Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (7. Kammer) - 7 K 1507/23.KS
Leitsatz
1. Die Transportgebühr und die von der Dauer des Gewahrsams abhängige Gewahrsamsgebühr können auseinanderfallen, Nr. 56211 Anl. VwKostO-Mdl.
2. Nur die förmliche Entscheidung eines Bereitschaftsrichters zur Ingewahrsamnahme entfaltet Bindungswirkung auch für das Verwaltungsgericht, nicht bereits eine lediglich am Telefon abgegebene Einschätzung,
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger bewohnte zusammen mit zwei weiteren Personen eine Wohnung in B., C.. Am 13.05.2023 wählte ein Mitbewohner des Klägers gegen 17:20 Uhr den Notruf. Ge-genüber den herbeigerufenen Polizeibeamten gab an, der Kläger hätte ihn mit einem Messer bedroht. Mit diesem Vorwurf konfrontiert, verhielt sich der Kläger gegenüber den Beamten aggressiv und beleidigend. Nachdem die Beamten dem Kläger den Polizeige-wahrsam angedroht hatten, verließen sie die Örtlichkeit (Bl. 3 BeiA).
Ca. eine Stunde nach dem geschilderten Vorfall rief der Mitbewohner erneut die Polizei und gab gegenüber den Beamten und weiteren Unterstützungskräften vor Ort an, der Kläger habe ihn bedroht, etwa mit Worten und Gesten geäußert, er schneide ihm die Kehle durch. Der Kläger verhielt sich gegenüber den Beamten auch weiterhin aggressiv und beleidigend (Bl. 3 ff. BeiA). Die Polizisten brachten ihn daraufhin zu ihrer Dienststelle und anschließen um 20:45 Uhr in den Gewahrsam (Bl. 1 BeiA). Der angerufene Bereit-schaftsrichter teilte um 20:55 Uhr telefonisch mit, dass er nach Prüfung des Sachverhalts die Ingewahrsamnahme ablehne. Er benötige keinen schriftlichen Antrag, da er diesen ebenfalls ablehnen würde. Daraufhin entließen die Beamten den Kläger aus dem Ge-wahrsam (Bl. 6 BeiA)
Mit Bescheid vom 09.08.2023 (Bl. 39 f. BeiA) forderte der Beklagte von dem Kläger zu-nächst Gebühren i.H.v. insgesamt 116,00 €, bestehend aus einer Transportgebühr i.H.v. 62,00 € und einer Gewahrsamsgebühr i.H.v. 54,00 €.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 31.08.2023 Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung am 14.10.2024 nahm der Beklagte die Gewahrsamsge-bühr aus der Kostenerhebung vom 09.08.2023 i.H.v. 54,00 € zurück und änderte den Kostenbescheid entsprechend ab.
Der Kläger ist der Auffassung, er könne nicht als Kostenschuldner in Anspruch genom-men werden, da die polizeilichen Amtshandlungen ihm gegenüber nicht hätten vorge-nommen werden dürfen (Bl. 21 d. A.). Das Tätigwerden der Polizeibeamten erfolgte allein aufgrund einer gemeinen Lüge seiner Mitbewohner (Bl. 3, 20 d. A.).
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid vom 09.08.2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei Störer in der gemeinsamen Wohnung gewe-sen. Um die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, sei er zur Polizeidienststelle trans-portiert und in Polizeigewahrsam verbracht worden. Mildere Maßnahmen seien beim Klä-ger nicht fruchtbar gewesen (Bl. 26 d. A.).
Mit Beschluss vom 09.01.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 41 d. A.).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet.
I. Soweit der Kläger weiterhin gegen den bereits aufgehobenen Teil des Bescheids (Ge-wahrsamsgebühren) klagt, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
II. Der angefochtene Bescheid des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik vom 09.08.2023 in der Form vom 14.10.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Beklagte konnte die Transportgebühr i.H.v. 62,00 € gestützt auf die Ermächtigungs-grundlage des § 1 Abs. 1 S. 1 HVwKostG, § 32 HSOG i.V.m. Nr. 56211 Anl. VwKostO-Mdl verlangen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrund-lage liegen vor.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HVwKostG erheben Behörden des Landes Kosten (Gebüh-ren und Auslagen) für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung einzelner vornehmen. Hier hat der Kläger Veranlassung für einen Wegtransport und die daraus entstandene Gebühr gegeben.
1. Veranlassung ist u. a. dann gegeben, wenn nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen eine Gefahrenlage vorliegt, zu deren Beseitigung die Amtshandlung gebo-ten ist (VG Kassel BeckRS 2023, 23151 Rn. 23).
Diese lag vor. Denn Gefahrenlage ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinrei-chende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentli-che Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Eine solche Gefahrenlage kann insbesonde-re dann vorliegen, wenn die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat unmittelbar bevor-steht. Den Polizeibehörden kommt insoweit gem. § 1 Abs. 4 Alt. 1 HSOG die Aufgabe zu, zu erwartende Straftaten zu verhüten.
Hier steht fest – weil zwischen den Beteiligten unstreitig –, dass ein Mitbewohner des Klägers am 13.05.2023 insgesamt zwei Mal den Notruf gewählt und sodann gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten behauptet hat, der Kläger hätte ihn mehrfach, u. a. mit dem Tode, bedroht, wobei er zur Unterstützung seiner Drohung teilweise auch ein Messer eingesetzt hätte. Dies erfüllt zum einen bereits Straftatbestände (§ 240 StGB, jedenfalls aber § 241 StGB). Zum anderen lässt es für den Fall der Verwirklichung dieser Drohungen schwerwiegende Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrt-heit der Mitbewohner zu befürchten.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, die Aussagen der Mitbewohner seien eine „gemeine Lüge“ (Bl. 20), kommt es darauf nicht an. Bei der für die Annahme einer Gefahrenlage notwendige Beurteilung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die ex ante zu treffen ist. Voraussetzung sind lediglich im Zeitpunkt des Einschreitens objektive Anhaltspunkte, die einen gewissenhaften Beamten bei verständiger Würdigung des Sachverhalts zu der Annahme veranlassen durften, dass ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten wird (VG Neustadt a.d. Weinstraße BeckRS 2024, 3788 Rn. 24 f.).
Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass die Bedrohungen so stattgefunden haben. Kurz unterstellt, dies wäre nicht der Fall, durften die herbeigerufenen Polizeibeamten jedenfalls den Sachverhalt aufklären und die Anschuldigungen der Mitbewohner auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und dabei aufgrund des aggressiven und beleidigenden Verhaltens des Klägers zu dem Ergebnis kommen, dass von ihm eine konkrete Bedrohung ausgeht. Dies gilt umso mehr, als sie bereits eine Stunde zuvor erscheinen mussten und dem Kläger bereits eine Ingewahrsamnahme samt Transport angedroht haben.
Die Polizeibeamten durften den Kläger aus der Wohnung bringen, weil er eine Gefahr für die Mitbewohner darstellte, was Transportkosten nach sich gezogen hat. Die Maßnahme war geboten i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 HVwKostG, um die vom Kläger ausgehende Bedro-hung für dessen Mitbewohner effektiv abzuwehren. Denn dieser hatte bereits gezeigt, dass er milderen Maßnahmen und Warnungen nicht nachkommen wollte. So hatten die Polizisten dem Kläger wie gesagt während des ersten Polizeieinsatzes in der Wohnung gegen 17:20 Uhr polizeiliche Maßnahmen angedroht. Bereits ca. eine Stunde später er-folgten weitere Drohungen und ein erneuter Notruf. Entsprechend durften die handelnden Polizeibeamten davon ausgehen, der Kläger würde die Bedrohungen und ggf. dessen Verwirklichung solange nicht unterlassen, wie er sich in räumlicher Nähe zu seinen Mit-bewohnern befand, zumal Alkohol im Spiel war.
In Anspruch zu nehmen als Verantwortlicher ist (entsprechend) § 6 HSOG in einem sol-chen Fall der (Anscheins-)Störer (Mühl/Fischer, in: BeckOK, 33. Ed. 2024, § 6 HSOG Rn. 31).
2. Unerheblich ist, dass die Beklagte den Bescheid hinsichtlich der Kosten für die Inge-wahrsamnahme in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat. Zwar sieht Nr. 562 Anl. VwKostO-MdI eine Gebühr für den Transport von Personen im Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme vor, doch sind beide Gebühren voneinander abhängig. So enthält Nr. 562 Anl. VwKostO-MdI mehrere gebührenrechtliche Positionen im Zusammenhang mit der polizeilichen Ingewahrsamnahme von verantwortlichen Personen nach § 32 HSOG. Sie differenziert ausdrücklich zwischen einer Transportgebühr und einer von der Dauer des Gewahrsams abhängigen Gewahrsamsgebühr. Beide können – wie hier – auseinanderfallen. Dürften beide Gebührenpositionen immer nur gemeinsam oder gar nicht geltend gemacht werden, wäre die in der Anlage der Verwaltungskostenordnung getroffene Unterscheidung nicht notwendig. Der Ordnungsgeber hat gerade gesehen, dass es Gründe geben kann, einen Transport durchzuführen, ohne die Kosten für eine geplante Ingewahrsamnahme verlangen zu können. Umgekehrt kann es zu einer Inge-wahrsamnahme kommen, für die ein vorheriger Transport nicht notwendig gewesen ist (etwa, weil die Gefahrenlage in der Nähe der Polizeistation erfolgt ist). Die Eigenständig-keit zeigt sich auch daran, dass die Nr. 5621 und 5622 sogar noch eigene Unterfälle ha-ben.
Der Fall ist auch nicht mit VG Kassel BeckRS 2024, 25267 Rn. 43 vergleichbar. Dort lag ein anderer Sachverhalt vor, weil die Bereitschaftsrichterin die Ingewahrsamnahme tat-sächlich für unzulässig erklärt hatte. Hier hat der Bereitschaftsrichter hingegen keine Entscheidung (Beschluss mit Kosten) getroffen, sondern lediglich seine Einschätzung abgegeben. Daraufhin haben die Beamten auch ohne gegenteiligen Beschluss von einer weiteren Ingewahrsamnahme des Klägers abgesehen. Die von VG Kassel BeckRS 2024, 25267 Rn. 42 proklamierte Bindungswirkung der Entscheidung des Bereitschaftsrichters kann hier entsprechend nicht eintreten, weil es eine solche nicht gegeben hat.
Gegen die Höhe der nach § 2 HVwKostG i.V.m. Nr. 56211 Anl. VwKostO-Mdl angesetz-ten Kosten bestehen keine Bedenken. Sie werden auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 14.10.2024 auf 116 € festgesetzt, ab da auf 62 €.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 GKG i.H.d. geltend gemachten Be-trages und berücksichtigt die Teilaufhebung in der mündlichen Verhandlung.
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