Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 2236/04.KO
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 18. Juli 2003 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 16. Juni 2004 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für das Mittel Viridal entsprechend seinem Antrag vom 4. Juli 2003 eine Beihilfe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Beihilfe für Aufwendungen für das verordnete Arzneimittel „Viridal“ zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion.
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Der Kläger leidet seit 1996 unter erektiler Dysfunktion, mit Bescheid vom 27. September 1994 stellte das Versorgungsamt Koblenz wegen seiner Behinderungen durch Schuppenflechte, einen operativ beseitigten Vorscheidenwanddefekt mit wiederkehrenden Herzrhythmusstörungen sowie wegen Skoliose einen Grad der Behinderungen von insgesamt 60 fest.
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Am 4. Juli 2003 stellte der Kläger Antrag auf Beihilfe für das ärztlich verordnete Präparat „Viridal“, mit welchem er seit Jahren erfolgreich - und in der Vergangenheit wiederholt durch Beihilfegewährung unterstützt - seine erektile Dysfunktion behandelte.
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Gegen den Ablehnungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 18. Juli 2003 legte er unter dem 26. Juli 2003 Widerspruch ein.
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Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 12. August 2003 wurde das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit beim Bundesverwaltungsgericht zur Beihilfefähigkeit für Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion ausgesetzt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02 - den grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit solcher Präparate als rechtswidrig und für die Gerichte nicht bindend erkannte, ließ die Wehrbereichsverwaltung West eine amtsärztliche Begutachtung des Klägers vornehmen. Das Gutachten des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 27. Mai 2004 kommt nach Untersuchung des Klägers zu den folgenden Feststellungen: „Es ist von einer psychogenen erektilen Dysfunktion auszugehen. Aus amtsärztlicher Sicht kann daher die Beihilfefähigkeit der genannten Präparate nicht bestätigt werden. Eine medizinische Indikation kann nicht festgestellt werden.“
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2004 der Wehrbereichsverwaltung West wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Beihilfebescheid vom 18. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
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Gegen den am 28. Juni 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21. Juli 2004 Klage erhoben.
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Er trägt vor, seine erektile Dysfunktion stelle eine Nebenwirkung seines Herzmedikaments Isoptin dar. Mit Viridal erziele er nach wie vor gute Erfolge. Die schriftliche Stellungnahme des Chefarztes der Urologischen Klinik Kemperhof, Koblenz, vom 27. März 2004 bestätige das Vorliegen einer psychogenen erektilen Dysfunktion und die nach wie vor gegebene Indikation zur Applikation von Viridal. Darüber hinaus sei nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die allein auf die Beihilfevorschriften gestützte Ablehnung von Anträgen auf die Gewährung von Beihilfe für verfassungswidrig erklärt habe, besondere Zurückhaltung bei der Anwendung dieser Beihilfevorschriften geboten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 18. Juli 2003 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 16. Juni 2004 zu verpflichten, dem Kläger zu den Aufwendungen für das Mittel Viridal entsprechend seinem Antrag vom 4. Juli 2003 eine Beihilfe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die erektile Dysfunktion des Klägers beruhe auf psychogenen Ursachen und stelle daher keine behandlungsbedürftige Erkrankung dar. Viridal gehöre zu den so genannten Lifestyle-Arzneimitteln, welche gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. April 2004 als nicht beihilfefähig anzusehen seien.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gelangten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Hefter) verwiesen, welche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da er einen Anspruch darauf hat, dass ihm zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Arzneimittel Viridal gemäß Antrag vom 4. Juli 2003 eine Beihilfe gewährt wird.
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Anspruchsgrundlage für die vom Kläger gewährte Beihilfe ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 der zu § 79 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), welcher ihm gemäß § 1 Abs. 3 BhV einen Rechtsanspruch auf die beantragte Beihilfeleistung gewährt. Danach sind die vom Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei den Regelungen der Beihilfevorschriften des Bundes nicht, wie sonst allgemein bei Verwaltungsvorschriften üblich, die vom Urheber der Vorschriften gebilligte oder doch geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis heranzuziehen; vielmehr sind diese Vorschriften aus sich heraus in gleicher Weise wie Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985, BVerwGE 72, 119 [121 f.] m.w.N.). Da das Mittel Viridal dem Kläger ärztlich verordnet worden ist, besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den hierdurch entstandenen Aufwendungen.
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Dieser nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV grundsätzlich gegebene Beihilfeanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesministerium des Innern von der in § 6 Abs. 4 Nr. 2 BhV gewährten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat und durch den zu § 6 Abs. 4 BhV ergangenen Hinweis zu den Beihilfevorschriften in der Fassung vom 12. Dezember 2001 in Nr. 2 Aufwendungen für Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen hat. Dieser Hinweis zu den Beihilfevorschriften bleibt nämlich, wie auch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. April 2004, mit welchem unter Hinweis auf § 34 Abs. 1 n. F. SGB V das Arzneimittel Viridal als so genanntes „Lifestyle-Arzneimittel“ von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden soll, ohne Rechtswirkungen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26/02. - (vgl. NJW 2004, 1339 ff.) feststellte, vermögen solche Verwaltungsvorschriften weder das Gericht zu binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten auszuschließen, der sich aus seiner Beihilfeberechtigung selbst ergibt (vgl. dazu auch BVerwG in NJW 1995, 2430). Danach darf eine Verwaltungsvorschrift zwar norminterpretierend bestimmte unwirtschaftliche oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit ausschließen, bestimmte Leiden als nicht behandlungsbedürftig einstufen oder den Umfang der Aufwendungen in bestimmten Fällen im Sinne der Angemessenheit begrenzen. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen sind, muss sich aber aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden. Nach den weiteren Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist es mit diesen Grundsätzen unvereinbar, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wirksame und verordnete Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion generell auszuschließen (in diesem Sinne bereits Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2002, - 2 A 11755/01.OVG).
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Die ausnahmslos geltende Versagung von Beihilfeleistungen für derartige Arzneimittel lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines ansonsten möglicherweise entstehenden Missbrauchs rechtfertigen. Zwar sieht die Kammer durchaus die Gefahr, dass eine Grenzziehung zwischen einem als „Lifestyle-Arzneimittel“ eingesetzten Stärkungsmittel und einem Medikament, das zur Behebung eines Krankheitszustandes erforderlich ist, nicht immer sicher vorzunehmen sein wird. Abgesehen davon, dass derartige Abgrenzungsfragen dem Beihilferecht nicht fremd sind, besteht für den Dienstherrn aber jederzeit die Möglichkeit, die Frage der medizinischen Notwendigkeit wie auch die der Angemessenheit von Aufwendungen für derartige Mittel (die ohnehin stets einer ärztlichen Verordnung bedürfen) gegebenenfalls durch Einschaltung eines Amts- bzw. oder Vertrauensarztes zu beantworten, der hierüber im Rahmen seiner besonderen Sachverständigkeit Auskunft geben kann, ob das Arzneimittel als bloßes Stärkungsmittel oder zur Behebung eines behandlungsbedürftigen Krankheitszustandes eingesetzt wird. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV, wonach die Beihilfestelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen unter Einholung eines Gutachtens des Amts- oder Vertrauensarztes entscheidet. Besteht im Einzelfall der Verdacht des Missbrauchs, kann dem auf diesem Weg in einer Weise vorgebeugt werden, die sowohl dem Fürsorgegrundsatz als auch den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit eher entspricht als der generelle Ausschluss von ärztlicherseits als medizinisch notwendig angesehenen Arzneimitteln.
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Gleiches gilt schließlich im Hinblick auf mögliche Belastungen der öffentlichen Haushalte infolge der entstehenden Beihilfeleistungen. Auch wenn der aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 BhV ergangenen Ausschlussregelung (zumindest auch) wirtschaftliche Zielsetzungen zuzubilligen sind, lässt sich einer zu hohen Kostenbelastung durch andere Maßnahmen als durch den erfolgten Ausschluss nach dem „Alles- oder Nichts-Prinzip“ begegnen. Denkbar (und mit der Fürsorgepflicht vereinbar) wären insofern sowohl die Einführung von entsprechenden Obergrenzen als auch eine - über die Eigenanteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV hinausgehende - Beteiligung des Beihilfeberechtigten an den Kosten.
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Danach liegen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für einen Beihilfeanspruch des Klägers vor. Insbesondere ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass die erektile Dysfunktion selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit darstellt (vgl. Bundessozialgericht in BSGE 85, 37 [41]). Sie stellt einen beim Kläger aufgetretenen regelwidrigen Körperzustand dar, dem ein eigenständiger Krankheitswert zukommt. Es handelt sich bei ihm auch gerade nicht um eine altersbedingte oder alterstypische Erscheinung, da der Kläger zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen erst 47 Jahre alt war.
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Über das Vorliegen und den Krankheitswert der erektilen Dysfunktion beim Kläger wird zwischen den Beteiligten auch nicht gestritten. Wie sich aus der Stellungnahme des Chefarztes der Urologischen Klinik des Städtischen Klinikums Kemperhof in Koblenz vom 27. März 2004 ergibt, besteht beim Kläger seit 1996 eine psychogene erektile Dysfunktion. Dieses Befundergebnis bestätigte auch die von Seiten der Beklagten eingeholte amtsärztliche Begutachtung des Klägers seitens des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 27. Mai 2004. Sofern der eingeschaltete Amtsarzt - noch dazu ohne jede körperliche Untersuchung des Klägers - zu dem Schluss kommt, aus amtsärztlicher Sicht könne die Beihilfefähigkeit der genannten Präparate nicht bestätigt und eine medizinische Indikation nicht festgestellt werden, kommt dem keine Bedeutung zu: Soweit sich die kurze amtsärztliche Stellungnahme zur Beihilfefähigkeit von Viridal verhält, verfügt ein Arzt über keine besondere Sachkunde zur Klärung dieser Rechtsfrage. Vielmehr ist diese Rechtsfrage von der Beihilfestelle der Beklagten und gegebenenfalls von den Gerichten zu entscheiden.
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Soweit der Amtsarzt ohne eigene ärztliche Untersuchung des Klägers und unter alleiniger Zugrundelegung des Gutachtens des Chefarztes der Urologischen Klinik des Städtischen Klinikums Koblenz Kemperhof zu der Äußerung gelangt, „eine medizinische Indikation kann nicht festgestellt werden“, so beruht dies offenbar auf dem Missverständnis, dass psychogene Erkrankungen von der Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen seien. Dies trifft jedoch nicht zu. § 6 Abs. 1 der Beihilfevorschriften stellt für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für verordnete Arzneimittel nicht darauf ab, ob körperliche oder psychische Ursachen einer Erkrankung zu Grunde liegen.
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Zu der Frage, ob bei bestehender psychogener erektiler Dysfunktion das Arzneimittel Viridal eine erfolgreiche medikamentöse Behandlung der Erkrankung sicherstellt, musste das Gericht vorliegend keine weiteren Erhebungen tätigen. Weder wurde von Seiten der Beklagten die Wirksamkeit des verschriebenen Medikaments beim Kläger in Zweifel gezogen, noch bestehen aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel an diesem Umstand. Vielmehr kommt der Chefarzt der Urologischen Klinik des Städtischen Klinikums Kemperhof in seinem Gutachten vom 27. März 2004 zu der Diagnose, dass die unverändert fortbestehende psychogene erektile Dysfunktion des Klägers „mit guter Einstellung auf Viridal seit 7 Jahren“ erfolgreich behandelt wird.
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Auf dieser Grundlage war der Klage stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 ZPO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60,88 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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