Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (3. Kammer) - 3 K 3437/04.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der an das beklagte Rechtsanwaltsversorgungswerk zu zahlenden Beiträge sowie Vorausleistungen auf Beiträge.
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Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und nach seinem Wegzug aus dessen Zuständigkeitsbereich freiwillig weiterhin Mitglied des Beklagten. Nachdem er sich selbständig gemacht und auf seine anfänglich beengten finanziellen Verhältnisse verwiesen hatte, hatte der Beklagte im September 2000 vorbehaltlich einer späteren endgültigen Beitragsfestsetzung den zu zahlenden Beitrag auf 3/10 des Regelbeitragssatzes festgesetzt und jeweils zu Beginn der darauffolgenden Kalenderjahre den konkret im jeweiligen Jahr monatlich zu zahlenden 3/10-Betrag mitgeteilt, unter anderem mit Schreiben vom 18. Januar 2002 einen 2002 monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 257,85 € und mit Schreiben vom 20. Januar 2004 einen 2004 monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 301,28 €.
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Nach Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2004 unter anderem für das Jahr 2002 einen (endgültigen) monatlichen Beitrag in Höhe von 597,32 € fest und änderte ab April 2004 den vorläufigen monatlichen Beitrag im Jahr 2004 auf 609,83 € ab. Der Berechnung legte er aufgrund der im Einkommensteuerbescheid für 2002 festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 37.528,-- € ein Monatseinkommen in Höhe von 3.127,33 € zugrunde und multiplizierte dieses mit einem Beitragssatz von 19,1 % (für 2002) bzw. 19,5 % (für 2004).
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Gegen die das Jahr 2002 und den Zeitraum April bis Dezember 2004 betreffenden Festsetzungen legte der Kläger am 15. April 2004 Widerspruch ein. Er machte geltend, aufgrund von Investitionen sei ein hoher Verlust entstanden. Daraus ergäben sich für 2002 und die Folgejahre steuerrechtlich Verlustvorträge, die mit den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu verrechnen seien. Dies müsse der Beklagte auch bei der Beitragsberechnung berücksichtigen, so dass für 2002 und auch für 2004 weiterhin nur der Mindestbeitrag in Höhe von 3/10 des Regelbeitrags zu zahlen sei. Hilfsweise beantrage er den Erlass der festgesetzten höheren Beiträge. Er sei bereit, wieder höhere Beiträge zu zahlen, sobald die Anfangsverluste seiner Kanzlei ausgeglichen seien.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 8. November 2004 zurück. Er vertrat die Auffassung, gemäß § 23 Abs. 2 seiner Satzung sei das im jeweiligen Jahr erzielte Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt maßgeblich. In gleicher Weise sei dies auch im Sozialgesetzbuch geregelt. Für die Bemessung des Arbeitseinkommens sei die Möglichkeit, hinsichtlich der Steuerlast Verluste eines Vorjahres abziehen zu können, ohne Bedeutung.
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Am 8. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu §§ 14, 15 SGB IV stehe der von ihm vertretenen Rechtsauffassung letztlich nicht entgegen, da hier anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall dem Verlustabzug nicht nur fiktive, sondern reale Verluste zugrunde lägen und im Übrigen der Beklagte über genügend eigenen Sachverstand verfüge, um dies festzustellen, so dass auch nicht Gründe der Verwaltungspraktikabilität zur Rechtfertigung für das pauschale Nichtberücksichtigen des steuerrechtlichen Verlustvortrags herangezogen werden könnten. Vielmehr sei dessen Berücksichtigung geboten, weil auch die Beitragsfestsetzung an der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners auszurichten sei. Abgesehen davon sei der Bescheid hier aber auch rechtswidrig, weil der Beklagte noch nicht über den Erlassantrag entschieden habe.
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Nachdem der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens die Steuererklärung für 2003 nebst Gewinnermittlung vorgelegt hat, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts die Vorausleistung für die Monate April bis Dezember 2004 von monatlich 609,83 € auf 313,81 € ermäßigt. In Höhe der Ermäßigung haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2004 aufzuheben, soweit für den Zeitraum Januar bis Dezember 2002 der endgültige Beitrag von monatlich 257,85 € auf monatlich 597,32 € erhöht worden ist, sowie den darauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. November 2004 aufzuheben, und
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den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2004 in der Fassung der Änderung vom 22. August 2005 aufzuheben, soweit für den Zeitraum April bis Dezember 2004 Beitragsvorausleistungen in Höhe von monatlich 313,81 € statt monatlich 301,28 € festgesetzt worden sind und insoweit auch den darauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Festsetzungen in dem noch streitigen Umfang für rechtmäßig und wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die einschlägige Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten und einen Hefter Satzung des Beklagten verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat, soweit über sie nach Abgabe übereinstimmender Teilerledigungserklärungen noch zu entscheiden ist, keinen Erfolg. Die Festsetzung endgültiger Beiträge im Jahre 2002 in Höhe von monatlich 597,32 € statt 257,85 € und von Vorausleistungen von April bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich zuletzt noch 313,81 € statt 301,28 € durch den Beklagten ist rechtmäßig.
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Dass der Kläger als Mitglied des Beklagten grundsätzlich gemäß § 6 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz in Verbindung mit § 23 der Satzung des Beklagten der Beitragspflicht unterliegt und sich ohne Berücksichtigung des Verlustausgleiches die vom Beklagten für 2002 endgültig und von April bis Dezember 2004 vorläufig festgesetzten Monatsbeiträge ergeben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und begegnet auch sonst keinen Bedenken, so dass die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen absehen kann.
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Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist auch die Höhe der endgültig bzw. vorläufig festgesetzten Beiträge nicht zu beanstanden, denn ein Verlustvortrag gemäß § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) ist bei der Ermittlung des für die Festsetzung der Beiträge maßgeblichen Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen.
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Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Beklagten, der hier anzuwenden ist, weil das maßgebliche Einkommen des Klägers in den fraglichen Zeiträumen unstreitig die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2002 monatlich 4.500,-- €, 2004 monatlich 5.150,-- €) nicht erreicht hat, ist der Beitrag ein bestimmter Anteil aus der Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgeltes. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz der Satzung gelten die Begriffsdefinitionen der §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) für Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen entsprechend, wobei hier – weil der Kläger in den streitigen Zeiträumen selbständig tätig gewesen ist - § 15 SGB IV einschlägig ist. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass Arbeitseinkommen „der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit [ist]. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.“ Der Verlustvortrag nach Maßgabe des § 10 d EStG in seiner jeweils geltenden Fassung betrifft nicht die Ermittlung des Gewinns „nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts“, sondern ist eine davon zu unterscheidende steuerrechtliche Vergünstigung bei der Feststellung des letztlich zu versteuernden Einkommens. Er ist deshalb bei der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten nicht zu berücksichtigen.
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Dass zu den „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht ein Verlustabzug (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) nach Maßgabe des § 10 d EStG zählt, hat bereits das Bundessozialgericht in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 16. Mai 2001 – B 5 RJ 46/00 R, NJW 2002, 3570 bis 3573 – im Einzelnen überzeugend ausgeführt. Dabei hat es insbesondere hervorgehoben, dass sich die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts stets auf einen definierten Gewinnermittlungszeitraum beziehen, der in der Regel mit dem Kalenderjahr identisch ist. Die Einkommensteuer ist gemäß § 2 Abs. 7 EStG eine Jahressteuer und dementsprechend ist der Gewinn als Grundlage für ihre Festsetzung ebenfalls für das jeweilige Kalenderjahr zu ermitteln und sind nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften auch nur Verluste innerhalb desselben Veranlagungszeitraums bei der Gewinnermittlung zu beachten. Demgegenüber zählt der Verlustabzug nach § 10 d EStG nach Gesetzeswortlaut und Systematik des Einkommensteuergesetzes nicht zu den „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts“, sondern ermöglicht im Gegenteil die Durchbrechung des dafür geltenden Prinzips der (Jahres-)Abschnittsbesteuerung. Er ist erst auf einer späteren Stufe im Rahmen der Ermittlung des letztlich zu versteuernden Einkommens von Bedeutung und damit nicht bei der Feststellung des Gewinns aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vgl. BSG, a.a.O., S. 3571 f.).
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Die dagegen vom Kläger vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine ihm günstigere Entscheidung.
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Soweit er darauf verweist, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil auch ausgeführt habe, dass die Regelung des § 10 d EStG innerhalb des Steuerrechts ein verfassungsrechtlich weitgehend gebotenes Korrektiv sei, weil der Steueranspruch an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sein müsse, um nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip zu verstoßen, trifft dies zwar zu. Daraus folgt jedoch aus den oben genannten Gründen nicht, dass es sich bei dieser Bestimmung auch um eine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift des Einkommensteuerrechts im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt, die auch außerhalb des Steuerrechts, und hier konkret bei der Bemessung der Beiträge zum beklagten Versorgungswerk, zu berücksichtigen ist.
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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand, der Verlustvortrag sei hier aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil es sich anders als im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall um reale Verluste und nicht nur um fiktive Verluste aufgrund von Sonderabschreibungsmöglichkeiten des Zonenrandförderungsgesetzes handele und der Beklagte aufgrund des bei ihm vorhandenen Sachverstandes auch ohne weiteres in der Lage sei, zu erkennen, dass hier reale Verluste vorlägen. Auch in diesem Zusammenhang folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das in dem schon erwähnten Urteil im Einzelnen ausgeführt hat, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen und nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwandes das Verbot, Verluste auch in folgenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen des § 15 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen, unabhängig davon nicht zu beanstanden ist, ob im konkreten Fall reale oder nur fiktive Verluste entstanden sind. Insoweit kann es nämlich nicht entscheidend darauf ankommen, ob im Einzelfall aufgrund des vorhandenen Sachverstands, der mehr oder weniger klaren eingereichten Unterlagen und der Art eines Verlustes auch einmal problemlos zu erkennen ist, dass es sich um einen realen Verlust handelt. Ausreichend für das grundsätzliche Verbot der abschnittsübergreifenden Berücksichtigung von Verlusten ist vielmehr, dass angesichts der unterschiedlichen denkbaren und unterschiedlich schwer zu beurteilenden Gründe, die steuerrechtlich zu einem Verlust mit Verlustvortragsmöglichkeit führen können, der Beklagte generell nicht verpflichtet ist, die Beitragsfestsetzung mit den je nach Fall mehr oder weniger schwierig zu beurteilenden Fragen steuerrechtlich zulässiger Absetzungsmöglichkeiten zu belasten. Dies wäre nämlich mit erhöhten sachlichen und personellen Kosten verbunden, die letztlich wiederum die Gemeinschaft der Beitragspflichtigen belasten würden und so den mit der Anrechnungsregelung verfolgten Einspareffekt zu einem erheblichen Teil wieder zunichte machen würden (vgl. BSG, a.a.O., S. 3573). Es bleibt deshalb dabei, dass der Beklagte in § 23 der Satzung in Verbindung mit § 15 SGB IV in zulässiger Weise allein auf das in einem bestimmten Beitragsjahr erzielte Arbeitseinkommen ohne Berücksichtigung eines steuerrechtlich zulässigen Verlustausgleichs abgestellt hat, so dass auch die Höhe der hier streitigen Beiträge keinen Bedenken begegnet.
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Schließlich vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er im Widerspruchsverfahren hilfsweise einen Erlassantrag gestellt hat, über den der Beklagte noch nicht entschieden hat. Für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung ist die Frage, ob im Einzelfall ein Erlassanspruch gemäß § 26 Abs. 4 der Satzung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV wegen Unbilligkeit der Einziehung des Beitrages besteht, unerheblich, denn Beitragsfestsetzung einerseits und Einziehung festgesetzter Beiträge andererseits erfolgen in völlig getrennten Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Abgesehen davon hat der Kläger hier aber auch nicht substantiiert die Voraussetzungen einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit der Einziehung der Beiträge dargetan, so dass die getroffenen Beitragsfestsetzungen selbst dann rechtmäßig wären, wenn sich das Bestehen eines Erlassanspruches grundsätzlich auf ihre Rechtmäßigkeit auswirken könnte.
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Die Klage ist nach alledem hinsichtlich des nicht bereits übereinstimmend für erledigt erklärten Teils abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich insoweit aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Bestimmung, auch hinsichtlich des erledigten Teils die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da er aus den oben genannten Gründen ohne das erledigende Ereignis auch insoweit mit der Klage unterlegen wäre. Dadurch, dass der Beklagte die Vorausleistungen auf Beiträge für April bis Dezember 2004 in der mündlichen Verhandlung ermäßigt hat, hat er auch nicht zu erkennen gegeben, dass er selbst den Bescheid insoweit von Anfang an für rechtswidrig gehalten hat. Vielmehr hat er nur dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger im Verlauf des Verfahrens erstmals neuere Einkommensunterlagen betreffend das Jahr 2003 vorgelegt hat, die eine geringere Festsetzung der Vorausleistungen auf Beiträge für April bis Dezember 2004 ermöglichen.
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Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil wird gemäß § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob bei der Beitragsberechnung auch ein Verlustausgleich nach § 10 d EStG zu berücksichtigen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz oder des Bundesverwaltungsgerichts dazu – soweit ersichtlich – bisher nicht vorliegt.
Sonstiger Langtext
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung auf 6.850,59 € und für die Zeit danach auf 4.186,41 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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