Aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen ergibt sich jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit, dass die nicht anerkannten Kosten nicht ausschließlich durch Bearbeitung von Spargel und Kundenservice, die jeweils nicht förderfähig sind, entstanden sind. Dass sich aus den Belegen die konkreten Leistungen nicht konkret ergeben, geht - wie sich dem Hinweis im Genehmigungsbescheid entnehmen lässt - zu Lasten der Klägerin.
114 
Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Klägerin dem Regierungspräsidium im Hinblick auf den Einsatz der Landfrauen mit E-Mail vom 03.08.2015 „Informationen zur Schulung „Botschafterin für Agrarprodukte aus der Region““ übermittelt hat. Hiernach gehört es zu den Aufgaben einer „Botschafterin für Agrarprodukte aus der Region“ unter anderem
115 
o „Gespräche mit Verbraucher/innen zu führen, …
116 
o Informationen zu vermitteln über Produkte, Produkteinsatz, Produktions- bzw. Herstellungsverfahren, usw.,
117 
o Schriftmaterial auszuhändigen und dabei Empfehlungen zum Umgang damit zu geben (z.B. Produktinformationen, Erläuterungen, Rezepte), sowie
118 
o Verkostungsaktionen durchzuführen.“
119 
Die Rolle der Botschafterin verlange zweierlei. Zum einen seien Botschafterinnen Beraterinnen zum Thema Lebensmitteleinkauf und Ernährung. Gleichzeitig würden sie „als Werbende für den Verkauf regionaler Produkte eingesetzt“. Aus diesen „Informationen zur Schulung“ ergibt sich nicht, dass bzw. inwieweit die vom Regierungspräsidium als nicht förderfähig angesehenen Ausgaben tatsächlich auch der Absatzförderung dienten. Wie es im Genehmigungsbescheid geregelt war, oblag es der Klägerin, die Leistungen der Landfrauen konkret zu beschreiben, damit die Förderfähigkeit festgestellt werden kann. Dies wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen. Dass sie es nicht gemacht hat, geht zu ihren Lasten. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht einwenden, es sei lebensfremd, dass die Landfrauen lediglich Spargel händisch geschält hätten, ohne hiermit eine Verkaufsförderung zu bezwecken.
120 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es bei den vorgenommenen Kürzungen nicht zu einem Berechnungsfehler gekommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Regierungspräsidium die von der Klägerin als Anlagen zum Schreiben vom 15.09.2015 ergänzend eingereichten Auflistungen und Nachweise über Tätigkeiten und Einsatzorte der Landfrauen nicht berücksichtigt hätte. Darüber hinaus stellen auch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Auszahlungsbescheids nicht in Frage, da auch anhand dieser die geltend gemachten Leistungen ihrer Art nach nicht oder nicht zweifelsfrei der genehmigten Aktion zugerechnet werden konnten. Insbesondere ändern auch örtliche Angaben zu den Landfraueneinsätzen nichts daran, dass durch die Bezeichnungen der Dienstleistungen als „Verkauf“, „Spargelverkauf“, „Schälaktion“ etc. auf den Rechnungen die Zuordenbarkeit der Leistung zur genehmigten Aktion unmöglich ist.
121 
Im Übrigen kann das Gericht anhand der Verfahrensakten einen Rechenfehler des Beklagten nicht erkennen. Die im Auszahlungsbescheid genannten beihilfefähigen bzw. nicht beihilfefähigen Beträge entsprechen den in dem Anlagenordner vom Regierungspräsidium errechneten Beträgen. Dass sich der Beklagte bei der Addierung der nicht förderfähigen Einzelbeträge verrechnet hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
122 
Ob das Regierungspräsidium die Ausgaben auch wegen Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheids als nicht förderfähig einstufen durfte, kann dahingestellt bleiben.
2.
123 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Regierungspräsidium die Kosten unter den laufenden Nummern 2.3.9 und 2.3.10 betreffend Messekosten nur teilweise als förderfähig anerkannt hat.
a)
124 
Gemäß II.2. des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 2.3 „Aktion zur Absatzförderung und Verbesserung der Kommunikation“ unter anderem „Messebeteiligungen und Werbeaktivitäten, die vom Marktkontor Baden durchgeführt und der Erzeugerorganisation in Rechnung gestellt werden“. Das Regierungspräsidium wies im Bescheid darauf hin, dass die Beihilfefähigkeitskriterien für Auftritte und Präsentationen bei Messen, Tagungen und Ausstellungen gemäß Nr. 3.2 der Nationalen Strategie einzuhalten seien (S. 4 des Bescheids v. 10.12.2013). Nach Nr. 3.2 der Nationalen Strategie sind folgende Beihilfefähigkeitskriterien für Auftritte und Präsentationen bei Messen, Tagungen und Ausstellungen einzuhalten:
125 
- „Vorlage Aufstellung über Gesamtfinanzierung, inkl. Kosten etwaiger externer Kostenträger.
126 
- Kosten für verteilte Produkte wie Werbeartikel oder Getränke maximal 10 % des Gesamtbudgets des Messeauftrittes.
127 
- Reisekosten müssen in eindeutigem Zusammenhang mit Messeauftritt stehen.
128 
- keine Förderung von Personalkosten bei eigenem Personal der Erzeugerorganisation.
129 
- Vorlage Bericht über Durchführung.“
130 
Soweit die Nationale Strategie die Vorlage eines Durchführungsberichts vorschreibt, dient dies der Prüfung der Förderfähigkeit einer Aktion, insbesondere der Feststellung, ob die entsprechende Aktion einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Marktordnung leistet. Aktionen im Rahmen von operationellen Programmen können nur gefördert werden, wenn sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Marktordnung leisten (vgl. Nr. 3.1 der Nationalen Strategie). Vor diesem Hintergrund muss ein Durchführungsbericht - soweit dies möglich ist - einen Bezug zur betreffenden Erzeugerorganisation aufweisen. Ansonsten ist nicht überprüfbar, ob die von einer Erzeugerorganisation zur Förderung geltend gemachten Kosten auf Maßnahmen zurückgehen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Marktordnung leisten.
b)
131 
Die Klägerin hat Kosten für Messebeteiligungen und Werbeaktivitäten, die vom Marktkontor Baden durchgeführt und der Klägerin in Rechnung gestellt wurden, geltend gemacht. Diese Kosten beziehen sich auf die im Jahr 2014 in Berlin stattgefundene Messe „Fruit Logistica“, so dass insofern die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 betreffend Messebeteiligungen und Werbeaktivitäten Anwendung finden.
132 
Der von der Klägerin eingereichte Bericht des Marktkontors Obst- und Gemüse Baden e.V. bezüglich der Messe „Fruit Logistica“ stellt keinen hinreichenden Durchführungsbericht im Sinne der Nationalen Strategie dar. Es fehlt jeder individuelle Bezug zur Klägerin. Zwar haben sich unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Marktkontors Obst und Gemüse Baden e.V. vier badische Erzeugerorganisationen, darunter auch die Klägerin, mit einem Gemeinschaftsstand auf der Messe „Fruit Logistica“ beteiligt, so dass sich die Messeerfahrungen der Klägerin unweigerlich jedenfalls teilweise mit denen der anderen Erzeugerorganisationen decken müssen, die auf dem Gemeinschaftsstand vertreten sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es der Klägerin möglich und es daher angebracht gewesen wäre, über die Aktivitäten ihrer Vertreter auf dem Gemeinschaftsstand zu berichten. Soweit es im Bericht heißt, mit den Kunden des Lebensmitteleinzelhandels seien bei dieser Messe Absprachen über die Zusammenarbeit in der Saison, vor allem im Hinblick auf Warenlieferungen und Absatzförderungsmaßnahmen, getroffen worden, lässt sich nicht erkennen, inwiefern dies die Vertreter der Klägerin betroffen hat. Vor diesem Hintergrund kann schon dahingestellt bleiben, ob der vorgelegte Bericht hinreichend konkrete Ausführungen enthält. Dass es sich bei dem Stand auf der Messe um einen Gemeinschaftsstand vieler Erzeugerorganisationen gehandelt hat, allerdings die Klägerin mit eigenen Vertretern aufgetreten ist, ist nicht bestritten worden. Im Übrigen enthält auch die vorgelegte Presseerklärung der Messe „Fruit Logistica“ keinen individuellen Beitrag der Klägerin zur Messe.
133 
Ob die Klägerin für die Messe „Fruit Logistica“ ein hinreichendes Gesamtfinanzierungskonzept vorgelegt hat, kann dahingestellt bleiben.
134 
Das Regierungspräsidium musste die Klägerin insofern nicht erneut zu ergänzendem Vortrag auffordern. Dergleichen folgt nicht aus § 28 LVwVfG. Darüber hinaus hatte das Regierungspräsidium die Klägerin im Hinblick auf die von ihr konkret geltend gemachten Kosten mit Schreiben vom 17.06.2015 gebeten, eine Aufstellung über die Gesamtfinanzierung, einen Bericht über die Durchführung des Messeauftritts bzw. der Ausstellung unter Berücksichtigung des Zielbeitrags vorzulegen und die Kosten für verteilte Produkte offenzulegen. Mit Schreiben vom 24.08.2015 gab das Regierungspräsidium der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 28 LVwVfG und teilte ihr mit, dass es nach Prüfung aller eingereichten Unterlagen zu den in der Anlage zusammengefassten Feststellungen gelangt sei. In der Anlage wies das Regierungspräsidium unter anderem darauf hin, dass die in den vorgelegten Unterlagen geltend gemachten Tätigkeiten nicht wertmäßig abgegrenzt werden könnten und die erforderlichen Berichte gemäß Nr. 3.2 der Nationalen Strategie für die „Fruit Logistica“ teilweise nicht vorlägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum das Regierungspräsidium die Klägerin auf ihre Versäumnisse erneut hätte hinweisen müssen.
3.
135 
Auch dass das Regierungspräsidium die von der Klägerin geltend gemachten Mietkosten für Flurförderfahrzeuge nicht als förderfähig angesehen hat, begegnet keinen Bedenken.
a)
136 
Nach II.2 des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 2.5 „Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur“ die „Saisonmiete für Flurförderfahrzeuge für sechs Monate“ (vgl. S. 7 des Bescheids). Der Bescheid enthält als Nebenbestimmung folgende Klausel:
137 
„Die Wirtschaftlichkeit der Miete von Flurförderfahrzeugen für maximal sechs Monate im Jahr gegenüber einem Kauf ist der zuständigen Stelle nachzuweisen.“
138 
Eine Saisonmiete für Flurförderfahrzeuge im Sinne des Genehmigungsbescheids liegt nicht vor, wenn die Fahrzeuge für einen Zeitraum von über sechs Monaten gemietet worden sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung, wonach die Wirtschaftlichkeit „der Miete“ von Flurförderfahrzeugen „für maximal sechs Monate“ im Jahr gegenüber einem Kauf der zuständigen Stelle nachzuweisen ist. Das Regierungspräsidium ging folglich davon aus, dass die Mietdauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Wäre es im Hinblick auf die Förderfähigkeit unschädlich gewesen, Mietverträge auch mit einer längeren Dauer als sechs Monate abzuschließen, solange nur die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird, hätte es für das Regierungspräsidium keinen Grund gegeben, die Einschränkung in der Nebenbestimmung „für maximal sechs Monate“ aufzunehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist also nicht allein entscheidend, dass die Wirtschaftlichkeit einer Miete gegenüber einem Kauf nachgewiesen wird. Ein formales Kriterium für die Förderfähigkeit von Mietkosten ist es daher, dass die Mietdauer sechs Monate nicht übersteigen darf. Wie das Regierungspräsidium zu Recht feststellt, kommt es außerdem nicht darauf an, wie lange ein einzelnes Fahrzeug gemietet worden ist, sondern über welchen Zeitraum insgesamt Fahrzeuge gemietet worden sind. Ansonsten könnten durch Kettenmietverträge die Vorgaben des operationellen Programms umgangen werden. Gegebenenfalls ist die Erzeugerorganisation verpflichtet darzulegen, welche Funktion in welchem Zeitraum saisonal durch welche Fahrzeuge abgedeckt worden ist.
139 
Im Hinblick auf den Nachweis der Wirtschaftlichkeit im Sinne der genannten Nebenbestimmung ist ergänzend die Nr. 12 des Anhangs IX (Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Art. 60 Abs. 1 nicht bezuschusst werden) der VO 543/2011 zu beachten. Hiernach wird die Pacht nicht bezuschusst, es sei denn, dem Mitgliedstaat wird glaubhaft nachgewiesen, dass sie als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Hieraus folgt, dass auch der Nachweis der Wirtschaftlichkeit im Sinne der Nebenbestimmung glaubhaft sein muss. Die Wirtschaftlichkeit der Miete von Flurförderfahrzeugen für maximal sechs Monate im Jahr gegenüber einem Kauf ist der zuständigen Stelle nachzuweisen.
b)
140 
Den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Mietdauer der Flurförderfahrzeuge sechs Monate nicht überschritten hat. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass die Klägerin Mietverträge für 206 Tage, also mehr als sechs Monate, abgeschlossen hat. Auch folgt aus den Unterlagen, dass die Fahrzeuge sogar noch länger gemietet gewesen sein müssen. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht darlegen, dass bestimmten Fahrzeugen eine bestimmte Funktion zugekommen wäre, so dass im Hinblick auf die Mietdauer nach Fahrzeugen hätte unterschieden werden können. Vielmehr erklärte sie, dass es eine Zuordnung eines Mietgeräts auf einen Funktionsbereich nicht gegeben habe. Vielmehr hätten die Fahrzeuge universell dem betrieblichen Warentransport gedient.
141 
Darüber hinaus hat die Klägerin die Wirtschaftlichkeit der Miete der Flurfahrzeuge nicht nachgewiesen. Ihre Berechnung im Anhang zur E-Mail vom 12.12.2013 beruht auf der Annahme, dass es nach einer Nutzungszeit von vier Jahren wirtschaftlicher ist das Gerät abzustoßen, als es weiter zu benutzen. Diese Behauptung ist anhand der Angaben der Klägerin nicht nachvollziehbar. Eine Begründung wäre angebracht gewesen, da die steuerrechtliche Abschreibungszeit für Flurförderfahrzeuge acht Jahre, also die doppelte Zeit beträgt (vgl. Nr. 4.5 AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter; abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/2000-12-15-afa-103.pdf?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen am 11.04.2018). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die vierjährige Abschreibungszeit sei ihr vom Vermieter der Flurförderfahrzeuge mitgeteilt worden und diese hänge mit der besonders hohen Belastung der Flurförderfahrzeuge durch die Klägerin zusammen, folgt hieraus nichts Anderes, unabhängig davon, ob ein nach dem Stichtag des 15.02.2015 eingegangener Vortrag der Klägerin noch berücksichtigt werden musste. Die Bezugnahme auf Dritte, wie einen Vermieter, entlastet die Klägerin nicht von ihrer Pflicht, die Wirtschaftlichkeit glaubhaft zu machen und stellt keine Glaubhaftmachung dar. Darüber hinaus konnte die Klägerin ihre Behauptung, sie setze Flurfahrzeuge einer so hohen Belastung aus, dass es gerechtfertigt sei, von einer Abschreibungszeit auszugehen, die halb so lang ist wie die steuerrechtliche, in keiner Weise substantiieren.
142 
Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung den Restwert der Flurförderfahrzeuge nach vier Jahren unberücksichtigt gelassen. Ob die von der Klägerin behauptete Verzinsung des Eigenkapitals und die Höhe des Unterhalts nachvollziehbar ist, kann dahingestellt bleiben. Der von der Klägerin angeführte Bestätigungsvermerk des zuständigen Mitarbeiters im Regierungspräsidium vom 25.11.2013 vermag nichts zu ändern. Entscheidend sind die Bedingungen, die im Genehmigungsbescheid vom 10.12.2013 niedergelegt sind.
143 
Ob das Regierungspräsidium die Ausgaben auch wegen Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheids als nicht förderfähig einstufen durfte, muss hier nicht entschieden werden.
4.
144 
Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Kosten für die Anschaffung von PC-Bildschirmen nicht förderfähig.
145 
Gemäß dem in der Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid enthaltenen Finanzierungsrahmen zum Antrag auf Genehmigung war für das Jahr 2013 allerdings ein gewisser Betrag zur Anschaffung von „EDV-Hardware / Arbeitsplatzausstattung (40 Stck.)“ genehmigt. Unter die Begriffe „EDV-Hardware und Arbeitsplatzausstattung“ fallen vorliegend allerdings Computerbildschirme nicht. Diese Auslegung ergibt sich unter Berücksichtigung des Antrags der Klägerin auf Genehmigung des operationellen Programms. Hier heißt es:
146 
„An 40 EDV-Arbeitsplätzen erfolgt der Austausch der PC’s. Auf Grund des Umstands, dass Microsoft ab 2014 die Betriebssysteme Windows 2000 und das Anwendungsprogramm Office 2000 nicht mehr supportet und viele EDV-Anwendungen ein leistungsfähigeres Betriebssystem erfordern, führt die EO das Betriebssystem Windows 7 und Office 2013 ein. Für diese Umstellung fallen an Hardware- und Lizenzkosten einmalig 36.800,- EUR an.“
147 
Die Klägerin hat daher nur Kosten zur Genehmigung gestellt, die durch den Austausch der Computer entstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde nicht der Austausch von „40 EDV-Arbeitsplätzen“ zum Gegenstand der Antragstellung gemacht, sondern der „Austausch der PC’s“. Einen Austausch der Bildschirme hatte sie daher nicht in Aussicht gestellt. Im Übrigen wird eine restriktive Auslegung des Finanzierungsrahmens zum Genehmigungsbescheid dadurch nahegelegt, dass der Genehmigungsbescheid im Hauptteil den Austausch von Hardware nicht erwähnt. Stattdessen wird lediglich festgestellt, dass die Maßnahme 2.5 „Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur“ die Beschaffung des Betriebssystems Windows 7 und Office 2013 für 40 Arbeitsplätze umfasst (Buchstabe k; S. 6 des Bescheids).
148 
Zwar ist - wie die Klägerin zu Recht vorträgt - eine Anhörung über die beabsichtigte Versagung der Förderung von Monitoren nicht erfolgt, so dass diesbezüglich ein Mangel nach § 28 LVwVfG vorliegt. Der Anhörungsmangel führt nicht zur Nichtigkeit des Auszahlungsbescheids nach § 44 LVwVfG. Hierfür wurde nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Der Mangel ist auch nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Es ist offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dem Regierungspräsidium stand insofern keinerlei Entscheidungsspielraum zu, so dass die getroffene Entscheidung aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht anders hätte ausfallen dürfen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 - 8 C 25.84 - juris Rn. 10).
149 
Ob das Regierungspräsidium die Ausgaben auch wegen Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheids als nicht förderfähig einstufen durfte, kann offen bleiben.
5.
150 
Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass das Regierungspräsidium im Hinblick auf die Förderfähigkeit der Personalkosten bezüglich der Maßnahme 3.1 auf die Anzahl der Arbeitstage im Jahr 2014 abgestellt und außerdem die bezahlten Freistellungen unberücksichtigt gelassen hat.
151 
Gemäß II.2. des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 3.1 „Einsatz von speziell für das allgemeine betriebliche Qualitätsmanagement vorgesehenem Personal“ „anteilige Personalkosten für vier Mitarbeiter der Erzeugerorganisation im Bereich Qualitätsmanagement und der Wareneingangs-/Ausgangskontrolle.“
152 
Es obliegt der Erzeugerorganisation, die Personalkosten zu belegen (vgl. Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit (Art. 103g Abs. 2 VO 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann (Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007).
153 
Aus den dort geregelten Pflichten zur Mitwirkung und Vorlage von „Nachweisen“ folgt, dass Zweifel zulasten der Erzeugerorganisation gehen. Des Weiteren präzisiert Art. 69 Abs. 4 Satz 2 VO 543/2011, dass mit dem Beihilfeantrag am Stichtag, jeweils am 15.02., der Beihilfeantrag mit den Belegen nach Maßgabe des Absatzes 2 dieser Vorschrift einzureichen ist und bei Beihilfen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1% gekürzt wird (Abs. 4 Satz 1). Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde nach diesem Zeitpunkt eingereichte Anträge, wozu auch Ergänzungen und nachgereichte Belege zählen, unter weiteren Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 4 Satz 2 VO 543/2011 annehmen, womit ihr Ermessen eröffnet ist. Damit sind die Mitwirkungspflichten der Erzeugerorganisation nach ihren zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen eindeutig geregelt.
154 
Zu den „Ausgaben“ im Sinne des Art. 69 Abs. 2 Buchstabe d VO 543/2011 bzw. Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007 rechnen auch Personalkosten. Hiernach besteht für die Erzeugerorganisation die Obliegenheit, die Kosten so präzise wie möglich zu ermitteln. Errechnen sich die Personalkosten nach der Arbeitszeit pro Jahr, obliegt es der Erzeugerorganisation, die Ist- und nicht die Soll-Arbeitszeit zu berechnen. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium auf die Anzahl der Arbeitstage im Jahr 2014 und nicht auf einen jahresunabhängigen und damit weniger präzisen monatlichen Mittelwert abgestellt hat.
155 
Dass im vorliegenden Fall ein das Ermessen der zuständigen Behörde begründeter Ausnahmefall (Art. 69 Abs. 4 UAbs. 2 VO 543/2011) vorgelegen haben soll, ist nicht erkennbar.
156 
Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass das Regierungspräsidium die bezahlten Freistellungen („bez. Freist“) nicht berücksichtigt hat. Zutreffend hat es darauf abgestellt, dass die Klägerin insofern einen Bezug zu den Maßnahmen des operationellen Programms nicht hergestellt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Ausgleich für geleistete Überstunden oder für Arbeit an Wochenenden und Feiertagen handelt. Das Regierungspräsidium musste die bezahlten Freistellungen auch nicht deshalb berücksichtigen, weil es Urlaubs- und Krankheitstage im Verhältnis des Anteils der Einbindung in die Maßnahmen berücksichtigt hat und bezahlte Freistellungen analog zu Urlaubs- und Krankheitstagen zu behandeln wären. Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass auch bei Urlaubs- und Krankheitstagen ein Maßnahmenbezug fehlt, etwa, weil diese sich auf Tage beziehen, in denen keine Arbeit mit Maßnahmenbezug vorgesehen war. Zum anderen ist es jedenfalls regelmäßig - anders als bei Urlaubs- und Krankheitstagen, die keinen inhaltlichen Bezug zur Arbeit aufweisen - möglich, zu belegen, ob die bezahlten Freistellungen auf Arbeit zurückgeht, die für Maßnahmen eines operationellen Programms geleistet worden ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Regierungspräsidium die bezahlten Freistellungen auch deshalb nicht berücksichtigen durfte, weil es sich um rechtswidrig geleistete Arbeit handelt.
157 
An diesem Ergebnis vermögen auch die E-Mails der Klägerin vom 07.05.2012 und 11.05.2012 nichts zu ändern. Das Regierungspräsidium hatte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 01.10.2015 mitgeteilt, dass keine die Berechnungsmethode der Klägerin unterstützende Antwort des Regierungspräsidiums vorliege und außerdem mündliche Zusagen keine Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG darstellten.
6.
158 
Zu Recht hat das Regierungspräsidium die förderfähigen Ausgaben für Rückstandsanalysen und Zertifizierungen (Beleg Nrn. 3.2.6 bis 3.2.121) gekürzt.
a)
159 
Nach § 13 Abs. 2 OGErzeugerOrgDV hat die zuständige Stelle vor Gewährung der Beihilfe zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV haben die Erzeugerorganisationen zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen.
160 
Die OGErzeugerOrgDV trat gemäß Art. 3 Satz 1 der Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung vom 25. September 2014 (BGBl I 2014, 1561) am 03.10.2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und 3 ist unverändert Bestandteil der OGErzeugerOrgDV vom 03.10.2014 und gilt daher auch seit dem 03.10.2014. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 07.10.2015 am 13.10.2015 und sogar zum Zeitpunkt der Beantragung der Auszahlung der Beihilfe durch die Klägerin zählte § 13 Abs. 2 und 3 OGErzeugerOrgDV daher schon zum geltenden Recht. Die OGErzeugerOrgDV enthält in der Übergangsbestimmung des § 20 nur im Hinblick auf ihren § 5 (Stimmrechte und Geschäftsanteile) eine temporäre Geltungsbeschränkung, so dass davon auszugehen ist, dass § 13 OGErzeugerOrgDV mit Wirkung für die Zukunft auch auf vergangene Sachverhalte Anwendung findet (sog. unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung).
161 
Diese unechte Rückwirkung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist eine „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung ihres Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird. Auch eine „unechte“ Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 43 mwN). Die unechte Rückwirkung von § 13 Abs. 2 und 3 OGErzeugerOrgDV ist zur Förderung des Gesetzeszweckes, der Sicherstellung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebs in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied ist, geeignet und erforderlich. Außerdem wird die Grenze des Zumutbaren gewahrt. Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
162 
Die Klägerin kann nicht geltend machen, sie habe von der Ordnungsmäßigkeit ihres Vortrags ausgehen können, da es auf ihre Email vom 22.09.2015 keine Rückmeldung gegeben habe. Zwar wies die Klägerin in der genannten E-Mail bezüglich der InVeKoS-Nummern darauf hin, dass die „Vorgaben“ erst im Oktober 2014 in Kraft getreten seien und nicht rückwirkend Anwendung fänden. Einen dahingehenden Vertrauensschutz, dass die Geltung der OGErzeugerOrgDV ausgeschlossen wäre, begründet diese E-Mail allerdings nicht. Ergänzend ist anzumerken, dass das Regierungspräsidium unter anderem mit Schreiben vom 21.09.2015 an die Klägerin seine Rechtsauffassung deutlich gemacht hat, dass es der Klägerin schon im Hinblick auf die Festsetzung der förderfähigen Kosten für das Jahr 2014 obliegt, die InVeKoS-Nummern ihrer Mitglieder zu übermitteln.
163 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine teleologische Reduktion von § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV nicht angebracht, weil die Rechnungen für die Rückstandsanalysen auf ihren Namen lauteten und die Original-Belege der Zertifizierungen, die auf die Namen ihrer Mitglieder lauteten, von ihr entwertet worden seien, so dass im Hinblick auf die Kosten für die Rückstandsanalysen wie auch die Zertifizierungen eine Doppelförderung ausgeschlossen und der Gesetzeszweck von § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV erreicht wäre. Durch die Mitteilung der Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung wird nicht nur ermöglicht sicherzustellen, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebs in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied ist, sondern auch, dass die als förderfähig beantragten Kosten tatsächlich auf einen Erzeuger zurückgehen. Schließlich wird eine InVeKoS-Nummer nur erteilt, wenn es sich um einen Erzeuger handelt (vgl. § 17 Abs. 2 InVeKoSV). Ferner lässt sich daraus, dass die Rechnungen für die Rückstandsanalysen auf den Namen der Klägerin lauten und Original-Belege durch die Klägerin entwertet worden sind, nicht zwangsläufig und mit Sicherheit ausschließen, dass die entsprechenden Erzeuger nicht auch Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation sind und auf diese Weise doppelt in den Genuss einer Fördermaßnahme gelangen können. Vielmehr müsste die zuständige Behörde den Namen bzw. die Anschriften der Erzeuger mit allen Erzeugern abgleichen. Gerade der Vermeidung dieses Aufwands dient § 13 Abs. 2 und 3 OGErzeugerOrgDV, der über die InVeKoS-Betriebsnummer eine deutschlandweit eindeutige Identifizierung von Begünstigten im Rahmen von Agrarbeihilfen erlaubt (vgl. BR-Drs. 333/14, S. 23).
164 
Es obliegt der Klägerin, dem Regierungspräsidium gültige Betriebsnummern nach der InVeKoS-Verordnung mitzuteilen. Dies folgt aus der OGErzeugerOrgDV. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV übermittelt die Erzeugerorganisation der zuständigen Stelle die Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, so dass die Behörde nach Absatz 2 „(v)or der Gewährung der Beihilfe“ prüfen kann, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Verwendung der Formulierung „(v)or der Gewährung der Beihilfe“ verdeutlicht, dass die Beihilfe erst gewährt werden darf, wenn der zuständigen Stelle eine Prüfung aufgrund der von der Erzeugerorganisation mitgeteilten Betriebsnummern möglich war. Diese Verteilung der Verantwortlichkeiten entspricht im Übrigen der Regelung des Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007, wonach die Erzeugerorganisationen (im eigenen Interesse) dem Mitgliedstaat die erforderlichen Nachweise beifügen, so dass die Beihilfe gewährt werden kann. Darüber hinaus ist es für die Erzeugerorganisation, deren Erzeuger ihr die entsprechenden Betriebsnummern mitzuteilen haben (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 OGErzeugerOrgDV), ein leichtes, der zuständigen Stelle zutreffende Daten zu übermitteln.
165 
Wie aus der als Anlage zum Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.09.2015 enthaltenen Aufstellung ersichtlich, lagen zwar - wie die Klägerin geltend macht - für XXX XXX und die XXX GbR InVeKoS-Betriebsnummern vor, allerdings waren diese fehlerhaft. Soweit das Regierungspräsidium im Auszahlungsbescheid im Hinblick auf die Beleg Nrn. 3.2.36, 3.2.38, 3.2.41, 3.2.42, 3.2.43, 3.2.46 und 3.2.60 betreffend die Kallen GbR festgestellt hat, eine InVeKoS-Nummer liege nicht vor („ohne InVeKoS-Nr.“ bzw. „keine InVeKoS-Nr.“), kann ihm diese bloße sprachliche Ungenauigkeit nicht entgegengehalten werden. Der Mangel war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar.
b)
166 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Regierungspräsidium die einzelnen Kürzungen nicht fehlerhaft vorgenommen.
167 
Das Regierungspräsidium kürzte die unter der laufenden Nummer 3.2.6 geltend gemachten förderfähigen Kosten in Höhe von 4.543 EUR um 1.009 EUR auf 3.534 EUR, da bezüglich XXX XXX eine InVeKoS-Betriebsnummer gefehlt hat. Das Regierungspräsidium hat die jeweiligen Positionen um die Auftragsanzahl 2 gekürzt, da die Klägerin XXX XXX in zwei Fällen als betreffende Erzeugerin ausgewiesen hatte. Die Kürzung sämtlicher Rechnungsposten um den Faktor 2 war gerechtfertigt, da es nach den Unterlagen der Klägerin unmöglich war, die einzelnen Rechnungspositionen den einzelnen Erzeugern zuzuordnen. Die Klägerin hatte es versäumt, Beträge einzeln auszuweisen. Insofern hätte es möglich sein können, dass jede Rechnungsposition auch auf Rückstandsanalysen betreffend Erzeugnisse von XXX XXX zurückgeht. Entsprechendes gilt für die Belege Nrn. 3.2.13 und 3.2.38.
168 
Ferner ist der Einwand der Klägerin, bei Beleg Nr. 3.2.41 sei der Probeanteil Zuckermais mit 195 EUR bereits vorab von ihr gekürzt und nicht geltend gemacht worden, nicht durchgreifend. Der Auszahlungsbescheid vom 07.10.2015 ist insofern rechnerisch richtig. Das Regierungspräsidium hat die Kürzung der Klägerin bezüglich des Probeanteils Zuckermais berücksichtigt. Soweit sich die Klägerin daran stört, dass im Auszahlungsbescheid ausgeführt wird, sie habe „2.025,00“ EUR Ausgaben zur Förderung beantragt (statt abzüglich des Mais-Anteils nur 1.830 EUR) und hiervon wären 795 EUR zu kürzen gewesen (statt unter Außerachtlassung des Mais-Anteils nur 600 EUR), begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Wie bereits festgestellt, hat das Regierungspräsidium die Kürzung von 195 EUR für den Zuckermais berücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der Begründung („Abgrenzung Analysekosten für Zuckermais entspr. nachger. Unterlagen“) und ist zum rechnerisch richtigen beihilfefähigen Betrag gekommen.
169 
Die Klägerin dringt auch mit ihrem Einwand nicht durch, bei dem Beleg Nr. 3.2.70 (Zertifizierung Zuwendungsbescheid XXX XXX) habe ein Zahlungsnachweis vorgelegen. Zwar hat die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen 255 EUR als Anlage zu ihrem Schreiben vom 15.09.2015 einen entsprechenden Kontoauszug vorgelegt, allerdings ist dieser in einer Weise zugeschnitten, dass nicht ersichtlich ist, ob der Betrag vom Konto der Klägerin abgezogen worden ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die unter Nr. 3.2.78 geltend gemachten Kosten (Zertifizierung Zuwendungsbescheid XXX). Der von der Klägerin eingereichte Kontoauszug ist einer des Empfängers und lässt nicht erkennen, ob der entsprechende Betrag von einem Konto der Klägerin abgezogen worden ist.
7.
170 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Regierungspräsidium die von der Klägerin im Hinblick auf die Maßnahme 6.1 geltend gemachten Personalkosten des Mitarbeiters XXX nicht als förderfähig angesehen hat.
a)
171 
Gemäß II.2. des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 6.1 „Aktionen zur Weiterbildung und Beratung“ unter anderem anteilige Personalkosten für Mitarbeiter der Erzeugerorganisation im Bereich „Anbauberatung“. Die Maßnahme ist inhaltlich gemäß Nr. 3.2.5 der Nationalen Strategie förderfähig, wenn diese der Aktion zugeordnet werden kann. Nr. 3.2.5 Abs. 1 2. Spiegelstrich Satz 2 der Nationalen Strategie wiederholt den Bescheid: Hiernach können die Personalkosten für Berater der Erzeugerorganisation gefördert werden, wenn diese der Aktion zugeordnet werden können. Darüber hinaus enthält der Genehmigungsbescheid folgenden Hinweis: „Beratungsleistungen für Mitgliedsbetriebe der Erzeugerorganisation müssen sich auf die „Verbesserung der Kompetenz im Bereich der Erzeugung oder die Einführung neuer Produkte/Verfahren beziehen“. Der Zweck der Beratung ist mit Tätigkeitsaufschrieb oder Rechnung im Rahmen des Schlussverwendungsnachweises darzulegen.“
172 
Der Hinweis auf die „Verbesserung der Kompetenz“ und die Einführung „neuer Produkte/Verfahren“ verdeutlicht, dass nur eine solche beratende Tätigkeit gefördert werden kann, die der abstrakten, also über den Einzelfall hinausgehenden Wissensvermittlung dient. Vor diesem Hintergrund ist die Beratung, die bloß darauf abzielt, einzelfallbezogene Empfehlungen zum Anbau zu geben, keine Anbauberatung im Sinne der Maßnahme 6.1. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass zur Maßnahme 6.1 neben der Anbauberatung auch die „Schulung und Weiterbildung von Mitarbeitern der Erzeugerorganisation“ gehört. Schulung und Weiterbildung zeichnen sich ebenfalls dadurch aus, dass abstraktes Wissen vermittelt wird.
b)
173 
Die von der Klägerin eingereichten Erläuterungen zu den Tätigkeiten des Mitarbeiters XXX im Jahr 2014 lassen auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2015, also nach dem Stichtag des 15.02.2015 eingereichten Informationen keine beratenden Tätigkeiten erkennen, die auf die Vermittlung abstrakten Wissens zielen. Vielmehr lassen die Ausführungen darauf schließen, dass der Mitarbeiter lediglich prüfende (z.B. „Betriebsbesuche“; „Betriebsbesichtigung“; „Bestandskontrollen“; „Bestandsbesichtigung“; „Begutachtung Kulturzustand und Kulturentwicklung“; „Ermittlung potentieller Gefahren durch Schädlinge, Krankheiten, Witterung, Reife- und Ernteverlauf“; „Probenahme Rückstandsuntersuchungen“; „Reifetests“) und sonstige Leistungen (z.B. „Erzeugerversammlung“; „Besprechung“; Arbeitskreissitzung“) erbracht hat. Auch die Angaben „Erzeugergespräch“ aufgrund „schlechte(r) Qualitäten“, „Stand der Kulturen, Sortenspiegel und Sortendiskussion“; „Diskussion Anbauverfahren (Rinnenkulturen, geschützter Anbau usw.“; „Diskussionen zu Kulturverfahren“; „Qualitätsentwicklung“; Anschauung „mit dem Betriebsleiter einige(r) Brombeer- und Stachelbeeranlagen(,) um einen Einblick in den Aufbau der Kulturen, die Kulturführung und Erziehung (zu erhalten) sowie (um) Fragen zur Ernte zu klären (Qualität, Arbeitsleistung usw.)“; Beratung im Hinblick auf „mögliche Sorten und Typen …(,) mit denen die Anlagen ersetzt werden können“ lassen nicht zwangsläufig auf eine Anbauberatung im Sinne der Maßnahme 6.1 schließen. Es bleibt unklar, inwieweit diese Tätigkeiten nur der Kontrolle konkreter örtlicher Umstände oder auch der vom Einzelfall losgelösten Beratung zur Kompetenzverbesserung dienten.
8.
174 
Die Klägerin kann dem Regierungspräsidium nicht entgegenhalten, die bisherige Verwaltungspraxis stehe der Nichtanerkennung der beantragten Beihilfen entgegen.
a)
175 
Das Handeln der Verwaltung muss sich an den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Geboten von Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 2 C 41.10 - juris Rn. 13; Urt. v. 26.03.2009 - 2 A 6.07 - juris Rn. 25 f.). Ausschlaggebend für die Gewährung von Vertrauensschutz sind nicht allein formale Anknüpfungspunkte, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1982 - 2 C 18.81 - juris Rn. 25). Eine Verwaltungspraxis kann jederzeit aus sachlichem Grund wieder geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 A 6.07 - juris Rn. 26). Maßnahmen der Leistungsverwaltung sind nur in einem weniger strengen Sinne als die Eingriffsverwaltung an den Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2006 - 5 C 10.05 - juris Rn. 58). Im Subventionsrecht gilt der Grundsatz, dass ein Subventionsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 25.08 - juris Rn. 47 mwN). Dementsprechend bewirkt das Interesse an Investitionsschutz für sich allein keine rechtlich schutzwürdige Subventionssicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2006 - 5 C 10.05 - juris Rn. 57). Grundsätzlich hat niemand einen Anspruch darauf, ebenso fehlerhaft wie in der Vergangenheit behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 - 7 C 18.83 - juris Rn. 13 mwN).
b)
176 
Nach diesem Maßstab kann sich die Klägerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Zum einen musste die Klägerin stets mit dem Wegfall der Unterstützung rechnen. Dass sie womöglich im Vertrauen auf die vergangene Praxis Investitionen getätigt hat, vermag nichts zu ändern. Sie kann sich nicht etwa darauf berufen, dass sie die Investitionen nicht getätigt hätte, hätte sie gewusst, dass die entsprechenden Ausgaben nicht gefördert werden. Schließlich kann sie nur darauf vertrauen, dass wirtschaftlich sinnvolle Investitionen gefördert werden. Zum anderen kam dem Regierungspräsidium im Hinblick auf den Auszahlungsbescheid vom 07.10.2015 kein Ermessen zu. Sollte das Regierungspräsidium in identisch gelagerten Fällen in der Vergangenheit zu einem anderen Ergebnis gekommen sein, war dieses Verwaltungshandeln rechtswidrig. Rechtswidriges Handeln abzustellen ist ein sachlicher Grund zur Änderung einer Verwaltungspraxis. Ansonsten würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes rechtswidriges Handeln perpetuieren. Abgesehen davon bestand bei Erlass des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 für ein neues operationelles Programm ein sachlicher Grund dafür, die Anforderungen an die Beihilfefähigkeit daran und an den darin geregelten Maßgaben zu orientieren.
9.
177 
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bezweifelt hat, ob das Regierungspräsidium zutreffend eine unzulässige Betriebsfondentnahme in Höhe von 33.491,46 EUR betreffend die Maßnahme 2.5 „Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur“ berechnet hat, kann dem unter Berücksichtigung des Vortrags des Regierungspräsidiums nicht gefolgt werden. Dieses hat mit seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2018 plausibel dargelegt, dass der gerügte Differenzbetrag in Höhe von 5.576,10 EUR auf die Maßnahme 2.5.25 zurückgeht. Wie sich aus der Verfahrensakten ergibt, hat das Regierungspräsidium von den geltend gemachten Kosten für den Neubau des Logistikzentrums in Höhe von 163.522 EUR nur Ausgaben in Höhe von 157.945,90 EUR (= 163.522 EUR - 5.576,10 EUR) als beihilfefähig anerkannt, um eine Doppelförderung zu verhindern. Es besteht für das Gericht kein Grund, an der Rechtmäßigkeit des Auszahlungsbescheids im Hinblick auf die Maßnahme 2.5 zu zweifeln.
III.
178 
Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe in der von der Klägerin gewünschten Höhe liegen - wie dargelegt - nicht vor. Insofern kommt dem Regierungspräsidium auch kein Ermessen zu, weshalb kein Raum für den gestellten Hilfsantrag besteht.
179 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
180 
B E S C H L U S S
181 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 20.11.2015 gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 126.532,58 EUR festgesetzt.
182 
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 57.948,20 EUR (Differenz aus begehrter Beihilfe in Höhe von 1.786.228,29 EUR und gewährter Beihilfe in Höhe 1.728.280,09 EUR) sowie die Aufhebung der Geldbuße in Höhe von 68.584,38 EUR. Als Summe beider Beträge ergeben sich 126.532,58 EUR.
183 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
92 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
93 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer förderfähiger Kosten und Gewährung einer entsprechend erhöhten Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der durch Bescheid vom 11.12.2015 geänderte Auszahlungsbescheid vom 07.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
94 
Nach Art. 34 Abs. 1 VO 1308/2013 ist die finanzielle Unterstützung der Union gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50% der tatsächlichen Ausgaben. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO 1308/2013 können die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen einen Betriebsfonds einrichten. Nach dessen Satz 2 wird wie folgt finanziert:
95 
a) Finanzbeiträge
96 
i. der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst, oder
97 
ii. der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen;
98 
b) finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 38 erlässt.
99 
Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind (Art. 32 Abs. 2 VO 1308/2013).
100 
Nach Art. 70 Abs. 1 VO 543/2011 zahlen die Mitgliedstaaten die Beihilfe bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt. Gemäß Art. 71 Abs. 1 VO 543/2011 können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen erlauben, für den Teil der Beihilfe in Höhe der voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat der Vorlage des Antrags auf Vorschusszahlung beginnt, Vorschusszahlungen zu beantragen.
101 
Gemäß Art. 231 Abs. 2 VO 1308/2013 unterliegen alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung 1234/2007.
102 
Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben (Art. 103g Abs. 4 Satz 1 VO 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann (Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007).
II.
103 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung weiterer förderfähiger Kosten. Im Einzelnen:
1.
104 
Insoweit das Regierungspräsidium Ausgaben gemäß den Belegen Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 betreffend bestimmte Landfraueneinsätze als nicht förderfähig anerkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
a)
105 
Nach I.2. Alternative 2 des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 hat das Regierungspräsidium die Maßnahme 2.3 nur teilweise genehmigt. Gemäß II.2. (S. 4 des Bescheids v. 10.12.2013) umfasst die Maßnahme 2.3 „Aktion zur Absatzförderung und Verbesserung der Kommunikation“ unter anderem „die Organisation von Verkaufsförderaktionen durch Landfraueneinsätze“ (Buchstabe a). Die Maßnahme ist
106 
„inhaltlich gemäß Ziffer 3.2.3.2 der Nationalen Strategie förderfähig. Die in der Nationalen Strategie unter der Ziffer 3.2.3(.)2. aufgeführten Vermarktungsförderung und Kommunikation bezieht sich auf alle produktorientierten Verkaufsförderungsaktionen, welche durch die äußerliche Beschaffenheit sowie die Präsentation des Produktes eine direkte und teilweise auch indirekte Wirkung auf den Konsumenten ausüben soll. Der geschälte Spargel als solches soll bei diesen Vermarktungsförderaktionen beworben werden und nicht die Bearbeitung bzw. der Kundenservice. Daraus ergibt sich, dass Verarbeitungsmaschinen in dieser Maßnahme nicht förderfähig sind. Außerdem wird der geschälte Spargel bereits im Sortiment als Produkt der Erzeugergemeinschaft angeboten.“ Außerdem wies das Regierungspräsidium unter anderem darauf hin: „In den Belegen müssen die berechneten Leistungen und Produkte, bezogen auf die Erzeugergenossenschaft, konkret beschrieben sein, damit die Förderfähigkeit festgestellt werden kann.“
107 
Nach Nr. 3.2.3.2 der Nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland für den Zeitraum 2008 bis 2013 können unter anderem gefördert werden:
108 
„- Aktionen zur Vermarktungsförderung und Kommunikation, insbesondere
109 
o Erstellung und Umsetzung von Vermarktungskonzepten
110 
o Erstellung und Umsetzung von speziellen Markenkonzepten der Erzeugerorganisation (z.B.: regional, Qualität etc.).
111 
o Erstellung und Einsatz von Werbemitteln und Produktwerbung für EO-Produkte.“
b)
112 
Die Kürzungen des Regierungspräsidiums bezüglich der Belege Nrn. 2.3.1 bis 2.3.6 gehen darauf zurück, dass insofern die geltend gemachten Leistungen ihrer Art nach nicht oder nicht zweifelsfrei der genehmigten Aktion zugerechnet werden konnten, weil in den vorgelegten Rechnungen neben der Einsatzart „Verkaufsförderung“ als Dienstleistung der „Verkauf“, „Spargelverkauf“, „Schälaktion“, „Spargelschälaktion mit Maschine“, „Spargel schälen mit der Maschine“, „Maschinenaktion“, „Spargelschälmaschine“, „Schälmaschine“ bzw. „Spargel schälen mit der Maschine“ angegeben wurden. Über die Rechnungen hinaus legte die Klägerin dem Regierungspräsidium keine Dienstleistungsverträge oder Auftragserteilungen vor.
113 
Aus I.2. Alternative 2 des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 ergibt sich, dass Kosten, die durch die Bearbeitung, insbesondere das Schälen von Spargel, wie auch durch Kundenservice entstehen, nicht förderfähig sind. Auf eine Definition der Verkaufsförderung muss daher nicht näher eingegangen werden. Aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen ergibt sich jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit, dass die nicht anerkannten Kosten nicht ausschließlich durch Bearbeitung von Spargel und Kundenservice, die jeweils nicht förderfähig sind, entstanden sind. Dass sich aus den Belegen die konkreten Leistungen nicht konkret ergeben, geht - wie sich dem Hinweis im Genehmigungsbescheid entnehmen lässt - zu Lasten der Klägerin.
114 
Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Klägerin dem Regierungspräsidium im Hinblick auf den Einsatz der Landfrauen mit E-Mail vom 03.08.2015 „Informationen zur Schulung „Botschafterin für Agrarprodukte aus der Region““ übermittelt hat. Hiernach gehört es zu den Aufgaben einer „Botschafterin für Agrarprodukte aus der Region“ unter anderem
115 
o „Gespräche mit Verbraucher/innen zu führen, …
116 
o Informationen zu vermitteln über Produkte, Produkteinsatz, Produktions- bzw. Herstellungsverfahren, usw.,
117 
o Schriftmaterial auszuhändigen und dabei Empfehlungen zum Umgang damit zu geben (z.B. Produktinformationen, Erläuterungen, Rezepte), sowie
118 
o Verkostungsaktionen durchzuführen.“
119 
Die Rolle der Botschafterin verlange zweierlei. Zum einen seien Botschafterinnen Beraterinnen zum Thema Lebensmitteleinkauf und Ernährung. Gleichzeitig würden sie „als Werbende für den Verkauf regionaler Produkte eingesetzt“. Aus diesen „Informationen zur Schulung“ ergibt sich nicht, dass bzw. inwieweit die vom Regierungspräsidium als nicht förderfähig angesehenen Ausgaben tatsächlich auch der Absatzförderung dienten. Wie es im Genehmigungsbescheid geregelt war, oblag es der Klägerin, die Leistungen der Landfrauen konkret zu beschreiben, damit die Förderfähigkeit festgestellt werden kann. Dies wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen. Dass sie es nicht gemacht hat, geht zu ihren Lasten. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht einwenden, es sei lebensfremd, dass die Landfrauen lediglich Spargel händisch geschält hätten, ohne hiermit eine Verkaufsförderung zu bezwecken.
120 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es bei den vorgenommenen Kürzungen nicht zu einem Berechnungsfehler gekommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Regierungspräsidium die von der Klägerin als Anlagen zum Schreiben vom 15.09.2015 ergänzend eingereichten Auflistungen und Nachweise über Tätigkeiten und Einsatzorte der Landfrauen nicht berücksichtigt hätte. Darüber hinaus stellen auch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Auszahlungsbescheids nicht in Frage, da auch anhand dieser die geltend gemachten Leistungen ihrer Art nach nicht oder nicht zweifelsfrei der genehmigten Aktion zugerechnet werden konnten. Insbesondere ändern auch örtliche Angaben zu den Landfraueneinsätzen nichts daran, dass durch die Bezeichnungen der Dienstleistungen als „Verkauf“, „Spargelverkauf“, „Schälaktion“ etc. auf den Rechnungen die Zuordenbarkeit der Leistung zur genehmigten Aktion unmöglich ist.
121 
Im Übrigen kann das Gericht anhand der Verfahrensakten einen Rechenfehler des Beklagten nicht erkennen. Die im Auszahlungsbescheid genannten beihilfefähigen bzw. nicht beihilfefähigen Beträge entsprechen den in dem Anlagenordner vom Regierungspräsidium errechneten Beträgen. Dass sich der Beklagte bei der Addierung der nicht förderfähigen Einzelbeträge verrechnet hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
122 
Ob das Regierungspräsidium die Ausgaben auch wegen Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheids als nicht förderfähig einstufen durfte, kann dahingestellt bleiben.
2.
123 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Regierungspräsidium die Kosten unter den laufenden Nummern 2.3.9 und 2.3.10 betreffend Messekosten nur teilweise als förderfähig anerkannt hat.
a)
124 
Gemäß II.2. des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 2.3 „Aktion zur Absatzförderung und Verbesserung der Kommunikation“ unter anderem „Messebeteiligungen und Werbeaktivitäten, die vom Marktkontor Baden durchgeführt und der Erzeugerorganisation in Rechnung gestellt werden“. Das Regierungspräsidium wies im Bescheid darauf hin, dass die Beihilfefähigkeitskriterien für Auftritte und Präsentationen bei Messen, Tagungen und Ausstellungen gemäß Nr. 3.2 der Nationalen Strategie einzuhalten seien (S. 4 des Bescheids v. 10.12.2013). Nach Nr. 3.2 der Nationalen Strategie sind folgende Beihilfefähigkeitskriterien für Auftritte und Präsentationen bei Messen, Tagungen und Ausstellungen einzuhalten:
125 
- „Vorlage Aufstellung über Gesamtfinanzierung, inkl. Kosten etwaiger externer Kostenträger.
126 
- Kosten für verteilte Produkte wie Werbeartikel oder Getränke maximal 10 % des Gesamtbudgets des Messeauftrittes.
127 
- Reisekosten müssen in eindeutigem Zusammenhang mit Messeauftritt stehen.
128 
- keine Förderung von Personalkosten bei eigenem Personal der Erzeugerorganisation.
129 
- Vorlage Bericht über Durchführung.“
130 
Soweit die Nationale Strategie die Vorlage eines Durchführungsberichts vorschreibt, dient dies der Prüfung der Förderfähigkeit einer Aktion, insbesondere der Feststellung, ob die entsprechende Aktion einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Marktordnung leistet. Aktionen im Rahmen von operationellen Programmen können nur gefördert werden, wenn sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Marktordnung leisten (vgl. Nr. 3.1 der Nationalen Strategie). Vor diesem Hintergrund muss ein Durchführungsbericht - soweit dies möglich ist - einen Bezug zur betreffenden Erzeugerorganisation aufweisen. Ansonsten ist nicht überprüfbar, ob die von einer Erzeugerorganisation zur Förderung geltend gemachten Kosten auf Maßnahmen zurückgehen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Marktordnung leisten.
b)
131 
Die Klägerin hat Kosten für Messebeteiligungen und Werbeaktivitäten, die vom Marktkontor Baden durchgeführt und der Klägerin in Rechnung gestellt wurden, geltend gemacht. Diese Kosten beziehen sich auf die im Jahr 2014 in Berlin stattgefundene Messe „Fruit Logistica“, so dass insofern die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 betreffend Messebeteiligungen und Werbeaktivitäten Anwendung finden.
132 
Der von der Klägerin eingereichte Bericht des Marktkontors Obst- und Gemüse Baden e.V. bezüglich der Messe „Fruit Logistica“ stellt keinen hinreichenden Durchführungsbericht im Sinne der Nationalen Strategie dar. Es fehlt jeder individuelle Bezug zur Klägerin. Zwar haben sich unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Marktkontors Obst und Gemüse Baden e.V. vier badische Erzeugerorganisationen, darunter auch die Klägerin, mit einem Gemeinschaftsstand auf der Messe „Fruit Logistica“ beteiligt, so dass sich die Messeerfahrungen der Klägerin unweigerlich jedenfalls teilweise mit denen der anderen Erzeugerorganisationen decken müssen, die auf dem Gemeinschaftsstand vertreten sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es der Klägerin möglich und es daher angebracht gewesen wäre, über die Aktivitäten ihrer Vertreter auf dem Gemeinschaftsstand zu berichten. Soweit es im Bericht heißt, mit den Kunden des Lebensmitteleinzelhandels seien bei dieser Messe Absprachen über die Zusammenarbeit in der Saison, vor allem im Hinblick auf Warenlieferungen und Absatzförderungsmaßnahmen, getroffen worden, lässt sich nicht erkennen, inwiefern dies die Vertreter der Klägerin betroffen hat. Vor diesem Hintergrund kann schon dahingestellt bleiben, ob der vorgelegte Bericht hinreichend konkrete Ausführungen enthält. Dass es sich bei dem Stand auf der Messe um einen Gemeinschaftsstand vieler Erzeugerorganisationen gehandelt hat, allerdings die Klägerin mit eigenen Vertretern aufgetreten ist, ist nicht bestritten worden. Im Übrigen enthält auch die vorgelegte Presseerklärung der Messe „Fruit Logistica“ keinen individuellen Beitrag der Klägerin zur Messe.
133 
Ob die Klägerin für die Messe „Fruit Logistica“ ein hinreichendes Gesamtfinanzierungskonzept vorgelegt hat, kann dahingestellt bleiben.
134 
Das Regierungspräsidium musste die Klägerin insofern nicht erneut zu ergänzendem Vortrag auffordern. Dergleichen folgt nicht aus § 28 LVwVfG. Darüber hinaus hatte das Regierungspräsidium die Klägerin im Hinblick auf die von ihr konkret geltend gemachten Kosten mit Schreiben vom 17.06.2015 gebeten, eine Aufstellung über die Gesamtfinanzierung, einen Bericht über die Durchführung des Messeauftritts bzw. der Ausstellung unter Berücksichtigung des Zielbeitrags vorzulegen und die Kosten für verteilte Produkte offenzulegen. Mit Schreiben vom 24.08.2015 gab das Regierungspräsidium der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 28 LVwVfG und teilte ihr mit, dass es nach Prüfung aller eingereichten Unterlagen zu den in der Anlage zusammengefassten Feststellungen gelangt sei. In der Anlage wies das Regierungspräsidium unter anderem darauf hin, dass die in den vorgelegten Unterlagen geltend gemachten Tätigkeiten nicht wertmäßig abgegrenzt werden könnten und die erforderlichen Berichte gemäß Nr. 3.2 der Nationalen Strategie für die „Fruit Logistica“ teilweise nicht vorlägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum das Regierungspräsidium die Klägerin auf ihre Versäumnisse erneut hätte hinweisen müssen.
3.
135 
Auch dass das Regierungspräsidium die von der Klägerin geltend gemachten Mietkosten für Flurförderfahrzeuge nicht als förderfähig angesehen hat, begegnet keinen Bedenken.
a)
136 
Nach II.2 des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 2.5 „Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur“ die „Saisonmiete für Flurförderfahrzeuge für sechs Monate“ (vgl. S. 7 des Bescheids). Der Bescheid enthält als Nebenbestimmung folgende Klausel:
137 
„Die Wirtschaftlichkeit der Miete von Flurförderfahrzeugen für maximal sechs Monate im Jahr gegenüber einem Kauf ist der zuständigen Stelle nachzuweisen.“
138 
Eine Saisonmiete für Flurförderfahrzeuge im Sinne des Genehmigungsbescheids liegt nicht vor, wenn die Fahrzeuge für einen Zeitraum von über sechs Monaten gemietet worden sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung, wonach die Wirtschaftlichkeit „der Miete“ von Flurförderfahrzeugen „für maximal sechs Monate“ im Jahr gegenüber einem Kauf der zuständigen Stelle nachzuweisen ist. Das Regierungspräsidium ging folglich davon aus, dass die Mietdauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Wäre es im Hinblick auf die Förderfähigkeit unschädlich gewesen, Mietverträge auch mit einer längeren Dauer als sechs Monate abzuschließen, solange nur die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird, hätte es für das Regierungspräsidium keinen Grund gegeben, die Einschränkung in der Nebenbestimmung „für maximal sechs Monate“ aufzunehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist also nicht allein entscheidend, dass die Wirtschaftlichkeit einer Miete gegenüber einem Kauf nachgewiesen wird. Ein formales Kriterium für die Förderfähigkeit von Mietkosten ist es daher, dass die Mietdauer sechs Monate nicht übersteigen darf. Wie das Regierungspräsidium zu Recht feststellt, kommt es außerdem nicht darauf an, wie lange ein einzelnes Fahrzeug gemietet worden ist, sondern über welchen Zeitraum insgesamt Fahrzeuge gemietet worden sind. Ansonsten könnten durch Kettenmietverträge die Vorgaben des operationellen Programms umgangen werden. Gegebenenfalls ist die Erzeugerorganisation verpflichtet darzulegen, welche Funktion in welchem Zeitraum saisonal durch welche Fahrzeuge abgedeckt worden ist.
139 
Im Hinblick auf den Nachweis der Wirtschaftlichkeit im Sinne der genannten Nebenbestimmung ist ergänzend die Nr. 12 des Anhangs IX (Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Art. 60 Abs. 1 nicht bezuschusst werden) der VO 543/2011 zu beachten. Hiernach wird die Pacht nicht bezuschusst, es sei denn, dem Mitgliedstaat wird glaubhaft nachgewiesen, dass sie als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Hieraus folgt, dass auch der Nachweis der Wirtschaftlichkeit im Sinne der Nebenbestimmung glaubhaft sein muss. Die Wirtschaftlichkeit der Miete von Flurförderfahrzeugen für maximal sechs Monate im Jahr gegenüber einem Kauf ist der zuständigen Stelle nachzuweisen.
b)
140 
Den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Mietdauer der Flurförderfahrzeuge sechs Monate nicht überschritten hat. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass die Klägerin Mietverträge für 206 Tage, also mehr als sechs Monate, abgeschlossen hat. Auch folgt aus den Unterlagen, dass die Fahrzeuge sogar noch länger gemietet gewesen sein müssen. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht darlegen, dass bestimmten Fahrzeugen eine bestimmte Funktion zugekommen wäre, so dass im Hinblick auf die Mietdauer nach Fahrzeugen hätte unterschieden werden können. Vielmehr erklärte sie, dass es eine Zuordnung eines Mietgeräts auf einen Funktionsbereich nicht gegeben habe. Vielmehr hätten die Fahrzeuge universell dem betrieblichen Warentransport gedient.
141 
Darüber hinaus hat die Klägerin die Wirtschaftlichkeit der Miete der Flurfahrzeuge nicht nachgewiesen. Ihre Berechnung im Anhang zur E-Mail vom 12.12.2013 beruht auf der Annahme, dass es nach einer Nutzungszeit von vier Jahren wirtschaftlicher ist das Gerät abzustoßen, als es weiter zu benutzen. Diese Behauptung ist anhand der Angaben der Klägerin nicht nachvollziehbar. Eine Begründung wäre angebracht gewesen, da die steuerrechtliche Abschreibungszeit für Flurförderfahrzeuge acht Jahre, also die doppelte Zeit beträgt (vgl. Nr. 4.5 AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter; abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/2000-12-15-afa-103.pdf?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen am 11.04.2018). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die vierjährige Abschreibungszeit sei ihr vom Vermieter der Flurförderfahrzeuge mitgeteilt worden und diese hänge mit der besonders hohen Belastung der Flurförderfahrzeuge durch die Klägerin zusammen, folgt hieraus nichts Anderes, unabhängig davon, ob ein nach dem Stichtag des 15.02.2015 eingegangener Vortrag der Klägerin noch berücksichtigt werden musste. Die Bezugnahme auf Dritte, wie einen Vermieter, entlastet die Klägerin nicht von ihrer Pflicht, die Wirtschaftlichkeit glaubhaft zu machen und stellt keine Glaubhaftmachung dar. Darüber hinaus konnte die Klägerin ihre Behauptung, sie setze Flurfahrzeuge einer so hohen Belastung aus, dass es gerechtfertigt sei, von einer Abschreibungszeit auszugehen, die halb so lang ist wie die steuerrechtliche, in keiner Weise substantiieren.
142 
Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung den Restwert der Flurförderfahrzeuge nach vier Jahren unberücksichtigt gelassen. Ob die von der Klägerin behauptete Verzinsung des Eigenkapitals und die Höhe des Unterhalts nachvollziehbar ist, kann dahingestellt bleiben. Der von der Klägerin angeführte Bestätigungsvermerk des zuständigen Mitarbeiters im Regierungspräsidium vom 25.11.2013 vermag nichts zu ändern. Entscheidend sind die Bedingungen, die im Genehmigungsbescheid vom 10.12.2013 niedergelegt sind.
143 
Ob das Regierungspräsidium die Ausgaben auch wegen Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheids als nicht förderfähig einstufen durfte, muss hier nicht entschieden werden.
4.
144 
Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Kosten für die Anschaffung von PC-Bildschirmen nicht förderfähig.
145 
Gemäß dem in der Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid enthaltenen Finanzierungsrahmen zum Antrag auf Genehmigung war für das Jahr 2013 allerdings ein gewisser Betrag zur Anschaffung von „EDV-Hardware / Arbeitsplatzausstattung (40 Stck.)“ genehmigt. Unter die Begriffe „EDV-Hardware und Arbeitsplatzausstattung“ fallen vorliegend allerdings Computerbildschirme nicht. Diese Auslegung ergibt sich unter Berücksichtigung des Antrags der Klägerin auf Genehmigung des operationellen Programms. Hier heißt es:
146 
„An 40 EDV-Arbeitsplätzen erfolgt der Austausch der PC’s. Auf Grund des Umstands, dass Microsoft ab 2014 die Betriebssysteme Windows 2000 und das Anwendungsprogramm Office 2000 nicht mehr supportet und viele EDV-Anwendungen ein leistungsfähigeres Betriebssystem erfordern, führt die EO das Betriebssystem Windows 7 und Office 2013 ein. Für diese Umstellung fallen an Hardware- und Lizenzkosten einmalig 36.800,- EUR an.“
147 
Die Klägerin hat daher nur Kosten zur Genehmigung gestellt, die durch den Austausch der Computer entstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde nicht der Austausch von „40 EDV-Arbeitsplätzen“ zum Gegenstand der Antragstellung gemacht, sondern der „Austausch der PC’s“. Einen Austausch der Bildschirme hatte sie daher nicht in Aussicht gestellt. Im Übrigen wird eine restriktive Auslegung des Finanzierungsrahmens zum Genehmigungsbescheid dadurch nahegelegt, dass der Genehmigungsbescheid im Hauptteil den Austausch von Hardware nicht erwähnt. Stattdessen wird lediglich festgestellt, dass die Maßnahme 2.5 „Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur“ die Beschaffung des Betriebssystems Windows 7 und Office 2013 für 40 Arbeitsplätze umfasst (Buchstabe k; S. 6 des Bescheids).
148 
Zwar ist - wie die Klägerin zu Recht vorträgt - eine Anhörung über die beabsichtigte Versagung der Förderung von Monitoren nicht erfolgt, so dass diesbezüglich ein Mangel nach § 28 LVwVfG vorliegt. Der Anhörungsmangel führt nicht zur Nichtigkeit des Auszahlungsbescheids nach § 44 LVwVfG. Hierfür wurde nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Der Mangel ist auch nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Es ist offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dem Regierungspräsidium stand insofern keinerlei Entscheidungsspielraum zu, so dass die getroffene Entscheidung aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht anders hätte ausfallen dürfen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 - 8 C 25.84 - juris Rn. 10).
149 
Ob das Regierungspräsidium die Ausgaben auch wegen Verstoßes gegen die Nebenbestimmung Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheids als nicht förderfähig einstufen durfte, kann offen bleiben.
5.
150 
Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass das Regierungspräsidium im Hinblick auf die Förderfähigkeit der Personalkosten bezüglich der Maßnahme 3.1 auf die Anzahl der Arbeitstage im Jahr 2014 abgestellt und außerdem die bezahlten Freistellungen unberücksichtigt gelassen hat.
151 
Gemäß II.2. des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 3.1 „Einsatz von speziell für das allgemeine betriebliche Qualitätsmanagement vorgesehenem Personal“ „anteilige Personalkosten für vier Mitarbeiter der Erzeugerorganisation im Bereich Qualitätsmanagement und der Wareneingangs-/Ausgangskontrolle.“
152 
Es obliegt der Erzeugerorganisation, die Personalkosten zu belegen (vgl. Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit (Art. 103g Abs. 2 VO 1234/2007). Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann (Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007).
153 
Aus den dort geregelten Pflichten zur Mitwirkung und Vorlage von „Nachweisen“ folgt, dass Zweifel zulasten der Erzeugerorganisation gehen. Des Weiteren präzisiert Art. 69 Abs. 4 Satz 2 VO 543/2011, dass mit dem Beihilfeantrag am Stichtag, jeweils am 15.02., der Beihilfeantrag mit den Belegen nach Maßgabe des Absatzes 2 dieser Vorschrift einzureichen ist und bei Beihilfen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1% gekürzt wird (Abs. 4 Satz 1). Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde nach diesem Zeitpunkt eingereichte Anträge, wozu auch Ergänzungen und nachgereichte Belege zählen, unter weiteren Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 4 Satz 2 VO 543/2011 annehmen, womit ihr Ermessen eröffnet ist. Damit sind die Mitwirkungspflichten der Erzeugerorganisation nach ihren zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen eindeutig geregelt.
154 
Zu den „Ausgaben“ im Sinne des Art. 69 Abs. 2 Buchstabe d VO 543/2011 bzw. Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007 rechnen auch Personalkosten. Hiernach besteht für die Erzeugerorganisation die Obliegenheit, die Kosten so präzise wie möglich zu ermitteln. Errechnen sich die Personalkosten nach der Arbeitszeit pro Jahr, obliegt es der Erzeugerorganisation, die Ist- und nicht die Soll-Arbeitszeit zu berechnen. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium auf die Anzahl der Arbeitstage im Jahr 2014 und nicht auf einen jahresunabhängigen und damit weniger präzisen monatlichen Mittelwert abgestellt hat.
155 
Dass im vorliegenden Fall ein das Ermessen der zuständigen Behörde begründeter Ausnahmefall (Art. 69 Abs. 4 UAbs. 2 VO 543/2011) vorgelegen haben soll, ist nicht erkennbar.
156 
Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass das Regierungspräsidium die bezahlten Freistellungen („bez. Freist“) nicht berücksichtigt hat. Zutreffend hat es darauf abgestellt, dass die Klägerin insofern einen Bezug zu den Maßnahmen des operationellen Programms nicht hergestellt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Ausgleich für geleistete Überstunden oder für Arbeit an Wochenenden und Feiertagen handelt. Das Regierungspräsidium musste die bezahlten Freistellungen auch nicht deshalb berücksichtigen, weil es Urlaubs- und Krankheitstage im Verhältnis des Anteils der Einbindung in die Maßnahmen berücksichtigt hat und bezahlte Freistellungen analog zu Urlaubs- und Krankheitstagen zu behandeln wären. Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass auch bei Urlaubs- und Krankheitstagen ein Maßnahmenbezug fehlt, etwa, weil diese sich auf Tage beziehen, in denen keine Arbeit mit Maßnahmenbezug vorgesehen war. Zum anderen ist es jedenfalls regelmäßig - anders als bei Urlaubs- und Krankheitstagen, die keinen inhaltlichen Bezug zur Arbeit aufweisen - möglich, zu belegen, ob die bezahlten Freistellungen auf Arbeit zurückgeht, die für Maßnahmen eines operationellen Programms geleistet worden ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Regierungspräsidium die bezahlten Freistellungen auch deshalb nicht berücksichtigen durfte, weil es sich um rechtswidrig geleistete Arbeit handelt.
157 
An diesem Ergebnis vermögen auch die E-Mails der Klägerin vom 07.05.2012 und 11.05.2012 nichts zu ändern. Das Regierungspräsidium hatte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 01.10.2015 mitgeteilt, dass keine die Berechnungsmethode der Klägerin unterstützende Antwort des Regierungspräsidiums vorliege und außerdem mündliche Zusagen keine Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG darstellten.
6.
158 
Zu Recht hat das Regierungspräsidium die förderfähigen Ausgaben für Rückstandsanalysen und Zertifizierungen (Beleg Nrn. 3.2.6 bis 3.2.121) gekürzt.
a)
159 
Nach § 13 Abs. 2 OGErzeugerOrgDV hat die zuständige Stelle vor Gewährung der Beihilfe zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV haben die Erzeugerorganisationen zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen.
160 
Die OGErzeugerOrgDV trat gemäß Art. 3 Satz 1 der Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung vom 25. September 2014 (BGBl I 2014, 1561) am 03.10.2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und 3 ist unverändert Bestandteil der OGErzeugerOrgDV vom 03.10.2014 und gilt daher auch seit dem 03.10.2014. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 07.10.2015 am 13.10.2015 und sogar zum Zeitpunkt der Beantragung der Auszahlung der Beihilfe durch die Klägerin zählte § 13 Abs. 2 und 3 OGErzeugerOrgDV daher schon zum geltenden Recht. Die OGErzeugerOrgDV enthält in der Übergangsbestimmung des § 20 nur im Hinblick auf ihren § 5 (Stimmrechte und Geschäftsanteile) eine temporäre Geltungsbeschränkung, so dass davon auszugehen ist, dass § 13 OGErzeugerOrgDV mit Wirkung für die Zukunft auch auf vergangene Sachverhalte Anwendung findet (sog. unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung).
161 
Diese unechte Rückwirkung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist eine „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung ihres Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird. Auch eine „unechte“ Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 43 mwN). Die unechte Rückwirkung von § 13 Abs. 2 und 3 OGErzeugerOrgDV ist zur Förderung des Gesetzeszweckes, der Sicherstellung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebs in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied ist, geeignet und erforderlich. Außerdem wird die Grenze des Zumutbaren gewahrt. Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
162 
Die Klägerin kann nicht geltend machen, sie habe von der Ordnungsmäßigkeit ihres Vortrags ausgehen können, da es auf ihre Email vom 22.09.2015 keine Rückmeldung gegeben habe. Zwar wies die Klägerin in der genannten E-Mail bezüglich der InVeKoS-Nummern darauf hin, dass die „Vorgaben“ erst im Oktober 2014 in Kraft getreten seien und nicht rückwirkend Anwendung fänden. Einen dahingehenden Vertrauensschutz, dass die Geltung der OGErzeugerOrgDV ausgeschlossen wäre, begründet diese E-Mail allerdings nicht. Ergänzend ist anzumerken, dass das Regierungspräsidium unter anderem mit Schreiben vom 21.09.2015 an die Klägerin seine Rechtsauffassung deutlich gemacht hat, dass es der Klägerin schon im Hinblick auf die Festsetzung der förderfähigen Kosten für das Jahr 2014 obliegt, die InVeKoS-Nummern ihrer Mitglieder zu übermitteln.
163 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine teleologische Reduktion von § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV nicht angebracht, weil die Rechnungen für die Rückstandsanalysen auf ihren Namen lauteten und die Original-Belege der Zertifizierungen, die auf die Namen ihrer Mitglieder lauteten, von ihr entwertet worden seien, so dass im Hinblick auf die Kosten für die Rückstandsanalysen wie auch die Zertifizierungen eine Doppelförderung ausgeschlossen und der Gesetzeszweck von § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV erreicht wäre. Durch die Mitteilung der Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung wird nicht nur ermöglicht sicherzustellen, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebs in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied ist, sondern auch, dass die als förderfähig beantragten Kosten tatsächlich auf einen Erzeuger zurückgehen. Schließlich wird eine InVeKoS-Nummer nur erteilt, wenn es sich um einen Erzeuger handelt (vgl. § 17 Abs. 2 InVeKoSV). Ferner lässt sich daraus, dass die Rechnungen für die Rückstandsanalysen auf den Namen der Klägerin lauten und Original-Belege durch die Klägerin entwertet worden sind, nicht zwangsläufig und mit Sicherheit ausschließen, dass die entsprechenden Erzeuger nicht auch Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation sind und auf diese Weise doppelt in den Genuss einer Fördermaßnahme gelangen können. Vielmehr müsste die zuständige Behörde den Namen bzw. die Anschriften der Erzeuger mit allen Erzeugern abgleichen. Gerade der Vermeidung dieses Aufwands dient § 13 Abs. 2 und 3 OGErzeugerOrgDV, der über die InVeKoS-Betriebsnummer eine deutschlandweit eindeutige Identifizierung von Begünstigten im Rahmen von Agrarbeihilfen erlaubt (vgl. BR-Drs. 333/14, S. 23).
164 
Es obliegt der Klägerin, dem Regierungspräsidium gültige Betriebsnummern nach der InVeKoS-Verordnung mitzuteilen. Dies folgt aus der OGErzeugerOrgDV. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 OGErzeugerOrgDV übermittelt die Erzeugerorganisation der zuständigen Stelle die Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, so dass die Behörde nach Absatz 2 „(v)or der Gewährung der Beihilfe“ prüfen kann, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Verwendung der Formulierung „(v)or der Gewährung der Beihilfe“ verdeutlicht, dass die Beihilfe erst gewährt werden darf, wenn der zuständigen Stelle eine Prüfung aufgrund der von der Erzeugerorganisation mitgeteilten Betriebsnummern möglich war. Diese Verteilung der Verantwortlichkeiten entspricht im Übrigen der Regelung des Art. 103g Abs. 5 VO 1234/2007, wonach die Erzeugerorganisationen (im eigenen Interesse) dem Mitgliedstaat die erforderlichen Nachweise beifügen, so dass die Beihilfe gewährt werden kann. Darüber hinaus ist es für die Erzeugerorganisation, deren Erzeuger ihr die entsprechenden Betriebsnummern mitzuteilen haben (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 OGErzeugerOrgDV), ein leichtes, der zuständigen Stelle zutreffende Daten zu übermitteln.
165 
Wie aus der als Anlage zum Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.09.2015 enthaltenen Aufstellung ersichtlich, lagen zwar - wie die Klägerin geltend macht - für XXX XXX und die XXX GbR InVeKoS-Betriebsnummern vor, allerdings waren diese fehlerhaft. Soweit das Regierungspräsidium im Auszahlungsbescheid im Hinblick auf die Beleg Nrn. 3.2.36, 3.2.38, 3.2.41, 3.2.42, 3.2.43, 3.2.46 und 3.2.60 betreffend die Kallen GbR festgestellt hat, eine InVeKoS-Nummer liege nicht vor („ohne InVeKoS-Nr.“ bzw. „keine InVeKoS-Nr.“), kann ihm diese bloße sprachliche Ungenauigkeit nicht entgegengehalten werden. Der Mangel war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar.
b)
166 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Regierungspräsidium die einzelnen Kürzungen nicht fehlerhaft vorgenommen.
167 
Das Regierungspräsidium kürzte die unter der laufenden Nummer 3.2.6 geltend gemachten förderfähigen Kosten in Höhe von 4.543 EUR um 1.009 EUR auf 3.534 EUR, da bezüglich XXX XXX eine InVeKoS-Betriebsnummer gefehlt hat. Das Regierungspräsidium hat die jeweiligen Positionen um die Auftragsanzahl 2 gekürzt, da die Klägerin XXX XXX in zwei Fällen als betreffende Erzeugerin ausgewiesen hatte. Die Kürzung sämtlicher Rechnungsposten um den Faktor 2 war gerechtfertigt, da es nach den Unterlagen der Klägerin unmöglich war, die einzelnen Rechnungspositionen den einzelnen Erzeugern zuzuordnen. Die Klägerin hatte es versäumt, Beträge einzeln auszuweisen. Insofern hätte es möglich sein können, dass jede Rechnungsposition auch auf Rückstandsanalysen betreffend Erzeugnisse von XXX XXX zurückgeht. Entsprechendes gilt für die Belege Nrn. 3.2.13 und 3.2.38.
168 
Ferner ist der Einwand der Klägerin, bei Beleg Nr. 3.2.41 sei der Probeanteil Zuckermais mit 195 EUR bereits vorab von ihr gekürzt und nicht geltend gemacht worden, nicht durchgreifend. Der Auszahlungsbescheid vom 07.10.2015 ist insofern rechnerisch richtig. Das Regierungspräsidium hat die Kürzung der Klägerin bezüglich des Probeanteils Zuckermais berücksichtigt. Soweit sich die Klägerin daran stört, dass im Auszahlungsbescheid ausgeführt wird, sie habe „2.025,00“ EUR Ausgaben zur Förderung beantragt (statt abzüglich des Mais-Anteils nur 1.830 EUR) und hiervon wären 795 EUR zu kürzen gewesen (statt unter Außerachtlassung des Mais-Anteils nur 600 EUR), begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Wie bereits festgestellt, hat das Regierungspräsidium die Kürzung von 195 EUR für den Zuckermais berücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der Begründung („Abgrenzung Analysekosten für Zuckermais entspr. nachger. Unterlagen“) und ist zum rechnerisch richtigen beihilfefähigen Betrag gekommen.
169 
Die Klägerin dringt auch mit ihrem Einwand nicht durch, bei dem Beleg Nr. 3.2.70 (Zertifizierung Zuwendungsbescheid XXX XXX) habe ein Zahlungsnachweis vorgelegen. Zwar hat die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen 255 EUR als Anlage zu ihrem Schreiben vom 15.09.2015 einen entsprechenden Kontoauszug vorgelegt, allerdings ist dieser in einer Weise zugeschnitten, dass nicht ersichtlich ist, ob der Betrag vom Konto der Klägerin abgezogen worden ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die unter Nr. 3.2.78 geltend gemachten Kosten (Zertifizierung Zuwendungsbescheid XXX). Der von der Klägerin eingereichte Kontoauszug ist einer des Empfängers und lässt nicht erkennen, ob der entsprechende Betrag von einem Konto der Klägerin abgezogen worden ist.
7.
170 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Regierungspräsidium die von der Klägerin im Hinblick auf die Maßnahme 6.1 geltend gemachten Personalkosten des Mitarbeiters XXX nicht als förderfähig angesehen hat.
a)
171 
Gemäß II.2. des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 umfasst die Maßnahme 6.1 „Aktionen zur Weiterbildung und Beratung“ unter anderem anteilige Personalkosten für Mitarbeiter der Erzeugerorganisation im Bereich „Anbauberatung“. Die Maßnahme ist inhaltlich gemäß Nr. 3.2.5 der Nationalen Strategie förderfähig, wenn diese der Aktion zugeordnet werden kann. Nr. 3.2.5 Abs. 1 2. Spiegelstrich Satz 2 der Nationalen Strategie wiederholt den Bescheid: Hiernach können die Personalkosten für Berater der Erzeugerorganisation gefördert werden, wenn diese der Aktion zugeordnet werden können. Darüber hinaus enthält der Genehmigungsbescheid folgenden Hinweis: „Beratungsleistungen für Mitgliedsbetriebe der Erzeugerorganisation müssen sich auf die „Verbesserung der Kompetenz im Bereich der Erzeugung oder die Einführung neuer Produkte/Verfahren beziehen“. Der Zweck der Beratung ist mit Tätigkeitsaufschrieb oder Rechnung im Rahmen des Schlussverwendungsnachweises darzulegen.“
172 
Der Hinweis auf die „Verbesserung der Kompetenz“ und die Einführung „neuer Produkte/Verfahren“ verdeutlicht, dass nur eine solche beratende Tätigkeit gefördert werden kann, die der abstrakten, also über den Einzelfall hinausgehenden Wissensvermittlung dient. Vor diesem Hintergrund ist die Beratung, die bloß darauf abzielt, einzelfallbezogene Empfehlungen zum Anbau zu geben, keine Anbauberatung im Sinne der Maßnahme 6.1. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass zur Maßnahme 6.1 neben der Anbauberatung auch die „Schulung und Weiterbildung von Mitarbeitern der Erzeugerorganisation“ gehört. Schulung und Weiterbildung zeichnen sich ebenfalls dadurch aus, dass abstraktes Wissen vermittelt wird.
b)
173 
Die von der Klägerin eingereichten Erläuterungen zu den Tätigkeiten des Mitarbeiters XXX im Jahr 2014 lassen auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2015, also nach dem Stichtag des 15.02.2015 eingereichten Informationen keine beratenden Tätigkeiten erkennen, die auf die Vermittlung abstrakten Wissens zielen. Vielmehr lassen die Ausführungen darauf schließen, dass der Mitarbeiter lediglich prüfende (z.B. „Betriebsbesuche“; „Betriebsbesichtigung“; „Bestandskontrollen“; „Bestandsbesichtigung“; „Begutachtung Kulturzustand und Kulturentwicklung“; „Ermittlung potentieller Gefahren durch Schädlinge, Krankheiten, Witterung, Reife- und Ernteverlauf“; „Probenahme Rückstandsuntersuchungen“; „Reifetests“) und sonstige Leistungen (z.B. „Erzeugerversammlung“; „Besprechung“; Arbeitskreissitzung“) erbracht hat. Auch die Angaben „Erzeugergespräch“ aufgrund „schlechte(r) Qualitäten“, „Stand der Kulturen, Sortenspiegel und Sortendiskussion“; „Diskussion Anbauverfahren (Rinnenkulturen, geschützter Anbau usw.“; „Diskussionen zu Kulturverfahren“; „Qualitätsentwicklung“; Anschauung „mit dem Betriebsleiter einige(r) Brombeer- und Stachelbeeranlagen(,) um einen Einblick in den Aufbau der Kulturen, die Kulturführung und Erziehung (zu erhalten) sowie (um) Fragen zur Ernte zu klären (Qualität, Arbeitsleistung usw.)“; Beratung im Hinblick auf „mögliche Sorten und Typen …(,) mit denen die Anlagen ersetzt werden können“ lassen nicht zwangsläufig auf eine Anbauberatung im Sinne der Maßnahme 6.1 schließen. Es bleibt unklar, inwieweit diese Tätigkeiten nur der Kontrolle konkreter örtlicher Umstände oder auch der vom Einzelfall losgelösten Beratung zur Kompetenzverbesserung dienten.
8.
174 
Die Klägerin kann dem Regierungspräsidium nicht entgegenhalten, die bisherige Verwaltungspraxis stehe der Nichtanerkennung der beantragten Beihilfen entgegen.
a)
175 
Das Handeln der Verwaltung muss sich an den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Geboten von Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 2 C 41.10 - juris Rn. 13; Urt. v. 26.03.2009 - 2 A 6.07 - juris Rn. 25 f.). Ausschlaggebend für die Gewährung von Vertrauensschutz sind nicht allein formale Anknüpfungspunkte, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1982 - 2 C 18.81 - juris Rn. 25). Eine Verwaltungspraxis kann jederzeit aus sachlichem Grund wieder geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 A 6.07 - juris Rn. 26). Maßnahmen der Leistungsverwaltung sind nur in einem weniger strengen Sinne als die Eingriffsverwaltung an den Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2006 - 5 C 10.05 - juris Rn. 58). Im Subventionsrecht gilt der Grundsatz, dass ein Subventionsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2009 - 5 C 25.08 - juris Rn. 47 mwN). Dementsprechend bewirkt das Interesse an Investitionsschutz für sich allein keine rechtlich schutzwürdige Subventionssicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2006 - 5 C 10.05 - juris Rn. 57). Grundsätzlich hat niemand einen Anspruch darauf, ebenso fehlerhaft wie in der Vergangenheit behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 - 7 C 18.83 - juris Rn. 13 mwN).
b)
176 
Nach diesem Maßstab kann sich die Klägerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Zum einen musste die Klägerin stets mit dem Wegfall der Unterstützung rechnen. Dass sie womöglich im Vertrauen auf die vergangene Praxis Investitionen getätigt hat, vermag nichts zu ändern. Sie kann sich nicht etwa darauf berufen, dass sie die Investitionen nicht getätigt hätte, hätte sie gewusst, dass die entsprechenden Ausgaben nicht gefördert werden. Schließlich kann sie nur darauf vertrauen, dass wirtschaftlich sinnvolle Investitionen gefördert werden. Zum anderen kam dem Regierungspräsidium im Hinblick auf den Auszahlungsbescheid vom 07.10.2015 kein Ermessen zu. Sollte das Regierungspräsidium in identisch gelagerten Fällen in der Vergangenheit zu einem anderen Ergebnis gekommen sein, war dieses Verwaltungshandeln rechtswidrig. Rechtswidriges Handeln abzustellen ist ein sachlicher Grund zur Änderung einer Verwaltungspraxis. Ansonsten würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes rechtswidriges Handeln perpetuieren. Abgesehen davon bestand bei Erlass des Genehmigungsbescheids vom 10.12.2013 für ein neues operationelles Programm ein sachlicher Grund dafür, die Anforderungen an die Beihilfefähigkeit daran und an den darin geregelten Maßgaben zu orientieren.
9.
177 
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bezweifelt hat, ob das Regierungspräsidium zutreffend eine unzulässige Betriebsfondentnahme in Höhe von 33.491,46 EUR betreffend die Maßnahme 2.5 „Investitionen zur Schaffung der logistischen Voraussetzungen und der erforderlichen Infrastruktur“ berechnet hat, kann dem unter Berücksichtigung des Vortrags des Regierungspräsidiums nicht gefolgt werden. Dieses hat mit seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2018 plausibel dargelegt, dass der gerügte Differenzbetrag in Höhe von 5.576,10 EUR auf die Maßnahme 2.5.25 zurückgeht. Wie sich aus der Verfahrensakten ergibt, hat das Regierungspräsidium von den geltend gemachten Kosten für den Neubau des Logistikzentrums in Höhe von 163.522 EUR nur Ausgaben in Höhe von 157.945,90 EUR (= 163.522 EUR - 5.576,10 EUR) als beihilfefähig anerkannt, um eine Doppelförderung zu verhindern. Es besteht für das Gericht kein Grund, an der Rechtmäßigkeit des Auszahlungsbescheids im Hinblick auf die Maßnahme 2.5 zu zweifeln.
III.
178 
Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe in der von der Klägerin gewünschten Höhe liegen - wie dargelegt - nicht vor. Insofern kommt dem Regierungspräsidium auch kein Ermessen zu, weshalb kein Raum für den gestellten Hilfsantrag besteht.
179 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
180 
B E S C H L U S S
181 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 20.11.2015 gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 126.532,58 EUR festgesetzt.
182 
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 57.948,20 EUR (Differenz aus begehrter Beihilfe in Höhe von 1.786.228,29 EUR und gewährter Beihilfe in Höhe 1.728.280,09 EUR) sowie die Aufhebung der Geldbuße in Höhe von 68.584,38 EUR. Als Summe beider Beträge ergeben sich 126.532,58 EUR.
183 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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