Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (7. Kammer) - 7 K 667/23.KS
Leitsatz
1. Auf die Rechtmäßigkeit eines Platzverweises nach § 31 HSOG und der Auflösung einer Versammlung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht an.
2. Das Kostenrecht kennt keine Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf die eingesetzten Beamten, die den unmittelbaren Zwang beim Betroffenen direkt ausüben. Anzusetzen sind zudem der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
3. Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen zur Durchführung des unmittelbaren Zwangs getroffen und wie viele Beamte und Streifenwagen hierfür eingesetzt werden, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters oder sonst verantwortlicher Personen zur Gefahrenabwehr. Sie ist ex ante zu beurteilen.
4. Blockieren 4 Personen eine Straße, ist der Einsatz von 18 Polizeibeamten nicht ermessensfehlerhaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Kostenerhebung für polizeiliche Amtshandlungen.
Am ….. klebte sich u.a. die Klägerin auf der Fahrbahn der C., Kreuzung D., bestehend aus drei Fahrstreifen, in E. fest. Auf die polizeiliche Aufforderung, die Straße frei zu machen, reagierte sie nicht. Daraufhin lösten sie Beamte des Polizeipräsidiums F. mittels Speiseöls von der Straße und trugen sie weg. Der um 17:30 Uhr beginnende Einsatz richtete sich gegen vier weitere Personen, u.a. die Kläger in den Verfahren 7 K 668/23.KS und 7 K 669/23.KS. Für ihn wurden inklusive Vor- und Nachbereitung 18 Beamten insbesondere des gehobenen Dienstes eingesetzt (Aufschlüsselung Bl. 32 BeiA).
Mit Bescheid vom 10.03.2023 (Bl. 31 ff. BeiA) forderte der Beklagte gesamtschuldnerisch von der Klägerin und den vier weiteren Personen insgesamt 1.811,75 €, anteilig jeweils 362,35 €, nebst 3,45 € Zustellung. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Gegen den am 14.03.2023 (Bl. 37 f. BeiA) zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 11.04.2023 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, es fehlten Angaben der Kostenrechnung, Aufwand und Zeit seien zu hoch. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des OVG S-H (BeckRS 205, 55259). Es seien nicht 18 Beamte mit dem Lösen von der Straße beschäftigt gewesen. Vielmehr hätten sie auch andere Aufgaben wahrgenommen. Sie hätte sich selbst befreien können. 10 Fahrzeuge seien unnötig gewesen, eine Zurechnung nicht möglich – zumal ein Fahrzeug noch bis 19:15 Uhr beschäftigt gewesen sei und damit zu einem Zeitpunkt, als sie bereits von der Straße gelöst war. Um 17:30 Uhr sei die Versammlung – wie der Kläger zunächst vortrug – noch nicht aufgelöst und noch vom Schutz des Art. 8 GG umfasst gewesen. Hier fehle ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10.03.2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die 18 Beamten seien für die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie Vor- und Nachbereitungen und Sicherungsmaßnahmen (Sperrung, Ableitung des Verkehrs, Information an KVG und Fußgänger, Koordinierung Presse und Schaulustige) notwendig gewesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.03.2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie das Sitzungsprotokoll vom 18.09.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägervertreterin liegen die Voraussetzungen für die Übertragung vor. Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind bereits höchstrichterlich geklärt, der Einsatz vom 23.05.2022 lediglich ein Einzelfall. Gesondert kann die Klägervertreterin sowieso hiergegen nicht vorgehen, § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Beklagte konnte die Einsatzgebühren auf §§ 52 Abs. 1 S. 3, 8 Abs. 2 HSOG, §§ 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HVwKostG, Nr. 5462 Anl. VwKostO-MdI, Nr. 1402, 1412 Anl. AllgVwKostO stützen und hat von dieser Vorschrift formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht.
Danach sind die nach § 6 HSOG oder § 7 HSOG Verantwortlichen verpflichtet, Ersatz für die Kosten bei der Durchführung unmittelbaren Zwangs zu leisten.
Die Durchführung unmittelbaren Zwangs gem. §§ 52 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 Nr. 3, 47 Abs. 1 HSOG erfolgte im Fall der Klägerin rechtmäßig zur Durchsetzung des ausgesprochenen Platzverweises, der wiederrum die gesetzliche Pflicht der Klägerin aus §§ 18 Abs. 1, 13 Abs. 2 VersG konkretisierte. Diese Bundesvorschriften waren im Zeitpunkt der Versammlung am 23.05.2022 wegen Art. 125a GG noch anwendbar; sie wurden erst durch Erlass des HVersFG 2023 abgelöst (§ 30 Abs. 1 S. 2 HVersFG; vgl. auch Baude-win, Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 669).
Auf die Rechtmäßigkeit des Platzverweises nach § 31 HSOG und der Auflösung der Versammlung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht an. Denn unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (etwa BVerwG BeckRS 2015, 45627; VG Kassel, Urt. v. 07.02.2024 – 7 K 393/22.KS –; siehe nunmehr auch VG Kassel BeckRS 2024, 25267 Rn. 20). Die Klägervertreterin hat auch spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2024 unstreitig gestellt, dass Platzverweis und Auflösung nicht angegriffen werden (S. 4 Prot).
§ 47 Abs. 1 HSOG ermöglicht die Anwendung des Zwangsmittels bereits dann, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, wie dies hier gegen Platzverweis und Versammlungsauflösung durch die Polizeibeamten nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO der Fall wäre.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs lagen vor, insbesondere wurde das Zwangsmittel gem. §§ 48 Abs. 2, 58 HSOG angedroht. Andere Zwangsmittel, etwa ein Zwangsgeld nach § 50 HSOG, versprachen keinen Erfolg, weil sich die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, die Straße zu verlassen und zudem durch das Festkleben bewusst und gewollt einen dem entgegenstehenden Zustand herbeigeführt hatte. Wieso sie sich selbst hätte befreien können, legt die Klägerin nicht dar. Tatsächlich hat sie es auch trotz mehrfacher Aufforderung nicht getan.
Die Klägerin war als Handlungsstörerin nach § 6 Abs. 1 HSOG Verantwortliche i.S.d. § 8 Abs. 2 HSOG. Nach § 6 Abs. 1 HSOG ist verantwortlich, wer eine Gefahr verursacht, im Zusammenhang mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs, wer einen Verwaltungsakt nicht befolgt. Die Klägerin verließ die Straße trotz des ihr erteilten Platzverweises und mehrfacher Aufforderung nicht.
Kosten nach § 8 Abs. 2 HSOG sind Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1 HVwKostG). Die Klägerin geht nicht gegen die Kosten an sich, sondern nur gegen deren Höhe vor (siehe S. 3 Prot).
Die Gebühren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Für die Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin und die gesamtschuldnerisch (§ 8 Abs. 2 S. 2 HSOG) haftenden weiteren Personen waren 18 Beamte, davon 16 des gehobenen Dienstes, verschieden lang tätig, woraus sich (bei 17,75 € bzw. 14 € je angefangener Viertelstunde) der Betrag von 1.811,75 € ergibt. Für Einzelheiten wird auf die nachvollziehbare Aufschlüsselung Bl. 32 BeiA verwiesen.
Die Klägerin kann sich weder erfolgreich darauf berufen, die Anzahl der Beamten sei zu hoch angesetzt, noch, dass nicht 18 Beamte unmittelbaren Zwang gegen sie eingesetzt hätten.
Das Kostenrecht kennt keine Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf die eingesetzten Beamten, die den unmittelbaren Zwang direkt ausüben und den Betreffenden berühren. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 1 HSOG. Danach sind die Kosten zu erstatten, die durch die Ausführung unmittelbaren Zwangs (§ 52 Abs. 1 S. 3 HSOG) entstehen. Abgestellt wird lediglich auf einen kausalen Zusammenhang. Darüber hinaus sieht Nr. 1402 Anl. AllgVwKostO vor, dass der Zeitaufwand aller Beamten sowie Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören), zu berücksichtigen ist. Anzusetzen sind zudem der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung (etwa Straßensperrung, Ableitung des Verkehrs, Information an Verkehrsbetriebe und Passanten, Information und Koordinierung von Presse und Schaulustigen, sonstige Sicherungsmaßnahmen, Straßenreinigung) sowie etwaige Wegezeiten. Danach zählen zu den entstandenen Kosten auch diejenigen Aufwendungen, die zwar nicht unmittelbar der Ausführung unmittelbaren Zwangs gegen den Betroffenen dienen, diesen aber ermöglichen. Kausal sind Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzstelle, Koordination der Einsatzkräfte und im Fall längerer Einsätze oder einer Vielzahl von Betroffenen die Vorhaltung von Personalreserven. Ist die Ausführung unmittelbaren Zwangs gegen mehrere Personen erforderlich und steht dies in einem inneren Zusammenhang nach §§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 und 7 HSOG, sind die entsprechenden Umfeldmaßnahmen ebenfalls jeweils kausal. Nichts anderes ergibt sich aus der von Klägerseite zitierten Entscheidung des OVG S-H BeckRS 2015, 55259, das eine Kostentragung und Störer-Eigenschaft dem Grunde nach gerade feststellt (Rn. 30 f.). Letztlich fehlt aber die Vergleichbarkeit, da hier mit dem BPolG ein Bundesgesetz mit anderen Voraussetzungen für einen anderen Sachverhalt einschlägig gewesen ist.
Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen zur Durchführung des unmittelbaren Zwangs getroffen und wie viele Beamte und Streifenwagen hierfür eingesetzt werden, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters oder sonst verantwortlicher Personen zur Gefahrenabwehr. Sie ist ex ante zu beurteilen.
Nach diesen Grundsätzen können alle geltend gemachten Kosten für die 18 eingesetzten Beamten und 10 Fahrzeuge für den gesamten Zeitraum allen Personen zugerechnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin und die weiteren vier Personen, von denen sich drei weitere auf die Straße geklebt hatten, steht in einem inneren Zusammenhang. Der Erfolg wäre nicht eingetreten (freie Straße), wenn die Polizei nur eine oder einige der Personen isoliert entfernt hätte. Zur Abwehr der mannigfaltigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit war es erforderlich, die gesamte Fahrbahn zu räumen und dies im Vorfeld und im Nachgang durch polizeiliche Maßnahmen zu sichern. Die in Anspruch genommenen Personen haften gesamtschuldnerisch, da sie gefahren-abwehrrechtlich gleichermaßen Störer und strafrechtlich Mittäter gewesen sind. In beiden Konstellationen können und werden Handlungen des einen dem anderen zugerechnet.
Der Einsatz von 18 Beamten ist nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist er verhältnismäßig. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt vier Personen die Straße blockierten, ist der Ansatz von zwei Beamten je Person und einer Koordinierungsperson sogar eher als gering anzusehen, da hier nicht einmal mögliche Widerstandshandlungen mit eingespeist sind. Zudem waren die zwei Beschäftigten erst ab 18:45 Uhr in die Sache involviert. Die restlichen fünf Personen waren mit der umfangreichen Sperrung der Straße, Ableitung des Verkehrs, Koordinierung von KVB (Verkehrsbetriebe), Presse, Passanten und Schaulustigen sowie sonstigen Sicherungsmaßnahmen beschäftigt oder wurden zurecht für mögliche Komplikationen vorgehalten. Der Personen- und Streifenwageneinsatz bewegt sich damit für einen Aufwand dieser Größe am unteren Rand. Keinen Unterschied macht es insoweit, dass sich eine Person nicht auf der Straße festgeklebt hatte (Parallelverfahren 7 K 668/23.KS). Denn auch diese weigerte sich trotz Aufforderung, die Fahrbahn zu verlassen. Zudem lassen sich die Zeitanteile der eingesetzten Beamten nicht sachgerecht allein einer oder den insgesamt fünf auf der Straße befindlichen Personen zurechnen, was bereits dazu führt, dass sämtliche Kosten im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 HSOG bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin „entstanden“ sind. Des Weiteren reicht Mitverursachung (mit Recht VG Gießen BeckRS 2022, 3505 Rn. 107). Die Klägerin kann darüber hinaus nicht davon profitieren, dass gegen andere Personen möglicherweise weniger intensive Maßnahmen ausreichten. Zuletzt hätte es ihr freigestanden, die Straße nach Aussprechen des Platzverweises zu verlassen bzw. sich insbesondere nicht auf ihr festzukleben. Ihre Taten lösen Rechtsfolgen aus, die sich die Klägerin selbst zuzuschreiben hat.
Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin ebenso wenig mit dem Einwand (unabhängig davon, dass sie ihn zuletzt nicht mehr aufrechterhalten hat) durch, die Kostenerhebung beeinträchtige das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Denn die Klägerin trägt nicht die Kosten für den Polizeieinsatz anlässlich der Versammlung, sondern die Kosten dafür, dass sie sich nach Auflösung der Versammlung und Erteilung eines Platzverweises nicht von der Straße entfernt hat. Die Nichtbefolgung rechtfertigt ohne Weiteres unmittelbaren Zwang (vgl. OVG S-H BeckRS 2015, 55259 Rn. 129). Denn sie stellt den Versuch der Ausübung von Selbstjustiz dar, der in einem Rechtsstaat keine Anerkennung finden kann.
Die Zustellung des Bescheides verursachte Aufwendungen in Höhe von 3,45 €, die von der Klägerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVwKostG zu tragen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.815,20€ festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 GKG i.H.d. gesamtschuldnerisch geltend gemachten Betrages.
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