Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (4. Kammer) - 4 L 160/26.KS.

Leitsatz

Für einen Antrag auf Unterlassen von Abschiebemaßnahmen ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, wenn sich der Antrag gegen die Vollstreckungsbehörde richtet, die nicht zugleich für die Erteilung einer Duldung zuständig ist und keine konkreten Abschiebemaßnahmen vorliegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die sinngemäß gestellten Anträge,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Januar 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2025 anzuordnen

und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen,

haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bereits unzulässig.

Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag im Hinblick auf die mit Bescheid vom 24. Oktober 2025 erfolgte Abänderung des mit Bescheid vom 2. Juli 2021 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt einen Rechtsbehelf in der Hauptsache voraus, der aufschiebende Wirkung entfalten kann (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 – 3 VR 1/19 –, juris, Rn. 16). Die von dem Antragsteller in der Hauptsache erhobene Klage vom 21. Januar 2026 (Az. 4 K 162/26.KS) kann keine aufschiebende Wirkung entfalten, weil der Antragsteller gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Oktober 2025 nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO Klage erhoben hat und der Bescheid damit bestandskräftig wurde (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO; siehe auch: OVG Thüringen, Beschluss vom 25. Mai 1994 – 1 EO 178/93 –, juris, Rn. 54; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2024, § 80 VwGO, Rn. 21 m. w. N.). Der Antragsteller hat den streitgegenständlichen Bescheid am 24. Oktober 2025 erhalten. Damit endete die Klagefrist aus § 74 Abs. 1 VwGO mit Ablauf des 24. November 2025. Der Antragsteller hat erst am 22. Januar 2026 Klage erhoben.

2. Auch der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf das Unterlassen von Abschiebemaßnahmen ist unzulässig.

Das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben. Da sich der Antragsteller nicht gegen konkrete Abschiebemaßnahmen wendet, handelt es sich bei seinem Antrag um einen solchen des vorbeugenden Rechtsschutzes. Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG gewährt die Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nur nachträglichen Rechtsschutz. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18.15 –, juris Rn. 19 f.). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis liegt beispielsweise vor, wenn irreparable Schäden drohen oder durch das zu erwartende Verwaltungshandeln vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Angelegenheit so eilig ist, dass der Antragsteller den vorbeugenden Rechtsschutz auch schon vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung erhalten muss (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: Juli 2025, § 123 VwGO, Rn. 46; Puttler, in: Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 123 VwGO, Rn. 71; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. September 2022 – 10 CE 22.1939 –, juris, Rn. 16).

Eine Abschiebung des Antragstellers würde insofern zwar vollendete Tatsachen schaffen. Zum Schutz vor einer Abschiebung ist indes – in Hessen und soweit noch keine konkreten Abschiebemaßnahmen durch die zentrale Ausländerbehörde betrieben werden – effektiver Rechtsschutz durch die Beantragung und ggf. Erteilung einer Duldung bei der örtlichen Ausländerbehörde möglich und zumutbar (vgl. auch allgemein zu Eilrechtsschutz bei Auseinanderfallen der Zuständigkeit: Hoppe, in: Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 8, Rn. 90).

Für die Erteilung einer Duldung ist in Hessen nach der Ausländerbehörden-Zuständigkeitsverordnung (AuslBehZustVO) die örtliche Ausländerbehörde und nicht der Antragsgegner als zentrale Ausländerbehörde zuständig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 AuslBehZustVO ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde für Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes und damit für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer im Wege der Abschiebung zuständig. Diese Zuständigkeit geht als besondere sachliche Zuständigkeit der § 1 AuslBehZustVO zu entnehmenden allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden (Ausländerbehörde) vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 5 AuslBehZustVO ist hiervon aber die Zuständigkeit für Entscheidungen über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausgenommen. Hierfür ist ebenso wie für das Ausstellen von Duldungsbescheinigungen und von Aufenthaltserlaubnissen die örtliche Ausländerbehörde als allgemeine Ordnungsbehörde zuständig.

Solange es an einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme fehlt, kann die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG (auch im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes) nur von der für die Erteilung einer Duldung zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde verlangt werden. Auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es nicht, den Rechtsschutz gegen die Bezirksordnungsbehörde bereits im Vorfeld konkreter Vollstreckungsmaßnahmen zu eröffnen. Zwar darf nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG der Termin der Abschiebung dem Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist nicht angekündigt werden, jedoch hat der Ausländer die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde eine Duldung zu beantragen, die nicht unter der auflösenden Bedingung der Bekanntgabe eines Abschiebungstermins steht. Liegen Gründe für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, dann kann dieser Sachlage durch Erteilung einer unbedingten oder (als Verfahrensduldung) auf den Abschluss eines Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bedingten Duldung Rechnung getragen werden. Mit Erteilung einer solchen Duldung erhält der Ausländer eine Rechtsstellung, die ihn während ihres Gültigkeitszeitraums hinreichend vor Abschiebungen schützt.

Dass es dem Antragsteller aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung derzeit nicht möglich wäre, einen entsprechenden Antrag zu stellen, über den nicht mehr rechtzeitig entschieden werden könnte, ist weder vorgetragen noch sonst, insbesondere aus der vorgelegten Behördenakte des Antragsgegners, ersichtlich.

Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser sieht im Hinblick auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Nr. 8.2.2 für das Verfahren in der Hauptsache betreffend ein isoliertes Einreise- und Aufenthaltsverbot den halben Auffangwert in Höhe von 2.500,00 Euro vor, der aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren ist (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkataloges). Hinsichtlich des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO hat die Einzelrichterin sich an der Empfehlung in Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs orientiert, welche für die Aussetzung der Abschiebung den halben Auffangwert pro Person vorsieht. Dieser Wert ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht auf die Hälfte zu reduzieren.


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