Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (3. Kammer) - 3 L 2173/15.KS
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
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Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin vom 23.10.2015, mit der diese beantragt:
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.10.2015 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.10.2015 wiederherzustellen,
ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 - Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes - ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 S. 1 Nr. 4 - Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft behördlicher Anordnung - ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach vom Gericht zu treffende Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt.
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Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit des dann statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO allein von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab.
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Entfällt eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung erst kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, kann sich die Begründetheit des dann einschlägigen Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO neben der auch hier vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung zudem aus einer formellen Fehlerhaftigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung ergeben.
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Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann.
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Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hingegen als rechtmäßig dar, ist weiter danach zu differenzieren, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO einen Verwaltungsakt betrifft, dessen sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes oder (erst) aufgrund behördlicher Anordnung besteht. Im ersten Fall, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ist das Eilrechtsschutzgesuch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Regel unbegründet, da regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
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Im zweiten Fall, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, reicht demgegenüber mangels gesetzlicher Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses nicht aus. Da hier nach der Gesetzeslage die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist, ist zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses zusätzlich zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung, das sogenannte besondere Vollzugsinteresse, erforderlich.
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Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Auch hierbei schlägt mit erheblichem Gewicht zu Buche, ob nach der Gesetzeslage einem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht.
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Nach diesem bei der Prüfung eines Wiederherstellungsantrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO anzulegenden Maßstab bleibt der Antrag ohne Erfolg.
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Der angegriffene Bescheid erweist sich auf der Basis einer summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist befugt, der Antragstellerin die angezeigten Wanderlagerveranstaltungen zu untersagen.
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Gem. § 56a Abs. 2 GewO kann die zuständige Behörde die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach § 56a Abs. 1 GewO nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften in § 56a Abs. 1 S. 1, 2. HS und S. 2 GewO entspricht. Gem. § 56a Abs. 1 S. 2 GewO dürfen im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Wanderlagers unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. Diesen Anforderungen genügt die Ankündigung der Antragstellerin nicht. In der Einladung heißt es insoweit:
"Sie können bis zu 3 Begleitpersonen Ihrer Wahl mitbringen, die ebenfalls herzlich eingeladen sind.
Wir lassen den Abend mit einem Abendessen gemütlich ausklingen, zu dem Sie und Ihre Begleitung eingeladen sind. Lediglich die Getränke zahlen Sie selbst."
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Den Teilnehmern wird mithin ein unentgeltliches Essen in Aussicht gestellt. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Untersagung vor (vgl. für den Fall eines angekündigten kostenlosen Mittagessens VG Augsburg, Beschl. v. 12.03.2001 - Au 4 S 01.353, juris, Rn. 15; SCHEIDLER, GewArch 2012, 392 [396]; ders. LKRZ 2012, 490 [494]).
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Soweit die Antragstellerin argumentiert, sowohl bei ihr, als auch bei der Reisebüro X. GmbH, handele es sich nachweislich um seriöse Unternehmen, die den Verbraucherschutz nicht gefährdeten, ist dies nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung in Zweifel zu ziehen. Eine Limitierung des Anwendungsbereichs des § 56a Abs. 1 S. 2 GewO auf unseriöse Unternehmen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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Die Untersagung erfolgte auch nicht ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich - kann - steht die Untersagung im Ermessen der Behörde (KORTE, in: Friauf, GewO, Stand: 287. Aktualisierung Sept. 2015, § 56a Rn. 82 ff. [Bearbeitungsstand: 273. Aktualisierung Nov. 2013]). Die Ausübung des Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Ein insoweit relevanter Ermessensfehler ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Nachdem die Einladungen bereits versandt wurden, bestand insbesondere im Hinblick auf das Auswahlermessen kein alternatives (milderes) Mittel.
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Die angegriffene Verfügung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung die sich für die Antragstellerin ergebenden Konsequenzen berücksichtigt. Beachtet wurde insbesondere, dass bereits 700 Gäste eingeladen wurden. Insoweit hat die Antragstellerin angenommen, dass dies hätte vermieden werden können, wenn die Einladung vor der Versendung mit der zuständigen Behörde abgestimmt worden wäre. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Im Ergebnis führt auch die Differenz zwischen dem Wert der angekündigten unentgeltlichen Leistungen (laut Antragstellerin 8,50 €) und dem Wert der anzubietenden Reisen (laut Antragstellerin mindestens 899,-- €) zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst lässt sich der Einladung kein Wert entnehmen. Aber selbst unterstellt, der von der Antragstellerin angegeben Wert träfe zu, bliebe es bei dem gefundenen Ergebnis. Der Regelungszweck des Verbotes zur Ankündigung unentgeltlicher Zuwendung besteht darin, dass Reklame für Wanderlager keine zusätzlichen Anreize enthalten soll, die von dessen eigentlichen Charakter als Verkaufsveranstaltung ablenken. Das Ziel der Vermeidung weiterer Anlockeffekte dient dem Verbraucherschutz; von der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen soll keine zusätzliche Motivation zur Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung ausgehen (KORTE, in: Friauf, GewO, Stand: 287. Aktualisierung Sept. 2015, § 56a Rn. 63 [Bearbeitungsstand: 273. Aktualisierung Nov. 2013]). Dass von der Ankündigung eines kostenlosen Abendessens eine zusätzliche Anziehungswirkung für die Teilnahme an der angekündigten Veranstaltung besteht, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen gilt es insoweit zu beachten, dass es den Adressaten der Einladung ermöglicht wird, drei weitere Personen mitzunehmen.
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Ob auf der Basis des Verhältnisses zwischen dem Wert der angekündigten unentgeltlichen Leistung und dem Wert der anzubietenden Reisen und unter Berücksichtigung der übrigen Modalitäten auch eine Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne der Antragstellerin möglich (im Sinne von rechtlich vertretbar) gewesen wäre, wie es die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 08.09.2014 nahe legen soll, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.
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Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin durfte auch berücksichtigen, dass ohne Anordnung des Sofortvollzuges das die Untersagungsverfügung betreffende Vollzugsinteresse nicht hätte erreicht werden können (vgl. dazu FUNKE-KAISER, in: Bader/Funke-Kaiser/Stulfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 44). Losgelöst davon ist aber auch der Hinweis auf die schützenswerten Verbraucherinteressen rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht den Auffangstreitwert zu Grunde und sieht - im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache - von einer Reduzierung des Streitwertes ab, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 80 3x
- 4 S 01.35 1x (nicht zugeordnet)
- LKRZ 2012, 490 1x (nicht zugeordnet)