Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 1830/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zulassung zu einer weiteren Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zu dem Zweck der Notenverbesserung.
Die am ... in ... geborene schwerbehinderte (GdB 50) Klägerin war seit dem Sommersemester 2007 Studierende der Rechtswissenschaften an der Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg und dort bis zum Ende des Wintersemesters 2016/17 immatrikuliert. Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung bestand sie am Ende ihres 19. Semesters im Rahmen der Herbstprüfung 2016 mit der Gesamtpunktzahl 4,72.
Am 08.05.2017 beantragte die Klägerin ihre Zulassung zu einer weiteren Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zu dem Zweck der Notenverbesserung.
Sie berief sich darauf, dass sie aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation zu einem weiteren Prüfungsversuch zugelassen werden müsse, obwohl sie die Bestimmung des § 23 Abs. 1 S. 1 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) nicht erfülle, wonach ein Notenverbesserungsversuch spätestens in der übernächsten Prüfung einmal unternommen werden kann, wenn die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des 10. Semesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden wurde. So habe sie aufgrund einer bei ihr bestehenden chronischen Erkrankung entsprechend § 30 Abs. 3 S. 2 Landeshochschulgesetz (LHG) ihr bisheriges Studium faktisch in individueller Teilzeit durchgeführt. Eine tatsächliche Immatrikulation in einen Teilzeitstudiengang habe dieses nicht erfordert. Die Art ihrer Erkrankung und die damit einhergehenden Belastungen, wegen derer ihr bereits mehrere Nachteilsausgleiche gewährt worden seien, seien dem Beklagten bekannt. Sie leide seit dem Kleinkindalter an der juvenilen idiopathischen Arthritis (JIA), woraus sich erhebliche Einschränkungen für ihren Alltag und die Notwendigkeit, das Studium in Teilzeit abzuleisten, ergäben. Mit der Krankheit gingen persistierende und rezidivierende Entzündungsschübe der Gelenke sowie Schmerzen und Bewegungseinschränkungen einher. Der systemische Prozess äußere sich in einem reduzierten Allgemeinbefinden mit erhöhter Abgeschlagenheit und Müdigkeit. Durch die von ihr einzunehmenden Medikamente und die damit verbundenen Nebenwirkungen sei sie zusätzlich in ihrer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit vermindert gewesen. Während der Krankheitsschübe und auch lange andauernder Krankenhausaufenthalte sei die Erbringung von Leistungsnachweisen, wie sie im Rahmen eines Vollzeitstudiums verlangt würden, nicht möglich gewesen. Erst durch das Studium in individueller Teilzeit hätten diese Leistungsnachweise von ihr erbracht werden können. Das LHG stehe im Rang über der JAPrO, weshalb insbesondere die Fristvorgabe des § 23 Abs. 1 S. 1 JAPrO in ihrem Fall nicht anwendbar sei. Diese Regelung müsse hinsichtlich der Einbeziehung eines individuellen Teilzeitstudiums angepasst und bis dahin entsprechend oder analog auf ein Studium in individueller Teilzeit angewandt werden. Bei einem Teilzeitstudium reduziere sich der Umfang der zu erbringenden Studienleistungen pro Studienjahr um etwa die Hälfte, es würden also zwei Teilzeitstudiensemester als ein Fachsemester gezählt, weshalb in ihrem Fall ein Verbesserungsversuch noch bei dem erstmaligen Bestehen der am Ende des 19. Semesters stattfindenden Staatsprüfung möglich sei. Ohne Berücksichtigung eines individuellen Teilzeitstudiums verstoße § 23 Abs. 1 S. 1 JAPrO auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn ansonsten würden wesentlich ungleiche Sachverhalte gleichbehandelt. Zum Zweck des Nachweises der Durchführung eines Teilzeitstudiums fügte die Klägerin ihrem Antrag eine Anlage 1 „Studienzeitverzögerungen bei Annahme eines Vollzeitstudiums“ bei.
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>Für den Fall der Annahme eines Vollzeitstudiums berufe sie sich darauf, dass § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 JAPrO (nur bis zu zwei Semester angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind) sowie § 22 Abs. 2 S. 2 JAPrO (nur höchstens vier berücksichtigungsfähige Semester) - jeweils in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 1 JAPrO - in ihrem Fall wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht zur Anwendung kommen dürften. Denn die darin genannten Zeiträume trügen den Belangen chronisch kranker und behinderter Studierender unter Betrachtung ihrer Lebenssituation nicht in ausreichendem Maße Rechnung. So sei in ihrem Fall eine Studienzeitverzögerung von neun Semestern festzustellen. Die genannten Regelungen stellten eine nicht zulässige Benachteiligung Behinderter im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG sowie einen Verstoß gegen Art. 24 und Art. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention dar. Hinzu komme ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die JAPrO eine nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung von unterschiedlichen Erkrankungsarten, nämlich der chronischen und der akuten Erkrankungen, vornehme. Zu Letzterem fügte die Klägerin ihrem Antrag die Anlage 2 „Eine Gegenüberstellung chronischer und akuter Erkrankungen und wichtige Unterschiede“ bei. Der Zweck der von ihr beanstandeten Regelungen bestehe zwar in der Schaffung von Anreizen für Studierende, das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abzuschließen. Hiervon müssten aber auch chronisch kranke Studierende profitieren können. Das ließe sich etwa dadurch erreichen, dass die Zahl der nicht berücksichtigungsfähigen Semester je nach Einzelfall bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung individuell bestimmt werde. Hierdurch würde den Merkmalen einer chronischen Erkrankung in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Schließlich könnten auch chronisch Erkrankte ebenso wie gesunde Studierende bestrebt sein, ihr Studium so zügig wie möglich im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten abzuschließen. Es sei daher kein Grund ersichtlich, diese Gruppe nicht ebenfalls wie andere mit einem freiwilligen Verbesserungsversuch zu belohnen. Mit der Regelung einer individuellen Bestimmung nicht berücksichtigungsfähiger Semester wäre dieses ohne Weiteres möglich. § 20 Abs. 2 S. 2 JAPrO eröffne schließlich aber auch einen Ermessensspielraum, der es ermögliche, im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung im Einzelfall auch mehr als vier Semester unberücksichtigt zu lassen.
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Mit Bescheid vom 01.06.2017 lehnte das Ministerium der Justiz und f&#252;r Europa Baden-Württemberg – Landesjustizprüfungsamt – den Zulassungsantrag der Klägerin ab. Es berief sich darauf, dass die Kl8;gerin die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung erst nach 19 Semestern rechtswissenschaftlichen Studiums abgelegt habe. Der rechtswissenschaftliche Studiengang an der Universität Heidelberg sei auch weder als Teilzeitstudiengang ausgestaltet noch werde dort die Möglichkeit eines individuellen Teilzeitstudiengangs angeboten. Durch die rein objektiv-rechtliche Regelung des § 30 Abs. 3 LHG entstehe kein individueller Anspruch der Studierenden. Vielmehr realisierten die Hochschulen den Auftrag aus § 30 Abs. 3 S. 2 LHG im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten. Die Inanspruchnahme individueller Teilzeit stelle nach der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 3 LHG auch gewisse formale Anforderungen. Die Hochschulen erhielten daher in S. 2 HS 2 die Möglichkeit, in einer Satzung das Nähere zum individuellen Teilzeitstudium zu regeln, etwa zum Umfang und dem Kreis der Berechtigten. Die Ausgestaltung des Studiums der Klägerin stelle kein individuelles Teilzeitstudium dar, sondern habe lediglich zu einer individuellen Regelstudienzeit und einer Streckung ihrer Studienzeit geführt, indem sie die Übungen und die Schwerpunktbereichsprüfung zu einem späteren als den im Studienplan vorgesehenen Zeitpunkt habe absolvieren können. Hiervon abgesehen sei auch die Geltung von § 30 Abs. 3 LHG auf die juristischen Staatsexamensstudiengänge in Baden-Württemberg fraglich. Denn nach § 34 Abs. 4 S. 2 LHG blieben die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften unberührt. Sofern demnach die Vorschriften des JAG und der JAPrO keine Sonderregelungen zum Teilzeitstudium enthielten, sei ein solches zumindest nicht zwingend anzubieten. Eine Höherrangigkeit des § 30 Abs. 3 LHG zu den Regelungen der JAPrO sei damit in Bezug auf die Thematik Teilzeitstudium nicht gegeben. Es bestehe daher weder die Möglichkeit eines (individuellen) Teilzeitstudiums an der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg noch eine Verpflichtung aus § 30 Abs. 3 LHG, ein solches anzubieten.
Auch der Vortrag der Klägerin zu § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 JAPrO und § 20 Abs. 2 S. 2 JAPrO führe nicht weiter. So sei die individuelle Anerkennung einer unbegrenzten Anzahl von Semestern aufgrund von chronischen Erkrankungen nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung veranlasst, die einen anderenfalls gegebenen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden könne. Denn die Regelung verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die an eine Studienhöchstdauer gekoppelte Einräumung eines Freiversuchs sowie eines Notenverbesserungsversuchs diene erkennbar dem Zweck, die Studierenden zu einem zielstrebigen Studium und einem frühen Examen zu animieren. Dabei habe der Normgeber zwar aus hochschul-, berufs- oder sozialpolitischen Gründen bestimmte Studienverzögerungen als unbeachtlich anerkennen können, vor dem Hintergrund des Regelungsziels und des das Recht der juristischen Staatsprüfung als Ausgestaltung einer berufseröffnenden Prüfung beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit treffe ihn jedoch keine Verpflichtung, jeden sonstigen anerkennenswerten Grund für Verzögerungen im Studienverlauf oder die bereits normierten Gründe in unbegrenztem Umfang zu berücksichtigen. Im Übrigen könnten auch auf der Basis der Argumentation der Klägerin keineswegs sämtliche Semester, in welchen diese aufgrund ihrer Erkrankung Ausfallzeiten gehabt habe, vollständig aus der Zählung herausgenommen werden. Insoweit wä;re eine genaue Betrachtung und Summierung der einzelnen Ausfallzeiten notwendig, um feststellen zu können, wie vielen vollständigen Semestern der tatsächliche Ausfall in der Summe entspreche. Zwar habe die Klägerin die Verzögerungen in ihrem Studium ausführlich geschildert. Hieraus ergebe sich aber jedenfalls kein Ausgleichsanspruch im Umfang von neun Semestern, da die von ihr vorgebrachten Ausfallzeiten jeweils kein ganzes Semester umfassten.
Am 19.06.2017 erhob die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten Widerspruch, mit welchem sie im Wesentlichen ergänzend geltend machte, aus der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 und 24 der UN-Behindertenrechtskonvention ergebe sich für sie ein Anspruch auf Zulassung zu einem freiwilligen Verbesserungsversuch. Außerdem ermögliche § 30 Abs. 3 S. 2 LHG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 2 JAG die Durchführung eines individuellen Teilzeitstudiums auch im Fach Rechtswissenschaften. Tatsächlich verdrängt würden von den Regelungen der Juristenausbildung über § 34 Abs. 4 S. 2 LHG nur die eigentlichen prüfungsrechtlichen Vorschriften. Hingegen seien die Regelungen der Juristenausbildung in Bezug auf die Thematik Teilzeitstudium nicht lex specialis zu § 30 Abs. 3 S. 2 LHG. Der Grundsatz, dass speziellere Normen die allgemeinen Regelungen verdrängten, gelte nur hinsichtlich identischer Regelungsgegenstände in verschiedenen Gesetzen, nicht jedoch dann, wenn sich in einem spezielleren Gesetz keine Regelungen zu der zu stellenden Rechtsfrage fänden. In diesem Fall müsse auf das allgemeinere Gesetz zurückgegriffen werden. Für die Regelungslücken der JAPrO hinsichtlich eines individuellen Teilzeitstudiums gelte daher über § 1 Abs. 3 JAG sehr wohl § 30 Abs. 3 S. 2 LHG. Es sei daher ein individuelles Teilzeitstudium im Fach Rechtswissenschaften möglich. Daher müsse die Regelung des § 30 Abs. 3 S. 2 LHG bei der Zählung der Semester in § 23 Abs. 1 JAPrO Anwendung finden. Im Übrigen werde noch einmal darauf hingewiesen, dass zwischen der förmlichen Immatrikulation in einen Teilzeitstudiengang von Beginn des Studiums an und der sogenannten individuellen Teilzeit, die gerade nicht explizit normiert werden müsse, zu unterscheiden sei. Für ein individuelles Teilzeitstudium bedürfe es daher nicht einer tatsächlichen Immatrikulation in einen Teilzeitstudiengang und auch keiner Satzung zur Errichtung eines individuellen Teilzeitstudiums. Der Studiengang Rechtswissenschaft könne sehr wohl auch faktisch in Teilzeit studiert werden, da, anders als bei Bachelor- und Masterstudiengängen, weitgehend keine besonderen Prüfungsfristen einzuhalten seien. Schließlich sei auf § 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 2 JAG hinzuweisen. Daraus folge für sie ein Anspruch auf angemessene Verlängerung der Prüfungsfrist von mehr als zwei Semestern für die Teilnahme an einem freiwilligen Verbesserungsversuch. Eine solche Verlängerung der Prüfungsfrist solle die tatsächlich vorhandenen Studienverzögerungen, die aufgrund ihrer chronischen Erkrankung entstanden seien, abbilden. § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 JAPrO bedeute als eine ganz andere Regelungsmaterie keine Verlängerung der Prüfungsfrist, sondern lediglich eine Nichtberücksichtigung von Semestern.
Mit Bescheid vom 05.01.2018 wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2017 zurück. Es wiederholte dabei seine Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend im Hinblick auf die seitens der Klägerin noch auf § 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG gestützte Argumentation aus, für die erstmalige Teilnahme an der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung existiere keine Prüfungsfrist. Lediglich für den Fall der Wiederholung und der Möglichkeit zur Teilnahme im Rahmen der Notenverbesserung stünden ausgehend vom Zeitpunkt der Teilnahme an der Staatsprüfung Fristen. Hierbei handele es sich aber nicht um Prüfungsfristen im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.01.2018 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 12.02.2018, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie - sachdienlich gefasst - beantragt,
11 
die Bescheide des Beklagten vom 01.06.2017 und 05.01.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie zum nächstmöglichen Termin zur Notenverbesserungsprüfung in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zuzulassen.
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12 
Zur Begründung der Klage nimmt sie vollumfänglich auf die Begründung eines von ihr am 17.06.2017 zunächst beim &#246;rtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrags (VG Karlsruhe, Az. 11 K 10650/17) Bezug, die im Wesentlichen ihre bereits im vorangegangenen behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente aufnimmt. Sie ersucht zugleich, eine Überprüfung von § 34 Abs. 4 S. 2 LHG mittels einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zu veranlassen.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt es seine Ausführungen zur Begründung der ergangenen Bescheide.
16 
Den von der Klägerin gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30.08.2017 – 11 K 10650/17 – wegen eines nicht glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt. Eine hiergegen seitens der Klägerin erhobene Beschwerde blieb erfolglos (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.2018 - 9 S 2720/17 -).
17 
Einen von der Klägerin am 24.03.2019 gestellten Antrag, die auf den 04.04.2019 terminierte mündliche Verhandlung zu verlegen, hat der Vorsitzende am 25.03.2019 abgelehnt und dies der Klägerin mit Telefaxschreiben vom selben Tag mitgeteilt.
18 
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.03.2019 hat die Klägerin „in Ergänzung zum Klageantrag und zur Aktualisierung (...) weitere Anträge“ gestellt.
19 
Am Nachmittag des 03.04.2019 hat sie alle fünf im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufgeführten Berufsrichter der 11. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies schriftlich begründet.
20 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verfahrensakten des beklagten Landes sowie die Akten zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 11 K 10650/17 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten und der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Das Gericht konnte trotz Fernbleibens der Klägerin von der mündlichen Verhandlung über deren Klage verhandeln und entscheiden. Denn sie ist auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Kammer war trotz des Ablehnungsantrags der Klägerin vom Vortag nicht daran gehindert, die mündliche Verhandlung in der vom Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts vorgesehenen regulären Besetzung durchzuführen und sodann in dieser Besetzung über die Klage zu entscheiden. Auch bedurfte es keiner vorherigen förmlichen Bescheidung des Ablehnungsantrags.
23 
Zwar ist über ein in einem gerichtlichen Verfahren angebrachtes Ablehnungsgesuch grundsätzlich vor der Fortsetzung des Verfahrens durch förmlichen Beschluss zu entscheiden. Ist die Ablehnung indes offensichtlich missbräuchlich, zum Beispiel wenn es dem Antragsteller nicht um die Person des Richters, sondern um die Verhinderung einer Entscheidung schlechthin geht, oder ist das Ablehnungsgesuch gar nicht oder nur mit Gründen begründet, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, so kann der abgelehnte Richter selbst an der Entscheidung über das Gesuch mitwirken. In diesen Fällen kann das Gericht das Ablehnungsgesuch ohne eine ausdrückliche Entscheidung darüber auch einfach unberücksichtigt lassen. Im Falle eines solchen Ablehnungsgesuchs ist der abgelehnte Richter nicht den Beschränkungen des § 54 VwGO i. V. m. § 47 ZPO unterworfen und auch nicht zu einer dienstlichen Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO verpflichtet (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 54 Rn. 119; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Rn. 16; BVerfG, Beschlüsse vom 22.02.1960 - 2 BvR 36/60 -, vom 02.11.1960 - 2 BvR 473/60 -, vom 15.12.1986 - 2 BvE 1/86 - und vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 - jeweils juris; BVerwG, Beschl. v. 16.10.2007 - 2 B 101.07, 2 B 20.07 - juris und vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11- juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2014 - 13 D 112/14 - juris).
24 
Soweit das Ablehnungsgesuch die Richter ... und ... der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts betrifft, geht es bereits ins Leere, da diese beiden Richter überhaupt nicht zur Entscheidung über die vorliegende Klage berufen sind (vgl. den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Karlsruhe für das Jahr 2019 sowie den Beschluss der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über die Geschäftsverteilung innerhalb der Kammer für das Geschäftsjahr 2019 – jeweils in der aktuellen Fassung).
25 
Das Ablehnungsgesuch wird seitens der Klägerin einerseits mit der Ablehnung ihres Verlegungsantrags durch den Vorsitzenden vom 25.03.2019 und andererseits mit einer Handhabung des abgeschlossenen Eilverfahrens 11 K 10650/17 durch die Kammer im Jahr 2017 begründet. Da der von der Klägerin auch abgelehnte Richter ... in beiden Fällen nicht mitgewirkt hat, ist ihr diesbezügliches Ablehnungsgesuch offensichtlich unschlüssig. Für die Richterin am Verwaltungsgericht ... gilt dieses jedenfalls für die Anknüpfung des Gesuchs an die Ablehnung des Verlegungsantrags, die allein der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht ... getroffen hat.
26 
Soweit sich das Ablehnungsgesuch (hinsichtlich der Kammermitglieder ... und ...) auf eine von der Klägerin beanstandete angeblich verzögerte Handhabung des bereits im Jahr 2017 abgeschlossenen Eilverfahrens 11 K 10650/17 bezieht, welche sie in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 GG verletze, ist es nach der Auffassung der Kammer offensichtlich missbräuchlich. Denn indem das diesbezügliche Ablehnungsgesuch erst am Nachmittag vor der vom Gericht angesetzten mündlichen Verhandlung angebracht worden ist, obwohl der Klägerin die von ihr dargestellten Gründe bereits Ende des Jahres 2017 bekannt waren, dient es ersichtlich der bloßen Verfahrensverzögerung, ganz abgesehen davon, dass die Klägerin die von ihr beanstandeten Rechtsverletzungen auch bereits in dem seinerzeitigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hätte vorbringen können.
27 
Soweit das Ablehnungsgesuch mit der Ablehnung des Verlegungsantrags durch den Vorsitzenden vom 25.03.2019 begründet wird, geht es an der Sache vorbei und stellt sich damit als bereits unschlüssig dar. Die Ablehnung des Verlegungsantrags auf der Grundlage von § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO erfolgte einerseits deswegen, weil die Klägerin nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, dass sie als Rechtsreferendarin nicht seitens ihres Dienstvorgesetzten von ihrer Pflicht zur Teilnahme an der - von ihr nicht nä;her bezeichneten - Einführungsveranstaltung zwecks Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht befreit werden könnte, und andererseits, weil sich auch nicht erkennen ließ, dass die Teilnahme der Klägerin an der betreffenden Einführungsveranstaltung aus Gründen ihrer Ausbildung unabdingbar war. Das Gericht ging danach - auf der Grundlage der Einlassung der Klägerin - davon aus, dass es dieser durchaus möglich sein sollte, an der mündlichen Verhandlung – auch zur Wahrnehmung ihres durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechtes – teilzunehmen. Die diesbezügliche Begründung ihres Ablehnungsgesuchs des Inhalts,
28 
„Damit steht zu befürchten, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör bei einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit ohne Vertretung verletzt würde. Damit steht zu befürchten, dass die o.g. Richter dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüberstehen. Denn ansonsten wäre der Klägerin die Möglichkeit einer Terminsverlegung zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eingeräumt worden.“,
29 
able><td>ist unverständlich und geht an der Argumentation des Gerichts vorbei. Mit ihr hat die Klägerin gerade keine objektiven Gründe dargelegt, die ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich machen und damit wenigstens im Grundsatz geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zu rechtfertigen. Auch wegen dieser Unschlüssigkeit ist die von der Kammer gewählte Verfahrensweise angebracht und sachgerecht.>ble>II.
30 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide vom 01.06.2017 und 05.01.2018 zu verpflichten, die Klägerin zum nächstmöglichen Termin zur Notenverbesserungsprüfung in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zuzulassen.
31 
Alle von der Klägerin mit der Klageschrift vom 12.02.2018 und dem Schriftsatz vom 24.03.2019 daneben gestellten weiteren Anträge betreffen allein die nähere Ausgestaltung bzw. Begründungselemente des geltend gemachten Zulassungsantrags, die üblicherweise nicht als eigenständige Anträge zu formulieren sind.
32 
2. Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Denn sie hat weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zulassung zur Notenverbesserungsprüfung in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung noch auf eine dahingehende ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Bescheide des beklagten Landes sind vielmehr rechtmäßig und verletzen die Kl&#228;gerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
33 
a) Der Klägerin kommt kein Anspruch gegen den Beklagten aus einer unmittelbaren Anwendung von § 23 JAPrO zu.
34 
Nach dieser Vorschrift kann, wer die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Semesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen; für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 22 Abs. 2 JAPrO entsprechend.
35 
Die Klägerin hat ihre Staatsprüfung aber nicht unmittelbar nach dem zehnten Semester, sondern erst mehrere Jahre danach bestanden. Auch etwaige gem. § 23 Abs. 1 HS 2 JAPrO nach § 22 Abs. 2 JAPrO nicht berücksichtigungsfähige Semester würden aufgrund deren Limitierung (höchstens 2 Semester bei chronischer Erkrankung - Abs. 2 S. 1 Nr. 7 - und insgesamt nicht mehr als 4 Semester - Abs. 2 S. 2 -) der Klägerin nicht zu dem geltend gemachten Anspruch verhelfen.d>
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann § 22 Abs. 2 S. 2 JAPrO („Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.“) auch nicht als Ermessensermächtigung dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte nach seinem Ermessen auch mehr als vier Semester hätte unberücksichtigt lassen können, und deshalb von einer fehlerhaften Ermessensentscheidung wegen gar nicht ausgeübten Ermessens ausgegangen werden müsste. Die diesbezügliche Auffassung der Klägerin geht von einem Fehlverständnis der Bestimmung des §; 22 Abs. 2 S. 2 JAPrO aus. Sie kann weder aus dessen Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift abgeleitet werden.
37 
b) Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass § 23 JAPrO in ihrem Fall entsprechend anzuwenden sei, weil sie ein Teilzeitstudium absolviert habe und daher die von ihr zurückgelegten 19 Semester „in etwa“ der von § 23 Abs. 1 HS 1 JAPrO geforderten Semesterzahl mit der Folge entsprächen, dass sie zu einem Verbesserungsversuch zugelassen werden müsste.
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38 
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aa) Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob das Studium der Rechtswissenschaften in Baden-Württemberg überhaupt als Teilzeitstudium absolviert werden kann. Insbesondere kann hier offen bleiben, ob die Bestimmung des &#167; 30 Abs. 3 LHG, auf die sich die Klägerin beruft, auf dieses Studium anwendbar ist. Diese Regelung geht dahin, dass Teilzeitstudiengänge ein besonderes organisatorisches Angebot darstellen, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden (Satz 1). Die Hochschulen sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); die Hochschule kann durch Satzung nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten (Satz 2).
39 
>Für seine Auffassung, dass die Regelung für das Studium der Klägerin nicht anwendbar sei, führt der Beklagte § 34 Abs. 4 LHG an, wonach die Vorschriften des JAG und der JAPrO, in welchen von einem Teilzeitstudium keine Rede ist, vom Landeshochschulgesetz unberührt blieben. Allerdings findet sich in den spezifisch die Juristenausbildung betreffenden Vorschriften auch kein ausdrücklicher Ausschluss der Zulässigkeit eines Teilzeitstudiums. Auch der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 34 Abs. 4 LHG lässt sich nur entnehmen, dass für die Juristenausbildung die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes, das auf dem Deutschen Richtergesetz basiere, und der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung speziellere prüfungsrechtliche Regelungen im Landesrecht enthielten, die den Regelungen des LHG insoweit vorgingen, was § 34 Abs. 4 Satz 2 LHG klarstelle (LTDrucks. 15/4684, S. 208).
40 
Die Klägerin hält dem Beklagten entgegen, das LHG gehe als allgemeinere Regelung den spezifischen ausbildungsrechtlichen Regelungen vor, solange dort nichts explizit Gegenteiliges geregelt sei. Die entsprechende Regelungslücke von JAG und JAPrO fülle damit § 30 Abs. 3 S. 2 LHG sehr wohl aus, zumal § 1 Abs. 3 S. 2 JAG gar ausdrücklich bestimme, dass die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes anzuwenden seien, soweit das JAG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften keine anderen Bestimmungen enthielten. Letzterem ist indes entgegenzuhalten, dass jedenfalls § 1 Abs. 3 S. 2 JAG keinen Verweis auf das gesamte Landeshochschulgesetz, sondern nur einen solchen im Kontext des § 1 Abs. 3 JAG, also der hier gar nicht relevanten universitären Schwerpunktbereichsprüfung, darstellt. Im Übrigen findet sich auch in den Materialen zu § 1 Abs. 3 S. 2 JAG kein Hinweis darauf, dass diese Bestimmung eine weitergehende Bedeutung haben sollte (vgl. LTDrucks. 13/2086, S. 10).
41 
bb) Hierauf kommt es indes nicht an, da die Klägerin jedenfalls auch bei einer unterstellten Anwendung auf die Juristenausbildung in Baden-Württemberg von § 30 Abs. 3 LHG kein Teilzeitstudium absolviert hat.
42 
(1.) Ein Teilzeitstudiengang als besonderes organisatorisches Angebot der Hochschule, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden (vgl. § 30 Abs. 3 S. 1 LHG), existiert seitens der Universität Heidelberg als ein Angebot für den Studiengang Rechtswissenschaften unstreitig nicht.
43 
(2.) Die Klägerin geht im Übrigen fehl in der Annahme, ihr stehe das Recht zu, ohne eine irgend geartete Beteiligung oder Befassung und damit ohne jede Kenntnis der Hochschule ihr Studium als ein individuelles Teilzeitstudium vor dem Hintergrund der Regelung des § 30 Abs. 3 S. 2 LHG ausgestalten zu können.
44 
Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift („Die Hochschulen sollen ... organisieren ...“) spricht gegen das Verständnis der Klägerin; vielmehr legt er einen an die Hochschulen gerichteten Regelungsauftrag des Gesetzgebers nahe, der zum einen nicht überall zwingend und sofort umzusetzen ist und zum anderen in keiner Weise auf die Gewährung eines individuellen Rechtsanspruchs des Studierenden hindeutet.
45 
Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift steht der Auffassung der Klägerin entgegen, denn die Vorschrift beinhaltet danach nur „einen Auftrag an die Hochschulen, auch alle anderen Studiengänge so zu organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können“, und eine „gesetzliche Pflicht zur Einrichtung von Teilzeitstudiengängen ist mit dieser Definition nicht verbunden“ (vgl. LTDrucks. 15/1600, S. 28). § 30 Abs. 3 LHG behandelt „wie bisher die Möglichkeit, in individueller Teilzeit zu studieren, sofern der betreffende Studiengang entsprechend ausgerichtet ist. Wie bisher auch entsteht durch die rein objektiv-rechtliche Regelung, die sich an die Hochschulen richtet, kein individueller Anspruch der Studierenden. (...) Die Hochschulen realisieren den Auftrag aus Satz 2 im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten. Individuelle Teilzeit im Sinne von Satz 2 mit der Möglichkeit von individuellen Fristverlängerungen ist zu unterscheiden von einer Überschreitung der individuellen Regelstudienzeit, die jederzeit möglich ist bis zur Grenze etwaiger Regelungen der Hochschulen (...) Die Inanspruchnahme individueller Teilzeit stellt daher auch gewisse formale Anforderungen. Die Hochschulen erhalten daher in Satz 2 Halbsatz 2 die Möglichkeit, in einer Satzung das Nähere zum individuellen Teilzeitstudium zu regeln, etwa zum Umfang und dem Kreis der Berechtigten“ (LTDrucks. 15/4684, S. 203). Eine dementsprechende Satzung hat die Universität Heidelberg mit der „Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Heidelberg“ vom 20.05.2014 auch bereits erlassen. Im Rahmen des Internetauftritts der Universität finden sich hierzu ausführliche Erläuterungen sowie ein Vordruck für einen Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Teilzeitstudium, dem ein mit der jeweiligen Fachstudienberatung abgestimmter individueller Studienverlaufsplan des Studierenden für die Dauer des Teilzeitstudiums beizufügen ist. In den Erläuterungen sind die Studiengänge aufgeführt, in welchen derzeit ein Teilzeitstudium an der Universität Heidelberg möglich ist. Das Fach Rechtswissenschaften gehört nicht dazu.
46 
Im Übrigen erscheint die Auffassung der Klägerin, „einfach so“ ohne eine besondere Mitteilung an die Hochschule in Teilzeit studieren zu dürfen, auch vor dem Hintergrund ihres mit der Hochschule bestehenden gegenseitigen Rechtsverhältnisses abwegig. Denn die konkrete Durchführung eines Teilzeitstudiums durch einen Studierenden hat gerade auch für die Hochschule finanzielle und organisatorische Konsequenzen, die von dieser beachtet und bei ihrer Planung berücksichtigt werden müssen.
47 
Gerade für den vorliegenden Fall ist auch nicht ohne Bedeutung, dass der Landesgesetzgeber die gegenwärtige Möglichkeit eines Teilzeitstudiums erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz – VerfStudG) vom 10.07.2012 (GBl. S. 457 ff.), also erst lange nach dem Beginn des Studiums der Klägerin, vorgesehen hat. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund die von der Klägerin geltend gemachte Inanspruchnahme von Art. 3 Abs. 1 GG seitens der Kammer nicht nachvollzogen werden, da die Klägerin insoweit eine Ungleichbehandlung erst ab diesem Zeitpunkt geltend machen könnte und dann auch entsprechend ihrer eigenen Berechnung die erforderliche Semesterzahl nach § 23 Abs. 1 JAPrO weit überschreiten würde.
48 
c) Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, wonach etwa Art. 3 Abs.1 und Abs. 3 S. 2 GG sowie die Art. 5 und 24 der UN-Behindertenrechtskonvention in ihrem Fall eine erweiternde Anwendung von § 23 JAPrO i.V.m. § 22 Abs. 2 JAPrO gebieten.
49 
Das zentrale Argument der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt ist eine von ihr angenommene gleichheitswidrige Benachteiligung als schwerstens chronisch erkrankte Studierende, indem sie auch mittels der Vergünstigung des § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 JAPrO (nur bis zu zwei Semester angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind) keinen Notenverbesserungsversuch nach § 23 Abs. 1 JAPrO beanspruchen kann.
50 
Indes vermag die Kammer in der von der Klägerin beanstandeten Regelung weder einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot noch eine spezifische Benachteiligung aufgrund einer Behinderung zu erkennen.
51 
So ist bei der Frage nach einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Personengruppe, welcher auch die Klägerin angehört, an erster Stelle zu beachten, dass der Gesetzgeber keiner – etwa aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden – verfassungsrechtlichen Verpflichtung unterliegt, einem Studierenden, welcher eine maßgebliche Abschlussprüfung bereits bestanden hat, überhaupt einen weiteren Prüfungsversuch zum Zweck der Notenverbesserung anzubieten (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. Rn. 782 m.w.N.). Zwar kann das Landesrecht gem. § 5 d Abs. 5 S. 4 Deutsches Richtergesetz eine Wiederholung von staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen, es muss es aber nicht. Die ausnahmsweise Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs zum Zweck der Notenverbesserung stellt damit eine bloße freiwillige Gewährung eines Prüfungsangebots dar, auf welche der Studierende „eigentlich“ gar keinen Anspruch hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.1992 - 9 S 2623/92 – ESVGH 43, 131; Hess. VGH, Urteil vom 29.12.1994 – 6 UE 2134/93 – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2007 – 2 LA 213/06 – NJW 2007, 304; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.09.2010 – 7 ZB 10.505 – juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 29.01.2013 - 2 A 58/12 - juris).
52 
Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Normgeber gehalten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung einer Regelung Rechnung zu tragen ist. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist erst dann zu erkennen, wenn für eine von dem Normgeber getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot unterliegt einer Interpretierung im Sinne eines Anspruchs auf sachgerechte Abwägung im Rahmen eines ebenfalls sachgerechten Entscheidungsverfahrens. Der abwehrrechtlich geschützte Gehalt des Benachteiligungsverbots ist danach ebenso wie im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG nach Maßgabe verfassungsimmanenter Grenzen im Rahmen einer Verh28;ltnism&#228;ßigkeitsprüfung zu bestimmen (vgl. Nußberger in Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl., Rn. 314). Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 GG danach belässt, ist insbesondere was Regelungen begünstigender Art angeht, verhältnismäßig weit. Vor dem Hintergrund der Gewährung einer bloßen freiwilligen staatlichen Leistung besteht ein sehr weiter Spielraum des Gesetzgebers, den Kreis der - hier - berechtigten Studierenden festzulegen bzw. einzugrenzen, ohne dass damit sogleich eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots oder eine spezifische Benachteiligung von Behinderten einherginge. Der Gesetzgeber ist in dem hier einschlägigen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit befugt, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will, es sei denn, dass die Unterschiede bzw. die Gemeinsamkeiten nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhaltes bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich und damit als gleichheitswidrig bezeichnet werden m2;sste (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2007, a.a.O.). Eine zeitliche Grenze ist insoweit grundsätzlich als sachgerecht anzusehen. Zwar darf die zeitliche Zäsur, wenn sich der Normgeber, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, für eine Nachbesserungsmöglichkeit entscheidet, nicht auf willkürlichen Erwägungen beruhen, sondern muss sachlich gerechtfertigt sein und auch die Interessenlage der Betroffenen angemessen berücksichtigen. Allerdings ist eine willkürliche Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit erst dann anzunehmen, wenn sich die Regelung als nicht nachvollziehbar und nicht vertretbar erweist und sie deshalb den Gestaltungsspielraum des Normgebers überschreitet (Bayer. VGH, Beschluss vom 08.09.2010, a.a.O.).
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53 
Dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der von der Klägerin angegriffenen Regelung seinen Gestaltungsspielraum in einer Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 S. 2 GG verletzenden Weise überschritten hat, kann aber nach der Auffassung der Kammer nicht angenommen werden. Hierbei steht zentral die Regelung des § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 JAPrO in Rede, wonach bei schwer chronisch kranken Studierenden nicht mehr als zwei Semester im Zusammenhang mit der Berechnung der nach § 23 Abs. 1 JAPrO einzuhaltenden Frist für die Gestattung eines Verbesserungsversuchs unberücksichtigt bleiben können.
54 
Die Frage nach der Überschreitung der Willkürgrenze kann nicht ohne eine Betrachtung der Intention der Regelungen über den Freiversuch bzw. den Verbesserungsversuch (§§ 22 und 23 JAPrO) beantwortet werden. Beide Regelungen haben nämlich zum Ziel, einen Anreiz für den Studierenden zu schaffen, die Erste juristische Staatsprüfung möglichst frühzeitig in Angriff zu nehmen; nur für diesen Fall wird dem Studierenden dann noch jeweils ein zweiter Versuch zugebilligt. Mit den entsprechenden Regelungen bezweckt der Verordnungsgeber, wie auch das Abstellen auf die Kontinuität des Studiums („ununterbrochenem“) offenbart, neben einer Entlastung der Universitäten durch Verringerung von Studienzeiten weitergehend eine Senkung des im Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als überhöht angesehenen Durchschnittsalters der Juristen beim Eintritt in ihren Beruf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1992 – 9 S 505/92 – NVwZ-RR 1992, 419). Wie mit der sogenannten Freischussregelung des § 22 JAPrO soll mit der Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung auch für Kandidaten, die den Freiversuch nicht in Anspruch genommen haben und die ein besseres Notenergebnis anstreben, ein Anreiz geschaffen werden, sich der Prüfung alsbald zu unterziehen, anstatt diese im Hinblick auf das erstrebte Ziel einer ordentlichen Prüfungsnote noch länger hinauszuschieben. Im Hinblick auf diesen Regelungszweck ist es aber weder sachwidrig noch willkürlich, die Wiederholungsmöglichkeit zeitlich zu befristen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.1992, a.a.O.). Zwar konnte der Normgeber aus hochschul-, berufs- oder sozialpolitischen Gründen bestimmte Studienverzögerungen als unbeachtlich anerkennen. Angesichts des Regelungsziels und des das Recht der juristischen Staatsprüfung als Ausgestaltung einer berufseröffnenden Prüfung beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit trifft ihn jedoch keine Verpflichtung, jeden sonstigen anerkennenswerten Grund für Verzögerungen im Studienverlauf zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19.09.2012 – 2 K 407/12 – juris).
55 
Ist demnach davon auszugehen, dass der Sinn und Zweck der Regelungen über den Freiversuch/Verbesserungsversuch in erster Linie darin besteht, die Anzahl von jüngeren Juristen zu deren Berufsbeginn zu erhöhen – und nicht etwa wahllos jeden Studierenden mit einer zusätzlichen Prüfungsmöglichkeit individuell zu begünstigen – ist es nicht willkürlich, die Regelung für ohnehin sich bereits in einem höheren Semester befindliche ältere Studierende nicht mehr gelten zu lassen. Dem Normgeber geht es darum, möglichst viele Studierende zu einem Studienabschluss jedenfalls zum 12. Semester zu bringen, wobei er für besondere Situationen und Härtefälle eine Ausdehnung von bis zu weiteren 4 Semestern vorgesehen hat (vgl. § 22 Abs. 2 S. 2 JAPrO). Ob noch länger Studierende, wie etwa die Klägerin, ihre Prüfung nach dem 19. Semester oder noch später ablegen, ist von dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften nicht erfasst. Deren „Benachteiligung“ stellt sich damit als eine keineswegs willkürliche Folge des in dem vorliegenden Zusammenhang vorhandenen Gestaltungsspielraums des Normgebers dar und ist daher von der Klägerin auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verbots der spezifischen Benachteiligung Behinderter hinzunehmen, zumal ihr mit der einschlägigen Regelung – wie der Beklagte zu Recht ausführt – nicht die Möglichkeit genommen worden ist, die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu dem von ihr allein gewünschten Zeitpunkt entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen abzulegen.
56 
Letztlich vermag der Normgeber bei der Regelung von Vergünstigungen häufig die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht vollständig miteinander in Einklang zu bringen. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Beeinträchtigungen in besonders gelagerten Einzelfällen sind indes hinzunehmen, soweit sie – wie in dem vorliegenden Fall – sich nicht als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 und Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4 /83 - BVerfGE 71, 39; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2001 - 4 K 1897/99 -).
57 
Selbst wenn in dem vorliegenden Fall aber eine Benachteiligung der Klägerin unter Verletzung höherrangigen Rechts festgestellt werden müsste, hätte dies zunächst nur die Konsequenz, dass die von ihr beanstandete Regelung nicht zur Anwendung käme. Eine erforderliche Neuregelung könnte dann etwa auch dergestalt aussehen, dass der Normgeber die Möglichkeit der Notenverbesserung nach § 23 JAPrO gänzlich ausschließt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2007, a.a.O.).
58 
d) Der von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtungsanspruch lässt sich auch nicht aus den von ihr angeführten Artikeln 5 und 24 der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten.
59 
Zwar ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 21.12.2008 (BGBl. II S. 1412) in einfaches Recht umgesetzt worden. Deutschland hat damit das völkerrechtliche Übereinkommen verbindlich übernommen und es ist gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG im Rang eines Bundesgesetzes verbindlicher Bestandteil der deutschen Rechtsordnung geworden. Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Dies spielt insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie im Rahmen von Verhältnismäßigkeitsprüfungen oder Ermessensentscheidungen eine Rolle. Unmittelbare Ansprüche gegenüber Privaten k&#246;nnen damit aber nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden. Gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber zum Beispiel können einzelne Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention nur dann unmittelbar angewendet werden, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, rechtliche Wirkungen im Einzelfall zu entfalten (Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage, UN-BehRKonv Rn. 1).
60 
aa) Art. 5 UN-Behindertenrechtskonvention, der die Anerkennung der Vertragsstaaten festhält, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben, geht mit diesem Inhalt nicht über die bereits angesprochenen Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 GG hinaus.
61 
bb) Nach Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung, wobei ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen zu gewährleisten ist.
62 
Die einzelnen näheren Bestimmungen der Vorschrift ergeben zunächst bereits nicht den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung. Die Bestimmungen erfüllen aber auch nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Es handelt sich in weiten Teilen um Programmsätze, wobei die Art und Weise sowie die Geschwindigkeit der Realisierung den Vertragsstaaten überlassen bleiben (Hess. VGH, Urteil vom 12.11.2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602; Bayer. VGH, Beschluss vom 04.09.2015 - 7 CE 15.1791 - BayVBl. 2016, 129).
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e) Schließlich ergibt auch §; 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG nichts für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch.
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64 
d nr="64"/>Nach dieser Vorschrift haben Pr&#252;fungsordnungen Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen zu enthalten, insbesondere zu einer Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Indes betrifft die von der Klägerin bemängelte Limitierung nach § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 JAPrO keine Prüfungsfrist i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG, sondern nur die konkrete Ausgestaltung einer Wiederholungsmöglichkeit bei bestandener Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass für die erstmalige Teilnahme an der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg überhaupt keine Frist besteht und sich etwa Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung so viel Zeit nehmen können, wie sie es sich wünschen.
65 
d>/>Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Kostenfolge abzuweisen.
66 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
67 
B E S C H L U S S
68 
Der Streitwert wird in Ab8;nderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 15.02.2018 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2000 - 9 S 411/00 - juris und Beschl. v. 03.01.2018 - 9 S 2720/17 -).
69 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Das Gericht konnte trotz Fernbleibens der Klägerin von der mündlichen Verhandlung über deren Klage verhandeln und entscheiden. Denn sie ist auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Kammer war trotz des Ablehnungsantrags der Klägerin vom Vortag nicht daran gehindert, die mündliche Verhandlung in der vom Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts vorgesehenen regulären Besetzung durchzuführen und sodann in dieser Besetzung über die Klage zu entscheiden. Auch bedurfte es keiner vorherigen förmlichen Bescheidung des Ablehnungsantrags.
23 
Zwar ist über ein in einem gerichtlichen Verfahren angebrachtes Ablehnungsgesuch grundsätzlich vor der Fortsetzung des Verfahrens durch förmlichen Beschluss zu entscheiden. Ist die Ablehnung indes offensichtlich missbräuchlich, zum Beispiel wenn es dem Antragsteller nicht um die Person des Richters, sondern um die Verhinderung einer Entscheidung schlechthin geht, oder ist das Ablehnungsgesuch gar nicht oder nur mit Gründen begründet, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, so kann der abgelehnte Richter selbst an der Entscheidung über das Gesuch mitwirken. In diesen Fällen kann das Gericht das Ablehnungsgesuch ohne eine ausdrückliche Entscheidung darüber auch einfach unberücksichtigt lassen. Im Falle eines solchen Ablehnungsgesuchs ist der abgelehnte Richter nicht den Beschränkungen des § 54 VwGO i. V. m. § 47 ZPO unterworfen und auch nicht zu einer dienstlichen Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO verpflichtet (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 54 Rn. 119; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Rn. 16; BVerfG, Beschlüsse vom 22.02.1960 - 2 BvR 36/60 -, vom 02.11.1960 - 2 BvR 473/60 -, vom 15.12.1986 - 2 BvE 1/86 - und vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 - jeweils juris; BVerwG, Beschl. v. 16.10.2007 - 2 B 101.07, 2 B 20.07 - juris und vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11- juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2014 - 13 D 112/14 - juris).
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24 
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4"/>Soweit das Ablehnungsgesuch die Richter ... und ... der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts betrifft, geht es bereits ins Leere, da diese beiden Richter überhaupt nicht zur Entscheidung über die vorliegende Klage berufen sind (vgl. den Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Karlsruhe für das Jahr 2019 sowie den Beschluss der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über die Geschäftsverteilung innerhalb der Kammer für das Geschäftsjahr 2019 – jeweils in der aktuellen Fassung).
25 
Das Ablehnungsgesuch wird seitens der Klägerin einerseits mit der Ablehnung ihres Verlegungsantrags durch den Vorsitzenden vom 25.03.2019 und andererseits mit einer Handhabung des abgeschlossenen Eilverfahrens 11 K 10650/17 durch die Kammer im Jahr 2017 begründet. Da der von der Klägerin auch abgelehnte Richter ... in beiden Fällen nicht mitgewirkt hat, ist ihr diesbezügliches Ablehnungsgesuch offensichtlich unschlüssig. Für die Richterin am Verwaltungsgericht ... gilt dieses jedenfalls für die Anknüpfung des Gesuchs an die Ablehnung des Verlegungsantrags, die allein der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht ... getroffen hat.
26 
r="26"/>Soweit sich das Ablehnungsgesuch (hinsichtlich der Kammermitglieder ... und ...) auf eine von der Klägerin beanstandete angeblich verzögerte Handhabung des bereits im Jahr 2017 abgeschlossenen Eilverfahrens 11 K 10650/17 bezieht, welche sie in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 GG verletze, ist es nach der Auffassung der Kammer offensichtlich missbräuchlich. Denn indem das diesbezügliche Ablehnungsgesuch erst am Nachmittag vor der vom Gericht angesetzten mündlichen Verhandlung angebracht worden ist, obwohl der Klägerin die von ihr dargestellten Gründe bereits Ende des Jahres 2017 bekannt waren, dient es ersichtlich der bloßen Verfahrensverzögerung, ganz abgesehen davon, dass die Klägerin die von ihr beanstandeten Rechtsverletzungen auch bereits in dem seinerzeitigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hätte vorbringen können.
27 
Soweit das Ablehnungsgesuch mit der Ablehnung des Verlegungsantrags durch den Vorsitzenden vom 25.03.2019 begründet wird, geht es an der Sache vorbei und stellt sich damit als bereits unschl52;ssig dar. Die Ablehnung des Verlegungsantrags auf der Grundlage von § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO erfolgte einerseits deswegen, weil die Klägerin nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, dass sie als Rechtsreferendarin nicht seitens ihres Dienstvorgesetzten von ihrer Pflicht zur Teilnahme an der - von ihr nicht näher bezeichneten - Einführungsveranstaltung zwecks Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht befreit werden k&#246;nnte, und andererseits, weil sich auch nicht erkennen ließ, dass die Teilnahme der Klägerin an der betreffenden Einführungsveranstaltung aus Gründen ihrer Ausbildung unabdingbar war. Das Gericht ging danach - auf der Grundlage der Einlassung der Klägerin - davon aus, dass es dieser durchaus möglich sein sollte, an der mündlichen Verhandlung – auch zur Wahrnehmung ihres durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechtes – teilzunehmen. Die diesbezügliche Begründung ihres Ablehnungsgesuchs des Inhalts,
28 
„Damit steht zu befürchten, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör bei einer Verhandlung in ihrer Abwesenheit ohne Vertretung verletzt würde. Damit steht zu befürchten, dass die o.g. Richter dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüberstehen. Denn ansonsten wäre der Klägerin die Möglichkeit einer Terminsverlegung zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eingeräumt worden.“,
29 
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ist unverständlich und geht an der Argumentation des Gerichts vorbei. Mit ihr hat die Klägerin gerade keine objektiven Gründe dargelegt, die ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich machen und damit wenigstens im Grundsatz geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zu rechtfertigen. Auch wegen dieser Unschlüssigkeit ist die von der Kammer gewählte Verfahrensweise angebracht und sachgerecht.
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II.
30 
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide vom 01.06.2017 und 05.01.2018 zu verpflichten, die Klägerin zum nächstmöglichen Termin zur Notenverbesserungsprüfung in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zuzulassen.
31 
Alle von der Klägerin mit der Klageschrift vom 12.02.2018 und dem Schriftsatz vom 24.03.2019 daneben gestellten weiteren Anträge betreffen allein die nähere Ausgestaltung bzw. Begründungselemente des geltend gemachten Zulassungsantrags, die üblicherweise nicht als eigenständige Anträge zu formulieren sind.
32 
32"/>2. Die zulä;ssige Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Denn sie hat weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zulassung zur Notenverbesserungsprüfung in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung noch auf eine dahingehende ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Bescheide des beklagten Landes sind vielmehr rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (7; 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
33 
/>a) Der Klägerin kommt kein Anspruch gegen den Beklagten aus einer unmittelbaren Anwendung von § 23 JAPrO zu.
34 
Nach dieser Vorschrift kann, wer die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Semesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen; für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 22 Abs. 2 JAPrO entsprechend.
35 
<td>Die Klägerin hat ihre Staatsprüfung aber nicht unmittelbar nach dem zehnten Semester, sondern erst mehrere Jahre danach bestanden. Auch etwaige gem. § 23 Abs. 1 HS 2 JAPrO nach § 22 Abs. 2 JAPrO nicht berücksichtigungsfähige Semester würden aufgrund deren Limitierung (höchstens 2 Semester bei chronischer Erkrankung - Abs. 2 S. 1 Nr. 7 - und insgesamt nicht mehr als 4 Semester - Abs. 2 S. 2 -) der Klägerin nicht zu dem geltend gemachten Anspruch verhelfen.tr>
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann § 22 Abs. 2 S. 2 JAPrO („Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.“) auch nicht als Ermessensermächtigung dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte nach seinem Ermessen auch mehr als vier Semester hätte unberücksichtigt lassen können, und deshalb von einer fehlerhaften Ermessensentscheidung wegen gar nicht ausgeübten Ermessens ausgegangen werden müsste. Die diesbezügliche Auffassung der Klägerin geht von einem Fehlverständnis der Bestimmung des § 22 Abs. 2 S. 2 JAPrO aus. Sie kann weder aus dessen Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift abgeleitet werden.
37 
b) Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass § 23 JAPrO in ihrem Fall entsprechend anzuwenden sei, weil sie ein Teilzeitstudium absolviert habe und daher die von ihr zurückgelegten 19 Semester „in etwa“ der von § 23 Abs. 1 HS 1 JAPrO geforderten Semesterzahl mit der Folge entsprächen, dass sie zu einem Verbesserungsversuch zugelassen werden müsste.
38 
aa) Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob das Studium der Rechtswissenschaften in Baden-Württemberg überhaupt als Teilzeitstudium absolviert werden kann. Insbesondere kann hier offen bleiben, ob die Bestimmung des § 30 Abs. 3 LHG, auf die sich die Klägerin beruft, auf dieses Studium anwendbar ist. Diese Regelung geht dahin, dass Teilzeitstudiengänge ein besonderes organisatorisches Angebot darstellen, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden (Satz 1). Die Hochschulen sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); die Hochschule kann durch Satzung nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten (Satz 2).
39 
Für seine Auffassung, dass die Regelung für das Studium der Klägerin nicht anwendbar sei, führt der Beklagte § 34 Abs. 4 LHG an, wonach die Vorschriften des JAG und der JAPrO, in welchen von einem Teilzeitstudium keine Rede ist, vom Landeshochschulgesetz unberührt blieben. Allerdings findet sich in den spezifisch die Juristenausbildung betreffenden Vorschriften auch kein ausdrücklicher Ausschluss der Zulässigkeit eines Teilzeitstudiums. Auch der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 34 Abs. 4 LHG lässt sich nur entnehmen, dass für die Juristenausbildung die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes, das auf dem Deutschen Richtergesetz basiere, und der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung speziellere prüfungsrechtliche Regelungen im Landesrecht enthielten, die den Regelungen des LHG insoweit vorgingen, was § 34 Abs. 4 Satz 2 LHG klarstelle (LTDrucks. 15/4684, S. 208).
40 
Die Klägerin hält dem Beklagten entgegen, das LHG gehe als allgemeinere Regelung den spezifischen ausbildungsrechtlichen Regelungen vor, solange dort nichts explizit Gegenteiliges geregelt sei. Die entsprechende Regelungslücke von JAG und JAPrO fülle damit § 30 Abs. 3 S. 2 LHG sehr wohl aus, zumal § 1 Abs. 3 S. 2 JAG gar ausdrücklich bestimme, dass die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes anzuwenden seien, soweit das JAG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften keine anderen Bestimmungen enthielten. Letzterem ist indes entgegenzuhalten, dass jedenfalls § 1 Abs. 3 S. 2 JAG keinen Verweis auf das gesamte Landeshochschulgesetz, sondern nur einen solchen im Kontext des § 1 Abs. 3 JAG, also der hier gar nicht relevanten universitären Schwerpunktbereichsprüfung, darstellt. Im Übrigen findet sich auch in den Materialen zu § 1 Abs. 3 S. 2 JAG kein Hinweis darauf, dass diese Bestimmung eine weitergehende Bedeutung haben sollte (vgl. LTDrucks. 13/2086, S. 10).td>
41 
bb) Hierauf kommt es indes nicht an, da die Klägerin jedenfalls auch bei einer unterstellten Anwendung auf die Juristenausbildung in Baden-Württemberg von § 30 Abs. 3 LHG kein Teilzeitstudium absolviert hat.
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42 
(1.) Ein Teilzeitstudiengang als besonderes organisatorisches Angebot der Hochschule, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angeh46;rigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden (vgl. § 30 Abs. 3 S. 1 LHG), existiert seitens der Universität Heidelberg als ein Angebot für den Studiengang Rechtswissenschaften unstreitig nicht.
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(2.) Die Klägerin geht im Übrigen fehl in der Annahme, ihr stehe das Recht zu, ohne eine irgend geartete Beteiligung oder Befassung und damit ohne jede Kenntnis der Hochschule ihr Studium als ein individuelles Teilzeitstudium vor dem Hintergrund der Regelung des § 30 Abs. 3 S. 2 LHG ausgestalten zu können.
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Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift („Die Hochschulen sollen ... organisieren ...“) spricht gegen das Verständnis der Klägerin; vielmehr legt er einen an die Hochschulen gerichteten Regelungsauftrag des Gesetzgebers nahe, der zum einen nicht überall zwingend und sofort umzusetzen ist und zum anderen in keiner Weise auf die Gewährung eines individuellen Rechtsanspruchs des Studierenden hindeutet.
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Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift steht der Auffassung der Klägerin entgegen, denn die Vorschrift beinhaltet danach nur „einen Auftrag an die Hochschulen, auch alle anderen Studiengänge so zu organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können“, und eine „gesetzliche Pflicht zur Einrichtung von Teilzeitstudieng28;ngen ist mit dieser Definition nicht verbunden“ (vgl. LTDrucks. 15/1600, S. 28). § 30 Abs. 3 LHG behandelt „wie bisher die Möglichkeit, in individueller Teilzeit zu studieren, sofern der betreffende Studiengang entsprechend ausgerichtet ist. Wie bisher auch entsteht durch die rein objektiv-rechtliche Regelung, die sich an die Hochschulen richtet, kein individueller Anspruch der Studierenden. (...) Die Hochschulen realisieren den Auftrag aus Satz 2 im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten. Individuelle Teilzeit im Sinne von Satz 2 mit der Möglichkeit von individuellen Fristverlängerungen ist zu unterscheiden von einer Überschreitung der individuellen Regelstudienzeit, die jederzeit möglich ist bis zur Grenze etwaiger Regelungen der Hochschulen (...) Die Inanspruchnahme individueller Teilzeit stellt daher auch gewisse formale Anforderungen. Die Hochschulen erhalten daher in Satz 2 Halbsatz 2 die Möglichkeit, in einer Satzung das Nähere zum individuellen Teilzeitstudium zu regeln, etwa zum Umfang und dem Kreis der Berechtigten“ (LTDrucks. 15/4684, S. 203). Eine dementsprechende Satzung hat die Universität Heidelberg mit der „Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Heidelberg“ vom 20.05.2014 auch bereits erlassen. Im Rahmen des Internetauftritts der Universität finden sich hierzu ausführliche Erläuterungen sowie ein Vordruck für einen Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Teilzeitstudium, dem ein mit der jeweiligen Fachstudienberatung abgestimmter individueller Studienverlaufsplan des Studierenden für die Dauer des Teilzeitstudiums beizufügen ist. In den Erläuterungen sind die Studiengänge aufgeführt, in welchen derzeit ein Teilzeitstudium an der Universität Heidelberg möglich ist. Das Fach Rechtswissenschaften gehört nicht dazu.
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Im Übrigen erscheint die Auffassung der Klägerin, „einfach so“ ohne eine besondere Mitteilung an die Hochschule in Teilzeit studieren zu dürfen, auch vor dem Hintergrund ihres mit der Hochschule bestehenden gegenseitigen Rechtsverhältnisses abwegig. Denn die konkrete Durchführung eines Teilzeitstudiums durch einen Studierenden hat gerade auch für die Hochschule finanzielle und organisatorische Konsequenzen, die von dieser beachtet und bei ihrer Planung berücksichtigt werden müssen.
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Gerade für den vorliegenden Fall ist auch nicht ohne Bedeutung, dass der Landesgesetzgeber die gegenwärtige Möglichkeit eines Teilzeitstudiums erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz – VerfStudG) vom 10.07.2012 (GBl. S. 457 ff.), also erst lange nach dem Beginn des Studiums der Klägerin, vorgesehen hat. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund die von der Klägerin geltend gemachte Inanspruchnahme von Art. 3 Abs. 1 GG seitens der Kammer nicht nachvollzogen werden, da die Klägerin insoweit eine Ungleichbehandlung erst ab diesem Zeitpunkt geltend machen könnte und dann auch entsprechend ihrer eigenen Berechnung die erforderliche Semesterzahl nach § 23 Abs. 1 JAPrO weit überschreiten würde.
48 
c) Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, wonach etwa Art. 3 Abs.1 und Abs. 3 S. 2 GG sowie die Art. 5 und 24 der UN-Behindertenrechtskonvention in ihrem Fall eine erweiternde Anwendung von § 23 JAPrO i.V.m. § 22 Abs. 2 JAPrO gebieten.
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Das zentrale Argument der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt ist eine von ihr angenommene gleichheitswidrige Benachteiligung als schwerstens chronisch erkrankte Studierende, indem sie auch mittels der Vergünstigung des § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 JAPrO (nur bis zu zwei Semester angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung sind) keinen Notenverbesserungsversuch nach § 23 Abs. 1 JAPrO beanspruchen kann.
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Indes vermag die Kammer in der von der Klägerin beanstandeten Regelung weder einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot noch eine spezifische Benachteiligung aufgrund einer Behinderung zu erkennen.
51 
So ist bei der Frage nach einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Personengruppe, welcher auch die Klägerin angehört, an erster Stelle zu beachten, dass der Gesetzgeber keiner – etwa aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden – verfassungsrechtlichen Verpflichtung unterliegt, einem Studierenden, welcher eine maßgebliche Abschlussprüfung bereits bestanden hat, überhaupt einen weiteren Prüfungsversuch zum Zweck der Notenverbesserung anzubieten (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. Rn. 782 m.w.N.). Zwar kann das Landesrecht gem. § 5 d Abs. 5 S. 4 Deutsches Richtergesetz eine Wiederholung von staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen, es muss es aber nicht. Die ausnahmsweise Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs zum Zweck der Notenverbesserung stellt damit eine bloße freiwillige Gewährung eines Prüfungsangebots dar, auf welche der Studierende „eigentlich“ gar keinen Anspruch hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.1992 - 9 S 2623/92 – ESVGH 43, 131; Hess. VGH, Urteil vom 29.12.1994 – 6 UE 2134/93 – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2007 – 2 LA 213/06 – NJW 2007, 304; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.09.2010 – 7 ZB 10.505 – juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 29.01.2013 - 2 A 58/12 - juris).
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Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Normgeber gehalten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung einer Regelung Rechnung zu tragen ist. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist erst dann zu erkennen, wenn für eine von dem Normgeber getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot unterliegt einer Interpretierung im Sinne eines Anspruchs auf sachgerechte Abwägung im Rahmen eines ebenfalls sachgerechten Entscheidungsverfahrens. Der abwehrrechtlich geschützte Gehalt des Benachteiligungsverbots ist danach ebenso wie im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG nach Maßgabe verfassungsimmanenter Grenzen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bestimmen (vgl. Nußberger in Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl., Rn. 314). Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 GG danach belässt, ist insbesondere was Regelungen begünstigender Art angeht, verhältnismäßig weit. Vor dem Hintergrund der Gewährung einer bloßen freiwilligen staatlichen Leistung besteht ein sehr weiter Spielraum des Gesetzgebers, den Kreis der - hier - berechtigten Studierenden festzulegen bzw. einzugrenzen, ohne dass damit sogleich eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots oder eine spezifische Benachteiligung von Behinderten einherginge. Der Gesetzgeber ist in dem hier einschlägigen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit befugt, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will, es sei denn, dass die Unterschiede bzw. die Gemeinsamkeiten nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhaltes bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich und damit als gleichheitswidrig bezeichnet werden müsste (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2007, a.a.O.). Eine zeitliche Grenze ist insoweit grundsätzlich als sachgerecht anzusehen. Zwar darf die zeitliche Zäsur, wenn sich der Normgeber, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, für eine Nachbesserungsmöglichkeit entscheidet, nicht auf willkürlichen Erwägungen beruhen, sondern muss sachlich gerechtfertigt sein und auch die Interessenlage der Betroffenen angemessen berücksichtigen. Allerdings ist eine willkürliche Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit erst dann anzunehmen, wenn sich die Regelung als nicht nachvollziehbar und nicht vertretbar erweist und sie deshalb den Gestaltungsspielraum des Normgebers überschreitet (Bayer. VGH, Beschluss vom 08.09.2010, a.a.O.).
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Dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der von der Klägerin angegriffenen Regelung seinen Gestaltungsspielraum in einer Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 S. 2 GG verletzenden Weise überschritten hat, kann aber nach der Auffassung der Kammer nicht angenommen werden. Hierbei steht zentral die Regelung des § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 JAPrO in Rede, wonach bei schwer chronisch kranken Studierenden nicht mehr als zwei Semester im Zusammenhang mit der Berechnung der nach § 23 Abs. 1 JAPrO einzuhaltenden Frist für die Gestattung eines Verbesserungsversuchs unberücksichtigt bleiben können.
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Die Frage nach der Überschreitung der Willkürgrenze kann nicht ohne eine Betrachtung der Intention der Regelungen über den Freiversuch bzw. den Verbesserungsversuch (§§ 22 und 23 JAPrO) beantwortet werden. Beide Regelungen haben nämlich zum Ziel, einen Anreiz für den Studierenden zu schaffen, die Erste juristische Staatsprüfung möglichst frühzeitig in Angriff zu nehmen; nur für diesen Fall wird dem Studierenden dann noch jeweils ein zweiter Versuch zugebilligt. Mit den entsprechenden Regelungen bezweckt der Verordnungsgeber, wie auch das Abstellen auf die Kontinuität des Studiums („ununterbrochenem“) offenbart, neben einer Entlastung der Universitäten durch Verringerung von Studienzeiten weitergehend eine Senkung des im Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als überhöht angesehenen Durchschnittsalters der Juristen beim Eintritt in ihren Beruf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1992 – 9 S 505/92 – NVwZ-RR 1992, 419). Wie mit der sogenannten Freischussregelung des § 22 JAPrO soll mit der Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung auch für Kandidaten, die den Freiversuch nicht in Anspruch genommen haben und die ein besseres Notenergebnis anstreben, ein Anreiz geschaffen werden, sich der Prüfung alsbald zu unterziehen, anstatt diese im Hinblick auf das erstrebte Ziel einer ordentlichen Prüfungsnote noch länger hinauszuschieben. Im Hinblick auf diesen Regelungszweck ist es aber weder sachwidrig noch willkürlich, die Wiederholungsmöglichkeit zeitlich zu befristen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.1992, a.a.O.). Zwar konnte der Normgeber aus hochschul-, berufs- oder sozialpolitischen Gr52;nden bestimmte Studienverzögerungen als unbeachtlich anerkennen. Angesichts des Regelungsziels und des das Recht der juristischen Staatsprüfung als Ausgestaltung einer berufseröffnenden Prüfung beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit trifft ihn jedoch keine Verpflichtung, jeden sonstigen anerkennenswerten Grund für Verzögerungen im Studienverlauf zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19.09.2012 – 2 K 407/12 – juris).
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Ist demnach davon auszugehen, dass der Sinn und Zweck der Regelungen über den Freiversuch/Verbesserungsversuch in erster Linie darin besteht, die Anzahl von jüngeren Juristen zu deren Berufsbeginn zu erhöhen – und nicht etwa wahllos jeden Studierenden mit einer zusätzlichen Prüfungsmöglichkeit individuell zu begünstigen – ist es nicht willkürlich, die Regelung für ohnehin sich bereits in einem höheren Semester befindliche ältere Studierende nicht mehr gelten zu lassen. Dem Normgeber geht es darum, möglichst viele Studierende zu einem Studienabschluss jedenfalls zum 12. Semester zu bringen, wobei er für besondere Situationen und Härtef&#228;lle eine Ausdehnung von bis zu weiteren 4 Semestern vorgesehen hat (vgl. § 22 Abs. 2 S. 2 JAPrO). Ob noch länger Studierende, wie etwa die Klägerin, ihre Prüfung nach dem 19. Semester oder noch später ablegen, ist von dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften nicht erfasst. Deren „Benachteiligung“ stellt sich damit als eine keineswegs willkürliche Folge des in dem vorliegenden Zusammenhang vorhandenen Gestaltungsspielraums des Normgebers dar und ist daher von der Klägerin auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verbots der spezifischen Benachteiligung Behinderter hinzunehmen, zumal ihr mit der einschl&#228;gigen Regelung – wie der Beklagte zu Recht ausführt – nicht die Möglichkeit genommen worden ist, die Staatspr2;fung der Ersten juristischen Prüfung zu dem von ihr allein gewünschten Zeitpunkt entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen abzulegen.
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Letztlich vermag der Normgeber bei der Regelung von Vergünstigungen häufig die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht vollständig miteinander in Einklang zu bringen. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Beeinträchtigungen in besonders gelagerten Einzelfällen sind indes hinzunehmen, soweit sie – wie in dem vorliegenden Fall – sich nicht als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 und Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4 /83 - BVerfGE 71, 39; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2001 - 4 K 1897/99 -).
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Selbst wenn in dem vorliegenden Fall aber eine Benachteiligung der Klägerin unter Verletzung höherrangigen Rechts festgestellt werden müsste, hätte dies zunächst nur die Konsequenz, dass die von ihr beanstandete Regelung nicht zur Anwendung käme. Eine erforderliche Neuregelung könnte dann etwa auch dergestalt aussehen, dass der Normgeber die Möglichkeit der Notenverbesserung nach § 23 JAPrO gänzlich ausschließt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2007, a.a.O.).
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d) Der von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtungsanspruch lässt sich auch nicht aus den von ihr angeführten Artikeln 5 und 24 der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten.
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Zwar ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 21.12.2008 (BGBl. II S. 1412) in einfaches Recht umgesetzt worden. Deutschland hat damit das völkerrechtliche Übereinkommen verbindlich übernommen und es ist gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG im Rang eines Bundesgesetzes verbindlicher Bestandteil der deutschen Rechtsordnung geworden. Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Dies spielt insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie im Rahmen von Verhältnismäßigkeitsprüfungen oder Ermessensentscheidungen eine Rolle. Unmittelbare Ansprüche gegenüber Privaten können damit aber nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden. Gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber zum Beispiel können einzelne Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention nur dann unmittelbar angewendet werden, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, rechtliche Wirkungen im Einzelfall zu entfalten (Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage, UN-BehRKonv Rn. 1).
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aa) Art. 5 UN-Behindertenrechtskonvention, der die Anerkennung der Vertragsstaaten festhält, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben, geht mit diesem Inhalt nicht über die bereits angesprochenen Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 GG hinaus.
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bb) Nach Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung, wobei ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen zu gewährleisten ist.
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Die einzelnen näheren Bestimmungen der Vorschrift ergeben zunächst bereits nicht den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung. Die Bestimmungen erfüllen aber auch nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Es handelt sich in weiten Teilen um Programmsätze, wobei die Art und Weise sowie die Geschwindigkeit der Realisierung den Vertragsstaaten überlassen bleiben (Hess. VGH, Urteil vom 12.11.2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602; Bayer. VGH, Beschluss vom 04.09.2015 - 7 CE 15.1791 - BayVBl. 2016, 129).
63 
e) Schließlich ergibt auch § 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG nichts für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch.
64 
Nach dieser Vorschrift haben Prüfungsordnungen Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen zu enthalten, insbesondere zu einer Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Indes betrifft die von der Klägerin bemängelte Limitierung nach § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 JAPrO keine Prüfungsfrist i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG, sondern nur die konkrete Ausgestaltung einer Wiederholungsmöglichkeit bei bestandener Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung. Zu Recht weist das beklagte Land darauf hin, dass für die erstmalige Teilnahme an der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg überhaupt keine Frist besteht und sich etwa Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung so viel Zeit nehmen können, wie sie es sich wünschen.
65 
Die Klage ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Kostenfolge abzuweisen.
66 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
67 
B E S C H L U S S
68 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 15.02.2018 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2000 - 9 S 411/00 - juris und Beschl. v. 03.01.2018 - 9 S 2720/17 -).
69 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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