Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 N 1170/24.KO

Leitsatz

Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist unverhältnismäßig, wenn keine hinreichenden Indizien dafür vorliegen, dass der Vollstreckungsschuldner tatsächlich im Besitz des sicherzustellenden Dokuments ist (hier: Führerschein).(Rn.3)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin und ihres sonstigen Besitztums zur Vollstreckung der im Bescheid vom 3. September 2024 angeordneten Herausgabe des Führerscheins hat keinen Erfolg.

2

Nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Alt. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) trifft das Verwaltungsgericht die Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung eines Vollstreckungsschuldners, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Zwar sind die vor jeder Durchsuchungsanordnung zu prüfenden allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben. Insbesondere liegt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.v. § 2 Nr. 3 LVwVG vor. Der Vollstreckungsgläubiger hat im Bescheid vom 3. September 2024 angeordnet, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihren Führerschein herauszugeben hat. Diese Anordnung ist vollstreckbar, denn der Bescheid wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt und ist nach Aktenlage zwischenzeitlich auch bestandskräftig geworden.

3

Die beantragte Durchsuchung ist jedoch nicht zum Zweck der Vollstreckung erforderlich und verletzt damit den bei jeder Grundrechtseinschränkung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4

Vorliegend ist das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG von entscheidender Bedeutung. Es steht als Abwehrrecht in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit, denn Art. 13 Abs. 1 GG schützt den räumlich gegenständlichen Bereich der Privatsphäre. Zudem betont das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den Zusammenhang mit der Garantie der Menschenwürde (vgl. Kluckert in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 59. Ed., Stand: 15. September 2024, Art. 13 GG, Rn. 1). In diesen Bereich darf der Staat ohne sachlichen Grund nicht eindringen. Ein solcher fehlt, wenn keine hinreichenden Indizien dafür vorliegen, dass der Vollstreckungsschuldner im Besitz des sicherzustellenden Dokuments ist. Ohne eine solche Rechtfertigung ist der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG nicht geboten und daher unverhältnismäßig. Mit anderen Worten ist eine Durchsuchung „ins Blaue hinein“ mit dem Abwehrrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. In dieser Konstellation fehlt zugleich der einfachgesetzlich geforderte Zweck der Durchsuchung, die Herausgabeanordnung im Bescheid vom 3. September 2024 umzusetzen sowie den dort genannten Führerschein zu finden und zu beschlagnahmen.

5

Hier gibt es jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckungsschuldnerin überhaupt im Besitz einer Fahrerlaubnis bzw. eines Führerscheindokuments ist. Unterlagen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis liegen nicht vor. Es existiert weder eine Eintragung im Zentralen Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (ZFER), noch ist eine Eintragung im Führerscheinnetzwerk RESPER vorhanden. Der Vollstreckungsgläubiger vermutet lediglich, dass die Vollstreckungsschuldnerin über eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein verfügt, weil sie gegenüber einer Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes geäußert hat, sie fahre weiterhin Auto. Diese Vermutung ist jedoch kein hinreichender Beleg dafür, dass die Vollstreckungsschuldnerin im Besitz eines Führerscheins ist. Die Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin würde auf dieser Grundlage ins Blaue hinein durchsucht.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.