Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 3443/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Steueramtmann im Dienste des beklagten Landes.
3Mit Bescheid vom 06.12.1994 erkannte der Beklagte die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Mittel "elmex gelee" mit der Begründung nicht an, es handele sich um ein Mittel, das geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
4Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, "elmex gelee" sei im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung zur Heilung von "Initialkaries" verordnet worden.
5Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.1995 mit der Begründung zurück, gemäß § 3 Abs. 1 BVO seien Aufwendungen für Mittel, die vorwiegend zur Prophylaxe eingesetzt würden, nicht beihilfefähig.
6Daraufhin hat der Kläger am 24.05.1995 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und die eingeholten Stellungnahmen der Firma X. GmbH verweist. Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verpflichten in entsprechender Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 06.12.1994 in der Gestalt des Widerspruchs vom 13.04.1995 auf die in seinem Antrag vom 29.11.1994 geltend gemachten Aufwendungen für die Verordnung von "elmex gelee" weitere Beihilfe zu leisten.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Wider- spruchsbescheid.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
14Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Gewährung weiterer Beihilfe, so daß der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15Nach § 3 Abs. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenen Umfang: in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Beseitigung oder Linderung von Leiden (Nr. 1) sowie u.a. für prophylaktische Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 GOZ bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (Nr. 3).
16Danach ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, daß Beihilfe zu den vorliegend umstrittenen Aufwendungen nicht zu gewähren ist.
17Zur Begründung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden.
18Ergänzend ist darauf zu verweisen, daß die BVO ausweislich der Nr. 3 des § 3 Abs. 1 an die zahnärztliche Begrifflichkeit anknüpft, indem sie -in Abweichung von der grundsätzlichen Regelung der Nr. 1 § 3 Abs. 1 BVO - für den Bereich zahnärztlicher Behandlung auch, aber auch nur die dort genannten prophylaktischen, d.h. einer Krankheit vorbeugenden Leistungen als beihilfefähig anerkennt.
19Der von dem Beklagten aus dem Regelungszusammenhang der o.a. Vorschriften zutreffend gezogene Schluß, daß jedenfalls außerhalb der dort genannten prophylaktischen zahnärztlichen Leistungen eingesetzte, der Prophylaxe dienende Mittel nicht beihilfefähig sind, wird vom Kläger im Ergebnis auch nicht in Zweifel gezogen. Er ist vielmehr der Auffassung, daß die von ihm für die Beschaffung von "elmex gelee" geltend gemachten Kosten beihilfefähige Aufwendungen nach Nr. 1 des § 3 Abs. 1 BVO sind. Das ist aber gerade nicht der Fall, weil auch im vorliegenden Fall "elmex gelee" im Sinne der o.a. Vorschriften der BVO (lediglich) der Prophylaxe dient.
20Zahnkaries ist eine Zahnerkrankung infolge Störung des lokalen Gleichgewichtes zwischen entkalkenden, sauren und neutralisierenden, (re)mineralisierenden Komponenten im Speichel; als reversibles Frühstadium eine teilweise (poröse) Entkalkung des kristallinen Zahnschmelzes infolge von Säuren. Die anfangs re- versible Entkalkung schreitet bei fehlendem Fluoridangebot bis zum Einbruch der Zahnhartsubstanz und damit zur Bildung kariöser Defekte fort. Die sodann anzuwendende Behandlung ist das Ausbohren von entkalktem Schmelz und Dentin mit anschließender Füllung. Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26. Aufl., Stichwort: Zahnkaries. Die aufgrund einer derartigen Behandlung entstehenden Aufwendungen sind nach Nr. 1 des § 3 Abs. 1 BVO beihilfefähig.
21Unter Kariesprophylaxe werden hingegen vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Minderung der Zahnkaries verstanden. Ihr Ziel ist u.a. die Unterstützung der Wiederverkalkung durch häufige Fluoridierung. Denn durch die Förderung der lokalen Remineralisation kleiner Mikroentkalkungen kann das Entstehen behandlungsbedürftiger kariöser Defekte verhindert werden.
22Vgl. Pschyrembel; a.a.O., Stichwort: Kariesprophylaxe.
23Dementsprechend ist unter der Nr. 102 GOZ als prophylaktische Leistung die "lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz" aufgeführt. D. h. die GOZ und daran anknüpfend die BVO stufen diese Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zu der auch der Zahnschmelz gehört, mittels Gel als Prophylaxe ein.
24Ausgehend von dieser Unterscheidung von einer zahnärztlichen Behandlung in Krankheitsfällen und der Kariesprophylaxe sind die Aufwendungen für das außerhalb der unter Nr. 3 des § 3 Abs. 1 BVO fallenden prophylaktischen zahnärztlichen Leistungen beschaffte Mittel "elmex gelee" ersichtlich dem Bereich der (nicht beihilfefähigen) Kariesprophylaxe zuzurechnen.
25Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der Stellungnahme der behandelnden Zahnärzte vom 27.4.1995. Denn darin ist auf eine überdurchschnittlich hohe Kariesgefahr, eine gezielte Prophylaxe mit "elmex gelee" hingewiesen, aufgrund derer eine Reminaralisation nicht als ausgeschlosssen erscheine. D.H. auch die behandelnden Zahnärzte sind, der dargelegten zahn- ärztlichen Begrifflichkeit folgend, von einer Kariesprophylaxe ausgegangen.
26Soweit die Firma X. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 04.08.1995 aus dem Hinweis auf eine "Unterstützung zur Behandlung der Initialkaries" einen gegenteiligen Schluß zieht, vermag dieser im hier vorliegenden Zusammenhang nicht zu überzeugen. Denn mit dem Zusatz "intial" ist lediglich das Anfangsstadium, der Beginn einer Erkrankung umschrieben. Wie in der Stellungnahme dann aber weiter ausgeführt ist, ist damit nichts anderes gemeint, als Entkalkungserscheinungen des Schmelzes, die "durch Eigenleistungen des Körpers" remineralisiert werden können. Dieser Vorgang, so er wie hier außerhalb einer der GOZ Nr. 100 bis 102 unterfallenden zahnärztlichen prophylaktischen Leistungen mit der Zuführung von Fluoriden einhergeht, ist aber wie dargelegt dem Bereich der nicht beihilfefähigen Prophylaxe zuzurechnen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 177 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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