Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (4. Kammer) - 4 L 1879/25.KS

Leitsatz

1. Umfangreiche Erwerbstätigkeiten und die zeitaufwendige Bewerbungen zeigen eindrücklich, dass ein Ausländer sein Studium in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß und mit dem Ziel des zeitnahen Abschlusses betrieben hat.
2. Sind für die Anmeldung zur Masterarbeit nicht alle Auflagen der Universität erfüllt und ist entsprechend auch keine Anmeldung der Masterarbeit erfolgt, ist nicht mit einem zeitnahen Abschluss des Studiums zu rechnen.
3. Ein Studienabschluss zum Ende des folgenden Semesters ist nicht mehr zeitnah.
4. Hat ein Ausländer in den vergangenen fünf Jahren mehrfach den zeitnahen Abschluss seines Studiums angekündigt und ist dies nicht erfolgt, spricht dies für die Zukunft gegen einen zeitnahen Abschluss des Studiums.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ….. in C. (Iran) geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger (Bl. 5 der elektronisch übermittelten Behördenakte ).

Unter dem 14. Mai 2013 ließ ihn die Universität D. zum Wintersemester 2013/2014 zum Masterstudiengang Bauingenieurwesen unter der Bedingung des Nachweises von Deutschkenntnissen zu (Bl. 62 eBA).

Er reiste erstmals am 30. Oktober 2013 mit einem Visum zum Zweck des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag vom 15. Januar 2014 (Bl. 73 eBA) erhielt der Antragsteller erstmals am 24. März 2014 (Bl. 84 eBA) eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16 Abs. 1 AufenthG a.F., heute § 16b Abs. 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt am 17. September 2018 bis zum 28. März 2020 verlängert.

Der Antragsteller war in Deutschland wie folgt erwerbstätig:

Ab dem 31.10.2014 war er für die E. als freier Fotograf tätig (Bl. 104 f. eBA).

Vom 9. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 war er als Ferienbeschäftigter bei der F. mit 37,5 Stunden pro Woche tätig (Bl. 129 ff. der Gerichtsakte).

Vom 25. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 war er als Ferienbeschäftigter bei der F. mit 37,5 Stunden pro Woche tätig (Bl. 135 ff. der Gerichtsakte).

Vom 26. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 war er bei der G. (im Folgenden: G.) mit 43 Stunden pro Monat tätig (Bl. 138 ff. der Gerichtsakte).

Vom 21. Januar 2022 bis 14. März 2022 war er bei G. mit 30 Stunden pro Monat tätig (Bl. 144 ff. der Gerichtsakte).

Vom 1. September 2022 bis 30. Juni 2023 war er bei G. mit 40 Stunden pro Monat tätig (Bl. 153 ff. der Gerichtsakte).

Vom 15. März 2023 bis 14. September 2023 war er bei der F. mit 37,5 Stunden pro Woche tätig (Bl. 162 ff. der Gerichtsakte).

Im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 besuchte der Antragsteller zunächst einen Deutschkurs an der Universität D. (Bl. 74, 100 eBA).

Im Wintersemester 2014/2015 begann der Antragsteller das Masterstudium Bauingenieurwesen an der Universität D. (Bl. 99 eBA).

Im Wintersemester 2017/2018 begann er ein Studium der Mathematik (Bachelor) an der Universität D. (vgl. Bl. 171 eBA).

Im Wintersemester 2018/2019 begann er ein Studium der Philosophie (Master Philosophie: Umwelt-Gesellschaft-Kritik) an der Universität D. (vgl. Bl. 171 eBA).

Am 18. Februar 2020 (Bl. 166 eBA) beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Seither war er in Besitz von Fiktionsbescheinigungen, zuletzt ausgestellt am 19. März 2025 mit Gültigkeit bis zum 18. September 2025 (Bl. 295 eBA).

Unter dem 19. Februar 2020 (Bl. 176 eBA) richtete die Antragsgegnerin ein Schreiben an die Universität D. und erkundigte sich unter anderem nach den Studienleistungen und dem Leistungsstand des Antragstellers.

Unter dem 6. April 2020 (Bl. 177 f. eBA) teilte die Universität D. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller aktuell 18 Credits für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen erbracht habe. Die Ergebnisse von Prüfungen im Umfang von 15 Credits stünden noch aus. Zusätzlich müsse er als Auflage noch 30 Credits aus dem Bachelor erbringen. Der Antragsteller plane sein Studium innerhalb von fünf Semestern abzuschließen, was aber auf Grund des bisherigen Studienverlaufs als unwahrscheinlich eingeschätzt werde. Der Studienstand bezogen auf die Regelstudienzeit entspreche dem ersten Semester.

Im Rahmen einer Vorsprache am 7. August 2020 teilte der Antragsteller mit, noch fünf Klausuren und drei Hausarbeiten schreiben zu müssen, um dann seine Masterarbeit im Sommersemester 2021 zu schreiben.

Erstmals unter dem 9. Juni 2021 (Bl. 203 ff. eBA) wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung in den Iran angehört. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin schon zu diesem Zeitpunkt aus, dass die Prognose zum zeitnahen Abschluss des Studiums negativ ausfalle. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben sich bis zum 12. Juli 2021 zu äußern.

Unter dem 20. Juli 2021 meldete sich der Antragsteller per E-Mail und teilte mit, er sei auf Reisen gewesen und habe den Brief daher erst jetzt gelesen (Bl. 208 eBA). Trotz entsprechender Ankündigung erfolgte keine weitere Äußerung des Antragstellers auf das Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2021.

Unter dem 13. März 2023 (Bl. 241 eBA) wandte sich die Antragsgegnerin an die Universität D. und bat um eine Einschätzung zum weiteren Studienverlauf des Antragstellers, da dieser bereits die Zehn-Jahresfrist überschritten und laut der zuletzt vorgelegten Leistungsübersicht einige Prüfungen nicht bestanden habe.

Ebenfalls unter dem 13. März 2023 (Bl. 244 f. eBA) teilte die Universität D. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller ihr mitgeteilt habe, keine konkreten Angaben zum voraussichtlichen Studienabschluss machen zu können. Er beabsichtige nach eigenen Angaben, mit der Bearbeitung der Masterarbeit und dem Masterprojekt im September 2023 zu beginnen. Der Studienstand bezogen auf die Regelstudienzeit entspreche dem zweiten Semester. Eine Prognose bezogen auf den Abschlusszeitpunkt könne seitens der Universität nicht sicher abgegeben werden. Wenn der Antragsteller alle erforderlichen Credits gesammelt und alle Zusatzleistungen erbracht habe und mit der Masterarbeit im September 2023 beginne, sei ein Studienabschluss im Jahr 2024 realistisch.

Im Rahmen einer Vorsprache am 23. Juni 2023 (Bl. 261 eBA) gab der Antragsteller an, seine Masterarbeit noch nicht begonnen zu haben, da er die Auflagen noch nicht erfüllt habe.

Unter dem 23. Februar 2024 (Bl. 270 eBA) teilte der Antragsteller mit, dass er im Sommersemester 2024 sein Studium abschließen werde.

Am selben Tag (Bl. 277 eBA) wandte sich die Antragsgegnerin an die Universität D. und bat um eine Einschätzung zum weiteren Studienverlauf des Antragstellers.

Unter dem 25. März 2024 (Bl. 280 eBA) teilte die Universität D. der Antragsgegnerin mit, dass das Transcript of Records des Antragstellers 66 von 90 Credits für den Masterabschluss aufweise. Er habe 9 der erforderlichen 30 Credits an Zulassungsauflagen für das Masterstudium erbracht. Der Antragsteller plane, sein Studium zum Ende des Sommersemesters 2024 abzuschließen. Dies liege laut Auskunft des zuständigen Prüfungsamts im Rahmen des Möglichen, vorausgesetzt der Antragsteller reiche den Studien- und Auflageplan rechtzeitig beim Prüfungsamt ein. Dann wäre ggf. auch ein Beginn der Masterarbeit im Sommersemester 2024 und ein Studienabschluss im Jahr 2024 realistisch zu erwarten.

Unter dem 19. März 2025 (Bl. 299 eBA) teilte der Antragsteller mit, dass er die Masterarbeit in drei Wochen anmelden wolle. Er könne sein Studium dann im Sommersemester 2025 abschließen. Er bestätigte daneben durch seine Unterschrift, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass er deutlich über den erlaubten Zeiten zum Studium liege. Eine Verlängerung sei daher voraussichtlich nicht möglich.

Unter dem 19. März 2025 (Bl. 307 eBA) bestätigte Prof. Dr. H. von der Universität D., dass der Antragsteller sein Masterprojekt in Kürze abschließen werde. Innerhalb der nächsten Wochen werde er mit seiner Masterarbeit beginnen.

Der Antragsteller befindet sich aktuell im 22. Fachsemester des Masterstudiengangs Bauingenieurwesen, im 14. Fachsemester des Masterstudiengangs Philosophie: Umwelt-Gesellschaft-Kritik und im 16. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Mathematik (Bl. 301 eBA).

Mit Schreiben vom 20. März 2025 (Bl. 309 ff. eBA) hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller (erneut) zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an und setzte dem Antragsteller zugleich eine Frist zur Vorlage von Nachweisen zum Studienfortschritt bis zum 30. April 2025. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf die überlange Studiendauer.

Der Antragsteller reagierte hierauf nicht.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2025 (Bl. 319 ff. eBA) lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 18. Februar 2020 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab (Nr. 1), forderte ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik bis zum 23. Juli 2025 auf und drohte ihm für den Fall der Nicht-Ausreise die Abschiebung vorrangig in den Iran an (Nr. 2 und Nr. 3) und verfügte ein auf zwölf Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit einer Abschiebung (Nr. 4).

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG Voraussetzung sei, dass das Studienziel noch nicht erreicht sei und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden könne, mithin ein ordnungsgemäßes Studium vorliegen müsse. Dieses liege vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule im betreffenden Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschritten werde. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Aufenthaltsdauer zum Studium eine Obergrenze von zehn Jahren habe. Im Hauptstudiengang Bauingenieurwesen (Master) betrage die durchschnittliche Studiendauer fünf Semester. Für ausländische Studierende würden hier noch einmal drei Semester hinzugefügt. Der Antragsteller befinde sich aktuell allerdings im 22. Fachsemester und liege somit 14 Semester über der durchschnittlichen Studiendauer. In seinen Nebenstudiengängen liege er ebenfalls über den durchschnittlichen Studiendauern, in Mathematik (Bachelor) um vier Semester und in Philosophie: Umwelt-Gesellschaft-Kritik (Master) um sieben Semester. Unter dem 25. März 2024 habe die Universität D. auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein Abschluss des Studiums im Jahr 2024 realistisch erscheine, sofern der Antragsteller den entsprechenden Studien- und Auflagenplan beim Prüfungsamt einreiche. Entsprechende Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Vor dem Hintergrund des bisherigen Studienverlaufs könne somit nicht von einem zeitnahen Abschluss des Studiums ausgegangen werden. Zudem überschreite der Antragsteller die Obergrenze von zehn Jahren, da er am 30. Oktober 2013 in die Bundesrepublik eingereist sei und sein Studium damit spätestens im Oktober 2023 hätte abschließen müssen. Der Antragsteller habe mehrfach gegenüber der Ausländerbehörde geäußert, kurz vor dem Abschluss seines Studiums zu stehen (Mitteilungen am 7. August 2020, 26. Juni 2023, 23. Februar 2024 und 19. März 2025). Dies lege die Vermutung nahe, dass ein zeitnaher Studienabschluss nicht angestrebt werde. Auch könne der Antragsteller nicht in unverhältnismäßiger Weise gegenüber anderen Studierenden aus dem Ausland bevorteilt werden, was geschehe, wenn man seine Studienzeiten noch mehr ausweite, als dies ohnehin bereits geschehen sei.

Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert sei. Insoweit habe er eine Finanzübersicht seines Kontos vom 4. März 2025, welches einen Kontostand von 9.292,68 EUR aufweise, eingereicht. Woher das Geld komme, könne aber nicht nachvollzogen werden, da der Antragsteller auch keine Nachweise über eine regelmäßige Beschäftigung eingereicht habe. Ob er von seinen Eltern oder anderen Verwandten regelmäßig unterstützt werde, könne nicht nachvollzogen werden. Unabhängig davon sei der Kontostand auf dem vorgelegten Kontoauszug zu niedrig. Hierbei gelte die Regel, dass ein Studierender in I. zumindest den aktuellen BAföG-Höchstsatz für ein Jahr nachweisen müsse.

Aufgrund des im Iran abgeschlossenen Bachelorstudiums, käme für den Antragsteller prinzipiell auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b oder § 18g AufenthG in Betracht. Hierfür müsste allerdings eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Entsprechende Nachweise fehlten. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 20 AufenthG sei ebenfalls nicht möglich, da der Antragsteller das Studium in der Bundesrepublik bisher nicht abgeschlossen habe. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG komme für den iranischen Antragsteller nicht in Betracht.

Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei auch nach der Mitteilung des Dozenten nicht absehbar, wann der Antragsteller sein Studium abschließen werde. Der Antragsteller habe bis zu seinem 30. Lebensjahr in seinem Heimatstaat Iran gelebt, spreche die dortige Sprache perfekt und habe noch Verwandte und Bekannte im Iran. Er habe auch ein Bachelorstudium im Iran abgeschlossen, welches ihm die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Stabilität bieten werde. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei unter Abwägung der persönlichen Bindungen des Antragstellers an das Bundesgebiet, seines Verhaltens, das gegebenenfalls zur einer Abschiebung führen würde, und der Größe der Wiederholungsgefahr auf die Dauer von zwölf Monaten festgesetzt worden.

Am 21. Juli 2025 hat der Antragsteller Klage erheben (4 K 1880/25.KS) und um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen.

Zur Begründung führt er aus, dass er einen Deutschkurs auf dem B2-Niveau absolviert und im Jahr 2015 mit dem Ingenieurstudium begonnen habe. Parallel habe er, um sein Wissen zu erweitern, noch einige Grundfächer studiert, auch um sprachlich besser voranzukommen. Es sei im Studium aber immer wieder zu Verständnis- und Kommunikationsproblemen gekommen. Eine erheblich längere Eingewöhnungsphase sei hinzugekommen. Er habe unter der Trennung von seinen im Iran lebenden Verwandten gelitten und um seine finanzielle Absicherung gebangt. So habe er immer wieder einer Arbeit nachgehen müssen, in den Sommern 2018 und 2019 und von März bis September 2023 bei der F. In den Jahren 2021 und 2022 habe er als Werkstudent bei der G. gearbeitet. Neben dem Studium sei er von 2014 bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie als Eventfotograf tätig gewesen. Im Jahr 2015 habe er als hilfswissenschaftlicher Assistent im N. gearbeitet. Anfang 2017 habe er sich wegen einer neurologischen Störung des rechten Arms in ärztliche Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie Dr. J. in I. begeben müssen und sei für ca. drei Monate für den Studienbetrieb ausgefallen. Von 2022 bis 2023 sei er Tutor für O. im Studienkolleg der Universität D. gewesen. In der Zeit von 2020 bis 2024 habe er sich bei über 50 Firmen und Büros beworben. Die Vorbereitung der Bewerbungen sei sehr aufwendig gewesen. Im Sommer 2024 habe er seine Eltern im Iran besucht und von diesen wieder Geld erhalten. Er habe aufgrund des Israel-Iran Konflikts erst im Januar 2025 wieder nach Deutschland zurückkehren können. Die Angriffe Israels auf verschiedene Städte im Iran, auch Täbris, wo seine Eltern lebten, belasteten den Antragsteller sehr. Seit 2024 bereite er sich auf seine Masterprüfung vor. Er habe mit Prof. J. ein Thema gesucht und gefunden und hierfür noch Vorlesungen und Seminare im Sommersemester und Wintersemester 2024 besucht. Der Antragsteller gehe aktuell davon aus, noch zwei Monate für die Fertigstellung der Masterarbeit zu benötigen. Die Antragsgegnerin habe es auch pflichtwidrig unterlassen, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung abzulehnen sei, wenn das Studium nicht innerhalb von zehn Jahren abgeschlossen werden könne. Er lebe sparsam und habe keine Schulden.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend betont sie, dass aus ihrer Sicht kein ordnungsgemäßes Studium vorliege, da der Antragsteller sich gleich für drei Studiengänge eingeschrieben habe, in denen er allesamt die Regel- und Obergrenzenstudienzeit inzwischen deutlich überschritten habe. Die Tatsache, dass er offensichtlich überfordert sei, zeige sich auch daran, dass er gegenüber der Antragsgegnerin erforderliche Unterlagen mehrfach nicht beigebracht und Termine immer wieder abgesagt und verschoben habe. So habe er z. B. auch Verhinderungsgründe bzgl. seines Studiums bislang nie vorgebracht. Er habe des Weiteren weder seine Masterarbeit inzwischen begonnen, noch die Anerkennung seines iranischen Bachelor-Abschlusses irgendwie betrieben. Der Hauptzweck seines Aufenthalts, das Studium, werde offensichtlich nicht mehr wahrgenommen.

Unter dem 24. Juli 2025 (Bl. 54. ff. der Gerichtsakte) hat das Gericht die Universität D., Prüfungsämter Bauingenieurwesen, Philosophie und Mathematik, unter Fristsetzung bis zum 1. August 2025, um Stellungnahme hinsichtlich des Studienverlaufs und -standes des Antragstellers gebeten.

Unter dem 29. Juli 2025 teilte die Universität D. mit, dass der Antragsteller in den o.g. Studiengängen Philosophie und Mathematik keine Leistungen erbracht habe. Alle Auflagen – bis auf die Teilleistung „Holzbau Basiswissen“ (3 CP) – seien erfolgreich absolviert. Nächstmöglicher Prüfungstermin für Holzbau Basiswissen sei am 18. September 2025. Insgesamt habe der Antragsteller 54 CP erreicht, die Ihn dazu berechtigten seine Masterarbeit anzumelden. Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit sei, dass alle Auflagen bestanden seien, hier würde man eine Ausnahme machen. Die Einführung in den Massivbrückenbau (angemeldete Prüfungsleistung 25. März 2025) sei noch nicht bewertet. Für „Lineare Schwingungen“ sei keine Prüfungsanmeldung ersichtlich, die Vorlesung finde im Wintersemester statt. Für die Masterarbeit habe der Antragsteller keine Anmeldung abgegeben. Prof Dr. H. sei seit dem 1. April 2025 in Pension und könnte nicht als Prüfer fungieren. Es könnte mit einem Studienabschluss Ende des Wintersemesters 2025/2026 (30.03.2025, sic!, gemeint ist wohl der 30. März 2026) gerechnet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte (auch des beigezogenen Verfahrens 4 K 1880/25.kS) sowie des Behördenvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1880/25.KS) gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO ist in Fällen der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz eröffnet, wenn dieser Antrag gem. § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eine Fiktionswirkung dahingehend entfaltet, dass bei rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über den Antrag der Aufenthalt als erlaubt oder eine zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend gilt. Denn die gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fristgerecht erhobene Klage des Antragstellers hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die fiktionsbeendende Wirkung der Versagungsverfügung und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, und Satz 2 AufenthG) kann mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgeschoben werden. Der vor Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellte Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG löste die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus.

2.

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird.

Nach Auffassung des Gerichts überwiegt nach diesen Kriterien das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht das öffentliche Vollzugsinteresse.

a)

Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin, der es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.

aa)

Der Antragsteller erfüllt die speziellen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG nicht.

§ 16b AufenthG regelt den Aufenthalt zum Zwecke des Studiums und der mit einem Studium zusammenhängenden Zwecke. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG dient der Umsetzung der REST-Richtlinie (EU) 2016/801 (Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, §16b AufenthG, Abs. 1, Stand: 08.03.2024, Rn. 8).

Nach dieser Norm muss einer der dort genannten Zwecke für den Aufenthalt – Studienbewerbung, Studienvorbereitung, Studium, Wartesemester – vorliegen. Im Fall des Antragstellers beruft er sich und kommt auch einzig der Aufenthalt zum Zweck des Studiums in Betracht. Bei der Universität D. handelt es sich auch um eine staatliche Hochschule im Sinne der Norm (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, §16b AufenthG, Abs. 1, Stand: 8. März 2024, Rn. 20; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 16b AufenthG, Rn. 6). Soweit erkennbar ist der Antragsteller nach zunächst bedingter Zulassung nach Absolvierung der Deutsch-Kurse auch unbedingt für das Masterstudium Bauingenieurwesen zugelassen, welches ein Vollzeitstudium darstellt (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, §16b AufenthG, Abs. 1, Stand: 8. März 2024, Rn. 29, 31; Hänsle, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1. Mai 2025, § 16b AufenthG, Rn. 5; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 16b AufenthG, Rn. 5). Dass der Antragsteller über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt, steht nicht in Streit. Er hat diese jedenfalls durch studienvorbereitende Kurse an der Universität D. erworben (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, §16b AufenthG, Abs. 1, Stand: 8. März 2024, Rn. 32 f.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 16b AufenthG, Rn. 8).

(1)

Das Studium muss der Hauptzweck des Aufenthalts sein (Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16b AufenthG, Abs. 1, Stand: 8. März 2024, Rn.21).
Der Wechsel des Studiengangs oder des Studienfachs, nicht dagegen ein bloßer Schwerpunktwechsel, kann aufenthaltsrechtlich einen Zweckwechsel bedeuten. § 16b Abs. 1 AufenthG knüpft an das konkret betriebene Vollzeitstudium und nicht etwa an den abstrakten Aufenthaltszweck „Studium“ an. Nach der bisherigen Praxis ist jedoch ein Wechsel des Studiengangs oder des Studienfachs innerhalb desselben Studiengangs während der ersten drei Semester (Orientierungsphase) nicht als Wechsel des Aufenthaltszwecks zu werten. Entsprechendes gilt für den Wechsel der Hochschuleinrichtung, auch wenn dieser mit dem Wechsel des Studienorts verbunden ist. Ein Zweitstudium dürfte regelmäßig eine Änderung des Aufenthaltszwecks darstellen, sofern es sich nicht um einen im Anschluss an eine Bachelor-Abschluss aufgenommenen und mit diesem in Zusammenhang stehenden Master-Studiengang handelt oder der Abschluss eines weiteren Studiums für den Erfolg auf dem Arbeitsmarkt erforderlich oder nützlich ist (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 16b AufenthG, Rn. 37).

Ausgehend hiervon ist schon fraglich, ob der Antragsteller überhaupt das Studium des Bauingenieurwesens als Hauptzweck seines Aufenthalts betreibt.

Denn es ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller weitere Studiengänge abseits des Hauptstudiums studiert. Auch handelt es sich bei einem Bachelor in Mathematik und einem Master in Philosophie nicht um bloße Nebenfächer im Zusammenhang mit einem Master in Bauingenieurwesen, was sich bereits an der Dauer des Studiums dieser Fächer zeigt. Beide Studiengänge würden, bei ernsthaftem Betreiben und Erreichen der hohen Semesterzahl (wie im Fall des Antragstellers) erfordern, dass man eine nicht unerhebliche Zeit auf sie verwendet. Insbesondere müsste der Antragsteller, um zum Master Philosophie zugelassen zu werden, theoretisch einen entsprechenden Bachelor o.ä. in diesem Bereich vorweisen können (§ 5 der Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Philosophie: Umwelt-Gesellschaft-Kritik des Fachbereichs Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität D. vom 9. Juni 2021), das heißt er müsste in der Vergangenheit erhebliche Zeit auf den Erwerb einer entsprechenden Qualifikation aufgewandt haben, Zeit also, die er nicht für sein Hauptstudium, für das er die Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, aufgewandt haben kann. Die angebotene Erklärung des Bevollmächtigten, der Antragsteller habe, um sein Wissen zu erweitern, noch einige Grundfächer studiert, auch um sprachlich besser voranzukommen, ist nicht nachzuvollziehen. Zum einen handelt es sich bei einem Bachelor in Mathematik und einem Master in Philosophie nicht um Grundlagenfächer. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, wie diese Fächer die Sprachkenntnisse verbessern sollen, die nach eigenen Angaben des Antragstellers spätestens im Jahr 2015 bei B2 gelegen haben müssen, denn sonst hätte er das Studium niemals antreten dürfen. Dass die Universität D. mit Schreiben vom 29. Juli 2025 mitgeteilt hat, dass der Antragsteller in den Studiengängen Bachelor Mathematik und Master Philosophie Umwelt-Gesellschaft-Kritik keine Leistungen erbracht hat, spricht weiter dafür, dass selbst die Aussage, der Antragsteller habe mit diesen Studiengängen sein Wissen erweitern wollen, fern liegt.

Auch die umfangreichen Angaben des Antragstellers über seine zahlreichen Erwerbstätigkeiten und die nach eigenen Angaben sehr zeitaufwendigen Bewerbungen bei über 50 (!) Unternehmen stehen der Annahme entgegen, dass er sein Studium als Hauptzweck des Aufenthalts betreibt.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller die Stundengrenze aus § 16b Abs. 3 Satz 1 AufenthG immer einhält bzw. immer eingehalten hat. Hiernach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto).

Studentische Nebentätigkeiten werden nach § 16b Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht angerechnet. Zu den studentischen Nebentätigkeiten i.S.v. § 16b Abs. 3 Satz 2 AufenthG gehören nicht nur Beschäftigungen als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte an den betreffenden Hochschulen, sondern auch Tätigkeiten bei anderen Institutionen der Hochschulverwaltung (z.B. Studentenwerk, Wohnheimverwaltung) oder Nebentätigkeiten bei anderen Arbeitgebern, die in engem Zusammenhang mit dem Studium stehen (z.B. Nachtwache in einem Krankenhaus durch Medizinstudenten). Eine zeitliche Grenze für die sonstigen studentischen Nebentätigkeiten ergibt sich aus dem Gesetz unmittelbar nicht; die Nebentätigkeiten dürfen aber aufgrund ihres zeitlichen Umfangs nicht den Zweck des Studiums beeinträchtigen oder den Studienerfolg hinauszögern (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 16b AufenthG, Rn. 31).

Für Teilzeitbeschäftigungen gilt, dass diese jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise angerechnet werden und zwar entweder nach § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AufenthG für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto oder nach § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG die Beschäftigungen können je Kalenderwoche während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und außerhalb der Vorlesungszeit unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG erfolgt.

(a)

Hiernach ergeben sich für die vom Antragsteller vorgelegten Beschäftigungen, dass sich die ausgeübte Tätigkeit als Fotograf (Bl. 122 f. der Gerichtsakte) nicht ohne nähere Angaben einordnen lässt. Die Tätigkeit als Studentische Hilfskraft vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2015 (Bl. 127 ff. der Gerichtsakte) fällt unter § 16b Abs. 3 Satz 2 AufenthG und bleibt außer Acht. Soweit der Antragsteller nach eigenen Angaben von 2022 bis 2023 Tutor für O. im Studienkolleg der Universität D. gewesen ist, hat er hierfür keinerlei Nachweise erbracht. Das Gericht geht indes wohlwollend davon aus, dass diese Tätigkeit unter § 16b Abs. 3 Satz 2 AufenthG fallen würde.

(b)

Die Tätigkeit vom 9. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 als Ferienbeschäftigter bei der G. (Bl. 129 ff. der Gerichtsakte) ist mit 37,5 Stunden pro Woche eine Vollzeittätigkeit. Sie fällt daher unter § 16b Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Im angegebenen Zeitraum liegen insgesamt 82 Arbeitstage.

(c)

Die Tätigkeit vom 25. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 als Ferienbeschäftigter bei der G. ist (Bl. 135 ff. der Gerichtsakte) mit 37,5 Stunden pro Woche eine Vollzeittätigkeit. Sie fällt daher unter § 16b Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Im angegebenen Zeitraum liegen insgesamt ebenfalls 82 Arbeitstage.

(d)

Die Tätigkeit vom 26. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 bei G. (Bl. 138 ff. der Gerichtsakte) ist mit 43 Stunden pro Monat eine Teilzeittätigkeit, die unter § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AufenthG fällt. Ausgehend von einem gewöhnlichen Acht-Stunden-Arbeitstag, übersteigt die Wöchentliche Arbeitszeit einen Arbeitstag, sodass sich hier nach § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AufenthG ein ganzer und ein halber Arbeitstag pro Woche errechnen, nach § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG hingegen 2 ½ Tage pro Woche normiert sind. § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AufenthG ist daher in der Anwendung günstiger.

Für die Zeit vom 26. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 ergeben sich so 34,5 Arbeitstage.

(e)

Die Tätigkeit vom 21. Januar 2022 bis 14. März 2022 bei G. (Bl. 144 ff. der Gerichtsakte) ist mit 30 Stunden pro Monat, also 7,5 Stunden pro Woche eine Teilzeittätigkeit, die unter § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AufenthG fällt. Hiernach ergibt sich jedenfalls ein Arbeitstag pro Woche, bei elf Kalenderwochen also elf Arbeitstage.

(f)

Die Tätigkeit vom 1. September 2022 bis 30. Juni 2023 bei G. (Bl. 153 ff. der Gerichtsakte) ist mit 40 Stunden pro Monat, also 10 Stunden pro Woche eine Teilzeittätigkeit, die unter § 16b Abs. 3 Satz 3 AufenthG fällt. Ausgehend von einem gewöhnlichen Acht-Stunden-Arbeitstag, übersteigt die Wöchentliche Arbeitszeit einen Arbeitstag, sodass sich hier nach § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AufenthG ein ganzer und ein halber Arbeitstag pro Woche errechnen, nach § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG hingegen 2 ½ Tage pro Woche normiert sind. § 16b Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AufenthG ist daher in der Anwendung günstiger.

Für die Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ergeben sich so 27 Arbeitstage. Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 ergeben sich 39 Arbeitstage.

(g)

Die Tätigkeit vom 15. März 2023 bis 14. September 2023 bei der F. (Bl. 162 ff. der Gerichtsakte) ist mit 37,5 Stunden pro Woche eine Vollzeittätigkeit. Sie fällt daher unter § 16b Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Im angegebenen Zeitraum liegen insgesamt 126 Arbeitstage.

(h)

Ausgehend hiervon hat der Antragsteller jedenfalls im Jahr 2023 die Arbeitszeitgrenze deutlich überschritten (39 Arbeitstage bei G. plus 126 Arbeitstage bei der F. ergeben 165 Arbeitstage). Angesichts dieser Tätigkeiten, die überdies beide parallel im ersten Halbjahr 2023 ausgeübt wurden, ist nicht mehr davon auszugehen, dass in dieser Zeit das Studium der Hauptzweck des Aufenthalts gewesen ist.

Auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird sehr deutlich, dass der Antragsteller seine Tätigkeiten in der Vergangenheit völlig losgelöst von den und erkennbar ohne Rücksicht auf die Vorlesungszeiten der Universität D. (vgl. hierzu: https://www......) ausgeübt hat. Ob dies bedeutet, dass der Antragsteller in diesen Zeiten sein Studium nicht gefördert hat, kann indes letztlich dahinstehen.

(2)

Im Rahmen der Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG i.V.m. § 1 AufenthG und § 5 AufenthG ist zu prüfen, ob der Student oder Studienbewerber über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu könne. Dazu gehören nicht nur die Aufwendungen für die Unterkunft, Verpflegung und Krankenversicherung, sondern auch die Kosten für die Ausbildung selbst (z. B. für Literatur und anderes Material). Nicht dazu gehören die Studiengebühren und Rückreisekosten. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird, verfügt (§ 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG.). Die dafür notwendigen Mittel können aus eigenem Vermögen, Zuschüssen von Verwandten, öffentlichen Beihilfen des Heimatstaats oder Stipendien anderer Art stammen. Ausreichend ist die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. Möglich ist auch die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut in Deutschland. Der Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem BAföG-Regelsatz, gerechnet auf ein Jahr (Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, §16b AufenthG, Abs. 1, Stand: 8. März 2024, Rn. 35 f.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 16b AufenthG, Rn. 9).

Ausgehend hiervon fehlt jeder Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung.

Die einzig vorgelegten Entgeltabrechnungen für die Monate September 2022 (420,36 EUR netto) und Oktober 2022 (401,92 EUR nett), weisen nicht nach, dass damit der BAföG-Grundbedarf (452,00 EUR monatlich, § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. für die Zeit vom 22. Juli 2022 bis zum 24. Juli 2024) für einen einzelnen Monat gedeckt wäre. Außerdem übt der Antragsteller derzeit nicht einmal nach eigenen Angaben Erwerbstätigkeiten aus. Er hat zwar vorgetragen, Geld von seinen Eltern zu erhalten und hierzu einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem sich aber nur eine Bargeldeinzahlung in Höhe von 4.350,00 EUR ergibt, welche nicht einmal den aktuellen BAföG-Grundbedarf (475,00 EUR monatlich, § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) für zehn Monate deckt, geschweige denn den Bedarf für ein Jahr, welcher noch um den Bedarf nach § 13a BAföG erhöht werden müsste. Es bleibt auch völlig unklar, wie der sich in Deutschland aufhältige Antragsteller von seinen im Iran lebenden Eltern am 25. Juli 2025 (Tag der genannten Bargeldeinzahlung auf das Konto) so viel Bargeld erhalten haben will. Im Übrigen mag der Antragsteller sparsam leben. Für die Annahme der Lebensunterhaltssicherung genügt dieser Vortrag aber nach dem oben Ausgeführten nicht. Denn es ist nicht erkennbar, ob er überhaupt über wiederkehrende Leistungen verfügt. Dagegen spricht, dass der Antragsteller in seinem PKH-Antrag angegeben hat, keinerlei Einnahmen und keinerlei Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Personen zu haben. Auch hat er in seiner Antragsbegründung angegeben, in der Vergangenheit um seinen Lebensunterhalt gebangt zu haben, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn ihn seine Eltern in ausreichender Weise und regelmäßig unterstützt hätten. Regelmäßige Einnahmen auf dem Kontoauszug ab dem 27. April 2025 sind nicht zu erkennen. Die Aussage des Bevollmächtigten „Es existieren keine Schulden“ mag nunmehr zutreffen. Indes findet sich im Kontoauszug eine Überweisung in Höhe von 1.000,00 EUR an einen K. mit dem Verwendungszweck „Schulden“ vom 14. Mai 2025. Eine weitere Überweisung ohne Verwendungszweck an den K. in Höhe von 300,00 EUR fand am 11. Juni 2025 statt. Jedenfalls in der Vergangenheit hatte der Antragsteller also offenbar Schulden in nicht nur unerheblicher Höhe, was prognostisch gegen eine künftige Lebensunterhaltssicherung spricht.

(3)

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist neben den weiterhin zu erfüllenden Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 AufenthG noch § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten.

Hiernach wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Die Verlängerung steht nicht im Ermessen der Ausländerbehörde, sondern ist gemäß § 16b Abs. 2 Satz 4 an die realistische Möglichkeit, das Studienziel zu erreichen, geknüpft. Eine Verlängerung aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen scheidet aus.

Die Verlängerung der dem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Zweck des erfolgreichen Abschlusses des Studiums in angemessener Zeit nicht mehr zu erreichen ist. Dies macht eine umfassende, in die Zukunft ausgerichtete Einzelfallprüfung (Prognose) notwendig, die der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Ob der zur Erreichung des Studienziels erforderliche Zeitraum angemessen ist, hängt von den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers ab, sein Studienziel zu erreichen. Starre Fristen sieht das Gesetz nicht vor. Gleichwohl ist es sachgerecht, ein Überschreiten einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren zumindest als Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit, dass ein Bachelor- oder Masterstudium noch in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann, zu verwenden. Grundsätzlich gilt: Je länger ein Studienaufenthalt in Deutschland dauert, desto größer wird die Gefahr der Verfehlung dieses Zwecks.

Für die individuelle Bestimmung des erforderlichen Zeitraums sind das bisherige Studienverhalten einschließlich bisher erbrachter Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise von Bedeutung (§ 16b Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Bei Bemessung einer erforderlichen Gesamtaufenthaltsdauer ist der Gesamtzusammenhang des Studiums in den Blick zu nehmen. Einerseits soll mit dem Studienaufenthalt ein in Deutschland oder im Ausland verwertbarer Bildungsabschluss erreicht, andererseits soll ein unnötig langes Studium vermieden werden. Dies erfordert eine möglichst genaue Festlegung des jeweiligen Studienziels und eine möglichst sichere Prognose des für dessen Erreichen erforderlichen Zeitraums. Sachgerechte Prognosegrundlagen sind u. a. die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten. Für das Studienziel sind zunächst der jeweilige Studiengang und die Studienfächer, für die die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, unter Berücksichtigung des angestrebten Abschlusses und Ausbildungsziels sowie die einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich. Für die Bestimmung des erforderlichen Zeitraums ist das normale Curriculum nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen zur Erreichung eines anerkannten Abschlusses zugrunde zu legen (Regelstudienzeit). Richtpunkt für die übliche Dauer des Studiums ist aber die durchschnittliche Studienzeit. Weiter sind die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer zu berücksichtigen; daher werden Überschreitungen der Studienzeit von drei Semestern hingenommen. Individuelle Studiengeschwindigkeit oder außerhalb des Studiums liegende private Umstände können zu einer Verlängerung des Studiums führen, ohne dass der mögliche Erfolg des Studiums gefährdet sein muss. Rechtfertigungsgründe für eine Verzögerung des Studienfortschritts können sich aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben. Ist die Erkrankung nachgewiesen, kann es auf eine rechtzeitig beantragte Beurlaubung durch die Hochschule nicht ankommen. Gleiches gilt für Verzögerungen aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschutz. Spezifischen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studierender, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Ernstliche Zweifel an der tatsächlichen Durchführung eines Studiums bestehen, wenn der Ausländer eine Vollzeittätigkeit aufgenommen hat. Eine wesentliche Verzögerung durch Nebentätigkeiten ist nicht hinzunehmen, es sei denn, sie stellen sich als notwendige Begleitung des Studiums dar.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, trotz Überschreitung der zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa aufgrund einer inzwischen eingetretenen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind, d.h. mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Für diese Prognose können aussagekräftige Bestätigungen der Hochschule, die gemäß § 16b Abs. 2 Satz 5 AufenthG beteiligt werden kann, angefordert werden. Bei der Entscheidung über eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist das bisher erreichte Stadium des Studiums zu berücksichtigen (erreichte Leistungspunkte, Module, Zwischenprüfungen, Examensvorbereitungsphase, Anfertigung der Abschlussarbeit). Mögliche Gesichtspunkte sind, ob der Ausländer überhaupt noch einen Studienabschluss erlangen kann, ob für ihn die Möglichkeit besteht, sich auf die Abschlussprüfung gegebenenfalls in einem anderen Land vorzubereiten und die Prüfung in Deutschland mit einem Schengen-Visum abzulegen oder ob er den Studienabschluss unter (teilweiser) Anrechnung der in Deutschland erbrachten Studienleistungen in einem anderen Land erreichen kann (Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, §16b AufenthG, Abs. 1, Stand: 8. März 2024, Rn. 46 ff.; ders, in: HTK-AuslR, §16b AufenthG, zu Abs. 2, Stand: 24. April 2024, Rn. 7 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 16b AufenthG, Rn. 14 ff.; Hänsle, in: BeckOK MigR/Hänsle, 21. Ed. 1. Mai 2025, § 16b AufenthG, Rn. 11 f.; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. April 2025, § 16b AufenthG, Rn. 42).

Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller seinen Studienabschluss in angemessener Zeit wird erreichen können.

Dagegen spricht bereits die Dauer seines bisherigen Studiums. Die Regelstudienzeit für den Master Bauingenieurwesen des Antragstellers beträgt einschließlich Masterarbeit drei Semester, § 3 Abs. 1 der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen des Fachbereichs Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen der Universität D. vom 29. April 2014 (im Folgenden: Fachprüfungsordnung Bauingenieurswesen). Mit nunmehr 22 (!) Fachsemestern liegt der Antragsteller mehr als siebenmal über der Regelstudienzeit. Selbst unter Berücksichtigung einer Karenzzeit für ausländische Studierende in Höhe von drei weiteren Semestern läge der Antragsteller immer noch fast viermal über der angemessenen Studienzeit. Insgesamt liegt er mit 22 Semestern auch deutlich über zehn Jahren. Soweit der Bevollmächtigte zu letzterem ausführt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, den Antragsteller vor der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung abzulehnen sei, wenn das Studium nicht innerhalb einer Geltungsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden könne, findet eine solche besondere und über § 28 HVwVfG (diese Anhörung ist erfolgt) hinausgehende Hinweispflicht keine Stütze im Gesetz. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der zitierten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 (3 B 184/20). Dort findet sich insoweit lediglich die Rechtsauffassung, dass die beantragte Verlängerung in der Regel abgelehnt werden darf, wenn sich ergibt, dass das Studium nicht mehr innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann (Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. September 2020 – 3 B 184/20 –, juris, Rn. 9). Die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen dürfte – abgesehen davon, dass diese über 35 Jahre alt und damit überholt sein dürfte – auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein, weil das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen insoweit ausführt: „Nach Ziff. 5.2 Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 des Runderlasses des Innenministers NW vom 17. Februar 1984 - I C 4/43.332 i. d. F. des Änderungserlasses vom 11. Mai 1989 – I B 4/43.332 - Einreise und Aufenthalt ausländischer Studenten - (SMBl NW Nr. 26) hat die Ausländerbehörde den ausländischen Studierenden nämlich nach Überschreitung der zulässigen Studiendauer zunächst schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur noch unter weiteren dort genannten Voraussetzungen erfolgt. […]. Der Senat vermag dem oben genannten Erlass nicht zu entnehmen, dass die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis bereits vor Durchführung des unter 5.2. Abs. 6 vorgesehenen Verfahrens versagt werden darf (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 1990 – 18 B 474/90 –, InfAuslR 1991, 78).“ Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Erwägung also erkennbar und direkt auf die durch einen Runderlass etablierte Verwaltungspraxis. Dafür, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen allgemeine Hinweispflichten statuieren wollte, ist nichts erkennbar. Ausweislich der Anmerkung von Rittstieg zur Entscheidung lässt sich die Hinweispflicht auch aus dem Grundsatz rechtlichen Gehörs und damit § 28 Abs. 1 VwVfG ableiten (Rittstieg, Anm. zu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 1990 – 18 B 474/90 –, InfAuslR 1991, 78). Indes wurde der Antragsteller mehrfach zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehört und in diesem Rahmen auch auf die überlange Dauer seines Studiums hingewiesen.

Für die beschriebene, weit überlange Dauer sind auch keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Die behauptete Krankheit aus dem Jahr 2017 kann – wenn überhaupt – nur einen geringen Teil der Ausfallzeiten erklären. Es ist auch aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller hier über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen sein soll, sein Studium voranzubringen. Insbesondere aus dem Schreiben vom 18. April 2017 ergibt sich, dass er keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen hat und die Liquoranalyse ergab … einen unauffälligen Befund.

Die umfangreichen Erwerbstätigkeiten und die zeitaufwendigen Bewerbungen des Antragstellers bei 50 Unternehmen zeigen eindrücklich, dass der Antragsteller sein Studium in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß und mit dem Ziel des zeitnahen Abschlusses betrieben hat.

Auch der behauptete (und nicht nachgewiesene) Aufenthalt im Iran vom Sommer 2024 bis zum Januar 2025 ist Beleg für ein nicht ordnungsgemäßes Betreiben des Studiums. Soweit vom Antragsteller behauptet wird, dass vom Sommer 2024 bis in den Januar 2025 aufgrund des Israel-Iran-Konflikts keine Rückreise aus dem Iran nach Deutschland möglich gewesen sei, handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Denn Flüge aus dem Iran nach Deutschland wurden von Iran Air erst im Oktober bis Ende 2024 ausgesetzt (https://www.airliners.de/iran-air-streicht-deutschland-verbindungen-2024/77675, zuletzt abgerufen am: 7. August 2025). Im Iran selbst war der Flugverkehr nur kurzzeitig im Oktober 2024 unterbrochen (https://www.austrianwings.info/2024/10/flugverkehr-im-iran-laeuft-wieder/, zuletzt abgerufen am: 7. August 2025). Zwar hatten zahlreiche europäische Fluggesellschaften ihre direkten Verbindungen nach Teheran im Jahr 2024 eingestellt. Andere Fluggesellschaften, wie etwa Turkish Airlines, boten entsprechende Verbindungen indes an, ggf. mit Umstieg in Istanbul (https://www.austrianwings.info/2024/10/iranischer-medienbericht-iran-air-stellt-alle-fluege-nach-europa-ein/, zuletzt abgerufen am: 7. August 2025). Es ist nicht nachzuvollziehen, dass der Antragsteller vor diesem Hintergrund behauptet, dass ihm eine Rückreise nach Deutschland unmöglich gewesen sein soll. Menschlich verständlich mag sein, dass der Antragsteller unter der Trennung von seiner Familie gelitten hat, dies sein Studium negativ beeinträchtigt hat und er deshalb ggf. länger im Iran geblieben ist. Dies wäre rechtlich gesehen indes ein Beleg dafür, dass der Antragsteller eher nicht in der Lage ist, sein Studium in angemessener Zeit abzuschließen.

Auch der bisherige Studienverlauf des Antragstellers spricht gegen einen Studienabschluss in nächster Zeit.

Im April 2020 entsprach der Studienstand des Antragstellers nach bereits fünf Jahren Studium noch immer dem ersten Semester (Bl. 177 f. eBA). Drei Jahre, also sechs Semester später, entsprach der Studienstand des Antragstellers dem zweiten Semester. Bei einer hieraus ersichtlichen Dauer zum Erreichen des Studienstandes des dritten Semesters (und damit das eigentlich letzte Semester VOR der Masterarbeit) wäre dies frühestens im Frühsommer 2026 erreicht. Sodann wäre fraglich, wann der Antragsteller das Niveau zum Ablegen und Bestehen der Masterarbeit erreichen würde.

Daneben ist nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller nach wie vor weitere Studiengänge abseits des Hauptstudiums studiert. Die hierfür angebotene Erklärung des Bevollmächtigten, der Antragsteller habe, um sein Wissen zu erweitern, noch einige Grundfächer studiert, auch um sprachlich besser voranzukommen, ist wie oben bereits ausgeführt, nicht nachzuvollziehen. Dagegen spricht auch, dass die Universität D. mit Schreiben vom 29. Juli 2025 mitgeteilt hat, dass der Antragsteller in den o.g. Studiengängen keine Leistungen erbracht hat.

Soweit der Antragsteller nach eigenem Vorbringen Sprachschwierigkeiten und Verständnisschwierigkeiten hatte bzw. hat, ist dies nicht nur eine Erklärung für die unangemessen lange Studiendauer, sondern auch Beleg dafür, dass ein zeitnaher erfolgreicher Studienabschluss generell zweifelhaft erscheint.

Dass im Fall des Antragstellers wenigstens im Studiengang Bauingenieurwesen in absehbarer Zeit ein Abschluss erreicht werden wird, was die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unverhältnismäßig machen könnte, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller ist bisher nicht einmal zur Masterarbeit angemeldet. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist – neben dem Erlangen von mindestens 54 Credits (§ 10 Abs. 1 der Prüfungsordnung Bauingenieurwesen; diese Voraussetzung ist laut Universität D. erfüllt) die Wahrnehmung des Beratungsangebots zur Studienplanung (§ 8 Abs. 5 der Prüfungsordnung Bauingenieurwesen). Es ist nicht mehr nachvollziehbar, dass dies vom Antragsteller trotz entgegenstehender Ankündigungen erst am 12. Mai 2025 (und damit nach Bescheiderlass) durchgeführt worden ist. Das heißt, dass – wenn überhaupt – ein Beginn der Masterarbeit erst zu diesem Zeitpunkt hätte erfolgen können.

Indes erfüllt der Antragsteller die weiteren von der Universität D. gemachten Auflagen zur Anmeldung für die Prüfung nicht vollständig. So fehlt ihm die bestandene Prüfung in „Holzbau Basiswissen“, wobei der nächstmögliche Prüfungstermin der 18. September 2025 ist. Für „Lineare Schwingungen“ ist laut Universität D. überhaupt keine Prüfungsanmeldung ersichtlich und die Vorlesung findet im Wintersemester statt, womit davon auszugehen wäre, dass die Prüfung erst Ende des nächsten Wintersemesters (2025/2026) stattfinden kann und ein Studienabschluss daher erst nach Bestehen und Benotung der Prüfung möglich wäre, mithin erst im Frühjahr 2026. Soweit die Universität D. in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2025 ausführt, alle Auflagen bis auf die Leistung in „Holzbau Basiswissen“ seien erfüllt, dann aber fast unmittelbar danach ausführt, dass für die Auflage der Leistungserbringung in „Lineare Schwingungen“ überhaupt keine Prüfungsanmeldung ersichtlich sei, ist das Schreiben in sich widersprüchlich. Ebenso widersprüchlich ist die mit dem Schreiben übersandte Auflistung im Studienplan, in dem bei „Stabilitätstheorie im Stahlbau“ und „Tragwerksdynamik & Windingenieurwesen“ sowohl ein (-) als auch ein Haken vermerkt sind. Soweit die Universität D. auch ausführt „hier würden wir eine Ausnahme machen“ ist bereits unklar, ob damit gemeint ist, dass sich der Antragsteller vor Erfüllung der Auflagen für die Masterarbeit anmelden kann oder ob auf die Erfüllung der Auflagen verzichtet wird. Wenn ersteres der Fall ist, ändert dies nichts daran, dass der Studienabschluss frühestens im Frühjahr 2026 möglich wäre, was nicht mehr zeitnah ist. Wenn letzteres der Fall ist, wäre völlig unklar, wieso die Auflagen noch am 12. Mai 2025 gemacht wurden. Ebenfalls erschließt sich dem Gericht nicht, dass die Universität eine solche Zusage überhaupt geben könnte, denn es ist nicht ersichtlich, dass dies insoweit von § 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung Bauingenieurwesen gedeckt ist. Ohne Erfüllen der Auflagen wäre dem Antragsteller nach dieser Norm das Studium an sich zu verwehren.

Darüber hinaus hat die Universität D. in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2025 mitgeteilt, dass sich der vom Antragsteller angegebene Betreuer seiner Masterarbeit Prof. Dr. H. seit dem 1. April 2025 in Pension befindet und er daher nicht mehr als Prüfer fungieren könne. Der Antragsteller müsste sich also erst wieder einen Betreuer suchen und wieder ein Thema absprechen.

Nach Anmeldung der Masterarbeit beträgt die Bearbeitungszeit zwölf Wochen (§ 10 Abs. 4 der Prüfungsordnung Bauingenieurwesen). Danach folgen bis zu zehn Wochen Zeit, bis das Masterkolloquium stattfindet (§ 10 Abs. 9 der Prüfungsordnung Bauingenieurwesen). Masterarbeit und Masterkolloquium sind für das Bestehen des Masters notwendig (§ 10 Abs. 10 der Prüfungsordnung Bauingenieurwesen). Damit verbleiben nach Anmeldung der Masterarbeit rund 22 Wochen, also noch einmal 5 ½ Monate, bis das Abschlussziel erreicht werden könnte. Überdies müsste der Antragsteller die Masterarbeit und das Masterkolloquium dann aber auch im ersten Anlauf bestehen, was angesichts der bisherigen Studienleistungen (vgl. insoweit die Leistungsübersicht, Bl. 9 ff. der Gerichtsakte) zweifelhaft erscheint.

Insgesamt hat der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, über die letzten fünf Jahre viermal angekündigt, sein Studium sicherlich bald (im jeweiligen Semester) abzuschließen. Dies ist nicht geschehen. Auf die letzte Ankündigung vom 19. März 2025, die von einem Professor unterstützt wurde, erfolgte im gerichtlichen Verfahren in der Antragsbegründung vom 21. Juli 2025 die Ankündigung, dass er „noch voraussichtlich zwei Monate länger an Zeit für die Fertigstellung der Arbeit benötigt, als bisher.“, was sich angesichts der Mitteilung der Universität D. als offensichtlich Falsch darstellt, da eine Anmeldung der Masterarbeit bisher nicht erfolgt ist und eine Betreuung durch Prof. Dr. H. gar nicht möglich ist.

Von der drohenden Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erlangte der Antragsteller spätestens aufgrund des Anhörungsschreibens vom 20. März 2025 (erneute) Kenntnis. Bis zum Fristende zur Äußerung am 30. April 2025 und bis Bescheiderlass am 25. Juni 2025 erfolgte keine Rückmeldung seitens des Antragstellers. Offensichtlich hat er in dieser Zeit auch wenig Anstalten gemacht, dem Studienabschluss näher zu kommen, denn einige für die Anmeldung zur Masterarbeit erforderlichen Schritte (Beratungsangebot zur Studienplanung, etc.) unternahm er erst Mitte Juli 2025. Und nunmehr ist er schon nach eigenem Vortrag in der Antragsbegründung noch mehr als zwei Monate davon entfernt, seinen Studienabschluss zu erreichen, wobei sich dieser Vortrag mit der Realität nicht in Einklang bringen lässt. Letztlich teilt die Universität D. mit, dass mit einem Studienabschluss Ende des Wintersemesters 2025/2026 gerechnet werden könnte. Das ist nicht mehr zeitnah.

Gegen einen Studienabschluss in absehbarer Zeit spricht auch das Gesamtverhalten des Antragstellers. Studienbemühungen und Nachweise werden, wenn überhaupt, verspätet oder erst auf wiederholte Nachfrage und im Angesicht erheblicher Konsequenzen vorgelegt und dann auch nicht ansatzweise in ausreichender Form. Eindrücklich zeigt sich dies im Vortrag über die Lebensunterhaltssicherung. Obwohl schon im Bescheid sehr deutlich wird, welche Anforderungen hier gelten, ist alles, was der Antragsteller insoweit beigebracht hat, ein Kontoauszug mit einer einmaligen Bargeldeinzahlung vom 25. Juli 2025 und damit erst nach einer gerichtlichen Anfrage zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Bereits auf die Anhörung zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2021 reagierte der Antragsteller nicht (rechtzeitig), vielmehr teilte er mit, dass er auf Reisen gewesen sei. Auf die Anhörung zur Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2025 reagierte er überhaupt nicht. Im gerichtlichen Verfahren ließ er von seinem Bevollmächtigten offenbar wahrheitswidrig mitteilen, dass er „noch voraussichtlich zwei Monate länger an Zeit für die Fertigstellung der Arbeit benötigt, als bisher.“ Die Angaben zu seinen Tätigkeiten erfolgten erkennbar unvollständig, denn bspw. für noch in der Antragsbegründung behauptete Tätigkeiten wurden keine Nachweise vorgelegt.

Wenn sich der Antragsteller selbst in seinen für ihn durchaus bedeutsamen ausländerrechtlichen Angelegenheiten nur so unzureichend um behördliche und gerichtliche Schreiben kümmert, lässt dies in Bezug auf sein Studium nicht die Annahme zu, dass er dies mit der hierfür notwendigen Disziplin und Gründlichkeit betreibt.

Die vom Antragsteller vorgelegte Übersicht für Studienleistungen ab dem Wintersemester 2022/2023 (Bl. 69 der Gerichtsakte) ist völlig unergiebig. Aus ihr kann das Gericht indes absehen, dass wohl in Einführung in „Spannbetonbau & Holzbau Basiswissen“ bereits zwei Mal die notwendige Hausarbeit wiederholt werden musste, was nicht zur Erwartung des künftigen Bestehens beiträgt.

Dies alles zeigt eindrücklich, dass der Antragsteller selbst im Angesicht der (drohenden) Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebung nicht ernsthaft willens oder jedenfalls nicht in der Lage ist, sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben und/oder jedenfalls zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen.

Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wäre daher unangemessen, insbesondere auch gegenüber sämtlichen anderen, ordnungsgemäß ihre Studienleistungen erbringenden inländischen wie ausländischen Studierenden.

b)

Soweit überhaupt andere Aufenthaltserlaubnisse im Raum stünden, sind solche weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren beantragt worden, jedenfalls erfolgte auch insoweit kein substantiierter Vortrag. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen erkennbar nicht vor. Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin, denen es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.

c)

Die Abschiebungsandrohung (Nr. 2 des Bescheides), welche auf § 59 Abs. 1 AufenthG gestützt werden kann, erweist sich als formell wie materiell eindeutig rechtmäßig.

Voraussetzung einer rechtmäßigen Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung ist neben der Ausreisepflicht des Ausländers, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

Ausgehend hiervon sind keine Gründe erkennbar, die einer Abschiebung des Antragstellers in den Iran im Wege stünden. Insbesondere ist der Antragsteller im Iran aufgewachsen, hat dort einen Bachelorabschluss erlangt und nach eigenem Bekunden dort seine gesamte Familie, die ihn (ebenfalls nach eigenem Bekunden) finanziell unterstützen kann. Ebenfalls hat er sich nach eigenen Angaben vom Sommer 2024 bis Januar 2025 im Iran aufgehalten. Eine Integration dort und ein Leben über dem Existenzminimum werden ihm daher voraussichtlich gelingen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin, denen es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.

d)

Auch stellen sich weder die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch dessen Befristung auf zwölf Monate gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG als eindeutig rechtswidrig dar. Die Antragsgegnerin hat von den Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Gründe, aus denen sich eine solche Anordnung trotz der klaren Entscheidung des Gesetzgebers im Einzelfall des Antragstellers als unverhältnismäßig darstellen würde, sind nicht ersichtlich. Weiter sind Ermessensfehler (§ 114 VwGO) der Antragsgegnerin bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwölf Monate nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen und den der Ermessensausübung durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gesetzten zeitlichen Rahmen erkannt, die für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände - insbesondere die persönlichen Bindungen an das Bundesgebiet, aber auch seine Bindungen im Iran - erfasst sowie gewürdigt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage ist, kann dahinstehen. Denn die Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 – 1 BvR 3001/11 –, juris, Rn. 12).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Denn ausgehend von den obigen Ausführungen ist die Erfolgschance nur eine entfernte.

5.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller für die Hauptsache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR pro Person hinsichtlich der beantragten Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung von Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) zugrunde gelegt. Dieser Wert ist angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs). Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 8.1.2 des genannten Streitwertkatalogs).


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