Soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.03.2018 verpflichtet, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Soweit die Kläger ihre Klagen gegen Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. |
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| | Die Klagen sind im Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Die Klagen auf eine Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 22.03.2018 Abschiebungsverbote festzustellen, sind als Verpflichtungsklagen statthaft (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20) und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Kläger die Ziffer 3 und die Folgeregelung in Ziffer 4 angreifen, steht ihnen die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt VwGO) als zulässiger Rechtsbehelf zur Verfügung. |
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| | Die Klagen auf Feststellung von Abschiebungsverboten durch die Beklagte sind allerdings nicht begründet. Die Beklagte hat es nicht rechtswidrig unterlassen, Abschiebungsverbote zu Gunsten der Kläger festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Solche Abschiebungsverbote ergeben sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG noch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. |
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| | Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies Art. 4 GRC. |
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| | Bei der Prüfung, ob nach Bulgarien rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erfahren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn Bulgarien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Unionsrecht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verpflichtet. Das GEAS gründet nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Unionsgrundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und ihrem Protokoll von 1967 (GFK) finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, der GFK und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 80). Die Widerlegung dieser Vermutung hat der Europäische Gerichtshof wegen der gewichtigen Zwecke des GEAS an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), die RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) oder die RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32). |
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| | Erforderlich, aber ausreichend ist es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anforderungen, die der EuGH, der EGMR und das Bundesverwaltungsgericht an menschenrechtskonforme Rücküberstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren aufgestellt haben, auch im Falle von schutzberechtigten Klägern gewahrt bleiben (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 11). |
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| | Ist dieser Rechtsprechung zufolge ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung unzulässig (so bereits BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32). |
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| | Systemische Mängel setzen – entsprechend dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330, Rn. 128 f.) – voraus, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil derartige Mängel im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Sie treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der zuständigen deutschen Behörden und deren Entscheidungen überprüfenden Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 m.w.N und Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 9). |
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| | Nach der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174 f.; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 PPU –, juris, Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 219). |
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| | Grundsätzlich verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 249), sondern vielmehr, ein materielles Mindestniveau von Lebens- und Sozialbedingungen zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 25). Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle – im vorliegenden Fall bulgarischen – Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 –, juris, Rn. 9 und 11; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 –, juris, Rn. 32); dies ergibt sich auch aus der GFK und der Qualifikationsrichtlinie (dazu Thym, Rücküberstellungen von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609 [609-611]). |
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| | Dennoch ist in die Einzelfallbetrachtung eine gesteigerte Verantwortlichkeit gegenüber anerkannten Schutzberechtigten einzustellen, da diese – wie Schutzsuchende auch – durch das Unionsrecht als besonders schutzbedürftiger Personenkreis angesehen werden. Ihnen gegenüber können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen in einem ihnen vollständig fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Konkret ist dies anzunehmen, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 250-264). |
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| | Nach diesen Maßstäben bestehen in Bulgarien zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) gegenwärtig keine derart grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass den Klägern bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (wie hier und jeweils m.w.N. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 – 23 L 389.18 A –, juris, VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2018 – 3 A 3589/17 As SN –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris). |
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| | Das Gericht ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel insbesondere nicht davon überzeugt, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konventionsrechtswidrige Verelendung und Obdachlosigkeit drohen, weil sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten. Vielmehr ist es ihnen perspektivisch möglich – wenngleich in Abwesenheit effektiver staatlicher Unterstützungsleistungen auch zwingend geboten –, mittels eigener Erwerbstätigkeit diese Gefahr abzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: |
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| | Für anerkannte Schutzberechtigte gibt es in Bulgarien keine besonderen Leistungen. Das Potential der bulgarischen Integrationsverordnung vom 19.07.2017 hat sich jedenfalls bis Juli 2018 noch nicht realisiert. Ihre Umsetzung verläuft nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes schleppend und hat bislang nicht zu einer Verbesserung der Situation von Flüchtlingen geführt (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia v. 01.03.2018, S. 1 f.; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an OVG Thüringen: Integration von Flüchtlingen v. 18.07.2018, S. 1 f.; Amnesty International, Amnesty Report Bulgarien 2017/2018 v. 23.5.2018). So wurde ein Jahr nach dem Erlass der Verordnung nur ein Fall bekannt, in dem eine Integrationsvereinbarung zwischen einem einzelnen anerkannten Schutzberechtigten und einer Kommune geschlossen wurde (vgl. AA v. 18.07.2018, S. 1). Aus den Erkenntnismitteln geht weiterhin hervor, dass die Kommunen Vorbehalte gegen den Abschluss solcher Vereinbarungen und die Aufnahme von anerkannten Schutzberechtigten haben. |
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| | Im Einklang mit dem flüchtlingsrechtlich geforderten Gleichbehandlungsgebot gewährt der bulgarische Staat anerkannten Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. |
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| | Sozialhilfe steht demnach faktisch nicht zur Verfügung. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind derart hoch, dass in der Praxis nur eine Minderheit der bezugsfähigen bulgarischen Staatsangehörigen und kaum anerkannte Schutzberechtigte sie beziehen (AA v. 18.07.2018, S. 2 und AA, Auskunft an VG Trier: Lebenssituation Anerkannter v. 26.04.2018, S. 3; Bundesamt [BAMF], Länderinformation: Bulgarien v. 01.05.2018, S. 9 f.). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die sachverständige bulgarische Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva in ihrer Auskunft an das OVG Niedersachsen (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien v. 07.04.2017, S. 7). |
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| | Ein Anspruch darauf, sozialen Wohnraum zugewiesen zu bekommen, besteht nicht. Um die wenigen staatlichen Sozialwohnungen konkurrieren anerkannte Schutzberechtigte mit bulgarischen Staatsangehörigen und sind dabei kaum erfolgreich (AA v. 26.04.2018, S. 2; Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 9). Die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für anderweitige Unterkunft wird anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis nicht gewährt (AA v. 18.07.2017, S. 8). Andere Erkenntnismittel (u.a. AA v. 26.04.2018, S. 2) gehen sogar davon aus, dass es gar kein Wohngeld für anerkannte Schutzberechtigte gibt. Überdies geht aus den Erkenntnismitteln nicht deutlich hervor, ob der gesetzlich vorgesehene Bezugszeitraum mit dem Datum der Entscheidung über den Asylantrag oder erst mit der Rückkehr des Betroffenen in Bulgarien beginnt. Würde, wie etwa der Länderbericht Asylum Information Database/Bulgarian Helsinki Committee (AIDA), Country Report: Bulgaria – 2017 Update v. 31.12.2017 (dort S. 73) nahelegt, ersteres gelten, profitierten die Betroffenen schon deswegen nicht davon, weil die meisten anerkannten Schutzberechtigten später als sechs Monate nach der Entscheidung ihres Asylantrags in Bulgarien dorthin zurückkehren dürften. Denn die Mehrheit der Schutzstatusinhaber verlässt Bulgarien während oder nach der Anerkennung (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 2). Weitere Zeit verstreicht, wenn die Betroffenen vor deutschen Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts ersuchen. |
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| | In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten deswegen allerdings noch nicht die Obdachlosigkeit. Denn bei freien Kapazitäten gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber ihnen für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien v. 13.12.2017, S. 19; AA v. 26.04.2018, S. 1 f.; AIDA v. 31.12.2017, S. 73). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Doch übereinstimmend berichten die Erkenntnismittel zum einen, dass die Aufnahmezentren mittlerweile deutliche Überkapazitäten besitzen, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen haben Dr. Ilareva und (nach Auskunft des Auswärtigen Amts) lokale Nichtregierungsorganisationen keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 8; AA v. 18.07.2017, S. 9). Dies kann auch anderen aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. |
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| | Darüber hinaus gibt es landesweit 12 „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut BAMF v. 01.05.2018 (dort S. 9) für maximal 3 Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (Stand: Mai 2018) zur Verfügung stellen. |
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| | In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten nach dem 6-Monatszeitraum und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistungen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es das Gericht für maßgebend, dass anerkannte Schutzberechtigte spätestens nach dieser Zeit ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass ihnen dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein sollte, sofern nicht besondere Umstände ihre Vulnerabilität im Einzelfall begründen. |
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| | Die erfolgreiche Arbeitssuche gestaltet sich nach Auswertung der Erkenntnismittel ohne Zweifel als schwierig. Durch die staatliche Agentur für Arbeit wird keine effektive Hilfe geleistet. Denn es bedarf zur Anmeldung eines Melderegistereintrags, der nur mit einer festen Meldeadresse außerhalb eines Aufnahmezentrums zu erhalten ist. Die Wohnungssuche auf dem privaten Wohnungsmarkt ist hingegen nur mit den – praktisch nicht vorhandenen – staatlichen Leistungen oder bei eigener Erwerbstätigkeit möglich und erfolgreich. Außerdem wird von Sprachbarrieren zwischen den anerkannten Schutzberechtigten und den Mitarbeitern der Agenturen für Arbeit berichtet. Darüber hinaus sind Sprachschwierigkeiten auch mit potentiellen Arbeitgebern, die fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Betroffenen und Vorbehalte gegenüber Schutzberechtigten weitere Hürden bei der Arbeitssuche (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 6; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen: Situation anerkannter Schutzberechtigter v. 18.07.2017, S. 6; AIDA v. 31.12.2017, S. 73). |
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| | Gleichwohl haben anerkannte Schutzberechtigte automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (BAMF v 01.05.2018, S. 10; AIDA v. 31.12.2017, S. 73; BFA v. 13.12.2017, S. 20; AA v. 18.07.2017, S. 6; Bulgarisches Finanzministerium, Bericht über Arbeitsmarktintegration und Etatausgaben für Flüchtlinge v. 28.10.2016, S. 3). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2018 (dort S. 2) haben im Übrigen Flüchtlinge unabhängig davon, ob ihr Asylverfahren abgeschlossen ist oder nicht, 3 Monate nach Ankunft in Bulgarien Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis bezieht sich freilich nicht explizit auf anerkannte Schutzberechtigte, für die die Auskunftslage insofern – wie gezeigt – eindeutig und der Zugang nicht an eine Frist gebunden ist. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass eine feste Meldeanschrift außerhalb des Aufnahmezentrums unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme von Arbeit ist. Nach einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2018, an deren Gültigkeit das Gericht nicht zweifelt, ist das nicht der Fall (AA v. 26.04.2018, S. 3). |
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| | Auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt bestehen für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten, existenzsichernde Arbeit zu finden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes können anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Arbeitsstelle finden. In der jüngeren Vergangenheit erkundigten sich zunehmend Unternehmer danach, Flüchtlinge zu beschäftigen. Im Bereich der Landwirtschaft und der Gastronomie könnten gering qualifizierte Arbeiter ohne bulgarische Sprachkenntnisse unterkommen. Dies gelte insbesondere in ländlichen Gebieten. Bisweilen mangele es allerdings an der Bereitschaft der Flüchtlinge, sich dort niederzulassen (AA v. 26.04.2018, S. 3 f., BAMF v. 01.05.2018, S. 10). |
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| | Nach Überzeugung des Gerichts besteht in Bulgarien auch der menschenrechtlich geforderte Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht nach Auswertung der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnismittel, insbesondere des BFA v. 13.12.2017 (S. 17, 20 f.), Valeria Ilareva v. 07.04.2017 (S. 10 f.) sowie den Auskünften des Auswärtigen Amtes v. 26.04.2018, (S. 4) und v. 18.07.2017 (S. 9). Denen zufolge werden anerkannte Schutzberechtigte in Gleichbehandlung mit bulgarischen Staatsangehörigen als Arbeitstätige oder für den Fall, dass sie etwa 9,40 EUR im Monat aus eigenen Mitteln aufbringen können, gesetzlich krankenversichert. Damit erhalten sie eine Grundversorgung durch Hausärzte, Spezialisten und in Krankenhäusern. Diese Versorgung wird in Bulgarien regelmäßig durch sog. „out of Pocket“-Zahlungen aufgebessert, die die anerkannten Schutzberechtigten selten leisten können. Auch sprachliche Verständigungsprobleme können dazu führen, dass der Zugang zu dieser Grundversorgung nicht wahrgenommen wird. Rezeptfreie Medikamente lassen sich auf eigene Rechnung über das Internet erwerben. Rezeptpflichtige Medikamente können bei ganzer oder teilweiser Kostenübernahme von der Krankenkasse bezahlt werden. |
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| | Betroffene, die nicht krankenversichert sind, erhalten eine kostenfreie Notfallversorgung, die Maßnahmen zur Heilung von akut lebensbedrohlichen Funktionsstörungen oder zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen umfasst. Weder dem Auswärtigen Amt noch der regelmäßig berichtenden Dr. Ilareva sind Fälle bekannt geworden, in denen anerkannten Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben der anerkannten Schutzberechtigten gekommen wäre (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 11; AA v. 18.07.2017, S.10). |
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| | Etwas Anderes gilt, wenn in der Person des Betroffenen neben die Stellung als anerkannter Schutzberechtigter weitere Umstände hinzutreten, die für seine besondere Vulnerabilität sprechen, etwa durch körperliche oder psychische Beeinträchtigungen oder die Sorge für unterstützungsbedürftige Familienangehörige (so etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 – 23 L 317.18 A –, juris, Rn. 4). |
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| | Denn nach dem Vorgesagten ist zum einen insbesondere die Möglichkeit, ohne staatliche Unterstützung eine Erwerbstätigkeit erfolgreich suchen und ausüben zu können, Voraussetzung dafür, dass anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien Obdachlosigkeit und extreme Armut nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sobald ihr zeitlich befristeter Aufenthalt in den Aufnahmezentren beendet ist. Dies setzt eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und die persönlichen Kapazitäten voraus, eine oder mehrere Arbeiten zur Sicherung des eigenen und des Lebensunterhalts abhängiger Personen ausüben zu können. |
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| | Zum anderen bekommen Familien mit minderjährigen Kindern, die als anerkannte Schutzberechtigte nach Bulgarien zurückkehren, keine besonderen staatlichen Unterstützungsleistungen, wenn solche nicht bereits vor der Rückkehr zugesichert oder eingeleitet worden sind (AA v. 26.04.2018; S. 5; Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 12). Gleichzeitig ist der Lebensunterhalt einer Familie mit Kindern höher als bei Alleinstehenden und die Flexibilität der arbeitsfähigen Familienmitglieder, sich zum Zweck der Existenzsicherung mehrere Arbeiten oder in anderen Regionen nach Arbeit zu suchen, reduziert. Daher erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes Familien mit minderjährigen Kindern bislang nur vereinzelt und mit Zusagen der bulgarischen Behörden bezüglich einer Unterkunft und angemessener Aufnahmebedingungen rücküberstellt werden (AA v. 18.07.2018, S. 4), und dass laut Berichten von Nichtregierungsorganisationen Familien mit kleinen Kindern am ehesten von Armut und Obdachlosigkeit bedroht sind (BAMF v. 01.05.2018, S. 8 f.; AA v. 18.07.2017, S. 10). Sie profitieren nicht von der bestehenden Möglichkeit, dass schulpflichtige Kinder bis zum vorletzten Monat des Schuljahrs jederzeit in die Schule eintreten können (AA v. 18.07.2018, S. 2). |
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| | Das Gericht teilt daher im Ergebnis nicht die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wohl noch mehrheitlich vertretene Auffassung, die auch bei nicht vulnerablen anerkannten Schutzberechtigten ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend Bulgarien annimmt – so etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2018 – LB 17/17 – juris, Rn. 57 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 737/17 – juris, Rn. 18 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 – juris, Rn. 26 ff.; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, Rn. 13 ff. |
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| | Soweit die Oberverwaltungsgerichte in den vorzitierten Entscheidungen einen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten ausmachen wollen, kann dies nicht überzeugen. Es trifft zwar zu, dass anerkannte Flüchtlinge Inländern weitestgehend gleichgestellt werden, während subsidiär Schutzberechtigte statusmäßig den ausländischen Inhabern eines Daueraufenthaltsrechts gleichgestellt sind. Daraus ergeben sich in den Rechten und Möglichkeiten der Existenzsicherung, des Obdachs und der medizinischen Versorgung jedoch keine Unterschiede (vgl. AA v. 18.07.2017, S. 11). Soweit manche Gerichte unter Berufung auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2017 zu der Überzeugung gelangen, Rückkehrern werde die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigert (a.a.O., S. 8), wird diese Aussage in dieser Bestimmtheit von keiner anderen Erkenntnisquelle bestätigt. Wie bereits unter 2.2.2.3 ausgeführt, statuiert vielmehr ein Großteil der aktuellen Erkenntnismittel, dass anerkannte Schutzberechtigte in den Aufnahmezentren momentan unproblematisch aufgenommen werden. Die faktische Unzugänglichkeit des Arbeitsmarktes nehmen manche Verwaltungsgerichte zumeist mit Verweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2017 an. Aus dessen aktueller Auskunft geht jedoch deutlich hervor, dass mittlerweile von anderen Bedingungen auszugehen ist (vgl. AA v. 26.04.2018, S. 3). |
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| | Den Klägern zu 1) und 2) wird es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich sein, eine oder mehrere Arbeiten in Bulgarien zu finden und so auch nach dem Auszug aus einem Aufnahmezentrum den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 3) und 4) zu bestreiten. Die Kläger zu 3) und 4) sind mit 12 und 7 Jahren keine Kleinkinder mehr, sondern beide im schulpflichtigen Alter. Der Schulbesuch wird ihnen in Bulgarien möglich sein (vgl. AA v. 18.07.2018, S. 2). Dies wird die Kläger zu 1) und 2) zumindest zeitweise von der Kinderbetreuung entlasten und ihnen die Möglichkeit eröffnen, dass einer von ihnen in Vollzeit und der andere zumindest in Teilzeit arbeitet. |
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| | Gründe für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind für die Kläger nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für die Kläger bei ihrer Abschiebung nach Bulgarien dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Insbesondere liegen bei den Klägern keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würden. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe gesundheitliche Probleme mit seinen Ohren, erreicht dies schon nach seinem Vortrag nicht den Schweregrad, den eine Erkrankung im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigungsfähig macht. Im Übrigen hat er dafür keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt. |
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| | Der Bescheid des Bundesamts gibt auch hinsichtlich Ziffer 3, wonach die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert werden, keinen Anlass zu Bedenken. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. HS AsylG) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG unzweifelhaft gegeben. |
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| | Die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise im Rahmen der Abschiebungsandrohung begegnet zwar im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 36 Abs. 1 AsylG objektivrechtlichen Bedenken. Sie verletzt die Kläger in dem vorliegend nur noch im Klageverfahren geführten Rechtsstreit jedoch nicht in ihren Rechten, da die Kläger jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens von der längeren Frist lediglich begünstigt werden (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 – 3 A 745/17 –, juris, Rn. 49 ff.). |
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| | Im Hilfsantrag sind die Klagen als Verpflichtungsklagen i.S.d. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.08.2014 – 10 B 13.715 –, juris, Rn. 34) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Beklagte ist nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Befristung für die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Denn die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf 30 Monate festgesetzt. Ziffer 4 des Bescheids vom 22.03.2018 war daher aufzuheben. |
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| | Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. HS AsylG) ist, ob die in § 114 VwGO genannten Voraussetzungen rechtmäßiger Ermessensausübung eingehalten wurden. Dabei ist zu prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Behörde muss das ihr zukommende Ermessen aber auch überhaupt tatsächlich betätigen und entsprechende Überlegungen nicht schon von vornherein unterlassen. Eine Entscheidung ist daher auch dann ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 S. 1 VwGO, wenn die Behörde nicht alle vom Zweck der Ermächtigung her relevanten Tatsachen umfassend ermittelt und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 89). Wird festgestellt, dass die Ermessensentscheidung den Anforderungen des § 114 VwGO nicht genügt, ist der fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. |
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| | Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot allerdings von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (§ 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG). |
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| | Die Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist eine Ermessensentscheidung. Bestimmte persönliche Umstände, zu denen der Schutz der Familie gehört (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 17 RL 2003/86/EG [Familienzusammenführungsrichtlinie]), können dazu führen, die Frist angemessen zu verkürzen. Relevant sind hier u.a. das Vorhandensein einer (stabilen) familiären Lebensgemeinschaft mit (Ehe-)Partner bzw. Kindern im Bundesgebiet und der aufenthaltsrechtliche Status der Familienmitglieder (Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 11 AufenthG Rn. 58). |
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| | Unter Anwendung dieser Maßstäbe leidet die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids an einem Ermessensfehlgebrauch, weil sie die familiären Bindungen der Kläger zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen und zur Kernfamilie gehörenden Familienmitgliedern nicht berücksichtigt hat. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids ging das Bundesamt davon aus, dass die Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen verfügten, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Tatsächlich hielten sich jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwei Töchter, von denen eine über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügt, und zwei minderjährige Söhne der Kläger zu 1) und 2), die bei den Klägern leben, mit Aufenthaltsgestattungen im Bundesgebiet auf. Es bestehen somit zum maßgeblichen Zeitpunkt wesentliche familiäre Bindungen der Kläger in die Bundesrepublik. |
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| | Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf zurückziehen, dass hierfür die Kläger im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG, § 15 Abs. 1 AsylG) darlegungspflichtig gewesen wären. Denn dem sind sie ausweislich der Niederschrift über das persönliche Gespräch (S. ... f. und ... f. der Bundesamtsakte) auch nachgekommen. In dem Gespräch gaben die Kläger zu 1) und 2) Auskunft über ihre anderen vier Kinder, die sich nicht im selben Verfahren mit den Klägern befinden. |
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| | Die Kosten des – gerichtskostenfreien (vgl. § 83b AsylG) – Verfahrens waren den Klägern aufzuerlegen. Für den zurückgenommenen Teil folgt dies aus § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des Hauptantrags aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar haben sie hinsichtlich des Hilfsantrags obsiegt. Die diesbezügliche Entscheidung betrifft jedoch nur einen geringen Teil ihrer Begehren, so dass das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihnen die Kosten ganz aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). |
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| | Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2, § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO analog). |
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Soweit die Kläger ihre Klagen gegen Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. |
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| | Die Klagen sind im Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Die Klagen auf eine Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 22.03.2018 Abschiebungsverbote festzustellen, sind als Verpflichtungsklagen statthaft (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20) und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Kläger die Ziffer 3 und die Folgeregelung in Ziffer 4 angreifen, steht ihnen die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt VwGO) als zulässiger Rechtsbehelf zur Verfügung. |
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| | Die Klagen auf Feststellung von Abschiebungsverboten durch die Beklagte sind allerdings nicht begründet. Die Beklagte hat es nicht rechtswidrig unterlassen, Abschiebungsverbote zu Gunsten der Kläger festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Solche Abschiebungsverbote ergeben sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG noch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. |
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| | Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies Art. 4 GRC. |
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| | Bei der Prüfung, ob nach Bulgarien rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erfahren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn Bulgarien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Unionsrecht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verpflichtet. Das GEAS gründet nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Unionsgrundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und ihrem Protokoll von 1967 (GFK) finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, der GFK und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 80). Die Widerlegung dieser Vermutung hat der Europäische Gerichtshof wegen der gewichtigen Zwecke des GEAS an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), die RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) oder die RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32). |
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| | Erforderlich, aber ausreichend ist es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anforderungen, die der EuGH, der EGMR und das Bundesverwaltungsgericht an menschenrechtskonforme Rücküberstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren aufgestellt haben, auch im Falle von schutzberechtigten Klägern gewahrt bleiben (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 11). |
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| | Ist dieser Rechtsprechung zufolge ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung unzulässig (so bereits BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32). |
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| | Systemische Mängel setzen – entsprechend dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330, Rn. 128 f.) – voraus, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil derartige Mängel im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Sie treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der zuständigen deutschen Behörden und deren Entscheidungen überprüfenden Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 m.w.N und Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 9). |
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| | Nach der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174 f.; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 PPU –, juris, Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 219). |
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| | Grundsätzlich verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 249), sondern vielmehr, ein materielles Mindestniveau von Lebens- und Sozialbedingungen zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 25). Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle – im vorliegenden Fall bulgarischen – Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 –, juris, Rn. 9 und 11; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 –, juris, Rn. 32); dies ergibt sich auch aus der GFK und der Qualifikationsrichtlinie (dazu Thym, Rücküberstellungen von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609 [609-611]). |
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| | Dennoch ist in die Einzelfallbetrachtung eine gesteigerte Verantwortlichkeit gegenüber anerkannten Schutzberechtigten einzustellen, da diese – wie Schutzsuchende auch – durch das Unionsrecht als besonders schutzbedürftiger Personenkreis angesehen werden. Ihnen gegenüber können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen in einem ihnen vollständig fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Konkret ist dies anzunehmen, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 250-264). |
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| | Nach diesen Maßstäben bestehen in Bulgarien zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) gegenwärtig keine derart grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass den Klägern bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (wie hier und jeweils m.w.N. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 – 23 L 389.18 A –, juris, VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2018 – 3 A 3589/17 As SN –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris). |
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| | Das Gericht ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel insbesondere nicht davon überzeugt, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konventionsrechtswidrige Verelendung und Obdachlosigkeit drohen, weil sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten. Vielmehr ist es ihnen perspektivisch möglich – wenngleich in Abwesenheit effektiver staatlicher Unterstützungsleistungen auch zwingend geboten –, mittels eigener Erwerbstätigkeit diese Gefahr abzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: |
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| | Für anerkannte Schutzberechtigte gibt es in Bulgarien keine besonderen Leistungen. Das Potential der bulgarischen Integrationsverordnung vom 19.07.2017 hat sich jedenfalls bis Juli 2018 noch nicht realisiert. Ihre Umsetzung verläuft nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes schleppend und hat bislang nicht zu einer Verbesserung der Situation von Flüchtlingen geführt (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia v. 01.03.2018, S. 1 f.; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an OVG Thüringen: Integration von Flüchtlingen v. 18.07.2018, S. 1 f.; Amnesty International, Amnesty Report Bulgarien 2017/2018 v. 23.5.2018). So wurde ein Jahr nach dem Erlass der Verordnung nur ein Fall bekannt, in dem eine Integrationsvereinbarung zwischen einem einzelnen anerkannten Schutzberechtigten und einer Kommune geschlossen wurde (vgl. AA v. 18.07.2018, S. 1). Aus den Erkenntnismitteln geht weiterhin hervor, dass die Kommunen Vorbehalte gegen den Abschluss solcher Vereinbarungen und die Aufnahme von anerkannten Schutzberechtigten haben. |
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| | Im Einklang mit dem flüchtlingsrechtlich geforderten Gleichbehandlungsgebot gewährt der bulgarische Staat anerkannten Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. |
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| | Sozialhilfe steht demnach faktisch nicht zur Verfügung. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind derart hoch, dass in der Praxis nur eine Minderheit der bezugsfähigen bulgarischen Staatsangehörigen und kaum anerkannte Schutzberechtigte sie beziehen (AA v. 18.07.2018, S. 2 und AA, Auskunft an VG Trier: Lebenssituation Anerkannter v. 26.04.2018, S. 3; Bundesamt [BAMF], Länderinformation: Bulgarien v. 01.05.2018, S. 9 f.). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die sachverständige bulgarische Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva in ihrer Auskunft an das OVG Niedersachsen (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien v. 07.04.2017, S. 7). |
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| | Ein Anspruch darauf, sozialen Wohnraum zugewiesen zu bekommen, besteht nicht. Um die wenigen staatlichen Sozialwohnungen konkurrieren anerkannte Schutzberechtigte mit bulgarischen Staatsangehörigen und sind dabei kaum erfolgreich (AA v. 26.04.2018, S. 2; Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 9). Die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für anderweitige Unterkunft wird anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis nicht gewährt (AA v. 18.07.2017, S. 8). Andere Erkenntnismittel (u.a. AA v. 26.04.2018, S. 2) gehen sogar davon aus, dass es gar kein Wohngeld für anerkannte Schutzberechtigte gibt. Überdies geht aus den Erkenntnismitteln nicht deutlich hervor, ob der gesetzlich vorgesehene Bezugszeitraum mit dem Datum der Entscheidung über den Asylantrag oder erst mit der Rückkehr des Betroffenen in Bulgarien beginnt. Würde, wie etwa der Länderbericht Asylum Information Database/Bulgarian Helsinki Committee (AIDA), Country Report: Bulgaria – 2017 Update v. 31.12.2017 (dort S. 73) nahelegt, ersteres gelten, profitierten die Betroffenen schon deswegen nicht davon, weil die meisten anerkannten Schutzberechtigten später als sechs Monate nach der Entscheidung ihres Asylantrags in Bulgarien dorthin zurückkehren dürften. Denn die Mehrheit der Schutzstatusinhaber verlässt Bulgarien während oder nach der Anerkennung (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 2). Weitere Zeit verstreicht, wenn die Betroffenen vor deutschen Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts ersuchen. |
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| | In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten deswegen allerdings noch nicht die Obdachlosigkeit. Denn bei freien Kapazitäten gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber ihnen für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien v. 13.12.2017, S. 19; AA v. 26.04.2018, S. 1 f.; AIDA v. 31.12.2017, S. 73). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Doch übereinstimmend berichten die Erkenntnismittel zum einen, dass die Aufnahmezentren mittlerweile deutliche Überkapazitäten besitzen, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen haben Dr. Ilareva und (nach Auskunft des Auswärtigen Amts) lokale Nichtregierungsorganisationen keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 8; AA v. 18.07.2017, S. 9). Dies kann auch anderen aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. |
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| | Darüber hinaus gibt es landesweit 12 „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut BAMF v. 01.05.2018 (dort S. 9) für maximal 3 Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (Stand: Mai 2018) zur Verfügung stellen. |
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| | In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten nach dem 6-Monatszeitraum und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistungen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es das Gericht für maßgebend, dass anerkannte Schutzberechtigte spätestens nach dieser Zeit ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass ihnen dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein sollte, sofern nicht besondere Umstände ihre Vulnerabilität im Einzelfall begründen. |
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| | Die erfolgreiche Arbeitssuche gestaltet sich nach Auswertung der Erkenntnismittel ohne Zweifel als schwierig. Durch die staatliche Agentur für Arbeit wird keine effektive Hilfe geleistet. Denn es bedarf zur Anmeldung eines Melderegistereintrags, der nur mit einer festen Meldeadresse außerhalb eines Aufnahmezentrums zu erhalten ist. Die Wohnungssuche auf dem privaten Wohnungsmarkt ist hingegen nur mit den – praktisch nicht vorhandenen – staatlichen Leistungen oder bei eigener Erwerbstätigkeit möglich und erfolgreich. Außerdem wird von Sprachbarrieren zwischen den anerkannten Schutzberechtigten und den Mitarbeitern der Agenturen für Arbeit berichtet. Darüber hinaus sind Sprachschwierigkeiten auch mit potentiellen Arbeitgebern, die fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Betroffenen und Vorbehalte gegenüber Schutzberechtigten weitere Hürden bei der Arbeitssuche (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 6; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen: Situation anerkannter Schutzberechtigter v. 18.07.2017, S. 6; AIDA v. 31.12.2017, S. 73). |
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| | Gleichwohl haben anerkannte Schutzberechtigte automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (BAMF v 01.05.2018, S. 10; AIDA v. 31.12.2017, S. 73; BFA v. 13.12.2017, S. 20; AA v. 18.07.2017, S. 6; Bulgarisches Finanzministerium, Bericht über Arbeitsmarktintegration und Etatausgaben für Flüchtlinge v. 28.10.2016, S. 3). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2018 (dort S. 2) haben im Übrigen Flüchtlinge unabhängig davon, ob ihr Asylverfahren abgeschlossen ist oder nicht, 3 Monate nach Ankunft in Bulgarien Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis bezieht sich freilich nicht explizit auf anerkannte Schutzberechtigte, für die die Auskunftslage insofern – wie gezeigt – eindeutig und der Zugang nicht an eine Frist gebunden ist. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass eine feste Meldeanschrift außerhalb des Aufnahmezentrums unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme von Arbeit ist. Nach einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2018, an deren Gültigkeit das Gericht nicht zweifelt, ist das nicht der Fall (AA v. 26.04.2018, S. 3). |
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| | Auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt bestehen für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten, existenzsichernde Arbeit zu finden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes können anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Arbeitsstelle finden. In der jüngeren Vergangenheit erkundigten sich zunehmend Unternehmer danach, Flüchtlinge zu beschäftigen. Im Bereich der Landwirtschaft und der Gastronomie könnten gering qualifizierte Arbeiter ohne bulgarische Sprachkenntnisse unterkommen. Dies gelte insbesondere in ländlichen Gebieten. Bisweilen mangele es allerdings an der Bereitschaft der Flüchtlinge, sich dort niederzulassen (AA v. 26.04.2018, S. 3 f., BAMF v. 01.05.2018, S. 10). |
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| | Nach Überzeugung des Gerichts besteht in Bulgarien auch der menschenrechtlich geforderte Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht nach Auswertung der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnismittel, insbesondere des BFA v. 13.12.2017 (S. 17, 20 f.), Valeria Ilareva v. 07.04.2017 (S. 10 f.) sowie den Auskünften des Auswärtigen Amtes v. 26.04.2018, (S. 4) und v. 18.07.2017 (S. 9). Denen zufolge werden anerkannte Schutzberechtigte in Gleichbehandlung mit bulgarischen Staatsangehörigen als Arbeitstätige oder für den Fall, dass sie etwa 9,40 EUR im Monat aus eigenen Mitteln aufbringen können, gesetzlich krankenversichert. Damit erhalten sie eine Grundversorgung durch Hausärzte, Spezialisten und in Krankenhäusern. Diese Versorgung wird in Bulgarien regelmäßig durch sog. „out of Pocket“-Zahlungen aufgebessert, die die anerkannten Schutzberechtigten selten leisten können. Auch sprachliche Verständigungsprobleme können dazu führen, dass der Zugang zu dieser Grundversorgung nicht wahrgenommen wird. Rezeptfreie Medikamente lassen sich auf eigene Rechnung über das Internet erwerben. Rezeptpflichtige Medikamente können bei ganzer oder teilweiser Kostenübernahme von der Krankenkasse bezahlt werden. |
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| | Betroffene, die nicht krankenversichert sind, erhalten eine kostenfreie Notfallversorgung, die Maßnahmen zur Heilung von akut lebensbedrohlichen Funktionsstörungen oder zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen umfasst. Weder dem Auswärtigen Amt noch der regelmäßig berichtenden Dr. Ilareva sind Fälle bekannt geworden, in denen anerkannten Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben der anerkannten Schutzberechtigten gekommen wäre (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 11; AA v. 18.07.2017, S.10). |
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| | Etwas Anderes gilt, wenn in der Person des Betroffenen neben die Stellung als anerkannter Schutzberechtigter weitere Umstände hinzutreten, die für seine besondere Vulnerabilität sprechen, etwa durch körperliche oder psychische Beeinträchtigungen oder die Sorge für unterstützungsbedürftige Familienangehörige (so etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 – 23 L 317.18 A –, juris, Rn. 4). |
|
| | Denn nach dem Vorgesagten ist zum einen insbesondere die Möglichkeit, ohne staatliche Unterstützung eine Erwerbstätigkeit erfolgreich suchen und ausüben zu können, Voraussetzung dafür, dass anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien Obdachlosigkeit und extreme Armut nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sobald ihr zeitlich befristeter Aufenthalt in den Aufnahmezentren beendet ist. Dies setzt eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und die persönlichen Kapazitäten voraus, eine oder mehrere Arbeiten zur Sicherung des eigenen und des Lebensunterhalts abhängiger Personen ausüben zu können. |
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| | Zum anderen bekommen Familien mit minderjährigen Kindern, die als anerkannte Schutzberechtigte nach Bulgarien zurückkehren, keine besonderen staatlichen Unterstützungsleistungen, wenn solche nicht bereits vor der Rückkehr zugesichert oder eingeleitet worden sind (AA v. 26.04.2018; S. 5; Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 12). Gleichzeitig ist der Lebensunterhalt einer Familie mit Kindern höher als bei Alleinstehenden und die Flexibilität der arbeitsfähigen Familienmitglieder, sich zum Zweck der Existenzsicherung mehrere Arbeiten oder in anderen Regionen nach Arbeit zu suchen, reduziert. Daher erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes Familien mit minderjährigen Kindern bislang nur vereinzelt und mit Zusagen der bulgarischen Behörden bezüglich einer Unterkunft und angemessener Aufnahmebedingungen rücküberstellt werden (AA v. 18.07.2018, S. 4), und dass laut Berichten von Nichtregierungsorganisationen Familien mit kleinen Kindern am ehesten von Armut und Obdachlosigkeit bedroht sind (BAMF v. 01.05.2018, S. 8 f.; AA v. 18.07.2017, S. 10). Sie profitieren nicht von der bestehenden Möglichkeit, dass schulpflichtige Kinder bis zum vorletzten Monat des Schuljahrs jederzeit in die Schule eintreten können (AA v. 18.07.2018, S. 2). |
|
| | Das Gericht teilt daher im Ergebnis nicht die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wohl noch mehrheitlich vertretene Auffassung, die auch bei nicht vulnerablen anerkannten Schutzberechtigten ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend Bulgarien annimmt – so etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2018 – LB 17/17 – juris, Rn. 57 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 737/17 – juris, Rn. 18 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 – juris, Rn. 26 ff.; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, Rn. 13 ff. |
|
| | Soweit die Oberverwaltungsgerichte in den vorzitierten Entscheidungen einen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten ausmachen wollen, kann dies nicht überzeugen. Es trifft zwar zu, dass anerkannte Flüchtlinge Inländern weitestgehend gleichgestellt werden, während subsidiär Schutzberechtigte statusmäßig den ausländischen Inhabern eines Daueraufenthaltsrechts gleichgestellt sind. Daraus ergeben sich in den Rechten und Möglichkeiten der Existenzsicherung, des Obdachs und der medizinischen Versorgung jedoch keine Unterschiede (vgl. AA v. 18.07.2017, S. 11). Soweit manche Gerichte unter Berufung auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2017 zu der Überzeugung gelangen, Rückkehrern werde die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigert (a.a.O., S. 8), wird diese Aussage in dieser Bestimmtheit von keiner anderen Erkenntnisquelle bestätigt. Wie bereits unter 2.2.2.3 ausgeführt, statuiert vielmehr ein Großteil der aktuellen Erkenntnismittel, dass anerkannte Schutzberechtigte in den Aufnahmezentren momentan unproblematisch aufgenommen werden. Die faktische Unzugänglichkeit des Arbeitsmarktes nehmen manche Verwaltungsgerichte zumeist mit Verweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2017 an. Aus dessen aktueller Auskunft geht jedoch deutlich hervor, dass mittlerweile von anderen Bedingungen auszugehen ist (vgl. AA v. 26.04.2018, S. 3). |
|
| | Den Klägern zu 1) und 2) wird es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich sein, eine oder mehrere Arbeiten in Bulgarien zu finden und so auch nach dem Auszug aus einem Aufnahmezentrum den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 3) und 4) zu bestreiten. Die Kläger zu 3) und 4) sind mit 12 und 7 Jahren keine Kleinkinder mehr, sondern beide im schulpflichtigen Alter. Der Schulbesuch wird ihnen in Bulgarien möglich sein (vgl. AA v. 18.07.2018, S. 2). Dies wird die Kläger zu 1) und 2) zumindest zeitweise von der Kinderbetreuung entlasten und ihnen die Möglichkeit eröffnen, dass einer von ihnen in Vollzeit und der andere zumindest in Teilzeit arbeitet. |
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| | Gründe für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind für die Kläger nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für die Kläger bei ihrer Abschiebung nach Bulgarien dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Insbesondere liegen bei den Klägern keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würden. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe gesundheitliche Probleme mit seinen Ohren, erreicht dies schon nach seinem Vortrag nicht den Schweregrad, den eine Erkrankung im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigungsfähig macht. Im Übrigen hat er dafür keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt. |
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| | Der Bescheid des Bundesamts gibt auch hinsichtlich Ziffer 3, wonach die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert werden, keinen Anlass zu Bedenken. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. HS AsylG) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG unzweifelhaft gegeben. |
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| | Die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise im Rahmen der Abschiebungsandrohung begegnet zwar im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 36 Abs. 1 AsylG objektivrechtlichen Bedenken. Sie verletzt die Kläger in dem vorliegend nur noch im Klageverfahren geführten Rechtsstreit jedoch nicht in ihren Rechten, da die Kläger jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens von der längeren Frist lediglich begünstigt werden (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 15.10.2018 – 3 A 745/17 –, juris, Rn. 49 ff.). |
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| | Im Hilfsantrag sind die Klagen als Verpflichtungsklagen i.S.d. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.08.2014 – 10 B 13.715 –, juris, Rn. 34) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Beklagte ist nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Befristung für die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Denn die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf 30 Monate festgesetzt. Ziffer 4 des Bescheids vom 22.03.2018 war daher aufzuheben. |
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| | Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. HS AsylG) ist, ob die in § 114 VwGO genannten Voraussetzungen rechtmäßiger Ermessensausübung eingehalten wurden. Dabei ist zu prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Behörde muss das ihr zukommende Ermessen aber auch überhaupt tatsächlich betätigen und entsprechende Überlegungen nicht schon von vornherein unterlassen. Eine Entscheidung ist daher auch dann ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 S. 1 VwGO, wenn die Behörde nicht alle vom Zweck der Ermächtigung her relevanten Tatsachen umfassend ermittelt und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 89). Wird festgestellt, dass die Ermessensentscheidung den Anforderungen des § 114 VwGO nicht genügt, ist der fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. |
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| | Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot allerdings von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (§ 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG). |
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| | Die Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist eine Ermessensentscheidung. Bestimmte persönliche Umstände, zu denen der Schutz der Familie gehört (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 17 RL 2003/86/EG [Familienzusammenführungsrichtlinie]), können dazu führen, die Frist angemessen zu verkürzen. Relevant sind hier u.a. das Vorhandensein einer (stabilen) familiären Lebensgemeinschaft mit (Ehe-)Partner bzw. Kindern im Bundesgebiet und der aufenthaltsrechtliche Status der Familienmitglieder (Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 11 AufenthG Rn. 58). |
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| | Unter Anwendung dieser Maßstäbe leidet die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids an einem Ermessensfehlgebrauch, weil sie die familiären Bindungen der Kläger zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen und zur Kernfamilie gehörenden Familienmitgliedern nicht berücksichtigt hat. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids ging das Bundesamt davon aus, dass die Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen verfügten, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Tatsächlich hielten sich jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwei Töchter, von denen eine über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügt, und zwei minderjährige Söhne der Kläger zu 1) und 2), die bei den Klägern leben, mit Aufenthaltsgestattungen im Bundesgebiet auf. Es bestehen somit zum maßgeblichen Zeitpunkt wesentliche familiäre Bindungen der Kläger in die Bundesrepublik. |
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| | Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf zurückziehen, dass hierfür die Kläger im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG, § 15 Abs. 1 AsylG) darlegungspflichtig gewesen wären. Denn dem sind sie ausweislich der Niederschrift über das persönliche Gespräch (S. ... f. und ... f. der Bundesamtsakte) auch nachgekommen. In dem Gespräch gaben die Kläger zu 1) und 2) Auskunft über ihre anderen vier Kinder, die sich nicht im selben Verfahren mit den Klägern befinden. |
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| | Die Kosten des – gerichtskostenfreien (vgl. § 83b AsylG) – Verfahrens waren den Klägern aufzuerlegen. Für den zurückgenommenen Teil folgt dies aus § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des Hauptantrags aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar haben sie hinsichtlich des Hilfsantrags obsiegt. Die diesbezügliche Entscheidung betrifft jedoch nur einen geringen Teil ihrer Begehren, so dass das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihnen die Kosten ganz aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). |
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| | Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2, § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO analog). |
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