Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (7. Kammer) - 7 K 2225/04.KO
Tenor
Die Klage gegen die baurechtliche Verfügung des Beklagten vom 30. Juli 2003 wird abgewiesen; im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung.
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Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flur 4, Flurstück-Nr. ..., in B... Die mit einem Wohnhaus bebaute Parzelle liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "H..." der Ortsgemeinde B... Der Bebauungsplan enthält unter Ziffer 11.4. folgende textliche Festsetzung:
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"… in hinteren Gartenteilen sind Einfriedungen als wachsende oder geschnittene Hecken aus Laubgehölz, wahlweise aus maximal 1,50 m hohen mit Kletterpflanzen zu berankenden Maschendrahtzäunen möglich."
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Aufgrund einer Anzeige im März 2003 stellte der Beklagte fest, dass im rückwärtigen Grundstücksbereich zu den Nachbarparzellen 87 und 88 mit Beton gefüllte KG-Rohre (DN 100) aufgestellt wurden. Es handelt sich um eine grenzständige Reihe von Rohren zu den beiden genannten Nachbargrundstücken und ferner um eine zweite Reihe von Rohren in einem Abstand von 1 m zur Grenze von der Parzelle 87. Nach den Feststellungen des Beklagten haben diese eine Höhe bis zu 1,20 m. Ferner wurde die Geländeoberfläche mit Muttererde aufgefüllt.
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Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wiesen die Kläger darauf hin, dass keine Einfriedung im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplanes vorliege. Die beanstandete Maßnahme stelle eine Vorkehrung nach § 43 Nachbarrechtsgesetz dar, welche dem Abstützen der vom Nachbarn Unger verursachten Bodenerhöhung diene. Die Einfriedung als solche sei als offene Hecke im Abstand von 0,75 m vorhanden. Sie, die Kläger, seien gezwungen gewesen, diese aufwendige und kostspielige Schutz- und Abwehrmaßnahme zu treffen. Die Nachbarn selbst hätten den Boden ihres Grundstücks ohne Abstützung erhöht und im Übrigen sei diese Vorgehensweise der Bodenabstützung im Baugebiet gang und gäbe. Der Nachbar habe im Übrigen eine Eibenhecke als Einfriedung angebracht, was den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche, da es sich bei Eiben um Nadelholz handele, die zudem hoch giftig seien und nicht als Einfriedung eingesetzt werden dürften. Im Baugebiet gebe es niemanden, der nicht irgendwie gegen den Bebauungsplan verstoßen habe.
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Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 forderte der Beklagte die Kläger auf, innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft die an der Grenze zu den Nachbarparzellen Flur 4, Flurstück-Nrn. 87 und 88 errichtete Einfriedung bestehend aus mit Beton befüllten KG-Rohren in unterschiedlichen Höhen, zu beseitigen. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Unter dem Datum vom 30. Juli 2003 erging weiterhin eine Kostenfestsetzung in Höhe von 165,34 €.
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Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004 zurückgewiesen.
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Die Kläger haben am 19. Juli 2004 gegen den Bescheid vom 30. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004 Klage erhoben und diese mit am 13. August 2004 eingegangenem Schriftsatz u. a. auch auf Verurteilung zu Schadensersatz erweitert. Das klägerische Begehren ist in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2004 auf die Anfechtung des Bescheides vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2004 beschränkt worden. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren u. a. aus, dass der Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoße. Andere vergleichbare Fälle im Baugebiet würden nicht aufgegriffen und wenn wie beim Nachbarn Unger tatsächlich eingeschritten werde, geschehe dies zögerlich und nach erheblichem Druck.
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Die Kläger beantragen,
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die Beseitigungsverfügung vom 30. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten.
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Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten 7 K 1768/03.KO und 7 K 2131/04.KO, 3 Hefte Verwaltungsakten sowie den Bebauungsplan "H..." der Ortsgemeinde B...; diese Akten sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg, soweit nach konkludenter Klagerücknahme hinsichtlich der übrigen Begehren noch über die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsverfügung vom 30. Juli 2003 zu entscheiden war. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen auf Kosten der nach § 54 LBauO verantwortlichen Personen verlangen, wenn diese Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Bei den zu den Nachbarparzellen 87 und 88 hin errichteten betongefüllten KG-Rohren handelt es sich zunächst wegen der Verbindung mit dem Erdboden um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBauO, so dass der Anwendungsbereich des § 81 LBauO gegeben ist. Die errichtete Anlage ist wegen Verstoßes gegen die bauplanungsrechtliche Festsetzung in Ziffer 11.4 des einschlägigen Bebauungsplanes rechtswidrig. Die Anlage ist auch nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt, ungeachtet der Frage, dass eine solche nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) LBauO nicht erforderlich ist.
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Die streitgegenständliche Anlage erfüllt den Begriff der Einfriedung im Sinne der planerischen Festsetzung. Unter Einfriedung im bauordnungsrechtlichen Sinne sind alle Anlagen mit dem Zweck zu verstehen, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, unerwünschte Einsicht oder gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder nach Nachbargrundstücken abzugrenzen. Vom Begriff erfasst werden auch Teileinfriedungen, da nicht vorausgesetzt wird, dass die Einfriedung gleichmäßig an allen Grundstücksgrenzen und zu dem Zweck errichtet wird, Einwirkungen vom gesamten Grundstück abzuwehren (siehe Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, Loseblattsammlung, § 12 Rdnr. 3; Simon/Busse, BayBauO, Loseblattsammlung, Art. 9 Rdnr. 5; Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 5. Auflage 1998, § 39 Rdnr. 6).
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Die auf dem Grundstück der Kläger zu den Nachbargrenzen hin errichteten Rohrreihen erfüllen die den Begriff der Einfriedung kennzeichnende Schutzfunktion. So führen die Kläger selbst aus, dass es sich um eine Schutz- und Abwehrmaßnahme handele. Diese wird auch durch die in etwa 1 m von der grenzständigen Rohrreihe errichtete zweite Reihe von Rohren erfüllt. Denn auch dieser kommt als Teil der Gesamtanlage eine Schutzfunktion gegenüber dem Nachbargrundstück zu. Damit liegt eine Einfriedung vor aus mit Beton gefüllten Kunststoffrohren, welche der textlichen Festsetzung in Ziffer 11.4. des Bebauungsplanes widerspricht. Dass die Kläger zur Grenze hin auch Laubgehölze gepflanzt haben, steht dem nicht entgegen. Denn dies ändert nichts daran, dass die errichteten Rohrreihen aufgrund ihrer Schutzfunktion bereits den Begriff der Einfriedung erfüllen.
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Der Beklagte hat auch das ihm nach § 81 LBauO zustehende und vom Verwaltungsgericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfbare Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Insbesondere kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich gegenüber den Klägern vorgegangen zu sein, weil gegenüber anderen baurechtswidrigen Anlagen im Baugebiet nicht eingeschritten würde. Hierbei geht die Kammer von folgenden Grundsätzen aus:
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Nach § 59 Abs. 1 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Damit ist den Bauaufsichtsbehörden die Aufgabe übertragen worden, auch – worauf es hier ankommt – den planungsrechtlichen Vorschriften des Baurechts Geltung zu verschaffen. Sie sind daher gehalten, gegen baurechtswidrige Vorhaben einzuschreiten, so dass die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages im allgemeinen ermessensgerecht ist. Allerdings wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn eine Behörde ohne sachlichen Grund, d. h. willkürlich die Beseitigung einer oder nur weniger Anlagen fordert und gegen vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Sofern sich in einem genau abgrenzbaren Baugebiet eine Vielzahl illegaler Anlagen befindet, kann es erforderlich sein, dass die Behörde vor einem Einschreiten gegen einzelne Anlagen zunächst ein planvolles Eingriffs-, Heilungs- und Sanierungskonzept hinsichtlich aller vergleichbaren Bauten erarbeitet (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 1 A 10091/99.OVG -; Urteil vom 16. Dezember 1988 – 8 A 17/88 -).
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Allerdings hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Behörde auf der Grundlage einer vorherigen Bestandsaufnahme ein Handlungs- und Sanierungskonzept entwickelt. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass eine Behörde nur dann einschreiten darf, wenn sie ihre personellen und sachlichen Mittel zuvor dahin gebunden hat, sich einen "flächendeckenden" Überblick für ein Handlungskonzept zu erarbeiten. Eine Behörde muss nicht abwarten, bis ihr in jeder Hinsicht ein umfassendes und systematisches Eingreifen möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 – 4 B 26/91 -). Die Behörde darf auch - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel – anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 7 B 106/91 -, NVwZ-RR 1992, 360; Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 99/98 -, BauR 1999, 734 = BRS 60 Nr. 163). Wenn sich die Baubehörde zu einem Einschreiten entschließt, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen, ohne gleichzeitig und schlagartig gegen alle gleich gelagerten Fälle vorzugehen. Ihr ist es indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Wenn sie sich auf das Herausgreifen eines Einzelfalles beschränkt, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, wenn nicht sachliche Gründe hierfür vorliegen (siehe BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55/95 -, BRS 57 Nr. 248).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze war im Zeitpunkt des Einschreitens gegen die Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides noch kein Konzept im vorbezeichneten Sinne erforderlich, selbst wenn im hier fraglichen Baugebiet eine Vielzahl vergleichbarer Rechtsverstöße vorläge und im Grundsatz die Erarbeitung eines Konzeptes erforderlich wäre. Dabei ist zunächst von der personellen Belastung der Bauamtsmitarbeiter des Beklagten her zu sehen, dass diese aufgrund besonderer Gegebenheiten in einer Ortsgemeinde des Landkreises mit der Überprüfung einer Vielzahl beanzeigter Baurechtsverstöße beschäftigt sind, was entsprechende Arbeitskraft bindet. Dieser besondere Umstand ist vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden und der Kammer auch im Ansatz aus anderen Gerichtsverfahren bekannt. Würde uneingeschränkt das vorherige Aufstellen eines Konzeptes verlangt, könnte in einer solchen Situation möglicherweise über sehr lange Zeiträume nicht eingeschritten werden. Auf diese Weise wäre auch ein Einschreiten gegen aktuell errichtete Anlagen nicht möglich und eine weitere Verfestigung rechtswidriger Zustände in einem Baugebiet könnte die Folge sein. In einer solchen Situation erscheint es gerade vor dem Hintergrund des gesetzlichen Auftrages der Behörde nach § 59 Abs. 1 LBauO sachgerecht, wenn sie gegen ein sozusagen gerade erst errichtetes Vorhaben einschreitet (siehe zu diesem Aspekt auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 1 A 10106/98.OVG -). Sofern konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass es nicht beim Aufgreifen nur dieses Falles bleiben wird, kann jedenfalls zunächst auf die Erstellung eines Konzeptes verzichtet werden, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen. Solche Anhaltspunkte sind hier gegeben.
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Entgegen der Einschätzung der Kläger kann bei den übrigen Fällen im Baugebiet nicht von einer Genehmigung, Duldung oder Legitimierung durch den Beklagten gesprochen werden. Vielmehr hat der Beklagte verdeutlicht, dass auch die sonstigen Anlagen überprüft werden. So wies die Behörde mit Schreiben vom 7. Juli 2004 auf ihr Einschreiten bei Errichtung von Einfriedungen entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes hin. Gegen den Eigentümer der Parzelle 87 ist auch durch bauaufsichtliche Verfügung im April 2004 eingeschritten worden. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ferner erläutert, dass eine Gesamtaufnahme des Gebietes erfolgen werde.
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Bei dieser Sachlage stellt sich der Fall so dar, dass die Behörde die Situation an der Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und der Parzelle 87 als aktuelle Baurechtsverstöße aufgegriffen hat, weitere mögliche Verstöße im Baugebiet aber noch aufgegriffen, überprüft und gegebenenfalls verfolgt werden. In Bezug auf vergleichbare Fälle kann demnach angenommen werden, dass lediglich noch nicht eingeschritten worden ist. Im Hinblick darauf erweist sich das Einschreiten gegenüber den Klägern im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, nämlich dem Erlass des Widerspruchsbescheides, nicht als ermessensfehlerhaft.
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Die Kläger äußern die Befürchtung, dass im Anschluss an die Beseitigung ihrer Anlage eine nachträgliche Legitimierung der sonstigen Abweichungen im Baugebiet erfolgen soll, beispielsweise durch eine Änderung des Bebauungsplanes. Die bloße Möglichkeit der nachträglichen Änderung des Bebauungsplanes vermag indessen nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung zu begründen. Der Beklagte hat nämlich bei Erlass der Beseitigungsverfügung grundsätzlich die gegebene planungsrechtliche Situation hinzunehmen. Denn die Planungshoheit liegt bei der Ortsgemeinde und sie setzt zunächst durch den Bebauungsplan geltendes Ortsrecht, das die Baubehörde grundsätzlich bindet. Grundsätzlich trägt auch jeder Bauherr das Risiko, dass sich im Anschluss an die plangemäße Verwirklichung seines Vorhabens oder das Befolgen einer bauaufsichtlichen Verfügung die planungsrechtliche Situation ändert und er eine solche Änderung lediglich noch bis zum Ende der Vollstreckung in der Sache erfolgreich geltend machen kann.
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Es bedarf hier keiner abschließenden Erörterung der Frage, inwieweit sich die Kläger im Falle einer über die Zwangsmittelandrohung hinausgehenden Vollstreckung der Beseitigungsverfügung darauf berufen können, dass gegenüber vergleichbaren Vorhaben noch keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergriffen worden wären. Dieserhalb wird lediglich informatorisch auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 1995 (8 A 10295/94.OVG) hingewiesen. In diesem Verfahren sind erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weitere bauliche Anlagen im fraglichen Bereich erwähnt worden. Das Gericht bemerkt hierzu am Ende der Urteilsgründe: "Der Beklagte wird jedoch, bevor er gegenüber dem Kläger Vollstreckungsmaßnahmen ergreift, die ihm jetzt benannten weiteren baulichen Anlagen überprüfen und gegebenenfalls aufsichtsbehördliche Maßnahmen ergreifen müssen." Ob dieser Grundsatz auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden ist, bleibt offen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 159, 167 VwGO.
Sonstiger Langtext
- 30
Beschluss
- 31
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum vom 19. Juli 2004 bis 12. August 2004 und ab der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2004 auf 1.165,34 €, sowie für den Zeitraum vom 13. August 2004 bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2004 auf 2.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Hierbei hat sich die Kammer bezüglich der Beseitigungsverfügung an Ziffer 9.4 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1326) orientiert, wonach maßgeblich sind der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten, und hierfür insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € angesetzt. Dazu kommen die gegen die Kläger festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 165,34 € sowie ferner die durch Klageänderungsschriftsatz vom 12. August 2004 bedingte Werterhöhung des Streitgegenstandes. Dieser ist im Einzelnen nicht beziffert; die Kammer hält einen Betrag einschließlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von weiteren 1.000,00 € für angemessen. Wegen der Klageerweiterung bis zur späteren Rücknahme der Klage erhöht sich der Streitwert für den benannten Zeitraum.
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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