Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (1. Kammer) - 1 K 487/06.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 3. September 2005.
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Bis zum 31. Januar 2007 betrieb die Klägerin das inzwischen von der Neue D. GmbH übernommene D. Hotel Am D. in Bad N., in dem 248 Fernsehgeräte, von denen 241 in den Gästezimmern stehen, sowie - einschließlich der Lautsprecher im Kongresszentrum - 17 Hörfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden.
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Mit Gebührenbescheid vom 3. September 2005 setzte der Beklagte für den Zeitraum April bis Juni 2005 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 3.108,92 € einschließlich eines Säumniszuschlages von 30,78 € fest.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 2005 Widerspruch ein und berief sich auf ein Musterverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkgebühren gegenüber Hotelbetreibern nach dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 gab der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin statt, soweit sich dieser gegen den festgesetzten Säumniszuschlag richtete. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei auch in Bezug auf die in den Gästezimmern zum Empfang bereitgehaltenen Geräte Rundfunkteilnehmerin und verpflichtet, für diese Rundfunkgeräte Gebühren von jeweils 75 % der monatlichen Rundfunkgebühr zu zahlen. Denn die entsprechenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien unmittelbar geltendes Landesrecht.
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Mit ihrer Klage vom 23. März 2006 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, der angefochtene Gebührenbescheid verstoße gegen übergeordnetes, unmittelbar geltendes EU-Recht, weil Rundfunkgebühren nach Art. 87 des EG-Vertrages als rechtswidrige Beihilfen anzusehen seien. Außerdem liege ein Verstoß gegen beitrags- und gebührenrechtliche Grundsätze sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor, weil kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür erkennbar sei, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 50 Betten gegenüber kleineren Beherbergungsbetrieben mit einem höheren Rundfunkgebührensatz zu belegen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden einer solchen Regelung entgegen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hebt hervor, dass § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gegen keine verfassungsrechtlichen Grundsätze verstoße und das Rundfunkgebührenaufkommen nach deutschem Recht bereits dem Grunde nach keine Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages darstelle. Zudem seien die von der Klägerin aufgeworfenen europarechtlichen Fragestellungen für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Rundfunkgebührenbescheid vom 3. September 2005, mit dem der Beklagte für den Zeitraum April bis Juni 2005 abzüglich des im Widerspruchsbescheid aufgehobenen Säumniszuschlages von 30,78 € rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 3078,14 € festgesetzt hat, ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Die Klägerin war im Zeitraum April bis Juni 2005 gem. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) rundfunkgebührenpflichtig, da sie als Betriebsinhaberin (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.03.1994, AS 24, 310) des D. Hotels in Bad N. in diesem Zeitraum unstreitig 17 Hörfunkgeräte und 248 Fernsehgeräte, davon 241 in den Gästezimmern, zum Empfang bereit gehalten hat. Die Höhe der festgesetzten Gebühr folgt aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) in Verbindung § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RGebStV und berücksichtigt, dass die Klägerin auf die Gesamtforderung des Beklagten in Höhe von 9.592,14 € eine Teilzahlung von 6.514,00 € entrichtet hat.
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Die Klägerin kann dem angefochtenen Gebührenbescheid auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RGebStV benachteilige Beherbergungsbetriebe mit mehr als 50 Betten und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie gegen anerkannte Gebührengrundsätze. Nach dieser Vorschrift ist die Rundfunkgebühr zu zahlen für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert und bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert.
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Unabhängig davon, dass diese Regelung nicht an die Zahl der Betten, sondern an die Zahl der Gästezimmer anknüpft und dass die Unwirksamkeit dieser Ausnahmebestimmung die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung des vollen Gebührensatzes zur Folge hätte, teilt das Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin auch in der Sache nicht.
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Die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Sie erlaubt es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG an gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfG, U. v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 [158]; B. v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 [203]; U. v. 22.02.1994, BVerfGE 90, 60 [90]).
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§ 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RGebStV verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Erkennbar hat sich der Landesgesetzgeber bei seinem Zustimmungsgesetz zu dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem u. a. die Differenzierung des Gebührensatzes gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RGebStV für Zweitgeräte, die in Betrieben des Beherbergungsgewerbes zum Empfang bereitgehalten werden, nach der Anzahl der Gästezimmer eingeführt wurde, von legitimen Gebührenzwecken leiten lassen. Insoweit kann nicht isoliert auf die Sonderregelung für die Betriebe des Beherbergungsgewerbes innerhalb des Rundfunkgebührenstaatsvertrages abgestellt werden; denn mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde ein komplexes Regelwerk vorgelegt, das im Hinblick auf die Rundfunkfinanzierung ein ganzes Maßnahmenbündel vorsah.
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Im Vordergrund stand eine Erhöhung der Rundfunkgebühr gem. § 8 RFinStV, um den gestiegenen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten abzudecken. Diese Erhöhung blieb jedoch aus sozialen Gründen (vgl. LT-Drs. 14/3721 S. 30) hinter dem von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) gem. § 3 Abs. 1 RFinStV geprüften und ermittelten Finanzbedarf zurück, so dass neben diversen Verweisen auf Einsparpotenziale bei den Rundfunkanstalten mit der Novellierung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages begleitende Maßnahmen zur Entlastung der Rundfunkgebühr im Bereich des Gebührenbefreiungsrechts vorgenommen wurden (vgl. LT-Drs. 14/3721 S. 31) und durch § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RGebStV das sog. „Hotelprivileg“ eingeschränkt wurde (vgl. LT-Drs. 14/3721 S. 27). Die Differenzierung des Gebührensatzes für Zweitgeräte in Betrieben des Beherbergungsgewerbes wiederum erfolgte nicht willkürlich, sondern mit Blick auf die geringere Leistungsfähigkeit kleinerer mittelständischer Betriebe gegenüber den finanzstärkeren großen Hotels, die eine höhere Gebühr über ihre Preisgestaltung leichter kompensieren können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs durch den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz in der Sitzung des Landtags vom 19. Januar 2005; LT-Plenarprotokoll 14/86, S. 5761).
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Damit ließ sich der Gesetzgeber bei seinem Regelwerk neben dem Ausgleich der mit dem Rundfunkempfang verbundenen Vorteile vom Gedanken der Kostendeckung sowie der sozialen Komponente der Leistungsfähigkeit leiten. Dies sind anerkannte Gebührenzwecke (vgl. BVerfG, U. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 [18]), zu denen die getroffenen Regelungen auch nicht in einem groben Missverhältnis stehen. Ferner stellt es keinen Verstoß gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip dar, dass sich der Gesetzgeber bei Bemessung der Gebührenhöhe nicht von der tatsächlichen Auslastung der Hotelbetriebe und speziell der Betriebe der Klägerin hat leiten lassen; denn er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 108, 1 [19]) und dabei im Rahmen seines Ermessensspielraums auch für unterschiedliche Zielgruppen sachlich einleuchtende Differenzierungen vornehmen; damit im Einzelfall unvermeidlich verbundene Härten sind hinzunehmen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.03.1994, a.a.O.).
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Hinzu kommt, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 RGebStV in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; BVerfGE 90, 60 [91]) grundsätzlich nicht an die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger, sondern allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird. Eine Bemessung der Gebührenhöhe nach dem Umfang der tatsächlichen Gerätenutzung wäre deshalb im gegenwärtigen Regelwerk der Rundfunkfinanzierung systemwidrig.
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Schließlich war der Gesetzgeber auch nicht aufgrund früherer Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Landesrundfunkanstalten aus Vertrauensschutzgesichtspunkten an der getroffenen gesetzlichen Regelung gehindert; denn diese Vereinbarungen, auf die sich die Klägerin beruft, waren bereits durch die (Wieder-)einführung des „Hotelprivilegs“ mit dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 1. Januar 1997 obsolet geworden. Damit ist nicht ersichtlich, woraus sich eine vor gesetzlichen Änderungen geschützte Rechtsposition der Klägerin in Bezug auf den künftigen Umfang ihrer Rundfunkgebührenpflicht ergeben sollte (vgl. zum Vertrauensschutz bei der sog. „unechten“ Rückwirkung BVerfG, B. v. 10.08.2006 - 2 BvR 563/05 -, zitiert nach juris, m.w.N.).
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Ohne Erfolg bleiben auch die europarechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rundfunkgebührenrecht. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit dem Vorbringen durchdringen, die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages und der darauf beruhende angefochtene Rundfunkgebührenbescheid verstießen gegen Art. 87 Abs. 1 und 88 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), weil es sich bei der deutschen Rundfunkgebühr um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe handele.
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Zunächst geht der Hinweis auf Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV fehl. Nach dieser unmittelbar geltenden und von den nationalen Gerichten zu beachtenden Vorschrift (vgl. EuGH, U. v. 11.12.1973, C-120/73 „Lorenz GmbH/Bundesrepublik“, Tz. 8, und U. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, „Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien“, Tz. 26, jeweils zitiert nach juris) dürfen neue Beihilfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über diese Beihilfe erlassen hat.
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Es mag dahinstehen, ob die von der Klägerin nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RGebStV i. V. m. § 8 RFinStV zu entrichtende Rundfunkgebühr überhaupt eine staatliche Beihilfe im Sinne der Art. 87 ff. EGV darstellt (vgl. zum Meinungsstand: Lübbig/Martín-Ehlers, Beihilfenrecht der EU, 1. Aufl. 2003, Rn. 376 ff; Hahn/Vesting/Binder, Beck' scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Aufl. 2003, § 19 Rn. 56 f; Dörr, Die öffentlich-rechtliche Rundfunkfinanzierung und die Vorgaben des EG-Vertrages, Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln, Heft 94, 1998 sowie ders. in Media Perspektiven 2005, 333 [338]; Koenig/Haratsch, ZUM 2003, 804 [805]; Hesse, AfP 2005, 499; Koenigs, ZEuS 2006, 135 [142 ff.] und Schipanski, K&R 2006, 217 [218, 222] jeweils m. w. N.). Denn selbst, wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, so handelt es sich bei der Rundfunkgebühr allenfalls um eine bestehende Beihilfe, die nicht unter die Regelung des Art. 88 Abs. 3 EGV fällt.
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Da das deutsche System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkgebühren in seiner Grundstruktur bereits vor Inkrafttreten des EWG-Vertrages am 1. Januar 1958 eingeführt worden war, handelt es sich bei der Rundfunkgebühr nach der Definition des Art. 1 b) i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 des EG-Vertrages vom 22. März 1999 (VO 659/1999) um eine „bestehende Beihilfe“.
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Daran ändern auch die inzwischen erfolgten Gebührenerhöhungen und Fortschreibungen der Rechtslage, zuletzt durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, nichts. Zwar sind nach der Definition in Art. 1 c) VO 659/1999 auch Änderungen bestehender Beihilfen als „neue Beihilfen“ anzusehen; nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) 794/2004 der Kommission vom 21.04.2004 zur Durchführung der VO 659/1999 gilt dies jedoch nicht für Änderungen rein formaler und verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme auf den gemeinsamen Markt haben können. Hierunter fallen solche Änderungen, die den Kern der bisherigen Beihilferegelung nicht betreffen, weil sich weder auf die Natur des Vorteils noch auf die Tätigkeiten des beihilfebegünstigten Unternehmens auswirken (vgl. EuGH, U. v. 09.08.1994, C-44/93, „Assurances/OND und Belgien“, Tz. 29, sowie EuG, U. v. 30.04.2002, T-195/01, „Gibraltar/Kommission“, jeweils zitiert nach juris).
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Da die bisherigen Rechtsänderungen nicht den Verwendungszweck der Rundfunkgebühr, den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, verändert haben und auch sowohl der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Auftrag der Rundfunkanstalten, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu ermöglichen, als auch der Kreis der Gebührenpflichtigen (Rundfunkteilnehmer) und der Gebührenempfänger (öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) unverändert geblieben sind, handelt es sich bei den bisherigen Änderungen des Gebührenfestsetzungsverfahrens um Änderungen rein verwaltungstechnischer Natur, die den Charakter der Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe nicht beeinflusst haben (vgl. hierzu auch Koenigs, ZEuS 2006, 135 [172] sowie ausführlich die Ziffern 148 bis 169 der Mitteilung der Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland vom 03.03.2005).
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Handelt es sich bei der Rundfunkgebühr mithin allenfalls um eine „bestehende Beihilfe“ im Sinne des Art. 87 EGV, so ist es der Klägerin verwehrt, dem angefochtenen Gebührenbescheid im vorliegenden Verfahren entgegenzuhalten, die festgesetzte Rundfunkgebühr sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Nach der Kompetenzverteilung des Art. 88 Abs. 1 und 2 EGV obliegt es nämlich vorbehaltlich der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof allein der Kommission, bestehende Beihilferegelungen in einem geeigneten Verfahren zu überprüfen und festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist oder nicht. In dieses Entscheidungsmonopol der Kommission würde die Annahme einer unmittelbaren Wirkung des Art. 87 EGV eingreifen (vgl. Lübbig/Martín-Ehlers, a.a.O., Rn. 654 ff.). Deshalb kann sich der Einzelne nicht mit dem Begehren an ein nationales Gericht wenden, dieses möge die Unvereinbarkeit einer bestehenden staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar oder inzidenter feststellen (EuGH, U. v. 22.03.1977, C-78/76, „Steinike & Weinlig/Bundesrepublik“, Tz. 9 und 10, und U. v. 16.12.1992, C-144/91 und C-145/91, „Demoor Gilbert en Zonen NV/Belgien“, Tz. 25, jeweils zitiert nach juris).
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Auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen des Geltungsbereichs des Art. 87 EGV im Lichte des Protokolls 23 zum Amsterdamer Vertrag über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und der „Altmark Trans“ Entscheidung des EuGH (U. v. 24.07.2003, C-280/00) sowie der Vereinbarkeit des Systems der Rundfunkfinanzierung mit der sog. Transparenzrichtlinie der Kommission (Richtlinie 80/723/EWG i.d.F. der Richtlinie 2005/81/EG vom 28.11.2005), die dem Ziel dient, der Kommission zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln des EGV die erforderlichen Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. Koenigs, ZEuS 2006, 135 [174]), kommt es mithin für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Damit ist auch kein Raum für die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.078,14 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz [GKG]).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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