Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (7. Kammer) - 7 L 792/08.KO
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 150.000,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 2008 enthaltene Beseitigungsverfügung (dortiger Tenor Teil B) mit Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen, ist zwar statthaft (I.), aber unbegründet (II.).
I.
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Der Antrag ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Rechtsbehelf, um dem vorgenannten Widerspruch entgegen der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung wieder zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen. Zulässigkeitsbedenken gegen den Antrag im Übrigen bestehen nicht.
II.
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Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der auf § 81 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) gestützten Beseitigungsverfügung begegnet weder formellrechtlichen Bedenken (1.) noch verstößt sie gegen materielles Recht (2.).
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1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst formellen Anforderungen, insbesondere denen an eine separate Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat in einer auf den konkreten Fall abstellenden Weise dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug seiner Verfügung gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen sei. Der Antragsteller hat zunächst dargelegt, dass die von der Beseitigungsanordnung betroffenen Anlagen bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Weiter wurde aufgezeigt, dass die fraglichen Anlagen dem einschlägigen Flächennutzungsplan widersprechen, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen und Belange des Naturschutzes, die natürliche Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Der Antragsgegner hat sich schließlich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb im Fall der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung der Anlagen ihr Interesse am Erhalt der Anlagen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch überwiegt. Der Antragsgegner hat dabei auch im vorliegenden Fall zwingend zu beachtenden Aspekte berücksichtigt, dass nämlich mit der Beseitigung der Anlagen das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens endgültig vorweggenommen wird und der Antragstellerin irreparable Schäden entstehen (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., § 81 Rdnr. 72, 79). Damit entspricht der Antragsgegner dem Begründungserfordernis. Er zeigt, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung, gerade in den Fällen unwiederbringlichen Substanzverlustes, bewusst ist und versetzte die Antragstellerin zugleich in die Lage, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen diese Anordnung abschätzen zu können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 15. Aufl. 2007, § 80 Rdnr. 84).
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2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung vom 20. Mai 2008 begegnet ebenso wenig materiell-rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat dabei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist. Es findet eine Interessenabwägung statt zwischen dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen.
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Diese Abwägungsgrundsätze erfahren bei Beseitigungsanordnungen eine Modifikation dahingehend, dass die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung, die endgültig das Ergebnis der Hauptsache vorwegnehmen würde, regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse steht, es sei denn, die baulichen Anlagen können ohne Substanzverlust entfernt werden (vgl. Jeromin, a.a.O., § 81 Rdnr. 72) oder es sprechen besonders gewichtige Gründe für eine sofortige Vollziehung der Maßnahme. Zu letzteren zählen das Beseitigen negativer Vorbildwirkungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2007 – 7 B 573/07 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 3 M 124/02 –; beide nach juris), die Beseitigung nicht-genehmigungsfähiger Anlagen in reizvollen Gegenden (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 13. Januar 1997 – 1 CS 96.3580 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. November 1993 – 3 M 89/93 –; beide nach juris) und die Verhinderung weiterer Baurechtsverstöße durch notorische Schwarzbauer (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 19. Juli 1984 – 4 TH 73/83 –; nach juris).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Beseitigung der von der Beseitigungsverfügung vom 20. Mai 2008 betroffenen baulichen Anlagen die Interessen der Antragstellerin: Die Verfügung ist formell (a)) sowie materiell rechtmäßig (b)) und für ihre sofortige Vollziehung streiten besondere öffentliche Interessen (c)).
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a) Die vorgenannte Beseitigungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie hinsichtlich des Adressaten und des Verfügungsinhalts hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – des Bundes – (VwVfG), der nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) hier Anwendung findet. Als Adressat der Verfügung ist dort die Antragstellerin, die … GmbH explizit genannt. Dem steht nicht entgegen, dass deren Geschäftsführer im Bescheid gleichfalls erwähnt wird. Dem liegt zu Grunde, dass die Antragstellerin als juristische Person zur Ausführung der geforderten Arbeiten auf ihren Geschäftsführer angewiesen ist. Überdies zeigen die im Namen der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfe, dass sie sich selbst als Adressatin der Verfügung sieht. Letztere ist auch von ihrem Inhalt her ausreichend bestimmt. Die zu beseitigenden Elemente (Zaunanlage, Wasserbecken, Überdachung der Terrasse über der Garage, zweite Außentreppe und Erdablagerungen) sind benannt und werden genau beschrieben.
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b) Die Beseitigungsverfügung ist überdies materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 Satz 1 LBauO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde dann, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung solcher Anlagen verstoßen, unter anderem deren vollständige oder teilweise Beseitigung auf Kosten der nach § 54 LBauO verantwortlichen Personen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.
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aa) Die in Rede stehenden Anlagen sind bauliche, bzw. Teile davon und verstoßen zunächst sämtlich gegen formelles Baurecht: Die erforderlichen (Änderungs-)Baugenehmigungen liegen nicht vor. Zaun, Wasserbecken und Aufschüttung sind genehmigungspflichtig, weil sie im Außenbereich liegen bzw. zu groß sind (§ 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a; Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 11 Buchstabe a LBauO). Für Überdachung und Außentreppe hätte es einer Ergänzung der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. September 2007 bedurft; weder die letztgenannte noch die Erstgenehmigung vom 10. Juli 2007 umfassen die bewusste Überdachung oder die zweite Außentreppe. Die Erteilung der insoweit beantragten Genehmigungen wurden im Bescheid vom 20. Mai 2008 abgelehnt (Tenor Teil A.).
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bb) Die fraglichen Anlagen verstoßen sodann ebenso gegen materielles Baurecht; sie sind nicht genehmigungsfähig.
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Ausgangspunkt der Prüfung ist die Feststellung, dass das durch die Genehmigungen vom 10. Juli und 11. September 2007 sanktionierte Vorhaben der Antragstellerin gegen Bauplanungsrecht verstößt und somit gerade nicht – wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint – „“materiell und formell legal ist“. Die Kammer geht dabei der Frage nicht weiter nach, wie sich der Umstand, dass beide Genehmigungen nur das Grundstück Flurstück 73/3 (in H., Flur 5) benennen, obschon ein wesentlicher Teil des Vorhabens auf dem Flurstück 73/2 realisiert wurde, auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung auswirkt.
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Denn das Gebäude verstößt gegen Bauplanungsrecht. Es wurde im Außenbereich errichtet, ohne dort nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegiert zulässig zu sein. Es beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2 BauGB), ohne dass Ausnahmen nach § 35 Abs. 4 BauGB in Betracht kämen.
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Für das reinen Wohnzwecken dienende Gebäude kommt keine der in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Privilegierungstatbestände in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass für die ursprüngliche H.-Mühle anderes galt; sie war oder wäre nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ortsgebundener Betrieb im Außenbereich bevorzugt zulässig gewesen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Komm., 9. Aufl. 2005, § 35 Rdnr. 44). Diese Mühle wurde jedoch von der Antragstellerin beseitigt.
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Das nunmehr errichtete Wohngebäude beeinträchtigt gleich mehrere öffentliche Belange: Es widerspricht dem einschlägigen Flächennutzungsplan, der dort Waldflächen vorsieht. Es beeinträchtigt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sich bereits aus der Nichtbeachtung des Schutzzweckes des Naturparks Saar-Hunsrück ergibt. Schließlich verfestigt es die ehedem durch die Mühle im Ansatz entstandene, bauplanungsrechtlich aber unerwünschte Splittersiedlung. Im Übrigen wird hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Für das Gebäude kommt schließlich keiner der in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten Ausnahmen, wonach die vorgenannten Beeinträchtigungen unbeachtlich wären, in Betracht. Zunächst kann die Antragstellerin nicht geltend machen, sie habe ein zerstörtes Gebäude neuerrichtet. Die insoweit in Betracht kommende Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB umfasst nur die Zerstörung durch außergewöhnliche Ereignisse, nicht aber den Abriss durch den Bauherrn selbst (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 35 Rdnr. 104). Es handelt sich hier auch nicht um die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Denn das nunmehr errichtete Gebäude ist gegenüber der abgerissenen Mühle nicht gleichartig. Gleichartigkeit bedeutet, dass Bauvolumen, Nutzung und Funktion vergleichbar sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., Stand: September 2004, § 35 Rdnr. 148). Nach den vorliegenden Plänen hat sich das Bauvolumen aber gegenüber der vormaligen Mühle beinahe verdoppelt. Bereits dies spricht gegen die Annahme der Gleichartigkeit. Daher bedarf es keiner Prüfung mehr, ob eine Ausnahme nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch daran scheitert, dass die Antragstellerin das Gebäude womöglich nicht zu Wohnzwecken, sondern als Ferienwohnung für die Familie des Geschäftsführers nutzt. Aus den vorstehenden Gründen erfüllt das errichtete Gebäude auch nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Erweiterung auf etwa das doppelte Volumen ist keine im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude angemessene Erweiterung mehr. Hinzu kommt, dass diese Regelung nur auf Erweiterungen, nicht aber auf die Ersetzung von Gebäuden Anwendung findet. Mit dem Abriss der alten Mühle war der Anwendungsbereich dieser Vorschrift versperrt.
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Ist demnach schon das Hauptgebäude materiell, nämlich planungsrechtlich illegal, so gilt dies erst recht für die von der Beseitigungsverfügung betroffenen baulichen Anlagen. Hinsichtlich der Aufschüttung kann insoweit auf die angegriffene Verfügung Bezug genommen werden, die insoweit von der Antragstellerseite nicht mehr angegriffen wird; die Aufschüttung sei inzwischen beseitigt. Die verbleibenden Teile Zaun, Wasserbecken, Überdachung und Außentreppe sind wie das Hauptgebäude im Außenbereich nicht privilegiert, sie beeinträchtigen öffentliche Belange, ohne dass dies ausnahmsweise unbeachtlich wäre.
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Dies gilt zunächst für die Zaunanlage. Bei dieser handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben. Insbesondere dient er nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), sondern der Umgrenzung des nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Areals der Antragstellerin. Die Kammer sieht den Vortrag, der Zaun diene auch als Weidezaun für eine benachbarte Pferdehaltung, als Schutzbehauptung an. So steht der Zaun auf dem Grundeigentum der Antragstellerin, die auch als Bauherrin verantwortlich zeichnet. Weiter ist nicht belegt, dass es sich bei der Pferdehaltung des Nachbarn um keine nicht-privilegierte Hobbytierhaltung handelt. Schließlich „dient“ die Umfassung auch nicht landwirtschaftlichen Zwecken, da ein vernünftiger Landwirt eine so aufwändige Anlage nicht als Umfriedung einer Tierweide errichten würde. Die Zaunanlage beeinträchtigt öffentliche Belange. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Hauptgebäude verwiesen werden, wobei hier dem Naturschutz besondere Bedeutung zukommt, da die Zaunanlage einen Wildwechsel entlang des Altbaches behindert. Ausnahmetatbestände nach § 35 Abs. 4 BauGB sind nicht ersichtlich.
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Das Wasserbecken ist im Außenbereich ebenfalls unzulässig. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei nicht um einen Feuerlöschteich, sondern um ein dem im Hauptgebäude geplanten Saunabereich zugeordnetes Wasserbecken. Der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter können nicht ernsthaft erwarten, dass ihre diesbezüglichen Behauptungen bei objektiver Betrachtung glaubhaft erscheinen. Das errichtete Wasserbecken entspricht nämlich in keinem der maßgeblichen Kriterien den Anforderungen an einen Löschwasserteich. Das Becken hat nicht die erforderliche Tiefe, nicht das nötige Volumen, ihm fehlt die geforderte Ausstattung (Schacht, Zufahrt) und auch die dem Unfallschutz dienende Einfriedung (vgl. DIN 14210, Ziffern 5.1.1., 5.1.2, 5.2.2, 5.3 und 5.4). Auf die Rechtsnatur der einschlägigen DIN kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, dass kein vernünftiger Bauherr einen Feuerlöschteich ausheben würde, der weder seitens der zuständigen Verwaltung gefordert wurde noch von dieser abgenommen würde. Im Übrigen würde kein vernünftiger Bauherr einen Löschwasserteich mit einer Unterwasserverkabelung versehen. Als „normaler“ Teich unterfällt das Wasserbecken keinem der Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 BauGB. Hingegen beeinträchtigt es öffentliche Belange. Insoweit wird erneut auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen, wobei hier der Verfestigung der Splittersiedlung besondere Bedeutung zukommt. Ausnahmen nach § 35 Abs. 4 BauGB kommen nicht in Betracht. Insbesondere ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB tatbestandlich nicht erfüllt, da das Becken räumlich vom Wohngebäude abgesetzt ist; dadurch entsteht eine höhere Belastung des Außenbereichs als bei einer bloßen Erweiterung vorhandener Bebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2008 – 4 B 24/08 – nach juris). Hinzu kommt, dass ein Wasserbecken, gleich ob es zum Schwimmen oder Entspannen genutzt wird, keine angemessene Erweiterung eines Wohnhauses unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b BauGB darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. August 1993 – 11 A 1347/91 –, nach juris).
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Die Überdachung der Terrasse auf der Garage und die zweite Außentreppe sind ebenfalls außenbereichsunverträglich. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist für beide Anlagen nicht ersichtlich. Sie beeinträchtigen zudem – ebenso wie das Haupthaus – öffentliche Belange. Insbesondere stellen sie eine Verfestigung der Splittersiedlung dar. Dies ist hier auch nicht ausnahmsweise unerheblich, da keine der Ausnahmen nach § 35 Abs. 4 BauGB greift. Vor allem handelt es sich bei Außentreppe und Dach nicht um nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässige Erweiterungen eines Wohngebäudes. Aus Sicht des Antragsgegners kann planungsrechtliche Grundlage für die erteilten Genehmigungen nur § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewesen sein. Er hat offenbar eine Erweiterung der ursprünglichen Mühle angenommen. Damit sind Überdachung und Außentreppe als zweite Erweiterung des ursprünglichen Gebäudes anzusehen. Eine wiederholte Erweiterung eines Wohngebäudes kann aber nicht unter den erleichterten Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13/97 – und Beschluss vom 16. April 2008, a.a.O., beide nach juris). Ansonsten käme es zu einer schrittweisen Ausweitung und Verdichtung der dem Außenbereich an sich fremden Wohnnutzung. Hinzu kommt, dass weder Dachkonstruktion noch zweite Außentreppe eine angemessene Erweiterung eines Wohnhauses unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b BauGB darstellen. Dies gilt erstens dann, wenn man vom Ursprungsgebäude ausgeht. Gemessen an Bauvolumen und Bauzustand der Mühle stehen Dachkonstruktion und eine zweite Außentreppe außer Verhältnis. Dies gilt zweitens selbst dann, wenn man das zuletzt genehmigte Vorhaben als Bezugspunkt nimmt. Dach und Außentreppe schaffen weder Wohnraum noch dienen sie unmittelbar Wohnzwecken. Nach objektiven Maßstäben ist es für die Wohnbedürfnisse einer Familie nicht erforderlich, neben einer bereits genehmigten Treppe zum tiefer gelegenen Grundstücksteil eine zweite nutzen zu können. Gemessen an diesen Maßstäben ist auch die massive Überdachung einer Terrasse nicht erforderlich. Danach kann dahinstehen, ob die Überdachung tatsächlich dem Wetterschutz dient; allerdings befindet sie sich auf der wettergeschützten Ostseite des Gebäudes.
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cc) Die Antragsgegnerin hat das ihr in § 81 Satz 1 LBauO eröffnete Ermessen gesehen und in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Sie hat sich – wenn auch in der Begründung der Anordnung der einstweiligen Vollziehung – insbesondere mit der Anwendung anderer Maßnahmen befasst und diese mit unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessenspielraums (§ 114 VwGO) nachvollziehbaren Überlegungen verworfen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel als die Beseitigungsverfügung zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände erkennbar.
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c) Die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung ist ausnahmsweise gerechtfertigt. Die umgehende Beseitigung von Zaunanlage, Wasserbecken, Dachkonstruktion über der Garage und zweiter Außentreppe ist hier trotz des damit einhergehenden Substanzverlustes und trotz der Rechtsschutzeinbuße für die Antragstellerin – wegen des faktisch vorweggenommenen Ergebnisses der Hauptsache – geboten. Die letztgenannten Nachteile für die Antragstellerin werden hier durch deutlich gewichtigere Aspekte aufgewogen. Diese hat der Antragsgegner bereits im Bescheid vom 20. Mai 2008 dargelegt. Die Kammer macht sich die dort angeführten Argumente zu Eigen und nimmt auf sie Bezug. Dabei gewinnen aus Sicht der Kammer folgende Aspekte besondere Bedeutung:
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Die betroffenen Anlagen sind eindeutig nicht genehmigungsfähig; sie können – wie dargelegt – nicht mit materiellem Baurecht in Einklang gebracht werden. Auch Bestandsschutzüberlegungen greifen zu ihren Gunsten nicht. Da das Hauptgebäude lediglich formell legitimiert ist, ist der Bestandsschutz auf den Umfang der erteilten Genehmigungen beschränkt.
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Bei der Antragstellerin besteht zudem die an Gewissheit grenzende Befürchtung, dass ihr ohne sofortige Durchsetzung der Beseitigungsanordnung die Rechtswidrigkeit ihres bisherigen Verhalten nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt und ihr nicht nachhaltig der Anreiz genommen wird, sich auch künftig baurechtswidrig zu verhalten (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 19. Juli 1984, a.a.O.). Dieser Schluss ergibt sich aus dem bisheriges Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Verwaltung und im jetzigen Eilverfahren. Es belegt, dass sie bis dato nicht gewillt ist, Bestimmungen des deutschen Baurechts und Festlegungen der hiesigen Bauaufsichtsbehörden zu befolgen, sofern sie ihren Vorstellungen zuwiderlaufen. So wich sie bereits von der ersten Baugenehmigung vom 10. Juli 2007 ab, indem sie die ursprüngliche Mühle und den dort vorhandenen Keller ohne Rücksprache mit den Behörden abriss. Die daran anknüpfenden Maßnahmen (vorübergehende Baueinstellung und Bußgeld) hielten die Antragstellerin aber nicht davon ab, die Vorgaben der auf der Grundlage eigener Pläne erfolgten Nachtragsgenehmigung vom 11. September 2007 außer Acht zu lassen. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin vorgebrachten Entschuldigungen (mangelnde Sprach- und Rechtskenntnisse ihres Geschäftsführers) überzeugen nicht. Die Antragstellerin hätte unschwer bei ihrem Architekten oder beim Antragsgegner Rücksprache halten können. Insgesamt besteht der Eindruck, dass die Antragstellerin offenbar meint, auf ihrem Grundbesitz nach Gutdünken agieren zu können. Dieser Eindruck wird durch das Vorbringen im jetzigen Eilverfahren noch verstärkt. Die hinsichtlich des Wasserbeckens vorgetragenen Argumente lassen nicht den Schluss zu, dass sich die Antragstellerin der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst ist und dieses künftig vermeiden wird. Es ist zu erwarten, dass sie ohne sofortige Entfernung der Anlagen auch künftig versuchen wird, vollendete Tatsachen zu schaffen.
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Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens gewinnt das mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls verfolgte Ziel, negative Vorbildwirkungen zu vermeiden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2003; und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2007; jeweils a.a.O.) besonderes Gewicht. Den Besitzern der umliegenden Mühlen könnte angesichts solch massiver Schwarzbauten, blieben sie längere Zeit bestehen, kaum vermittelt werden, dass sie ähnliche Vorhaben nicht realisieren dürfen.
III.
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Der Ablauf der zur Beseitigung gesetzten Frist hat für den vorliegenden Eilantrag keine Bedeutung. Er war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 27
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Nach der dortigen Ziffer II.9.5 bemisst sich bei einer Beseitigungsanordnung der Streitwert nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten. Die Kammer legt die Angaben des Antragsgegners zu diesen beiden Punkten zu Grunde. Eine bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig angezeigte Reduzierung dieses Werts nach Ziffer II.1.5 des Streitwertkataloges verbietet sich, da hier die Hauptsache hinsichtlich der Beseitigungsverfügung vorweggenommen wird.
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