Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger wendet sich gegen eine waffenrechtliche Untersagung des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und Munition. |
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| Das Polizeipräsidium Heilbronn teilte dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Schreiben vom 13.07.2015 und vom 06.10.2015 mit, dass der Kläger Vollmitglied der Rockergruppierung „Gremium MC Chapter ...“ sei und die Funktion des Präsidenten ausübe. |
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| Ohne vorherige Anhörung untersagte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Verfügung vom 23.09.2015 dem Kläger den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition im Sinne von § 1 Abs. 2 und Abs. 4 WaffG. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Vom Verbot seien sowohl erlaubnispflichtige als auch nicht erlaubnispflichtige Waffen sowie Munition umfasst. Das Landratsamt führte aus, dass der Kläger Präsident des „Gremium MC, Chapter South Eastside ...“, jedenfalls aber Vollmitglied sei. Der Gremium MC gehöre nach dem Strukturbereich 2015 des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG). Der Verein verstehe sich als sog. „One-Percenter Club“. Solche „One-Percenter Clubs“ zeichneten sich durch eine hohe Gewaltbereitschaft aus. Nach internen Regeln des Gremium MC lehnten die Mitglieder gesellschaftliche Normen und Regeln ab und stünden einander unbedingt bei. Der Club beanspruche ein uneingeschränktes Gewaltmonopol. Aus einem internen Security-Konzept folge eine allzeitige Verteidigungs- und Angriffsbereitschaft. Gremium MC zeichne sich durch eine Unterordnung des einzelnen Mitglieds unter den Willen der Gesamtheit aus. Im „Angriffsfall“ stünden Mitglieder der örtlichen Organisationseinheiten aufgrund des hohen Loyalitätsdrucks einander bei. Dabei würde es auch zum Einsatz von Waffen kommen. Die Zugehörigkeit zum Gremium MC und die Gewaltbereitschaft dieser Gruppierung rechtfertige die Annahme, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig sei. Obwohl der Kläger bisher keine Straftaten unter Waffeneinsatz begangen habe, sei es naheliegend, dass er im Falle einer szenetypischen, rivalisierenden Auseinandersetzung Waffen missbräuchlich einsetzen oder Nichtberechtigten überlassen könnte. Die Untersagung sei auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Insbesondere könnte ein missbräuchlicher Waffeneinsatz durch den Kläger wegen der strengen Gehorsams- und Handlungsdisziplin des Gremium MC nicht ausgeschlossen werden, so dass es an milderen Mitteln fehle. Aufgrund des dauerhaften Interesses der Allgemeinheit, vor missbräuchlichem Waffengebrauch geschützt zu werden, könne sich die Verfügung auch auf nicht erlaubnispflichtige Waffen erstrecken. Das Interesse des Klägers am Besitz von Waffen trete gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurück. |
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| Am 08.10.2015 erhob der Kläger Widerspruch, der zunächst nicht begründet wurde. Der Kläger beantragte am 16.10.2015 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.09.2015. Mit Beschluss vom 26.02.2016 (9 K 4735/15) gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt. Es führte aus, dass das Landratsamt den Kläger entgegen § 28 LVwVfG vor Erlass der Verfügung nicht angehört habe. Der Beschluss wurde am 18.03.2016 rechtskräftig. |
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| Mit Schreiben vom 07.03.2016 hörte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis den Kläger an. Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe gab dem Kläger mit Schreiben vom 28.02.2017 eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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| Der Kläger trug am 24.03.2017 vor, die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit setze eine auf feststehenden oder erwiesenen Tatsachen gestützte Gefahrenprognose voraus. Solche lägen bei ihm nicht vor. Straftaten von oder diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Gremium MC könnten nur einbezogen werden, wenn diese dem Verein zugerechnet werden könnten. Im nordbadischen Bereich sei kein Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eines Mitglieds des Gremium MC festgestellt worden. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2017 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch vom 08.10.2015 zurück. Es führte aus, die erforderliche Anhörung sei nachträglich erfolgt. Es bezog sich zur Begründung auf den Strukturbereich des LKA, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 (- 6 C 1.14 -) und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.03.2016 (- 5 K 5076/15 -). Die (Voll-)Mitgliedschaft im Verein „Gremium MC, Chapter South Eastside ...“ erfülle die vom BVerwG aufgestellten Grundsätze für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger auch Präsident dieses Vereins sei. Die Zusammenstellung des Landeskriminalamts (LKA) Baden-Württemberg vom 28.11.2016 „Straftaten im Zusammenhang mit dem Gremium MC“ belege, dass Mitglieder der Gremium MCs in der Vergangenheit strafrechtlich auffällig geworden seien – ähnlich wie Mitglieder der Bandidos. Die Strukturmerkmale beider Clubs seien vergleichbar. Mitglieder von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG), insbesondere der sog. 1%er-Rockergruppierungen (Hells Angels MC, Bandidos MC, Outlaws MC, Gremium MC und Mongols MC) bewegten sich in einem kriminellen Umfeld, in dem typische Delikte der Organisierten Kriminalität wie Aktivitäten im Rotlichtmilieu, Rauschgifthandel, Bedrohung oder Körperverletzung begangen würden. Aus dem Strukturbericht des LKA Baden-Württemberg lasse sich entnehmen, dass Mitglieder von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) im Bereich der Organisierten Kriminalität, vor allem im Rotlichtmilieu sowie im Drogen- und Waffenhandel, aktiv seien. Gebietsansprüche und Expansionsbestrebungen würden gegenüber rivalisierenden Gruppen auch unter Anwendung von Gewalt durchgesetzt. Es zeige sich ein Macht- und Gewinnstreben. OMCG hätten eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Wer Anweisungen nicht Folge leiste, werde bestraft und gegebenenfalls aus dem Club ausgeschlossen. Das Verhalten der Vereinsmitglieder werde wesentlich durch einen sog. „Ehrenkodex“ geprägt. Dieser verlange, dass sich jedes Mitglied dem Willen der Gesamtheit unterordne und dass jeder den Ehrenkodex strikt einhalte. Den Interessen des Vereins werde absoluter Vorrang vor denen des Einzelnen eingeräumt. Beleidigungen und Angriffe auf einzelne Mitglieder durch andere verfeindete OMCG könnten zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern gerächt werden. Die bei diesen Racheaktionen verübten Straftaten und sichergestellten Waffen belegten, dass schwerste Verletzungen gebilligt würden. Gegenüber der Polizei bestehe ein absolutes Kooperationsverbot. Der Gremium MC lehne gesetzliche und gesellschaftliche Normen ab. Es handele sich bei diesem Verein um eine gut organisierte Einheit, von der eine potentielle Gefahr ausgehe, und die auf jede Konfrontation vorbereitet sei. Beim Kläger sei aufgrund seiner Mitgliedschaft davon auszugehen, dass er voraussichtlich – insbesondere bei Auseinandersetzungen mit verfeindeten Rockergruppierungen – in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wolle. Bei diesen Auseinandersetzungen kämen häufig auch erlaubnisfreie Waffen zum Einsatz. Das Verbot hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen und Munitionen sei auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei, da es an milderen, gleich wirksamen Mitteln fehle. Es sei nicht gleich geeignet abzuwarten, bis der Betroffene den Erwerb eines Waffenscheins beabsichtige, da das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG andere Gegenstände umfasse. Das Verbot sei auch im Hinblick auf erlaubnispflichtige Gegenstände rechtmäßig. Es sei notwendig, um die von gewaltbereiten Rockergruppierungen ausgehenden Gefahren effektiv zu reduzieren. |
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| Der Kläger hat am 08.05.2017 Klage erhoben. Er führt aus, es gehe ihm nicht in erster Linie um den Erwerb oder den Besitz von Waffen, sondern er wolle nicht durch die angegriffenen Maßnahmen zu einem Bürger zweiter Klasse mit eingeschränkten Rechten herabgestuft werden, zumal mit einer im Bereich der Kollektiv- oder Sippenhaft angesiedelten Begründung. Derartige Tendenzen zeigten sich in regelrechten Konzepten zur Bekämpfung des Rockerwesens wie beispielsweise einem Papier vom 07.10.2010 der Bund-Länder-Projektgruppe „Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität - Rahmenkonzeption“ und in dem im März 2017 verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes, in dem es ausschließlich um das Verbot der von Mitgliedern bestimmter Rockerclubs getragenen Kennzeichen gehe. Es verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn die Behörden nur gegen einzelne Mitglieder vorgingen, obwohl ihnen die Mitglieder der Chapter bekannt seien. Die Feststellungen und Einschätzungen des BVerwG hinsichtlich der Bandidos ließen sich nicht schlicht auf Mitglieder des Gremium MC übertragen. Die Berufungs- und die Revisionsentscheidung seien nicht aufgrund der Einordnung der Bandidos in die Kategorie der OMCG ergangen, sondern auf der Grundlage der Vorkommnisse im Zusammenhang mit Bandidos im bayerischen Raum. Die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße (Urteil vom 09.05.2017 - 5 K 200/16.NW -) habe in einem ähnlich gelagerten Fall ergeben, dass in den letzten Jahren kein einziges strafrechtlich relevantes Vorkommnis im Bereich Nord- und Mittelbaden festgestellt worden sei, das mit dem Verein „Gremium MC North Eastside ...“ in Verbindung stehe oder diesem zuzurechnen sei. Private Straftaten von Mitgliedern des Gremium MC, die keinen Bezug zum Verein hätten, müssten außer Betracht bleiben. Es müsse auch unberücksichtigt bleiben, wenn lediglich eine Anzeige erstattet worden oder der Verdacht einer Straftat aufgekommen sei, solange kein (gerichtlicher) Nachweis erfolge. Im Übrigen bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. |
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| die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2017 aufzuheben. |
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| Aufgrund seiner Mitgliedschaft im „Gremium MC, Chapter South Eastside ...“ sei die Annahme gerechtfertigt, dass dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Gremium MC weise Strukturmerkmale auf, die erwarten ließen, dass das einzelne Mitglied zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werde. Mitglieder des Gremium MC seien strafrechtlich in Erscheinung getreten und begingen Delikte der organisierten Kriminalität. Im Umfeld des Klägers sei mit der Begehung schwerster Straftaten, insbesondere unter Einsatz von Waffen, zu rechnen. Ausweislich der Zusammenstellung des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016 wiesen die Mitglieder der Gremium MC Chapter in Baden-Württemberg eine generelle Gewaltbereitschaft und eine hohe Affinität zu Waffen auf. Vor dem Einsatz von Waffen werde nicht zurückgeschreckt. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass bislang unauffällige Mitglieder wegen des hohen Geschlossenheitsgrades der OMCG und des damit verbundenen Loyalitätsdrucks in gewaltsame Konflikte hineingezogen würden. Es sei nicht auf einzelne Chapter mit einem regionalen Bezug abzustellen. Kriminelle Aktivitäten des Gremium MC in seiner Gesamtheit seien den einzelnen Ortsgruppen und deren Mitgliedern zuzurechnen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Zweck des Waffengesetzes sei es, die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können. Es widerspräche dem präventiven Charakter des Waffenrechts, bei der erforderlichen Prognose allein auf das jeweilige Chapter abzustellen, da jedes Mitglied eng verbunden mit der Gesamtorganisation sei. Die Verfügung diene dem Schutz von Leben, Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung. Der Eingriff in die Rechtspositionen des Klägers sei demgegenüber verhältnismäßig gering. Im Übrigen verweist das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24.04.2017. |
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| Der Kammer liegen die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (9 K 4735/15), die Berichte des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz vom 17.01.2017 und vom 21.02.2017, der Bericht des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 19.07.2013, ein Auskunftsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2018 zu einem Strafverfahren gegen den Kläger wegen Straßenverkehrsgefährdung (Az. ..., AG Mosbach) sowie ein Schreiben des Polizeipräsidiums Heilbronn vom 10.09.2018 über Erkenntnisse aus kriminalpolizeilichen auf den Kläger bezogenen Unterlagen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Besitz- und Erwerbsverbot ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Wenn das materielle Recht – wie hier – keine eigenen Bestimmungen dazu trifft, ist bei Anfechtungsklagen zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.2017 - 10 S 739/16 -, juris Rn. 38). Anderes gilt aber bei der Anfechtung eines Waffenbesitz- und -erwerbsverbots. Dabei handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 23.76 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Urteil vom 28.09.2017 - W 5 K 16.1357 -, juris Rn. 31). |
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| 1. Rechtsgrundlage des Erwerbs- und Besitzverbots nicht erlaubnispflichtiger Waffen ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 24). Auch wenn § 5 WaffG im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, handelt es sich bei der Zuverlässigkeit doch um einen einheitlich vorgegebenen, "vor die Klammer gezogenen" gesetzlichen Begriff (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 9). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris Rn. 7). |
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| 1.1 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). |
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| Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der bereits erwähnte, allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - und vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -; alle juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, aaO, Rn. 25). |
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| Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9; Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 11). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. |
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| Eine taugliche Anknüpfungstatsache kann auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung darstellen; die Anknüpfung an eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris). Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist jedoch immer auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Der Kläger kann nicht mit dem Vorbringen durchdringen, er werde mit einer im Bereich der Sippenhaft angesiedelten Begründung zu einem Bürger zweiter Klasse herabgestuft. Er übersieht dabei, dass auf den jeweils Erwerbswilligen und nicht auf eine Gruppe abgestellt wird. Die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung ist ein personenbezogenes Merkmal. Grundlage für den freiwilligen Beitritt zu einer Gruppe ist in der Regel, dass sich das Mitglied mit der Gruppe verbindet und mit deren Zielsetzung übereinstimmt. Ohne Akzeptanz von Idealen, Werten, Regeln und Normen, die für eine Gruppe maßgeblich sind, tritt grundsätzlich niemand freiwillig einer Gruppe bei. Die Gruppe als soziales Umfeld ist mit ihren Strukturen damit zugleich bestimmend für das Verhalten ihrer Mitglieder. Dies gilt umso mehr, je umfassender Regelungen und Normen einer Gruppe bestehen, die befolgt werden müssen, und je intensiver die Bindungen des Einzelnen an die Gruppe sind. Dass solche insbesondere bei Rockergruppierungen eine besondere Bedeutung haben, ergibt sich bereits aus der Verwendung von szenetypischen Akronymen, z.B. „AFFA“, was bedeutet „Angels forever, forever Angels“, oder „GFFG“ mit der Bedeutung „Gremium forever, forever Gremium“. Entsprechend bewegen sich Mitglieder von Rockergruppierungen „in einer Parallelgesellschaft von Bruderschaften“, die eigenen Gesetzen unterliegen und die dem, „der sich dazu gesellt“, bekannt sind. Haben Rockergruppierungen aber eigene vom gesellschaftlichen Gesamtsystem sich unterscheidende Werte und Normen, so bestimmen diese zugleich das Verhalten der Mitglieder mit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 33). Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.1 -, juris Rn. 11). |
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| Durch diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt. Danach ergeben sich dann berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, wenn die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellt. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 4, 7 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -). |
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| 1.2 Bei Anwendung dieser Maßstäbe rechtfertigt die Mitgliedschaft des Klägers beim Gremium MC Chapter ... die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Gremium MC weist nach den vorliegenden Unterlagen und den allgemein zugänglichen Quellen Strukturmerkmale auf, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger als Mitglied des Gremium MC künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verwirklichen wird. |
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| a) Der Kläger ist nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten Vollmitglied des Gremium MC Chapter ... und dort zugleich Präsident. Dies bestätigen auch die Ermittlungen des Polizeipräsidiums Heilbronn. |
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| b) Die zu den „Bandidos“ ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Feststellungen des Tatsachengerichts zugrunde gelegt und allgemeine rechtliche Grundsätze aufgestellt, nämlich unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt (VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2018 - 4 K 3040/16 -, nicht veröffentlicht). |
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| c) Bei Gremium MC handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine Gruppierung, die die charakteristischen Strukturmerkmale einer „Outlaw Motorcycle Gang“ aufweist. |
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| Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) wird der Gremium MC deutschlandweit den OMCG zugeordnet. OMCG zeichnen sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Präsident besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Chapter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führen die OMCG und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen“ durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft werden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. Zum Erreichen einer höheren Rangstufe muss ein Mitglied seine Loyalität gegenüber dem Club, auch durch die Begehung von Straftaten, unter Beweis stellen. In Baden-Württemberg ist der Gremium MC der mitgliederstärkste OMCG. Die Vollmitglieder tragen auf ihren Kutten das 1%-Zeichen. Gremium versteht sich ausweislich der Selbstbeschreibung in einer Informationsschrift für potentielle Mitglieder als 1%er-Club, der den Stil der Rocker ohne Kompromisse und mit allen Konsequenzen lebt. Dazu gehört die Ablehnung gesellschaftlicher Normen und Regeln, ein uneingeschränktes Einstehen für Clubkameraden und ggf. auch die Bereitschaft zu körperlicher Gewalt. Soweit der Kläger einwendet, diese Schrift sei nicht von Gremium MC autorisiert worden, kann dem nicht gefolgt werden, da sich die Schrift auf dem Telefon eines Beschuldigten zusammen mit Kontaktdaten von Personen des Gremium MC in Bamberg befunden hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 39). Der Ehrenkodex verlangt auch, dass durch verfeindete OMCG angegriffene Vereinsmitglieder im Kollektiv gerächt werden. Verstöße gegen den „Ehrenkodex“ werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im „Bad Standing“ führen, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei“ wird (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris). Gegenüber der Polizei besteht ein Kooperationsverbot. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ besteht bei Mitgliedern von OMCG generell ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Verwendung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter Clubs muss jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Diese Erkenntnisse decken sich auch mit den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 10.10.2013 - 21 B 12.960 -, juris), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.06.2018, aaO) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen des Gremium MC und dessen Untergliederungen. |
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| Ferner ordnen sowohl das Bundeskriminalamt als auch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg die Rockerkriminalität, als deren Urheber im Wesentlichen die OMCG angesehen werden, dem Bereich der Organisierten Kriminalität zu (Bundeskriminalamt, Organisierte Kriminalität, Bundeslagebild 2016; Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg, Sicherheit 2017, S. 66 ff.; LKA Baden-Württemberg, Organisierte Kriminalität, Jahresbericht, 2016). Die Schwerpunkte liegen nach den Berichten im Bereich von Rauschgiftdelikten, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltdelikten. Nach dem Bundeslagebild 2016 des Bundeskriminalamts gab es im Jahr 2016 35 Verfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität gegen Angehörige von Rockergruppierungen; eines davon entfiel auf Angehörige des Gremium MC. Soweit dagegen eingewandt wird, die genaueren Umstände, insbesondere die Beteiligung welchen Chapters, blieben unklar und es sei von einer politischen Kampagne gegen Rockergruppierungen auszugehen, kann der Kläger nicht damit durchdringen. Das Bundeskriminalamt ist gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen sowie für die Kriminalpolizei errichtet worden. Entsprechend hat es nach § 2 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in der Fassung vom 7. Juli 1997, die insoweit mit der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung übereinstimmt, die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler und erheblicher Bedeutung zu unterstützen, alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Für die Landeskriminalämter gelten vergleichbare Regelungen für die Sammlung und Auswertung von Informationen. Der Bundesgesetzgeber geht mit der Zuweisung der Aufgaben der in Rede stehenden Art davon aus, dass es sich bei dem Bundeskriminalamt um eine fachkundige Stelle handelt, die diese zum Schutz der Bevölkerung bei der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahrnimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 60). Eine konkretere Angabe im Rahmen der Information der Öffentlichkeit ist hingegen nicht erforderlich. Dies könnte zudem die datenschutzrechtlichen Restriktionen aus §§ 9 ff., 69 ff. BKAG, denen das Bundeskriminalamt unterliegt, verletzen. |
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| Diese behördlichen Einordnungen beruhen auch nicht lediglich auf Wertungen, sondern basieren auf Tatsachen. Dies belegt insbesondere die von Mitgliedern des Gremium MC begangene schwere Straftat zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011 in Königs Wusterhausen. Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (- 1 A 3.15 -, juris) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist. Es handelte sich bei der Tat nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts um eine Racheaktion auf einen wenige Tage zuvor in einer Diskothek erfolgten lebensgefährlichen Angriff durch Mitglieder des verfeindeten Hells Angels MC auf ein Mitglied des Gremium MC. Insbesondere durch die Beförderung eines der am versuchten Tötungsdelikt beteiligten Vereinsmitglieds zum Präsidenten eines Chapters und die Verleihung einer Auszeichnung an einen anderen der Tatbeteiligten macht die Organisation nach außen deutlich, dass Straftaten im Rahmen der szenetypischen Auseinandersetzungen toleriert und sogar noch honoriert werden. Daneben führt das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.06.2018 (aaO) noch folgende Vorkommnisse an: |
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| „Ausdruck der Rivalität der verschiedenen Rockergruppierungen und des damit verbundenen erheblichen Provokations- und Gewaltpotentials ist ferner der vom LKA Rheinland-Pfalz im Schreiben vom 19. Februar 2015 (S. 11) geschilderte Vorfall vom 29. Juli 2012, wonach Mitglieder des Hells Angels MC Luxemburg die Kutte eines Mitgliedes des Gremium MC entwendet hatten. Nach den Angaben des LKA Rheinland-Pfalz begaben sich ca. 30 Personen mit Fahrzeugen nach Luxemburg. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Trier gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, am 29. Juli 2012 sei ein Mitglied des früheren Chapters Bitburg des Gremium MC in Luxemburg mit Angehörigen des Hells Angels MC aneinandergeraten. Soweit in dem Bericht des LKA Rheinland-Pfalz ausgeführt worden sei, dass daraufhin 30 Clubmitglieder aus Trier nach Luxemburg gefahren seien, sei es tatsächlich so gewesen, dass acht Clubmitglieder nach Bitburg und nicht nach Luxemburg gefahren seien, um sich nach dem verletzten Mitglied zu erkundigen. Durch diesen Vortrag wird jedoch weder das Entwenden der Kutte noch der Versuch, diese zurückzuholen, widerlegt. Im Übrigen werden beide Sachverhalte durch eine E-Mail des „Chief München“, die dieser an die Security-Chiefs am 31. Juli 2012 übersandt hatte, bestätigt. Daraus geht hervor, dass die „Kutte“ wieder im „eigenen Haus“ sei (LKA Rheinland-Pfalz, Bericht vom 21. Februar 2017, S. 4 mit Abdruck der E-Mail). |
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| Am 19. Juli 2013 fand eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Mitgliedern des Gremium MC und einem früheren Prospect des Hells Angels MC Luxemburg statt. Nach den Angaben des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 19. Juli 2013 wurden wechselseitige Körperverletzungen begangen, nachdem sich ein Mitglied des Gremium MC Z... negativ über den Hells Angels MC geäußert habe. Am 8. Dezember 2013 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern des Gremium MC T... und des Bandidos MC Chapter K... (LKA Rheinland-Pfalz, Bericht vom 17. Januar 2017). An diesem Abend veranstaltete der Caveman MC Chapter L... eine sog. „Toys for Tots-Party“. Der Erlös sollte für eine Schule in Lebach bestimmt sein. Unter den ca. 300 Gästen auf dem Clubgelände befanden sich Mitglieder verschiedener Rockergruppierungen, so des Gremium MC und des Bandidos MC. Zwei Mitglieder des Gremium MC wurden von Mitgliedern des Bandidos MC verletzt, wobei der Tathergang nicht geklärt werden konnte. Ein Mitglied des Gremium MC T... erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels mit einer scharfen kleinkalibrigen Waffe und ein weiteres Mitglied eine Kopfverletzung. Von einem durch die Polizei Lebach befragten Mitglied des Caveman MC wurde angegeben, dass der Schütze ein Bandido gewesen sei. Auch wenn es sich bei den Opfern um Mitglieder des Gremium MC T... handelte, zeigt sich auch hier, dass offensichtlich unter den Rockergruppierungen im Umgang miteinander eine sehr hohe Gewaltbereitschaft besteht und vor dem Einsatz von Waffen nicht zurückgeschreckt wird.“ |
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| Die auf Tatsachen basierende Evidenz lässt sich auch der Straftatenliste des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 28.11.2016 und dem Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg an die Kammer vom 09.10.2018 entnehmen. Daraus ergeben sich eine erhebliche Zahl von rechtskräftig abgeurteilten Straftaten sowie von laufenden Ermittlungsverfahren, an denen Mitglieder verschiedener baden-württembergischer Gremium MC-Chapter beteiligt waren. So wurden im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium MC R… im Juli 2010 eine Vielzahl an Schlagwerkzeugen, eine Schleuder mit Stahlkugeln, zwei Schreckschusswaffen mit dazugehöriger Munition, Schutzausrüstung und mehrere verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz sichergestellt. Daraufhin verurteilten das AG Rottweil (...) und das AG ... (...) die Beteiligten zu Geldstrafen von 30 Tagessätzen. Bei Durchsuchungsmaßnahmen wegen verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen wurden bei Mitgliedern des Gremium MC ... und des Gremium MC ... im April 2011 eine professionell betriebene Marihuana-Plantage und weitere Betäubungsmittel festgestellt. Außerdem wurden nach den Angaben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg eine Schusswaffe Kaliber 9 mm mit Munition, drei Schreckschusswaffen, davon eine scharf gemacht, mehrere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sowie größere Mengen an Dealergeld sichergestellt, was zu einer Verurteilung durch das AG ... (...) führte. Weiter konnten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Gremium MC B…-B… im Juli 2011 unter anderem bei dessen Präsidenten und dessen Security-Chief 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition (darunter drei Vorderschaftrepetierer, sog. Pumpguns, und eine Schrotflinte) sichergestellt werden. Im Anschluss daran verurteilten das AG ... (...) und das LG ... (...) zwei Personen zu langjährigen Freiheitsstrafen und vier Personen zu Freiheitsstrafen auf Bewährung. Bei diesen Sachverhalten handelt es sich - anders als vom Kläger behauptet - auch nicht nur um bloße Verdächtigungen oder Anzeigen ohne gerichtlichen Nachweis. Dass es bei einem weiteren Vorfall im Januar 2015 in ..., als ein Mitglied des Gremium MC ... mit einer Pumpgun auf seine Lebensgefährtin schoss (Verurteilung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe durch das AG ... (- ... -), um eine Beziehungstat gegangen sein dürfte, ändert nichts daran, dass sie von einem Gremiumsmitglied und unter zweckwidrigem Einsatz einer Waffe verübt wurde. Dasselbe gilt für den Raubüberfall im August 2016 in ... ebenfalls durch ein Mitglied des örtlichen Chapters. Es handelte sich um ein Mitglied des Gremium MC, und dieses schoss sowohl auf der Flucht als auch bei der Festnahme mit einem Revolver um sich. |
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| Zu diesen auf Baden-Württemberg beschränkten Straftaten treten weitere Straftaten, die zumeist unter Einsatz von Waffen, im gesamten Bundesgebiet begangen wurden und sich auch in der Aufstellungen des LKA Baden-Württemberg finden. Wegen des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters des Waffenrechts und dem Sinn des WaffG, die Gefahren, die ohnehin von jedem Waffenbesitz ausgehen, effektiv zu beschränken, sind neben Verurteilungen auch Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften heranzuziehen. So wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Security-Chief des Gremium MC ... u.a. eine scharfe Schusswaffe, 85 Schuss Munition, eine Präzisionsschleuder, drei Schlagringe und drei Elektroschocker aufgefunden. Ferner stellte die Polizei Betäubungsmittel in geringen Mengen, verschiedene Stoffe und Ampullen, welche dem Anti-Doping-Gesetz unterliegen, sowie acht Ampullen eines Anästhesiemedikaments sicher. Außerdem stellte die Polizei in einem am Waldrand aufgestellten Wohnwagen einen Trommelrevolver mit Patronen, ein Kurzlaufgewehr und eine veränderte Taschenpistole sicher (Staatsanwaltschaft ..., ...). Auf dem Gelände einer Tankstelle in ... wurden drei Mitglieder des Hells Angels MC aufgefunden, die Gesichtsverletzungen, Platzwunden, Hämatome und oberflächliche Verletzungen im Thoraxbereich aufwiesen. Nach Ermittlungen der Polizei seien ihnen diese von 20-25 Mitgliedern beider ... Chapter des Gremium MC u.a. mittels Baseballschläger und Messer zugefügt worden (Staatsanwaltschaft ..., ...). Weiter läuft ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder wegen gefährlicher Körperverletzung während einer Party im Clubhaus des Gremium MC East District in ... am 02.12.2017. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Prospect des Gremium MC ... und einer unbekannten männlichen Person, wodurch der Prospect eine Schnittverletzung am linken Oberarm davontrug. Bei der Verfolgung zog sich der Security-Chief des Gremium MC East District Schnittverletzungen an beiden Armen zu (Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, ...). Im Rahmen des ... Volksfestes „Domweih“ soll es zu einer Verfolgung von Mitgliedern des Gremium MC durch Supporter des Hells Angels MC gekommen sein. Im Innenhof der nahegelegenen Gaststätte des Präsidenten des Gremium MC soll sodann eine gewalttätige Auseinandersetzung stattgefunden haben. Im Zuge dessen wurden vier Mitglieder des Gremium MC zum Teil schwer verletzt (Durchstich Unterarm, Kopfplatzwunden durch Schlagwerkzeuge, Einsatz von Pfefferspray; Staatsanwaltschaft Verden, ...). Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden bei einem Prospect des Gremium MC ... 21 kg Amphetamin und 4,5 kg Marihuana aufgefunden (Staatsanwaltschaft ..., ...). Schließlich besteht der Verdacht gegen den Security Chief des Gremium MC ..., dass er in einer Gaststätte in Sondernheim ein Trinkglas beim Verlassen mitnahm und auf den ihn darauf verfolgenden Gastwirt mit einem Teleskopschlagstock einschlug (Mitteilung des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz, Az.: ...). |
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| d) Die streng hierarchische Struktur im Gremium MC im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. |
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| Der Kläger kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, es fehle an strafrechtlich relevanten Vorkommnissen, die dem Gremium MC Chapter ... zuzurechnen seien. Insbesondere die Ereignisse in Baden-Württemberg und im benachbarten Rheinland-Pfalz sowie im Zusammenhang mit dem Security-Chief des Gremium MC ... können nicht damit abgetan werden, dass diese weit entfernt stattgefunden hätten. Wie ausgeführt, ist die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ein wesensprägendes Strukturmerkmal des Gremium MC. Diese Gefahr kann sich bei jeder seiner örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem seiner Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Gremium MC um einen weltweit agierenden Motorradclub handelt, und angesichts der festgestellten Strukturen ist eine bloße regionale Sichtweise, wie sie das VG Neustadt/Weinstraße in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 09.05.2017 - 5 K 200/16.NW - angewendet hat, nicht gerechtfertigt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 82). Es besteht daher auch für den Kläger als Mitglied des Gremium MC Chapter ... die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Aufgrund der Risiken, die ohnehin mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, genügt dieses plausible Risiko für die negative Prognose zulasten des Klägers. |
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| Es ist nicht davon auszugehen, dass einzelne örtliche Organisationseinheiten – wie etwa das Chapter ... – eine Sonderexistenz für sich in Anspruch nehmen und sich so der gruppentypischen Praxis entziehen können. Dafür sprechen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zum Vereinsverbot mehrerer Gremium MCs in Sachsen; danach besteht eine vertikale Dreigliederung in eine Bundesebene mit dem 7er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Die auf der Regionenebene durchzuführenden Präsidentensitzungen entscheiden nach der Satzung etwa über das Ausscheiden eines Mitglieds im „Bad Standing“. Die Regionen sind keine lockeren Zusammenschlüsse mit gelegentlichen gemeinsamen Auftritten, sondern verfügen über eine Verbandsstruktur (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 23 ff.). Kommt es auf einen Angriff auf ein einzelnes Chapter einer Region durch einen verfeindeten MC, ist zu vermuten, dass eine Racheaktion nicht nur durch das angegriffene Chapter ausgeführt wird. Dafür spricht auch die bei einem Mitglied des Gremium MC ... im Jahr 2016 aufgefundene Übersichtskarte der in den umliegenden Landkreisen beheimateten Rockergruppierungen. Diese zeigt, dass der Gremium MC weiß, welche anderen Gruppierungen welche Gebiete beanspruchen und dass auf mögliche Konfliktsituationen mit rivalisierenden Gruppierungen vorbereitet ist. Es erscheint durchaus möglich, dass benachbarte Chapter um Unterstützung gebeten werden, damit eine Aktion eine größere Durchschlagskraft entfalten und den Gebietsanspruch gegenüber dem ursprünglich angreifenden MC unterstreichen kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 -, juris Rn. 14). Diese Einschätzung tragen auch die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz zu einer „schnellen Eingreiftruppe“, die aus „Sec-Chiefs“ und weiteren „handverlesenen“ Membern bestehe (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 78 m.w.N.). Daraus geht hervor, dass einzelne Chapter aufgrund der bundesweiten Vernetzung keine uneingeschränkte Aktionsfreiheit besitzen. Es ist daher unerheblich, dass bislang keine von Mitgliedern des Chapters ... begangenen Straftaten bekanntgeworden sind. |
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| Ferner rechtfertigt der Umstand, dass der Kläger bislang waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, keine abweichende Einschätzung. Die in die Prognose einzustellende waffenrechtliche Unbescholtenheit vermag das mitgliedschaftsbezogene Risiko, sich einem Konflikt nicht entziehen zu können, nicht zu überdecken. Außerdem ist der Kläger, wie sich aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums Heilbronn vom 10.09.2018 ergibt, strafrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung getreten. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO, Rn. 16). Gerade auch bei einfachen Mitgliedern (und sogar Anwärtern) besteht die besondere Gefahr, dass sie sich - um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen - an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligen und damit einhergehend Waffen und Munition missbräuchlich einsetzen. Das heißt aber umgekehrt nicht, dass sich Funktionsträger – wie der Kläger als Präsident – den Konflikten entziehen können. Vielmehr wird auch ein Funktionsträger solche Verhaltensweisen zeigen, um seine Position nicht zu gefährden. Andernfalls bestünde für ihn die Gefahr, sanktioniert zu werden und sein Amt zu verlieren bzw. durch ein insoweit williges Mitglied ersetzt zu werden. |
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| e) Der Kläger ist auch als „Erwerbswilliger“ im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG anzusehen. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris). Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf der Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC und seiner fehlenden Distanz in Bezug auf gewaltsam ausgetragene Konflikte im Namen der Vereinigung. |
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| f) Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hat auch das ihm in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Es hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in seinem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Dabei ist es zwar nur gegen den Kläger als Mitglied des Gremium MC in seinem Zuständigkeitsbereich vorgegangen. Der Vertreter des Landratsamts hat aber in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts schlüssig vorgetragen, dass dem Landratsamt keine weiteren Mitglieder des Gremium MC im Neckar-Odenwald-Kreis bekannt seien. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht ersichtlich. Die weiter angestellten Erwägungen werden dem präventiven Zweck der Ermächtigung zum Erlass eines Waffenverbots in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gerecht; die vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen ist nicht zu beanstanden. So hat das Landratsamt darauf abgestellt, dass die Allgemeinheit dauerhaft vor missbräuchlichem Waffengebrauch zu schützen sei und das Interesse des Klägers am Besitz von Waffen demgegenüber zurücktreten müsse. |
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| 2. Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist nicht, dass der Betroffene gegenwärtig erlaubnispflichtige Waffen und Munition besitzt. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, das heißt nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 18). |
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| Im Wort „geboten“ drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, aaO, Rn. 38; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 6; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 9). Darüber hinaus kann das präventive Besitzverbot auch dann geboten sein, wenn der Betroffene nicht die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.218 - 4 K 3224/16 -, nicht veröffentlicht). |
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| Die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC Chapter ... ist ein personenbezogenes Merkmal, also eine seiner Person anhaftende Eigenschaft. Wie ausgeführt besteht im Milieu der OMCG die latente Gefahr einer jederzeitigen gewalttätigen Auseinandersetzung verfeindeter Rockergruppierungen. Das präventive Besitzverbot ist nur dann erforderlich, wenn es an milderen gleich geeigneten Mitteln fehlt. Ein solches ist das gesetzlich vorgesehene präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und die Gewissheit, dass dem Kläger wegen seiner Unzuverlässigkeit keine Erlaubnis erteilt werden würde, im vorliegenden Fall gerade nicht (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, aaO, Rn. 39). Dies setzte ein rechtstreues Verhalten voraus, nämlich einer ordnungsgemäßen Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Davon kann wegen der Ablehnung gesetzlicher Normen durch die OMCG im Allgemeinen und den Gremium MC im Besonderen nicht ausgegangen werden. Dafür spricht auch der Sinn des Waffengesetzes, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, einzudämmen. Außerdem sprechen für diese Annahme die Folgen einer gewalttätigen Auseinandersetzung verfeindeter Rockergruppierungen unter Waffeneinsatz mit erheblichen Körperverletzungen bis hin zu Tötungen. Zudem ist der Kläger ausweislich des Schreibens des Polizeipräsidiums Heilbronn vom 10.09.2018 strafrechtlich in nicht unerheblicher Weise in Erscheinung getreten. |
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| Das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird ebenfalls als Ermessensentscheidung getroffen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die streitgegenständliche Verfügung diesbezüglich ermessensfehlerhaft ist. Es wird insoweit auf die genannten Erwägungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und die dortigen Ausführungen verwiesen. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. |
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| Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Für das verfügte Waffenverbot geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte vom Auffangstreitwert aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.Z -, juris; vgl. VG München, Beschluss vom 19.12.2017 - M 7 S 17.4278 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 28.04.2016 – W 5 K 15.121-, juris). |
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| Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das Besitz- und Erwerbsverbot ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Wenn das materielle Recht – wie hier – keine eigenen Bestimmungen dazu trifft, ist bei Anfechtungsklagen zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.2017 - 10 S 739/16 -, juris Rn. 38). Anderes gilt aber bei der Anfechtung eines Waffenbesitz- und -erwerbsverbots. Dabei handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 23.76 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Urteil vom 28.09.2017 - W 5 K 16.1357 -, juris Rn. 31). |
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| 1. Rechtsgrundlage des Erwerbs- und Besitzverbots nicht erlaubnispflichtiger Waffen ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 24). Auch wenn § 5 WaffG im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, handelt es sich bei der Zuverlässigkeit doch um einen einheitlich vorgegebenen, "vor die Klammer gezogenen" gesetzlichen Begriff (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 9). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris Rn. 7). |
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| 1.1 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). |
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| Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der bereits erwähnte, allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - und vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -; alle juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, aaO, Rn. 25). |
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| Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9; Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 11). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung. |
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| Eine taugliche Anknüpfungstatsache kann auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung darstellen; die Anknüpfung an eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris). Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist jedoch immer auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Der Kläger kann nicht mit dem Vorbringen durchdringen, er werde mit einer im Bereich der Sippenhaft angesiedelten Begründung zu einem Bürger zweiter Klasse herabgestuft. Er übersieht dabei, dass auf den jeweils Erwerbswilligen und nicht auf eine Gruppe abgestellt wird. Die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung ist ein personenbezogenes Merkmal. Grundlage für den freiwilligen Beitritt zu einer Gruppe ist in der Regel, dass sich das Mitglied mit der Gruppe verbindet und mit deren Zielsetzung übereinstimmt. Ohne Akzeptanz von Idealen, Werten, Regeln und Normen, die für eine Gruppe maßgeblich sind, tritt grundsätzlich niemand freiwillig einer Gruppe bei. Die Gruppe als soziales Umfeld ist mit ihren Strukturen damit zugleich bestimmend für das Verhalten ihrer Mitglieder. Dies gilt umso mehr, je umfassender Regelungen und Normen einer Gruppe bestehen, die befolgt werden müssen, und je intensiver die Bindungen des Einzelnen an die Gruppe sind. Dass solche insbesondere bei Rockergruppierungen eine besondere Bedeutung haben, ergibt sich bereits aus der Verwendung von szenetypischen Akronymen, z.B. „AFFA“, was bedeutet „Angels forever, forever Angels“, oder „GFFG“ mit der Bedeutung „Gremium forever, forever Gremium“. Entsprechend bewegen sich Mitglieder von Rockergruppierungen „in einer Parallelgesellschaft von Bruderschaften“, die eigenen Gesetzen unterliegen und die dem, „der sich dazu gesellt“, bekannt sind. Haben Rockergruppierungen aber eigene vom gesellschaftlichen Gesamtsystem sich unterscheidende Werte und Normen, so bestimmen diese zugleich das Verhalten der Mitglieder mit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 33). Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.1 -, juris Rn. 11). |
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| Durch diese Rechtsprechung ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt. Danach ergeben sich dann berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, wenn die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellt. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 4, 7 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -). |
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| 1.2 Bei Anwendung dieser Maßstäbe rechtfertigt die Mitgliedschaft des Klägers beim Gremium MC Chapter ... die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Gremium MC weist nach den vorliegenden Unterlagen und den allgemein zugänglichen Quellen Strukturmerkmale auf, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger als Mitglied des Gremium MC künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verwirklichen wird. |
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| a) Der Kläger ist nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten Vollmitglied des Gremium MC Chapter ... und dort zugleich Präsident. Dies bestätigen auch die Ermittlungen des Polizeipräsidiums Heilbronn. |
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| b) Die zu den „Bandidos“ ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Feststellungen des Tatsachengerichts zugrunde gelegt und allgemeine rechtliche Grundsätze aufgestellt, nämlich unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt (VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2018 - 4 K 3040/16 -, nicht veröffentlicht). |
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| c) Bei Gremium MC handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine Gruppierung, die die charakteristischen Strukturmerkmale einer „Outlaw Motorcycle Gang“ aufweist. |
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| Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) wird der Gremium MC deutschlandweit den OMCG zugeordnet. OMCG zeichnen sich durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Präsident besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Chapter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führen die OMCG und ihre Mitglieder „Straf- und Vergeltungsaktionen“ durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft werden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. Zum Erreichen einer höheren Rangstufe muss ein Mitglied seine Loyalität gegenüber dem Club, auch durch die Begehung von Straftaten, unter Beweis stellen. In Baden-Württemberg ist der Gremium MC der mitgliederstärkste OMCG. Die Vollmitglieder tragen auf ihren Kutten das 1%-Zeichen. Gremium versteht sich ausweislich der Selbstbeschreibung in einer Informationsschrift für potentielle Mitglieder als 1%er-Club, der den Stil der Rocker ohne Kompromisse und mit allen Konsequenzen lebt. Dazu gehört die Ablehnung gesellschaftlicher Normen und Regeln, ein uneingeschränktes Einstehen für Clubkameraden und ggf. auch die Bereitschaft zu körperlicher Gewalt. Soweit der Kläger einwendet, diese Schrift sei nicht von Gremium MC autorisiert worden, kann dem nicht gefolgt werden, da sich die Schrift auf dem Telefon eines Beschuldigten zusammen mit Kontaktdaten von Personen des Gremium MC in Bamberg befunden hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 39). Der Ehrenkodex verlangt auch, dass durch verfeindete OMCG angegriffene Vereinsmitglieder im Kollektiv gerächt werden. Verstöße gegen den „Ehrenkodex“ werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im „Bad Standing“ führen, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei“ wird (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris). Gegenüber der Polizei besteht ein Kooperationsverbot. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ besteht bei Mitgliedern von OMCG generell ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Verwendung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter Clubs muss jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Diese Erkenntnisse decken sich auch mit den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 10.10.2013 - 21 B 12.960 -, juris), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.06.2018, aaO) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen des Gremium MC und dessen Untergliederungen. |
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| Ferner ordnen sowohl das Bundeskriminalamt als auch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg die Rockerkriminalität, als deren Urheber im Wesentlichen die OMCG angesehen werden, dem Bereich der Organisierten Kriminalität zu (Bundeskriminalamt, Organisierte Kriminalität, Bundeslagebild 2016; Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg, Sicherheit 2017, S. 66 ff.; LKA Baden-Württemberg, Organisierte Kriminalität, Jahresbericht, 2016). Die Schwerpunkte liegen nach den Berichten im Bereich von Rauschgiftdelikten, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltdelikten. Nach dem Bundeslagebild 2016 des Bundeskriminalamts gab es im Jahr 2016 35 Verfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität gegen Angehörige von Rockergruppierungen; eines davon entfiel auf Angehörige des Gremium MC. Soweit dagegen eingewandt wird, die genaueren Umstände, insbesondere die Beteiligung welchen Chapters, blieben unklar und es sei von einer politischen Kampagne gegen Rockergruppierungen auszugehen, kann der Kläger nicht damit durchdringen. Das Bundeskriminalamt ist gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen sowie für die Kriminalpolizei errichtet worden. Entsprechend hat es nach § 2 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in der Fassung vom 7. Juli 1997, die insoweit mit der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung übereinstimmt, die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler und erheblicher Bedeutung zu unterstützen, alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Für die Landeskriminalämter gelten vergleichbare Regelungen für die Sammlung und Auswertung von Informationen. Der Bundesgesetzgeber geht mit der Zuweisung der Aufgaben der in Rede stehenden Art davon aus, dass es sich bei dem Bundeskriminalamt um eine fachkundige Stelle handelt, die diese zum Schutz der Bevölkerung bei der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahrnimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 60). Eine konkretere Angabe im Rahmen der Information der Öffentlichkeit ist hingegen nicht erforderlich. Dies könnte zudem die datenschutzrechtlichen Restriktionen aus §§ 9 ff., 69 ff. BKAG, denen das Bundeskriminalamt unterliegt, verletzen. |
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| Diese behördlichen Einordnungen beruhen auch nicht lediglich auf Wertungen, sondern basieren auf Tatsachen. Dies belegt insbesondere die von Mitgliedern des Gremium MC begangene schwere Straftat zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011 in Königs Wusterhausen. Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (- 1 A 3.15 -, juris) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist. Es handelte sich bei der Tat nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts um eine Racheaktion auf einen wenige Tage zuvor in einer Diskothek erfolgten lebensgefährlichen Angriff durch Mitglieder des verfeindeten Hells Angels MC auf ein Mitglied des Gremium MC. Insbesondere durch die Beförderung eines der am versuchten Tötungsdelikt beteiligten Vereinsmitglieds zum Präsidenten eines Chapters und die Verleihung einer Auszeichnung an einen anderen der Tatbeteiligten macht die Organisation nach außen deutlich, dass Straftaten im Rahmen der szenetypischen Auseinandersetzungen toleriert und sogar noch honoriert werden. Daneben führt das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.06.2018 (aaO) noch folgende Vorkommnisse an: |
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| „Ausdruck der Rivalität der verschiedenen Rockergruppierungen und des damit verbundenen erheblichen Provokations- und Gewaltpotentials ist ferner der vom LKA Rheinland-Pfalz im Schreiben vom 19. Februar 2015 (S. 11) geschilderte Vorfall vom 29. Juli 2012, wonach Mitglieder des Hells Angels MC Luxemburg die Kutte eines Mitgliedes des Gremium MC entwendet hatten. Nach den Angaben des LKA Rheinland-Pfalz begaben sich ca. 30 Personen mit Fahrzeugen nach Luxemburg. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Trier gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, am 29. Juli 2012 sei ein Mitglied des früheren Chapters Bitburg des Gremium MC in Luxemburg mit Angehörigen des Hells Angels MC aneinandergeraten. Soweit in dem Bericht des LKA Rheinland-Pfalz ausgeführt worden sei, dass daraufhin 30 Clubmitglieder aus Trier nach Luxemburg gefahren seien, sei es tatsächlich so gewesen, dass acht Clubmitglieder nach Bitburg und nicht nach Luxemburg gefahren seien, um sich nach dem verletzten Mitglied zu erkundigen. Durch diesen Vortrag wird jedoch weder das Entwenden der Kutte noch der Versuch, diese zurückzuholen, widerlegt. Im Übrigen werden beide Sachverhalte durch eine E-Mail des „Chief München“, die dieser an die Security-Chiefs am 31. Juli 2012 übersandt hatte, bestätigt. Daraus geht hervor, dass die „Kutte“ wieder im „eigenen Haus“ sei (LKA Rheinland-Pfalz, Bericht vom 21. Februar 2017, S. 4 mit Abdruck der E-Mail). |
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| Am 19. Juli 2013 fand eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Mitgliedern des Gremium MC und einem früheren Prospect des Hells Angels MC Luxemburg statt. Nach den Angaben des Polizeipräsidiums Westpfalz vom 19. Juli 2013 wurden wechselseitige Körperverletzungen begangen, nachdem sich ein Mitglied des Gremium MC Z... negativ über den Hells Angels MC geäußert habe. Am 8. Dezember 2013 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern des Gremium MC T... und des Bandidos MC Chapter K... (LKA Rheinland-Pfalz, Bericht vom 17. Januar 2017). An diesem Abend veranstaltete der Caveman MC Chapter L... eine sog. „Toys for Tots-Party“. Der Erlös sollte für eine Schule in Lebach bestimmt sein. Unter den ca. 300 Gästen auf dem Clubgelände befanden sich Mitglieder verschiedener Rockergruppierungen, so des Gremium MC und des Bandidos MC. Zwei Mitglieder des Gremium MC wurden von Mitgliedern des Bandidos MC verletzt, wobei der Tathergang nicht geklärt werden konnte. Ein Mitglied des Gremium MC T... erlitt einen Durchschuss des linken Oberschenkels mit einer scharfen kleinkalibrigen Waffe und ein weiteres Mitglied eine Kopfverletzung. Von einem durch die Polizei Lebach befragten Mitglied des Caveman MC wurde angegeben, dass der Schütze ein Bandido gewesen sei. Auch wenn es sich bei den Opfern um Mitglieder des Gremium MC T... handelte, zeigt sich auch hier, dass offensichtlich unter den Rockergruppierungen im Umgang miteinander eine sehr hohe Gewaltbereitschaft besteht und vor dem Einsatz von Waffen nicht zurückgeschreckt wird.“ |
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| Die auf Tatsachen basierende Evidenz lässt sich auch der Straftatenliste des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 28.11.2016 und dem Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg an die Kammer vom 09.10.2018 entnehmen. Daraus ergeben sich eine erhebliche Zahl von rechtskräftig abgeurteilten Straftaten sowie von laufenden Ermittlungsverfahren, an denen Mitglieder verschiedener baden-württembergischer Gremium MC-Chapter beteiligt waren. So wurden im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Mitgliedern des Gremium MC R… im Juli 2010 eine Vielzahl an Schlagwerkzeugen, eine Schleuder mit Stahlkugeln, zwei Schreckschusswaffen mit dazugehöriger Munition, Schutzausrüstung und mehrere verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz sichergestellt. Daraufhin verurteilten das AG Rottweil (...) und das AG ... (...) die Beteiligten zu Geldstrafen von 30 Tagessätzen. Bei Durchsuchungsmaßnahmen wegen verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen wurden bei Mitgliedern des Gremium MC ... und des Gremium MC ... im April 2011 eine professionell betriebene Marihuana-Plantage und weitere Betäubungsmittel festgestellt. Außerdem wurden nach den Angaben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg eine Schusswaffe Kaliber 9 mm mit Munition, drei Schreckschusswaffen, davon eine scharf gemacht, mehrere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sowie größere Mengen an Dealergeld sichergestellt, was zu einer Verurteilung durch das AG ... (...) führte. Weiter konnten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Gremium MC B…-B… im Juli 2011 unter anderem bei dessen Präsidenten und dessen Security-Chief 1,5 kg Amphetamin und 15 scharfe Schusswaffen mit Munition (darunter drei Vorderschaftrepetierer, sog. Pumpguns, und eine Schrotflinte) sichergestellt werden. Im Anschluss daran verurteilten das AG ... (...) und das LG ... (...) zwei Personen zu langjährigen Freiheitsstrafen und vier Personen zu Freiheitsstrafen auf Bewährung. Bei diesen Sachverhalten handelt es sich - anders als vom Kläger behauptet - auch nicht nur um bloße Verdächtigungen oder Anzeigen ohne gerichtlichen Nachweis. Dass es bei einem weiteren Vorfall im Januar 2015 in ..., als ein Mitglied des Gremium MC ... mit einer Pumpgun auf seine Lebensgefährtin schoss (Verurteilung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe durch das AG ... (- ... -), um eine Beziehungstat gegangen sein dürfte, ändert nichts daran, dass sie von einem Gremiumsmitglied und unter zweckwidrigem Einsatz einer Waffe verübt wurde. Dasselbe gilt für den Raubüberfall im August 2016 in ... ebenfalls durch ein Mitglied des örtlichen Chapters. Es handelte sich um ein Mitglied des Gremium MC, und dieses schoss sowohl auf der Flucht als auch bei der Festnahme mit einem Revolver um sich. |
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| Zu diesen auf Baden-Württemberg beschränkten Straftaten treten weitere Straftaten, die zumeist unter Einsatz von Waffen, im gesamten Bundesgebiet begangen wurden und sich auch in der Aufstellungen des LKA Baden-Württemberg finden. Wegen des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters des Waffenrechts und dem Sinn des WaffG, die Gefahren, die ohnehin von jedem Waffenbesitz ausgehen, effektiv zu beschränken, sind neben Verurteilungen auch Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften heranzuziehen. So wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Security-Chief des Gremium MC ... u.a. eine scharfe Schusswaffe, 85 Schuss Munition, eine Präzisionsschleuder, drei Schlagringe und drei Elektroschocker aufgefunden. Ferner stellte die Polizei Betäubungsmittel in geringen Mengen, verschiedene Stoffe und Ampullen, welche dem Anti-Doping-Gesetz unterliegen, sowie acht Ampullen eines Anästhesiemedikaments sicher. Außerdem stellte die Polizei in einem am Waldrand aufgestellten Wohnwagen einen Trommelrevolver mit Patronen, ein Kurzlaufgewehr und eine veränderte Taschenpistole sicher (Staatsanwaltschaft ..., ...). Auf dem Gelände einer Tankstelle in ... wurden drei Mitglieder des Hells Angels MC aufgefunden, die Gesichtsverletzungen, Platzwunden, Hämatome und oberflächliche Verletzungen im Thoraxbereich aufwiesen. Nach Ermittlungen der Polizei seien ihnen diese von 20-25 Mitgliedern beider ... Chapter des Gremium MC u.a. mittels Baseballschläger und Messer zugefügt worden (Staatsanwaltschaft ..., ...). Weiter läuft ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder wegen gefährlicher Körperverletzung während einer Party im Clubhaus des Gremium MC East District in ... am 02.12.2017. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Prospect des Gremium MC ... und einer unbekannten männlichen Person, wodurch der Prospect eine Schnittverletzung am linken Oberarm davontrug. Bei der Verfolgung zog sich der Security-Chief des Gremium MC East District Schnittverletzungen an beiden Armen zu (Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, ...). Im Rahmen des ... Volksfestes „Domweih“ soll es zu einer Verfolgung von Mitgliedern des Gremium MC durch Supporter des Hells Angels MC gekommen sein. Im Innenhof der nahegelegenen Gaststätte des Präsidenten des Gremium MC soll sodann eine gewalttätige Auseinandersetzung stattgefunden haben. Im Zuge dessen wurden vier Mitglieder des Gremium MC zum Teil schwer verletzt (Durchstich Unterarm, Kopfplatzwunden durch Schlagwerkzeuge, Einsatz von Pfefferspray; Staatsanwaltschaft Verden, ...). Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden bei einem Prospect des Gremium MC ... 21 kg Amphetamin und 4,5 kg Marihuana aufgefunden (Staatsanwaltschaft ..., ...). Schließlich besteht der Verdacht gegen den Security Chief des Gremium MC ..., dass er in einer Gaststätte in Sondernheim ein Trinkglas beim Verlassen mitnahm und auf den ihn darauf verfolgenden Gastwirt mit einem Teleskopschlagstock einschlug (Mitteilung des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz, Az.: ...). |
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| d) Die streng hierarchische Struktur im Gremium MC im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. |
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| Der Kläger kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, es fehle an strafrechtlich relevanten Vorkommnissen, die dem Gremium MC Chapter ... zuzurechnen seien. Insbesondere die Ereignisse in Baden-Württemberg und im benachbarten Rheinland-Pfalz sowie im Zusammenhang mit dem Security-Chief des Gremium MC ... können nicht damit abgetan werden, dass diese weit entfernt stattgefunden hätten. Wie ausgeführt, ist die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ein wesensprägendes Strukturmerkmal des Gremium MC. Diese Gefahr kann sich bei jeder seiner örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem seiner Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Gremium MC um einen weltweit agierenden Motorradclub handelt, und angesichts der festgestellten Strukturen ist eine bloße regionale Sichtweise, wie sie das VG Neustadt/Weinstraße in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 09.05.2017 - 5 K 200/16.NW - angewendet hat, nicht gerechtfertigt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 82). Es besteht daher auch für den Kläger als Mitglied des Gremium MC Chapter ... die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Aufgrund der Risiken, die ohnehin mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, genügt dieses plausible Risiko für die negative Prognose zulasten des Klägers. |
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| Es ist nicht davon auszugehen, dass einzelne örtliche Organisationseinheiten – wie etwa das Chapter ... – eine Sonderexistenz für sich in Anspruch nehmen und sich so der gruppentypischen Praxis entziehen können. Dafür sprechen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zum Vereinsverbot mehrerer Gremium MCs in Sachsen; danach besteht eine vertikale Dreigliederung in eine Bundesebene mit dem 7er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Die auf der Regionenebene durchzuführenden Präsidentensitzungen entscheiden nach der Satzung etwa über das Ausscheiden eines Mitglieds im „Bad Standing“. Die Regionen sind keine lockeren Zusammenschlüsse mit gelegentlichen gemeinsamen Auftritten, sondern verfügen über eine Verbandsstruktur (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 23 ff.). Kommt es auf einen Angriff auf ein einzelnes Chapter einer Region durch einen verfeindeten MC, ist zu vermuten, dass eine Racheaktion nicht nur durch das angegriffene Chapter ausgeführt wird. Dafür spricht auch die bei einem Mitglied des Gremium MC ... im Jahr 2016 aufgefundene Übersichtskarte der in den umliegenden Landkreisen beheimateten Rockergruppierungen. Diese zeigt, dass der Gremium MC weiß, welche anderen Gruppierungen welche Gebiete beanspruchen und dass auf mögliche Konfliktsituationen mit rivalisierenden Gruppierungen vorbereitet ist. Es erscheint durchaus möglich, dass benachbarte Chapter um Unterstützung gebeten werden, damit eine Aktion eine größere Durchschlagskraft entfalten und den Gebietsanspruch gegenüber dem ursprünglich angreifenden MC unterstreichen kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 -, juris Rn. 14). Diese Einschätzung tragen auch die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz zu einer „schnellen Eingreiftruppe“, die aus „Sec-Chiefs“ und weiteren „handverlesenen“ Membern bestehe (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018, aaO, Rn. 78 m.w.N.). Daraus geht hervor, dass einzelne Chapter aufgrund der bundesweiten Vernetzung keine uneingeschränkte Aktionsfreiheit besitzen. Es ist daher unerheblich, dass bislang keine von Mitgliedern des Chapters ... begangenen Straftaten bekanntgeworden sind. |
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| Ferner rechtfertigt der Umstand, dass der Kläger bislang waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, keine abweichende Einschätzung. Die in die Prognose einzustellende waffenrechtliche Unbescholtenheit vermag das mitgliedschaftsbezogene Risiko, sich einem Konflikt nicht entziehen zu können, nicht zu überdecken. Außerdem ist der Kläger, wie sich aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums Heilbronn vom 10.09.2018 ergibt, strafrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung getreten. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO, Rn. 16). Gerade auch bei einfachen Mitgliedern (und sogar Anwärtern) besteht die besondere Gefahr, dass sie sich - um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen - an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligen und damit einhergehend Waffen und Munition missbräuchlich einsetzen. Das heißt aber umgekehrt nicht, dass sich Funktionsträger – wie der Kläger als Präsident – den Konflikten entziehen können. Vielmehr wird auch ein Funktionsträger solche Verhaltensweisen zeigen, um seine Position nicht zu gefährden. Andernfalls bestünde für ihn die Gefahr, sanktioniert zu werden und sein Amt zu verlieren bzw. durch ein insoweit williges Mitglied ersetzt zu werden. |
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| e) Der Kläger ist auch als „Erwerbswilliger“ im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG anzusehen. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris). Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf der Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC und seiner fehlenden Distanz in Bezug auf gewaltsam ausgetragene Konflikte im Namen der Vereinigung. |
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| f) Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hat auch das ihm in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Es hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in seinem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Dabei ist es zwar nur gegen den Kläger als Mitglied des Gremium MC in seinem Zuständigkeitsbereich vorgegangen. Der Vertreter des Landratsamts hat aber in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts schlüssig vorgetragen, dass dem Landratsamt keine weiteren Mitglieder des Gremium MC im Neckar-Odenwald-Kreis bekannt seien. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht ersichtlich. Die weiter angestellten Erwägungen werden dem präventiven Zweck der Ermächtigung zum Erlass eines Waffenverbots in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gerecht; die vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen ist nicht zu beanstanden. So hat das Landratsamt darauf abgestellt, dass die Allgemeinheit dauerhaft vor missbräuchlichem Waffengebrauch zu schützen sei und das Interesse des Klägers am Besitz von Waffen demgegenüber zurücktreten müsse. |
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| 2. Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist nicht, dass der Betroffene gegenwärtig erlaubnispflichtige Waffen und Munition besitzt. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, das heißt nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 18). |
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| Im Wort „geboten“ drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, aaO, Rn. 38; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 6; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 9). Darüber hinaus kann das präventive Besitzverbot auch dann geboten sein, wenn der Betroffene nicht die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.218 - 4 K 3224/16 -, nicht veröffentlicht). |
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| Die Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC Chapter ... ist ein personenbezogenes Merkmal, also eine seiner Person anhaftende Eigenschaft. Wie ausgeführt besteht im Milieu der OMCG die latente Gefahr einer jederzeitigen gewalttätigen Auseinandersetzung verfeindeter Rockergruppierungen. Das präventive Besitzverbot ist nur dann erforderlich, wenn es an milderen gleich geeigneten Mitteln fehlt. Ein solches ist das gesetzlich vorgesehene präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und die Gewissheit, dass dem Kläger wegen seiner Unzuverlässigkeit keine Erlaubnis erteilt werden würde, im vorliegenden Fall gerade nicht (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, aaO, Rn. 39). Dies setzte ein rechtstreues Verhalten voraus, nämlich einer ordnungsgemäßen Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Davon kann wegen der Ablehnung gesetzlicher Normen durch die OMCG im Allgemeinen und den Gremium MC im Besonderen nicht ausgegangen werden. Dafür spricht auch der Sinn des Waffengesetzes, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, einzudämmen. Außerdem sprechen für diese Annahme die Folgen einer gewalttätigen Auseinandersetzung verfeindeter Rockergruppierungen unter Waffeneinsatz mit erheblichen Körperverletzungen bis hin zu Tötungen. Zudem ist der Kläger ausweislich des Schreibens des Polizeipräsidiums Heilbronn vom 10.09.2018 strafrechtlich in nicht unerheblicher Weise in Erscheinung getreten. |
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| Das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird ebenfalls als Ermessensentscheidung getroffen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die streitgegenständliche Verfügung diesbezüglich ermessensfehlerhaft ist. Es wird insoweit auf die genannten Erwägungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und die dortigen Ausführungen verwiesen. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. |
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| Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Für das verfügte Waffenverbot geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte vom Auffangstreitwert aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.Z -, juris; vgl. VG München, Beschluss vom 19.12.2017 - M 7 S 17.4278 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 28.04.2016 – W 5 K 15.121-, juris). |
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| Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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