Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 7836/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn vor Abschluss seiner ärztlichen Behandlung abzuschieben,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses an der Eil-entscheidung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung im Zeitraum vom 13.08. – 19.08.2018 angekündigt.
Der Antragsteller hat jedoch einen Rechtsanspruch darauf, seine Abschiebung vorläufig auszusetzen und ihn bis zum Abschluss seiner ärztlichen Behandlung zu dulden, nicht glaubhaft gemacht.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung liegen vor. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er wurde wegen schwerer Körperverletzungsdelikte zu Lasten seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2017 - 9 K 175/15 -; VGH BW, Beschl. v. 16.05.2018 - 11 S 553/18 -). Ihm wurde eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Entlassung aus der Haft und Unanfechtbarkeit der Ausweisung gesetzt und die Abschiebung in die Türkei angedroht. Diese Ausreisefrist ist erfolglos verstrichen. Es ist auch nicht sichergestellt, dass der Antragsteller freiwillig ausreisen wird. Zum einen hat er sich bereits am 18. und 19.06.2018 gegenüber der Ausländerbehörde zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt, ohne dies tatsächlich zu tun. Zum anderen gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsteller trotz Umgangsverbots und Verlust des Personensorgerechts die Nähe zu seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern sucht und sogar deren Entführung ins Auge gefasst hatte. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass er – wie er nunmehr vorträgt – nach Abschluss seiner ärztlichen Behandlung freiwillig das Bundesgebiet verlassen wird.
Der Antragsteller hat auch keinen Duldungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung zu erteilen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511 Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, 213).
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Die mit der Abschiebung betraute Behörde hat die aus Art. 2 Abs. 2 GG erwachsende Pflicht, durch eine hinreichende Ausgestaltung der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen abzuwenden. Die grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen deutscher Behörden umfassen im Fall einer Abschiebung deren Durchführung einschließlich einer - in Einzelfällen - erforderlichen Übergabe an medizinisch hinreichend qualifiziertes Personal im Zielstaat der Abschiebung. Bei ernstlichen Zweifeln daran, ob eine hinreichende Versorgung im Zielstaat der Abschiebung sichergestellt ist, ist der abschiebende Staat gehalten, eine individuelle und hinreichende Zusicherung des Zielstaats einzuholen, um das Seinige getan zu haben, sicherzustellen, dass die von der Abschiebung betroffene Person sich nicht in Umständen wiederfindet, die mit den Vorgaben von Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 - <Paposhvili> Rn. 191, 205; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511 Rn. 10, 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.02.2017 - 11 S 447/17 -, juris Rn. 4 f. und Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris Rn. 31).
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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf die von ihm geltend gemachten Erkrankungen als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erweisen wird. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer also reisefähig ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 2 und 3, Abs. 2d AufenthG).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Aus dem Arztbrief vom 11.06.2018 (W.) und den drei Arztbriefen bzw. ärztlichen Attesten vom 26.06.2018 (Facharzt für Innere Medizin B. und Orthopäde Dr. S.) sowie der Bescheinigung über einen einstündigen Aufenthalt in der V.-Klinik am 31.07.2018 ergibt sich, dass der Antragsteller unter einem chronischen Schmerzsyndrom unklarer Ursache mit Beschwerden hauptsächlich der Wirbelsäule leidet. Diese ärztlichen Bescheinigungen lassen aber keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit des Antragstellers im engeren oder weiteren Sinne zu. Eine Reiseunfähigkeit wegen des Schmerzsyndroms wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Das Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. B. vom 26.06.2016 enthält allerdings auch die Diagnose „Schizoaffektive Störung“. Ferner ergibt sich aus einer Bescheinigung des zfp - Psychiatrisches Zentrum Nordbaden, Zentrum für Psychische Gesundheit - vom 13.08.2018, dass sich der Antragsteller dort seit dem 01.08.2018 in stationärer Behandlung befindet; als Diagnose werden eine „Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung F61“, Rückenschmerzen und eine Epididymitis genannt. Diese beiden Bescheinigungen erfüllen aber nicht die Kriterien an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG); insbesondere sind die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung, die Methodik der Tatsachenerhebung, der Schweregrad der Erkrankung und die krankheitsbedingten Folgen einer Abschiebung nicht enthalten. Auf das Erfordernis zur Vorlage qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen ist der Antragsteller mehrfach ausdrücklich hingewiesen worden. Allerdings hat die letztgenannte Bescheinigung des zfp der Ausländerbehörde Anlass dazu gegeben, weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung anzustellen (vgl. § 60a Abs. 2d Satz letzter Halbsatz AufenthG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris). Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist dem jedoch nachgekommen, indem es beim zfp weitere Erkundigungen zum Gesundheitszustand des Antragsstellers eingeholt hat. Mit Auskunftsblatt vom 10.09.2018 hat der behandelnde Facharzt für Psychiatrie Dr. A. die uneingeschränkte Transport-, Reise- und Flugtauglichkeit bejaht. Es besteht kein Anlass, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
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Auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn ist nicht gegeben. Allerdings hat der behandelnde Arzt Dr. A. eine ärztliche Begleitung empfohlen. Dem hat das Regierungspräsidium Karlsruhe aber Rechnung getragen, indem es eine ärztliche Begleitung durch Dr. B. während des gesamten Abschiebevorgangs, d.h. ab Zugriff bis zur Ankunft am Zielort, sowie eine nochmalige Untersuchung der Flugtauglichkeit vor Abflug sichergestellt hat. Das Regierungspräsidium hat ferner dargetan, dass die ärztliche Begleitung des Antragstellers bis zu seiner Übergabe in die Krankenstation am Ankunftsflughafen erfolgen wird und die dortige Krankenstation durch das türkische Konsulat informiert wurde. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesem Vorbringen zu zweifeln. Ferner wurde eine Sicherheitsbegleitung angeordnet. Damit hat die zuständige Behörde die im vorliegenden Fall hinreichenden Vorkehrungen zur Vermeidung erheblicher Gefahren für Leib und Leben bei der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Überzeugung der Kammer getroffen, zumal keine Anhaltspunkte für Suizidalität und auch sonst keine Erkenntnisse über eine besondere Schwere der Erkrankung vorliegen.
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Die Abschiebung ist auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Die dem Antragsteller nach der Haftentlassung erteilte Duldung stand unter der auflösenden Bedingung der Bekanntgabe des Abschiebetermins. Der Antragsteller konnte daher nicht in rechtlich schutzwürdiger Weise auf die Fortgeltung der Duldung bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung vertrauen. Auch sonst besteht kein Rechtsanspruch auf Fortführung einer ärztlichen Behandlung gerade im Bundesgebiet, zumal die Behandlung in Kenntnis der vollziehbaren Ausreisepflicht und der rechtskräftigen Ausweisung begonnen wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht sieht davon ab, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil das Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.2000 - 11 S 2475/10 -, juris Rn. 2 ff. und Beschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 15).

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