Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 3132/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Beschränkung der Waffenanzahl in der ihm erteilten Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition.
Mit Antrag vom 01.07.2016 begehrte der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis zum Waffenhandel im „Nebengewerbe“ in seiner Wohnung in der ..., ... .... Die Wohnung liegt im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in einem Wohngebiet; südöstlich der Wohnung befindet sich der .... Zur Aufbewahrung der Waffen und Munition verfügt der Kläger für gewerbliche Zwecke insgesamt über drei Sicherheitsbehältnisse der Norm DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad I., wobei zwei für die Aufbewahrung von jeweils (ca.) 60 bis 70 Kurzwaffen und das dritte Sicherheitsbehältnis für die Aufbewahrung von (ca.) 20 Langwaffen vorgesehen ist.
Am 28.07.2016 fand auf Veranlassung der Beklagten eine Begehung der Wohnung mit einem Mitarbeiter der technischen Kriminalprävention des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, einem Mitarbeiter der Kriminalprävention des Polizeipräsidiums ... und einem Vertreter der Waffenbehörde der Beklagten statt. Als sicherungstechnische Empfehlung findet sich in der Stellungnahme des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 02.08.2016 (u.a.), dass für den gewerblichen Klein- bzw. Versandhandel, den der Kläger von seiner Wohnung aus betreiben wolle, die Anzahl erlaubnispflichtiger Schusswaffen auf maximal 20 Kurz- und 20 Langwaffen zu beschränken sei.
Unter dem 15.08.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition bzw. eine Waffenhandelserlaubnis für Schusswaffen und Munition jeder Art. Die Erlaubnis wurde unter folgender Auflage erteilt:
„Die in der Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 02.08.2016 aufgeführten vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen sowie die sicherungstechnischen Empfehlungen sind als Auflagen Bestandteil dieser Erlaubnis. Private Waffen sind separat aufzubewahren. Die Zahl der Waffen für den Waffenhandel in den o.g. Räumlichkeiten ist auf 20 erlaubnispflichtige Kurzwaffen und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen beschränkt.“
Gegen die Beschränkung erhob der Kläger mit Schreiben vom 07.10.2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Er bewahre die Waffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad I auf. Der Gesetzgeber erlaube gemäß § 13 AWaffV in einem solchen Sicherheitsbehältnis die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl an Lang- und Kurzwaffen. Eine zahlenmäßige Waffenbeschränkung bedeute eine wettbewerbliche Benachteiligung.
Im Widerspruchsverfahren fragte das Regierungspräsidium Karlsruhe bei dem Kläger an, ob dessen Widerspruchsbegehren ausschließlich auf die Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis gerichtet sei oder ob es auch darauf abziele, eine Beschränkung auf eine größere Anzahl an erlaubnispflichtigen Waffen zu erreichen. Zudem bat es um Mitteilung, ob der Kläger beabsichtige, weitere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere gegen Einbruchsdiebstahl, vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 07.01.2017 teilte der Kläger mit, sein Widerspruch richte sich gegen die Auflage, nicht mehr als 20 erlaubnispflichtige Kurz- und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahren zu dürfen. Die Auflage sei unpraktikabel und nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit signifikant zu erhöhen. Bei seiner Wohnung, in der sich auch seine Geschäftsräume befinden würden, handle es sich um ein Mietobjekt. Umfangreiche Umbaumaßnahmen seien ihm nicht möglich. Durch die Beschränkung der Zahl der erlaubnispflichtigen Schusswaffen sei seine unternehmerische Freiheit stark eingeschränkt. Für die von ihm angeschafften Waffenschränke mit dem Widerstandsgrad I sehe das Gesetz keine zahlenmäßigen Beschränkungen vor. Die Bewertung des Ortes der Aufbewahrung sei nur unzureichend erfolgt. Bei der Wohnungsbegehung sei nicht beachtet worden, dass sich der Lagerraum für die Waffen in einem Mehrfamilienhaus befinde. Dieses sei durchgängig bewohnt und ein unbeobachteter Einbruch damit unmöglich. Jedenfalls sei ein solcher Einbruch erheblich unwahrscheinlicher als ein Einbruchsdiebstahl in einem nachts leerstehenden Gewerbeobjekt in einem Industriegebiet am Stadtrand. Außerdem liege die Wohnung erhöht. Sie sei daher nicht ohne Weiteres von außen einsehbar oder zugänglich. Zudem seien von außen zugängliche Fenster und Türen zusätzlich mit Sicherheitsschlössern ausgestattet worden. Anderen Händlern mit vergleichbarer Sicherheitsausstattung habe die Beklagte keine Beschränkungen hinsichtlich der Lagerkapazität auferlegt. Es liege daher auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
In einer auf Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe diesem übermittelten ergänzenden waffenrechtlichen Stellungnahme teilte die Beklagte im Wesentlichen mit, dass die Anordnung eines erhöhten Sicherheitsstandards nach § 36 Abs. 6 WaffG unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Waffenaufbewahrung zur Sicherung des Abhandenkommens getroffen worden sei. Die Wohnung des Klägers befinde sich im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses und sei über Fenster von außen erreichbar. Bei der Aufbewahrung einer größeren Menge an Waffen sei es notwendig, dass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, insbesondere an Fenstern und an der Eingangstür, vorgenommen würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger einen gewerblichen Waffenhandel zu betreiben beabsichtige. Dadurch erhalte eine größere Anzahl Dritter Kenntnis von den aufbewahrten Waffen, als dies bei einem privaten Waffenbesitzer der Fall sei. Die Beschränkung der Waffenanzahl auf 20 Kurz- und 20 Langwaffen beruhe auf der Empfehlung und den Erfahrungswerten des Landeskriminalamtes. Bei einem gewerblichen Waffenkleinhandel ohne erkennbares Waffengeschäft werde in der Verwaltungspraxis eine Kleinmenge festgelegt. Im Regelfall werde die Aufbewahrung von 10 erlaubnispflichtigen Kurz- und 20 erlaubnispflichtigen Langwaffen erlaubt. Auf Grund der Tatsache, dass der Kläger über zwei Wertschutzschränke der Widerstandsklasse I nach DIN/EN 1143-1 verfüge, sei eine Erhöhung auf 20 erlaubnispflichtige Kurzwaffen ausnahmsweise zugelassen worden. Würden mehr als 20 erlaubnispflichtige Kurzwaffen zur Aufbewahrung zugelassen, liege kein Waffenkleinhandel mehr vor. In diesem Fall müsse ein Waffengeschäft mit entsprechenden baulich mechanischen und elektronischen Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Einbruchmeldeanlage mit Alarmaufschaltung auf eine zertifizierte Notrufleitstelle oder auf den Polizeinotruf) eingerichtet werden. Hierbei sei § 14 AWaffV i.V.m. § 36 Abs. 6 WaffG zu beachten und eine Aufbewahrungskonzeption durch den Nutzer vorzulegen. Dies habe der Kläger nicht gewollt. Deshalb sei lediglich der Kleinhandel mit einer beschränkten Waffenanzahl zugelassen worden. Eine Erhöhung der zulässigen Waffenanzahl sei unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift (Sicherung vor Abhandenkommen) nicht vertretbar und müsste im Übrigen auch mit den Hausbewohnern abgestimmt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für die Beschränkung der waffenrechtlichen Handelserlaubnis auf 20 erlaubnispflichtige Kurz- und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen sei § 36 Abs. 6 WaffG. Danach habe die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen, wenn im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich sei. Der zuständigen Behörde stehe insoweit kein Ermessen zu. Nur hinsichtlich des Tatbestands bestehe ein gerichtlich voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Welche Maßnahmen einen höheren Sicherheitsstandard gewährleisten würden, werde in der Norm nicht vorgegeben und bemesse sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Erforderlich sei jedenfalls, dass ein höherer Sicherheitsstandard erreicht werde. Die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum erkannt und wahrgenommen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie sich der Empfehlung und den Erfahrungswerten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg angeschlossen habe. Die Beschränkung sei auch nicht willkürlich, da sich die Beklagte an ihrer Verwaltungspraxis orientiert habe. Es sei nachvollziehbar, dass sie von der bisherigen Verwaltungspraxis ausgegangen sei. Danach werde bei einem gewerblichen Kleinhandel ohne von außen erkennbares Waffengeschäft eine Kleinmenge festgelegt, welche im Regelfall bei 10 erlaubnispflichtigen Kurz- und 20 erlaubnispflichtigen Langwaffen liege. Es sei berücksichtigt worden, dass der Kläger bereits über zwei Wertschutzschränke der Widerstandsklasse I nach DIN/EN 1143-1 verfüge. Deshalb habe ihm die Beklagte die Aufbewahrung von 20 erlaubnispflichtigen Kurzwaffen erlaubt. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine weitere Erhöhung auf insgesamt 30 erlaubnispflichtige Kurz- und Langwaffen möglich sei, da es dem Kläger, wie er in seinem Schreiben vom 07.01.2017 deutlich gemacht habe, um eine hinsichtlich der Anzahl an erlaubnispflichtigen Waffen unbeschränkte Waffenhandelserlaubnis gehe. Der Sachverhalt, welcher der Beurteilung der waffenrechtlichen Sicherheitslage für den angestrebten Waffenkleinhandel von der Beklagten zugrunde gelegt worden sei, sei auch zutreffend und nachvollziehbar ermittelt worden. Es habe ein Ortstermin in der Wohnung des Klägers stattgefunden, bei dem neben einem Mitarbeiter der Waffenbehörde der Beklagten auch ein kundiger, erfahrener Kriminalhauptkommissar vom Landeskriminalamt und ein Mitarbeiter vom Polizeipräsidium ... zugegen gewesen seien. Die Räumlichkeiten seien in Augenschein genommen und entsprechend auf ihre Sicherheitserfordernisse hin bewertet worden. Es sei dabei auch nachvollziehbar und entspreche den polizeilichen Erfahrungswerten, dass die Einbruchswahrscheinlichkeit steige, wenn die im Einbruchsobjekt gelagerten Wertsachen oder sonstigen Gegenstände auch in zahlenmäßiger Hinsicht attraktive Beute seien. Einbruchsdiebstähle seien in beträchtlicher Menge nicht nur in alleinstehenden Einfamilienhäusern, sondern auch in Mehrfamilienhäusern registriert worden. Da bei Einbruchsdiebstählen für die Täter erfahrungsgemäß der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spiele, sei hier zu beachten, dass die Wohnung des Klägers im Erdgeschoss liege und nicht über ausreichende Sicherungsmaßnahmen bzw. -konzepte verfüge. Täter könnten daher relativ zügig eindringen und sich auch schnell wieder entfernen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.02.2017 zugestellt.
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Am 16.03.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die angeordnete Beschränkung. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 WaffG sehe eine Beschränkung der Waffenhandelslizenz auf bestimmte Waffen- oder Munitionsarten vor. Eine mengenmäßige Beschränkung sei nach dieser Vorschrift hingegen nicht erlaubt. Die Beschränkung sei auch nicht nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zulässig. Auch aus § 36 Abs. 6 WaffG ergebe sich hier keine Befugnis der Beklagten, dem Kläger die verfügte Mengenbeschränkung aufzuerlegen. Die Beurteilung, ob ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich sei, liege im Ermessen der Behörde. Erst wenn dieses fehlerfrei ausgeübt worden sei, könne die Behörde verhältnismäßige Maßnahmen treffen, um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Beklagte habe von ihrem Ermessen keinen oder jedenfalls fehlerhaft Gebrauch gemacht. Es liege kein Einzelfall vor, welcher die Anordnung höherer Sicherheitsstandards erforderlich mache. Die bereits vorhandenen Sicherheitsschränke seien ausreichend für die Aufbewahrung einer größeren Menge an Waffen als die, die ihm erlaubt worden sei. Sie würden insbesondere den gesetzlichen Vorgaben in § 13 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) genügen. Die Beklagte habe keine exakt definierten Anhaltspunkte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die eine Begrenzung der maximalen Anzahl an Schusswaffen notwendig machen würden. Sie habe sich lediglich auf eine Empfehlung des Landeskriminalamts gestützt, welche sie kritiklos übernommen habe. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass sie bei einem Wettbewerber in der Umgebung eine unbegrenzte Lagerung von Kurz- und Langwaffen ausnahmsweise nur deshalb zugelassen habe, weil dort die Fenster des Geschäftsgebäudes gegen Einbruch besonders gesichert gewesen seien, sei dies nach dem Waffengesetz kein zulässiges Differenzierungskriterium. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Geschäftsbetrieb – wie hier – in einem eng besiedelten Gebiet liege, das nicht durch eine erhöhte Deliktsauffälligkeit gekennzeichnet sei. Soweit sich die Beklagte darauf beziehe, dass sie bei einem gewerblichen Kleinhandel mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen ohne erkennbares Waffengeschäft stets eine Kleinmenge festlege, welche im Regelfall bei 10 erlaubnispflichtigen Kurz- und 20 erlaubnispflichtigen Langwaffen liege, zeige dies, dass sie keine konkrete Einzelfallbewertung, sondern lediglich eine pauschale Bewertung vorgenommen habe. Dies decke auch Ziffer 36.2.4 WaffVwV auf. Nach dessen letztem Satz solle bei mehr als 30 Kurzwaffen im Sinne des § 36 Abs. 6 WaffG geprüft werden, ob eine einzelelfallbezogene Festlegung eines höheren Sicherheitsstandards erforderlich sei. Wenn die Beklagte auf das Vorliegen eines gewerblichen Kleinhandels mit erlaubnispflichtigen Waffen abstelle, obwohl die Verwaltungsvorschrift daran nicht anknüpfe und im Übrigen die dort gesetzte Anzahl an Kurzwaffen hier nicht überschritten werde, verdeutliche dies, dass sie keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Der Begriff des Kleinhandels mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, auf den sich die Beklagte mehrfach beziehe, finde sich im Übrigen auch nicht in den Vorschriften des Waffengesetzes oder der dazu ergangenen Verordnung. Die Beklagte sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er ein Aufbewahrungskonzept vorzulegen habe. Dies sei gemäß § 36 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV aber nur erforderlich, wenn eine Abweichung von den Anforderungen nach § 13 AWaffV erforderlich sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte habe weiter fälschlich angenommen, dass in seiner Wohnung kein Einbruchsschutz vorhanden sei. Bereits vor mehreren Jahren habe er Zusatzschlösser an den Fenstern und Türen anbringen lassen. Außerdem sei seine Wohnung höher gelegen. Von außen sei sie nicht ohne Weiteres einsehbar oder zugänglich. Die Sicherheit der Wohnung werde weiter dadurch erhöht, dass sie sich in einem Mehrfamilienhaus befinde, welches überdies in einem Wohngebiet liege. Die Beschränkung führe dazu, dass er mit seinem Waffenhandel nicht wettbewerbsfähig sein könne. Die Beklagte habe schließlich auch mit Blick auf die im Juni 2017 textlich geänderte Fassung des § 13 Abs. 3 AWaffV eine Neubewertung ihrer Beschränkung vorzunehmen. Nach der genannten Vorschrift sei es bezüglich der Aufbewahrung von wesentlichen Teilen erlaubnispflichtiger Schusswaffen zu Erleichterungen gekommen, die in der von der Beklagten verfügten Beschränkung nicht hinreichend klar zum Ausdruck kommen würden.
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Der Kläger beantragt,
13 
die in der Erlaubnis der Beklagten vom 15.08.2016 enthaltene Auflage, dass die Zahl der Waffen für den Waffenhandel in den Räumlichkeiten ..., ... auf 20 erlaubnispflichtige Kurzwaffen und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen beschränkt ist, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.02.2017 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Rechtgrundlage für die Beschränkung der Waffenhandelserlaubnis sei § 36 Abs. 6 WaffG. Die spezifischen Eigenheiten der Wohnung des Klägers mit den dort befindlichen Geschäftsräumen seien bei einem Ortstermin festgestellt und bei der Erteilung der Beschränkung berücksichtigt worden. Ebenso sei einbezogen worden, dass der Kläger keinen Waffenhandel mit Waffengeschäft, sondern lediglich einen Waffenkleinhandel betreiben wolle. Der Zugang zu der Wohnung des Klägers bzw. seinen Geschäftsräumen sei ohne Hilfsmittel möglich. Vor dem Gebäude befinde sich ein breiter Grünstreifen, dem sich die ... anschließe. Auf der gegenüberliegenden Seite befinde sich keine Wohnbebauung, sondern der .... Von einer dicht besiedelten Nachbarschaft sei nicht auszugehen. Weder die Eingangstür noch die Fenster der Wohnung seien einbruchshemmend gesichert. In ihrem Zuständigkeitsbereich besäßen derzeit sechs Personen bzw. Firmen eine Waffenhandelserlaubnis. Davon würden drei Waffenhändler einen Waffenkleinhandel betreiben. Bei einem dieser Waffenhändler sei auf eine mengenmäßige Beschränkung der Aufbewahrung verzichtet worden, da dieser zahlreiche Sicherungsmaßnahmen in das Wohngebäude, in dem die Waffen lagern würden, eingebaut habe. So seien beispielsweise die einbruchshemmend ausgeführten Sicherheitstüren zusätzlich mit Sicherheitsschloss und Querriegel versehen worden. Die von außen leicht erreichbaren Fenster seien mit durchwurfhemmenden Scheiben ausgestattet und insgesamt einbruchshemmend ausgeführt worden. Die aus Aluminium bestehenden Rollläden seien gegen ein Hochschieben geschützt. Vergleichbare Sicherungsmaßnahmen seien in dem Wohngebäude des Klägers nicht vorhanden. Die Frage, ob in diesem Einzelfall ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich sei, sei durch den Sachverständigen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, der herangezogen werde, um eine Gleichbehandlung solcher Fälle zu gewährleisten, bejaht worden. Notwendige Ergänzungen hätten daher angeordnet werden müssen, da § 36 Abs. 6 WaffG der zuständigen Behörde insoweit keinen Ermessensspielraum eröffne.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, dass bei der Bestimmung der Zahl der Waffen in der Auflage zur Erlaubnis vom 15.08.2016 die in § 13 Abs. 3 AWaffV genannten Gegenstände außer Betracht bleiben, soweit diese zusammen aufbewahrten Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengeführt werden können.
18 
Der Kammer liegen die Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
20 
Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die in der unter dem 15.08.2016 erteilten Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition bzw. Waffenhandelserlaubnis enthaltene Auflage, wonach die Zahl der Waffen für den Waffenhandel in den Räumlichkeiten ..., ... auf 20 erlaubnispflichtige Kurzwaffen und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen beschränkt ist, ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, der isoliert aufgehoben werden kann. Es handelt sich nicht um eine Inhaltsbestimmung der dem Kläger erteilten Waffenhandelserlaubnis, sondern um eine Ergänzung im Sinne von § 36 Abs. 6 WaffG (dazu näher unter 3.2.1). Dafür spricht im Rahmen der entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung hier entscheidend, dass die Beklagte ihre Anordnung ausdrücklich auf § 36 Abs. 6 WaffG gestützt hat. Die genannte Vorschrift ermächtigt zu ergänzenden aufbewahrungsrechtlichen Anordnungen, die rechtlich selbstständig neben der erteilten Waffenhandelserlaubnis stehen (vgl. allgemein Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 36 WaffG Rn. 13). Die Beklagte beabsichtigte nicht, die dem Kläger erteilte Waffenhandelserlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 1 WaffG inhaltlich zu beschränken, sondern lediglich eine auf die derzeit vom Kläger bewohnten Räumlichkeiten bezogene ergänzende aufbewahrungsrechtliche Anordnung zu treffen (dazu auch unter 3.2.1).
II.
21 
Die Klage ist unbegründet.
22 
Die Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel in den Räumlichkeiten ..., ... auf 20 erlaubnispflichtige Kurzwaffen und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
1. Rechtsgrundlage für die in der Erlaubnis vom 15.08.2016 enthaltene Beschränkung ist § 36 Abs. 6 WaffG.
24 
Gemäß § 36 Abs. 6 WaffG hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen, wenn im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich ist.
25 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 6 WaffG liegen vor. Wegen des Ortes der Aufbewahrung für Waffen und Munition ist im hier vorliegenden Einzelfall ein höherer als der bei dem Kläger in seinen Geschäftsräumen gewährleistete Sicherheitsstandard erforderlich.
26 
2.1 Der Kläger verfügt über insgesamt drei Sicherheitsbehältnisse der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I für gewerbliche Zwecke, wobei zwei davon für Kurz- und eins davon für Langwaffen genutzt werden sollen. Die vorhandenen Sicherheitsbehältnisse sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV grundsätzlich für die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl an Lang- und Kurzwaffen zugelassen. Tatsächlich können nach Angaben des Klägers in den beiden Sicherheitsbehältnissen für Kurzwaffen jeweils (ca.) 60 bis 70 Kurzwaffen und in dem Sicherheitsbehältnis für Langwaffen (ca.) 20 Langwaffen aufbewahrt werden. Insgesamt können in den Sicherheitsbehältnissen also bis zu (ca.) 160 Waffen aufbewahrt werden. Der in der AWaffV für diese Zahl an Waffen vorgegebene Sicherheitsstandard ist hier nicht ausreichend. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Aufbewahrungssituation vor Ort bewerten. Dabei ist zu beachten, dass einem gesicherten Aufbewahrungsraum umso größere Bedeutung zukommt, je größer die Anzahl der Waffen ist, die dort aufbewahrt werden sollen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 36 Abs. 5 WaffG, BT-Drs. 14/7758, Seite 74 <zu Absatz 5>).
27 
2.2 Davon ausgehend ist für die Aufbewahrung der zugelassenen bzw. tatsächlich möglichen Zahl an Waffen und Munition, die in den bei dem Kläger vorhandenen Sicherheitsbehältnissen für gewerbliche Zwecke in seinen Räumlichkeiten aufbewahrt werden können, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich. Denn es besteht die konkrete Gefahr, dass die Waffen oder Munition durch Einbruch abhanden kommen oder Dritte sie auf diese Weise unbefugt an sich nehmen.
28 
2.2.1 Die Geschäftsräume befinden sich in der Wohnung des Klägers in einem Mehrparteienhaus. Die Wohnung ist durch ihre Erdgeschosslage besonders einbruchsgefährdet. Zwar liegen die Erdgeschosswohnungen in dem Gebäude nach eigenen Angaben des Klägers etwas erhöht, dies verringert aber die Einbruchsgefahr – wenn überhaupt – nur in sehr geringem Maße. Denn ein Einstieg in die Erdgeschosswohnungen bleibt unter Zuhilfenahme einer (kurzen) Leiter leicht möglich. Hinzu tritt, dass die Wohnung auf ihrer Südostseite hin in Richtung ... nach der der Kammer vorliegenden und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Bilddokumentation durch Büsche und Sträucher weitgehend geschützt vor Blicken von Personen auf den umliegenden Straßen (..., ..., ...) ist. Selbst wenn man einbezieht, dass die Büsche und Sträucher nach Angaben des Klägers seit einiger Zeit deutlich zurückgeschnitten und nicht mehr so hoch sind, können sie dennoch potenziellen Einbrechern eine gewisse Deckung bieten. Für diese Personengruppe ist weiter auch günstig, dass die Erdgeschosswohnung zurückgesetzt von der ... liegt und sich auf der gegenüberliegenden Seite der ... befindet. Die beschriebene Lage begünstigt eine schnelle An- und Abfahrt. Sie ermöglicht es potenziellen Einbrechern, rasch und unentdeckt mit gegebenenfalls erforderlichen Hilfsmitteln (Leiter, Brecheisen, etc.) zu der Wohnung des Klägers vorzustoßen und beispielsweise über den Balkon, dessen Brüstung beim Aushebeln der Balkontür einen zusätzlichen Sichtschutz bieten dürfte, sehr zügig in die Wohnung des Klägers einzudringen und diese ebenso schnell wieder mit Beute zu verlassen.
29 
2.2.2 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass seine Wohnung über Fenster-Zusatzsicherungen verfügen würde, reduziert dies die aufgrund der Lage deutlich erhöhte Einbruchsgefahr nicht in einem solchen Maße, dass eine Erhöhung des Sicherheitsstandards nicht mehr erforderlich wäre. Bei der Bewertung ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger von seiner Wohnung aus einen gewerblichen Waffenhandel betreibt. Über die Zeit betrachtet wird ein unüberschaubarer Personenkreis Kenntnis davon erhalten, dass in seiner Wohnung eine größere Zahl an Waffen und Munition aufbewahrt wird, die überdies attraktive Beute sind. Mit Blick auf die Belegenheit der Wohnung wären weitere Sicherheitsmaßnahmen, beispielsweise mit Sicherheitsschloss und Querriegel ausgeführte, einbruchshemmende Zugangstüren, durchwurfhemmende Scheiben, Rollläden aus Aluminium mit einem Schutz gegen Hochschieben oder eine Alarmanlage, erforderlich, um die Einbruchsgefahr deutlich zu senken. An solchen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen fehlt es hier jedoch.
30 
3. Liegt der Tatbestand des § 36 Abs. 6 WaffG – wie hier – vor, steht der Beklagten nach dem Wortlaut der Vorschrift („hat [...] anzuordnen“) kein Entschließungsermessen bezüglich des Erlasses der notwendigen Ergänzungen zu. Allerdings hat sie ein Auswahlermessen bezüglich der Art der zu treffenden Maßnahmen.
31 
3.1 Insoweit sind Ermessensfehler, auf deren Prüfung die Kammer gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, nicht ersichtlich.
32 
3.1.1 Insbesondere hat die Beklagte von der ihr eingeräumten Ermächtigung unter Beachtung des Zwecks der Vorschrift Gebrauch gemacht. Die Rechtsgrundlage eröffnet der zuständigen Behörde ein weites Auswahlermessen, das nur durch deren Zweck begrenzt wird, Waffen und Munition gegen ein Abhandenkommen und die unbefugte Inbesitznahme durch Dritte zu sichern (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 40 LVwVfG; näher dazu auch unter 3.2.1.1).
33 
Unter Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden weiten Auswahlermessens und mit Blick auf die nachvollziehbare Stellungnahme des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Zahl der Waffen auf 20 erlaubnispflichtige Kurz- und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen beschränkt hat, wobei sie in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang klargestellt hat, dass bei der Bestimmung der Zahl der Waffen die in § 13 Abs. 3 AWaffV genannten Gegenstände außer Betracht bleiben, soweit diese zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengeführt werden können. Hinzu tritt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung kein (gesteigertes) Interesse an einer von der Beklagten in Aussicht gestellten geringfügigen Erhöhung der Zahl der Waffen auf (ca.) 30 Kurz- und 30 Langwaffen gezeigt hat.
34 
3.1.2 Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Beklagte wende § 36 Abs. 6 WaffG „inflationär“ an, dringt er damit nicht durch. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Beschränkung ohne eine vorausgegangene Einzelfallprüfung angeordnet hat. Insbesondere haben die Beklagte und das Regierungspräsidium Karlsruhe die konkrete örtliche Aufbewahrungssituation bzw. die Lage der Geschäftsräume des Klägers zutreffend erfasst, individuell bewertet und bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt. Wenn der Kläger einwendet, dass die Fenster und Türen über Zusatzsicherungen verfügen würden, die die Beklagte nicht in ihre Bewertung eingestellt habe, deckt dies keinen Ermessensfehler auf, da die Zusatzsicherungen hier für eine sichere Aufbewahrung nicht ausreichend sind (dazu unter 2.2.2).
35 
3.2 Die Beklagte hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten.
36 
3.2.1 Die von ihr nach Ausübung ihres Auswahlermessens angeordnete Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel ist als Rechtsfolge von § 36 Abs. 6 WaffG gedeckt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
37 
3.2.1.1 § 36 Abs. 6 WaffG bezieht sich nach seiner systematischen Stellung auf § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, aber auch auf die in 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV definierten Sicherheitsstandards. Sie soll eine Ergänzung der nach dem Gesetz erforderlichen Vorkehrungen zwecks sicherer Aufbewahrung von Waffen und Munition im Einzelfall ermöglichen (vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 36 WaffG Rn. 13; ferner die amtliche Begründung zu § 42 Abs. 2 a.F., BT-Drs. 7/2379 Seite 22).
38 
Auf § 36 Abs. 6 WaffG gestützte ergänzende Anordnungen setzen einen konkreten Bezug zu diesem Zweck voraus. Ein solcher Bezug ist vor allem dann gegeben, wenn die ergänzenden Anordnungen nicht an die (u.a.) in § 4 Abs. 1 WaffG enthaltenen personenbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (beispielsweise die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung) anknüpfen, sondern vornehmlich im Hinblick auf eine konkrete örtliche Aufbewahrungssituation erlassen werden. Sie müssen daneben zu einem höheren Sicherheitsstandard bezüglich der Aufbewahrung von Waffen und Munition führen.
39 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund lassen sich beispielsweise Anordnungen betreffend die Installation einer Alarmanlage oder anderer einbruchshemmender Vorkehrungen an Zugangstüren oder Fenstern auf § 36 Abs. 6 WaffG stützen, sofern durch diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ein höherer Sicherheitsstandard erreicht wird (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2011 – 14 K 1282/10 –, juris; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 36 WaffG Rn. 13).
40 
3.2.1.2 Aber auch die hier von der Beklagten angeordnete Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel lässt sich auf § 36 Abs. 6 WaffG stützen.
41 
Zunächst ist festzustellen, dass die Anordnung einen aufbewahrungsrechtlichen Bezug hat. Denn sie wurde im Hinblick auf die konkrete Aufbewahrungssituation in den Räumlichkeiten des Klägers getroffen, um sicherzustellen, dass die dort aufbewahrten Waffen und Munition für den Waffenhandel nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.
42 
Sie führt auch zu einem höheren Sicherheitsstandard bezüglich der Aufbewahrung. Bei der Bestimmung, ob ein höherer Sicherheitsstandard erreicht wird, ist zu beachten, dass sich aus der in § 13 Abs. 2 AWaffV vorgenommenen Verknüpfung zahlenmäßiger Beschränkungen mit bestimmten Sicherheitsvorkehrungen der Grundsatz ableiten lässt, dass je sicherer und widerstandsfähiger ein Sicherheitsbehältnis ist, dort umso mehr Waffen und Munition aufbewahrt werden dürfen. Dies lässt die weitere Folgerung zu, dass auch die angeordnete Herabsetzung der in einem bestimmten Sicherheitsbehältnis zulässigen Zahl an Waffen und Munition zu einem höheren Sicherheitsstandard im Sinne von § 36 Abs. 6 WaffG bezogen auf die dann noch zulässige Waffen- und Munitionsanzahl in diesem Sicherheitsbehältnis führt.
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Eine solche Herabsetzung bewirkt die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel auf 20 Kurz- und 20 Langwaffen. In den drei für die Aufbewahrung einer unbeschränkten Zahl an Waffen und Munition geeigneten Sicherheitsbehältnissen darf der Kläger aufgrund der angeordneten Beschränkung nur noch eine begrenzte Zahl an Waffen und Munition aufbewahren. Darauf bezogen liegt nach Umsetzung der angeordneten Beschränkung ein höherer Sicherheitsstandard vor.
44 
3.2.1.3 Der Bewertung, dass die Beschränkung von § 36 Abs. 6 als Rechtsfolge gedeckt ist, steht nicht entgegen, dass sie die in § 13 Abs. 2 AWaffV enthaltenen Sicherheitsstandards nicht ergänzt, sondern konkretisiert. Dies lässt § 36 Abs. 6 WaffG zu.
45 
Dafür spricht die Entstehungsgeschichte der Norm. § 36 Abs. 6 WaffG hat seine jetzige Fassung erst nach einer Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) erhalten (vgl. zur früheren Fassung § 36 Abs. 4 Alt. 2 WaffG in dem ursprünglichen Regierungsentwurf zum WaffRNeuRegG, BT-Drs. 14/7758, Seite 19). Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, eine Regelung als § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (neu) einzufügen, wonach die zuständige Behörde (u.a.) „zur Gewährleistung einer sicheren Aufbewahrung und zur Erfüllung der in diesem Zusammenhang dem Besitzer obliegenden Verpflichtungen die erforderlichen Anordnungen treffen“ können soll (vgl. Stellungnahme des Bundesrats in BT-Drs. 14/7758, Seite 114). Die Bundesregierung hat sich diesem Vorschlag nicht angeschlossen, da sich eine solche Ermächtigung bereits in § 9 WaffG finde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drs. 14/7758, Seite 134 f.). Allerdings hielt sie es gleichwohl für erforderlich, die „Einzelanordnung von Ergänzungen des Sicherheitsstandards aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten“. Aus „systematischen Gründen“ empfehle es sich, die Bestimmung an das Ende des § 36 WaffG (neu) anzufügen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, a.a.O., Seite 134).
46 
Zwar gibt es aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm gewisse Hinweise darauf, dass § 36 Abs. 6 WaffG nicht als eine mit § 9 WaffG vergleichbare allgemeine Ermächtigungsgrundlage für aufbewahrungsrechtliche Anordnungen jeder Art, insbesondere für solche, die – wie hier – eine Nähe zu inhaltlichen Beschränkungen einer Waffenhandelserlaubnis aufweisen (vgl. insbesondere § 9 Abs. 1 WaffG), ausgestaltet werden sollte. Allerdings finden sich in der Gesetzesbegründung genauso stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Befugnisse der Behörden bezüglich des Erlasses von Anordnungen betreffend die Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch das WaffRNeuRegG deutlich gestärkt werden sollten (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf in BT-Drs. 14/7758, Seite 73 <zu § 36>).
47 
Die Aufrechterhaltung des § 36 Abs. 6 WaffG durch die Bundesregierung in ihrem Entwurf zeigt, dass durch die Regelung der zuständigen Behörde eine Möglichkeit eröffnet werden sollte, um stets auf Besonderheiten der Aufbewahrung im Einzelfall reagieren zu können, die sich auch durch detaillierte Sicherheitsstandards in einer gesetzlichen Regelung oder Verordnung (vgl. § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV) nicht im Voraus abbilden lassen.
48 
Für ein solches Normverständnis lässt sich – ausschlaggebend – auch der Umstand anführen, dass die Regelung des § 36 Abs. 6 WaffG in ihrer derzeitigen Fassung zunächst in § 36 Abs. 4 Alt. 2 WaffG des (ursprünglichen) Regierungsentwurfs enthalten war und dann aus „systematischen Gründen“ nach der Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 5 WaffG am Ende des § 36 WaffG als dessen letzter Absatz eingefügt wurde. Die systematische Stellung nach der Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 5 WaffG lässt unter Berücksichtigung der Entstehungsgesichte den Schluss zu, dass Konkretisierungen der in der AWaffV vorgegebenen Sicherheitsstandards zulässig sind, um einen im Einzelfall erforderlichen höheren Sicherheitsstandard zu gewährleisten.
49 
Davon ausgehend lässt sich auch nicht feststellen, dass die angeordnete Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel als Rechtsfolge der Regelung in § 9 WaffG, insbesondere dessen Absatz 1, vorbehalten ist. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber in § 9 WaffG lediglich eine allgemeine Regelung zum Erlass von inhaltlichen Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen getroffen hat, die speziellere Regelungen zu Nebenbestimmungen und Anordnungen nur ergänzen soll (vgl. Gade, in: ders., Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 1; ferner die Begründung zum Regierungsentwurf des WaffRNeuRegG, BT-Drucks. 14/7758 Seite 57).
50 
§ 36 Abs. 6 WaffG ist mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und seine systematische Stellung im Unterabschnitt 6 des WaffG, der Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten in Bezug auf Waffen und Munition betrifft, eine spezielle Regelung im Hinblick auf Anordnungen mit aufbewahrungsrechtlichem Bezug, die § 9 WaffG vorgeht. Die Spezialität des § 36 Abs. 6 WaffG zeigt sich insbesondere daran, dass dessen Anwendungsbereich im Verhältnis zu § 9 WaffG enger gefasst ist. Darauf weist ein Vergleich der Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften hin. Für inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Hinblick auf eine waffenrechtliche Erlaubnis genügt bereits (irgend-)eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 9 WaffG Rn. 3; Gade, in: ders., Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 4). Demgegenüber muss sich die in § 36 Abs. 6 WaffG immanent vorausgesetzte Gefahr, die einen höheren Sicherheitsstandard erforderlich macht, gerade aus der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung ergeben.
51 
Nach alledem ist davon auszugehen, dass § 36 Abs. 6 WaffG der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, die in § 13 Abs. 2 AWaffV enthaltenen Sicherheitsstandards zu konkretisieren und die Zahl der Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis im Einzelfall zu beschränken.
52 
3.2.2 Die angeordnete Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel ist auch verhältnismäßig.
53 
3.2.2.1 Sie ist geeignet einen höheren Sicherheitsstandard für die in den Räumlichkeiten des Klägers aufbewahrten Waffen und Munition zu gewährleisten (siehe dazu unter 3.2.1.2). Die Beschränkung ist auch erforderlich. Mildere Mittel, die den Kläger nach Art und Umfang weniger belasten würden und gleichzeitig ebenso geeignet wären, sind nicht ersichtlich.
54 
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise die Installation einer Alarmanlage oder anderer einbruchshemmender Vorkehrungen an Zugangstüren oder Fenstern kommen zwar grundsätzlich durchaus als mildere Mittel in Betracht, da durch die Beschränkung der Zahl der Waffen die Wettbewerbsfähigkeit eines Waffenhändlers in stärkerem Umfang eingeschränkt sein kann, als dies der Fall wäre, wenn einmalig Investitionskosten für zusätzliche Sicherungsmaßnahmen anfallen. Hier sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen allerdings keine milderen Mittel. Denn der Kläger hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren – zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage – erklärt, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nicht in seinen Geschäftsräumen installieren zu können, da es sich um ein Mietobjekt handle; weder Vermieter noch Mitbewohner wüssten von dem von ihm betriebenen Waffenhandel.
55 
Dass die Beklagte mit der angeordneten Beschränkung der Zahl der Waffen hier das mildeste Mittel und damit erforderliche Mittel ausgewählt hat, zeigt schließlich auch folgende Erwägung: Ohne die angeordnete Beschränkung und aufgrund der fehlenden Möglichkeit bzw. Bereitschaft des Klägers, in seinen Räumlichkeiten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu installieren, hätte die Beklagte wegen der Verzahnung des Erlaubniserteilungsverfahrens mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition, die sich aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG ergibt, in Betracht ziehen dürfen, dem Kläger die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis zu verweigern. Denn gewerbliche Waffenhändler haben individuelle Sicherheitskonzepte im Rahmen der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG vorzulegen, soweit dies – wie hier (dazu unter 2.) – erforderlich ist (vgl. allgemein Gade, in: Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 21 Rn. 7 und § 36 Rn. 68). An einem solchen in den Räumlichkeiten des Klägers realisierbaren Sicherheitskonzept (beispielsweise in Form von einbruchshemmenden Zugangstüren, durchwurfhemmenden Scheiben oder einer Alarmanlage) fehlt es hier.
56 
3.2.2.2 Die Beschränkung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Der mit ihr beabsichtigte Erfolg, zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, steht nicht außer Verhältnis zu den sich für den Kläger daraus ergebenden Nachteilen. Das Waffengesetz bzw. die auf § 36 Abs. 6 WaffG gestützte Beschränkung soll (u.a.) das Leben und die Gesundheit von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen die aus dem Umgang mit Waffen oder Munition entstehenden Gefahren sowie vor sich daraus ergebenden erheblichen Nachteilen schützen. Hinter den Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter hat im Rahmen der Abwägung das Interesse des Klägers an einer uneingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerischen Freiheit (Art. 12, 14 GG) zurückzutreten.
57 
Das Interesse des Klägers an einer Waffenhandelserlaubnis ohne zahlenmäßige Beschränkung ist hier im Hinblick darauf, dass dieser unter dem 01.07.2016 eine Waffenhandelserlaubnis lediglich für ein „Nebengewerbe“ in seinen Räumlichkeiten beantragt hat und zudem nach eigenen Angaben weiterhin hauptberuflich als Informatiker tätig ist, geringer zu bewerten als das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Wie sich aus den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist es ihm außerdem trotz der Beschränkung weiterhin möglich, einen Waffenhandel in seinen Räumlichkeiten zu betreiben. Sofern dem Kläger an einem Waffenhandel in deutlich größerem Umfang gelegen ist, ist es ihm mit Blick auf die dann gesteigerten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zumutbar, sich dafür gegebenenfalls geeignete Räumlichkeiten anzumieten oder zu kaufen. Dafür, dass dem Kläger dies zumutbar ist, spricht, dass dieser nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung plane, sich in einem Eigenheim, das sich in Errichtung befinde und außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten liege, einen besonders gesicherten Waffenraum für seine Waffen und Munition schaffen zu wollen.
58 
3.2.2.3 Zuletzt ist die Beschränkung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Beklagte keine angemessene Frist zu ihrer Umsetzung bestimmt hat. Da die Beschränkung dem Kläger keine Handlungspflicht auferlegt, sondern ihm lediglich verbietet, eine größere Zahl an Waffen in seinen Geschäftsräumen aufzubewahren, bedurfte es einer Fristsetzung zu deren Umsetzung hier nicht.
59 
3.2.3 Schließlich ist auch kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung ersichtlich. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie auf eine Beschränkung der Zahl der Kurz- und Langwaffen nur verzichtet, wenn die Geschäftsräume, in denen eine unbeschränkte Zahl an Waffen und Munition gelagert werden soll, über zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verfügen würden (siehe dazu unter 2.2.2). Über solche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen verfügen die Räumlichkeiten des Klägers aber nicht.
60 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
61 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
19 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
20 
Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die in der unter dem 15.08.2016 erteilten Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition bzw. Waffenhandelserlaubnis enthaltene Auflage, wonach die Zahl der Waffen für den Waffenhandel in den Räumlichkeiten ..., ... auf 20 erlaubnispflichtige Kurzwaffen und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen beschränkt ist, ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG, der isoliert aufgehoben werden kann. Es handelt sich nicht um eine Inhaltsbestimmung der dem Kläger erteilten Waffenhandelserlaubnis, sondern um eine Ergänzung im Sinne von § 36 Abs. 6 WaffG (dazu näher unter 3.2.1). Dafür spricht im Rahmen der entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung hier entscheidend, dass die Beklagte ihre Anordnung ausdrücklich auf § 36 Abs. 6 WaffG gestützt hat. Die genannte Vorschrift ermächtigt zu ergänzenden aufbewahrungsrechtlichen Anordnungen, die rechtlich selbstständig neben der erteilten Waffenhandelserlaubnis stehen (vgl. allgemein Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 36 WaffG Rn. 13). Die Beklagte beabsichtigte nicht, die dem Kläger erteilte Waffenhandelserlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 1 WaffG inhaltlich zu beschränken, sondern lediglich eine auf die derzeit vom Kläger bewohnten Räumlichkeiten bezogene ergänzende aufbewahrungsrechtliche Anordnung zu treffen (dazu auch unter 3.2.1).
II.
21 
Die Klage ist unbegründet.
22 
Die Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel in den Räumlichkeiten ..., ... auf 20 erlaubnispflichtige Kurzwaffen und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
1. Rechtsgrundlage für die in der Erlaubnis vom 15.08.2016 enthaltene Beschränkung ist § 36 Abs. 6 WaffG.
24 
Gemäß § 36 Abs. 6 WaffG hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen, wenn im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich ist.
25 
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 6 WaffG liegen vor. Wegen des Ortes der Aufbewahrung für Waffen und Munition ist im hier vorliegenden Einzelfall ein höherer als der bei dem Kläger in seinen Geschäftsräumen gewährleistete Sicherheitsstandard erforderlich.
26 
2.1 Der Kläger verfügt über insgesamt drei Sicherheitsbehältnisse der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I für gewerbliche Zwecke, wobei zwei davon für Kurz- und eins davon für Langwaffen genutzt werden sollen. Die vorhandenen Sicherheitsbehältnisse sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV grundsätzlich für die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl an Lang- und Kurzwaffen zugelassen. Tatsächlich können nach Angaben des Klägers in den beiden Sicherheitsbehältnissen für Kurzwaffen jeweils (ca.) 60 bis 70 Kurzwaffen und in dem Sicherheitsbehältnis für Langwaffen (ca.) 20 Langwaffen aufbewahrt werden. Insgesamt können in den Sicherheitsbehältnissen also bis zu (ca.) 160 Waffen aufbewahrt werden. Der in der AWaffV für diese Zahl an Waffen vorgegebene Sicherheitsstandard ist hier nicht ausreichend. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Aufbewahrungssituation vor Ort bewerten. Dabei ist zu beachten, dass einem gesicherten Aufbewahrungsraum umso größere Bedeutung zukommt, je größer die Anzahl der Waffen ist, die dort aufbewahrt werden sollen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 36 Abs. 5 WaffG, BT-Drs. 14/7758, Seite 74 <zu Absatz 5>).
27 
2.2 Davon ausgehend ist für die Aufbewahrung der zugelassenen bzw. tatsächlich möglichen Zahl an Waffen und Munition, die in den bei dem Kläger vorhandenen Sicherheitsbehältnissen für gewerbliche Zwecke in seinen Räumlichkeiten aufbewahrt werden können, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich. Denn es besteht die konkrete Gefahr, dass die Waffen oder Munition durch Einbruch abhanden kommen oder Dritte sie auf diese Weise unbefugt an sich nehmen.
28 
2.2.1 Die Geschäftsräume befinden sich in der Wohnung des Klägers in einem Mehrparteienhaus. Die Wohnung ist durch ihre Erdgeschosslage besonders einbruchsgefährdet. Zwar liegen die Erdgeschosswohnungen in dem Gebäude nach eigenen Angaben des Klägers etwas erhöht, dies verringert aber die Einbruchsgefahr – wenn überhaupt – nur in sehr geringem Maße. Denn ein Einstieg in die Erdgeschosswohnungen bleibt unter Zuhilfenahme einer (kurzen) Leiter leicht möglich. Hinzu tritt, dass die Wohnung auf ihrer Südostseite hin in Richtung ... nach der der Kammer vorliegenden und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Bilddokumentation durch Büsche und Sträucher weitgehend geschützt vor Blicken von Personen auf den umliegenden Straßen (..., ..., ...) ist. Selbst wenn man einbezieht, dass die Büsche und Sträucher nach Angaben des Klägers seit einiger Zeit deutlich zurückgeschnitten und nicht mehr so hoch sind, können sie dennoch potenziellen Einbrechern eine gewisse Deckung bieten. Für diese Personengruppe ist weiter auch günstig, dass die Erdgeschosswohnung zurückgesetzt von der ... liegt und sich auf der gegenüberliegenden Seite der ... befindet. Die beschriebene Lage begünstigt eine schnelle An- und Abfahrt. Sie ermöglicht es potenziellen Einbrechern, rasch und unentdeckt mit gegebenenfalls erforderlichen Hilfsmitteln (Leiter, Brecheisen, etc.) zu der Wohnung des Klägers vorzustoßen und beispielsweise über den Balkon, dessen Brüstung beim Aushebeln der Balkontür einen zusätzlichen Sichtschutz bieten dürfte, sehr zügig in die Wohnung des Klägers einzudringen und diese ebenso schnell wieder mit Beute zu verlassen.
29 
2.2.2 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass seine Wohnung über Fenster-Zusatzsicherungen verfügen würde, reduziert dies die aufgrund der Lage deutlich erhöhte Einbruchsgefahr nicht in einem solchen Maße, dass eine Erhöhung des Sicherheitsstandards nicht mehr erforderlich wäre. Bei der Bewertung ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger von seiner Wohnung aus einen gewerblichen Waffenhandel betreibt. Über die Zeit betrachtet wird ein unüberschaubarer Personenkreis Kenntnis davon erhalten, dass in seiner Wohnung eine größere Zahl an Waffen und Munition aufbewahrt wird, die überdies attraktive Beute sind. Mit Blick auf die Belegenheit der Wohnung wären weitere Sicherheitsmaßnahmen, beispielsweise mit Sicherheitsschloss und Querriegel ausgeführte, einbruchshemmende Zugangstüren, durchwurfhemmende Scheiben, Rollläden aus Aluminium mit einem Schutz gegen Hochschieben oder eine Alarmanlage, erforderlich, um die Einbruchsgefahr deutlich zu senken. An solchen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen fehlt es hier jedoch.
30 
3. Liegt der Tatbestand des § 36 Abs. 6 WaffG – wie hier – vor, steht der Beklagten nach dem Wortlaut der Vorschrift („hat [...] anzuordnen“) kein Entschließungsermessen bezüglich des Erlasses der notwendigen Ergänzungen zu. Allerdings hat sie ein Auswahlermessen bezüglich der Art der zu treffenden Maßnahmen.
31 
3.1 Insoweit sind Ermessensfehler, auf deren Prüfung die Kammer gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, nicht ersichtlich.
32 
3.1.1 Insbesondere hat die Beklagte von der ihr eingeräumten Ermächtigung unter Beachtung des Zwecks der Vorschrift Gebrauch gemacht. Die Rechtsgrundlage eröffnet der zuständigen Behörde ein weites Auswahlermessen, das nur durch deren Zweck begrenzt wird, Waffen und Munition gegen ein Abhandenkommen und die unbefugte Inbesitznahme durch Dritte zu sichern (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 40 LVwVfG; näher dazu auch unter 3.2.1.1).
33 
Unter Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden weiten Auswahlermessens und mit Blick auf die nachvollziehbare Stellungnahme des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Zahl der Waffen auf 20 erlaubnispflichtige Kurz- und 20 erlaubnispflichtige Langwaffen beschränkt hat, wobei sie in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang klargestellt hat, dass bei der Bestimmung der Zahl der Waffen die in § 13 Abs. 3 AWaffV genannten Gegenstände außer Betracht bleiben, soweit diese zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengeführt werden können. Hinzu tritt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung kein (gesteigertes) Interesse an einer von der Beklagten in Aussicht gestellten geringfügigen Erhöhung der Zahl der Waffen auf (ca.) 30 Kurz- und 30 Langwaffen gezeigt hat.
34 
3.1.2 Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Beklagte wende § 36 Abs. 6 WaffG „inflationär“ an, dringt er damit nicht durch. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Beschränkung ohne eine vorausgegangene Einzelfallprüfung angeordnet hat. Insbesondere haben die Beklagte und das Regierungspräsidium Karlsruhe die konkrete örtliche Aufbewahrungssituation bzw. die Lage der Geschäftsräume des Klägers zutreffend erfasst, individuell bewertet und bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt. Wenn der Kläger einwendet, dass die Fenster und Türen über Zusatzsicherungen verfügen würden, die die Beklagte nicht in ihre Bewertung eingestellt habe, deckt dies keinen Ermessensfehler auf, da die Zusatzsicherungen hier für eine sichere Aufbewahrung nicht ausreichend sind (dazu unter 2.2.2).
35 
3.2 Die Beklagte hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten.
36 
3.2.1 Die von ihr nach Ausübung ihres Auswahlermessens angeordnete Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel ist als Rechtsfolge von § 36 Abs. 6 WaffG gedeckt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
37 
3.2.1.1 § 36 Abs. 6 WaffG bezieht sich nach seiner systematischen Stellung auf § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, aber auch auf die in 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV definierten Sicherheitsstandards. Sie soll eine Ergänzung der nach dem Gesetz erforderlichen Vorkehrungen zwecks sicherer Aufbewahrung von Waffen und Munition im Einzelfall ermöglichen (vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 36 WaffG Rn. 13; ferner die amtliche Begründung zu § 42 Abs. 2 a.F., BT-Drs. 7/2379 Seite 22).
38 
Auf § 36 Abs. 6 WaffG gestützte ergänzende Anordnungen setzen einen konkreten Bezug zu diesem Zweck voraus. Ein solcher Bezug ist vor allem dann gegeben, wenn die ergänzenden Anordnungen nicht an die (u.a.) in § 4 Abs. 1 WaffG enthaltenen personenbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (beispielsweise die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung) anknüpfen, sondern vornehmlich im Hinblick auf eine konkrete örtliche Aufbewahrungssituation erlassen werden. Sie müssen daneben zu einem höheren Sicherheitsstandard bezüglich der Aufbewahrung von Waffen und Munition führen.
39 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund lassen sich beispielsweise Anordnungen betreffend die Installation einer Alarmanlage oder anderer einbruchshemmender Vorkehrungen an Zugangstüren oder Fenstern auf § 36 Abs. 6 WaffG stützen, sofern durch diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ein höherer Sicherheitsstandard erreicht wird (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2011 – 14 K 1282/10 –, juris; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 36 WaffG Rn. 13).
40 
3.2.1.2 Aber auch die hier von der Beklagten angeordnete Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel lässt sich auf § 36 Abs. 6 WaffG stützen.
41 
Zunächst ist festzustellen, dass die Anordnung einen aufbewahrungsrechtlichen Bezug hat. Denn sie wurde im Hinblick auf die konkrete Aufbewahrungssituation in den Räumlichkeiten des Klägers getroffen, um sicherzustellen, dass die dort aufbewahrten Waffen und Munition für den Waffenhandel nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.
42 
Sie führt auch zu einem höheren Sicherheitsstandard bezüglich der Aufbewahrung. Bei der Bestimmung, ob ein höherer Sicherheitsstandard erreicht wird, ist zu beachten, dass sich aus der in § 13 Abs. 2 AWaffV vorgenommenen Verknüpfung zahlenmäßiger Beschränkungen mit bestimmten Sicherheitsvorkehrungen der Grundsatz ableiten lässt, dass je sicherer und widerstandsfähiger ein Sicherheitsbehältnis ist, dort umso mehr Waffen und Munition aufbewahrt werden dürfen. Dies lässt die weitere Folgerung zu, dass auch die angeordnete Herabsetzung der in einem bestimmten Sicherheitsbehältnis zulässigen Zahl an Waffen und Munition zu einem höheren Sicherheitsstandard im Sinne von § 36 Abs. 6 WaffG bezogen auf die dann noch zulässige Waffen- und Munitionsanzahl in diesem Sicherheitsbehältnis führt.
43 
Eine solche Herabsetzung bewirkt die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel auf 20 Kurz- und 20 Langwaffen. In den drei für die Aufbewahrung einer unbeschränkten Zahl an Waffen und Munition geeigneten Sicherheitsbehältnissen darf der Kläger aufgrund der angeordneten Beschränkung nur noch eine begrenzte Zahl an Waffen und Munition aufbewahren. Darauf bezogen liegt nach Umsetzung der angeordneten Beschränkung ein höherer Sicherheitsstandard vor.
44 
3.2.1.3 Der Bewertung, dass die Beschränkung von § 36 Abs. 6 als Rechtsfolge gedeckt ist, steht nicht entgegen, dass sie die in § 13 Abs. 2 AWaffV enthaltenen Sicherheitsstandards nicht ergänzt, sondern konkretisiert. Dies lässt § 36 Abs. 6 WaffG zu.
45 
Dafür spricht die Entstehungsgeschichte der Norm. § 36 Abs. 6 WaffG hat seine jetzige Fassung erst nach einer Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) erhalten (vgl. zur früheren Fassung § 36 Abs. 4 Alt. 2 WaffG in dem ursprünglichen Regierungsentwurf zum WaffRNeuRegG, BT-Drs. 14/7758, Seite 19). Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, eine Regelung als § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (neu) einzufügen, wonach die zuständige Behörde (u.a.) „zur Gewährleistung einer sicheren Aufbewahrung und zur Erfüllung der in diesem Zusammenhang dem Besitzer obliegenden Verpflichtungen die erforderlichen Anordnungen treffen“ können soll (vgl. Stellungnahme des Bundesrats in BT-Drs. 14/7758, Seite 114). Die Bundesregierung hat sich diesem Vorschlag nicht angeschlossen, da sich eine solche Ermächtigung bereits in § 9 WaffG finde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drs. 14/7758, Seite 134 f.). Allerdings hielt sie es gleichwohl für erforderlich, die „Einzelanordnung von Ergänzungen des Sicherheitsstandards aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten“. Aus „systematischen Gründen“ empfehle es sich, die Bestimmung an das Ende des § 36 WaffG (neu) anzufügen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, a.a.O., Seite 134).
46 
Zwar gibt es aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm gewisse Hinweise darauf, dass § 36 Abs. 6 WaffG nicht als eine mit § 9 WaffG vergleichbare allgemeine Ermächtigungsgrundlage für aufbewahrungsrechtliche Anordnungen jeder Art, insbesondere für solche, die – wie hier – eine Nähe zu inhaltlichen Beschränkungen einer Waffenhandelserlaubnis aufweisen (vgl. insbesondere § 9 Abs. 1 WaffG), ausgestaltet werden sollte. Allerdings finden sich in der Gesetzesbegründung genauso stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Befugnisse der Behörden bezüglich des Erlasses von Anordnungen betreffend die Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch das WaffRNeuRegG deutlich gestärkt werden sollten (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf in BT-Drs. 14/7758, Seite 73 <zu § 36>).
47 
Die Aufrechterhaltung des § 36 Abs. 6 WaffG durch die Bundesregierung in ihrem Entwurf zeigt, dass durch die Regelung der zuständigen Behörde eine Möglichkeit eröffnet werden sollte, um stets auf Besonderheiten der Aufbewahrung im Einzelfall reagieren zu können, die sich auch durch detaillierte Sicherheitsstandards in einer gesetzlichen Regelung oder Verordnung (vgl. § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV) nicht im Voraus abbilden lassen.
48 
Für ein solches Normverständnis lässt sich – ausschlaggebend – auch der Umstand anführen, dass die Regelung des § 36 Abs. 6 WaffG in ihrer derzeitigen Fassung zunächst in § 36 Abs. 4 Alt. 2 WaffG des (ursprünglichen) Regierungsentwurfs enthalten war und dann aus „systematischen Gründen“ nach der Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 5 WaffG am Ende des § 36 WaffG als dessen letzter Absatz eingefügt wurde. Die systematische Stellung nach der Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 5 WaffG lässt unter Berücksichtigung der Entstehungsgesichte den Schluss zu, dass Konkretisierungen der in der AWaffV vorgegebenen Sicherheitsstandards zulässig sind, um einen im Einzelfall erforderlichen höheren Sicherheitsstandard zu gewährleisten.
49 
Davon ausgehend lässt sich auch nicht feststellen, dass die angeordnete Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel als Rechtsfolge der Regelung in § 9 WaffG, insbesondere dessen Absatz 1, vorbehalten ist. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber in § 9 WaffG lediglich eine allgemeine Regelung zum Erlass von inhaltlichen Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen getroffen hat, die speziellere Regelungen zu Nebenbestimmungen und Anordnungen nur ergänzen soll (vgl. Gade, in: ders., Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 1; ferner die Begründung zum Regierungsentwurf des WaffRNeuRegG, BT-Drucks. 14/7758 Seite 57).
50 
§ 36 Abs. 6 WaffG ist mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und seine systematische Stellung im Unterabschnitt 6 des WaffG, der Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten in Bezug auf Waffen und Munition betrifft, eine spezielle Regelung im Hinblick auf Anordnungen mit aufbewahrungsrechtlichem Bezug, die § 9 WaffG vorgeht. Die Spezialität des § 36 Abs. 6 WaffG zeigt sich insbesondere daran, dass dessen Anwendungsbereich im Verhältnis zu § 9 WaffG enger gefasst ist. Darauf weist ein Vergleich der Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften hin. Für inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Hinblick auf eine waffenrechtliche Erlaubnis genügt bereits (irgend-)eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 9 WaffG Rn. 3; Gade, in: ders., Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 4). Demgegenüber muss sich die in § 36 Abs. 6 WaffG immanent vorausgesetzte Gefahr, die einen höheren Sicherheitsstandard erforderlich macht, gerade aus der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung ergeben.
51 
Nach alledem ist davon auszugehen, dass § 36 Abs. 6 WaffG der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, die in § 13 Abs. 2 AWaffV enthaltenen Sicherheitsstandards zu konkretisieren und die Zahl der Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis im Einzelfall zu beschränken.
52 
3.2.2 Die angeordnete Beschränkung der Zahl der Waffen für den Waffenhandel ist auch verhältnismäßig.
53 
3.2.2.1 Sie ist geeignet einen höheren Sicherheitsstandard für die in den Räumlichkeiten des Klägers aufbewahrten Waffen und Munition zu gewährleisten (siehe dazu unter 3.2.1.2). Die Beschränkung ist auch erforderlich. Mildere Mittel, die den Kläger nach Art und Umfang weniger belasten würden und gleichzeitig ebenso geeignet wären, sind nicht ersichtlich.
54 
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise die Installation einer Alarmanlage oder anderer einbruchshemmender Vorkehrungen an Zugangstüren oder Fenstern kommen zwar grundsätzlich durchaus als mildere Mittel in Betracht, da durch die Beschränkung der Zahl der Waffen die Wettbewerbsfähigkeit eines Waffenhändlers in stärkerem Umfang eingeschränkt sein kann, als dies der Fall wäre, wenn einmalig Investitionskosten für zusätzliche Sicherungsmaßnahmen anfallen. Hier sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen allerdings keine milderen Mittel. Denn der Kläger hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren – zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage – erklärt, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nicht in seinen Geschäftsräumen installieren zu können, da es sich um ein Mietobjekt handle; weder Vermieter noch Mitbewohner wüssten von dem von ihm betriebenen Waffenhandel.
55 
Dass die Beklagte mit der angeordneten Beschränkung der Zahl der Waffen hier das mildeste Mittel und damit erforderliche Mittel ausgewählt hat, zeigt schließlich auch folgende Erwägung: Ohne die angeordnete Beschränkung und aufgrund der fehlenden Möglichkeit bzw. Bereitschaft des Klägers, in seinen Räumlichkeiten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu installieren, hätte die Beklagte wegen der Verzahnung des Erlaubniserteilungsverfahrens mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition, die sich aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG ergibt, in Betracht ziehen dürfen, dem Kläger die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis zu verweigern. Denn gewerbliche Waffenhändler haben individuelle Sicherheitskonzepte im Rahmen der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG vorzulegen, soweit dies – wie hier (dazu unter 2.) – erforderlich ist (vgl. allgemein Gade, in: Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 21 Rn. 7 und § 36 Rn. 68). An einem solchen in den Räumlichkeiten des Klägers realisierbaren Sicherheitskonzept (beispielsweise in Form von einbruchshemmenden Zugangstüren, durchwurfhemmenden Scheiben oder einer Alarmanlage) fehlt es hier.
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3.2.2.2 Die Beschränkung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Der mit ihr beabsichtigte Erfolg, zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, steht nicht außer Verhältnis zu den sich für den Kläger daraus ergebenden Nachteilen. Das Waffengesetz bzw. die auf § 36 Abs. 6 WaffG gestützte Beschränkung soll (u.a.) das Leben und die Gesundheit von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen die aus dem Umgang mit Waffen oder Munition entstehenden Gefahren sowie vor sich daraus ergebenden erheblichen Nachteilen schützen. Hinter den Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter hat im Rahmen der Abwägung das Interesse des Klägers an einer uneingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerischen Freiheit (Art. 12, 14 GG) zurückzutreten.
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Das Interesse des Klägers an einer Waffenhandelserlaubnis ohne zahlenmäßige Beschränkung ist hier im Hinblick darauf, dass dieser unter dem 01.07.2016 eine Waffenhandelserlaubnis lediglich für ein „Nebengewerbe“ in seinen Räumlichkeiten beantragt hat und zudem nach eigenen Angaben weiterhin hauptberuflich als Informatiker tätig ist, geringer zu bewerten als das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Wie sich aus den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist es ihm außerdem trotz der Beschränkung weiterhin möglich, einen Waffenhandel in seinen Räumlichkeiten zu betreiben. Sofern dem Kläger an einem Waffenhandel in deutlich größerem Umfang gelegen ist, ist es ihm mit Blick auf die dann gesteigerten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zumutbar, sich dafür gegebenenfalls geeignete Räumlichkeiten anzumieten oder zu kaufen. Dafür, dass dem Kläger dies zumutbar ist, spricht, dass dieser nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung plane, sich in einem Eigenheim, das sich in Errichtung befinde und außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten liege, einen besonders gesicherten Waffenraum für seine Waffen und Munition schaffen zu wollen.
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3.2.2.3 Zuletzt ist die Beschränkung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Beklagte keine angemessene Frist zu ihrer Umsetzung bestimmt hat. Da die Beschränkung dem Kläger keine Handlungspflicht auferlegt, sondern ihm lediglich verbietet, eine größere Zahl an Waffen in seinen Geschäftsräumen aufzubewahren, bedurfte es einer Fristsetzung zu deren Umsetzung hier nicht.
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3.2.3 Schließlich ist auch kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung ersichtlich. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie auf eine Beschränkung der Zahl der Kurz- und Langwaffen nur verzichtet, wenn die Geschäftsräume, in denen eine unbeschränkte Zahl an Waffen und Munition gelagert werden soll, über zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verfügen würden (siehe dazu unter 2.2.2). Über solche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen verfügen die Räumlichkeiten des Klägers aber nicht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
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Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.

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