Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 260/17.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Neugestaltung von Forstrevieren, die ihren Körperschaftswald betrifft.
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Ihr Wald gehört derzeit zum Forstrevier A. Dieses umfasst den Körperschaftswald verschiedener Ortsgemeinden, Staats- und Privatwald. Das Forstrevier gehört mit acht weiteren Forstrevieren zum Forstamtsbezirk A.
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Das Forstamt informierte am 16. März 2015 die Bürgermeister der betroffenen Verbandsgemeinden über eine geplante Neustrukturierung seiner Forstreviere. Diese Information wurde am 23. April 2015 bei einer Dienstbesprechung an die anwesenden Ortsgemeindebürgermeister weitergegeben. Am 22. Juni 2015 wurden alle Ortsgemeinden um Zustimmung gebeten.
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Die neue Struktur sieht unter anderem den Wegfall eines Forstreviers und die Umgliederung der verbleibenden Reviere vor. Der Körperschaftswald der Klägerin und der Nachbargemeinden B. und C. – den Klägerinnen der Parallelverfahren 2 K 261/17.KO und 2 K 262/17.KO – sollen dem Forstrevier D. zugeschlagen werden. Zu diesem würden dann 13 Ortsgemeinden mit 1.633,70 ha reduzierter Holzbodenfläche gehören. Diese liegt bei den übrigen Forstrevieren zwischen 1.624,50 ha und 2.073,50 ha. Die Reviere umfassen sechs bis 13 Ortsgemeinden.
Das Forstamt A. begründete die Notwendigkeit der Neustrukturierung mit der angestrebten Veränderung der Personalstruktur.
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Die drei klagenden Gemeinden sprachen sich durch Ratsbeschlüsse gegen die Neuorganisation aus. Sie bekundeten die Absicht, eigene Forstreviere zu bilden.
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Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 legte das Forstamt A. die Pläne zur Neustrukturierung der Forstreviere der oberen Forstbehörde vor. Diese hörte die Betroffenen dazu an, die Forstreviere nach der vorgelegten Planung zu gliedern.
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Die drei Ortsgemeinden wandten sich gegen diese Absicht. Ihr Körperschaftswald befinde sich nach der Neugliederung am Rande des Reviers. Durch die Erhöhung der Zahl der Waldbesitzer pro Revierleiter seien ihre Interessen in Bezug auf die Waldbewirtschaftung gefährdet. Eine individuelle Betreuung werde erschwert. Man prüfe Alternativen und bitte um Fristverlängerung. Diese wurde nicht gewährt.
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Mit Bescheid vom 15. September 2016 gliederte die obere Forstbehörde die Reviere des Forstamts A. entsprechend der vorgelegten Planung um. Durch die Neugliederung werde die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung in den Revieren verbessert. Die Reviere seien in Bezug auf die maßgeblichen Gesichtspunkte Anzahl der Waldbesitzenden, reduzierte Holzbodenfläche und Hiebsätze nach der Neuorganisation ausgeglichener.
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Die Klägerin und die Nachbargemeinden widersprachen dem Bescheid. Jede Ortsgemeinde dürfe ein Forstrevier bilden und das Personal auswählen. Jede Einschränkung dieser Rechte greife in die Selbstverwaltung ein und bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Die Doppelrolle des Forstamts als Vertreter des Staatswaldes und Behörde sei verfassungswidrig. Die im Verfahren zur Neuabgrenzung einzuhaltenden Fristen seien nicht in Gang gesetzt worden. Die von der oberen Forstbehörde gesetzte Anhörungsfrist sei zu kurz gewesen.
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Der Rat der Klägerin beschloss am 13. Dezember 2016, ein eigenes Forstrevier zu bilden. Eine sachkundige Person solle dieses mit den Revieren der beiden Nachbargemeinden leiten. Deren Räte fassten entsprechende Beschlüsse.
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Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017 zurückgewiesen. Der Abgrenzungsbescheid sei formell rechtmäßig. Das Verfahren sei eingeleitet worden und nach Feststellung der Uneinigkeit der Waldbesitzer habe die obere Forstbehörde entscheiden müssen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Doppelrolle des Forstamts sei unerheblich und verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Forstamt habe keine weiteren Vorschläge zur Revierabgrenzung unterbreiten müssen. Die materiellen Vorgaben seien eingehalten, insbesondere werde eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung gewährleistet. Ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden liege nicht vor. Sie könnten jederzeit ein Revierabgrenzungsverfahren einleiten. Der jeweilige Beschluss, selbst ein Revier zu bilden, stehe neben dem in Rede stehenden Abgrenzungsverfahren.
- 12
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die vorgeschlagene Revierneugliederung. Der entsprechende Bescheid sei zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung zur Bildung eines neuen eigenen Reviers noch nicht bestandskräftig gewesen. Sie könne sich auf ihr verfassungsmäßiges Recht zur Selbstverwaltung berufen. Die Bildung eines eigenen Reviers bedürfe keiner Genehmigung. Vor allem dürfe ihr kein fremder Bediensteter zur Bewirtschaftung ihres Reviers aufgezwungen werden. Die Verwaltung des Waldes durch eine Behörde sei anachronistisch. Forstreviere seien nur noch die Organisationsbasis für die Machtentfaltung staatlicher Alleinzuständigkeit. Sie sei bei der Revierbildung nicht beraten worden und das Forstamt A. habe keine Alternative ausgearbeitet. Die Revierbildung dürfe nicht vom Einvernehmen der Nachbarn abhängig sein. Sie habe mit den Nachbargemeinden inzwischen einen Revierleiter gefunden. Ein Neuabgrenzungsverfahren führe nicht so schnell zum Ziel wie die Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Gegebenenfalls müsse der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit prüfen.
- 13
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 17
Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und ergänzt, die obere Forstbehörde habe entscheiden müssen, nachdem zwischen den Waldbesitzern keine Einigkeit über die Revierumbildung habe erzielt werden können. Mit der Mitteilung der Klägerin über die Bildung eines eigenen Reviers sei das frühere Verfahren nicht erledigt. Die Fläche des neuen Reviers D. liege innerhalb des angestrebten Rahmens (1.500 bis 2.000 ha). Zwar sei die Anzahl der beteiligten Gemeinden höher als der Durchschnitt, dies werde aber durch den unterdurchschnittlichen Hiebsatz ausgeglichen. Die Klägerin bedürfe für die Neubildung eines Reviers zwar keiner Genehmigung und nicht zwingend der Zustimmung der Nachbarn. Allerdings müsse sie die Vorschriften zur Bildung eines Reviers beachten und dementsprechend ein Revierabgrenzungsverfahren in Gang setzen. Der Kernbereich ihrer Selbstverwaltungsgarantie werde dadurch nicht betroffen. Die Doppelfunktion des Forstamts als Vertreter des Staatswaldes und Behörde sei unbedenklich.
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Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und der beiden Parallelverfahren sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017 sind rechtmäßig, verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und waren deshalb nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
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Der Revierabgrenzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2, 6 des rheinland-pfälzischen Landeswaldgesetzes (LWaldG) i.V.m. § 4 der dazu erlassenen Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) und ist weder aus formellen (1.) noch aus materiellen Gründen (2.) zu beanstanden.
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1. Der angegriffene Bescheid vom 15. September 2016 ist formell rechtmäßig; insbesondere wurden die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet.
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a) Der erforderliche Anstoß zur Revierumbildung liegt vor.
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Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG ist die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere Aufgabe der Waldbesitzenden. Diese Aufgabe greift § 4 Abs. 3 Satz 1 LWaldGDVO auf. Danach erfolgt die Revierbildung auf Anregung mindestens eines Waldbesitzenden. Hier wurde die Revierumbildung durch das Forstamt A. angeregt und eingeleitet. Dieses fungiert dabei als Waldbesitzer des Staatswaldes. Denn nach § 25 Abs. 5 Satz 1 LWaldG bewirtschaftet das Forstamt den Staatswald. Unmaßgeblich ist dabei, ob das Forstamt daneben die Funktion der unteren Forstbehörde gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWaldG wahrnimmt und ihm in dieser Funktion nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LWaldG die Beratung der Waldbesitzenden bei der Bildung und Abgrenzung der Forstreviere obliegt. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin gerügte Doppelfunktion führt im Verfahrensschritt der Anregung einer Revierneuabgrenzung nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin. Das Recht zu dieser Abgrenzung steht jedem Waldbesitzenden zu, gleich durch wen er vertreten wird. Das Forstamt fungiert in diesem Stadium für den Staatswald und nicht als Behörde.
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b) Das Forstamt A. hat nicht gegen die in § 4 Abs. 3 Satz 2 LWaldGDVO verankerte Pflicht verstoßen, die übrigen Waldbesitzenden zu informieren und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
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Es hat mehrere Informationsveranstaltungen, so mit den Bürgermeistern der betroffenen Verbands- und Ortsgemeinden als für den Körperschaftswald Verantwortlichen, durchgeführt. Die dabei und später angestellten Bemühungen um eine einvernehmliche Revierneuabgrenzung sind letztlich am Widerstand der Klägerin und der beiden benachbarten Ortsgemeinden gescheitert, den sie bis dato klageweise aufrechterhalten.
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c) Ein rechtlich relevanter Verstoß gegen die Pflicht des Forstamts, die Waldbesitzenden und damit die Klägerin bei der Bildung und Abgrenzung von Forstrevieren zu beraten, liegt nicht vor.
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Die Beratungspflicht erstreckt sich in erster Linie darauf, die Betroffenen über die Auswirkungen der Reviereinteilung auf die Bewirtschaftung des Waldes zu informieren (vgl. Schaefer/van Volxen, LWaldG-Komm., Stand: Mai 2016, Praxis der Kommunalverwaltung, § 9 Erl. Nr. 3). Über solche Auswirkungen hat das Forstamt A. ausweislich der entsprechenden Beschlussvorlagen die Räte der Ortsgemeinden informiert. Der vom Klägerbevollmächtigten bemühte Einwand, das Forstamt sei wegen seiner Doppelfunktion als Waldbesitzer und Behörde nicht neutral, greift erneut nicht durch. Zunächst findet sich keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Beratung durch eine unabhängige Stelle (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 5 K 408/09.TR –, juris, Rn. 33). Sodann wäre eine unterbliebene Beratung gemäß § 44a Satz 1 VwGO folgenlos. Einwände gegen behördliches Verhalten können nur gleichzeitig mit Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung gerügt werden. Schließlich ist nicht zu sehen, wie sich eine anderweitige Beratung im konkreten Fall hätte auswirken können.
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d) Nach Ablauf der einschlägigen Fristen war die obere Forstbehörde zur Entscheidung über die Revierabgrenzung berufen.
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Nach § 4 Abs. 4 Satz 1, 3 LWaldGDVO entscheidet die obere Forstbehörde, wenn binnen neun Monaten keine einvernehmliche Regelung über die ursprünglich angeregte Revierumbildung zustande kommt, wobei drei Monate hinzukommen, falls ein Alternativvorschlag unterbreitet wird. Das Forstamt A. hat das Verfahren am 30. Mai 2016 der oberen Forstbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war nach der Information der Ortsgemeindebürgermeister am 23. April 2015 mehr als ein Jahr und nach der Mail an die Ortsgemeinden vom 22. Juni 2015 waren etwa elf Monate vergangen.
- 31
Die Befugnis des Forstamts nach § 4 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 LWaldGDVO, weitere Vorschläge für die Revierabgrenzung zu machen, wirkt sich nicht per se fristverlängernd aus. Die Nachfrist von drei Monaten beginnt nur, wenn tatsächlich eine Alternative eingebracht wird. Diese Option steht im Ermessen des Forstamts, es muss sie mit anderen Worten nicht nutzen. Das Absehen von Alternativen lässt im konkreten Fall keine Ermessensfehler erkennen, da das Forstamt A. von der Recht- und Zweckmäßigkeit seines Vorschlags ausging und keine aus seiner Sicht weniger zweckmäßige Planung vorlegen muss. Zudem wird die Klägerin durch das Ausbleiben eines zweiten Abgrenzungsplans nicht in ihren Rechten verletzt, da sie jederzeit selbst gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LWaldGDVO eine Revierneubildung nach ihren Vorstellungen anstoßen kann.
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e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuständigkeit der oberen Forstbehörde in solchen Revierabgrenzungsverfahren bestehen nicht.
- 33
Dies ist von der Frage zu trennen, ob die von dieser Behörde getroffene Entscheidung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in Rechte der Klägerin eingreift. Die Zuständigkeitsregelung in § 4 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 LWaldGDVO als solche stellt nur eine Konkretisierung der Aufgabenverteilung innerhalb der staatlichen Forstverwaltung dar. Diese nimmt die Staatsaufsicht über den Wald der Ortsgemeinden wahr. Diese Unterstellung ist wegen der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit verfassungsrechtlich unbedenklich. Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1947 (VGH 5/47) ist geklärt, dass der Körperschaftswald rheinland-pfälzischer Ortsgemeinden aus dem vorgenannten Grund staatlicher Aufsicht unterstehen darf (Umdruck S. 10; ebenso VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 43; und VG Neustadt/W., Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 K 34/09.NW –, Umdruck S. 8).
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2. Der angegriffene Revierneubildungsbescheid ist materiell rechtmäßig.
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a) Die obere Forstbehörde hat die in § 4 Abs. 2 LWaldGDVO aufgezählten maßgeblichen Kriterien gesehen, geprüft und eingehalten. Sie hat sich auf der Basis des Entwurfs des Forstamts A. insbesondere an der Anzahl der Waldbesitzenden, der reduzierten Holzbodenfläche und den Hiebsätzen orientiert und das Vorhandensein besonderer Verhältnisse, die zu anderen Ergebnissen führen könnten, verneint. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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b) Die angegriffene Revierneubildung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere verletzen weder der angegriffene Bescheid vom 15. September 2016 als solcher noch die angewandten Normen die Klägerin in ihrem in Art. 49 Abs. 3 Satz 1 LV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Recht zur Selbstverwaltung.
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aa) Das kommunale Selbstverwaltungsrecht ist nicht ohne Schranken. Es hat einerseits den Rahmen der Gesetze einzuhalten (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), und die Gemeinden unterliegen andererseits der Rechtsaufsicht (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LV). Schließlich sind wie bei jeder Rechtsausübung die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte anderer Rechtspersonen zu achten. Bei der Prüfung, ob Beschränkungen der Selbstverwaltung zulässig sind, ist zudem danach zu unterscheiden, ob der Kernbereich oder nur Randbereiche der Selbstverwaltungsgarantie betroffen sind (vgl. Hellermann, BeckOK Grundgesetz, Stand: 1. Juli 2017, Art. 28, Rn. 47 f.).
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bb) Die angegriffene Revierneubildung tangiert lediglich den Randbereich der Selbstverwaltungsautonomie die Klägerin.
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Betroffen ist hier ihre Organisationshoheit als Teil der Selbstverwaltung, da es im Ergebnis um die Regelung des Aufbaus und der Bewirtschaftung des einem gemeindeeigenen Betrieb vergleichbaren Körperschaftswalds geht (vgl. Hellermann, a.a.O., Art. 28, Rn. 40.2). Der unantastbare Kernbereich der Organisationshoheit wäre erst verletzt, wenn eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit gänzlich erstickt würde (vgl. Hellermann, a.a.O., Art. 28, Rn. 47). Diese Grenze hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1947 gezogen, wenn er feststellt, Staatsaufsicht dürfe nicht zur völligen Entrechtung der Gemeinden in Bezug auf die Verwaltung ihrer Forsten führen (a.a.O., S. 13 f.). Im Randbereich kann die Organisationshoheit aus Gründen des allgemeinen Wohls inhaltlich und verfahrensrechtlich aus sonstigen nachvollziehbaren Gründen beschränkt werden (vgl. Hellermann, a.a.O., Art. 28, Rn. 48, 48.2).
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Vorliegend ist nicht der Kernbereich der Organisationshoheit betroffen. Weder die angegriffene Revierneubildung noch das in § 4 LWaldGDVO vorgesehene Abgrenzungsverfahren ersticken Gestaltungsmöglichkeiten der Klägerin. Denn es bleibt ihr unbenommen, jederzeit selbst ein Revierabgrenzungsverfahren einzuleiten. Damit kann sie einerseits ihrem Ratsbeschluss zur Bildung eines eigenen Reviers zur Umsetzung verhelfen und andererseits den ungewollten Revierzuschnitt rückgängig machen. Mit anderen Worten betreffen die Verfahrensvorschriften nicht das „ob“ des Rechts zur Bildung eines eigenen Reviers, sondern lediglich das „wie“.
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Der Einwand der Klägerin, sie werde in ihrem Bewirtschaftungsermessen und der Personalauswahl beschränkt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie hat nach wie vor die Verantwortung für die Aufstellung der Betriebs- und Wirtschaftspläne (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LWaldG). Ebenso hat sie für die Durchführung des Revierdienstes zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LWaldG).
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cc) Die Beschränkung der Organisationshoheit im Randbereich ist gerechtfertigt.
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Dafür, dass die Klägerin für eine Revierbildung nach ihrem Gusto ein bestimmtes Verfahren einzuhalten hat, gibt es tragfähige Gründe. Das Verfahren dient der Wahrung der Rechte anderer Waldbesitzenden und vor allem der Einhaltung der normativ aufgestellten Kriterien, die ein Forstrevier erfüllen soll. Die Rechtfertigung für die Einhaltung solcher Kriterien wie Holzbodenfläche, Hiebsatz etc. liegt in der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit. Deshalb darf das Bewirtschaftungsermessen von vornherein durch gesetzliche Vorgaben erheblich eingeschränkt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10844/09.OVG –, juris, Rn. 44). Demnach dürfen Forstreviere nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LWaldG nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist. Zudem ist zu beachten, dass gerade der Körperschaftswald gemäß § 26 Abs. 1 LWaldG dem Allgemeinwohl verpflichtet ist und nach Abs. 3 Satz 1 dieses Paragrafen die Waldbesitzenden dort die Ziele und die Bewirtschaftungsintensität nur im Rahmen der Gesetze bestimmen dürfen.
- 44
Ferner dienen die Verfahrensvorschriften samt der Prüfung der maßgeblichen Kriterien dem Ausgleich der Interessen der Waldbesitzenden (s. § 1 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG). Die Klägerin steht als Waldbesitzerin nicht allein, sondern hat bei der Bildung eines Reviers die Interessen anderer Waldbesitzenden zu achten, die sich für ihren Körperschaftswald gleichfalls auf das Selbstverwaltungsrecht berufen können.
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Die Verfahrensbestimmungen stellen zugleich das Korsett für die in diesem Rahmen zulässige Staatsaufsicht dar. Mittel der Staatsaufsicht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes sind kein unzulässiger Eingriff in die Autonomie der Kommunen (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 43; VG Neustadt/W, Urteil vom 9. Juli 2009, a.a.O., Umdruck S. 8).
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c) Der angegriffene Bescheid vom 15. September 2016 ist entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er nach dem Ratsbeschluss der Klägerin zur Bildung eines eigenen Reviers gegenstandslos geworden wäre.
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Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten wurde mit diesem Ratsbeschluss nicht automatisch ein eigenes Revier gebildet. Denn unbeschadet des in § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG verbrieften Rechts der Klägerin zur Bildung eines Forstreviers hat sie gleichwohl das in § 4 LWaldGDVO vorgesehene Verfahren einzuhalten. Danach ist ihr neues Revier erst dann gebildet, wenn sie entweder das Einvernehmen der übrigen betroffenen Waldbesitzer eingeholt oder die obere Forstbehörde in ihrem Sinne entschieden hat. Diese aufschiebende Bedingung greift ebenfalls nicht unzulässig in die Organisationshoheit der Klägerin ein. Denn sie beruht auf gewichtigen Gründen. So soll das Verfahren – wie dargelegt – eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sicherstellen. Vor allem aber sind die Rechte der anderen Waldbesitzer zu berücksichtigen, die Anspruch auf eine Klärung ihrer rechtlichen Situation haben. Im konkreten Fall kann die Klägerin ein eigenes Revierabgrenzungsverfahren folglich erst wirksam einleiten, wenn über das vom Forstamt A. eingeleitete Verfahren bestands- und rechtskräftig entschieden ist. Erst dann wissen die Beteiligten, auf Grund welcher Ausgangslage eine Revierneubildung im Sinne der Klägerin erfolgen kann. Insbesondere ist erst dann klar, welche Waldbesitzenden zu beteiligen sind, diejenigen aus dem Revierzuschnitt vor dem Bescheid vom 15. September 2016 oder diejenigen nach dem Revierzuschnitt nach Maßgabe dieses Bescheids.
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3. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
- 50
Für eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 130 Abs. 3 LV ist kein Raum, da die anzuwendenden Vorschriften verfassungskonform sind.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Berufungsgrund nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Insbesondere vermag die Kammer dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Blendet man die verfassungsrechtliche Bedeutung aus, die der Klägerbevollmächtigte dem Rechtstreit beimisst, handelt es sich um die Anwendung einfachen Gesetzesrechts in einem Einzelfall. Die Bedeutung des Verfahrens wird zusätzlich dadurch geschmälert, dass die Klägerin ihre Vorstellungen effektiver in der vom Beklagten vorgeschlagenen Weise (Einleitung eines Abgrenzungsverfahrens nach Beendigung des aktuellen Rechtsstreits) realisieren kann.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
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