Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 379/06.KO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger beanstandet einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine Verfügung aufhoben wurde, nach der Hinweisschilder auf den Betrieb des Beigeladenen zu beseitigen waren.

2

Der Beigeladene betreibt seit 1995 ein Hotel in K. Im Jahre 1996 beantragte er, im außerörtlichen Bereich Hinweisschilder auf sein Hotel aufstellen zu dürfen. Es hätten sich mehrfach auswärtige Gäste darüber beschwert, dass sein Hotel schwer aufzufinden sei. Obwohl das Straßen- und Verkehrsamt Koblenz sowie die Polizeidirektion Koblenz der Beschilderung nicht zustimmten, gab die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz dem Antrag mit Schreiben vom 19. Februar 1997 statt und wies das Straßen- und Verkehrsamt Koblenz an, ein Richtzeichen nach § 42 Abs. 8 StVO Nr. 432 anzubringen. Mit Schreiben vom 11. April 1997 teilte das Straßen- und Verkehrsamt Koblenz dem Beigeladenen unter Beifügung eines Lageplanes mit, dass die Standorte für drei Hinweisschilder im Kreuzungsbereich der L 121 / K 65 genehmigt würden und der Beigeladene die Schilder in Abstimmung mit der Straßenmeisterei Koblenz beschaffen und setzen solle. Der Beigeladene ließ daraufhin auf seine Kosten drei entsprechende Richtzeichen mit der Aufschrift „Rheinhotel L.“ anfertigen und anbringen.

3

Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 teilte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz dem Beigeladenen mit, dass man beabsichtige, die Anordnung vom 19. Februar 1997 nachträglich bis Ende 2005 zu befristen. Hintergrund der damaligen Anordnung sei gewesen, dem Hotel des Beigeladenen zu einem besseren Bekanntheitsgrad zu verhelfen. Mittlerweile lägen mehrere Anträge anderer Hotels und Firmen vor, die ebenfalls eine Hinweisbeschilderung wünschten. Um diesen Anträgen besser entgegentreten zu können, sei eine Befristung der Anordnung notwendig, zumal der Bekanntheitsgrad des Betriebes des Beigeladenen bis Ende 2005 hinreichend gefestigt sein dürfte.

4

Am 4. Januar 2002 teilte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz dem Beigeladenen mit, dass er nunmehr beabsichtige, die Schilder umgehend zu entfernen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entfernung sei geboten, da sich das Verkehrsaufkommen zu dem Betrieb des Beigeladenen nicht wie erwartet entwickelt hätte. Außerdem würden Konkurrenten unter Berufung auf die Schilder des Beigeladenen ebenfalls Anträge auf eine Hinweisbeschilderung zu ihrem Betrieb stellen. Da man diesen Anträgen nicht stattgeben könne, müssten aus Gleichbehandlungsgründen auch die Schilder des Beigeladenen entfernt werden.

5

Mit Schreiben vom 4. und 16. April 2002 erwiderte der Beigeladene, das Verkehrsaufkommen im Kreuzungsbereich der L 121 / K 65 habe sich in den letzten Jahren nicht verringert, sondern erheblich erhöht. Seine auswärtigen Gäste seien auf die Beschilderung angewiesen. Im Übrigen würden auch Hinweisschilder auf andere private Betriebe geduldet. Zum Beleg legte der Beigeladene eine Reihe von Lichtbildern vor, die Werbetafeln und Richtzeichen mit Hinweisen auf private Einrichtungen und touristische Ziele zeigen.

6

Am 30. Oktober 2002 wies die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz den Kläger an, die drei streitgegenständlichen Richtzeichen zu entfernen. Sobald die Anordnung bestandskräftig sei, sei die Straßenmeisterei mit der Beseitigung der Schilder zu beauftragen. Die Anordnung wurde auf § 45 Abs. 3 StVO gestützt und damit begründet, dass auf Unternehmen nur hingewiesen werden dürfe, wenn ein hohes Verkehrsaufkommen eine Regelung notwendig mache. Der Verkehr zu dem Hotel des Beigeladenen habe aber keine Größenordnung erreicht, die eine Belassung der Schilder rechtfertige. Im Übrigen seien die Interessen der Mitbewerber zu berücksichtigen. Die ursprünglich angebotene Befristung bis Ende 2005 komme nicht mehr in Betracht. Die Anordnung wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und mit separatem Schreiben, das ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde, auch dem Beigeladenen bekannt gemacht.

7

Am 28. November 2002 erhob der Beigeladene Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Anordnung sei rechtswidrig, da die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Zudem seien die Verkehrszeichen weiterhin rechtmäßig. Wenn das Verkehrsaufkommen im Jahre 1997 eine Lenkung der Verkehrsströme gerechtfertigt habe, müsse dies nunmehr erst recht gelten. Der Verkehr zu seinem Hotel habe sich erheblich gesteigert, da es ihm aufgrund gezielter Werbung gelungen sei, bundesweit tätige Firmen für sein Haus zu interessieren. Im Übrigen sei das gezielte Vorgehen gegen ihn willkürlich.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2006 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Beseitigungsverfügung vom 30. Oktober 2002 auf. Die Verkehrsschilder seien rechtmäßig aufgestellt worden, die Anordnung ihrer Entfernung stelle deshalb den Widerruf eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsaktes dar und könne nur unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG erfolgen. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Selbst nach § 45 Abs. 3 StVO könnten die Schilder nicht entfernt werden, da sich die verkehrsrechtliche Lage seit Aufstellung der Schilder nicht zu Ungunsten des Beigeladenen verändert habe.

9

Am 7. März 2006 hat der Kläger Aufsichtsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da die Anordnung der Beseitigung der Schilder rechtmäßig erfolgt sei. § 49 VwVfG sei auf Maßnahmen der Verkehrsregelung und -lenkung nicht anwendbar. Im Übrigen stelle die Anordnung vom 30. Oktober 2002 entgegen ihrer äußeren Form keinen Verwaltungsakt dar. Sie sei nur actus contrarius zu der Aufstellung der Richtzeichen. Diese seien aber mangels Regelungswirkung selbst keine Verwaltungsakte. Unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten seien die Schilder zu entfernen, da ihre Aufstellung nicht zwingend geboten sei. Der Ort, in dem sich das Hotel des Beigeladenen befinde, sei ordnungsgemäß ausgeschildert, der Zielverkehr sei nicht so umfangreich, dass er einer Regelung bedürfe. Darüber hinaus handele es sich bei den Schildern auch gar nicht um Verkehrszeichen im Sinne der StVO, da die Gestaltung der Schilder nicht den Vorgaben entspreche. Es sei eine unzulässige Schrift verwendet worden, so dass es sich tatsächlich um private Werbeschilder handle.

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Der Kläger beantragt,

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den Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Meinung, die Klage sei schon unzulässig, da der Landesbetrieb Straßen und Verkehr keine „andere obere Aufsichtsbehörde“ im Sinne des § 17 AGVwGO sei. Im Übrigen verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass die Beseitigungsanordnung auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden wäre, wenn es sich vorliegend tatsächlich nicht um Verkehrsschilder handeln sollte.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er schließt sich dem Vortrag des Beklagten an und verweist insbesondere darauf, dass seine Rechte in der Entscheidung der Ausgangsbehörde nicht abgewogen worden seien und dass bis heute nicht gegen die übrigen Hinweisschilder vorgegangen worden sei. Das gelte besonders für ein am gleichen Standort illegal angebrachtes Pizzeria-Schild. Es sei auch nicht dargetan, dass gerade seine Hinweisschilder zu einer störenden Häufung oder zu sonst einer Gefährdung des Straßenverkehrs führten.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte 4 L 512/06.KO verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist als Aufsichtsklage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 7 Halbsatz 2 AGVwGO zulässig. Nach diesen Vorschriften kann neben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch eine andere obere Aufsichtsbehörde Klage gegen einen Widerspruchsbescheid erheben, wenn der Widerspruchsbescheid eine Angelegenheit in ihrem Aufgabenbereich betrifft. Das ist vorliegend der Fall. Nach § 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (LVOZStrVR) vom 12. März 1987 (GVBl. 1987, 46) in der Fassung vom 20. Juli 2006 (GVBl. 2006, 300) nimmt der Kläger die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO wahr. Die Rechtsform des Klägers als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO steht dem nicht entgegen. Behörde ist nämlich jede in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991, - 2 C 16/88 -, NJW 1991, 2980). Daran besteht bei dem Kläger, der die Aufgaben des ehemaligen Landesamtes für Straßen und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz übertragen bekommen hat und nicht nur als Straßenverkehrsbehörde, sondern nach § 49 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 LStrG auch als obere und untere Straßenbaubehörde tätig wird, kein Zweifel.

21

Der Klage fehlt es auch nicht an einem Rechtschutzbedürfnis. Der Kläger kann die Beseitigung der Hinweisschilder nicht auf einfacherem und schnellerem Weg erreichen. Er kann insbesondere nicht mit Erfolg von seinem Weisungsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO Gebrauch machen. Eine Weisung an den Kreisrechtsausschuss ist ausgeschlossen, da Kreisrechtsausschüsse gegenüber Organen der staatlichen Verwaltung weisungsfrei sind (§ 7 AGVwGO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.1963, - 1 A 10/63.OVG -, AS 9, 130 und ESOVGRP). Aber auch die Möglichkeit einer aufsichtsbehördlichen Weisung gegenüber der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz würde nicht dazu führen, dass die Schilder entfernt würden. Der Beigeladene würde aller Voraussicht nach ein weiteres Verfahren anstrengen, in dem sich die selben Rechtsfragen erneut stellen würden. Schließlich kann der Kläger die Entfernung der Schilder auch nicht unter Inanspruchnahme zivilrechtlicher Befugnisse erwirken (vgl. hierzu VG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2006, - 4 L 512/06.KO - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2006, - 7 B 10537/06.OVG -).

22

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig, da der Widerspruch des Beigeladenen gegen die Beseitigungsverfügung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz zulässig und begründet war.

23

Der Widerspruch des Beigeladenen war zulässig. Er war insbesondere als Anfechtungswiderspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, da er auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG gerichtet war. Der Anordnung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz an den Kläger, die Hinweisschilder zu entfernen, fehlte es nämlich zumindest im Verhältnis zu dem Beigeladenen weder an Außen-, noch an Regelungswirkung.

24

Der Anordnung kam Außenwirkung zu. Es handelte sich vorliegend zwar um eine verwaltungsinterne Weisung zwischen Behörden. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hatte als untere Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 LVOZStrVR) dem Kläger als unterer Straßenbaubehörde (§§ 12 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Nr. 1 LStrG) eine Weisung nach 45 Abs. 5 Satz 1 StVO erteilt. Solche Weisungen stellen in der Regel keine Verwaltungsakte dar, da sie sich unmittelbar nur im Innenbereich der Verwaltung auswirken. Das gilt selbst dann, wenn sich im weiteren Verlauf mittelbare Folgen für den Bürger ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 145). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Weisung nach dem objektiven Sinngehalt der Maßnahme gerade auf Außenwirkung angelegt ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1972, - VII C 20.71 -, JZ 1972, 625; BVerwG, Urteil vom 08.12.1972, - VI C 8.70 -, BVerwGE 41, 253, 258; BVerwG, Urteil vom 14.12.1994, - 11 C 4.94 -, NZV 1995, 243; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.1985, - 7 A 125/84 -, NVwZ 1985, 666 sowie ESOVGRP). So lag es hier. Die Anordnung an den Kläger zielte darauf, eine vom Beigeladenen erworbene subjektiv-rechtliche Position rückgängig zu machen, die er durch die Genehmigung seines Antrags auf Aufstellung der Schilder erworben hatte.

25

Dass die Anordnung auf den Entzug einer subjektiv-rechtlichen Position gerichtet war, folgt schon daraus, dass die Kreisverwaltung alle Verfahrensschritte zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes eingehalten hat. Sie hatte den Beigeladenen zunächst angehört und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Sie hat ihre Anordnung sodann nicht nur dem Kläger, sondern auch dem Beigeladenen mit gesondertem Schreiben bekannt gegeben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und dieses Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Es folgt aber auch aus dem Regelungsinhalt der Anordnung. Die Schilder sollten nicht sofort entfernt werden, sondern erst, nachdem die Anordnung bestandskräftig geworden war. Dies zeigt, dass die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz zunächst eine bestandskräftige Entscheidung gegen den Beigeladenen herbeiführen wollte, bevor die Schilder tatsächlich entfernt würden.

26

Der Anordnung kam auch Regelungswirkung zu. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Anordnung der Beseitigung der Schilder nämlich nicht nur das Gegenstück zu deren Aufstellung dar. Zutreffend ist, dass Hinweisschildern nach § 42 Abs. 8 Nr. 432 StVO mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakt-Qualität zukommt. Solche Schilder treffen keine Anordnungen, sondern sprechen lediglich eine unverbindliche Empfehlung im Hinblick auf den kürzesten oder einfachsten Weg aus. Zutreffend ist auch, dass ein Gegenakt, ein so genannter „actus contrarius“, in der Regel die Rechtsnatur des ursprünglichen Aktes teilt. Die Anordnung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erschöpft sich aber nicht in der Verfügung an den Kläger, die Hinweisschilder zu entfernen. Die Kammer geht mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz davon aus, dass im Falle verkehrsbehördlicher Anordnungen hinsichtlich der Regelungswirkung zwischen den Verkehrsteilnehmern und sonstigen rechtlich Betroffenen zu unterscheiden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2006, - 7 B 10537/06.OVG - und Urteil vom 29.09.1992, - 7 A 10875/92.OVG -, ESOVGRP; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.03.1976, - VII C 71/72 -, NJW 1976, 2175). Während die Anordnung gegenüber den Verkehrsteilnehmern keine Regelungswirkung entfaltet haben mag, verpflichtete sie den Beigeladenen zur Duldung der Entfernung der drei Hinweisschilder auf seinen Betrieb.

27

Der Widerspruch war auch begründet. Die Anordnung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage ist § 45 Abs.3 StVO. Bei den Schildern handelt es sich um Richtzeichen nach § 42 Abs. 8 Nr. 432 StVO. Die Tatsache, dass die Schriftart und -größe des Schildes nicht den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (i.d.F. vom 15.11.1999, VkBl. 781, Nr. 214) entspricht, macht sie nicht zu privaten Werbeschildern. Wie Verkehrszeichen auszusehen haben, ergibt sich unmittelbar aus der Straßenverkehrsordnung. Eine darüber hinausgehende Ermächtigung, das Aussehen von Verkehrszeichen im Detail zu regeln, ist der Straßenverkehrsordnung nicht zu entnehmen. Eine solche Ermächtigung mit der Folge, dass nur diejenigen Schilder Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung wären, die mit Detailvorschriften hinsichtlich ihrer Farbe oder Schrift übereinstimmten, würde im Hinblick auf die Verbote und Gebote vieler Verkehrsschilder auch zu nicht hinnehmbarer Rechtsunsicherheit im Straßenverkehr führen. Die Schilder, die auf den Betrieb des Beigeladenen verweisen, entsprechen in ihren wesentlichen Merkmalen dem Schild, das unter § 42 Abs. 8 Nr. 432 StVO abgebildet ist. Es handelt sich in beiden Fällen um ein weißes Schild mit Pfeilspitze, das schwarz umrandet und schwarz beschriftet ist. (Insoweit unterscheidet es sich deutlich von dem bunten und völlig anders gestalteten Schild der Pizzeria.) Im Übrigen wurde das Aufstellen der Schilder von der unteren Straßenverkehrsbehörde genehmigt und im Benehmen mit der Straßenmeisterei hergestellt und aufgestellt.

29

Die allgemeinen Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten sind auf die Entfernung von Verkehrszeichen nicht anzuwenden. § 45 Abs. 3 StVO enthält eine abschließende Regelung der verkehrsregelnden und -lenkenden Tätigkeit, die gem. § 1 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG ausschließt.

30

Die Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG passen weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck auf Verkehrszeichen. Sie regeln die Aufhebung von Verwaltungsakten und schützen insbesondere das Vertrauen eines Adressaten in einen begünstigenden Verwaltungsakt. Sie stellen damit erkennbar auf das dualistische Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem einzelnen, von einem Verwaltungsakt betroffenen Bürger ab. Verkehrszeichen dienen aber in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Sie richten sich an alle Verkehrsteilnehmer, die in ihren Einflussbereich kommen und müssen dem ständigen Wechsel, dem die Verkehrsverhältnisse unterliegen, angepasst werden. Aus diesem Grund ermächtigt § 45 StVO die Straßenverkehrsbehörden zu einer flexiblen Gestaltung der Verkehrslenkung und -regelung, während die §§ 48, 49 VwVfG auf eine bestandskräftige Festschreibung dualistischer Rechtsbeziehungen angelegt sind.

31

Dass die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nicht auf Verkehrszeichen anwendbar sind, wird an der Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG besonders deutlich. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ausgeschlossen, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen tätig wird. Würde man diese Vorschrift auf Verkehrszeichen anwenden, müsste unter Umständen eine rechtswidrige Verkehrsregelung für alle Zeiten bestehen bleiben, und dies bei Geltung gegenüber allen betroffenen Verkehrsteilnehmern. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Verkehrsbehörde eine für einen Verkehrsteilnehmer oder einen Anlieger günstige Verkehrsregelung beseitigen kann, ohne an den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Maßgabe der Vorschriften über Widerruf und Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gebunden zu sein (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1976, - VII B 158.76 -, DÖV 1977 105, 106 für die Rechtslage vor Inkrafttreten des VwVfG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.1984, - 7 B 10/84 -, AS 18, 428 und ESOVGRP; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.11.1993, - 12 L 39/90 -; Hessischer VGH, Urteil vom 16.04.1991, - 2 UE 2858/88 -, NVwZ-RR 1992, 5, 6).

32

Die Anordnung war jedoch rechtswidrig, weil die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO. Sie hat zwar die öffentlichen Belange zutreffend erkannt. Sie hat aber in ihrer Entscheidung allein auf diese öffentlichen Belange und die Belange Dritter abgestellt und es unterlassen, die schutzwürdigen privaten Belange des Beigeladenen in ihre Abwägung einzubeziehen.

33

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat im Hinblick auf die öffentlichen Belange zu Recht vor allem auf die Regelungsbedürftigkeit des Zielverkehrs abgestellt. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 StVO dienen Richtzeichen der Erleichterung des Verkehrs. Das Zeichen nach § 42 Abs. 8 Nr. 432 StVO dient speziell dazu, auf innerörtliche Ziele und Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung hinzuweisen. Nach der Verwaltungsvorschrift darf auf private Unternehmen nur dann hingewiesen werden, wenn es aufgrund des besonders starken auswärtigen Zielverkehrs unerlässlich ist und auch nur dann, wenn allgemeine Hinweise wie „Industriegebiet Nord“ nicht ausreichen. Eine Hinweisbeschilderung nach § 42 Abs. 8 Nr. 432 StVO soll daher nur dort erfolgen, wo dies zur Vermeidung von Verkehrsbehinderungen durch suchende oder zögernd fahrende Kraftfahrer geboten ist. Demgegenüber stellen weder das von der Kreisverwaltung im Schreiben vom 12. Juli 2000 zunächst angeführte Ziel, dem Betrieb des Beigeladenen einen höheren Bekanntheitsgrad zu verschaffen, noch die von dem Beigeladenen angeführte wirtschaftliche Bedeutung seines Betriebes für die Region einen straßenverkehrsrechtlich bedeutsamen öffentlichen Belange dar. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob die Aufstellung der Hinweise auf den Betrieb des Beigeladenen straßenrechtlich geboten war. Eine Entscheidung dieser Frage kann vorliegend jedoch dahinstehen.

34

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat es in jedem Falle versäumt, die schutzwürdigen Belange des Beigeladenen in ihre Entscheidung einzubeziehen. Auch wenn straßenverkehrsrechtliche Anordnungen in erster Linie im öffentlichen Interesse ergehen, können schutzwürdige private Belange berührt sein. Im Einzelfall können diese privaten Belange die öffentlichen Belange sogar überwiegen. Anordnungen nach § 45 Abs. 3 StVO sind daher nur rechtmäßig, wenn die öffentlichen und privaten Belange umfassend gegeneinander abgewogen worden sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.09.1977, - IV OVG A 153/76 -, GewArch 1978, 69; OVG Bremen, Urteil vom 10.12.1999, - 1 B 65/90 -, NZV 1991, 125, 126; Manssen, Anordnungen nach § 45 StVO, DVBl. 1997, 633, 637 mit weiteren Nachweisen).

35

Vorliegend hatte die Kreisverwaltung dem Beigeladenen selbst eine schutzwürdige Position eingeräumt, indem sie ihm auf seinen Antrag hin die Aufstellung der Hinweisschilder an ganz bestimmten Standorten genehmigte. Erst aufgrund dieser Genehmigungen ließ der Beigeladene die Schilder auf eigene Kosten anfertigen. Die Anordnung der Aufstellung war auch weder bedingt oder befristet, so dass der Beigeladene davon ausgehen durfte, die Schilder rechtmäßig aufgestellt zu haben und grundsätzlich auch an ihrem Ort belassen zu dürfen. Darüber hinaus waren auch die betrieblichen Belange des Beigeladenen zu berücksichtigen. Die Hinweisschilder wirken sich für den Beigeladenen wirtschaftlich vorteilhaft aus, sei es, weil seine Gäste den Weg leichter finden, sei es, weil Vorbeifahrende durch die Schilder überhaupt erst auf sein Hotel aufmerksam werden. Der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz waren diese Vorteile auch bekannt, sie hatte die Genehmigung der Schilder unter anderem damit begründet, dass der Bekanntheitsgrad des Betriebes des Beigeladenen gesteigert werden sollte. Sie hätte sich in ihrer Entscheidung deshalb damit auseinandersetzen müssen, ob sie diese Belange weiterhin für schutzwürdig hält und wie sie gegenüber den öffentlichen Belangen zu gewichten sind.

36

Die Anordnung, die Hinweisschilder auf den Betrieb des Beigeladenen zu entfernen, verletzte zudem das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beigeladene hat eine Reihe von Lichtbildern vorgelegt, die verschiedene Hinweisschilder zeigen. Soweit es sich dabei um private Werbeschilder handelt, die auf Privatgrundstücken oder auf öffentlichem Straßengrund stehen, sind diese Fälle mit dem vorliegenden allerdings nicht vergleichbar. Werbeschilder auf Privatgrundstücken bedürfen unter Umständen einer Baugenehmigung nach § 61 LBauO, auf öffentlichen Straßen stellen sie unter Umständen eine nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG genehmigungsbedürftige Sondernutzung dar. Ihre Zulässigkeit richtet sich aber in keinem Fall nach Straßenverkehrsrecht (vgl. § 24 LStrG). Immerhin zeigen einige Lichtbilder aber auch Richtzeichen nach § 42 Abs. 8 Nr. 432 StVO, die auf Hotels oder Restaurants hinweisen. Bei diesen Fällen ist mangels anderer Anhaltspunkte von der Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall auszugehen.

37

Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet die Verwaltung nicht, gegen alle vergleichbaren Fälle auf einmal und schlagartig vorzugehen. Sie darf bei Einzelnen beginnen, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Konzeptes und mit sachlichem Grund vorgeht (OVG Koblenz, Urteil vom 17.02.1993, - 8 A 11479/91.OVG -; BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995, - 4 B 55/95 -, BRS 57 Nr. 248). Vorliegend lässt sich der Begründung der Anordnung vom 30. Oktober 2002 aber weder ein allgemeines Konzept zum Umgang mit der Beschilderung privater Unternehmen, noch ein sachlicher Grund für das Einschreiten allein gegen den Beigeladenen entnehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der Beklagte nähere Angaben hierzu machen. Die Verwaltungsrichtlinie zu § 42 Abs. 8 Nr. 432 StVO, auf die der Kläger alleine verweist, reicht als Grundlage für ein Gesamtkonzept nicht aus. Sie stellt für Hinweise auf private Unternehmen zwar hohe Hürden auf, indem sie besonders starken auswärtigen Zielverkehr und zusätzlich die Unerlässlichkeit eines Hinweises verlangt. Wann diese Hürden aber im konkreten Fall überschritten sind, insbesondere, warum sie bei dem Beigeladenen unterschritten, in den anderen Fällen aber überschritten sein sollen, lässt sich der Verwaltungsrichtlinie nicht entnehmen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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