1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der münd-lichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Nachdem das Gericht die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiedereröffnet hat, hat die Vertreterin des Klägers auf mündliche Verhandlung verzichtet und ein Verzicht der Beklagten liegt aufgrund ihrer allgemeinen Erklärung hierzu vor. |
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| | In formeller Hinsicht ist der Bescheid des Bundesamtes rechtsfehlerfrei (1.). Dem Kläger kommt weder der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) noch der auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (3.), noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (4.) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (5.) zu. Die Abschiebungsandrohung ist auch sonst rechtmäßig (6.). Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Der Bescheid des Bundesamtes ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Anhörer und Entscheider beim Bundesamt nicht dieselbe Person waren. Das AsylG (vgl. §§ 24, 25 AsylG) gebietet für die Anhörung und Entscheidung keine Personenidentität. |
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| | Das Bundesamt war für die Entscheidung über die Anträge des Klägers nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.11.2014 (A 9 K 13921/11), mit dem die Abschiebungsanordnung nach Italien aufgehoben worden ist, zuständig, nicht Italien und auch kein anderer Drittstaat. Es kann hier offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen über einen Voraufenthalt in einem sicheren Drittstaat einer Sachentscheidung über das Begehren des Klägers entgegenstehen. Denn es steht nicht fest, dass der Kläger die danach erforderliche Sicherheit in einem anderen Staat erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6/13 –, juris, Rn 16). Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht geführt, vielmehr heißt es in dem Dokument des „Ministero dell‘ Interno“ vom 01.12.2008 (Bundesamtsakte, AS 45), dass der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt worden ist („decide di non riconoscere la protezione internationale“). Auch die weiteren Dokumente (AS 41 bis 48) belegen nicht, dass sein Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes in Italien positiv beschieden wurde. Der Kläger war lediglich im Besitz einer bis zum 01.12.2009 befristeten italienischen Aufenthaltsgenehmigung. |
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| | Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. |
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| | Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nr. 2 außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder b) wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). |
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| | Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Hand-lungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn 10 f. mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 und Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982). |
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| | Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrün-de. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. |
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| | Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 13 mwN). |
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| | Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 f mwN). |
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| | Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Das Gericht unterstellt zugunsten des Klägers seine Angaben dazu, dass er in Mogadischu geboren, aufgewachsen und zuletzt dort nach seinen Angaben im Stadtteil Heliwaa (so bei der Anhörung am 11.11.2010) oder Huriwaa (so bei der Anhörung am 01.09.2016 und in der mündlichen Verhandlung) gelebt hat. Es konnte jedoch nicht die Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers dazu gewinnen, dass Angehörige der Al-Shabaab - als nichtstaatliche Akteure gemäß § 3c Nr. 3 AsylG - versucht haben sollen, ihn zwangsweise zu rekrutieren und von ihm verlangt haben sollen, seinen Lebensmittel- und Videoladen und sein angeblich zuletzt betriebenes Kino zu schließen. Seine diesbezüglichen Angaben sind zu knapp, wenig lebensnah, detailarm und teilweise widersprüchlich. Was das bei seiner ersten Anhörung beim Bundesamt bereits erwähnte Kino angeht, hat der Kläger von sich aus in der mündlichen Verhandlung keine Einzelheiten zur Größe, Ausstattung oder sonstigen Kennzeichen des angeblich von ihm betriebenen Kinos berichtet. Auf die diesbezüglichen Fragen des Gerichts sprach er in knappen und allgemeingehaltenen Aussagen, die die Annahme nahelegen, dass er nicht von selbst Erlebtem sprach. Auf Nachfrage des Gerichts gab er an, das Kino sei kleiner als der Einzelrichterraum gewesen, in dem die mündliche Verhandlung stattfand. Auf Frage, wieviel Personen darin hätten Platz finden können, erklärte er, wenn ausverkauft gewesen sei, seien ca. 20 Personen anwesend gewesen. Auf Frage der Berichterstatterin nach dem Kundenstamm teilte er mit, dass überwiegend Männer ins Kinos gekommen seien, Frauen eher selten. Gefragt nach dem Inhalt der Filme gab er an, es seien „schlechte“ Filme gewesen, amerikanische Filme, es seien Sexfilme gewesen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten in Rechnung stellt, dass es ihm aus vielerlei Gründen, unter anderem kultureller Art, schwerfällt, überhaupt von Sexfilmen zu sprechen und dies zudem vor einem Gericht, erwartet das Gericht gleichwohl im Hinblick auf die Wahrheitsfindung annähernd nachvollziehbare Angaben dazu. Mit Fragen nach der Art der Filme, die nach seinen Angaben von der Al-Shabaab als unislamisch bezeichnet worden seien, musste er in der mündlichen Verhandlung auch rechnen. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits zweimal vor dem Bundesamt angehört wurde und sich auf die mündliche Verhandlung vor Gericht vorbereiten konnte und dies auch erkennbar tat, weshalb er ausreichend Zeit und Anlass hatte, seine Scheu oder Angst, über sogenannte schlechte Filme zu sprechen, abzulegen und über deren Darbietung von sich aus hätte sprechen können. Auffallend ist ferner, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 11.11.2010 ein von ihm betriebenes Kino zwar erwähnt hat, aber nicht bei seiner Anhörung am 01.09.2016. Dort war lediglich die Rede von einem Video-Shop und Lebensmittelgeschäft. |
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| | Des Weiteren sind seine Angaben dazu, wann und in welcher Form die Al-Shabaab von ihm wegen des Video-Shops oder Kinos verlangt habe, sein Geschäft zu schließen und sich der Al-Shabaab anzuschließen, ungenau, verworren, teilweise widersprüchlich und wenig lebensnah, und nicht geeignet, das Gericht von der Wahrheit dieses Vorbringens zu überzeugen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Al-Shabaab in vielen Fällen versucht hat, die Bevölkerung zu gewinnen und vor allem Männer einer Zwangsrekrutierung zu unterwerfen. Es ist aber auch feststellbar, dass der pauschale Hinweis darauf ein stereotyper Vortrag in vielen Asylverfahren ist, der ohne annähernd nachvollziehbare und konkrete Angaben nicht ausreichend ist. Letzteres trifft auch für die Angaben des Klägers zu. Nach seinen Angaben bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 01.09.2016 seien die Männer der Al-Shabaab abends gegen „8:00 Uhr“, gemeint war 20:00 Uhr, gekommen, als er im Besitz von 30 Dollar seinen Laden geschlossen gehabt habe. Die Al-Shabaab habe ihn auf der Straße festgehalten und die Hände auf dem Rücken zusammengebunden. Auf die Bitte der Berichterstatterin in der mündlichen Verhandlung, dieses Geschehen näher zu beschreiben, beschränkte er sich auf knappe Stichworte, indem er erklärte, in der Nacht seien sie bei ihm gewesen, einmal seien drei Männer gekommen. Auf weitere Nachfrage gab er an, es sei im Laden gewesen, er habe gerade schließen wollen. Unklar blieb, wie oft und wie, zu viert oder mehr Personen, sowie in welcher Form die Al-Shabaab bei ihm vorstellig geworden sei und ihn aufgefordert habe, das Kino zu schließen. Im Rahmen der Befragung zu diesem Thema flüchtete er sich in die Erklärung, der Arzt habe ihm alles geschrieben, „was braucht man mehr“, „man hat mir einen Stich zugefügt!“ Sein stichwortartiger Hinweis darauf, der Arzt habe ihm alles bescheinigt, ist überdies nicht belegt und nicht aktenkundig. Diese Erklärung trägt nicht zur Aufklärung und Wahrheitsfindung bei. |
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| | Hinzu kommen seine widersprüchlichen und detailarmen sowie in der mündlichen Verhandlung gesteigerten Angaben zu der angeblichen Behandlung durch einen Arzt, nachdem er von der Al-Shabaab, wie auch immer, überfallen und verletzt worden sei. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 01.09.2006 erklärte er diesbezüglich, er sei zu einem Privat-Arzt in dem Wohngebiet gegangen, es habe nicht genäht werden müssen und nach drei Stunden sei er nach Hause gegangen. Demgegenüber gab er auf Frage der Berichterstatterin nach der Behandlungsart an, es sei gemacht worden, „was man eben so mache“, er (der Arzt) habe genäht. Auf die Bitte der Prozessbevollmächtigten, genau zu schildern, wie er nachts die Arztpraxis gefunden, wer dort gewesen sei und wer ihn, wie behandelt habe, berichtete er, in der Arztpraxis seien zwei Krankenschwestern gewesen, die immer da seien und ihn behandelt hätten. Zunächst sei er mit Narkosemitteln „weggeschickt“ worden, weshalb er nichts mitbekommen habe. Dann habe er ein Pflaster bekommen, die Fäden hätten sich selbst gelöst. Dafür habe er minimal bezahlen müssen. Eine plausible Erklärung dafür, warum er die fraglichen Krankenschwestern, die angebliche Narkose und das Nähen der Wunde erst auf die Frage seiner Prozessbevollmächtigten erwähnt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb seine diesbezüglichen Erklärungen als gesteigert und unglaubhaft zu bewerten sind. |
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| | Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch, dass er die Al-Shabaab-Anhänger, die ihn bedroht haben sollen, nicht ansatzweise konkret beschreiben konnte, sondern auch hier auf allgemeine Floskeln wie „lange Bärte“ und „jeder kenne sie“ zurückgegriffen hat. |
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| | Während der gesamten Anhörung fiel auch auf, dass er keinerlei konkrete Örtlichkeiten der Stadtteile Heliwaa und Huriwaa, wo er seinen Angaben zufolge gelebt habe, nannte, keine Straßen, Plätze, Häuser, Geschäfte oder sonstige Einzelheiten. |
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| | Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11/09 - und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 26 ff.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf nicht aus schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
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| | Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) (3.1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 AsylG (3.2.). |
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| | Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in Betracht (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 60 ff. für Somalia; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 289/16 –, juris, Rn 31 ff.). Jedenfalls für Mogadischu ist dies zu verneinen, weil es insoweit an einem erforderlichen Akteur fehlt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn 69 ff., vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn 183 ff. und vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 – juris, Rn 64 ff. zu Afghanistan). |
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| | Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die schlechte humanitäre Lage sei überwiegend durch die langjährigen herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könne, zurückzuführen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 51/60 -, juris, Rn 59 zu Afgooye; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018, aaO, Rn 31 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 – 2 K 2909/16 –, juris, Rn. 42, das im konkreten Fall eine Gefahr verneint), ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch Art. 15b RL 2011/95/EU eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs erfordert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 68 mwN) und daher reine Kausalitätserwägungen hier nicht anspruchsbegründend wirken können. |
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| | Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 mwN zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff.). |
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| | Herkunftsort des Klägers ist Mogadischu und dort die Stadtteile Huriwaa und Heliwaa (s.o. 2.1.). Denn das Gericht unterstellt als wahr, wie der Kläger bislang vorgetragen hat, dass er in Mogadischu geboren, aufgewachsen und im Stadtteil Heliwaa (Degmada Heliwaa) und/oder Huriwaa gelebt hat. Dass es zu unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Stadtteile kam, in denen er gelebt haben will, ist im Ergebnis, worauf noch eingegangen wird, unerheblich. Beides sind Stadtteile Mogadischus. Die Bindung an Mogadischu hat er vor seiner Ausreise nicht verloren, weil er dort nach seinem als wahr unterstellten Vortrag zuerst mit seiner Herkunftsfamilie, später mit seiner Ehefrau zusammengelebt und selbständig ein Geschäft geführt hat. Das erkennende Gericht glaubt ihm jedoch nicht, dass seine Familie in Mogadischu verschwunden sei und er in Mogadischu keine Familienangehörigen mehr habe, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte. Seine diesbezüglichen Angaben waren knapp und sehr allgemein gehalten; er gab an, seine Familie sei seit ca. vier Jahren verschollen, sei seien einfach weg. Dazu, von wem er dies erfahren habe, ob er erfolglose Versuche unternommen habe, Kontakt mit seiner in Mogadischu verbliebenen Frau oder seinen in der mündlichen Verhandlung erwähnten drei Brüdern herzustellen und ob er dazu die Hilfe von Clan-Mitgliedern in Anspruch genommen habe, was plausibel wäre im Hinblick auf die Bindung unter Clan-Mitgliedern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f), vermochte er keine Angaben zu machen. |
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| | Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Somalia nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand: Januar 2018], 4.1.1., Seite 19) – im Folgenden: AA, Bericht vom 07.03.2018 -) nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine Hungersnot zunächst abgewendet werden konnte. Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen. In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe. 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die Al-Shabaab behindert wird; dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von Al-Shabaab (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, 12.01.2018, Seite 123 f – BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018). Die Al-Shabaab scheint im Zuge der diesmaligen Dürresituation bei Hilfslieferungen (Stand April 2017) anders zu reagieren, als im Laufe der vergangenen Dürreperiode 2010 bis 2012. Diesmal lässt sie Hilfslieferungen weitgehend gewähren (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Herausgeber BAF Wien, Seite 33 f - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017). |
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| | Speziell für Mogadischu wurde 2015 ein Wirtschaftaufschwung verzeichnet. Dank der verbesserten Sicherheitslage, worauf noch eingegangen wird (2.2.), interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – mittlerweile als „Boomtown“, angesehen (SpiegelOnline, Warlord City - The Business of Fear in Boomtown Mogadischu, 27.10.2017; „Warlord City in Somalia, Wo Kriegsgewinnler Hummer essen“, 24.10.2017; EASO 2014, Seite 15). Die Stadt erfuhr aufgrund der immer wieder auflebenden Kämpfe in wirtschaftlicher Hinsicht aber auch Rückschläge. Der gleichwohl anhaltende Wiederaufbau bringt Arbeitsplätze auch für ungelernte Kräfte mit sich (s.o. 2.1.; BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 ff., 118). |
|
| | Die Gesundheitslage zählt zu den schlechtesten auf der Welt. Da es kein staatliches Gesundheitssystem gibt, hängt die medizinische Versorgung maßgeblich davon ab, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. In Mogadischu sind seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Krankenhäuser neu errichtet worden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 131 f). |
|
| | Hinzu kommt, dass Familie und Clan einer der wichtigsten Faktoren bleiben, wenn es um Sicherheit und Grundbedürfnisse geht. Grundsätzlich wird zuerst die Familie um Unterstützung gebeten. Wenn eine Person in einem Gebiet weder über eine Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen, wobei dies in Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129). Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandten zu erfüllen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129 f.). |
|
| | Aus der aufgezeigten schlechten humanitären Situation in Somalia, die teilweise auch in Mogadischu anzutreffen ist, lässt sich aber allein nicht ableiten, dass diese zielgerichtet herbeigeführt wird (a.A. z.B. VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 – 2 K 2909/16 –, aaO, Rn. 42), weshalb es keiner Entscheidung über das Ausmaß der humanitären Situation in Mogadischu bedarf. Die schlechte Versorgungslage geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher und ist automatische Nebenfolge davon. Die Verbesserung der Sicherheit und der Wirtschaftsaufschwung in Mogadischu (siehe BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f) seit 2015 haben diese Einflüsse mittlerweile erheblich verändert und verdrängt. Nach den, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist im maßgeblichen Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren nicht feststellbar, dass die hier in Frage stehenden staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien, für die Al-Shabaab, die Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), lokale Clan-Milizen, regionale Truppen oder die Regionalverwaltung die wie auch immer geartete schlechte humanitäre Situation in Mogadischu zielgerichtet herbeigeführt haben. Somit scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus. |
|
| | Die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen im Falle des Klägers ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Jedenfalls die hierfür erforderliche Gefahr ist beim Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion Mogadischu nicht gegeben. |
|
| | Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, LS. 2, juris). Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573). |
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| | Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn 17). |
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| | Wie bereits ausgeführt worden ist, ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Herkunftsort des Klägers ist Mogadischu (2.2.). |
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| | Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 73). |
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| | Persönliche individuelle und gefahrerhöhende Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 75 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, mwN). Dies erfordert eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, Rn 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn 24 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 78 ff. mwN). Dabei sind auch die angewandten Methoden und Taktiken, die in dem Konflikt angewendet werden, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen und die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 91 ff. mwN). |
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| | Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17.11.2011 (- C 13.10 -, aaO, Rn 22 und - 10 C 11.10 -, aaO, Rn 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. |
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| | Es kann offenbleiben, ob nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für Mogadischu ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (s.o. 3.2.2.) anzunehmen ist. Es fehlt im Fall des Klägers an der erforderlichen Gefahr. Gefahrerhöhende Umstände (s.o. 3.2.3.) sind hier nicht gegeben. Die allgemeine Lage in Mogadischu bringt keine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets allein aufgrund ihrer Anwesenheit ernsthaft individuell bedroht sind. |
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| | Die Sicherheitslage in Mogadischu sieht nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (vgl. z. B. Sicherheitslage in Somalia: Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 75 f) folgendermaßen aus: Trotz einer Stabilisierung in Mogadischu und vor allem in den Randbezirken bestehen noch, wenn auch abnehmend, bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Mindestens einmal pro Woche kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von Al-Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Al-Shabaab verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt. Diese ist in den Außenbezirken stärker als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Je weiter man sich vom Flughafen wegbewegt, desto mehr nimmt die Präsenz der Al-Shabaab zu. Die Sicherheitskräfte in Mogadischu führen regelmäßig Hausdurchsuchungen durch. Dabei kommt es ebenso regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen. Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.). Mit einer allgemeinen Entwaffnung wurde begonnen. Die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser als vor drei oder vier Jahren. Die SPF in Mogadischu ist de facto die einzige Polizeiformation, auf welche die Regierung direkt zugreifen kann. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv, es führt regelmäßig Patrouillen durch und arbeitet mit der SPF zusammen. Insgesamt reicht aber die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.; siehe auch AA, Bericht vom 07.03.2018, 1.1., Seite 5 und Bericht vom 01.01.2017, 1.1., Seite 5). |
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| | Maßnahmen der Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage in Mogadischu zu einer Verbesserung geführt, speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Außerdem ist das Polizeikontingent von AMISOM aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f.). Das BF erachtet es deshalb als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Präsenz von AI-Shabaab hängt nach Einschätzung des BFA von der Tageszeit ab und von der Entfernung vom Zentrum Mogadischus. Die nördlichen Bezirke, darunter Heliwaa, werden in der Nacht von Al-Shabaab kontrolliert (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32). Letzteres allein rechtfertigt aber nicht die Annahme eines innerstaatlichen Konflikts im obigen Sinne. |
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| | Persönliche Umstände, die das Risiko für den Kläger, Opfer eines Anschlags zu werden, erheblich erhöhen, sind nicht erkennbar, zumal er nicht Angehöriger der somalischen Sicherheitskräfte oder Behörden war. Ferner glaubt ihm das Gericht nicht, dass er in der Vergangenheit der Al-Shabaab aufgefallen, in deren Blickfeld geraten oder gar verfolgt worden ist. Im Übrigen besteht in Mogadischu kein Risiko mehr, von der AI-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31). Seine Zugehörigkeit zum Clan der Mehrheit in Mogadischu, der Hawiye, vermag sich ebenfalls nicht gefahrerhöhend auswirken. Es besteht keine Gefahr, von Al-Shabaab allein aufgrund der Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f). |
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| | Dass die Stadtteile, Huriwaa und Heliwaa nachts von der AI-Shabaab kontrolliert werden (BFA, Länderinformationsblatt Somalia vom 12.01.2018), bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich die Gefahr für den Kläger deshalb verdichtet, weil allein die nächtliche Präsenz der AI-Shabaab nichts über die Zahl der Anschläge auf Zivilisten besagt und nichts dazu, dass gerade der Kläger von der AI-Shabaab bedroht werden würde. |
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| | Mangels gefahrerhöhender Umstände ist für die individuelle Betroffenheit des Klägers maßgeblich, ob ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellbar ist (s.o. 3.2.2.). Die Bevölkerungszahl von Mogadischu und die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und die Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (siehe BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 –, aaO, Rn 24), sind derzeit für Mogadischu nicht hinreichend verlässlich ermittelbar, weshalb keine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen kann. |
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| | In der jüngeren Vergangenheit liegen keine überprüften Bevölkerungszahlen für Mogadischu vor; verschiedene Quellen nennen unterschiedliche Zahlen. 2011 wurde die Zahl der Einwohner Mogadischus von den Vereinten Nationen auf 1 554 000 geschätzt. 2012 schätzte die somalische Bundesregierung (FGS) die Bevölkerung auf 2,5 Millionen Menschen. Im Februar 2014 schätzte die Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (FSNAU) die Einwohnerzahl von Mogadischu auf 901 183 (Informationsbericht über das Herkunftsland, Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick EASO 2014, Seite 15). Nach anderer Schätzung lebten im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014) (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 33). Die allgemein zugängliche Quelle Wikipedia schätzt die Einwohnerzahl in Mogadischu im Jahr 2017 auf 1.977.000. |
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| | Annähernd konkrete Zahlen zu Anschlägen in Mogadischu, differenziert nach solchen gegen Zivilpersonen und gegen andere Ziele, finden sich bei European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, (Seite 81 ff., 82 Tabellen 1 und 2 unter Bezugnahme auf ACLED) - EASO 2017 –; danach zeigt sich folgendes Bild: Im Jahr 2016 gab es insgesamt 510 („recorded incidents“) gemeldete bzw. aufgezeichnete (gewaltsame) Vorfälle mit insgesamt 681 aufgezeichneten Todesfällen („recorded fatalites“). 40 Prozent der gemeldeten Vorfälle waren in Mogadischu im Jahr 2016 gegen Zivilisten gerichtet. Bei 204 Vorfällen gab es 256 Todesfälle, die meisten davon Zivilpersonen; bei 144 Anschlägen gegen Zivilisten gab es 215 Todesopfer. Al-Shabaab war in ungefähr einem Viertel der gegen Zivilisten gerichteten Vorfälle involviert. Etwa zwei Drittel der Anschläge wurden von unbekannten Personen verübt. |
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| | In den ersten acht Monaten des Jahres 2017 gab es 158 Vorfälle mit 300 Todesopfern, wobei die Zahl der Anschläge mit höheren Todesopfern zunahm (EASO 2017, Seite 83 f). |
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| | Weitgehend in Einklang damit stehen die Angaben im Bericht des BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018 (Seite 32 ff.). Danach ist die Zahl von Anschlägen in Mogadischu der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). |
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| | Für das Jahr 2018 liegen Berichte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge- sowie allgemein zugängliche Presseberichte vor. Das Bundesamt äußert sich in seinen Mitteilungen betreffend Somalia (siehe BAMF, Briefing Notes vom 06.08.2018, Seite 5 f) zu Anschlägen in Mogadischu – ohne Differenzierung nach Zivilpersonen und anderen Zielgruppen - wie folgt: Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Bei einem Anschlag der Al-Shabaab auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Afgooye (Region Lower Shabelle) gab es am 30.07.18 auf beiden Seiten eine unbekannte Anzahl von Opfern. Al-Shabaab-Kämpfer töteten am 31.07.2018 mit einer Sprengfalle am Flughafen von Bulo Burde (Region Hiran) drei dschibutische Soldaten und verletzten drei. Al-Shabaab tötete am 31.07.2018 einen Polizisten im Stadtteil Yaqshid von Mogadischu. Der ehemalige Finanzchef der islamistischen Miliz Hizbul Islam wurde von einem mutmaßlichen Al-Shabaab-Selbstmordattentäter am 01.08.2018 in Budhole (Rebion Todgheer, Somaliland) ermordet. Die Hizbul Islam hatte sich im Dezember 2010 mit der Al-Shabaab verbündet. Der Ermordete hatte sich später von der Al-Shabaab getrennt. Die Explosion tötete auch den früheren Innenminister des „Regionalstaats Khatumo“ und verletzte vier Zivilisten. Khatumo erhebt Ansprüche auf die somaliländischen Regionen Sool, Sanaag und Cayn, die überwiegend von Angehörigen des Clans der Dulbahante bewohnt werden. Der IS übernahm die Verantwortung für die Ermordung von drei somalischen Soldaten in Elasha Biyaha, einer Vorstadt von Mogadischu am 02.08.2018. Ein somalischer Offizier starb bei einem Angriff der Al-Shabaab auf eine Kaserne im Stadtteil Daynile von Mogadischu am 31.07.2018 (BAMF, Briefing Notes vom 06.08.2018, Seite 6). Die Aussagen zu Somalia in den Briefing Notes vom 20.08.2018 (Seite 5) verhalten sich nicht zu Anschlägen in Mogadischu, sondern zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Al-Shabaab-Kämpfern und Clanmilzen außerhalb Mogadischus. |
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| | Das Auswärtige Amt teilt zur Häufigkeit der Anschläge in den Berichten vom 07.03.2018 und vom 01.01.2017 nichts mit. |
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| | Allgemein zugänglichen Presseberichten zufolge setzt sich die Anschlagsserie gegen staatliche somalische Einrichtungen und Personen in Mogadischu, von denen auch Zivilisten betroffen sind, in den Jahren 2017 und 2018 fort. Darunter finden sich seit Ende 2017 u.a. folgende Meldungen: Die Terrororganisation Al-Shabaab soll hinter dem Doppelanschlag im Oktober 2017 mit 300 Toten in Mogadischu stecken. Seit Jahren machen sich die Verbündeten von Al-Kaida das politische Chaos in Somalia zunutze (tagesschau.de vom 16.10.2017). Die somalische Regierung hat die Zahl der Todesopfer nach dem schweren Anschlag vor einer Woche auf 358 nach oben korrigiert (SZ vom 23.10.2017). |
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| | Rund anderthalb Wochen nach dem schwersten Anschlag in der Geschichte Somalias sind am 29.10.2017 (tagesschau.de vom 29.10.2017) in der Hauptstadt Mogadischu erneut Fahrzeuge mit Sprengsätzen explodiert. Ziel war ein Hotel, das auch von Politikern besucht wird. Die Terrormiliz Al-Shabaab bekannte sich zu der Tat. |
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| | Am 07.07.2018 ist auf das somalische Innen- und das Sicherheitsministerium ein Doppelanschlag verübt worden. Nach Angaben der Polizei wurden 12 Menschen getötet. Nach Medienberichten hat sich die Al-Shabaab-Miliz dazu bekannt. Zwei Selbstmordattentäter haben sich im Zentrum der somalischen Hauptstadt Mogadischu mit Autobomben in die Luft gesprengt. Dabei wurden nach Angaben der Polizei mindestens 12 Menschen getötet. Der Angriff galt demnach dem Innen- und Sicherheitsministerium (tagesschau.de vom 07.07.2018). |
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| | Am Sonntag, 05.08.2018, sind bei zwei Autobombenanschlägen in Somalia mindestens 17 Menschen ermordet und 21 schwer verletzt worden. Dies teilte die somalische Polizei mit. Die radikalislamische Terrorgruppe Al-Shabaab reklamierte die Anschläge für sich. Wie viele Selbstmordattentäter bei den Anschlägen umkamen, blieb unklar. Zunächst explodierte ein Auto bei einem Polizeikontrollposten in Afgooye, einem Vorort der Hauptstadt Mogadischu. Dabei starben fünf Polizisten und sieben Zivilisten. Später detonierte ein weiteres Auto in Mogadischu vor einem beliebten Restaurant. Fünf Menschen kamen um (RND/dpa). |
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| | Auf der Grundlage aller dieser Informationen lässt sich die Zahl der verletzten und getöteten Zivilpersonen bei Anschlägen in Mogadischu in den letzten Jahren und in jüngster Vergangenheit nicht annähernd feststellen. Teilweise differenzieren die Berichte nicht danach, wieviel Zivilpersonen bei den Anschlägen verletzt oder getötet wurden; teilweise nennen die Informationsquellen nur die von den Anschlägen betroffenen staatlichen und regionalen Einrichtungen, ohne die ungefähre Zahl der Opfer zu nennen. Eine nach Zivilisten und anderen Opfern differenzierte Untersuchung fehlt für das Jahr 2018 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts. |
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| | Zu der für die Gesamtbetrachtung auch einzubeziehenden Art der Anschläge teilt das BFA (Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f) Folgendes mit: „Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf das Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al-Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017).“ Insgesamt scheint sich die Al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben und sucht dabei ihre Ziele u.a. im Bereich der Regierung (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32; Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Seite 34). Diese Einschätzungen decken sich mit denen in den zitierten Presseberichten aus dem Jahr 2018. Die Art der Anschläge rechtfertigt zwar die Annahme, dass es zunehmend mehr getötete Zivilopfer gibt, über deren Zahl kann die Art aber keine Auskunft geben. |
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| | Die ebenfalls in der Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigenden Konfliktfolgen, darunter die Zahl der aus Mogadischu vertriebenen Personen, sind den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Die Anzahl der Binnenflüchtlinge wird für das gesamte Staatsgebiet Somalias (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 114 ff. mwN) im November 2017 mit 1,56 Millionen beziffert. Im Zeitraum Januar bis November 2017 wurden 874.000 Menschen innerhalb Somalias aufgrund der Dürre vertrieben; weitere 188.000 aufgrund von Konflikt oder Unsicherheit. Vor allem in Mogadischu kam es weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von Binnenflüchtlingen, an der auch staatliche Sicherheitskräfte beteiligt waren (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 114 ff.). Binnenflüchtlinge und Arme (urban poor) erhalten humanitäre Unterstützung über wohltätige Organisationen (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118), soweit dies durchführbar ist. Dass sich die bürgerkriegsähnlichen Zustände in den vergangenen Jahren auch auf die Versorgungslage und auf die medizinische Versorgung in Mogadischu ausgewirkt haben, liegt auf der Hand. Die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu kann aber nicht beziffert werden und zuverlässige Daten zur Wirtschaft sind unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118). |
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| | Aufgrund der undifferenzierten und wenig aussagekräftigen Untersuchungsergebnisse zur Zahl der Anschläge auf Zivilisten und der Zahl der Opfer (siehe allgemein zur Berichterstattung Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Seite 110) sowie der sonstigen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Gesichtspunkte lässt sich nicht feststellen, dass in Mogadischu eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen besteht, dass alle Bewohner Mogadischus allein aufgrund ihrer Anwesenheit von Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit bedroht sind und deshalb auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr ernsthaft individuell bedroht ist. |
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| | Bei Zugrundlegung der zuvor erwähnten Untersuchungsergebnisse, insbesondere denen von EASO 2017 und des BFA (Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018), wäre im Übrigen, sofern dies überhaupt aufgrund der wenigen und undifferenzierten Angaben beurteilt werden kann, das Risiko, verletzt oder getötet zu werden, gemessen an der vage vermuteten Bevölkerungszahl Mogadischus weit von der erforderlichen Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, und zwar sowohl dann, wenn die Bevölkerung nach Wikipedia im Jahr 2017 mit ca. 1.977.000 angesetzt würde, als auch, wenn mit einer geringeren Zahl, ca. 901 183 Menschen, zu rechnen wäre. |
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| | Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt im Falle des Klägers nicht vor. Danach darf ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 –, juris). |
|
| | Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris, Rn 171 ff., 173 zu Afghanistan/Kabul unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - und - 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn 265 ff., 301 ff.). Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Mogadischu, dem Herkunftsort des Klägers. |
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| | Mogadischu und die dazu gehörenden Stadtteile Heliwaa und Huriwaa sind derzeit sicher erreichbar. Einige Länder führen Abschiebungen nach Mogadischu durch. Einen geordneten Direktflug nach Mogadischu aus westlichen Staaten gibt es bislang zwar nur aus Istanbul mit Turkisch Airlines. Darüber hinaus wird Mogadischu von Nairobi aus angeflogen (AA, Bericht vom 07.03.2018, 4.4.; BAF, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 135). Der Internationale Flughafen in Mogadischu (Aden Adde International Airport) liegt stadtnah und sicher erreichbar. Es sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte. |
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| | Im Hinblick auf die Sicherheitslage in Mogadischu ist ein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Die Gefahrendichte in Mogadischu entspricht nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich wäre (siehe 3.2.4.). |
|
| | Trotz der prekären wirtschaftlichen und humanitären Lage in Somalia kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern nach Mogadischu zur Bejahung der Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen. |
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| | Die landesweit schlechten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Somalia (AA, Bericht vom 07.03.2018, 1.1. und 4.) lassen unter Berücksichtigung der mit der Verbesserung der Sicherheitslage einhergehenden besseren wirtschaftlichen Lage in Mogadischu und der persönlichen Situation des Klägers nicht die Annahme zu, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist zwar in Süd-/Zentralsomalia nicht gewährleistet. Günstiger zu beurteilen ist die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Mogadischu (s.o. 3.1.). Der seit 2015 anhaltende ökonomische Wiederaufbau in Mogadischu verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118 f). In Mogadischu gibt es eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern, auch im Dienstleistungsbereich, z. B nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.), Arbeiter im Gastgewerbe, Schneider, Ingenieure, medizinisches Personal, Personen mit fortgeschrittenen IT- und Computerkenntnisse, Personen mit Agrarfachwissen, Lehrkräfte auf allen Ebenen, Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen, Betriebswirte und Buchhalter, Arbeiter im Verkauf und Marketing und Personen, die Englisch sprechen. Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindung oder Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familie schlechtere Chancen (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 119). |
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| | Familie und Clan bleiben, wie bereits ausgeführt, einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse geht (s.o. 3.1.). Es gilt als allgemeine Regel, dass auch sehr entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützt werden. Eine schwache Person mit wenigen Ressourcen ist auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder eines engen Netzwerks angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129 f; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 19). Denn, worauf UNHCR hinweist, ist die Sozialstruktur nach 20 Jahren Krieg und Vertreibung dermaßen zerstört, dass die erweiterte Familie keinen Schutz mehr bieten kann. Die Unterstützungsnetze beschränken sich nur noch auf die Kernfamilie – wenn überhaupt. Deshalb sind Einzelpersonen bei der Überlebenssicherung auf die Hilfe der Kernfamilie angewiesen. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Jugendliche sowie für ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter, die Minderheitenclans angehören (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f). Zum letztgenannten Personenkreis zählt der 1988 geborene Kläger nicht. Er gehört zum Clan der Mehrheit in Mogadischu, dem Clan der Hawiye (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 89; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f). |
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| | Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (u.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 130). Insgesamt liegt es nach der Beurteilung des BFA an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 130). |
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| | In Anwendung dieser Maßstäbe droht dem Kläger keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger lebte nach seinen - als wahr unterstellten - Angaben vor seiner Ausreise aus Somalia in Mogadischu, im Stadtteil Heliwaa (Degmada Heliwaa) und /oder Huriwaa, er ist in Mogadischu geboren und aufgewachsen und deshalb mit den Lebensverhältnissen trotz seines ca. zehnjährigen Aufenthalts in Europa vertraut. In Mogadischu verdiente er seinen Lebensunterhalt und den seiner ehemals mitarbeitenden Frau als Selbständiger mit einem Lebensmittelladen. Er ist kein Binnenflüchtling. |
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| | Der Kläger hat auch noch eine Familie in Mogadischu. Wie bereits ausgeführt worden ist, glaubt ihm das erkennende Gericht nicht, dass er in Mogadischu keine Familienangehörigen mehr hat. Auf seine Frau und sonstige Familienangehörige, u.a. seine drei Brüder, wird er im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen können, zumindest um Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Seine Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye wirkt sich jedenfalls nicht nachteilig aus bei der Gründung einer Existenzgrundlage, wenngleich von ihm wahrscheinlich keine Starthilfe zu erwarten ist. |
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| | Vor dem Hintergrund der verbesserten Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu ist zu erwarten, dass der ca. 30 Jahre alte Kläger als arbeitsfähiger Mann zur Sicherung seiner Existenzgrundlage im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu in der Lage sein wird, entweder durch Aufnahme einer unselbständigen Arbeit, gegebenenfalls als Tagelöhner, oder, wie ehemals durch den Betrieb eines Ladens mit Hilfe seiner Frau und Familienangehörigen. Sein Aufenthalt in Europa wird ihm dazu verhelfen, flexibel und teilweise autark zu leben und eine Lebensgrundlage - wenn auch mit sehr geringem Einkommen - aufzubauen. Einschränkungen körperlicher Art, die ihn an der Aufnahme einer körperlichen Arbeit hindern würden, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. |
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| | Besondere individuelle Einschränkungen oder integrationshindernde Umstände sind nicht erkennbar. Dass der Kläger in Somalia noch finanzielle Verpflichtungen hat, u.a. wegen seiner Ausreise, hat er nicht geltend gemacht. |
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| | Der Hinweis der Vertreterin des Klägers, dass nach dem Bericht des BFA (Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 64) in den von AI-Shabaab kontrollierten Gebieten gefoltert wird, rechtfertigt im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine andere Beurteilung, weil nicht davon gesprochen werden kann, dass Mogadischu auch tagsüber unter der Kontrolle von AI-Shabaab ist und die nächtliche Kontrolle für sich genommen nicht gefahrerhöhend gerade für den Kläger ist. |
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| | Ferner besteht keine Extremgefahr, welche die Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris). |
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| | Auch die weiteren Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Somalia ist das Herkunftsland, in dem der Kläger nach eigenen, als wahr unterstellten, Angaben zuletzt gelebt hat. Im Übrigen ist eine Rückführung nach Mogadischu über den Internationalen Flughafen tatsächlich möglich. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylG. |
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der münd-lichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung formlos erfolgt ist, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Nachdem das Gericht die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiedereröffnet hat, hat die Vertreterin des Klägers auf mündliche Verhandlung verzichtet und ein Verzicht der Beklagten liegt aufgrund ihrer allgemeinen Erklärung hierzu vor. |
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| | In formeller Hinsicht ist der Bescheid des Bundesamtes rechtsfehlerfrei (1.). Dem Kläger kommt weder der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) noch der auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (3.), noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (4.) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (5.) zu. Die Abschiebungsandrohung ist auch sonst rechtmäßig (6.). Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Der Bescheid des Bundesamtes ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Anhörer und Entscheider beim Bundesamt nicht dieselbe Person waren. Das AsylG (vgl. §§ 24, 25 AsylG) gebietet für die Anhörung und Entscheidung keine Personenidentität. |
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| | Das Bundesamt war für die Entscheidung über die Anträge des Klägers nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.11.2014 (A 9 K 13921/11), mit dem die Abschiebungsanordnung nach Italien aufgehoben worden ist, zuständig, nicht Italien und auch kein anderer Drittstaat. Es kann hier offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen über einen Voraufenthalt in einem sicheren Drittstaat einer Sachentscheidung über das Begehren des Klägers entgegenstehen. Denn es steht nicht fest, dass der Kläger die danach erforderliche Sicherheit in einem anderen Staat erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6/13 –, juris, Rn 16). Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht geführt, vielmehr heißt es in dem Dokument des „Ministero dell‘ Interno“ vom 01.12.2008 (Bundesamtsakte, AS 45), dass der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt worden ist („decide di non riconoscere la protezione internationale“). Auch die weiteren Dokumente (AS 41 bis 48) belegen nicht, dass sein Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes in Italien positiv beschieden wurde. Der Kläger war lediglich im Besitz einer bis zum 01.12.2009 befristeten italienischen Aufenthaltsgenehmigung. |
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| | Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. |
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| | Nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nr. 2 außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder b) wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). |
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| | Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Hand-lungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953), - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn 10 f. mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 und Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982). |
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| | Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrün-de. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. |
|
| | Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 13 mwN). |
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| | Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 f mwN). |
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| | Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Das Gericht unterstellt zugunsten des Klägers seine Angaben dazu, dass er in Mogadischu geboren, aufgewachsen und zuletzt dort nach seinen Angaben im Stadtteil Heliwaa (so bei der Anhörung am 11.11.2010) oder Huriwaa (so bei der Anhörung am 01.09.2016 und in der mündlichen Verhandlung) gelebt hat. Es konnte jedoch nicht die Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers dazu gewinnen, dass Angehörige der Al-Shabaab - als nichtstaatliche Akteure gemäß § 3c Nr. 3 AsylG - versucht haben sollen, ihn zwangsweise zu rekrutieren und von ihm verlangt haben sollen, seinen Lebensmittel- und Videoladen und sein angeblich zuletzt betriebenes Kino zu schließen. Seine diesbezüglichen Angaben sind zu knapp, wenig lebensnah, detailarm und teilweise widersprüchlich. Was das bei seiner ersten Anhörung beim Bundesamt bereits erwähnte Kino angeht, hat der Kläger von sich aus in der mündlichen Verhandlung keine Einzelheiten zur Größe, Ausstattung oder sonstigen Kennzeichen des angeblich von ihm betriebenen Kinos berichtet. Auf die diesbezüglichen Fragen des Gerichts sprach er in knappen und allgemeingehaltenen Aussagen, die die Annahme nahelegen, dass er nicht von selbst Erlebtem sprach. Auf Nachfrage des Gerichts gab er an, das Kino sei kleiner als der Einzelrichterraum gewesen, in dem die mündliche Verhandlung stattfand. Auf Frage, wieviel Personen darin hätten Platz finden können, erklärte er, wenn ausverkauft gewesen sei, seien ca. 20 Personen anwesend gewesen. Auf Frage der Berichterstatterin nach dem Kundenstamm teilte er mit, dass überwiegend Männer ins Kinos gekommen seien, Frauen eher selten. Gefragt nach dem Inhalt der Filme gab er an, es seien „schlechte“ Filme gewesen, amerikanische Filme, es seien Sexfilme gewesen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten in Rechnung stellt, dass es ihm aus vielerlei Gründen, unter anderem kultureller Art, schwerfällt, überhaupt von Sexfilmen zu sprechen und dies zudem vor einem Gericht, erwartet das Gericht gleichwohl im Hinblick auf die Wahrheitsfindung annähernd nachvollziehbare Angaben dazu. Mit Fragen nach der Art der Filme, die nach seinen Angaben von der Al-Shabaab als unislamisch bezeichnet worden seien, musste er in der mündlichen Verhandlung auch rechnen. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits zweimal vor dem Bundesamt angehört wurde und sich auf die mündliche Verhandlung vor Gericht vorbereiten konnte und dies auch erkennbar tat, weshalb er ausreichend Zeit und Anlass hatte, seine Scheu oder Angst, über sogenannte schlechte Filme zu sprechen, abzulegen und über deren Darbietung von sich aus hätte sprechen können. Auffallend ist ferner, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 11.11.2010 ein von ihm betriebenes Kino zwar erwähnt hat, aber nicht bei seiner Anhörung am 01.09.2016. Dort war lediglich die Rede von einem Video-Shop und Lebensmittelgeschäft. |
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| | Des Weiteren sind seine Angaben dazu, wann und in welcher Form die Al-Shabaab von ihm wegen des Video-Shops oder Kinos verlangt habe, sein Geschäft zu schließen und sich der Al-Shabaab anzuschließen, ungenau, verworren, teilweise widersprüchlich und wenig lebensnah, und nicht geeignet, das Gericht von der Wahrheit dieses Vorbringens zu überzeugen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Al-Shabaab in vielen Fällen versucht hat, die Bevölkerung zu gewinnen und vor allem Männer einer Zwangsrekrutierung zu unterwerfen. Es ist aber auch feststellbar, dass der pauschale Hinweis darauf ein stereotyper Vortrag in vielen Asylverfahren ist, der ohne annähernd nachvollziehbare und konkrete Angaben nicht ausreichend ist. Letzteres trifft auch für die Angaben des Klägers zu. Nach seinen Angaben bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 01.09.2016 seien die Männer der Al-Shabaab abends gegen „8:00 Uhr“, gemeint war 20:00 Uhr, gekommen, als er im Besitz von 30 Dollar seinen Laden geschlossen gehabt habe. Die Al-Shabaab habe ihn auf der Straße festgehalten und die Hände auf dem Rücken zusammengebunden. Auf die Bitte der Berichterstatterin in der mündlichen Verhandlung, dieses Geschehen näher zu beschreiben, beschränkte er sich auf knappe Stichworte, indem er erklärte, in der Nacht seien sie bei ihm gewesen, einmal seien drei Männer gekommen. Auf weitere Nachfrage gab er an, es sei im Laden gewesen, er habe gerade schließen wollen. Unklar blieb, wie oft und wie, zu viert oder mehr Personen, sowie in welcher Form die Al-Shabaab bei ihm vorstellig geworden sei und ihn aufgefordert habe, das Kino zu schließen. Im Rahmen der Befragung zu diesem Thema flüchtete er sich in die Erklärung, der Arzt habe ihm alles geschrieben, „was braucht man mehr“, „man hat mir einen Stich zugefügt!“ Sein stichwortartiger Hinweis darauf, der Arzt habe ihm alles bescheinigt, ist überdies nicht belegt und nicht aktenkundig. Diese Erklärung trägt nicht zur Aufklärung und Wahrheitsfindung bei. |
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| | Hinzu kommen seine widersprüchlichen und detailarmen sowie in der mündlichen Verhandlung gesteigerten Angaben zu der angeblichen Behandlung durch einen Arzt, nachdem er von der Al-Shabaab, wie auch immer, überfallen und verletzt worden sei. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 01.09.2006 erklärte er diesbezüglich, er sei zu einem Privat-Arzt in dem Wohngebiet gegangen, es habe nicht genäht werden müssen und nach drei Stunden sei er nach Hause gegangen. Demgegenüber gab er auf Frage der Berichterstatterin nach der Behandlungsart an, es sei gemacht worden, „was man eben so mache“, er (der Arzt) habe genäht. Auf die Bitte der Prozessbevollmächtigten, genau zu schildern, wie er nachts die Arztpraxis gefunden, wer dort gewesen sei und wer ihn, wie behandelt habe, berichtete er, in der Arztpraxis seien zwei Krankenschwestern gewesen, die immer da seien und ihn behandelt hätten. Zunächst sei er mit Narkosemitteln „weggeschickt“ worden, weshalb er nichts mitbekommen habe. Dann habe er ein Pflaster bekommen, die Fäden hätten sich selbst gelöst. Dafür habe er minimal bezahlen müssen. Eine plausible Erklärung dafür, warum er die fraglichen Krankenschwestern, die angebliche Narkose und das Nähen der Wunde erst auf die Frage seiner Prozessbevollmächtigten erwähnt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb seine diesbezüglichen Erklärungen als gesteigert und unglaubhaft zu bewerten sind. |
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| | Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch, dass er die Al-Shabaab-Anhänger, die ihn bedroht haben sollen, nicht ansatzweise konkret beschreiben konnte, sondern auch hier auf allgemeine Floskeln wie „lange Bärte“ und „jeder kenne sie“ zurückgegriffen hat. |
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| | Während der gesamten Anhörung fiel auch auf, dass er keinerlei konkrete Örtlichkeiten der Stadtteile Heliwaa und Huriwaa, wo er seinen Angaben zufolge gelebt habe, nannte, keine Straßen, Plätze, Häuser, Geschäfte oder sonstige Einzelheiten. |
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| | Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11/09 - und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 26 ff.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf nicht aus schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Nach § 3e Abs. 1 AsylG – in entsprechender Anwendung – wird dem Ausländer daher kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
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| | Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) (3.1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 AsylG (3.2.). |
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| | Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in Betracht (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 60 ff. für Somalia; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 289/16 –, juris, Rn 31 ff.). Jedenfalls für Mogadischu ist dies zu verneinen, weil es insoweit an einem erforderlichen Akteur fehlt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn 69 ff., vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn 183 ff. und vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 – juris, Rn 64 ff. zu Afghanistan). |
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| | Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die schlechte humanitäre Lage sei überwiegend durch die langjährigen herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könne, zurückzuführen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 51/60 -, juris, Rn 59 zu Afgooye; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018, aaO, Rn 31 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 – 2 K 2909/16 –, juris, Rn. 42, das im konkreten Fall eine Gefahr verneint), ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch Art. 15b RL 2011/95/EU eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs erfordert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 68 mwN) und daher reine Kausalitätserwägungen hier nicht anspruchsbegründend wirken können. |
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| | Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 mwN zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff.). |
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| | Herkunftsort des Klägers ist Mogadischu und dort die Stadtteile Huriwaa und Heliwaa (s.o. 2.1.). Denn das Gericht unterstellt als wahr, wie der Kläger bislang vorgetragen hat, dass er in Mogadischu geboren, aufgewachsen und im Stadtteil Heliwaa (Degmada Heliwaa) und/oder Huriwaa gelebt hat. Dass es zu unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Stadtteile kam, in denen er gelebt haben will, ist im Ergebnis, worauf noch eingegangen wird, unerheblich. Beides sind Stadtteile Mogadischus. Die Bindung an Mogadischu hat er vor seiner Ausreise nicht verloren, weil er dort nach seinem als wahr unterstellten Vortrag zuerst mit seiner Herkunftsfamilie, später mit seiner Ehefrau zusammengelebt und selbständig ein Geschäft geführt hat. Das erkennende Gericht glaubt ihm jedoch nicht, dass seine Familie in Mogadischu verschwunden sei und er in Mogadischu keine Familienangehörigen mehr habe, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte. Seine diesbezüglichen Angaben waren knapp und sehr allgemein gehalten; er gab an, seine Familie sei seit ca. vier Jahren verschollen, sei seien einfach weg. Dazu, von wem er dies erfahren habe, ob er erfolglose Versuche unternommen habe, Kontakt mit seiner in Mogadischu verbliebenen Frau oder seinen in der mündlichen Verhandlung erwähnten drei Brüdern herzustellen und ob er dazu die Hilfe von Clan-Mitgliedern in Anspruch genommen habe, was plausibel wäre im Hinblick auf die Bindung unter Clan-Mitgliedern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f), vermochte er keine Angaben zu machen. |
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| | Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Somalia nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand: Januar 2018], 4.1.1., Seite 19) – im Folgenden: AA, Bericht vom 07.03.2018 -) nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine Hungersnot zunächst abgewendet werden konnte. Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen. In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe. 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die Al-Shabaab behindert wird; dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von Al-Shabaab (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, 12.01.2018, Seite 123 f – BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018). Die Al-Shabaab scheint im Zuge der diesmaligen Dürresituation bei Hilfslieferungen (Stand April 2017) anders zu reagieren, als im Laufe der vergangenen Dürreperiode 2010 bis 2012. Diesmal lässt sie Hilfslieferungen weitgehend gewähren (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Herausgeber BAF Wien, Seite 33 f - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017). |
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| | Speziell für Mogadischu wurde 2015 ein Wirtschaftaufschwung verzeichnet. Dank der verbesserten Sicherheitslage, worauf noch eingegangen wird (2.2.), interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – mittlerweile als „Boomtown“, angesehen (SpiegelOnline, Warlord City - The Business of Fear in Boomtown Mogadischu, 27.10.2017; „Warlord City in Somalia, Wo Kriegsgewinnler Hummer essen“, 24.10.2017; EASO 2014, Seite 15). Die Stadt erfuhr aufgrund der immer wieder auflebenden Kämpfe in wirtschaftlicher Hinsicht aber auch Rückschläge. Der gleichwohl anhaltende Wiederaufbau bringt Arbeitsplätze auch für ungelernte Kräfte mit sich (s.o. 2.1.; BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 ff., 118). |
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| | Die Gesundheitslage zählt zu den schlechtesten auf der Welt. Da es kein staatliches Gesundheitssystem gibt, hängt die medizinische Versorgung maßgeblich davon ab, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. In Mogadischu sind seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Krankenhäuser neu errichtet worden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 131 f). |
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| | Hinzu kommt, dass Familie und Clan einer der wichtigsten Faktoren bleiben, wenn es um Sicherheit und Grundbedürfnisse geht. Grundsätzlich wird zuerst die Familie um Unterstützung gebeten. Wenn eine Person in einem Gebiet weder über eine Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen, wobei dies in Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129). Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandten zu erfüllen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129 f.). |
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| | Aus der aufgezeigten schlechten humanitären Situation in Somalia, die teilweise auch in Mogadischu anzutreffen ist, lässt sich aber allein nicht ableiten, dass diese zielgerichtet herbeigeführt wird (a.A. z.B. VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 – 2 K 2909/16 –, aaO, Rn. 42), weshalb es keiner Entscheidung über das Ausmaß der humanitären Situation in Mogadischu bedarf. Die schlechte Versorgungslage geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher und ist automatische Nebenfolge davon. Die Verbesserung der Sicherheit und der Wirtschaftsaufschwung in Mogadischu (siehe BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f) seit 2015 haben diese Einflüsse mittlerweile erheblich verändert und verdrängt. Nach den, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist im maßgeblichen Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren nicht feststellbar, dass die hier in Frage stehenden staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien, für die Al-Shabaab, die Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), lokale Clan-Milizen, regionale Truppen oder die Regionalverwaltung die wie auch immer geartete schlechte humanitäre Situation in Mogadischu zielgerichtet herbeigeführt haben. Somit scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus. |
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| | Die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen im Falle des Klägers ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Jedenfalls die hierfür erforderliche Gefahr ist beim Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion Mogadischu nicht gegeben. |
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| | Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, LS. 2, juris). Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573). |
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| | Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn 17). |
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| | Wie bereits ausgeführt worden ist, ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Herkunftsort des Klägers ist Mogadischu (2.2.). |
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| | Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 73). |
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| | Persönliche individuelle und gefahrerhöhende Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (VGH, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 75 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, mwN). Dies erfordert eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, aaO, Rn 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn 24 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 78 ff. mwN). Dabei sind auch die angewandten Methoden und Taktiken, die in dem Konflikt angewendet werden, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen und die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 91 ff. mwN). |
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| | Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17.11.2011 (- C 13.10 -, aaO, Rn 22 und - 10 C 11.10 -, aaO, Rn 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. |
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| | Es kann offenbleiben, ob nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für Mogadischu ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (s.o. 3.2.2.) anzunehmen ist. Es fehlt im Fall des Klägers an der erforderlichen Gefahr. Gefahrerhöhende Umstände (s.o. 3.2.3.) sind hier nicht gegeben. Die allgemeine Lage in Mogadischu bringt keine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets allein aufgrund ihrer Anwesenheit ernsthaft individuell bedroht sind. |
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| | Die Sicherheitslage in Mogadischu sieht nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (vgl. z. B. Sicherheitslage in Somalia: Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 75 f) folgendermaßen aus: Trotz einer Stabilisierung in Mogadischu und vor allem in den Randbezirken bestehen noch, wenn auch abnehmend, bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Mindestens einmal pro Woche kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von Al-Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Al-Shabaab verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt. Diese ist in den Außenbezirken stärker als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Je weiter man sich vom Flughafen wegbewegt, desto mehr nimmt die Präsenz der Al-Shabaab zu. Die Sicherheitskräfte in Mogadischu führen regelmäßig Hausdurchsuchungen durch. Dabei kommt es ebenso regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen. Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.). Mit einer allgemeinen Entwaffnung wurde begonnen. Die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser als vor drei oder vier Jahren. Die SPF in Mogadischu ist de facto die einzige Polizeiformation, auf welche die Regierung direkt zugreifen kann. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv, es führt regelmäßig Patrouillen durch und arbeitet mit der SPF zusammen. Insgesamt reicht aber die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, 6.4., Seite 73 ff.; siehe auch AA, Bericht vom 07.03.2018, 1.1., Seite 5 und Bericht vom 01.01.2017, 1.1., Seite 5). |
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| | Maßnahmen der Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage in Mogadischu zu einer Verbesserung geführt, speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Außerdem ist das Polizeikontingent von AMISOM aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f.). Das BF erachtet es deshalb als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Präsenz von AI-Shabaab hängt nach Einschätzung des BFA von der Tageszeit ab und von der Entfernung vom Zentrum Mogadischus. Die nördlichen Bezirke, darunter Heliwaa, werden in der Nacht von Al-Shabaab kontrolliert (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32). Letzteres allein rechtfertigt aber nicht die Annahme eines innerstaatlichen Konflikts im obigen Sinne. |
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| | Persönliche Umstände, die das Risiko für den Kläger, Opfer eines Anschlags zu werden, erheblich erhöhen, sind nicht erkennbar, zumal er nicht Angehöriger der somalischen Sicherheitskräfte oder Behörden war. Ferner glaubt ihm das Gericht nicht, dass er in der Vergangenheit der Al-Shabaab aufgefallen, in deren Blickfeld geraten oder gar verfolgt worden ist. Im Übrigen besteht in Mogadischu kein Risiko mehr, von der AI-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31). Seine Zugehörigkeit zum Clan der Mehrheit in Mogadischu, der Hawiye, vermag sich ebenfalls nicht gefahrerhöhend auswirken. Es besteht keine Gefahr, von Al-Shabaab allein aufgrund der Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f). |
|
| | Dass die Stadtteile, Huriwaa und Heliwaa nachts von der AI-Shabaab kontrolliert werden (BFA, Länderinformationsblatt Somalia vom 12.01.2018), bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich die Gefahr für den Kläger deshalb verdichtet, weil allein die nächtliche Präsenz der AI-Shabaab nichts über die Zahl der Anschläge auf Zivilisten besagt und nichts dazu, dass gerade der Kläger von der AI-Shabaab bedroht werden würde. |
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| | Mangels gefahrerhöhender Umstände ist für die individuelle Betroffenheit des Klägers maßgeblich, ob ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellbar ist (s.o. 3.2.2.). Die Bevölkerungszahl von Mogadischu und die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und die Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (siehe BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 –, aaO, Rn 24), sind derzeit für Mogadischu nicht hinreichend verlässlich ermittelbar, weshalb keine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen kann. |
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| | In der jüngeren Vergangenheit liegen keine überprüften Bevölkerungszahlen für Mogadischu vor; verschiedene Quellen nennen unterschiedliche Zahlen. 2011 wurde die Zahl der Einwohner Mogadischus von den Vereinten Nationen auf 1 554 000 geschätzt. 2012 schätzte die somalische Bundesregierung (FGS) die Bevölkerung auf 2,5 Millionen Menschen. Im Februar 2014 schätzte die Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (FSNAU) die Einwohnerzahl von Mogadischu auf 901 183 (Informationsbericht über das Herkunftsland, Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick EASO 2014, Seite 15). Nach anderer Schätzung lebten im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014) (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 33). Die allgemein zugängliche Quelle Wikipedia schätzt die Einwohnerzahl in Mogadischu im Jahr 2017 auf 1.977.000. |
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| | Annähernd konkrete Zahlen zu Anschlägen in Mogadischu, differenziert nach solchen gegen Zivilpersonen und gegen andere Ziele, finden sich bei European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Somalia Security situation, December 2017, (Seite 81 ff., 82 Tabellen 1 und 2 unter Bezugnahme auf ACLED) - EASO 2017 –; danach zeigt sich folgendes Bild: Im Jahr 2016 gab es insgesamt 510 („recorded incidents“) gemeldete bzw. aufgezeichnete (gewaltsame) Vorfälle mit insgesamt 681 aufgezeichneten Todesfällen („recorded fatalites“). 40 Prozent der gemeldeten Vorfälle waren in Mogadischu im Jahr 2016 gegen Zivilisten gerichtet. Bei 204 Vorfällen gab es 256 Todesfälle, die meisten davon Zivilpersonen; bei 144 Anschlägen gegen Zivilisten gab es 215 Todesopfer. Al-Shabaab war in ungefähr einem Viertel der gegen Zivilisten gerichteten Vorfälle involviert. Etwa zwei Drittel der Anschläge wurden von unbekannten Personen verübt. |
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| | In den ersten acht Monaten des Jahres 2017 gab es 158 Vorfälle mit 300 Todesopfern, wobei die Zahl der Anschläge mit höheren Todesopfern zunahm (EASO 2017, Seite 83 f). |
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| | Weitgehend in Einklang damit stehen die Angaben im Bericht des BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018 (Seite 32 ff.). Danach ist die Zahl von Anschlägen in Mogadischu der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). |
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| | Für das Jahr 2018 liegen Berichte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge- sowie allgemein zugängliche Presseberichte vor. Das Bundesamt äußert sich in seinen Mitteilungen betreffend Somalia (siehe BAMF, Briefing Notes vom 06.08.2018, Seite 5 f) zu Anschlägen in Mogadischu – ohne Differenzierung nach Zivilpersonen und anderen Zielgruppen - wie folgt: Der IS bekannte sich zur Ermordung eines Steuerbeamten der Regierung auf dem Bakara-Markt in Mogadischu am 29.07.2018. Bei einem Anschlag der Al-Shabaab auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Afgooye (Region Lower Shabelle) gab es am 30.07.18 auf beiden Seiten eine unbekannte Anzahl von Opfern. Al-Shabaab-Kämpfer töteten am 31.07.2018 mit einer Sprengfalle am Flughafen von Bulo Burde (Region Hiran) drei dschibutische Soldaten und verletzten drei. Al-Shabaab tötete am 31.07.2018 einen Polizisten im Stadtteil Yaqshid von Mogadischu. Der ehemalige Finanzchef der islamistischen Miliz Hizbul Islam wurde von einem mutmaßlichen Al-Shabaab-Selbstmordattentäter am 01.08.2018 in Budhole (Rebion Todgheer, Somaliland) ermordet. Die Hizbul Islam hatte sich im Dezember 2010 mit der Al-Shabaab verbündet. Der Ermordete hatte sich später von der Al-Shabaab getrennt. Die Explosion tötete auch den früheren Innenminister des „Regionalstaats Khatumo“ und verletzte vier Zivilisten. Khatumo erhebt Ansprüche auf die somaliländischen Regionen Sool, Sanaag und Cayn, die überwiegend von Angehörigen des Clans der Dulbahante bewohnt werden. Der IS übernahm die Verantwortung für die Ermordung von drei somalischen Soldaten in Elasha Biyaha, einer Vorstadt von Mogadischu am 02.08.2018. Ein somalischer Offizier starb bei einem Angriff der Al-Shabaab auf eine Kaserne im Stadtteil Daynile von Mogadischu am 31.07.2018 (BAMF, Briefing Notes vom 06.08.2018, Seite 6). Die Aussagen zu Somalia in den Briefing Notes vom 20.08.2018 (Seite 5) verhalten sich nicht zu Anschlägen in Mogadischu, sondern zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Al-Shabaab-Kämpfern und Clanmilzen außerhalb Mogadischus. |
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| | Das Auswärtige Amt teilt zur Häufigkeit der Anschläge in den Berichten vom 07.03.2018 und vom 01.01.2017 nichts mit. |
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| | Allgemein zugänglichen Presseberichten zufolge setzt sich die Anschlagsserie gegen staatliche somalische Einrichtungen und Personen in Mogadischu, von denen auch Zivilisten betroffen sind, in den Jahren 2017 und 2018 fort. Darunter finden sich seit Ende 2017 u.a. folgende Meldungen: Die Terrororganisation Al-Shabaab soll hinter dem Doppelanschlag im Oktober 2017 mit 300 Toten in Mogadischu stecken. Seit Jahren machen sich die Verbündeten von Al-Kaida das politische Chaos in Somalia zunutze (tagesschau.de vom 16.10.2017). Die somalische Regierung hat die Zahl der Todesopfer nach dem schweren Anschlag vor einer Woche auf 358 nach oben korrigiert (SZ vom 23.10.2017). |
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| | Rund anderthalb Wochen nach dem schwersten Anschlag in der Geschichte Somalias sind am 29.10.2017 (tagesschau.de vom 29.10.2017) in der Hauptstadt Mogadischu erneut Fahrzeuge mit Sprengsätzen explodiert. Ziel war ein Hotel, das auch von Politikern besucht wird. Die Terrormiliz Al-Shabaab bekannte sich zu der Tat. |
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| | Am 07.07.2018 ist auf das somalische Innen- und das Sicherheitsministerium ein Doppelanschlag verübt worden. Nach Angaben der Polizei wurden 12 Menschen getötet. Nach Medienberichten hat sich die Al-Shabaab-Miliz dazu bekannt. Zwei Selbstmordattentäter haben sich im Zentrum der somalischen Hauptstadt Mogadischu mit Autobomben in die Luft gesprengt. Dabei wurden nach Angaben der Polizei mindestens 12 Menschen getötet. Der Angriff galt demnach dem Innen- und Sicherheitsministerium (tagesschau.de vom 07.07.2018). |
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| | Am Sonntag, 05.08.2018, sind bei zwei Autobombenanschlägen in Somalia mindestens 17 Menschen ermordet und 21 schwer verletzt worden. Dies teilte die somalische Polizei mit. Die radikalislamische Terrorgruppe Al-Shabaab reklamierte die Anschläge für sich. Wie viele Selbstmordattentäter bei den Anschlägen umkamen, blieb unklar. Zunächst explodierte ein Auto bei einem Polizeikontrollposten in Afgooye, einem Vorort der Hauptstadt Mogadischu. Dabei starben fünf Polizisten und sieben Zivilisten. Später detonierte ein weiteres Auto in Mogadischu vor einem beliebten Restaurant. Fünf Menschen kamen um (RND/dpa). |
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| | Auf der Grundlage aller dieser Informationen lässt sich die Zahl der verletzten und getöteten Zivilpersonen bei Anschlägen in Mogadischu in den letzten Jahren und in jüngster Vergangenheit nicht annähernd feststellen. Teilweise differenzieren die Berichte nicht danach, wieviel Zivilpersonen bei den Anschlägen verletzt oder getötet wurden; teilweise nennen die Informationsquellen nur die von den Anschlägen betroffenen staatlichen und regionalen Einrichtungen, ohne die ungefähre Zahl der Opfer zu nennen. Eine nach Zivilisten und anderen Opfern differenzierte Untersuchung fehlt für das Jahr 2018 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts. |
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| | Zu der für die Gesamtbetrachtung auch einzubeziehenden Art der Anschläge teilt das BFA (Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f) Folgendes mit: „Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf das Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al-Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017).“ Insgesamt scheint sich die Al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben und sucht dabei ihre Ziele u.a. im Bereich der Regierung (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32; Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Seite 34). Diese Einschätzungen decken sich mit denen in den zitierten Presseberichten aus dem Jahr 2018. Die Art der Anschläge rechtfertigt zwar die Annahme, dass es zunehmend mehr getötete Zivilopfer gibt, über deren Zahl kann die Art aber keine Auskunft geben. |
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| | Die ebenfalls in der Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigenden Konfliktfolgen, darunter die Zahl der aus Mogadischu vertriebenen Personen, sind den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Die Anzahl der Binnenflüchtlinge wird für das gesamte Staatsgebiet Somalias (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 114 ff. mwN) im November 2017 mit 1,56 Millionen beziffert. Im Zeitraum Januar bis November 2017 wurden 874.000 Menschen innerhalb Somalias aufgrund der Dürre vertrieben; weitere 188.000 aufgrund von Konflikt oder Unsicherheit. Vor allem in Mogadischu kam es weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von Binnenflüchtlingen, an der auch staatliche Sicherheitskräfte beteiligt waren (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 114 ff.). Binnenflüchtlinge und Arme (urban poor) erhalten humanitäre Unterstützung über wohltätige Organisationen (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118), soweit dies durchführbar ist. Dass sich die bürgerkriegsähnlichen Zustände in den vergangenen Jahren auch auf die Versorgungslage und auf die medizinische Versorgung in Mogadischu ausgewirkt haben, liegt auf der Hand. Die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu kann aber nicht beziffert werden und zuverlässige Daten zur Wirtschaft sind unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118). |
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| | Aufgrund der undifferenzierten und wenig aussagekräftigen Untersuchungsergebnisse zur Zahl der Anschläge auf Zivilisten und der Zahl der Opfer (siehe allgemein zur Berichterstattung Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Seite 110) sowie der sonstigen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Gesichtspunkte lässt sich nicht feststellen, dass in Mogadischu eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen besteht, dass alle Bewohner Mogadischus allein aufgrund ihrer Anwesenheit von Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit bedroht sind und deshalb auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr ernsthaft individuell bedroht ist. |
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| | Bei Zugrundlegung der zuvor erwähnten Untersuchungsergebnisse, insbesondere denen von EASO 2017 und des BFA (Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018), wäre im Übrigen, sofern dies überhaupt aufgrund der wenigen und undifferenzierten Angaben beurteilt werden kann, das Risiko, verletzt oder getötet zu werden, gemessen an der vage vermuteten Bevölkerungszahl Mogadischus weit von der erforderlichen Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, und zwar sowohl dann, wenn die Bevölkerung nach Wikipedia im Jahr 2017 mit ca. 1.977.000 angesetzt würde, als auch, wenn mit einer geringeren Zahl, ca. 901 183 Menschen, zu rechnen wäre. |
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| | Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt im Falle des Klägers nicht vor. Danach darf ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn Rückkehrer ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 –, juris). |
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| | Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris, Rn 171 ff., 173 zu Afghanistan/Kabul unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - und - 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn 265 ff., 301 ff.). Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Mogadischu, dem Herkunftsort des Klägers. |
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| | Mogadischu und die dazu gehörenden Stadtteile Heliwaa und Huriwaa sind derzeit sicher erreichbar. Einige Länder führen Abschiebungen nach Mogadischu durch. Einen geordneten Direktflug nach Mogadischu aus westlichen Staaten gibt es bislang zwar nur aus Istanbul mit Turkisch Airlines. Darüber hinaus wird Mogadischu von Nairobi aus angeflogen (AA, Bericht vom 07.03.2018, 4.4.; BAF, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 135). Der Internationale Flughafen in Mogadischu (Aden Adde International Airport) liegt stadtnah und sicher erreichbar. Es sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte. |
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| | Im Hinblick auf die Sicherheitslage in Mogadischu ist ein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Die Gefahrendichte in Mogadischu entspricht nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich wäre (siehe 3.2.4.). |
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| | Trotz der prekären wirtschaftlichen und humanitären Lage in Somalia kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern nach Mogadischu zur Bejahung der Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen. |
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| | Die landesweit schlechten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Somalia (AA, Bericht vom 07.03.2018, 1.1. und 4.) lassen unter Berücksichtigung der mit der Verbesserung der Sicherheitslage einhergehenden besseren wirtschaftlichen Lage in Mogadischu und der persönlichen Situation des Klägers nicht die Annahme zu, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist zwar in Süd-/Zentralsomalia nicht gewährleistet. Günstiger zu beurteilen ist die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Mogadischu (s.o. 3.1.). Der seit 2015 anhaltende ökonomische Wiederaufbau in Mogadischu verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118 f). In Mogadischu gibt es eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern, auch im Dienstleistungsbereich, z. B nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.), Arbeiter im Gastgewerbe, Schneider, Ingenieure, medizinisches Personal, Personen mit fortgeschrittenen IT- und Computerkenntnisse, Personen mit Agrarfachwissen, Lehrkräfte auf allen Ebenen, Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen, Betriebswirte und Buchhalter, Arbeiter im Verkauf und Marketing und Personen, die Englisch sprechen. Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindung oder Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familie schlechtere Chancen (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 119). |
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| | Familie und Clan bleiben, wie bereits ausgeführt, einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse geht (s.o. 3.1.). Es gilt als allgemeine Regel, dass auch sehr entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützt werden. Eine schwache Person mit wenigen Ressourcen ist auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder eines engen Netzwerks angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129 f; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 19). Denn, worauf UNHCR hinweist, ist die Sozialstruktur nach 20 Jahren Krieg und Vertreibung dermaßen zerstört, dass die erweiterte Familie keinen Schutz mehr bieten kann. Die Unterstützungsnetze beschränken sich nur noch auf die Kernfamilie – wenn überhaupt. Deshalb sind Einzelpersonen bei der Überlebenssicherung auf die Hilfe der Kernfamilie angewiesen. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Jugendliche sowie für ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter, die Minderheitenclans angehören (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f). Zum letztgenannten Personenkreis zählt der 1988 geborene Kläger nicht. Er gehört zum Clan der Mehrheit in Mogadischu, dem Clan der Hawiye (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 89; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f). |
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| | Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (u.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 130). Insgesamt liegt es nach der Beurteilung des BFA an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 130). |
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| | In Anwendung dieser Maßstäbe droht dem Kläger keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger lebte nach seinen - als wahr unterstellten - Angaben vor seiner Ausreise aus Somalia in Mogadischu, im Stadtteil Heliwaa (Degmada Heliwaa) und /oder Huriwaa, er ist in Mogadischu geboren und aufgewachsen und deshalb mit den Lebensverhältnissen trotz seines ca. zehnjährigen Aufenthalts in Europa vertraut. In Mogadischu verdiente er seinen Lebensunterhalt und den seiner ehemals mitarbeitenden Frau als Selbständiger mit einem Lebensmittelladen. Er ist kein Binnenflüchtling. |
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| | Der Kläger hat auch noch eine Familie in Mogadischu. Wie bereits ausgeführt worden ist, glaubt ihm das erkennende Gericht nicht, dass er in Mogadischu keine Familienangehörigen mehr hat. Auf seine Frau und sonstige Familienangehörige, u.a. seine drei Brüder, wird er im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen können, zumindest um Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Seine Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye wirkt sich jedenfalls nicht nachteilig aus bei der Gründung einer Existenzgrundlage, wenngleich von ihm wahrscheinlich keine Starthilfe zu erwarten ist. |
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| | Vor dem Hintergrund der verbesserten Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu ist zu erwarten, dass der ca. 30 Jahre alte Kläger als arbeitsfähiger Mann zur Sicherung seiner Existenzgrundlage im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu in der Lage sein wird, entweder durch Aufnahme einer unselbständigen Arbeit, gegebenenfalls als Tagelöhner, oder, wie ehemals durch den Betrieb eines Ladens mit Hilfe seiner Frau und Familienangehörigen. Sein Aufenthalt in Europa wird ihm dazu verhelfen, flexibel und teilweise autark zu leben und eine Lebensgrundlage - wenn auch mit sehr geringem Einkommen - aufzubauen. Einschränkungen körperlicher Art, die ihn an der Aufnahme einer körperlichen Arbeit hindern würden, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. |
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| | Besondere individuelle Einschränkungen oder integrationshindernde Umstände sind nicht erkennbar. Dass der Kläger in Somalia noch finanzielle Verpflichtungen hat, u.a. wegen seiner Ausreise, hat er nicht geltend gemacht. |
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| | Der Hinweis der Vertreterin des Klägers, dass nach dem Bericht des BFA (Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 64) in den von AI-Shabaab kontrollierten Gebieten gefoltert wird, rechtfertigt im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine andere Beurteilung, weil nicht davon gesprochen werden kann, dass Mogadischu auch tagsüber unter der Kontrolle von AI-Shabaab ist und die nächtliche Kontrolle für sich genommen nicht gefahrerhöhend gerade für den Kläger ist. |
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| | Ferner besteht keine Extremgefahr, welche die Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris). |
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| | Auch die weiteren Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Somalia ist das Herkunftsland, in dem der Kläger nach eigenen, als wahr unterstellten, Angaben zuletzt gelebt hat. Im Übrigen ist eine Rückführung nach Mogadischu über den Internationalen Flughafen tatsächlich möglich. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b AsylG. |
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