Der Bescheid des ... vom 07.06.2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger fünf Tage Erholungsurlaub gutzuschreiben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger begehrt die Gutschrift von fünf Tagen Erholungsurlaub, die er nach der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Bildungszeit für die Teilnahme an einem Seminar aufgewendet hatte. |
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| | Er ist Beamter des Beklagten und als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) bei der ... tätig. Mit dem Formular „Antrag auf Bildungszeit nach § 7 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW)“ beantragte er unter dem 03.05.2016 die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge nach § 7 BzG zur Teilnahme an dem Seminar „Das Siebengebirge – Wertvolle Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schutz und Nutzung“ vom 24.10. bis 28.10.2016 (Anreise am 23.10.2016) in ... in ... Veranstalter des Seminars war das ..., das vom Regierungspräsidium ... als Bildungseinrichtung anerkannt ist. In dem Antragsformular gab der Kläger an, es handle sich um politische Weiterbildung. Das beigefügte Seminarprogramm sah unter anderem Folgendes vor: |
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| | Wanderungen durch das Siebengebirge, kombiniert mit dem Besuch von kulturhistorischen Besonderheiten sowie Gespräche mit Experten vermitteln ein umfassendes Bild vom Großschutzgebiet. Das Programm findet in der Tagungsstätte und während verschiedener Exkursionen z.T. als Vortrag, z.T. als gemeinsame Gruppenarbeit statt. Im Seminarablauf sind Natur-Erlebnisübungen integriert, durch die Sie die Möglichkeit haben, Natur intensiver zu erleben. Die Exkursionen erfolgen zu Fuß und dauern ca. vier Stunden. Sie finden teilweise auch in der Freizeit der Teilnehmenden statt. |
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| | Sonntag: Anreise bis 18.00 Uhr Begrüßung der Teilnehmer/innen, Organisatorisches |
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| | Montag: Einführung in das Thema; Geologie und Ökologie des Siebengebirges (mit Exkursion). |
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| | Dienstag: Wirtschafts- und Kulturhistorische Besonderheiten: Siebengebirgsmuseum Königswinter, Petersberg, Kloster Heisterbach (mit Exkursion). |
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| | Mittwoch: Drachenfels, Museum zur Geschichte des Naturschutzes, Tourismus im Siebengebirge (mit Exkursion). |
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| | Donnerstag: Schützenswertes Siebengebirge, das Siebengebirge als Wildnisgebiet (mit Exkursion) |
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| | Freitag: Wie geht es weiter mit dem Schutzgebiet Siebengebirge? |
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| | Weitere Seminarinhalte sind u. a.: |
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| - Lebensräume der Mittelgebirge, Vegetation, besondere Tierarten - kulturgeschichtliche Entwicklung im Rheintal - Waldgesellschaften im Siebengebirge und deren forstwirtschaftliche und ökologische Bedeutung - Konzepte für einen Nationalpark Siebengebirge - Rheintourismus in den angrenzenden Städten - Tourismus in einer sensiblen Landschaft |
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| | Seminarziel: Die Teilnehmer/innen sollen die oben aufgeführten umweltpolitischen und die damit zusammenhängenden gesellschaftspolitischen Fragestellungen kennen lernen und sich damit auseinandersetzen. Konkret sollen sie u.a. die Umweltpolitik des Landes und des Bundes kennenlernen, die Bedeutung von Tourismus und Verkehrsplanung für die Region und darüber hinaus, Naturschutz- und Umweltschutzmaßnahmen bzw. -konzepte sowie die Kulturgeschichte im Siebengebirge kennen lernen. In eigener Arbeit sowie in Kontakt mit einheimischen Experten sollen die Teilnehmer/innen Lösungskonzepte im Bereich Naturschutz und Kultur kennen lernen und aktiv herausarbeiten. Dadurch können sie in die Lage versetzt werden, eigene und kollektive Interessen in gesellschaftliche, politische und berufliche Entscheidungsprozesse einbringen zu können. |
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| | Zielgruppe: Das Seminar dient der politischen Weiterbildung im Sinne des § 1.4 AWbG sowie als berufliche Fortbildung für die folgende Zielgruppe: Arbeitnehmer/innen aus kaufmännischen, technischen oder naturwissenschaftlichen Berufen, die im Natur- und Umweltschutz (z.B. in Behörden, Einrichtungen oder Unternehmen) tätig sind.“ |
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| | Des Weiteren enthielt das Seminarprogramm eine Auflistung der einzelnen Programmpunkte mit Uhrzeiten und behandelten Themengebieten (Blatt 21 der Gerichtsakte). |
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| | Mit Bescheid vom 07.06.2016 lehnte das ... den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Seminar entspreche nicht der Definition von politischer Weiterbildung im Sinne des BzG BW. Zwar würden auch fachliche Themen bearbeitet, es handle sich aber nicht um eine politische Ausrichtung. Auch diene die Veranstaltung keinen staatsbürgerlichen Zwecken; ein öffentliches Interesse sei nicht erkennbar. Vielmehr sei von einer Studienreise auszugehen, die der Befriedigung eines allgemeinen Bildungsbedürfnisses diene und einen gewissen Erholungs- sowie touristischen Charakter habe. Dass das ... eine anerkannte Bildungseinrichtung sei, heiße nicht, dass jegliche von ihm angebotene Bildungsmaßnahmen den weiteren Voraussetzungen des BzG BW entsprächen und anerkannte Bildungsmaßnahmen seien. |
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| | Der Kläger legte am 13.06.2016 Widerspruch ein. Er trug vor, der Landesgesetzgeber habe die Prüfung der Anforderungen des § 6 BzG BW nach § 10 Abs. 2 BzG BW dem Regierungspräsidium ... übertragen. Er habe sich dafür entschieden, die Bildungsträger und gerade nicht die einzelnen Bildungsmaßnahmen zu prüfen und ggf. anzuerkennen. Der anerkannte Bildungsträger bezeichne die Maßnahme als Bildungsurlaub. Sie werde auch auf der Seite www.bildungsurlaub.de, die über einen Link auf der Seite www.bildungszeit-bw.de des Regierungspräsidiums ... zu erreichen sei, als solche angezeigt. Eine erneute bzw. zusätzliche Prüfung der Kriterien des § 6 BzG durch den Arbeitgeber sei nicht zulässig. Ablehnungsgründe nach § 7 BzG seien nicht zu erkennen. In anderen Bundesländern, die sich für eine Anerkennung der einzelnen Maßnahmen entschieden hätten, lägen zudem Einzelgenehmigungen vor. Es überwiege nicht der touristische Charakter, da die behandelte Thematik auch bei Exkursionen und Wanderungen intensiv erörtert werde. Der Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz auf der einen und -nutzung auf der anderen Seite sei politischer Art. Für ihn als Beamten der ... sei zudem ein berufsnaher politischer Zusammenhang gegeben. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016, dem Kläger am 25.07.2016 zugestellt, wies das ... den Widerspruch zurück. Es wiederholte und vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheids. Bei der Anerkennung als Bildungseinrichtung nach § 19 Abs. 2 BzG BW würden nicht alle Maßnahmen des Trägers pauschal geprüft. Es seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BzG BW, nicht aber des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BzG BW erfüllt. Mit dem Begriff der politischen Weiterbildung sei in Baden-Württemberg im Gegensatz zu anderen Bundesländern kein Bezug zu gesellschafts-, wirtschafts- und sozialpolitischen Zusammenhängen hergestellt worden. Es gehe um das politische Geschehen auf Kreis-, Länder- und Bundesebene, z. B. um die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau des Staates, die demokratischen Institutionen und die Verfahren der Verfassung sowie die Rechte und Pflichten der Staatsbürger. Das Seminar entspreche seinem Inhalt nach nicht der Definition von politischer Weiterbildung. Auf einen politischen Zusammenhang zum Beruf des Klägers komme es nicht an; auch eine berufliche Weiterbildung wäre zu verneinen. |
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| | Eine vom Kläger am 27.07.2016 erhobene Fachaufsichtsbeschwerde blieb erfolglos. |
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| | Der Kläger hat am 19.08.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe seine Kompetenzen überschritten, indem er eine eigene inhaltliche Prüfung und Bewertung der beantragten Bildungsveranstaltung vorgenommen habe. Nach der Konzeption des Gesetzgebers solle und dürfe die Dienststelle gerade keine einzelfallbezogene Prüfung der beantragten Maßnahme vornehmen. Dies würde zu Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung führen. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr für eine einheitliche und – nach der Gesetzesbegründung – ausdrücklich „verfahrensökonomische“ Vorgehensweise entschieden, die durch das Anerkennungsverfahren gemäß §§ 9, 10 BzG BW sichergestellt werde. Mit der Aufnahme in die Liste anerkannter Bildungsträger sei klargestellt, dass das ... Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 6 BzG BW plane. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 BzG BW spreche ebenfalls dafür, dass dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn keine inhaltliche Prüfungskompetenz zukomme. Selbst wenn man eine solche Befugnis annehme, sei ein auf reine „Staatsbürgerkunde“ beschränktes Verständnis politischer Weiterbildung weder dem Gesetz in § 1 Abs. 4 BzG BW noch seiner Begründung zu entnehmen. Politisch seien in der heutigen Zeit viele Themen, z. B. auch der Naturschutz und sein Konflikt mit den wirtschaftlichen Interessen an der Nutzung natürlicher Ressourcen. Die beantragte Weiterbildung diene dem Ziel, sich anhand eines konkreten Beispiels über die politischen Zusammenhänge und Mitwirkungsmöglichkeiten zu informieren. |
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| | Der Kläger hat unter Aufwendung von fünf Tagen Erholungsurlaub an dem Seminar „Das Siebengebirge – Wertvolle Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schutz und Nutzung“ teilgenommen. |
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| | Er beantragt daher zuletzt, |
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| | den Bescheid des ... vom 07.06.2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm fünf Tage Erholungsurlaub gutzuschreiben. |
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| | Er trägt insbesondere vor: Die Ablehnung der Gewährung von Bildungszeit sei rechtmäßig. Mit der Anerkennung des Bildungsträgers sei lediglich der Anforderung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BzG BW Genüge getan. Eine inhaltlich pauschale „Absegnung“ aller Angebote des ... erfolge damit nicht. Denn ansonsten wären die übrigen Voraussetzungen des § 6 BzG BW obsolet, was weder aus dem systematischen noch aus dem teleologischen Zusammenhang der landesgesetzlichen Bestimmungen einen Sinn ergeben würde. Nach §§ 1 und 6 Nr. 2 BzG BW sei Bildungszeit nur unter den in § 1 BzG BW genannten Grundsätzen zu gewähren. § 1 Abs. 4 BzG BW beschreibe die inhaltlichen Anforderungen an eine Maßnahme zur politischen Weiterbildung. Die umwelt- und gesellschaftspolitischen Fragestellungen des Seminars stellten in der Gesamtbetrachtung des Programms nur einen Randaspekt dar. Die politischen Bildungsaspekte stünden so stark im Zusammenhang mit den fachlichen Inhalten, dass sie keinen eigenständigen, von der Fachlichkeit unabhängigen Bildungscharakter auslösten. Selbst wenn man dies annähme, sei eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BzG BW, wenn nicht sogar nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 BzG BW gegeben. Eine Ablehnung des Anspruchs nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 BzG BW sei nicht erfolgt, da dieser Anspruch bezogen auf das konkrete Seminar gar nicht entstanden sei. |
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| | Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| | 1. Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die Gutschrift von fünf Tagen Erholungsurlaub im Wege der Folgenbeseitigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 4.05 –, juris Rn. 9) und damit ein schlicht hoheitliches Handeln, für das die allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42, 34. EL Mai 2018, Rn. 158). |
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| | Die Klage ist auch begründet. |
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| | Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gutschrift von fünf Tagen Erholungsurlaub, die er für das von ihm besuchte Seminar „Das Siebengebirge – Wertvolle Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schutz und Nutzung“ aufgewendet hat. Denn der Beklagte hat die Gewährung von Bildungszeit zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger stand insoweit ein Anspruch auf Bildungszeit aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg – BzG BW – vom 17.03.2015 (GBl. 2015, 161) zu. |
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| | a) Sofern ein Antrag auf Gewährung von Bildungszeit zu Unrecht abgelehnt wird und der Beamte für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme Erholungsurlaub aufgewendet hat, sind ihm die in Anspruch genommenen Tage als Erholungsurlaub gutzuschreiben. |
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| | Ein Beamter ist während der Bildungszeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BzG BW von seinem Dienstherrn unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Nach Durchführung der Bildungsmaßnahme, für die der Dienstherr die Gewährung von Bildungszeit abgelehnt hat, ist die Freistellung als solche nicht mehr möglich. Allerdings erledigt sich ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst nicht schon dann, wenn der Tag oder das Ereignis, für den die Freistellung begehrt wird, verstrichen ist. Vielmehr kann der Beamte, der dem Dienst ferngeblieben ist und anstelle der begehrten Freistellung Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, weiterhin klären lassen, ob die primär beantragte Freistellung zu Recht versagt worden ist. Zwar kann der Beamte wegen Zeitablaufs nicht mehr nachträglich auf der Grundlage einer Urlaubsbewilligung von der Dienstleistungspflicht befreit werden. Er kann jedoch die Rechtswirkungen zu Unrecht versagter Freistellung aus sonstigen Gründen und deshalb überflüssig in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs auch noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen lassen. Es ist dann das Urlaubskonto des Beamten im Wege der Folgenbeseitigung um die betroffenen Urlaubstage aufzustocken (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 4.05 –, juris Rn. 9; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 41, 43 ff.). |
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| | b) Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Bildungszeit wurde zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bildungszeit vom 24.10. bis 28.10.2016 für die Teilnahme an dem Seminar „Das Siebengebirge – Wertvolle Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schutz und Nutzung“. |
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| | Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BzG BW haben die Beschäftigten in Baden-Württemberg einen Anspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Gewährung von Bildungszeit. Während dieser sind sie unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BzG BW). Der Anspruch beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BzG BW bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Bildungszeit lagen hier vor. |
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| | aa) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW gelten die Regelungen des BzG BW entsprechend für Beamte im Sinne von § 1 LBG, sodass der Kläger als Landesbeamter anspruchsberechtigt ist. |
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| | bb) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Satz 1 BzG BW wird der Anspruch auf Bildungszeit erst nach zwölfmonatigem Bestehen des Dienstverhältnisses erworben. Dass für den Kläger diese Wartezeit noch nicht abgelaufen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| | cc) Der Anspruch auf Bildungszeit ist gegenüber dem Dienstherrn so frühzeitig wie möglich, spätestens aber acht Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich geltend zu machen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 BzG BW). Dem hat der Kläger genügt, indem er die Gewährung von Bildungszeit für das am 24.10.2016 beginnende Seminar bereits am 03.05.2016 und damit weit im Voraus beantragt hat. |
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| | dd) Der Kläger hat die Bildungszeit auch in dem ihm für das Kalenderjahr 2016 zustehenden Umfang von fünf Tagen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BzG BW) beantragt. |
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| | ee) Das streitgegenständliche Seminar ist eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG, für die ein Anspruch auf Bildungszeit bestehen kann. |
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| | (1) Entgegen der Ansicht des Klägers war es dem Beklagten nicht verwehrt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 BzG BW gegeben sind. Ebenso kann das Gericht nunmehr überprüfen, ob dies der Fall war. |
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| | Damit ein Anspruch auf Bildungszeit überhaupt entstehen kann, muss es sich bei der gewünschten Maßnahme um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW handeln. § 6 Abs. 1 BzG BW regelt die Voraussetzungen der Bildungsmaßnahmen, für die Bildungszeit beansprucht werden kann. § 6 Abs. 2 BzG BW enthält einen Negativkatalog von Maßnahmen, die ausdrücklich keinen Anspruch auf Bildungszeit auslösen (LT-Drs. 15/6403, S. 14 f.; vgl. auch Kutzki, öAT 2015, 136 [138 f.]; Merkel/Dodt, BB 2016, 693 [694 ff.]; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 41). |
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| | Für einen Anspruch nach dem BzG BW ist es nicht ausreichend, dass eine Bildungsmaßnahme von einer nach §§ 9 f. BzG BW anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt wird. Das baden-württembergische Gesetz unterscheidet sich zwar von den Bildungszeitgesetzen zahlreicher anderer Bundesländer insoweit, als in diesen eine Anerkennung der einzelnen Bildungsveranstaltungen durch die zuständige Behörde vorgesehen ist. Demgegenüber werden in Baden-Württemberg nur die Bildungsträger nach §§ 9 f. BzG BW im Hinblick auf ihre Geeignetheit anerkannt. Der Landesgesetzgeber sah es insoweit als verfahrensökonomisch an, dass die für die Anerkennung der Träger zuständige Behörde nicht die Geeignetheit von einzelnen Bildungsmaßnahmen, sondern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens die Geeignetheit des Bildungsträgers prüft (vgl. LT-Drs. 15/6403, S. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass gar keine Prüfung erfolgt, ob für eine Veranstaltung Bildungszeit gewährt werden kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar nicht durch die für die Anerkennung der Träger zuständige Behörde (hier das Regierungspräsidium ...), aber jeweils durch den Arbeitgeber bzw. den Dienstherrn zu prüfen (vgl. Merkel/Dodt, BB 2016, 693 [693 f.]) sowie ggf. gerichtlich klären zu lassen. Insbesondere muss das Bildungsangebot für die Inanspruchnahme von Bildungszeit thematisch geeignet sein, d.h. den Themenbereichen des § 1 BzG BW entsprechen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BzG BW). Im Übrigen wird auch in Bundesländern, deren Landesgesetze eine Anerkennung der jeweiligen Veranstaltung vorsehen, deren weitere Überprüfung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstherrn und Beamtem dahingehend für erforderlich gehalten, ob sie sich für Bildungszeit eignet (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.1998 – 9 AZR 466/97 –, juris Rn. 46; Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 21). Das Konzept des baden-württembergischen Gesetzes widerspricht angesichts dessen nicht dem gesetzgeberischen Ziel einer verfahrensökonomischen Herangehensweise. Denn die zuständige Behörde braucht lediglich zu prüfen, ob der Bildungsträger die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Demgegenüber bleibt die Prüfung der Eignung der Veranstaltung dem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstherr und Beamtem vorbehalten. |
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| | Dass die Fachgerichte bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen darüber entscheiden, ob diese inhaltlich den gesetzlichen Zielvorgaben (etwa der politischen Weiterbildung) entsprechen, ist bei privaten Arbeitgebern zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Diesen muss insoweit der Rechtsweg offenstehen, da die gesetzlichen Regelungen andernfalls nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren wären (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.1993 – 9 AZR 648/90 –, BAGE 72, 200, Rn. 22 ff., 29; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 – 1 BvR 563/85 –, BVerfGE 77, 308, Rn. 98; Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 21). Zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung des BzG BW muss Entsprechendes auch für das Verhältnis des Dienstherrn und des Beamten gelten. |
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| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 10 Abs. 6 BzG BW, wonach die Anerkennung widerrufen werden kann, wenn die anerkannte Trägerin oder der anerkannte Träger Veranstaltungen als Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW durchführt, die nicht den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BzG BW entsprechen oder Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 BzG BW darstellen. Die Vorschrift ist nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Sie betrifft lediglich das Verhältnis zwischen der für die Anerkennung zuständigen Behörde und den Bildungsträgern, nicht jedoch das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten. Wenn die Anerkennung für einen Bildungsträger (noch) nicht widerrufen worden ist, aber ein Beamter für eine nicht unter § 6 BzG BW fallende Veranstaltung Bildungszeit beantragt, kann ein Anspruch auf Bildungszeit nicht entstehen. |
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| | Auch aus der Regelung der § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2, Abs. 3 BzG BW folgt nichts Gegenteiliges. Hiernach kann der Dienstherr den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen (§ 7 Abs. 2 BzG BW). § 7 Abs. 3 BzG BW erweitert gegenüber § 7 BUrlG, was als dringender betrieblicher Belang anzusehen ist. Eine Ablehnung des Anspruchs nach diesen Vorschriften kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit überhaupt entstanden ist. Soweit es sich um keine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW handelt, ist schon kein Anspruch gegeben, der unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, Abs. 3 BzG BW abgelehnt werden könnte. |
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| | (2) Das vom Kläger besuchte Seminar ist eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW, sodass der Beklagte ihm hierfür Bildungszeit hätte gewähren müssen. |
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| | (a) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BzG BW sind gegeben. |
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| | Insbesondere entsprach das streitgegenständliche Seminar einem der in § 1 BzG BW genannten Themengebiete (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BzG BW). Gemäß § 1 Abs. 2 BzG BW kann die Bildungszeit für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden. |
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| | Das Seminar „Das Siebengebirge – Wertvolle Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schutz und Nutzung“ ist dem Themengebiet der politischen Weiterbildung zuzuordnen. Diese dient gemäß § 1 Abs. 4 BzG BW der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Begriff nicht eng zu verstehen, sondern das durch die Rechtsprechung zu den Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen anderer Bundesländer geprägte und vom Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO Übereinkommen) Nr. 140 über den bezahlten Bildungsurlaub vom 05.06.1974 (verfügbar unter https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument/wcms_c140_de.htm [Stand 26.09.2018]), das die Bundesrepublik Deutschland am 30.11.1976 ratifiziert hat (vgl. https://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=1000:11200:0::NO:11200:P11200_COUNTRY_ID:102643 [Stand 26.09.2018]), normierte weite Begriffsverständnis zugrunde zulegen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 58). |
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| | Der Wortlaut des § 1 Abs. 4 BzG BW lässt eine Einschränkung auf einen engen Politikbegriff im Sinne staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten nicht erkennen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber von einem weiten Politikbegriff ausgegangen ist (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 60 und vom 12.10.2017 – 3 Sa 30/17 –, juris Rn. 29). In diesen wird ausgeführt, die politische Weiterbildung diene der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und einer Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Damit stärke dieses Gesetz eine elementare Grundlage für ein funktionierendes demokratisches Gemeinwesen (LT-Drs. 15/6403, S. 11). Auch lehnt sich der Gesetzesentwurf ausdrücklich an die Gesetzgebung der meisten anderen Bundesländer an, die einen Bezug zu gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhängen herstellen. Trotz Kenntnis des weiten Politikbegriffs der Bildungsurlaubsgesetze der anderen Bundesländer hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber keine begriffliche Einengung vorgenommen. Dies zeigt, dass er mit „politischer Weiterbildung“ ebenfalls einen weiten Politikbegriff normiert hat, der auch Gesellschafts-, Wirtschafts- und Sozialpolitik umfasst (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 62 und vom 12.10.2017 – 3 Sa 30/17 –, juris Rn. 29). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber auch die zu den Bildungsurlaubsgesetzen anderer Bundesländer (insbesondere Nordrhein-Westfalen und Hessen) ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts gekannt haben dürfte (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 63). Nach dieser bezweckt die politische Weiterbildung, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 – 1 BvR 563/85 –, BVerfGE 77, 308, Rn. 92; BAG, Urteile vom 05.12.1995 – 9 AZR 666/94 –, BAGE 81, 328, Rn. 30 und vom 16.03.1999 – 9 AZR 166/98 –, juris Rn. 55). Der Arbeitnehmer – und Beamte – soll befähigt werden, aufgrund der ihm durch die Bildungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse und Einsichten selbständig Urteile zu fällen und an politischen Prozessen teilzuhaben (BAG, Urteil vom 16.03.1999 – 9 AZR 166/98 –, juris Rn. 55, vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 63). |
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| | Auch aus Sinn und Zweck des BzG BW folgt, dass „politische Weiterbildung“ im Sinne von § 1 Abs. 4 BzG BW über die bloße Vermittlung von Inhalten zu staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten hinausgeht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 70). Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem BzG BW das Ziel, die Weiterbildungsbereitschaft von Beschäftigten in Baden-Württemberg zu erhöhen und zu fördern (LT-Drs. 15/6403, S. 10). Vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung, des strukturellen Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft und der demografischen Veränderungen gewinnt vor allem die berufliche Weiterbildung zunehmend an Bedeutung. Daneben geht es in einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen aber auch um die gesellschaftliche Teilhabe seiner Bürgerinnen und Bürger. Deshalb sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch die politische Bildung und die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements Bestandteil des Gesetzes geworden (LT-Drs. 15/6403, S. 10; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 71). Die politische Weiterbildung soll der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und der Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen und politischen Leben dienen. Damit stärkt das Gesetz eine elementare Grundlage für ein funktionierendes demokratisches Gemeinwesen (LT-Drs. 15/6403, S. 11). Der Landesgesetzgeber versteht unter politischer Weiterbildung die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben, worunter auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen fallen soll, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht (LT-Drs. 15/6403, S. 13). Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich auch Veranstaltungen nennt, an denen bzw. an deren Inhalten ein öffentliches Interesse besteht, verfolgt er ein viel weitergehendes Ziel als die bloße Unterrichtung über staatsbürgerliche Rechte und Pflichten (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 71). |
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| | Diese Auslegung im Sinne eines weiten Politikbegriffs folgt schließlich auch aus dem Verweis der Gesetzesbegründung auf das ILO Übereinkommen Nr. 140 und aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des § 1 Abs. 4 BzG BW. Das ILO Übereinkommen Nr. 140 normiert einen weiten Politikbegriff, der über das enge Verständnis eines staatsbürgerlichen Politikbegriffs hinausgeht. So werden in Art. 10 Buchst. b des Übereinkommens sowohl die allgemeine als auch die politische Bildung genannt. Gemäß Art. 2 des Übereinkommens hat der Mitgliedstaat die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub u.a. zum Zwecke der allgemeinen und politischen Bildung zu fördern. Das weite Verständnis ergibt sich noch deutlicher aus den gleichfalls maßgebenden englischen und französischen Sprachfassungen, die von „general, social and civic education“ bzw. „d’éducation générale, sociale ou civique“, also von allgemeiner, sozialer und bürgerlicher Bildung sprechen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 64 ff.). |
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| | Unter Zugrundelegung dieses weiten Begriffs können Gegenstand politischer Weiterbildung nicht nur Themen zur Staats- oder Bürgerrechtskunde sein, sondern auch andere Fragen, die Aufgabe oder Ziel von Politik sind oder zur politischen Diskussion gestellt werden sollen. Insoweit kommen auch Veranstaltungen in Betracht, die sich mit Fragen des regionalen Umweltschutzes in Deutschland befassen (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.1999 – 9 AZR 166/98 –, juris Rn. 62; ebenso Regierungspräsidium ..., Bildungsmaßnahmen, Stand: 01.01.2018, https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Bildungszeit/02a_merkbl_bildungsmassn.pdf, S. 4). Dass an einer politischen Weiterbildung von Arbeitnehmern und Beamten zu Themen des Umweltschutzes ein öffentliches Interesse besteht, ergibt sich zudem aus der Berücksichtigung der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG. Nach dieser schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Staatszielbestimmung ist bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen heranzuziehen (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 66 ff.). Sie kann daher im Rahmen der Auslegung der Begriffe der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben nach § 1 Abs. 4 BzG BW Bedeutung erlangen. |
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| | Allerdings können sich gerade Veranstaltungen zu Fragen des regionalen Umweltschutzes im Grenzbereich zu touristischen Studienreisen bewegen (s. auch unten zu § 6 Abs. 2 Nr. 7 BzG BW). Es muss daher durch die konkrete Ausgestaltung des Programms das Ziel der politischen Weiterbildung sichergestellt sein. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Lehrplan darauf angelegt ist, aufbauend auf der erforderlichen Vermittlung naturkundlichen Grundlagenwissens, das Interesse der Teilnehmer für das Beziehungsgeflecht zwischen Industriegesellschaft und natürlichen Lebensgrundlagen zu wecken sowie ihre Urteilsfähigkeit für umweltpolitische Rahmenbedingungen zu verbessern (BAG, Urteil vom 24.08.1993 – 9 AZR 240/90 –, BAGE 74, 99; vgl. auch Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 22; Düwell, BB 1994, 637 [639]). Die Teilnehmer müssen nicht befähigt werden, die politischen Gestaltungsaufgaben für einen bestimmten Naturraum selbst wahrzunehmen. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch die Weiterbildung das Verständnis der Teilnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge des Umweltschutzes an einem konkreten Beispiel gefördert wird. Demgegenüber ist das Ziel der politischen Weiterbildung dann nicht sichergestellt, wenn nach dem Ablaufplan der Veranstaltung politische Kenntnisse nur am Rande und im Wesentlichen Naturerlebnisse vermittelt werden (BAG, Urteil vom 05.12.1995 – 9 AZR 666/94 –, BAGE 81, 328, Rn. 33). |
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| | Das vom Kläger besuchte Seminar genügt hiernach noch den Anforderungen, die an eine politische Veranstaltung in dem oben beschriebenen Sinn gestellt werden. Es weist zwar in gewissem Umfang touristische Elemente auf, soweit Wanderungen durchgeführt und Sehenswürdigkeiten besichtigt werden. Der Bildungscharakter wird durch diese jedoch nicht verdrängt, da die Exkursionen zum einen ebenfalls mit dem Seminarthema des Konflikts von Umweltschutz und wirtschaftlicher Nutzung des Siebengebirges verknüpft sind und diese zum anderen zeitlich die übrigen Seminarteile nicht überwiegen. |
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| | Dies ergibt sich bereits aus dem Seminarprogramm, wonach Ziel des Seminars ist, dass die Teilnehmer die umweltpolitischen und damit zusammenhängenden gesellschaftspolitischen Fragestellungen kennenlernen und sich mit diesen auseinandersetzen sollen. Sie sollen in eigener Arbeit sowie in Kontakt mit einheimischen Experten Lösungskonzepte im Bereich Naturschutz und Kultur lernen und aktiv herausarbeiten. Das detaillierte Programm sieht unter anderem folgende Themenblöcke vor: Einführung in die gesetzlichen Grundlagen des Naturschutzes, Politische Grundlagen für den Naturschutz in ... und Deutschland – Verfahren der Unterschutzstellung in Deutschland und ... – Schutzzweck im Siebengebirge, Vortrag mit Diskussion: Akzeptanz von Schutzmaßnahmen bei Bevölkerung und Politikern am Beispiel des Siebengebirges im Vergleich mit anderen Schutzgebieten, Traditioneller Tourismus im Schutzgebiet – Nutzungskonflikte und Lösungskonzepte, Geschichte des Naturschutzes in Deutschland, Das Einbringen eigener und kollektiver Interessen in gesellschaftliche und politische Entscheidungsprozesse. Daraus wird ersichtlich, dass der Umweltschutz am Beispiel des Siebengebirges unter verschiedenen Gesichtspunkten erörtert wurde, um so das politische Verständnis der Teilnehmer zu fördern. Dies wird durch die – vom Beklagten nicht in Abrede gestellten – Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach hätten die Exkursionen einmal als Busfahrt nach ... und im Übrigen zu Fuß von der Unterkunft aus stattgefunden. Die Wanderungen seien als Führungen, etwa mit einem Förster und einem Geologen ausgestaltet gewesen. Außerdem seien die Teilnehmer zu Beginn des Seminars in Gruppen aufgeteilt worden. Sie hätten in dessen Verlauf verschiedene Themen bearbeitet und ihre Ergebnisse den anderen Seminarteilnehmern vorgestellt. Die in Gruppenarbeit erstellten Beiträge seien teilweise auch während der Exkursionen vorgestellt worden. Insgesamt hätten jeden Tag mindestens vier Stunden Unterricht im Lehrsaal stattgefunden. Das inhaltliche Programm habe sich teilweise auch in die Freizeit der Teilnehmer erstreckt. Dies zeigt, dass das Seminar inhaltlich und organisatorisch über bloße Naturerlebnisse hinausging und mit verschiedenen Methoden die politische Bildung der Teilnehmer am Beispiel des Siebengebirges gefördert wurde. |
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| | (b) Es ist auch keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 BzG BW gegeben. |
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| | Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BzG BW sind solche Veranstaltungen keine Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW, die als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden. Da die Teilnehmer sich nicht nur mit allgemeinbildenden, sondern gerade auch mit umweltpolitischen Fragestellungen am Beispiel des Siebengebirges beschäftigt haben, ist dies nicht der Fall. Die Veranstaltung bestand zudem nicht schwerpunktmäßig aus touristischen Elementen, wie sich aus dem Seminarprogramm und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt. Vielmehr waren täglich sowohl eine Exkursion als auch Unterricht im Lehrsaal im Umfang von jeweils etwa vier Stunden vorgesehen. Die Exkursionen dienten der Vertiefung der Seminarthemen mittels Führungen und eigenen Beiträgen der Teilnehmer. Der touristische Aspekt war gegenüber dem Aspekt der politischen Bildung danach nur nachrangig und mit diesem verknüpft. |
|
| | Schließlich bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 3 BzG BW, dass solche Veranstaltungen keine Bildungsmaßnahmen sind, die der Erholung oder der Unterhaltung dienen. Insoweit schadet es jedoch nicht, wenn eine Veranstaltung wie hier neben der politischen Bildung auch Elemente mit Erholungs- oder Unterhaltungscharakter aufweist. Insoweit mögen zwar die Wanderungen in der Natur auch Naturerlebnisse vermittelt und der Erholung gedient haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in deren Rahmen das Seminarthema der Umweltpolitik am Beispiel des Siebengebirges bei Führungen und in Gruppenarbeit behandelt wurde. Darüber hinaus fand im selben zeitlichen Umfang auch Unterricht im Lehrsaal statt. Angesichts dessen kann ein Überwiegen der Erholungs- und Unterhaltungsaspekte nicht festgestellt werden. |
|
| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab (zur entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsklagen, die keine Geldforderung zum Gegenstand haben, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2011 – 6 S 2904/11 –, juris Rn. 11). |
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| | 3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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| | 1. Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die Gutschrift von fünf Tagen Erholungsurlaub im Wege der Folgenbeseitigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 4.05 –, juris Rn. 9) und damit ein schlicht hoheitliches Handeln, für das die allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42, 34. EL Mai 2018, Rn. 158). |
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| | Die Klage ist auch begründet. |
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| | Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gutschrift von fünf Tagen Erholungsurlaub, die er für das von ihm besuchte Seminar „Das Siebengebirge – Wertvolle Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schutz und Nutzung“ aufgewendet hat. Denn der Beklagte hat die Gewährung von Bildungszeit zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger stand insoweit ein Anspruch auf Bildungszeit aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg – BzG BW – vom 17.03.2015 (GBl. 2015, 161) zu. |
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| | a) Sofern ein Antrag auf Gewährung von Bildungszeit zu Unrecht abgelehnt wird und der Beamte für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme Erholungsurlaub aufgewendet hat, sind ihm die in Anspruch genommenen Tage als Erholungsurlaub gutzuschreiben. |
|
| | Ein Beamter ist während der Bildungszeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BzG BW von seinem Dienstherrn unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Nach Durchführung der Bildungsmaßnahme, für die der Dienstherr die Gewährung von Bildungszeit abgelehnt hat, ist die Freistellung als solche nicht mehr möglich. Allerdings erledigt sich ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst nicht schon dann, wenn der Tag oder das Ereignis, für den die Freistellung begehrt wird, verstrichen ist. Vielmehr kann der Beamte, der dem Dienst ferngeblieben ist und anstelle der begehrten Freistellung Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, weiterhin klären lassen, ob die primär beantragte Freistellung zu Recht versagt worden ist. Zwar kann der Beamte wegen Zeitablaufs nicht mehr nachträglich auf der Grundlage einer Urlaubsbewilligung von der Dienstleistungspflicht befreit werden. Er kann jedoch die Rechtswirkungen zu Unrecht versagter Freistellung aus sonstigen Gründen und deshalb überflüssig in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs auch noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen lassen. Es ist dann das Urlaubskonto des Beamten im Wege der Folgenbeseitigung um die betroffenen Urlaubstage aufzustocken (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 4.05 –, juris Rn. 9; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 41, 43 ff.). |
|
| | b) Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Bildungszeit wurde zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bildungszeit vom 24.10. bis 28.10.2016 für die Teilnahme an dem Seminar „Das Siebengebirge – Wertvolle Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schutz und Nutzung“. |
|
| | Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BzG BW haben die Beschäftigten in Baden-Württemberg einen Anspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Gewährung von Bildungszeit. Während dieser sind sie unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BzG BW). Der Anspruch beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BzG BW bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Bildungszeit lagen hier vor. |
|
| | aa) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW gelten die Regelungen des BzG BW entsprechend für Beamte im Sinne von § 1 LBG, sodass der Kläger als Landesbeamter anspruchsberechtigt ist. |
|
| | bb) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Satz 1 BzG BW wird der Anspruch auf Bildungszeit erst nach zwölfmonatigem Bestehen des Dienstverhältnisses erworben. Dass für den Kläger diese Wartezeit noch nicht abgelaufen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
|
| | cc) Der Anspruch auf Bildungszeit ist gegenüber dem Dienstherrn so frühzeitig wie möglich, spätestens aber acht Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich geltend zu machen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 BzG BW). Dem hat der Kläger genügt, indem er die Gewährung von Bildungszeit für das am 24.10.2016 beginnende Seminar bereits am 03.05.2016 und damit weit im Voraus beantragt hat. |
|
| | dd) Der Kläger hat die Bildungszeit auch in dem ihm für das Kalenderjahr 2016 zustehenden Umfang von fünf Tagen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BzG BW) beantragt. |
|
| | ee) Das streitgegenständliche Seminar ist eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG, für die ein Anspruch auf Bildungszeit bestehen kann. |
|
| | (1) Entgegen der Ansicht des Klägers war es dem Beklagten nicht verwehrt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 BzG BW gegeben sind. Ebenso kann das Gericht nunmehr überprüfen, ob dies der Fall war. |
|
| | Damit ein Anspruch auf Bildungszeit überhaupt entstehen kann, muss es sich bei der gewünschten Maßnahme um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW handeln. § 6 Abs. 1 BzG BW regelt die Voraussetzungen der Bildungsmaßnahmen, für die Bildungszeit beansprucht werden kann. § 6 Abs. 2 BzG BW enthält einen Negativkatalog von Maßnahmen, die ausdrücklich keinen Anspruch auf Bildungszeit auslösen (LT-Drs. 15/6403, S. 14 f.; vgl. auch Kutzki, öAT 2015, 136 [138 f.]; Merkel/Dodt, BB 2016, 693 [694 ff.]; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 41). |
|
| | Für einen Anspruch nach dem BzG BW ist es nicht ausreichend, dass eine Bildungsmaßnahme von einer nach §§ 9 f. BzG BW anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt wird. Das baden-württembergische Gesetz unterscheidet sich zwar von den Bildungszeitgesetzen zahlreicher anderer Bundesländer insoweit, als in diesen eine Anerkennung der einzelnen Bildungsveranstaltungen durch die zuständige Behörde vorgesehen ist. Demgegenüber werden in Baden-Württemberg nur die Bildungsträger nach §§ 9 f. BzG BW im Hinblick auf ihre Geeignetheit anerkannt. Der Landesgesetzgeber sah es insoweit als verfahrensökonomisch an, dass die für die Anerkennung der Träger zuständige Behörde nicht die Geeignetheit von einzelnen Bildungsmaßnahmen, sondern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens die Geeignetheit des Bildungsträgers prüft (vgl. LT-Drs. 15/6403, S. 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass gar keine Prüfung erfolgt, ob für eine Veranstaltung Bildungszeit gewährt werden kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar nicht durch die für die Anerkennung der Träger zuständige Behörde (hier das Regierungspräsidium ...), aber jeweils durch den Arbeitgeber bzw. den Dienstherrn zu prüfen (vgl. Merkel/Dodt, BB 2016, 693 [693 f.]) sowie ggf. gerichtlich klären zu lassen. Insbesondere muss das Bildungsangebot für die Inanspruchnahme von Bildungszeit thematisch geeignet sein, d.h. den Themenbereichen des § 1 BzG BW entsprechen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BzG BW). Im Übrigen wird auch in Bundesländern, deren Landesgesetze eine Anerkennung der jeweiligen Veranstaltung vorsehen, deren weitere Überprüfung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstherrn und Beamtem dahingehend für erforderlich gehalten, ob sie sich für Bildungszeit eignet (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.1998 – 9 AZR 466/97 –, juris Rn. 46; Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 21). Das Konzept des baden-württembergischen Gesetzes widerspricht angesichts dessen nicht dem gesetzgeberischen Ziel einer verfahrensökonomischen Herangehensweise. Denn die zuständige Behörde braucht lediglich zu prüfen, ob der Bildungsträger die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Demgegenüber bleibt die Prüfung der Eignung der Veranstaltung dem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstherr und Beamtem vorbehalten. |
|
| | Dass die Fachgerichte bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen darüber entscheiden, ob diese inhaltlich den gesetzlichen Zielvorgaben (etwa der politischen Weiterbildung) entsprechen, ist bei privaten Arbeitgebern zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Diesen muss insoweit der Rechtsweg offenstehen, da die gesetzlichen Regelungen andernfalls nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren wären (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.1993 – 9 AZR 648/90 –, BAGE 72, 200, Rn. 22 ff., 29; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 – 1 BvR 563/85 –, BVerfGE 77, 308, Rn. 98; Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 21). Zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung des BzG BW muss Entsprechendes auch für das Verhältnis des Dienstherrn und des Beamten gelten. |
|
| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 10 Abs. 6 BzG BW, wonach die Anerkennung widerrufen werden kann, wenn die anerkannte Trägerin oder der anerkannte Träger Veranstaltungen als Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW durchführt, die nicht den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BzG BW entsprechen oder Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 BzG BW darstellen. Die Vorschrift ist nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Sie betrifft lediglich das Verhältnis zwischen der für die Anerkennung zuständigen Behörde und den Bildungsträgern, nicht jedoch das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten. Wenn die Anerkennung für einen Bildungsträger (noch) nicht widerrufen worden ist, aber ein Beamter für eine nicht unter § 6 BzG BW fallende Veranstaltung Bildungszeit beantragt, kann ein Anspruch auf Bildungszeit nicht entstehen. |
|
| | Auch aus der Regelung der § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2, Abs. 3 BzG BW folgt nichts Gegenteiliges. Hiernach kann der Dienstherr den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen (§ 7 Abs. 2 BzG BW). § 7 Abs. 3 BzG BW erweitert gegenüber § 7 BUrlG, was als dringender betrieblicher Belang anzusehen ist. Eine Ablehnung des Anspruchs nach diesen Vorschriften kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit überhaupt entstanden ist. Soweit es sich um keine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW handelt, ist schon kein Anspruch gegeben, der unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, Abs. 3 BzG BW abgelehnt werden könnte. |
|
| | (2) Das vom Kläger besuchte Seminar ist eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW, sodass der Beklagte ihm hierfür Bildungszeit hätte gewähren müssen. |
|
| | (a) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BzG BW sind gegeben. |
|
| | Insbesondere entsprach das streitgegenständliche Seminar einem der in § 1 BzG BW genannten Themengebiete (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BzG BW). Gemäß § 1 Abs. 2 BzG BW kann die Bildungszeit für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden. |
|
| | Das Seminar „Das Siebengebirge – Wertvolle Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schutz und Nutzung“ ist dem Themengebiet der politischen Weiterbildung zuzuordnen. Diese dient gemäß § 1 Abs. 4 BzG BW der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Begriff nicht eng zu verstehen, sondern das durch die Rechtsprechung zu den Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen anderer Bundesländer geprägte und vom Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO Übereinkommen) Nr. 140 über den bezahlten Bildungsurlaub vom 05.06.1974 (verfügbar unter https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument/wcms_c140_de.htm [Stand 26.09.2018]), das die Bundesrepublik Deutschland am 30.11.1976 ratifiziert hat (vgl. https://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=1000:11200:0::NO:11200:P11200_COUNTRY_ID:102643 [Stand 26.09.2018]), normierte weite Begriffsverständnis zugrunde zulegen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 58). |
|
| | Der Wortlaut des § 1 Abs. 4 BzG BW lässt eine Einschränkung auf einen engen Politikbegriff im Sinne staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten nicht erkennen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber von einem weiten Politikbegriff ausgegangen ist (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 60 und vom 12.10.2017 – 3 Sa 30/17 –, juris Rn. 29). In diesen wird ausgeführt, die politische Weiterbildung diene der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und einer Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Damit stärke dieses Gesetz eine elementare Grundlage für ein funktionierendes demokratisches Gemeinwesen (LT-Drs. 15/6403, S. 11). Auch lehnt sich der Gesetzesentwurf ausdrücklich an die Gesetzgebung der meisten anderen Bundesländer an, die einen Bezug zu gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhängen herstellen. Trotz Kenntnis des weiten Politikbegriffs der Bildungsurlaubsgesetze der anderen Bundesländer hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber keine begriffliche Einengung vorgenommen. Dies zeigt, dass er mit „politischer Weiterbildung“ ebenfalls einen weiten Politikbegriff normiert hat, der auch Gesellschafts-, Wirtschafts- und Sozialpolitik umfasst (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 62 und vom 12.10.2017 – 3 Sa 30/17 –, juris Rn. 29). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber auch die zu den Bildungsurlaubsgesetzen anderer Bundesländer (insbesondere Nordrhein-Westfalen und Hessen) ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts gekannt haben dürfte (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 63). Nach dieser bezweckt die politische Weiterbildung, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1987 – 1 BvR 563/85 –, BVerfGE 77, 308, Rn. 92; BAG, Urteile vom 05.12.1995 – 9 AZR 666/94 –, BAGE 81, 328, Rn. 30 und vom 16.03.1999 – 9 AZR 166/98 –, juris Rn. 55). Der Arbeitnehmer – und Beamte – soll befähigt werden, aufgrund der ihm durch die Bildungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse und Einsichten selbständig Urteile zu fällen und an politischen Prozessen teilzuhaben (BAG, Urteil vom 16.03.1999 – 9 AZR 166/98 –, juris Rn. 55, vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 63). |
|
| | Auch aus Sinn und Zweck des BzG BW folgt, dass „politische Weiterbildung“ im Sinne von § 1 Abs. 4 BzG BW über die bloße Vermittlung von Inhalten zu staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten hinausgeht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 70). Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem BzG BW das Ziel, die Weiterbildungsbereitschaft von Beschäftigten in Baden-Württemberg zu erhöhen und zu fördern (LT-Drs. 15/6403, S. 10). Vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung, des strukturellen Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft und der demografischen Veränderungen gewinnt vor allem die berufliche Weiterbildung zunehmend an Bedeutung. Daneben geht es in einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen aber auch um die gesellschaftliche Teilhabe seiner Bürgerinnen und Bürger. Deshalb sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch die politische Bildung und die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements Bestandteil des Gesetzes geworden (LT-Drs. 15/6403, S. 10; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 71). Die politische Weiterbildung soll der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und der Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen und politischen Leben dienen. Damit stärkt das Gesetz eine elementare Grundlage für ein funktionierendes demokratisches Gemeinwesen (LT-Drs. 15/6403, S. 11). Der Landesgesetzgeber versteht unter politischer Weiterbildung die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben, worunter auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen fallen soll, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht (LT-Drs. 15/6403, S. 13). Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich auch Veranstaltungen nennt, an denen bzw. an deren Inhalten ein öffentliches Interesse besteht, verfolgt er ein viel weitergehendes Ziel als die bloße Unterrichtung über staatsbürgerliche Rechte und Pflichten (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 71). |
|
| | Diese Auslegung im Sinne eines weiten Politikbegriffs folgt schließlich auch aus dem Verweis der Gesetzesbegründung auf das ILO Übereinkommen Nr. 140 und aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des § 1 Abs. 4 BzG BW. Das ILO Übereinkommen Nr. 140 normiert einen weiten Politikbegriff, der über das enge Verständnis eines staatsbürgerlichen Politikbegriffs hinausgeht. So werden in Art. 10 Buchst. b des Übereinkommens sowohl die allgemeine als auch die politische Bildung genannt. Gemäß Art. 2 des Übereinkommens hat der Mitgliedstaat die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub u.a. zum Zwecke der allgemeinen und politischen Bildung zu fördern. Das weite Verständnis ergibt sich noch deutlicher aus den gleichfalls maßgebenden englischen und französischen Sprachfassungen, die von „general, social and civic education“ bzw. „d’éducation générale, sociale ou civique“, also von allgemeiner, sozialer und bürgerlicher Bildung sprechen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – 2 Sa 4/17 –, juris Rn. 64 ff.). |
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| | Unter Zugrundelegung dieses weiten Begriffs können Gegenstand politischer Weiterbildung nicht nur Themen zur Staats- oder Bürgerrechtskunde sein, sondern auch andere Fragen, die Aufgabe oder Ziel von Politik sind oder zur politischen Diskussion gestellt werden sollen. Insoweit kommen auch Veranstaltungen in Betracht, die sich mit Fragen des regionalen Umweltschutzes in Deutschland befassen (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.1999 – 9 AZR 166/98 –, juris Rn. 62; ebenso Regierungspräsidium ..., Bildungsmaßnahmen, Stand: 01.01.2018, https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Bildungszeit/02a_merkbl_bildungsmassn.pdf, S. 4). Dass an einer politischen Weiterbildung von Arbeitnehmern und Beamten zu Themen des Umweltschutzes ein öffentliches Interesse besteht, ergibt sich zudem aus der Berücksichtigung der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG. Nach dieser schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Staatszielbestimmung ist bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen heranzuziehen (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 66 ff.). Sie kann daher im Rahmen der Auslegung der Begriffe der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben nach § 1 Abs. 4 BzG BW Bedeutung erlangen. |
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| | Allerdings können sich gerade Veranstaltungen zu Fragen des regionalen Umweltschutzes im Grenzbereich zu touristischen Studienreisen bewegen (s. auch unten zu § 6 Abs. 2 Nr. 7 BzG BW). Es muss daher durch die konkrete Ausgestaltung des Programms das Ziel der politischen Weiterbildung sichergestellt sein. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Lehrplan darauf angelegt ist, aufbauend auf der erforderlichen Vermittlung naturkundlichen Grundlagenwissens, das Interesse der Teilnehmer für das Beziehungsgeflecht zwischen Industriegesellschaft und natürlichen Lebensgrundlagen zu wecken sowie ihre Urteilsfähigkeit für umweltpolitische Rahmenbedingungen zu verbessern (BAG, Urteil vom 24.08.1993 – 9 AZR 240/90 –, BAGE 74, 99; vgl. auch Natzel, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 90 Rn. 22; Düwell, BB 1994, 637 [639]). Die Teilnehmer müssen nicht befähigt werden, die politischen Gestaltungsaufgaben für einen bestimmten Naturraum selbst wahrzunehmen. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch die Weiterbildung das Verständnis der Teilnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge des Umweltschutzes an einem konkreten Beispiel gefördert wird. Demgegenüber ist das Ziel der politischen Weiterbildung dann nicht sichergestellt, wenn nach dem Ablaufplan der Veranstaltung politische Kenntnisse nur am Rande und im Wesentlichen Naturerlebnisse vermittelt werden (BAG, Urteil vom 05.12.1995 – 9 AZR 666/94 –, BAGE 81, 328, Rn. 33). |
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| | Das vom Kläger besuchte Seminar genügt hiernach noch den Anforderungen, die an eine politische Veranstaltung in dem oben beschriebenen Sinn gestellt werden. Es weist zwar in gewissem Umfang touristische Elemente auf, soweit Wanderungen durchgeführt und Sehenswürdigkeiten besichtigt werden. Der Bildungscharakter wird durch diese jedoch nicht verdrängt, da die Exkursionen zum einen ebenfalls mit dem Seminarthema des Konflikts von Umweltschutz und wirtschaftlicher Nutzung des Siebengebirges verknüpft sind und diese zum anderen zeitlich die übrigen Seminarteile nicht überwiegen. |
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| | Dies ergibt sich bereits aus dem Seminarprogramm, wonach Ziel des Seminars ist, dass die Teilnehmer die umweltpolitischen und damit zusammenhängenden gesellschaftspolitischen Fragestellungen kennenlernen und sich mit diesen auseinandersetzen sollen. Sie sollen in eigener Arbeit sowie in Kontakt mit einheimischen Experten Lösungskonzepte im Bereich Naturschutz und Kultur lernen und aktiv herausarbeiten. Das detaillierte Programm sieht unter anderem folgende Themenblöcke vor: Einführung in die gesetzlichen Grundlagen des Naturschutzes, Politische Grundlagen für den Naturschutz in ... und Deutschland – Verfahren der Unterschutzstellung in Deutschland und ... – Schutzzweck im Siebengebirge, Vortrag mit Diskussion: Akzeptanz von Schutzmaßnahmen bei Bevölkerung und Politikern am Beispiel des Siebengebirges im Vergleich mit anderen Schutzgebieten, Traditioneller Tourismus im Schutzgebiet – Nutzungskonflikte und Lösungskonzepte, Geschichte des Naturschutzes in Deutschland, Das Einbringen eigener und kollektiver Interessen in gesellschaftliche und politische Entscheidungsprozesse. Daraus wird ersichtlich, dass der Umweltschutz am Beispiel des Siebengebirges unter verschiedenen Gesichtspunkten erörtert wurde, um so das politische Verständnis der Teilnehmer zu fördern. Dies wird durch die – vom Beklagten nicht in Abrede gestellten – Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach hätten die Exkursionen einmal als Busfahrt nach ... und im Übrigen zu Fuß von der Unterkunft aus stattgefunden. Die Wanderungen seien als Führungen, etwa mit einem Förster und einem Geologen ausgestaltet gewesen. Außerdem seien die Teilnehmer zu Beginn des Seminars in Gruppen aufgeteilt worden. Sie hätten in dessen Verlauf verschiedene Themen bearbeitet und ihre Ergebnisse den anderen Seminarteilnehmern vorgestellt. Die in Gruppenarbeit erstellten Beiträge seien teilweise auch während der Exkursionen vorgestellt worden. Insgesamt hätten jeden Tag mindestens vier Stunden Unterricht im Lehrsaal stattgefunden. Das inhaltliche Programm habe sich teilweise auch in die Freizeit der Teilnehmer erstreckt. Dies zeigt, dass das Seminar inhaltlich und organisatorisch über bloße Naturerlebnisse hinausging und mit verschiedenen Methoden die politische Bildung der Teilnehmer am Beispiel des Siebengebirges gefördert wurde. |
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| | (b) Es ist auch keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 BzG BW gegeben. |
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| | Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BzG BW sind solche Veranstaltungen keine Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW, die als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden. Da die Teilnehmer sich nicht nur mit allgemeinbildenden, sondern gerade auch mit umweltpolitischen Fragestellungen am Beispiel des Siebengebirges beschäftigt haben, ist dies nicht der Fall. Die Veranstaltung bestand zudem nicht schwerpunktmäßig aus touristischen Elementen, wie sich aus dem Seminarprogramm und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt. Vielmehr waren täglich sowohl eine Exkursion als auch Unterricht im Lehrsaal im Umfang von jeweils etwa vier Stunden vorgesehen. Die Exkursionen dienten der Vertiefung der Seminarthemen mittels Führungen und eigenen Beiträgen der Teilnehmer. Der touristische Aspekt war gegenüber dem Aspekt der politischen Bildung danach nur nachrangig und mit diesem verknüpft. |
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| | Schließlich bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 3 BzG BW, dass solche Veranstaltungen keine Bildungsmaßnahmen sind, die der Erholung oder der Unterhaltung dienen. Insoweit schadet es jedoch nicht, wenn eine Veranstaltung wie hier neben der politischen Bildung auch Elemente mit Erholungs- oder Unterhaltungscharakter aufweist. Insoweit mögen zwar die Wanderungen in der Natur auch Naturerlebnisse vermittelt und der Erholung gedient haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in deren Rahmen das Seminarthema der Umweltpolitik am Beispiel des Siebengebirges bei Führungen und in Gruppenarbeit behandelt wurde. Darüber hinaus fand im selben zeitlichen Umfang auch Unterricht im Lehrsaal statt. Angesichts dessen kann ein Überwiegen der Erholungs- und Unterhaltungsaspekte nicht festgestellt werden. |
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| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab (zur entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO auf Leistungsklagen, die keine Geldforderung zum Gegenstand haben, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2011 – 6 S 2904/11 –, juris Rn. 11). |
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| | 3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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