Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (8. Kammer) - 8 K 1992/04.KO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für die Jahre 2000 und 2001 sowie zu Vorausleistungen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge für das Jahr 2002.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Parzelle ... an der I.-straße in S. Sein Grundstück ist 19.789 qm groß und wird gewerblich genutzt. Es liegt im Bereich des Bebauungsplans „Vor G.“, der am 28. März 1969 zunächst ohne Ausfertigung und am 20. Juli 1995 nach Ausfertigung erneut bekannt gemacht wurde. Die I.-straße ist durch die L.-Straße (K 75) mit dem übrigen Ortsnetz verbunden. Die Ortsdurchfahrtsgrenze lag bis zum 1. Januar 2005 etwa 60 m nördlich der Einmündung der nördlichen I.-straße.

3

Mit Grundlagenbescheid vom 13. Mai 2002 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Maßstabsdaten seines Grundstücks fest (vgl. 8 K 116/05.KO).

4

Am 2. September 2002 beschloss der Rat der Beklagten, Vorausleistungen für das Jahr 2002 in Höhe von 80 % der voraussichtlich zu verteilenden Aufwendungen zu erheben.

5

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 zog die Beklagte den Kläger zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für das Jahr 2000 in Höhe von 2.821,10 €, für das Jahr 2001 in Höhe von 6.232,08 € und zu Vorausleistungen für das Jahr 2002 in Höhe von 6.066,80 € heran.

6

Dem Bescheid lag die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. November 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2002 – ABS – zugrunde. Nach § 3 ABS werden die Verkehrsanlagen innerhalb der Ortslage zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst. Nach § 13 ABS werden diejenigen Grundstücke 20 Jahre von der Beitragspflicht befreit, für die ein Anspruch auf Erschließungsbeiträge oder einmalige Ausbaubeiträge für alle Teilanlagen entstanden ist. Aus der Anlage 2 zur ABS ergibt sich, welche Grundstücke für welchen Zeitraum von den wiederkehrenden Beiträgen befreit werden sollen: 1. Sch.-straße (beitragsfrei bis 2000), 2. „Auf der S.“ (beitragsfrei bis 2001), 3. Be.-straße (von N.-Straße bis D.-straße) (beitragsfrei bis 2003), 4. M.-straße (beitragsfrei bis 2003), 4. „Im G.“ (beitragsfrei bis 2004), 5. E.-straße (beitragsfrei bis 2006), 6. H.-Straße (beitragsfrei bis 2006), 7. Ba.-straße (beitragsfrei bis 2008), 8. T.-straße (beitragsfrei bis 2009), 9. Bi.-straße (von S.-straße bis zum Ende des Grundstücks Flur ... Nr. ...) (beitragsfrei bis 2010), 10. S.-straße (beitragsfrei bis 2012), 11. W.-straße (beitragsfrei bis 2013).

7

Innerhalb der Abrechnungseinheit liegt das Sanierungsgebiet „Ortskern S.“, das mit Satzung vom 9. Februar 1996 förmlich festgelegt wurde. Die Grundstücke in dem Sanierungsgebiet wurden nicht in den Verteilerplan aufgenommen und nicht zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen.

8

Die Zulässigkeit der Grenzen der Abrechnungseinheit an der M.-F.-Straße, dem Altersheim an der N.-Straße und der L.-K.-Straße ist zwischen den Beteiligten umstritten.

9

Am 11. November 2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, mit dem er zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen herangezogen wurde. Bislang entschied der Kreisrechtsausschuss des ...-Kreises nicht über den Widerspruch.

10

Zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen in S. ergingen folgende gerichtliche Entscheidungen: Am 27. Januar 2003 entschied die Kammer im Eilverfahren des jetzigen Klägers (8 L 3561/02.KO), dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestünden. Die Fragen des räumlichen Zusammenhangs der Abrechnungseinheit und der Übergangsregelung nach § 13 ABS blieben einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Mit Urteil vom 26. Januar 2004 entschied die Kammer (8 K 1503/03.KO) im Verfahren eines anderen Anliegers, der damalige Grundlagenbescheid gegenüber ihm sei rechtmäßig. Die Kammer stellte fest, dass die Straßen im Abrechnungsgebiet in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden. Die Übergangsregelung sei zulässig, da nicht über 50 %, sondern nur 30-40 % der Grundstücksflächen befreit würden. Im Verfahren zum Leistungsbescheid sei zu klären, ob der Gemeindeanteil differenziert genug festgelegt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung mit seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 26. August 2004 (6 A 10683/04.OVG).

11

Der Kläger hat am 22. Juni 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht sei in seinem vorherigen Urteil (8 K 1503/03.KO) von der falschen Annahme ausgegangen, an dem Schienenweg gebe es eine Überführung. In Wirklichkeit liege eine höhengleiche, unbeschrankte Kreuzung vor. Wegen der trennenden Wirkung der Bahnlinie komme es auf eine Prognose an. Möglicherweise werde der Zugverkehr auf der Strecke wiederbelebt. Das Industriegebiet, in dem das Grundstück des Klägers liege, habe zum Zeitpunkt der Beitragserhebung außerhalb der OD-Grenzen gelegen. Es liege im Außenbereich und damit außerhalb des funktionalen Zusammenhangs. Die befreiten Flächen würden den räumlichen und funktionalen Zusammenhang sprengen. Die Übergangsregelung nach § 13 ABS sei unzulässig. Dies ergebe sich aus einer Parallele zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eckermäßigung: Danach dürften die übrigen Anlieger wegen der Eckermäßigung nicht mehr als das 1 ½-fache dessen tragen, was sie ohne die Eckermäßigung tragen würden.

12

Er beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für die Jahre 2000 und 2001 sowie für Vorausleistungen für 2002 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Sie erwidert, die Festlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze sei nur ein Indiz für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich.

17

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Beiträge für das Jahr 2000 auf 2.758,43 €, für das Jahr 2001 auf 6.101,03 € und für das Jahr 2002 auf 5.947,15 € reduziert, nachdem sie auch das Alten- und Pflegeheim an der N.- Straße in die Verteilung einbezogen hatte. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die Akten der Verfahren 8 K 2279/04.KO, 8 K 2280/04.KO, 8 K 116/05.KO, 8 L 3561/02.KO und 8 K 1503/03.KO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Soweit die Beklagte den Beitragsbescheid geringfügig reduziert hat und die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage nach § 75 VwGO zulässig. Der Kreisrechtsausschuss des ...-Kreises hatte ohne zureichenden Grund bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht über den Widerspruch entschieden.

20

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Der Beitragserhebung liegt die gültige ABS der Beklagten zu Grunde.

22

Die Bildung der Abrechnungseinheit in § 3 ABS ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG zulässig, da die Verkehrsanlagen des zusammengefassten Gebiets der Beklagten in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen.

23

Der räumliche Zusammenhang wird nicht durch den Bahnübergang an der Ha.-straße/L.-Straße getrennt. Die Kammer war zwar in dem Verfahren 8 K 1503/03.KO mangels Fotos davon ausgegangen, die Straße führe unter der Bahntrasse durch. Vor dem OVG Rheinland-Pfalz wurde jedoch geklärt, dass die Straße höhengleich über die Gleise führt. Das OVG Rheinland-Pfalz stellte daraufhin fest, dass der räumliche Zusammenhang nicht getrennt werde, da der Straßenverkehr nicht nennenswert behindert werde. Denn auf der Hunsrückstrecke Simmern-Morbach führen nur selten Züge (Beschluss vom 26. August 2004 – 6 A 10683/04.OVG). Dem schließt sich die Kammer an. Die Hunsrückstrecke wurde in den Jahren 2000 bis 2002 kaum befahren. Derzeit ist die Strecke gesperrt. In Zukunft ist völlig ungewiss, ob die Strecke stillgelegt, saniert oder als Flughafenbahn ausgebaut wird (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Februar 2005 – 8 K 3787/03.KO). Im Übrigen sind keine topographischen Merkmale erkennbar, die den räumlichen Zusammenhang unterbrechen könnten (vgl. Urteil der Kammer vom 26. Januar 2004 – 8 K 1503/03.KO).

24

Zum funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen wird auf die ausführliche Prüfung der Bündelungsfunktionen der K 2 in West-Ost-Richtung und der L 194 und der K 75 in Nord-Süd-Richtung verwiesen (Urteil der Kammer vom 26. Januar 2004 – 8 K 1503/03.KO). Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Klägers bleibt die Kammer bei ihrer Einschätzung, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit besteht. Der funktionale Zusammenhang wird weder durch die nach § 13 ABS befreiten Gebiete noch durch das Sanierungsgebiet noch durch den Verlauf der L.- Straße (K 75) außerhalb der damaligen Ortsdurchfahrtsgrenze getrennt.

25

Der funktionale Zusammenhang wird nicht durch die Straßen getrennt, deren Anlieger von der Beitragspflicht nach § 13 ABS ausgenommen sind. Auch diese Straßen nehmen am funktionalen Zusammenhang Teil. Durch die Übergangsregelung werden nur die Grundstücke zeitweise von der Beitragspflicht ausgenommen, nicht jedoch die Straßen von der Abrechnungseinheit (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 6 C 10292/01.OVG). Diese Rechtsprechung ist auch auf das Sanierungsgebiet zu übertragen. Wie weiter auszuführen sein wird, ist das Sanierungsgebiet kraft Bundesrechts von der Beitragspflicht befreit.

26

Der funktionale Zusammenhang umfasst auch die I.-straße, an die das Grundstück des Klägers grenzt. Die L.-Straße bindet die I.-straße an das weitere Straßennetz an. Der funktionale Zusammenhang wird nicht dadurch getrennt, dass die Ortsdurchfahrtsgrenze im relevanten Zeitpunkt der Beitragserhebungen etwa 60 m nördlich der (hier relevanten nördlichen) Einmündung der I.-straße lag. Selbst eine Kreisstraße, für die keine Ortsdurchfahrtsgrenzen festgesetzt sind, kann den funktionalen Zusammenhang herstellen, wenn sie eine Erschließungsstraße ist, das heißt, wenn sie im Innenbereich verläuft, an sie angebaut und zu ihr Zufahrt genommen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 1997 – 6 C 10885/97.OVG).

27

Die L.-Straße verläuft bis zur Einmündung der nördlichen I.-straße im Innenbereich. Der Bebauungsplan „Auf der E.“ setzt entlang der L.-Straße bis 20 m nördlich der Einmündung der I.-straße bebaubare Grundstücke fest. Selbst wenn der Bebauungsplan wegen formeller Mängel nichtig sein sollte, wird der Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht durch die Freifläche zwischen dem Gebäude nördlich der Einmündung der I.-straße und dem Wohnhaus auf der Parzelle 23 unterbrochen. Diese Fläche ist eine Baulücke, da sie mit nur 69 m kleiner als 100 m ist und Baulücken von dieser Größe im Ortsbild verbreitet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97, VG Koblenz, Urteil vom 19. September 1999 - 8 K 3250/98.KO).

28

Die L.-Straße mit dem Übergang zur nördlichen I.-straße ist auch insofern eine Erschließungsstraße, als sie grundsätzlich zum Anbau bestimmt ist sowie zu ihr Zufahrt genommen werden kann. Nur kurz vor der Einmündung der nördlichen I.-straße ist durch den Bebauungsplan „Vor G.“ für einen 10 m breiten Streifen westlich der L.-Straße ein Anbauverbot festgesetzt. Dieses kurze Anbauverbot kann jedoch nicht den funktionalen Zusammenhang des Straßenzugs L.-Straße/I.-straße trennen. Dies ergibt sich aus einer Parallele zur trennenden Wirkung von Straßen, die teilweise durch den Außenbereich führen. Danach wird der funktionale Zusammenhang erst getrennt, wenn innerhalb der Abrechnungseinheit eine Straße auf einer Länge von mehr als 100 m durch den Außenbereich verläuft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2003 – 6 C 10580/02.OVG). Ob die L.- Straße südlich der Einmündung in die I.-straße im Zeitpunkt der Beitragserhebung noch als Erschließungsstraße zu qualifizieren war, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Es wirkt sich nur zu Gunsten des Klägers aus, dass die Beklagte weitere Grundstücke östlich der L.-Straße in die Abrechnungseinheit einbezogen hat.

29

Die Beklagte hat die Grenzen des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs richtig festgelegt. Sie hat keine Straßen und Grundstücke von der Abrechnungseinheit ausgenommen, die sie hätte einbeziehen müssen. Die Grenze der Abrechnungseinheit an der N.-Straße wirkt sich nicht auf die Zahl der beitragspflichtigen Grundstücke aus. Das Alten- und Pflegeheim nördlich der N.-Straße grenzt auch an die S.-straße, die Teil der Abrechnungseinheit ist. Dem entsprechend hat die Beklagte das Alten- und Pflegeheim nachträglich in die Verteilung einbezogen. Die L.-K.-Straße ist jenseits der Grenzen der Abrechnungseinheit lediglich ein Wirtschaftsweg. Die Grundstücke südlich der L.-K.-Straße sind über die Ba.-straße erschlossen und vollständig in die Abrechnungseinheit einbezogen. Die M.-F.-Straße (K 75) hat die Beklagte zu Recht nur bis zur Ortsdurchfahrtsgrenze an der Privateinfahrt der Firma F. in die Abrechnungseinheit einbezogen. Denn die Straße führt in Richtung Süd-Westen in den Außenbereich. Die letzten Wohnhäuser auf dem Gelände der Firma F. sind 225 m von dem ersten Gebäude des Schulkomplexes im Außenbereich entfernt. Dazwischen liegt dichter Wald. Zwischen dem letzten Gebäude nördlich der M.-F.-Straße und dem Schulgebäude liegen 150 m und die Kreisstraße.

30

Die Entscheidung, eine Abrechnungseinheit zu bilden, war auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Sanierungsgebiet im Ortskern und die weit reichende Übergangsregelung des § 13 ABS stehen der Bildung einer Abrechnungseinheit nicht entgegen.

31

Durch das Sanierungsgebiet kommt es nicht zu gleichheitswidrigen Belastungen der Grundstücke im Sanierungsgebiet oder außerhalb des Sanierungsgebiets. Denn die Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebiets werden kraft Bundesrechts aus der Abrechnungseinheit ausgenommen. Sie werden nicht für Ausbaumaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets herangezogen. Auch die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets werden nicht zusätzlich belastet. Denn sie sind nicht beitragspflichtig für Ausbaumaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebiets.

32

Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach für die Grundstücke im Sanierungsgebiet keine Beiträge für Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen im Sanierungsgebiet erhoben werden dürfen. Die Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen im Sanierungsgebiet werden als Wertsteigerung der Grundstücke über Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgeschöpft. Der Gesetzgeber traf damit keine Regelung für die Frage, ob Grundstücke im Sanierungsgebiet für Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets und Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets für Maßnahmen im Sanierungsgebiet mit Beiträgen belastet werden können (vgl. BT Drucks. 10/4630, Zu § 150, Absatz 4). Diese Frage stellt sich jedoch, wenn ein Sanierungsgebiet innerhalb einer Abrechnungseinheit für wiederkehrende Beiträge liegt. Die Antwort dazu ist aus der Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Problem bei einmaligen Beiträgen abzuleiten. Bei einmaligen Beiträgen tritt diese Situation auf, wenn eine Verkehrsanlage teils innerhalb, teils außerhalb oder vollständig am Rande des Sanierungsgebiets verläuft und insgesamt hergestellt oder ausgebaut wird. Die Rechtsprechung hat in diesen Fällen den Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB dahingehend erweitert, dass Grundstücke im Sanierungsgebiet nicht für Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets und Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets nicht für Maßnahmen im Sanierungsgebiet herangezogen werden dürfen. Denn wenn die Grundstücke im Sanierungsgebiet für den Ausbau außerhalb des Sanierungsgebiets zahlen müssten, liefe dies dem Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB zuwider, eine Doppelbelastung der Grundstücke im Sanierungsgebiet zu vermeiden. Umgekehrt sollen die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets nicht für die Maßnahmen im Sanierungsgebiet herangezogen werden, da diese Maßnahmen wegen § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nur dem Sanierungsrecht als unterschiedlichem Rechtsregime unterworfen sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juni 2004 – 1 L 189/01). Eine ähnliche Konstellation besteht bei einer Straße am Rande eines Sanierungsgebiets. Dazu entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass es für die Zuteilung der Kosten darauf ankomme, ob die Maßnahmen als Ordnungsmaßnahmen nach § 147 BauGB (damals nach StBauFG) für die Sanierung erforderlich seien. Den sanierungsbedingten Aufwand müssten die Grundstücke im Sanierungsgebiet über die Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB tragen. Der Anteil des Aufwands, der nicht der Sanierung diente, sei dagegen allein auf die Grundstücke außerhalb des Sanierungsgebiets umzulegen (Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 40/83, NVwZ 1984, 513, vgl. Driehaus, 7. Aufl. 2004, § 3 Rz. 3, 13 ff.).

33

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte im Jahre 2000 bei Erlass der ABS mit einer Verzögerung der Sanierung hätte rechnen müssen, wodurch es zu einer ungleichen Beitragsbelastung kommen könnte. Zwar konnte die Beklagte bislang keinen konkreten Zeitpunkt nennen, bis zu dem die Sanierung abgeschlossen sein soll. Auch ist unklar, ob sie einen Kosten- und Finanzierungsplan hat. Nach § 136 Abs. 1 BauGB ist die Beklagte jedoch zur zügigen Durchführung der Sanierung verpflichtet. Dementsprechend bekräftigte sie in der mündlichen Verhandlung, sie werde neue Beschlüsse fassen, um die Sanierung voranzutreiben. Im Übrigen kann ein etwaiger Abwägungsmangel nach Ablauf der alten 7-Jahres-Frist heute nicht mehr geltend gemacht werden (§ 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

34

Die Beklagte hat auch nicht dadurch ihr Ermessen überschritten, dass sie trotz der weit reichenden Befreiungen in § 13 ABS eine Abrechnungseinheit für wiederkehrende Beiträge eingeführt hat. Die Übergangsregelung führt nicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der übrigen Grundstückseigentümer in der Abrechnungseinheit, die gegen das Gebot der gleichmäßigen Lastenverteilung nach Art. 3 Abs. 1 GG verstieße.

35

Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 26. Januar 2004 (8 K 1503/03.KO) entschieden, dass kein Ermessensfehler vorliegt, wenn weniger als 50 % der Grundstücksflächen zeitweise von der Beitragspflicht befreit sind. (Bezogen auf den Beitragssatz bedeutet dies, den übrigen Grundstückseigentümern ist eine Erhöhung ihres Beitragssatzes zumutbar, die unter dem doppelten Beitragssatz bleibt.) Die Grenze hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (Beschluss vom 28. August 2004 – 6 A 10683/04.KO). Diese Grenze wird nicht überschritten. Nach überschlägigen Berechnungen der Kammer waren im Jahre 2000 etwa 34 % (entspricht einer Erhöhung des Beitragssatzes auf etwa 152%), im Jahre 2001 etwa 33 % (Betragssatz von 149 %) und im Jahre 2002 noch etwa 28 % (Betragssatz von 139 %) der Flächen in der Abrechnungseinheit von der Beitragspflicht befreit. Bei dieser Berechnung wurden nicht nur die nach § 13 ABS befreiten Flächen sondern auch die Flächen im Sanierungsgebiet als beitragsfreie Flächen abgezogen.

36

Eine andere Grenze ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Umstellung von einmaligen Entwässerungsbeiträgen auf laufende Entwässerungsgebühren. Diese Systemumstellung verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn die Gebühren 110 % des bisherigen Beitragssatzes übersteigen. Die Mehrbelastung folgt daraus, dass die unbebauten Grundstücke von Entwässerungsgebühren verschont werden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 – 8 C 47/81, NVwZ 1982, 622). (Dies würde hier einer Befreiung von 1/11 der Fläche der Abrechnungseinheit entsprechen.) Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, dass die Erhöhung des Beitragssatzes nicht bereits aus der Systemumstellung von einmaligen zu wiederkehrenden Beiträgen selbst folgt. Zur Systemumstellung kommt nämlich hinzu, dass die Beklagte von ihrer Befugnis nach § 10 Abs. 8 KAG Gebrauch machte und bestimmte Grundstücke zeitweise von der Beitragspflicht befreite. Dieser Unterschied ist relevant wegen der unterschiedlichen Zwecke der Systemumstellung einerseits und der Übergangsregelung andererseits. Die Systemumstellung selbst kommt zunächst nur der Gemeinde zu Gute, da das neue System im Falle der Entwässerungsgebühren praktikabler ist oder im vorliegenden Falle evtl. zu zuverlässigeren Beitragszahlungen führt. Nur für diese gemeindlichen Zwecke ist eine strenge Grenze von 10 % Mehrbelastung anzusetzen. Die zusätzliche Übergangsregelung dient jedoch gerade nicht der Gemeinde sondern den Grundstückseigentümern, die entlastet werden sollen, da sie bereits wesentlich höhere einmalige Beiträge zahlen mussten. Zwar wirkt sich die Privilegierung dieser Grundstückseigentümer automatisch zu Lasten der übrigen Grundstückseigentümer aus. Jedoch ist insoweit zu beachten, dass diese Ungleichbehandlung zeitlich befristet ist. Nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beträgt die Frist selbst bei einer Systemumstellung ca. vier Jahre. Deshalb erscheint vorliegend eine gestaffelte Frist von bis zu 13 Jahren noch als zumutbar.

37

Ebenso wenig kann die Grenze der Rechtsprechung zur Eckgrundstücksermäßigung übertragen werden. Danach darf die Gemeinde Eckgrundstücke nur insoweit begünstigen, als die Mittelgrundstücke dadurch nicht mehr als 150% des Beitrags zahlen müssen, den sie zu tragen hätten, wenn keine Eckermäßigung gewährt würde. Den etwaigen Beitragsausfall muss die Gemeinde tragen (BVerwG, Urteil vom 4. September 1970 – IV C 98.69, DVBl 1972, 299). (Diese Grenze der Erhöhung des Beitragssatzes auf 150% entspricht einer befreiten Grundstücksfläche von 1/3.) Diese Konstellation unterscheidet sich jedoch vom vorliegenden Fall. Die Eckgrundstücke sollen entlastet werden, weil sie auch durch eine andere Straße erschlossen sind. Dadurch haben Wohnungsgrundstücke typischerweise einen geringeren Erschließungsvorteil und werden stärker mit Verkehr belastet (BVerwG, a.a.O.). Ob sie bisher für die andere Straße Beiträge zahlten, spielt keine Rolle. Dagegen sollen die Grundstückseigentümer durch die Übergangsregelung konkret dafür entlastet werden, dass sie in den vergangenen 20 Jahren Beiträge für den Ausbau oder die Erschließung ihrer Straße gezahlt haben. Die anderen Grundstückseigentümer in der Abrechnungseinheit trugen damals nichts zu ihren Ausbau- oder Erschließungskosten bei. Dafür werden die privilegierten Grundstücke anders als die Eckgrundstücke nicht nur teilweise, sondern vollständig befreit. Als weitere Unterschied kommt hinzu, dass die Übergangsregelung gestaffelt ist. So reduziert sich die befreite Fläche in den ersten 5 Jahren bis zum Jahre 2005 bereits um die Hälfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. August 2004 – 6 A 10683/04.KO). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorhätte, gerade in den Jahren der Beitragsbefreiungen sämtliche Verkehrsanlagen auszubauen. Dies erscheint auch angesichts der knappen gemeindlichen Mittel realitätsfern. Schließlich ist der Gemeinde bei der Befreiung auch deshalb ein weiter Spielraum zuzubilligen, weil sie ansonsten Schwierigkeiten hätte, von der ausdrücklichen Ermächtigung zur Befreiung nach § 10 Abs. 8 KAG Gebrauch zu machen. Denn würde sie nur bestimmte Straßen von der Befreiung ausnehmen, müssten auch diese Ausnahmen an dem Gleichheitssatz und der vorgegeben Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer der Straße nach § 10 Abs. 8 KAG gemessen werden.

38

Der Gemeindeanteil von 50 % nach § 5 ABS ist nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Gewicht der einzelnen Verkehrsanlagen ausdrücklich berücksichtigte, als sie den Gemeindeanteil errechnete. Jedoch ist ebenso wenig erkennbar, dass der Gemeindeanteil zu niedrig wäre. Sowohl für die nicht klassifizierten Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr als auch für die Nebenanlagen der klassifizierten Straßen könnte bereits ein Gemeindeanteil von 40- 45 % ausreichen. Berücksichtigt man den Beurteilungsspielraum der Beklagten von +/-5%, so liegt der Gemeindeanteil von 50 % innerhalb des zulässigen Rahmens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2002 – 6 C 10464/02.OVG).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten ganz aufzuerlegen, da er im Ergebnis nur zu einem geringen Anteil von etwa 2 % obsiegte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

40

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da sich die grundsätzlich bedeutenden Fragen stellen, wie sich ein Sanierungsgebiet innerhalb der Abrechnungseinheit auswirkt und bis zu welcher Grenze die übrigen Grundstückseigentümer wegen einer Übergangsregelung belastet werden dürfen.

Sonstiger Langtext

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.119,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

43

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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