Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 8998/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-
streckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibendenBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin war während der 00. Wahlperiode, d.h. vom 00. Dezember 0000 bis zum 00. November 0000 Mitglied des Deutschen Bundestages. Noch vor Beginn der Mitgliedschaft wurde sie mit Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag vom 3. November 1990 in einem Merkblatt über die wesentlichen ihr nach dem Abgeordnetengesetz - AbgG - zustehenden Leistungen unterrichtet. Diese Unterrichtung umfaßte insbesondere auch den Hinweis, daß ein Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27Abs. 2 Abgeordnetengesetz anstelle des Zuschusses zu den notwendigen Kosten in Kranken-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 AbgG (Beihilfe) nur gewährt werden könne, wenn sie innerhalb von 4 Monaten einen entsprechenden Antrag stelle.
3Mit Bescheid vom 21.01.1991 erhielt die Klägerin die Festsetzung der ihr zustehenden Abgeordnetenentschädigung. In dem beigefügten Anschreiben vom selben Tage wurde auf das vorgenannte Merkblatt, "insbesondere auf die Erklärungsfrist für den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß Ziffer 4" nochmals hingewiesen.
4Nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag erhielt die Klägerin ab dem 01.12.1994 bis zum 30.06.1995 Übergangsgeld nach § 18 AbgG, festgesetzt durch Bescheid vom 01.01.1995. Hierin ist auf die erneute Wahlmöglichkeit innerhalb von 4 Monaten nach § 27 Abs. 4 AbgG hingewiesen.
5Mit Schreiben vom 08.05.1995 beantragte die Klägerin einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 27 Abs. 2 AbgG für die Zeit der Zahlung des Übergangsgeldes.
6Ferner beantragte sie unter dem 15.10.1995, ihr ab dem 01.01.1991 bis zum ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag einenZuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu gewähren.
7Mit Bescheid vom 06.11.1995 lehnte die Beklagte unter gleichzeitiger Gewährung im übrigen die Gewährung eines entsprechenden Zuschusses für die Zeit vom 20.12.1990 bis zum 30.11.1994 mit der Begründung ab, die Klägerin habe von der ihr eingeräumten Wahlmöglichkeit innerhalb der gesetzten Frist von 4 Monaten keinen Gebrauch gemacht.
8Daraufhin hat die Klägerin am 08.12.1995 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, sie sei von der Verwaltung des Deutschen Bundestages immer zutreffend beraten worden. Sie habe daraus aber für sie einen unzutreffenden Schluß gezogen. Sie bitte zu berücksichtigen, daß angesichts der auf sie als Abgeordnete aus den neuen Bundesländern zukommenden Aufgaben bei ihrer Tätigkeit im Deutschen Bundestag persönlich-private Angelegenheiten völlig in den Hintergrund geraten seien.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des
11Bescheides vom 06.11.1995 zu verpflichten, für die
12Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.11.1994 einen Zu-
13schuß zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungs-
14beiträgen zu bewilligen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, daß angesichts des Vorliegens einer gesetzlichen Ausschlußfrist, an deren Einhaltung die Klägerin im übrigen auch nicht gehindert gewesen sei, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - BVwVfG - nicht in Betracht komme, zumal die darin genannte Jahresfrist ebenfalls abgelaufen sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO -).
21Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
22Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Bewilligung eines Zuschusses gemäß § 27 Abs. 2 AbgG, so daß der Bescheid der Beklagten vom 06.11.1995 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5Satz 1 VwGO).
23Gemäß § 27 Abs. 1 AbgG erhalten die Mitglieder des Bundestages einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften (Beihilfe).Anstelle dieses Anspruchs erhalten sie gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 4 AbgG einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie dies innerhalb von 4 Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages mitteilen.
24Die Entscheidung darüber, ob sie anstelle der Leistungen nach Abs. 1 den Zuschuß nach Abs. 2 in Anspruch nehmen will, hat die Klägerin innerhalb von 4 Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages nicht mitgeteilt. Wie sich aus der gesetzlichen Formulierung, insbesondere aber dem Zusatz: "die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich", ergibt, handelt es sich bei der Frist von 4 Monaten um eine gesetzliche Ausschlußfrist.
25Die Klägerin war - letztlich auch nach ihrem eigenen Vorbringen - nicht gehindert, diese Frist einzuhalten. Dies bereits deswegen nicht, weil diese Frist ausdrücklich im Gesetz formuliert ist und ihr daher bekannt sein mußte. Denn es gehört zu den Grundobliegenheiten eines Trägers eines öffentlichen Amtes sich mit den rechtlichen Grundlagen seine Rechte und Pflichten vertraut zu machen.Die Berufung der Beklagten auf die Nichteinhaltung ist auch nicht treuwidrig. Denn die Klägerin war auch deswegen an der Einhaltung der Frist nicht gehindert, weil sie, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, mehrfach auf diese Frist hingewiesen worden ist. Insoweit hat die Beklagte auch auf § 32 BVwVfG abgestellt und darauf verwiesen, daß auch die dort genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, insbesondere mehr als ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Oktober 1995 verstrichen gewesen sei.
26Letztlich wird auch von der Klägerin eingeräumt, daß es sich insoweit um ein Versäumnis ihrerseits handelt. Es wäre - wie bereits o. dargelegt - vielmehr Sache der Klägerin gewesen, sich zu Beginn der Wahlperiode mit den sie betreffenden Rechtsvorschriften des Abgeordnetengesetzes auseinanderzusetzen. Dies muß um so mehr gelten, als sie insbesondere mit dem Anschreiben vom 21.01.1991 nochmals auf die Erklärungsfrist für den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen hingewiesen worden war.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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