Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (4. Kammer) - 4 L 1781/16.KS.A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1782/16.KS.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, ohne dass es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedürfte. Der Antrag wurde bereits am 15.09.2016 gestellt, während der Bescheid am 12.09.2016 an die Bevollmächtigte des Antragstellers abgesandt worden ist. Der Antrag ist auch begründet, weil der genannte Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller, der in Italien subsidiären Schutz erhalten hatte, hat seinen Asylantrag aber schon am 18.10.2013 gestellt. Vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge dürfen aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41 /15 -; Bethke/Hocks, Neue "Unzulässigkeit"-Ablehnungen nach § 29 AsylG, Asylmagazin 2016, 336, 341 f. m. w. N.). Das BVerwG hat zur Begründung ausgeführt:

Soweit die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens darauf hinweist, dass die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie n.F. - entspreche, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, übersieht sie die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.

Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Hieraus ist zu folgern, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Vorschrift nur für Asylanträge gilt, die ab dem 20.07.2015 gestellt worden sind. Da dies vorliegend nicht so ist, ist der Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig.

Der Bescheid ist aber auch deswegen rechtswidrig, weil der Antragsteller bei Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh) zu erwarten hat. Zwar genießen subsidiär Schutzberechtigte in Italien dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger; sie haben freien Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt, können sich beim nationalen Gesundheitsdienst anmelden und die Hilfe karitativer Organisationen in Anspruch nehmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A). Gleichwohl wird von subsidiär Schutzberechtigten in Italien ein hohes Maß an Eigeninitiative erwartet, welches verletzliche Personengruppen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht aufbringen können. Der Antragsteller gehört einer verletzlichen Personengruppe an. Er war vom 10.12.2014 bis zum 24.04.2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach dem Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. X. , B-Stadt, vom 20.09.2016 leidet der Antragsteller noch immer unter den Folgen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und wird medikamentös behandelt; des Weiteren finden psychiatrische Konsultationen zur Bearbeitung der Zusammenhänge seiner noch bestehenden Symptomatik mit Erfahrungen auf der Flucht und in seinem Heimatland Somalia statt. Die psychiatrische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen. Damit gehört der Antragsteller der verletzlichen Personengruppe der (psychisch) Kranken an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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