Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 84/17.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten ab dem Schuljahr 2015/2016.
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Der Kläger ist wohnhaft in der A.-Straße ... in B. und besucht momentan die 3. Klasse der C. Grundschule in B., welche sich in der D.-Straße ... in B. befindet. Im September 2015 beantragte die Mutter des Klägers die Übernahme von Schülerfahrtkosten durch den Beklagten ab dem Schuljahr 2015/2016.
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Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Schülerfahrtkosten ab und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Fahrtkostenübernahme nicht gegeben seien. Eine Übernahme der Fahrtkosten sei nach § 69 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit der Satzung über die Schülerbeförderung und den Schülerbeförderungsrichtlinien nur möglich, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, weil er entweder besonders gefährlich sei oder der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs.
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Der Großvater des Klägers, Herr E., sprach am 5. Oktober 2015 unter Vorlage einer am selben Tage ausgestellten Vollmacht der Mutter des Klägers vor, wandte sich gegen den Bescheid vom 29. September 2015 und legte zwei Pläne mit Erläuterungen vor, mit denen er als zumutbaren Schulweg einen mehr als 2 km langen Weg beschrieb. Es gab weitere Telefonate und E-Mails zwischen dem Sachbearbeiter und dem Großvater des Klägers, in denen dieser auf den erhobenen Widerspruch hinwies und in denen Details erörtert wurden. Dabei wies der Beklagte auch auf den nach seiner Ansicht kürzesten nicht besonders gefährlichen Weg hin, der von der A.-Straße über F.-Straße, G.-Straße, H.-Straße, Schulstraße bis zur Grundschule Haupteingang (D.-Straße) verläuft.
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Mit Schreiben vom 27. November 2015, das der Großvater des Klägers anlässlich eines Gesprächstermins am 1. Dezember 2015 dem Beklagten übergab, „bestätigte er im Nachgang zu seinem am 7. Oktober 2015 im Dienstzimmer von Herrn I. zur Niederschrift eingelegten Widerspruch, nun denselben in Schriftform". Zur Begründung führte er an, dass der von dem Beklagten angegebene kürzeste Schulweg nicht sicher genug sei. Der einzig verantwortbare kürzeste Schulweg über Bürgersteige und ausgewiesene Gehwege des gerade neu eingeschulten Kindes, der über die J.-Straße, Am K., In den L., Im M., N.-Straße, O.-Straße, Hauptstraße, P.-Wiese, H.-Straße, Schulstraße, D.-Straße führe, überschreite die Zumutbarkeitsgrenze von 2 km.
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Während des Widerspruchsverfahrens führte der Beklagte am 16. Dezember 2015 eine Ortsbegehung mit dem Großvater des Klägers und unter Beteiligung zweier Beamter der Polizeiinspektion S. durch. Letztere teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 2016 unter Beifügung einer Lichtbildmappe mit, dass sie das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges im Hinblick auf die Verkehrssituation in der G.-Straße als erfüllt ansehe. Mit Schreiben vom 2. März 2016 erläuterte die Polizeiinspektion S. mit Ausdrucken aus der Verkehrsunfallstatistik, dass auch die von dem Beklagten ergänzend benannten Wege schon vorab als weniger tauglich aus der Ortsbesichtigung am 16. Dezember 2015 ausgeschlossen worden seien. Diese Auffassung werde aufrechterhalten.
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Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch aufgrund der mündlichen Erörterung vom 27. Oktober 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2016 – KRA 0172-16 – zurück und führte im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei bereits mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist unzulässig. Hilfsweise sei der Widerspruch im Übrigen auch unbegründet gewesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Der Schulweg sei nach § 69 Abs. 2 SchulG ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich sei oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km sei. Maßgebend für die besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 69 SchulG seien dabei nicht die subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern oder den Schülern selbst, sondern lediglich „objektive Gegebenheiten". Deren Beurteilung sei nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung in Anlehnung an den polizei- und ordnungsrecht-lichen Gefahrbegriff vorzunehmen. Der Fußweg sei somit gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn die Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit gegeben seien. Das zusätzliche Merkmal „besonders" gefährlich umschreibe und verlange eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere zu den einzelnen vorgeschlagenen Wegen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2016 verwiesen.
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Mit der am 26. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter. Er führt unter anderem ergänzend aus, bei einem von dem Beklagten organisierten Ortstermin am 16. Dezember 2015 seien lediglich die Wege in Augenschein genommen worden, welche überhaupt als nicht besonders gefährlich infrage kommen könnten. Die Polizeikommissarin Q. sowie der Polizeioberkommissar R. seien Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion S. und hätten sämtliche Wege, welche über die G.-Straße führten, als besonders gefährlich eingestuft. Auch die zusätzlichen Empfehlungen der Polizeibeamten der Polizeiinspektion S. vom 2. März 2016 stellten erneut die besondere Gefährlichkeit des von dem Beklagten vorgeschlagenen Weges fest und legten dar, dass bereits im ersten Ortstermin vom 16. Dezember 2015 die erneut vorgeschlagenen Wege ausgeschlossen worden seien, da diese noch weniger tauglich seien als die Wege über die G.-Straße. Die Polizeibeamten hätten darauf hingewiesen, dass die von dem Beklagten ins Spiel gebrachten Wege und Straßen sehr schmal und teilweise nur einspurig ausgebaut seien. Ebenso fehlten in diesen Straßen die notwendigen Fußgängerbereiche. Auch in dem Schreiben der Polizeiinspektion S. vom 22. Mai 2017 seien wie in den vorangegangenen Schreiben die von dem Beklagten ins Auge gefassten Schulwege allesamt als besonders gefährlich eingestuft. Lediglich der in dem Schreiben vom 27. November 2015 vorgeschlagene und über 2 km lange Weg sei nicht besonders gefährlich. Nach alledem sei der Beklagte zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten seit dem Schuljahr 2015/2016 zu verurteilen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2015 zu dem Aktenzeichen 4.41-17672 in Form des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsauschusses der Kreisverwaltung Mayen- Koblenz vom 27. Dezember 2016 zu dem Aktenzeichen KRA 0172-16 zu verpflichten, die Schülerfahrtkosten zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, er halte seine Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage und die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs nicht aufrecht. Die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Schulwege erfüllten die Kriterien der besonderen Gefährlichkeit nicht. Selbst die G.-Straße, die aus Sicht der Polizeiinspektion S. „an mehreren, verschiedenen Stellen als sehr gefährlich" angesehen werde, weil Gehwege im eigentlichen Sinne nicht vorhanden seien und die Breite des Gehweges teilweise nur 20 bis 40 cm betrage, sei aus Sicht des Beklagten nicht „besonders gefährlich". Sie weise zwar aufgrund der baulichen Struktur des Ortskerns zum Teil schmale Gehwege auf, sei aber im kompletten Abschnitt mit Gehwegen versehen. Zu berücksichtigen sei auch die Tatsache, dass diese Gehwege sich in einem Bereich mit dorfähnlichem Charakter ohne große Verkehrsbelastung befänden. Die polizeiliche Einschätzung als „sehr gefährlich" basiere auf der Aufzählung von mehreren Gefahrenbereichen in der Straße, die sich als durchaus schlecht begehbar und schwierig darstellen könnten, wie z.B. die zum Teil auf dem Gehweg befindlichen Treppenvorbauten, einige sehr enge Stellen oder parkende Autos an Engstellen. Dies könne nicht zur Annahme eines „besonders gefährlichen" Schulweges führen. Auch durch die auf Bitten des Gerichts vorgelegte Stellungnahme der Polizeiinspektion S. vom 22. Mai 2017 werde eine „besondere Gefährlichkeit" der in Betracht kommenden Schulwege nicht belegt. In dieser Stellungnahme werde lediglich dargestellt, dass es aus deren Sicht keinen „sicheren Fußweg" von der A.-Straße zur Grundschule B. gebe und alle vorgeschlagenen Wege „zu gefährlich" seien. Mit dem in § 69 SchulG normierten Begriff der „besonderen Gefährlichkeit" habe sie sich hingegen nicht auseinandergesetzt. Es werde darüber hinaus eine Stellungnahme der Verbandsgemeindeverwaltung B. vom 11. Juli 2017 zu der Ausschilderung und der Gefährlichkeit der Wege vorgelegt. Danach lägen sämtliche Wegführungen in der Tempo-30-Zone bzw. es liege eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vor.
In der mündlichen Verhandlung legte der Beklagte Pläne zu zwei weiteren Wegevarianten vor.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen (Fotografien, Karten, Luftbilder und ein Video sowie die Stellungnahme der Polizeiinspektion S. vom 22. Mai 2017 mit Lichtbildmappe) sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
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Die Klage ist zulässig, nachdem sich der Beklagte unbedingt auf die Klage eingelassen hat. Da kein Dritter durch den Ablehnungsbescheid vom 29. September 2015 begünstigt wurde, bedarf es nicht mehr der Klärung, ob die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß war, welche Frist für den Widerspruch einzuhalten war und ob sie eingehalten wurde (vgl. hierzu die st. Rspr. des BVerwG Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 2/93 – NVwZ-RR 1995,90, m.w.N.).
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Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Verpflichtung zur Übernahme der beantragten Fahrtkosten zur C.-Grundschule in (Nieder-) B. mit Bescheid vom 29. September 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ein Anspruch auf die Fahrt-kostenerstattung besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Nach § 69 Abs. 1 SchulG obliegt es dem beklagten Landkreis, für die Beförderung der Schüler zu den in seinem Gebiet gelegenen u. a. Grundschulen zu sorgen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Gemäß Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift wird die Aufgabe vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel.
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Der Schulweg ist nach § 69 Abs. 2 SchulG ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km ist.
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Da der kürzeste Fußweg unstreitig nicht länger als 2 km ist, kommt es vorliegend auf das Tatbestandsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit an. Diese kann sich in erster Linie aus Gefahren des Straßenverkehrs oder aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben (zu diesen beiden Fallgruppen s. VG Koblenz, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 K 1327/10.KO - und vom 22. September 2009 - 7 K 1421/08.KO -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 3267/03.NW-; BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 B 08.1027 -, zitiert nach juris). Auch die Richtlinien (RL) des Beklagten über die Schülerbeförderung weisen unter Nummer 3.2 RL in zutreffender Gesetzesauslegung auf die beiden genannten Fallgruppen hin.
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Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales der besonderen Gefährlichkeit in § 69 Abs. 2 SchulG hat das Gericht in den Urteilen vom 22. September 2009 (7 K 1421/08.KO) und 5. Juli 2012 (7 K 166/12.KO) folgende Überlegungen zu dem Besuch einer weiterführenden Schule dargelegt:
„Da die gesetzliche Regelung die Übernahme von Fahrtkosten erst dann vorsieht, wenn der Schulweg nicht nur gefährlich, sondern „besonders“ gefährlich ist, sind in jedem Fall strenge Anforderungen zu erfüllen, bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten auslöst. Gewisse Gefahrenmomente, die bei einem 4 km langen Schulweg nahezu zwangsläufig vorhanden sind, reichen nicht aus. Das Gleiche gilt für Gefahrensituationen, denen auf einem Fußweg zur Schule eine Vielzahl von Schülern ausgesetzt ist. Ein solches allgemeines Risiko mutet der Gesetzgeber im 4-km-Bereich jedem Schüler zu. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 41).
Bei der Feststellung der vom Gesetz geforderten besonderen Gefahr ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sowohl objektivierbare als auch pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Beförderung der Schüler aufgestellt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004, a.a.O.). Möglicherweise subjektiv bestehende Befürchtungen reichen nicht aus, solange sie nicht objektiv begründet sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O.). Ferner liegt dem Gesetz die Einschätzung zugrunde, dass Schülern bereits ab einem Lebensalter von etwa 10 Jahren ein bis zu 4 km langer nicht „besonders“ gefährlicher Schulweg zugemutet werden kann. Diese gesetzgeberische Beurteilung hat das Gericht zu respektieren. Bei der Ermittlung der Gefährlichkeit des Schulweges ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Schülerbeförderung einen Bereich der Massenverwaltung betreffen, in dem pauschalierende Erwägungen unvermeidbar sind, soll nicht der Verwaltungsaufwand seinerseits unverhältnismäßig ansteigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 7 B 11485/02.OVG -).
Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Gefährlichkeit“ hat sich schließlich an dem gesetzgeberischen Leitbild der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung zu orientieren. Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung stellt ein abgestuftes System finanzieller und tatsächlicher Sorgetragung dar. Es befreit die Eltern der Schüler weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 GG, Art. 27 Landesverfassung Rheinland-Pfalz) und die ihn konkretisierende allgemeine Schulpflicht (§ 56 SchulG) verlangen nicht, die Schülerbeförderung umfassend und in jeder Hinsicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Die aus der gesetzlichen Entwicklung des Schülerbeförderungsrechts deutlich werdende schrittweise Entlastung der Eltern ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule praktisch und wirtschaftlich sicherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2003 - 2 A 10588/03.OVG -, AS 30, 34; Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 11888/04.OVG -, DÖV 2006, 703; Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 A 10433/04.OVG -, AS 31, 364).
In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält die Kammer eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG nur dann für gegeben, wenn objektive Kriterien und konkrete Umstände für die Annahme einer Gefahrensituation sprechen, die über die allgemeinen Gefahren eines Schulweges hinausgehen und den Schüler einer Gefahr außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos schutzlos aussetzen.“
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Das Gericht hält im vorliegenden Rechtsstreit an den dargelegten Grundsätzen fest, welche schon nach dem gesetzlichen Leitbild des § 69 Abs. 2 SchulG nicht uneingeschränkt auf die die Grundschule besuchenden Schüler übertragen werden können. Den Grundschülern wird vom Gesetzgeber im Hinblick auf ihre durchschnittliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nur ein Schulweg von 2 km zugemutet. Bei der Beurteilung von gefährlichen Passagen des Schulwegs ist bei Grundschülern auch auf die geringere Körpergröße und ihre besonderen, noch nicht voll ausgebildeten und geschulten Fähigkeiten zur Teilnahme am Verkehr Rücksicht zu nehmen, worauf die Polizeiinspektion S. in ihren Stellungnahmen vom 22. Mai 2017 zutreffend hingewiesen hat (vgl. zur Haftung von bis zu 10-jährigen Minderjährigen im Verkehr § 828 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ebenso ist auf die von der Polizeiinspektion S. ebenfalls zutreffend dargelegte verminderte Aufmerksamkeitsspanne der Grundschulkinder Rücksicht zu nehmen (vgl. zur Aufmerksamkeitsspanne eines neunjährigen Jungen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 – 12 A 11342/04.OVG – AS 32, 157 unter Hinweis auf das dort eingeholte Sachverständigengutachten). Danach ist eine längere Konzentration auf Gefahrensituationen bei derartig jungen Kindern in der Regel nicht möglich.
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Die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges muss sich nicht zwingend aus einer einzigen besonders gefährlichen Stelle ergeben (vgl. Nr. 3.2 RL). Auch eine längere Passage des Schulwegs kann sich gerade wegen der ständigen hohen Konzentration, die von den Schülern etwa wegen permanent sich verändernder Verkehrssituationen und immer neuen Gefahren verlangt wird, als besonders gefährlich erweisen. Dies hat der Beklagte in Nr. 3.2 RL erkannt und hält einen Schulweg etwa dann für besonders gefährlich, „wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führt“.
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In Anwendung dieser Grundsätze liegen hier nach Auswertung der von den Beteiligten und der Polizeiinspektion S. gefertigten Fotografien, der vorgelegten Pläne, Karten und Luftbilder und des mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung betrachteten Videos des Beklagten zwar Anhaltspunkte für einzelne gefährliche Passagen vor. Diese rechtfertigen indes angesichts der vorbeschriebenen hohen Anforderungen an das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG.
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Als zumutbaren Schulweg sieht die Kammer den Weg von der A.-Straße ... über J.-Straße, Am K., N.-Straße, St. O.-Straße, Hauptstraße, P.-Wiese, H.-Straße, Schulstraße, D.-Straße bis zur Grundschule C. und zurück an (Weg 3 der von dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 2017 an die Polizeiinspektion S. gesandten Wegevarianten). Nach der von den Beteiligten mitgeteilten und geprüften Wegelänge ist dieser weniger als 2 km lang (nach Angabe des Beklagten: Messung Geoportal 1870 m, Googlemaps 1855 m). Selbst wenn berücksichtigt würde, dass der Weg bis zur Hauseingangstür 15 m betragen soll und dass der Kläger gegebenenfalls wegen Hindernissen mehrfach die Straßenseite bzw. den Gehweg wechseln müsste (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 StVO), liegt die Wegelänge bis zum hier maßgeblichen Betreten des Schulgeländes (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 19. Juli 2012 – 7 K 243/12.KO –) bei weniger als 2 km.
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Als gefährliche Passagen wurden hier von den Beteiligten und der Polizeiinspektion S. (Stellungnahme vom 22. Mai 2017) der Fußweg als Verbindung von der Straße „Am K.“ zur N.-Straße, der Weg an der N.-Straße entlang bis zur St. O.-Straße und die Überquerung der N.-Straße in Richtung der St. O.-Straße benannt. Die übrigen Passagen des am oberen Ende der zumutbaren Länge von 2 km liegenden Schulweges werden von den Beteiligten übereinstimmend nicht als besonders gefährlich angesehen.
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Der Durchlass für Fußgänger in Verbindung von der Straße „Am K.“ zur N. Straße ist für die Grundschulkinder zumutbar. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Verkehrsbehörden (wozu auch der Beklagte als Aufsichtsbehörde gehört) ihrer Pflicht zur ausreichenden Ausschilderung des Fußweges auch in Zukunft genügen und nicht mehr sichtbare Verkehrszeichen (zum Sichtbarkeitsgrundsatz: BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10/15 –, BVerwGE 154, 365, und Urteil vom 13. März 2008 – 3 C 18/07 –, BVerwGE 130, 383) wieder erkennbar machen. Danach ist in der ca. 43 m langen, gepflasterten Passage kein Fahrzeug- oder Fahrradverkehr zu erwarten. Eine Beleuchtung ist am Anfang und am Ende der Strecke angebracht und nach den vorliegenden Bildern leuchtet diese den Weg auch in zureichendem Maße aus. Ohne dass es hier entscheidend darauf ankommt, wird nach Angaben der Verbandsgemeinde B. auf diesem Weg von der Ortsgemeinde B. auch der Winterdienst verrichtet.
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Der Weg von der Einmündung des Fußweges an der N. Straße entlang in Richtung St. O.-Straße (und zurück) kann auf einem – wenn auch teilweise schmalen – Gehweg auf der westlichen Seite der ansonsten schmalen N. Straße absolviert werden. Dieser Weg endet kurz vor der Einmündung der St. O.-Straße. Es handelt sich hier nicht um einen, wie von der Polizeiinspektion S. für die G.-Straße und die östliche Seite der N. Straße beschriebenen, 20-40 cm breiten „Gehweg“, der die Sicherheit von Fußgängern nicht gewährleisten könnte und damit kein Gehweg im Sinne des § 25 StVO ist. Nach den vorliegenden Fotos und dem Video ist der Gehweg auf der westlichen Seite bis auf eine kurze Engstelle im Bereich einer Laterne ausreichend breit (vgl. zur notwendigen Breite von Gehwegen: VGH München, Urteil vom 11. Juni 2002 – 6 B 97.2355 –) und trotz dieser kurzen Engstelle als nicht besonders gefährlich im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG zu bewerten. Diese Engstelle liegt beim morgendlichen Schulweg auf der linken Seite der zu begehenden Straße, so dass die Kraftfahrzeuge den Schülern entgegenkommen, von diesen auch gut gesehen werden können und selbst gut zu sehen sind. Damit dürfte die kurze Engstelle auch – gegebenenfalls nach kurzem Warten – ohne besondere Gefährdung passiert werden können. In der Mittagszeit ist es selbst im Winter in der Regel hell und die Verkehrsbelastung der N. Straße dürfte geringer sein als in der morgendlichen Hauptverkehrszeit von 7 bis 8 Uhr. Eine besondere Gefährlichkeit im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne kann daher insoweit nicht angenommen werden.
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Die Überquerung der N. Straße in der Nähe der Einmündung der St. O. Straße ist nur auf dem Rückweg von der Schule als überdurchschnittlich gefährlich einzustufen. Auf dem Hinweg zur Schule (in dem Zeitraum zwischen 7 und 8 Uhr mit erhöhtem Verkehrsaufkommen) kann der Kläger am Ende des Gehweges in Höhe der N. Straße Nr. 51 die in diesem Bereich kurvenförmig verlaufende N. Straße in beide Richtungen (Süd und Nord) sowie die aus östlicher Richtung einmündende St. O.-Straße auf einer ausreichenden Strecke überblicken. Die Überquerung dürfte daher nach einer gewissen Eingewöhnung auch von einem 6-jährigen zu bewältigen sein. In umgekehrter Richtung (in der üblicherweise nicht mehr so verkehrsstarken Mittagszeit) verdeckt für den von Osten aus der St. O.-Straße kommenden und auf dem dortigen linksseitigen Gehweg gehenden Schüler die bis auf den Bordstein der N. Straße reichende Hausecke der Haus-Nr. 32 die Sicht auf die aus südlicher Richtung kommenden Fahrzeuge in der N. Straße nahezu vollständig. Es ist daher notwendig, sich langsam in die Fahrbahn zu tasten, um den Verkehr überhaupt erkennen zu können, der selbst wiederum die ankommenden Kinder nicht rechtzeitig sehen kann (und nicht vorgewarnt wird). Diese von der Polizei zutreffend erkannte und mit erheblichen Gefahren verbundene Situation tritt jedoch nur zur Mittagszeit auf, zu der es üblicherweise (selbst im Winter) hell ist und zu welcher der Verkehr nicht notwendigerweise seinen Höhepunkt erreicht. Zudem ist die N. Straße in einer Tempo-30-Zone gelegen. Daher ist die Kammer der Auffassung, dass diese eine überdurchschnittlich gefährliche Stelle im Hinblick auf die vorgenannten Besonderheiten auch ohne eine an sich mit einfachen Mitteln mögliche Entschärfung durch den Straßenbaulastträger bzw. die Verkehrsbehörde noch als zumutbar angesehen werden kann. Eine kurzzeitige, punktuelle Aufmerksamkeit an einer schwierigen, jedoch nach Angaben der Verbandsgemeinde B. („etwas höhere Verkehrsdichte als die anderen Straßen“) nicht durchgehend stark befahrenen Straße kann auch Grundschulkindern zugemutet werden, wenn sie – wie hier – nur auf dem Rückweg von der Schule und damit in der Regel bei Tageslicht zum Tragen kommt. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der weitere Verlauf des Schulweges nach dem Vortrag der Beteiligten keine ähnlichen, ebenfalls erhöhten Anforderungen an die Grundschulkinder stellt und damit nicht von einer Überforderung der Aufmerksamkeit auszugehen ist.
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Auch in der Zusammenschau der drei unmittelbar aneinander angrenzenden und zuvor betrachteten gefährlichen Bereiche ist der Schulweg über diese Passage nicht als besonders gefährlich einzuschätzen, sodass er keinen Anspruch auf die Gewährung von Schülerbeförderungskosten rechtfertigt. Zum einen ist die Passage nicht besonders lang, zum anderen sind nur zwei kurze Stellen (Engstelle Gehweg N. Straße und Überquerung N. Straße) mit erhöhtem Gefahrenpotential zu passieren. Sie liegen auch nicht unmittelbar hintereinander und sind nur mittags mit größeren Anforderungen an die Aufmerksamkeit verbunden und zu bewältigen.
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Nach alledem kommt es auf die weiteren von dem Beklagten benannten alternativen Wege nicht mehr an, insbesondere nicht auf die beiden erst in der mündlichen Verhandlung benannten Wegevarianten, zu denen keine Einschätzung der Polizeiinspektion S. vorliegt und zu denen sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht äußern konnten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, da das Gericht die in langjähriger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten in (Nieder-) B. angewendet hat, so dass eine Einzelfallentscheidung ohne Vorbildcharakter für andere Verfahren vorliegt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.117,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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