Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 14 K 5512/15

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.11.2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, weiter hilfsweise Abschiebungsschutz.
Die Klägerin, somalische Staatsangehörige vom Clan der Sheikhal und der Volksgruppe der Hawia, geboren am ...1982 in Mogadischu, reiste nach eigenen Angaben am 17.03.2014 gemeinsam mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie hätten Somalia mit dem Bus verlassen und seien dann von Kenia aus in ein anderes Land geflogen und anschließend mit dem Pkw nach Deutschland gefahren.
Ihren am 08.04.2014 gestellten Asylantrag begründete die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Karlsruhe am 29.07.2015 im Wesentlichen damit, ihre Heimat wegen der vielen Drohungen der Al-Shabaab verlassen zu haben. Sie stamme aus einem Dorf namens ..., nahe der Stadt Kismaayo in der Region Jubbada Hoose gelegen. Die Al-Shabaab habe die vollständige Kontrolle über ihr Dorf und die gesamte Region. Mitglieder der Al-Shabaab hätten im Januar 2014 ihre Schwester und einen ihrer Brüder umgebracht. Sie selbst sei währenddessen nicht zugegen gewesen. Ihrem anderen Bruder und ihrem Ehemann sei die Flucht gelungen. Drei maskierte Mitglieder der Al-Shabaab seien aus diesem Grund zurückgekommen und hätten sie aufgefordert, beide Männer zurückzuholen, andernfalls würde man sie an deren Stelle töten. Die Details der Morde an ihrer Schwester und ihrem Bruder kenne sie nicht, sie habe ihre Eltern nie danach gefragt, diese seien zu sehr geschockt gewesen. Sie sei mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und den beiden Kindern ihres ermordeten Bruders nach Kenia geflohen. Ihr Ehemann und die Kinder seien noch in einem Flüchtlingslager in Kenia. Wo sich ihr anderer Bruder aufhalte, wisse sie bis heute nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.
Mit Bescheid vom 24.11.2015 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Darüber hinaus teilte das Bundesamt mit, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) lägen nicht vor. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Somalia oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wie auch die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin sei unglaubhaft. Bereits die Schilderung des Reisewegs sei viel zu vage und oberflächlich, als dass dieser tatsächlich erlebt worden sein könne. Es sei unglaubhaft, dass ihre engsten Familienmitglieder ermordet worden seien und sie von ihrem Ehemann und ihren Eltern nicht die genauen Umstände erfragt habe. Ferner erschließe sich nicht, weshalb nicht auch der Bruder und der Ehemann, die unweit des Tatorts gearbeitet haben sollen, umgebracht worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass die Klägerin, die als Geisel mitgenommen worden sei, selbst bedroht worden sei, die beiden Männer auszuliefern. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Ferner führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia – auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin – nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) vorläge. Auch eine individuelle Gefahr, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen würde, läge nicht vor.
Die Klägerin hat am 07.12.2015 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.11.2015 in den Ziffern 1 und 3–6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Zur Begründung nimmt sie auf ihren bisherigen Sachvortrag Bezug. Ergänzend trägt sie mit Schreiben vom 10.05.2016 vor, sie sei von einem Schlepper mithilfe von gefälschten Pässen von Somalia bis nach Deutschland gebracht worden. Der Schlepper habe sie und ihren Vater bis zu ihrer Ankunft in Deutschland begleitet und sei anschließend mitsamt den Pässen wieder zurückgekehrt. Somit habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, jegliche Reiseunterlagen in Deutschland vorzuweisen. Zum Fluchtvorbringen führt die Klägerin in dem Schreiben aus, weder sie noch ihr Ehemann seien zur Tatzeit im Haus anwesend gewesen. Ihr Ehemann habe vor kurzem durch die jetzt in Kenia wohnhafte damalige Nachbarin, die das Geschehen miterlebt habe, Näheres erfahren können. Durch anschließende Telefonate mit ihrem Ehemann wisse sie nun genauer Bescheid und könne mitteilen, dass sich fünf Anhänger der Al-Shabaab in ihrem Haus befunden hätten. Zwei von ihnen hätten ihren Bruder umgebracht, weitere zwei ihre Schwester entführt, die im Nachhinein auch umgebracht worden sei, und einer von ihnen habe das Ganze bewacht bzw. habe die ganze Zeit über vor der Haustür gestanden. Entgegen der Ausführungen im Bundesamtsbescheid sei sie nicht als Geisel genommen worden, sondern seien einige Männer der Al-Shabaab zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr gedroht, sie würden sie umbringen, wenn sie nicht ihren Bruder und ihren Ehemann aushändigte. In den meisten Fällen nehme die Al-Shabaab keine Geiseln, sondern gehe immer wie zuvor geschildert vor. Zunächst drohten sie der betroffenen Person und im Anschluss setzten sie ihre Drohungen in die Tat um, falls ihre Forderung nicht erfüllt würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid.
12 
Mit Beschluss vom 09.08.2018 hat die 14. Kammer der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren bewilligt.
13 
Der Berichterstatterin liegt die die Klägerin betreffende Akte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Ferner wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018, in welcher die Klägerin informatorisch angehört wurde, Bezug genommen. Die Berichterstatterin hat neben den mit der Ladung übersandten Erkenntnisquellen weitere zum Herkunftsland Somalia vorliegende Erkenntnismittel, wie in der Niederschrift vom 22.10.2018 ersichtlich, in das Verfahren eingeführt.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berichterstatterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da die Ladung – die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung auf Beklagtenseite vom 27.06.2017 formlos erfolgt ist – einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist erhobene (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 Asylgesetz [im Folgenden: AsylG]) Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; der Bescheid des Bundesamts vom 24.11.2015 ist aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie kann jedoch subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG beanspruchen.
16 
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
17 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris Rn. 19 m.w.N.) Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer, als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 40). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 89, 162, juris Rn. 17).
18 
Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass die Verfolgung nicht von dem Staat, sondern von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
19 
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 22 f.). Eine Vorverfolgung liegt vor, wenn der Schutzsuchende aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist, was grundsätzlich einen nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2013 – A 12 S 2023/11 –, BeckRS 2013, 59598).Die Flüchtlingseigenschaft wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung besteht und der Schutzsuchende in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG, Gründe für seine Verfolgungsfurcht in schlüssiger Form vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass er die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse, in einer Weise schildert, die geeignet ist, das Begehren lückenlos zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 56; grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 – 9 C 321.85 –, NVwZ 1987, 701 m.w.N.). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet.
20 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch unter Berücksichtigung der der Sachaufklärung im Asylverfahren innewohnenden Schwierigkeiten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass sich die Verfolgungsgeschichte der Klägerin wie von ihr beschrieben zugetragen hat und die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist. Ihre Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal in Somalia sind nicht glaubhaft. Sie sind insbesondere mit Blick auf das Kerngeschehen widersprüchlich und als gesteigert zu bewerten. Ihr droht in Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
21 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, Mitglieder der Al-Shabaab hätten ihren Bruder und ihre Schwester umgebracht. Sie selbst sei ausgepeitscht worden und habe mit einem Al-Shabaab-Mitglied zwangsverheiratet werden sollen.
22 
Bei der Al-Shabaab-Miliz handelt es sich um einen nichtstaatlichen Akteur, von dem eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäß § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen kann, da der somalische Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (§ 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Somalia hat zwar den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat ohne flächendeckende, effektive Staatsgewalt. Noch immer herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Friedenstruppe AMISOM (Mission der Afrikanischen Union in Somalia) gegen die Miliz Al-Shabaab. Teilweise sind die Gebiete unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab oder anderer Milizen. In den von der Al-Shabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch die Al-Shabaab (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 07.03.2018, S. 4 f. [im Folgenden: AA, Lagebericht 2018]). In Mogadischu und anderen urbanen Zentren, die von der Regierung und ihren Alliierten kontrolliert werden, sind die Behörden zum Teil schutzwillig, jedoch meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Verantwortlich hierfür ist die strukturelle Schwäche der Sicherheitskräfte, der Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, die schwachen Kommandostrukturen, die Korruption und die Straflosigkeit für schwerste Verbrechen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia [im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Somalia], 12.01.2018, S. 59; s. auch VG Bremen, Urteil vom 17.8.2018 – 2 K 2909/16 –, BeckRS 2018, 22798).
23 
Eine konkrete, der Al-Shabaab zuzurechnende Bedrohungslage für die Klägerin zur Zeit ihrer Ausreise aus Somalia steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen, da die Klägerin im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht hat und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält. Ferner hat sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens gesteigert und Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113).
24 
Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin an, Mitglieder der Al-Shabaab hätten ihre Schwester zunächst entführt und sodann erschossen. Ihr Bruder sei zu Hause erschossen worden. Ihre Eltern seien anwesend gewesen, sie selbst jedoch nicht, da sie auf dem Markt gewesen sei, um Milch zu kaufen. Ihrem anderen Bruder und ihrem Ehemann, die in der Nähe gearbeitet hätten, sei die Flucht gelungen. Drei maskierte Mitglieder der Al-Shabaab seien aus diesem Grund zurückgekommen und hätten sie aufgefordert, beide Männer zurückzuholen, andernfalls würde man sie an deren Stelle töten. Die Details der Morde an ihrer Schwester und ihrem Bruder kenne sie nicht, sie habe ihre Eltern nie danach gefragt, diese seien zu sehr geschockt gewesen. Aus der Anhörung ergibt sich indes nicht, dass die Klägerin angegeben habe, als Geisel von der Al-Shabaab mitgenommen worden zu sein. Woher das Bundesamt diese – auch nicht im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommene – Angabe nimmt, die es im angefochtenen Bescheid für unglaubhaft erachtet, erschließt sich der Berichterstatterin nicht und bleibt daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens außer Betracht.
25 
In ihrem Schreiben vom 10.05.2016 führt die Klägerin aus, weder sie noch ihr Ehemann seien zugegen gewesen, als der Bruder erschossen worden sei. Ihr Ehemann habe aber jetzt durch die sich auch in Kenia aufhaltende, frühere Nachbarin erfahren, dass fünf Al-Shabaab-Kämpfer bei ihnen zu Hause gewesen seien, von denen zwei den Bruder umbrachten, zwei die Schwester entführten und einer das Haus bewachte.
26 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attest vom 02.06.2016 berichtete die Klägerin bei den Anamnesegesprächen am 11.03.2016 und am 27.05.2016: „[...] Ihr Mann habe ihr vor kurzem am Telefon erzählt, dass der inzwischen getötete Bruder ihm etwa eine Woche vor dem Mord erzählt habe, dass er von der Al-Shabaab angerufen worden sei und das, was sie von ihm gewollt hätten, verweigert habe [...]. Am Tag der Morde, im Januar 2014, hätten ihr Mann und der zweite Bruder auf einer Baustelle gearbeitet. Sie selbst sei nachmittags auf den Markt gegangen, um Milch für den Vater zu kaufen. Als sie nach Hause gekommen sei, hätten viele Leute vor ihrem Haus gestanden und ihr erzählt, dass ihr Bruder getötet und ihre Schwester entführt worden sei. Er sei im Hof erschossen worden, aber die Nachbarn hätten ihn bereits ins Haus getragen gehabt. Im Haus habe sie dann den Bruder auf dem Boden liegen sehen und die Eltern ohnmächtig daneben. [...] Etwa zwei Tage nach der Beerdigung seien Al-Shabaab-Leute zu ihnen gekommen und hätten ihr gedroht, dass sie sie auch töten würden, wenn sie nicht umgehend ihren Mann und ihren Bruder herbeischaffe. Daraufhin hätten ihr Mann und sie beschlossen, das Land sofort zu verlassen. Ein Mann habe dann den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt. Diesem habe sie als Bezahlung ihr Wohnhaus und ein weiteres Haus in Mogadischu abtreten müssen (das gehe bei ihnen mündlich unter Zeugen vonstatten). Ihr Ehemann und sie, ihr Vater und ihre Mutter, sowie die beiden 9 und 10 Jahre alten Kinder des getöteten Bruders [...] seien dann in einem Bus nach Kenia gefahren [...].“
27 
In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin hingegen an, sie habe zum örtlichen Scharia-Gericht gehen sollen. Dort sei sie gefragt worden, wo sich ihr Ehemann und ihr Bruder befänden. Einen Tag später sei sie unverschleiert in die Stadt gegangen, um Milch für ihren Vater zu kaufen. Sie sei erwischt worden und habe deshalb nochmals vor Gericht erscheinen sollen. Dort habe man ihr am Folgetag mitgeteilt, sie habe sich unislamisch verhalten, das müsse bestraft werden. Sie sei am Rücken und am Oberschenkel zehnmal ausgepeitscht worden. Auf Nachfrage berichtete die Klägerin, es seien drei bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Bruder, der zu Hause war, erschossen. Sie selbst sei ebenfalls zu Hause gewesen und habe gerade ihrem Vater auf die Toilette geholfen, als die bewaffneten Männer ins Haus eingedrungen seien. Sie habe unmittelbar danebengestanden und habe ihren Vater gerade ins Badezimmer begleiten wollen, dann sei ohne Vorwarnung ein Schuss gefallen. Sie habe zugesehen, ebenso wie ihre Eltern und auch die beiden Kinder, die sie später aufgenommen hätten. Als ihr Bruder blutend zusammengebrochen sei, seien beide Eltern ohnmächtig geworden. Sie sei mit den Kindern in ein Zimmer geflüchtet. Nachbarn hätten ihren Bruder, der sofort tot gewesen sei, zugedeckt und ihm die Augen geschlossen. Zuvor sei auch ihre Schwester entführt worden, sie habe zwangsverheiratet werden sollen. Es habe den Vorwurf gegeben, dass diese sich unislamisch verhalten habe, da sie unverheiratet mit einem anderen Mann etwas angefangen, d. h. ihm nähergekommen sei. Beide zusammen, d.h. ihre Schwester und ihr Bruder, seien am Tag darauf mit Hilfe der Nachbarn beerdigt worden.
28 
Das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist im Vergleich zu den Angaben der Klägerin im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, dem Schreiben vom 10.05.2016 und dem Anamnesegespräch im März und Mai 2016 als deutlich gesteigert zu bewerten. Das Auspeitschen wegen unislamischen Verhaltens und die drohende Zwangsverheiratung mit einem Al-Shabaab-Kämpfer fanden beim Bundesamt keinerlei Erwähnung. Dies ist insbesondere deshalb verwunderlich, da das Auspeitschen wie auch die Zwangsverheiratung Umstände sind, welche die Klägerin selbst betreffen und nicht wie der Tod des Bruders nur mittelbar Auswirkungen auf sie hatten. Angesichts dessen, dass die Bedrohungen der Klägerin mit dem geschilderten Auspeitschen und der bevorstehenden Zwangsverheiratung auch so massiv gewesen sein sollen, dass sie Auslöser für ihre Flucht waren, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb sie die Angaben hierzu erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens und nicht bereits vor dem Bundesamt (oder in dem Schreiben vom 10.05.2016 oder im Anamnesegespräch) vorgebracht hat. Im Ergebnis spricht dieser Umstand daher gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags.
29 
Ferner widerspricht sich die Klägerin in ihrer Darstellung des Kerngeschehens, wenn sie bei ihren Berichten im Jahr 2016 jeweils angibt, sie sei nicht zu Hause gewesen, als ihr Bruder erschossen worden sei und sodann zwei Jahre später in der mündlichen Verhandlung berichtet, sie habe unmittelbar danebengestanden und alles mitangesehen. Selbst wenn die Verständigung mit dem Dolmetscher des Bundesamtes schwierig gewesen sein sollte, wie es die Klägerin auf Nachfrage als Begründung für den Widerspruch im Kerngeschehen ausführt, erklärt dies nicht die Niederschrift eines gänzlich anderen Fluchtgrundes. Insbesondere ist in diesem Fall nicht plausibel zu erklären, wie es sein kann, dass die anderen Angaben, welche die Klägerin vor dem Bundesamt gemacht hat und die von demselben Dolmetscher übersetzt wurden, zutreffend sind. Zudem findet sich in der Anhörungsniederschrift der Passus, die Klägerin habe bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab und wurde ihr das Protokoll binnen zehn Minuten auch rückübersetzt. Jedenfalls aber ist die Begründung der Klägerin für diesen deutlichen Widerspruch, der Dolmetscher bei dem Bundesamt sei sehr schlecht gewesen, ersichtlich nicht geeignet, die abweichenden Angaben in dem Schreiben vom 10.05.2016 zu erklären. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, sie habe auch in diesem Schreiben angegeben, nicht vor Ort gewesen zu sein, als der Bruder umgebracht worden sei, gab sie an, sie wisse gar nicht, wer das Schreiben verfasst habe, sie könne ja gar kein Deutsch. Anschließend erinnerte sie sich, sie habe einen Landsmann, einen Herrn ... gekannt und bevollmächtigt, er müsse das geschrieben haben. Es ist nicht überzeugend, dass ein Unbeteiligter im Namen der Klägerin ein Schreiben an ihren Anwalt verfasst hat und sich unter Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid einen fiktiven Geschehensablauf „ausdenkt“. Diese Einschätzung wird durch das nun vorgelegte ärztliche Attest mit den gleichlautenden Angaben nochmals untermauert.
30 
Schließlich ergeben sich auch in der Zusammenschau Ungereimtheiten. Unterstellt, der Bruder und die Schwester wären tatsächlich von Al-Shabaab getötet worden, ist ferner nicht klar, weshalb die Al-Shabaab auch den Bruder und den Ehemann der Klägerin, die in der Nähe gearbeitet haben sollen, umbringen wollte. Die Klägerin hat nur angegeben, ihre Schwester habe sich unislamisch verhalten und ihr Ehemann habe ihr am Telefon gesagt, dass ihr erschossener Bruder zuvor ein Verhalten, das die Al-Shabaab von diesem eingefordert habe, abgelehnt habe. Was ihren geflohenen Bruder und ihren Ehemann betrifft, hat die Klägerin keine individuellen Gründe angegeben, die ein Interesse der Al-Shabaab an der Ermordung der beiden Männer darlegen würden. Sofern die Klägerin im Weiteren angegeben hat, die Al-Shabaab-Milizen hätten gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht verrate, wo sich ihr Ehemann und ihr Bruder aufhielten, ist nicht nachvollziehbar, dass ihr vor dem Scharia-Gericht gedroht worden sein soll, sie würde nun, da der Ehemann verschollen sei, zwangsverheiratet.
31 
Im Ergebnis fehlt es daher an einer glaubhaft geschilderten Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG).
32 
Es bestand auch kein Anlass, dem von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zu folgen und die Frage des Gesundheitszustands der Klägerin durch Einholung einer ärztlichen Auskunft weiter aufzuklären (zum Beweis der Tatsache, „dass sie auch Folterspuren auf/an dem Rücken hat, von Peitschenhieben“), denn aus Rechtsgründen kommt es auf diese Beweistatsache nicht an. Die Klägerin hat auch bei Wahrunterstellung dieser Tatsache nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Denn selbst für den Fall, dass die Klägerin, wie von ihr geschildert, von Mitgliedern der Al-Shabaab ausgepeitscht worden ist, weil sie unverschleiert das Haus verlassen hat, ist sie aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat nicht von erneuter Verfolgung bedroht. Zwar sind Körperstrafen (Auspeitschungen), die nach dem religiösen islamischen Recht im Falle der Weigerung einer Frau, den Schleier zu tragen, verhängt werden können, menschenunwürdig (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 – 6 A 10217/02 –, juris Rn. 4). Jedoch ist eine Verletzung der Menschenwürde von Frauen, die sich der islamischen Verpflichtung, einen Schleier zu tragen, unterwerfen müssen, nicht zu erkennen. Bei der asylrechtlichen Beurteilung einer fremden Rechtsordnung kann diese nicht am weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes gemessen werden, denn es ist nicht Aufgabe des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 18.02.1996, BVerwGE 74, 31, 37). Der Klägerin ist es als Muslimin in Somalia zumutbar, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie beispielsweise seit ihrer Flucht nach Deutschland von westlichen Idealen geprägt leben würde. Vielmehr ist sie auch vor Gericht in der mündlichen Verhandlung verschleiert erschienen. Auf Nachfrage, weshalb sie in Somalia unverschleiert das Haus verlassen habe, gab die Klägerin auch keine entgegenstehende innere Überzeugung an, sondern schlicht die Tatsache, dass sie ihren Schleier gewaschen und keinen zweiten Schleier zum Wechseln gehabt habe.
33 
Der Klägerin droht auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
34 
Die Bevölkerung Somalias ist in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt, zersplittert. Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser. Einzelne ethnische Minderheiten, deren genauer Anteil an der Gesamtbevölkerung unklar ist, leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung, nicht aber systematisch von staatlichen Stellen, wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA, Lagebericht 2018, S. 12).
35 
Die Sheikhal (oder Sheikhash) sind eine gemeinsame Bezeichnung für Abstammungslinien mit einem erblichen religiösen Status. Alle Sheikhal führen ihre Abstammung auf legendärer Ebene auf einen gemeinsamen Vorfahren (Sheikh Faqi Omar) zurück (s. ACCORD, Gundel: Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 21 m.w.N.). Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias. Die meisten Sheikhal stehen derzeit in einer Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye, was nach Gundel (a.a.O. S. 21) ein Beispiel dafür ist, dass ein „schwacher“ Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen. Teilweise werden die Sheikhal zu den ethnischen Minderheiten gezählt (vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Somalia – Clans und Minderheiten, Mai 2017, S. 14). Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert, wobei das Ausmaß der Diskriminierung von der Gruppenzugehörigkeit abhängt (a.a.O. S. 38). Polizei und Gerichte sollen Angehörige von Minderheiten nicht (mehr) systematisch benachteiligen Die Polizei ist in den Minderheiten-Quartieren kaum präsent. Weil Polizei und Justiz zum Teil bestechlich sind, werden Minderheiten, die wirtschaftlich schwächer sind, tendenziell benachteiligt (a.a.O. S. 41). Erkenntnisse dahingehend, dass Angehörige des Clans der Sheikhal in dem Heimatdorf der Klägerin, ..., das ca. 30 km südwestlich von Kismaayo entfernt liegt, Übergriffen allein wegen ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt sind, liegen nicht vor. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
36 
Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund ihrer mit ärztlichem Attest vom 15.10.2018 nachgewiesenen Zwangsbeschneidung zuzuerkennen. Dabei verkennt die Berichterstatterin nicht, dass die zwangsweise vorgenommene Genitalverstümmelung eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen kann. Es bedarf angesichts der mit ihr verbundenen körperlichen Verstümmelung sowie möglicher Komplikationen bis hin zum Verbluten keiner weiteren Begründung, dass die Zwangsbeschneidung eine Rechtsverletzung von erheblicher Intensität ist. Im vorliegenden Fall wurde dieses grausame Ritual jedoch bereits an der Klägerin vollzogen. Es ist weder vorgetragen noch sonst aus den verfahrensgegenständlichen Erkenntnismitteln ersichtlich, dass ihr bei Rückkehr nach Somalia eine weitere Form der Zwangsverstümmelung in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
37 
Eine Verfolgung der Klägerin bei einer Rückkehr nach ... aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Einreise nach Somalia als Rückkehrerin gilt, führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass sie aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt werden wird. Für eine Verfolgung von Rückkehrern durch die Al-Shabaab in ... gibt es keine Anhaltspunkte. Eine Verfolgung durch Regierungskräfte erscheint ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Das Auswärtige Amt führt zwar aus, über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger lägen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß und ad hoc durchgeführt hätten. Es betont jedoch, staatliche Repressionen seien nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Shabaab (AA, Lagebericht 2018, S. 20 f.). Auch The Danish Immigration Service (im Folgenden: DIS) berichtet, die Tatsache, dass eine Person im westlichen Ausland gewesen sei, sei für die Al-Shabaab nicht entscheidend (DIS, South and Central Somalia, 1/2017, S. 49). Die Klägerin gehört überdies nicht zum Kreis derjenigen Personen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer prominenten öffentlichen Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Somalia [South and Central]: Fear of Al-Shabaab, July 2017, S. 20). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Verhalten nicht an die dortigen Gepflogenheiten anpassen könnte, liegen nicht vor, zumal die Klägerin bis zu ihrem 32. Lebensjahr in Südsomalia gelebt hat und mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist.
38 
Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegen.
39 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz entsprechend (§§ 3c bis 3e AsylG).
40 
Ein Anspruch ergibt sich nicht bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die in allen Landesteilen Somalias verhängt und auch vollzogen wird (AA, Lagebericht 2018, S. 18), sind im Falle der Klägerin keine Anhaltspunkte ersichtlich.
41 
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
42 
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist im Gesetz nicht näher definiert, aber in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL unter Heranziehung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK als absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 –54810/00 – Jalloh/Deutschland, NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. und Jarass, Charta der Grundrechte, 3. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 9). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff.). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2f QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt, sog. real risk (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, NVwZ 2012, 454 Rn. 20 und vom 20.03.2013 – 10 C 23.12 –, NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, welcher der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Aus einem solchen Umstand folgt jedoch gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL die Vermutung, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden.
43 
Zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 22 – 28.
44 
Ein in diesem Sinne ernsthafter Schaden ergibt sich nicht bereits aus dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Bedrohung durch die Al-Shabaab, denn dieses ist bei Würdigung der vorgetragenen Gesamtumstände nicht glaubhaft (vgl. dazu die obigen Ausführungen).
45 
Jedoch ergibt sich eine drohende individuelle Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus der in dem Heimatdorf der Klägerin, ..., vorherrschenden humanitären Lage. Die humanitäre Lage in der Heimatregion eines Klägers kann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, Urteile vom 29.01.2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75 und vom 28.06.2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.).
46 
In Süd- und Zentralsomalia ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung (AA, Lagebericht 2018, S. 19). Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt, ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln oder Trinkwasser versorgen. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Fast die Hälfte der somalischen Bevölkerung lebt in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar am Tag (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 117). Zu Beginn des Jahres 2017 hat sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert (geringe Ernteerträge, Trockenperioden), so dass 6,7 Millionen Menschen auf Unterstützung angewiesen sind, darunter 3,2 Millionen auf akute lebensrettende Hilfe. Der somalische Präsident hat am 28. Februar 2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60 % des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 121 f.).
47 
Die prekären humanitären Verhältnisse sind nicht nur auf Naturereignisse wie Dürreperioden zurückzuführen, sondern werden kausal und zum Teil auch zielgerichtet von den Konfliktparteien als Akteure im Sinne des § 3c AsylG verursacht und ausgenutzt.
48 
Für eine Berücksichtigung dieser mangelhaften humanitären Lage im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist erforderlich, dass diese auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zurückzuführen ist, denn § 4 Abs. 3 AsylG verweist ausdrücklich auf § 3c AsylG („gelten entsprechend“). Zudem hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass allgemeine Gefahren, wie beispielsweise eine im Herkunftsland nicht ausreichend behandelbare Krankheit, mangels entsprechenden Akteurs im Sinne von Art. 6 QRL für den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. b QRL unbeachtlich sind (EuGH, Urteil vom 18.12.2014 – C-542/13 –, juris Rn. 31 ff). Insoweit kann die allgemeine humanitäre Lage ohne hinreichend kausale Rückführung auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur lediglich einen Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG begründen – nicht jedoch einen subsidiären Schutz (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 43 f.; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2017 – 20 ZB 17.30873 –, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – BVerwG 10 C 13/12 –, juris Rn. 24 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 – 16 K 219.17 A –, juris Rn. 38). In der richterlichen Analyse des European Asylum Support Office (EASO), Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), 2018, Seite 120, heißt es dazu:
49 
„[...] So enthält Artikel 6 AR [...] eine Liste der Akteure, die Schutz bieten können, was dafür spricht, dass solche Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können. In Erwägungsgrund 26 AR [...] wird zudem erläutert, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Aus diesem unterschiedlichen Zusammenhang folgerte der EuGH, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert würde, nicht ausreichen kann, um ihm auf der Grundlage von Artikel 15 Buchstabe b den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Somit ist es zwar möglich, dass eine Person gemäß Artikel 3 EMRK in Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden darf, in dem keine angemessene Behandlung verfügbar ist, jedoch bedeutet dies nicht, dass der Betreffende gemäß Artikel 15 Buchstabe b Anspruch auf subsidiären Schutz hat [...].“
50 
Die Anforderungen an das Ausmaß der Rückführung der humanitären Lage auf einen Akteur wird in der Rechtsprechung derzeit – soweit ersichtlich – nicht einheitlich beurteilt. Einer Ansicht nach sollen reine Kausalitätserwägungen ausreichend sein, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.12.2017 – 5 K 3637/17.A –, juris Rn. 50; wohl auch VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 – 2 K 2909/16 –, juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 70, das insoweit recht knapp auf das Urteil des BVerwG vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – verweist, in dem ausgeführt wird: „Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen [...]“ (juris Rn. 25). Anderer Ansicht nach soll die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch von Art. 15b QRL „eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs“ erfordern, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 66; sowie im Anschluss daran VG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2018 – A 14 K 2779/15 –, juris Rn. 36.
51 
Der EGMR führt in seinem Grundsatzurteil vom 28.06.2011 − 8319/07Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 282 f. aus:
52 
„Wenn die schlechten humanitären Bedingungen in Somalia nur oder überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, wie einer Dürre, kann das im Fall N./Vereinigtes Königreich (EGMR Slg. 2008 = NVwZ 2008, 1334) verwendete Kriterium angemessen sein. Es ist aber eindeutig, dass die Trockenheit zwar zu der humanitären Krise beigetragen hat, sie aber überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgeht. Die Berichte weisen darauf hin, dass alle Konfliktparteien rücksichtslose Methoden der Kriegsführung in dicht besiedelten ländlichen Gebieten ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Zivilbevölkerung angewendet haben [...]. Das allein hat die verbreitete Vertreibung und den Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur zur Folge gehabt. Außerdem hat die Weigerung von al-Shabaab, internationale Hilfsorganisationen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle tätig werden zu lassen, obwohl zwischen einem Drittel und der Hälfte der Somalier in großer Entbehrung leben, die Lage erheblich verschlechtert [...] Deswegen ist der Ansatz im Urteil N./Vereinigtes Königreich (EGMR, Slg. 2008 = NVwZ 2008, 1334) unter den Umständen dieses Falles nicht angemessen. Das im Urteil M.S.S./Belgien u. Griechenland (Slg. 2011 Nr. 254 = NVwZ 2011, 413) verwendete Kriterium ist besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Bf. berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit.“
53 
Auch im Jahre 2018 haben internationale Menschenrechtsorganisationen keine Vertreter dauerhaft nach Somalia entsandt. Ihre Vertreter reisen nur gelegentlich und unter großem individuellem Sicherheitsrisiko dorthin. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Menschenrechtsorganisationen „zwar möglicherweise politisch gebilligt“ und gefördert, sehen sich aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren, ausgesetzt. In den anderen Gebieten ist eine Arbeit von Menschenrechtsorganisationen nicht möglich (AA, Lagebericht 2018, S. 7). Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen AMISOM bzw. somalischen Sicherheitskräften und Al-Shabaab statt. Schwerpunkte der Auseinandersetzungen sind insbesondere die Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Jubba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von Al-Shabaab. Darüber hinaus gibt es immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna wa Jamah (AA, Lagebericht 2018, S. 16). Nach Angaben der UN gab es zu Jahresbeginn 2017 ca. 1,1 Millionen Binnenvertriebene in Somalia, davon schätzungsweise 400.000 Menschen in Mogadischu allein. Durch die Folgen der schweren aktuellen Dürre soll sich die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen (englisch: Internally Displaced Persons, IDPs) seitdem mehr als verdoppelt, d.h. auf ca. 2,6 Mio. erhöht haben (UN Office fort he Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Somalia, Humanitarian Snapshot, Stand 06.08.2018). Die Vertriebenen sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen, aber auch staatlichen Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung. Rechtswidrige Zwangsräumungen, die Binnenvertriebene und die arme Stadtbevölkerung betrafen, sind nach wie vor ein großes Problem, insbesondere in Mogadischu, wo allein seit November 2016 mehr als 60.000 Menschen betroffen waren. Die Mehrheit der Vertriebenen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt und sie unter äußerst schlechten Bedingungen leben (AA, Lagebericht 2018, S. 19).
54 
70 % der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die Al-Shabaab behindert wird. Zwar hat die Al-Shabaab auch zu Propagandazwecken selbst Hilfsgüter verteilt (in den Gebieten Bay, Bakool, Galgaduud, Hiiran, Lower Shabelle und Mudug). Andererseits wurde die humanitäre Hilfe von außen behindert oder blockiert. Zudem wurde die Erhebung von Steuern verstärkt, wurden humanitäre Bedienstete entführt und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Weise behindert (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 123, z.T. m.w.N.). Es gibt aber auch Berichte, wonach die Al-Shabaab bei der Dürre im Jahr 2017 anders reagiert habe, als in der vergangenen Dürreperiode 2010-2012. Sie habe Hilfslieferungen weitgehend gewähren lassen, so lange sie nicht als solche erkennbar gewesen seien (z. B. durch das Logo einer NGO). Als Grund dafür wird vermutet, dass auch die Familien der Al-Shabaab von humanitärer Hilfe oder z.B. von der Errichtung eines Brunnens profitieren. Andererseits kämen die Bedrohungen nicht ausschließlich von Al-Shabaab. So komme es auch vor, dass internationale Organisationen und NGOs von anderen Akteuren zur Lieferung von Hilfsgütern oder zur Zahlung von Steuern aufgefordert würden. Außerdem sei es zur Verhaftung und Erpressung lokaler Bediensteter durch staatliche Sicherheitskräfte gekommen, die sich bereichern wollten (Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission [FFM], August 2017, S. 40). Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al-Shabaab zu stoßen, sei immer noch hoch. Diese Straßensperren behinderten in Süd-/Zentralsomalia Bewegungen und die Lieferung von Hilfsgütern. Jene, die es sich leisten könnten, versuchten mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, Seite 111).
55 
Die oben genannten Dürreperioden sind nach diesen Erkenntnissen nicht alleine ursächlich für die mangelhafte Versorgung der somalischen Bevölkerung. Vielmehr tragen dazu auch die Sicherheitsprobleme generell und die al-Shabaab-Miliz im Besonderen bei, indem sie den Zugang zu Hilfslieferungen in Süd- und Zentralsomalia – sowohl in Gebieten außerhalb als auch in den von der al-Shabaab kontrollierten Gebieten – erschweren. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung, benachteiligte Bevölkerungsteile überhaupt zu erreichen. Die prekären humanitären Verhältnisse sind mithin nicht nur auf Dürreperioden zurückzuführen, sondern werden kausal und zum Teil auch zielgerichtet von den Konfliktparteien verursacht und ausgenutzt.
56 
Der Rechtsprechung des EGMR folgend ist in diesem Fall auf die Fähigkeit der Klägerin, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, sowie ihre Verletzlichkeit für Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegen stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Südsomalia aufgrund der dortigen humanitären Lage in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt werden wird. Insbesondere geht die Berichterstatterin davon aus, dass sie dort nicht in der Lage sein wird, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen.
57 
Für die Beurteilung der Versorgungslage ist – anders als im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG (grundlegend BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 14; zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 7 m.w.N.) – nicht in erster Linie auf die Herkunftsregion der Klägerin abzustellen, sondern prüft der EGMR grundsätzlich mit Blick auf den gesamten Abschiebungszielstaat und eruiert zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 – [Sufi u. Elmi / Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681 Rdnrn. 265, 301, 309). Dies gilt auch für die Beurteilung solcher Umstände, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.
58 
Nach derzeitigen Erkenntnissen (s. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 138) ist die Hauptstadt Mogadischu derzeit die einzige Stadt in Süd- und Zentralsomalia, in die es einen geordneten Direktflugverkehr gibt (aus Europa bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines, darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an). Maßgeblich ist daher zunächst auf die humanitäre Lage in Mogadischu abzustellen.
59 
Es kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten in Somalia. 2015 wurde ein Wirtschaftaufschwung in Mogadischu verzeichnet und Dank der verbesserten Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung. In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit nach Mogadischu gekommen, so dass solche Arbeitskräfte in der Stadt zahlreich verfügbar sind. Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker, Arbeiter im Gastgewerbe, Schneider, Ingenieure, medizinisches Personal, Personen mit fortgeschrittenen IT- und Computerkenntnisse, Personen mit Agrarfachwissen, Lehrkräfte auf allen Ebenen, Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen, Betriebswirte und Buchhalter, Arbeiter im Verkauf und Marketing und Personen, die Englisch sprechen. Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindung oder Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familie schlechtere Chancen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 118 ff.).
60 
Ferner sind Familie und Clan die wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse geht. Die unterste Ebene des Clan-Systems ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht bildet hier ein soziales Sicherheitsnetz, wohingegen es keinen staatlichen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe gibt (AA, Lagebericht 2018, S. 19). Es gilt als allgemeine Regel, dass auch sehr entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützt werden. Eine schwache Person mit wenigen Ressourcen ist auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder eines engen Netzwerks angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse von vertriebenen Verwandten zu erfüllen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 129 f.). Die Situation in den vielen Flüchtlingslagern in und um Mogadischu stellt sich als besonders schwierig dar. Wie bereits ausgeführt sind derzeit ca. 2,4 Millionen Menschen allein innerhalb Somalias auf der Flucht (UN OCHA, s.o.). Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt, und die Situation angesichts der über zwei Millionen Flüchtlinge sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei u.a. das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 114).
61 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht die Berichterstatterin davon aus, dass eine Abschiebung nach Mogadischu die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt, da es ihr aufgrund der dortigen humanitären Lage nicht möglich sein wird, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen.
62 
Die Familie der Klägerin lebt nicht mehr in Somalia. Den Kontakt zu ihrer Mutter hat sie in Deutschland verloren. Der ebenfalls in Deutschland lebende Vater, den die Klägerin betreut, ist erblindet und schwerbehindert (...). Ihr Ehemann befindet sich mit den beiden Kindern des verstorbenen Bruders in einem Flüchtlingslager in Kenia. Ihre Kinder wurden ihr von den Eltern ihres ersten Ehemannes nach dessen Tod „weggenommen“ und leben bei diesen. Dass die Klägerin auch dort unterkommen könnte, erscheint ausgeschlossen, da sie davon spricht, die Familie habe ihre Kinder entführt. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass ihrer zweiten Tochter von Seiten ihrer Schwiegermutter die Beschneidung droht, was die Klägerin als großes Unglück empfindet. Mit einer finanziellen Unterstützung durch andere Familien- oder Clanmitglieder oder aus dem Ausland könnte die Klägerin ebenfalls nicht rechnen.
63 
Die Klägerin ist als Frau und Angehörige eines Minderheitenclans ohne familiäre Beziehungen in Mogadischu weitestgehend schutzlos. Sie war bisher Hausfrau, eine (abgeschlossene) Schul- oder Berufsausbildung hat sie nicht. Da die Klägerin bereits im Kindesalter, mit ca. acht oder neun Jahren, Mogadischu verlassen hat, ist davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Gepflogenheiten auch nicht vertraut ist. Das Haus, das die Familie in Mogadischu besaß, hat sie zur Finanzierung der Ausreise der Klägerin verkauft; einen Ort, an dem die Klägerin unterkommen könnte, gibt es nicht.
64 
Mangels familiärer oder Clan-Verbindungen wird die Klägerin daher in Mogadischu nicht selbständig im wirtschaftlichen Leben Fuß fassen können. Es ist davon auszugehen, dass sie in einem der Flüchtlingslager in Mogadischu unterkommen müsste und so bei lebensnaher Betrachtungsweise ihre Grundbedürfnisse nicht in ausreichender Weise decken könnte. Die Klägerin wäre als alleinreisende Frau weitgehend schutzlos und insbesondere auch von sexueller Gewalt bedroht: „Internally displaced women and girls remain at particular risk of sexual and gender-based violence by armed men, including government soldiers and militia members, and civilians. According to the UN, incidents of reported sexual violence around displacement settlements increased in 2017“ (Human Rights Watch, World Report 2018, Somalia). Insbesondere Frauen und unbegleitete Kinder sind in diesen Lagern dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die Menschen hausen in Zelten und Hütten, ohne Licht und ohne Schutz durch die Polizei, und leiden unter Nahrungsmittelmangel. Milizen, die Militäruniformen tragen, weshalb es unmöglich ist, sie von Soldaten zu unterscheiden, missbrauchen und berauben die Menschen. Sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt ist weit verbreitet, ebenso wie der Einsatz von Kindersoldaten und die Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland: Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014, S. 39).
65 
Die Klägerin könnte sich nicht sicher in anderen Landesteilen Süd- und Zentralsomalias, auch nicht in ihrem Heimatdorf in ..., niederlassen. Zwar könnte sie wohl nach ... reisen, denn sämtliche Regionen Südsomalias sind von Mogadischu aus mit dem Bus erreichbar. Gefahren gehen vor allem von Straßensperren („Checkpoints“) aus, die von sämtlichen Konfliktakteuren – Clan-Milizen, staatlichen Truppen und Al-Shabaab – sowie von Banditen errichtet werden. Ob dieser Transfer einer alleinreisenden Frau gefahrlos möglich ist, braucht hier indes nicht entschieden werden. Denn auch in ihrem Heimatdorf droht die Klägerin, in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
66 
Mogadischu ist im Falle der Klägerin zwar nicht nur das Ende der Abschiebung, sondern auch ihr Geburtsort. Jedoch gilt, dass nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen ist, wenn sich der Ausländer vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, NVwZ 2013, 1167, 1168, Rn. 14). Die Klägerin gab an, in Mogadischu zwar geboren worden zu sein. Sie sei jedoch als Kind, im Alter von ca. acht oder neun Jahren, mit ihrer Familie nach ... gezogen. Da sie dort die letzten ca. 24 Jahre bis unmittelbar vor ihrer Ausreise gelebt hat, ist auf ..., das ca. 30 km südwestlich von Kismaayo in der Provinz Jubbada Hoose liegt, abzustellen.
67 
Zu der Heimatprovinz der Klägerin, Jubbada Hoose, die sich im äußersten Süden Somalias an der Grenze zu Kenia befindet, hat das OVG Lüneburg (Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 43 ff.) ausgeführt:
68 
„[Hier] liegt die für Südsomalia typische Situation der vor allem im ländlichen Raum präsenten Al-Shabaab-Miliz vor. In den meisten größeren Städten, u.a. in Kismayo, stellt die Al-Shabaab aber keinen militärischen Machtfaktor mehr dar, obwohl sie immer noch eingeschränkt aktiv ist. Dies ist maßgeblich auf die Anwesenheit von Truppen der AMISOM und auch der somalischen Sicherheitskräfte (SNA) zurückzuführen, die in den letzten Jahren verschiedene Offensiven gegen die Al-Shabaab-Miliz gekämpft haben und diese erfolgreich aus den Städten verdrängen konnten (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 57 ff.; Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 14 f.; Landinfo, Somalia: Power relations in Southern Somalia, 10.11.2016). Weitere Akteure, die eine Rolle in der Region Jubbada Hoose spielen, sind Truppen der Verwaltung von Jubaland und lokale Clan-Milizen (European Asylum Support Office [EASO], Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 32). Letztere arbeiten einerseits mit den Truppen der AMISOM zusammen, um Gebiete von der Al-Shabaab zu säubern (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 58). Andererseits ist eine Zusammenarbeit insbesondere kleinerer Clans mit Al-Shabaab üblich, die noch immer einen wichtigen Machtfaktor in Somalia darstellt und dies aller Voraussicht nach auch in Zukunft tun wird (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland: Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, S. 96 f.). Es ergibt sich eine unübersichtliche Gesamtlage, in der ein Aufeinandertreffen von Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), Kämpfern der Al-Shabaab sowie lokaler Clan-Milizen und regionaler Truppen immer wieder vorkommt. Insbesondere die Truppen der SNA und der AMISOM sowie die der Regionalverwaltung werden von Kämpfern der Al-Shabaab angegriffen (EASO, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 31; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 25.4.2016, S. 23).
69 
Nach Informationen des BFA wird der Großteil von Jubaland nach wie vor von der Al-Shabaab verwaltet. Die Jubaland Interim Administration (im Folgenden: JIA) verfüge nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiere mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien; AMISOM wiederum kooperiere auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Der Stadt Kismaayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. „Formerly, Kismayo was the Wild West, but in recent years it has become one of the top three safest towns in South/Central.“ (Sicherheitslage in Somalia, FFM, August 2017, S. 59). Der JIA sei es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Die Stadt gelte als ruhig und sicher, die Sicherheitslage habe sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten könnten sich in Kismaayo frei und relativ sicher bewegen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 12.01.2018, S. 24). Die Al-Shabaab sei in Kismaayo nur eingeschränkt aktiv, es komme nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. In Kismaayo mangele es der Al-Shabaab offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz (DIS, South and Central Somalia, 1/2017, S. 50). Allerdings gebe es sehr wohl eine verdeckte Präsenz der Al-Shabaab in Kismaayo, die auch über Frauen oder Familien von Al-Shabaab-Angehörigen, die als Unterstützungs- bzw. Logistiknetzwerk agierten. Die Konflikte über die Ressourcen in Kismaayo seien durch die ca. 35.000 Flüchtlinge, die aus Kenia zurückgekehrt seien, verstärkt worden (DIS, South and Central Somalia, 1/2017, S. 16). Dadurch ändere sich die Demographie der Stadt, denn viele der „Rückkehrer“ seien eigentlich gar nicht in Kismaayo autochthon, sondern stammten aus anderen Teilen Somalias, was sich langfristig als problematisch erweisen könnte. Außerdem sei Kismaayo sehr teuer geworden. Erst wenn das Hinterland erschlossen bzw. Al-Shabaab von dort vertrieben worden sei, könne sich dies wieder ändern. (Sicherheitslage in Somalia, FFM, August 2017, S. 60 f.).
70 
Der Kontrollbereich der JIA für Kismaayo ende allerdings wenige Kilometer außerhalb der Stadt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia, 12.01.2018, S. 24). Bezüglich der Einflussgebiete der Regierung und ihrer Verbündeten habe es in dem Zeitraum von 2012 bis 2017 kaum relevante Änderungen gegeben. Zwar kontrollierten die Regierung und ihre Verbündeten viele Städte, darüber hinaus sei eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gebe es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reiche oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismaayo oder Baidoa sei der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ bestehe also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM seien vom Gebiet der Al-Shabaab umgeben. Folglich befänden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der Al-Shabaab. Dahingegen könnten nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von Al-Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12.01.2018, S. 12 f). Im Bericht der Fact Finding Mission wird näher ausgeführt, der Radius des Einflusses der Regierungskräfte außerhalb des Stadtgebietes von Kismaayo sei überschaubar. Eine Quelle nenne 10 Kilometer, eine andere 20–30 Kilometer, eine dritte Quelle beziffere den Perimeter der Regierungskräfte mit 5–10 Kilometer (Sicherheitslage in Somalia, FFM, August 2017, S. 22). Mehrere Analyseinstitutionen und drei somalische Quellen geben dazu an: „JIA kontrolliert Kismaayo Stadt. Außerhalb der Stadt haben sie keine Kontrolle.“ „Die Straßen in diesem Gebiet werden von Al-Shabaab kontrolliert, Zölle/Steuern werden erhoben.“ „Wenige Kilometer außerhalb von Kismaayo ist es nicht sicher.“ „25 Kilometer um Kismaayo herum kontrolliert Madobe.“ „Von zwanzig bis dreißig Kilometern außerhalb von Kismayo kommen immer wieder Meldungen über bewaffnete Zusammenstöße mit der AS“ (Sicherheitslage in Somalia, FFM, August 2017, S. 62). Einer der Gründe, warum Kismaayo relativ sicher ist, soll sein, dass neu ankommende Personen streng kontrolliert werden. Neu ankommende und zurückkehrende werden als potenzielle Bedrohung gesehen. Leute aus Dadaab (Kenia) beispielsweise könnten nach Kismaayo zurückkehren, aber für eine(n) Somali, der in Europa gelebt habe, sei das kompliziert (DIS, South and Central Somalia, 1/2017, S. 15).
71 
Die der Berichterstatterin zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel deuten im Wesentlichen darauf hin, dass die Angaben der Klägerin, ihr Heimatdorf wie auch die gesamte Region werde von der Al-Shabaab kontrolliert, zutreffen. Mit Ausnahme des Stadtgebiets von Kismaayo und einem wenige Kilometer umfassenden Radius ist das Gebiet weiterhin unter der Kontrolle der Al-Shabaab. Anders als in Kismaayo selbst dürfte die Gesamtlage im Umland nach den Kriterien des Diakité-Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG) diejenigen eines innerstaatlichen, bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (in diesem Sinne OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 – juris Rn. 40). Bei lebensnaher Betrachtung würde die Klägerin in ihrem Heimatdorf keine Lebensumstände vorfinden, die sie vor einer Verelendung schützen könnten. Die Familie der Klägerin hat, um die Ausreise zu finanzieren, zwei Grundstücke / Häuser verkauft. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen Ort mehr hat, an den sie zurückgehen und an ihre Existenz vor der Flucht anknüpfen könnte. Zur Schaffung einer eigenen wirtschaftlichen Existenzgrundlage dürfte sie kaum in der Lage sein. Auf dem Land gibt es im Vergleich zu den urbanen Zentren weniger oder kaum Arbeitsmöglichkeiten, wobei dies insbesondere für die Klägerin gilt, die nie eine Schule besucht, sondern sich zu Hause um den kranken Vater und um die Kinder gekümmert hat. Überdies gilt in den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten eine strenge Interpretation der Scharia, welche Frauen von wirtschaftlichen Aktivitäten generell ausschließt, da diese als unislamisch gelten (UK Home Office, Country Policy and Information Note Somalia: Women fearing genderbased violence, Version 4.0 April 2018, 2.3.11.). Hinsichtlich des Fehlens familiärer Verbindungen der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
72 
Nachdem die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG subsidiär schutzberechtigt ist, ist auf weitere unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote nicht mehr einzugehen, da der subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2012 – 10 B 38/12 –, juris). Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind demgegenüber nachrangig, weshalb es auch keiner Entscheidung über den zweiten Hilfsbeweisantrag der Klägerin bedarf.
73 
Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) kann keinen Bestand haben. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nur erlässt, wenn dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Zur Klarstellung ist in der Folge auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids aufzuheben.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin mit dem Begehren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterliegt, mit dem Begehren der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus jedoch obsiegt, geht das Gericht von einer Gewichtung der verschiedenen Streitgegenstände im Verhältnis von 1:1 aus. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berichterstatterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da die Ladung – die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung auf Beklagtenseite vom 27.06.2017 formlos erfolgt ist – einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist erhobene (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 Asylgesetz [im Folgenden: AsylG]) Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; der Bescheid des Bundesamts vom 24.11.2015 ist aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie kann jedoch subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG beanspruchen.
16 
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
17 
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris Rn. 19 m.w.N.) Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer, als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 40). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 89, 162, juris Rn. 17).
18 
Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass die Verfolgung nicht von dem Staat, sondern von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
19 
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 22 f.). Eine Vorverfolgung liegt vor, wenn der Schutzsuchende aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist, was grundsätzlich einen nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2013 – A 12 S 2023/11 –, BeckRS 2013, 59598).Die Flüchtlingseigenschaft wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung besteht und der Schutzsuchende in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG, Gründe für seine Verfolgungsfurcht in schlüssiger Form vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass er die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse, in einer Weise schildert, die geeignet ist, das Begehren lückenlos zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 56; grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 – 9 C 321.85 –, NVwZ 1987, 701 m.w.N.). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet.
20 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch unter Berücksichtigung der der Sachaufklärung im Asylverfahren innewohnenden Schwierigkeiten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass sich die Verfolgungsgeschichte der Klägerin wie von ihr beschrieben zugetragen hat und die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist. Ihre Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal in Somalia sind nicht glaubhaft. Sie sind insbesondere mit Blick auf das Kerngeschehen widersprüchlich und als gesteigert zu bewerten. Ihr droht in Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
21 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, Mitglieder der Al-Shabaab hätten ihren Bruder und ihre Schwester umgebracht. Sie selbst sei ausgepeitscht worden und habe mit einem Al-Shabaab-Mitglied zwangsverheiratet werden sollen.
22 
Bei der Al-Shabaab-Miliz handelt es sich um einen nichtstaatlichen Akteur, von dem eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäß § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen kann, da der somalische Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (§ 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Somalia hat zwar den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat ohne flächendeckende, effektive Staatsgewalt. Noch immer herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Friedenstruppe AMISOM (Mission der Afrikanischen Union in Somalia) gegen die Miliz Al-Shabaab. Teilweise sind die Gebiete unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab oder anderer Milizen. In den von der Al-Shabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch die Al-Shabaab (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 07.03.2018, S. 4 f. [im Folgenden: AA, Lagebericht 2018]). In Mogadischu und anderen urbanen Zentren, die von der Regierung und ihren Alliierten kontrolliert werden, sind die Behörden zum Teil schutzwillig, jedoch meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Verantwortlich hierfür ist die strukturelle Schwäche der Sicherheitskräfte, der Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, die schwachen Kommandostrukturen, die Korruption und die Straflosigkeit für schwerste Verbrechen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia [im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Somalia], 12.01.2018, S. 59; s. auch VG Bremen, Urteil vom 17.8.2018 – 2 K 2909/16 –, BeckRS 2018, 22798).
23 
Eine konkrete, der Al-Shabaab zuzurechnende Bedrohungslage für die Klägerin zur Zeit ihrer Ausreise aus Somalia steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen, da die Klägerin im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht hat und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält. Ferner hat sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens gesteigert und Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113).
24 
Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin an, Mitglieder der Al-Shabaab hätten ihre Schwester zunächst entführt und sodann erschossen. Ihr Bruder sei zu Hause erschossen worden. Ihre Eltern seien anwesend gewesen, sie selbst jedoch nicht, da sie auf dem Markt gewesen sei, um Milch zu kaufen. Ihrem anderen Bruder und ihrem Ehemann, die in der Nähe gearbeitet hätten, sei die Flucht gelungen. Drei maskierte Mitglieder der Al-Shabaab seien aus diesem Grund zurückgekommen und hätten sie aufgefordert, beide Männer zurückzuholen, andernfalls würde man sie an deren Stelle töten. Die Details der Morde an ihrer Schwester und ihrem Bruder kenne sie nicht, sie habe ihre Eltern nie danach gefragt, diese seien zu sehr geschockt gewesen. Aus der Anhörung ergibt sich indes nicht, dass die Klägerin angegeben habe, als Geisel von der Al-Shabaab mitgenommen worden zu sein. Woher das Bundesamt diese – auch nicht im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommene – Angabe nimmt, die es im angefochtenen Bescheid für unglaubhaft erachtet, erschließt sich der Berichterstatterin nicht und bleibt daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens außer Betracht.
25 
In ihrem Schreiben vom 10.05.2016 führt die Klägerin aus, weder sie noch ihr Ehemann seien zugegen gewesen, als der Bruder erschossen worden sei. Ihr Ehemann habe aber jetzt durch die sich auch in Kenia aufhaltende, frühere Nachbarin erfahren, dass fünf Al-Shabaab-Kämpfer bei ihnen zu Hause gewesen seien, von denen zwei den Bruder umbrachten, zwei die Schwester entführten und einer das Haus bewachte.
26 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attest vom 02.06.2016 berichtete die Klägerin bei den Anamnesegesprächen am 11.03.2016 und am 27.05.2016: „[...] Ihr Mann habe ihr vor kurzem am Telefon erzählt, dass der inzwischen getötete Bruder ihm etwa eine Woche vor dem Mord erzählt habe, dass er von der Al-Shabaab angerufen worden sei und das, was sie von ihm gewollt hätten, verweigert habe [...]. Am Tag der Morde, im Januar 2014, hätten ihr Mann und der zweite Bruder auf einer Baustelle gearbeitet. Sie selbst sei nachmittags auf den Markt gegangen, um Milch für den Vater zu kaufen. Als sie nach Hause gekommen sei, hätten viele Leute vor ihrem Haus gestanden und ihr erzählt, dass ihr Bruder getötet und ihre Schwester entführt worden sei. Er sei im Hof erschossen worden, aber die Nachbarn hätten ihn bereits ins Haus getragen gehabt. Im Haus habe sie dann den Bruder auf dem Boden liegen sehen und die Eltern ohnmächtig daneben. [...] Etwa zwei Tage nach der Beerdigung seien Al-Shabaab-Leute zu ihnen gekommen und hätten ihr gedroht, dass sie sie auch töten würden, wenn sie nicht umgehend ihren Mann und ihren Bruder herbeischaffe. Daraufhin hätten ihr Mann und sie beschlossen, das Land sofort zu verlassen. Ein Mann habe dann den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt. Diesem habe sie als Bezahlung ihr Wohnhaus und ein weiteres Haus in Mogadischu abtreten müssen (das gehe bei ihnen mündlich unter Zeugen vonstatten). Ihr Ehemann und sie, ihr Vater und ihre Mutter, sowie die beiden 9 und 10 Jahre alten Kinder des getöteten Bruders [...] seien dann in einem Bus nach Kenia gefahren [...].“
27 
In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin hingegen an, sie habe zum örtlichen Scharia-Gericht gehen sollen. Dort sei sie gefragt worden, wo sich ihr Ehemann und ihr Bruder befänden. Einen Tag später sei sie unverschleiert in die Stadt gegangen, um Milch für ihren Vater zu kaufen. Sie sei erwischt worden und habe deshalb nochmals vor Gericht erscheinen sollen. Dort habe man ihr am Folgetag mitgeteilt, sie habe sich unislamisch verhalten, das müsse bestraft werden. Sie sei am Rücken und am Oberschenkel zehnmal ausgepeitscht worden. Auf Nachfrage berichtete die Klägerin, es seien drei bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Bruder, der zu Hause war, erschossen. Sie selbst sei ebenfalls zu Hause gewesen und habe gerade ihrem Vater auf die Toilette geholfen, als die bewaffneten Männer ins Haus eingedrungen seien. Sie habe unmittelbar danebengestanden und habe ihren Vater gerade ins Badezimmer begleiten wollen, dann sei ohne Vorwarnung ein Schuss gefallen. Sie habe zugesehen, ebenso wie ihre Eltern und auch die beiden Kinder, die sie später aufgenommen hätten. Als ihr Bruder blutend zusammengebrochen sei, seien beide Eltern ohnmächtig geworden. Sie sei mit den Kindern in ein Zimmer geflüchtet. Nachbarn hätten ihren Bruder, der sofort tot gewesen sei, zugedeckt und ihm die Augen geschlossen. Zuvor sei auch ihre Schwester entführt worden, sie habe zwangsverheiratet werden sollen. Es habe den Vorwurf gegeben, dass diese sich unislamisch verhalten habe, da sie unverheiratet mit einem anderen Mann etwas angefangen, d. h. ihm nähergekommen sei. Beide zusammen, d.h. ihre Schwester und ihr Bruder, seien am Tag darauf mit Hilfe der Nachbarn beerdigt worden.
28 
Das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist im Vergleich zu den Angaben der Klägerin im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, dem Schreiben vom 10.05.2016 und dem Anamnesegespräch im März und Mai 2016 als deutlich gesteigert zu bewerten. Das Auspeitschen wegen unislamischen Verhaltens und die drohende Zwangsverheiratung mit einem Al-Shabaab-Kämpfer fanden beim Bundesamt keinerlei Erwähnung. Dies ist insbesondere deshalb verwunderlich, da das Auspeitschen wie auch die Zwangsverheiratung Umstände sind, welche die Klägerin selbst betreffen und nicht wie der Tod des Bruders nur mittelbar Auswirkungen auf sie hatten. Angesichts dessen, dass die Bedrohungen der Klägerin mit dem geschilderten Auspeitschen und der bevorstehenden Zwangsverheiratung auch so massiv gewesen sein sollen, dass sie Auslöser für ihre Flucht waren, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb sie die Angaben hierzu erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens und nicht bereits vor dem Bundesamt (oder in dem Schreiben vom 10.05.2016 oder im Anamnesegespräch) vorgebracht hat. Im Ergebnis spricht dieser Umstand daher gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags.
29 
Ferner widerspricht sich die Klägerin in ihrer Darstellung des Kerngeschehens, wenn sie bei ihren Berichten im Jahr 2016 jeweils angibt, sie sei nicht zu Hause gewesen, als ihr Bruder erschossen worden sei und sodann zwei Jahre später in der mündlichen Verhandlung berichtet, sie habe unmittelbar danebengestanden und alles mitangesehen. Selbst wenn die Verständigung mit dem Dolmetscher des Bundesamtes schwierig gewesen sein sollte, wie es die Klägerin auf Nachfrage als Begründung für den Widerspruch im Kerngeschehen ausführt, erklärt dies nicht die Niederschrift eines gänzlich anderen Fluchtgrundes. Insbesondere ist in diesem Fall nicht plausibel zu erklären, wie es sein kann, dass die anderen Angaben, welche die Klägerin vor dem Bundesamt gemacht hat und die von demselben Dolmetscher übersetzt wurden, zutreffend sind. Zudem findet sich in der Anhörungsniederschrift der Passus, die Klägerin habe bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab und wurde ihr das Protokoll binnen zehn Minuten auch rückübersetzt. Jedenfalls aber ist die Begründung der Klägerin für diesen deutlichen Widerspruch, der Dolmetscher bei dem Bundesamt sei sehr schlecht gewesen, ersichtlich nicht geeignet, die abweichenden Angaben in dem Schreiben vom 10.05.2016 zu erklären. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, sie habe auch in diesem Schreiben angegeben, nicht vor Ort gewesen zu sein, als der Bruder umgebracht worden sei, gab sie an, sie wisse gar nicht, wer das Schreiben verfasst habe, sie könne ja gar kein Deutsch. Anschließend erinnerte sie sich, sie habe einen Landsmann, einen Herrn ... gekannt und bevollmächtigt, er müsse das geschrieben haben. Es ist nicht überzeugend, dass ein Unbeteiligter im Namen der Klägerin ein Schreiben an ihren Anwalt verfasst hat und sich unter Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid einen fiktiven Geschehensablauf „ausdenkt“. Diese Einschätzung wird durch das nun vorgelegte ärztliche Attest mit den gleichlautenden Angaben nochmals untermauert.
30 
Schließlich ergeben sich auch in der Zusammenschau Ungereimtheiten. Unterstellt, der Bruder und die Schwester wären tatsächlich von Al-Shabaab getötet worden, ist ferner nicht klar, weshalb die Al-Shabaab auch den Bruder und den Ehemann der Klägerin, die in der Nähe gearbeitet haben sollen, umbringen wollte. Die Klägerin hat nur angegeben, ihre Schwester habe sich unislamisch verhalten und ihr Ehemann habe ihr am Telefon gesagt, dass ihr erschossener Bruder zuvor ein Verhalten, das die Al-Shabaab von diesem eingefordert habe, abgelehnt habe. Was ihren geflohenen Bruder und ihren Ehemann betrifft, hat die Klägerin keine individuellen Gründe angegeben, die ein Interesse der Al-Shabaab an der Ermordung der beiden Männer darlegen würden. Sofern die Klägerin im Weiteren angegeben hat, die Al-Shabaab-Milizen hätten gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht verrate, wo sich ihr Ehemann und ihr Bruder aufhielten, ist nicht nachvollziehbar, dass ihr vor dem Scharia-Gericht gedroht worden sein soll, sie würde nun, da der Ehemann verschollen sei, zwangsverheiratet.
31 
Im Ergebnis fehlt es daher an einer glaubhaft geschilderten Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG).
32 
Es bestand auch kein Anlass, dem von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zu folgen und die Frage des Gesundheitszustands der Klägerin durch Einholung einer ärztlichen Auskunft weiter aufzuklären (zum Beweis der Tatsache, „dass sie auch Folterspuren auf/an dem Rücken hat, von Peitschenhieben“), denn aus Rechtsgründen kommt es auf diese Beweistatsache nicht an. Die Klägerin hat auch bei Wahrunterstellung dieser Tatsache nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Denn selbst für den Fall, dass die Klägerin, wie von ihr geschildert, von Mitgliedern der Al-Shabaab ausgepeitscht worden ist, weil sie unverschleiert das Haus verlassen hat, ist sie aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat nicht von erneuter Verfolgung bedroht. Zwar sind Körperstrafen (Auspeitschungen), die nach dem religiösen islamischen Recht im Falle der Weigerung einer Frau, den Schleier zu tragen, verhängt werden können, menschenunwürdig (dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2002 – 6 A 10217/02 –, juris Rn. 4). Jedoch ist eine Verletzung der Menschenwürde von Frauen, die sich der islamischen Verpflichtung, einen Schleier zu tragen, unterwerfen müssen, nicht zu erkennen. Bei der asylrechtlichen Beurteilung einer fremden Rechtsordnung kann diese nicht am weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes gemessen werden, denn es ist nicht Aufgabe des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 18.02.1996, BVerwGE 74, 31, 37). Der Klägerin ist es als Muslimin in Somalia zumutbar, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie beispielsweise seit ihrer Flucht nach Deutschland von westlichen Idealen geprägt leben würde. Vielmehr ist sie auch vor Gericht in der mündlichen Verhandlung verschleiert erschienen. Auf Nachfrage, weshalb sie in Somalia unverschleiert das Haus verlassen habe, gab die Klägerin auch keine entgegenstehende innere Überzeugung an, sondern schlicht die Tatsache, dass sie ihren Schleier gewaschen und keinen zweiten Schleier zum Wechseln gehabt habe.
33 
Der Klägerin droht auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
34 
Die Bevölkerung Somalias ist in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt, zersplittert. Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser. Einzelne ethnische Minderheiten, deren genauer Anteil an der Gesamtbevölkerung unklar ist, leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung, nicht aber systematisch von staatlichen Stellen, wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA, Lagebericht 2018, S. 12).
35 
Die Sheikhal (oder Sheikhash) sind eine gemeinsame Bezeichnung für Abstammungslinien mit einem erblichen religiösen Status. Alle Sheikhal führen ihre Abstammung auf legendärer Ebene auf einen gemeinsamen Vorfahren (Sheikh Faqi Omar) zurück (s. ACCORD, Gundel: Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 21 m.w.N.). Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias. Die meisten Sheikhal stehen derzeit in einer Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye, was nach Gundel (a.a.O. S. 21) ein Beispiel dafür ist, dass ein „schwacher“ Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen. Teilweise werden die Sheikhal zu den ethnischen Minderheiten gezählt (vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Somalia – Clans und Minderheiten, Mai 2017, S. 14). Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert, wobei das Ausmaß der Diskriminierung von der Gruppenzugehörigkeit abhängt (a.a.O. S. 38). Polizei und Gerichte sollen Angehörige von Minderheiten nicht (mehr) systematisch benachteiligen Die Polizei ist in den Minderheiten-Quartieren kaum präsent. Weil Polizei und Justiz zum Teil bestechlich sind, werden Minderheiten, die wirtschaftlich schwächer sind, tendenziell benachteiligt (a.a.O. S. 41). Erkenntnisse dahingehend, dass Angehörige des Clans der Sheikhal in dem Heimatdorf der Klägerin, ..., das ca. 30 km südwestlich von Kismaayo entfernt liegt, Übergriffen allein wegen ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt sind, liegen nicht vor. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
36 
Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund ihrer mit ärztlichem Attest vom 15.10.2018 nachgewiesenen Zwangsbeschneidung zuzuerkennen. Dabei verkennt die Berichterstatterin nicht, dass die zwangsweise vorgenommene Genitalverstümmelung eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen kann. Es bedarf angesichts der mit ihr verbundenen körperlichen Verstümmelung sowie möglicher Komplikationen bis hin zum Verbluten keiner weiteren Begründung, dass die Zwangsbeschneidung eine Rechtsverletzung von erheblicher Intensität ist. Im vorliegenden Fall wurde dieses grausame Ritual jedoch bereits an der Klägerin vollzogen. Es ist weder vorgetragen noch sonst aus den verfahrensgegenständlichen Erkenntnismitteln ersichtlich, dass ihr bei Rückkehr nach Somalia eine weitere Form der Zwangsverstümmelung in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
37 
Eine Verfolgung der Klägerin bei einer Rückkehr nach ... aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Einreise nach Somalia als Rückkehrerin gilt, führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass sie aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt werden wird. Für eine Verfolgung von Rückkehrern durch die Al-Shabaab in ... gibt es keine Anhaltspunkte. Eine Verfolgung durch Regierungskräfte erscheint ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Das Auswärtige Amt führt zwar aus, über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger lägen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß und ad hoc durchgeführt hätten. Es betont jedoch, staatliche Repressionen seien nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Shabaab (AA, Lagebericht 2018, S. 20 f.). Auch The Danish Immigration Service (im Folgenden: DIS) berichtet, die Tatsache, dass eine Person im westlichen Ausland gewesen sei, sei für die Al-Shabaab nicht entscheidend (DIS, South and Central Somalia, 1/2017, S. 49). Die Klägerin gehört überdies nicht zum Kreis derjenigen Personen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer prominenten öffentlichen Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Somalia [South and Central]: Fear of Al-Shabaab, July 2017, S. 20). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Verhalten nicht an die dortigen Gepflogenheiten anpassen könnte, liegen nicht vor, zumal die Klägerin bis zu ihrem 32. Lebensjahr in Südsomalia gelebt hat und mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist.
38 
Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegen.
39 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz entsprechend (§§ 3c bis 3e AsylG).
40 
Ein Anspruch ergibt sich nicht bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die in allen Landesteilen Somalias verhängt und auch vollzogen wird (AA, Lagebericht 2018, S. 18), sind im Falle der Klägerin keine Anhaltspunkte ersichtlich.
41 
Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
42 
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist im Gesetz nicht näher definiert, aber in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL unter Heranziehung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK als absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 –54810/00 – Jalloh/Deutschland, NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. und Jarass, Charta der Grundrechte, 3. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 9). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (s. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff.). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2f QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt, sog. real risk (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, NVwZ 2012, 454 Rn. 20 und vom 20.03.2013 – 10 C 23.12 –, NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, welcher der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Aus einem solchen Umstand folgt jedoch gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL die Vermutung, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden.
43 
Zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 22 – 28.
44 
Ein in diesem Sinne ernsthafter Schaden ergibt sich nicht bereits aus dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Bedrohung durch die Al-Shabaab, denn dieses ist bei Würdigung der vorgetragenen Gesamtumstände nicht glaubhaft (vgl. dazu die obigen Ausführungen).
45 
Jedoch ergibt sich eine drohende individuelle Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus der in dem Heimatdorf der Klägerin, ..., vorherrschenden humanitären Lage. Die humanitäre Lage in der Heimatregion eines Klägers kann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, Urteile vom 29.01.2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75 und vom 28.06.2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.).
46 
In Süd- und Zentralsomalia ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung (AA, Lagebericht 2018, S. 19). Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt, ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln oder Trinkwasser versorgen. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Fast die Hälfte der somalischen Bevölkerung lebt in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar am Tag (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 117). Zu Beginn des Jahres 2017 hat sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert (geringe Ernteerträge, Trockenperioden), so dass 6,7 Millionen Menschen auf Unterstützung angewiesen sind, darunter 3,2 Millionen auf akute lebensrettende Hilfe. Der somalische Präsident hat am 28. Februar 2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60 % des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 121 f.).
47 
Die prekären humanitären Verhältnisse sind nicht nur auf Naturereignisse wie Dürreperioden zurückzuführen, sondern werden kausal und zum Teil auch zielgerichtet von den Konfliktparteien als Akteure im Sinne des § 3c AsylG verursacht und ausgenutzt.
48 
Für eine Berücksichtigung dieser mangelhaften humanitären Lage im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist erforderlich, dass diese auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zurückzuführen ist, denn § 4 Abs. 3 AsylG verweist ausdrücklich auf § 3c AsylG („gelten entsprechend“). Zudem hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass allgemeine Gefahren, wie beispielsweise eine im Herkunftsland nicht ausreichend behandelbare Krankheit, mangels entsprechenden Akteurs im Sinne von Art. 6 QRL für den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. b QRL unbeachtlich sind (EuGH, Urteil vom 18.12.2014 – C-542/13 –, juris Rn. 31 ff). Insoweit kann die allgemeine humanitäre Lage ohne hinreichend kausale Rückführung auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur lediglich einen Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG begründen – nicht jedoch einen subsidiären Schutz (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 43 f.; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2017 – 20 ZB 17.30873 –, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – BVerwG 10 C 13/12 –, juris Rn. 24 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 – 16 K 219.17 A –, juris Rn. 38). In der richterlichen Analyse des European Asylum Support Office (EASO), Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), 2018, Seite 120, heißt es dazu:
49 
„[...] So enthält Artikel 6 AR [...] eine Liste der Akteure, die Schutz bieten können, was dafür spricht, dass solche Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können. In Erwägungsgrund 26 AR [...] wird zudem erläutert, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Aus diesem unterschiedlichen Zusammenhang folgerte der EuGH, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert würde, nicht ausreichen kann, um ihm auf der Grundlage von Artikel 15 Buchstabe b den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Somit ist es zwar möglich, dass eine Person gemäß Artikel 3 EMRK in Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden darf, in dem keine angemessene Behandlung verfügbar ist, jedoch bedeutet dies nicht, dass der Betreffende gemäß Artikel 15 Buchstabe b Anspruch auf subsidiären Schutz hat [...].“
50 
Die Anforderungen an das Ausmaß der Rückführung der humanitären Lage auf einen Akteur wird in der Rechtsprechung derzeit – soweit ersichtlich – nicht einheitlich beurteilt. Einer Ansicht nach sollen reine Kausalitätserwägungen ausreichend sein, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.12.2017 – 5 K 3637/17.A –, juris Rn. 50; wohl auch VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 – 2 K 2909/16 –, juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 70, das insoweit recht knapp auf das Urteil des BVerwG vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – verweist, in dem ausgeführt wird: „Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen [...]“ (juris Rn. 25). Anderer Ansicht nach soll die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch von Art. 15b QRL „eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs“ erfordern, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 66; sowie im Anschluss daran VG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2018 – A 14 K 2779/15 –, juris Rn. 36.
51 
Der EGMR führt in seinem Grundsatzurteil vom 28.06.2011 − 8319/07Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 282 f. aus:
52 
„Wenn die schlechten humanitären Bedingungen in Somalia nur oder überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, wie einer Dürre, kann das im Fall N./Vereinigtes Königreich (EGMR Slg. 2008 = NVwZ 2008, 1334) verwendete Kriterium angemessen sein. Es ist aber eindeutig, dass die Trockenheit zwar zu der humanitären Krise beigetragen hat, sie aber überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgeht. Die Berichte weisen darauf hin, dass alle Konfliktparteien rücksichtslose Methoden der Kriegsführung in dicht besiedelten ländlichen Gebieten ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Zivilbevölkerung angewendet haben [...]. Das allein hat die verbreitete Vertreibung und den Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur zur Folge gehabt. Außerdem hat die Weigerung von al-Shabaab, internationale Hilfsorganisationen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle tätig werden zu lassen, obwohl zwischen einem Drittel und der Hälfte der Somalier in großer Entbehrung leben, die Lage erheblich verschlechtert [...] Deswegen ist der Ansatz im Urteil N./Vereinigtes Königreich (EGMR, Slg. 2008 = NVwZ 2008, 1334) unter den Umständen dieses Falles nicht angemessen. Das im Urteil M.S.S./Belgien u. Griechenland (Slg. 2011 Nr. 254 = NVwZ 2011, 413) verwendete Kriterium ist besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Bf. berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit.“
53 
Auch im Jahre 2018 haben internationale Menschenrechtsorganisationen keine Vertreter dauerhaft nach Somalia entsandt. Ihre Vertreter reisen nur gelegentlich und unter großem individuellem Sicherheitsrisiko dorthin. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Menschenrechtsorganisationen „zwar möglicherweise politisch gebilligt“ und gefördert, sehen sich aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren, ausgesetzt. In den anderen Gebieten ist eine Arbeit von Menschenrechtsorganisationen nicht möglich (AA, Lagebericht 2018, S. 7). Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen AMISOM bzw. somalischen Sicherheitskräften und Al-Shabaab statt. Schwerpunkte der Auseinandersetzungen sind insbesondere die Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Jubba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von Al-Shabaab. Darüber hinaus gibt es immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna wa Jamah (AA, Lagebericht 2018, S. 16). Nach Angaben der UN gab es zu Jahresbeginn 2017 ca. 1,1 Millionen Binnenvertriebene in Somalia, davon schätzungsweise 400.000 Menschen in Mogadischu allein. Durch die Folgen der schweren aktuellen Dürre soll sich die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen (englisch: Internally Displaced Persons, IDPs) seitdem mehr als verdoppelt, d.h. auf ca. 2,6 Mio. erhöht haben (UN Office fort he Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Somalia, Humanitarian Snapshot, Stand 06.08.2018). Die Vertriebenen sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen, aber auch staatlichen Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung. Rechtswidrige Zwangsräumungen, die Binnenvertriebene und die arme Stadtbevölkerung betrafen, sind nach wie vor ein großes Problem, insbesondere in Mogadischu, wo allein seit November 2016 mehr als 60.000 Menschen betroffen waren. Die Mehrheit der Vertriebenen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt und sie unter äußerst schlechten Bedingungen leben (AA, Lagebericht 2018, S. 19).
54 
70 % der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die Al-Shabaab behindert wird. Zwar hat die Al-Shabaab auch zu Propagandazwecken selbst Hilfsgüter verteilt (in den Gebieten Bay, Bakool, Galgaduud, Hiiran, Lower Shabelle und Mudug). Andererseits wurde die humanitäre Hilfe von außen behindert oder blockiert. Zudem wurde die Erhebung von Steuern verstärkt, wurden humanitäre Bedienstete entführt und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Weise behindert (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 123, z.T. m.w.N.). Es gibt aber auch Berichte, wonach die Al-Shabaab bei der Dürre im Jahr 2017 anders reagiert habe, als in der vergangenen Dürreperiode 2010-2012. Sie habe Hilfslieferungen weitgehend gewähren lassen, so lange sie nicht als solche erkennbar gewesen seien (z. B. durch das Logo einer NGO). Als Grund dafür wird vermutet, dass auch die Familien der Al-Shabaab von humanitärer Hilfe oder z.B. von der Errichtung eines Brunnens profitieren. Andererseits kämen die Bedrohungen nicht ausschließlich von Al-Shabaab. So komme es auch vor, dass internationale Organisationen und NGOs von anderen Akteuren zur Lieferung von Hilfsgütern oder zur Zahlung von Steuern aufgefordert würden. Außerdem sei es zur Verhaftung und Erpressung lokaler Bediensteter durch staatliche Sicherheitskräfte gekommen, die sich bereichern wollten (Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission [FFM], August 2017, S. 40). Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al-Shabaab zu stoßen, sei immer noch hoch. Diese Straßensperren behinderten in Süd-/Zentralsomalia Bewegungen und die Lieferung von Hilfsgütern. Jene, die es sich leisten könnten, versuchten mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, Seite 111).
55 
Die oben genannten Dürreperioden sind nach diesen Erkenntnissen nicht alleine ursächlich für die mangelhafte Versorgung der somalischen Bevölkerung. Vielmehr tragen dazu auch die Sicherheitsprobleme generell und die al-Shabaab-Miliz im Besonderen bei, indem sie den Zugang zu Hilfslieferungen in Süd- und Zentralsomalia – sowohl in Gebieten außerhalb als auch in den von der al-Shabaab kontrollierten Gebieten – erschweren. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung, benachteiligte Bevölkerungsteile überhaupt zu erreichen. Die prekären humanitären Verhältnisse sind mithin nicht nur auf Dürreperioden zurückzuführen, sondern werden kausal und zum Teil auch zielgerichtet von den Konfliktparteien verursacht und ausgenutzt.
56 
Der Rechtsprechung des EGMR folgend ist in diesem Fall auf die Fähigkeit der Klägerin, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, sowie ihre Verletzlichkeit für Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegen stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Südsomalia aufgrund der dortigen humanitären Lage in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt werden wird. Insbesondere geht die Berichterstatterin davon aus, dass sie dort nicht in der Lage sein wird, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen.
57 
Für die Beurteilung der Versorgungslage ist – anders als im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG (grundlegend BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 14; zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 7 m.w.N.) – nicht in erster Linie auf die Herkunftsregion der Klägerin abzustellen, sondern prüft der EGMR grundsätzlich mit Blick auf den gesamten Abschiebungszielstaat und eruiert zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 – [Sufi u. Elmi / Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681 Rdnrn. 265, 301, 309). Dies gilt auch für die Beurteilung solcher Umstände, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.
58 
Nach derzeitigen Erkenntnissen (s. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 138) ist die Hauptstadt Mogadischu derzeit die einzige Stadt in Süd- und Zentralsomalia, in die es einen geordneten Direktflugverkehr gibt (aus Europa bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines, darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an). Maßgeblich ist daher zunächst auf die humanitäre Lage in Mogadischu abzustellen.
59 
Es kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten in Somalia. 2015 wurde ein Wirtschaftaufschwung in Mogadischu verzeichnet und Dank der verbesserten Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung. In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit nach Mogadischu gekommen, so dass solche Arbeitskräfte in der Stadt zahlreich verfügbar sind. Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker, Arbeiter im Gastgewerbe, Schneider, Ingenieure, medizinisches Personal, Personen mit fortgeschrittenen IT- und Computerkenntnisse, Personen mit Agrarfachwissen, Lehrkräfte auf allen Ebenen, Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen, Betriebswirte und Buchhalter, Arbeiter im Verkauf und Marketing und Personen, die Englisch sprechen. Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindung oder Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familie schlechtere Chancen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 118 ff.).
60 
Ferner sind Familie und Clan die wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse geht. Die unterste Ebene des Clan-Systems ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht bildet hier ein soziales Sicherheitsnetz, wohingegen es keinen staatlichen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe gibt (AA, Lagebericht 2018, S. 19). Es gilt als allgemeine Regel, dass auch sehr entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützt werden. Eine schwache Person mit wenigen Ressourcen ist auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder eines engen Netzwerks angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse von vertriebenen Verwandten zu erfüllen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 129 f.). Die Situation in den vielen Flüchtlingslagern in und um Mogadischu stellt sich als besonders schwierig dar. Wie bereits ausgeführt sind derzeit ca. 2,4 Millionen Menschen allein innerhalb Somalias auf der Flucht (UN OCHA, s.o.). Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt, und die Situation angesichts der über zwei Millionen Flüchtlinge sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei u.a. das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand 12.01.2018, S. 114).
61 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht die Berichterstatterin davon aus, dass eine Abschiebung nach Mogadischu die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt, da es ihr aufgrund der dortigen humanitären Lage nicht möglich sein wird, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen.
62 
Die Familie der Klägerin lebt nicht mehr in Somalia. Den Kontakt zu ihrer Mutter hat sie in Deutschland verloren. Der ebenfalls in Deutschland lebende Vater, den die Klägerin betreut, ist erblindet und schwerbehindert (...). Ihr Ehemann befindet sich mit den beiden Kindern des verstorbenen Bruders in einem Flüchtlingslager in Kenia. Ihre Kinder wurden ihr von den Eltern ihres ersten Ehemannes nach dessen Tod „weggenommen“ und leben bei diesen. Dass die Klägerin auch dort unterkommen könnte, erscheint ausgeschlossen, da sie davon spricht, die Familie habe ihre Kinder entführt. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass ihrer zweiten Tochter von Seiten ihrer Schwiegermutter die Beschneidung droht, was die Klägerin als großes Unglück empfindet. Mit einer finanziellen Unterstützung durch andere Familien- oder Clanmitglieder oder aus dem Ausland könnte die Klägerin ebenfalls nicht rechnen.
63 
Die Klägerin ist als Frau und Angehörige eines Minderheitenclans ohne familiäre Beziehungen in Mogadischu weitestgehend schutzlos. Sie war bisher Hausfrau, eine (abgeschlossene) Schul- oder Berufsausbildung hat sie nicht. Da die Klägerin bereits im Kindesalter, mit ca. acht oder neun Jahren, Mogadischu verlassen hat, ist davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Gepflogenheiten auch nicht vertraut ist. Das Haus, das die Familie in Mogadischu besaß, hat sie zur Finanzierung der Ausreise der Klägerin verkauft; einen Ort, an dem die Klägerin unterkommen könnte, gibt es nicht.
64 
Mangels familiärer oder Clan-Verbindungen wird die Klägerin daher in Mogadischu nicht selbständig im wirtschaftlichen Leben Fuß fassen können. Es ist davon auszugehen, dass sie in einem der Flüchtlingslager in Mogadischu unterkommen müsste und so bei lebensnaher Betrachtungsweise ihre Grundbedürfnisse nicht in ausreichender Weise decken könnte. Die Klägerin wäre als alleinreisende Frau weitgehend schutzlos und insbesondere auch von sexueller Gewalt bedroht: „Internally displaced women and girls remain at particular risk of sexual and gender-based violence by armed men, including government soldiers and militia members, and civilians. According to the UN, incidents of reported sexual violence around displacement settlements increased in 2017“ (Human Rights Watch, World Report 2018, Somalia). Insbesondere Frauen und unbegleitete Kinder sind in diesen Lagern dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die Menschen hausen in Zelten und Hütten, ohne Licht und ohne Schutz durch die Polizei, und leiden unter Nahrungsmittelmangel. Milizen, die Militäruniformen tragen, weshalb es unmöglich ist, sie von Soldaten zu unterscheiden, missbrauchen und berauben die Menschen. Sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt ist weit verbreitet, ebenso wie der Einsatz von Kindersoldaten und die Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland: Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014, S. 39).
65 
Die Klägerin könnte sich nicht sicher in anderen Landesteilen Süd- und Zentralsomalias, auch nicht in ihrem Heimatdorf in ..., niederlassen. Zwar könnte sie wohl nach ... reisen, denn sämtliche Regionen Südsomalias sind von Mogadischu aus mit dem Bus erreichbar. Gefahren gehen vor allem von Straßensperren („Checkpoints“) aus, die von sämtlichen Konfliktakteuren – Clan-Milizen, staatlichen Truppen und Al-Shabaab – sowie von Banditen errichtet werden. Ob dieser Transfer einer alleinreisenden Frau gefahrlos möglich ist, braucht hier indes nicht entschieden werden. Denn auch in ihrem Heimatdorf droht die Klägerin, in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
66 
Mogadischu ist im Falle der Klägerin zwar nicht nur das Ende der Abschiebung, sondern auch ihr Geburtsort. Jedoch gilt, dass nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen ist, wenn sich der Ausländer vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, NVwZ 2013, 1167, 1168, Rn. 14). Die Klägerin gab an, in Mogadischu zwar geboren worden zu sein. Sie sei jedoch als Kind, im Alter von ca. acht oder neun Jahren, mit ihrer Familie nach ... gezogen. Da sie dort die letzten ca. 24 Jahre bis unmittelbar vor ihrer Ausreise gelebt hat, ist auf ..., das ca. 30 km südwestlich von Kismaayo in der Provinz Jubbada Hoose liegt, abzustellen.
67 
Zu der Heimatprovinz der Klägerin, Jubbada Hoose, die sich im äußersten Süden Somalias an der Grenze zu Kenia befindet, hat das OVG Lüneburg (Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 43 ff.) ausgeführt:
68 
„[Hier] liegt die für Südsomalia typische Situation der vor allem im ländlichen Raum präsenten Al-Shabaab-Miliz vor. In den meisten größeren Städten, u.a. in Kismayo, stellt die Al-Shabaab aber keinen militärischen Machtfaktor mehr dar, obwohl sie immer noch eingeschränkt aktiv ist. Dies ist maßgeblich auf die Anwesenheit von Truppen der AMISOM und auch der somalischen Sicherheitskräfte (SNA) zurückzuführen, die in den letzten Jahren verschiedene Offensiven gegen die Al-Shabaab-Miliz gekämpft haben und diese erfolgreich aus den Städten verdrängen konnten (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 57 ff.; Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 14 f.; Landinfo, Somalia: Power relations in Southern Somalia, 10.11.2016). Weitere Akteure, die eine Rolle in der Region Jubbada Hoose spielen, sind Truppen der Verwaltung von Jubaland und lokale Clan-Milizen (European Asylum Support Office [EASO], Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 32). Letztere arbeiten einerseits mit den Truppen der AMISOM zusammen, um Gebiete von der Al-Shabaab zu säubern (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 58). Andererseits ist eine Zusammenarbeit insbesondere kleinerer Clans mit Al-Shabaab üblich, die noch immer einen wichtigen Machtfaktor in Somalia darstellt und dies aller Voraussicht nach auch in Zukunft tun wird (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland: Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, S. 96 f.). Es ergibt sich eine unübersichtliche Gesamtlage, in der ein Aufeinandertreffen von Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), Kämpfern der Al-Shabaab sowie lokaler Clan-Milizen und regionaler Truppen immer wieder vorkommt. Insbesondere die Truppen der SNA und der AMISOM sowie die der Regionalverwaltung werden von Kämpfern der Al-Shabaab angegriffen (EASO, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 31; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 25.4.2016, S. 23).
69 
Nach Informationen des BFA wird der Großteil von Jubaland nach wie vor von der Al-Shabaab verwaltet. Die Jubaland Interim Administration (im Folgenden: JIA) verfüge nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiere mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien; AMISOM wiederum kooperiere auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Der Stadt Kismaayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. „Formerly, Kismayo was the Wild West, but in recent years it has become one of the top three safest towns in South/Central.“ (Sicherheitslage in Somalia, FFM, August 2017, S. 59). Der JIA sei es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Die Stadt gelte als ruhig und sicher, die Sicherheitslage habe sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten könnten sich in Kismaayo frei und relativ sicher bewegen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 12.01.2018, S. 24). Die Al-Shabaab sei in Kismaayo nur eingeschränkt aktiv, es komme nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. In Kismaayo mangele es der Al-Shabaab offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz (DIS, South and Central Somalia, 1/2017, S. 50). Allerdings gebe es sehr wohl eine verdeckte Präsenz der Al-Shabaab in Kismaayo, die auch über Frauen oder Familien von Al-Shabaab-Angehörigen, die als Unterstützungs- bzw. Logistiknetzwerk agierten. Die Konflikte über die Ressourcen in Kismaayo seien durch die ca. 35.000 Flüchtlinge, die aus Kenia zurückgekehrt seien, verstärkt worden (DIS, South and Central Somalia, 1/2017, S. 16). Dadurch ändere sich die Demographie der Stadt, denn viele der „Rückkehrer“ seien eigentlich gar nicht in Kismaayo autochthon, sondern stammten aus anderen Teilen Somalias, was sich langfristig als problematisch erweisen könnte. Außerdem sei Kismaayo sehr teuer geworden. Erst wenn das Hinterland erschlossen bzw. Al-Shabaab von dort vertrieben worden sei, könne sich dies wieder ändern. (Sicherheitslage in Somalia, FFM, August 2017, S. 60 f.).
70 
Der Kontrollbereich der JIA für Kismaayo ende allerdings wenige Kilometer außerhalb der Stadt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia, 12.01.2018, S. 24). Bezüglich der Einflussgebiete der Regierung und ihrer Verbündeten habe es in dem Zeitraum von 2012 bis 2017 kaum relevante Änderungen gegeben. Zwar kontrollierten die Regierung und ihre Verbündeten viele Städte, darüber hinaus sei eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gebe es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reiche oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismaayo oder Baidoa sei der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ bestehe also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM seien vom Gebiet der Al-Shabaab umgeben. Folglich befänden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der Al-Shabaab. Dahingegen könnten nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von Al-Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel (BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12.01.2018, S. 12 f). Im Bericht der Fact Finding Mission wird näher ausgeführt, der Radius des Einflusses der Regierungskräfte außerhalb des Stadtgebietes von Kismaayo sei überschaubar. Eine Quelle nenne 10 Kilometer, eine andere 20–30 Kilometer, eine dritte Quelle beziffere den Perimeter der Regierungskräfte mit 5–10 Kilometer (Sicherheitslage in Somalia, FFM, August 2017, S. 22). Mehrere Analyseinstitutionen und drei somalische Quellen geben dazu an: „JIA kontrolliert Kismaayo Stadt. Außerhalb der Stadt haben sie keine Kontrolle.“ „Die Straßen in diesem Gebiet werden von Al-Shabaab kontrolliert, Zölle/Steuern werden erhoben.“ „Wenige Kilometer außerhalb von Kismaayo ist es nicht sicher.“ „25 Kilometer um Kismaayo herum kontrolliert Madobe.“ „Von zwanzig bis dreißig Kilometern außerhalb von Kismayo kommen immer wieder Meldungen über bewaffnete Zusammenstöße mit der AS“ (Sicherheitslage in Somalia, FFM, August 2017, S. 62). Einer der Gründe, warum Kismaayo relativ sicher ist, soll sein, dass neu ankommende Personen streng kontrolliert werden. Neu ankommende und zurückkehrende werden als potenzielle Bedrohung gesehen. Leute aus Dadaab (Kenia) beispielsweise könnten nach Kismaayo zurückkehren, aber für eine(n) Somali, der in Europa gelebt habe, sei das kompliziert (DIS, South and Central Somalia, 1/2017, S. 15).
71 
Die der Berichterstatterin zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel deuten im Wesentlichen darauf hin, dass die Angaben der Klägerin, ihr Heimatdorf wie auch die gesamte Region werde von der Al-Shabaab kontrolliert, zutreffen. Mit Ausnahme des Stadtgebiets von Kismaayo und einem wenige Kilometer umfassenden Radius ist das Gebiet weiterhin unter der Kontrolle der Al-Shabaab. Anders als in Kismaayo selbst dürfte die Gesamtlage im Umland nach den Kriterien des Diakité-Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG) diejenigen eines innerstaatlichen, bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (in diesem Sinne OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 – juris Rn. 40). Bei lebensnaher Betrachtung würde die Klägerin in ihrem Heimatdorf keine Lebensumstände vorfinden, die sie vor einer Verelendung schützen könnten. Die Familie der Klägerin hat, um die Ausreise zu finanzieren, zwei Grundstücke / Häuser verkauft. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen Ort mehr hat, an den sie zurückgehen und an ihre Existenz vor der Flucht anknüpfen könnte. Zur Schaffung einer eigenen wirtschaftlichen Existenzgrundlage dürfte sie kaum in der Lage sein. Auf dem Land gibt es im Vergleich zu den urbanen Zentren weniger oder kaum Arbeitsmöglichkeiten, wobei dies insbesondere für die Klägerin gilt, die nie eine Schule besucht, sondern sich zu Hause um den kranken Vater und um die Kinder gekümmert hat. Überdies gilt in den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten eine strenge Interpretation der Scharia, welche Frauen von wirtschaftlichen Aktivitäten generell ausschließt, da diese als unislamisch gelten (UK Home Office, Country Policy and Information Note Somalia: Women fearing genderbased violence, Version 4.0 April 2018, 2.3.11.). Hinsichtlich des Fehlens familiärer Verbindungen der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
72 
Nachdem die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG subsidiär schutzberechtigt ist, ist auf weitere unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote nicht mehr einzugehen, da der subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2012 – 10 B 38/12 –, juris). Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind demgegenüber nachrangig, weshalb es auch keiner Entscheidung über den zweiten Hilfsbeweisantrag der Klägerin bedarf.
73 
Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) kann keinen Bestand haben. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nur erlässt, wenn dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Zur Klarstellung ist in der Folge auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids aufzuheben.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin mit dem Begehren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterliegt, mit dem Begehren der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus jedoch obsiegt, geht das Gericht von einer Gewichtung der verschiedenen Streitgegenstände im Verhältnis von 1:1 aus. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.