Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 599/21.KS.A

Verfahrensgang

vorgehend VG, 1 K 599/21.KS.A

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Für die Klägerin, eritreische Staatangehörige mit Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tigrinya und zur christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft, wurde nach Anzeige ihrer Geburt durch die zuständige Ausländerbehörde bereits unter Aktenzeichen … gemäß § 14a Abs. 2 AsylG ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 erklärten die Eltern der Antragstellerin, dass bei ihrer Tochter keine Merkmale für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz und für die Asylberechtigung nach Art. 16 Abs. 1 GG vorliegen bzw. in ihrem Heimatland kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylG droht und verzichteten auf die Durchführung eines Asylverfahrens.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2016 (Az.: ….) wurde daraufhin das Asylverfahren eingestellt. Gleichzeitig wurde für die Antragstellerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Ein gegen diese Entscheidung zunächst eingeleitetes Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss des VG Kassel vom 4. Mai 2016, Az. 1 K 660/16.KS.A, wieder eingestellt.

Am 11. November 2020 stellten die Eltern der Antragstellerin mit Schreiben vom einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag).

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28. Januar 2021 wurden die Eltern der Antragstellerin aufgefordert, den Folgeantrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2021 – zugestellt am 5. März 2021 – als unzulässig ab. Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens seien weder fristgerecht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch Familienasyl scheide nunmehr aus, da dies bereits im ersten Asylverfahren habe geltend gemacht werden können.

Die Klägerin hat Klage erhoben am 19. März 2021. Sie trägt vor, den Antrag schriftlich begründet zu haben. Ferner drohe der Klägerin nunmehr weibliche Genitalverstümmelung in Eritrea. Ferner sei die Asylanerkennung der Eltern zu berücksichtigen gewesen. Spätestens nach der neuerlichen Anerkennung der Geschwister der Klägerin habe sich eine neue Sachlage ergeben.

Den nachgeborenen Geschwistern der Klägerin hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2021 in Ableitung des Schutzstatus‘ der Eltern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 3. März 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich vollumfänglich auf ihren Bescheid.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Berichterstatter im Einvernehmen der Beteiligten entscheiden durfte (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) hat Erfolg.

Sie ist statthaft als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten, da die Klägerin ihr Rechtsschutzziel der Neubescheidung bereits mit der Aufhebung des Bescheides durch das Gericht erreichen kann.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

Sie ist weiterhin begründet. Der angegriffene Bescheid vom 3. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Beklagte konnte den Bescheid nicht auf die §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 S. 2 AsylG stützen, die nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anwendung finden.

Der Asylantrag ist danach als unzulässig abzulehnen, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Absatz 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

Nach Maßgabe dessen war derweil ein neues Asylverfahren durchzuführen. Die Klägerin war im Zuge ihres früheren – rechtskräftig eingestellten – Asylverfahrens ohne eigenes Verschulden außerstande, die Gründe für den Folgeantrag insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Das Verschulden an der Nichtgeltendmachung nunmehr vorgetragener Gründe im früheren Verfahren trifft allein die vertretungsberechtigten Eltern der Klägerin, die die damalige Rücknahmefiktion nach § 14a Abs. 3 AsylG veranlassten.

Ausgeschlossen ist die Durchführung eines Folgeverfahrens jedoch nach § 71 AsylG in seiner aktuellen Fassung lediglich dann, wenn den Antragsteller eigenes Verschulden an der Versäumnis rechtzeitigen Vortrages trifft. Eine Zurechnung des Verschuldens gesetzlicher Vertreter etwa in analoger Anwendung des § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheidet daher nach strengem Wortlaut aus. Allgemeine Vorschriften zur Verschuldenszurechnung können hier auch schon deshalb nicht gelten, weil sie von dem Grundgedanken der Möglichkeit delegierter Interessenwahrnehmung nach deutschem Recht ausgehen. Als Korrelat der Delegation stellen diese Vorschriften sicher, dass sich der Vertretene nicht durch seinen Vertreter eigener Verantwortung für die rechtlichen Folgen seines Auftretens entzieht. In anderem Lichte ist die Regelung des § 71 AsylG zu lesen. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleich der aktuellen Rechtslage mit der Regelung zum Folgeverfahren in ihrer vorherigen Fassung: § 71 AsylG a. F. verwies für die Zulässigkeit des Folgeantrages auf § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). In dessen Absatz 2 hieß es noch, der Antrag sei nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Bei dem Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz handelte es sich noch um die beabsichtigte Anwendbarkeit allgemeiner Vorschriften, auf die auch die allgemeinen Zurechnungsregelungen Anwendung finden müssen. Mit der Neufassung des § 71 AsylG hat der deutsche Gesetzgeber diesen an den Wortlaut des Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) angepasst (BT-Drs. 20/9463, S. 58). Dieser setzt den Maßstab des eigenen Verschuldens („through no fault of his or her own“). Hierbei handelt es sich um ein qualifiziertes Verschulden, dessen Bedeutung nicht am deutschen Recht gemessen werden kann, sondern richtlinienkonform ausgelegt werden muss. Zum Wohle minderjähriger Kinder von Ausländern, für die die Antragsfiktion des § 14a AsylG gilt, muss der Erwägungsgrund Nr. 33 der Verfahrensrichtlinie in Betracht gezogen werden, der es den Mitgliedsstaaten gebietet, bei der Beurteilung des Wohls des Kindes insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen zu berücksichtigen. Das Asylantragsrecht der Minderjährigen ist in Art. 7 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie festgehalten. Dieses Recht muss zu seiner Wirksamkeit die Prüfung auf der Hand liegender Umstände von Amts wegen umfassen, da Minderjährige regelmäßig nicht zu eigenem Vortrag in der Lage sind. Es unterstreicht die Schutzbedürftigkeit Minderjähriger. Eine pauschale Zurechnung auch solcher Verfahrenshandlungen mit negativen Konsequenzen kann es nicht ohne weiteres Begründen. Das Antragsrecht darf vor allem nicht dergestalt ausgehöhlt werden, dass die Erklärung eines Sorgeberechtigten für ein geschäftsunfähiges Kind hinsichtlich des Nichtvorliegens eigener Schutzgründe ohne weitere Amtsermittlung zur Präklusion jeglicher in diesem Zeitpunkt vorliegender Umstände führt.

Die Beklagte hätte sich folglich in der Sache mit dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich einer möglichen Ableitung des Schutzes von ihren Eltern und im Übrigen drohender weiblicher Genitalverstümmelung befassen müssen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei.


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