Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 1082/24.KO
Leitsatz
1. Den Naturschutzbehörden steht bei der Bewertung der Wirkungen eines Eingriffs in ein gesetzlich geschütztes Biotop sowie bei der Frage der Ausgleichbarkeit des Eingriffs eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.(Rn.23)
2. Zur Frage der Zulässigkeit einer Binnendifferenzierung innerhalb eines mit "gut" bewerteten Erhaltungszustands (Erhaltungszustand B) einer mageren Flachland-Mähwiese im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009).(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahme von einem naturschutzrechtlichen Verbot.
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Sie beabsichtigt die Errichtung eines Pferdehofes in A***.
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Unter dem 21. März 2024 beantragte sie hierzu die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Ausweislich der Antragsunterlagen erstreckt sich das Vorhaben auf einer Fläche von 11.774 m²; die Vorhabenfläche ist in fünf Teilflächen unterteilt, die insgesamt als magere Flachland-Mähwiesen dem gesetzlichen Biotoppauschalschutz unterfallen. Dem Antrag fügte sie einen Fachbeitrag Naturschutz vom 15. Februar 2022 bei. Nach diesem weist die Teilfläche 1 mit einer Größe von 442 m² den Erhaltungszustand (EHZ) A auf. Die Fläche soll unverändert erhalten und wie bisher bewirtschaftet werden. Die Teilflächen Nr. 2 bis 5 werden dem EHZ B zugeordnet. Hier sollen unter anderem Gebäude auf einer Fläche von ca. 2.423 m² und Paddocks auf einer Fläche von ca. 3.320 m² errichtet werden. Im Übrigen sollen die unbebauten Flächen nach den Bauarbeiten – wie bisher – extensiv bewirtschaftet werden. Zum Ausgleich des Eingriffs schlägt die Klägerin sechs Kompensationsmaßnahmen auf Flächen mit einer Gesamtgröße von 41.301 m² vor.
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Im Verwaltungsverfahren stritten die Beteiligten um den vorgesehenen Ausgleich.
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Die Klägerin hält ihn aus fachgutachterlicher Sicht für möglich. Mittelfristig sei von der Wiederherstellung des bestehenden Zustands auf den Teilflächen auszugehen, die nicht endgültig für Gebäude, Erschließung und Paddocks, sondern während der Bauarbeiten beansprucht würden. Aufgrund der geringen Oberbodenauflage, der Bodenart und des Bodentyps ließen sich die bestehenden mageren Standortverhältnisse leicht wiederherstellen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der aktuelle EHZ B nicht zu erhalten bzw. wiederherzustellen wäre. Die Ausgleichsmaßnahmen lägen in räumlicher Nähe zum Vorhaben und könnten leicht zu artenreichem Grünland entwickelt werden. Die Ausgleichsflächen sollten als Magergrünland für die Pferdebeweidung genutzt werden und wiesen vergleichbare Bodenverhältnisse wie die Eingriffsflächen auf. Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. August 2021, mit welchem unter anderem die Nummer 7 im Katalog des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG aufgenommen worden sei, gehe hervor, dass die so erfolgte Unterschutzstellung der mageren Flachland-Mähwiesen vor allem dem Insektenschutz diene (BT-Drs. 19/28182, S. 22 f.). Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass sich derartige Flächen besonders gut herstellen ließen. Soweit der Beklagte bei der Beurteilung des Erhaltungszustands eine Binnendifferenzierung innerhalb des EHZ B vornehme, sei dieses Vorgehen fachlich nicht anerkannt und im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es müsse berücksichtigt werden, dass – wie hier – erst die konkrete Bewirtschaftung den guten Erhaltungszustand des Biotops auf den Eingriffsflächen geschaffen habe. Unter Würdigung des Fachbeitrags Naturschutz vom 15. Februar 2022 sowie anhand von Erkenntnissen, die sich aus einer Studie ergäben, die im Artikel "10 Jahre Monitoring belegen die Wiederherstellung Magerer Flachlandmähwiesen in Luxemburg" (NuL 2024, S. 161) vorgestellt worden sei, lasse sich schließen, dass ein Ausgleich unabhängig von der Wertstufe möglich sei.
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Der Beklagte hielt dem entgegen, der Zeitschriftenartikel sei nicht aussagekräftig, weil nur ein Teil der nach den Kartiergrundsätzen in Rheinland-Pfalz maßgeblichen Faktoren untersucht worden sei. Einen wertgleichen Ausgleich von Beeinträchtigungen hochwertiger Grünlandbestände sehe er kritisch; die Erteilung einer Ausnahme könne er hinsichtlich der Teilflächen 1 bis 4 nicht in Aussicht stellen. Auf Grundlage der Luxemburger Studie könnte unter Umständen ein Ausgleich auf der Kompensationsfläche 1 möglich sein. Dazu müsse die Klägerin jedoch weitere und tiefergehende Unterlagen für die Einzelfallprüfung vorlegen. Die beiden übergeordneten Naturschutzbehörden gingen ebenfalls – unter Berücksichtigung der Luxemburger Studie – nicht von der Ausgleichsmöglichkeit von EHZ A-Flächen innerhalb weniger Jahre (unter 10 Jahren) aus.
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Die Klägerin lehnte die Vorlage weiterer ergänzender Unterlagen und Begutachtungen als zu aufwändig ab. Sie legte eine ergänzende Stellungnahme des Autors des Fachbeitrags Naturschutz vor, aus welcher sich die Eignung der sechs vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ergebe.
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Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 (zugegangen 17. Oktober 2024) lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Ausnahme ab. Zur Begründung führte er aus, für die Umsetzung des Vorhabens müssten geschützte Magerwiesen des Lebensraumtyps 6510 mit EHZ B und teilweise mit der Tendenz zu A in Anspruch genommen werden. Die Einordnung der Eingriffsflächen sei in zwei Gutachten untersucht worden. Während der Gutachter im Jahr 2020 weitere Flächen im nordwestlichen Bereich des Vorhabens mit dem EHZ A bewertet habe, seien diese im Fachbeitrag aus dem Jahr 2022 nur mit B bewertet worden. Die Teilfläche 4, auf welcher die meisten Eingriffe geplant seien, weise eine Tendenz zum EHZ A auf. Eine solche Binnendifferenzierung innerhalb der Wertstufe B sei zwingend erforderlich, um die Frage der Ausgleichbarkeit zu klären. Das Landesamt für Umwelt und die Obere Naturschutzbehörde gingen übereinstimmend davon aus, dass eine schlechte B-Ausprägung mit Tendenz zu C ausgleichbar, eine gute B-Ausprägung und eine solche mit Tendenz zu A dagegen nicht ausgleichbar seien. Von den beiden letztgenannten Ausprägungsstufen sei auszugehen, wenn die Fläche entweder seltene Arten aufweise oder die Anzahl der wertbestimmenden Kräuter nicht weit (1 - 2 Arten) von der Untergrenze einer EHZ A-Ausprägung entfernt sei. Ferner sei maßgeblich, wenn es wertbestimmende Wiesenstrukturen gebe, die tierökologisch wertbestimmend seien und selten woanders im Raum vorkämen oder wenn es sich um eine Wiese mit besonderen Funktionen in einem Biotopverbund handele. Dies treffe auf die Teilfläche 4 zu. Hier seien 16 lebensraumtypische Arten kartiert worden, weshalb dieses Kriterium des EHZ mit A zu bewerten sei. Außerdem seien Arten der Roten Liste kartiert worden, sodass das Kriterium "seltene Arten" erfüllt sei. Ein Ausgleich sei entgegen der Annahmen im Fachbeitrag Naturschutz nicht möglich. Darüber hinaus habe die Eignung der Kompensationsflächen nicht geprüft werden können, weil keine hinreichenden Unterlagen hierzu vorgelegt worden seien.
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Die Klägerin hat bereits zuvor mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 Untätigkeitsklage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 14. Oktober 2024, zugegangen am 17. Oktober 2024, aufzuheben und über ihren Antrag vom 21. März 2024, übersendet mit Begleitschreiben vom 22. März 2024, auf Zulassung einer Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ergänzt, die geschützte Grünlandfläche werde in der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschlands mit dem Hinweis als stark gefährdet bis von vollständiger Vernichtung bedroht geführt. Hinsichtlich der Ausgleichsflächen 1 und 6 sei kein räumlicher Zusammenhang zu den Vorhabenflächen nachgewiesen. Die Kompensationsfläche 1 sei etwa 500 m Luftlinie vom Vorhaben entfernt und in Tallage unmittelbar an der Ahr geplant. Die Kompensationsfläche 6 liege 1.000 m Luftlinie südwestlich der Eingriffsfläche; zwischen Vorhaben- und Kompensationsfläche liege ein Bergrücken. Auf den in der Luxemburger Studie betrachteten Flächen hätten sich keine seltenen Arten herausgebildet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2024 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift liegen nicht vor. Sie ist in Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 BNatSchG zu sehen. Danach werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft gesetzlich geschützt, die eine besondere Bedeutung als Biotop haben. Hierzu zählen die vom Vorhaben der Klägerin betroffenen mageren Flachland-Mähwiesen; eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung dieses Biotops ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG verboten. Von dem Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Ein Ausgleich ist hier indes nicht möglich.
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Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Eine lediglich gleichwertige Kompensation durch Ersatzmaßnahmen genügt nicht. Erforderlich ist die Herstellung eines Biotops vom selben Typ, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt. Bei Biotopen, die lange Entwicklungszeiten benötigen (z.B. Hochmoore) scheidet ein Ausgleich aus (vgl. Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 30 BNatSchG, Rn. 19). Zusätzlich zu diesem qualitativen Element muss ein Ausgleich – räumlich gesehen – zwar nicht im unmittelbaren Umkreis des Eingriffs vorgenommen werden; erforderlich ist jedoch funktional, dass sich die Ausgleichsmaßnahme auf den Bereich der Eingriffsmaßnahmen auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, BVerwGE 121, 72 = juris, Rn. 128).
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2. Im vorliegenden Fall können die Eingriffsflächen nicht in angemessener Zeit qualitativ in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden.
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a) Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, das Vorhaben sei – was sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Fachbeitrag Naturschutz ergebe – auf Biotopflächen mit einem EHZ A (Teilfläche 1) bzw. EHZ B (Teilflächen 2 bis 5) geplant. Auf der Teilfläche 4, wo die erheblichste Biotopbeeinträchtigung durch die geplante Errichtung von Gebäuden stattfinde, wiesen die Flächen einen EHZ B mit Tendenz zum EHZ A auf. Dort kämen seltene Arten vor und die wertbestimmende Kräuter-Artenzahl entspreche dem einer A-Fläche. In dieser Ausprägung ließen sich magere Flachland-Mähwiesen nicht in absehbarer Zeit an anderer Stelle in gleichartiger Weise wiederherstellen. Hiervon gehe er unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung der übergeordneten Fachbehörden und des Landesamts für Umwelt aus. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte betont, maßgeblich sei der Zeitfaktor. Im Unterschied zu nährstoffreichen Böden sei es bei dem hier in Rede stehenden Biotoptyp so, dass auf Grund des nährstoffarmen Bodens eine Wiederherstellung der typischen Kennarten langwierig sei.
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b) Diese fachliche Einschätzung des Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
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Da die Bewertung der Eingriffswirkungen sowie die Frage der Ausgleichbarkeit des Eingriffs normativ nur in geringem Umfang vorbestimmt und daher in hohem Maße auf naturschutzfachlichen Sachverstand angewiesen ist, wird der zur Entscheidung berufenen Behörde nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die behördliche Entscheidung erfährt infolgedessen keine Beanstandung durch die Gerichte, solange sie sich im Einzelfall als naturschutzfachlich vertretbar erweist und nicht auf Bewertungsverfahren beruht, die sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweisen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. August 2025 – 8 A 10870/24.OVG –, Rn. 86, juris, m.w.N.). Die vereinzelt vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 15 BNatSchG, Rn. 11a) überzeugt nicht. Denn der dazu in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, BVerfGE 149, 407 = juris) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich einen unmittelbaren letalen Eingriff. Die Einschätzungsprärogative besteht sowohl hinsichtlich der Beurteilung von Eingriffswirkungen wie hinsichtlich der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, BVerwGE 121, 72 = juris, LS 6). Hiervon ausgehend ist die Bewertung des Beklagten nachvollziehbar.
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c) Die Zuordnung der betroffenen Biotopflächen in Erhaltungszustände entspricht den Vorgaben in der Kartieranleitung der gesetzlich geschützten Biotope in Rheinland-Pfalz sowie denjenigen, die sich aus dem in Anlage 1 zu dieser Kartieranleitung vom 18. April 2020 enthaltenen Bewertungsbogen zur Erfassung des Erhaltungszustands extensiver Mähwiesen ergeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschlagene Kategorisierung nicht auf fachlichen Grundlagen beruht. Danach ist zwischen Flächen mit dem EHZ A (hervorragend), EHZ B (gut) und EHZ C (mäßig bis durchschnittlich) zu unterscheiden. Unterkategorien sind die Vollständigkeit der lebensraumtypischen Habitatstrukturen, die Vollständigkeit des lebensraumtypischen Arteninventars und inwieweit Beeinträchtigungen vorliegen.
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aa) Die Bewertung der fünf Vorhaben-Teilflächen durch den Beklagten mit dem Erhaltungszustand A (hinsichtlich Teilfläche 1) sowie B (in Bezug auf Teilflächen 2 - 5) entspricht der Einordnung, welche im Fachbeitrag Naturschutz vom 15. Februar 2022 vorgenommen worden ist, den die Klägerin selbst vorgelegt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, an dieser Einordnung zu zweifeln. Allenfalls käme mit Blick auf die Untersuchung der Flächen im Jahr 2020 durch einen anderen Gutachter eine bessere Bewertung des Erhaltungszustands weiterer Flächen mit A in Betracht.
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bb) Soweit der Beklagte eine Ausgleichsmöglichkeit für das Vorhaben insbesondere deshalb verneint, weil im Bereich der Teilfläche 4 erhebliche Eingriffe in Flächen beabsichtigt seien, die zwar einen EHZ B, jedoch mit Tendenz zu A, aufwiesen, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Bedenken der Klägerin an einer solchen Binnendifferenzierung innerhalb des Erhaltungszustands B als fachlich nicht gerechtfertigt überzeugen nicht.
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Die Binnendifferenzierung geht zurück auf die fachliche Einschätzung des Mitarbeiters des Landesamtes für Umwelt, Herr Dr. B***, der an der Ausarbeitung der Kartieranleitung in Rheinland-Pfalz mitgewirkt hat. In einer E-Mail aus dem Jahr 2019 (Blatt 285 ff. der Verwaltungsakte) hat er hierzu ausgeführt, die Bewertungsstufe der B-Bestände sei sehr breit, weshalb eine differenzierte Betrachtung innerhalb dieser Stufe angezeigt sei. Einerseits sei ihr Wert definitionsgemäß gut, andererseits könnten C-Wiesen mit angepasster Bewirtschaftung relativ leicht in zumindest untere B-Zustände überführt werden. Es sei empfehlenswert, die Bewertungsstufe wie folgt aufzuteilen: Eine Wiese mit "besserem B" oder mit Trend zu A müsse als derzeit nicht ausgleichbar gelten, was sich fachlich entsprechend den A-Flächen begründen lasse. Deren Wert sei in vielen Jahren gewachsen und eine solche Entwicklung brauche viel Zeit. Im landesweiten Überblick seien A-Bestände inzwischen relativ selten geworden. Sollte es in vielen Jahren wieder mehr A-Bestände geben, müsse die Ausgleichbarkeit vielleicht neu verhandelt werden; derzeit sei dies fachlich jedoch nicht vertretbar. Eine Wiese mit "schlechterem B" oder mit Trend zu C dürfe dagegen als ausgleichbar gelten.
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Die danach fachlich gebotene Binnendifferenzierung innerhalb des EHZ B hält sich innerhalb der Einschätzungsprärogative der Fachbehörden. Sie dient letztlich der genaueren Beurteilung der Ausgleichbarkeit des beabsichtigten Eingriffs und knüpft an die in der Kartieranleitung vorhandenen Unterkategorien zur Bewertung des Erhaltungszustands an. So hat Herr Dr. B*** objektiv nachprüfbare Kriterien formuliert, wann von einem "guten B" mit Tendenz zu A auszugehen sei, nämlich, wenn es seltene Arten gebe, die wertbestimmende Kräuter-Artenzahl nicht weit von der Untergrenze einer A-Fläche entfernt sei, es wertbestimmende Wiesenstrukturen gebe oder die Wiese eine besondere Funktion in einem Biotopverbund einnehme. Zwei dieser Kriterien sind hier erfüllt (seltene Arten sowie Kräuter-Artenzahl). Zudem hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Binnendifferenzierung zur genaueren Beurteilung der Ausgleichbarkeit bzw. zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs jüngst nicht beanstandet (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. August 2025
– 8 A 10870/24.OVG –, juris, Rn. 99).
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d) Selbst wenn man eine Binnendifferenzierung im Bereich der B-Bestände aber als unzulässig ansähe, ist die Entscheidung des Beklagten unabhängig davon im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn die beantragte Ausnahme erstreckt sich auf eine Teilfläche, die in dem Fachbeitrag Naturschutz vom 15. Februar 2022 mit dem EHZ A bewertet ist (Teilfläche 1).
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Die Klägerin hat zwar erklärt, auf der Teilfläche 1 seien keine Beeinträchtigungen geplant. Sie hat ihren Ausnahmeantrag jedoch auf diese Fläche erstreckt, was sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Ein Ausgleich von Eingriffen in A-Bestände von Flachland-Mähwiesen ist nach der bereits wiedergegebenen und nachvollziehbaren fachlichen Einschätzung des Beklagten jedoch nicht möglich. Die Einbeziehung der Teilfläche 1 in den Ausnahmeantrag steht der Erteilung einer Ausnahme für das einheitlich zu betrachtende Gesamtvorhaben der Klägerin (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 1 MB 23/22 –, juris, Rn. 21) deshalb entgegen.
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e) Die Einschätzung, wonach hinsichtlich hochwertiger Bestände von Flachland-Mähwiesen zumindest in den nächsten Jahren von einer fehlenden Ausgleichbarkeit auszugehen sein wird, steht auch im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. November 2024 (C-47/23, juris). In diesem hat der EuGH festgestellt, die Bundesrepublik Deutschland habe es allgemein und strukturell versäumt, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der mageren Flachland-Mähwiesen zu treffen. Insoweit ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn staatliche Institutionen in besonderem Maße auf den Schutz vorhandener hochwertiger Flachland-Mähwiesen achten.
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f) Der Klägerin ist es nicht gelungen, die fachliche Einschätzung des Beklagten zu erschüttern.
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Soweit sie unter Bezugnahme auf den Artikel "10 Jahre Monitoring belegen die Wiederherstellung Magerer Flachlandmähwiesen in Luxemburg" von einer Ausgleichbarkeit besserer B bzw. von A-Beständen ausgeht, ist der Beklagte dem überzeugend entgegengetreten. Er hat aufgezeigt, dass im Rahmen des Monitorings nicht sämtliche nach der Kartieranleitung maßgeblichen Kriterien beobachtet worden sind, sondern nur eine Präsenz-Absenz-Beobachtung durchgeführt wurde. Insbesondere sei die Artenzusammensetzung defizitär; es hätten sich auf den untersuchten Flächen keine seltenen Arten entwickelt. Dieser Einschätzung sind die im Verwaltungsverfahren intern beteiligten übergeordneten Naturschutzbehörden gefolgt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte im Bereich der Teilfläche 4 gerade mit Blick auf die Artenzusammensetzung sowie das Vorhandensein seltener, auf der Roten Liste stehender Arten von einem "guten" EHZ B ausgegangen ist. Die in der Luxemburger Studie nicht nachgewiesene Entwicklung solcher seltenen Arten steht deshalb dem Versuch, aus dieser die Möglichkeit eines qualitativ gleichartigen Ausgleichs abzuleiten, jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen.
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Soweit die Klägerin darüber hinaus aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. August 2021 (BT-Drs. 19/28182, S. 22) den Schluss ziehen will, der Gesetzgeber habe darin Eingriffe in gut ausgeprägte Flachland-Mähwiesen als ausgleichbar angesehen, ist dies nicht zwingend. Zwar wird in der Gesetzesbegründung die besondere Eignung des anthropogen entstandenen Biotops für den Vertragsnaturschutz sowie die Teilnahme an öffentlichen Förderprogrammen betont. Eine pauschale fachliche Aussage zur Ausgleichbarkeit von Eingriffen in (gut ausgeprägte) Biotopflächen ist hiermit jedoch nicht verbunden.
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3. Auf die zwischen den Beteiligten darüber hinaus diskutierten Fragen der Eignung der einzelnen Kompensationsmaßnahmen sowie darauf, ob insbesondere in Bezug auf die Kompensationsflächen 1 und 6 der zu fordernde räumlich-funktionale Zusammenhang besteht, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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