Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 1927/23.KS
Orientierungssatz
Bioresonanztherapie und Elektroakupunktur nach Voll sind keine wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden und damit nicht beihilfefähig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Beihilfe für Aufwendungen, die bei Behandlungen durch einen Heilpraktiker angefallen sind. Sie ist Witwe eines Versorgungsempfängers des Landes Hessen und gehört daher zum beihilfeberechtigten Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Beamtengesetz (HBG).
Mit am 13. August 2021, 17. August 2021, 30. August 2021 und 20. September 2021 bei der Behörde eingegangenen Beihilfeanträgen machte die Klägerin bei der Festsetzungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel Aufwendungen für Leistungen des Heilpraktikers C. (EAV nach Dr. Voll und Bioresonanztherapie) vom 28. Juli 2021, 16. August 2021, 24. August 2021 und 13. August 2021 in Höhe von insgesamt 560 Euro (jeweils 140 Euro) geltend. Diagnostiziert wurden vom Heilpraktiker virale Infekte.
Mit Bescheiden vom 27. August 2021, 9. September 2021 und 7. Oktober 2021 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Beihilfe für die genannten Aufwendungen ab. Zur Begründung führte er an, dass es sich bei den Aufwendungen um Gebühren für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (EAV nach Dr. Voll sowie Bioresonanztherapie) handele.
Hiergegen legte die Klägerin jeweils mit Schreiben vom 9. September 2021, 17. September 2021 und 13. Oktober 2021 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass Behandlungen des Heilpraktikers C. nach den Ziffern der Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) als anerkannte Behandlungen gelten würden. Zudem habe die Klägerin bereits Beihilfeleistungen für einen Heilpraktiker erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 5. Januar 2022 unter dem Az. VG Kassel 1 K 8/22.KS Klage, die das Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2023 abwies. Wegen des Inhalts des Urteils wird auf Bl. 69 ff der Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung nahm die Klägerin zurück, so dass das unter dem Az. 1 A 239/23.Z beim Hess. VGH geführte Verfahren mit Beschluss vom 28. März 2023 eingestellt wurde.
Bereits vorher, im Zeitraum Juni 2022 bis März 2023, machte die Klägerin mit zwölf Beihilfeanträgen bei der Festsetzungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel neben anderen Kosten weitere Aufwendungen geltend, die ihr durch den Heilpraktiker C., D., für erbrachte Leistungen unter Angabe der Diagnosen Virale Infekte, LWS-Syndrom bzw. Virale Infekte, Stoffwechselstörung in Rechnung gestellt worden waren. Es handelte sich um die Rechnungen vom 31. Mai 2022, 27. Juni 2022, 21. Juli 2022, 15. August 2022, 30. August 2022, 21. September 2022, 13. Oktober 2022, 7. November 2022, 21. November 2022, 14. Dezember 2022, 10. Januar 2023, 25. Januar 2023, 21.02.2023, 9. März 2023 und 16. März 2023 über jeweils 140,00 Euro für EAV (Elektroakupunktur) nach Dr. Voll sowie Bioresonanztherapie. Auf Nachfrage des Beklagten bestätigte der Heilpraktiker C. mit Schreiben vom 1. Juni 2022, dass er auch weiterhin EAV nach Dr. Voll (Bioresonanztherapie) durchführe.
Die Klägerin machte in der Folgezeit weitere Aufwendungen für die Behandlungen EAV nach Dr. Voll und Bioresonanz geltend. Mit bei der Beihilfestelle am 12. April 2023, 3. Mai 2023, 19. Mai 2023, 10. Juli 2023, 31. Juli 2023 und 18. August 2023 eingegangenen Anträgen reichte sie Rechnungen des Heilpraktikers C. vom 30. März 2023, 12. April .2023, 8. Mai 2023, 24. Mai 2023, 15. Juni 2023, 4. Juli 2023, 20. Juli 2023 und 3. August 2023 über je 140,00 Euro (jeweils unter Angabe der Diagnosen Virale Infekte, Stoffwechselstörung) zur Beihilfegewährung ein. Der Beklagte lehnte hierauf mit Bescheiden vom 17. April 2023, 25. April 2023, 23. Mai 2023, 12. Juni 2023, 25. Juli 2023, 17. August 2023 und 6. September 2023 die Gewährung von Beihilfen unter Hinweis auf das ergangene Urteil des VG Kassel und mit der Begründung, dass Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode nicht beihilfefähig seien, ab.
Die Klägerin legte gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 1. Mai 2023 (gegen die Bescheide vom 17. April 2023 und 25. April 2023), 11. Juni 2023 (Bescheid vom 23. Mai 2023), 19. Juni 2023 (Bescheid vom 12. Juni 2023), 1. August 2023 (Bescheid vom 25. Juli 2023), 29. August 2023 (Bescheid vom 17. August 2023) und 15. September 2023 (Bescheid vom 6. September 2023) Widerspruch ein. Die Schreiben enthielten keine Widerspruchsbegründung.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2023 traf der Beklagte die noch ausstehenden Entscheidungen hinsichtlich der im Zeitraum Juni 2022 bis März 2023 zur Beihilfegewährung eingereichten Heilpraktikerrechnungen. In der Begründung führte er aus, dass keine Beihilfen gewährt werden könnten, da diese Methoden wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt seien. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2023 bekanntgegeben.
Die Klägerin legte am 27. Juli 2023 Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2023 ein. Zur Begründung erläuterte sie mit Schreiben vom 31. Juli 2023 unter Beifügung einer Stellungnahme des Heilpraktikers C. vom 12. August 2023 die Methoden EAV nach Dr. Voll und Bioresonanztherapie sowie mögliche Anwendungsgebiete und trug vor, dass Heilpraktiker und Patienten übereinstimmend von guten Erfahrungen mit Diagnose und Therapie berichteten. Mit dem Urteil des VG Kassel vom 4. Januar 2023 sei entschieden worden, dass es grundsätzlich auch Ausnahmefälle gebe, in denen der Dienstherr verpflichtet sei, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungsgrundsätzen zu erstatten. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten dazu beigetragen, die EAV-Methode zu untermauern. Zudem gehörten Außenseitermethoden gelegentlich zu den Sorgfaltspflichten der Ärzte. Die Klägerin sei schon seit Jahren in Behandlung bei dem Heilpraktiker C. Es seien immer wieder Heilerfolge bei rezidivierenden Erkrankungen wie Thrombose, Eppstein-Barr, Borrelien, Lungenembolie, Sepsis, Gürtelrose, Herpes, Medikamentenunverträglichkeit, Depressionen, Umweltgifte und Insektizide, Rheuma und Amalgam sowie rezidivierenden eitrigen Wunden erzielt worden. Selbst zahnärztliche Behandlungen wie Implantat und Parodontose seien mit Erfolg unterstützt worden. Es sei bei der Klägerin nötig, dass die chronischen Entzündungsherde und die bakteriellen sowie viralen Störfelder beseitigt würden, um eine ganzheitliche Genesung zu ermöglichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2023 (Bl. 43 ff der Gerichtsakte) wies der Beklagte sämtliche Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er an, dass gem. Nr. 1.15 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 6 Abs. 2 HBeihVO Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll) wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt seien, sodass sie von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien.
Am 27. November 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, zum einen seien die streitbefangenen Heilpraktikerleistungen jahrelang von der Festsetzungsstelle an sie erstattet worden. Zum anderen handele es sich bei der Klägerin um einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des VG Kassel. Die Arztbehandlungen reichten bei ihr nicht alleine aus, um Ursachen und Symptome zu behandeln. Durch die schulmedizinische Behandlung hätten sich viele Symptome bei der Klägerin verschlimmert. Die Klägerin sei an diversen Krankheiten erkrankt. Die Behandlung der Krankheiten sei bei ihr sehr schwierig, da sie zum einen eine Medikamentenunverträglichkeit habe und die Behandlung der einen Krankheit die andere Krankheit verschlimmere.
Die Bioresonanz sei eine sehr sanfte Methode, bei der Schwingungen individuell therapeutisch genutzt würden. Es werde davon ausgegangen, dass jeder Mensch ein eigenes Schwingungsfeld besitze. Störungen darin könnten zu Erkrankungen führen. Durch die Zahnbehandlungen sollten die Streptokokken und die Staphylokokken und auch Herpes besser werden. Dies habe jedoch nicht ausgereicht, so dass die Klägerin die Hilfe des Heilpraktikers in Anspruch nehmen musste. Der Heilpraktiker sei in der Lage gewesen, die Schmerzen und auch den Geschmacksverlust zu behandeln.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 17. April .2023, 25. April .2023, 23. Mai 2023, 12. Juni 2023, 7. Juni 2023, 25. Juli 2023, 17. August 2023 und 6. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2023 aufzuheben und der Klägerin die Beihilfe für die Behandlung des Heilpraktikers C., D. zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich der Begründung verweist der Beklagte auf das Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe weder einen Ausnahmefall noch das Ausschöpfen zumutbarer wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden dargelegt.
Soweit die Klägerin eine subjektive Verbesserung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Behandlungen behaupte, fehle es an Anknüpfungstatsachen, die die Annahme einer über den Placeboeffekt hinausgehende Wirkung erlaubten. Dass die intensive Zuwendung eines Behandlers bei der Durchführung der streitgegenständlichen Behandlungen etwa in Bezug auf die behaupteten depressiven Verstimmungen subjektiv als Hilfe wahrgenommen werde, belege nicht die Wirksamkeit der angewandten wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode, sondern offenbare vielmehr die Wirkung des Placeboeffekts.
Für die Behandlung depressiver Verstimmungen stünden eine Vielzahl wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden zur Verfügung, diese seien von der Klägerin bisher nicht ausgeschöpft worden.
Soweit die Klägerin nicht näher bezeichnete Traumata im Zusammenhang mit dem Tod naher Angehöriger und medizinischer Behandlungen behaupte, werde darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung, Diagnosestellung und Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder psychologischen Psychotherapeuten nicht aktenkundig sei. Das Fehlen einer dokumentierten psychotherapeutischen Behandlung stehe dem klägerseitig behaupteten Ausschöpfen aller zumutbarer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsalternativen entgegen. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass bestehende psychische Leiden einen erheblichen Einfluss auf die Wundheilung hätten. Bei der Klägerin seien schwere psychische Leiden diagnostiziert worden.
Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 K 8/22.KS nebst Beiakten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide vom 17. April .2023, 25. April .2023, 23. Mai 2023, 12. Juni 2023, 7. Juni 2023, 25. Juli 2023, 17. August 2023 und 6. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (§113 Abs. 1, 5 VwGO).
Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften, hier § 6 Abs. 2 HBeihVO, steht der Klägerin die begehrte Beihilfe nicht zu, da es sich bei der Behandlung nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt.
Der erkennende Einzelrichter sieht keine Veranlassung von der Rechtsprechung der Kammer abzurücken, wonach Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll) nicht beihilfefähig sind. Insoweit wird vollumfänglich Bezug genommen auf das Urteil des Gerichts vom 4. Januar 2023 (1 K 8/22.KS), ebenfalls ergangen aufgrund mehrerer Beihilfeanträge der Klägerin. Dort heißt es:
„Gem. § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode nicht beihilfefähig.
Konkretisiert wird diese gesetzliche Regelung durch Nr. 1.15 zu § 6 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung (Fassung vom 10. Oktober 2017, StAnz. 2017, 1079, im Folgenden: VV HBeihVO). Danach sind Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll) wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, sodass sie von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind.
Dies betrifft sämtliche von der Klägerin eingereichten Rechnungen, denn dort wurden jeweils Gebühren von 140,00 € für die Behandlungsmethoden EAV nach Dr. Voll und Bioresonanztherapie erhoben.
Das geltende Beihilferecht schließt demnach eine Beihilfefähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die bei ihr erfolgten Behandlungen ausdrücklich aus.
Die VV zur HBeihVO geht auch zutreffend davon aus, dass es sich bei den angewandten Behandlungsmethoden Bioresonanztherapie und Elektroakupunktur nach Dr. Voll um Methoden handelt, die nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind.
Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 1995 – 3 B 94.750 -; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 -; VG Saarlouis, Urteil vom 8. Oktober 2010 – 3 K 624/10 -; jeweils zit. nach juris).
Bei der Bioresonanztherapie und der Elektro-Akupunktur nach Dr. Voll ist dies nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte der Fall (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 24. März 2005– 1 Q 35/04–; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 1997– 4 S 1980/95–; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. April 2007– 1 Bf 12/07.Z–, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. April 2003– 2 LA 28/03–; alle zit. nach juris).
Dafür spricht auch der Umstand, dass diese Behandlungsmethoden unter Nr. 1 und 17 in der Anlage II der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung des gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 135 Abs. 1 SGB V aufgenommen sind und damit nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Nach § 135 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V sind diese Richtlinien gesetzlich dazu bestimmt, die Abrechnung neuer Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen von der Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens durch ein besonderes Sachverständigengremium abhängig zu machen. Die Versagung der Anerkennung durch den Bundesausschuss lässt daher den Schluss darauf zu, dass es der fraglichen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode auch über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung hinaus allgemein an dem Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung fehlt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19. April 2006 – AN 15 K 05.03841 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2002, - 4 S 512/02 -, juris).
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Behandlungsmethoden nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind und damit eine Beihilfegewährung ausscheidet.
Die Anwendung der als maßgeblich zitierten Beihilfevorschriften hält sich auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessen und ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungswegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang.
Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes/Behandlers zu folgen sein. Eine Ausnahme gilt jedoch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden. Die aus allgemeinen Steuergeldern finanzierten Beihilfen gründen auf der Erwartung, dass die Behandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1963 – 8 C 72.63 -; VG Ansbach, Urteil vom 19. April 2006 – AN 15 K 05.03841; VG Saarlouis, Urteil vom 8. Oktober 2010 – 3 K 624/10). Bei nicht anerkannten Behandlungsmethoden ist dies nicht gewährleistet. Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung muss daher in solchen Fällen die Bewilligung von Beihilfeleistungen unterbleiben.“
Wie bereits im Urteil vom 4. Januar 2023 sieht das Gericht auch keine Veranlassung, vorliegend einen Ausnahmefall anzunehmen, aufgrund dessen die Behandlungen der Klägerin wegen der Fürsorgepflicht ausnahmsweise als beihilfeberechtigt anzuerkennen wären.
Zwar kann die Fürsorgepflicht in Ausnahmefällen dem Dienstherrn gebieten, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 24/97 -, juris).
Jedoch kann eine Beihilfeberechtigung in derartigen Fällen aber auch nur anerkannt werden, wenn es sich überhaupt um wirksame Behandlungsmethoden handelt. Weder bei der Bioresonanztherapie noch bei der EAV-Behandlung lässt sich dies auch nur ansatzweise feststellen.
Die Bioresonanztherapie ist eine alternative Heilmethode, die behauptet, mit den elektromagnetischen Schwingungen des menschlichen Körpers zu arbeiten, um gesundheitliche Probleme zu diagnostizieren und zu behandeln. Sie wurde in den 1970er Jahren von dem deutschen Arzt E. und dem Ingenieur F. entwickelt. Obwohl die Therapie in einigen Kreisen immer noch populär ist, wird sie von vielen Wissenschaftlern und Fachleuten als pseudowissenschaftlich und unbewiesen kritisiert.
Die Bioresonanztherapie basiert auf der Annahme, dass jede Zelle und jedes Organ im Körper eine spezifische elektromagnetische Schwingung oder Frequenz haben. Diese Schwingungen sollen durch äußere elektromagnetische Felder beeinflusst werden können, wodurch gesundheitliche Störungen laut Therapeuten „ausbalanciert“ werden können. Bei der Therapie wird ein Gerät verwendet, das elektromagnetische Schwingungen an den Körper zurückgibt, um angeblich blockierte oder gestörte Schwingungen zu korrigieren. Die Behandlung wird in verschiedenen Bereichen angeboten, von der Therapie chronischer Erkrankungen bis hin zur Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens. Es wird behauptet, dass sie bei einer Vielzahl von Beschwerden wie Allergien, Schmerzen, Migräne, Hauterkrankungen und sogar Krebs hilfreich sein kann. Die Handhabung des Bioresonanz-Gerätes wird während einem – meist an einem Wochenende von der Vertriebsfirma organisierten – Kurs erlernt. Patienten werden häufig dazu ermutigt, mehrere – teure - Sitzungen zu buchen, obwohl zahlreiche Studien und wissenschaftliche Untersuchungen keine belastbaren Belege für die Wirksamkeit der Therapie erbracht haben. Der mechanistische Ansatz, der auf der Annahme beruht, dass elektromagnetische Schwingungen im Körper die Gesundheit beeinflussen können, wurde nicht bestätigt. Es gibt keine anerkannte Theorie, die den biologischen Mechanismus hinter den angeblichen Effekten der Bioresonanz erklären kann. Elektrische und elektromagnetische Felder in der Form, wie sie in der Bioresonanztherapie verwendet werden, sind nicht in der Lage, die biologischen Prozesse im Körper so zu beeinflussen, wie es behauptet wird! Die Bioresonanztherapie wird daher von vielen Experten als Pseudowissenschaft eingeordnet, da sie auf unbewiesenen und spekulativen Annahmen beruht.
Der Mangel an wissenschaftlicher Bestätigung wird dabei oft durch marketingtechnische Ansätze und Versprechen von „Wunderheilungen“ übertüncht. Bioresonanz und Elektroakupunktur werden z. B. vom Kanton Zürich als „so genannte äußerliche, ungefährliche außerwissenschaftliche Methoden“ eingestuft, etwa wie Handauflegen und Gesundbeten und deshalb als nichtbewilligungspflichtig taxiert (Gesundheitsdirektion Kanton Zürich. Stellungnahme vom 11. Mai 2005 an die Zürcher Gesellschaft für Allergologie (ZGA)).
Hinzu kommt die fehlende Standardisierung der Geräte und der Durchführung der Therapie. In vielen Fällen gibt es keine klaren Richtlinien, wie die Geräte korrekt zu verwenden sind oder wie die Schwingungen eingestellt werden müssen, um eine Behandlung zu gewährleisten. Da es sich bei der Bioresonanztherapie oft um eine rein subjektive Erfahrung handelt, ist es schwierig, objektive Messgrößen für den Behandlungserfolg zu finden. Mit einer großen Wahrscheinlichkeit sind die positiven Effekte, die Patienten bei der Bioresonanztherapie oft erleben, dem Placebo-Effekt zuzuschreiben. Der Placebo-Effekt tritt auf, wenn Patienten glauben, dass eine Behandlung ihnen hilft, obwohl keine aktive Wirkung vorliegt. Die Selbstwahrnehmung von Heilung oder Verbesserung, die nach einer Sitzung auftritt, könnte also auf diese psychologische Reaktion zurückzuführen sein, und nicht auf eine tatsächliche physiologische Veränderung.
Mangels gesetzlicher Interventionsmöglichkeiten warnt nicht nur die Schweizerische Gesellschaft für Allergologie und Immunologie die Ärzteschaft, Patienten und Patienten-Organisationen, Politiker, Medien und Krankenkassen vor dieser unsinnigen und selbst bei Komplementärmedizinern umstrittenen Diagnose- und Behandlungsmethode: Die Krankenkassen sollten von der Übernahme solcher Leistungen durch Zusatzversicherungen Abstand nehmen (vgl. zu Vorstehendem: Bioresonanz – diagnostischer und therapeutischer Unsinn, B. Wüthrich, P. C. Frei, A. Bircher, C. Hauser, W. Pichler, P. Schmid-Grendelmeier, F. Spertini, D. Olgiati, U. Müller DOI http://dx.doi.org/10.1055/s-0034-1367626, Akt Dermatol 2014; 40: 283– 287).
Nicht anders verhält es sich mit der „Medizinischen System- und Regulationsdiagnostik EAV“ (EAV = Elektroakupunktur nach Voll). Diese wird zwar auf zahlreichen Kongressen der Alternativmedizin als „eine biophysikalische komplementäre Untersuchungsmethode“ beworben, so auch auf dem 145. Fortbildungskongress des Zentralverbandes der Ärzte für Naturheilverfahren und Regulationsmedizin (ZAEN) vom 13. bis 17. September 2023 in Freudenstadt. Behauptet wurde hier von Vertretern der MGSR-EAV e.V. (Medizinische Gesellschaft für System- und Regulationsdiagnostik), dass erfahrene Ärzte und Zahnärzte unter Einbeziehung modernster wissenschaftlicher Erkenntnisse (Quantenphysik, Kybernetik, Chaostheorie und Systemtheorie) die Elektroakupunktur systematisiert, erweitert und theoretisch untermauert hätten. Im Vorgehen der „modernen“ EAV seien die Erkenntnisse von alter chinesischer Heilkunde, Homöopathie, Nosoden und moderner Wissenschaft miteinander vereinigt; die Lehre der MGSR-EAV e.V. entspreche heute angeblich einem ausgereiften Diagnose- und Therapieverfahren.
Als ein wesentlicher Bestandteil der EAV wird der „Resonanztest“ (ehemals Medikamententest) hervorgehoben. Dabei teste der Therapeut die Heilmittel aus, die zur erfolgreichen Behandlung erforderlich seien. Ermittelt würden angeblich die wichtigsten Störfaktoren wie z. B. Infekt-Reste (Viren, Bakterien, Pilze, Protozoen usw.), Gifte aus der Umwelt, Herd und Störfeldbelastungen des Organismus, Mangelzustände, Belastungen durch zahnärztliche Werkstoffe (wie beispielsweise Amalgam oder Palladium), Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten usw.
Tatsächlich handelt sich bei der Elektroakupunktur nach Voll (und somit auch bei der „Medizinischen System- und Regulationsdiagnostik EAV“) um eine alternativmedizinische Methode auf ausgesprochen spekulativer Grundlage ohne nachgewiesene diagnostische Aussagekraft oder therapeutische Wirksamkeit. So wird im Update der S2k-Leitlinie zum Management IgE-vermittelter Nahrungsmittelallergien vom Juli 2021 betont, dass Tests mit fragwürdiger theoretischer Basis, fehlender Validität und ohne Reproduzierbarkeit wie die Elektroakupunktur weder technisch noch klinisch erfolgreich validiert wurden, um ihren Einsatz zur Abklärung nahrungsmittelabhängiger Symptome zu rechtfertigen (vgl. IVM, Newsletter Ausgabe 04/23 m.w.N.).
Entsprechend wird in Anlage II der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung“ (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) die Elektroakupunktur nach Voll unter Nr. 53 bei den Methoden aufgeführt, welche nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen.
Zusammenfassend existieren damit außerhalb der Aussagen der Anbieter dieser Leistungen keinerlei wissenschaftliche Nachweise darüber, dass diese beiden Behandlungsmethoden überhaupt irgendeine Wirkung außer dem Placebo-Effekt zeigen. Wirkungslose Behandlungsmethoden müssen nicht aus Beihilfemitteln bezahlt werden.
Wie bereits in dem Urteil vom 4. Januar 2023 ausgeführt, kann sich die Klägerin auch nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz hinsichtlich der in der Vergangenheit erstatteten Aufwendungen für einen Heilpraktiker berufen. Denn die Festsetzungsstelle prüft bei jeder Antragsstellung die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen. Eine Bindungswirkung für bereits geleistete Aufwendungen kann es auch deshalb nicht geben, weil es keinen Anspruch auf Erteilung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gibt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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