Die Verfügung Nr. 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 wird dahingehend abgeändert, dass als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 3.500,-- EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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| | Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge um 10% für neun Monate. |
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| | Der am … 1965 geborene Kläger studierte als Stadtinspektorenanwärter von 1987 bis 1991 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in ... Von Dezember 1991 bis Januar 1995 leitete er - zunächst als Stadtinspektor zur Anstellung, am Ende als Stadtoberinspektor - das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt ... in Sachsen. Von Februar 1995 bis Januar 1998 leitete er das Amt für öffentliche Ordnung/Soziales der Stadt ... Während dieser Zeit wurde er zum Stadtamtmann befördert. Von Februar 1998 bis August 2001 leitete er das Hauptamt und die Stabstelle Zentrale Steuerung der Großen Kreisstadt ... Im Mai 1998 wurde er zum Stadtamtsrat befördert. Von September 2001 bis Dezember 2004 leitete er die Zentrale Steuerungsunterstützung der Großen Kreisstadt ... In dieser Zeit wurde er zum Oberamtsrat befördert. Von Januar 2005 bis Januar 2010 war er Leiter des Fachbereichs Revision (Rechnungsprüfungsamt) der Großen Kreisstadt ... 2005 wurde er zum Stadtverwaltungsrat und 2007 zum Stadtoberverwaltungsrat befördert. Am 01.02.2010 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Ersten Beigeordneten der Stadt ... mit der Amtsbezeichnung Bürgermeister ernannt. Diese Amtszeit endete mit Ablauf des 31.01.2018. Er ist verheiratet und erhält (Stand 15.01.2018) monatliche Ruhegehaltsbezüge i.H.v. 5.178,01 EUR. |
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| | Disziplinarrechtlich trat der Kläger erstmals 2013 in Erscheinung. Mit Disziplinarverfügung vom 04.12.2013 verhängte das Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.500 EUR. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung, die dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen und dessen allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen seine Verpflichtung, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), verstoßen. |
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| | Am 10.02.2014 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, wonach er sich verpflichtet, keine Presseverlautbarungen abzugeben, die nicht mit dem Oberbürgermeister abgestimmt sind. |
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| | Am 08.04.2014 tagte im Rathaus der Stadt ... der Verwaltungsausschuss des Gemeinderats unter anderem zur Durchführung einer Elternumfrage zur weiterführenden Schulwahl. Äußerungen der Stadträtin Dr. ... stimmte der Kläger durch zweimaliges Auf-den-Tisch-Klopfen zu, weshalb er vom Oberbürgermeister aufgefordert wurde, sich zurückzuhalten. |
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| | Am 09.04.2014 bat der Oberbürgermeister den Kläger zu einem Gespräch um 12.30 Uhr wegen der am Vorabend stattgefundenen Verwaltungsausschusssitzung. Gegen 11 Uhr schrieb der Kläger dem Oberbürgermeister eine E-Mail unter dem Betreff „Entschuldigung“ mit folgendem Inhalt: |
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| | „... (A)ufgrund ihrer gestrigen Entgleisungen und Beschimpfungen gegen meine Person in der öffentlichen VA-Sitzung erwarte ich von Ihnen eine Entschuldigung, da dies in der Öffentlichkeit nicht das erste Mal ist. Weitere Gespräche erübrigen sich in der Sache. ...“ |
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| | Der Oberbürgermeister antwortete um 11.40 Uhr auf diese E-Mail: |
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| | „... es ist eine dienstliche Anordnung, dass Sie um 12.30 Uhr zum Gespräch in dieser Sache zu mir ins Büro kommen. Ihr Kalender zeigt nachweislich, dass Sie heute die Zeit dazu haben. Wenn Ihr Chef Sie zum Gespräch bittet, haben Sie dem zu folgen. Eine Missachtung werde ich nicht tolerieren. ...“ |
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| | Zu dem angeordneten Gesprächstermin erschien der Kläger nicht. |
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| | Am 10.04.2014 führte der Kläger um 13.00 Uhr ein Pressegespräch zum Thema „Sicherheitskonzept - freiwilliger gemeindlicher Vollzugsdienst“. Neben dem Kläger nahmen der Leiter der Ermittlungsabteilung des Polizeireviers ..., der stellvertretende Leiter des Ordnungsamts der Stadt ... und ein Journalist der ... teil. |
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| | Am 11.04.2014 um 08.25 Uhr verschickte der Kläger an den Hauptamtsleiter folgende E-Mail: |
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| | „... es gibt anscheinend einen hohen Schadensfall im Stromnetz. Bitte stellen Sie bis 11.00 Uhr die Notstromversorgung im Rathaus, Hauptgebäude durch Aggregate sicher. ...“ |
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| | Tatsächlich bestand zum Zeitpunkt des E-Mail-Versands kein Schadensfall im Stromnetz, was der Kläger auch wusste. Um 08.41 Uhr wies der Kläger den Hauptamtsleiter per E-Mail an, Kontakt mit der freiwilligen Feuerwehr aufzunehmen. Daraufhin bat der Kläger den Hauptamtsleiter über das Notfall-Betriebsfunkhandy erneut, die Stromversorgung im Rathaus sicherzustellen, sich an die Feuerwehr zu wenden und den Strom von dieser extern einspeisen zu lassen. |
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| | Mit Verfügung vom 08.05.2014 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. |
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| | Mit Schreiben vom 10.08.2015 bat das Regierungspräsidium das Gesundheitsamt, den Kläger amtsärztlich zu untersuchen und gutachterlich zu seiner Schuldfähigkeit Stellung zu nehmen. Das Gesundheitsamt teilte mit Schreiben vom 05.11.2015 mit, dass eine externe fachpsychiatrische Begutachtung erforderlich sei. Nachdem der Kläger zu den Gutachtenterminen des externen Gutachters nicht erschienen war, fertigte dieser ein Gutachten nach Aktenlage. Mit Schreiben vom 22.03.2015 informierte das Gesundheitsamt das Regierungspräsidium über das erstellte Gutachten. Hiernach lasse sich nicht feststellen, ob der Kläger an einer Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet leide. |
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| | Mit Bescheid vom 12.12.2016, dem Kläger am 13.12.2016 zugestellt, verfügte das Regierungspräsidium die Kürzung der Dienstbezüge um 10% für neun Monate. Die Sachverhalte, die sich am 08., 09., 10. und 11.04.2014 zugetragen hätten, stellten ein Dienstvergehen, bestehend aus mehreren Pflichtverletzungen im Sinne von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 35 Satz 1 und 2 und § 34 Satz 3 BeamtStG dar. |
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| | Am 08.04.2014 habe der Kläger seine Pflicht, seinen Vorgesetzten zu unterstützen, sowie seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit vorsätzlich verletzt. Diese Pflichten geböten es, dass der Kläger, wenn in einer öffentlichen Ausschusssitzung Sitzungsvorlagen beraten und entschieden würden, die von der Verwaltung erarbeiteten Vorlagen in der Sitzung mitzutragen und bezüglich dieser keine Kritik zu äußern habe bzw. sich nicht einer kritischen Meinung aus dem Gremium zustimmend anzuschließen dürfe. |
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| | Indem der Kläger entgegen der dienstlichen Anordnung des Oberbürgermeisters, am 09.04.2014 um 12.30 Uhr zu einem Gespräch zu erscheinen, nicht erschienen sei, habe er gegen seine Verpflichtung, die vom Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und Weisungen auszuführen und zu befolgen, vorsätzlich verstoßen. Zugleich stelle die Weigerung, zu einem dienstlich angeordneten Gespräch zu erscheinen, eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dar. |
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| | Indem der Kläger weder den Oberbürgermeister noch die Pressestelle vorab über das am 10.04.2014 stattgefundene Gespräch zum Thema „Sicherheitskonzept“ informiert habe, obwohl er die Dienstanweisung über die Zuständigkeiten und Befugnisse des Bürgermeisters sowie die allgemein gehandhabte Vorgehensweise im Umgang mit Pressegesprächen gekannt habe, habe er vorsätzlich gegen die allgemeinen Richtlinien in Bezug auf das Vorgehen bezüglich Pressegespräche verstoßen. Zudem habe er gegen die von ihm am 10.02.2014 unterzeichnete Erklärung verstoßen, in der er sich verpflichtet habe, keine Presseverlautbarungen abzugeben, die nicht mit dem Oberbürgermeister abgestimmt seien, und in der festgehalten sei, dass er bei Anfragen immer auf den Oberbürgermeister bzw. die Pressestelle verweisen müsse. |
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| | Indem der Kläger am 11.04.2014 den Oberbürgermeister nicht vorab über die von ihm am 11.04.2014 durchgeführte Übung informiert habe, habe er gegen seine Pflicht, vertrauensvoll mit dem Vorgesetzten zusammenzuarbeiten, sowie seine Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und unterstützen und gegen die Pflicht, allgemeine Richtlinien des Vorgesetzten zu befolgen, vorsätzlich verstoßen. Die Stabsdienstordnung der Stadt ..., die gerade auch im Übungsfall anzuwenden sei, sehe eine Gesamtverantwortung des Oberbürgermeisters als Behördenleiter für das Krisenmanagement vor, was für einen Übungsfall bedeute, dass der Oberbürgermeister von der Übung vorab zu informieren sei. Auch aus Ziffer 4 der Stabsdienstordnung ergebe sich, dass bei einer Übung die Vorabinformation der Behördenleitung zu erfolgen habe. Abgesehen davon, dass der Kläger verpflichtet sei, die allgemeinen Richtlinien des Vorgesetzten zu befolgen, gebiete es auch die Pflicht, den Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, sowie die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, den Vorgesetzten vorab über Übungen, die eine Krisensituation simulierten, zu informieren und sich mit dem Vorgesetzten vor der Übung abzustimmen. Die Stabsdienstordnung sei dem Kläger als Stellvertreter des Behördenleiters und Leiter des Verwaltungsstabs 1 auch bekannt, so dass von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen sei. Dafür, dass der Kläger den Oberbürgermeister nicht im Vorfeld über die Übung informiert habe, spreche auch die Aussage des Zeugen ..., der glaubhaft geschildert habe, dass der Oberbürgermeister die Frage, ob es sich um eine Übung handele, verneint habe. |
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| | Der Kläger habe mehrfach gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, bei der es sich um eine beamtenrechtliche Kernpflicht handele. |
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| | Erschwerend komme hinzu, dass von dem Beamten aufgrund seiner besondere Funktion als Leiter des Vb1 erwartet werden müsse, dass dieser sich an die Regelungen der Stabsdienstordnung halte und gerade im Übungsfall beachte und es sich beim Krisenmanagement um einen besonders sensiblen Bereich handele, bei dem eine enge Abstimmung mit der Behördenleitung auch bei Übungen eine Grundvoraussetzung für das Bewältigen der anstehenden Aufgaben darstelle. |
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| | Bezüglich der Weigerung, zum angeordneten Gespräch zu erscheinen, falle erschwerend ins Gewicht, dass der Kläger sich hartnäckig geweigert habe, der dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten nachzukommen. |
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| | Auch sei erschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Kläger erst zwei Monate vor dem Pressegespräch am 10.04.2014 in einer Erklärung am 10.02.2014 verpflichtet gehabt habe, ohne Abstimmung mit dem Oberbürgermeister keine Presseverlautbarungen abzugeben. Folglich habe die Erinnerung an seine Pflichten im Umgang mit der Presse erst einen kurzen Zeitraum zurückgelegen. |
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| | Bei den Verletzungen der Beratungs- und Unterstützungspflicht und der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (Verhalten in der Verwaltungsausschusssitzung; Weigerung, zum angeordneten Gesprächstermin zu erscheinen; Nichtinformation über die Übung „Schadensfall im Stromnetz“) handele es sich um Grundpflichten der Beamten. Die Verwaltung und insbesondere der Vorgesetzte seien auf Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gelte umso mehr, je herausragender die Position des Bediensteten sei. Der Kläger sei Erster Beigeordneter der Stadt ... und damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 GemO ständiger allgemeiner Stellvertreter des Bürgermeisters. Diese herausgehobene Stellung verlange absolute Loyalität gegenüber dem Vorgesetzten. |
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| | Die einzelnen Verstöße seien bei Einzelbetrachtung als noch leicht zu bewerten. Dadurch, dass es sich jedoch um mehrere Dienstpflichtverletzungen in einem kurzen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Tagen handele, führe das zu einem insgesamt als mittelschwer zu bewertenden Dienstvergehen. |
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| | Gegen den Kläger spreche, dass er disziplinarrechtlich vorbelastet sei. Diese Vorbelastung dürfe noch gemäß § 42 Abs. 1 LDG berücksichtigt werden. |
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| | Für den Kläger spreche, dass er eingeräumt habe, nicht zum dienstlich angeordneten Gespräch am 09.04.2014 erschienen zu sein, auch wenn er meine, hierfür verschiedene Gründe zu haben. Ferner habe der Kläger eingeräumt, am 10.04.2014 ein Pressegespräch zum Thema „Sicherheitskonzept“ sowie am 11.04.2014 eine Übung „Anscheinend hoher Schadensfall im Stromnetz“ abgehalten zu haben. |
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| | Weiter sei entlastend zu berücksichtigen, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits zwei Jahre zurückliege. |
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| | Es habe auch berücksichtigt werden müssen, dass die allgemeine Dienstanweisung, wonach eine Beantwortung von Presseanfragen der schriftlichen Erlaubnis des Oberbürgermeisters bedürfe, in der Stadt ... so nicht gehandhabt werde. Allerdings sei festzustellen, dass auch eine anders geübte und dem Kläger bekannte Praxis - insbesondere bei Kontakten mit der Presse - beachtet werden müsse. Zudem dürfe erwartet werden, dass sich der Kläger an die von ihm am 10.02.2014 unterschriebene Verpflichtungserklärung halte. |
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| | Insgesamt sei daher das hier vorliegende Dienstvergehen als mittelschwer einzustufen. |
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| | Das Verhalten, eine ausdrückliche dienstliche Anordnung des Vorgesetzten nicht zu befolgen sowie dessen allgemeine Richtlinien (Stabsdienstordnung, allgemein übliche Handhabung im Umgang mit Pressegesprächen) nicht zu beachten, bringe alleine schon eine Vertrauensbeeinträchtigung mit sich, die nicht mehr als geringfügig, sondern als erheblich anzusehen sei; dies auch vor dem Hintergrund der hervorgehobenen Stellung des Klägers als Erster Beigeordneter der Stadt ... Hinzu kämen die Verstöße des Klägers gegen seine Beratungs- und Unterstützungspflicht sowie gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Diese sprächen ebenso für eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn in die Amtsführung des Klägers. |
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| | Bei der nach § 29 LDG zu treffenden Ermessensentscheidung sei festzuhalten, dass eine Sanktionierung erforderlich sei, um den Kläger an die Einhaltung seiner Pflichten zu erinnern. Die Kürzung um 10% für einen Zeitraum von neun Monaten werde für angemessen, aber auch für erforderlich gehalten, um zu erreichen, dass der Kläger sich künftig pflichtgemäß verhalte. |
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| | Für die Festlegung des Kürzungsbruchteils seien grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers maßgebend. Der Kläger habe jedoch trotz Aufforderung und eingeräumter Fristverlängerung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Angesichts der Besoldungsstufe, nach der der Kläger vergütet werde, erscheine es ohne nähere Erkenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unangemessen, den Regelkürzungssatz der Beamten des höheren Dienstes von 10% auch im vorliegenden Fall festzulegen. |
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| | Bei dem hier vorliegenden mittelschweren Dienstvergehen sei es angemessen, aber auch geboten, einen längeren zeitlichen Umfang festzulegen, in dem eine Pflichtenmahnung erfolge. |
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| | Der Kläger hat am 13.01.2017 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: |
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| | Die Disziplinarverfügung leide unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern. |
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| | Es existierten keine Aufzeichnungen über eine Besprechung vom 14.04.2014 im Hause des Regierungspräsidiums, in der es um die Einleitung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung gegangen sei. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Zusammensetzung dieses Gespräch stattgefunden habe und zu welchen Ergebnissen man gekommen sei. Der Verstoß gegen die Dokumentationspflicht münde in einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. |
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| | Ferner sei das Protokoll über die Vernehmung des Oberbürgermeisters lückenhaft. Es werde nicht angegeben, wann und wie lange der Zeuge sein Sitzungszimmer verlassen habe. Nach seinen Erkenntnissen habe dieser viermal das Zimmer mit dem Handy verlassen. Der Vernehmungsführer hätte sich über die Unterbrechungen erkundigen müssen. Insofern werde die Glaubwürdigkeit der Protokollübertragung erschüttert. Ferner bestünden auch deshalb Zweifel an der ordnungsgemäßen Wiedergabe der Zeugenaussage des Oberbürgermeisters vom 15.12.2014, da durch ein technisch defektes Aufnahmegerät der Beginn der Aufzeichnung der Vernehmung unbrauchbar geworden sei. Auch wenn der Vernehmungsbeamte für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger einstehe, so seien die Zweifel nicht ausgeräumt. Der Oberbürgermeister habe erst unter dem 16.02.2015 erklärt, dass er seine Aussage durchgelesen und genehmigt habe. Ein Zeuge könne seine Aussage lediglich unmittelbar im Kontext seiner Einvernahme genehmigen. Das sei nicht der Fall gewesen. Auch habe er keine Möglichkeit gehabt, die vom Oberbürgermeister genehmigte Aussage zu überprüfen. Daher habe das Verfahren der Disziplinarbehörde gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wie auch gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen. |
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| | Das Disziplinarverfahren betreffend die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 08.04.2014 und den Gesprächstermin mit dem Oberbürgermeister am 09.04.2014 habe die für die Stadt ... tätige Rechtsanwaltskanzlei ... mit Schreiben vom 11.04.2014 in Gang gesetzt. Dieses Schreiben weise darauf hin, dass es hier um eine persönliche Fehde des Oberbürgermeisters gegen ihn gehe. Bereits am 15.09.2011 sei es zu einem Gespräch zwischen dem leitenden Regierungsdirektor ..., der die Verfügung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens unterschrieben habe, und dem Regierungsdirektor ... einerseits und dem damals noch nicht im Amt befindlichen Oberbürgermeister andererseits gekommen, in dem es zu massiv ehrkränkenden Äußerungen über ihn gekommen sei. Dies ergebe sich aus handschriftlichen Aufzeichnungen des jetzigen Oberbürgermeisters. Aufgrund eines anonymen Schreibens sei er von diesem Gespräch informiert worden. Um jeden Anschein der Befangenheit aus dem Weg zu räumen, hätte es nahegelegen, eine Dokumentation des Gesprächs niederzulegen, wozu es allerdings nicht gekommen sei. Daher sei der Verdacht nicht ausgeräumt, dass bei diesem Gespräch eine Voreingenommenheit seitens der Disziplinarbehörde gegeben gewesen sei. Ferner habe der Landesdatenschutzbeauftragte mit Schreiben vom 21.04.2015, das sich nicht in den Verwaltungsakten wiederfinde, festgestellt, dass der jetzige Oberbürgermeister am 15.09.2011 noch nicht berechtigt gewesen sei, über die Verhältnisse bei der Stadt ... von der Rechtsaufsichtsbehörde informiert zu werden, da dessen Amtszeit erst am 21.10.2011 begonnen habe. Ohne Herausgabe der dem Datenschutzbeauftragten übermittelten Stellungnahme des Regierungspräsidiums könne der Vorwurf der Befangenheit nicht ausgeräumt werden. Überdies habe das Regierungspräsidium auf den Vorwurf der Befangenheit unangemessen reagiert. Es habe im Schreiben vom 01.07.2014 nicht eingeräumt, dass es am 15.09.2011 zu einem Gespräch gekommen sei. Auch werde kein Gesprächsinhalt wiedergegeben. Dies belege, dass das Regierungspräsidium einseitig zu seinen Lasten eine Verschleierungstaktik betreibe und voreingenommen sei. Der Vorwurf der Befangenheit werde dadurch verstärkt, dass das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 14.07.2014 seine Anträge auf Fristverlängerung abgelehnt habe. Es sei nicht um die Beschleunigung des Verfahrens gegangen, sondern darum, ihm Äußerungsrechte abzuschneiden. Die mit der Einleitungsverfügung gesetzte Frist von einem Monat sei angesichts der Komplexität der Sache zu knapp bemessen gewesen. Ihm sei lediglich ein Akteneinsichtsrecht anstatt einer Aktenübersendung angeboten worden. Die Befangenheit des Beklagten werde ferner dadurch belegt, dass die Zeugen in den Diensträumen der Stadt ... und nicht - wie auch von ihm gewünscht - in jenen des Regierungspräsidiums vernommen worden seien. Durch die Vernehmung in der Arbeitsumgebung entstehe eine unbewusste Nähe zum Arbeitgeber. Besonders gravierend sei die Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang mit der Einvernahme des Oberbürgermeisters, des „Kronzeugen“, am 15.12.2014, die in dessen Dienstzimmer stattgefunden habe. Ein solches Recht habe nur der Bundespräsident. Auch der Versuch der Behörde, ihn auf seine Schuldfähigkeit zu untersuchen, belege die Befangenheit. Tatsächlich habe seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen werden sollen. Die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit seien mit Schreiben vom 07.04.2015 durch die Anwaltskanzlei ... geschürt worden. Dieses Schreiben belege, dass der zwischen ihm und dem Oberbürgermeister schwelende Konflikt auf seinem Rücken habe ausgetragen werden sollen. Auch die Ausführungen unter II. im Schreiben vom 10.08.2015, mit dem das Regierungspräsidium das Gesundheitsamt gebeten habe, ihn auf seine Schuldfähigkeit zu untersuchen, zeigten, dass das Regierungspräsidium befangen sei. Die Heranziehung „uralter“ Vorfälle dokumentiere die Befangenheit. Die Aufforderung, sich im Hinblick auf seine Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen, sei persönlichkeitsverletzend und unverhältnismäßig. Auf seine konkreten Ausführungen an das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 23.04.2015, dass er durch den Oberbürgermeister massiv in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Amtsführung beeinträchtigt worden sei, habe es keinerlei Reaktion gegeben. Auch dies belege die Befangenheit des Beklagten. Mit Schreiben vom 31.07.2015 habe der Oberbürgermeister der Disziplinarbehörde eine Excel-Liste zur Verfügung gestellt, in der Vorwürfe gegen ihn gesammelt worden seien. Dies verdeutliche, dass die Disziplinarverfahren nur im Interesse und entsprechend den Vorgaben der Stadt ... geführt werde. Seinem Wunsch nach Mediation mit dem Oberbürgermeister sei das Regierungspräsidium nicht nachgekommen. Auch zeuge es von der Befangenheit, dass das Regierungspräsidium am 09.09.2014 dokumentiert habe, dass der sachleitende Beamte Dr. ... als nicht befangen betrachtet werde und er auf eine Anfechtung im Verwaltungsgerichtsverfahren verwiesen werde. Er erhebe die Rüge der Befangenheit gegen die Beamten Dr. ... Das Gericht müsse aufklären, ob es zu den in den Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ... vom 11.04.2014 wie auch von 24.02.2016 erbetenen Gesprächen gekommen sei und was deren Inhalt gewesen sei. Aus den Verfahrensakten sei nicht ersichtlich, ob es zu den Gesprächen gekommen sei. Auch die genannten Schreiben verdeutlichten, dass der Oberbürgermeister voreingenommen sei und dessen Aussagen im Disziplinarverfahren unbrauchbar seien. Der Oberbürgermeister hätte erneut vernommen werden müssen. Besonders gravierend sei die beabsichtigte Einflussnahme des Oberbürgermeisters durch das Schreiben vom 12.07.2016. Dieser habe versucht, ihn im laufenden Disziplinarverfahren anzuschwärzen. Dass der Oberbürgermeister ihm gegenüber massiv voreingenommen sei, werde weiter dadurch belegt, dass dieser sich im Rahmen einer Veranstaltung vor ungefähr 100 Personen des gesellschaftlichen Lebens sich dahingehend geäußert habe, er würde es bedauern, dass nicht eine andere Person an seiner statt Bürgermeister geworden wäre. |
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| | Darüber hinaus sei die Disziplinarverfügung auch materiell rechtswidrig. |
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| | Am 08.04.2014 habe er, wie schon im Schreiben vom 05.09.2014 präzisiert, spontan der Kritik der Stadträtin Dr. ... an der Landesregierung durch zweimaliges Klopfen zugestimmt. Es sei hingegen nicht um eine Ablehnung des Elternbriefs durch den Oberbürgermeister gegangen. Soweit es in der Disziplinarverfügung heiße, dass dies aus dem Sitzungsprotokoll nicht hervorgehe, sei anzumerken, dass es sich bei diesem nicht um ein Wortlautprotokoll handele. Es habe der Disziplinarbehörde oblegen, den Protokollführer ... und die Stadträtin Dr. ... zu vernehmen. Seine Beweisanträge seien zu Unrecht übergangen worden. Soweit es zwischen dem Oberbürgermeister und ihm zu einem Wortwechsel gekommen sei, sei dieser verwaltungsintern geblieben und nicht im Auditorium reflektiert worden. Dies folge aus dem entsprechenden Schweigen des Protokolls. Die Beweiswürdigung in der Begründung der Disziplinarverfügung greife insoweit zu kurz. Sie differenziere nicht zwischen einer Meinungsäußerung innerhalb der Verwaltungsriege und einer Meinungsäußerung in das Plenum hinein. Vor diesem Hintergrund sei entgegen der im angegriffenen Disziplinarbescheid geäußerten Rechtsauffassung nicht entscheidend, was die Zeugen ... gehört und gesehen hätten. In diesem Zusammenhang sei die Aussage des Zeugen ... wegweisend, der die ihm vorgeworfene Zustimmungserklärung nicht habe bestätigen können. Gleichfalls habe der genannte Zeuge erklärt, dass sich die Stadträtin Dr. ... ebenfalls isoliert kritisch zur Verwaltungsvorschrift geäußert habe, was im Protokoll nicht zum Ausdruck komme und worauf sich seine Zustimmung bezogen habe. Entgegen der Disziplinarverfügung könne den Aussagen des Zeugen ... nicht entnommen werden, dass seine Zustimmung im Plenum wahrgenommen worden wäre. Dass die Sitzung nicht unterbrochen worden sei, spreche auch dafür, dass seine Zustimmung nicht über den Verwaltungstisch hinaus bemerkt worden sei. Darüber hinaus habe der Zeuge erklärt, dass ein Kopfnicken auf der Verwaltungsbank üblich sei und es hin und wieder wörtliche Beifallsbekundungen gebe, die nicht an das Plenum adressiert seien. Die Disziplinarverfügung sei einseitig bemüht, alle entlastenden Umstände außer Acht zu lassen. Die Aussage des Zeugen ... belege nicht, dass er gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe, da sich hieraus nicht ergebe, dass die von ihm getätigte Spontanäußerung durch zweimaliges Klopfen und Zustimmen überhaupt außerhalb der Verwaltungsbank wahrgenommen worden sei. Schließlich habe der Zeuge gesagt, dass es laut gewesen sei. Ebenso wenig ergebe sich aus dessen Aussage, dass sich seine Zustimmung nicht auf die Kritik der Gemeinderätin Dr. ... an der Verwaltungsvorschrift des Landes bezogen habe. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums sei eine Teilbarkeit seines Beitrags insofern nachvollziehbar, als er lediglich die Kritik der Stadträtin an der Verwaltungsvorschrift für zutreffend erachtet habe. Der Aussage des Oberbürgermeisters, insbesondere in seinem Gedächtnisprotokoll vom 09.04.2014, über den Wortwechsel auf der Verwaltungsbank könne in keiner Weise gefolgt werden. Anders als dieser hätten die direkt neben ihm und dem Zeugen sitzenden Personen keinen Wortwechsel wahrgenommen. Darüber hinaus habe die Disziplinarbehörde dem Oberbürgermeister einen Dienstherrenbonus eingeräumt. Der von ihm beschriebene Vorgang am 08.04.2014 werde von keinem anderen Zeugen bestätigt. Der Oberbürgermeister sei mit zunehmender Vernehmungsdauer aggressiver geworden. Dies sei allerdings nicht in die Würdigung der Zeugenaussage eingeflossen. Auch der Oberbürgermeister vermöge nicht zu bekunden, ob sein Beitrag im Plenum wahrgenommen worden sei. Darüber hinaus hätte die Disziplinarbehörde den Stadtrat Prof. Dr. ... zu dem Gesprächsverlauf zwischen ihm und dem Stadtrat vernehmen müssen, da der Oberbürgermeister in seinem Gedächtnisprotokoll vom 09.04.2014 zu Unrecht angebe, es habe zwischen ihm und dem Stadtrat ein Gespräch gegeben, in dessen Verlauf der Stadtrat sein Verhalten auf der Verwaltungsbank gerügt habe. Dann wäre der Nachweis erbracht worden, dass die Sachverhaltsdarstellung des Oberbürgermeisters in dessen Gedächtnisprotokoll unzutreffend sei. Auch werde die entsprechende Praxis der Verwaltungsspitze nicht berücksichtigt. Der Oberbürgermeister halte sich selbst nicht an das, was er ihm vorwerfe. Der Oberbürgermeister habe in der Vergangenheit mehrfach Zustimmungsbekundungen nach dem Ende von Redebeiträgen abgegeben. Was für den Oberbürgermeister gelte, müsse auch für ihn gelten. Entscheidend sei, dass Beifallsbekundungen nicht als ungehörig betrachtet würden und darin keine Missachtung des Oberbürgermeisters liege. |
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| | Entgegen der Disziplinarverfügung vom 12.12.2016 sei er im Hinblick auf den Vorgang am 09.04.2014 entschuldigt gewesen, dem Termin nicht zu folgen. Der angefochtene Bescheid befasse sich nicht mit seinen Entschuldigungsgründen und sei deshalb rechtwidrig. Er sei in seiner E-Mail von 11.03 Uhr auf eine ganz außergewöhnliche Situation am Vorabend eingegangen. Hierauf gehe der Oberbürgermeister in seiner Antwort-E-Mail in keiner Weise ein. Unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin ... vom 07.10.2014, wonach es etwas Besonderes sei, wenn der Oberbürgermeister mit ihr wegen einer Termins-Absprache für ihn telefoniere, wäre es veranlasst gewesen, sorgfältig zur Frage des Verschuldens zu recherchieren. Die Zeugin ... habe in ihrer Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass der Terminswunsch des Oberbürgermeisters mit persönlichen Bedürfnissen zur Gestaltung der Mittagszeit kollidiert sei. In § 8 der Dienstvereinbarung vom 19.05.2010 sei geregelt, dass Arbeitnehmer die Mittagspause variabel zwischen 12.00 und 14.00 Uhr nehmen könnten. Daher könnten Arbeitsanweisungen in dieser Zeit nicht erteilt werden. Jedenfalls sei die Dienstvereinbarung dahingehend auszulegen, dass sie ihm einen Rechtfertigungsgrund zur Verweigerung des Gesprächs gegeben habe. Bis 13.00 Uhr habe er seine Mittagspause genommen. Die Weisung des Oberbürgermeisters, um 12.30 Uhr zum Gespräch zu erscheinen, verstoße unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gegen die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Daher habe er der Weisung nicht Folge leisten müssen. Vor dem Hintergrund der ungewöhnlichen Terminszeit und der gewechselten E-Mails sei klar, dass der Besprechungswunsch einzig dazu gedient habe, ihn zu peinigen. Es hätte die Möglichkeit bestanden, nach der Mittagspause eine Besprechung abzuhalten. Da nicht ausschließbar gewesen sei, dass der Oberbürgermeister ihm gegenüber erneut ausfällig geworden wäre, sei er entschuldigt gewesen, nicht zum Termin zu erscheinen. Der Oberbürgermeister habe selbst eingeräumt, dass es eine atmosphärische Störung gegeben habe, die auszuräumen im Vorfeld der Sitzung am 09.04.2014 wünschenswert gewesen sei. Er selbst habe sich aufgrund der Verwaltungsausschusssitzung am Vortag noch in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Überdies habe der Oberbürgermeister für die gleiche Zeit den Stadtkämmerer zum Gespräch gebeten, so dass der Gesprächstermin mit ihm nicht ohne Wartezeiten hätte stattfinden können. Auch dies belege, dass es dem Oberbürgermeister um eine reine Machtdemonstration gegangen sei. |
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| | In Bezug auf das Pressegespräch vom 10.04.2014 würdige das Regierungspräsidium einseitig nur die Aussagen der Zeugen ... Seine ausführliche Sachverhaltsdarstellung mit Schreiben vom 05.09.2014 werde hingegen nicht berücksichtigt. Es sei durchaus möglich, dass sich die Zeuginnen in einem Erinnerungsirrtum befänden bzw. sich nicht mehr an die konkreten Abläufe erinnern könnten, zumal für die Zeuginnen ... der 10.04.2014 als besonderer Tag gebloggt gewesen sei. Bei der Einvernahme des Oberbürgermeisters seien entlastende Momente nicht zur Sprache gebracht worden. Ferner lasse sich aus den Aussagen der Zeuginnen ... nicht ableiten, dass der Besprechungstermin erst nachträglich eingetragen worden sein müsse. Die Zeugin ... habe darauf hingewiesen, dass auch ihre Kollegin, Frau ..., den Termin hätte eintragen können. Darüber hinaus sei die Disziplinarbehörde inkonsequent. Das Regierungspräsidium habe im Hinblick auf einen Artikel von ihm in der ... mit Schreiben vom 12.01.2015 festgestellt, dass Nr. 6.9 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt ... (im Folgenden: ADGA), wonach die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Medien dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister vorbehalten sei, nicht umgesetzt werde. Außerdem stehe nach der ADGA die Pressearbeit auch dem Bürgermeister zu, so dass ein Pflichtverstoß schon deshalb ausscheide. Die ADGA könne durch die Dienstanweisung des Bürgermeisters vom 09.03.2011 nicht außer Kraft gesetzt werden. Es befinde sich kein Hinweis bezüglich der Befugnisse und Zuständigkeiten des Bürgermeisters in der Dienstanweisung. Auch die „Verpflichtungserklärung“ sei weder eine Anwendung noch eine bindende Verpflichtung, weil sie unverhältnismäßig sei und das massiv gestörte Verhältnis zwischen der damaligen Oberbürgermeisterin und ihm reflektiere. Darüber hinaus seien im Rahmen des Pressegesprächs keine abweichenden Meinungen in Bezug auf die Position des Oberbürgermeisters dargestellt worden. Es seien nur die Positionen des Vorjahres wiedergegeben worden. |
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| | Soweit ihm vorgeworfen werde, den Oberbürgermeister nicht über die Übung am 11.04.2014 informiert zu haben, stütze sich der angefochtene Disziplinarbescheid einseitig und unkritisch auf die Aussagen des Oberbürgermeisters vom 15.12.2014. Demgegenüber habe er in seiner Einlassung vom 05.09.2014 dargelegt, dass er den Oberbürgermeister im Rahmen einer Dienstbesprechung am 24.03.2014 informiert gehabt habe. Diese halte das Regierungspräsidium für unglaubhaft. Dass ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Oberbürgermeister und ihm bestanden habe, hätte in die Bewertung der Aussagen des Oberbürgermeisters einfließen müssen. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid sei es kein Argument gegen die Information des Oberbürgermeisters, dass dieser den Zeugen ... im Falle einer Übung informiert hätte. In einem Übungsfall verbiete es der pädagogisch strukturelle Ansatz, die Übung als solche von vornherein kenntlich zu machen. Dementsprechend sei im Übrigen auch eine Information des Oberbürgermeisters untunlich gewesen. Entsprechend habe der Oberbürgermeister auch im Hinblick auf das Übungsszenario am 12.04.2014 verfahren. Selbst wenn er es versäumt hätte, den Oberbürgermeister zu informieren, hätte er nicht gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Entgegen der Rechtsauffassung der angefochtenen Entscheidung könne die Stabsdienstordnung der Stadt ... nicht als Rechtsgrundlage für einen Verstoß herangezogen werden. Diese enthalte keine rechtlichen Prämissen für den Fall des Abhaltens einer Übung. Überdies sei der Oberbürgermeister - wie dieser selbst einräume - zum Zeitpunkt der Übung nicht im Rathaus gewesen, so dass er als allgemeiner Stellvertreter berechtigt gewesen sei, die Übung abzuhalten. Dafür, dass er den Oberbürgermeister vorab über die Übung am 11.04.2014 informiert habe, spreche auch der E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ... Nur so lasse sich der genannte E-Mail-Verkehr verstehen. Er habe vor dem 11./12.04.2014 mit dem stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ... Kontakt aufgenommen gehabt, um sich nach dem Übungsszenario zu erkunden. Dabei habe er diesen davon in Kenntnis gesetzt, dass er am 11.04.2014 ein Übungsszenario betreffend einen Schadensfall im Stromnetz beabsichtige. Soweit der Oberbürgermeister behaupte, er habe vor dem 12.04.2014 zwar mit dem stellvertretenden Feuerwehrkommandanten gesprochen, sich jedoch nicht über die Übung ausgetauscht, sei dies lebensfremd. |
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| | Zwischen dem Oberbürgermeister und ihm bestünde eine politische Konkurrenzsituation. Mit dem besonderen Verhältnis setze sich der angegriffene Bescheid nicht auseinander. Zusätzlich hätte miteinbezogen werden müssen, dass auch die Vorgängerin des Oberbürgermeisters mit allen Mitteln versucht habe, ihn aus dem Amt zu drängen. Diese habe bis ins Einzelne seine Kompetenzen reguliert, so dass der gebotene Freiraum des ständigen Vertreters des Oberbürgermeisters nicht mehr bestanden habe. Diese Vorschriften hätten im Ergebnis dazu geführt, dass es dem „Gutdünken“ des Oberbürgermeisters überlassen geblieben sei, eine disziplinarrechtliche Pflichtwidrigkeit festzustellen. Diesen Hintergrund habe das Regierungspräsidium ausgeblendet und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet. Es gehe nicht an, auf der einen Seite seine herausgehobene Position als Beigeordneten herauszustellen, um auf der anderen Seite diesen als schlichten „Vollzugsgehilfen“ des Oberbürgermeisters zu betrachten. Insofern werden auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung missachtet. |
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| | den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 aufzuheben, |
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| | hilfsweise, die Disziplinarverfügung zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme festzusetzen. |
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| | Das beklagte Land beantragt, |
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| | Es macht im Wesentlichen geltend: |
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| | Die Disziplinarverfügung vom 12.12.2016 sei formell rechtmäßig. |
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| | Es sei nicht gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen worden. Es bestehe keine Verpflichtung, über Besprechungen Vermerke anzufertigen. Mit Verfügung vom 08.05.2014 sei dem Kläger die Gelegenheit zur Äußerung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gegeben worden und hierfür eine angemessene Frist bis zum 20.06.2014 gesetzt worden. Die vom Kläger gerügte fehlende Anhörung vor dem Erlass der verfahrenseinleitenden Verfügung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen würde ein solcher Verfahrensfehler nicht zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung führen, da hinsichtlich dieser die erforderliche Anhörung durch Übersendung des Entwurfs der Verfügung erfolgt sei. Die Ablehnung des erst nach Fristablauf gestellten Antrags auf Fristverlängerung mit Schreiben vom 14.07.2014 sei zu Recht erfolgt, da der Kläger keine zwingenden Gründe dafür vorgetragen gehabt habe, weshalb er gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Hinsichtlich der vom Kläger beantragten Akteneinsicht sei der Hinweis ergangen, dass diese in den Räumen des Regierungspräsidiums gewährt werde. |
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| | Ferner habe kein befangener Mitarbeiter an der angefochtenen Disziplinarverfügung mitgewirkt. Eine Befangenheit des damaligen Leiters des Kommunalreferats, ..., sei zu Recht verneint worden. Die Entscheidung der Regierungsvizepräsidentin vom 01.07.2014 sei dem Kläger übersandt worden. Allein daraus, dass es am 15.09.2011 ein Gespräch über den Kläger zwischen dem Oberbürgermeister und Herrn ... gegeben habe, begründe sich nicht die Annahme einer Voreingenommenheit des Herrn ... Selbst die Bewertung der Weitergabe personenbezogener Daten als datenschutzrechtlich unzulässig führe jedoch nicht zur Annahme einer Voreingenommenheit des Herrn ... Eine Voreingenommenheit des damaligen Sachbearbeiters Dr. ... folge nicht daraus, dass dieser dem Kläger mitgeteilt habe, das Regierungspräsidium sei für Strafanzeigen nicht zuständig, sondern die Strafverfolgungsbehörden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe Herr Dr. ... auch nicht selbst über seine Befangenheit entschieden. Der vom Kläger erwähnte Aktenvermerk des Herrn Dr. ... vom 09.09.2014 verdeutliche lediglich die Auffassung, dass keine Gründe für die Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Die Entscheidung über das Vorliegen von Befangenheitsgründen habe in Einklang mit § 21 Abs. 1 LVwVfG die Regierungspräsidentin am 01.07.2014 getroffen. Soweit der Kläger in der Klagebegründung erstmals weitere Gründe für eine angebliche Befangenheit des Herrn Dr. ... vortrage, seien diese nicht unverzüglich mitgeteilt worden. Somit könne der Kläger mit diesen Rügen (Vorwurf, dass die Zeugenvernehmungen im Rathaus der Stadt ... sowie die Vernehmung des Oberbürgermeisters in dessen Dienstzimmer durchgeführt worden seien) nicht mehr gehört werden. Abgesehen davon sei die Disziplinarbehörde in der Auswahl der Vernehmungsorte frei, soweit nicht die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG entsprechend geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung, wie § 50 StPO, etwas Anderes vorsähen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei die Entscheidung über den Vernehmungsort aus praktischen Gründen vor dem Hintergrund erfolgt, dass auf diese Weise den Zeugen habe ermöglicht werden können, ihrer beruflichen Tätigkeit ohne großen Zeitverlust nachzugehen. Sofern nunmehr in der Klagebegründung implizit auch der Vorwurf der Befangenheit gegenüber der derzeitigen Sachbearbeiterin erhoben werde, sei diese Rüge zum einen verspätet und zum anderen ungerechtfertigt. Dass der Antrag der Disziplinarbehörde vom 10.08.2015 an das Gesundheitsamt Karlsruhe auf Veranlassung des Schreibens des Oberbürgermeisters vom 31.05.2015 bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.04.2015 gestellt worden sein soll, sei eine Unterstellung des Klägers. Aus dem Antrag vom 10.08.2015 sei ersichtlich, dass aufgrund der vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Klägers begründete Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestanden hätten. In dem Antrag an das Gesundheitsamt seien objektiv und nachvollziehbar die Gründe für eine solche gutachterliche Stellungnahme dargelegt worden. |
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| | Die angefochtene Disziplinarverfügung sei auch materiell rechtmäßig. |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägers setze der Verstoß gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 35 BeamtStG nicht voraus, dass die in der Ausschusssitzung erfolgte Zustimmung zu kritischen Äußerungen einer Stadträtin im Plenum habe wahrgenommen werden können. Entscheidend sei vielmehr, dass durch eine Zustimmung zu einer solchen kritischen Äußerung zum Ausdruck gebracht werde, dass man nicht hinter der Beschlussvorlage der Verwaltung stehe. Dies widerspreche der gegenüber dem Vorgesetzten aber auch gegenüber den Kollegen bestehenden Verpflichtung, diese zu unterstützen. |
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| | Im Hinblick auf den Gesprächstermin mit dem Oberbürgermeister am 09.04.2014 sei der Vortrag des Klägers nicht geeignet, seine Weigerung, zum Gesprächstermin zu erscheinen, zu entschuldigen. Selbst wenn man unterstelle, dass es am Abend des 08.04.2014 zu verbalen Entgleisungen des Oberbürgermeisters gekommen sei, stelle dies keinen Grund dar, der Aufforderung des Oberbürgermeisters zum Gespräch wegen der am Vorabend stattgefundenen Verwaltungsausschusssitzung zu erscheinen, keine Folge zu leisten. Dies wäre dem Kläger zumutbar gewesen. Für den Fall, dass der Oberbürgermeister, wie der Kläger vortrage, erneut ausfällig geworden wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, das Gespräch zu unter- bzw. abzubrechen. |
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| | Mit Blick auf das Pressegespräch am 10.04.2014 um 13.00 Uhr zum Sicherheitskonzept sei festzuhalten, dass die Zeugenaussagen nicht einseitig zu Lasten des Klägers gewürdigt worden seien. Auch sei der Vorwurf, das Regierungspräsidium habe die Einlassung des Klägers vom 05.09.2014 in keiner Weise gewürdigt, unberechtigt. Es werde entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mit zweierlei Maß gemessen. Es handele sich bei dem vom Kläger angesprochenen „Schreiben“ vom 12.01.2015 um einen Aktenvermerk, der keine bindende Wirkung in der Weise erzeuge, dass die Behörde in ihrer rechtlichen Bewertung in einer an einen Verfahrensbeteiligten ergehenden Verfügung nicht davon abweichen könnte. Auch wenn sich durch die Vernehmung des Oberbürgermeisters ergeben habe, dass die in der Dienstanweisung über Zuständigkeiten und Befugnisse des Bürgermeisters und Ziffer 3 „Öffentlichkeitsarbeit“ erwähnte schriftliche Erlaubnis des Oberbürgermeisters im Hinblick auf die Beantwortung der Pressefragen nicht praktiziert werde, liege dennoch ein Verstoß gegen die dem Kläger bekannte Dienstanweisung vor. Aus der Vorgabe in Ziffer 3, dass direkte Anfragen der Presse an den Bürgermeister an den Oberbürgermeister weiterzuleiten seien, ergebe sich jedenfalls, dass der Bürgermeister den Oberbürgermeister über eine Presseanfrage zu informieren habe. Der Kläger habe in seiner Einlassung vom 05.09.2014 geschildert, dass die ... ein Gespräch zum Thema Jugendschutz gewünscht habe. Über das dann vereinbarte Pressegespräch am 10.04.2014 um 13.00 Uhr habe der Kläger entgegen der Dienstanweisung den Oberbürgermeister nicht informiert. Auch habe der Kläger die Pressestelle nicht vorab über das Pressegespräch informiert. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall auch vom demjenigen, der in dem Aktenvermerk vom 12.01.2015 bewertet worden sei, da dort nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich der Kläger mit der Pressestelle abgestimmt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers könne die von ihm unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 10.02.2014 für die Bewertung einer Dienstpflichtverletzung herangezogen werden. |
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| | Im Hinblick auf den angeblich hohen Schadensfall im Stromnetz am 11.04.2014 gehe der Kläger zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte sich einseitig auf die Aussage des Oberbürgermeisters gestützt habe. Es seien auch die Aussagen der Zeugen ... und ... ausgewertet worden sowie die vom Kläger vorgelegte E-Mail des Feuerwehrkommandanten ... An der Glaubwürdigkeit des Oberbürgermeisters bestünden entgegen der Auffassung des Klägers keine Zweifel. Soweit der Kläger behaupte, der Oberbürgermeister habe ihm als Konkurrent im Kommunalwahlkampf zur Kreistagswahl schaden wollen, sei dies eine bloße Vermutung. Die Vernehmung des Oberbürgermeisters sei erst im Dezember 2014 erfolgt, während die Wahl der Kreisräte bereits Ende Mai 2014 stattgefunden habe. Weder die verfahrenseinleitende Verfügung gegen den Kläger noch die Zeugenvernehmungen seien öffentlich gemacht worden. Ferner habe die Stabsdienstordnung entgegen der Ansicht des Klägers auch Geltung für den Fall einer Katastrophenschutzübung. Dass in der Stabsdienstordnung kein derartiger Hinweis enthalten sei, stehe einer Anwendung im Übungsfall nicht entgegen. Denn auch die Anwendung der für einen Krisenfall geltenden Stabsdienstordnung müsse geübt werden. Selbst wenn man annähme, dass die Stabsdienstordnung für den Fall einer Katastrophenschutzübung nicht gelten würde, läge eine Dienstpflichtverletzung des Klägers vor. Die Beratungs- und Unterstützungspflicht gebiete es, dass der Kläger seinen Vorgesetzten über alle bedeutsamen dienstlichen Vorgänge wie eine Katastrophenschutzübung informiere. Eine Informationspflicht des Klägers sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger als Erster Beigeordneter der ständige allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters nach § 49 Abs. 3 Satz 1 GemO gewesen sei. Diese Regelung gebe dem Ersten Beigeordneten zwar das umfassende Recht zur Vertretung des Oberbürgermeisters. Die allgemeine Vertretungsbefugnis sei jedoch regelmäßig auf den Fall der Verhinderung des Oberbürgermeisters beschränkt. Da der Oberbürgermeister im vorliegenden Fall jedoch nicht generell verhindert gewesen sei, eine Übung abzuhalten, sondern nur eine kurzzeitige Abwesenheit am Vormittag des 11.04.2014 zwecks Wahrnehmung eines Termins in Karlsruhe vorgelegen habe, sei das Abhalten der Übung eines Krisenfalls durch den Kläger nicht von einem Recht der allgemeinen Stellvertretung gedeckt. Dies ergebe sich auch aus der Vertretungsregelung in Ziffer 2 der Dienstanweisung über Zuständigkeiten und Befugnisse des Bürgermeisters vom 09.03.2011. |
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| | Am 19.04.2018 hatten die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, den der Kläger am 03.05.2018 widerrufen hat. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2018 hat das Gericht durch Zeugenvernehmung des Oberbürgermeisters der Stadt ... ... sowie des Brandschutzsachverständigen ..., der zum Zeitpunkt der Übung am 12.04.2014 stellvertretender Kommandant der Feuerwehr ... war und das Übungsszenarium vom 12.04.2014 ausgearbeitet hat, Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen. |
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| | Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (8 Hefte) und die Personalakte des Klägers (3 Hefte) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| | Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Da die angegriffene Disziplinarverfügung wegen eines Bemessungsfehlers rechtswidrig ist, ändert die Kammer nach § 21 Satz 2 AGVwGO die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums vom 12.12.2016 wie tenoriert ab. Soweit die Klage auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtet ist, ist sie (im Übrigen) abzuweisen. |
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| | Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger mittlerweile in den Ruhestand getreten ist. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 LDG beginnt die Kürzung der monatlichen Bezüge mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit folgt. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 LDG gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt, wenn der Beamte - wie hier - vor Eintritt der Unanfechtbarkeit in den Ruhestand tritt. Der angegriffene Bescheid hat daher Relevanz für das Ruhegehalt des Klägers. Vor diesem Hintergrund erledigt sich die Disziplinarmaßname gegen den Kläger nicht durch dessen Eintritt in den Ruhestand. |
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| | Die angegriffene Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. |
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| | Zwar kann ein unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen bzw. befangenen Bearbeiters ergangener Verwaltungsakt als verfahrensfehlerhaft angefochten werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 - 9 A 4/15 - juris Rn. 26). Allerdings ist für das Regierungspräsidium niemand tätig geworden, der nach § 2 LDG i.V.m. § 20 Abs. 1 LVwVfG kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich. Auch ist vorliegend kein Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 LVwVfG gegeben, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 - 9 A 4/15 - juris Rn. 26). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sind keine Gründe ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. |
|
| | Dass das Regierungspräsidium womöglich über Besprechungen keine Aktenvermerke gefertigt hat, ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es deutet - unabhängig davon, ob die vom Kläger behaupteten Gespräche am 15.09.2011 und 14.04.2014 tatsächlich stattgefunden haben - nichts darauf hin, dass das Regierungspräsidium verpflichtet war, über diese Gespräche Niederschriften anzufertigen oder auch nur einen Aktenvermerk zu fertigen. Solche Pflichten folgen nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 LDG, wonach über Anhörungen und Beweiserhebungen Niederschriften zu erstellen sind und bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Anordnungen sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten die Fertigung eines Aktenvermerks genügt. Die Gespräche, deren mangelnde Dokumentation der Kläger rügt, waren auch nach dem Vorbringen des Klägers weder Anhörungen noch Beweiserhebungen. Eine Pflicht zur Protokollierung folgt auch nicht aus den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen. |
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| | Ferner besteht keine Besorgnis der Befangenheit, weil das Regierungspräsidium dem Kläger die dem Datenschutzbeauftragten übermittelte Stellungnahme nicht vorgelegt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, inwiefern die fehlende Offenlegung dieser Stellungnahme ein Grund sein könnte, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Regierungspräsidiums zu rechtfertigen. Darüber hinaus hat das Gericht beim Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg die fragliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums in Erfahrung gebracht. Auch aus dieser ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit. |
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| | Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorwurf des Klägers, das Regierungspräsidium habe mit Schreiben vom 01.07.2014 nicht eingeräumt, dass es am 15.09.2011 zu einem Gespräch gekommen sei. Das Regierungspräsidium hat mit Schreiben vom 01.07.2014 nicht bestritten, dass es am 15.09.2011 ein Gespräch gab. Eine Besorgnis der Befangenheit daraus abzuleiten, das Regierungspräsidium habe nicht ausdrücklich eingeräumt, dass es das genannte Gespräch gegeben habe, ist fernliegend. Das Regierungspräsidium hat mit dem genannten Schreiben mitgeteilt, dass es den Sachverhalt geprüft und dienstliche Äußerungen der in Betracht kommenden Beamten eingeholt habe. Die Prüfung habe ergeben, dass die vom Kläger aufgestellten Behauptungen unzutreffend seien. Es ist nicht ersichtlich, warum das Regierungspräsidium verpflichtet gewesen sein sollte, den Kläger näher über den Gesprächsinhalt zu informieren. Vor diesem Hintergrund kann dem Regierungspräsidium keine „Verschleierungstaktik“ vorgeworfen werden, wie vom Kläger behauptet. |
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| | Ferner wird eine Besorgnis der Befangenheit nicht dadurch begründet, dass das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 14.07.2014 die Bitte des Klägers auf Verlängerung der Äußerungsfrist zu den in der Einleitungsverfügung mitgeteilten Sachverhalten bis zum 01.09.2014 nicht erfüllt hat. Mit Schreiben vom 08.05.2014, dem Kläger am 15.05.2014 zugestellt, hatte das Regierungspräsidium dem Kläger die Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen bis zum 20.06.2014, also innerhalb einer Frist von über einem Monat zu äußern. Dass diese Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG unangemessen gewesen wäre, ist auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts nicht ersichtlich. Warum es dem Kläger nicht möglich war, sich innerhalb dieser Frist angemessen zu äußern, hat dieser weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber dem Regierungspräsidium substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die Komplexität bzw. - wie im Schreiben vom 20.06.2014 - darauf, dass die „Akten und Erläuterungen“ fehlten, vermag nichts zu ändern. Dass eine Frist von über einem Monat selbst in schwierigen Sachen angemessen ist, bei denen eine Äußerung auch die vorherige Einsichtnahme in umfangreichere Akten erfordert, wird von § 20 Abs. Satz 1 BDG bestätigt, der für die Frist zur schriftlichen Äußerung generell einen Monat vorsieht (vgl. Nonnenmacher in v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 11 LDG Rn. 10). Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung des § 11 Abs. 3 Satz 2 LDG berufen, wonach die Frist zu verlängern ist, wenn der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert ist, die Frist einzuhalten und er dies unverzüglich mitgeteilt hat. Die Ablehnung seines Antrags auf Fristverlängerung erfolgte mit Schreiben vom 14.07.2014 zu Recht. Der Kläger hat keine zwingenden Gründe dafür vorgetragen, weshalb er gehindert war, die ihm gesetzte Frist bis zum 20.06.2014 einzuhalten. Überdies hat der Kläger dergleichen Gründe auch nicht unverzüglich mitgeteilt. Sein Antrag auf Fristverlängerung vom 20.06.2014 ist dem Regierungspräsidium am 23.06.2014, also nach Ablauf der Frist von über einem Monat mit Ablauf des 20.06.2014 zugegangen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger gehindert gewesen sein sollte, den Antrag auf Fristverlängerung vorher zu stellen. Insofern kann sich der Kläger nicht darauf berufen, ihm sei die Aktenübersendung verweigert worden. Nach § 2 LDG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Gemäß § 2 LDG i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Hierauf hat das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 14.07.2014 hingewiesen. Ebenfalls hat es darauf hingewiesen, dass eine Aktenübersendung an einen Rechtsanwalt in Betracht kommt, wenn sich dieser gegenüber dem Regierungspräsidium als Verfahrensbevollmächtigter legitimiert, was bislang nicht erfolgt sei. Hiergegen ist auch im Hinblick auf § 2 LDG i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG a.E., wonach die aktenführende Behörde Ausnahmen von der Regel des § 29 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG gestatten kann, nichts einzuwenden. |
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| | Eine Besorgnis der Befangenheit wird ferner nicht dadurch begründet, dass die Zeugen in den Diensträumen der Stadt ... und nicht - wie vom Kläger gewünscht - in jenen des Regierungspräsidiums vernommen worden sind. Die Disziplinarbehörde ist in der Auswahl der Vernehmungsorte grundsätzlich frei. Ausnahmen sieht das Gesetz etwa für die Vernehmung von Abgeordneten und Regierungsmitglieder vor (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 StPO). Hieraus folgt allerdings nicht, dass andere Personen nicht in ihren Diensträumen vernommen werden dürften, um etwa deren beruflichen Tätigkeit durch die Vernehmung so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Schon vor diesem Hintergrund verfängt die bloße Unterstellung des Klägers nicht, durch die Vernehmung in der Arbeitsumgebung entstehe eine unbewusste Nähe zum Arbeitgeber. Ebenfalls vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass der Oberbürgermeister in seinem Dienstzimmer vernommen wurde. |
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| | Auch insoweit das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 10.08.2015 das Gesundheitsamt darum gebeten hat, den Kläger amtsärztlich zu untersuchen und gutachterlich zur Frage seiner Schuldfähigkeit Stellung zu nehmen, folgt hieraus keine Besorgnis der Befangenheit. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie „schuldhaft“ die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Verschulden setzt Schuldfähigkeit voraus. Das Verschulden im Sinne des Disziplinarrechts kann gemindert oder ausgeschlossen sein. Die §§ 20 f. StGB finden entsprechende Anwendung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.02.2018 - 2 B 51.17 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 43; jeweils mwN). Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat aufgehoben oder gemindert war, so muss die Disziplinarbehörde nähere Feststellungen hierzu treffen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 - 2 B 59.17 - juris Rn. 29; Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 25 mwN). Wie im Strafverfahren findet auch im Disziplinarverfahren die Wahrheitsfindung eine Schranke im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierbei ist nicht ohne Belang, ob und inwieweit eine rechtliche und tatsächliche Gewähr dafür gegeben ist, dass das Wissen um die grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Patientendaten auf den Kreis der unmittelbar Beteiligten beschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2000 - 2 WDB 2.00 - juris Rn. 5). Nach diesem Maßstab war die Bitte des Regierungspräsidiums, den Kläger amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu beanstanden. Es lagen zum Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung auch im Hinblick auf den mit einer amtsärztlichen Untersuchung verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldfähigkeit des Klägers gemindert ist. Diese Anhaltspunkte hat das Regierungspräsidium im Schreiben vom 10.08.2015 in Ausführlichkeit dargelegt. Zu erwähnen ist insbesondere, dass es in der Vergangenheit vielfach zu erheblichen Konflikten des Klägers mit unterschiedlichen Vorgesetzten gekommen ist. Insofern kann dem Regierungspräsidium nicht - wie vom Kläger - entgegengehalten werden, die Heranziehung „uralter“ Vorfälle dokumentiere eine Befangenheit. Das Regierungspräsidium listet in seinem Schreiben nicht nur Konflikte aus den 90er Jahren auf, sondern insbesondere auch aus der Zeit, als die Vorgängerin des jetzigen Oberbürgermeisters im Amt und damit dem Kläger vorgesetzt war. Schon vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Oberbürgermeisters durch das Schreiben vom 07.04.2015 wie auch der Oberbürgermeister durch die Übersendung einer Excel-Liste über Verfehlungen des Klägers mit Schreiben vom 31.07.2015 zu Unrecht Zweifel an der Schuldfähigkeit des Klägers geschürt haben. |
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| | Im Übrigen wird eine Besorgnis der Befangenheit weder durch das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ... vom 11.04.2014 noch dadurch begründet, dass das Regierungspräsidium auf die Ausführungen des Klägers mit Schreiben vom 23.04.2015, wonach er durch den Oberbürgermeister massiv in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Amtsführung beeinträchtigt werde, nicht geantwortet hat. Das gleiche gilt für den Umstand, dass das Regierungspräsidium dem Wunsch des Klägers nach Mediation nicht nachgekommen ist, wie auch dafür, dass der damalige Sachbearbeiter Dr. ... sich mit Schreiben vom 09.09.2014 gegen eine Besorgnis der Befangenheit ausgesprochen hat. |
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| | Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat das Regierungspräsidium zu Recht festgestellt, dass im Hinblick auf den damaligen Sachbearbeiter Dr. ... und dem damaligen Referatsleiter ... keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Ergänzend ist festzuhalten, dass - wie das Regierungspräsidium zu Recht vorträgt - allein aus dem Umstand, dass es am 15.09.2011 ein Gespräch über die Person des Klägers zwischen dem Oberbürgermeister und Herrn ... gegeben hat, nicht die Annahme einer Voreingenommenheit des Herrn ... folgt. Auch die Bewertung der Weitergabe personenbezogener Daten als datenschutzrechtlich unzulässig durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit Schreiben vom 21.04.2015 führt nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf Herrn ... |
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| | Ferner ist nicht ersichtlich, dass das Regierungspräsidium den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wie er insbesondere in den § 11, § 20 LDG niedergelegt ist, verletzt hat. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Klägers, es existierten keine Aufzeichnungen über eine Besprechung vom 14.04.2014, in der es um die Einleitung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung gegangen sei. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht ersichtlich, dass dieser nicht die Gelegenheit hatte, sich zu sämtlichen Vorwürfen zu äußern. |
|
| | Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Verstoß, insbesondere nicht gegen § 18 Abs. 1 LDG oder allgemein gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04 - juris Rn. 8 mwN), daraus hergeleitet werden, dass Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls über die Vernehmung des Oberbürgermeisters vom 15.12.2014 bestünden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LDG sind über Beweiserhebungen Niederschriften zu erstellen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG gilt § 168a StPO entsprechend. Nach § 168a Abs. 1 Satz 1 StPO muss das Protokoll unter anderem ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. Soweit der Kläger geltend macht, im Protokoll werde nicht angegeben, wann und wie lange der Zeuge sein Sitzungszimmer verlassen habe, kann offenbleiben, ob - eine zeitweise Abwesenheit des Zeugen während der Vernehmung unterstellt - das Protokoll insofern die Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens nicht ersehen lässt. Eine Niederschrift, die den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht genügt, kann zwar verwertet werden, ist jedoch in der Regel in ihrem Beweiswert gemindert (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 77). Entscheidend ist das Gewicht und die Bedeutung des Fehlers für die Rechtmäßigkeit der Abschlussverfügung (vgl. Düsselberg in v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 18 LDG Rn. 4; vgl. zu einem ähnlichen Maßstab im Hinblick auf §§ 28, 55 BDG: BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 26 mwN). Sollten (mehrfache) Unterbrechungen der Vernehmung des Oberbürgermeisters im Protokoll nicht dokumentiert worden sind, würde hierdurch der Beweiswert nicht beeinträchtigt, da nicht ersichtlich und auch sonst nicht vorgetragen worden ist, warum es auf diese Angaben für die Rechtmäßigkeit der Abschlussverfügung ankommt. Darüber hinaus wird der Beweiswert des Protokolls nicht dadurch entscheidungserheblich reduziert, dass - wie im Protokoll vom 15.12.2014 vermerkt - der Beginn der Aufzeichnung der Vernehmung zum Sachverhalt Ziffer 1 der Einleitungsverfügung durch einen technischen Defekt unbrauchbar geworden ist. Es ist nicht ersichtlich und wird auch sonst nicht vorgetragen, warum hierdurch der Beweiswert der übrigen Angaben des Zeugen entscheidungserheblich geschmälert sein sollte. Ferner wird der Beweiswert des Protokolls auch nicht deshalb beeinträchtigt, weil der Zeuge das gefertigte Protokoll erst am 16.02.2015 genehmigt hat. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 168a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StPO ist das Protokoll den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Durchsicht vorzulegen. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 168a Abs. 3 Satz 3 Alternative 2 StPO). Das Protokoll über die Vernehmung vom 15.12.2014 wurde dem Zeugen zur Durchsicht vorgelegt und von diesem unterschrieben. Ein zeitlicher Konnex des Datums der Unterschrift mit dem Datum der Vernehmung ist nicht ausdrücklich vorgesehen, weshalb es jedenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Zeuge das Protokoll erst zwei Monate nach seiner Vernehmung unterschrieben hat. Im Hinblick auf den Beweiswert des Protokolls ist zunächst darauf hinzuweisen, dass selbst eine fehlende Unterschrift dem Protokoll nicht seine Wirksamkeit nimmt; dies dient nur der Steigerung des Beweiswerts eines Protokolls. § 168a Abs. 3 StPO soll eine Gewähr dafür bieten, dass der Protokollinhalt den Bekundungen der vernommenen Person entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04 - juris Rn. 10 ff.; vgl. auch BT-Drs. 18/9416, S. 61). Warum vorliegend der Beweiswert des Protokolls aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen der Vernehmung und der Autorisierung durch den Zeugen entscheidungserheblich reduziert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, ein Zeuge könne seine Aussage lediglich unmittelbar im Kontext seiner Einvernahme genehmigen, kann dies nicht nachvollzogen werden. Es erscheint in keiner Weise ausgeschlossen, dass der Zeuge sich auch noch nach zwei Monaten genau daran erinnern konnte, welche Angaben er gemacht hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe keine Möglichkeit gehabt, die vom Oberbürgermeister genehmigte Aussage zu prüfen, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 168a Abs. 3 StPO für die bei der Verhandlung „beteiligten“ Personen gilt. Beteiligte Personen im Sinne des § 168a Abs. 3 StPO sind dabei aber nur solche, die als Zeugen oder Sachverständige Erklärungen zu Protokoll gegeben haben oder die Gegenstand eines Augenscheins waren. Die „mitwirkenden“ Personen, zu denen die Prozessbeteiligten gehören, die ein Anwesenheits-, Antrags- bzw. Fragerecht haben, können während der Verhandlung auf die Formulierungen Einfluss nehmen, ihre Genehmigung ist jedoch nicht vorgesehen (vgl. Griesbaum in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 168a Rn. 10 mwN; El Duwaik in BeckOK, StPO § 168a Rn. 7 <01.01.2018>). Da der Kläger kein Beteiligter im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 168a Abs. 3 StPO war, bestand keine Pflicht zur Überprüfung des Protokolls durch diesen. |
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| | Ergänzend ist festzustellen, dass das Gericht keine Veranlassung sieht aufzuklären, ob es zu den in den Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ... vom 11.04.2014 und 24.02.2016 erwähnten bzw. erbetenen Gesprächen gekommen ist und was deren Inhalt war. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz gilt allerdings nicht unbeschränkt. Das Gericht muss diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ vorträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.05.2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 34 mwN). Dass sich aus dem Inhalt der Gespräche, sollten diese stattgefunden haben, eine Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ergeben oder andere Erkenntnisse mit Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits ergeben könnten, entbehrt auch vor dem Hintergrund des Ausgeführten einer tatsächlichen Grundlage. |
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| | In materieller Hinsicht erweist sich die Disziplinarverfügung des Beklagten jedoch als rechtswidrig. Aufgrund der festgestellten Tatsachen (1.) lassen sich die dem Kläger vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nur teilweise nachvollziehen (2.). Vor diesem Hintergrund ändert das Gericht die Verfügung vom 12.12.2016 gemäß seiner Befugnis aus § 21 Satz 2 AGVwGO ab (3.). |
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| | In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger am 08.04.2014 jedenfalls durch zweimaliges Auf-den-Tisch-Klopfen der Äußerung der Stadträtin Dr. ... in der Verwaltungsausschusssitzung der Stadt ... zugestimmt hat. |
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| | Auch steht fest, dass der Oberbürgermeister am Vormittag des 09.04.2014 den Kläger mit einem Vorlauf von ungefähr zwei Stunden zu einem Gesprächstermin gegen 12.30 Uhr wegen der am Vorabend stattgefundenen Verwaltungsausschusssitzung gebeten hat. Gegen 11 Uhr hat der Kläger dem Oberbürgermeister eine E-Mail geschickt, wonach er aufgrund der gestrigen „Entgleisungen und Beschimpfungen“ in der öffentlichen Verwaltungsausschuss-Sitzung eine Entschuldigung erwarte und sich weitere Gespräche in der Sache erübrigten. Der Oberbürgermeister hat den Kläger vielfach per E-Mail und Telefon aufgefordert, zum Gespräch zu erscheinen. Der Kläger ist trotz Kenntnis der Anordnung nicht zum Gespräch beim Oberbürgermeister erschienen. |
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| | Fest steht ferner, dass der Kläger am 10.04.2014 um 13.00 Uhr ein Pressegespräch zu dem Thema „Sicherheitskonzept - freiwilliger gemeindlicher Vollzugsdienst“ geführt hat und von der Pressestelle der Stadt ... niemand bei dem Gespräch dabei war. |
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| | Schließlich steht unstreitig fest, dass der Kläger am 11.04.2014 gegenüber dem Hauptamtsleiter ... der Stadt ... einen Schadensfall im Stromnetz als Übung inszeniert hat. Nach der Vernehmung der Zeugen ... und ... steht zur Überzeugung des Gerichts außerdem fest, dass der Kläger den Oberbürgermeister über die Übung am 11.04.2014 vorsätzlich nicht vorab informiert hat. Der Zeuge ..., der Oberbürgermeister der Stadt ..., hat glaubhaft bekundet, dass er über die Übung vom 11.04.2014 nicht vorab informiert war. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angabe spricht zunächst, dass er sich nicht lediglich darauf beschränkt hat, mitzuteilen, er sei nicht über die Übung informiert worden, sondern sehr detailreich und plastisch erklärte (zu Realkennzeichen grundlegend BGH, Urteil v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - juris Rn. 20 ff.), er sei weder mündlich noch schriftlich informiert gewesen, hingegen seien er und auch eine Reihe anderer Mitarbeiter über die Übung am 12.04.2014 informiert gewesen, weil viele Mitarbeiter der Stadtverwaltung im Krisenstab involviert gewesen seien und die Übung am Samstag habe stattfinden sollen. Auch konnte er konkret, unter Wiedergabe ungewöhnlicher Details und unter genauer räumlich-zeitlicher Einbettung des Erlebten schildern, wie er das erste Mal durch den Hauptamtsleiter der Stadt ..., Herrn ..., über den Schadensfall informiert worden ist. Das Gericht hatte den Eindruck, dass der Zeuge ... von Erlebtem berichtet. Ferner spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, von der Übung am 11.04.2014 nicht vorab informiert gewesen zu sein, dass er erklärt hat, aus seiner Sicht sei eine irgendwie geartete Testsituation vor der eigentlichen Übung wertlos, so dass davon auszugehen ist, dass keine Übung am 11.04.2014 stattgefunden hätte, hätte er hiervon vorab erfahren gehabt. Gleiches gilt für seine Erklärung, er sei am 12.04.2014 aufgebracht gewesen, weil er an diesem Tag erfahren habe, dass es bei der Übung am 12.04. auch um einen Stromausfall habe gehen sollen. Die Erregung über die Sinnhaftigkeit der Übung am 11.04.2014 bestätigt, dass er über diese nicht vorab informiert war, weil er sonst keinen Grund gehabt hätte, aufgebracht zu sein. |
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| | Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ... wird nicht etwa durch Widersprüche zu seiner Zeugenvernehmung am 15.12.2014 erschüttert. Insofern der Kläger dem Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung vorgehalten hat, dieser habe am 15.12.2014 erklärt gehabt, im Vorfeld der Übung vom 12.04.2014 mit dem Zeugen ... Kontakt zur Frage des Inhalts der Übung gehabt zu haben, ist dies nicht richtig. Der Zeuge ... hatte lediglich erklärt, es könne sein, dass er im Vorfeld des 12.04. mit dem Zeugen ... gesprochen habe. Über den Inhalt der Übung habe er sich mit ihm nicht ausgetauscht. |
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| | Dass der Zeuge sich nicht an die Montagsbesprechung vom 24.03.2014 mit dem Kläger erinnern kann, anlässlich derer der Kläger den Zeugen ... informiert haben will, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ..., er sei über die Übung nicht vorab informiert worden, nicht entgegen. Schließlich ist es in keiner Weise lebensfern, sich nicht an den Inhalt einzelner Gespräche zu erinnern, gleichwohl aber zu wissen, welche Informationen ausgetauscht bzw. nicht ausgetauscht worden sind. |
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| | Vor dem Hintergrund des Dargestellten würde sich an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Zeugen ... auch dann nichts ändern, unterstellte man, dass eine persönliche Fehde zwischen dem Zeugen und dem Kläger bestünde. |
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| | Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ..., er sei nicht vorab über die Übung am 11.04.2014 informiert gewesen, wird nicht durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen ... infrage gestellt. Im Gegenteil konnte dieser, der keinen Grund hat, sich nicht wahrheitsgemäß zu äußern, die Aussage des Zeugen ... in seiner Vernehmung vom 15.12.2014 bestätigen, dass er sich im Vorfeld des 12.04.2014 nicht mit dem Zeugen ... über den Inhalt einer Übung ausgetauscht hat. Gegenüber dem Gericht hat der Zeuge ... mit Überzeugung erklärt, dass es kein Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen ... über die Übung am 11.04.2014 gab. Der Zeuge ... konnte sich sogar nicht einmal daran erinnern, überhaupt vom Kläger über eine Übung am 11.04.2014 informiert worden zu sein. Dementsprechend konnte er sich auch nicht daran erinnern, vom Kläger im Vorfeld der Dienstbesprechung am 24.03.2014 darauf hingewiesen worden zu sein, dass der Kläger den Zeugen ... von der Übung am 11.04.2014 unterrichten will. Ferner konnte der Zeuge ... plastisch unter Schilderung psychischer Vorgänge und konkreter Interaktionen bestätigen, dass der Zeuge ... am 12.04.2014 verärgert war, weil der Kläger am Tag zuvor, „die Stadtwerke kirre gemacht“ hatte, was wiederum - wie dargelegt - belegt, dass der Zeuge ... nicht vorab über die Übung am 11.04.2014 informiert war. |
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| | Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ... und ... kann schließlich nicht deshalb infrage gestellt werden, weil beide verschiedene Angaben darüber gemacht hätten, ob ein Stromausfall Gegenstand der Übung am 12.04.2014 war. Der Zeuge ... hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht dahingehend eingelassen, dass ein Stromausfall überhaupt nicht angesprochen worden wäre. Vielmehr hat er erklärt, in seiner Präsentation am 12.04.2014 sei zu Beginn der Hinweis enthalten gewesen, dass in Realität im Rathaus ... ein Stromausfall gegeben wäre. Ziel sei es gewesen, der Stadtverwaltung zu vermitteln, dass für das Rathaus Notstromaggregate besorgt werden müssten, damit im Falle eines Stromausfalls das Rathaus mit Strom versorgt werden könnte. Insofern war ein Stromausfall durchaus Gegenstand der Übung am 12.04.2014. |
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| | Vor dem Hintergrund, dass der Oberbürgermeister in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan hat, zu keinem Zeitpunkt von der streitgegenständlichen Notfallübung gewusst zu haben, und der Kläger auch keinerlei Hinweise dafür gegeben hat, womöglich vergessen zu haben, den Oberbürgermeister über einen ausgesprochen wichtigen Notfallübungstermin zu informieren, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Oberbürgermeister bewusst und gewollt nicht informiert hat. |
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| | Das Regierungspräsidium hat zu Unrecht zulasten des Klägers die Sachverhalte vom 08.04.2014 anlässlich der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt ... (a) und vom 10.04.2014 anlässlich des Pressegesprächs zum Thema „Sicherheitskonzept - freiwilliger gemeindlicher Vollzugsdienst“ (b) berücksichtigt. Insofern das Regierungspräsidium dem Kläger vorwirft, am 09.04.2014 nicht zu einem Gespräch beim Oberbürgermeister schienen zu sein (c) bzw. ohne vorherige Information des Oberbürgermeisters eine Übung betreffend einen Stromausfall abgehalten zu haben (d), begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken. |
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| | Insoweit das Regierungspräsidium dem Kläger ein Fehlverhalten in der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt ... am 08.04.2014 vorwirft, geht es fehl. Insofern kann diesem keine Pflichtverletzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Satz 3, § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG vorgehalten werden. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 Satz 1 BeamtStG haben Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Gemäß Satz 2 sind sie verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Selbst wenn sich die Zustimmung des Klägers (auch verbal) auf die Kritik der Stadträtin Dr. ... am - vorher mit dem Oberbürgermeister abgestimmten - Elternfragebogen und Begleitbrief des Oberbürgermeisters bezogen haben sollte, hat der Kläger hiermit nicht gegen die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere nicht - wie vom Regierungspräsidium behauptet - gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und die mit dieser einhergehenden Unterstützungspflicht verstoßen. |
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| | Wie jeder andere Staatsbürger genießt der Beamte den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - juris Rn. 27). Dementsprechend berechtigt § 35 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich auch zu kritischen Äußerungen (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 35 Rn. 2). Allerdings schränken die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten ein. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 5). |
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| | Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden. Dabei hat der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (vgl. auch § 34 Satz 3 BeamtStG). Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 6 mwN). |
|
| | Dies gilt zum einen für politische Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 7 mwN). Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 - juris Rn. 4). Eine Dienstpflichtverletzung liegt vor, wenn das Amt und das mit diesem aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung dazu benutzt und eingesetzt werden, um der Meinung des Amtsinhabers in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Amtes politische Auffassungen des Amtsinhabers wirksamer durchzusetzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 - juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 29.10.1987 - 2 C 72.86 - juris Rn. 17; „keine Flucht in die Öffentlichkeit“, hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.10.1989 - 2 WDB 4.89 - juris Rn. 7 mwN). Es ist jeweils im konkreten Fall die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Äußerung des Beamten mit seinen Dienstpflichten nach dem Grundsatz, dass rechtlich begründete Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind, zu entscheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 - juris Rn. 6). |
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| | Einschränkungen unterliegt die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten aber auch und gerade bei der innerdienstlichen Beurteilung des Verhaltens eines Dienstherrn. Den Beamten trifft bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten. Der Beamte ist zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet. Er hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG trifft den Beamten die allgemeine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn. Im Rahmen von Beschwerden und sonstigen Eingaben darf sich der Beamte freimütig und deutlich ausdrücken, muss dabei aber sachlich bleiben. Ihm ist zuzugestehen, je nach Anlass, auch harte Worte zu gebrauchen und zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er auch hier nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 7 f. mwN). |
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| | Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen, indem er in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 08.04.2014 einer Äußerung der Stadträtin Dr. ... zugestimmt hat. Auch der Kläger genoss als Beamter den Schutz durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit. Er war daher grundsätzlich auch zu kritischen Äußerungen berechtigt. Vorliegend standen der Kritik durch den Kläger auch nicht die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten entgegen. Seine Meinungsäußerung stand mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang. |
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| | Das Regierungspräsidium wirft dem Kläger zwar vor, Äußerungen einer Stadträtin in einer öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt ... zugestimmt zu haben. Nach der Begründung der angefochtenen Disziplinarverfügung wird ihm allerdings nicht vorgeworfen, dass die Kritik in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden ist oder überhaupt wahrnehmbar war. Ihm wird noch nicht einmal vorgeworfen, dass seine Kritik von den in der Sitzung anwesenden Gemeinderäten, die nicht zu einem Parlament (vgl. BVerfG, Senatsbeschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 - juris Rn. 16) und nicht zur Öffentlichkeit gehören, sondern Teil der gemeindlichen Verwaltung und damit der Exekutive sind (vgl. § 23 GO), wahrgenommen worden ist bzw. von diesen hätte wahrgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund wird dem Kläger bei strenger Betrachtung keine Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit vorgeworfen, so dass ihn bei seiner Meinungsäußerung lediglich in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht trifft. Er hat sich insofern gegenüber seinem Dienstherrn, dem Oberbürgermeister (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 GO), loyal im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung zu verhalten. Die Zustimmung des Klägers zu dem Beitrag der Stadträtin Dr. ... blieb sachlich. Es kann nicht behauptet werden, dass er sich verleumderisch, diffamieren oder beleidigend verhalten oder unwahre tatsächliche Angaben gemacht hätte. Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe durch die Kritik an einer vorher abgestimmten Vorlage des Oberbürgermeisters nicht den nötigen Gehorsam und die nötige Zurückhaltung gegenüber dem Oberbürgermeister gewahrt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Erster Beigeordneter kein bloßer Amtsleiter, sondern Wahlbeamter ist, der vom Gemeinderat gewählt wird (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 GO) und dementsprechend über besondere Befugnisse verfügt. Er ist nach § 49 Abs. 3 Satz 1 GO der ständige allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 GO kann der Bürgermeister selbst keine Angelegenheiten aus dem Geschäftskreis des Beigeordneten an sich ziehen (vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, GO BW, § 49 Rn. 10 <Juni 1986>; Behrendt in BeckOK KommR Bad.-Württ., GemO § 49 Rn. 12 <01.05.2018> mwN). Die Vertretungsmacht des Ersten Beigeordneten als ständiger allgemeiner Stellvertreter, d.h. die Fähigkeit im Namen der Gemeinde Erklärungen abzugeben, die unmittelbar für und gegen die Gemeinde wirken, ist innerhalb seines Geschäftskreises ebenso umfassend und unbeschränkbar wie die des Bürgermeisters selbst (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GO BW, § 49 Rn. 11 f., 19 <Juni 1986>). Die besondere Stellung des Ersten Beigeordneten als ständiger allgemeiner Vertreter wird durch die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ betont (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 2 und 4 GO; vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, GO BW, § 49 Rn. 17 <Juni 1986>). Vor dem Hintergrund seiner besonderen demokratischen Legitimation und seiner herausgehobenen Stellung ist an die Mäßigungspflicht des Ersten Beigeordneten gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister ein reduzierter Maßstab zu stellen. Jedenfalls vorliegend verstößt es nicht gegen die Mäßigungspflicht, wenn der Bürgermeister der Kritik einer Stadträtin an einem mit dem Oberbürgermeister abgestimmten Vorlage lediglich durch zweimaliges Tischklopfen bzw. auch schlicht verbal zustimmt. Hierdurch wird der geordnete Ablauf der öffentlichen Verwaltung nicht merklich beeinträchtigt. |
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| | Selbst wenn das Regierungspräsidium dem Kläger eine Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit vorgeworfen hätte, würde hieraus nichts Anderes folgen. Durch ein zweimaliges Tischklopfen und eine schlicht verbale Zustimmung zu einer kritischen Äußerung nimmt das öffentlich Vertrauen in die unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung des Ersten Beigeordneten keinen Schaden. Auch ist hiermit keine Meinungsäußerung verbunden, die den Eindruck entstehen lassen könnte, der Kläger werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Oberbürgermeister und nicht neutral gegenüber jedermann sein. Dafür, dass der Kläger sein Amt dazu benutzt und eingesetzt hätte, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen bzw. durch den Einsatz des Amtes seine politische Auffassung wirksamer durchzusetzen, ist nichts ersichtlich. |
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| | Ob sich die Zustimmung des Klägers auf die Ablehnung des Elternbriefs des Oberbürgermeisters bezog oder auf die Kritik der Stadträtin an der politischen Haltung der Landesregierung, kann dahingestellt bleiben. Gleichfalls kann offenbleiben, ob der Kläger - wie vom Regierungspräsidium behauptet - der Stadträtin nicht nur durch Tischklopfen, sondern auch verbal zugestimmt hat. |
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| | Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium jedenfalls bei der Bemessung zu Unrecht den Sachverhalt vom 10.04.2014 betreffend ein Pressegespräch um 13.00 Uhr zum Thema „Sicherheitskonzept - freiwilliger gemeindlicher Vollzugsdienst“ berücksichtigt. Selbst wenn der Kläger den Oberbürgermeister nicht zumindest mündlich über das genannte Pressegespräch informiert haben sollte, würde es sich um eine Dienstpflichtverletzung handeln, der kein eigenständiges Gewicht (vgl. hierzu § 10 Abs. 2 Satz 1 LDG) zukommt. |
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| | Auch wenn der Kläger gegen seine Gehorsamspflicht, bei der es sich um eine beamtenrechtliche Kernpflicht handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - 1 D 34.98 - juris Rn. 48), verstoßen haben sollte und er außerdem erst zwei Monate vor dem Pressegespräch am 10.04.2014 in einer Erklärung am 10.02.2014 sich verpflichtet hatte, ohne Abstimmung mit dem Oberbürgermeister keine Presseverlautbarungen abzugeben, fällt der Pflichtverstoß vorliegend nicht ins Gewicht. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums im angegriffenen Bescheid ist der einzelne Pflichtverstoß nicht als noch leicht zu bewerten. Hierfür gibt es dreierlei Gründe: |
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| | Die Disziplinarbehörde ist - wie im angegriffenen Bescheid ausgeführt - davon ausgegangen, dass der Termin bezüglich des Pressegesprächs am 10.04.2014 um 13.00 Uhr erst nach dem Pressegespräch eingetragen worden sei, weil der Zeuge ... zu diesem Kalendereintrag bekundet habe, dass ihm vor dem Pressegespräch am 10.04.2014 bei einem Blick in den Terminkalender nichts aufgefallen wäre. Auch stützt sich der Bescheid auf die Aussage der Zeugin ..., der ehemaligen Sekretärin des Klägers, wonach sie den streitgegenständlichen Termin erst nach Erhalt ihrer Zeugenladung im September 2014 im Kalender des Beamten entdeckt habe, sich jedoch sicher sei, dass sie diesen Termin dort nicht eingetragen habe. Wenn sie solche Termine vereinbare, würde sie eine Besprechungsanfrage senden und dann sehen, wie die Leute aus dem Haus diesen wahrnähmen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, woraus sie schließe, dass sie den Termin nicht selbst eingetragen habe. Die Bitte des Gerichts an das Regierungspräsidium, ein eventuell existierendes Computerprotokoll zum elektronischen Kalender des Klägers vom 10.04.2014 beizubringen, hat hingegen ergeben, dass der 13.00 Uhr-Termin am 10.04.2014 zwei Tage vorher über den Account der Sekretärin des Klägers, Frau ..., eingetragen worden ist, wenn auch ohne Presserelevanz. |
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| | Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium die unmittelbaren Folgen einer Pflichtverletzung des Klägers durch das 13.00 Uhr-Pressegespräch am 10.04.2014 nicht hinreichend beachtet. Parallel zur Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten kommt es bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf die Umstände des Einzelfalls an. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten muss insbesondere berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind (vgl. insofern VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 11.01.2007 - 1 D 16.05 - juris Rn. 59; jeweils mwN). Dementsprechend muss bei der Abhaltung eines Pressegesprächs ohne die erforderliche Benachrichtigung berücksichtigt werden, ob das Pressegespräch materiell rechtswidrig war, mithin der Kläger sich in einer Weise geäußert hat, die im Widerspruch zur Auffassung des Oberbürgermeisters stand. In seiner Einlassung vom 05.09.2014 hat der Kläger unter Berufung auf ein Schreiben des beim Pressegespräch anwesenden Polizeibeamten Maisch vom 25.08.2014 erklärt, dass in dem streitgegenständlichen Pressegespräch kein neues Konzept vorgestellt wurde, sondern lediglich die bereits seit Jahren laufende Konzeption mit ihren Modifizierungen, der bisherige Verlauf und die statistischen Zahlen präsentiert wurden. Dieser Erklärung ist das Regierungspräsidium auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten, so dass das Gericht davon ausgeht, dass es im Pressegespräch nicht zu einem inhaltlichen Dissens zur Auffassung des Oberbürgermeisters gekommen ist und somit das Pressegespräch nicht materiell rechtswidrig war, was wiederum eine Pflichtverletzung durch den Kläger durch eine fehlende Benachrichtigung des Oberbürgermeisters als weniger gravierend erscheinen lässt. |
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| | Schließlich hat das Regierungspräsidium den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, wonach es sich bei dem Gespräch am 10.04.2014 um 13.00 Uhr zum Sicherheitskonzept nur um ein Teilgespräch gehandelt hat. Der Kläger hatte sich im Disziplinarverfahren unter dem 05.09.2014 dahingehend eingelassen, dass am 10.04.2014 ein einziges „Jugendschutz“-Pressegespräch mit der ... und der ... ... habe stattfinden sollen, dieses Gespräch dann am 10.04.2014 in zwei Teilen stattgefunden habe, nämlich um 13.00 Uhr mit dem Leiter der Ermittlungsabteilung des Polizeireviers ..., ..., und um 15.00 Uhr das Folgegespräch mit dem Leiter der ..., Herrn ... Ein gemeinsamer Termin sei nicht möglich gewesen. Auch diesem Vortrag ist das Regierungspräsidium nicht entgegengetreten. Zudem hatte der Kläger unstreitig die Pressestelle der Stadt ... über das zweite Gespräch am 10.04.2014 um 15.00 Uhr seinen Dienstpflichten gemäß informiert und es war unstreitig auch eine Vertreterin des Oberbürgermeisters in Presseangelegenheiten anwesend. Dass das 13.00 Uhr-Gespräch ursprünglich nicht hätte isoliert stattfinden sollen und dem Kläger im Hinblick auf das zusammenhängende Nachmittagsgespräch kein dienstrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, führt dazu, dass die Bedeutung der Dienstpflichtverletzung durch den Kläger wie auch die Vorwerfbarkeit in subjektiver Hinsicht sehr gering sind. |
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| | Soweit das Regierungspräsidium dem Kläger ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Gesprächstermin mit dem Oberbürgermeister am 09.04.2014 vorwirft, stellt es hingegen in der angegriffenen Disziplinarverfügung zu Recht fest, dass der Kläger durch seine Weigerung, am 09.04.2014 um 12.30 Uhr zu einem Gespräch beim Oberbürgermeister zu erscheinen, vorsätzlich gegen seine Verpflichtung, die vom Vorgesetzten erlassenen Anordnung zu befolgen, verstoßen hat (vgl. § 34 Satz 3, § 35 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). |
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| | Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Terminwunsch des Oberbürgermeisters sei mit seinen persönlichen Bedürfnissen zur Gestaltung der Mittagszeit kollidiert. Unabhängig davon, ob die von ihm geltend gemachte Dienstvereinbarung der Stadt ... und dem Personalrat der Stadt ... für Arbeitnehmer vom 19.05.2010 auf den Kläger als leitendem (Wahl-)Beamten Anwendung findet und überhaupt geeignet ist, einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zu begründen, folgt aus der Dienstvereinbarung nicht, dass die dienstliche Anordnung des Oberbürgermeisters, um 12.30 Uhr zu einem Gespräch zu erscheinen, rechtswidrig gewesen wäre. Auch wenn nach § 8 Abs. 1 Satz 7 der Dienstvereinbarung Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, die Mittagspause variabel - zwischen 30 Minuten und 120 Minuten - in der Zeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr zu nehmen, bedeutet dies nicht, dass der Dienstvorgesetzte den Kläger nicht um 12.30 Uhr zu einem Gespräch bitten durfte. Es ist schon nicht ersichtlich und wurde auch nicht vom Kläger vorgebracht, inwiefern es diesem infolge der dienstlichen Anordnung, um 12.30 Uhr zu erscheinen, am 09.04.2014 unmöglich gemacht worden ist, gleichwohl bis 14.00 Uhr eine den eigenen Wünschen entsprechend lange Mittagspause zu nehmen. Schon vor diesem Hintergrund ist ein - vom Kläger ebenfalls geltend gemachter - Verstoß gegen die Menschenwürde fernliegend. Schließlich kann das Gericht nichts dafür erkennen, dass - wie der Kläger vertritt - aus der genannten Dienstvereinbarung folgt, dass in der Zeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr keine dienstliche Anordnung erteilt werden darf. |
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| | Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er sei entschuldigt gewesen, nicht zum angeordneten Termin zu erscheinen, da klar gewesen sei, dass der Besprechungswunsch einzig dazu gedient habe, ihn zu peinigen. Zwar gehören die Notwehr (§ 32 StGB), der rechtfertigende (§ 34 StGB) wie auch der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) zu den im Disziplinarrecht anerkannten Rechtfertigungsgründen (vgl. zur Notwehr: BVerwG, Urt. v. 14.02.2013 - 2 WD 27.11 - juris Rn. 18; zum rechtfertigenden Notstand: BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 WD 14.03 - juris Rn. 23; zum entschuldigenden Notstand: BVerwG, Urt. v. 13.04.1978 - I D 84.76 - juris Rn. 78). Der Kläger kann sich jedoch nicht auf § 32 StGB berufen, da der von ihm befürchtete Angriff des Oberbürgermeisters auf seine Ehre nicht unmittelbar bevorstand und damit nicht gegenwärtig war (vgl. § 32 Abs. 2 StGB). Es war dem Kläger auch vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Oberbürgermeister zumutbar, zum Gespräch zu erscheinen. Grundsätzlich ist es einem Beamten zuzumuten, zu einem angeordneten Gespräch zu erscheinen, wenn sich der Vorgesetzte vorhergehend beleidigend geäußert hatte. Andernfalls wird die unkomplizierte und schnelle Möglichkeit, eine zwischenmenschliche Störung durch ein gemeinsames Gespräch zu beseitigen, über die Maßen erschwert. Für den Fall, dass der Vorgesetzte dennoch ausfällig wird, kann ein Beamter das Gespräch abbrechen. Jedenfalls im vorliegenden Fall war keine Ausnahme hiervon zu machen und die Gegenwärtigkeit eines ehrverletzenden Angriffs nicht dermaßen vorzuverlagern, dass der Kläger nicht zum Termin hätte erscheinen müssen. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger trotz der von ihm behaupteten psychischen Ausnahmesituation aufgrund vorheriger Beleidigungen durch den Oberbürgermeister in der Lage war, diesem mitzuteilen, dass er eine Entschuldigung erwarte und sich weitere Gespräche in der Sache erübrigten. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Oberbürgermeister womöglich für die gleiche Zeit den Stadtkämmerer zum Gespräch gebeten hatte. Hieraus folgt nicht, wie vom Kläger behauptet, dass der Besprechungswunsch nur seiner Peinigung gedient habe. Eine terminliche Doppelbelegung geht schon nicht zwangsläufig mit erheblichen, unzumutbaren Wartezeiten einher, wenn einer der Termine nur von kurzer Dauer ist. Vor diesem Hintergrund war das Nichterscheinen des Klägers beim Oberbürgermeister auch nicht erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB. Aus dem gleichen Grund kann sich der Kläger ferner nicht auf die §§ 34 und 35 StGB berufen, da es an einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für die Ehre des Klägers gefehlt hat. |
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| | Auch soweit das Regierungspräsidium dem Kläger ein Fehlverhalten durch das Abhalten einer Notfallübung am 11.04.2014 vorwirft, ist der Bescheid zutreffend. Wie das Regierungspräsidium zu Recht feststellt, hat der Kläger gegen seine Pflicht, vertrauensvoll mit dem Vorgesetzten zusammenzuarbeiten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie seine Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG), und vor allem gegen seine Pflicht, allgemeine Richtlinien des Vorgesetzten zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), vorsätzlich verstoßen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), indem er den Oberbürgermeister nicht vorab über die von ihm am 11.04.2014 durchgeführte Übung informiert hat. Unabhängig davon, ob der Kläger unmittelbar nach der Stabsdienstordnung verpflichtet war, den Oberbürgermeister zu informieren, gebieten es - wie im angegriffenen Bescheid dargelegt - die genannten allgemeinen Pflichten, den Oberbürgermeister vorab über Übungen, die eine Krisensituation simulieren, zu informieren und sich mit diesem abzustimmen. Nach Nr. 2 UAbs. 1 Satz 1 der Dienstordnung Krisenmanagement der Stadt ... (Stabsdienstordnung) der Oberbürgermeisterin ... vom 27.12.2005 ist für das Krisenmanagement die „Oberbürgermeisterin“ als Behördenleiterin gesamtverantwortlich, im Vertretungsfalle die „Bürgermeisterin“. Diese Vorschrift bestätigt, dass Handlungen, die das Krisenmanagement betreffen, von so herausgehobener Bedeutung sind, dass sie grundsätzlich nicht ohne Einbindung des Oberbürgermeisters vorgenommen werden dürfen. Die besondere Bedeutung ergibt sich dabei nicht nur aus der Wichtigkeit im Hinblick auf die effektive Bewältigung einer Krise, so diese tatsächlich eintritt, sondern auch daraus, dass Krisenübungen die Verwaltung grundsätzlich außerordentlich belasten. Darüber hinaus ist eine Information des Oberbürgermeisters durch den Bürgermeister gerade deshalb geboten, da der Oberbürgermeister jedenfalls im Ernstfall grundsätzlich die Gesamtverantwortung trägt. Insofern entfaltet die Stabsdienstordnung Ausstrahlung über den tatsächlichen Krisenfall hinaus und verlangt, dass der Oberbürgermeister auch im Vorhinein von einer Krisenübung zu informieren ist. Mit Blick auf die Pflicht des Bürgermeisters, keine Notfallübung ohne Einbindung des Oberbürgermeisters vorzunehmen, ist auch zu bedenken, dass es dem Bürgermeister - seiner demokratischen Legitimation zum Trotz - ein leichtes ist, den Oberbürgermeister vorab hiervon in Kenntnis zu setzen, so dass nicht ersichtlich ist, warum es angebracht sein sollte, dass der Bürgermeister seinen Vorgesetzten nicht informiert. |
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| | Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, am 11.04.2014 habe ein Vertretungsfall vorgelegen, der ihn dazu berechtigt habe, ohne vorherige Information des Oberbürgermeisters eine Notfallübung abzuhalten. Nach Nr. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung über die Zuständigkeiten und Befugnisse des Bürgermeisters vom 09.03.2011 ist der Bürgermeister grundsätzlich nur in seinem Geschäftskreis zuständig. Ausnahmen bestehen im Rahmen der Stellvertretung bei Verhinderung der Oberbürgermeisterin oder wenn die Oberbürgermeisterin den Bürgermeister entsprechen schriftlich oder per E-Mail bevollmächtigt hat (Nr. 1 UAbs. 1 Satz 2 der Dienstanweisung). Für eine entsprechende Bevollmächtigung des Bürgermeisters wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Oberbürgermeister war auch nicht verhindert. Selbst wenn der Oberbürgermeister am 11.04.2014 verhindert gewesen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger verpflichtet war, möglichst frühzeitig, also vor dem 11.04.2014, Anstrengungen zu unternehmen, den Oberbürgermeister zu informieren. Dafür, dass der Oberbürgermeister in der Zeit vor dem 11.04.2014 verhindert gewesen ist, wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Zum anderen war der Oberbürgermeister am 11.04.2014 nicht verhindert. Er war telefonisch erreichbar, wie der unbestrittene Anruf des Amtsleiters ... am 11.04.2014 gegen 09.00 Uhr beim Oberbürgermeister belegt. Darüber war der Oberbürgermeister, der am Morgen des 11.04.2014 von ... auf dem Weg nach ... war, auch physisch in der Lage, in kurzer Zeit seine Gemeinde zu erreichen. |
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| | Das Gericht ändert die rechtswidrige Verfügung vom 12.12.2016 entsprechend seiner Befugnis aus § 21 Satz 2 AGVwGO dahingehend ab, dass statt der Kürzung der Dienstbezüge um 10% für neun Monate eine Geldbuße in Höhe von 3.500 EUR festgesetzt wird. Auch wenn die vom Kläger angegriffene Disziplinarverfügung in der Maßnahmebemessung rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt, muss die Kammer die Verfügung nicht aufheben, sondern kann nach § 21 Satz 2 Alternative 2 AGVwGO die Verfügung zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Indem die Kammer die Disziplinarverfügung dahingehend abändert, dass als Disziplinarmaßnahme nur noch eine Geldbuße in Höhe von 3.500 EUR festgesetzt wird, werden die dem Kläger durch das Regierungspräsidium zu Unrecht vorgeworfenen Sachverhalte betreffend die Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt ... am 08.04.2014 und betreffend das Pressegespräch am 10.04.2014 bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ausgeklammert, so dass sich die abgeänderte Dienstverfügung nun als rechtmäßig darstellt. |
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| | § 21 Satz 2 AGVwGO erweitert als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77). Die Disziplinargerichte sollen unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2017 - DL 13 S 552/16 - juris Rn. 45). § 21 Satz 2 AGVwGO findet Anwendung, da im Hinblick auf den Gesprächstermin mit dem Oberbürgermeister am 09.04.2014 und die Notfallübung am 11.04.2014 schuldhafte Dienstpflichtverletzungen erwiesen sind. Da das Regierungspräsidium die Sachverhalte betreffend die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 08.04.2014 und das Pressegespräch am 10.04.2014 zum Sicherheitskonzept zu Unrecht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt hat, liegt ein materieller Bemessungsfehler im Rahmen der §§ 26 ff. LDG vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77). Dass die Disziplinarbehörde bei der Bemessung der Maßnahme sogar zu Unrecht bestimmte Sachverhalte zu Lasten des Beamten berücksichtigt hat und nicht lediglich Fehler bei Bewertung einer einzigen schuldhaften Dienstpflichtverletzung begangen hat, steht der Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO nicht entgegen. Ein materieller Bemessungsfehler liegt auch dann vor, wenn das Gericht bei einem Dienstvergehen, das sich aus mehreren Pflichtwidrigkeiten zusammensetzt, zu dem Ergebnis kommt, dass einzelne Pflichtverstöße nicht erwiesen sind oder aus rechtlichen Gründen nicht vorliegen oder ins Gewicht fallen, die verbliebenen Pflichtenverstöße jedoch weiterhin das in der Verfügung dargelegte Dienstvergehen tragen, jedoch dessen Einstufung dann einer milderen Disziplinarmaßnahme unterliegt (vgl. Burr in von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 21 AGVwGO Rn. 9). Dies entspricht dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, wonach Pflichtverletzungen eines Beamten einheitlich zu würdigen sind (vgl. § 47 BeamtStG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.2016 - DL 13 S 1510/16 - juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 96 mwN). Weder der Wortlaut noch die historische Auslegung sprechen vorliegend gegen die Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO, der dem zügigen Abschluss des Verfahrens dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2017 - DL 13 S 552/16 - juris Rn. 45; LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch eine Anwendung der Bestimmung in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden überschreitet das Gericht auch nicht die Grenzen des Streitgegenstands (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 59; LT-Drs. 14/2996, S. 148). |
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| | Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat die Kammer ihr eigenes Ermessen ausgeübt (zur Befugnis vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 149). Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein leichtes Dienstvergehen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat. |
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| | Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden. Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere der Tat indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Maßstab ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2017 - DL 13 S 552/16 - juris Rn. 35). |
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| | Vorliegend hat der Kläger mehrfach gegen verschiedene Pflichten verstoßen: Er hat zweifach dagegen verstoßen, dass sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Darüber hinaus hat er zweifach gegen die Pflicht verstoßen, seinen Vorgesetzten zu unterstützen (vgl. § 35 Satz 1 BeamtStG), und - vor allem - gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen bzw. allgemeine Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG). Die Gehorsamspflicht gehört zu den Kernpflichten eines Beamten. Ein Beamter, der entgegen dienstlicher Anordnungen ungerechtfertigt die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht ausführt, begeht eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - 1 D 34.98 - juris Rn. 48). Der Kläger hat sowohl gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er nicht zum angeordneten Gesprächstermin beim Oberbürgermeister am 09.04.2014 erschienen ist, als auch, indem er entgegen der Stabsdienstordnung, die - wie dargestellt - mittelbar auch Wirkungen für den Übungsfall zeitigt, seinen Vorgesetzten nicht im Vorhinein von der Übung am 11.04.2014 unterrichtet hat. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Kläger mit besonderer Beharrlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - 1 D 34.98 - juris Rn. 48) der dienstlichen Anordnung, am 09.04.2014 zum Gesprächstermin zu erscheinen, widersetzt hat. Ebenfalls kommt erschwerend hinzu, dass von dem Kläger aufgrund seiner besonderen Funktion als Leiter des Vb1 erwartet werden musste, dass er den Oberbürgermeister über eine Krisenübung informiert, zumal es sich beim Krisenmanagement um einen besonders sensiblen Bereich handelt, bei dem eine enge Abstimmung mit der Behördenleitung auch bei Übungen eine Grundvoraussetzung für das Bewältigen eines Ernstfalls darstellt. Bei den Verletzungen der Beratungs- und Unterstützungspflicht und der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit handelt es sich um Grundpflichten eines Beamten. Die herausgehobene Stellung des Klägers als leitendem Wahlbeamten und ständigem allgemeinen Stellvertreter des Oberbürgermeisters (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 GemO) verlangt ein hohes Maß an Loyalität. Gegen den Kläger lässt sich außerdem anführen, dass er sowohl vorsätzlich der Anordnung seines Vorgesetzten, am 09.04.2014 zum Gesprächstermin zu erscheinen, nicht gefolgt ist, als auch vorsätzlich seinen Vorgesetzten nicht von der Notfallübung am 11.04.2018 informiert hat. |
|
| | Die einzelnen Verstöße sind sowohl bei Einzel-, als auch bei Gesamtbetrachtung aber als noch leicht zu bewerten. Keine der Dienstpflichtverletzungen hat erhebliche Konsequenzen gezeitigt. Es ist weder ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ernsthaft gelitten hätte, noch, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung tatsächlich beeinträchtigt worden wäre. Der kurze zeitliche Abstand (09.04.2014, 11.04.2014) fällt nicht wesentlich ins Gewicht. |
|
| | Gegen den Kläger spricht ferner, dass dieser disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Mit Bescheid vom 04.12.2013 hatte das Regierungspräsidium gegen diesen eine Geldbuße in Höhe von 1.500 EUR wegen Verletzung der Pflichten aus § 35 Satz 2 (Gehorsamspflicht) und § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (Verschwiegenheitspflicht) verhängt. Diese Vorbelastung darf nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG berücksichtigt werden. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG tritt bei Geldbußen nach drei Jahren ein Verwertungsverbot ein. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 LDG) und endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Da das vorliegende Disziplinarverfahren am 15.05.2014 (Zustellungsdatum der Einleitungsverfügung), also lange vor dem Ablauf der Dreijahresfrist des § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG eingeleitet worden und dieses Verfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, ist noch kein Verwertungsverbot eingetreten. |
|
| | Für den Kläger spricht, dass er eingeräumt hat, nicht zum angeordneten Gespräch am 09.04.2014 erschienen zu sein und eine Notfallübung am 11.04.2014 simuliert zu haben. Entlastend zu berücksichtigen ist ferner, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits über vier Jahre zurückliegt. |
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| | Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände kann lediglich von einem leichten Dienstvergehen i.S.d. § 28 LDG ausgegangen werden. |
|
| | Dieses leichte Dienstvergehen führt hier gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LDG zur Auferlegung einer Geldbuße und nicht nur zur Erteilung einer Rüge (§ 27 LDG). Der Kläger hat durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Das Verhalten, eine ausdrückliche dienstliche Anordnung des Vorgesetzten zu missachten, bringt alleine schon eine Vertrauensbeeinträchtigung mit sich, die mehr als geringfügig ist. Auch durch das völlig eigenständige Abhalten einer Notfallübung, also einer Übung in einem besonders sensiblen Bereich, wird das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt. |
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| | Selbst wenn die Geldbuße aus dem Jahr 2013 nicht dazu geführt hat, dass der Kläger sein Verhalten bezüglich der Einhaltung seiner Gehorsamspflicht geändert hat, ist das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Umstände, insbesondere auch der Persönlichkeit des Klägers, überzeugt, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 3.500 EUR im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens, die Schwere der Vertrauensbeeinträchtigung, die Verfahrensdauer und darauf, dass keine Hinweise auf prekäre wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers bestehen, angemessen ist. Ein Zwang zur stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen besteht nicht (vgl. § 26 Abs. 2 LDG: „kann“). |
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| | § 25 Abs. 2 LDG steht der Auferlegung einer Geldbuße vorliegend nicht entgegen. Hiernach sind Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Auch wenn ein Beamter zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in den Ruhestand getreten ist, kann das Gericht noch von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis in der Weise Gebrauch machen, dem Beamten eine Geldbuße aufzuerlegen. Die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme bestimmt sich nach der Rechtsstellung, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Disziplinarmaßnahme innehat und damit dem Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung gemäß § 38 LDG (Burr in v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 25 LDG Rn. 6). Macht ein Gericht von der Befugnis des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch, hebt es nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn. Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77 mwN). Wenn aber die korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach die Entscheidung des Dienstherrn bleibt, ist es nur konsequent, auch bei einer Anwendung des § 21Satz 2 AGVwGO im Hinblick auf § 25 Abs. 2 LDG auf den Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme durch die Disziplinarbehörde abzustellen. |
|
| | Damit ist zugleich die weitergehende, auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtete Klage abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG. Die Veränderung der behördlichen Entscheidung nach § 21 Satz 2 VwGO ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 149; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77). |
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| | Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Da die angegriffene Disziplinarverfügung wegen eines Bemessungsfehlers rechtswidrig ist, ändert die Kammer nach § 21 Satz 2 AGVwGO die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums vom 12.12.2016 wie tenoriert ab. Soweit die Klage auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtet ist, ist sie (im Übrigen) abzuweisen. |
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| | Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger mittlerweile in den Ruhestand getreten ist. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 LDG beginnt die Kürzung der monatlichen Bezüge mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit folgt. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 LDG gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt, wenn der Beamte - wie hier - vor Eintritt der Unanfechtbarkeit in den Ruhestand tritt. Der angegriffene Bescheid hat daher Relevanz für das Ruhegehalt des Klägers. Vor diesem Hintergrund erledigt sich die Disziplinarmaßname gegen den Kläger nicht durch dessen Eintritt in den Ruhestand. |
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| | Die angegriffene Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. |
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| | Zwar kann ein unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen bzw. befangenen Bearbeiters ergangener Verwaltungsakt als verfahrensfehlerhaft angefochten werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 - 9 A 4/15 - juris Rn. 26). Allerdings ist für das Regierungspräsidium niemand tätig geworden, der nach § 2 LDG i.V.m. § 20 Abs. 1 LVwVfG kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich. Auch ist vorliegend kein Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 LVwVfG gegeben, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 - 9 A 4/15 - juris Rn. 26). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sind keine Gründe ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. |
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| | Dass das Regierungspräsidium womöglich über Besprechungen keine Aktenvermerke gefertigt hat, ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es deutet - unabhängig davon, ob die vom Kläger behaupteten Gespräche am 15.09.2011 und 14.04.2014 tatsächlich stattgefunden haben - nichts darauf hin, dass das Regierungspräsidium verpflichtet war, über diese Gespräche Niederschriften anzufertigen oder auch nur einen Aktenvermerk zu fertigen. Solche Pflichten folgen nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 LDG, wonach über Anhörungen und Beweiserhebungen Niederschriften zu erstellen sind und bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Anordnungen sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten die Fertigung eines Aktenvermerks genügt. Die Gespräche, deren mangelnde Dokumentation der Kläger rügt, waren auch nach dem Vorbringen des Klägers weder Anhörungen noch Beweiserhebungen. Eine Pflicht zur Protokollierung folgt auch nicht aus den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen. |
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| | Ferner besteht keine Besorgnis der Befangenheit, weil das Regierungspräsidium dem Kläger die dem Datenschutzbeauftragten übermittelte Stellungnahme nicht vorgelegt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, inwiefern die fehlende Offenlegung dieser Stellungnahme ein Grund sein könnte, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Regierungspräsidiums zu rechtfertigen. Darüber hinaus hat das Gericht beim Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg die fragliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums in Erfahrung gebracht. Auch aus dieser ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit. |
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| | Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorwurf des Klägers, das Regierungspräsidium habe mit Schreiben vom 01.07.2014 nicht eingeräumt, dass es am 15.09.2011 zu einem Gespräch gekommen sei. Das Regierungspräsidium hat mit Schreiben vom 01.07.2014 nicht bestritten, dass es am 15.09.2011 ein Gespräch gab. Eine Besorgnis der Befangenheit daraus abzuleiten, das Regierungspräsidium habe nicht ausdrücklich eingeräumt, dass es das genannte Gespräch gegeben habe, ist fernliegend. Das Regierungspräsidium hat mit dem genannten Schreiben mitgeteilt, dass es den Sachverhalt geprüft und dienstliche Äußerungen der in Betracht kommenden Beamten eingeholt habe. Die Prüfung habe ergeben, dass die vom Kläger aufgestellten Behauptungen unzutreffend seien. Es ist nicht ersichtlich, warum das Regierungspräsidium verpflichtet gewesen sein sollte, den Kläger näher über den Gesprächsinhalt zu informieren. Vor diesem Hintergrund kann dem Regierungspräsidium keine „Verschleierungstaktik“ vorgeworfen werden, wie vom Kläger behauptet. |
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| | Ferner wird eine Besorgnis der Befangenheit nicht dadurch begründet, dass das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 14.07.2014 die Bitte des Klägers auf Verlängerung der Äußerungsfrist zu den in der Einleitungsverfügung mitgeteilten Sachverhalten bis zum 01.09.2014 nicht erfüllt hat. Mit Schreiben vom 08.05.2014, dem Kläger am 15.05.2014 zugestellt, hatte das Regierungspräsidium dem Kläger die Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen bis zum 20.06.2014, also innerhalb einer Frist von über einem Monat zu äußern. Dass diese Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG unangemessen gewesen wäre, ist auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts nicht ersichtlich. Warum es dem Kläger nicht möglich war, sich innerhalb dieser Frist angemessen zu äußern, hat dieser weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber dem Regierungspräsidium substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die Komplexität bzw. - wie im Schreiben vom 20.06.2014 - darauf, dass die „Akten und Erläuterungen“ fehlten, vermag nichts zu ändern. Dass eine Frist von über einem Monat selbst in schwierigen Sachen angemessen ist, bei denen eine Äußerung auch die vorherige Einsichtnahme in umfangreichere Akten erfordert, wird von § 20 Abs. Satz 1 BDG bestätigt, der für die Frist zur schriftlichen Äußerung generell einen Monat vorsieht (vgl. Nonnenmacher in v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 11 LDG Rn. 10). Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung des § 11 Abs. 3 Satz 2 LDG berufen, wonach die Frist zu verlängern ist, wenn der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert ist, die Frist einzuhalten und er dies unverzüglich mitgeteilt hat. Die Ablehnung seines Antrags auf Fristverlängerung erfolgte mit Schreiben vom 14.07.2014 zu Recht. Der Kläger hat keine zwingenden Gründe dafür vorgetragen, weshalb er gehindert war, die ihm gesetzte Frist bis zum 20.06.2014 einzuhalten. Überdies hat der Kläger dergleichen Gründe auch nicht unverzüglich mitgeteilt. Sein Antrag auf Fristverlängerung vom 20.06.2014 ist dem Regierungspräsidium am 23.06.2014, also nach Ablauf der Frist von über einem Monat mit Ablauf des 20.06.2014 zugegangen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger gehindert gewesen sein sollte, den Antrag auf Fristverlängerung vorher zu stellen. Insofern kann sich der Kläger nicht darauf berufen, ihm sei die Aktenübersendung verweigert worden. Nach § 2 LDG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Gemäß § 2 LDG i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Hierauf hat das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 14.07.2014 hingewiesen. Ebenfalls hat es darauf hingewiesen, dass eine Aktenübersendung an einen Rechtsanwalt in Betracht kommt, wenn sich dieser gegenüber dem Regierungspräsidium als Verfahrensbevollmächtigter legitimiert, was bislang nicht erfolgt sei. Hiergegen ist auch im Hinblick auf § 2 LDG i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG a.E., wonach die aktenführende Behörde Ausnahmen von der Regel des § 29 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG gestatten kann, nichts einzuwenden. |
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| | Eine Besorgnis der Befangenheit wird ferner nicht dadurch begründet, dass die Zeugen in den Diensträumen der Stadt ... und nicht - wie vom Kläger gewünscht - in jenen des Regierungspräsidiums vernommen worden sind. Die Disziplinarbehörde ist in der Auswahl der Vernehmungsorte grundsätzlich frei. Ausnahmen sieht das Gesetz etwa für die Vernehmung von Abgeordneten und Regierungsmitglieder vor (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 StPO). Hieraus folgt allerdings nicht, dass andere Personen nicht in ihren Diensträumen vernommen werden dürften, um etwa deren beruflichen Tätigkeit durch die Vernehmung so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Schon vor diesem Hintergrund verfängt die bloße Unterstellung des Klägers nicht, durch die Vernehmung in der Arbeitsumgebung entstehe eine unbewusste Nähe zum Arbeitgeber. Ebenfalls vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass der Oberbürgermeister in seinem Dienstzimmer vernommen wurde. |
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| | Auch insoweit das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 10.08.2015 das Gesundheitsamt darum gebeten hat, den Kläger amtsärztlich zu untersuchen und gutachterlich zur Frage seiner Schuldfähigkeit Stellung zu nehmen, folgt hieraus keine Besorgnis der Befangenheit. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie „schuldhaft“ die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Verschulden setzt Schuldfähigkeit voraus. Das Verschulden im Sinne des Disziplinarrechts kann gemindert oder ausgeschlossen sein. Die §§ 20 f. StGB finden entsprechende Anwendung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.02.2018 - 2 B 51.17 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 43; jeweils mwN). Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat aufgehoben oder gemindert war, so muss die Disziplinarbehörde nähere Feststellungen hierzu treffen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 - 2 B 59.17 - juris Rn. 29; Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 25 mwN). Wie im Strafverfahren findet auch im Disziplinarverfahren die Wahrheitsfindung eine Schranke im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierbei ist nicht ohne Belang, ob und inwieweit eine rechtliche und tatsächliche Gewähr dafür gegeben ist, dass das Wissen um die grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Patientendaten auf den Kreis der unmittelbar Beteiligten beschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2000 - 2 WDB 2.00 - juris Rn. 5). Nach diesem Maßstab war die Bitte des Regierungspräsidiums, den Kläger amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu beanstanden. Es lagen zum Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung auch im Hinblick auf den mit einer amtsärztlichen Untersuchung verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldfähigkeit des Klägers gemindert ist. Diese Anhaltspunkte hat das Regierungspräsidium im Schreiben vom 10.08.2015 in Ausführlichkeit dargelegt. Zu erwähnen ist insbesondere, dass es in der Vergangenheit vielfach zu erheblichen Konflikten des Klägers mit unterschiedlichen Vorgesetzten gekommen ist. Insofern kann dem Regierungspräsidium nicht - wie vom Kläger - entgegengehalten werden, die Heranziehung „uralter“ Vorfälle dokumentiere eine Befangenheit. Das Regierungspräsidium listet in seinem Schreiben nicht nur Konflikte aus den 90er Jahren auf, sondern insbesondere auch aus der Zeit, als die Vorgängerin des jetzigen Oberbürgermeisters im Amt und damit dem Kläger vorgesetzt war. Schon vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Oberbürgermeisters durch das Schreiben vom 07.04.2015 wie auch der Oberbürgermeister durch die Übersendung einer Excel-Liste über Verfehlungen des Klägers mit Schreiben vom 31.07.2015 zu Unrecht Zweifel an der Schuldfähigkeit des Klägers geschürt haben. |
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| | Im Übrigen wird eine Besorgnis der Befangenheit weder durch das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ... vom 11.04.2014 noch dadurch begründet, dass das Regierungspräsidium auf die Ausführungen des Klägers mit Schreiben vom 23.04.2015, wonach er durch den Oberbürgermeister massiv in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Amtsführung beeinträchtigt werde, nicht geantwortet hat. Das gleiche gilt für den Umstand, dass das Regierungspräsidium dem Wunsch des Klägers nach Mediation nicht nachgekommen ist, wie auch dafür, dass der damalige Sachbearbeiter Dr. ... sich mit Schreiben vom 09.09.2014 gegen eine Besorgnis der Befangenheit ausgesprochen hat. |
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| | Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat das Regierungspräsidium zu Recht festgestellt, dass im Hinblick auf den damaligen Sachbearbeiter Dr. ... und dem damaligen Referatsleiter ... keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Ergänzend ist festzuhalten, dass - wie das Regierungspräsidium zu Recht vorträgt - allein aus dem Umstand, dass es am 15.09.2011 ein Gespräch über die Person des Klägers zwischen dem Oberbürgermeister und Herrn ... gegeben hat, nicht die Annahme einer Voreingenommenheit des Herrn ... folgt. Auch die Bewertung der Weitergabe personenbezogener Daten als datenschutzrechtlich unzulässig durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit Schreiben vom 21.04.2015 führt nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf Herrn ... |
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| | Ferner ist nicht ersichtlich, dass das Regierungspräsidium den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wie er insbesondere in den § 11, § 20 LDG niedergelegt ist, verletzt hat. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Klägers, es existierten keine Aufzeichnungen über eine Besprechung vom 14.04.2014, in der es um die Einleitung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung gegangen sei. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht ersichtlich, dass dieser nicht die Gelegenheit hatte, sich zu sämtlichen Vorwürfen zu äußern. |
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| | Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Verstoß, insbesondere nicht gegen § 18 Abs. 1 LDG oder allgemein gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04 - juris Rn. 8 mwN), daraus hergeleitet werden, dass Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls über die Vernehmung des Oberbürgermeisters vom 15.12.2014 bestünden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LDG sind über Beweiserhebungen Niederschriften zu erstellen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG gilt § 168a StPO entsprechend. Nach § 168a Abs. 1 Satz 1 StPO muss das Protokoll unter anderem ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. Soweit der Kläger geltend macht, im Protokoll werde nicht angegeben, wann und wie lange der Zeuge sein Sitzungszimmer verlassen habe, kann offenbleiben, ob - eine zeitweise Abwesenheit des Zeugen während der Vernehmung unterstellt - das Protokoll insofern die Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens nicht ersehen lässt. Eine Niederschrift, die den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht genügt, kann zwar verwertet werden, ist jedoch in der Regel in ihrem Beweiswert gemindert (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 77). Entscheidend ist das Gewicht und die Bedeutung des Fehlers für die Rechtmäßigkeit der Abschlussverfügung (vgl. Düsselberg in v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 18 LDG Rn. 4; vgl. zu einem ähnlichen Maßstab im Hinblick auf §§ 28, 55 BDG: BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 26 mwN). Sollten (mehrfache) Unterbrechungen der Vernehmung des Oberbürgermeisters im Protokoll nicht dokumentiert worden sind, würde hierdurch der Beweiswert nicht beeinträchtigt, da nicht ersichtlich und auch sonst nicht vorgetragen worden ist, warum es auf diese Angaben für die Rechtmäßigkeit der Abschlussverfügung ankommt. Darüber hinaus wird der Beweiswert des Protokolls nicht dadurch entscheidungserheblich reduziert, dass - wie im Protokoll vom 15.12.2014 vermerkt - der Beginn der Aufzeichnung der Vernehmung zum Sachverhalt Ziffer 1 der Einleitungsverfügung durch einen technischen Defekt unbrauchbar geworden ist. Es ist nicht ersichtlich und wird auch sonst nicht vorgetragen, warum hierdurch der Beweiswert der übrigen Angaben des Zeugen entscheidungserheblich geschmälert sein sollte. Ferner wird der Beweiswert des Protokolls auch nicht deshalb beeinträchtigt, weil der Zeuge das gefertigte Protokoll erst am 16.02.2015 genehmigt hat. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 168a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StPO ist das Protokoll den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Durchsicht vorzulegen. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 168a Abs. 3 Satz 3 Alternative 2 StPO). Das Protokoll über die Vernehmung vom 15.12.2014 wurde dem Zeugen zur Durchsicht vorgelegt und von diesem unterschrieben. Ein zeitlicher Konnex des Datums der Unterschrift mit dem Datum der Vernehmung ist nicht ausdrücklich vorgesehen, weshalb es jedenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Zeuge das Protokoll erst zwei Monate nach seiner Vernehmung unterschrieben hat. Im Hinblick auf den Beweiswert des Protokolls ist zunächst darauf hinzuweisen, dass selbst eine fehlende Unterschrift dem Protokoll nicht seine Wirksamkeit nimmt; dies dient nur der Steigerung des Beweiswerts eines Protokolls. § 168a Abs. 3 StPO soll eine Gewähr dafür bieten, dass der Protokollinhalt den Bekundungen der vernommenen Person entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04 - juris Rn. 10 ff.; vgl. auch BT-Drs. 18/9416, S. 61). Warum vorliegend der Beweiswert des Protokolls aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen der Vernehmung und der Autorisierung durch den Zeugen entscheidungserheblich reduziert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, ein Zeuge könne seine Aussage lediglich unmittelbar im Kontext seiner Einvernahme genehmigen, kann dies nicht nachvollzogen werden. Es erscheint in keiner Weise ausgeschlossen, dass der Zeuge sich auch noch nach zwei Monaten genau daran erinnern konnte, welche Angaben er gemacht hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe keine Möglichkeit gehabt, die vom Oberbürgermeister genehmigte Aussage zu prüfen, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 168a Abs. 3 StPO für die bei der Verhandlung „beteiligten“ Personen gilt. Beteiligte Personen im Sinne des § 168a Abs. 3 StPO sind dabei aber nur solche, die als Zeugen oder Sachverständige Erklärungen zu Protokoll gegeben haben oder die Gegenstand eines Augenscheins waren. Die „mitwirkenden“ Personen, zu denen die Prozessbeteiligten gehören, die ein Anwesenheits-, Antrags- bzw. Fragerecht haben, können während der Verhandlung auf die Formulierungen Einfluss nehmen, ihre Genehmigung ist jedoch nicht vorgesehen (vgl. Griesbaum in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 168a Rn. 10 mwN; El Duwaik in BeckOK, StPO § 168a Rn. 7 <01.01.2018>). Da der Kläger kein Beteiligter im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 LDG i.V.m. § 168a Abs. 3 StPO war, bestand keine Pflicht zur Überprüfung des Protokolls durch diesen. |
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| | Ergänzend ist festzustellen, dass das Gericht keine Veranlassung sieht aufzuklären, ob es zu den in den Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ... vom 11.04.2014 und 24.02.2016 erwähnten bzw. erbetenen Gesprächen gekommen ist und was deren Inhalt war. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz gilt allerdings nicht unbeschränkt. Das Gericht muss diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ vorträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.05.2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 34 mwN). Dass sich aus dem Inhalt der Gespräche, sollten diese stattgefunden haben, eine Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ergeben oder andere Erkenntnisse mit Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits ergeben könnten, entbehrt auch vor dem Hintergrund des Ausgeführten einer tatsächlichen Grundlage. |
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| | In materieller Hinsicht erweist sich die Disziplinarverfügung des Beklagten jedoch als rechtswidrig. Aufgrund der festgestellten Tatsachen (1.) lassen sich die dem Kläger vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nur teilweise nachvollziehen (2.). Vor diesem Hintergrund ändert das Gericht die Verfügung vom 12.12.2016 gemäß seiner Befugnis aus § 21 Satz 2 AGVwGO ab (3.). |
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| | In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger am 08.04.2014 jedenfalls durch zweimaliges Auf-den-Tisch-Klopfen der Äußerung der Stadträtin Dr. ... in der Verwaltungsausschusssitzung der Stadt ... zugestimmt hat. |
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| | Auch steht fest, dass der Oberbürgermeister am Vormittag des 09.04.2014 den Kläger mit einem Vorlauf von ungefähr zwei Stunden zu einem Gesprächstermin gegen 12.30 Uhr wegen der am Vorabend stattgefundenen Verwaltungsausschusssitzung gebeten hat. Gegen 11 Uhr hat der Kläger dem Oberbürgermeister eine E-Mail geschickt, wonach er aufgrund der gestrigen „Entgleisungen und Beschimpfungen“ in der öffentlichen Verwaltungsausschuss-Sitzung eine Entschuldigung erwarte und sich weitere Gespräche in der Sache erübrigten. Der Oberbürgermeister hat den Kläger vielfach per E-Mail und Telefon aufgefordert, zum Gespräch zu erscheinen. Der Kläger ist trotz Kenntnis der Anordnung nicht zum Gespräch beim Oberbürgermeister erschienen. |
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| | Fest steht ferner, dass der Kläger am 10.04.2014 um 13.00 Uhr ein Pressegespräch zu dem Thema „Sicherheitskonzept - freiwilliger gemeindlicher Vollzugsdienst“ geführt hat und von der Pressestelle der Stadt ... niemand bei dem Gespräch dabei war. |
|
| | Schließlich steht unstreitig fest, dass der Kläger am 11.04.2014 gegenüber dem Hauptamtsleiter ... der Stadt ... einen Schadensfall im Stromnetz als Übung inszeniert hat. Nach der Vernehmung der Zeugen ... und ... steht zur Überzeugung des Gerichts außerdem fest, dass der Kläger den Oberbürgermeister über die Übung am 11.04.2014 vorsätzlich nicht vorab informiert hat. Der Zeuge ..., der Oberbürgermeister der Stadt ..., hat glaubhaft bekundet, dass er über die Übung vom 11.04.2014 nicht vorab informiert war. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angabe spricht zunächst, dass er sich nicht lediglich darauf beschränkt hat, mitzuteilen, er sei nicht über die Übung informiert worden, sondern sehr detailreich und plastisch erklärte (zu Realkennzeichen grundlegend BGH, Urteil v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - juris Rn. 20 ff.), er sei weder mündlich noch schriftlich informiert gewesen, hingegen seien er und auch eine Reihe anderer Mitarbeiter über die Übung am 12.04.2014 informiert gewesen, weil viele Mitarbeiter der Stadtverwaltung im Krisenstab involviert gewesen seien und die Übung am Samstag habe stattfinden sollen. Auch konnte er konkret, unter Wiedergabe ungewöhnlicher Details und unter genauer räumlich-zeitlicher Einbettung des Erlebten schildern, wie er das erste Mal durch den Hauptamtsleiter der Stadt ..., Herrn ..., über den Schadensfall informiert worden ist. Das Gericht hatte den Eindruck, dass der Zeuge ... von Erlebtem berichtet. Ferner spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, von der Übung am 11.04.2014 nicht vorab informiert gewesen zu sein, dass er erklärt hat, aus seiner Sicht sei eine irgendwie geartete Testsituation vor der eigentlichen Übung wertlos, so dass davon auszugehen ist, dass keine Übung am 11.04.2014 stattgefunden hätte, hätte er hiervon vorab erfahren gehabt. Gleiches gilt für seine Erklärung, er sei am 12.04.2014 aufgebracht gewesen, weil er an diesem Tag erfahren habe, dass es bei der Übung am 12.04. auch um einen Stromausfall habe gehen sollen. Die Erregung über die Sinnhaftigkeit der Übung am 11.04.2014 bestätigt, dass er über diese nicht vorab informiert war, weil er sonst keinen Grund gehabt hätte, aufgebracht zu sein. |
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| | Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ... wird nicht etwa durch Widersprüche zu seiner Zeugenvernehmung am 15.12.2014 erschüttert. Insofern der Kläger dem Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung vorgehalten hat, dieser habe am 15.12.2014 erklärt gehabt, im Vorfeld der Übung vom 12.04.2014 mit dem Zeugen ... Kontakt zur Frage des Inhalts der Übung gehabt zu haben, ist dies nicht richtig. Der Zeuge ... hatte lediglich erklärt, es könne sein, dass er im Vorfeld des 12.04. mit dem Zeugen ... gesprochen habe. Über den Inhalt der Übung habe er sich mit ihm nicht ausgetauscht. |
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| | Dass der Zeuge sich nicht an die Montagsbesprechung vom 24.03.2014 mit dem Kläger erinnern kann, anlässlich derer der Kläger den Zeugen ... informiert haben will, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ..., er sei über die Übung nicht vorab informiert worden, nicht entgegen. Schließlich ist es in keiner Weise lebensfern, sich nicht an den Inhalt einzelner Gespräche zu erinnern, gleichwohl aber zu wissen, welche Informationen ausgetauscht bzw. nicht ausgetauscht worden sind. |
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| | Vor dem Hintergrund des Dargestellten würde sich an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Zeugen ... auch dann nichts ändern, unterstellte man, dass eine persönliche Fehde zwischen dem Zeugen und dem Kläger bestünde. |
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| | Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ..., er sei nicht vorab über die Übung am 11.04.2014 informiert gewesen, wird nicht durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen ... infrage gestellt. Im Gegenteil konnte dieser, der keinen Grund hat, sich nicht wahrheitsgemäß zu äußern, die Aussage des Zeugen ... in seiner Vernehmung vom 15.12.2014 bestätigen, dass er sich im Vorfeld des 12.04.2014 nicht mit dem Zeugen ... über den Inhalt einer Übung ausgetauscht hat. Gegenüber dem Gericht hat der Zeuge ... mit Überzeugung erklärt, dass es kein Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen ... über die Übung am 11.04.2014 gab. Der Zeuge ... konnte sich sogar nicht einmal daran erinnern, überhaupt vom Kläger über eine Übung am 11.04.2014 informiert worden zu sein. Dementsprechend konnte er sich auch nicht daran erinnern, vom Kläger im Vorfeld der Dienstbesprechung am 24.03.2014 darauf hingewiesen worden zu sein, dass der Kläger den Zeugen ... von der Übung am 11.04.2014 unterrichten will. Ferner konnte der Zeuge ... plastisch unter Schilderung psychischer Vorgänge und konkreter Interaktionen bestätigen, dass der Zeuge ... am 12.04.2014 verärgert war, weil der Kläger am Tag zuvor, „die Stadtwerke kirre gemacht“ hatte, was wiederum - wie dargelegt - belegt, dass der Zeuge ... nicht vorab über die Übung am 11.04.2014 informiert war. |
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| | Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ... und ... kann schließlich nicht deshalb infrage gestellt werden, weil beide verschiedene Angaben darüber gemacht hätten, ob ein Stromausfall Gegenstand der Übung am 12.04.2014 war. Der Zeuge ... hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht dahingehend eingelassen, dass ein Stromausfall überhaupt nicht angesprochen worden wäre. Vielmehr hat er erklärt, in seiner Präsentation am 12.04.2014 sei zu Beginn der Hinweis enthalten gewesen, dass in Realität im Rathaus ... ein Stromausfall gegeben wäre. Ziel sei es gewesen, der Stadtverwaltung zu vermitteln, dass für das Rathaus Notstromaggregate besorgt werden müssten, damit im Falle eines Stromausfalls das Rathaus mit Strom versorgt werden könnte. Insofern war ein Stromausfall durchaus Gegenstand der Übung am 12.04.2014. |
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| | Vor dem Hintergrund, dass der Oberbürgermeister in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan hat, zu keinem Zeitpunkt von der streitgegenständlichen Notfallübung gewusst zu haben, und der Kläger auch keinerlei Hinweise dafür gegeben hat, womöglich vergessen zu haben, den Oberbürgermeister über einen ausgesprochen wichtigen Notfallübungstermin zu informieren, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Oberbürgermeister bewusst und gewollt nicht informiert hat. |
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| | Das Regierungspräsidium hat zu Unrecht zulasten des Klägers die Sachverhalte vom 08.04.2014 anlässlich der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt ... (a) und vom 10.04.2014 anlässlich des Pressegesprächs zum Thema „Sicherheitskonzept - freiwilliger gemeindlicher Vollzugsdienst“ (b) berücksichtigt. Insofern das Regierungspräsidium dem Kläger vorwirft, am 09.04.2014 nicht zu einem Gespräch beim Oberbürgermeister schienen zu sein (c) bzw. ohne vorherige Information des Oberbürgermeisters eine Übung betreffend einen Stromausfall abgehalten zu haben (d), begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken. |
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| | Insoweit das Regierungspräsidium dem Kläger ein Fehlverhalten in der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt ... am 08.04.2014 vorwirft, geht es fehl. Insofern kann diesem keine Pflichtverletzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Satz 3, § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG vorgehalten werden. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 Satz 1 BeamtStG haben Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Gemäß Satz 2 sind sie verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Selbst wenn sich die Zustimmung des Klägers (auch verbal) auf die Kritik der Stadträtin Dr. ... am - vorher mit dem Oberbürgermeister abgestimmten - Elternfragebogen und Begleitbrief des Oberbürgermeisters bezogen haben sollte, hat der Kläger hiermit nicht gegen die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere nicht - wie vom Regierungspräsidium behauptet - gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und die mit dieser einhergehenden Unterstützungspflicht verstoßen. |
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| | Wie jeder andere Staatsbürger genießt der Beamte den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - juris Rn. 27). Dementsprechend berechtigt § 35 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich auch zu kritischen Äußerungen (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 35 Rn. 2). Allerdings schränken die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten ein. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 5). |
|
| | Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden. Dabei hat der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (vgl. auch § 34 Satz 3 BeamtStG). Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 6 mwN). |
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| | Dies gilt zum einen für politische Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 7 mwN). Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 - juris Rn. 4). Eine Dienstpflichtverletzung liegt vor, wenn das Amt und das mit diesem aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung dazu benutzt und eingesetzt werden, um der Meinung des Amtsinhabers in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Amtes politische Auffassungen des Amtsinhabers wirksamer durchzusetzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 - juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 29.10.1987 - 2 C 72.86 - juris Rn. 17; „keine Flucht in die Öffentlichkeit“, hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.10.1989 - 2 WDB 4.89 - juris Rn. 7 mwN). Es ist jeweils im konkreten Fall die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Äußerung des Beamten mit seinen Dienstpflichten nach dem Grundsatz, dass rechtlich begründete Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind, zu entscheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 - juris Rn. 6). |
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| | Einschränkungen unterliegt die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten aber auch und gerade bei der innerdienstlichen Beurteilung des Verhaltens eines Dienstherrn. Den Beamten trifft bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten. Der Beamte ist zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet. Er hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG trifft den Beamten die allgemeine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn. Im Rahmen von Beschwerden und sonstigen Eingaben darf sich der Beamte freimütig und deutlich ausdrücken, muss dabei aber sachlich bleiben. Ihm ist zuzugestehen, je nach Anlass, auch harte Worte zu gebrauchen und zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er auch hier nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 - juris Rn. 7 f. mwN). |
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| | Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen, indem er in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 08.04.2014 einer Äußerung der Stadträtin Dr. ... zugestimmt hat. Auch der Kläger genoss als Beamter den Schutz durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit. Er war daher grundsätzlich auch zu kritischen Äußerungen berechtigt. Vorliegend standen der Kritik durch den Kläger auch nicht die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten entgegen. Seine Meinungsäußerung stand mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang. |
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| | Das Regierungspräsidium wirft dem Kläger zwar vor, Äußerungen einer Stadträtin in einer öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt ... zugestimmt zu haben. Nach der Begründung der angefochtenen Disziplinarverfügung wird ihm allerdings nicht vorgeworfen, dass die Kritik in der Öffentlichkeit wahrgenommen worden ist oder überhaupt wahrnehmbar war. Ihm wird noch nicht einmal vorgeworfen, dass seine Kritik von den in der Sitzung anwesenden Gemeinderäten, die nicht zu einem Parlament (vgl. BVerfG, Senatsbeschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 - juris Rn. 16) und nicht zur Öffentlichkeit gehören, sondern Teil der gemeindlichen Verwaltung und damit der Exekutive sind (vgl. § 23 GO), wahrgenommen worden ist bzw. von diesen hätte wahrgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund wird dem Kläger bei strenger Betrachtung keine Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit vorgeworfen, so dass ihn bei seiner Meinungsäußerung lediglich in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht trifft. Er hat sich insofern gegenüber seinem Dienstherrn, dem Oberbürgermeister (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 GO), loyal im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung zu verhalten. Die Zustimmung des Klägers zu dem Beitrag der Stadträtin Dr. ... blieb sachlich. Es kann nicht behauptet werden, dass er sich verleumderisch, diffamieren oder beleidigend verhalten oder unwahre tatsächliche Angaben gemacht hätte. Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe durch die Kritik an einer vorher abgestimmten Vorlage des Oberbürgermeisters nicht den nötigen Gehorsam und die nötige Zurückhaltung gegenüber dem Oberbürgermeister gewahrt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Erster Beigeordneter kein bloßer Amtsleiter, sondern Wahlbeamter ist, der vom Gemeinderat gewählt wird (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 GO) und dementsprechend über besondere Befugnisse verfügt. Er ist nach § 49 Abs. 3 Satz 1 GO der ständige allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 GO kann der Bürgermeister selbst keine Angelegenheiten aus dem Geschäftskreis des Beigeordneten an sich ziehen (vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, GO BW, § 49 Rn. 10 <Juni 1986>; Behrendt in BeckOK KommR Bad.-Württ., GemO § 49 Rn. 12 <01.05.2018> mwN). Die Vertretungsmacht des Ersten Beigeordneten als ständiger allgemeiner Stellvertreter, d.h. die Fähigkeit im Namen der Gemeinde Erklärungen abzugeben, die unmittelbar für und gegen die Gemeinde wirken, ist innerhalb seines Geschäftskreises ebenso umfassend und unbeschränkbar wie die des Bürgermeisters selbst (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GO BW, § 49 Rn. 11 f., 19 <Juni 1986>). Die besondere Stellung des Ersten Beigeordneten als ständiger allgemeiner Vertreter wird durch die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ betont (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 2 und 4 GO; vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, GO BW, § 49 Rn. 17 <Juni 1986>). Vor dem Hintergrund seiner besonderen demokratischen Legitimation und seiner herausgehobenen Stellung ist an die Mäßigungspflicht des Ersten Beigeordneten gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister ein reduzierter Maßstab zu stellen. Jedenfalls vorliegend verstößt es nicht gegen die Mäßigungspflicht, wenn der Bürgermeister der Kritik einer Stadträtin an einem mit dem Oberbürgermeister abgestimmten Vorlage lediglich durch zweimaliges Tischklopfen bzw. auch schlicht verbal zustimmt. Hierdurch wird der geordnete Ablauf der öffentlichen Verwaltung nicht merklich beeinträchtigt. |
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| | Selbst wenn das Regierungspräsidium dem Kläger eine Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit vorgeworfen hätte, würde hieraus nichts Anderes folgen. Durch ein zweimaliges Tischklopfen und eine schlicht verbale Zustimmung zu einer kritischen Äußerung nimmt das öffentlich Vertrauen in die unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung des Ersten Beigeordneten keinen Schaden. Auch ist hiermit keine Meinungsäußerung verbunden, die den Eindruck entstehen lassen könnte, der Kläger werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Oberbürgermeister und nicht neutral gegenüber jedermann sein. Dafür, dass der Kläger sein Amt dazu benutzt und eingesetzt hätte, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen bzw. durch den Einsatz des Amtes seine politische Auffassung wirksamer durchzusetzen, ist nichts ersichtlich. |
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| | Ob sich die Zustimmung des Klägers auf die Ablehnung des Elternbriefs des Oberbürgermeisters bezog oder auf die Kritik der Stadträtin an der politischen Haltung der Landesregierung, kann dahingestellt bleiben. Gleichfalls kann offenbleiben, ob der Kläger - wie vom Regierungspräsidium behauptet - der Stadträtin nicht nur durch Tischklopfen, sondern auch verbal zugestimmt hat. |
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| | Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium jedenfalls bei der Bemessung zu Unrecht den Sachverhalt vom 10.04.2014 betreffend ein Pressegespräch um 13.00 Uhr zum Thema „Sicherheitskonzept - freiwilliger gemeindlicher Vollzugsdienst“ berücksichtigt. Selbst wenn der Kläger den Oberbürgermeister nicht zumindest mündlich über das genannte Pressegespräch informiert haben sollte, würde es sich um eine Dienstpflichtverletzung handeln, der kein eigenständiges Gewicht (vgl. hierzu § 10 Abs. 2 Satz 1 LDG) zukommt. |
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| | Auch wenn der Kläger gegen seine Gehorsamspflicht, bei der es sich um eine beamtenrechtliche Kernpflicht handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - 1 D 34.98 - juris Rn. 48), verstoßen haben sollte und er außerdem erst zwei Monate vor dem Pressegespräch am 10.04.2014 in einer Erklärung am 10.02.2014 sich verpflichtet hatte, ohne Abstimmung mit dem Oberbürgermeister keine Presseverlautbarungen abzugeben, fällt der Pflichtverstoß vorliegend nicht ins Gewicht. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums im angegriffenen Bescheid ist der einzelne Pflichtverstoß nicht als noch leicht zu bewerten. Hierfür gibt es dreierlei Gründe: |
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| | Die Disziplinarbehörde ist - wie im angegriffenen Bescheid ausgeführt - davon ausgegangen, dass der Termin bezüglich des Pressegesprächs am 10.04.2014 um 13.00 Uhr erst nach dem Pressegespräch eingetragen worden sei, weil der Zeuge ... zu diesem Kalendereintrag bekundet habe, dass ihm vor dem Pressegespräch am 10.04.2014 bei einem Blick in den Terminkalender nichts aufgefallen wäre. Auch stützt sich der Bescheid auf die Aussage der Zeugin ..., der ehemaligen Sekretärin des Klägers, wonach sie den streitgegenständlichen Termin erst nach Erhalt ihrer Zeugenladung im September 2014 im Kalender des Beamten entdeckt habe, sich jedoch sicher sei, dass sie diesen Termin dort nicht eingetragen habe. Wenn sie solche Termine vereinbare, würde sie eine Besprechungsanfrage senden und dann sehen, wie die Leute aus dem Haus diesen wahrnähmen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, woraus sie schließe, dass sie den Termin nicht selbst eingetragen habe. Die Bitte des Gerichts an das Regierungspräsidium, ein eventuell existierendes Computerprotokoll zum elektronischen Kalender des Klägers vom 10.04.2014 beizubringen, hat hingegen ergeben, dass der 13.00 Uhr-Termin am 10.04.2014 zwei Tage vorher über den Account der Sekretärin des Klägers, Frau ..., eingetragen worden ist, wenn auch ohne Presserelevanz. |
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| | Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium die unmittelbaren Folgen einer Pflichtverletzung des Klägers durch das 13.00 Uhr-Pressegespräch am 10.04.2014 nicht hinreichend beachtet. Parallel zur Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten kommt es bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf die Umstände des Einzelfalls an. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten muss insbesondere berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind (vgl. insofern VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 11.01.2007 - 1 D 16.05 - juris Rn. 59; jeweils mwN). Dementsprechend muss bei der Abhaltung eines Pressegesprächs ohne die erforderliche Benachrichtigung berücksichtigt werden, ob das Pressegespräch materiell rechtswidrig war, mithin der Kläger sich in einer Weise geäußert hat, die im Widerspruch zur Auffassung des Oberbürgermeisters stand. In seiner Einlassung vom 05.09.2014 hat der Kläger unter Berufung auf ein Schreiben des beim Pressegespräch anwesenden Polizeibeamten Maisch vom 25.08.2014 erklärt, dass in dem streitgegenständlichen Pressegespräch kein neues Konzept vorgestellt wurde, sondern lediglich die bereits seit Jahren laufende Konzeption mit ihren Modifizierungen, der bisherige Verlauf und die statistischen Zahlen präsentiert wurden. Dieser Erklärung ist das Regierungspräsidium auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten, so dass das Gericht davon ausgeht, dass es im Pressegespräch nicht zu einem inhaltlichen Dissens zur Auffassung des Oberbürgermeisters gekommen ist und somit das Pressegespräch nicht materiell rechtswidrig war, was wiederum eine Pflichtverletzung durch den Kläger durch eine fehlende Benachrichtigung des Oberbürgermeisters als weniger gravierend erscheinen lässt. |
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| | Schließlich hat das Regierungspräsidium den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, wonach es sich bei dem Gespräch am 10.04.2014 um 13.00 Uhr zum Sicherheitskonzept nur um ein Teilgespräch gehandelt hat. Der Kläger hatte sich im Disziplinarverfahren unter dem 05.09.2014 dahingehend eingelassen, dass am 10.04.2014 ein einziges „Jugendschutz“-Pressegespräch mit der ... und der ... ... habe stattfinden sollen, dieses Gespräch dann am 10.04.2014 in zwei Teilen stattgefunden habe, nämlich um 13.00 Uhr mit dem Leiter der Ermittlungsabteilung des Polizeireviers ..., ..., und um 15.00 Uhr das Folgegespräch mit dem Leiter der ..., Herrn ... Ein gemeinsamer Termin sei nicht möglich gewesen. Auch diesem Vortrag ist das Regierungspräsidium nicht entgegengetreten. Zudem hatte der Kläger unstreitig die Pressestelle der Stadt ... über das zweite Gespräch am 10.04.2014 um 15.00 Uhr seinen Dienstpflichten gemäß informiert und es war unstreitig auch eine Vertreterin des Oberbürgermeisters in Presseangelegenheiten anwesend. Dass das 13.00 Uhr-Gespräch ursprünglich nicht hätte isoliert stattfinden sollen und dem Kläger im Hinblick auf das zusammenhängende Nachmittagsgespräch kein dienstrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, führt dazu, dass die Bedeutung der Dienstpflichtverletzung durch den Kläger wie auch die Vorwerfbarkeit in subjektiver Hinsicht sehr gering sind. |
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| | Soweit das Regierungspräsidium dem Kläger ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Gesprächstermin mit dem Oberbürgermeister am 09.04.2014 vorwirft, stellt es hingegen in der angegriffenen Disziplinarverfügung zu Recht fest, dass der Kläger durch seine Weigerung, am 09.04.2014 um 12.30 Uhr zu einem Gespräch beim Oberbürgermeister zu erscheinen, vorsätzlich gegen seine Verpflichtung, die vom Vorgesetzten erlassenen Anordnung zu befolgen, verstoßen hat (vgl. § 34 Satz 3, § 35 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). |
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| | Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Terminwunsch des Oberbürgermeisters sei mit seinen persönlichen Bedürfnissen zur Gestaltung der Mittagszeit kollidiert. Unabhängig davon, ob die von ihm geltend gemachte Dienstvereinbarung der Stadt ... und dem Personalrat der Stadt ... für Arbeitnehmer vom 19.05.2010 auf den Kläger als leitendem (Wahl-)Beamten Anwendung findet und überhaupt geeignet ist, einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zu begründen, folgt aus der Dienstvereinbarung nicht, dass die dienstliche Anordnung des Oberbürgermeisters, um 12.30 Uhr zu einem Gespräch zu erscheinen, rechtswidrig gewesen wäre. Auch wenn nach § 8 Abs. 1 Satz 7 der Dienstvereinbarung Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, die Mittagspause variabel - zwischen 30 Minuten und 120 Minuten - in der Zeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr zu nehmen, bedeutet dies nicht, dass der Dienstvorgesetzte den Kläger nicht um 12.30 Uhr zu einem Gespräch bitten durfte. Es ist schon nicht ersichtlich und wurde auch nicht vom Kläger vorgebracht, inwiefern es diesem infolge der dienstlichen Anordnung, um 12.30 Uhr zu erscheinen, am 09.04.2014 unmöglich gemacht worden ist, gleichwohl bis 14.00 Uhr eine den eigenen Wünschen entsprechend lange Mittagspause zu nehmen. Schon vor diesem Hintergrund ist ein - vom Kläger ebenfalls geltend gemachter - Verstoß gegen die Menschenwürde fernliegend. Schließlich kann das Gericht nichts dafür erkennen, dass - wie der Kläger vertritt - aus der genannten Dienstvereinbarung folgt, dass in der Zeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr keine dienstliche Anordnung erteilt werden darf. |
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| | Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er sei entschuldigt gewesen, nicht zum angeordneten Termin zu erscheinen, da klar gewesen sei, dass der Besprechungswunsch einzig dazu gedient habe, ihn zu peinigen. Zwar gehören die Notwehr (§ 32 StGB), der rechtfertigende (§ 34 StGB) wie auch der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) zu den im Disziplinarrecht anerkannten Rechtfertigungsgründen (vgl. zur Notwehr: BVerwG, Urt. v. 14.02.2013 - 2 WD 27.11 - juris Rn. 18; zum rechtfertigenden Notstand: BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 WD 14.03 - juris Rn. 23; zum entschuldigenden Notstand: BVerwG, Urt. v. 13.04.1978 - I D 84.76 - juris Rn. 78). Der Kläger kann sich jedoch nicht auf § 32 StGB berufen, da der von ihm befürchtete Angriff des Oberbürgermeisters auf seine Ehre nicht unmittelbar bevorstand und damit nicht gegenwärtig war (vgl. § 32 Abs. 2 StGB). Es war dem Kläger auch vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Oberbürgermeister zumutbar, zum Gespräch zu erscheinen. Grundsätzlich ist es einem Beamten zuzumuten, zu einem angeordneten Gespräch zu erscheinen, wenn sich der Vorgesetzte vorhergehend beleidigend geäußert hatte. Andernfalls wird die unkomplizierte und schnelle Möglichkeit, eine zwischenmenschliche Störung durch ein gemeinsames Gespräch zu beseitigen, über die Maßen erschwert. Für den Fall, dass der Vorgesetzte dennoch ausfällig wird, kann ein Beamter das Gespräch abbrechen. Jedenfalls im vorliegenden Fall war keine Ausnahme hiervon zu machen und die Gegenwärtigkeit eines ehrverletzenden Angriffs nicht dermaßen vorzuverlagern, dass der Kläger nicht zum Termin hätte erscheinen müssen. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger trotz der von ihm behaupteten psychischen Ausnahmesituation aufgrund vorheriger Beleidigungen durch den Oberbürgermeister in der Lage war, diesem mitzuteilen, dass er eine Entschuldigung erwarte und sich weitere Gespräche in der Sache erübrigten. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Oberbürgermeister womöglich für die gleiche Zeit den Stadtkämmerer zum Gespräch gebeten hatte. Hieraus folgt nicht, wie vom Kläger behauptet, dass der Besprechungswunsch nur seiner Peinigung gedient habe. Eine terminliche Doppelbelegung geht schon nicht zwangsläufig mit erheblichen, unzumutbaren Wartezeiten einher, wenn einer der Termine nur von kurzer Dauer ist. Vor diesem Hintergrund war das Nichterscheinen des Klägers beim Oberbürgermeister auch nicht erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB. Aus dem gleichen Grund kann sich der Kläger ferner nicht auf die §§ 34 und 35 StGB berufen, da es an einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für die Ehre des Klägers gefehlt hat. |
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| | Auch soweit das Regierungspräsidium dem Kläger ein Fehlverhalten durch das Abhalten einer Notfallübung am 11.04.2014 vorwirft, ist der Bescheid zutreffend. Wie das Regierungspräsidium zu Recht feststellt, hat der Kläger gegen seine Pflicht, vertrauensvoll mit dem Vorgesetzten zusammenzuarbeiten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie seine Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG), und vor allem gegen seine Pflicht, allgemeine Richtlinien des Vorgesetzten zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), vorsätzlich verstoßen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), indem er den Oberbürgermeister nicht vorab über die von ihm am 11.04.2014 durchgeführte Übung informiert hat. Unabhängig davon, ob der Kläger unmittelbar nach der Stabsdienstordnung verpflichtet war, den Oberbürgermeister zu informieren, gebieten es - wie im angegriffenen Bescheid dargelegt - die genannten allgemeinen Pflichten, den Oberbürgermeister vorab über Übungen, die eine Krisensituation simulieren, zu informieren und sich mit diesem abzustimmen. Nach Nr. 2 UAbs. 1 Satz 1 der Dienstordnung Krisenmanagement der Stadt ... (Stabsdienstordnung) der Oberbürgermeisterin ... vom 27.12.2005 ist für das Krisenmanagement die „Oberbürgermeisterin“ als Behördenleiterin gesamtverantwortlich, im Vertretungsfalle die „Bürgermeisterin“. Diese Vorschrift bestätigt, dass Handlungen, die das Krisenmanagement betreffen, von so herausgehobener Bedeutung sind, dass sie grundsätzlich nicht ohne Einbindung des Oberbürgermeisters vorgenommen werden dürfen. Die besondere Bedeutung ergibt sich dabei nicht nur aus der Wichtigkeit im Hinblick auf die effektive Bewältigung einer Krise, so diese tatsächlich eintritt, sondern auch daraus, dass Krisenübungen die Verwaltung grundsätzlich außerordentlich belasten. Darüber hinaus ist eine Information des Oberbürgermeisters durch den Bürgermeister gerade deshalb geboten, da der Oberbürgermeister jedenfalls im Ernstfall grundsätzlich die Gesamtverantwortung trägt. Insofern entfaltet die Stabsdienstordnung Ausstrahlung über den tatsächlichen Krisenfall hinaus und verlangt, dass der Oberbürgermeister auch im Vorhinein von einer Krisenübung zu informieren ist. Mit Blick auf die Pflicht des Bürgermeisters, keine Notfallübung ohne Einbindung des Oberbürgermeisters vorzunehmen, ist auch zu bedenken, dass es dem Bürgermeister - seiner demokratischen Legitimation zum Trotz - ein leichtes ist, den Oberbürgermeister vorab hiervon in Kenntnis zu setzen, so dass nicht ersichtlich ist, warum es angebracht sein sollte, dass der Bürgermeister seinen Vorgesetzten nicht informiert. |
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| | Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, am 11.04.2014 habe ein Vertretungsfall vorgelegen, der ihn dazu berechtigt habe, ohne vorherige Information des Oberbürgermeisters eine Notfallübung abzuhalten. Nach Nr. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung über die Zuständigkeiten und Befugnisse des Bürgermeisters vom 09.03.2011 ist der Bürgermeister grundsätzlich nur in seinem Geschäftskreis zuständig. Ausnahmen bestehen im Rahmen der Stellvertretung bei Verhinderung der Oberbürgermeisterin oder wenn die Oberbürgermeisterin den Bürgermeister entsprechen schriftlich oder per E-Mail bevollmächtigt hat (Nr. 1 UAbs. 1 Satz 2 der Dienstanweisung). Für eine entsprechende Bevollmächtigung des Bürgermeisters wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Oberbürgermeister war auch nicht verhindert. Selbst wenn der Oberbürgermeister am 11.04.2014 verhindert gewesen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger verpflichtet war, möglichst frühzeitig, also vor dem 11.04.2014, Anstrengungen zu unternehmen, den Oberbürgermeister zu informieren. Dafür, dass der Oberbürgermeister in der Zeit vor dem 11.04.2014 verhindert gewesen ist, wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Zum anderen war der Oberbürgermeister am 11.04.2014 nicht verhindert. Er war telefonisch erreichbar, wie der unbestrittene Anruf des Amtsleiters ... am 11.04.2014 gegen 09.00 Uhr beim Oberbürgermeister belegt. Darüber war der Oberbürgermeister, der am Morgen des 11.04.2014 von ... auf dem Weg nach ... war, auch physisch in der Lage, in kurzer Zeit seine Gemeinde zu erreichen. |
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| | Das Gericht ändert die rechtswidrige Verfügung vom 12.12.2016 entsprechend seiner Befugnis aus § 21 Satz 2 AGVwGO dahingehend ab, dass statt der Kürzung der Dienstbezüge um 10% für neun Monate eine Geldbuße in Höhe von 3.500 EUR festgesetzt wird. Auch wenn die vom Kläger angegriffene Disziplinarverfügung in der Maßnahmebemessung rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt, muss die Kammer die Verfügung nicht aufheben, sondern kann nach § 21 Satz 2 Alternative 2 AGVwGO die Verfügung zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Indem die Kammer die Disziplinarverfügung dahingehend abändert, dass als Disziplinarmaßnahme nur noch eine Geldbuße in Höhe von 3.500 EUR festgesetzt wird, werden die dem Kläger durch das Regierungspräsidium zu Unrecht vorgeworfenen Sachverhalte betreffend die Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt ... am 08.04.2014 und betreffend das Pressegespräch am 10.04.2014 bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ausgeklammert, so dass sich die abgeänderte Dienstverfügung nun als rechtmäßig darstellt. |
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| | § 21 Satz 2 AGVwGO erweitert als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77). Die Disziplinargerichte sollen unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2017 - DL 13 S 552/16 - juris Rn. 45). § 21 Satz 2 AGVwGO findet Anwendung, da im Hinblick auf den Gesprächstermin mit dem Oberbürgermeister am 09.04.2014 und die Notfallübung am 11.04.2014 schuldhafte Dienstpflichtverletzungen erwiesen sind. Da das Regierungspräsidium die Sachverhalte betreffend die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 08.04.2014 und das Pressegespräch am 10.04.2014 zum Sicherheitskonzept zu Unrecht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt hat, liegt ein materieller Bemessungsfehler im Rahmen der §§ 26 ff. LDG vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77). Dass die Disziplinarbehörde bei der Bemessung der Maßnahme sogar zu Unrecht bestimmte Sachverhalte zu Lasten des Beamten berücksichtigt hat und nicht lediglich Fehler bei Bewertung einer einzigen schuldhaften Dienstpflichtverletzung begangen hat, steht der Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO nicht entgegen. Ein materieller Bemessungsfehler liegt auch dann vor, wenn das Gericht bei einem Dienstvergehen, das sich aus mehreren Pflichtwidrigkeiten zusammensetzt, zu dem Ergebnis kommt, dass einzelne Pflichtverstöße nicht erwiesen sind oder aus rechtlichen Gründen nicht vorliegen oder ins Gewicht fallen, die verbliebenen Pflichtenverstöße jedoch weiterhin das in der Verfügung dargelegte Dienstvergehen tragen, jedoch dessen Einstufung dann einer milderen Disziplinarmaßnahme unterliegt (vgl. Burr in von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 21 AGVwGO Rn. 9). Dies entspricht dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, wonach Pflichtverletzungen eines Beamten einheitlich zu würdigen sind (vgl. § 47 BeamtStG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.2016 - DL 13 S 1510/16 - juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 96 mwN). Weder der Wortlaut noch die historische Auslegung sprechen vorliegend gegen die Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO, der dem zügigen Abschluss des Verfahrens dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2017 - DL 13 S 552/16 - juris Rn. 45; LT-Drs. 14/2996, S. 147). Durch eine Anwendung der Bestimmung in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden überschreitet das Gericht auch nicht die Grenzen des Streitgegenstands (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 59; LT-Drs. 14/2996, S. 148). |
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| | Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat die Kammer ihr eigenes Ermessen ausgeübt (zur Befugnis vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 149). Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein leichtes Dienstvergehen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat. |
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| | Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden. Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere der Tat indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Maßstab ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2017 - DL 13 S 552/16 - juris Rn. 35). |
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| | Vorliegend hat der Kläger mehrfach gegen verschiedene Pflichten verstoßen: Er hat zweifach dagegen verstoßen, dass sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Darüber hinaus hat er zweifach gegen die Pflicht verstoßen, seinen Vorgesetzten zu unterstützen (vgl. § 35 Satz 1 BeamtStG), und - vor allem - gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen bzw. allgemeine Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG). Die Gehorsamspflicht gehört zu den Kernpflichten eines Beamten. Ein Beamter, der entgegen dienstlicher Anordnungen ungerechtfertigt die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht ausführt, begeht eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - 1 D 34.98 - juris Rn. 48). Der Kläger hat sowohl gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er nicht zum angeordneten Gesprächstermin beim Oberbürgermeister am 09.04.2014 erschienen ist, als auch, indem er entgegen der Stabsdienstordnung, die - wie dargestellt - mittelbar auch Wirkungen für den Übungsfall zeitigt, seinen Vorgesetzten nicht im Vorhinein von der Übung am 11.04.2014 unterrichtet hat. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Kläger mit besonderer Beharrlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - 1 D 34.98 - juris Rn. 48) der dienstlichen Anordnung, am 09.04.2014 zum Gesprächstermin zu erscheinen, widersetzt hat. Ebenfalls kommt erschwerend hinzu, dass von dem Kläger aufgrund seiner besonderen Funktion als Leiter des Vb1 erwartet werden musste, dass er den Oberbürgermeister über eine Krisenübung informiert, zumal es sich beim Krisenmanagement um einen besonders sensiblen Bereich handelt, bei dem eine enge Abstimmung mit der Behördenleitung auch bei Übungen eine Grundvoraussetzung für das Bewältigen eines Ernstfalls darstellt. Bei den Verletzungen der Beratungs- und Unterstützungspflicht und der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit handelt es sich um Grundpflichten eines Beamten. Die herausgehobene Stellung des Klägers als leitendem Wahlbeamten und ständigem allgemeinen Stellvertreter des Oberbürgermeisters (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 GemO) verlangt ein hohes Maß an Loyalität. Gegen den Kläger lässt sich außerdem anführen, dass er sowohl vorsätzlich der Anordnung seines Vorgesetzten, am 09.04.2014 zum Gesprächstermin zu erscheinen, nicht gefolgt ist, als auch vorsätzlich seinen Vorgesetzten nicht von der Notfallübung am 11.04.2018 informiert hat. |
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| | Die einzelnen Verstöße sind sowohl bei Einzel-, als auch bei Gesamtbetrachtung aber als noch leicht zu bewerten. Keine der Dienstpflichtverletzungen hat erhebliche Konsequenzen gezeitigt. Es ist weder ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ernsthaft gelitten hätte, noch, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung tatsächlich beeinträchtigt worden wäre. Der kurze zeitliche Abstand (09.04.2014, 11.04.2014) fällt nicht wesentlich ins Gewicht. |
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| | Gegen den Kläger spricht ferner, dass dieser disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Mit Bescheid vom 04.12.2013 hatte das Regierungspräsidium gegen diesen eine Geldbuße in Höhe von 1.500 EUR wegen Verletzung der Pflichten aus § 35 Satz 2 (Gehorsamspflicht) und § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (Verschwiegenheitspflicht) verhängt. Diese Vorbelastung darf nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG berücksichtigt werden. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG tritt bei Geldbußen nach drei Jahren ein Verwertungsverbot ein. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 LDG) und endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Da das vorliegende Disziplinarverfahren am 15.05.2014 (Zustellungsdatum der Einleitungsverfügung), also lange vor dem Ablauf der Dreijahresfrist des § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG eingeleitet worden und dieses Verfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, ist noch kein Verwertungsverbot eingetreten. |
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| | Für den Kläger spricht, dass er eingeräumt hat, nicht zum angeordneten Gespräch am 09.04.2014 erschienen zu sein und eine Notfallübung am 11.04.2014 simuliert zu haben. Entlastend zu berücksichtigen ist ferner, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits über vier Jahre zurückliegt. |
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| | Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände kann lediglich von einem leichten Dienstvergehen i.S.d. § 28 LDG ausgegangen werden. |
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| | Dieses leichte Dienstvergehen führt hier gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LDG zur Auferlegung einer Geldbuße und nicht nur zur Erteilung einer Rüge (§ 27 LDG). Der Kläger hat durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Das Verhalten, eine ausdrückliche dienstliche Anordnung des Vorgesetzten zu missachten, bringt alleine schon eine Vertrauensbeeinträchtigung mit sich, die mehr als geringfügig ist. Auch durch das völlig eigenständige Abhalten einer Notfallübung, also einer Übung in einem besonders sensiblen Bereich, wird das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt. |
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| | Selbst wenn die Geldbuße aus dem Jahr 2013 nicht dazu geführt hat, dass der Kläger sein Verhalten bezüglich der Einhaltung seiner Gehorsamspflicht geändert hat, ist das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Umstände, insbesondere auch der Persönlichkeit des Klägers, überzeugt, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 3.500 EUR im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens, die Schwere der Vertrauensbeeinträchtigung, die Verfahrensdauer und darauf, dass keine Hinweise auf prekäre wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers bestehen, angemessen ist. Ein Zwang zur stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen besteht nicht (vgl. § 26 Abs. 2 LDG: „kann“). |
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| | § 25 Abs. 2 LDG steht der Auferlegung einer Geldbuße vorliegend nicht entgegen. Hiernach sind Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. Auch wenn ein Beamter zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in den Ruhestand getreten ist, kann das Gericht noch von seiner aus § 21 Satz 2 AGVwGO folgenden Befugnis in der Weise Gebrauch machen, dem Beamten eine Geldbuße aufzuerlegen. Die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme bestimmt sich nach der Rechtsstellung, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Disziplinarmaßnahme innehat und damit dem Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung gemäß § 38 LDG (Burr in v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 25 LDG Rn. 6). Macht ein Gericht von der Befugnis des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch, hebt es nicht die Abschlussverfügung auf und setzt seine eigene Entscheidung an deren Stelle, sondern verändert, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt („aufrechterhalten“, „zu Gunsten des Beamten ändern“), lediglich die behördliche Entscheidung. Insoweit bleibt auch die vom Verwaltungsgericht nach § 21 Satz 2 AGVwGO bestätigte oder korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach eine Entscheidung des Dienstherrn. Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77 mwN). Wenn aber die korrigierte Entscheidung ihrem Wesen nach die Entscheidung des Dienstherrn bleibt, ist es nur konsequent, auch bei einer Anwendung des § 21Satz 2 AGVwGO im Hinblick auf § 25 Abs. 2 LDG auf den Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme durch die Disziplinarbehörde abzustellen. |
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| | Damit ist zugleich die weitergehende, auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung gerichtete Klage abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG. Die Veränderung der behördlichen Entscheidung nach § 21 Satz 2 VwGO ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 149; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77). |
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