Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 3548/04.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
- 2
Hilfeempfängerin ist Frau I., die als Asylbegehrende am 30. Januar 2002 von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion dem Landkreis N. und von diesem zum 19. Februar 2002 der Beklagten zugewiesen wurde. Die Hilfeempfängerin sollte in der Gemeinschaftsunterkunft „H.-Straße ...“ untergebracht werden. Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 bewilligte die Beklagte Frau I. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
- 3
Am 27. Februar 2002 erhielt die Hilfeempfängerin von der Kreisverwaltung N. eine bis zum 10. März 2002 befristete Ausnahmegenehmigung zum vorübergehenden Verlassen des Landkreises, um Verwandte in M. zu besuchen. Da sich die Hilfeempfängerin nach Auskunft der Mitarbeiter der Gemeinschaftsunterkunft in dieser noch nie regelmäßig aufgehalten hatte, stellte die Beklagte ihre Leistungen mit Bescheid vom 18. März 2002 ein. Frau I. wurde von Amts wegen abgemeldet.
- 4
Am 9. April 2002 erhielt Frau I. erneut eine bis zum 31. August 2002 befristete Ausnahmegenehmigung zum vorübergehenden Verlassen des Landkreises N. zum Besuch bei Herrn I. in M. wegen beabsichtigter Eheschließung. Mit Bescheid vom 18. April 2002 wurde für die Hilfeempfängerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) festgestellt. Diese Feststellung wurde vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gerichtlich angefochten. Am 15. Juli 2002 meldete sich die Hilfeempfängerin in N. polizeilich wieder an, weil sie für die Heirat mit Herrn I. einen melderechtlichen Wohnsitz benötigte, lebte aber tatsächlich weiterhin bei Herrn I. in M. Am gleichen Tag gestattete der Landkreis N. Frau I. unbefristet, auch ohne vorherige Erlaubnis der Ausländerbehörde den Landkreis zu verlassen „und sich innerhalb der BRD aufzuhalten (§ 58 Abs. 4 AsylVfG).“ Die Beklagte nahm die Zahlungen nach dem AsylbLG wieder auf.
- 5
Nachdem die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG am 21. Januar 2003 rechtskräftig geworden war, wurde der Hilfeempfängerin am 24. März 2003 ein unter dem 6. März 2003 ausgestellter Reisepass mit Aufenthaltsbefugnis ausgehändigt. Am 9. April 2003 meldete sie sich in M. an und beantragte am 15. April 2003 bei der Klägerin Sozialhilfe, die ihr – da sie bis Ende April 2003 noch Leistungen von der Beklagten erhalten hatte – ab dem 1. Mai 2003 bewilligt wurde.
- 6
Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai 2003 die Kostenübernahme gemäß § 107 BSHG, da die Hilfeempfängerin am 9. April 2003 aus dem Bereich der Beklagten zugezogen sei. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, Frau I. habe nie einen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Zuständigkeitsbereich begründet, da sie seit dem Auszug aus der Aufnahmeeinrichtung des Landes bei Herrn I. wohnhaft gewesen sei.
- 7
Die Klägerin hat am 23. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, dass nach § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG der Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt gelte, in den der Leistungsempfänger zugewiesen worden sei. Es komme daher nicht darauf an, dass die Hilfeempfängerin tatsächlich seit Monaten bei ihrem jetzigen Ehemann in M. gelebt habe. Die befristeten Ausnahmegenehmigungen änderten an der Fiktion nichts. Dieser fingierte gewöhnliche Aufenthalt habe erst mit dem Umzug am 9. April 2003 geendet, so dass die Voraussetzungen des § 107 BSHG erfüllt seien.
- 8
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
- 9
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.841,75 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 10
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Sie ist weiterhin der Ansicht, Frau I. habe nie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des BSHG in ihrem Zuständigkeitsbereich begründet. Spätestens seit Juli 2002, als ihr die Ausländerbehörde das Verlassen des Landkreises auch ohne vorherige Erlaubnis gestattet habe und sie endgültig nach M. zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen sei, habe sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG sei nur für § 10b Abs. 3 AsylbLG relevant, nicht aber für § 107 BSHG, da insoweit die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) erfolge.
- 13
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
- 15
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg
- 16
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der im Hilfefall der Frau I. entstandenen Sozialhilfekosten in Höhe von 2.841,75 €. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Erstattungsvorschrift des § 107 Abs. 1 BSHG liegen nicht vor.
- 17
Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist in dem Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Da der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im BSHG nicht näher geregelt ist, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.03.1999 – 5 C 11/98 –; BayVGH, U. v. 25.10.2001 – 12 B 00.2321 –). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemessen an diesen Kriterien hatte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bereits seit mindestens Juli 2002 im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, denn sie hatte den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in M. bei Herrn I. und hielt sich bei diesem nicht nur vorübergehend, sondern bis auf weiteres auf.
- 18
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, vorliegend bestimme sich der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin nicht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, sondern zumindest bis zur Aushändigung des Reisepasses mit der Aufenthaltsbefugnis am 24. März 2003 und dem gleichzeitigen Ende der Zuweisungswirkung nach § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG mit der Folge, dass mit dem Erlöschen der dort aufgestellten Fiktion eines gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers in dem Bereich, dem er zugewiesen wurde, ein „Verziehen vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ von U. nach M. i.S.d. § 107 Abs. 1 BSHG gegeben sei. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut des § 10a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylbLG entgegen, wonach dieser Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes – also des AsylbLG – gelte. Von Bedeutung ist die dort aufgestellte Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts folglich nur für die Kostenerstattung nach § 10b AsylbLG, um die es hier indes nicht geht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG die Fiktion versehentlich nur auf das AsylbLG beschränkt hat und dass mit anderen Worten eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt, was jedoch Voraussetzung einer analogen Anwendung der Bestimmung auch im Rahmen des § 107 Abs. 1 BSHG wäre. Vielmehr gelten auch im Falle eines (früheren) Asylbewerbers insoweit die üblichen Maßstäbe, mithin die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (vgl. auch BayVGH, U. v. 25.10.2001 – 12 B 00.2321 – FEVS 53, 127; OVG Saarland, U. v. 14.07.2003 – 3 R 12/01 – juris).
- 19
Hinzu kommt, dass § 107 Abs. 1 BSHG nicht nur auf den bisherigen bzw. neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers abstellt, sondern zusätzlich ein „Verziehen“ einer Person verlangt. Das liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor. Eine Person verzieht nämlich i.S.d. § 107 Abs. 1 BSHG nur dann, wenn sie den Ort ihres Aufenthalts wechselt, indem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen verlagert. Erforderlich ist somit auch ein tatsächlicher Vorgang (vgl. BVerwGE 119, 96); der durch die bloße Fiktion oder deren Ende eingetretene Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist noch nicht einmal hinreichende Voraussetzung für die Annahme eines Verziehens i.S.d. § 10b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG (vgl. BVerwG a.a.O.). Umso weniger kann ein auf einer Fiktion beruhender Aufenthaltswechsel für ein Verziehen i.S.d. § 107 Abs. 1 BSHG ausreichen. Einen demgemäß notwendigen tatsächlichen Ortswechsel hat die Hilfeempfängerin aber nicht erst im März oder gar April 2003 vorgenommen, sondern spätestens nach der Erteilung der unbefristeten Verlassenserlaubnis durch die Ausländerbehörde im Juli 2002 – wenn sie überhaupt jemals tatsächlich in der Gemeinschaftsunterkunft und damit im Bereich der Beklagten ihren Lebensmittelpunkt gehabt haben sollte. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin scheidet daher auch aus diesem Grunde aus.
- 20
Nach alledem war die Klage insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
- 21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
- 22
Es bestand kein Anlass zu einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, da keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.
Sonstiger Langtext
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.