Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 L 1159/19.KS.A
Tenor
Das Verwaltungsgericht Kassel erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Kassel ist für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit deshalb nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingeben (§§ 83 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend).
Gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Danach ist bei einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat.
Die Antragstellerin unterliegt nicht mehr der asylgesetzlichen Aufenthaltsbestimmung. Diese richtet sich nunmehr nach den Vorschriften des Jugendhilferechts, die insoweit dem Asylgesetz vorgehen.
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Diese Befugnis geht als speziellere Norm der allgemeinen asylgesetzlichen Verteilungsvorschrift des § 50 AsylG vor. Daher wird die asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung zu dem Zeitpunkt, in dem eine behördliche (positive) Entscheidung des zuständigen Jugendamtes über die Inobhutnahme erfolgt, (ex nunc) rechtswidrig (VG München, Beschluss vom 9. September 2015 – M 24 S 15.3187).
Die Antragstellerin wurde im Oktober 2016 in Frankfurt am Main in Obhut genommen, lebte zunächst in einer Bereitschaftspflegestelle und wechselte am 9.12.2018 in eine Pflegestelle in den Hochtaunuskreis, der mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 28. Februar 2019 – Az. 98 F 264/19 VM – zum Vormund bestellt wurde. Sie wohnt in einer Dauerpflegestelle in diesem Kreis.
Da der angefochtene Bescheid vom BAMF erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, ist das Verwaltungsgericht des Wohnsitzes der Antragstellerin zuständig. Örtlich zuständig ist also das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das für den Hochtaunuskreis gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Hess. AGVwGO zuständig ist.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 83 1x
- VwGO § 52 1x
- § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 24 S 15.31 1x (nicht zugeordnet)
- 98 F 264/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)