1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Der Kläger ist ausweislich seiner Angaben bei Asylantragstellung am 30.09.2014 in Boroh geboren, somalischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der „Madi“ und der Religionsgemeinschaft des Islam. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Abschiebungsschutz. |
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| | Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 29.06.2016 gab er neben seinen Verwandtschaftsverhältnissen und den Reisemodalitäten im Wesentlichen an: Er sei Somali und Moslem und gehöre dem Clan oder Sub-Clan der Gabooye/Madhiban (Midgan) an. Papiere habe er nie besessen. Er sei auch nie zur Schule gegangen, sie seien eine Minderheit und hätten solche Sachen nicht machen dürfen. Des Weiteren machte er Angaben zu seiner letzten offiziellen Anschrift: Burao, Somaliland, Stadtteil Urayso („Stinkt“), wo er zuletzt im Mai 2014 gewesen sei. Dort habe er mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt. Er wisse nicht, ob sie noch lebten oder nicht. Als er Somalia verlassen habe, seien sie noch dort gewesen. Im Mai 2014 habe er sein Heimatland verlassen, im September 2014 sei er in Deutschland eingereist. In Somalia habe er einen kleinen Raum gehabt, wo er als Friseur tätig gewesen sei. Als er Probleme bekommen habe in Somalia, habe seine Frau von Verwandten Geld gesammelt und ihm dies gegeben und gesagt, dass er weggehen solle. Er selbst habe auch ein wenig gehabt. Insgesamt habe die Reise 12.000 Dollar gekostet. Aufgehalten habe er sich in Äthiopien, Addis Abeba, in Karthoum/Sudan, in Libyen, in Italien und von Rom sei er nach München gekommen. Er machte Angaben zu seinen Eltern sowie zu seiner Frau. Sie heiße ..., ca. 1985 geboren. In Burao hätten sie geheiratet und seien (insgesamt) ca. 14 Jahre verheiratet gewesen. Wo sie sich jetzt aufhalte, wisse er nicht. Er habe fünf Kinder. Auf der normalen Schule sei er nicht gewesen, aber in der Koranschule, etwa drei Jahre. Er könne arabisch nicht lesen und nicht schreiben. |
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| | Er sei Friseur gewesen. Außerdem habe er kurz als Taxifahrer gearbeitet, auf der Strecke von Burao nach Hargeysa, ohne Führerschein. Seine Frau habe auch gearbeitet, sie habe Fleisch und Gemüse verkauft. Davon hätten sie gut leben können. |
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| | Seine Frau sei vom Clan der Issaq und komme aus Erigavo. Als sie geheiratet hätten, habe die Familie festgestellt, dass er nicht von diesem Clan sei, sondern von einem anderen. Nachdem sie verheiratet gewesen seien und bereits Kinder gehabt hätten, hätten die Familienangehörigen seiner Frau dies mitbekommen. Diese hätten festgestellt, von welchem Clan er sei. Dann hätten sie versucht, ihn einzuschüchtern. Sie hätten ihn immer wieder eingeschüchtert und dann seine Frau aufgefordert, sich von ihm scheiden zu lassen. Seine Frau habe sich dann scheiden lassen, ohne dies zu wollen, aber wegen ihren Eltern. Er habe dann gedacht, dass er diese Familie nicht mehr wolle, dass er seine Ruhe haben wolle. Dann habe er eine Frau von seinem Stamm geheiratet. Sein Sohn Hanad sei von seiner neuen Frau. Seine erste Frau habe dies mitbekommen und sei von ihrer Familie weggelaufen zu ihm. Er habe dann seine zweite Frau verlassen und sich von ihr scheiden lassen und seine erste Frau erneut geheiratet, weil er sie immer noch geliebt habe. Dann habe ihre Familie ihn immer wieder eingeschüchtert. Sie hätten auch seine Frau und die Kinder beleidigt, sie seien von diesem Madhiban-Stamm. Die Familie seiner Frau habe ihn dann mit dem Messer angegriffen und verletzt. Deswegen habe er fünf Wunden. Die Narben könne man noch erkennen. 14 Tage habe er im Koma gelegen. In dieser Zeit habe seine Frau Geld gesammelt und gesagt, er müsse weggehen. Deshalb habe er Somalia verlassen. In Somalia habe sein Stamm keine Rechte, deshalb könne er nicht dort leben. |
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| | Auf Befragen machte er nähere Angaben zur Eheschließung, zu den Familien seiner ersten und zweiten Frau. (Auf Vorhalt, es könne nicht sein, dass die Familie seiner Frau jahrelang nicht gemerkt habe, mit wem sie verheiratet sei:) Er wisse nicht warum, aber dies sei so passiert. Die Hochzeit habe er geheim gehalten. |
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| | Er wolle korrigieren, sie hätten drei Kinder gehabt, als die Familie von ihrer Heirat erfahren habe. Das vierte Kind sei erst nach ihrer zweiten Eheschließung entstanden. (Auf Vorhalt seiner anderslautenden Angaben erklärte er:) Er habe gesagt, dass seine Frau insgesamt vier Kinder von ihm in die Welt gesetzt habe, aber die Familie nach dem dritten Kind erfahren habe, dass sie verheiratet seien. (Auf Frage, was er mit einschüchtern meine:) Die Familie seiner Frau habe „sie“ immer wieder beleidigt wegen ihm. Sie hätten auch ihn beleidigt und immer wieder bedroht und gesagt, dass sie ihn schlagen würden. Sie hätten dies als Bedrohung gesehen. Die Familie sei zu seinem Friseurgeschäft gekommen und habe von seiner Frau gefordert, dass sie sich von ihm scheiden lassen solle. Seine Frau habe aber gesagt, dass sie ihn lieben und sich nicht scheiden lassen würde. Die Familie sei mit dem Gewehr gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie sich scheiden lassen solle, sonst würden sie sie erschießen. (Auf Vorhalt, umso mehr sei nicht klar, dass er in einer solchen Situation seine Frau trotzdem zurückgenommen habe, nachdem sie schon geschieden gewesen seien:) Als er sich habe scheiden lassen, habe er seine Liebe retten wollen. Der Grund für seine erneute Heirat sei gewesen, dass er sie immer noch liebe. Die andere Frau habe er nicht aus Liebe geheiratet, sondern nur deshalb, weil die Familie von seiner ersten Frau davon erfahre. Als er seine erste Frau wieder geheiratet habe, hätten sie Hanad zu sich genommen und seine zweite Frau (...) habe wieder geheiratet. Nach ihrer zweiten Heirat habe es diesen Angriff gegeben. (Auf Vorhalt, dass seine Frau noch ein zweites Kind von ihm bekommen habe, die Schwangerschaft dauere neun Monate, in diesem Zeitraum scheine wohl nichts passiert zu sein:) In dieser Zeit sei es nicht ruhig gewesen, sie seien immer zu seinem Friseurladen gekommen und hätten Steine geworfen und auch seinen Spiegel kaputtgemacht. |
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| | (Auf Frage, warum er gleichwohl solange an diesem Ort geblieben sei und ob er nicht in eine andere Stadt hätte gehen können:) Er habe nicht weggehen wollen, weil seine Kinder dort gelebt hätten. Er habe auch nicht gewusst, wohin er gehen solle. Wenn er in Mogadischu leben könnte, wäre er nicht hierhergekommen. Er sei nicht in Mogadischu geboren. Dort könne er nicht leben, weil er aus dem Norden stamme und einen anderen Dialekt spreche. Außerdem sei er aus einem anderen Stamm. (Auf Frage, was spreche dagegen, in eine andere Stadt oder an einen anderen Ort in Somaliland zu ziehen:) Wenn die Familie seiner Frau davon erfahre, dass er dorthin zurückgekehrt sei, würde sie ihn umbringen wollen. (Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, die Familie seiner Frau habe ihn immer wieder bedroht und erst nach langer Zeit habe diese wirklich versucht, ihn umzubringen, wie er sich dies erkläre:) Das wisse er selbst nicht. Gott habe ihn geschützt. Mittlerweile habe er mitbekommen, dass die Familie seine Frau nach Erigavo mitgenommen habe. Mehr wisse er nicht. Als er in Deutschland gewesen sei, habe er einmal seine Cousine angerufen und dies erfahren. Seine Cousine habe er beauftragt, mehr über seine Frau herauszufinden. Er habe aber bis jetzt nichts bekommen. Zuletzt habe er sie von Schweden aus angerufen, vor ca. acht Monaten. Dort sei er zehn Monate gewesen. |
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| | Von Deutschland aus sei er im Jahr 2015 geflüchtet, weil jemand ihn hier habe umbringen wollen, wegen seiner Stammeszugehörigkeit. Die Polizei sei gekommen und habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Er sei am Auge und am Kopf verletzt worden und vier Tage im Krankenhaus gewesen und dann allein nach Hause gegangen. Nach Schweden sei er gegangen, weil die Polizei nichts getan habe. (Auf Frage, ob er bei der Polizei die Männer, die ihn angegriffen hätten, angezeigt habe:) Erstens habe er keinen Dolmetscher gehabt. Als die Polizei dagewesen sei, habe er über einen somalischen Jungen alles erzählt. Nachdem er von dem viertägigen Krankenhausaufenthalt zurückgekommen sei, habe er erfahren, dass er in eine andere Unterkunft transferiert werden sollte. Dort angekommen, hätten ihn diese sieben Männer wieder angerufen und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Dann habe er in Schweden Asyl beantragt, aus Deutschland sei er geflüchtet. (Auf Frage, wie es komme, dass er wieder nach Deutschland zurückgekommen sei:) Schweden habe festgestellt, dass er bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt gehabt habe. Er sei nach Deutschland überstellt worden. Jetzt gebe keine Somalis in seiner Wohnumgebung. |
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| | Er sei Madhiban und die Isaaq würden immer sagen, dass sie minderwertig seien und dass seine Tochter keinen Ehemann finden werde. Er sei 100ig sicher, dass er umgebracht werden würde, wenn er nach Somaliland zurückkehren würde. Auch bei der Regierung von Somaliland habe er versucht, eine Anzeige gegen die Familie seiner Frau anzubringen. Aber beim Polizeirevier hätten sie ihn weggejagt, wegen seiner Stammeszugehörigkeit. Dieser Regierung vertraue er nicht. Sie seien von der Bildung ausgeschlossen, sie dürften nicht in die Schule gehen. Sie würden immer beleidigt. |
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| | Mit Bescheid vom 05.07.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und den Antrag auf Asylanerkennung ab (2.). Auch den Antrag auf subsidiären Schutz lehnte es ab (3.). Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Somalia (hier Somaliland) angedroht (5.). Nummer 6 enthält ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.07.2016 zugestellt. |
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| | Am 22.07.2016 hat der Kläger Klage erhoben; in der mündlichen Verhandlung beantragte die Vertreterin des Klägers, |
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| 1. den Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2016 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen 3. hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie 4. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. |
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| | Die Beklagte beantragte schriftsätzlich, |
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| | Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegende Akte des Bundesamtes verwiesen. |
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| | Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Verpflichtungsantrags auf Anerkennung als Asylberechtigter beschränkt sich die Klage auf die Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 05.07.2016, ausgenommen Nummer 2 der im Tenor getroffenen Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) (1.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) (2.). Er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalia (3.). § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht erfüllt (4.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (5.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. |
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| | Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nr. 2 außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder b) wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). |
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| | Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn 10 f. mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 und Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982). |
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| | Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. |
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| | Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 13 mwN). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. |
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| | Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 f mwN). |
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| | Da die Gewährung asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden ist, kann sie grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 – 1 C 4.04 –, juris). |
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| | Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger, wie er bei Asylantragstellung und bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, in Somaliland, in der Stadt „Burao“, d.h. in Burco, geboren und aufgewachsen ist und dort auch zuletzt gelebt hat. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Dolmetscher erklärte, wird der Name der Stadt richtigerweise Burco (Boroh) geschrieben. Die Vertreterin des Klägers vermochte für ihre erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte These, der Kläger sei nicht in Somaliland geboren und habe dort auch nicht gelebt, keine überzeugenden Grunde anführen. Anhaltspunkte dafür lassen sich den Akten des Bundesamtes nicht entnehmen. |
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| | Verfolgerstaat ist hier Somalia, das Land dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt. Das als Somaliland bezeichnete Gebiet im Nordwesten Somalias hat sich zwar 1991 für unabhängig erklärt, es wird aber von keinem Staat anerkannt. Im Westen und in den zentralen Teilen von Somaliland ist es gelungen, einfache Regierungsstrukturen zu etablieren und es hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt. Die Behörden von Somaliland stellen auch Dokumente aus, u.a. somaliländische Reisepässe. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt ist, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bundesrepublik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 5 ff. – BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018 -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand:01.01.2018], Seite 4 – AA, Bericht vom 07.03.2018 -). Somaliland selbst scheidet deshalb als Verfolgerstaat aus. |
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| | Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Das Vorbringen des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt sowie der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Angehörigen des Stammes der Madhiban seien benachteiligt und von Bildung ausgeschlossen, ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Madhibans durch Somalia und/oder eine dem Staat Somalia zurechenbare Verfolgung durch die somaliländische Regionalregierung oder Verwaltung ist nicht feststellbar. |
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| | Einzelne ethnische Minderheiten leben in Somalia zwar unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfältiger Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen Somalias - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA, Bericht vom 07.03.2018, 2.1.3., Seite 12). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung von Somaliland zum Gebot der Nichtdiskriminierung (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 23 f). Offiziell besteht jedoch kein Minderheitenschutz. Dies bedeutet, dass Anschläge der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben. Unter dem Begriff der „Gabooye“ werden die Berufskasten in Somaliland zusammengefasst, wozu die Clans Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir rechnen. Diese Gruppen sind Schwierigkeiten bei der Integration in die somaliländische Gesellschaft ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet aber nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Außerdem hat die offizielle Anerkennung der Gabooye-Suldaans zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 23). |
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| | Was die vom Kläger behaupteten Bedrohungen durch die Familie seiner ersten Frau angeht, die vom Clan der Issaq stamme und ihn als Angehörigen des Madhiban-Clans nicht akzeptiert, die Scheidung verlangt und ihn nach ihrer erneuten Heirat mit dem Tode bedroht habe, ist das Gericht nicht vom Wahrheitsgehalt der Angaben bezüglich der geltend gemachten Bedrohung überzeugt, zumal er in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Zum anderen ist die geltend gemachte Bedrohung durch die als nichtstaatlichen Akteur in Betracht kommende Familie vom Clan der Issac flüchtlingsrechtlich nicht relevant (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG). |
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| | Die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt sind teilweise ungenau, ungereimt sowie lückenhaft. Unklar blieb, wie es möglich war, dass die Familie seiner ersten Frau nicht bemerkt haben soll, dass sie und er, die Richtigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens unterstellt, verheiratet waren und bis zur Scheidung zusammen drei Kinder gehabt haben. Die Erklärungen des Klägers auf den Vorhalt dieser Frage sind zu knapp und lückenhaft. Abgesehen davon sind seine Ausführungen dazu, die Familie seiner ersten Frau habe ihn mit dem Messer angegriffen und verletzt, wovon er fünf Wunden davongetragen habe, ebenfalls zu knapp und detailarm. Der weitere Vorfall, bei dem die Familie seiner Frau Steine in seinen Friseurladen geworfen habe, ist nicht konkret und nachvollziehbar dargetan. Einer Befragung dazu in der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden ist, hat sich der Kläger entzogen. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (§ 25 AsylG). Ebenfalls aufklärungsbedürftig ist seine Schilderung, er sei während seines ersten Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen dieser familiären Verfolgung von fünf Männern – er vermute Anhänger des Issaqclans oder der Familie – angerufen und mit dem Tode bedroht worden, weshalb er nach Schweden geflüchtet sei. Ohne Anhörung des Klägers fehlt die Grundlage für eine entsprechende Überzeugungsbildung des Gerichts. |
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| | Ferner ist nicht erkennbar, warum die Familie seiner ersten Frau als nichtstaatliche Akteure zu qualifizieren sein soll. Die Angaben des Klägers dazu sind nicht ausreichend für eine dahingehende Feststellung. |
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| | Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vom somalischen Staat aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen Verfolgung zu befürchten hat. |
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| | Einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG hat der Kläger ebenfalls nicht. |
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| | Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 - und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 26 ff.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf nicht aus schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
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| | Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) (2.1.) und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) (2.1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 AsylG (2.3.). |
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| | Aus individuellen Gründen droht dem Kläger keine Todesstrafe, die in Somaliland im Jahr 2015 wieder eingeführt worden war (AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 18). |
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| | Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in Betracht (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 60 ff. für Somalia; allgemein zur Prognose im Rahmen des § 4 AsylG: z. B. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 -, juris, Rn 161 ff. mwN). Für Somaliland ist dies aber zu verneinen, weil es insoweit jedenfalls am erforderlichen Akteur fehlt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris zu Afghanistan). |
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| | Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die schlechte humanitäre Lage sei überwiegend durch die langjährigen herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könne, zurückzuführen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 51/60 -, juris, Rn 59 zu Afgooye; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 289/16 –, juris, Rn 31 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch Art. 15b RL 2011/95/EU eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs erfordert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 68 mwN) und daher reine Kausalitätserwägungen hier nicht anspruchsbegründend wirken können. |
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| | Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 mwN zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff.). |
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| | Hiernach ist auf Somaliland und für den Kläger auf die Stadt Burco als Herkunftsort abzustellen. Denn der Kläger hat durchgängig vor dem Bundesamt erklärt, er komme aus Somaliland. Gegenteiliges ist nicht erkennbar. |
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| | Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Somalia ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand: Januar 2018], 4.1.1., Seite 19 – im Folgenden: AA, Bericht vom 07.03.2018) – nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine Hungersnot zunächst abgewendet werden konnte. Anders ist die Situation in Somaliland. In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 29; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 20). |
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| | Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Versorgungslage gerade in Somaliland so schlecht ist, dass deswegen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu bejahen wäre, weil es an einem Akteur fehlt. Allein aus der schlechten humanitären Situation lässt sich nicht ableiten, dass diese zielgerichtet herbeigeführt wird. Die schlechte Versorgungslage geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher und ist automatische Nebenfolge davon. Somaliland ist es aber in den letzten Jahren gelungen, die Bedrohung durch AI-Shabaab seit 2008 in zunehmendem Maße einzudämmen und demokratische Strukturen aufzubauen. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden demokratisch ausgetragen, was sich auch positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken kann. Gleichwohl besteht in Somaliland ein inakzeptables Maß an Armut. Die fehlende völkerrechtliche Anerkennung hindert das Land, wirtschaftlich voranzukommen, weil es abgesehen von Äthiopien keine internationalen Geldgeber findet (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 7 ff., 29; s. auch 2.2.). Gerade im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Konfliktparteien, lassen sich nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung finden. Nach den, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht feststellbar, dass die hier in Frage kommenden staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien, die Regionalverwaltung Somalilands, die AI-Shabaab, lokale Clan-Milizen oder regionale Truppen eine schlechte humanitäre Situation in Somaliland zielgerichtet herbeigeführt haben. Somit scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus. |
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| | Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. |
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| | Die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen im Falle des aus Somaliland stammenden Klägers nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. In Somaliland gibt es derzeit keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. |
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| | Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, LS. 2, juris). Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573). |
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| | Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn 17). |
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| | Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 73). |
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| | Wie bereits ausgeführt worden ist, ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff.). Dies ist beim Kläger Somaliland und dort die Stadt Burco. |
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| | In Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt. In Somaliland herrscht Frieden. Der in Somaliland etablierten de facto Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen. Die somaliländische Regierung übt über das ihr zustehende Gebiet Kontrolle aus (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 7 ff.; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 5, 6. 7). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in ländlichen Gebieten – mit Ausnahme der umstrittenen Teile – sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togheer gelten als relativ friedlich. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 7 f). |
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| | Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch AI-Shabaab einzudämmen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 18; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 8). Anschläge oder Kampfhandlungen der AI-Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der AI-Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass AI-Shabaab in Hargeysa präsent ist. Die Kapazitäten der AI-Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten der AI-Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet, verstärkt ist sie in Sool und Sanaag (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 8). |
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| | Clankonflikte stellen ebenfalls kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Solche bestehen überall in Somalia, auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland, vom 12.01.2018, Seite 22 ff.). |
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| | Für Somaliland ist deshalb ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu verneinen. |
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| | Darauf, ob in der Person des Klägers gefahrerhöhende Kriterien bestehen, etwa durch seine Clan-Zugehörigkeit und seinen langjährigen Auslandsaufenthalt, wie die Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, kommt es hiernach nicht mehr an. Des Weiteren ist die Frage der inländischen Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) unerheblich, die nur dann zu prüfen ist, wenn sich ergibt, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung des Betroffenen wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist (siehe BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, BVerwGE 134, 188 = Rn 18 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). |
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| | Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt im Falle des Klägers nicht vor. Der Abschiebung von im Ausland anerkannten Flüchtlingen in den Staat ihrer Anerkennung steht das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen, wenn die sie dort erwartenden Lebensverhältnisse Art. 3 EMRK widersprechen. Das setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 –, juris). |
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| | Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris, Rn 171 ff., 173 zu Afghanistan/Kabul unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - und - 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn 265 ff., 301 ff.). |
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| | Abschiebezielstaat ist hier Somalia, nicht Somaliland. Dies ist in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtsbescheides (Nr. 4) hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) angeordnet worden. Im Tenor des Bundesamtsbescheides ist die Abschiebung nach „Somalia (hier Somaliland)“ angedroht. Diese Formulierung ist bereits ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass sie den Staat "Somalia" insgesamt als Zielstaat der Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz "(Somaliland)" hat lediglich die Bedeutung, erläuternd darauf hinzuweisen, dass der Kläger jedenfalls dort sicher ist. Auch der Begründung des Bescheids kann nicht entnommen werden, dass das Bundesamt nur „Somaliland“ als Abschiebeziel bestimmen wollte (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 – 9 C 4.99 –, BVerwGE 110, 74 ff. ,81 = juris Rn 13 zu einer Abschiebungsandrohung nach "Irak (Nordirak)"); in den Gründen des Bescheids findet sich dazu nichts. Weil Somalia ausdrücklich als Zielstaat genannt ist, verbietet sich eine Auslegung, die die Abschiebungsandrohung auf Somaliland beschränken würde, weil bei diesem Verständnis die Bezeichnung Somalia als Zielstaat entbehrlich wäre. Überdies ist eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf ein sicheres Teilgebiet des Abschiebezielstaats bundesrechtlich nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 – 9 C 4.99 –, aaO, Rn 12 zu einer Abschiebungsandrohung „in den Irak (Nordirak)"; vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, II - § 59 AufenthG, Rn 71ff., 78 mwN). |
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| | Mit der Nennung Somalilands in der Abschiebungsandrohung weist das Bundesamt auf einen Abschiebeweg hin, was entbehrlich ist, und auf den Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung, der im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG maßgeblich ist. Dies ist hier Somaliland, wo der Kläger nach eigenen Angaben zuletzt in der Stadt Burco gelebt hat. Somaliland ist zwar von Europa aus nicht direkt erreichbar, aber über andere afrikanische und arabische Staaten. Es gibt aber Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba und Dschibuti nach Hargeysa (AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 21; BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 34). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum Somaliland als Ankunfts- oder Endort der Abschiebung nicht in Frage kommen soll. |
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| | Angesichts der verbesserten Sicherheitslage in Somaliland ist ein (landesweiter) Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen (AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 5; siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2018 – A 14 K 2779/15 – nicht rkr. zu Kismayo). Wie ausgeführt (2.2.) ist ein innerstaatlicher Konflikt in Somaliland im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und deshalb eine landesweite Gefahr zu verneinen. |
|
| | Ferner besteht keine Extremgefahr, welche die Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris). |
|
| | Auch die weiteren Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung nach Somalia sind erfüllt (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Die Abschiebungsandrohung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) nach Somalia angedroht. |
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| | Offenbleiben kann bei diesem Verständnis, ob § 59 Abs. 2 AufenthG neben Staaten im völkerrechtlichen Sinne auch teilautonome Hoheitsträger erfasst, die über Einreise und Aufenthalt in dem von ihnen beherrschten Gebiet bestimmen können (so OVG Lüneburg, Urteil vom 14.12.2017 – 8 LC 99/17 –, juris, Rn. 37; a.A. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, II - § 59 AufenthG, Rn 71, 78 mwN: als Zielstaat darf grundsätzlich nur ein existierender Staat im völkerrechtlichen Sinne angeordnet werden), was für Somaliland zutreffen könnte. Denn Somaliland ist nicht Abschiebezielstaat. |
|
| | Somaliland ist die Region im Abschiebezielstaat Somalia, in der der Kläger nach eigenen Angaben zuletzt gelebt hat. Der Einwand, die Abschiebung nach Somalia und dort direkt nach Somaliland sei ungewiss, weil es keine Direktflüge gebe (s.o. 3.) ist unerheblich. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates (§ 59 Abs. 2 AufenthG) jedenfalls nicht bereits deshalb der Aufhebung unterliegt, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann. Besteht aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise (auch) in diesen Staat zu bemühen. Die Abschiebungsandrohung dient in derartigen Fällen nicht der Durchsetzung einer unerfüllbaren Pflicht des Ausländers, sondern stellt gewissermaßen die Grundverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar, die unter Umständen nachfolgender Ergänzungen in Bezug auf den Zielstaat bedarf oder etwa im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1998 – 1 B 41.98 –, juris, Rn 19 zu § 50 Abs. 2, § 56 AuslG a.F.). |
|
| | Mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers mag es durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet oder den Abschiebeweg durch einen rechtlich unverbindlichen Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 – 9 C 4.99 –, aaO, Rn 16). |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylG. |
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| | Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Verpflichtungsantrags auf Anerkennung als Asylberechtigter beschränkt sich die Klage auf die Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 05.07.2016, ausgenommen Nummer 2 der im Tenor getroffenen Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) (1.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) (2.). Er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalia (3.). § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht erfüllt (4.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (5.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
|
| | Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. |
|
| | Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nr. 2 außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder b) wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). |
|
| | Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn 10 f. mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 und Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982). |
|
| | Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
|
| | § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. |
|
| | Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 13 mwN). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. |
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| | Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 f mwN). |
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| | Da die Gewährung asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden ist, kann sie grundsätzlich nur bei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zugesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 – 1 C 4.04 –, juris). |
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| | Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger, wie er bei Asylantragstellung und bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, in Somaliland, in der Stadt „Burao“, d.h. in Burco, geboren und aufgewachsen ist und dort auch zuletzt gelebt hat. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Dolmetscher erklärte, wird der Name der Stadt richtigerweise Burco (Boroh) geschrieben. Die Vertreterin des Klägers vermochte für ihre erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte These, der Kläger sei nicht in Somaliland geboren und habe dort auch nicht gelebt, keine überzeugenden Grunde anführen. Anhaltspunkte dafür lassen sich den Akten des Bundesamtes nicht entnehmen. |
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| | Verfolgerstaat ist hier Somalia, das Land dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt. Das als Somaliland bezeichnete Gebiet im Nordwesten Somalias hat sich zwar 1991 für unabhängig erklärt, es wird aber von keinem Staat anerkannt. Im Westen und in den zentralen Teilen von Somaliland ist es gelungen, einfache Regierungsstrukturen zu etablieren und es hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt. Die Behörden von Somaliland stellen auch Dokumente aus, u.a. somaliländische Reisepässe. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt ist, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bundesrepublik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 5 ff. – BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018 -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand:01.01.2018], Seite 4 – AA, Bericht vom 07.03.2018 -). Somaliland selbst scheidet deshalb als Verfolgerstaat aus. |
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| | Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Das Vorbringen des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt sowie der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Angehörigen des Stammes der Madhiban seien benachteiligt und von Bildung ausgeschlossen, ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Madhibans durch Somalia und/oder eine dem Staat Somalia zurechenbare Verfolgung durch die somaliländische Regionalregierung oder Verwaltung ist nicht feststellbar. |
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| | Einzelne ethnische Minderheiten leben in Somalia zwar unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfältiger Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen Somalias - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA, Bericht vom 07.03.2018, 2.1.3., Seite 12). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung von Somaliland zum Gebot der Nichtdiskriminierung (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 23 f). Offiziell besteht jedoch kein Minderheitenschutz. Dies bedeutet, dass Anschläge der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben. Unter dem Begriff der „Gabooye“ werden die Berufskasten in Somaliland zusammengefasst, wozu die Clans Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir rechnen. Diese Gruppen sind Schwierigkeiten bei der Integration in die somaliländische Gesellschaft ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet aber nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Außerdem hat die offizielle Anerkennung der Gabooye-Suldaans zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 23). |
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| | Was die vom Kläger behaupteten Bedrohungen durch die Familie seiner ersten Frau angeht, die vom Clan der Issaq stamme und ihn als Angehörigen des Madhiban-Clans nicht akzeptiert, die Scheidung verlangt und ihn nach ihrer erneuten Heirat mit dem Tode bedroht habe, ist das Gericht nicht vom Wahrheitsgehalt der Angaben bezüglich der geltend gemachten Bedrohung überzeugt, zumal er in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Zum anderen ist die geltend gemachte Bedrohung durch die als nichtstaatlichen Akteur in Betracht kommende Familie vom Clan der Issac flüchtlingsrechtlich nicht relevant (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG). |
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| | Die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt sind teilweise ungenau, ungereimt sowie lückenhaft. Unklar blieb, wie es möglich war, dass die Familie seiner ersten Frau nicht bemerkt haben soll, dass sie und er, die Richtigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens unterstellt, verheiratet waren und bis zur Scheidung zusammen drei Kinder gehabt haben. Die Erklärungen des Klägers auf den Vorhalt dieser Frage sind zu knapp und lückenhaft. Abgesehen davon sind seine Ausführungen dazu, die Familie seiner ersten Frau habe ihn mit dem Messer angegriffen und verletzt, wovon er fünf Wunden davongetragen habe, ebenfalls zu knapp und detailarm. Der weitere Vorfall, bei dem die Familie seiner Frau Steine in seinen Friseurladen geworfen habe, ist nicht konkret und nachvollziehbar dargetan. Einer Befragung dazu in der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen worden ist, hat sich der Kläger entzogen. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (§ 25 AsylG). Ebenfalls aufklärungsbedürftig ist seine Schilderung, er sei während seines ersten Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen dieser familiären Verfolgung von fünf Männern – er vermute Anhänger des Issaqclans oder der Familie – angerufen und mit dem Tode bedroht worden, weshalb er nach Schweden geflüchtet sei. Ohne Anhörung des Klägers fehlt die Grundlage für eine entsprechende Überzeugungsbildung des Gerichts. |
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| | Ferner ist nicht erkennbar, warum die Familie seiner ersten Frau als nichtstaatliche Akteure zu qualifizieren sein soll. Die Angaben des Klägers dazu sind nicht ausreichend für eine dahingehende Feststellung. |
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| | Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vom somalischen Staat aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen Verfolgung zu befürchten hat. |
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| | Einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG hat der Kläger ebenfalls nicht. |
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| | Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 - und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 26 ff.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf nicht aus schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
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| | Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) (2.1.) und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) (2.1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 AsylG (2.3.). |
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| | Aus individuellen Gründen droht dem Kläger keine Todesstrafe, die in Somaliland im Jahr 2015 wieder eingeführt worden war (AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 18). |
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| | Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in Betracht (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 60 ff. für Somalia; allgemein zur Prognose im Rahmen des § 4 AsylG: z. B. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 -, juris, Rn 161 ff. mwN). Für Somaliland ist dies aber zu verneinen, weil es insoweit jedenfalls am erforderlichen Akteur fehlt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris zu Afghanistan). |
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| | Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die schlechte humanitäre Lage sei überwiegend durch die langjährigen herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könne, zurückzuführen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 51/60 -, juris, Rn 59 zu Afgooye; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 289/16 –, juris, Rn 31 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch Art. 15b RL 2011/95/EU eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs erfordert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 68 mwN) und daher reine Kausalitätserwägungen hier nicht anspruchsbegründend wirken können. |
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| | Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 mwN zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff.). |
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| | Hiernach ist auf Somaliland und für den Kläger auf die Stadt Burco als Herkunftsort abzustellen. Denn der Kläger hat durchgängig vor dem Bundesamt erklärt, er komme aus Somaliland. Gegenteiliges ist nicht erkennbar. |
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| | Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Somalia ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand: Januar 2018], 4.1.1., Seite 19 – im Folgenden: AA, Bericht vom 07.03.2018) – nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine Hungersnot zunächst abgewendet werden konnte. Anders ist die Situation in Somaliland. In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 29; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 20). |
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| | Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Versorgungslage gerade in Somaliland so schlecht ist, dass deswegen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu bejahen wäre, weil es an einem Akteur fehlt. Allein aus der schlechten humanitären Situation lässt sich nicht ableiten, dass diese zielgerichtet herbeigeführt wird. Die schlechte Versorgungslage geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher und ist automatische Nebenfolge davon. Somaliland ist es aber in den letzten Jahren gelungen, die Bedrohung durch AI-Shabaab seit 2008 in zunehmendem Maße einzudämmen und demokratische Strukturen aufzubauen. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden demokratisch ausgetragen, was sich auch positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken kann. Gleichwohl besteht in Somaliland ein inakzeptables Maß an Armut. Die fehlende völkerrechtliche Anerkennung hindert das Land, wirtschaftlich voranzukommen, weil es abgesehen von Äthiopien keine internationalen Geldgeber findet (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 7 ff., 29; s. auch 2.2.). Gerade im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Konfliktparteien, lassen sich nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung finden. Nach den, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht feststellbar, dass die hier in Frage kommenden staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien, die Regionalverwaltung Somalilands, die AI-Shabaab, lokale Clan-Milizen oder regionale Truppen eine schlechte humanitäre Situation in Somaliland zielgerichtet herbeigeführt haben. Somit scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus. |
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| | Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. |
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| | Die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen im Falle des aus Somaliland stammenden Klägers nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. In Somaliland gibt es derzeit keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. |
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| | Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, LS. 2, juris). Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573). |
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| | Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn 17). |
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| | Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 73). |
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| | Wie bereits ausgeführt worden ist, ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff.). Dies ist beim Kläger Somaliland und dort die Stadt Burco. |
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| | In Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt. In Somaliland herrscht Frieden. Der in Somaliland etablierten de facto Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen. Die somaliländische Regierung übt über das ihr zustehende Gebiet Kontrolle aus (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 7 ff.; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 5, 6. 7). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in ländlichen Gebieten – mit Ausnahme der umstrittenen Teile – sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togheer gelten als relativ friedlich. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 7 f). |
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| | Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch AI-Shabaab einzudämmen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 18; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 8). Anschläge oder Kampfhandlungen der AI-Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der AI-Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass AI-Shabaab in Hargeysa präsent ist. Die Kapazitäten der AI-Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten der AI-Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet, verstärkt ist sie in Sool und Sanaag (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 8). |
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| | Clankonflikte stellen ebenfalls kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Solche bestehen überall in Somalia, auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland, vom 12.01.2018, Seite 22 ff.). |
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| | Für Somaliland ist deshalb ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu verneinen. |
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| | Darauf, ob in der Person des Klägers gefahrerhöhende Kriterien bestehen, etwa durch seine Clan-Zugehörigkeit und seinen langjährigen Auslandsaufenthalt, wie die Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, kommt es hiernach nicht mehr an. Des Weiteren ist die Frage der inländischen Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) unerheblich, die nur dann zu prüfen ist, wenn sich ergibt, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung des Betroffenen wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist (siehe BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, BVerwGE 134, 188 = Rn 18 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). |
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| | Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt im Falle des Klägers nicht vor. Der Abschiebung von im Ausland anerkannten Flüchtlingen in den Staat ihrer Anerkennung steht das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen, wenn die sie dort erwartenden Lebensverhältnisse Art. 3 EMRK widersprechen. Das setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 –, juris). |
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| | Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris, Rn 171 ff., 173 zu Afghanistan/Kabul unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - und - 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn 265 ff., 301 ff.). |
|
| | Abschiebezielstaat ist hier Somalia, nicht Somaliland. Dies ist in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtsbescheides (Nr. 4) hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) angeordnet worden. Im Tenor des Bundesamtsbescheides ist die Abschiebung nach „Somalia (hier Somaliland)“ angedroht. Diese Formulierung ist bereits ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass sie den Staat "Somalia" insgesamt als Zielstaat der Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz "(Somaliland)" hat lediglich die Bedeutung, erläuternd darauf hinzuweisen, dass der Kläger jedenfalls dort sicher ist. Auch der Begründung des Bescheids kann nicht entnommen werden, dass das Bundesamt nur „Somaliland“ als Abschiebeziel bestimmen wollte (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 – 9 C 4.99 –, BVerwGE 110, 74 ff. ,81 = juris Rn 13 zu einer Abschiebungsandrohung nach "Irak (Nordirak)"); in den Gründen des Bescheids findet sich dazu nichts. Weil Somalia ausdrücklich als Zielstaat genannt ist, verbietet sich eine Auslegung, die die Abschiebungsandrohung auf Somaliland beschränken würde, weil bei diesem Verständnis die Bezeichnung Somalia als Zielstaat entbehrlich wäre. Überdies ist eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf ein sicheres Teilgebiet des Abschiebezielstaats bundesrechtlich nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 – 9 C 4.99 –, aaO, Rn 12 zu einer Abschiebungsandrohung „in den Irak (Nordirak)"; vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, II - § 59 AufenthG, Rn 71ff., 78 mwN). |
|
| | Mit der Nennung Somalilands in der Abschiebungsandrohung weist das Bundesamt auf einen Abschiebeweg hin, was entbehrlich ist, und auf den Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung, der im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG maßgeblich ist. Dies ist hier Somaliland, wo der Kläger nach eigenen Angaben zuletzt in der Stadt Burco gelebt hat. Somaliland ist zwar von Europa aus nicht direkt erreichbar, aber über andere afrikanische und arabische Staaten. Es gibt aber Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba und Dschibuti nach Hargeysa (AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 21; BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland vom 12.01.2018, Seite 34). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum Somaliland als Ankunfts- oder Endort der Abschiebung nicht in Frage kommen soll. |
|
| | Angesichts der verbesserten Sicherheitslage in Somaliland ist ein (landesweiter) Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen (AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 5; siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2018 – A 14 K 2779/15 – nicht rkr. zu Kismayo). Wie ausgeführt (2.2.) ist ein innerstaatlicher Konflikt in Somaliland im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und deshalb eine landesweite Gefahr zu verneinen. |
|
| | Ferner besteht keine Extremgefahr, welche die Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris). |
|
| | Auch die weiteren Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung nach Somalia sind erfüllt (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Die Abschiebungsandrohung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) nach Somalia angedroht. |
|
| | Offenbleiben kann bei diesem Verständnis, ob § 59 Abs. 2 AufenthG neben Staaten im völkerrechtlichen Sinne auch teilautonome Hoheitsträger erfasst, die über Einreise und Aufenthalt in dem von ihnen beherrschten Gebiet bestimmen können (so OVG Lüneburg, Urteil vom 14.12.2017 – 8 LC 99/17 –, juris, Rn. 37; a.A. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, II - § 59 AufenthG, Rn 71, 78 mwN: als Zielstaat darf grundsätzlich nur ein existierender Staat im völkerrechtlichen Sinne angeordnet werden), was für Somaliland zutreffen könnte. Denn Somaliland ist nicht Abschiebezielstaat. |
|
| | Somaliland ist die Region im Abschiebezielstaat Somalia, in der der Kläger nach eigenen Angaben zuletzt gelebt hat. Der Einwand, die Abschiebung nach Somalia und dort direkt nach Somaliland sei ungewiss, weil es keine Direktflüge gebe (s.o. 3.) ist unerheblich. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates (§ 59 Abs. 2 AufenthG) jedenfalls nicht bereits deshalb der Aufhebung unterliegt, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann. Besteht aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise (auch) in diesen Staat zu bemühen. Die Abschiebungsandrohung dient in derartigen Fällen nicht der Durchsetzung einer unerfüllbaren Pflicht des Ausländers, sondern stellt gewissermaßen die Grundverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar, die unter Umständen nachfolgender Ergänzungen in Bezug auf den Zielstaat bedarf oder etwa im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1998 – 1 B 41.98 –, juris, Rn 19 zu § 50 Abs. 2, § 56 AuslG a.F.). |
|
| | Mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers mag es durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet oder den Abschiebeweg durch einen rechtlich unverbindlichen Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 – 9 C 4.99 –, aaO, Rn 16). |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylG. |
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