Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 1394/95
Tenor
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. 0000 vom 5. Januar 1995 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin verlegt die deutsche Übersetzung des zuerst in Amerika erschiene- nen Buches "B. " des Autors F. . Das Buch ist in der Bundesrepublik Deutschland sowohl als gebundenes als auch als Taschenbuch erhältlich.
3In der Zeit von November 1991 bis zum Mai 1992 stellten das Kreisjugendamt des Kreises T. , das Jugendamt der Stadt G. , das Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen des Landes Baden-Württemberg sowie das Ju- gendamt der Stadt P. bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften -BPS- Anträge auf Aufnahme des Buches in die Liste der jugendgefährdenden Schriften.
4Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung holte die BPS zwei Gutachten ein. Herr Prof. Dr. N. wurde mit der Anfertigung eines literaturwissenschaftlichen Gutach- tens beauftragt, während ein erziehungswissenschaftlich-jugendkundliches Gutach- ten von Herrn Prof. Dr. L. vorgelegt wurde. Beide Gutachten kamen zu dem Er- gebnis, daß eine Indizierung nicht tunlich sei.
5Mit Schreiben vom 15. November 1994 benachrichtigte die BPS die Klägerin von dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Indizierungsanträge am 5. Januar 1995. Mit dieser Ladung gingen Kopien der Indizierungsanträge, die Besetzungsliste für den Termin sowie des Gutachtens von Prof. Dr. N. an die Klägerin. Aus der übersandten Besetzungsliste war zu ersehen, daß für die Beisitzergruppe "Literatur" Herr Pfarrer i.R. Harald X. vorgesehen war. Mit Schreiben vom 28. November 1994 wurden an die Beisitzer, welche in der an die Klägerin übersandten Liste aufge- führt waren, ebenfalls die Indizierungsanträge, eine Kopie des streitgegenständlichen Buches sowie der beiden Gutachten übersandt.
6Mit einem von der Klägerin im Gerichtsverfahren in Kopie vorgelegten Telefax teilte der Beisitzer Harald X. unter dem 23. November 1994 der BPS folgendes mit:
7"Sehr geehrte Damen und Herren, mein Vorgänger, der derzeitige Vorsitzende des FDA Nieder- sachsen, informierte mich über ein Schreiben von Frau H. , in welchem sie dringend darum bat auch in Zu- kunft als Beisitzerin der BPS im Auftrag des FDA fungieren zu können, zumal von der BPS ohnehin eine weitere Zusammen- arbeit mit mir nicht gewünscht würde.
8Obwohl es in diesen drei Jahren zum ersten Mal wäre, daß ich einen Termin zeitig genug erfahre, um planen zu können, bitte ich darum, daß mein Vertreter / meine Vertreterin zu dieser Sitzung eingeladen wird."
9Mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 wurde an die Beisitzer ausweislich der aufgeführten Anlagen ein Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 1994 und eine Rezension des Buches aus der Zeitschrift "Die Zeit" übersandt. In dem Verteiler für das entsprechende Anschreiben an die Beisitzer ist der Name von Herrn X. durch denjenigen von Frau H. ersetzt worden. In dem erwähnten Schriftsatz nahm die Klägerin zu den Indizierungsanträgen Stel- lung und verwies auf die Einschätzung mehrerer Literaturkritiker, die das Werk als genuinen Beitrag zur amerikanischen Gegenwartsliteratur eingestuft hätten. Dem Schreiben lagen drei Rezensionen des Buches bei, eine aus dem "Spiegel", eine aus der "Zeit" und eine aus der "Frankfurter Rundschau".
10Mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 wies die BPS die Klägerin darauf hin, daß der Beisitzer der Sparte "Literatur" aus der Gruppe B nicht am Termin teilnehmen könne, weswegen er durch die Beisitzerin aus der Gruppe C vertreten werde.
11Am 5. Januar 1995 traf die BPS die Entscheidung Nr. 0000, nach welcher das Buch "B. " in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen sei. Die Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesanzeiger erfolgte am 31. Januar 1995.
12Die Klägerin hat am 28. Februar 1995 gegen diese Entscheidung die vorliegende Klage erhoben und am 5. April 1995 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt -17 L 776/95-. Die Kammer hat diesem Antrag mit Beschluß vom 17. Juli 1995 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord- rhein-Westfalen -OVG NW- hat der Beschwerde der Beklagten mit Beschluß vom 12. Juni 1996 - 20 B 2250/95 - stattgegeben und den Antrag der Klägerin abgelehnt.
13Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Indizierung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Im einzelnen macht sie geltend, sie sei in ihren Anhörungsrechten verletzt, weil der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der BPS das Gutachten von Prof. Dr. L. nicht beigefügt gewesen sei, von dessen Exis- tenz sie erst bei einer Akteneinsicht nach dem Erlaß der Indizierungsentscheidung erfahren habe. Sie habe daher keine Gelegenheit gehabt, die darin geäußerten, ihrem Rechtsstandpunkt günstigen Ansichten aufzugreifen und zu vertiefen. Die Behauptung der Beklagten, dieses Gutachten habe, weil es ihr, der Klägerin, günstig sei, ihren Vortrag quasi "ersetzt", treffe nicht zu. Schließlich habe die BPS dieses Gutachten angefordert, so daß es nur dann als Vortrag der Klägerin angesehen werden könne, wenn sie sich dessen Inhalt ausdrücklich zu eigen mache. Dies gelte jedoch selbstverständlich nur für die ihr günstigen Ausführungen, da das Gutachten auch Gedanken enthalte, mit denen sie sich keineswegs identifizieren könne. Weiterhin sei es nicht zulässig, daß ein Beisitzer ohne Angabe von Gründen seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung der BPS absagen könne. Auf diese Weise sei es möglich, eine beliebige Zusammensetzung des Gremiums zu erreichen. Gerade dies aber sei angesichts der bewußt pluralistischen Zusammensetzung der BPS, die dem Gesetzgeber selbst überantwortet sei, nicht rechtens. Eine Vertretung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 der Durchführungsverordnung nur in Fällen des endgültigen Ausscheidens oder einer echten Verhinderung vorgesehen; ob die BPS insoweit Zwangsmittel habe oder nicht, sei nicht entschei- dend. Es könne jedenfalls nicht dem Gutdünken eines Beisitzers überlassen bleiben, ob er an einer Sitzung teilnehmen wolle oder nicht. Darüber hinaus entspreche auch die Vertretungsregelung der BPS für echte Verhinderungsfälle nicht den Vorgaben der höchstricherlichen Rechtsprechung, so daß auch die Einladung von Frau H. rechtswidrig gewesen sei. In der ihr, der Klägerin, übersandten Liste seien nämlich für die Gruppen Literatur, öffentl. Jugendhilfe und Lehrerschaft keine Vertreter angegeben gewesen. Die Entscheidung sei aus folgenden Gründen auch inhaltlich nicht haltbar: Zunächst sei es nicht zulässig, den Kunstwert des Buches allein über die "Stellen" zu definieren, in denen die perversen Neigungen des Protagonisten geschildert würden. Diese stellten die notwendige Konsequenz aus dessen ansonsten ereignislosen Leben dar. Die Kapitel, die den Verlust der Individualität und der Identität des Protagonisten schilderten, dienten zum einen als Grundlage der von diesem begangenen Morde und ermöglichten ihm zum anderen, diese Morde unerkannt zu begehen, selbst dann noch, als er diese gestehen wolle. Des weiteren seien die eingeholten Gutachten fehlerhaft ausgewertet worden. Die BPS habe sich in der Entscheidung nicht damit auseinandergesetzt, daß beide Gutachten zu dem Ergebnis kommen, das Werk sei eher nicht zu indizieren. Das von der BPS insoweit veranstaltete "Weiterdenken" der Gutachten sei in diesen nicht angelegt. Dieses offensichtliche Abweichen von den Gutachten sei nicht nachvollziehbar begründet worden, die Jugendgefährdung also nicht ausreichend dargetan.
14Die Klägerin beantragt,
15die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. 0000 vom 5. Januar 1995 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17den Antrag der Klägerin abzuweisen.
18Sie hält die Indizierung für rechtmäßig und führt aus, die Besetzung des Zwölfergremiums der BPS in der Sitzung am 5. Januar 1995 sei korrekt gewesen. Die Beisitzer seien entsprechend dem im Beisitzerrundbrief vom 28. August 1994 bekanntgemachten Verfahren ausgewählt worden. Dieses Verfahren berücksichtige die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß dem unbegründeten Wunsch von Herrn X. , einen Vertreter für seine Person statt seiner zu laden, nachgekommen worden sei. Die BPS habe keinerlei Möglichkeiten oder gar Zwangsmittel, einen Beisitzer zur Angabe von Verhinderungsgründen anzuhalten oder einen entsprechenden Nach- weis zu fordern. Das Gutachten von Herrn Prof. Dr. L. sei irrtümlich nicht mit der Ladung an die Klägerin gesandt worden, ohne daß heute geklärt werden könne, warum dies unterblieben sei. Dieser Umstand führe indessen nicht zur Rechtswidrigkeit der Indizierung, da die BPS über die Frage der Jugendgefährdung eines Werkes aus eigener Sachkunde zu entscheiden habe. Diese Tatsachenfeststellung unterliege der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, so daß die unterbliebene Anhörung des Betroffenen zu einer von der Behörde ausgewerteten Erkenntnisquelle nicht ohne weiteres die Aufhebung der auf einer zutreffenden Tatsachenfeststellung beruhenden Entscheidung zur Folge haben könne. Dies sei allgemein nur dann möglich, wenn die Tatsachenfeststellung der Behörde unzutreffend sei. Dies müsse hier um so mehr gelten, weil das Gutachten ausschließlich der Klägerin günstige Ausführungen enthalten habe. Da diese von ihrem Anhörungsrecht kaum Gebrauch gemacht habe, habe das Gutachten quasi deren fehlende Einlassung ersetzt. Auch die Verwertung der Gutachten durch die BPS sei nicht zu beanstanden. Es sei dem Gremium unbenommen, aufgrund des eigenen Sachverstandes von wissenschaftlichen Gutachten abzuweichen. Es sei ebensowenig zu beanstanden, daß die BPS vorrangig auf die von ihr als extrem jugendgefährdend eingeschätzten "Stellen" abgestellt habe. Der Aufbau des Buches mit gänzlich uninteressanten Passagen über mehr als die ersten hundert Seiten hin verleite geradezu dazu, diese zu überspringen, um endlich an interes- santere "Stellen" zu kommen. Dies werde auch an den von der Klägerin vorgelegten Rezensionen deutlich: Besprochen würden die "Stellen", nicht die extensive anfängliche Langeweile des Buches.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens 17 L 776/95 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges einschließlich des indizierten Buches.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, leidet an zwei formalen Mängeln, die zur Aufhebung der Indizierung führen (1.); darüber hinaus ist die Entscheidung auch inhaltlich zu beanstanden (2.).
221.a) Die Kammer ist - auch mit Rücksicht auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NW- in dessen Beschluß vom 12. Juni 1996 - 20 B 2250/95 -, an welchen sie wegen der Vorläufigkeit der damaligen Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht gebunden ist - weiterhin der Auffassung, daß die Indizierungsentscheidung schon deshalb rechtswidrig ist, weil sie unter Verstoß gegen § 12 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften -GjS- zustande gekommen ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt die Kammer auf ihre Ausführungen in dem angesprochenen Beschluß Bezug.
23Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer nicht, ob sich die Pflicht, eingeholte Gutachten den Betroffenen zur Einsichtnahme zu übersenden, ausdrücklich aus dem GjS ergibt oder nicht: Sie ist nach dem GjS nicht erforderlich. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ergibt sich vielmehr daraus, daß durch das Verhalten der BPS bei der Klägerin notwendigerweise ein falsches Bild über die Entscheidungsgrundlagen der BPS entstehen mußte und sie deshalb das ihr eingeräumte Anhörungsrecht nicht uneingeschränkt wahrnehmen konnte. Die in § 12 GjS mit Rücksicht auf die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens eröffnete Chance der Einflußnahme auf die Entscheidung der BPS kann nur dann effektiv genutzt werden, wenn dem Betroffenen ein zutreffendes Bild von den im Entscheidungsfindungsprozeß bedeutsamen Umständen vermittelt wird. Die zentrale Bedeutung von Gutachten in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in § 66 VwVfG eigens hervorgehoben. Wenn es sich auch bei dem Verfahren der BPS nicht um ein förm-liches Verfahren im (engeren) Sinne des § 63 VwVfG handelt, zeigt die Ausgestaltung der §§ 8 ff GjS jedoch deutlich, daß es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne handelt -
24vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. A., § 63 Rz 9 -,
25so daß an der, im übrigen auch nicht bestrittenen Pflicht der BPS, vorhandene Gutachten "zugänglich" zu machen, kein Zweifel bestehen kann. Entscheidet sich die BPS für ein Zugänglichmachen umfangreicher Gutachten in Form der Übersendung - was, wie die Beklagte zutreffend ausführt, regelmäßig richtig und zweckmäßig sein dürfte - korrespondiert dem Anhörungsrecht des Betroffenen auf seiten der BPS die Pflicht, entweder alle eingeholten Gutachten zu übersenden oder einen Hinweis darauf zu geben, daß nicht alle vorhandenen Gutachten übersandt worden sind, da ansonsten die Gefahr besteht, daß bei den Betroffenen ein unzutreffendes Bild über die tatsächlichen Entscheiungsgrundlagen entsteht. Nur bei einer umfassenden Unterrichtung auf dem einmal von der Behörde gewählten Wege ist eine effektive Wahrnehmung des Anhörungsrechts überhaupt möglich. Da jedoch jeglicher Hinweis auf die Existenz des zweiten Gutachtens fehlte, war es der Klägerin in diesem Verfahrensstadium einerseits nicht möglich, hierzu Stellung zu nehmen. Andererseits durfte sie mangels anderslautender Hinweise darauf vertrauen, daß ihr mit der Übersendung tatsächlich alle vorhandenen Gutachten "zugänglich" gemacht worden waren. Ob die Klägerin die ihr gebotene Außerungsmöglichkeit in einem von der Beklagten gutgeheißenen Umfang wahrgenommen hat oder dies bei Übersendung auch des zweiten Gutachtens getan hätte, und wie sie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens verhalten hat oder nach Ansicht der Beklagten hätte verhalten müssen, ist demgegenüber ohne Belang.
26b) Die Kammer hält ebenso an ihrer Rechtsauffassung fest, daß die Indizierungsentscheidung auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil das Zwöfergremium falsch besetzt war. Obwohl kein Vertretungsfall vorlag, ist ein planmäßig vorgesehener Beisitzer durch jemand anderes ersetzt worden. Dieses Vorgehen trägt im vorliegenden Fall deutliche Züge der Willkür. Aus dem Schreiben des Herrn X. ergibt sich nämlich unmittelbar, daß er keineswegs verhindert war, an der Sitzung teilzunehmen, sondern schlicht nicht zu erscheinen wünschte. Es lag mithin kein Verhinderungsgrund vor. Insoweit bestand auch kein Anlaß, der zu der Beiziehung eines Vertreters berechtigt hätte. Auch das von Herrn X. erwähnte "schwerwiegende Zerwürfnis" stellte nach Auffassung der Kammer keinen Hinderungsgrund dar. Die pluralistische Zusammensetzung der BPS bringt es mit sich, daß in der Sache durchaus Meinungsverschiedenheiten entstehen können. In diesem Lichte erscheint es geradezu pflichtwidrig, wenn sich ein Beisitzer gegebenenfalls aus sachfremden persönlichen Gründen einer Sachauseinandersetzung entzieht, deren Austragungsort gerade die Sitzung der BPS sein sollte. Unter diesen Umständen sieht es die Kammer als Pflicht der BPS an, zumindest den Versuch zu unternehmen, den Beisitzer auf seine Pflichten hinzuweisen und zu einer Teilnahme zu bewegen. Ob die eingeladene Vertreterin tatsächlich zu einer Vertretung berufen war, kann deshalb dahinstehen. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in ihrem Beschluß vom 17. Juli 1995 im Verfahren 17 L 776/95.
272. Die Indizierungsentscheidung ist darüber hinaus rechtswidrig, weil sie zum einen von einer unzulässigen Verengung der notwendigen Gesamtwertung des Romans auf eine "Stellenlektüre" ausgeht (a.) und zum anderen - selbst wenn eine Indizierung auf der Grundlage einer "Stellenlektüre" entgegen der Auffassung der Kammer grundsätzlich zulässig sein sollte - nicht erkennen läßt, daß die von der Rechtsprechung geforderte Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und denen der Kunstfreiheit tatsächlich stattgefunden hat (b.).
28a. Die Begründung einer Indizierungsentscheidung allein mit der Jugendgefährdung einiger "Stellen" eines Romans ist nicht zulässig und die Entscheidung deshalb rechtswidrig.
29Gemäß § 1 Abs. 1 GjS sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Eine Schrift darf gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS jedoch unter anderem dann nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn sie der Kunst dient. Dies bedeutet indessen nicht, daß derartige "schlicht" jugendgefährdende Schriften generell von einer Indizierung ausgeschlossen wären. Vielmehr sind sie dann in die Liste aufzunehmen, wenn eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz einen Vorrang der Belange des Jugendschutzes ergibt. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften muß sich zur Vorbereitung der Abwägung im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewißheit darüber verschaffen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und - sollte dies zu bejahen sein - wie dieser Belang im einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen sich die Belange des Jugend- und des Kunstschutzes im Ansatz gleichwertig gegenüber, das bedeutet, daß sich die Annahme eines generellen Übergewichtes des Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des Jugendschutzes. Gleichfalls unzulässig ist eine bloße Niveaukontrolle des in Frage stehenden Kunstwerkes. Die Annahme eines wie auch immer gearteten Beurteilungsspielraumes der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in diesem Bereich ist nicht gerechtfertigt. Was zur Herstellung praktischer Konkordanz in die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt also uneingeschränkter richterlicher Kontrolle.
30vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, Buchholz, Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -Buchholz-, 436.52 § 1 GjS Nr. 18, - 7 C 22. 92 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 19.
31Zu der Beurteilung, mit welchem Gewicht der Kunstschutz in die Abwägung eingeht, ist eine wertende Einschätzung der Folgen der Indizierung für die Bereitschaft, von dem Grundrecht der Kunstfreiheit Gebrauch zu machen, gefordert. Das heißt, es ist nach Möglichkeit festzustellen, in welchem Maße die Indizierung eines Kunstwerkes geeignet ist, die Bereitschaft zu künstlerischer Äußerung zu min- dern. Für eine solche Gewichtung der Reichweite des Kunstvorbehaltes kann unter anderem von Bedeutung sein, in welchem Maße jugendgefährdende Schilderungen in ein künstlerisches Gesamtkonzept eingebunden sind. Die Kunstfreiheit umfaßt auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der von dem Künstler selbst gewählten Darstellungsart. Sie wird um so eher Vorrang beanspruchen können, je mehr die jugendgefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebettet sind. Die Prüfung, ob jugendgefährdende Passagen eines Werkes nicht oder nur lose in ein künstlerisches Konzept eingebunden sind, erfordert eine werkgerechte Interpretation. Weiterhin kann für eine Bestimmung des Gewichtes, das der Kunstfreiheit bei der Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes im Einzelfall beizumessen ist, auch das Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, indizielle Bedeutung zukommen, auch Echo und Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft gefunden hat, können Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben, ob der Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen ist;
32vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE-, Bd. 83, S. 131 (147).
33Künstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig; ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werkes. Es verbietet sich daher, einzelne Teile des Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert zu untersuchen;
34vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 208, 228.
35Eben dies hat die BPS jedoch getan. Eine werkgerechte Interpretation unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption findet in der Indizierungsentscheidung nicht statt.
36Der auf Seite 3 beginnende Absatz der Begründung legt dar, daß es sich bei dem indizierten Roman um eine Kunstwerk handelt und daß weite Teile des Werkes auf das voyeuristische Interesse des Lesers an besonders blutigen Grausamkeiten spekulieren. Die Gesamtwürdigung des Romans beschränkt sich auf die Feststellung, daß das Werk seitenweise Langeweile verbreite und deshalb zur Stellenlektüre verleite, wonach wörtliche Zitate von vier "Stellen" folgen (S. 5 bis 8 Mitte). Die daran anschließende Behauptung, diese ließen sich "beliebig" ergänzen, ist angesichts der beschränkten Anzahl der in Frage kommenden "Stellen" offenkundig unzutreffend. An dieser Stelle der Begründung wird jedoch die begrenzte Reichweite des von der BPS gewählten Ansatzes deutlich. Die Fragestellung verschiebt sich unzulässigerweise ins Quantitative: Wieviele "Stellen" darf ein Roman von 500 Seiten haben, damit er nicht indiziert wird - oder genügt zur Indizierung schon eine, möglicherweise außergewöhnlich grausame "Stelle"? Es liegt auf der Hand, daß es nicht auf die Frage ankommen kann, welchen Umfang ein Buch haben muß, damit es trotz einer oder mehrerer "Stellen" nicht indiziert werden kann. Ein Roman mit wenigen "Stellen" ist von Art. 5 Abs. 3 GG nicht alleine deshalb schon besser geschützt als ein solcher mit vielen.
37Hingegen beinhaltet die weitere Überlegung,
38"Inwieweit vom Gesamtkonzept des Buches losgelöst diesen Szenen eine abstrakte und künstliche Wirkungsweise nachgesagt werden kann, bleibt fraglich. Das Abstrakte und Künstliche erhält das Buch nur durch die langwierigen Ausschweifungen über ein vollkommen ödes Yuppie-Leben, diese Wirkung kann aber nur erzielt werden, wenn das Buch vollständig gelesen wird.",
39den fehlenden qualitativen Ansatz der geforderten werkgerechten Interpretation. Hieraus ergibt sich nämlich, daß auch die BPS durchaus gesehen hat, daß die herausgesuchten Passagen im Gesamtzusammenhang einen völlig anderen "Stellenwert" haben, als bei einer isolierten Betrachtungsweise. Daß die Stellenlektüre die Wahrnehmung des Gesamtwerkes entscheidend verzerrt und ihm deshalb keinesfalls gerecht werden kann, wird hier überdeutlich. Die korrekte Einordnung von "Stellen" kann nur über die Beantwortung der - im übrigen in beiden von der BPS in Auftrag gegebenen Gutachten in hinreichender Deutlichkeit angesprochenen - Frage gelingen, welche Bedeutung sie im Gesamtzusammenhang der Erzählung haben. Entscheidend sind nämlich Fragen wie, ob die Passagen Selbstzweck sind oder ob der Rest der Erzählung mögli- cherweise nur Vorwand für den Autor ist, um eine entsprechende Leserklientel mit diesen "Stellen" zu versorgen. Es kommt wesentlich darauf an, ob sie integrativer, notwendiger Bestandteil der Erzählung sind oder erkennbar aufgesetztes, für den Roman verzichtbares Beiwerk.
40b. Unabhängig davon, ob eine Indizierung ausschließlich mit Blick auf einzelne jugendgefährdende "Stellen" überhaupt zulässig ist, ist die Entscheidung auch deshalb aufzuheben, weil in der schriftlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung eine nachvollziehbare Darlegung der oben aufgezeigten, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Abwägungsmomente fehlt.
41Zur Frage der Jugendgefährdung wird auf Seite 4 oben der Begründung ausgeführt, die besagten Passagen leisteten für sich gesehen einer Verrohung im Umgang mit anderen Menschen Vorschub. Die Mitleidensfähigkeit werde nicht nur herabgesetzt sondern durch die nüchterne Schilderung von Einzelheiten der Folterungs- und Tötungsvorgänge ganz ausgeschaltet. Dies sei jugendgefährdend. Ausführungen zum Grad der Jugendgefährdung fehlen völlig. Selbst wenn man die Reduzierung des Romans auf die beispielhaft angeführten Passagen für zulässig erachten wollte, hätte es, um den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu werden, der nachvollziehbaren Darlegung bedurft, daß und warum gerade die (bei- spielsweise) angeführten "Stellen" in einem so hohen Maße jugendgefährdend sind, daß demgegenüber der grundrechtlich verbürgte Schutz des Kunstwerks zurück- zutreten hat. Die möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese Frage relevanten Gutachten L. wird auf die rein quantitative These reduziert, der Gutachter hätte möglicherweise eine Jugendgefährdung angenommen und eine Indizierung empfohlen, wenn das Buch nicht so dick und/oder billiger gewesen wäre. Eben dies hat der Gutachter indessen eindeutig nicht getan. Das streitgegenständliche Buch hat in jeder der vorliegenden Ausgaben 549 Seiten und nur dieses ist Gegenstand des Verfahrens. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn das Buch einen anderen oder weniger Inhalt gehabt hätte, ist nicht von Bedeu- tung.
42Auch die Frage, ob es sich bei den herausgegriffenen "Stellen" um vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erfaßte Kunst handelt, und mit welchem Gewicht der Kunstcharakter dieser "Stellen" in die Abwägung einzustellen ist, wird nicht einmal gestellt, geschweige denn beantwortet. Abgesehen davon, daß dies nach An- sicht der Kammer nur mit Rücksicht auf das Gesamtwerk überhaupt gelingen kann, fehlt sowohl die Feststellung, daß die zitierten Passagen einen so geringen künstlerischen Wert haben, daß ihr grundgesetzlicher Schutz dem Jugendschutz zu weichen hat, als auch eine Begründung hierfür. Der einzige, unausgeführte Ansatz hierzu findet sich in der vorstehend zitierten Passage aus der angefochtenen Entscheidung, die sich zu der abstrakten und künstlichen Wirkungsweise der angeführten "Stellen" verhält. Über das künstlerische "Gewicht" der Stellen schweigt die Begründung. Die gegen Ende der Begründung aufgeworfene, in der Tat zentrale Frage, ob der Roman aufgrund der Tatsache, daß er als "Stellenlektüre" jugendgefährdend ist, indiziert werden könne, bleibt unbeantwortet. Es wird lediglich festgestellt, daß es eine Reihe von Anhaltspunkten dafür gebe, daß der Erzählstil zur Stellenlektüre verführe, woran sich die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses anschließt. Die möglicherweise fruchtbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem für diese Frage relevanten Gutachten N. wird auf die These reduziert, daß wenn das Buch den von dem Gutachter vermißten didaktisch-appellativen Charakter hätte, dieser wohl eine Indizierung befürwortet hätte. Das streitgegenständliche Buch hat diesen Charakter indessen unstreitig nicht und ist ausschließlich in der vorliegenden Form und dem gegebenen Inhalt Gegenstand des Verfahrens.
43Da die Entscheidung aus jedem der vorstehend ausgeführten Gründen aufzuheben ist, kommt es auf die weiteren Fragen, ob tatsächlich sämtliche Rezensionen an die Beisitzer übersandt worden sind, und ob Frau H. vor der Sitzung das Buch erhalten und gelesen hat, nicht mehr an. Eine Beweisaufnahme zu diesen Themen erübrigte sich deshalb.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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