Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 13385/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitstudiengebühren.
Der Kläger studiert seit dem Herbst-/Wintersemester 2017/18 im grundständigen Kombinationsstudiengang „Unternehmensjurist“ (Bachelor/Staatsexamen) der Beklagten. Zuvor war er nach seinem Abitur im Jahr 2014 als Finanzanwärter in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten. In dieser Zeit studierte er an der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen im dualen Studiengang „Diplom-Finanzwirt (FH)“, zugleich erhielt er Anwärterbezüge des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 22.08.2017 wurde ihm die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Finanzwirt (FH) ausgestellt. Nachdem er sich bereits im Juni 2017 beworben hatte, wurde der Kläger von der Beklagten mit Bescheid vom 01.09.2017 im Nachrückverfahren zum Studiengang „Unternehmensjurist“ zugelassen. Er stellte einen Entlassungsantrag und wurde aus dem Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Sodann immatrikulierte er sich bei der Beklagten zum Herbst-/Wintersemester 2017/18. Auf dem Antragsformular gab er an, er habe bereits einen Studiengang an einer Hochschule mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen, und trug die Daten seines oben genannten Studiums an der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen ein.
Mit Bescheid vom 08.09.2017 verpflichtete die Beklagte den Kläger, während der Dauer seiner Immatrikulation in diesem Studiengang eine Zweitstudiengebühr in Höhe von 650 EUR je Semester an sie zu zahlen (Ziff. 1). Die Zweitstudiengebühr werde erstmals für das Herbst-/Wintersemester 2017/18 mit der Stellung des Antrags auf Immatrikulation fällig; in den folgenden Semestern werde sie jeweils zum 1. Dezember für das Frühjahrs-/Sommersemester sowie zum 15. Juni für das Herbst-Wintersemester fällig (Ziff. 2). Der Gebührenbescheid werde gegenstandslos, wenn sich der Kläger nicht bis zum Ablauf des Herbst-/Wintersemesters 2017/18 immatrikuliere oder sobald die Exmatrikulation erfolge (Ziff. 3).
Der Kläger überwies die Gebühr für das Herbst-/Wintersemester 2017/18 am 08.09.2017 an die Beklagte. Mit Schreiben vom 10.09.2017, bei der Beklagten am 12.09.2017 eingegangen, wandte sich der Bruder des Klägers, ..., an die Beklagte und brachte Einwendungen gegen den Gebührenbescheid vor. Bei der vorherigen Ausbildung des Klägers in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung handele es sich nicht um ein „grundständiges Studium“ im Sinne des LHGebG. Die Gesetzesbegründung zeige, dass der Gesetzgeber hierunter nur Bachelorstudiengänge sowie grundständige Studiengänge nach § 34 Abs. 1 LHG verstanden habe. Die duale Ausbildung des Klägers zähle nicht hierzu, da er keinen Bachelorabschluss, sondern ein Fachhochschuldiplom erhalten habe. Zudem sei die duale Ausbildung im Gegensatz zu einem üblichen Bachelor-Studium nicht kostenfrei gewesen; der Kläger müsse etwa zwei Drittel der in dieser Zeit erhaltenen Bezüge zurückzahlen, so dass er auch nicht zweimal in den Genuss eines kostenfreien Studiums komme. Die Beklagte reagierte hierauf mit einer E-Mail an den Bruder des Klägers vom 25.09.2017. Sie halte nach Rücksprache mit dem Ministerium an ihrer Auffassung zur Einstufung des dualen Studiums fest. Allerdings entfalle aufgrund des Datums des Studienabschlusses die Gebührenpflicht für das aktuelle Semester.
Der Kläger hat am 06.10.2017 Klage gegen den Gebührenbescheid vom 08.09.2017 erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das bereits im Schreiben vom 10.09.2017 geäußerte Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass seine Ausbildung nicht mit einem grundständigen Studium an einer öffentlichen Hochschule vergleichbar sei, sondern allenfalls mit einem kostenpflichtigen Studium an einer privaten Bildungseinrichtung. De facto stelle der von ihm zurückzuzahlende Betrag von ca. ... EUR Studiengebühren dar. Damit nehme er mit dem Studium an der Beklagten zum ersten Mal ein gebührenfreies Studium in Anspruch.
Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.10.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor: Die Behauptung des Klägers, sein Erststudium sei als Ausbildung zu werten, treffe nicht zu. Es handele sich gemäß dem Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen um einen grundständigen Studiengang. Auch der Kläger habe im Rahmen seiner Bewerbung und Einschreibung stets den Begriff „Studium“ verwendet. Dieses Studium falle auch unter den Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG, der von „Hochschulabschluss“ spreche. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Gegen die Anwendung spreche auch nicht die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers bezüglich eines Teils der erhaltenen Bezüge, denn er müsse damit lediglich im Nachhinein wie jeder andere Studierende auch für seine Lebenshaltungskosten aufkommen, die ihm zunächst voll bezahlt worden seien. Er sei im Ergebnis immer noch besser gestellt als andere Studierende eines grundständigen Studiums, die hierfür nicht bezahlt worden seien.
11 
Mit Datum vom 11.10.2017 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 08.09.2017, durch den der Bescheid vom 08.09.2017 eine neue Fassung erhielt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zweitstudiengebühren (Ziff. 1) wurde dabei beibehalten. Die Modalitäten der Zahlungsverpflichtung (Ziff. 2) wurden dahingehend geändert, dass die Zweitstudiengebühr erstmalig mit der Rückmeldung zum Frühjahrs-/Sommersemester 2018 fällig werde. Zudem wurde bestimmt, dass der Bescheid mit Ausnahme von Ziff. 4 gegenstandslos werde, sobald die Exmatrikulation erfolge (Ziff. 3). Schließlich sei die gezahlte Zweitstudiengebühr für das Herbst-/Wintersemester 2017/18 zurückzuerstatten (Ziff. 4).
12 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13.10.2017 (Kläger) und 08.11.2017 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt sowie mit Schriftsätzen vom 18.06.2018 (Kläger) und 19.06.2018 (Beklagte) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf den Hinweis des Gerichts, es sei sachdienlich, den Änderungsbescheid vom 11.10.2017 in den Aufhebungsantrag einzubeziehen, hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 18.06.2018 der vom Gericht vorgeschlagenen Formulierung angeschlossen. Zudem hat er ein Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2018 vorgelegt. Danach sei er grundsätzlich zur Rückzahlung eines Teils seiner Anwärterbezüge verpflichtet, die Rückforderung belaufe sich auf einen Betrag von ... EUR. Auf die Rückforderung könne bei Aufnahme eines Studiums unter der Bedingung verzichtet werden, dass der Kläger nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintrete und nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheide.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (drei Hefte) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter sowie nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
16 
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
17 
Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO stand auch der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 11.10.2017 durch den Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2018 nicht entgegen, da der Änderungsbescheid den gleichen Gegenstand – die Gebührenpflicht des Studiums des Klägers – betraf (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 74 Rn. 11).
II.
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
19 
Grundlage des Gebührenbescheides ist § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG.
20 
Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht bestehen keine Zweifel; auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung von Gebühren für ein Zweitstudium grundsätzlich nicht gegen die Verfassung verstößt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01 – juris, Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 – 6 B 23.08 – juris, Rn. 4). Auch die gegenwärtig beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg anhängigen Verfassungsbeschwerden betreffen nicht die Gebührenpflicht für das Zweitstudium, sondern für internationale Studierende nach § 3 LHGebG (vgl. Pressemitteilung des VerfGH BW vom 08.05.2018).
2.
21 
Die Voraussetzungen der Gebührenpflicht für ein Zweitstudium nach § 8 LHGebG sind erfüllt.
a)
22 
Zunächst hat der Kläger ein Studium in einem Studiengang aufgenommen, der unter die Regelungen für die Zweitstudiengebühren fällt. Es handelt sich in Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG bei dem aufgenommenen Studiengang „Unternehmensjurist“ um einen grundständigen Studiengang mit Abschluss Bachelor.
b)
23 
Weiterhin handelt es sich auch mit Blick auf den ersten Abschluss des Klägers als Diplom-Finanzwirt (FH) um ein Zweitstudium im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG.
aa)
24 
Maßgeblich ist hierfür nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG, ob der Kläger bereits in Deutschland einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat. Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich die Formulierung zum grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) nicht auf das Erststudium, sondern das in Baden-Württemberg aufgenommene Zweitstudium („die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang ... aufnehmen“). Aus der Formulierung „zweites oder weiteres“ lässt sich nicht ableiten, dass bereits das erste Studium unter den in der Klammer genannten Katalog von Studiengängen fallen muss (a. A. Braun, in: von Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 9. Ed. 2018, § 8 LHGebG Rn. 4.1). Hiergegen spricht, dass im gesamten Bundesgebiet erworbene Studienabschlüsse unter die Gebührenregelung fallen sollen („in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen“); ein – nach dem Wortlaut bereits eher fernliegender – Verweis auf den Katalog der im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz vorgesehenen Studiengänge würde dem Regelungsziel, verschiedene Studienabschlüsse nach 16 verschiedenen Landeshochschulgesetzen zu erfassen, zuwiderlaufen.
25 
Diese Auslegung wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Denn der Verweis auf den Katalog wird damit begründet, dass „neben den grundständigen Studiengängen lediglich die konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengänge, nicht jedoch die weiterbildenden Bachelor- und Masterstudiengänge, die sonstigen Weiterbildungsstudiengänge nach § 31 Absatz 3 LHG sowie die – soweit noch vorhandenen – sogenannten nicht-konsekutiven Masterstudiengänge (Altfälle) erfasst“ sein sollen (vgl. LT-Drs. 16/1617, S. 29). Zu möglichen anderen Studiengängen aus anderen Bundesländern verhält sich die Begründung hingegen nicht. Daraus wird deutlich, dass sich die einschränkende Formulierung zum grundständigen Studiengang auf das in Baden-Württemberg aufgenommene Zweitstudium beziehen soll.
26 
Schließlich lässt sich auch nichts Anderes aus der Bestimmung für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LHGebG ableiten. Auch diese Regelung betrifft allein den Katalog gebührenpflichtiger Zweitstudiengänge in Baden-Württemberg. Hierfür spricht, dass die Regelung die Bezeichnung „Hochschulen für den öffentlichen Dienst“ aus § 69 LHG verwendet. Angesichts dieser genauen Bezeichnung ist es eher fernliegend, dass damit auch die ähnlichen Institutionen in den anderen Bundesländern, die zum Teil andere Bezeichnungen tragen (wie vorliegend in Nordrhein-Westfalen „Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst“), gemeint sein sollen.
bb)
27 
Nach dem so bestimmten Maßstab handelt es sich bei dem vom Kläger erworbenen Abschluss „Diplom-Finanzwirt (FH)“ um einen Hochschulabschluss im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG. Der Einwand des Klägers, es habe sich nicht um ein Studium, sondern um eine Ausbildung gehandelt, bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen spricht das zugrunde liegende „Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 29.05.1984 durchgängig von „Hochschule“ und „Studium“ (vgl. insbesondere §§ 22 ff.). Auch der Kläger selbst hat seine Qualifikation vorgerichtlich stets mit „Studium“ bezeichnet, insbesondere in der Bewerbung gegenüber der Beklagten. Dafür, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber ein anderes Verständnis eines „Hochschulabschlusses“ haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird das baden-württembergische Äquivalent der Qualifikation des Klägers (Eingangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst) in § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG BW ebenfalls als „Abschluss eines Studiengangs“ bezeichnet.
cc)
28 
Eine einschränkende Auslegung des Begriffes „Hochschulabschluss“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG ergibt sich schließlich auch nicht aus den vom Kläger angeführten besonderen Umständen seines dualen Studiums, nach denen er seine in der Zeit des Erststudiums erhaltenen Anwärterbezüge teilweise zurückzahlen müsse. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Einschränkung angesichts der Zielsetzung des Gesetzes fern, wie die Beklagte zu Recht anführt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus: „Hat jemand bereits einmal die begrenzten Ausbildungsressourcen in Anspruch genommen, ist es dem Staatshaushalt nicht ohne Weiteres zumutbar, in vollem Umfang für eine weitere Ausbildung gleicher Qualifikationsstufe aufzukommen“ (LT-Drs. 16/1617, S. 18). Diese Überlegung trifft erst recht auf Studierende wie den Kläger zu, der für sein Erststudium nicht nur keine Gebühren zahlen musste, sondern im Gegenteil Anwärterbezüge erhalten hat. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger nach dem Modell des dualen Studiums auch praktische Arbeitsleistungen erbringen musste, denn im Ergebnis hat der Kläger die formale Qualifikation eines Hochschulabschlusses erreicht, ohne hierfür Gebühren zahlen zu müssen. Auch die mögliche Rückzahlungspflicht hinsichtlich eines Teils der Anwärterbezüge stellt keine Gebührenpflicht dar, sondern nur eine teilweise Rückgewähr gewonnener Vorteile, zumal der Kläger diese durch den Eintritt in den öffentlichen Dienst nach dem Studium vermeiden und einen Teil des Vorteils in jedem Fall behalten kann.
III.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch.
IV.
31 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
32 
B E S C H L U S S
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 1.950,- EUR festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter sowie nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
16 
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
17 
Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO stand auch der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 11.10.2017 durch den Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2018 nicht entgegen, da der Änderungsbescheid den gleichen Gegenstand – die Gebührenpflicht des Studiums des Klägers – betraf (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 74 Rn. 11).
II.
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
19 
Grundlage des Gebührenbescheides ist § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG.
20 
Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht bestehen keine Zweifel; auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung von Gebühren für ein Zweitstudium grundsätzlich nicht gegen die Verfassung verstößt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01 – juris, Rn. 25 ff.; BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 – 6 B 23.08 – juris, Rn. 4). Auch die gegenwärtig beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg anhängigen Verfassungsbeschwerden betreffen nicht die Gebührenpflicht für das Zweitstudium, sondern für internationale Studierende nach § 3 LHGebG (vgl. Pressemitteilung des VerfGH BW vom 08.05.2018).
2.
21 
Die Voraussetzungen der Gebührenpflicht für ein Zweitstudium nach § 8 LHGebG sind erfüllt.
a)
22 
Zunächst hat der Kläger ein Studium in einem Studiengang aufgenommen, der unter die Regelungen für die Zweitstudiengebühren fällt. Es handelt sich in Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG bei dem aufgenommenen Studiengang „Unternehmensjurist“ um einen grundständigen Studiengang mit Abschluss Bachelor.
b)
23 
Weiterhin handelt es sich auch mit Blick auf den ersten Abschluss des Klägers als Diplom-Finanzwirt (FH) um ein Zweitstudium im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG.
aa)
24 
Maßgeblich ist hierfür nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG, ob der Kläger bereits in Deutschland einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat. Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich die Formulierung zum grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) nicht auf das Erststudium, sondern das in Baden-Württemberg aufgenommene Zweitstudium („die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang ... aufnehmen“). Aus der Formulierung „zweites oder weiteres“ lässt sich nicht ableiten, dass bereits das erste Studium unter den in der Klammer genannten Katalog von Studiengängen fallen muss (a. A. Braun, in: von Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 9. Ed. 2018, § 8 LHGebG Rn. 4.1). Hiergegen spricht, dass im gesamten Bundesgebiet erworbene Studienabschlüsse unter die Gebührenregelung fallen sollen („in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen“); ein – nach dem Wortlaut bereits eher fernliegender – Verweis auf den Katalog der im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz vorgesehenen Studiengänge würde dem Regelungsziel, verschiedene Studienabschlüsse nach 16 verschiedenen Landeshochschulgesetzen zu erfassen, zuwiderlaufen.
25 
Diese Auslegung wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Denn der Verweis auf den Katalog wird damit begründet, dass „neben den grundständigen Studiengängen lediglich die konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengänge, nicht jedoch die weiterbildenden Bachelor- und Masterstudiengänge, die sonstigen Weiterbildungsstudiengänge nach § 31 Absatz 3 LHG sowie die – soweit noch vorhandenen – sogenannten nicht-konsekutiven Masterstudiengänge (Altfälle) erfasst“ sein sollen (vgl. LT-Drs. 16/1617, S. 29). Zu möglichen anderen Studiengängen aus anderen Bundesländern verhält sich die Begründung hingegen nicht. Daraus wird deutlich, dass sich die einschränkende Formulierung zum grundständigen Studiengang auf das in Baden-Württemberg aufgenommene Zweitstudium beziehen soll.
26 
Schließlich lässt sich auch nichts Anderes aus der Bestimmung für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LHGebG ableiten. Auch diese Regelung betrifft allein den Katalog gebührenpflichtiger Zweitstudiengänge in Baden-Württemberg. Hierfür spricht, dass die Regelung die Bezeichnung „Hochschulen für den öffentlichen Dienst“ aus § 69 LHG verwendet. Angesichts dieser genauen Bezeichnung ist es eher fernliegend, dass damit auch die ähnlichen Institutionen in den anderen Bundesländern, die zum Teil andere Bezeichnungen tragen (wie vorliegend in Nordrhein-Westfalen „Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst“), gemeint sein sollen.
bb)
27 
Nach dem so bestimmten Maßstab handelt es sich bei dem vom Kläger erworbenen Abschluss „Diplom-Finanzwirt (FH)“ um einen Hochschulabschluss im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG. Der Einwand des Klägers, es habe sich nicht um ein Studium, sondern um eine Ausbildung gehandelt, bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen spricht das zugrunde liegende „Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 29.05.1984 durchgängig von „Hochschule“ und „Studium“ (vgl. insbesondere §§ 22 ff.). Auch der Kläger selbst hat seine Qualifikation vorgerichtlich stets mit „Studium“ bezeichnet, insbesondere in der Bewerbung gegenüber der Beklagten. Dafür, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber ein anderes Verständnis eines „Hochschulabschlusses“ haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird das baden-württembergische Äquivalent der Qualifikation des Klägers (Eingangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst) in § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG BW ebenfalls als „Abschluss eines Studiengangs“ bezeichnet.
cc)
28 
Eine einschränkende Auslegung des Begriffes „Hochschulabschluss“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LHGebG ergibt sich schließlich auch nicht aus den vom Kläger angeführten besonderen Umständen seines dualen Studiums, nach denen er seine in der Zeit des Erststudiums erhaltenen Anwärterbezüge teilweise zurückzahlen müsse. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Einschränkung angesichts der Zielsetzung des Gesetzes fern, wie die Beklagte zu Recht anführt. Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus: „Hat jemand bereits einmal die begrenzten Ausbildungsressourcen in Anspruch genommen, ist es dem Staatshaushalt nicht ohne Weiteres zumutbar, in vollem Umfang für eine weitere Ausbildung gleicher Qualifikationsstufe aufzukommen“ (LT-Drs. 16/1617, S. 18). Diese Überlegung trifft erst recht auf Studierende wie den Kläger zu, der für sein Erststudium nicht nur keine Gebühren zahlen musste, sondern im Gegenteil Anwärterbezüge erhalten hat. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger nach dem Modell des dualen Studiums auch praktische Arbeitsleistungen erbringen musste, denn im Ergebnis hat der Kläger die formale Qualifikation eines Hochschulabschlusses erreicht, ohne hierfür Gebühren zahlen zu müssen. Auch die mögliche Rückzahlungspflicht hinsichtlich eines Teils der Anwärterbezüge stellt keine Gebührenpflicht dar, sondern nur eine teilweise Rückgewähr gewonnener Vorteile, zumal der Kläger diese durch den Eintritt in den öffentlichen Dienst nach dem Studium vermeiden und einen Teil des Vorteils in jedem Fall behalten kann.
III.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch.
IV.
31 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
32 
B E S C H L U S S
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 1.950,- EUR festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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