Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (10. Kammer) - 10 K 60/88

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 23. März 1987 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 08. Januar 1988 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01. April 1987 bis 27. November 1987 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 712,49 DM zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Wassergeldbeträgen als Kosten der Unterkunft im Rahmen der ihr gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.

2

Die Klägerin bezieht gemeinsam mit ihren beiden 1976 und 1986 geborenen Kindern seit Jahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beklagten.

3

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe vertrat bereits im Jahre 1984 die Auffassung, daß die Kosten des Wasserverbrauchs im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, sondern vielmehr von den Hilfeempfängern aus den Regelsätzen zu bestreiten seien. Nachdem diese Meinung durch eine vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge in Frankfurt eingeholte Stellungnahme vom 12. Juni 1985 bestätigt worden war, veranlaßte die Kreisverwaltung die ihr nachgeordneten Verbandsgemeinden, für die Folgezeit entsprechend zu verfahren. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin erstmals mit Wirkung ab Oktober 1985 die Hilfe zum Lebensunterhalt, ohne die Kosten des Wasserverbrauchs zu den Unterkunftskosten zu rechnen. Dies führte seinerzeit zu einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, den die Klägerin jedoch später wieder zurücknahm (Aktenzeichen: 2 L 96/85 VG Koblenz).

4

Mit dem hier streitbefangenen Bewilligungsbescheid vom 23. März 1987 setzte sodann die Beklagte die der Klägerin und ihren Kindern ab April 1987 zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt auf 1.123,-- DM fest, wobei wiederum bei den Kosten der Unterkunft eine Berücksichtigung der Wasserverbrauchsgebühren (in Höhe von 90,-- DM monatlich) unterblieb.

5

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuß bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 1988 - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. November 1987 - zurück, der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 22. Januar 1988 zugestellt wurde. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft oder zu den Regelsätzen richte sich im wesentlichen nach dem Zweck, für den die Aufwendungen entstanden seien. Demgemäß könnten als Kosten der Unterkunft nur die Wasserverbrauchskosten berücksichtigt werden, die der allgemeinen Gebäudereinigung o.ä. dienten. Das sei hier nicht dargetan, so daß die hier in Rede stehenden Kosten aus den Regelsätzen zu bestreiten seien.

6

Am 22. Februar 1988 hat die Klägerin schließlich Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint nach wie vor, die Kosten des Wasserverbrauchs seien eindeutig denen der Unterkunft zuzuordnen, und verweist insoweit auf das Fehlen einer entsprechenden Position im - den Regelsatz ausfüllenden - "Warenkorb 1985". Überdies entspreche dieses Verständnis dem Willen des Gesetzgebers, sei in den Richtlinien des Landes entsprechend geregelt und schließlich auch von einer kürzlich auf eine Kleine Anfrage im Landtag des Landes Rheinland-Pfalz abgegebene Stellungnahme des Ministeriums für Soziales und Familie vom 02. November 1988 abgedeckt.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 23. März 1987 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 08. Januar 1988 die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 01. April 1987 Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 712,49 DM zu gewähren,

9

sowie,

10

die Hinzuziehung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie vertritt nach wie vor die bereits in den Gründen der mitangefochtenen Entscheidungen dargelegte Auffassung.

14

Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluß vom 26. September 1988 zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt; auf die Gründe dieser Entscheidung kann Bezug genommen werden.

15

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätzen und Schriftstücken sowie aus der Gerichtsakte 10 L 13/84 VG Koblenz und den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (insgesamt 4 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

17

Die Klägerin hat Anspruch darauf, daß die Beklagte bei der Bewilligung der laufenden Hilfe zun Lebensunterhalt für die Klägerin und ihre Kinder die Wasserverbrauchsgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft mit berücksichtigt.

18

Daß das Begehren seine Anspruchsgrundlage in den §§ 11, 12, 21 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401) findet, und daß insbesondere die Beklagte gehalten ist, das Wassergeld im Rahmen der Unterkunftskosten gesondert abzurechnen, hat die Kammer im einzelnen ausführlich im Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 26. September 1988 dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf diese Entscheidung und auf den darin in Bezug genommenen Beschluß der Kammer vom 21. März 1984 (Aktenzeichen: 10 L 13/84) Bezug genommen werden. Denn die Kammer hält auch aufgrund der mündlichen Verhandlung und Beratung an der darin geäußerten Auffassung fest.

19

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die Auffassung der Kammer - worauf die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu Recht Bezug genommen haben - auch von der Landesregierung geteilt wird. Dies ergibt sich eindeutig aus der auf die Kleine Anfrage (Nr. 1032) vom 13. Oktober 1988 (Kopie Bl. 64 der Gerichtsakte - GA -) abgegebenen Erklärung des Ministeriums für Soziales und Familie vom 02. November 1988 (vgl. Bl. 65 f. GA). Denn darin ist die Frage, ob die Sozialhilfeträger die Kosten für den Wasserverbrauch in voller Höhe bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigen müssen, eindeutig bejaht worden. Auch die in dieser Stellungnahme abgegebene Begründung für die Zurechnung der Wasserverbrauchskosten zu den Kosten der Unterkunft entspricht vollinhaltlich der Auffassung der Kammer.

20

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben, wobei sich die zeitliche Begrenzung der Entscheidung bis zur mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses aus dem aus Rechtsgründen dort endenden Rahmen der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit in Sozialhilfestreitigkeiten ergibt. Da der Klägerin-Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung sein Begehren entsprechend klargestellt hat, ist hierin auch kein teilweises Unterliegen der Klägerin zu sehen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Letztlich war auch dem Antrag der Klägerin zu entsprechen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Denn die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Dies ist hier eindeutig zu bejahen, was mit Blick auf den Schwierigkeitsgrad keiner weiteren Ausführung bedarf, zumal auch die Beklagte dies nicht in Abrede stellt.

23

Beschluss

24

1. Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 8, 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG auf 720,-- DM festgesetzt.

25

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten seitens der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

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