Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 2 K 6185/18

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2018 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht.

3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots in ihrer Person.
Die am 25.02.2011 in der Provinz Samangan in der Nordregion Afghanistans geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und gehört dem Volke der Tadschiken an. Sie ist eines von vier Kindern des nach eigenen Angaben am 01.01.1989 geborenen, ebenfalls aus der Provinz Samangan in der Nordregion Afghanistans stammenden ... und dessen am 21.03.1992 geborener, ebenfalls aus Samangan stammenden Ehefrau ... Die Klägerin reiste mit ihren Eltern und zwei ihrer drei Brüder – dem am 01.01.2013 geborenen ... sowie dem am 21.10.2015 geborenen ... – am 21.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen Asylantrag stellten am 09.12.2015 nur ihre Eltern sowie die beiden mit ihr eingereisten Brüder. Den Asylantrag der Klägerin behandelte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als am 15.07.2016 gestellt, da sie im Zeitpunkt ihrer Einreise minderjährig und ledig gewesen sei. Am 20.11.2017 kam der dritte Bruder der Klägerin – ... – in Karlsruhe zur Welt. Dessen Asylantragstellung datiert auf den 09.01.2018.
Das Bundesamt hörte die Eltern der Klägerin am 03.11.2016 zu ihren persönlichen Verhältnissen und Asylgründen an. Hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellungen wird auf den diesen gegenüber ergangenen Bescheid des Bundesamts vom 06.02.2018 (- 6363696-423 -) verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Mit diesem Bescheid lehnte das Bundesamt den Antrag der Eltern und Brüder der Klägerin auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung internationalen Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auf die Klage vom 23.03.2018 hob das erkennende Gericht mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 11.06.2018 (- A 2 K 3410/18 -) den Bescheid des Bundesamts vom 06.02.2018 in Ziffer 4 insoweit auf, als dort festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan nicht vorliegt. Zudem verpflichtete es die Beklagte vor dem Hintergrund der in Afghanistan derzeit herrschenden humanitären Verhältnisse festzustellen, dass für die Eltern der Klägerin und ihre drei Brüder wegen der besonderen individuellen Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Familienverbands die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistan vorliegen.
Mit Bescheid vom 24.05.2018, zugestellt am 01.06.2018, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 2) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Zudem enthält der Bescheid eine Ausreiseaufforderung, eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan (Ziffer 4) sowie eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5).
Die Klägerin hat am 12.06.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 24.05.2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 24.05.2018 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid.
11 
Dem Gericht lagen die die Klägerin sowie ihre Eltern und Brüder betreffenden Verwaltungsakten des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Soweit die Klägerin ihren Antrag dahingehend beschränkt hat, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 24.05.2018 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt, ist hierin eine teilweise Klagerücknahme zu sehen, sodass das Verfahren im Übrigen einzustellen war (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die diesbezügliche Einwilligung der Beklagten liegt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27.06.2017 vor (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
14 
Soweit die Klage noch rechtshängig ist, hat sie Erfolg. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamts vom 24.05.2018 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan (I.). Die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung, sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots waren demzufolge aufzuheben (II.).
I.
15 
Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
16 
1. Für die Beurteilung der Situation, mit der sich die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Afghanistan konfrontiert sähe, ist auf diese isoliert und nicht auf ihre gesamte (Kern-)Familie bestehend aus ihren Eltern, ihren drei Brüdern und ihr abzustellen.
17 
Die Prognose, welcher (Gefahren-)Situation sich ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer ausgesetzt sieht, erfordert eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierbei anerkannt, dass zwar regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr des Ausländers mit seinen Familienangehörigen auszugehen ist, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt. Nicht angenommen werden kann indes eine gemeinsame Rückkehr mit solchen Familienangehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland bereits Abschiebungsschutz genießen. Denn es widerspräche dem damit zugleich verbindlich festgestellten Schutzstatus, auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr des erfolglosen Asylbewerbers mit seinen anerkannten Familienangehörigen zu unterstellen. Zudem wäre dies wirklichkeitsfremd und würde deshalb dem Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im – hypothetischen – Rückkehrfall widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305; Urt. v. 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, DVBl 2001, 211; Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8).
18 
Vor diesem Hintergrund ist auf die Klägerin isoliert abzustellen, da das erkennende Gericht die Beklagte bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 11.06.2018 verpflichtet hat, festzustellen, dass für die Eltern der Klägerin und ihre drei Brüder ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.
19 
2. Trotz der isoliert vorzunehmenden Betrachtungsweise, der eine (hypothetische) Abschiebung der Klägerin ohne ihre Kernfamilie zugrunde zu legen ist, scheidet die Prüfung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf etwaige mit der Trennung der Klägerin von ihrer Kernfamilie – unmittelbar oder mittelbar – einhergehenden Gefahren vorliegend aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesamtes auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG, wohingegen über das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG allein von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu entscheiden ist. Der Schutz der Familie gemäß Art. 8 EMRK, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, vermag indes allein ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen. Dabei sind von der Ausländerbehörde neben der unmittelbaren Trennungswirkung im Inland auch – sofern hierzu Veranlassung besteht – die mittelbaren nachteiligen Folgen in den Blick zu nehmen, die den Kindern wegen der Trennung von ihren Eltern im Zielstaat der Abschiebung drohen können. Zu diesen erst im Zielstaat eintretenden mittelbaren Trennungswirkungen zählen insbesondere Gefahren, die entstehen können, falls die Kinder im Zielstaat ohne Beistand wären und deshalb alsbald in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Obwohl es sich insoweit um im Zielstaat auftretende Folgen der Abschiebung handelt, sind diese gleichwohl allein von der Ausländerbehörde zu ermitteln und zu berücksichtigen. Denn diese Umstände fließen, soweit sie durch die Trennung der Kinder von ihren Eltern bedingt sind, zunächst und vorrangig in die der Ausländerbehörde vorbehaltene Entscheidung über die aufenthaltsrechtliche Behandlung der Kinder und einen etwaigen Vollzug der Abschiebung ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305; Urt. v. 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, DVBl 2001, 211; sowie aus jüngerer Zeit etwa Bayerischer VGH Beschl. v. 31.07.2017 - 20 ZB 16.30094 -, juris).
20 
3. Der Klägerin steht jedoch vor dem Hintergrund der in Afghanistan derzeit herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse wegen ihrer besonderen individuellen Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit ein Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu.
21 
a) Nach dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) in seinem Urteil - M.S.S./Belgien und Griechenland - entwickelten Maßstab, sind die im Zielstaat der Abschiebung allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse allein dann unmittelbar in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen sind, ob der betroffene Ausländer dort die Möglichkeit findet, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurückzuführen sind (Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681).
22 
Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hingegen weder dem Handeln des Staats noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurechenbar, so ist der vom EGMR in seinem Urteil - N./Vereinigtes Königreich - entwickelte Maßstab heranzuziehen, wonach die schlechten humanitären Verhältnisse nur in solchen „besonderen Ausnahmefällen“ („very exceptional cases“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend („compelling“) sind (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187; sowie bereits Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82; sowie EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 - M. Bodj, NVwZ-RR 2015, 158, der insoweit unter Rn. 39 sogar von „absoluten“ Ausnahmefällen spricht). Den entsprechenden Urteilen des EGMR lässt sich hierbei entnehmen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK in diesen Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn in der Person des Ausländers ein „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ vorhanden ist (vgl. Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161 [Aidserkrankung]; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 [Aidserkrankung]; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 [chronische lymphatische Leukämie]; Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich [Amputation von Bein und Penis]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71 u. 80 f.).
23 
Nur wenn ein solcher „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ in der Person des Ausländers gegeben ist, sind in einem zweiten Schritt die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse des Zielstaats in den Blick zu nehmen und bezogen auf diesen individuellen Umstand des Ausländers daraufhin zu überprüfen, ob sie sich deshalb in dessen Person derart stark verdichten, dass sie einen „besonderen Ausnahmefall“ begründen, der einer Abschiebung aus humanitären Gründen zwingend entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine solche Verdichtung dann geben, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme sprechen, dass dem betroffenen Ausländer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Lebensgefahr droht oder er tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung seiner Lebenserwartung (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183, 187 u. 189; sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2018 - 9 LA 64/18 -, juris, das insoweit das Hinzutreten spezifischer individueller Einschränkungen und Handicaps fordert, die sich zu einer außergewöhnlichen Situation verdichten).
24 
b) Den für Afghanistan zur Anwendung kommenden Maßstab - N./Vereinigtes Königreich - zugrunde gelegt (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris), verstößt die Abschiebung der Klägerin – jedenfalls derzeit – gegen Art. 3 EMRK.
25 
aa) Allein die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründen für sich genommen im Falle einer Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Denn die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind zwar zweifellos schwierig und angesichts der Verhältnisse in den 51 Ländern, die nach dem Human Development Index 2016 einen sehr hohen Stand menschlicher Entwicklung aufweisen („very high human development“), auch nur schwerlich zu ertragen. Dies gilt insbesondere für die schlechte wirtschaftliche Lage, die mangelhafte Versorgungslage, sowie das unzureichende Gesundheitswesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Doch handelt es sich hierbei nicht um „ganz außerordentliche individuelle Umstände“ im Sinne des „besonderen Ausnahmefalls“ (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich Rn. 90 ff.; sowie unter Bezugnahme hierauf EGMR, Urt. v. 12.1.2016 - 13442/08 - A.G.R./Niederlande, NVwZ 2017, 293; Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 46051/13 - S.M.A./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 41509/12 - Soleimankheel u.a./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 43538/11 und 63104/11 - E.P. und A.R./Niederlande).
26 
bb) Im Falle der Klägerin sind jedoch besondere individuelle Umstände gegeben, die ihrer Abschiebung nach Afghanistan aus humanitären Gründen zwingend entgegenstehen. Denn es ist davon auszugehen, dass ihr Existenzminimum im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gesichert ist und sie deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, dass sich ihr Gesundheitszustand mit der Folge intensiven Leids schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert.
27 
Bei dieser existenziellen Notlage der Klägerin handelt es sich auch nicht etwa um eine mittelbare Trennungswirkung, die im Rahmen der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote außer Betracht zu bleiben hat. Denn die existenzielle Notlage eines minderjährigen Kindes im Zielstaat der Abschiebung stellt nur dann eine (mittelbare) Trennungswirkung dar, wenn die Notlage allein auf der Trennung des Kindes von seiner Kernfamilie beruht und somit im Falle einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen entfiele. Ist dies hingegen nicht der Fall, weil der Kernfamilie auch im Falle einer gemeinsamen Rückkehr eine ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK begründende existentielle Notlage droht, so stellt die Notlage des Kindes keine Trennungswirkung dar, sondern beruht auf Umständen, die trennungsunabhängig existieren. So aber liegt der Fall hier. Denn wie bereits durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 11.06.2018 (- A 2 K 3410/18 -) festgestellt, steht der Kernfamilie der Klägerin vor dem Hintergrund der in Afghanistan derzeit herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse wegen der besonderen individuellen Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Familienverbands ein Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu, an dessen Vorliegen sich auch unter Einbeziehung der Klägerin nichts ändert.
28 
Auf diese Weise wird auch nicht etwa das Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Rückkehrsituation umgangen, das vorliegend – wie bereits dargelegt – eine isolierte Betrachtung der Klägerin gebietet. Denn im hiesigen Kontext dient die gemeinsame Betrachtung der Kernfamilie nicht etwa der Prognose, welchen Gefahren sich ein gemeinsam mit seiner Familie zurückkehrender Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt sieht, sondern vielmehr dazu, die einem allein zurückkehrenden Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren als trennungsbedingt oder trennungsunabhängig zu qualifizieren.
29 
Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses streitet im Übrigen auch der normative Gedanke, dass die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots im Falle eines mit seiner Kernfamilie gemeinsam eingereisten minderjährigen Ausländers nicht von dem lediglich formalen Umstand abhängen darf, ob über dessen Asylantrag in Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens mit den Asylanträgen seiner Familienangehörigen oder aber – wie hier – in einem gesonderten Verfahren entschieden wird. Denn wäre über den Asylantrag der Klägerin von Vornherein gemeinsam mit den Asylanträgen ihrer Eltern und Brüder entscheiden worden, so hätte ihr – unter Zugrundelegung der dann gebotenen gemeinsamen Betrachtungsweise – als Mitglied ihrer Kernfamilie ohne Weiteres ein Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zugestanden.
30 
Ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319).
II.
31 
Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, war das Bundesamt gemäß §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG weder berechtigt, eine Ausreisefrist zu setzen, noch eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, sodass Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids insgesamt aufzuheben war (bzgl. der Ausreisefrist vgl. Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 38 Rn. 1). Eine gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lediglich auf Afghanistan beschränkte Aufhebung unter Aufrechterhaltung des Abschiebungsverbots im Übrigen kommt demgegenüber nicht in Betracht, da § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG eine für das Asylverfahren von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abweichende Spezialregelung trifft (vgl. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 59 Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.08.2018 - A 11 S 1782/18 -, u.v.; Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Mangels Abschiebungsandrohung kommt das in § 11 Abs. 1 AufenthG normierte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gleichfalls nicht zum Tragen, sodass auch die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Befristungsentscheidung aufzuheben war.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
12 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Soweit die Klägerin ihren Antrag dahingehend beschränkt hat, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 24.05.2018 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt, ist hierin eine teilweise Klagerücknahme zu sehen, sodass das Verfahren im Übrigen einzustellen war (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die diesbezügliche Einwilligung der Beklagten liegt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27.06.2017 vor (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
14 
Soweit die Klage noch rechtshängig ist, hat sie Erfolg. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamts vom 24.05.2018 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan (I.). Die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung, sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots waren demzufolge aufzuheben (II.).
I.
15 
Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
16 
1. Für die Beurteilung der Situation, mit der sich die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Afghanistan konfrontiert sähe, ist auf diese isoliert und nicht auf ihre gesamte (Kern-)Familie bestehend aus ihren Eltern, ihren drei Brüdern und ihr abzustellen.
17 
Die Prognose, welcher (Gefahren-)Situation sich ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer ausgesetzt sieht, erfordert eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierbei anerkannt, dass zwar regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr des Ausländers mit seinen Familienangehörigen auszugehen ist, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt. Nicht angenommen werden kann indes eine gemeinsame Rückkehr mit solchen Familienangehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland bereits Abschiebungsschutz genießen. Denn es widerspräche dem damit zugleich verbindlich festgestellten Schutzstatus, auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr des erfolglosen Asylbewerbers mit seinen anerkannten Familienangehörigen zu unterstellen. Zudem wäre dies wirklichkeitsfremd und würde deshalb dem Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im – hypothetischen – Rückkehrfall widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305; Urt. v. 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, DVBl 2001, 211; Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13/12 -, BVerwGE 147, 8).
18 
Vor diesem Hintergrund ist auf die Klägerin isoliert abzustellen, da das erkennende Gericht die Beklagte bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 11.06.2018 verpflichtet hat, festzustellen, dass für die Eltern der Klägerin und ihre drei Brüder ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.
19 
2. Trotz der isoliert vorzunehmenden Betrachtungsweise, der eine (hypothetische) Abschiebung der Klägerin ohne ihre Kernfamilie zugrunde zu legen ist, scheidet die Prüfung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf etwaige mit der Trennung der Klägerin von ihrer Kernfamilie – unmittelbar oder mittelbar – einhergehenden Gefahren vorliegend aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesamtes auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG, wohingegen über das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG allein von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu entscheiden ist. Der Schutz der Familie gemäß Art. 8 EMRK, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, vermag indes allein ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen. Dabei sind von der Ausländerbehörde neben der unmittelbaren Trennungswirkung im Inland auch – sofern hierzu Veranlassung besteht – die mittelbaren nachteiligen Folgen in den Blick zu nehmen, die den Kindern wegen der Trennung von ihren Eltern im Zielstaat der Abschiebung drohen können. Zu diesen erst im Zielstaat eintretenden mittelbaren Trennungswirkungen zählen insbesondere Gefahren, die entstehen können, falls die Kinder im Zielstaat ohne Beistand wären und deshalb alsbald in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Obwohl es sich insoweit um im Zielstaat auftretende Folgen der Abschiebung handelt, sind diese gleichwohl allein von der Ausländerbehörde zu ermitteln und zu berücksichtigen. Denn diese Umstände fließen, soweit sie durch die Trennung der Kinder von ihren Eltern bedingt sind, zunächst und vorrangig in die der Ausländerbehörde vorbehaltene Entscheidung über die aufenthaltsrechtliche Behandlung der Kinder und einen etwaigen Vollzug der Abschiebung ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305; Urt. v. 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, DVBl 2001, 211; sowie aus jüngerer Zeit etwa Bayerischer VGH Beschl. v. 31.07.2017 - 20 ZB 16.30094 -, juris).
20 
3. Der Klägerin steht jedoch vor dem Hintergrund der in Afghanistan derzeit herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse wegen ihrer besonderen individuellen Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit ein Anspruch auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu.
21 
a) Nach dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) in seinem Urteil - M.S.S./Belgien und Griechenland - entwickelten Maßstab, sind die im Zielstaat der Abschiebung allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse allein dann unmittelbar in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen sind, ob der betroffene Ausländer dort die Möglichkeit findet, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln oder das Handeln eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurückzuführen sind (Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681).
22 
Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hingegen weder dem Handeln des Staats noch dem eines relevanten nichtstaatlichen Akteurs zurechenbar, so ist der vom EGMR in seinem Urteil - N./Vereinigtes Königreich - entwickelte Maßstab heranzuziehen, wonach die schlechten humanitären Verhältnisse nur in solchen „besonderen Ausnahmefällen“ („very exceptional cases“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend („compelling“) sind (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187; sowie bereits Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82; sowie EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 - M. Bodj, NVwZ-RR 2015, 158, der insoweit unter Rn. 39 sogar von „absoluten“ Ausnahmefällen spricht). Den entsprechenden Urteilen des EGMR lässt sich hierbei entnehmen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK in diesen Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn in der Person des Ausländers ein „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ vorhanden ist (vgl. Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161 [Aidserkrankung]; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 [Aidserkrankung]; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 [chronische lymphatische Leukämie]; Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich [Amputation von Bein und Penis]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71 u. 80 f.).
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Nur wenn ein solcher „ganz außerordentlicher individueller Umstand“ in der Person des Ausländers gegeben ist, sind in einem zweiten Schritt die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse des Zielstaats in den Blick zu nehmen und bezogen auf diesen individuellen Umstand des Ausländers daraufhin zu überprüfen, ob sie sich deshalb in dessen Person derart stark verdichten, dass sie einen „besonderen Ausnahmefall“ begründen, der einer Abschiebung aus humanitären Gründen zwingend entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine solche Verdichtung dann geben, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme sprechen, dass dem betroffenen Ausländer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Lebensgefahr droht oder er tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, dass sich sein Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung seiner Lebenserwartung (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 Rn. 183, 187 u. 189; sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2018 - 9 LA 64/18 -, juris, das insoweit das Hinzutreten spezifischer individueller Einschränkungen und Handicaps fordert, die sich zu einer außergewöhnlichen Situation verdichten).
24 
b) Den für Afghanistan zur Anwendung kommenden Maßstab - N./Vereinigtes Königreich - zugrunde gelegt (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris), verstößt die Abschiebung der Klägerin – jedenfalls derzeit – gegen Art. 3 EMRK.
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aa) Allein die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründen für sich genommen im Falle einer Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Denn die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan sind zwar zweifellos schwierig und angesichts der Verhältnisse in den 51 Ländern, die nach dem Human Development Index 2016 einen sehr hohen Stand menschlicher Entwicklung aufweisen („very high human development“), auch nur schwerlich zu ertragen. Dies gilt insbesondere für die schlechte wirtschaftliche Lage, die mangelhafte Versorgungslage, sowie das unzureichende Gesundheitswesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Doch handelt es sich hierbei nicht um „ganz außerordentliche individuelle Umstände“ im Sinne des „besonderen Ausnahmefalls“ (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich Rn. 90 ff.; sowie unter Bezugnahme hierauf EGMR, Urt. v. 12.1.2016 - 13442/08 - A.G.R./Niederlande, NVwZ 2017, 293; Urt. v. 05.07.2016 - 29094/09 - A.M./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 46051/13 - S.M.A./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 41509/12 - Soleimankheel u.a./Niederlande; Urt. v. 11.07.2017 - 43538/11 und 63104/11 - E.P. und A.R./Niederlande).
26 
bb) Im Falle der Klägerin sind jedoch besondere individuelle Umstände gegeben, die ihrer Abschiebung nach Afghanistan aus humanitären Gründen zwingend entgegenstehen. Denn es ist davon auszugehen, dass ihr Existenzminimum im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gesichert ist und sie deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, dass sich ihr Gesundheitszustand mit der Folge intensiven Leids schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert.
27 
Bei dieser existenziellen Notlage der Klägerin handelt es sich auch nicht etwa um eine mittelbare Trennungswirkung, die im Rahmen der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote außer Betracht zu bleiben hat. Denn die existenzielle Notlage eines minderjährigen Kindes im Zielstaat der Abschiebung stellt nur dann eine (mittelbare) Trennungswirkung dar, wenn die Notlage allein auf der Trennung des Kindes von seiner Kernfamilie beruht und somit im Falle einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen entfiele. Ist dies hingegen nicht der Fall, weil der Kernfamilie auch im Falle einer gemeinsamen Rückkehr eine ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK begründende existentielle Notlage droht, so stellt die Notlage des Kindes keine Trennungswirkung dar, sondern beruht auf Umständen, die trennungsunabhängig existieren. So aber liegt der Fall hier. Denn wie bereits durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 11.06.2018 (- A 2 K 3410/18 -) festgestellt, steht der Kernfamilie der Klägerin vor dem Hintergrund der in Afghanistan derzeit herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse wegen der besonderen individuellen Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Familienverbands ein Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu, an dessen Vorliegen sich auch unter Einbeziehung der Klägerin nichts ändert.
28 
Auf diese Weise wird auch nicht etwa das Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Rückkehrsituation umgangen, das vorliegend – wie bereits dargelegt – eine isolierte Betrachtung der Klägerin gebietet. Denn im hiesigen Kontext dient die gemeinsame Betrachtung der Kernfamilie nicht etwa der Prognose, welchen Gefahren sich ein gemeinsam mit seiner Familie zurückkehrender Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt sieht, sondern vielmehr dazu, die einem allein zurückkehrenden Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren als trennungsbedingt oder trennungsunabhängig zu qualifizieren.
29 
Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses streitet im Übrigen auch der normative Gedanke, dass die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots im Falle eines mit seiner Kernfamilie gemeinsam eingereisten minderjährigen Ausländers nicht von dem lediglich formalen Umstand abhängen darf, ob über dessen Asylantrag in Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens mit den Asylanträgen seiner Familienangehörigen oder aber – wie hier – in einem gesonderten Verfahren entschieden wird. Denn wäre über den Asylantrag der Klägerin von Vornherein gemeinsam mit den Asylanträgen ihrer Eltern und Brüder entscheiden worden, so hätte ihr – unter Zugrundelegung der dann gebotenen gemeinsamen Betrachtungsweise – als Mitglied ihrer Kernfamilie ohne Weiteres ein Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zugestanden.
30 
Ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319).
II.
31 
Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, war das Bundesamt gemäß §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG weder berechtigt, eine Ausreisefrist zu setzen, noch eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, sodass Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids insgesamt aufzuheben war (bzgl. der Ausreisefrist vgl. Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 38 Rn. 1). Eine gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lediglich auf Afghanistan beschränkte Aufhebung unter Aufrechterhaltung des Abschiebungsverbots im Übrigen kommt demgegenüber nicht in Betracht, da § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG eine für das Asylverfahren von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abweichende Spezialregelung trifft (vgl. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 59 Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.08.2018 - A 11 S 1782/18 -, u.v.; Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris). Mangels Abschiebungsandrohung kommt das in § 11 Abs. 1 AufenthG normierte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gleichfalls nicht zum Tragen, sodass auch die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Befristungsentscheidung aufzuheben war.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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