Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 4390/17

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KrPflAPrV absolviert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.02.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ im Wege der Anerkennung ihrer in Ungarn absolvierten Ausbildung.
Sie absolvierte von September 1984 bis August 1988 an der Schule XXX in Ungarn eine vierjährige Berufsausbildung als „általános ápoló és aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und Assistentin“). Die Ausbildung umfasste 3.638 Stunden an theoretischer und 1.288 Stunden an praktischer Ausbildung.
Mit Schreiben vom 23.06.1994 beantragte die Klägerin erstmals die Anerkennung ihrer Ausbildung als Krankenschwester in Deutschland. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erklärte mit Schreiben vom 07.09.1994, es sei bereit, ihr eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester zu erteilen, wenn sie einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweise. Hierzu werde empfohlen, sich bei einem deutschen Krankenhaus um eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege zu bemühen, damit von dort nach vier bis sechs Monaten eine Beurteilung ihres Ausbildungsstandes erfolgen könne. Das Praktikum solle nach Möglichkeit in den Bereichen Chirurgie, Innere Medizin und eventuell einem weiteren Fachgebiet durchgeführt werden. Ein solches Praktikum absolvierte die Klägerin in der Folgezeit nicht, da sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung ausführte – schwanger wurde. Vom 01.10.2001 bis 30.09.2004 besuchte die Klägerin die Krankenpflegeschule XXX in der XXX. Die staatliche Prüfung schloss sie – zum damaligen Zeitpunkt nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in Scheidung lebend – nicht erfolgreich ab. Mit Urkunde vom 31.03.2005 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ zu führen. Von März bis September 2013 absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Geprüften Pharmareferentin. Sie war in Deutschland folgendermaßen berufstätig:
- September 1995 bis Juli 1998: Sozialdienst XXX, XXX (Krankenpflege)
- August 1998 bis September 2001: XXX, XXX (Krankenpflege)
- August bis Dezember 2006: kardiologische Gemeinschaftspraxis XXX und XXX, XXX (Assistentin)
- Dezember 2006 bis Mai 2007: XXX, XXX (Krankenpflege)
- Juni 2007 bis September 2011: XXX, XXX (Krankenpflege)
- Dezember 2015 bis März 2017: XXX (Krankenpflege)
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- April 2017 bis heute: XXX, XXX (Gesundheits- und Krankenpflegehelferin)
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Am 28.07.2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter Anerkennung ihrer ungarischen Ausbildung.
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Mit Bescheid vom 07.02.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausbildung falle nicht unter die automatische Anerkennung innerhalb der EU. Nach den eingereichten Unterlagen lasse sich keine objektive Gleichwertigkeit der absolvierten mit der deutschen Ausbildung feststellen. Die Ausbildung der Klägerin weise einen hohen allgemeinbildenden Fächeranteil auf und bleibe hinter dem fachbezogenen theoretischen Stundenanteil der deutschen Ausbildung zurück. Es fehlten u.a. Stunden in den Bereichen Geriatrie, Neurologie, Wochen- und Neugeborenenpflege sowie Psychiatrie. Bei der praktischen Ausbildung werde die in Deutschland geforderte Mindeststundenanzahl ebenfalls nicht erreicht. Die absolvierte Ausbildung entspreche nicht dem deutschen Referenzberuf der Krankenpflegerin, sondern eher dem der Krankenpflegehelferin. Ein Ausgleich nicht gleichwertiger Ausbildung durch in Deutschland erworbene Berufserfahrung sei nicht möglich. Ein solcher Ausgleich komme nur in Betracht, wenn zumindest ein Abschluss im entsprechenden Referenzberuf vorliege, dessen Ausbildung nicht mit der Ausbildung in Deutschland gleichwertig sei.
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Die Klägerin hat am 06.03.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.03.2017 – 8 K 1034/17 – an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen hat. Mit Antrag vom 09.07.2017 hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 13.09.2017 – 1 K 9427/17 – mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab.
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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Versagung der Anerkennung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Gleichwertigkeit im Sinne des § 4 BQFG sei gegeben. Es handle sich bei ihrer Ausbildung um einen Referenzberuf, wovon auch das Regierungspräsidium Karlsruhe im Jahre 1994 grundsätzlich ausgegangen sei. Auch wenn sich der Inhalt und/oder der Name einer Berufsbezeichnung nach deren Abschluss veränderten, bleibe der Beruf gleichwohl ein Referenzberuf. Nach der Richtlinie 2005/36/EG ergebe sich ein nahezu identisches Ausbildungsprogramm wie das, das sie durchlaufen habe. Seit 2004 habe sich nur die (ungarische) Berufsbezeichnung verändert, die nun „ápoló“ heiße. Der europäische Berufsausweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege laute weiterhin auf die Bezeichnung „általános ápoló“. Sie könne auch heute noch in Ungarn als Krankenpflegerin arbeiten. Der deutschen Bezeichnung „Krankenpflegehelferin“ entspreche in Ungarn die einjährige Ausbildung als „Segédapoló“ („Krankenpflegehelferin“). Es ergäben sich auch hinreichende theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Durch die praktische Ausbildung seien nicht nur die Fächer Innere Medizin und Chirurgie, sondern auch Geburtshilfen-Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie und Anatomie-Physiologie abgedeckt. Das Fach Psychiatrie (Gerontopsychiatrie) sei in den Fächern Innere Medizin und Psychologie sowie allgemein in der Krankenpflege und Betreuungspflege enthalten. Die Pädiatrie, Wochen- und Neugeborenenpflege seien von den Fächern Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern, Säuglingspflege und Kinderheilkunde erfasst. Es seien nicht nur kurative, sondern auch palliative Therapien und/oder rehabilitierende Maßnahmen gelehrt worden. Die Gleichwertigkeit ergebe sich weiter aus einem Vergleich der Stundenzahlen der deutschen und der absolvierten Ausbildung. Bei der praxisbezogenen Befähigung sei ihre mehrjährige berufliche Tätigkeit im St. Marien Krankenhaus in XXX ausgleichend zu berücksichtigen. Selbst wenn keine Gleichwertigkeit vorliege, sei eine Nachqualifizierung möglich. Etwaige Defizite seien durch ein Praktikum (Anpassungslehrgang) ausgleichsfähig. Diese Auffassung sei von Frau XXX, der stellvertretenden Schulleiterin der Gesundheits- und Krankenpflegeschule XXX, geäußert worden. Das XXX XXX, bei dem sie, die Klägerin, aktuell als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin tätig sei, würde die Finanzierung und Durchführung eines Anpassungslehrgangs übernehmen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.02.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu erteilen, hilfsweise ihr diese Erlaubnis unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 und 2 KrPflAPrV absolviert.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere geltend: Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 KrPflG lägen nicht vor. Diese seien aufgrund einer in Ungarn absolvierten Ausbildung nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 KrPflG gegeben. Die Ausbildung der Klägerin falle nicht unter die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführten Ausbildungsnachweise. Sie sei auch nicht nach dem dort genannten Stichtag (01.05.2004) begonnen worden. Die Ausbildung der Klägerin belege nach einem Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 08.05.2003 in der ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eine ca. dreijährige Ausbildung, für die eine Anrechnung auf die deutsche Krankenpflegeausbildung und eine Anerkennung als Krankenpflegehelferin in Betracht komme. Der erworbene Ausbildungsnachweis befähige die Klägerin nicht zu vergleichbaren Tätigkeiten wie der inländische Ausbildungsnachweis als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“. Ihre Ausbildung weise wesentliche Unterschiede im Vergleich zur deutschen Ausbildung auf. Die umfassten Fächer unterschieden sich wesentlich von den in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vorgeschriebenen. Aus dem Vergleich der Stundenzahlen der beiden Ausbildungen ergäben sich keine zur Gleichwertigkeit führenden Zahlen. Von der Ausbildung der Klägerin könnten 1.539 Stunden, die in den Fächern Ungarische Sprache und Literatur, Geschichte, Russische Sprache, Medizinische Lateinkunde, Leibesübungen, Einführung in die Philosophie, Klassenlehrerstunden und Kleinklinische Kenntnisse absolviert worden seien, nicht angerechnet werden. In Mathematik und den naturwissenschaftlichen Fächern umfasse der Fächerbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ 500 Stunden, sodass sich von insgesamt 1.131 Stunden ein nicht anrechenbarer Überschuss von 621 Stunden ergebe. Die Klägerin könne damit allenfalls eine theoretische Ausbildung von 1.468 Stunden nachweisen, bei Einbeziehung der Fächer Medizinische Lateinkunde und Kleinklinische Kenntnisse von 1.595 Stunden. Im Fächerbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften“ könne die Klägerin nur 63 Stunden bzgl. des Fachs Psychologie nachweisen. Hinsichtlich des Bereichs „Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“ enthalte die Ausbildung der Klägerin aufgrund der deutschlandspezifischen Fachinhalte keine gleichwertigen Fächer. Die praktische Ausbildung weise gegenüber der in Deutschland vorgesehenen ein Defizit von 1.212 Stunden auf. Die Berufstätigkeit der Klägerin könne Zeiten der fehlenden praktischen Ausbildung nicht ersetzen, da die Klägerin ohne Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nicht als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt habe werden können. Ein Ausgleich der nicht gleichwertigen Ausbildung durch in Deutschland erworbene Berufserfahrung sei nicht möglich. Denn die Klägerin habe keine Ausbildung in einem Referenzberuf absolviert, wie es gemäß § 2 Abs. 3 KrPflG erforderlich sei. Da bereits eine vergleichbare Ausbildung nicht vorliege, würden auch sonstige Anpassungsmaßnahmen ausscheiden. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.09.1994 entfalte keine Bindungswirkung.
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Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten und die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 1 K 9427/17 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage hat nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.
22 
1. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2017 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu erteilen. Insoweit erweist sich der Bescheid des Beklagten als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“, soweit sie diese ohne Erteilung einer Bedingung begehrt. Ein solcher Anspruch ergibt sich für die Klägerin weder aus § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) noch aus §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG).
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a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ aus § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG bedarf der Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen will. § 2 Abs. 1 KrPflG bestimmt, dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen ist, wenn der Antragsteller die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller hat dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis (vgl. Dielmann, Krankenpflegegesetz, 3. Aufl. 2013, II., § 2 S. 92).
26 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG liegen indessen nicht vor, da weder § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG noch einer der Ausnahmetatbestände zu der Vorschrift erfüllt sind.
27 
aa) Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG ist nicht gegeben, da die Klägerin die staatliche Prüfung der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nach § 4 Abs. 1 KrPflG nicht bestanden hat.
28 
bb) Insoweit greift auch nicht die Fiktion des § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG. Hiernach gilt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG als erfüllt, wenn die betroffene Person in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweist.
29 
Für Ausbildungen in Ungarn (Magyarország) ist insoweit die Berufsbezeichnung „Ápoló“ in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführt. Die von der Klägerin abgeschlossene ungarische Ausbildung trägt demgegenüber die Bezeichnung „általános ápolo és aszisztens“. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die in der Anlage genannte Bezeichnung in der Berufsbezeichnung der Klägerin enthalten ist. Denn jedenfalls ist der Ausbildungsnachweis nicht nach dem dort festgelegten Stichtag des 01.05.2004 ausgestellt worden.
30 
cc) Ebenso fällt die Klägerin nicht unter die Vorschrift des § 25 KrPflG. Maßgeblich ist, da Ungarn in § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KrPflG nicht aufgeführt ist, die Regelung des § 25 Abs. 5 KrPflG. Danach ist Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 - 4 KrPflG erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 4 KrPflG i.V.m. der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat (§ 25 Abs. 5 Satz 1 KrPflG). Eine entsprechende Bescheinigung hat die Klägerin ihrem Antrag jedoch nicht beigefügt.
31 
dd) Die Ausbildung der Klägerin erfüllt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auch nicht nach Maßgabe von § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrPflG.
32 
Gemäß § 2 Abs. 3a Satz 1 KrPflG gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter § 2 Abs. 4 KrPflG oder § 25 KrPflG fallen. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrPflG bestimmt, dass insoweit eine Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrPflG als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 (BGBl. 2003 I, S. 2263, zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 18.04.2016, BGBl. 2016 I, S. 886) geregelten Ausbildung aufweist.
33 
§ 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPflG bestimmt, in welchen Fällen wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 vorliegen. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind (Nr. 1). Zum anderen ist dies der Fall, wenn der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind, und die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (Nr. 2).
34 
Gemäß § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 KrPflG unterscheiden sich Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers in Deutschland sind. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 2. HS i.V.m. Satz 3 letzter Teilsatz).
35 
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bemisst sich nach objektiven Umständen. Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2001 – 3 B 134.00 –, juris Rn. 14 und vom 25.06.2007 – 3 B 108.06 –, juris Rn. 12). Es ist ein Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, vorzunehmen. Dessen konkreter Ausbildungsgang ist nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den deutschen Ausbildungsanforderungen zu setzen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2007 – 13 A 673/07 –, juris Rn. 7).
36 
Die nötige Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ist nicht gegeben. Denn die von der Klägerin absolvierte Ausbildung weist gegenüber jener wesentliche Unterschiede auf. Es bestehen wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Vorschriften des KrPflG und der KrPflAPrV wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland sind.
37 
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflG dauert die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Vollzeitform drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KrPflG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 KrPflG zu regeln. § 8 Abs. 1 Satz 3 KrPflG bestimmt, dass dabei eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorzusehen ist, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen. Von der Verordnungsermächtigung ist durch Erlass der KrPflAPrV Gebrauch gemacht worden.
38 
Nach § 1 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst die Ausbildung mindestens den in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Sie beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.
39 
In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden unter A. zwölf Themenbereiche für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt. Innerhalb dieser Themenbereiche sind nach der Anlage jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln, die bei der Planung des Unterrichts den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen sind. Die Wissensgrundlagen umfassen im Einzelnen mit der ihnen zugeordneten Stundenzahl:
40 
Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften
950     
Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin
500     
Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften
300     
Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft
200     
Stundenzahl insgesamt
2.100 
41 
Unter B. wird in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV die praktische Ausbildung näher festgelegt. Die vorgesehene Stundenzahl gliedert sich für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin folgendermaßen auf:
42 
I. Allgemeiner Bereich
        
1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten
800     
2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten
500     
II. Differenzierungsbereich
700     
Gesundheits- und Krankenpflege: Stationäre Pflege in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie
500     
Stundenzahl insgesamt
2.500 
43 
Die von der Klägerin gemäß der vorgelegten Bescheinigung im Rahmen ihrer ungarischen Ausbildung belegten Stunden weichen von diesen Vorgaben sowohl im theoretischen als auch im praktischen Teil wesentlich dem Inhalt und dem Umfang nach ab.
44 
Die theoretische Ausbildung der Klägerin umfasste insgesamt 3.638 Stunden. Die Einschätzung des Beklagten, wonach diese einen hohen allgemeinbildenden Fächeranteil aufweise und hinter dem fachbezogenen theoretischen Stundenanteil der deutschen Ausbildung zurückbleibe, wird durch die vorgelegten Nachweise bestätigt. Der Beklagte hat bei dem vorgenommenen Vergleich zu Recht die Stunden, die die Klägerin in den Fächern Ungarische Sprache und Literatur, Geschichte, Russische Sprache, Leibesübungen, Einführung in die Philosophie und Klassenlehrerstunden absolviert hat, nicht angerechnet. Demgegenüber sind die Fächer Medizinische Lateinkunde und Kleinklinische Kenntnisse, die einen theoretischen Bezug zu der Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin aufweisen, zu berücksichtigen. Nicht anrechenbar sind danach insoweit 1.412 Stunden. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – angesichts einer fehlenden näheren Aufschlüsselung der Fachinhalte – im Fächerbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ von den insgesamt 1.131 Stunden in den Fächern Mathematik, Physik, Biologie und Chemie einen nicht anrechenbaren Überschuss von 621 Stunden angenommen hat. Des Weiteren ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Fächerbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften“ nur 63 Stunden bzgl. des Fachs Psychologie nachweisen kann. Dass auch das Fach „Einführung in die Philosophie“ pflegerelevante Inhalte aufgewiesen hätte, ist nicht ersichtlich und wegen der Bezeichnung als Einführung nicht anzunehmen. Schließlich erscheint es zwar fraglich, dass der Beklagte hinsichtlich des Bereichs „Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“ auf deutschlandspezifische Fachinhalte abstellt. Bei einer solchen Betrachtung könnte der Fächerbereich niemals abgedeckt werden. Auch dürften nicht sämtliche Inhalte des Fachs nur die Bundesrepublik Deutschland betreffen. Für die Klägerin ist dies jedoch ohne Belang, da ein entsprechender Themenbereich in der vorgelegten Übersicht nicht aufgeführt wird.
45 
Von den insgesamt 3.638 Stunden der theoretischen Ausbildung der Klägerin sind danach im Ergebnis 1.595 Stunden anrechenbar:
46 
Medizinische Lateinkunde
63    
Mathematik, Physik, Biologie, Chemie: anrechenbar
500     
Anatomie-Physiologie
162     
Psychologie
63    
Krankenpflege- und Krankenbetreuungslehre
226     
Allgemeine Seuchenlehre, Pathologiekenntnisse
99    
Kleinklinische Kenntnisse
64    
Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern
63    
Kinderheilkunde – angewandte Pharmakologie
64    
Innere Medizin – angewandte Pharmakologie
163     
Chirurgie
64    
Geburtshilfe-Gynäkologie
64    
insgesamt
1.595 Stunden
47 
Zu Recht hat der Beklagte außerdem festgestellt, dass die praktische Ausbildung der Klägerin gegenüber der in Deutschland mit einer Stundenzahl von 2.500 vorgesehenen ein Defizit von 1.212 Stunden aufweist. Denn nach der vorgelegten Übersicht hat die Klägerin insgesamt Fachpraktika von lediglich 1.288 Stunden (ein Demonstrationspraktikum in der Schule mit 396 Stunden, ein zusammenhängendes Fachpraktikum außerhalb der Schule mit 602 Stunden und ein zusammenhängendes Fachpraktikum außerhalb der Schule in den Sommerferien mit 290 Stunden) absolviert.
48 
Weist die praktische Ausbildung der Klägerin in Ungarn damit in etwa nur die Hälfte der Stundenzahl der deutschen Ausbildung auf und war die theoretische Ausbildung der Klägerin in zeitlicher Hinsicht um etwa ein Drittel kürzer, kann sowohl in quantitativer Hinsicht wie auch – in der Folge – in qualitativer Hinsicht ersichtlich nicht von einer Gleichwertigkeit der Ausbildungen i.S.d. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG ausgegangen werden.
49 
Die fehlende Gleichwertigkeit wird durch das Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz gemäß dem Ausdruck aus der ANABIN Datenbank bestätigt, wonach die Qualifikation „általános ápoló és aszisztens“ (Allgemeiner Pfleger und allgemeiner Assistent) lediglich dem deutschen Beruf Krankenpflegehelfer/-in entspreche. Nach dem Gutachten wird eine ca. dreijährige, auf einer achtjährigen Schulbildung aufbauende, Ausbildung mit Unterricht in allgemeinbildenden Fächern belegt. Es komme eine Anrechnung auf die deutsche Krankenpflegeausbildung und eine Anerkennung als Krankenpflegehelferin in Betracht.
50 
Ein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch lebenslanges Lernen kommt schon mangels formeller Anerkennung durch eine zuständige Stelle nicht in Betracht. Auch ein Ausgleich durch die Berufspraxis der Klägerin ist nicht möglich. Soweit die Klägerin in Deutschland als Krankenpflegehelferin beschäftigt wurde und dabei auch Aufgaben aus dem Bereich einer Krankenpflegerin wahrgenommen hat, scheidet ein Ausgleich aus, weil die Tätigkeit als Krankenpflegehelferin mit der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht gleichwertig ist (vgl. auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17.08.2016 – 8 LA 52/16 –, juris Rn. 23). Dies hindert es allerdings nicht, in diesem Rahmen erworbene Kenntnisse oder Fertigkeiten im Rahmen der Ausgestaltung eines Anpassungslehrgangs zu berücksichtigen (s. unten).
51 
b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. BQFG.
52 
Die Vorschriften des BQFG gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BQFG für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Sie gelten für reglementierte Berufe wie den der Gesundheits- und Krankenpflegerin subsidiär nur dann, wenn die Fachgesetze keine Regelungen zu Gleichwertigkeitsprüfverfahren enthalten. Da die §§ 1 f. KrPflG über die Erlaubnis zur Führung unter anderem der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ Regelungen zur Überprüfung der Gleichwertigkeit enthalten, gelangen die Vorschriften des BQFG daneben nicht zur Anwendung.
53 
2. Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, einen von ihm nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind, zu absolvieren. Soweit der Antrag der Klägerin ohne die Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs abgelehnt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
54 
Der Beklagte hätte den Antrag der Klägerin nicht vollumfänglich ablehnen dürfen, sondern ihm unter der Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs entsprechen müssen. Diese Möglichkeit ist in § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 KrPflG ausdrücklich vorgesehen.
55 
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben, ist nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 KrPflG ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Unter § 2 Abs. 3a KrPflG fallende Personen haben gemäß § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Vorgaben sind gegenüber denen des § 2 Abs. 3 Satz 6 KrPflG insofern abgeschwächt, als entweder nur eine Eignungsprüfung hinsichtlich der festgestellten wesentlichen Unterschiede anstelle einer Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, abzulegen oder aber ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang durchzuführen ist, der hier nicht mit einer Prüfung über seinen Inhalt abschließen, sondern sich nur auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken muss.
56 
Gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 KrPflAPrV können Antragsteller, die – wie die Klägerin – eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG beantragen, ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber nicht unter § 2 Abs. 4 oder § 25 KrPflG fallen, zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach § 20a Abs. 2 KrPflAPrV absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach § 20a Abs. 3 KrPflAPrV ablegen.
57 
Die Antragsteller haben dabei das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen (§ 2 Abs. 3a Satz 3 KrPflG). Ihr Wahlrecht hat die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zugunsten der Durchführung eines Anpassungslehrgangs ausgeübt.
58 
Für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs ist ein vorhergehender, der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorgeschalteter Antrag nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den Vorschriften § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG und § 20a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KrPflAPrV, die davon ausgehen, dass die wesentlichen Unterschiede von der Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind. Dies ist erst mit Bescheidung des hierauf gerichteten Antrags der Fall. Ein gesondertes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen ist für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin im KrPflG nicht vorgesehen.
59 
Bei fehlender Gleichwertigkeit ist die Erlaubnis unter der Bedingung der Ableistung eines näher bestimmten Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 20 - 20c KrPflAPrV sehen konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Bescheides vor, der nach Abschluss der Prüfung der Dokumente über die ausländische Ausbildung erstellt wird. Ein Bescheid kann entweder die volle Gleichwertigkeit bestätigen oder – so auch die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigte behördliche Praxis – die „Auflage“ zur Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme enthalten (Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bericht zum Anerkennungsgesetz 2016, https://www.bmbf.de/pub/Bericht_zum_Anerkennungsgesetz_2016.pdf [Stand 16.08.2018], S. 37; vgl. auch Baden-Württemberg – Statistisches Landesamt, Pressemitteilung 279/2017, https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2017279 [Stand 16.08.2018]). Da die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung von dem Eintritt der Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme abhängen soll, handelt es sich rechtlich nicht um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, sondern um eine Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG. Der Bescheid darf hier gemäß § 36 Abs. 1, 2. Alt. LVwVfG mit einer Bedingung als Nebenbestimmung versehen werden, da auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ein Anspruch besteht (s. oben) und die Bedingung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes – hinsichtlich der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG) – erfüllt werden.
60 
Obwohl die Klägerin nur über ein Ausbildungsniveau verfügt, das unterhalb desjenigen einer deutschen Gesundheits- und Krankenpflegerin liegt, hindert dies einen Ausgleich nicht. Anders als der Beklagte meint, ist für die Möglichkeit eines Anpassungslehrgangs nicht Voraussetzung, dass die zu vergleichenden Ausbildungen zu einem gleichen „Referenzberuf“ durchlaufen werden. Der Begriff des Referenzberufs wird in den maßgeblichen Vorschriften nicht erwähnt. Ein derartiges Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes. Vielmehr soll durch § 2 Abs. 3a und Abs. 3 KrPflG lediglich ermöglicht werden, dass ein nicht gleichwertiger Ausbildungsstand durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung auf das Niveau der deutschen Ausbildung angehoben werden kann. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrPflG stellt – anders als § 1 Abs. 4 Satz 1 KrPflG – nicht auf den Abschluss einer Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, sondern nur auf den Abschluss einer Ausbildung ab. Zu prüfen ist dann, ob der Ausbildungsstand mit dem der deutschen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in gleichwertig ist. Ist dies nicht der Fall, kommt nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG ein Anpassungslehrgang in Betracht. Ausgleichsmaßnahmen scheiden zwar dann aus, wenn die absolvierte Ausbildung einen völlig anderen Gegenstand hat als die einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, oder – im vorliegenden Fall - nicht (deutlich) über die Ausbildung zu einer Gesundheits- und Krankenpflegehelferin hinausgehen. Dies ist bei der Klägerin nicht anzunehmen, sodass ein Ausgleich der Unterschiede durch einen Anpassungslehrgang möglich ist. Ihre Ausbildung ist zunächst unstreitig dem Themenkomplex der Gesundheits- und Krankenpflege zuzuordnen. Die Berufsbezeichnung „általános ápoló és aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und Assistentin“) enthält den in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG verwendeten Begriff „Ápoló“. Der europäische Berufsausweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege aus Ungarn lautet weiterhin auf die Bezeichnung „általános ápoló“ (vgl. die deutsche und die ungarische Fassung der Webseite über den Europäischen Berufsausweis https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-
professional-card/index_de.htm [Stand 16.08.2018] einerseits und https://europa.
eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-professional-card/
index_hu.htm [Stand 16.08.2018] andererseits). Für die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen spricht des Weiteren, dass es nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in Ungarn neben der von ihr absolvierten noch eine geringerwertige, einjährige Ausbildung gab, nämlich jene als „Segédapoló“ („Krankenpflegehelferin“). Auch hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin heute noch in Ungarn als Gesundheits- und Krankenpflegerin arbeiten könnte. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe im Jahre 1994 noch davon ausging, dass nach einem vier- bis sechsmonatigen Praktikum ein Nachweis des gleichwertigen Ausbildungsstandes in Betracht komme. Eine zwischenzeitlich in Ungarn und in Deutschland erfolgte Anhebung des Ausbildungsstandards kann nicht dazu führen, dass ein Ausgleich der bestehenden Unterschiede gänzlich ausscheidet.
61 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der ANABIN Datenbank, wonach die Ausbildung als „általános ápoló és aszisztens“ lediglich dem deutschen Beruf der Krankenpflegehelferin entspreche. Bei derartigen Auskünften der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, sondern um eine amtliche Auskunft, der ein deutlich geringerer Beweiswert zukommt. Die vorgenommene Bewertung ist für das Gericht nicht bindend (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 30.11.2004 – 8 LA 123/04 –, juris Rn. 8). Die Ausbildung der Klägerin lediglich dem Niveau einer Gesundheits- und Krankenpflegehelferin gleichzustellen, und Ausgleichsmaßnahmen auszuschließen ist hier bereits angesichts der unterschiedlichen Ausbildungsdauer zweifelhaft. Während die Ausbildungsdauer der Klägerin vier Jahre betrug, erfordert der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin nur eine einjährige Ausbildungsdauer (vgl. https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Ausbildung/Seiten/Gesundh_
Krankenpfl_helf.aspx [Stand 16.08.2018]). Auch die Ausbildungsinhalte der von der der Klägerin absolvierten Ausbildung übersteigen das für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin erforderliche Maß deutlich. Während letzterer 600 Stunden theoretischen und 100 Stunden praktischen Unterricht sowie 900 Stunden fachpraktische Ausbildung voraussetzt (vgl. https://rp.baden-wuerttemberg.de/
Themen/Bildung/Ausbildung/Seiten/Gesundh_Krankenpfl_helf.aspx [Stand 16.08.
2018]), hat die Klägerin – wie ausgeführt – 1.595 berücksichtigungsfähige Stunden an theoretischer und 1.288 Stunden an praktischer Ausbildung absolviert. Nach Überzeugung der Kammer befindet sich der Ausbildungsstand der Klägerin daher schon in einem erheblichen Maße oberhalb des Niveaus der deutschen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin, wenn sie auch nicht gleichwertig mit der Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin ist. Dies wird auch durch das Gutachten selbst bestätigt, indem eine Anrechnung auf die deutsche Krankenpflegeausbildung für möglich gehalten wird.
62 
Des Weiteren ergibt sich aus den übrigen vom Beklagten vorgelegten Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen betreffend die Ausbildung „általános ápoló és aszisztens“ nichts Gegenteiliges. Wenn nach den Gutachten vom 12.02.2014 und vom 05.07.2017 der Abschluss einer regulär zwölfjährigen Schulbildung belegt wird, in die eine ca. zweijährige Berufsausbildung eingeschlossen sei, bestätigt dies gerade die Höherwertigkeit gegenüber der deutschen, nur einjährigen Ausbildung als Krankenpflegehelferin. Soweit das Gutachten vom 05.07.2017 ausführt, die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin könne nicht empfohlen werden, da die absolvierte Qualifikation nicht im Anhang der EU-Richtlinie 2005/36/EG gelistet sei, wird nur auf § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG Bezug genommen. Dass eine Überprüfung am Maßstab des § 2 Abs. 3a KrPflG stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten vom 12.02.2014 stellt darauf ab, dass eine automatische Anerkennung ausgeschlossen und die Qualifikation gemäß Art. 10 der Richtlinie dem allgemeinen System der Anerkennungsregelung zu unterziehen sei. Das bedeutet, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen ist und nach § 2 Abs. 3a KrPflG Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommen (vgl. insoweit auch Art. 13 f. RL 2005/36/EG [Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255, S. 22; ber. ABl. 2007 L 271, S. 18; ABl. 2008 L 93, S. 28; ABl. 2009 L 33, S. 49; ABl. 2014 L 305, S. 115; geändert durch Richtlinie 2013/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 354 S. 132; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndB (EU) 2017/2113 vom 11.09.2017, ABl. L 317, S. 119]).
63 
Dafür, dass die Klägerin durch einen Anpassungslehrgang wird nachweisen können, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenpflegerin, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG), spricht auch ihre jahrelange einschlägige Berufserfahrung. Sie war von September 1995 bis Juli 1998 beim Sozialdienst XXX in XXX, von August 1998 bis September 2001 im XXX in XXX, von Dezember 2006 bis Mai 2007 bei der Medizinischen Personal Leasing in XXX, von Dezember 2015 bis März 2017 bei der XXX und von April 2017 bis März 2018 beim XXX in XXX in der Krankenpflege beschäftigt. Dabei war sie teilweise auch eigenverantwortlich tätig und hat nach ihrem glaubhaften und von dem Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung einem Gesundheits- und Krankenpfleger zugewiesene Aufgaben, etwa im Wundmanagement, wahrgenommen. Vom 01.10.2001 bis 30.09.2004 besuchte die Klägerin zudem die Krankenpflegeschule XXX in der XXX. Weitere Kenntnisse im medizinischen Bereich konnte sie bei der Tätigkeit von August bis Dezember 2006 in der kardiologischen Gemeinschaftspraxis XXX und XXX in XXX sowie im Rahmen der Ausbildung zur Geprüften Pharmareferentin von März bis September 2013 erwerben. Aufgrund der Berufserfahrung ist anzunehmen, dass die Klägerin bereits jetzt über theoretische und praktische Kenntnisse verfügt, die die von einer Krankenpflegehelferin verlangten Kenntnisse maßgeblich und erheblich übersteigen. Die Überzeugung davon, dass die Klägerin die noch fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anpassungslehrgangs wird erwerben können, wird durch den Eindruck verstärkt, den die Kammer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erlangt hat. Sie hat nachvollziehbar erläutert, dass die zunächst nicht erfolgte Absolvierung des Anpassungslehrgangs und das Nichtbestehen der deutschen staatlichen Prüfung als Krankenpflegerin auch mit privaten Ereignissen (Schwangerschaft, Scheidung) zusammenhingen, und anschaulich ihre beruflichen Erfahrungen geschildert.
64 
§ 20a Abs. 2 KrPflAPrV bestimmt näher, wie ein Anpassungslehrgang auszugestalten ist. Dieser dient hiernach dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 KrPflG oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 oder Satz 6 KrPflG erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. In Anwendung von § 20a Abs. 2 KrPflAPrV hat der Beklagte somit die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs festzulegen.
65 
Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG sind gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin eines Verhaltens schuldig gemacht hätte, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG), oder dass sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet wäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG). Auch ist davon auszugehen, dass die Klägerin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KrPflG). Gegenteiliges ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin mit Urkunde vom 07.02.2007 eingebürgert wurde. Dafür war Voraussetzung, dass die Klägerin über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte, d.h. die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllte (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG). Das Vorhandensein der nötigen Sprachkenntnisse wurde zudem in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt.
66 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
67 
4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
68 
BESCHLUSS
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016 – 8 LA 52/16 –, juris). Dies rechtfertigt sich in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013, wonach für eine den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,- EUR, zugrunde gelegt wird. Die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ hat wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie das Bestehen der entsprechenden Staatsprüfung, da anschließend in diesem Beruf gearbeitet werden kann.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage hat nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.
22 
1. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2017 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu erteilen. Insoweit erweist sich der Bescheid des Beklagten als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“, soweit sie diese ohne Erteilung einer Bedingung begehrt. Ein solcher Anspruch ergibt sich für die Klägerin weder aus § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) noch aus §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG).
24 
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ aus § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG.
25 
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG bedarf der Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen will. § 2 Abs. 1 KrPflG bestimmt, dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen ist, wenn der Antragsteller die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller hat dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis (vgl. Dielmann, Krankenpflegegesetz, 3. Aufl. 2013, II., § 2 S. 92).
26 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG liegen indessen nicht vor, da weder § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG noch einer der Ausnahmetatbestände zu der Vorschrift erfüllt sind.
27 
aa) Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG ist nicht gegeben, da die Klägerin die staatliche Prüfung der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nach § 4 Abs. 1 KrPflG nicht bestanden hat.
28 
bb) Insoweit greift auch nicht die Fiktion des § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG. Hiernach gilt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG als erfüllt, wenn die betroffene Person in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweist.
29 
Für Ausbildungen in Ungarn (Magyarország) ist insoweit die Berufsbezeichnung „Ápoló“ in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführt. Die von der Klägerin abgeschlossene ungarische Ausbildung trägt demgegenüber die Bezeichnung „általános ápolo és aszisztens“. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die in der Anlage genannte Bezeichnung in der Berufsbezeichnung der Klägerin enthalten ist. Denn jedenfalls ist der Ausbildungsnachweis nicht nach dem dort festgelegten Stichtag des 01.05.2004 ausgestellt worden.
30 
cc) Ebenso fällt die Klägerin nicht unter die Vorschrift des § 25 KrPflG. Maßgeblich ist, da Ungarn in § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KrPflG nicht aufgeführt ist, die Regelung des § 25 Abs. 5 KrPflG. Danach ist Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 - 4 KrPflG erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 4 KrPflG i.V.m. der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat (§ 25 Abs. 5 Satz 1 KrPflG). Eine entsprechende Bescheinigung hat die Klägerin ihrem Antrag jedoch nicht beigefügt.
31 
dd) Die Ausbildung der Klägerin erfüllt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auch nicht nach Maßgabe von § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrPflG.
32 
Gemäß § 2 Abs. 3a Satz 1 KrPflG gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter § 2 Abs. 4 KrPflG oder § 25 KrPflG fallen. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrPflG bestimmt, dass insoweit eine Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrPflG als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 (BGBl. 2003 I, S. 2263, zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 18.04.2016, BGBl. 2016 I, S. 886) geregelten Ausbildung aufweist.
33 
§ 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPflG bestimmt, in welchen Fällen wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 vorliegen. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind (Nr. 1). Zum anderen ist dies der Fall, wenn der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind, und die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (Nr. 2).
34 
Gemäß § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 KrPflG unterscheiden sich Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers in Deutschland sind. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 2. HS i.V.m. Satz 3 letzter Teilsatz).
35 
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bemisst sich nach objektiven Umständen. Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2001 – 3 B 134.00 –, juris Rn. 14 und vom 25.06.2007 – 3 B 108.06 –, juris Rn. 12). Es ist ein Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, vorzunehmen. Dessen konkreter Ausbildungsgang ist nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den deutschen Ausbildungsanforderungen zu setzen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2007 – 13 A 673/07 –, juris Rn. 7).
36 
Die nötige Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ist nicht gegeben. Denn die von der Klägerin absolvierte Ausbildung weist gegenüber jener wesentliche Unterschiede auf. Es bestehen wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Vorschriften des KrPflG und der KrPflAPrV wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland sind.
37 
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflG dauert die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Vollzeitform drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KrPflG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 KrPflG zu regeln. § 8 Abs. 1 Satz 3 KrPflG bestimmt, dass dabei eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorzusehen ist, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen. Von der Verordnungsermächtigung ist durch Erlass der KrPflAPrV Gebrauch gemacht worden.
38 
Nach § 1 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst die Ausbildung mindestens den in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Sie beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.
39 
In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden unter A. zwölf Themenbereiche für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt. Innerhalb dieser Themenbereiche sind nach der Anlage jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln, die bei der Planung des Unterrichts den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen sind. Die Wissensgrundlagen umfassen im Einzelnen mit der ihnen zugeordneten Stundenzahl:
40 
Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften
950     
Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin
500     
Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften
300     
Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft
200     
Stundenzahl insgesamt
2.100 
41 
Unter B. wird in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV die praktische Ausbildung näher festgelegt. Die vorgesehene Stundenzahl gliedert sich für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin folgendermaßen auf:
42 
I. Allgemeiner Bereich
        
1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten
800     
2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten
500     
II. Differenzierungsbereich
700     
Gesundheits- und Krankenpflege: Stationäre Pflege in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie
500     
Stundenzahl insgesamt
2.500 
43 
Die von der Klägerin gemäß der vorgelegten Bescheinigung im Rahmen ihrer ungarischen Ausbildung belegten Stunden weichen von diesen Vorgaben sowohl im theoretischen als auch im praktischen Teil wesentlich dem Inhalt und dem Umfang nach ab.
44 
Die theoretische Ausbildung der Klägerin umfasste insgesamt 3.638 Stunden. Die Einschätzung des Beklagten, wonach diese einen hohen allgemeinbildenden Fächeranteil aufweise und hinter dem fachbezogenen theoretischen Stundenanteil der deutschen Ausbildung zurückbleibe, wird durch die vorgelegten Nachweise bestätigt. Der Beklagte hat bei dem vorgenommenen Vergleich zu Recht die Stunden, die die Klägerin in den Fächern Ungarische Sprache und Literatur, Geschichte, Russische Sprache, Leibesübungen, Einführung in die Philosophie und Klassenlehrerstunden absolviert hat, nicht angerechnet. Demgegenüber sind die Fächer Medizinische Lateinkunde und Kleinklinische Kenntnisse, die einen theoretischen Bezug zu der Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin aufweisen, zu berücksichtigen. Nicht anrechenbar sind danach insoweit 1.412 Stunden. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – angesichts einer fehlenden näheren Aufschlüsselung der Fachinhalte – im Fächerbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ von den insgesamt 1.131 Stunden in den Fächern Mathematik, Physik, Biologie und Chemie einen nicht anrechenbaren Überschuss von 621 Stunden angenommen hat. Des Weiteren ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Fächerbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften“ nur 63 Stunden bzgl. des Fachs Psychologie nachweisen kann. Dass auch das Fach „Einführung in die Philosophie“ pflegerelevante Inhalte aufgewiesen hätte, ist nicht ersichtlich und wegen der Bezeichnung als Einführung nicht anzunehmen. Schließlich erscheint es zwar fraglich, dass der Beklagte hinsichtlich des Bereichs „Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“ auf deutschlandspezifische Fachinhalte abstellt. Bei einer solchen Betrachtung könnte der Fächerbereich niemals abgedeckt werden. Auch dürften nicht sämtliche Inhalte des Fachs nur die Bundesrepublik Deutschland betreffen. Für die Klägerin ist dies jedoch ohne Belang, da ein entsprechender Themenbereich in der vorgelegten Übersicht nicht aufgeführt wird.
45 
Von den insgesamt 3.638 Stunden der theoretischen Ausbildung der Klägerin sind danach im Ergebnis 1.595 Stunden anrechenbar:
46 
Medizinische Lateinkunde
63    
Mathematik, Physik, Biologie, Chemie: anrechenbar
500     
Anatomie-Physiologie
162     
Psychologie
63    
Krankenpflege- und Krankenbetreuungslehre
226     
Allgemeine Seuchenlehre, Pathologiekenntnisse
99    
Kleinklinische Kenntnisse
64    
Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern
63    
Kinderheilkunde – angewandte Pharmakologie
64    
Innere Medizin – angewandte Pharmakologie
163     
Chirurgie
64    
Geburtshilfe-Gynäkologie
64    
insgesamt
1.595 Stunden
47 
Zu Recht hat der Beklagte außerdem festgestellt, dass die praktische Ausbildung der Klägerin gegenüber der in Deutschland mit einer Stundenzahl von 2.500 vorgesehenen ein Defizit von 1.212 Stunden aufweist. Denn nach der vorgelegten Übersicht hat die Klägerin insgesamt Fachpraktika von lediglich 1.288 Stunden (ein Demonstrationspraktikum in der Schule mit 396 Stunden, ein zusammenhängendes Fachpraktikum außerhalb der Schule mit 602 Stunden und ein zusammenhängendes Fachpraktikum außerhalb der Schule in den Sommerferien mit 290 Stunden) absolviert.
48 
Weist die praktische Ausbildung der Klägerin in Ungarn damit in etwa nur die Hälfte der Stundenzahl der deutschen Ausbildung auf und war die theoretische Ausbildung der Klägerin in zeitlicher Hinsicht um etwa ein Drittel kürzer, kann sowohl in quantitativer Hinsicht wie auch – in der Folge – in qualitativer Hinsicht ersichtlich nicht von einer Gleichwertigkeit der Ausbildungen i.S.d. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG ausgegangen werden.
49 
Die fehlende Gleichwertigkeit wird durch das Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz gemäß dem Ausdruck aus der ANABIN Datenbank bestätigt, wonach die Qualifikation „általános ápoló és aszisztens“ (Allgemeiner Pfleger und allgemeiner Assistent) lediglich dem deutschen Beruf Krankenpflegehelfer/-in entspreche. Nach dem Gutachten wird eine ca. dreijährige, auf einer achtjährigen Schulbildung aufbauende, Ausbildung mit Unterricht in allgemeinbildenden Fächern belegt. Es komme eine Anrechnung auf die deutsche Krankenpflegeausbildung und eine Anerkennung als Krankenpflegehelferin in Betracht.
50 
Ein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch lebenslanges Lernen kommt schon mangels formeller Anerkennung durch eine zuständige Stelle nicht in Betracht. Auch ein Ausgleich durch die Berufspraxis der Klägerin ist nicht möglich. Soweit die Klägerin in Deutschland als Krankenpflegehelferin beschäftigt wurde und dabei auch Aufgaben aus dem Bereich einer Krankenpflegerin wahrgenommen hat, scheidet ein Ausgleich aus, weil die Tätigkeit als Krankenpflegehelferin mit der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht gleichwertig ist (vgl. auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17.08.2016 – 8 LA 52/16 –, juris Rn. 23). Dies hindert es allerdings nicht, in diesem Rahmen erworbene Kenntnisse oder Fertigkeiten im Rahmen der Ausgestaltung eines Anpassungslehrgangs zu berücksichtigen (s. unten).
51 
b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. BQFG.
52 
Die Vorschriften des BQFG gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BQFG für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Sie gelten für reglementierte Berufe wie den der Gesundheits- und Krankenpflegerin subsidiär nur dann, wenn die Fachgesetze keine Regelungen zu Gleichwertigkeitsprüfverfahren enthalten. Da die §§ 1 f. KrPflG über die Erlaubnis zur Führung unter anderem der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ Regelungen zur Überprüfung der Gleichwertigkeit enthalten, gelangen die Vorschriften des BQFG daneben nicht zur Anwendung.
53 
2. Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, einen von ihm nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind, zu absolvieren. Soweit der Antrag der Klägerin ohne die Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs abgelehnt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
54 
Der Beklagte hätte den Antrag der Klägerin nicht vollumfänglich ablehnen dürfen, sondern ihm unter der Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs entsprechen müssen. Diese Möglichkeit ist in § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 KrPflG ausdrücklich vorgesehen.
55 
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben, ist nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 KrPflG ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Unter § 2 Abs. 3a KrPflG fallende Personen haben gemäß § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Vorgaben sind gegenüber denen des § 2 Abs. 3 Satz 6 KrPflG insofern abgeschwächt, als entweder nur eine Eignungsprüfung hinsichtlich der festgestellten wesentlichen Unterschiede anstelle einer Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, abzulegen oder aber ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang durchzuführen ist, der hier nicht mit einer Prüfung über seinen Inhalt abschließen, sondern sich nur auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken muss.
56 
Gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 KrPflAPrV können Antragsteller, die – wie die Klägerin – eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG beantragen, ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber nicht unter § 2 Abs. 4 oder § 25 KrPflG fallen, zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach § 20a Abs. 2 KrPflAPrV absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach § 20a Abs. 3 KrPflAPrV ablegen.
57 
Die Antragsteller haben dabei das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen (§ 2 Abs. 3a Satz 3 KrPflG). Ihr Wahlrecht hat die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zugunsten der Durchführung eines Anpassungslehrgangs ausgeübt.
58 
Für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs ist ein vorhergehender, der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorgeschalteter Antrag nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den Vorschriften § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG und § 20a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KrPflAPrV, die davon ausgehen, dass die wesentlichen Unterschiede von der Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind. Dies ist erst mit Bescheidung des hierauf gerichteten Antrags der Fall. Ein gesondertes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen ist für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin im KrPflG nicht vorgesehen.
59 
Bei fehlender Gleichwertigkeit ist die Erlaubnis unter der Bedingung der Ableistung eines näher bestimmten Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 20 - 20c KrPflAPrV sehen konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Bescheides vor, der nach Abschluss der Prüfung der Dokumente über die ausländische Ausbildung erstellt wird. Ein Bescheid kann entweder die volle Gleichwertigkeit bestätigen oder – so auch die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigte behördliche Praxis – die „Auflage“ zur Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme enthalten (Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bericht zum Anerkennungsgesetz 2016, https://www.bmbf.de/pub/Bericht_zum_Anerkennungsgesetz_2016.pdf [Stand 16.08.2018], S. 37; vgl. auch Baden-Württemberg – Statistisches Landesamt, Pressemitteilung 279/2017, https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2017279 [Stand 16.08.2018]). Da die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung von dem Eintritt der Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme abhängen soll, handelt es sich rechtlich nicht um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, sondern um eine Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG. Der Bescheid darf hier gemäß § 36 Abs. 1, 2. Alt. LVwVfG mit einer Bedingung als Nebenbestimmung versehen werden, da auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ein Anspruch besteht (s. oben) und die Bedingung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes – hinsichtlich der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG) – erfüllt werden.
60 
Obwohl die Klägerin nur über ein Ausbildungsniveau verfügt, das unterhalb desjenigen einer deutschen Gesundheits- und Krankenpflegerin liegt, hindert dies einen Ausgleich nicht. Anders als der Beklagte meint, ist für die Möglichkeit eines Anpassungslehrgangs nicht Voraussetzung, dass die zu vergleichenden Ausbildungen zu einem gleichen „Referenzberuf“ durchlaufen werden. Der Begriff des Referenzberufs wird in den maßgeblichen Vorschriften nicht erwähnt. Ein derartiges Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes. Vielmehr soll durch § 2 Abs. 3a und Abs. 3 KrPflG lediglich ermöglicht werden, dass ein nicht gleichwertiger Ausbildungsstand durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung auf das Niveau der deutschen Ausbildung angehoben werden kann. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrPflG stellt – anders als § 1 Abs. 4 Satz 1 KrPflG – nicht auf den Abschluss einer Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, sondern nur auf den Abschluss einer Ausbildung ab. Zu prüfen ist dann, ob der Ausbildungsstand mit dem der deutschen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in gleichwertig ist. Ist dies nicht der Fall, kommt nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG ein Anpassungslehrgang in Betracht. Ausgleichsmaßnahmen scheiden zwar dann aus, wenn die absolvierte Ausbildung einen völlig anderen Gegenstand hat als die einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, oder – im vorliegenden Fall - nicht (deutlich) über die Ausbildung zu einer Gesundheits- und Krankenpflegehelferin hinausgehen. Dies ist bei der Klägerin nicht anzunehmen, sodass ein Ausgleich der Unterschiede durch einen Anpassungslehrgang möglich ist. Ihre Ausbildung ist zunächst unstreitig dem Themenkomplex der Gesundheits- und Krankenpflege zuzuordnen. Die Berufsbezeichnung „általános ápoló és aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und Assistentin“) enthält den in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG verwendeten Begriff „Ápoló“. Der europäische Berufsausweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege aus Ungarn lautet weiterhin auf die Bezeichnung „általános ápoló“ (vgl. die deutsche und die ungarische Fassung der Webseite über den Europäischen Berufsausweis https://europa.eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-
professional-card/index_de.htm [Stand 16.08.2018] einerseits und https://europa.
eu/youreurope/citizens/work/professional-qualifications/european-professional-card/
index_hu.htm [Stand 16.08.2018] andererseits). Für die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen spricht des Weiteren, dass es nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in Ungarn neben der von ihr absolvierten noch eine geringerwertige, einjährige Ausbildung gab, nämlich jene als „Segédapoló“ („Krankenpflegehelferin“). Auch hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin heute noch in Ungarn als Gesundheits- und Krankenpflegerin arbeiten könnte. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe im Jahre 1994 noch davon ausging, dass nach einem vier- bis sechsmonatigen Praktikum ein Nachweis des gleichwertigen Ausbildungsstandes in Betracht komme. Eine zwischenzeitlich in Ungarn und in Deutschland erfolgte Anhebung des Ausbildungsstandards kann nicht dazu führen, dass ein Ausgleich der bestehenden Unterschiede gänzlich ausscheidet.
61 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der ANABIN Datenbank, wonach die Ausbildung als „általános ápoló és aszisztens“ lediglich dem deutschen Beruf der Krankenpflegehelferin entspreche. Bei derartigen Auskünften der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, sondern um eine amtliche Auskunft, der ein deutlich geringerer Beweiswert zukommt. Die vorgenommene Bewertung ist für das Gericht nicht bindend (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 30.11.2004 – 8 LA 123/04 –, juris Rn. 8). Die Ausbildung der Klägerin lediglich dem Niveau einer Gesundheits- und Krankenpflegehelferin gleichzustellen, und Ausgleichsmaßnahmen auszuschließen ist hier bereits angesichts der unterschiedlichen Ausbildungsdauer zweifelhaft. Während die Ausbildungsdauer der Klägerin vier Jahre betrug, erfordert der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin nur eine einjährige Ausbildungsdauer (vgl. https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Ausbildung/Seiten/Gesundh_
Krankenpfl_helf.aspx [Stand 16.08.2018]). Auch die Ausbildungsinhalte der von der der Klägerin absolvierten Ausbildung übersteigen das für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin erforderliche Maß deutlich. Während letzterer 600 Stunden theoretischen und 100 Stunden praktischen Unterricht sowie 900 Stunden fachpraktische Ausbildung voraussetzt (vgl. https://rp.baden-wuerttemberg.de/
Themen/Bildung/Ausbildung/Seiten/Gesundh_Krankenpfl_helf.aspx [Stand 16.08.
2018]), hat die Klägerin – wie ausgeführt – 1.595 berücksichtigungsfähige Stunden an theoretischer und 1.288 Stunden an praktischer Ausbildung absolviert. Nach Überzeugung der Kammer befindet sich der Ausbildungsstand der Klägerin daher schon in einem erheblichen Maße oberhalb des Niveaus der deutschen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin, wenn sie auch nicht gleichwertig mit der Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin ist. Dies wird auch durch das Gutachten selbst bestätigt, indem eine Anrechnung auf die deutsche Krankenpflegeausbildung für möglich gehalten wird.
62 
Des Weiteren ergibt sich aus den übrigen vom Beklagten vorgelegten Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen betreffend die Ausbildung „általános ápoló és aszisztens“ nichts Gegenteiliges. Wenn nach den Gutachten vom 12.02.2014 und vom 05.07.2017 der Abschluss einer regulär zwölfjährigen Schulbildung belegt wird, in die eine ca. zweijährige Berufsausbildung eingeschlossen sei, bestätigt dies gerade die Höherwertigkeit gegenüber der deutschen, nur einjährigen Ausbildung als Krankenpflegehelferin. Soweit das Gutachten vom 05.07.2017 ausführt, die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin könne nicht empfohlen werden, da die absolvierte Qualifikation nicht im Anhang der EU-Richtlinie 2005/36/EG gelistet sei, wird nur auf § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG Bezug genommen. Dass eine Überprüfung am Maßstab des § 2 Abs. 3a KrPflG stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten vom 12.02.2014 stellt darauf ab, dass eine automatische Anerkennung ausgeschlossen und die Qualifikation gemäß Art. 10 der Richtlinie dem allgemeinen System der Anerkennungsregelung zu unterziehen sei. Das bedeutet, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen ist und nach § 2 Abs. 3a KrPflG Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommen (vgl. insoweit auch Art. 13 f. RL 2005/36/EG [Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255, S. 22; ber. ABl. 2007 L 271, S. 18; ABl. 2008 L 93, S. 28; ABl. 2009 L 33, S. 49; ABl. 2014 L 305, S. 115; geändert durch Richtlinie 2013/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 354 S. 132; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndB (EU) 2017/2113 vom 11.09.2017, ABl. L 317, S. 119]).
63 
Dafür, dass die Klägerin durch einen Anpassungslehrgang wird nachweisen können, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenpflegerin, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG), spricht auch ihre jahrelange einschlägige Berufserfahrung. Sie war von September 1995 bis Juli 1998 beim Sozialdienst XXX in XXX, von August 1998 bis September 2001 im XXX in XXX, von Dezember 2006 bis Mai 2007 bei der Medizinischen Personal Leasing in XXX, von Dezember 2015 bis März 2017 bei der XXX und von April 2017 bis März 2018 beim XXX in XXX in der Krankenpflege beschäftigt. Dabei war sie teilweise auch eigenverantwortlich tätig und hat nach ihrem glaubhaften und von dem Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung einem Gesundheits- und Krankenpfleger zugewiesene Aufgaben, etwa im Wundmanagement, wahrgenommen. Vom 01.10.2001 bis 30.09.2004 besuchte die Klägerin zudem die Krankenpflegeschule XXX in der XXX. Weitere Kenntnisse im medizinischen Bereich konnte sie bei der Tätigkeit von August bis Dezember 2006 in der kardiologischen Gemeinschaftspraxis XXX und XXX in XXX sowie im Rahmen der Ausbildung zur Geprüften Pharmareferentin von März bis September 2013 erwerben. Aufgrund der Berufserfahrung ist anzunehmen, dass die Klägerin bereits jetzt über theoretische und praktische Kenntnisse verfügt, die die von einer Krankenpflegehelferin verlangten Kenntnisse maßgeblich und erheblich übersteigen. Die Überzeugung davon, dass die Klägerin die noch fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anpassungslehrgangs wird erwerben können, wird durch den Eindruck verstärkt, den die Kammer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erlangt hat. Sie hat nachvollziehbar erläutert, dass die zunächst nicht erfolgte Absolvierung des Anpassungslehrgangs und das Nichtbestehen der deutschen staatlichen Prüfung als Krankenpflegerin auch mit privaten Ereignissen (Schwangerschaft, Scheidung) zusammenhingen, und anschaulich ihre beruflichen Erfahrungen geschildert.
64 
§ 20a Abs. 2 KrPflAPrV bestimmt näher, wie ein Anpassungslehrgang auszugestalten ist. Dieser dient hiernach dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 KrPflG oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 oder Satz 6 KrPflG erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. In Anwendung von § 20a Abs. 2 KrPflAPrV hat der Beklagte somit die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs festzulegen.
65 
Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG sind gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin eines Verhaltens schuldig gemacht hätte, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG), oder dass sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet wäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG). Auch ist davon auszugehen, dass die Klägerin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KrPflG). Gegenteiliges ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin mit Urkunde vom 07.02.2007 eingebürgert wurde. Dafür war Voraussetzung, dass die Klägerin über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte, d.h. die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllte (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG). Das Vorhandensein der nötigen Sprachkenntnisse wurde zudem in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt.
66 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
67 
4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
68 
BESCHLUSS
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016 – 8 LA 52/16 –, juris). Dies rechtfertigt sich in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013, wonach für eine den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,- EUR, zugrunde gelegt wird. Die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ hat wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie das Bestehen der entsprechenden Staatsprüfung, da anschließend in diesem Beruf gearbeitet werden kann.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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