Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (8. Kammer) - 8 K 1540/04.KO
Tenor
Die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 21. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2004 werden aufgehoben, soweit für die Parzelle 51 ein höherer Beitrag als 2.903,23 € und für die Parzelle 53 ein höherer Beitrag als 2.651,77 € festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für ein Teilstück des St.-Wegs.
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Er war Eigentümer von ursprünglich zwei – nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geteilten – Grundstücken in der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt: Die Parzelle 51 war 1.332 qm groß, mit einem Wohnhaus bebaut und grenzte im Westen unmittelbar an den St.-Weg; die Parzelle 53 war 1.532 qm groß, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut und grenzte westlich an den St.-Weg, zu dem hin eine ca. fünf Meter hohe, aber durch eine auf dem Grundstück errichtete Treppe überwindbare Böschung besteht. Beide Grundstücke steigen im hinteren Bereich stark an und sind insoweit unbebaut und bewaldet.
- 3
Der St.-Weg zweigt von der D.-Straße nach Osten ab und verläuft auf der Parzelle 38 ungefähr S-förmig auf ca. 175 m Länge; anschließend setzt er sich als Wirtschaftsweg im Außenbereich fort. Der St.-Weg ist bereits in einer Flurkarte aus dem Jahre 1828 – in etwa dem heutigen Verlauf entsprechend – eingezeichnet. In dieser Karte sind im Bereich der heutigen Anliegerparzellen 37, 39, 40 und 50 bauliche Anlagen eingetragen; ob es sich dabei um Wohngebäude handelte, ist nicht erkennbar. Ein Teilstück des St.-Weges von der Einmündung der D.-Straße bis auf etwa 2/3 der Höhe der Anliegerparzellen 35 und 50 ist unstreitig bereits vor Beginn der jetzigen Maßnahme hergestellt worden. Eine förmliche Widmung ist nicht feststellbar.
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Ein Bebauungsplan besteht nicht.
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Der Rat der Beklagten beschloss am 29. November 1999 die „Ergänzungssatzung St.-Weg“, die am 29. November 1999 ausgefertigt und am 6. Januar 2000 öffentlich bekannt gemacht wurde. Durch diese Satzung werden gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einzelne Grundstücke sowie Teile von Grundstücken, die bisher im Außenbereich lagen, in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen, darunter auch eine 508 qm große Teilfläche der Parzelle 51 und eine 464 qm große Teilfläche der Parzelle 53 des Klägers. Ferner setzt die Satzung eine Teilstrecke der Straße „St.-Weg“ – ab der Südgrenze der Anliegerparzellen 35 und 50 bis zum Beginn des Wirtschaftsweges - als Erschließungsanlage fest.
- 6
Am 9. Mai 2000 beschloss der Rat der Beklagten die Bildung eines so genannten „Erschließungsabschnitts in der Gemeindestraße St.-Weg“, beginnend in Höhe der Parzellen 35 und 50 und endend an der hinteren Grundstückgrenze der Parzellen 54 und 27, entsprechend einem beigefügten Lageplan. Ferner wurde das Herstellungsprogramm für diese Teilstrecke des St.-Wegs beschlossen, das die Herstellung von Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung umfasst; im Übrigen wurde auf eine von der Verbandsgemeindeverwaltung vorgelegte Straßenplanung Bezug genommen.
- 7
Anschließend erfolgte die technische Herstellung des Erschließungsteils des St.-Wegs; dabei wurde im Außenbereich - im Anschluss an den von der Ergänzungssatzung erfassten Straßenteil - ein Wendehammer angelegt. Gleichzeitig wurde der alte Teil des St.-Wegs ausgebaut.
- 8
Am 19. Juni 2001 beschloss der Rat der Beklagten die Widmung des Erschließungsabschnitts des St.-Wegs als Gemeindestraße; die Widmung umfasst die Straßenparzelle 38 teilweise, beginnend in Höhe der Grundstücksparzellen 35 und 50 bis zu dem Ende der Straßenparzelle einschließlich der Wendeanlage. Die Widmung enthält den Hinweis, dass die Wendeanlage die Eigenschaft einer nicht zum Anbau bestimmten öffentlichen Straße erhalte.
- 9
Die Widmung wurde am 4. Oktober 2001 mit Abdruck eines Lageplans, in dem die gewidmete Straßenfläche markiert war, öffentlich bekannt gemacht.
- 10
Die Verwaltung ermittelte einen Beitragssatz in Höhe von 9,1604 DM/qm, indem sie einen umlagefähigen Aufwand von 65.176,60 DM durch eine gewichtete Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke von 7.115 qm dividierte. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands wurden die Kosten des Wendehammers sowie die Zahlung eines Honorars für die Straßenplanung in Höhe von 266,28 DM an die Verbandsgemeinde vom 27. Dezember 2001 nicht berücksichtigt. Die über 40 m tiefen Anliegergrundstücke wurden – auch soweit sie teilweise außerhalb des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung vom 29. November 1999 gelegen sind – bis zu der in § 6 Abs. 2 b der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Februar 1991 i.d.F. der Änderungssatzung 02. Dezember 2003 – EBS - geregelten Tiefenbegrenzung von 40 m veranlagt.
- 11
Die Beklagte zog den Kläger mit zwei Bescheiden vom 21. November 2001 zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung von Fahrbahn, Bürgersteig, Straßenentwässerung und Beleuchtung im Erschließungsabschnitt des St.-Wegs heran. Die Parzelle 51 wurde zu einem Beitrag in Höhe von 8.281,00 DM (= 4.234,01 €) veranlagt. Dabei wurde von der Grundstücksfläche von 1.332 qm ein Tiefenabzug von 428 qm vorgenommen.
- 12
Für die Parzelle 53 wurde ein Beitrag in Höhe von 12.384,86 DM (= 6.332,28 €) festgesetzt, wobei von der Grundstücksfläche von 1.532 qm eine jenseits der Tiefenbegrenzung gelegene Teilfläche von 180 qm abgezogen wurde.
- 13
Der Kläger legte mit Schreiben vom 22. November 2001, das am 27. November 2001 bei der Beklagten einging, Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 21. November 2001 ein.
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Zur Begründung seines Widerspruchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Grundstücke seien nicht beitragspflichtig, soweit sie nicht im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung vom 29. November 1999 gelegen seien, denn sie lägen mit den davon nicht erfassten Teilflächen im Außenbereich und seien insoweit auch wegen der topographischen Verhältnisse nicht baulich nutzbar.
- 15
Während des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger seine Grundstücke in jeweils zwei innerhalb des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung gelegene Grundstücke (Parzellen-Nummern 51/1 und 53/1) und zwei außerhalb des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung gelegene Grundstücke (Parzellen-Nummern 51/2 und 53/2) geteilt. Die neuen Grundstücksverhältnisse wurden am 20. August 2002 im Grundbuch eingetragen.
- 16
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2004 wies der Kreisrechtsausschuss Ahrweiler den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Grundstücke des Klägers seien nicht nur bis zur Grenze des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung, sondern bis zur Tiefenbegrenzung beitragspflichtig.
- 17
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er seine Auffassung, dass seine beiden Grundstücke teilweise nicht beitragspflichtig seien, weil sie teilweise im Außenbereich gelegen seien. Insoweit sei auf die Ergänzungssatzung vom 29. November 1999 abzustellen, die einen Teil seiner Grundstücke dem Außenbereich zugeordnet habe. Die Ergänzungssatzung sei gegenüber der für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Tiefenbegrenzungsregelung in der EBS die speziellere Regelung. Die Tiefenbegrenzungsregelung begründe nur eine widerlegliche Vermutung, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück erschlossen sei. Diese Vermutung könne auch in einer die Tiefenbegrenzung unterschreitenden Weise durch eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB widerlegt werden. Im Übrigen seien diese Teile seiner Grundstücke auch aufgrund der steilen Hanglage einer baulichen Nutzung entzogen und deshalb nicht beitragspflichtig.
- 18
Der Kläger beantragt,
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die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 21. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 aufzuheben.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
die Klage abzuweisen.
- 22
Sie tritt der Klage im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Für die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung in der EBS sei nur dann kein Raum, soweit eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB den Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans habe; die Ergänzungssatzung vom 29. November 1999 enthalte keine derartigen Festsetzungen.
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Auf den Grundstücken des Klägers gebe es auch keine die Beitragspflicht auf Teilflächen beschränkenden Hindernisse aufgrund der Topographie.
- 24
Die Kammer hat der Beklagten mit Beschluss vom 14. Februar 2005 aufgegeben, dem Gericht etwaige Baugenehmigungen für die Errichtung bestehender Wohngebäude auf den Parzellen 39, 40 und 50 am St.-Weg vorzulegen oder – soweit solche Baugenehmigungen nicht gefunden werden können – mitzuteilen, wann die Wohngebäude auf diesen Parzellen errichtet worden sind; ferner dem Gericht mitzuteilen, ob in der Ortsgemeinde A-Stadt ein Ortsstatut auf der Grundlage des § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes bestanden hat und dieses ggf. vorzulegen.
- 25
Die Beklagte hat mitgeteilt und durch schriftliche Zeugenaussagen belegt, dass die Bebauung auf den Parzellen 39 und 50 bereits vor 1948 vorhanden gewesen und zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Eine Bebauung der Parzelle 40 in der heutigen Form sei im Jahre 1978 erfolgt. Ein Ortsstatut auf der Grundlage des § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes sei nicht auffindbar.
- 26
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21. und 22. April 2005 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie aus den Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2005 und der Beratung vom 23. Mai 2005 waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 21. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit für die Parzelle 51 ein höherer Beitrag als 2.903,23 € und für die Parzelle 53 ein höherer Beitrag als 2.651,77 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Die angefochtenen Bescheide sind zunächst dem Grunde nach rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Februar 1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003 – EBS -, gegen deren Gültigkeit in der geänderten Fassung keine Bedenken mehr bestehen. Die Beklagte hat die wegen der nicht vorteilsgerechten Gleichbehandlung von ein- bis zweigeschossig bebaubaren Grundstücken mit gewerblich nutzbaren, aber nicht bebaubaren Grundstücken in § 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS unwirksame Verteilungsregelung (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2002 - 6 A 11252/01.OVG -) rückwirkend zum 20. Februar 1991 durch eine Neuregelung ersetzt, die nicht zu beanstanden ist: Gemäß § 6 Abs. 6 b EBS in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003 werden Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden können, mit 0,5 ihrer Fläche veranlagt, während der Nutzungsfaktor 1,0 gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS in der Fassung der Änderungssatzung nur noch für ein- bis zweigeschossig bebaubare Grundstücke gilt.
- 31
Die abgerechnete Maßnahme ist erschließungsbeitragsfähig. Bei der der Abrechnung zugrunde gelegten Teilstrecke des St.-Weges handelt es sich um eine erstmalig hergestellte, selbständige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, obwohl es sich – vom Beginn der Maßnahme bis zum im Außenbereich gelegenen Wendehammer – um eine nur rund 100 m lange Sackgasse handelt.
- 32
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine zum Anbau bestimmte Straßenstrecke unabhängig von ihrer flächenmäßigen Ausdehnung dann als selbständige Anlage einzustufen, wenn es sich um die Verlängerung einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 – 8 C 41.83 -, DVBl. 1985, Seite 294 f.). So liegt der Fall hier: Der St.-Weg ist im Teilstück von der D.-Straße bis zum Beginn der hier abgerechneten Maßnahme eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich zunächst um eine öffentliche Straße, obwohl eine förmliche Widmung insoweit nicht feststellbar ist. Gemäß § 54 Satz 1 LStrG sind alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Gemäß § 54 Satz 2 LStrG wird dies für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2005 eine Flurkarte der Gemarkung A-Stadt von 1828 vorlegen können, in der der St.-Weg bereits als eine von der D.-Straße abzweigende Straße eingezeichnet ist. Sie hat ferner belegen können, dass der St.-Weg in dem Teilstück bis zum Beginn der jetzt abgerechneten Maßnahme bereits vor dem 31. März 1948 zum Anbau bestimmt war. Denn die auf den Parzellen 39 und 50 bestehenden Wohngebäude sind bereits vor dem Jahre 1948 errichtet und wohnlich genutzt worden.
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Handelt es sich bei dem unteren Teil des St.-Wegs somit um eine vorhandene Erschließungsanlage, so konnte die Anlage insoweit nur Gegenstand einer Ausbaumaßnahme sein.
- 34
In seinem weiteren Verlauf war der St.-Weg auch nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 bis zur Durchführung der jetzigen Baumaßnahmen nicht nach Maßgabe der Merkmalsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten oder einem konkreten Bauprogramm erstmalig hergestellt worden. Zwischen den Beteiligten ist vielmehr unstreitig, dass der St.-Weg nur im unteren Teil bis zu der Höhe, an der die hier abgerechnete Maßnahme einsetzt, über eine Straßenoberflächenentwässerung verfügte.
- 35
Hinsichtlich des Erschließungsteils des St.-Wegs sind auch die Voraussetzungen des § 125 BauGB für die Rechtmäßigkeit der Herstellung erfüllt. Zwar existiert für dieses Gebiet kein Bebauungsplan. Die Beklagte hat dieses Straßenteilstück jedoch in der Ergänzungssatzung vom 29. November 1999 festgesetzt und bei der Aufstellung dieser Satzung die nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderliche Abwägungsentscheidung getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 – 7 BauGB genügte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Da der Erschließungsteil des St.-Wegs schließlich am 4. Oktober 2001 wirksam gewidmet worden ist, ist die sachliche Beitragspflicht dem Grunde nach entstanden.
- 37
Die Parzellen 51 und 53 des Klägers – auf die hier noch abzustellen ist, weil die Teilung der beiden Grundstücke erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht rechtswirksam geworden ist – werden durch den Erschließungsteil des St.-Wegs im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen. Sie grenzen unmittelbar an diese Erschließungsanlage an und es bestehen keine beitragsrechtlich relevanten Hindernisse, um auf dem St.-Weg mit Kraftfahrzeugen bis an die Grundstücksgrenzen heranfahren und die beiden Grundstücke von dort aus betreten zu können. Soweit auf der Parzelle 53 zum St.-Weg hin eine Böschung besteht, hat der Kläger diese bereits durch Anlegung einer Treppe überwunden.
- 38
Die Parzellen 51 und 53 sind jedoch nur mit geringeren Teilflächen als von der Beklagten angenommen im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB für den Erschließungsteil des St.-Wegs beitragspflichtig, was sich auf die Höhe der Erschließungsbeiträge auswirkt.
- 39
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB unterliegen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Daraus folgt: Soweit Grundstücke im Außenbereich gelegen sind, sind sie nicht beitragspflichtig, weil Grundstücksflächen im Außenbereich weder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind noch nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
- 40
Vorliegend sind die Parzellen 51 und 53 des Klägers nicht bis zur Tiefenbegrenzung von 40 m gemäß § 6 Abs. 2 b EBS, sondern lediglich, soweit sie im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung vom 29. November 1999 gelegen sind, Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB und daher beitragspflichtig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
- 41
Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Davon hat die Beklagte vorliegend mit Erlass der Ergänzungssatzung vom 29. November 1999 Gebrauch gemacht und u. a. lediglich Teilflächen von 508 qm (Parzelle 51) bzw. 464 qm (Parzelle 53) der Grundstücke des Klägers in den unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einbezogen. Damit hat die Beklagte mit Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Planungsträgern und sonstigen Stellen, insbesondere der Baugenehmigungsbehörde festgelegt, wo in dem vom Geltungsbereich der Ergänzungssatzung erfassten Teil ihres Gebietes die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB verläuft und der Außenbereich beginnt. An diese normative Grenzziehung ist sie auch selbst bei anderen Entscheidungen gebunden.
- 42
Gegenüber der in der Erschließungsbeitragssatzung enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung stellen die Festsetzungen in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die speziellere Regelung dar. Mit einer Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung kann die Gemeinde lediglich die widerlegliche Vermutung aufstellen, wo bei besonders tiefen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich der Teil endet, der noch dem Innenbereich angehört, und die Fläche beginnt, die schon im Außenbereich liegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 11575/03.OVG -; zum Charakter der Tiefenbegrenzung als widerleglicher Vermutung siehe auch BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 – 9 C 15/03 -, juris, Rdnr. 22). Die Tiefenbegrenzungsregelung stellt eine generalisierende und pauschalierende Vermutungsregel für das gesamte Gemeindegebiet auf, dass die Fläche diesseits der Tiefengrenze dem unbeplanten Innenbereich und die Flächen jenseits der Tiefengrenze dem Außenbereich zuzuordnen ist. Diese Vermutung ist in der einen wie in der anderen Richtung widerlegbar: Sie ist – in einer die Tiefengrenze überschreitenden Weise – widerlegt, wenn ein Grundstück über die Grenze hinaus tatsächlich baulich oder gewerblich benutzt wird; und sie ist in einer hinter dieser Tiefengrenze zurückbleibenden Weise widerlegt, wenn eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine hinter der beitragsrechtlichen Tiefengrenze zurückbleibende Grenze festlegt. Ausgehend von der allgemeinen Kollisionsregel, nach der spezielleres Recht allgemeinem Recht der gleichen Rangstufe vorgeht, wird daher die in einer Erschließungsbeitragssatzung geregelte Tiefenbegrenzung durch die Festsetzung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB verdrängt (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 17, Rdnr. 38; so auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage, § 131, Rdnr. 21).
- 43
Die gegenteilige Auffassung von Johlen (KStZ 1996, Seite 148 f.) überzeugt nicht. Sie verkennt zum einen den spezielleren Charakter der Grenzziehung in einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für einen bestimmten abgegrenzten Teil des Gemeindegebiets gegenüber der generellen Tiefenbegrenzungsregelung; sie trägt zum anderen der Tatsache nicht Rechnung, dass der Grenzziehung in der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Bindungswirkung, z. B. gegenüber der Baugenehmigungsbehörde, zukommt, die im Einzelfall an die Festlegung der Grenzen gebunden ist, während die Tiefenbegrenzung nur eine im Einzelfall widerlegliche Vermutung aufstellt.
- 44
Demzufolge sind die beiden Grundstücke des Klägers wie folgt zu veranlagen:
- 45
Von den 1.332 qm der Parzelle 51 sind über den bisherigen Tiefenabzug von 428 qm hinaus weitere 396 qm abzuziehen, so dass eine innerhalb der Ergänzungssatzung liegende Fläche von 508 qm verbleibt.
- 46
Die 1.532 qm der Parzelle 53 sind über den bisherigen Tiefenabzug von 180 qm hinaus um weitere 888 qm zu vermindern, so dass sich eine innerhalb der Ergänzungssatzung liegende Restfläche von 464 qm ergibt.
- 47
Für die Berechnung des Beitragssatzes bedeutet dies:
- 48
Die von der Beklagten ermittelte Gesamtfläche von 7.115 qm ist um die soeben genannten Teilflächen der Parzellen 51 und 53 von 396 qm bzw. 888 qm, also um insgesamt 1.284 qm zu reduzieren, so dass sich eine neue Gesamtfläche von 5.831 qm ergibt.
- 49
Eine weitere Reduzierung der Gesamtfläche ist nicht angezeigt. Zwar hat die Beklagte die übertiefen Parzellen 27 und 28 auf der anderen Seite des St.-Wegs nur mit den innerhalb der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung gelegenen Teilflächen veranlagt, obwohl diese beiden Grundstücke vollständig im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung vom 26. November 1999 liegen. In diesem Falle geht es jedoch nicht um die baurechtliche Frage der Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich, bei der die Ergänzungssatzung als speziellere Regelung die Tiefenbegrenzung verdrängt, sondern um die davon zu unterscheidende spezifisch erschließungsbeitragsrechtliche Frage nach der Begrenzung der Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage bei übertiefen Grundstücken, die vollständig innerhalb des unbeplanten Innenbereichs gelegen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2004, a.a.O., Rdnr. 22 ff.). Für diese spezifisch erschließungsbeitragsrechtliche Frage kann die Ergänzungssatzung keinen Vorrang gegenüber der Tiefenbegrenzungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung beanspruchen, so dass es insoweit bei der Anwendung der Tiefenbegrenzung bleibt.
- 50
Dividiert man den von der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise ermittelten Gesamtaufwand von 65.176,60 DM durch die reduzierte Gesamtfläche von 5.831 qm, so ergibt sich ein neuer Beitragssatz von 11,177602 DM/qm.
- 51
Sodann errechnen sich folgende Erschließungsbeiträge für die beiden Parzellen des Klägers:
- 52
Multipliziert man die innerhalb der Ergänzungssatzung gelegene Teilfläche der Parzelle 51 von 508 qm mit 11,177602 DM/qm, so ergibt dies eine Beitragshöhe von 5.678,22 DM bzw. 2.903,23 €.
- 53
Die Multiplikation der innerhalb der Ergänzungssatzung gelegene Teilfläche der Parzelle 53 von 464 qm mit 11,177602 DM/qm ergibt einen Beitrag in Höhe von 5.186,40 DM bzw. 2.651,77 €.
- 54
Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit höhere Beiträge als 2.903,23 € für die Parzelle 51 bzw. 2.651,77 € für die Parzelle 53 festgesetzt worden waren; im Übrigen war die Klage abzuweisen.
- 55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
- 56
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 57
Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil zu der in der Literatur umstrittenen Frage des Verhältnisses der Tiefenbegrenzungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung zu einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB soweit ersichtlich noch keine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
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