Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 1583/10.KO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung für eine von ihr durchgeführte Sicherungsmaßnahme an einer Wirtschaftswegebrücke über einer ehemaligen Eisenbahntrasse.

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Die Eisenbahnstrecke Polch – Münstermaifeld, Streckennummer 3016, wird auf dem Gebiet der Klägerin durch eine Wirtschaftswegeüberführung gekreuzt. Die Brücke verläuft auf dem Grundstück in Flur 1, Parzelle 33. Die darunter liegende ehemalige Eisenbahntrasse verläuft über Flur 1, Parzelle 34. Der Bundesminister für Verkehr hat die dauernde Einstellung des Gesamtbetriebs auf der Strecke Polch – Münstermaifeld gemäß § 14 Abs. 3 d) des damaligen Bundesbahngesetzes mit Erlass vom 5. Juli 1983 und mit Ablauf des 9. Dezember 1983 genehmigt.

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Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1986 übertrug die Bundesrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen -, vertreten durch die Bundesbahndirektion Köln, das Eigentum an den Grundstücken in Flur 1, Parzellen 31 bis 34 mit allen Bestandteilen auf die Klägerin. Die Klägerin übernahm die sich hierauf beziehenden rechtlichen Verpflichtungen und stellte die Beklagte von der Erhaltungs- und Beseitigungslast nach § 14 a EKrG in der Fassung vom 31. März 1971 frei. Die Übertragung erfolgte ohne Zahlung eines Kaufpreises, da sich die Klägerin bei der Anlegung der Bahnstrecke an den Grunderwerbskosten beteiligt hatte. Die Grundbucheintragung erfolgte am 21. Juli 1986.

4

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, der jedenfalls vor der Privatisierung der Bahn im Jahre 1994 lag, wurde in der Verbandsgemeinde Maifeld auf der ehemaligen Bahntrasse ein Rad- und Wanderweg angelegt.

5

Im Jahre 2007 lösten sich Betonteile von der Brücke und fielen auf den Radweg. Die Klägerin ließ ein Sicherheitsgerüst unter der Brücke errichten und verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 18. März 2009 insgesamt 4.379 € Kostenerstattung für diese Maßnahme. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit Schreiben vom 31. März 2009.

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Am 29. Dezember 2010 hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte sei nach § 14 a EKrG weiterhin zur Unterhaltung der Brücke verpflichtet. Soweit der Vertrag aus dem Jahre 1986 dem entgegenstehe, sei er nichtig. Da die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe die Klägerin einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Als Nachweis für ihre Forderung legte sie eine Rechnung der Schlosserei G. W. vom 14. Juni 2007 über 153,75 € für Absperrmaßnahmen und eine Rechnung der Firma M. und D. vom 9. April 2008 in Höhe von 4.225,75 € vor.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.379,50 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, das Eisenbahnkreuzungsgesetz sei nicht einschlägig, weil ein Wirtschaftsweg keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 4 EKrG sei. Die Eisenbahnstrecke sei zwar stillgelegt, aber nicht entwidmet bzw. nicht freigegeben. Eine Rechtsgrundlage für die Anlegung des Radweges sei nicht ersichtlich. Die Unterhaltungslast für die veräußerten Grundstücke mit allen Bestandteilen sei vertraglich auf die Klägerin übergegangen; zumindest sei die Beklagte ausdrücklich von jeder Verpflichtung freigestellt worden. Die Original-Brückenbücher seien bereits von der Deutschen Bundesbahn an die Verbandsgemeinde übergeben worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die bei- gezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

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Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Kostenerstattungsanspruch für die Sicherungsmaßnahmen an der Wirtschaftswegebrücke. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der unter der Brücke verlaufende Radweg rechtmäßig angelegt wurde. Die Klägerin kann die Erstattung der Kosten für die von ihr durchgeführten Sicherungsmaßnahmen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten verlangen.

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Zwischen den Beteiligten besteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es geht letztlich um die Frage, wer die Erhaltungslast an der Wirtschaftswegeüberführung über der ehemaligen Eisenbahnstrecke zu tragen hat. Diese Frage ist im Eisenbahnkreuzungsgesetz öffentlich-rechtlich geregelt. Selbst wenn der Vertrag vom 6. Mai 1986 hinsichtlich der (vom Gesetz abweichenden) Übertragung der Erhaltungslast wirksam gewesen wäre, wäre er ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzurechnen.

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Zwar gilt das Eisenbahnkreuzungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 EKrG nur für Kreuzungen von (betriebenen oder stillgelegten) Eisenbahnen und Straßen. Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind nur die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (§ 1 Abs. 4 EKrG). Nach Auffassung der Kammer zählen auch Wirtschaftswege zu den Straßen im Sinne dieses Gesetzes, obwohl nach § 1 Abs. 5 des rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetzes Wirtschaftswege keine öffentlichen Straßen sind. Auch wenn § 1 Abs. 4 EKrG ohne eigene Definition an den in Bund und Ländern weitgehend (aber nicht vollständig) übereinstimmenden Straßenbegriff anknüpft, kann die Auslegung des bundesrechtlichen Straßenbegriffs nicht von dem jeweiligen Landesrecht abhängen. Dies wäre nicht nur aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig, sondern würde auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. So gehören z.B. in Bayern die dort öffentlichen Feld- und Waldwege, die beschränkt-öffentlichen Wege und die Eigentümerwege zu den sonstigen öffentlichen Straßen (§ 53 BayStrWG). Der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 EKrG besteht in der Abgrenzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze von den reinen Privatstraßen, bei denen die Unterhaltungslast nicht bei einem Träger öffentlicher Gewalt liegt (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl., § 1 Rdn. 4.2). Insoweit hatte schon das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 75/84 – (juris) entschieden, dass ein Feldweg, der kein Interessentenweg war, sondern der Allgemeinheit seit jeher zur Verfügung stand, als öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 4 EKrG anzusehen war. Etwas anderes gelte nur dann, „wenn im Landesrecht die Rechtsfolgen des öffentlichen Charakters eines Weges hinsichtlich der Baulast oder des Gemeingebrauches abweichend von den allgemeinen Grundsätzen geregelt würden“; dafür sei nichts ersichtlich. Diese Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung der Kammer auf die Wirtschaftswege in Rheinland-Pfalz übertragen. Denn auch wenn die Wirtschaftswege nach Landesrecht keine öffentlichen Straßen sind, sind sie dennoch öffentliche Einrichtungen der Gemeinde gemäß § 14 Abs. 2 Gem0. Sie unterliegen der Unterhaltungslast der Gemeinde, die dafür Beiträge erheben darf (§ 11 KAG). Sie dienen zwar einerseits ausschließlich der Landwirtschaft, können aber andererseits nach Maßgabe des Flurbereinigungsplans bzw. einer nachträglichen Satzung (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG) auch für andere Nutzungen zugelassen werden. Darüber hinaus sind sie keine privaten Interessentenwege, denn sie stehen zumindest dem uneingeschränkten Fußgänger- und Radfahrerverkehr offen. Die Kammer hat deshalb keine Bedenken, eine Wirtschaftswegeüberführung als Straßenüberführung im Sinne des § 14 Abs. 3 EKrG zu betrachten. Selbst wenn man dem nicht folgte, wäre das Eisenbahnkreuzungsgesetz auf Kreuzungen mit Wirtschaftswegen jedenfalls analog anzuwenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2000 - 8 C 11743/99.OVG -).

17

Das Bundeseisenbahnvermögen ist der richtige Beklagte (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 22.08.2005 - 8 K 3606/04.KO -). Die Unterhaltungslast für die Bahnanlagen oblag nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland zunächst der Deutschen Bundesbahn als nichtrechtsfähigem Sondervermögen des Bundes (§§ 1, 4, 38 BBahnG). Bei der seit 1983 dauernd stillgelegten Bahnstrecke richtete sich die gesetzliche Unterhaltungslast nach § 14a EKrG in der damals noch anzuwendenden Fassung vom 21. März 1971 (BGBl I S. 337). Nach dieser Vorschrift blieben die Beteiligten „wie bisher“ verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs auf dem verbleibenden Verkehrsweg erforderte. Die Erhaltungs- und Inbetriebshaltungslast erlosch entweder, wenn die nicht mehr erforderliche Kreuzungsanlage beseitigt wurde (§ 14a Abs. 2 EKrG) oder wenn ein Ablösungsvertrag für die Erhaltungslast an einer Eisenbahnstrecke, „deren Betrieb eingestellt werden soll“, abgeschlossen wurde (§ 14a Abs. 1 Satz 4 EKrG). Nach Auffassung des Gerichts wäre damals ein Ablösungsvertrag auch für Eisenbahnstrecken möglich gewesen, die bereits eingestellt waren. Denn die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungslast hätte sonst – nach damaliger Rechtslage – bis zu einer nicht absehbaren Beseitigung der Brücke fortbestanden.

18

Die gemäß § 14a EKrG i.d.F. vom 21. März 1971 der Deutschen Bundesbahn „wie bisher“ obliegende Unterhaltungslast war dadurch gekennzeichnet, dass zwar grundsätzlich jeder Kreuzungsbeteiligte für seine Anlagen selbst verantwortlich war, so dass an sich die Klägerin für die Wirtschaftswegeüberführung unterhaltungspflichtig gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 Satz 1 EKrG). Allerdings wurde diese Vorschrift durch § 19 Abs. 1 EKrG in der damals noch anwendbaren Fassung vom 21. März 1971 ergänzt. Dort wurde für die Straßenüberführungen danach unterschieden, ob es sich um klassifizierte Straßen oder um Gemeindestraßen handelte. Für Gemeindestraßen sollte die Regelung des § 14 EKrG erst nach einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Kreuzung gelten (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG), falls es nicht entgegenstehende Vereinbarungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der damaligen Fassung gab (§ 19 Abs. 2 EKrG). Dieses so genannte Gemeindeprivileg bedeutete im Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige für die Eisenbahnstrecke gleichzeitig auch für die Straßenüberführung unterhaltspflichtig war, solange – wie hier – keine anderslautenden altrechtliche Verein-barungen bestanden.

19

An der Unterhaltungspflicht der Deutschen Bundesbahn hat der notarielle Vertrag vom 6. Mai 1986 nichts geändert. Die Übertragung des Eigentums auf die Klägerin hatte keine Auswirkungen auf die Unterhaltungslast, denn das Gesetz kannte damals nur die beiden, oben genannten Erlöschenstatbestände; die Eigentumsübertragung gehörte nicht dazu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.1997 - 1 A 13249/95.OVG -). Im Übrigen war der weichende Beteiligte nach § 14a Abs. 4 EKrG auf Antrag zur Eigentumsübertragung verpflichtet, ohne dass das irgendetwas an seiner grundsätzlichen Unterhaltungslast nach § 14a Abs. 1 EKrG geändert hätte.

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Ebenso wenig führte die vertraglich vereinbarte Übernahme aller rechtlichen Verpflichtungen durch die Klägerin zu einem Wegfall der gesetzlich geregelten Unterhaltungslast der Beklagten. Insoweit hatte das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahre 1981 entschieden, dass die durch § 14 EKrG geregelte Verteilung der Betriebs- und Unterhaltungslast an Kreuzungsanlagen nicht durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden kann, solange kein Ablösungsvertrag geschlossen wird (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 29.77 - juris). Da sich § 14a Abs. 1 EKrG für die stillgelegten Strecken auf die Unterhaltungslast „wie bisher“ bezieht, berührt der Vertrag vom 6. Mai 1986 die gesetzlich geregelte Verteilung der Betriebs- und Unterhaltungslast im Sinne des § 14 Abs. 1 EKrG. Da diese nicht abweichend vom Gesetz geregelt werden konnte, ging auch die Freistellungsverpflichtung der Klägerin ins Leere. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin „Beteiligte“ im Sinne des § 14a EKrG oder „Dritte“ war, denn im Ergebnis war eine vollständige Übertragung der Erhaltungslast gewollt, was nach der Rechtsprechung nicht möglich ist (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 06.05.2011 – 14 S 58/10 – zu einem vergleichbaren Vertrag mit der Ortsgemeinde Kerben).

21

Ein Ablösungsvertrag lag schon deshalb nicht vor, weil keine Ablösungssumme im Sinne der Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken und sonstige Ingenieurbauwerke – Ablösungsrichtlinien 1980 – vereinbart wurde (abgedruckt bei Marschall/Schweinsberg, a.a.O., Anhang E 10). Vielmehr sollte das Eigentum ohne Zahlung eines Kaufpreises übergehen, weil sich die Klägerin bereits an den ursprünglichen Grunderwerbskosten für die Anlegung der Eisenbahnstrecke beteiligt hatte. Wahrscheinlich hatten die Beteiligten insoweit an eine Art Verrechnung, jedoch nicht an die Zahlung einer Ablösungssumme gedacht, die im Übrigen von der Beklagten zu erbringen gewesen wäre.

22

Die geschilderte Rechtslage änderte sich im Rahmen der Bahnreform wie folgt: Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 trat der Beklagte an die Stelle der Deutschen Bundesbahn. Denn nach Art. 1 §§ 1 und 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes - ENeuOG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) wurden das Sondervermögen der Deutschen Bundesbahn und das Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn zu dem neuen Bundeseisenbahnvermögen vereinigt. Eine gleichzeitige Ausgliederung bzw. Rückübertragung auf die Deutsche Bahn AG gemäß Art. 1 §§ 20, 21 ENeuOG ist nicht erfolgt und konnte auch nicht erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt stand die Bahnstrecke bereits im Eigentum der Klägerin, so dass die Liegenschaft nicht mehr nach Art. 1 § 20 ENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen auf die Deutsche Bahn AG übertragen werden konnte. Außerdem war die stillgelegte Eisenbahnstrecke auch keine bahnnotwendige Liegenschaft im Sinne der genannten Vorschriften, so dass ein gesetzlicher Übergang nach Art. 1 § 21 ENeuOG ausgeschlossen war. Die bloße Übertragung der Unterhaltungspflicht war nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts vom 13.03.1981 (a.a.O.) nicht möglich. Deshalb verblieb die Unterhaltungslast gemäß Art. 2 § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ENeuOG in der „Inhaberschaft“ des Bundeseisenbahnvermögens. Denn unter „Gegenständen“ im Sinne dieser Vorschrift sind auch Verbindlichkeiten zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 15.03.2001, NVwZ 2001, 807; zum Ganzen vgl. VG Koblenz, Urteil vom 22.08.2005 - 8 K 3606/04.KO -, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2006 - 1 A 11417/05.OVG -).

23

Zum gleichen Zeitpunkt, an dem der Beklagte hinsichtlich der Unterhaltungspflicht die Nachfolge der Deutschen Bundesbahn antrat, wurde das so genannte Gemeindeprivileg (§ 19 Abs. 1 S. 3 EKreuzG a.F.) durch Art 6 Abs. 106 Nr. 4 ENeuOG mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben. Seitdem trägt die Klägerin für ihre Kreuzungsanlagen die alleinige Unterhaltungslast.

24

Entgegen der Meinung der Klägerin folgt aus der Formulierung in § 14a Abs. 1 Satz 1 EKrG („so bleiben die Beteiligten wie bisher verpflichtet,…“) nicht, dass die im Falle einer dauernden Betriebseinstellung begründete Verpflichtung der Deutschen Bundesbahn auf unbegrenzte Zeit fortgelten sollte. Vielmehr gilt ein gesetzliches Schuldverhältnis nur solange, wie das zugrunde liegende Gesetz nicht aufgehoben oder geändert wird. Letzteres ist hier aber durch Art 6 Abs. 106 Nr. 4 ENeuOG geschehen, denn dadurch hat § 19 EKrG die Fassung erhalten, die dem heutigen § 19 Abs. 1 und 2 EKrG entspricht. Das ehemalige Gemeindeprivileg („Im Übrigen tritt die Regelung des § 14 erst nach einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Kreuzung ein“) war dadurch weggefallen. Außerdem ist heute in § 19 Abs. 3 EKrG ausdrücklich klargestellt, dass schon durch Art. 6 Abs. 106 Nr. 4 ENeuOG „die Erhaltungslast für eine Straßenüberführung auf den Straßenbaulastträger übergegangen ist“. Dem gesetzlich angeordneten Übergang der Erhaltungslast durch ein späteres Gesetz kann nicht die Rechtslage aus der Zeit eines früheren Gesetzes entgegen gehalten werden.

25

Die Klägerin hat also kein objektiv fremdes Geschäft, sondern ein eigenes Geschäft besorgt, als sie im Jahre 2007 die Sicherungsmaßnahmen durchführte. Folglich kann sie keinen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Ebenso wenig kann sie einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen, denn der Beklagte hat durch die Maßnahmen der Klägerin keine eigenen Aufwendungen erspart und auch sonst keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erhalten.

26

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die bereits zitierte Vorschrift des § 19 Abs. 3 EKrG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2858) rückwirkend zum 1. Januar 1994 eingeführt wurde. Nach dieser Vorschrift hat der Eisenbahnunternehmer dafür einzustehen, dass er die Straßenüberführung bis zum 1. Januar 1994 in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten hat. Diese Einstandspflicht ist nur auf Geldersatz und nicht auf Natural-restitution gerichtet, denn ein in der Vergangenheit liegender Erhaltungszustand kann nicht rückwirkend hergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 04.05.2006 - 9 C 3/05 - NVwZ 2006, 1062). Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Sicherungsmaßnahmen des Jahres 2007 erforderlich wurden, weil der Erhaltungszustand der Brücke am 1. Januar 1994 nicht ordnungsgemäß war. Denn selbst wenn dem so gewesen sein sollte, wäre der Anspruch der Klägerin wegen unterbliebener Erhaltungsmaßnahmen an einer in ihre Unter-haltungslast übergangene Straßenüberführung nur auf (bloße) Geldleistung und nicht auf Naturalrestitution gerichtet gewesen. Deshalb kann ihr insoweit kein Selbsteintrittsrecht zustehen. Für den Sonderfall des § 14a Abs. 2 EKrG (Beseitigung der Brücke) wurde dies bereits von dem erkennenden Gericht so entschieden (VG Koblenz, Urteil vom 22.08.2005 - 8 K 3606/04.KO -). Das Urteil wurde in zweiter Instanz bestätigt und erlangte danach Rechtskraft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2006 – 1 A 11417/05.OVG). Für den „Normal-fall“ des § 14a Abs. 1 EKrG (bloße Sicherungsmaßnahmen) kann nichts anderes gelten.

27

Das Gericht kann die Klageforderung gegenwärtig auch nicht ganz oder teilweise auf eine nicht ordnungsgemäße Brückenunterhaltung nach § 19 Abs. 3 EKrG stützen. Die Klägerin hat die diesbezüglichen Voraussetzungen bisher nicht ein-mal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, obwohl die für die Klägerin handelnde Verbandsgemeinde nach dem unwidersprochenen Vortag des Beklagten im Besitz der Brückenbücher ist. Die Verbandsgemeindeverwaltung hätte daher ohne weiteres erkennen können, ob die Brücke vor dem 1. Januar 1994 nach den Regelwerken der Deutschen Bundesbahn (DS 803) ordnungsgemäß unterhalten war oder nicht. Unabhängig davon drängt sich eine mangelhafte Unterhaltung seitens des ehemaligen Eisenbahnunternehmers nach Lage des Falles auch keineswegs auf, denn der Radweg wurde bereits vor dem 1. Januar 1994 angelegt, ohne dass damals der Brückenzustand beanstandet worden wäre. Auch nachdem die Unterhaltungslast auf die Klägerin übergegangen war, wurde zu keinem Zeitpunkt festgestellt oder behauptet, dass die Sicherheitsmängel auf eine nicht ordnungsgemäße Unterhaltung aus der Zeit vor 1994 zurück zu führen seien. Nach gegenwärtiger Aktenlage kommt eine Prüfung des § 19 Abs. 3 EKrG somit nicht „in Betracht“ (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Auf etwaige Verjährungsfragen braucht erst recht nicht eingegangen zu werden.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

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Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.379,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

32

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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