Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 1305/05.KO
Tenor
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2005 und in der Fassung der Teilabhilfeerklärung vom 26. Juni 2006 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 8.918,47 € festgesetzt wurde.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Straßenzug „R.-Weg / Verlängerung der B.-Straße“.
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Er ist Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, die aus einer größeren Zahl von Miterben – z. T. in mehreren ineinander verschachtelten Erbengemeinschaften - besteht. Zur Erbmasse gehört das Grundstück Gemarkung B., Flur 7, Flurstück-Nummer 6. Das 16.758 qm große Grundstück ist lediglich im östlichen Drittel mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut. Es wird durch einen anderen Miterben landwirtschaftlich genutzt. Das Grundstück grenzt im Westen mit wenigen Metern Frontlänge an die alte Teilstrecke der B.-Straße und im Übrigen an den Straßenzug R.-Weg / Verlängerung der B.-Straße. Im Osten grenzt das Grundstück außerhalb der Ortsdurchfahrt an die B 48 („N.-Straße“); zu dieser besteht seit Jahrzehnten eine für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzte Zufahrt, für die keine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde.
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Die alte Teilstrecke der B.-Straße zweigt von der W.-Straße auf der Straßenparzelle 41/3 nach Südwesten ab; nach Darstellung der Beklagten endete sie in Höhe des Beginns der Einmündung der nach Westen abzweigenden Wegeparzelle 42/2. An dieser Stelle verjüngt sich die Straßenparzelle 41/3 von ca. 7 m Breite auf ca. 4 m Breite. In Höhe des südlichen Endes der Einmündung der Wegeparzelle 42/2 schließt sich die Straßenparzelle 101 an, die zunächst mit 5 m Breite auf einer Länge von ca. 88 m geradlinig nach Süden führt; dann knickt sie rechtwinklig nach Westen ab, verbreitert sich zugleich auf ca. 7 m und mündet nach weiteren ca. 150 m Länge in die E.-B.-Straße.
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Lediglich die Straßenparzelle 101 wurde von dem Bebauungsplan „Sch.“ in der 1. Änderungsfassung, die am 15. Januar 2002 als Satzung beschlossen, am 24. Januar 2002 ausgefertigt und am 25. Januar 2002 bekannt gemacht wurde, als Verkehrsfläche überplant. Der Plan setzt für das Gebiet westlich des Straßenzugs ein Mischgebiet und ein Gewerbegebiet fest, jeweils mit einer GRZ von 0,6 und einer GFZ von 1,2 sowie maximal zwei Vollgeschossen.
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Das Grundstück der Erbengemeinschaft liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In …“, der lediglich dieses Grundstück und einen sich südlich anschließenden Grundstückskomplex überplant. In seiner ursprünglichen Fassung, die am 28. August 1972 als Satzung beschlossen, am 25. Januar 1972 genehmigt und ohne vorherige Ausfertigung am 15. Februar 1973 bekannt gemacht wurde, setzte dieser Plan auf einer westlichen Teilfläche der Parzelle 6 von 10.758 qm Größe ein Dorfgebiet mit einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,4 sowie auf einer östlichen Teilfläche von ca. 6000 qm ein Dorfgebiet mit einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,2 fest. Auf dem südlich angrenzenden Grundstückskomplex wurde ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,6 festgesetzt. Dort steht inzwischen eine große, gewerblich genutzte Halle.
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Der Rat der Beklagten beschloss am 17. August 2000, für die erstmalige Herstellung der Verkehrsanlage „R.-Weg / B.-Straße (neu)“ einen sog. Abrechnungsabschnitt von der E.-B.-Straße bis zu der bereits bestehenden B.-Straße zu bilden. In dem der Beschlussvorlage beigefügten Lageplan war lediglich die Strecke zwischen der E.-B.-Straße und dem südlichen Beginn der Einmündung der Wegeparzelle 42/2 als herzustellende Anlage schraffiert.
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Am 2. August 2001 fand ein Ortstermin statt, an dem u. a. der Ortsbürgermeister und Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung teilnahmen. Ausweislich eines Aktenvermerks wurde dort besprochen und beschlossen, den „Wirtschaftsweg am Ausbauende“ (Wegeparzelle 42/2) auszubauen und das „Ausbauende an der B.-Straße“ ca. 10 m nach Norden – bis zur Höhe des Beginns der Einmündung der Wegeparzelle 42/2 – zu verlegen.
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In der 2. Änderungsfassung des Bebauungsplans „Sch.“, die am 15. Mai 2003 als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung am 12. September 2003 bekannt gemacht wurde, wurde die überplante Verkehrsfläche des Straßenzugs „R.-Weg / Verlängerung der B.-Straße“ um ca. 10 m nach Norden – über die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans hinaus - verlängert.
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Bereits mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 wurde der Kläger zu einer Erschließungsbeitrags-Vorausleistung i. H. v. 89.556,37 DM (= 45.789,44 €) herangezogen. Dabei wurde die Parzelle 6 nach Maßgabe der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans „In …“ – mit unterschiedlichen Geschoßflächenzahlen für die beiden Teilflächen – veranlagt.
- 10
Auf Antrag des Klägers ordnete die damalige 8. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 – 8 L 2873/01.KO – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2001 insoweit an, als eine höhere Vorausleistung als 35.169,15 DM (= 17.981.70 €) festgesetzt worden war. In den Gründen wurde insbesondere ausgeführt, der Bebauungsplan „In …“ sei voraussichtlich nichtig, weil die Erschließung der östlichen, bebauten Grundstücksteilfläche nicht gesichert sei. Die Parzelle 6 sei daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, d. h. es sei die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung von 40 m anzuwenden. Ferner handele es sich wegen des Angrenzens auch an die „alte“ B.-Straße um ein zweifach erschlossenes Grundstück, dem eine Mehrfacherschließungsermäßigung von 50 % zu gewähren sei.
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Daraufhin beschloss der Rat der Beklagten am 27. März 2002 eine Änderungsfassung des Bebauungsplans „In …“, die am 8. Mai 2002 ausgefertigt und am 10. Mai 2002 bekannt gemacht wurde. Nunmehr wurde für die überplante Grundstücksteilfläche ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,5 sowie maximal zwei Vollgeschossen in offener Bauweise festgesetzt. Der Plan stellt durch gestrichelte Linien eine mögliche Einteilung der Grundstücksfläche in 20 Bauplätze dar, ohne insoweit überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen. Festgesetzt wurde jedoch eine von der Grenze des Bebauungsplans in den beplanten Teil des Grundstücks hinein führende Stichstraße, die nach ca. 125 m nach Norden abknickt und nach weiteren ca. 50 m in einem Wendehammer endet; nach der Planung verläuft die Stichstraße durch ein bestehendes landwirtschaftliches Nebengebäude hindurch; von der Hauptstrecke der neuen Anlage zweigt nach ca. 60 m außerdem eine ca. 45 m lange Sackgasse ohne Wendehammer ab. Ferner setzt der Änderungsplan entlang der Verkehrsflächen sowie an den Außenrändern des Grundstücks jeweils wenige Meter breite Streifen als „nicht überbaubare Grundstücksflächen“ fest. Zwischen dem beplanten Teil des Grundstücks und dem R.-Weg liegt ein schmaler, unbeplanter Geländestreifen der Erbengemeinschaft.
- 12
Im Laufe des Jahres 2002 wurde der Straßenzug „R.-Weg / Verlängerung der B.-Straße“ endgültig fertig gestellt. Eine Aufteilung der Parzelle 6 in Bauplätze und die Herstellung der zu deren Erschließung vorgesehenen Stichstraße erfolgte bisher nicht.
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Mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 stellte der Rat der Beklagten die endgültige Herstellung der Straße „R.-Weg / B-Straße“ im Baugebiet Sch. „entsprechend den Beschlüssen des Ortsgemeinderates“ fest. Zugleich widmete er diese Straße als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr. Die Widmung umfasse die Parzelle 101.
- 14
Die Widmung wurde am 1. November 2002 unter Beifügung eines Lageplans, in dem nur die Straßenparzelle 101 schraffiert war, öffentlich bekannt gemacht.
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Mit Bescheid vom 26. November 2003 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße „R.-Weg / B.-Straße (Abschnitt zwischen E.-B.-Straße und bereits bestehender B.-Straße)“ i H. v. 25.682,15 € heran. Nach Anrechnung einer Vorausleistung von 17.981,70 € blieben 7.700,45 € zu zahlen.
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Die Gesamtfläche der Parzelle 6 wurde mit einer GFZ von 0,5 gewichtet und auf die sich ergebende Geschoßfläche von 8379 qm wurde eine Mehrfacherschließungsermäßigung von 50 % gewährt, so dass eine beitragspflichtige Geschossfläche von 4.189,50 qm verblieb. Diese wurde mit einem Beitragssatz von 6,130122 €/qm multipliziert.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, der Bescheid weiche von der im Eilbeschluss vom 17. Dezember 2001 zugrunde gelegten beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 2055,20 qm ab. Auch die GFZ sei nicht korrekt. Die ermittelte Gesamtfläche sei geringer als 2001. Der Bescheid sei daher aufzuheben. Ihm sei ein Guthaben von 5.557,85 € zu erstatten.
- 18
Auf Antrag des Klägers ordnete die frühere 8. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 24. März 2004 – 8 L 627/04.KO – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers insoweit an, als ein höherer Beitrag als 13.747,72 € festgesetzt worden sei. In den Gründen wurde insbesondere ausgeführt, es bestünden Zweifel in Bezug auf den Umfang, in dem das Grundstück durch die hergestellte Straße erschlossen werde. Die vom geänderten Bebauungsplan „In …“ festgesetzte Stichstraße sei eine selbständige Erschließungsanlage für 18 künftige Bauplätze. Bis auf vier unmittelbar an den Straßenzug „R.-Weg / Verlängerung B.-Straße“ angrenzende Bauplätze werde die Parzelle 6 künftig nur von der geplanten selbständigen Stichstraße erschlossen. Lege man die Fläche der vier unmittelbar angrenzenden Bauplätze zugrunde und multipliziere sie mit der GFZ von 0,5, so werde nur noch eine Geschoßfläche der Parzelle 6 von 1.380 qm von dem Straßenzug erschlossen. Dabei sei die Mehrfacherschließungsermäßigung noch nicht berücksichtigt. Da der Kläger in seinem Widerspruch aber eine Geschoßfläche von 2.055,20 qm akzeptiert habe, sei die aufschiebende Wirkung lediglich hinsichtlich eines 13.747,72 € übersteigenden Teilbetrags anzuordnen.
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In einem Schreiben an den Kreisrechtsausschuss vom 12. Mai 2004 erklärte die Beklagte, sie beabsichtige, dem Widerspruch teilweise abzuhelfen und den Beitrag auf 23.640,76 € zu reduzieren. Die Fläche der vom geänderten Bebauungsplan auf der Parzelle 6 festgesetzten Stichstraße, die 1.569 qm betrage, sei in Abzug zu bringen, weil das Grundstück insoweit einer beitragsrelevanten Nutzung entzogen sei. Im Übrigen sei aber weiter auf die gesamte Grundstücksfläche abzustellen. Durch die Reduzierung der Gesamtgeschossfläche des Abrechnungsgebiets ergebe sich ein neuer Beitragssatz von 6,225758 €/qm. Dieser sei mit der nach Abzug der Straßenfläche und der Eckgrundstücksermäßigung auf 3.797,25 qm reduzierten beitragspflichtigen Geschossfläche der Parzelle 6 zu multiplizieren.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2005 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Kreuznach den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei in der Fassung der Teilabhilfe rechtmäßig. Bei dem Straßenzug R.-Weg / B.-Straße handele es sich um eine einheitliche Verkehrsanlage. Die Parzelle 6 werde auch in ihrer gesamten Größe von dieser Verkehrsanlage erschlossen. Ausweislich des Bebauungsplans sei das gesamte Buchgrundstück – mit Ausnahme der geplanten Verkehrsanlagen – baulich nutzbar. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erschließungswirkung der abgerechneten Anlage beschränke sich infolge der auf dem Grundstück geplanten Verkehrsanlage auf die unmittelbar angrenzenden Bauplätze, könne nicht gefolgt werden, weil diese Bauplätze im maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragserhebung noch fiktiv seien und auch die „innere Verkehrsanlage“ noch nicht existiere. Der Kläger sei auch Beitragsschuldner, weil er zumindest Miteigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks sei. Seine alleinige Heranziehung genüge noch den rechtlichen Anforderungen. Zwar sei er nicht ausdrücklich als Gesamtschuldner herangezogen worden. Es sei jedoch erkennbar, dass die Beklagte ihn in voller Höhe und damit als einen der Gesamtschuldner in Anspruch genommen habe.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine Teilaufhebung des Bescheides.
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Zur Begründung macht er geltend: Sein Grundstück sei nur mit einer geringeren Fläche als veranlagt beitragspflichtig. Entweder sei der Bebauungsplan „In …“ auch in der Änderungsfassung nichtig, weil er die bauliche Nutzung der Grundstücke nicht sachgerecht vorbereite und leite und die notwendige Konfliktlösung nicht vornehme. Dann sei das Grundstück weiterhin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und nur mit einer Tiefenbegrenzung – wie im Beschluss vom 17. Dezember 2001 angenommen – zu veranlagen. Sofern der Bebauungsplan wirksam sei, beschränke sich die Erschließungswirkung der Anlage aufgrund planerischer Festsetzungen auf eine Teilfläche des Grundstücks, die nach dem Beschluss vom 24. März 2004 auf 1.380 qm (ohne Eckermäßigung) zu veranschlagen sei. Allerdings sei fraglich, ob es sich überhaupt um einen qualifizierten Bebauungsplan handele, der ausreichende Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche enthalte. Im Grunde erkläre der Bebauungsplan das gesamte riesige Buchgrundstück für überbaubar, mit Ausnahme eines ca. 5m breiten Randstreifens, und deute nur gewisse Vorstellungen hinsichtlich zukünftiger Grundstückszuschnitte durch entsprechende gestrichelte Linien an. Handele es sich aber nur um einen einfachen Bebauungsplan, so sei weiterhin von einem Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen, modifiziert durch gewisse gemäß § 30 Abs. 3 BauGB zu beachtende Festsetzungen. Im Ergebnis sei dann lediglich eine Teilfläche wie im Beschluss vom 23. März 2004 angenommen erschlossen, weil die übrige Fläche von der künftigen Erschließungsanlage erschlossen werden würde.
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Gehe man von einem qualifiziert beplanten Gebiet aus, so müsse man im Lichte der neuen Rechtsprechung des BVerwG zum gleichen Ergebnis kommen. Danach sei auch bei uneingeschränkt im unverplanten Innenbereich gelegenen Grundstücken die rückwärtige Teilfläche nicht uneingeschränkt erschlossen, sondern der Erschließungsvorteil bei besonders tiefen, insbesondere landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Regel nicht größer als bei den durchschnittlich tiefen Grundstücken eines Abrechnungsgebiets. Dies gelte auch im Falle des Klägers, selbst dann, wenn das Grundstück im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans liege. Die Erschließungswirkung der hergestellten Anlage sei im konkreten Fall aufgrund der im Bebauungsplan dargestellten künftigen Grundstückseinteilungen in der Weise begrenzt, dass diejenigen künftigen Baugrundstücke, die nicht an die abgerechnete Anlage angrenzen, nur von der künftigen selbständigen Erschließungsanlage erschlossen würden, unabhängig davon, ob diese von der Beklagten oder als Privatstraße von den künftigen Eigentümern hergestellt würde.
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Der Kläger beantragt,
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den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag als 8.918,47 € festgesetzt wurde.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
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Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid auf 23.640,76 € reduziere, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Differenzbetrages übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den bei gezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit – hinsichtlich der 23.640,76 € übersteigenden Beitragsforderung – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 26. November 2003 nur einen beschränkten Widerspruch eingelegt hat. Zwar hat er in seinem Widerspruchsschreiben vom 12. Dezember 2003 beanstandet, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine größere als die im gerichtlichen Eilbeschluss vom 17. Dezember 2001 angenommene beitragspflichtige Geschossfläche von 2.055,20 qm zugrunde gelegt hat. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Kläger seinen Widerspruch damit auch den Betrag beschränken wollte, der den sich bei Zugrundelegung einer Geschossfläche von 2.055,20 qm ergebenden Erschließungsbeitrag übersteigt. Denn der Kläger hat in diesem Schreiben andererseits die „Aufhebung“ des Bescheides (ohne Beschränkung) begehrt und den Widerspruch zudem auf zwei weitere Gesichtspunkte gestützt. Außerdem wurde noch im Widerspruchsverfahren durch Anwaltsschreiben vom 14. Januar 2005 klargestellt, dass keine beschränkte Widerspruchseinlegung gewollt war. Somit kann nicht festgestellt werden, dass der angefochtene Bescheid in einem über den beschränkten Klageantrag hinausgehenden Umfang bereits bestandskräftig geworden war.
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Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in dem noch angefochtenen Umfang in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Der angefochtene Bescheid ist bereits deshalb dem Grunde nach rechtswidrig, weil der Kläger nicht persönlich beitragspflichtig ist.
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Gemäß § 134 Abs. 1 BauGB ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner. Daneben bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO, dass Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden oder für sie haften, ebenfalls Gesamtschuldner sind (zum Unterschied zwischen Schuld und Haftung vgl. Lehmann, Eigentum, Schuld und Haftung bei Gesamthandsgemeinschaften hinsichtlich kommunaler Beiträge, KStZ 1989, Seite 63).
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Der Kläger ist nach keiner dieser Vorschriften persönlich beitragspflichtig für die Parzelle 6. Er ist weder Alleineigentümer noch Miteigentümer dieses Grundstücks. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Auszugs aus dem Grundbuch von B., Blatt 1485, sind in der ersten Abteilung des Grundbuchs als Eigentümer derzeit sieben Personen, darunter auch der Kläger, eingetragen, jedoch jeweils mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ (vgl. § 47 GBO). Dabei handelt es sich auch noch um mehrere ineinander verschachtelte Erbengemeinschaften: Ursprünglich waren die Eheleute T. Eigentümer des Grundstücks zu je 1/2. Diese wurden von einer fünfköpfigen Personengruppe beerbt, die die Erbengemeinschaft zu 2. bildeten. An die Stelle von zwei inzwischen verstorbenen Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft sind als deren Erben offenbar fünf andere Personen getreten, die wiederum zwei Erbengemeinschaften bilden, eine zweiköpfige Erbengemeinschaft zu 3. und eine dreiköpfige Erbengemeinschaft zu 4.; zu letzterer gehört auch der Kläger. Eine Erbengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Erben können den Nachlass – von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen abgesehen – nur gemeinsam verwalten (§ 2038 BGB). Zur Verwaltung gehört auch die gesamthänderische Begründung und Erfüllung neuer Verbindlichkeiten (nicht zu verwechseln mit der gesamtschuldnerischen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach § 2058 BGB). Im Innenverhältnis findet eine anteilige Lastentragung statt (§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB). Abweichend von § 719 BGB kann ein Miterbe gemäß § 2033 Abs. 1 BGB über seinen Anteil am Nachlass verfügen; über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe hingegen nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Ferner gelten gemäß § 2038 BGB verschiedene Vorschriften aus dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist mithin eine modifizierte Form der Gesamthandsgemeinschaft.
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Nach zutreffender Auffassung sind die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht Miteigentümer eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks (vgl. Lehmann, a.a.O., Seite 66 f.). Wegen der besonderen gesamthänderischen Bindung des Gesamthandsvermögens sind vielmehr alle Miterben gemeinsam als Eigentümer des Grundstücks zu betrachten und deshalb als Miterben in ihrer Gesamtheit als Beitragsschuldner zu veranlagen (so bereits die bisherige 8. Kammer des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 03.11.2005 – 8 L 1788/05.KO –, Seite 4 f.). Zwar handelt es sich bei der Erbengemeinschaft um einen nicht rechtsfähigen Personenverband. Ungeachtet der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Erbengemeinschaft ist diese dennoch fähig, unter bestimmten Voraussetzungen Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im bürgerlichen Recht ist sie so weit verselbständigt, dass selbst bei Gleichheit der Personen und der Beteiligungsverhältnisse zwei selbständige Rechtsträger vorliegen, wenn es um den Nachlass von zwei verschiedenen Erblassern geht. Eine etwaige Grundstücksübertragung zwischen solchen Erbengemeinschaften bedarf deshalb der Auflassung (vgl. BFH, Urteil vom 29.11.1972, BStBl. II 1973, Seite 372). Der Gesamthandsverband lässt sich deshalb als ein zweiteiliges Rechtskonstrukt beschreiben, bestehend aus einem nicht rechtsfähigen Personenverband und einem hinsichtlich des Eigentums im engeren Sinne rechtsfähigen Vermögensverbund (Gesamthandsvermögen). Demnach sind die nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften nach ihrer Vermögensrechtsordnung in die Bruchteilsgemeinschaft einerseits und die Gesamthandsgemeinschaften andererseits zu unterteilen. Erst die Zweigliedrigkeit aus nicht rechtsfähiger personenrechtlicher und rechtsfähiger vermögensrechtlicher Komponente beschreibt den Gesamthandsverband (so überzeugend Lehmann, a.a.O., Seite 67).
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Im Hinblick auf die Beitragserhebung hat dies zur Konsequenz, dass bei Gesamthandsgemeinschaften wie insbesondere bei der Erbengemeinschaft deren Sondervermögen „Eigentümer“ des Grundstücks ist (vgl. Lehmann, a.a.O.). Im Steuerrecht ist deshalb seit langem anerkannt, dass eine Erbengemeinschaft selbst Steuerschuldner sein kann, so dass sich eine anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO verbietet. Deshalb muss ein Steuerbescheid „zur zweifelsfreien Identifizierung der Gemeinschaft und ihrer Gemeinschafter grundsätzlich durch den Namen des Erblassers und vor allem der einzelnen Miterben (Inhaber der einzelnen Erbanteile) charakterisiert werden“ (so der BFH, Urteil vom 29.11.1972, a.a.O.). Ein an die Erbengemeinschaft nach dem namentlich benannten Erblasser, jedoch nur zu Händen eines Miterben gerichteter und auch nur diesem einen Erben bekannt gegebener Steuerbescheid genügt diesen Anforderungen nicht, es sei denn, die Miterben hätten den Empfänger mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. BFH, a.a.O.). Zumindest in der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass diese Grundsätze auf das Beitragsrecht übertragbar sind. Deshalb ist ein Beitragsbescheid grundsätzlich nicht an einen einzelnen Miterben, sondern nur an die gesamte Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben zu richten, sofern keine Einzelvollmacht vorliegt (vgl. Schlabach, Der Schuldner im kommunalen Beitragsrecht, VBl.BW 1985, Seite 281, 286 f.; Lehmann, a.a.O., Seite 83).
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Eine persönliche Beitragspflicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 134 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz BauGB. Die Vorschrift ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nicht die persönliche Beitragsschuld, sondern die Haftung für (fremde) Beitragsschuld regelt. Der Kläger ist aber nicht durch einen Haftungsbescheid für eine Beitragsschuld der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen worden.
- 41
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 44 AO, der über § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG subsidiär als Landesrecht anwendbar ist. Danach sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen einer Gesamtschuld und einer Gesamthandsschuld. Bei der Gesamthandsschuld der Erbengemeinschaft schulden gerade nicht mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung, sondern alle Miterben schulden gemeinsam dieselbe Leistung (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2005, a.a.O., Seite 7).
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Auch § 34 Abs. 2 Satz 2AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG rechtfertigt nicht die alleinige Heranziehung des Klägers. Zwar kann sich die Behörde nach dieser Vorschrift an jedes Mitglied einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung halten. Dieses Mitglied hat dann die Pflichten des § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen, dass heißt, es hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgabe aus den Mitteln entrichtet wird, die die Personenvereinigung verwaltet. Im Falle einer Erbengemeinschaft könnte folglich ein einzelner Miterbe nur herangezogen werden, um den Beitrag aus dem Nachlass, notfalls nach dessen gemeinschaftlicher Veräußerung, zu bezahlen. Eine persönliche Beitragspflicht, die auch das Privatvermögen des Veranlagten erfasst, wird dadurch nicht begründet. Im Übrigen müsste auch im Falle des § 34 Abs. 2 Satz 2 AO im Bescheid klargestellt werden, dass es sich bei der herangezogenen Person um einen Miterben der Erbengemeinschaft handelt. Außerdem bedürfte es einer Begründung hinsichtlich des Auswahlermessens (§ 5 AO).
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Die Veranlagung des Klägers persönlich kann schließlich auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass dieser als bevollmächtigter Vertreter der Erbengemeinschaft aufgetreten sei. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass keine schriftliche Vollmacht vorliegt. Soweit die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, der Kläger habe sich gegenüber der Verwaltung als Vertretungsberechtigter für die Erbengemeinschaft ausgegeben, ist der Kläger-Bevollmächtigte dem substantiiert entgegengetreten und hat ausgeführt, sein Mandant sei lediglich wegen planungsrechtlicher Fragen in Bezug auf das Grundstück einmal bei der Verwaltung gewesen.
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Letztlich kann die Frage, ob dem Kläger eine Vollmacht aller übrigen Miterben erteilt wurde oder zumindest eine Anschein- oder Duldungsvollmacht anzunehmen war, auf sich beruhen. Wenn es zutreffen sollte, dass die übrigen Miterben dem Kläger Vollmacht erteilt hätten, dann hätte der Bescheid die Erbengemeinschaft als solche, zu Händen des Klägers als bevollmächtigtem Vertreter, heranziehen müssen (vgl. § 164 Abs. 2 BGB analog). Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid indessen nicht an den Kläger als Vertreter aller übrigen Miterben gerichtet. Aus dem Bescheid ergibt sich nicht einmal, dass überhaupt eine Erbengemeinschaft besteht und das veranlagte Grundstück zur ungeteilten Erbmasse gehört. Vielmehr erweckt der Bescheid den Eindruck, der Kläger werde persönlich als Alleineigentümer der Parzelle 6 herangezogen. Erst der Widerspruchsbescheid hat den Ausgangsbescheid so ausgelegt, dass eine Heranziehung des Klägers als „Miteigentümer“ und „Gesamtschuldner“ gewollt gewesen sei. Aus dem oben Gesagten ergibt sich indessen, dass zwischen Miteigentümern in Bruchteilsgemeinschaft und Gesamthandseigentum sowie zwischen Gesamtschuld einerseits und Gesamthandsschuld andererseits zu unterscheiden ist.
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Folglich hätte die Beklagte die Miterben insgesamt veranlagen müssen. Der angefochtene Bescheid unterliegt daher bereits mangels persönlicher Beitragspflicht des Klägers der Aufhebung im noch angefochtenen Umfang.
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Der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus aber auch aus materiell-beitragsrechtlichen Gründen dem Grunde nach rechtswidrig.
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Die sachliche Beitragspflicht für den Straßenzug „R.-Weg/Verlängerung der B.-Straße“ ist noch nicht entstanden.
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Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Straßenzug bei natürlicher Betrachtungsweise überhaupt um eine einheitliche Erschließungsanlage handelt. Wegen des rechtwinklig abknickenden Verlaufs und der in diesem Verlauf gleichzeitig erheblich differierenden Straßenbreite bestehen hieran gewisse Zweifel.
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Doch selbst wenn es sich um eine einheitliche Erschließungsanlage handeln sollte, so fehlt es jedenfalls an den planungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 125 BauGB für die Rechtmäßigkeit der Herstellung dieser Erschließungsanlage.
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Die bei dem Ortstermin am 2. August 2001 beschlossene Verlängerung der Erschließungsanlage über die Einmündung des Wirtschaftswegs (Parzelle 42/2) hinaus um ca. 10 m nach Norden ist nicht wirksam überplant worden. Der Bebauungsplan „Sch.“ überplant die Erschließungsanlage nur im Bereich der Straßenparzelle 101. Zwar ist in der zweiten Änderungsfassung dieses Bebauungsplans die Verkehrsfläche des Straßenzuges auch in dem tatsächlich nach Norden verlängerten Umfang farblich dargestellt worden. Soweit diese zeichnerische Darstellung über das nördliche Ende der Parzelle 101 hinaus ragt, liegt sie jedoch zugleich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der exakt an der nördlichen Grenze der Parzelle 101 endet, und kann daher keine wirksame Festsetzung dieses Bebauungsplans beinhalten. Hinzu kommt, dass der durch die Verlängerungsstrecke der Erschließungsanlage bewirkte etwaige zusätzliche Eingriff in Natur und Landschaft auch nicht durch entsprechende Modifizierung der Festsetzungen der Ersatz- und Ausgleichsflächen berücksichtigt wurde.
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Fehlt es daher insoweit an einer Festsetzung der Fläche der Erschließungsanlage im Bebauungsplan im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB, so liegen andererseits auch die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 oder 3 BauGB nicht vor. Für eine planersetzende Abwägungsentscheidung des Gemeinderats im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB hinsichtlich dieser Teilstrecke ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 BauGB liegen nicht vor, weil die Erschließungsanlage über die Festsetzungen des Bebauungsplans „Sch.“ räumlich hinaus geht und die Erschließungsbeitragspflichtigen hierdurch mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden. Denn der für den Verlängerungsteil entstandene Mehraufwand ist offensichtlich im umgelegten Gesamtaufwand enthalten.
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Im Übrigen hält das Gericht an der in den beiden Eilbeschlüssen der 8. Kammer bereits geäußerten Auffassung fest, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft durch die abgerechnete Erschließungsanlage keinesfalls mit seiner gesamten Fläche (lediglich reduziert um die Fläche der neu geplanten Stichstraße) erschlossen wird. Vielmehr wird lediglich die innerhalb der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung gelegene Teilfläche, auf die noch eine Zwischenliegervergünstigung zu gewähren ist, durch den hergestellten Straßenzug im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Das Grundstück der Erbengemeinschaft liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, weil es nicht wirksam überplant wurde. Dass die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „In …“ mangels Sicherung der Erschließung der östlichen Grundstücksteilfläche abwägungsfehlerhaft und nichtig war, wurde bereits im Beschluss der 8. Kammer vom 17. Dezember 2001 - 8 L 2873/01.KO – festgestellt; hieran ist festzuhalten. Hinzu kommt, dass dieser Bebauungsplan offenbar auch nie ausgefertigt wurde.
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Aber auch die Änderungsfassung des Bebauungsplans „In …“ ist abwägungsfehlerhaft und nichtig, und zwar aus mehreren Gründen:
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Der geänderte Plan ist zunächst deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar neben einem bestehenden Gewerbegebiet festsetzt, ohne irgendwelche Schutzvorkehrungen der künftigen Bewohner gegen Immissionen des Gewerbegebiets vorzusehen. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans setzte auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft ein Dorfgebiet und auf den südlich angrenzenden Grundstücksflächen ein Gewerbegebiet – ohne Einschränkungen – fest. Zwar war dieser Bebauungsplan aus den oben dargelegten Gründen insgesamt nichtig; doch hat sich auf den südlich angrenzenden Flächen ein faktisches Gewerbegebiet entwickelt. Auf den vorgelegten neueren Plänen ist als Bestand eine große gewerbliche Halle eingezeichnet; die Beklagten-Vertreterin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich hier ein Elektrogroßhandel angesiedelt hat. Auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft wird bis heute im Wesentlichen eine landwirtschaftliche Nutzung ausgeübt. Diese Gemengelage aus gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzung hat die Änderungsfassung des Bebauungsplans nicht nur nicht gelöst, sondern noch erheblich verschärft, indem auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft nun ein allgemeines Wohngebiet mit Einzel- oder Doppelhäusern in offener Bauweise festgesetzt wird, wobei nach dem unverbindlichen „Vorschlag“ des Plans bis zu 20 Bauplätze entstehen können. Zum faktischen Gewerbegebiet hin ist lediglich ein schmaler nicht überbaubarer Grundstücksstreifen festgesetzt. Irgendwelche Festsetzungen zum Schutz der Wohnbevölkerung zum Beispiel vor Lärmimmissionen fehlen völlig. Damit verstößt der Bebauungsplan offensichtlich gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. dazu z.B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rdnrn. 215 ff.). Grundsätzlich gilt etwa bei der Neuplanung von Gewerbegebieten, dass Wohn- und Gewerbegebiete möglichst nicht nebeneinander liegen sollten (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2001 – 1 C 10054/01.OVG –, NVwZ-RR 2002, Seite 329). Dieser so genannte Trennungsgrundsatz ergibt sich aus § 50 BImSchG. Findet ein Bebauungsplan bereits eine Gemengelage aus gewerblichen und anderen Nutzungen vor, so gilt der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe zwar nicht ausnahmslos. Die Bebauungsplanung muss sich dann aber um eine Verbesserung der Situation bemühen, insbesondere vorsorgend mögliche Beeinträchtigungen durch Immissionen zu vermeiden versuchen. Unzulässig ist es, wenn die Konflikte weiter verschärft werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnrn. 239 ff., m.w.N.), etwa durch Ausweisung weiterer Flächen für Wohngebäude. Konflikte, die ein Bebauungsplan erst schafft, darf er nicht unbewältigt lassen (vgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, § 1, Rdnr. 84). Daran fehlt es vorliegend offensichtlich.
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Darüber hinaus sind die Festsetzungen des Bebauungsplans in sich widersprüchlich. So wird einerseits nahezu das gesamte Grundstück – mit Ausnahme der schmalen Randstreifen und der Verkehrsfläche der Stichstraße – als überbaubare Grundstücksfläche überplant, ohne eine Einteilung in einzelne Baugrundstücke vorzugeben und bezogen auf künftige Einzelgrundstücke überbaubare Grundstücksflächen (so genannte Baufenster) festzusetzen. Andererseits enthält der Plan grünordnerische Festsetzungen, die ersichtlich auf eine Vielzahl von Einzelgrundstücken bezogen sind. So heißt es etwa in den Textfestsetzungen unter „grünordnerische Festsetzungen – private Baugrundstücke“: „Auf jedem Grundstück ist je Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte ein Baum zu pflanzen. Der Standort ist auf dem Grundstück frei wählbar.“ Bei dem gegenwärtigen Grundstückszuschnitt könnte diese Auflage auch durch Pflanzung eines einzigen Baumes auf der Parzelle 6 erfüllt werden, was ersichtlich nicht gewollt ist. Im Übrigen stellt sich die Frage, wie die Festsetzung „offene Bauweise, zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser“ im Hinblick auf die Regelung in § 22 Abs. 2 BauNVO ohne Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen für einzelne Bauplätze umgesetzt werden kann. Insoweit wird der Bebauungsplan schon der allgemeinen Aufgabe der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 1 BauGB, die bauliche Nutzung der Grundstücke zu leiten , nicht hinreichend gerecht.
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Schließlich ist nicht nachvollziehbar, mit welcher städtebaulichen Rechtfertigung der abknickende, zum Wendehammer führende Teil der Stichstraße mitten durch ein bestehendes Gebäude hindurch festgesetzt wurde. Letztendlich enthält der Bebauungsplan auch keinerlei Festsetzungen zum Ausgleich der durch die festgesetzten Verkehrsflächen bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, was auf einen diesbezüglichen Abwägungsausfall schließen lässt.
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Ist der Bebauungsplan „In …“ somit auch in seiner Änderungsfassung unwirksam und nichtig, so ist das Grundstück bauplanungsrechtlich weiterhin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Gegen die Annahme eines nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden „Außenbereichs im Innenbereich“ spricht, dass das Grundstück im östlichen Drittel bereits bebaut und im Übrigen an drei Seiten von Bebauung umgeben ist. Trotz der relativen Größe der noch unbebauten Fläche des Grundstücks ist es daher in der hier vorliegenden ländlichen Umgebung, die ohnehin eher durch lockere Bebauung geprägt ist, noch als Baulücke in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzusehen. Es findet daher § 5 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten – EBS – Anwendung. Danach bleiben bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Flächen bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m außer Ansatz; hinzuzurechnen sind die Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, hier also die Grundflächen der im östlichen Drittel der Parzelle 6 bestehenden Gebäude. Danach ist – wie bereits im Eilbeschluss vom 17. Dezember 2001 (a.a.O.) angenommen –, von einer erschlossenen Grundstücksfläche von etwa 5.138 qm auszugehen. Unterstellt man einmal, dass die in der Änderungsfassung des Bebauungsplans „In …“ festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,5 der Umgebungsbebauung entspricht, und dass die riesige Gewerbehalle auf dem Nachbargrundstück einen Fremdkörper darstellt, der das Maß der Wohnnutzung nicht prägt, so ergibt sich eine Geschossfläche von (5.138 qm x 0,5 =) 2.569 qm. Wegen des Angrenzen des Grundstücks auch an die bereits vorhandene B.-Straße ist hierauf gemäß § 6 Abs. 3 EBS eine Mehrfacherschließungsermäßigung von 50 % zu gewähren, so dass eine beitragspflichtige Geschossfläche von (2.569 qm : 2 =) 1.284,50 qm verbleibt. Dies ist bereits deutlich weniger als die vom Kläger der Berechnung seiner Teilanfechtung zugrunde gelegte Geschossfläche von 1.380 qm.
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Selbst unter Außerachtlassung der im Eilbeschluss vom 17. Dezember 2001 angesprochenen Zweifel an einzelnen Positionen des beitragsfähigen Gesamtaufwands errechnet sich bei Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Geschossfläche der Parzelle 6 von 1.284,50 qm ein Beitragssatz von 6,92 €/qm und ein Beitrag in Höhe von 8.884,96 €. Dieser Betrag liegt noch unter der Höhe des Beitrags, den der Kläger mit seinem beschränkten Klageantrag akzeptiert hat, so dass die Klage auch unabhängig von der Frage der persönlichen Beitragspflicht und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BauGB Erfolg haben muss.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 BauGB.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Erledigungserklärung auf 16.763,36 €, danach auf 14.722,29 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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